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Loi du 3 mars 1903, concernant la perception d'une taxe de consommation sur les vins mousseux de production indigène. Nous ADOLPHE, par la grâce de Di

Obsah (7)Artikel 1Artikel 2Art. 3Art. 5Art. 9Art. 12Art. 29

Loi du 3 mars 1903, concernant la perception d'une taxe de consommation sur les vins mousseux de production indigène. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc.,

Artikel 1des Gesetzes.

§

  1. G e g e n s t a n d der Besteuerung. — Gegenstand der Besteuerung sind alle zum Verbrauch im Inlande bestimmten fertigen Schaumweine und schaumweinähnlichen Getränke, soweit sie nicht nachweislich der Verzollung unterlegen haben. Als Schaumwein gelten alle Weine, Fruchtweine (Obst- und Beerenweine), weinhaltigen und fruchtweinhaltigen mehr als 1 Gewichtsprozent Alkohol enthaltenden Getränke, deren Kohlensäure beim Öffnen der Umschließungen unter Aufbrausen entweicht. Als fertig ist der nach dem Flaschengährungsverfahren hergestellte Schaumwein anzusehen, sobald die enthefte (degorgierte) Flasche verkorkt worden ist. Schaumwein aus Muskatwein oder ähnlichem Weine (Asti spumante, Moscato spumante, Nebbiolo spumante, Refosco spumante. und dergl.) gilt als fertig, sobald der Wein aus dem Fasse auf die Flasche abgefüllt und letztere verkorkt ist. Der nach dem Imprägnierungsverfahren hergestellte Schaumwein ist als *) Sämmtliche Formulare zu den Ausführungsbestimmungen sind bei dem Hauptzollamte einzusehen bezw. zu erhalten. 264 fertig anzusehen, sobald die mit Kohlensäure imprägnierte Flüssigkeit auf die Flasche abgefüllt und letztere verkorkt ist. Kostproben, die in der Fabrik von dem fertigen, aber noch nicht versteuerten Schaumwein entnommen werden, unterliegen der Schaumweinsteuer nicht, sofern das Kosten durch den Fabrikbesitzer oder seine Angestellten und lediglich zu dem Zwecke erfolgt, den Schaumwein auf seinen Geschmack zu prüfen. Als Schaumwein gelten nicht diejenigen schäumenden Weine, deren Kohlensäure im Wege der anerkannten Kellerbehandlung (Art. 2 des Gesetzes vom
  2. März 1902, betreffend das Regim der Weine und weinähnlichen Getränke, Memorial Seite 145) durch Gährung im offnen Gefäß entstanden ist, und diejenigen Fruchtweine, welche während der ersten Gährung auf Flaschen gefüllt und nicht entheft sind. Als schaumweinähnlich kommen in Betracht schäumende, mehr als 1 Gewichtsprozent Alkohol enthaltende Getränke, die zwar ohne Verwendung von Wein oder Fruchtwein, weinhaltigen oder fruchtweinhaltigen Getränken hergestellt sind, die aber nach Aussehen oder Geschmack als Ersatz für Schaumwein dienen können. Ob solche Getränke als schaumweinähnlich der Steuer zu unterwerfen sind, entscheidet in jedem Einzelfalle die Regierung,

Artikel 2des Gesetzes.

I. Steuersätze. — § 2. Die Schaumweinsteuer wird nach dem Raumgehalte der den Schaumwein enthaltenden Umschließungen berechnet. Sie beträgt für jede Umschließung:

  1. a)bei Schaumwein aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein 1. in Umschließungen mit Raumgehalt über 120, jedoch nicht über 230 ccm. (¼ Flaschen) 2,50 Ct. (2 Pf,), 2. in Umschließungen mit Raumgehalt über 230, jedoch nicht über 425 ccm. (½ Flaschen) 6,25 Ct. (5 Pf.). 3. in Umschließungen mit Raumgehalt über 425, jedoch nicht über 850 ccm. (1/1 Flaschen) 12,50 Ct. (10 Pf.), 4. in Umschließungen mit Raumgehalt über 850, jedoch nicht über 1700 ccm. (2/1 Flaschen oder Doppelflaschen) 25 Ct. (20 Pf,);
  2. b)bei anderm Schaumwein und bei schaumweinähnlichen Getränken 1. in Umschließungen mit Raumgehalt nicht über 120 ccm (1/8 Flaschen) 7,50 Ct. (6 Pf.), 2. in Umschließungen mit Raumgehalt über 120, jedoch nicht über 230 ccm. (¼ Flaschen) 15 Ct. (12 Pf.), 3. in Umschließungen mit Raumgehalt über 230, jedoch nicht über 425 com. (½ Flaschen) 31,25 Ct. (25 Pf.), 4. in Umschließungen mit Raumgehalt über 425, jedoch nicht über 850 ccm. (1/1 Flaschen) 62,50 Ct. (50 P f ) , 5. in Umschließungen mit Raumgehalt über 850 ccm, jedoch nicht über 1700 com.(2/1Flaschen oder Doppelftaschen) 1,25 Fr. (1 Mk.). Bei Umschließungen mit Raumgehalt über 1700 ccm. ist für je 800 ccm. des über 1700 ccm. hinausgehenden Raumgehalts und ebenso für einen überschießenden Raumgehalt von weniger als 800 ccm. eine ganze Flasche anzunehmen. 265 2. Umschließungen. § 3.
  3. a)Anmeldung. — Die Inhaber der am 1. Juli 1902 vorhandenen Schaumweinfabriken haben vor der ersten Entnahme von Schaumwein aus der Erzeugungsstätte, die Inhaber später entstehender Fabriken 14 Tage vor der erstmaligen Fertigstellung von Schaumwein der Hebestelle schriftlich anzumelden, in welchen Umschließungen (bezeichnet nach achtel, viertel, halben, ganzen und Doppelflaschen oder als größere Gefäße) in ihrer Fabrik Schaumwein fertiggestellt werden soll. Gleichzeitig baden sie von jeder Art der zur Verwendung kommenden Umschließungen mit Raumgehalt bis zu 1700 ccm. ein leeres Stück unter Angabe des bei den einzelnen Arten vorkommenden Mindest- und Höchst-Raumgehalts zu übergeben. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn später Umschließungen von noch nicht angemeldeter Form oder Größe verwendet werden, mit der Maßgabe, daß die Anmeldung spätestens drei Tage vor der erstmaligen Ingebrauchnahme zu bewirten ist. § 4.
  4. b)Ermittelung des Raumgehalts. — Der Raumgehalt der übergebenen Umschließungen ist amtlich zu ermitteln. Die Ermittelung hat in der Weise zu erfolgen, daß die Umschließung entweder mit vorher abgemessenem Wasser bis zum Ueberlaufen gefüllt oder zunächst bis zum Ueberlaufen gefüllt und das eingefüllte Wasser gemessen wird. Zum Messen des Wassers sind geaichte Gefäße zu verwenden. Der Raumgehalt kann auch aus dem Unterfchiede zwischen dem Gewichte der leeren und dem Gewichte der mit Wasser bis zum Ueberlaufen gefüllten Umschließungen berechnet werden, wobei für jedes Gramm des Unterschieds ein Kubikcentimeter anzunehmen ist. Die Umschließungen sind mit einer Angabe über den ermittelten Raumgehalt sowie über den vom Fabrikinhaber für diese Art der Umschließungen mitgetheilten Mindest- und Höchstraumgehalt zu versehen und in der Schaumfabrik, gegen Vertauschung gesichert, in einem Behältniß aufzubewahren, das der Fabrikinhaber nach näherer Bestimmung des Oberkontrolleurs zur Verfügung zu stellen hat. § 5.
  5. c)Besondere Fälle. — Wird in einer Fabrik Schaumwein in Umschließungen mit Raumgehalt über 1700 Kubikcentimeter fertiggestellt, so trifft die Direktivbehörde die näheren Bestimmungen darüber, in welcher Weise der Raumgehalt zu ermitteln ist.

Art. 3des Gesetzes.

1. Schaumwein steuerlichen. § 6.

  1. a)Beschaffenheit. — Als Steuerzeichen dienen gummirte, in verschiedenen Farben ausgeführte Papierstreifen. Diese tragen auf gewässertem Grunde eine umränderte Verzierung (Rebenblätter u. s. w.) in einem dunkleren Tone der Grundfarbe. In der Mitte der Streifen befindet sich — besonders umrandet — der Vordruck „Angebracht den . . . ." zur Eintragung des Entwerthungsvermerts, daneben auf beiden Seiten die Angabe des Steuerbetrages und die Bezeichnung „Schaumweinsteuer". Die Steuerzeichen sind zwei Centimeter breit; die Länge beträgt: bei den Steuerzeichen zu 2,5 Ct., 7,5 Ct. und 15 Ct. 26 Centimeter; bei den Steuerzeichen zu 6,25 Ct. und 31,25 Ct. 30 Centimeter; bei den Steuerzeichen zu 12,50 Ct., 25 Ct., 62,50 Ct. und 1,25 Fr. 36 Centimeter. § 7.
  2. b)Bertrieb und Buchführung . — Die Steuerzeichen werden von der Hebestelle gegen Erlegung des Steuerbetrages verabfolgt. Die Hedestelle darf Steuerzeichen, abgesehen von den Fällen des § 9 Abs. 2 nur an die zu ihrem Bezirke gehörigen Schaumwein- 266 fabrikanten abgeben. Der Schaumweinfabrikant darf Steuerzeichen nur von der Hebestelle beziehen und sie weder entgeltlich noch unentgeltlich an Andere weitergeben. Ueber die Einnahme und Ausgabe an Schaumweinsteuerzeichen ist bei der Hebestelle ein Steuerzeichenbuch zu führen, dessen Einrichtung von der Regierung bestimmt wird. Das Buch ist am Schlüsse des Rechnungsjahres abzuschließen und verbleibt bei der Hebestelle. § 8.
  3. c)Entwerthung. — Die Steuerzeichen sind vor ihrer Anbringung dadurch zu entwerthen, daß der Tag der Anbringung handschriftlich mit Tinte oder durch Stempelung mit wasserbeständiger Farbe oder mittelst Durchlochung auf der Mitte jedes Steuerzeichens vermerkt wird. Der Tag und das Jahr sind durch arabische Ziffern zu bezeichnen, dabei dürfen die beiden ersten Ziffern der Jahreszahl weggelassen werden. Der Monat muß durch Buchstaben bezeichnet werden; allgemein übliche und verständliche Abkürzungen sind zulässig. Nachträgliche Aenderungen dürfen an dem Entwerthungsvermerke nicht vorgenommen werden. § 9.
  4. d)Anbringung. — Das Steuerzeichen ist oberhalb oder unterhalb der nach Art. 6 des Gesetzes, betreffend das Regim der Weine und weinähnlicher Getränke, vom 6. März 1902, geforderten Angaben sorgfältig anzukleben. Dabei muß mindestens die halbe Streifenlänge unmittelbar auf dem Glase aufliegen und die Enden müssen auf eine der Streifenbreite mindestens gleichkommende Strecke einander decken. Wenn Schaumwein der Vorschrift des Gesetzes zuwider ohne Steuerzeichen vorgefunden wird, so sind die erforderlichen Steuerzeichen durch die Hebestelle an die Beamten zu verabfolgen und von diesen oder unter amtlicher Aussicht vom Inhaber des Schaumweins anzubringen. Wirb von der Einziehung des Schaumweins aus dem Grunde Abstand genommen, weil der Schaumwein nachweislich bereits versteuert ist, so sind die Steuerzeichen unentgeltlich zu liefern. § 10.
  5. e)Beigrößeren G e f ä ß e n . — Zur Entrichtung der Steuer für Schaumwein in Umschließungen mit Raumgehalt über 1700 Kubikcentimeter können mehrere Steuerzeichen verwendet werden. Im Bedürfnisfalle werden Steuerzeichen ohne Aufdruck eines Steuerbetrages geliefert; die näheren Bestimmungen über die amtliche Behandlung und die Anbringung solcher Steuerzeichen trifft die Direktivbehörde. 2. Schaumweinsteuer-Einnahmebuch. — § 11. Die Hebestelle hat über die Einnahme aus dem Verkaufe von Schaumweinsteuerzeichen ein Einnahmebuch in Vierteljahrsabschnitten zu führen, für welches Muster 1 als Vorbild dient. 3 Stundung der Schaumweinsteuer. — §. 12.
  6. a)Allgemeine Vorschrift. — Die Schaumweinsteuer ist auf Antrag vom Hauptamte gegen Bestellung voller Sicherheit auf neun Monate zu stunden. Wird eine Stundung auf drei Monate beansprucht, so kann von der Sicherheitsbestellung ganz oder zum Theil abgesehen werden, wenn der Zahlungspflichtige als zuverlässig und hinreichend sicher bekannt ist. Die Regierung bestimmt die Grundsätze, nach welchen die Sicherheit zu leisten ist, und die Voraussetzungen, unter welchen gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können. §.13.
  7. b)Stundungsanerkenntnis; Stundungsbetrag. — Derjenige, welchem Schaumweinsteuer gestundet wird, hat bei jeder Verabfolgung von Steuerzeichen der Hebestelle ein Stundungsanerkenntnis über den Steuerbetrag der verabfolgten Zeichen zu übergeben. 267 Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 62,50 Fr. erreichen. Für Fabriken, welche nur Schaumwein aus Fruchtwein erzeugen, kann die Regierung Ausnahmen zulassen. § 14.
  8. c)Stundungsfrist. — Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Verabfolgung der Steuerzeichen. Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in welchem die Stundungsfrist abläust, und wenn dieser Tag ein Sonn- oder Feiertag ist, spätestens am vorhergehenden Werktag einzuzahlen. 4. U m t a u s c h und E r s a t z der S c h a u m w e i n s t e u e r z e i c h e n . § 15. —
  9. a)Noch nicht entwerthete S t e u e r z e i c h e n . — Noch nicht entwerthete Steuerzeichen können, wenn sie unbeschädigt sind, bei der Hebestelle gegen solche mit anderen Werthbeträgen unentgeltlich umgetauscht werden. Statt des Umtausches kann mit Genehmigung der Direktivbehörde eine Rückzahlung des für die Steuerzeichen entrichteten Betrages erfolgen, wenn ein Fabrikant die Herstellung von Schaumwein aufgibt oder in einen anderen Hebebezirk verlegt. Die zurückgezahlten Beträge sind bei den Erstattungen für unrichtige Erhebungen u. s. w. nachzuweisen. §. 16.
  10. b)Verdorbene, noch n i c h t a n g e b r a c h t e S t e u e r z e i c h e n . — Für verdorbene, noch nicht angebrachte Steuerzeichen kann auf Anweisung der Direktivbehörde unentgeltlich Ersatz gewährt weiden, wenn der Schaden mindestens 3,75 Fr. beträgt. Der Anspruch ist bei der Hebestelle unter Vorlegung der verdorbenen Steuerzeichen schriftlich anzumelden. Der Ersatz darf nur durch Verabfolgung anderer Steuerzeichen erfolgen. Die verdorbenen Steuerzeichen sind bei der Direktivbehörde in Gegenwart Zweier Beamten zu vernichten. § 17.
  11. c)Bereits a n g e b r a c h t e Steuerzeichen. - Ein Ersatz für bereits angebrachte Steuerzeichen findet nur durch unentgeltliche Verabfolgung anderer Steuerzeichen an den Hersteller des Schaumweins und nur in folgenden Fällen statt: 1. wenn Steuerzeichen versehentlich nicht in der vorgeschriebenen Weise oder in unrichtigem Steuerbetrag angebracht oder nach der Anbringung beschädigt worden sind, sofern die Umschließungen sich noch ungeöffnet in der Erzeugungsstätte befinden oder ungeöffnet dahin zurückgebracht sind; 2. wenn versteuerter Schaumwein in Mengen von mindestens 60 Flaschen ungeöffnet in den Fabrikbetrieb zurückgenommen wird. Der Ersatzanspruch ist bei der Hebestelle schriftlich anzumelden und der Sachverhalt durch einen Oberbeamten festzustellen. Die Entscheidung über den Ersatzanspruch trifft die Direktivbehörde. Wird er als begründet anerkannt, so sind die Steuerzeichen unter Aufsicht eines Oberbeamten und eines zweiten Beamten derart zu vernichten, daß ihre nochmalige Verwendung ausgeschlossen ist. Die Vernichtung der Steuerzeichen und die Anbringung der neuen Steuerzeichen beziehungsweise die Zurücknahme des Schaumweins in den Fabrikbetrieb ist von den Beamten auf der Anmeldung zu bescheinigen und diese der Hebestelle zuzustellen. 5. Ausfuhrunversteuerten S c h a u m w e i n s . § 18. — Schaumwein, welcher vor Anbringung des Steuerzeichens unter Steuerkontrolle. ausgeführt wird, bleibt von der Schaumweinsteuer befreit. Der Ausfuhr steht die Aufnahme in eine Zollniederlage gleich. Die Zurück- 268 nahme des niedergelegten Schaumweins in den freien Verkehr ist nur gegen Entrichtung des Schaumweinzolles zulässig. Soll Schaumwein steuerfrei ausgeführt oder niedergelegt werden, so hat der Fabrikinhaber bei der Hebestelle einen Begleitschein (nach Muster 2) in doppelter Ausfertigung einzureichen. Bei der Abfertigung des Schaumweins sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung und Rücksendung der Begleitscheine finden die im Vereinszollgesetz, im Zollbegleitscheinregulativ und in den Zollniederlage-Regulativen erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung. Zur Ausfertigung der Begleitscheine sind alle Hebestellen befugt, zu deren Bezirke Schaumweinfabriken gehören. Die Erledigung kann bei allen an der Grenze gelegenen Hauptzollämtern, Zollabfertigungsstellen und Nebenzollämtern I sowie bei allen Amtsstellen erfolgen, mit denen eine allgemeine öffentliche Niederlage verbunden ist. Die Regierung kann die Erledigungsbefugnis auch anderen Amtsstellen übertragen. Diese sind öffentlich bekannt zu machen. Für Abfertigungen in der Fabrik werden Gebühren nicht erhoben. Die Direktivbehörde kann für die Ausfuhr von Proben und von kleineren Sendungen, welche stillem Weine beigepackt werden, Erleichterungen zulassen.

Art. 5des Gesetzes.

§.

  1. Vergütung der Schaumweinsteuer f ü r Proben u. s. w. — Dem Schaumweinfabrikanten wird nach Ablauf jedes Rechnungsjahres ein Steuernachlaß in Höhe von fünf Hundertsteln des Werthes der an ihn gegen Entgelt verabfolgten Steuerzeichen gewährt. Die Berechnung erfolgt auf Grund einer von der Hebestelle für jeden Fabrikanten zu führenden Jahresnachweisung, wofür Muster 3 als Vorbild dient. Die abgeschlossene und vom Oberkontrolleur bescheinigte Nachweisung ist bis zum
  2. April dem Hauptamt einzureichen, welches sie nach erfolgter Prüfung mit einer den Hauptamtsbezirk umfassenden Zusammenstellung der Direktivbehörde zur Zahlungsanweisung vorlegt. Ist dem Schaumweinfabrikanten am Schlüsse des Rechnungsjahres Schaumweinsteuer gestundet, so ist der angewiesene Betrag auf den zuerst fällig werdenden Theil der gestundeten Steuer anzurechnen, anderenfalls ist der Betrag baar zu zahlen. Der Steuernachlaß ist bei den Ausfuhr- u. s. w. Vergütungen nachzuweisen. .

den Art. 7 und 8 des Gesetzes. § 20. Anmeldung der Fabriken; B e z e i c h n u n g des B e s i t z e r s u n d d e s Betriebsleiters. — Die in den Art. 7 und 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen, Grundrisse und Beschreibungen sind der Hebestelle in zwei Ausfertigungen einzureichen und sofort dem Oberkontrolleur zuzustellen. Die Genehmigung der Räume, welche zur Lagerung, Behandlung und Verpackung von fertigem unversteuerten Schaumwein dienen sollen, erfolgt durch das Hauptamt und ist auf beiden Ausfertigungen der Beschreibung zu beurkunden. Als Lagerräume können auch diejenigen Räume zugelassen werden, in welchen die Fertigstellung des Schaumweins oder seine weitere Behandlung und Verpackung für den Versand erfolgt. Eine Ausfertigung der Anzeigen u. s. w. verbleibt bei der Hebestelle als Belag zu einem bort nach näherer Anweisung der Direktivbehörde zu führenden Verzeichnisse der im Hebebezirk vorhandenen Schaumweinfabriken. Die zweiten Ausfertigungen sind dem Fabrikinhaber zurückzugeben, von diesem zu einem Belagshefte zu vereinigen und in den Lagerräumen für fertigen, unversteuerten Schaumwein nach näherer Bestimmung des Oberkontrolleurs aufzubewahren. 269

Art. 9des Gesetzes.

§ 21. Lagerung des fertigen unversteuerten Schaumweins; Buchführung. — Fertiger unversteuerter Schaumwein darf nur in den von der Zollbehörde genehmigten Lagerräumen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat getrennt nach der Größe der Umschließungen und der Art des Schaumweins (Schaumwein aus Fruchtwein und anderer Schaumwein) zu erfolgen. Die Lagerung versteuerten Schaumweins in den genehmigten Räumen ist nicht zulässig. Ueber den Zu- und Abgang von Schaumwein in den genehmigten Lagerräumen ist ein Lagerbuch nach Muster 4 zu führen. In diesem Buche ist sämmtlicher fertiggestellter Schaumwein nachzuweisen, gleichviel ob er zunächst noch gelagert oder ob er ohne vorherige Lagerung versteuert oder ausgeführt wird. Die Eintragungen haben nach Maßgabe der auf dem Muster gegebenen Anleitung sofort nach der Fertigstellung und unmittelbar nach der Entnahme von Schaumwein zu erfolgen. Jährlich mindestens einmal ist durch einen Oberbeamten der Lagerbestand festzustellen und mit dem abzuschließenden Lagerbuche zu vergleichen. Hierbei sind probeweise Ermittelungen der Flaschenzahl zulässig. Die Verhandlung über die Bestandsaufnahme ist dem Hauptamt einzureichen; dieses hat wegen der etwa zu erhebenden Steuer für Fehlmengen Entscheidung zu treffen.

den Art. 10 und 11 sowie Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes. § 22. Steuerkontrolle. — Zahl und Ausführung der in den Schaumweinfabriken vorzunehmenden steuerlichen Revisionen bestimmt die Regierung. Dasselbe gilt für die nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes bei den Händlern mit Schaumwein und Wirten zulässigen Revisionen. Konsumvereine, Kasinos, Logen und ähnliche Vereinigungen gelten auch dann als Wirte und Händler, wenn sie Schaumwein nur an ihre Mitglieder oder nur in ihren eigenen Räumen abgeben. Oberbeamte der Zollverwaltung sind die Oberkontrolleure und die ihnen gleichgestellten oder übergeordneten Beamten. Die den Oberbeamten und die den Oberkontrolleuren beigelegten Befugnisse können von der Direktivbehörde anderen Beamtenklassen, vom Hauptamte einzelnen anderen Beamten dauernd oder vorübergehend übertragen werden.

Art. 12des Gesetzes.

§ 23. Versendung halbfertiger Erzeugnisse. — Wer Erzeugnisse, die als fertiger, der Steuer zu unterwerfender Schaumwein noch nicht anzusehen sind (Brutweine), versenden will, hat dies der Hebestelle ein für allemal anzuzeigen. Ueber diese Versendung ist von ihm nach Anordnung der Direktivbehörde ein Buch zu führen, aus welchem Art und Menge der halbfertigen Erzeugnisse, der Tag der Versendung sowie Name und Wohnort des Empfängers zu ersehen sind. Das Buch ist auf Erfordern den Oberbeamten der Zollverwaltung vorzulegen; diese haben bei jeder Revision Auszüge daraus zu fertigen und dem Hauptamt, in dessen Bezirk der Empfänger der halbfertigen Erzeugnisse wohnt, zu übersenden. Die Direktivbehörde kann für den Verkehr mit Brutwein zwischen verschiedenen Lagern derselben Schaumweinfabrik Erleichterungen zulassen.

Art. 29des Gesetzes.

§

  1. Verzollter S c h a u m w e i n . — Der aus dem Ausland eingeführte Schaumwein muß, bevor er in den freien Verkehr tritt, mit einem Hollzeichen versehen werden, welches die 18b 270 Bezeichnung „Verzollter Schaumwein", jedoch keine Werthangabe trägt und nach Form, Größe und Farbe dem im § 6 beschriebenen Steuerzeichen zu 62,50 Ct. entspricht. Die Zollzeichen werden nur an die zur Abfertigung ausländischen Schaumweins befugten Zollstellen abgegeben, sind unter amtlicher Aufsicht gemäß § 8 zu entwerthen und in der in § 9 vorgeschriebenen Weise anzubringen. Für die amtliche Aufficht werden Gebühren nicht erhoben. Auf Antrag kann Inhabern ausländischer Schaumweinfabriken gestattet werden, die Zollzeichen schon im Auslande anzubringen. Die Zeichen sind in diesem Falle von dem Hauptamte gegen Hinterlegung des Betrages von 62,50 Ct. für jedes Zeichen oder gegen Sicherheitsbestellung zu beziehen. Eine Rückgabe des hinterlegten Betrages oder eine Freigabe der bestellten Sicherheit ist nur insoweit zulässig, als binnen sechs Monaten nachgewiesen wird, daß im Auslande mit Zollzeichen versehener Schaumwein in entsprechender Menge verzollt worden ist. Dieser Nachweis ist durch Vorlegung von Zollquittungen zu führen, auf denen durch die Abfertigungsbeamten die Zahl der Flaschen bescheinigt ist, die bereits mit Zollzeichen versehen zur Verzollung gestellt worden sind. Die Zollquittungen sind vor der Rückgabe mit einem entsprechenden Vermerke zu versehen. Ueber Einnahme und Ausgabe an Zollzeichen hat die Amtsstelle Anschreibungen zu führen. Die Abgänge sind im Falle des Absatzes 2 durch die geführten Verhandlungen, im übrigen durch Bescheinigungen der Beamten zu belegen, welche die Anbringung der Zollzeichen über wacht haben. Luxemburg, den
  2. März
  3. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast, Arrêté grand-ducal du 10 mars 1903, concernant Großh. Beschluß vom
  4. März 1903, betreffend la franchise de port des correspondances de die Portofreiheit der Postsendungen der Verbindung der Luxemburger Frauen gegen den l'Union des femmes luxembourgeoises contre Alkoholismus l'alcoolisme. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Vu l'arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1879, portant règlement sur la franchise de port des correspondances officielles ; Sur le rapport de Notre Directeur général des finances et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : er Art. 1 . La franchise de port est accordée à l'Union des femmes luxembourgeoises contre l'alcoolisme : 1° pour les imprimés dont l'Union fera l'expédition ; Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u., u.; Nach Einsicht des Königl. Großherzogl. Beschlusses vom
  5. Oktober 1879, die Portofreiheit der staatsdienstlichen Postsendungen betreffend; Auf den Bericht Unseres General-Directors der Finanzen und nach Berathung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Art.
  6. Der Verbindung der Luxemburger Frauen gegen den Alkoholismus ist Portofreiheit gewährt: 1° für die von dem Verbande verschickten Drucksachen ; 271 2° pour les correspondances des membres du conseil d'administration entre eux, avec les bourgmestres et les commissaires de district. 2° für den brieflichen Verkehr der Mitglieder des Verwaltungsrathes unter sich, mit den Bürgermeistern und den Distriktskommissaren. Art.
  7. Pour la fermeture de ces envois et le contreseing sont applicables les dispositions consignées dans l'arrêté prémentionné du 1 er octobre
  8. Art.
  9. Notre Directeur général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté. Art.
  10. Die Bestimmungen des Beschlusses vom
  11. Oktober 1879 über den Verschluß und die Unterzeichnung sind auf diese Correspondenzen anwendbar. Luxembourg, le 10 mars
  12. Art.
  13. Unser General-Director der Finanzen ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Luxemburg, den
  14. März 1903 Pour le Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant, GUILLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Règlement communal. Dans leurs séances respectives des 5 janvier et 13 décembre 1902, le conseil de la fabrique d'église et le conseil communal de Contern ont arrêté, de concert avec le bureau des marguilliers et le curé, un règlement de police concernant le jubé de l'église de Contern. — Ce règlement a été dûment publié. Luxembourg, le 6 mars
  15. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Avis. — Règlement communal. Dans leurs séances respectives des 23 décembre 1900 et 23 décembre 1902, le conseil de la fabrique d'église de Mutfort et le conseil communal de Contern ont arrêté, de concert avec le bureau des marguilliers et le curé, un règlement de police concernant le jubé de l'église de Mutfort. — Ce règlement a été dûment publié. Luxembourg, le 6 mars
  16. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Für den Großherzog: Dessen Statthalter, Wilhelm, Erbgroßherzog. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung — Gemeindereglement. In ihren Sitzungen vom
  17. Januar, resp.
  18. Dezember 1902, haben der Kichenfabrikrath und der Gemeinderath von Contern, im Einverständniß mit dem Kirchenvorsteheramt und dem Pfarrer, ein Polizeireglement über die Emporbühne der Pfarrkirche zu Contern erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den
  19. März
  20. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In ihren Sitzungen vom
  21. Dezember 1900 und
  22. Dezember 1902, haben der Kirchenfabrikrath von Mutfort und der Gemeinderath von Contern, im Einverständnis mit dem Kirchenvorsteheramt und dem Pfarrer, ein Polizeireglement über die Emporbühne der Pfarrkirche zu Mutfort erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den
  23. März
  24. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. 272 Arrêté du 6 mars 1903, concernant la deuxième émission d'obligations foncières. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES ; Vu la loi du 27 mars 1900, portant création d'un établissement de Crédit foncier, ensemble l'arrêté grand-ducal du 19 novembre suivant, pris en exécution de cette loi ; Ministerial-Beschlutz vom
  25. März 1903, betreffend die zweite Ausgabe von Pfandbriefen. Der General-Director der F i n a n z e n ; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  26. März, 1900, betreffend die Errichtung einer GrundCredit-Anstalt, sowie des in Ausführung dieses. Gesetzes erlassenen Großh. Beschlusses vom
  27. November 1900; Arrête : Art. 1 . L'État du Grand-Duché procédera à une deuxième émission d'obligations foncières de l'État du Grand-Duché de Luxembourg, d'un import nominal de dix millions de francs, le franc luxembourgeois à 80 pfennig. Ces obligations seront au porteur ; elles donneront droit à un intérêt annuel de 3½ pCt. et seront émises en des coupures de 500 et de 1000 francs, soit de 400 et de 800 marks en capital. Elles seront négociées par le Crédit foncier de l'Etat ; leur mise en circulation ne pourra avoir lieu qu'au fur et à mesure de la réalisation des prêts et sera surveillée par le commissaire du Gouvernement, qui visera les titres. Dieselben werden von der Staats-Grund-Credit Anstalt veräußert; deren Inverkehrsetzung darf nur nach Maßgabe der gewährten Darlehn erfolgen und wird von dem Regierungs-Commissar, welcher die Titel visirt, überwacht. Art.
  28. Les obligations foncières seront accompagnées d'une feuille de vingt coupons d'intérêt semestriel avec talon; la feuille de coupons sera séparée du titre proprement dit. Les coupons seront aux échéances du 1 e r avril et du 1 e r octobre de chaque année ; le premier écherra le 1 e r octobre
  29. Après l'épuisement de la feuille de coupons, il en sera délivré une nouvelle en échange du talon, le tout sans frais. Art.
  30. Den Pfandbriefen werden zwanzig, halbjährige Zinsscheine nebst Talon beigegeben. Der Zinsscheinbogen ist von dem eigentlichen Titel getrennt. Die Zinsscheine sind zahlbar am
  31. April und
  32. October eines jeden Jahres; der erste wird am
  33. October 1903 fällig. Nach Verbrauch des Zinsscheinbogens wird gegen Rückgabe des Talons ein neuer Bogen kostenfrei ausgehändigt. Art.
  34. Les obligations foncières sont créées sans époque fixe d'exigibilité pour le capital. Art.
  35. Für die Rückzahlung der Pfandbriefe ist keine bestimmte Frist festgesetzt. Art.
  36. Sans préjudice de l'application du § 2 de l'art. 46 de l'arrêté grand-ducal du 19 novembre 1900, le remboursement des titres de la présente émission ne pourra avoir lieu avant le 1 er janvier
  37. Après cette époque, le Crédit forcier aura la (acuité de procéder au remboursement total ou partiel de ces titres, mais Art. 4 . Unbeschadet der Anwendung des § 2 des Art. 46 des Großh. Beschlusses vom
  38. November 1900, ist die Rückzahlung der Titel gegenwärtiger Ausgabe vor dem
  39. Januar 1908 unzulässig. Nach diesem Zeitpunkte steht es der Grund-Credit-Anstalt, nach eingeholter Ermächtigung der Regierung, frei, zur gänzlichen oder er Beschließt: Art.
  40. Der Großh.-Luxemburgische Staat wird zu einer zweiten Ausgabe von Pfandbriefen des Großh.-Luxemburgischen Staates schreiten, im Nennwerthe von zehn Millionen Franken, den Franken zu 30 Pfennig umgerechnet. Diese auf den Inhaber lautenden Obligationen sind verzinslich zu 3½ pCt. jährlich und werden in Stücken von 500 und 1000 Franken, gleich 400 und 800 Mark Kapital ausgestellt. 273 En cas de remboursement partiel, les titres à rembourser seront désignés par la voie du sort. theilweisen Rückzahlung dieser Titel zu schreiten, mit der Verpflichtung jedoch, ihre diesbezügliche Absicht sechs Monate vorher durch Veröffentlichung im „Memorial" und in einer oder mehreren Zeitungen bekannt zu geben. Im Falle einer theilweisen Rückzahlung werden die heimzuzahlenden Titel durch das Loos bestimmt. Art.
  41. Le remboursement des obligations foncières se fera au pair. Art.
  42. Die Ruckzahlung der Pfandbriefe erfolgt al pari. Art.
  43. Le paiement des coupons échus, ainsi que le remboursement des titres, s'effectueront dans le Grand-Duché en espèces ayant cours dans les caisses publiques de l'État, en Allemagne en marks, en Belgique et en France au cours de change du jour. Art. 6 Die Einlösung der erfallenen Zinsscheine sowie die Rückzahlung der Titel erfolgen im Großherzogthums in Münzen, welche in den öffentlichen Staatskassen zugelassen sind, in Deutschland in Markwährung, in Belgien und in Frankreich zum Tageskurs. Art.
  44. Pour les autres conditions et modalités de la présente émission, seront applicables les dispositions légales en vigueur, notamment les loi et arrêté précités du 27 mars et resp. du 19 novembre
  45. Art.
  46. Bezüglich der andern Bedingungen und Modalitäten gegenwärtiger Ausgabe finden die bestehenden Bestimmungen Anwendung, namentlich das Eingangs erwähnte Gesetz vom
  47. März 1900 bezw. der obenerwähnte Beschluß vom
  48. November
  49. Art.
  50. Le présent arrêté sera inséré au Mémorial. Art
  51. Gegenwärtiger Beschluß soll in's „Memorial" eingerückt werden. seulement avec l'autorisation du Gouvernement et en faisant connaître cette intention six mois d'avance par des publications au Mémorial et dans un ou plusieurs journaux. Luxembourg, le 6 mars
  52. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Association syndicale. Conformément à l'art. 10 de loi du 28 décembre 1883, il sera ouvert du 26 mars au 9 avril 1903, dans la commune de Wormeldange une enquête sur le projet et les statuts d'une association à créer pour l'établissement de 12 chemins d'exploitation à Machtum. Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des propriétaires intéressés, ainsi que le projet des statuts de l'association sont déposés au secrétariat communal de Wormeldange à partir du 26 mars prochain. M. Putz, membre de la Commission d'agriculture à Bourglinster, est nommé commissaire à Luxemburg, den
  53. März
  54. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom
  55. Dezember 1883 wird vom
  56. März auf den
  57. April
  58. in der Gemeinde Wormeldingen eine Untersuchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für Anlage von 12 Feldwegen zu Machtum. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, einalphabetisches Verzeichnis der betheiliglen Eigenthümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat zu Wormeldingen vom
  59. März k. ab, hinterlegt. Hr. P ü t z , Mitglied der Ackerbau-Commission zu Burglinster, ist zum Untersuchungscommissar 274 l'enquête. Il donnera les explications nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 9 avril prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de relevée, à l'école de Machtum. ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird er den Interessenten am
  60. April k., von 9—11 Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und am selben Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige Einsprüche im Schulsaale zu Machtum entgegennehmen. Luxemburg, den
  61. März
  62. Luxembourg, le 9 mars
  63. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsiden! der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. Avis. — Association syndicale. Par arrêté du soussigné en date de ce jour l'association syndicale pour travaux de curage et de redressement du Zittigerbach en aval du moulin de Zittig, dans la commune de Bech, a été autorisée. Cet arrêté, ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au secrétariat communal de Bech. Luxembourg, le 9 mars
  64. Bekanntmachung — Syndikatsgenossenschaft. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für Räumung und Redressirung des Zittigerbaches unterhalb der Zittigermühle zu Zittig, Gemeinde Bech, genehmigt worden. Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossenschaftsaktes sind bei der Regierung und dem Gemeindesekretariate von Bech deponirt. Luxemburg, den
  65. März
  66. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Avis. — Administrations communales. Par arrêté grand-ducal de ce jour, ont été nommés bourgmestres des communes ci-après désignées : Folschette : M. André Miller, cultivateur à Folschette ; Gœsdorf : M. Jean Lutgen, cultivateur à Bockoltz ; Winseler : M. Ed. Weyrich, cultivateur à Grumelscheid. Luxembourg, le 13 mars
  67. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Avis. — Administration communale. Par arrêté grand-ducal de ce jour, M. Fran- Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltungen Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage sind zu Bürgermeistern nachbenannter Gemeinden ernannt worden: Folscheid: Hr. Andreas Miller, wirth zu Folscheid; Gösdorf: Hr. Johann Lutgen, wirth zu Bockoltz; Winseler: Hr. Ed. zu Grümelscheid. Weyrich, LandLand- Landwirth Luxemburg, den
  68. März
  69. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung — Gemeindeverwaltung. Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage ist 275 çois Schengen, vigneron à Remich, a été nommé échevin de la ville de Remich. Luxembourg, le 13 mars
  70. Le Directeur général de l'intérieur, H . KlRPACH. Ans. — Administrations communales. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, ont été nommés échevins des communes ciaprès désignées : Dudelange : M. Jean Rodenschmit, menuisier à Burange ; Esch s/A.: M. Jacques Stoffel, boulanger à Esch s/A. ; Leudelange : MM. Pierre Brosius, maréchalferrant, et Nicolas Meyer, cultivateur à Leudelange ; Fischbach : M. Pierre Gillen, cultivateur à Fischbach ; Asselborn : MM. Jean-Henri Schmitz, cultivateur à Biwisch, et Victor Simonis, cultivateur à Asselborn ; Folschette : MM. Guillaume Scheck-Plier, cultivateur à Rambrouch, et Jean Glesener, cultivateur à Folschette ; Boulaide : M. Ignace Mollitor, cultivateur à Surré ; Wilwerwiltz : M. Jacques Gaasch, cultivateur à Wilwerwiltz ; Winseler : M. André Weinandy, cultivateur à Nœrtrange ; Manternach : M. Pierre Wildgen, .cultivateur à Lellig. Luxembourg, le 13 mars
  71. Le Directeur général de l'intérieur, H . KlRPACH. Avis. — Télégraphes et téléphones. Une agence téléphonique, qui s'occupe également de la transmission et de la réception de télégrammes, est établie dans la localité de Brouch (Mersch). Hr. Franz S c h e n g e n , Winzer zu Remich, zum Schöffen der Stadt Remich ernannt worden. Luxemburg, den
  72. März
  73. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung — Gemeindeverwaltungen. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage sind zu Schöffen nachbenannter Gemeinden ernannt worden: Düdelingen Hr. Johann R o d e n schmit, Schreiner zu Büringen; Esch a. d. Alz.: Hr. Jakob StoffeI, Bäcker zu Esch a. d. Alz.; Leudelingen: HH. Peter Brosius, Hufschmied, und Nikolaus M e y e r , Landwirth zu Leudelingen; F i s c h b a c h : Hr. Peter Gillen, Landwirth zu Fischbach; AsseIborn : HH. Johann Heinrich Schmitz, Landwirth zu Biwisch, und Viktor Simonis, Landwirth zu Asselborn; FoIscheid: HH. Wilhelm Scheck - Plier, Landwirth zu Rambruch, und Johann G l e s e n e r , Landwirth zu Folscheid; Bauschleiden: Hr. Ignaz Mollitor, Landwirth zu Syr; Wilwerwiltz: Hr. Jakob Gaasch, Landwirth zu Wilwerwiltz; Winseler: Hr. Andreas Weinandy, Landwirth Zu Nörtringen; Manternach: Hr. Peter Wildgen, Landwirth zu Lellig. Luxemburg, den
  74. März
  75. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung — Telegraphen- und Telephonwesen. Eine sich ebenfalls mit der Annahme und Abgabe von Telegrammen befassende Telephonagentur ist in der Ortschaft Brouch (Mersch) errichtet worden. 276 Cette agence est ouverte les jours de la semaine de 8 heures du matin à midi et de 2 à 7 heures du soir ; les dimanches et jours légalement fériés de 8 à 9 heures du matin et de 5 à 6 heures du soir. Luxembourg, le 12 mars
  76. Diese Agentur ist geöffnet an den Wochentagen von 8 Uhr Morgens bis Mittag und von 2 bis 7 Uhr Abends; an den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 8 bis 9 Uhr Morgens und von 5 bis 6 Uhr Abends. Luxemburg, den
  77. März
  78. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Justice. Par arrêté grand-ducal en date de ce jour, M. Victor Rischard, juge au tribunal d'arrondissement de Diekirch, est nommé vice-président du tribunal d'arrondissement de Luxembourg, en remplacement de M. Jacques, décédé. Luxembourg, le 13 mars 1903, Bekanntmachung. — Justiz. Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage ist Hr. Viktor Rischard. Richter am Bezirksgericht zu Diekirch, zum Vice-Präsidenten am Bezirksgericht zu Luxemburg, in Ersetzung des verstorbenen Hrn. Jacques, ernannt worden. Luxemburg, den
  79. März
  80. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. Avis. — Service sanitaire. Bekanntmachung - Sanitätswesen Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons pendant la seconde quinzaine du mois de février
  81. Verzeichnis der während der zweiten Hälfte des Monats Februar 1903 in den verschiedenen Kantonen festgestellten ansteckenden Krankheiten. N° d'ordre. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Fièvre Diphtyphoïde térie. CANTONS 1 2 Luxembourg 3 4 5 6 7 Mersch. Capellen. Diekirch. Wiltz. Echternach. LOCALITÉS Ville de Luxembourg. Limpertsberg. Dommeldange. Hamm. Larochette. Cap. Diekirch. Brachtenbach. Beaufort. 1 1 Totaux 4 1 1 Coque- ScarlaAffections luche. tine. Variole. puerpérales 3 4 1 2 4 10 4 1 1 2 4 Luxembourg, le 6 mars
  82. LUXEMBOURG. — IMPRIMERIE V. BUCK.

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