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Arrêté grand-ducal du 8 mars 1906, portant fixation des frais de route et de séjour du personnel du bureau de statistique. Großh. Beschluß vom 8. März

Obsah (10)Artikel 1Artikel 2Art. 3Art. 6Art. 9Artikel 15Art. 16Art. 19Art. 20Art. 23a

233 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Mercredi, 14 mars 1906. No 14. Mittwoch, 14. März 1 9 0 6 . Bekanntmachung. — Zollwesen. Der am 25. Januar 1905 gesch

satzvertrag

m Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891 (Anlage

Nr. 7 des Memorials für 1892, S. 1), mit Ausnahme der Anlage B (Zölle bei der Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet), sowie die

m

satzvertrage gehörige Erklärung vom 28. Februar 1905 werden mit dem Bemerken

r öffentlichen Kenntnis gebracht, daß sie ratifiziert worden sind, und daß die Auswechselung der Ratifikationen stattgefunden hat. Luxemburg, den 28. Februar 1906. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast.

satzvertrag

m Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche u. OesterreichUngarn vom

  1. Dezember
  2. Vom
  3. Januar
  4. — Erklärung über die Inkraftsetzung dieses

satzvertrages. Vom

  1. Februar
  2. ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preussen, Ladislaus SZOGYÉNY-MARICH von Magyar-Szögyén und Szolgaegybáza, welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation nachstehende Vereinbarungen getroffen haben : Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, Art.
  3. Die einzelnen Artikel des bestehenden Verim Namen des Deutschen Reiches, einerseits, und Seine trages werden wie folgt abgeändert : I. Der Art. 3 nebst den dort genannten Anlagen A und Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn, andererseits, B wird wie folgt ersetzt: Von den in der Anlage A bezeichneten österreichischen von dem Wunsche geleitet, den zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn bestehenden Handels und und ungarischen Boden- und Gewerbserzeugnissen sollen Zollvertrag vom
  4. Dezember 1891 einer Revision

bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet, und von den unterziehen, haben beschlossen, einen

satzvertrag

in der Anlage B*) bezeichneten deutschen Boden- und diesem Vertrag abzuschliessen, und hierfür

Bevoll- Gewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in das österreichisch ungarische Zollgebiet keine beziehungsmächtigten ernannt : Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen :weise keine höheren als die in diesen Anlagen bestimmten Allerhöchstihren Staatsminister, Wirklichen Geheimen Eingangszölle erhoben werden. Wenn einer der vertragschliessenden Theile auf einen Rat, Staatssekretär des Innern, Arthur Grafen VON POSAin der Anlage A beziehungsweise B

dem gegenwärtigen DOWSKY-WEHNER und Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staats- Vertrag angeführten Gegenstand einheimischer Erzeugung sekretär des Auswärtigen Amts, Oswald Freiherrn VON oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder einen

schlag

der inneren Steuer legen sollte, so kann der RICHTOFEN, gleichartige Gegenstand mit einer gleichen oder entspreSeine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von chenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden. Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn : *) Die Anlage B ist hier nicht abgedruckt, Allerhöchstihren Kämmerer, Wirklichen Geheimen Rat, 234 II. Dem Art. 14 des bestellenden Vertrages wird folgender neuer Absatz hinzugefügt: Hinsichtlich der Abfertigung und Beförderung der aus den Gebieten des einen Teiles in die des anderen Teiles übergehenden oder die letzteren transitierenden Güter, soweit sie in diesen durch Schiffahrtsunternehmungen auf Flüssen oder Kanälen weiterbefordert werden, und bezüglich derjenigen Beförderungspreise dieser Unternehmungen, welche auf staatliche Veranlassung für bestimmte Güter eingeführt werden, verpflichten sich die vertragschliessenden Teile, keine Verfügung

treffen, durch welche derartige Begünstigungen den Gütern des anderen Teiles vorenthalten werden. III. An Stelle des zweiten und des dritten Absatzes des Art. 16 tritt folgende Bestimmung : Die vertragschliessenden Teile sichern sich gegenseitig auf dem Gebiete des Eisenbahntarifwesens, insbesondere auch bei Anträgen auf Herstellung direkter Personenund Frachttarife, nach Massgabe des tatsächlichen, Bedürfnisses, tunlichste Unterstützung

. IV. Art. 17 erhalt folgenden

satz: Sie werden dahin wirken, dass dem Bedürfnisse des durchgehenden Verkehrs durch Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne für Personen- und Güterverkehr tunlichst Rechnung getragen wird. V. Der fünfte Absatz des Art. 19 erhält folgende Fassung: Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften, einschliesslich der Versicherungsgesellschaften, welche in den Gebieten des einen vertragschliessenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, sollen auch in den Gebieten des anderen Teiles gegen Beobachtung der daselbst geltenden einschlägigen Gesetze und Verordnungen befugt sein, alle ihre Rechte gellend

machen und namentlich vor Gericht als Kläger oder Beklagte Prozesse

fuhren. Die Frage, ob und inwieweit solche Gesellschaften in den Gebieten des anderen vertragschliessenden Teiles Grundstücke und sonstiges Vermögen erwerben können, ist nach den in diesen Gebieten geltenden Gesetzen

bestimmen. Betreffs der

lassung

m Betriebe ihrer Geschäfte in den Gebieten des anderen Teiles haben die daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen Anwendung

finden. In jedem Falle sollen die gedachten Gesellschaften in den Gebieten des anderen Teiles dieselben Rechte gemessen, welche den als rechtlich bestehend anerkannten gleichartigen Gesellschaften irgend eines dritten Landes

stehen oder künftig

gestanden werden. VI. Dem Artikel 20 wird folgender neuer Absatz hinzugefügt : Bezüglich der Befreiungen in Sachen der direkten Besteuerung besieht Einverständnis, dass solche nur den beiderseitigen Berufskonsuln, sofern sie nicht die Staatsbürgerschaft jenes Staates besitzen, in welchem sie ihre Funktionen ausüben, und keinesfalls in weiterem Umfange als den diplomatischen Vertretern der vertragschliessenden Teile

gute kommen. A r t . 2. Es wird in den bestehenden Vertrag folgender neuer Artikel eingefügt: Artikel 23 a. Wenn zwischen den vertragschliessenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der Tarife des gegenwärtigen Vertrages (Anlage A und B) und der

satzbestimmungen

diesen Tarifen oder über die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung der sonstigen in Kraft befindlichen Vertragstarife eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll sie auf Verlangen des einen oder des anderen Teiles durch Schiedsspruch erledigt werden. Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, dass jeder Teil aus seinen Angehörigen zwei geeignete Persönlichkeiten

Schiedsrichtern bestellt, und dass die beiden Teile einen Angehörigen eines befreundeten dritten Staates

m Obmann wählen. Die beiden Teile behalten sich vor, sich im voraus und für einen bestimmten Zeitraum über die Person des im gegebenen Fall

ernennenden Obmannes

verständigen. Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständigung werden die vertragschliessenden Teile auch andere als die im Absatz 1 bezeichneten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Vertrages

m schiedsgerichtlichen Austrag bringen. Art. 3. Die Anlage C

m bestehenden Vertrag wird wie folgt abgeändert : I . In der in Ziffer 3 gegebenen Aufzählung der Gegenstände, die unter gewissen Voraussetzungen auch auf Nebenwegen zollfrei ein- oder austreten dürfen, sind die Worte: « Bienenstöcke mit lebenden Bienen »

streichen; dagegen sind vor « Torf » die Worte «Brennholz, Kohle,» neu einzufügen. II. Die Ziffer 5 erhält folgende Fassung : 5. Für Vieh, welches

r Arbeit aus dem einen Gebiet in das andere vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere

rückkommt, desgleichen für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, welche

r vorübergehenden Benutzung aus dem einen in den anderen Grenzbezirk gebracht und nach erfolgter Benutzung wieder in den ersteren

rückgeführt werden, ferner für das

m Verwiegen ein- und wieder auszuführende Vieh wird unter den für das Vormerkverfahren bestehenden Kontrollen die Zollfreiheit

gestanden. III. Die Ziffer 8 erhalt folgende Fassung: 8. Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Bewohnern der beiderseitigen Grenzbezirke 235 in bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfes

r Reparatur oder einer handwerksmässigen Bearbeitung, welcher die häusliche Lohnarbeit gleichzuhalten ist und die für Garne und Gewebe auch im Färben bestehen darf, werden aufrecht erhalten. Im Bearbeitungsverkehr mit Stoffen

r Anfertigung von Kleidungsstücken erstreckt sich die Zollfreiheit auch auf die bei der Herstellung verwendeten

taten. IV. Es wird folgende neue Ziffer hinzugefügt : 11. Geronnene Milch (Topfen) und Gips, die aus dem deutschen Grenzbezirke stammen und in den österreichischen Grenzbezirk

m dortigen Verbrauch eingebracht werden, werden in Oesterreich-Ungarn zollfrei

gelassen. Die gleiche Behandlung gemessen Zwiebeln und Knoblauch aus der Zittauer Gegend, die im Achsverkehr in die böhmischen Grenzgebiete eingehen. Preisselbeeren, die aus dem österreichischen Grenzbezirke stammen und in den deutschen Grenzbezirk

m dortigen Verbrauch eingebracht werden, werden im Deutschen Reiche zollfrei

gelassen. Jeder der vertragschliessenden Teile behält sich vor, diese Begünstigungen, soweit sie für sein Gebiet gehen, an die Erfüllung besonderer Bedingungen

knüpfen. sein sollen, sowie über die bei der Ausstellung

beobachtenden, dem jeweiligen Stande der Technik entsprechenden Vorschriften verständigen. Dem Durchfuhrlande bleibt es vorbehalten, den von solchen Bescheinigungen gedeckten Sendungen nach Ermessen Muster und Proben

entnehmen, ohne dass die Sendungen selbst

rückgehalten werden sollen. Insoweit eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Erleichterungen festgestellt wird, bleibt es dem Durchfuhrlande vorbehalten, entsprechende Beschränkungen derselben

verfügen. II. Die Ziffer 4 der Bestimmungen

Artikel 1des bestehenden Vertrags erhält folgende Fassung: 4.

Die vertragschliessenden Teile werden sich alle von ihnen gegen einander erlassenen Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr wechselseitig mitteilen. III. Die Bestimmungen

Artikel 1

des bestehenden Vertrags erhalten folgende

sätze : 5. Die vertragschliessenden Teile kommen überein, über die wechselseitige Anerkennung der Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen eine Verständigung

treffen. 6. Edelmetallwaaren, welche von Handlungsreisenden lediglich als Muster

m Zwecke des Vorzeigens im EinArt. 4. Das geltende Zollkartell (Anlage D des be- gangsvormerkverfahren gegen Zollsicherstellung eingestehenden Vertrages) bleibt nebst den

gehörigen auto- führt werden und daher nicht in den freien Verkehr nomen Ausführungsbestimmungen, unbeschadet einer übergehen dürfen, sind auf Verlangen der Partei vom etwaigen Neuregelung der letzteren, auch ferner auf- Punzicrungszwange

befreien, wenn entsprechende rechterhalten. Sicherheit geleistet wird, die im Falle des nicht terminA r t . 5. Das Schlussprotokoll

m bestehenden Ver- gemässen Wiederaustritts der Muster verfällt. 7. Für die Behandlung der Warendurchfuhr, die nach trag wird wie folgt abgeändert : I. Den Bestimmungen

Artikel 1

des bestehenden oder von der bayerischen Gemeinde Balderschwang durch österreichisches Gebiet aus oder nach dem übrigen Vertrags wird folgende Ziffer 2 a eingefügt : 2a. Die Durchfuhr von Waffen, Munition und Explo- Bayern stattfindet, behält es hei den bestehenden Erleichsivstoffen sowie von Waaren aller Art, für die im Durch- terungen sein Bewenden. 8. Die in Ungarn in der Gemeinde Tokaj und den fuhrland ein Staatsmonopol besteht, soll möglichst wenig übrigen Gemeinden des Tokajer Weingebiets erzeugten behindert werden. Sofern es für die Durchfuhr der genannten Gegenstände Naturweine (Tokajer Ausbruchweine, Szamorodner) sind einer besonderen Bewilligung bedarf, soll über deren nicht als Dessertweine (Süd-, Süssweine) ausländischen Erteilung oder Versagung von der

ständigen Behörde Ursprunges im Sinne des deutschen Reichsgesetzes vom 24. Mai 1901 betreffend den Verkehr mit Wein, weinmöglichst bald entschieden werden. Werden Munition und Explosivstoffe

r Durchfuhr an- hakigen und weinähnlichen Getränken (Reichs-Gesetzbl. gemeldet, so dürfen in der Regel nur bei der erstmaligen 1901 S. 175) anzusehen. Es ist deshalb auf sie die Durchfuhr von solchen Gegenständen, Präparaten usw. Bestimmung des § 2 des genannten Gesetzes nicht Muster oder Proben davon der Untersuchung unterzogen anwendbar, dass bei der anerkannten Kellerbehandlung, werden ; eine wiederholte Untersuchung darf nur in einschliesslich der Haltbarmachung, von Dessertweinen Fällen dringenden Zweifels und dann Platz greifen, wenn (Süd , Süssweinen) ausländischen Ursprunges eine grosdie Sendungen nicht durch ordnungsmässige Bescheinig- sere Menge Alkohol als ein Raumteil auf einhundert ungen der

ständigen Behörden des Ursprungslandes Raumteile Wein

gesetzt werden darf, ohne dass hierin über die Beschaffenheit der Ware gedeckt sind. Diese eine Verfälschung oder Nachahmung des Weines im Bescheinigungen sind bereits dem Ansuchen um Erteilung Sinne des § 10 des deutschen Reichsgesetzes vom 11. Mai der Durchfuhrbewilligung beizulegen. Die vertragschlies- 1879 betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Gesenden Teile werden sich über die Behörden, die im Ur- nussmitteln und Gebrauchsgegenständen (Reichs-Gesetzbl. sprungslande

r Ausstellung der Bescheinigungen befugt 1879 S. 145)

finden ist. Ferner ist in Gemässheit des 236 § 3 Nr. 3, § 5, § 13, § 16 und § 18 des genannten Gesetzes vom 24. Mai 1901 im Geltungsbereich des letzteren verboten, Getränke, die unter der Bezeichnung Tokajer, Medizinal-Tokajer, Tokajer Ausbruch, Szamorodner oder unter einer auf Oertlichkeiten des Tokajer Weingebiets hinweisenden sonstigen Bezeichnung in den Verkehr kommen, unter Verwendung von getrockneten Früchten (auch in Auszügen oder Abkochungen) oder von eingedickten Moststoffen gewerbsmässig herzustellen oder nachzuahmen oder solche Getränke, sofern sie unter Verwendung der bezeichneten Früchte oder Stoffe, wenn auch nicht gewerbsmäßig, hergestellt worden sind,

verkaufen oder feilzuhalten. Das Tokajer Weingebiet umfasst :

  1. a)aus dem Gebiete des Komitates Zemplén : das Gebiet der Gemeinde Bekecs, Erdöbénye, Erdohorvati, Golop, Jozseffalva, Karolyfalva, Bodrogkeresstur, Kisfalud, Legyesbénye, Mad, Monok, Bodrogolassi, Olasslisska, Ond, Petrabo, Ratka, Sarospatak, Satoraljaujhely, Szegilong, Szerencs, Szoloske, Tallya, Tarczal, Tokaj, Tolesva, Kistoronya, Vamosujfalu, Végardo, Zombor, Bodrogzsadany ;
  2. b)aus dem Komitate Abauj-Torna : das Gebiet der Gemeinde Abaujssanto. IV. Es werden folgende Bestimmungen

Artikel 2des bestehenden Vertrages eingefugt : 1.

Bei der Ausfuhr von Gerste oder von Gerstenmalz aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets werden Einfuhrscheine nur mit der Massgabe erteilt werden, dass der Festsetzung ihres Zollwertes der niedrigste derjenigen Zollsatze

grunde gelegt wird, welche jeweils für einzelne Arten oder Verwendungszwecke von Gerste bestehen. 2 Der österreichisch-ungarische Ausfuhrzoll für Lumpen (Hadern) und andere Abfalle

r Papierfabrikation wird 9,60 Kronen für 100 Kilogramm nicht überschreiten. 3. Es herrscht darüber Einverständnis, dass in bezug auf die

ckergesetzgebung keiner der vertragschliessenden Teile durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags an der Erfüllung der ihm aus der Brüsseler Konvention vom 5. März 1902 erwachsenden Verpflichtungen behindert werden kann. V. Die Ziffer t der Bestimmungen

Art. 3des bestehenden Vertrags wird wie folgt ersetzt : 1.

Von der Behandlung als Gewerbserzeugnis des einen der vertragschliessenden Teile sind die in dessen Gebieten durch Verarbeitung ausländischer Stoffe im zollbegünstigten Veredelung verkehr erzeugten Gegenstände nicht ausgeschlossen. Im Verkehr zwischen den vertragschliessenden Teilen wird die

lassung

den Vergünstigungen der Tarife des gegenwärtigen Vertrags für solche darin aufgeführte Gegenstände, die für das Ausfuhrland von grösserer wirtschaftlicher Bedeutung sind, nur dann von der Beibring- ung eines Ursprungsnachweises abhängig gemacht werden, wenn hierfür ein dringendes handelspolitisches Bedürfnis vorliegt. VI. Die Ziffern 3 und 4 der Bestimmungen

Art. 3

des bestehenden Vertrags worden wie folgt ersetzt : 3.

den Tarifen A und B. — Eingangszölle in beiden Zollgebieten. a) Unter dem im Tarif A (Anlage

m gegenwärtigen Vertrag) und den

gehörigen Bestimmungen genannten deutschen allgemeinen Tarif wird der Tarif vom 25. Dezember 1902 in seiner durch das Gesetz vom gleichen Tage bestimmten Fassung und unter dem im Tarif B (Anlage

m gegenwärtigen Vertrag) und den

gehörigen Bestimmungen genannten österreichisch-ungarischen allgemeinen Tarif der Entwurf des neuen allgemeinen Zolltarifs für das österreichisch-ungarische Zollgebiet verstanden. b) Soweit die Verzollung eines der in den beigefügten Vertragstarifen A und B aufgeführten Gegenstände nach einem Grundzoll und hinzutretenden Zollzuschlagen oder Ergänzungszöllen vorzunehmen ist, wird bei der hiernach vorzunehmenden Zollberechnung der Grundzoll nach dem niedrigsten von den Erzeugnissen des anderen Teiles

erhebenden Betrage angesetzt, falls die beiden Vertragstarife nicht besondere Ausnahmen vorsehen. Unter der gleichen Bedingung ist im Falle der Zollverweisung für einen in den beiden Vertragstarifen genannten Gegenstand von dem niedrigsten von den Erzeugnissen des anderen Teiles

erhebenden Betrage des Zolls, auf den verwiesen ist, auszugehen, sofern der Inhalt der für diesen Zoll etwa in Betracht kommenden verschiedenen vertragsmässigen

geständnisse einem solchen Vorgang entspricht. Die in den Vertragstarifen A und B bei der Anführung von Tarif-Nummern, -Abschnitten oder -Klassen beigefügten Worte «des allgemeinen Tarifs» begründen keine Ausnahme von der vorstehenden Regel.

  1. c)Hopfen in luftdicht verschlossenen Metallzylindern darf ohne Untersuchung des Inhaltes abgefertigt werden, wenn die Sendung von einem zoll- oder finanzamtlichen Zeugnis begleitet ist, welches bescheinigt, dass der Inhalt der Zylinder aus Hopfen besteht, und dass ferner die Zylinder von der betreffenden Amtsstelle unter amtlichen Verschluss gelegt oder dass bei Versendung in ganzen Eisenbahnladungen letztere mit Zollverschluss versehen werden.
  2. d)Jeder der vertragschliessenden Teile wird auf Ansuchen der Partei und bei Beobachtung der Formen des Vormerkverkehrs Flaschen, Krüge und ähnliche Umschliessungen, die

r Ausfuhr von Mineralwasser in die Gebiete des anderen Teiles gedient haben, bei ihrer Rückkehr in geleertem

stande zollfrei wieder einlassen. e) Für Knöpfe aus Hörn, Hörnmasse oder Knochen sowie für solche aus Steinnuss, Areka und dergleichen wird 237 übereinstimmend im Verwaltungswege vorgeschrieben werden, dass nur die Karten aus Pappe oder Papier, auf welche die Knöpfe aufgenäht oder sonst befestigt sind, als

m zollpflichtigen Reingewicht der Waren gehörig betrachtet und dass Pappschachteln (Kartons), auch mit aufgenähtem Musterknopf, in welche die Knöpfe oder die Karten mit aufgehefteten Knöpfen eingelegt sind, nicht mit

r Verzollung gezogen werden. f)

Nr. 107 des Tarifs F. Bei der Verzollung von lebenden Hühnern aller Art und von sonstigem lebenden Federvieh (ausgenommen Gänse), die ohne besondere Verpackung in Eisenbahnwagen eingeführt werden, wird die Ermittelung des zollpflichtigen Reingewichts durch Verwiegung auf der Gleiswage (Zentesimalwage) in der Weise

gelassen werden, dass von dem Gesamtgewicht des Wagens einschliesslich der Ladung das Eigengewicht des leeren Wagens (bei Steigenwagen und anderen

r Versendung besonders eingerichteten Eisenbahnwagen unter Hinzurechnung des Gewichts der eingebauten Vorrichtungen) abgezogen wird. Bei der Einfuhr von Hühnern usw. in besonderer Verpackung (Käfigen, Steigen und dergleichen) sind vier Fünftel des Rohgewichts als Reingewicht anzunehmen und der Zollberechnung

Grunde

legen. VII. Die Ziffer 2 der Bestimmungen

Art. 6des bestehenden Vertrags erhält folgende Fassung : 2.

Für den beiderseitigen Einfuhrverkehr sind, vorbehaltlich der im Falle eines Missbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung, zollfrei

lassen : Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und

bereitetes, in Mengen von nicht mehr als zwei Kilogramm, Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, gewöhnliches Backwerk (Brot) in Mengen von nicht mehr als drei Kilogramm, insoweit diese Waren für Bewohner des Grenzbezirkes nicht mit der Post eingebracht werden. Jeder der vertragschliessenden Teile behält sich jedoch vor, die in Ziffer 2 vereinbarten Begünstigungen jederzeit nach vorausgegangener sechsmonatlicher Kündigung ganz oder teilweise ausser Kraft

setzen. VIII. Es wird folgende neue Bestimmung eingefügt.

Art. 9des Vertrags.

— So lange in Oesterreich und in Ungarn von deutschem Bier die innere Biersteuer unter

grundelegung des saccharometrischen Gehaltes der Stammwürze erhoben wird, werden die von deutschen wissenschaftlichen Anstalten über diesen Gehalt ausgestellten Zeugnisse von den österreichischen und ungarischen Behörden anerkannt werden. Die Biersendungen die von derartigen Zeugnissen begleitet sind, werden nicht von neuem einer Untersuchung über den saccharometrischen Gehalt unterzogen werden, vorausgesetzt, dass von der wissenschaftlichen Anstalt die einschlägigen Vorschriften beobachtet worden sind und sich nicht besondere Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses ergehen. Den Zollämtern, bei welchen von Zeugnissen begleitete Biersendungen in der Einfuhr abgefertigt weiden, stobt das Recht

, von Zeit

Zeit Proben

ziehen, ohne die Sendung

rückzuhalten. Diese Proben sind mit der vorgeschriebenen Identitätsbezeichnung

versehen und unter Amts- und Parteisiegel an die Untersuchungsstelle der technischen Finanzkontrolle in Wien beziehungsweise Budapest behufs Prüfung auf den Extraktgehalt der Stammwürze einzusenden. Sollte diese Prüfung Mangel der Zeugnisausfertigung ergeben, so ist Anzeige hiervon unmittelbar an das betreffende Finanzministerium

erstatten. Andererseits werden die deutschen Behörden für österreichischen oder ungarischen Wein die Zeugnisse, über den Untersuchungsbefund, die von österreichischen oder ungarischen wissenschaftlichen Anstalten ausgestellt worden sind, in den Fallen anerkennen, in denen die Untersuchung für die zollamtliche Abfertigung erforderlich ist. Die Weinsendungen, die von derartigen Zeugnissen begleitet sind, werden nicht von neuem einer Untersuchung unterzogen werden, vorausgesetzt, dass von der wissenschaftlichen Anstalt die einschlägigen Vorschriften beobachtet worden sind und sich nicht besondere Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses ergeben. Die Regierungen der vertragschliessenden Teile werden sich über die wissenschaftlichen Anstalten, die

r Aussiellung der Zeugnisse ermächtigt sein sollen, sowie über die bei der Ausstellung der Zeugnisse und der vorhergehenden Untersuchung des Bieres und des Weines

beobachtenden Vorschriften verständigen. Jeder der vertragschliessenden Teile behält sich für den Fall vorkommender Missbräuche die Befugnis vor, von dieser Verständigung mit sechsmonatlicher Kündigung

rückzutreten. IX. Der erste Absatz der Bestimmung

Artikel 15des bestehenden Vertrags kommt in Wegfall.

Im Eingang des zweiten Absatzes wird das Wort « Dieselben » durch die Worte « Die vertragschliessenden Teile » ersetzt. X. Die Ziffer 4 der Bestimmungen

Art. 16

und 18 des bestehenden Vertrags erhält folgenden Wortlaut : Für die Zollabfertigung im gegenseitigen Eisenbahnverkehr und für die Anwendung des Schiffsverschlusses gelten die hierüber besonders vereinbarten Bestimmungen. XI. In die Bestimmungen

Art. 19des bestehenden Vertrags wird folgende neue, Ziffer 1 eingeschoben: « 1.

Bei Bemessung von Abgaben aller Art von Handel und Gewerbe wird die Provenienz der in diesen Betrieben vorkommenden Waren au sich nicht eine ungünstigere Bemessung dieser Abgaben

r Folge haben. » Die bisherige Ziffer 1 erhält die Bezeichnung 1a, XII. Den Bestimmungen

Art. 19des bestehenden Vertrags tritt folgende neue Ziffer hinzu 238 3.

Unter Frachtfuhrgewerbe im Sinne des vierten Absatzes des Art. 19 ist die gewerbsmässige Beförderung von Gütern und Personen auf Landwegen, mit Ausschluss der Eisenbahnen,

verstehen. Unter «Gewerbesteuer» soll jede steuerliche Belastung des Gewerbebetriebes, einschliesslich der Besteuerung des Einkommens aus demselben, verstanden werden, gleichviel ob die Steuer Mir Rechnung des Staates oder der Kommunen usw. erhoben wird. Soweit der Gewerbetreibende Transporte zwischen einzelnen, innerhalb der Gebiete des anderen vertragschliessenden Teiles gelegenen Orten vermittelt, unterliegt er der Besteuerung nach den Landesgesetzen unter Berücksichtigung der bestehenden Vereinbarungen

r Vermeidung der Doppelbesteuerung Wenn der Gewerbetreibende in den Gebieten des anderen vertragschliessenden Teiles neben dem Frachtfuhr- oder dem Schiffahrtsgewerbe ein selbständiges, nicht unmittelbar durch die Ausübung dieser Gewerbe bedingtes Nebengewerbe betreibt oder Grundeigentum besitzt, unterliegt er hierfür ebenfalls der Besteuerung nach den Landesgesetzen ohne Einschränkung. Beim Schiffahrtsgewerbe ist der Betrieb eines selbständigen Nebengewerbes nicht darin

finden, dass der Gewerbetreibende auf den in den Gebieten des anderen Teiles belegenen Stationen die aus seinem Heimatlande mit seinen Transportmitteln ankommenden Güter an die am Orte selbst befindlichen Empfänger unmittelbar oder an die ausserhalb befindlichen Empfänger durch Vermittlung der Eisenbahnen usw. weiterbefördert, und umgekehrt, dass er die

r Beförderung mit seinen Transportmitteln bestimmten Güter am Orte selbst in Empfang nehmen und

r Verladung auf seine Transportmittel bringen lässt ; ebenso wenig kann ein solcher Betrieb schon darin gefunden werden, dass der Gewerbetreibende mit einem in den Gebieten des anderen Teiles ansässigen selbständigen Spediteur eine dauernde Geschäftsverbindung unterhält. XIII. Es werden folgende neue Bestimmungen eingefügt :

Art. 20

des Vertrags, — Es besteht Einverständnis, dass mit Rücksicht auf die aufgestellte Bedingung der Gegenseitigkeit die den Konsuln des einen Teiles in den Gebieten des anderen vermöge der Meistbegünstigung einzuräumenden Vorrechte, Befugnisse und Begünstigungen nicht in einem grösseren Ausmasse

gestanden werden können, als sie den konsularischen Vertretern dieses letzteren Teiles in den Gebieten des ersteren Teiles gewährt werden.

Art. 23ades Vertrags.

— Ueber das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des ersten und zweiten Absatzes des An. 23a ein schiedsgerichlicher Austrag stattfindet, wird zwischen den vertragschliessenden Teilen folgendes vereinbart; Beim ersten Streitfall hat das Schiedsgericht seinen Sitz in den Gebieten des beklagten Teiles, beim zweiten Streitfall in den Gebieten des anderen Teiles und so abwechselnd in den Gebieten des einen oder des anderen Teiles, in einer Stadt die von dem betreffenden vertragschliessenden Teil bestimmt wird. Dieser hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals

sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichtes, das nach Stimmenmehrheit entscheidet. Die vertragschliessenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein- für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichtes verständigen. In Ermanglung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dein Schiedsgericht selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschliessenden Teile Einspruch erhebt; in diesem Falle kann von der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes abgewichen werden. Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes der vertragschliessenden Teile, auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung

richtende Ersuchen, in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte. A r t . 6. Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, in freundschaftlichem Einvernehmen die Behandlung der Arbeiter des einen Te les in den Gebieten des anderen hinsichtlich des Arbeiterschutzes und der Arbeiterversicherung

dem Zwecke

prüfen, um durch geeignete Vereinbarungen diesen Arbeitern wechselseitig eine Behandlung

sichern, die ihnen möglichst gleichwertige Vorteile bietet. Diese Vereinbarungen werden unabhängig von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen

satzvertrags durch ein besonderes Abkommen festgesetzt werden. A r t 7. Der gegenwärtige

satzvertrag soll am 15. Februar 1906 in Krafttreten. Mit den durch den

satzvertrag bedingten Aenderungen und Ergänzungen soll der bestehende Handels- und Zollvertrag vom 6. Dezember 1891 wahrend der Zeit bis

m

  1. Dezember 1917 wirksam bleiben. Jeder der vertragschliessenden Teile behält sich jedoch das Recht vor, zwölf Monate vor dem
  2. Dezember 1915 den Vertrag mit der Wirkung

kündigen, dass derselbe

diesem Termin ausser Kraft tritt Falls kein Teil von diesem Rechte Gebrauch macht und auch nicht zwölf Monate vordem 31. Dezember 1917 seine Absicht kund gibt, die Wirkungen des Vertrags mit diesem Tage aufhören

lassen, soll der Vertrag nebst den erwähnten Aenderungen und Ergänzungen über den 31. Dezember 1917 hinaus bis

m Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine 239 oder der andere der vertragschliessenden Teile ihn gekündigt haben wird. A r t . 8. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden.

Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen

satzvertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen in doppelter Ausfertigung

Berlin, den

  1. Januar
  2. (L. S.) Graf von POSADOWSKY. (C. S.) Freiherr von RICHTHOFEN. (L. S.) SZÖGYÉNY. Anlage A, — Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.
  3. Roggen 1 Doppelz. Mk. 5
  4. Weizen und Spelz id. 5,50
  5. Gerste : Malzgerste id. 4 andere. id. 2 Anmerkung. Als andere Gerste als « Malzgerste » ist

behandeln und

m vertragsmässigen Zollsatz einzulassen : 1. beim Eingang über bestimmte, mit besonderer Ermächtigung versehene Zollstellen Gerste, welche in reinem, ungemischtem, grannenlosem

stande das Gewicht von 65 Kilogramm für 1 Hektoliter nicht erreicht und

gleich nicht mehr als 30 Gewichtsprozente Körner enthält, deren Gewicht 67 Kilogramm oder mehr für 1 Hektoliter beträgt. 2. Gerste, für welche der Nachweis geführt wird, dass sie

r Bereitung von Malz ungeeignet ist, oder dass sie hierzu nicht verwendet wird, Falls die Richtigkeit der Ergebnisse der nach Ziffer 1 des 1. Absatzes statthaften Ermittelung von Wareneinbringer bestritten wird oder falls sich infolge der besonderen Beschaffenheit der

r Zollabfertigung gestellten Sendung andere Zweifelsgründe hinsichtlich der Verwendung der Gerste ergeben, so ist das Zollamt nur verpflichtet, die Ware

m ermässigten Zollsatze

zulassen, wenn es sie

vor

r Bereitung von Malz ungeeignet gemacht hat. Dies kann nach Wahl des Zollamts durch Anschroten, Spitzen, Einschneiden, Brechen oder ein ähnliches Verfahren geschehen. aus

  1. Malz aus Gerste, mit Ausnahme des gebrannten und gemahlenen id. 5,75 aus
  2. Speisebohnen id. 2
  3. Rotkleesaat, Weisskleesaat und andere Kleesaaten frei
  4. Kartoffeln, frisch : in der Zeit vom
  5. Febr. bis
  6. Juli 1 Doppelz. Mk. 1 in der Zeit vom
  7. August bis
  8. Februar . . frei
  9. Zichorien (Zichorienwurzeln), auch zerkleinert: frisch frei getrocknet (gedarrt) 1 Doppelz. Mk. 1
  10. Grünfutter; Heu, auch getrockneter Klee und anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannte getrocknete Futtergewächse ; Stroh und Spreu (Kaff), auch Schaben ; Häckerling (Häcksel) frei
  11. Hopfen . . . 1 Doppelz. Rohgewicht Mk. 20 aus
  12. Melonen, Pilze, Spargel, Tomaten, frisch ; andere frische Küchengewächse, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt frei
  13. Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel, Tomaten, zerkleinert, geschält, gepresst, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach

bereitet: Tomaten 1 Doppelz. Mk. 4 Melonen, Pilze id. 8 Artischocken, Rhabarber, Spargel id. 10 aus 37. Küchengewächse, einschliesslich der als solche dienenden Feldrüben, zerkleinert, geschält, gepresst, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach

bereitet, soweit sie nicht unter Nr. 34 bis 36 des allgemeinen Tarifs fallen ; unreife Speisebohnen und unreife Erbsen, getrocknet ; Speisebohnen und Erbsen (reife und unreife), gebacken oder sonst einfach

bereitet ; Sämereien

m Genüsse, gepulvert, gebacken oder sonst einfach

bereitet id. 4 38. Bäume, Reben, Stauden, Sträucher, Schösslinge

m Verpflanzen, und sonstige lebende Gewächse, ohne oder mit Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln; Pfropfreiser : Cykasstämme ohne Wurzeln und Wedel ; Palmen ; indische Azaleen; Lorbeerbäume; Forstpflanzen frei. Rosen id. 12 Pflanzen in Töpfen id. 10 Pflanzen ohne Erdballen id. 6 andere id. 5 aus 45. Weintrauben (Weinbeeren) : frisch :

m Tafelgenuss : eingehend in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilogramm einschliesslich frei. auf andere Weise eingehend id. 4 andere id. 10 in Fässern oder Kesselwagen eingestampfte Weinbeeren (Trauben der Weinlese), auch wenn die Gährung sehen begonnen hat, sofern sie alle Teile der Frucht, also neben dem Safte auch noch die Kämme, Kerne und Schalen der Trauben enthalten id. 10 aus 46. Wal- und Haselnüsse, unreife oder reife, auch ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach

bereitet id. 2 (aus 47|9) Anderes Obst : aus 47, frisch : 240 eingebend in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilogramm einschliesslich frei. auf andere Weise eingehend : Aepfel, Birnen, Quitten : unverpackt oder nur in Sacken bei mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht: vom

  1. September bis
  2. November frei. vom
  3. Dezember bis
  4. August . 1 Doppelz Mk 2 in anderer Verpackung : in einfacher Umschliessung id. 3,20 in mehrfacher Umschliessung id. 5 Aprikosen , frei Pfirsische 1 Doppelz. Mk. 2 Hauszwetschgen : vom
  5. September bis
  6. November frei. vom
  7. Dezember bis
  8. August . 1 Doppelz. Mk. 2 andere Pflaumen id. 2 Kirschen, Weichsein id. 1 Mispeln; Hagebutten, Schlehen sowie anderes im allgemeinen Tarif nicht genanntes Kern und Steinobst frei. Erdbeeren id. 10 Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Brombeeren, Heidelbeeren, Hollunderbeeren, Wacholderbeeren und sonstige Beeren

m Genuss, mit Ausnahme der Preisselbeeren frei. Anmerkung. Aepfel, Birnen und Quitten, frisch, werden als unverpackt behandelt, wenn sie lose oder in Säcken von mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht in Wagen eingehen, die mit nicht mehr als acht Abteilungen versehen sind. In gleicher Weise sind als unverpackt

behandeln Aepfel, Birnen und Quitten, frisch, wenn sie lose oder in Säcken von mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht in mit Abteilungen versehenen Schiffen eingehen, sofern der Rauminhalt jeder Abteilung mindestens 6 Kubikmeter betragt. Die Wagen- oder Schiffsabteilungen dürfen mit Stroh belegt oder bedeckt oder mit Papier oder Stroh ausgeschlagen sein und können auch durch Strohlagen hergestellt werden. aus

  1. getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und geschalt) : Aepfel und Birnen einschliesslich verwertbarer Abfälle 1 Doppelz. Mk. 4 Aprikosen, Pfirsiche id. 4 Pflaumen aller Art : unverpackt od. nur in Fässern od. Sacken bei mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht id. 4 in Kisten bei mindestens 10 Kilogramm Rohgewicht id. 5 in anderer Verpackung id. 6 Kirschen, Weichseln id. 4
  2. gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in sonstiger Weise zerkleinert, auch eingesalzen, ohne

cker eingekocht (Mus) oder sont einfach

bereitet; gegohren 1 Doppelz. Mk. 5

  1. Paprika (spanischer Pfeffer), frisch (grün) oder getrocknet, auch gemahlen, gepulvert oder in Salzwasser eingelegt frei.
  2. Lufa, auch gehleicht ; irländisches Moos, Seetang und andere Algen (Meeralgen) ; Seegras, Pflanzenhaar, auch getrocknet, gefärbt oder

Strängen

sammengedreht ; Bast, auch gefärbt ; Binsen, auch gefärbt, gespalten oder geschnitten ; Stroh, gefärbt oder gespalten ; Palmblatter, getrocknet, auch gefärbt (ausgenommen solche

Binde- oder Zierzwecken) ; Prassava-Fasern und -Stengel; Wurzelfasern, abgeschalt; Reiswurzeln; Espartogras, sowie alle übrigen Pflanzenstoffe

r Herstellung von Bürsten, Flechtarbeiten usw., anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt oder inbegriffen, auch

Strangen

sammengedreht frei. 70. Nüsse und Schalen, nur als Schnitzstoff verwendbar, so wie anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannte oder inbegriffene, pflanzliche Schnitzstoffe, roh ; Samenkonner, durchbohrt, auch lediglich

m Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinstfäden gereiht frei. 71. Beeren, Blatter, Blüten, Blutenblatter, Blumen, Knospen, Krauter, Nüsse, Rinden, Sämereien, Schalen, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt,

m Gewerbegebrauch, auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, geschalt, gemahlen oder sonst zerkleinert ; Obstkerne, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, ungeschält oder geschalt ; Baumschwamme, roh oder bloss geklopft und vom Holze gereinigt; Weberkarden (Weberdisteln) ; Wermuth (Absinthkraut), auch getrocknet oder gemahlen frei. 72. Chinarinde, auch gemahlen oder sonst zerkleinert; Feldkümmelkraul ; isländisches Moos und andere Flechten (Lichenen), roh, auch gemahlen ; Tamarinden und Tamarindenmark, Rohrkassia; Beeren, Blätter, Blüten, Blütenblätter, Blumen, Knospen, Krauter, Nüsse, Rinden, Schalen, Sämereien, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt,

m Heilgebrauch, auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, geschalt, gemahlen oder sonst zerkleinert; Holz

m Heilgebrauch, auch zerkleinert; ferner getrocknete und gepulverte Insektenpulverblumen frei. (74|6). Bau- und Nutzholz, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt :

  1. unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet, mit oder ohne Rinde : hart 1 Doppelz. Mk. 0,12 oder 1 Festmeter Mk. 1,
  2. weich id. 0,12 id. 0,
  3. Anmerkung, Unbearbeitetes oder lediglich in der Quer- 241 richtung mit der Axt oder Säge bearbeitetes Bauund Nutzholz für den häuslichen oder handwerksmässigen Bedarf von Bewohnern des Grenzbezirkes, sofern es in Traglasten eingeht oder mit

gtieren gefahren wird, bleibt, unter Ueberwachung der Verwendung und mit Beschränkung auf 12 Festmeier m einem Kalenderjahre für jeden Bezugsberechtigten, zollfrei.

  1. in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert; auch gerissene Späne und in anderer Weise als durch Reissen hergestellte Klärspäne : hart 1 Doppelz. Mk. 0,24 oder 1 Festmeter Mk. 1,92 weich . 1 Doppelz. Mk. 0,24 od. 1 Festm. Mk. 1,
  2. Anmerkung. Die in anderer Weise als durch Reissen hergestellten Klärspane sind von der Verzollung nach Nr. 75 auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie infolge ihrer Herstellung mittels des Spalthobels oder ähnlicher Werkzeuge eine gewisse Glätte zeigen und deshalb das Aussehen gehobelter Späne haben.
  3. in der Längsrichtung gesagt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt : hart . . 1 Doppelz. Mk. 0,72 od. 1 Festm. Mk. 5,
  4. weich . . 1 Doppelz. Mk. 0,72 od. 1 Festm. Mk 4,
  5. Anmerkung

Nr. 75 und 76. Durch blosses Sägen genutete Schindelbretter sind wie bloss gesagte Schindelbretter nach Nr. 76

verzollen. In der Längsrichtung beschlagene, gesägte oder in anderer Weise vorgerichtete, nicht gehobelte Kanthölzer (Balken, Bohlen und dergleichen), welche nur mit Zapfenlöchern, Zapfen, Schlitzen, Falzen oder Bohrlöchern versehen sind, werden nach den vertragsmässigen Sätzen der Nr. 75 und 76 mit einem Zollzuschlage verzollt, welcher beträgt : im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner Mk. 0,20. im Falle der Verzollung nach Raummass für 1 Festmeter : hartes Holz Mk. 1,60. weiches Holz Mk. 1,20. Anmerkung

Nr. 74 bis 76. Bloss gedämpftes (nicht

gleich gefärbtes) sowie

r Erhöhung der Haltbarkeit getränktes (imprägniertes) oder nur

diesem Zwecke auf chemischem Wege behandeltes Bau- und Nutzholz wird ohne Zollzuschlag nach den vertragsmassigen Sätzen der Nr. 74 bis 76 verzollt. Gefärbtes oder

m Zwecke der Färbung auf chemischem Wege behandeltes Bau- und Nutzholz unterliegt einem Zollzuschlage, welcher beträgt : im Falle der Verzollung nach Raummass für 1 Festmeter Mk. 2,

  1. im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner : hartes Holz Mk. 0,
  2. weiches Holz Mk. 0,
  3. Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auch auf nicht mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt: aus hartem Holze 1 Doppelzentner Mk. 0,24 od. 1 Festmeter Mk. 1,
  4. aus weichem Holze 1 Doppelzentner Mk. 0,24 oder 1 Festmeter Mk. 1,
  5. Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder sonst auf chemischem Wege behandelte Eisenbahnschwellen werden ohne Zollzuschlag nach den vertragsmässigen Sätzen der Nr. 80 verzollt.
  6. Holzpflasterklötze : aus hartem Holze 1 Doppelzentner Mk. 0,72 oder 1 Festmeter Mk. 5,
  7. aus weichem Holze 1 Doppelzentner Mk. 0,72 oder 1 Festmeter Mk. 4,
  8. Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder sonst auf chemischem Wege behandelte Holzpflasterklötze werden ohne Zollzuschlag nach den vertragsmässigen Sätzen der Nr. 81 verzollt.
  9. Naben, Felgen, Speichen, sowie für diese Gegenstände erkennbar vorgearbeitete Hölzer : von hartem Holze 1 Doppelzentner Mk. 0,72 oder 1 Festmeter Mk. 5,
  10. von weichem Holze 1 Doppelzentner Mk. 0,72 oder 1 Festmeter Mk. 4,
  11. Fassholz (Fassdauben und Fassbodenteile), auch

solchem erkennbar vorgearbeitetes Holz (Stabholz), ungefärbt, nicht gehobelt: von Eichenholz 1 Doppelzentner Mk. 0,20 oder 1 Festmeter Mk. 1,

  1. von anderem harten Holze 1 Doppelzentner Mk. 0,30 oder 1 Festmeter Mk. 2,
  2. von weichem Holze 1 Doppelzentner Mk. 0,30 oder 1 Festmeter Mk. 1,
  3. Anmerkung. Die blosse Behandlung mit dem Reifmesser oder eine Glättung der Schmalseiten durch Hobelung bleibt auf die Verzollung des Fassholzes ohne Einfluss. aus
  4. Korbweiden, auch gespalten : geschalt 1 Doppelz. Mk. 3 aus
  5. Reifenstäbe (gespalten für Fass- und ähnliche Reifen), auch rund gebogen : geschalte, nicht gehobelt ; ungeschälte und geschälte, gehobelt oder mit den

r unmittelbaren Verwendung als Reifen erforderlichen Einschnitten, dem sogenannten Schlosse, versehen id. 3 Anmerkung

Nr. 84 und 85. Eine Glättung der Spaltfläche, die mit der Herstellungsweise der gespaltenen Korbweiden und der Reifenstäbe mittels des

gmessers oder dergleichen im

sammenhange steht, gilt nicht als Behobelung.

  1. Brennholz (Schichtholz [Klafterholz], Stockholz, Reisig [auch in Bündeln], Späne [Abfallspäne] und andere nur als Brennholz verwertbare Holzabfälle, Wurzeln); 14a 242 Zapfen von Nadelhölzern ; ausgelaugtes Gerbholz und ausgelaugte Gerbrinden (Gerblohe), auch geformt (Lohkuchen) frei
  2. Holzkohlen, auch gepulvert; HolzkohIenbriketts frei
  3. Holzmehl und Holzwolle, auch für Heilzwecke

bereitet 1 Doppelz. Mk. 0,40

  1. Gerbrinden, auch gemahlen frei
  2. Quebrachoholz und anderes Gerbholz in Blöcken, auch gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zerkleinert 1 Doppelz. Mk 2
  3. Galläpfel, Knoppern, auch gemahlen . . . frei Algarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern, Myrobalanen, Sumach, Valonea sowie sonstige anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannte Gerbstoffe, auch gemahlen ; Katechu, braunes und gelbes (Gambir), roh oder gereinigt ; Kino 1 Doppelz Mk. 2
  4. Eicheln, frisch oder gedarrt, auch geschält ; wilde Kastanien und sonstige Fortsämereien (mit Ausnahme der Buchecker) frei
  5. Seggen (Waldhaar), auch getrocknet, gefärbt oder

Strängen

sammengedreht; Schilfrohr, roh, ungespalten ; Torfstreu ; Laub, Baumnadeln, Moos und sonstige Streu aller Art frei

  1. Terpentin- und andere Hartharze, Weichharze (natürliche Balsame, auch Storax, flüssig oder fest) und Gummiharze (Schleimharze), roh oder gereinigt; Gummilack, Schellack ; Akaziengummi (arabisches Gummi), Acajöugummi, Kirschgummi; Traganthgummi, Kuteragummi, Bassoragummi; auch wässerige Auflösungen von Akaziengummi oder von Kirschgummi frei (aus 100 bis 107) Vieh lebend : aus
  2. Pferde : Pferde des norischen Schlages (reines Kaltblut) : im Werte bis 1000 Mk. das Stück. . 1 Stück Mk. 50 Im Werte von mehr als 1000 bis 1200 Mk. das Stück id. 72 im Werte von mehr als 1200 bis 1500 Mk. das Stück id. 75 im Werte von mehr als 1500 bis 2500 Mk. das Stück id. 120 andere : im Werte bis 1200 Mk. das Stück. id. 72 im Werte von mehr als 1200 bis 2500 Mk. das Stück. id. 120 Anmerkungen.
  3. Saugfohlen, welche der Mutter folgen . . frei
  4. Abgesetzte Fohlen, welche bis

m

  1. März des auf das Kalenderjahr ihrer Geburt folgenden Jahres eingefühlt werden 1 stück Mk. 30
  2. Nach näherer Bestimmung des Bundesrates dürfen Pferde, welche

chtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung eingeführt werden, im Alter bis

2 Jahren

m Zollsatze von 10 Mark, im Älter von mehr als 2 Jahren

m Zollsalze von 20 Mark für 1 Stück abgelassen werden. 4. Pferde im Werte bis 300 Mark das Stuck und mit weniger als 1,40 Meter Stockmass werden

m Zollsatze von 30 Mark für 1 Stück abgelassen. 5. Die

den besonderen Zollsätzen von 50 und 75 Mark für 1 Stück

zulassenden Pferde müssen ausschliesslich dem reinen norischen Schlage oder der Kreuzung eines Hengstes dieses Schlages mit einer Stute eines anderen reinen Kaltblutschlages angehören. Das Vorhandensein dieser Voraussetzung hat der Einbringer durch Vorlegung eines Zeugnisses einer österreichischen oder ungarischen Amtsstelle nachzuweisen. Die Regierungen der vertragschliessenden Teile werden sich über die Bezeichnung der mit der Ausfertigung der Zeugnisse betrauten Amtsstellen und über das bei der Ausfertigung

beobachtende Verfahren verständigen. In Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die Merkmale und Eigenschaften besitzt, von denen die zollbegünstigte Behandlung abhängt.

  1. Rindvieh 1 Doppelz. Lebendgewicht Mk.
  2. Anmerkungen.
  3. Nach näherer Bestimmung des Bundesrates des Deutschen Reichs dürfen Bullen von Höhenvieh, welche

chtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung eingeführt werden,

m Zollsatze von 9 Mark für 1 Stück abgelassen werden. 2. Für Bewohner des Grenzbezirkes dürfen nach näherer Bestimmung des Bundesrats

gochsen im Alter von 2½ bis 5 Jahren

m Zollsatze von 30 Mk. für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie

m eigenen Wirtschaftsbetriebe nachweislich notwendig sind.

  1. Schafe . . . 1 Doppelz. Lebendgewicht Mk. 8
  2. Schweine. id. id. Mk. 9 aus
  3. Hühner aller Art und sonstiges lebendes Federvieh, ausgenommen Gänse 1 Doppelz. Reingewicht Mk. 4 aus
  4. Fleisch, ausschliesslich des Schweinespecks, und geniessbare Eingeweide von Vieh (ausgenommen Federvieh): frisch, auch gekühlt, nicht gefroren 1 Doppelz. Mk. 27 einfach

bereitet id. 35

m feineren Tafelgenuss

bereitet id. 75 Anmerkungen. 1.

m Satze von 27 Mark werden auch zerlegte Schweine einschliesslich des daran haftenden Schweinespecks verzollt. 2. Frisches und einfach

bereitetes knochenfreies Fleisch ,(auch

ngen, jedoch nicht geniessbare Eingeweide) unterliegen einem Zollzuschlage von 10 vom Hundert. Gepökelte oder geräucherte Schweineschinken (Vorder- und Hinterschinken) werden nach 243 dem vertragsmässigen Satze für einfach

bereitetes Fleisch ohne Zollzuschlag verzollt. aus 110. Federvieh, geschlachtet, auch zerlegt, nicht

bereitet Doppelz. Mk. 14 aus 111. Haarwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht

bereitet id. 20 aus 112. Federwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht

bereitet id. 20 aus

  1. Würste aus Fleisch von Vieh id. 40 aus
  2. Teichkarpfen, lebende frei. Anmerkung. Die zollfreie

lassung lebender Teichkarpfen erfolgt gegen Beibringung von Zeugnissen, welche von

ständigen Organen ausgestellt werden und bestätigen, dass die Sendung aus Teichen stammt. Die Regierungen der vertragschliessenden Teile behalten sich die Verständigung darüber vor, welche Organe

r Ausstellung dieser Zeugnisse

ständig sein sollen. aus

  1. Süsswasserkrebse, lebend oder bloss abgekocht . frei.
  2. Schmalz und schmalzartige Fette (Schmalz von Schweinen und Gänsen, Rindsmark, Oleomargarin und andere schmalzartige Fette . . . 1 Doppelz. Mk. 10
  3. Schweine- und Gänsefett, roh (uneingeschmolzen, unausgepresst), mit Ausnahme des Schweinespecks und der Flomen (Fliesen, Liesen) ; ferner Grieben

m Genüsse id. 5 aus

  1. Milch und Rahm, entkeimt (sterilisiert) oder peptonisiert ; Buttermilch und Molken frei.
  2. Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (Butterschmalz) 1 Doppelz. Mk. 20
  3. Eier von Federvieh und Federwild, roh oder nur in der Schale gekocht, auch gefärbt, bemalt oder in anderer Weise verziert id. 2
  4. Eigelb, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Haltbarkeit erhöhenden

sätzen ; Eigelb, getrocknet, auch gepulvert ; eingeschlagene Eier ohne Schale (Eigelb und Eiweiss vermischt) id. 2 Anmerkung. Eigelb

gewerblichen Zwecken wird, amtlich ungeniessbar gemacht (denaturiert) oder unter Ueberwachung der Verwendung, zollfrei abgelassen. 138. Eiweiss, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Haltbarkeit erhöhenden

sätzen frei. aus

  1. Honig in Stöcken, Körben, Kästen, mit lebenden Bienen : bei einem Gewichte des Stockes usw. einschliesslich des Inhalts : von nicht mehr als 15 Kilogramm frei
  2. Schafwolle (auch Gerberwolle), roh, auch gewaschen frei.
  3. Haare des Schafkameels, des Kameels, der Hausziege, der Kämel- oder Angoraziege, sowie aller anderen

m Geschlechte der Ziegen gehörigen Tiere; Hasen(auch Seidenhasen-), Kaninchen-, Biber-, Affen-, Bisamratten- und Nutriahaare) ; Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- und ähnliche grobe Tierhaare; alle diese auch gesotten frei. 146. Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife), auch gesotten frei. 147. Bettfedern, auch gereinigt oder

gerichtet (geschlissen usw.) frei.

  1. Federkiele (Federspulen, Schreib federn), auch gefärbt oder gezogen frei. aus
  2. Borsten frei.
  3. Felle und Häute

r Lederbereitung, roh (grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet), auch enthaart (Blössen) und gespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet, sowie Teile von solchen Fellen und Häuten, z. B. Flanken, Wammen, Kehlen, Hals- und Kopfteile; auch Leimleder; Fisch- und Kriechtierhäute, roh frei 154. Hasen- und Kaninchenfelle, roh . . . . frei 155. Felle

r Pelzwerk-(Rauchwaren-) Bereitung (mit Ausnahme der in Nr. 154 genannten), roh . . . frei

  1. Hörner, Geweihe, Knochen, Knochenzapfen, Hufe, Klauen, Vogelschnabel, Zähne, roh, auch in der Querrichtung in einzelne Teile zerschnitten ; gefärbte Stücke von Hirschgeweihen, wie sie bei der Herstellung von Knöpfen und ähnlichen Gegenständen als Rohstoff dienen; Muschelschalen (auch mit Perlen) und Korallen, roh, auch gepulvert oder genialen ; Kauris, Schildkrötenschalen (in ganzen Gehäusen), Tierstacheln, Walfischbarten (rohes Fischbein) sowie sonstige tierische Schnitzstoffe, roh . . . frei
  2. Därme und Magen von Vieh, frisch oder getrocknet, auch eingesalzen, nicht

m Genüsse; tierische Blasen, mit Ausnahme der Hausenblase, frisch oder getrocknet ; Goldschlägerhäutchen,

geschnitten ; Lab, auch eingedickt, nicht weingeisthaltig . . . . . . . frei

  1. Knochenkohle, Knochenasche. . . . . frei aus
  2. Blut von geschlachtetem Vieh, flüssig oder eingetrocknet; Tierflechsen, auch getrocknet; Dünger, tierischer (Abtritt- und Stalldünger), auch getrocknet frei aus
  3. Mehl aus Getreide mit Ausnahme von Hafer, auch gebrannt oder geröstet . . 1 Doppelz. Mk. 10,20 Mehl aus Malz, nicht gebrannt oder geröstet id. 12
  4. Stärke, grün oder trocken, auch gemahlen id. 14 aus
  5. Milchzucker id. 40 aus
  6. Wein und frischer Most von Trauben, auch entkeimt (sterilisiert), in Fässern oder Kesselwagen : mit einem Weingeistgehalt von nicht mehr als 14 Gewichtsteilen in 100 id. 20 aus
  7. Weinhefe : flüssig,

r Kognakbereitung unter Ueberwachung der Verwendung........... id. 10 trocken oder teigartig . . . . . frei 244 190. Mineralwasser, natürliches und künstliches, ein- nannte Znaimer Gurken) mit

taten von Gewürzen der schliesslich der Flaschen und Krüge frei Nummern 66 und 67 des allgemeinen Tarifs oder auch Anmerkung. Mineralwasser, natürliches und künstliches, mit geringen

sätzen anderer Küchengewächse, in luftwird auch einschliesslich von Flaschen aus gefärbtem dicht verschlossenen Behältnissen. . 1 Doppelz. Mk. 4 Glas zollfrei

gelassen, wenn diese Umschliessungen

  1. Gartenerde, auch Rasenplatten; Kies, Mergel, wegen der besonderen Beschaffenheit des Wassers Sand, auch naturfarbiger Streusand sowie Formersand ; handelsüblich sind, ungefärbte Glimmerschuppen ; Schlamm, auch Scheidefrei Mineralwasser in Umschliessungen mit Druckvor- schlamm richtungen aus unedlen Metallen oder Legierungen
  2. Gefärbter Sand, auch gefärbter Streusand einunedler Metalle oder mit mechanischen Verschluss- schliesslich des Streugoldes und Streusilbers (aus Glimmer vorrichtungen wird nach Beschaffenheit dieser Um- erzeugten Streusandes) und andere gefärbte Glimmerschliessungen verzollt. schuppen frei
  3. Anderes natürliches Wasser, auch destilliert; Eis
  4. Ton einschliesslich der Porzellanerde (Kaolin) und rohes, natürliches und künstliches frei Lehm aller Art, auch gebrannt, gemahlen oder geschlemmt;
  5. Kleie, auch gepresste Maiskleie (Maiskuchen), Schamotte- und Dinasmörtel frei Reisabfalle (Abfalle beim Schälen und Polieren von Reis),
  6. Farberden (auch Kreide), roh, sowie als rohe Färhausschliesslich als Viehfutter verwendbar . . frei erden verwendbare Abfälle und Nebenerzeugnisse der
  7. Rückstände, feste, von der Herstellung fetter Oele, Industrie ; Graphit, roh (in Stücken), gemahlen oder geauch gemalen oder in der Form von Kuchen (Oelkuchen); schlemmt frei auch Mandelkleie frei
  8. Bimsstein, Schmirgel, Polier- oder Putzkalk
  9. Rückstände von der Stärkeerzeugung, ausschliesslich (Wiener Kalk), Tripel und ähnliche mineralische Schleif-, als Viehfutter verwendbar; Branntweinspülicht (Schlempe), Polier- und Putzmittel, roh, gemahlen oder geschlemmt: auch getroknet ; Melasseschlempe frei in Büchsen, Gläsern, Krügen oder ähnlichen für den aus
  10. Ausgelaugte Schnitzel von

ckerrüben, auch Kleinverkauf bestimmten Aufmachungen. 1 Doppelz. Mk. 2 gepresst : frisch frei inanderer Verpackung, auch

Ziegeln geformt, frei

  1. Weintreber 1 Doppelz. Mk. 1
  2. Kieselguhr (Infusorienerde), Quarz, Quarzsand ; Anmerkung. Weintreber

r Bereitung von Kognak und Feuersteine, roh, auch geschreckt oder gemahlen . frei anderem Branntwein werden unter Ueberwachung

  1. Kalk, kohlensaurer, Magnesit, Dolomit, Witherit, der Verwendung zollfrei abgelassen, Strontianit, auch gebrannt ; Kalk, gebrannter, gelöscht ;
  2. Andere Treber, auch getrocknet; Malzkeime frei Kalkmörtel ; Kalk, natürlicher phosphorsaurer . frei
  3. Gewöhnliches Backwerk (ohne

satz v. Eiern, Fett, 228. Gips (schwefelsaurer Kalk), auch gebrannt, geGewürzen,

cker od. dergleichen) 1 Doppelz. Mk. 10,20 mahlen, geschlemmt ; Superphosphatgips . . . frei

  1. Anderes Backwerk einschliesslich der Kakes und
  2. Wasserbindende (hydraulische)

schläge, z B. des Zwiebacks ; auch Oblaten aus Mehl, Gries oder Kleber, Tuff, Trass, Puzzolan und Puzzolanerde, Santorin (Santomit

satz von

cker oder Gewürz . id. 60 rinerde), auch gemahlen oder gestampft. . . frei

  1. Margarin (der Milchbutter oder dem Butterschmalz
  2. Portlandzement, Romanzement, Puzzolanzement, ähnliche

bereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschliess- Magnesiazement, Schlackenzement und dergleichen, mit lich der Milch entstammt). . . . id. 20 oder ohne

satz von Färbemitteln oder anderen Stoffen, 213. Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Wein- ungemahlen (Zementklinker, Zementgriese usw.), getrauben) und von Pflanzen, nicht äther- oder weingeist- mahlen, gestampft ; auch gemahlener Kalk . . frei haltig, mit

cker oder Sirup versetzt oder mit

satz von 233. Schiefer :

cker oder Sirup eingekocht, einschliesslich des Schachrohe Schieferblücke. frei telmuses (der Marmelade) und der pflanzlichen Gallerten rohe Schieferplatten, roher Tafelschiefer 1 Doppelz. Mk. 1 (Gelees ; Himbeeressig id. 60 Dachschiefer id. 0,65 aus 216. In Essig eingelegte oder eingesalzene Gurken Anmerkungen. 1. Schieferplatten von mehr als 20 Zen(sogenannte Znaimer Gurken) mit

taten von Gewürzen timeter Stärke sind als Schieferblöcke

behandeln. der Nummern 66 und 67 des allgemeinen Tarifs oder auch 2. Als Tafelschiefer sind Schieferplatten von mit geringen

sätzen anderer Küchengewachse, in nicht höchstens S Millimeter Stärke, rein blauer oder blauluftdicht verschlossenen Behältnissen id. Mk. 4 grauer Farbe und rechteckiger Form

behandeln, aus 219. Aprikosenmus ohne

satz von

cker oder jedoch mit Ausnahme solcher, welche durch ein minSirup, in luftdicht verschlossenen Blechgefässen von mindestens 2 Zentimeter vom Rande entfernt durchgedestens 5 Kilogramm Gewicht . . . i d . Mk. 5 schlagenes Loch als Dachbelagplatten erkennbar und In Essig eingelegte oder eingesalzene Gurken (sogedeshalb als Dachschiefer

verzollen sind, Ausserdem 245 werden alle Schieferplatten von mehr als 5 und weniger als 10 Millimeter Stärke sowie solche von nicht mehr als 5 Millimeter Stärke, welche die vorstehend bezeichneten Merkmale des Tafelschiefers nicht aufweisen, insbesondere diejenigen von grünlicher oder rötlicher Färbung oder von Rautenform, als Dachschiefer behandelt.

  1. Die vertragsmässigen Zollsätze für rohen Tafelschiefer und für Dachschiefer sind auch dann anzuwenden, wenn die Kanten durch blosses Behauen, Beschneiden oder Sägen bearbeitet sind.
  2. Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflastersteinen) sowie Lava, poröse und dichte, roh oder bloss roh behauen, auch gesägt, jedoch an nicht mehr als drei Seiten, oder in nicht gespaltenen, Licht gesägten (geschnittenen) Platten ; auch gemahlene Steine, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt . . . . frei
  3. Sonstige Erden und rohe mineralische Stoffe, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt oder inbegriffen, auch gebrannt, geschlemmt, gemahlen oder gereinigt; Kreidemasse (aus Kreide, anderen Erden, Leim und dergleichen)

Formerarbeiten frei aus 237. Erze, auch aufbereitet ; Schlacken und Sinter aller Art

m Metallhüttenbetrieb, auch gemahlen (mit Ausschluss des Thomasphosphatmehls) ; Schlacken und andere Abfälle vom Metallhüttenbetrieb ; sogenannte Schlackenfilze ; Schlackenwolle; Aschen, mit Ausnahme der Knochenasche, auch ausgelaugt ; Kalkäscher . frei

  1. Steinkohlen, Anthrazit, unbearbeitete Kännelkohle und Braunkohlen, auch gemahlen ; Torf ; Koks (poröse Rückstände von der trockenen Destillation der Steinkohlen und Braunkohlen), auch gemahlen ; Torfkoks (Torfkohlen) ; koksartige Rückstände von der Destillation der Mineralöle und des Teers ; Brennstoffe, künstliche (einschliesslich der Presskohlen), aus Braunkohlen, Steinkohlen, Torf, Teer oder dergleichen, auch unter Verwendung von Holz, bereitet ; Kohle, formbare (plastische), aus fossilen Stoffen und Gaskohle (Retortengraphit), ungeformt ; auch formbare (plastische) Pflanzenkohle in ungeformter Masse frei aus
  2. Erdöl (Petroleum), flüssiger natürlicher Bergteer (Erdteer), Braunkohlenteeröl, Torföl, Schieferöl, Oel aus dem Teer der Boghead- oder Kännelkohle und sonstige anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte Mineralöle, roh oder gereinigt : Schmieröle ; auch teerartige, paraffinhaltige und im Wasser nicht untersinkende pechartige Rückstände von der Destillation der Mineralöle ; Harzöl 1 Doppelz. Mk. 6 Schwerbenzin mit einem spezifischen Gewicht von mehr als 0,75 bis 0,77 einschliesslich bei 15° C,

r Verwendung

m Betriebe von Motoren, in inländischen Betriebsanstalten gewonnen oder aus dem Auslande eingehend, unter Überwachung. id. 2 Gasöl mit einem spezifischen Gewicht von über 0,83 bis 0,88 einschliesslich bei 15° C,

r Verwendung

m Betriebe, von Motoren oder

r Karburierung von Wassergas, in inländischen Betriebsanstalten gewonnen oder aus dem Ausland eingehend, unter Ueberwachung. 1 Doppelz. Mk. 3

  1. Asphalt, fester ; Asphaltmastix (Asphaltzement), Asphaltkitt (Mineralkitt), Harzzement, Holzzement. frei
  2. Erdwachs (Ozokerit), roh, auch umgeschmolzen frei aus
  3. Pech aller Art mit Ausnahme des Steinkohlenpechs ; Pechsatz (Rückstand von der Pechbereitung) ; pechartige Rückstände von der Destillation der Mineralöle, soweit sie im Wasser untersinken; Torfteer; Holzteer und Dagget (Daggert, Birkenteer) frei Anmerkung

Abschnitt 2

D des allgemeinen Tarifs.

Sogenannter weicher Asphalt und ähnliche halbfeste oder zähflüssige Rückstände von der Destillation der Mineralöle werden, wenn ihr spezifisches Gewicht mindestens 0,96 bei 15° C beträgt und die Einfuhr

r Vermischung mit natürlichem Asphalt oder Teer für Asphalt- oder Teerpappen-Fabriken stattfindet, auf Erlaubnisschein unter Ueberwachung der Verwendung zollfrei abgelassen.

  1. Steinkohlenteer auch Steinkohlenpech. frei
  2. Steinkohlenteeröle, leichte, einschliesslich der ölartigen Destillate aus Steinkohlenteeröle, z. B. Benzol, Cumol, Toluol, Xylol, und schwere, z. B. Anthrazenöl, Karbolöl, Kreosotöl; auch Asphaltnaphta und sogenannter Kohlenwasserstoff frei
  3. Naphtalin ; Anthrazen ; durch einfache Destillation des Steinkohlenteers hergestellte nicht ölartige Erzeugnisse, z. B. Phenol (Karbolsäure) ; Anilin (Anilinöl), Anilinsalze und andere Steinkohlenteerstoffe (Anthrachinon, Nitrobenzol, Toluidin, Naphtylamin, Resorzin, Naphtol, Phtalsäure usw.) frei
  4. Erdwachs (Ozokerit), gereinigt, und Zeresin (aus Erdwachs hergestellt, auch mit Paraffin versetzt), in Blöcken, Täfelchen oder Kugeln ; Wachsstumpfen von gereinigtem Erdwachs und von Zeresin 1 Doppelz. Mk. 10 aus
  5. Paraffin, roh (Paraffinschuppen, Paraffinbutter usw.) oder gereinigt, mit Ausnahme des Weichparaffins. id. 10
  6. Weichparaffin id. 8
  7. Glyzerin, roh oder gereinigt ; Unterlauge von Seifensiedereien frei aus
  8. Paraffinsalbe, Vaselin und Vaselinsalbe (nicht wohlriechend) . . . 1 Doppelz. Rohgewicht Mk. 10
  9. Wagenschmiere . . . . 1 Doppelz. Mk. 6
  10. Andere Schmiermittel, unter Verwendung von Fetten oder Oelen hergestellt, flüssig oder fest, auch geformt 1 Doppelz. Rohgewicht Mk. 7,50
  11. Quecksilber und Quecksilberlegierungen (Amalgame) frei
  12. Ammoniakwasser (Gaswasser), Salmiakgeist, frei. 246 272 Salzsäure frei
  13. Schwefelsäure und Schwefelsäureanhydrid . frei
  14. Salpetersäure . . . . . . . frei
  15. Weinsäure (Weinsteinsäure) 1 Doppelz. Mk. 4 Zitronensäure frei
  16. Quellsalze, natürliche und künstliche ; auch Moorsalze. frei
  17. Chlorbarium (Baryumchlorid) . . . frei
  18. Aetznatron, fest (Natriumhydroxyd) oder flüssig (Natronlauge); Aetzkali, fest (Kaliumhydroxyd) oder flüssig (Kalilauge) . . . . . . . 1 Doppelz. Mk. 3,50
  19. Pottasche aller Art ; auch Schafschweissasche id. 1,50
  20. Schlempekohle frei aus 2932 Wasserstoffsuperoxyd . . 1 Doppelz. Mk. 1
  21. Chlorsaures Kali (Kaliumchlorat), nicht in Hülsen oder Kapseln eingehend . . . . . . frei
  22. Schwefelsaures Natron (Glaubersalz, Natriumsulfat) und saures schwefelsaures Natron (doppeltschwefelsaures Natron, Natriumbisulfat) . 1 Doppelz. Mk. 0,25
  23. Schwefelsaures Kali (Kaliumsulfat) und phosphorsaures Kali (Kaliumphosphat)....... frei
  24. Eisenvitriol (grüner Vitriol, Eisensulfat), Zink vitriol (weisser Vitriol, Zinksulfat) . . . . . frei
  25. Bleioxyd (Bleiglatte, gelbe [Silberglatte] und rote [Goldglätte]) m Brocken, Schuppen oder Pulver . frei
  26. Zinnoxyd 1 Doppelz. Mk. 2
  27. Chromsaures Nation (Natriumchromat) und saures, chromsaures Natron (Natriumbichromat), chromsaures Kali (Kaliumchromat) und saures chromsaures Kali (Kaliumbichromat) ; Chromoxyd, Chromhydroxyd frei
  28. Mangansaures Kali (Kaliummanganat) und übermangansaures Kali (Kaliumpermanganat) . . . frei
  29. Kali-BlutIaugensalz (Ferrocyankalium [Kaliumeisencyanür] und Ferricyankalium [Kaliumeisencyanid]), Natron-Blutlaugensalz (Ferrocyannatrium [Natriumeisencyanür] und Ferricyannatrium [Natriumeisencyanid]), Cyankalium (Kaliumcyanid) 1 Doppelz. Mk. 8
  30. Kalciumacetat (essigsaurer und holzessigsaurer Kalk) id. 1 Andere Acetate, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt, sowie Acetonöl frei aus
  31. Weinstein, roh frei
  32. Kohlensaure Magnesia, künstliche (Magnesiumkarbonat) . . . . . . . frei
  33. Zinksalze, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt; Chlorzink (Zinkchlorid). fest oder flüssig. frei aus 316 Kalciumkarbid . . . 1 Doppelz. Mk. 4 aus
  34. Ammoniak, schwefelsaures (Ammoniumsulfat) ; Chlorkalium ; Natron, schwefligsaures (Natriumsulfit) ; Schwefelkalium (Kaliumsulfid); Schwefelnatrium (Natriumsulfid), Arsensäure, arsenige Säure, Salze dieser Säuren und sonstige Arsenverbindungen, soweit sie nicht

den Farben,

bereiteten Arzneiwaren oder Schönheitsmitteln gehören frei

  1. Zinkoxyd (Zinkweiss und Zinkgrau), Zinksulfidweiss (Lithopon) frei aus
  2. Erdfarben (gebrannte, gemahlene oder geschlemmte Farberden und als solche verwendbare Abfalle und Nebenerzeugnisse der Industrie, auch als Farberden gemahlene Erze), trocken oder in Teigform, auch geschont Kreide ausgenommen : Eisenoxyd, natürliches und künstliches (Kolkothar, caput mortuum) frei andere 1 Doppelz. Mk. 0,20
  3. Graphit : geformt (in Tafeln, Blöcken oder dergleichen) id. 2 in Aufmachungen für den Kleinverkauf id. 3
  4. Holzgeist (Methylalkohol), roh ; Aceton, roh. frei Anmerkung, unter Nr. 349 fallt Holzgeist, dessen Starke, bei 15° C. mit einem Alkoholometer nach Gewichts teilen in Hundert für Branntwein festgestellt, nicht mehr als 95 Gewichtsteile beträgt.
  5. Knochenmehl frei
  6. Mit Säuren behandelte phosphorhaltige Düngemittel (Superphosphate), auch mit anderen Stoffen vermischt frei
  7. Eiweiss und Eiweissstoffe, tierische und pflanzliche, nicht unter andere Nummern des allgemeinen Tarifs fallend . . frei
  8. Käsestoff (Casein), Käsestoffgummi und ähnliche

bereitungen, soweit sie nicht unter Nr. 206 des allgemeinen Tarifs fallen . . . 1 Doppelz. Mk. 6

  1. Rohleim (entkalkte Knochen). id. 3
  2. Leim aller Art (mit Ausnahme des Eiweissleims), fest oder flüssig ; Gelatine, auch gefärbt id. 3
  3. Holzteer- und Torfteerkreosot . . . . frei
  4. Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte), anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt : Eichenholz-, Fichtenholz- und Kastanienholzauszug: flüssig 1 Doppelz. Mk. 2 fest id. 4 andere : flüssig id. 4 fest . . . . . . . . . id. 8 Anmerkungen.
  5. für Eichenholz-, Fichtenholz- und Kastanienholzauszug wird die Zollermässigung unter der Bedingung gewahrt, dass jede Sendung von einem Zeugnis über den Untersuchungsbefund begleitet ist, aus dem erhellt, dass es sich um reine Auszüge von einem oder mehreren der genannten Gerbhölzer handelt, die werter mit anderen Gerbstoffauszügen gemischt, noch aus einem Gemische von Eichenholz, Fichtenholz oder Kastanienholz mit anderen rohen Gerbstoffen hergestellt sind. Diese Zeugnisse, die 247 von den im Einvernehmen der vertragschliessenden Teile bestimmten wissenschaftlichen oder Fachanstalten in Oesterreich und in Ungarn auszustellen sind, werden in Deutschland anerkannt, indem die betreffenden Sendungen keiner neuen Untersuchung unterworfen werden, vorausgesetzt, dass nach. Ausweis dieser Zeugnisse die Untersuchung unter Beobachtung der im Einvernehmen der vertragschliessenden Teile

erlassenden Vorschriften vorgenommen worden ist. Hierdurch wird das Recht der deutschen Behörden nicht berührt, bei Auszügen der bezeichneten Art, die gestützt auf solche Zeugnisse eingeführt werden, in Zweifelsfällen eine Nachprüfung des Untersuchungsbefundes vorzunehmen. 2. Flüssige Gerbstoffauszuge von mehr als 28° Bewerden wie feste verzollt, aus 385. Süssholzsaft ; mit

cker, Honig, Anisöl, Salmiak oder sonstigen Geschmackszutaten oder Heilmitteln versetzt, oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf. . id. 60 anderer, roh oder gereinigt, auch in einfach in Kisten oder in andere unmittelbar

m Versand dienende grössere Umschliessungen verpackten Stangen . . . . frei aus

  1. Florettseidengespinste, ein oder mehrfach, auch gezwirnt : ungefärbt frei
  2. Samt und Plüsch, samt- und plüschartige Gewebe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten) : ganz aus Seide. . . . . . 1 Doppelz. Mk. 750 teilweise aus Seide . . . . . id. 450 40b. Dichte Gewebe, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt : ganz aus Seide id. 600 teilweise aus Seide . . . . id. 450 Anmerkung

Nr. 403 bis 408 des allgemeinen Tarifs. Gewebe aus Garnen von anderen Spinnstoffen, in welche Seide versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens

bilden oder

sammenhängend durch die ganze Länge des Fadens sich

ziehen, werden deshalb nicht als Gewebe teilweise aus Seide behandelt. (422/23). Garn aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschliesslich Baumwolle, gemischt, nicht unter Nr. 417 bis 421 des allgemeinen Tarifs fallend :

  1. Kammgarn, roh: eindrähtig id. 8 zwei- oder dreidrähtig . . . . id. 10 vier- oder mehrdrähtig . . . id. 24
  2. Kammgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt eindrähtig. . . . . . . id. 12 zwei- oder dreidrähtig . . . . id. 18 vier- oder mehrdrähtig. . . . 1 Doppelz. Mk. 24
  3. Fussbodenteppiche aus Gespinsten von Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten gemischt, im Stück als Meterware eingehend oder abgepasst (ohne Näharbeit), auch bedruckt : andere als die in Nr. 427 des allgemeinen Tarifs genannten : geknüpft id. 150 gewebt id. 100
  4. Gewebe aus Gespinsten von Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten gemischt, nicht unter Nr. 427 bis 431 des allgemeinen Tarifs fallend : Presstücher, Gurte, Scheiben und Tafeln aus Garnen von Ziegenhaaren oder groben Tierhaaren

m Pressen von Oel oder Fetten id. 15 mit derartiger Beimischung von Pferdehaaren (aus Mähne oder Schweif), dass die Gewebe, obwohl weder die ganze Kette noch der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besteht, doch als Steifstoffe von der Art der anlässlich der Unterzeichnung des Vertrages hinterlegten Muster sich darstellen . . . . id. 45 andere hierher gehörige Gewebe : im Gewichte von mehr als 700 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebt flache id. 135 im Gewichte von mehr als 200 bis 700 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebefläche . . . id. 150 im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf 1 Quadratmeter Gewebefläche . . . . id. 220 (aus 448/464) Waren aus Baumwollengespinsten, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen Tierhaaren : aus 448. Samt und Plüsch, samt- und plüschartige Gewebe, aufgeschnitten, Flor aus der Kette gebildet (Samt): gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt id. 130 (aus 453/457) Gewebe, nicht unter Nr. 445 bis 452 des allgemeinen Tarifs fallend : aus 453|457. roh,

gerichtet (appretiert), gebleicht oder gefärbt, mit derartiger Beimischung von Pferdehaaren (aus Mähne oder Schweif), dass die Gewebe, obwohl weder die ganze Kette noch der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besieht, doch als Steifstoffe von der Art der anlässlich der Unterzeichnung des Vertrages hinterlegten Muster sich darstellen . . id. 45 aus 456.

gerichtet (appretiert), gebleicht, vorstehend nicht genannt 1 Doppelz. (Zoll der rohen Gewebe + 20 Mk.) aus 457. gefärbt, bedruckt od. bunt gewebt, vorstehend nicht genannt 1 Doppelz. (Zoll der rohen Gewebe + 50 Mk.) Anmerkung

Nr. 453 bis 457 des allgemeinen Tarifs, Für die Verzollung von Geweben, bei denen undicht gewebte Stellen mit dicht gewebten abwechseln, ist die durchschnittliche Fadenzahl massgebend, welche durch Zahlung der Kettenfäden und der Schussfäden 248 zwischen je zwei bei Kette und Schuss im Geweberauster regelmässig wiederkehrenden Punkten, durch Umrechnung dieser Fadenzahlen nach dem Verhältnis der Breite des Musters

5 Millimeter und durch

sammenzählung der Ergebnisse für Kette und Schuss gefunden wird. Bei Geweben mit Doppelfaden oder Zwirn sind die Einzelfäden

zählen. Ueberschiessende Bruchteile bleiben bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Umrechnung ausser Betracht. aus

  1. Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, einschliesslich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepassten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand : handgeklöppelt 1 Doppelz. Mk. 350 (aus 472| 4) Leinengarn (Garn aus Flachs oder Flachswerg), auch gemischt mit Jute, jedoch ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen : aus
  2. eindrähtig, roh : über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch . . id. 6 über Nr. 14 bis Nr. 20 englisch . . id. 6,50 über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch . . id. 9,50 über Nr. 35 bis Nr. 75 englisch . . id. 12 aus
  3. eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt : bis Nr. 20 englisch id. 13 über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch . . id. 16 über Nr. 35 bis Nr. 75 englisch . . id. 21
  4. zwei- od. mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt id. 36 (aus 475/7) Hanfgarn und Hanfwerggarn, sowie Garn aus Manilahanf, neuseeländischem Hanf, Agavefasern, Ananasfasern, Kokosfasern oder anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannten pflanzlichen Spinnstoffen, diese Garne sämtlich auch gemischt mit sonstigen

m Abschnitt 5 D des allgemeinen Tarifs gehörigen Spinnstoffen, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen : aus

  1. eindrähtig, roh : bis Nr. 6 englisch id. 6 über Nr. 6 bis Nr. 8 englisch . . id. 6,50 über Nr. 8 bis Nr. 10 englisch . . id. 7
  2. eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt : bis Nr. 6 englisch id. 13 über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch . id. 14 über Nr. 10 englisch . . . . id. 16
  3. zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt id. 36 (481/2). Jutegarn ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen, ein- oder mehrdrähtig :
  4. roh: bis Nr. 8 englisch id. 5 über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch . . id. 6 über Nr. 14 englisch id. 7
  5. gebleicht, gefärbt, bedruckt: bis Nr. 14 englisch id. 12 über Nr. 14 englisch id. 13
  6. Garn aus Spinnstoffen des Abschnitts 5 D dos allgemeinen Tarifs ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: eindrähtig id. 36 zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt) . id. 70 Anmerkung. Die Aufmachung in Strähnen, deren Abteilung nicht über die Fitzung mit lose durchlaufenden oder die Gebinde nur einmal umschliessenden, nicht geknoteten Fitzfäden hinausgeht, ist nicht als Aufmachung für den Einzelverkauf anzusehen. a) bei Leinenzwirn und Hanfzwirn insoweit, als die i m Strähn enthaltene ununterbrochene Fadenlänge 2500 Meter oder mehr beträgt, b) bei nicht gezwirnten Garnen aus Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs und bei anderen als den unter a) genannten Zwirnen aus solchen Spinnstoffen ohne Rücksicht auf die im Strähn enthaltene Fadenlänge. Als Aufmachung für den Einzelverkauf ist ferner nicht anzusehen die Aufmachung in Cops oder in Kreuzspulen. aus
  7. Bindfaden (lediglich durch

sammendrehen von Seilfäden [starken eindrähtigen Seilergarnen] hergestellte nicht schnurartige Seilerwaren) aus Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen ; im Durchmesser von 5 Millimeter oder darüber. . . id. 10 im Durchmesser von mehr als 1, aber weniger als 5 Millimeter, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf id. 22 Fussbodenteppiche, im Stücke als Meterware eingehend oder abgepasst (ohne Näharbeit), aus losen, gedrehten oder versponnenen Jute-, Manilahanf, Agave-, Ananasoder Kokosfasern, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten oder mit Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- oder ähnlichen groben Tierhaaren oder Gespinsten daraus, soweit sie nicht unter Nr. 427 des allgemeinen Tarifs fallen :

  1. gewebt : gefärbt, bedruckt, bunt gewebt, gemustert id. 24 andere ; auch Decken aus geteertem Tauwerk, geteerte Fussbodenteppiche id. 12 Anmerkung. Velour-Fussbodenteppiche aus Jute sowie Fussbodenteppiche aus Jutechenille, auch mit Kette aus Gespinsten von Baumwolle, sind von der Behandlung als Fussbodenteppiche der Nr. 487 auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie doppelseitig gewebt sind oder eine grössere oder geringere Biegsamkeit aufweisen. 249 (488|9). Taschentücher aus Leinengarn, im Stück als Meterware eingehend oder abgepasst, ungemustert oder gemustert, auch mit ungefärbten oder gefärbten baumwollenen Fäden in den Kanten oder Borden ohne Rücksicht auf die Anordnung oder Anzahl dieser Fäden :
  2. roh : in der Kette und dem Schuss

sammen auf 2 Zentimeter im Geviert: bis 120 Faden 1 Doppelz. Mk. 45 mit mehr als 120 Fäden . . . id. 70 489. gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt : in der Kette und dem Schuss

sammen auf 2 Zentimeter im Geviert : bis 120 Fäden id. 75 mit mehr als 120 Fäden . . . id. 120 (aus 492/7). Dichte Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs, auch gemischt mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von anderen tierischen Spinnstoffen oder Baumwolle, nicht unter Nr. 486 bis 491 des allgemeinen Tarifs fallend, ungemustert: (492|3). aus Flachs, Flachswerg oder Ramie, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs : 492. r o h : in der Kette und dem Schuss

sammen auf 2 Zentimeter im Geviert : bis 40 Fäden id. 12 mit 41 bis 80 Fäden . . . . id. 24 mit 81 bis 120 Fäden . . . id. 36 mit mehr als 120 Fäden . . . id. 60 493. gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt: in der Kette und dem Schuss

sammen auf 2 Zentimeter im Geviert : bis 120 Fäden id. 60 mit mehr als 120 Fäden. . . . id. 120 (496|7). aus Jute ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs : 496. roh : in der Kette und dem Schuss

sammen auf 2 Zentimeter im Geviert : bis 40 Fäden id. 12 mit 41 bis 80 Fäden . . . . id. 24 mit mehr als 80 Fäden. . . . id. 36

  1. gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt id. 60
  2. Dichte Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs, auch gemischt mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von anderen tierischen Spinnstoffen oder Baumwolle, nicht unter Nr. 486 bis 491 des allgemeinen Tarifs fallend, gemustert (roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt) : Damaste id. 150 andere . . Zollsätze der Nr. 492 und 493 + 10 Mk. aus
  3. Undichte taffetbindige Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs mit derartiger Beimischung von Pferdehaaren (aus Mähne oder Schweif), dass die Gewebe, obwohl weder die ganze Kette noch der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besteht, doch als Steifstoffe von der Art der anlässlich der Unterzeichnung des Vertrags hinterlegten Muster sich darstellen id. 45 aus
  4. Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschliesslich der Einsalzspitzen, Kanten und abgepassten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand, aus Gespinsten von Spinnstoßen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs : geklöppelt, ohne Beimischung von tierischen Spinnstoffen oder Baumwolle id. 300 Anmerkung

Abschnitt 5

D des allgemeinen Tarifs.

An die Stelle der für Stickereien auf Grundstoff aus Gespinsten des Abschnitts 5 D in der Anmerkung

diesem Abschnitt im allgemeinen Tarife vorgesehenen Verzollung wie Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe tritt bei nicht durch Nähen weiter verarbeiteten dichten, ungemusterten Leinengeweben der Nrn. 492 und 493 des allgemeinen Tarifs, welche

Damenhemden oder Unterjacken

geschnitten und nur am Halsausschnitt derart bestickt sind, dass das Stickereimuster an keiner Stelle über eine Entfernung von 15 Zentimeter vom Rande des Halsausschnitts hinausgeht, die Verzollung

m Satze von 150 Mark für 1 Doppelzentner. aus

  1. Wachsmusselin und Wachstafft id. 50 aus
  2. Gewebe, durch Ueberstreichen oder Tränken mit Oelfirniss oder mit Stoffen metallischen Ursprungs, durch Teeren oder sonst eine Behandlung mit anderen Stoffen als Kautschuk, Guttapercha oder Zellhorn wasserdicht gemacht: andere als grobe id. 30 aus
  3. Watte, nicht

Heilzwecken

bereitet, auch mit Kleister, Leim oder Gummilösung überzogen ; ferner als Dichtungsmittel dienende Rollen aus Walte: aus anderen Spinnstoffen als Seide oder Seidenabfälle id. 4

  1. Filze, abgepasste Fussbodenteppiche aus Filz und sonstige nicht genähte Filzwaren (mit Ausnahme der Hüte), aus Wolle oder anderen als den in Nr. 513 des allgemeinen Tarifs genannten Tierhaaren, auch in Verbindung mit pflanzlichen Spinnstoffen oder mit Beimischung von Seide . 1 Doppelz. Mk. 100 aus
  2. Krollhaare aus Pferdehaaren (aus der Mahne oder dem Schweif), auch gemischt mit anderen Tierhaaren oder mit pflanzlichen Faserstoffen . id. 5 aus
  3. Waren aus Pferdehaaren (aus der Mähne oder dem Schweif), anderweit im allgemeinen, Tarif nicht genannt: 14 b 250 Presstücher, Gurte, Scheiben und Tafeln,

m Pressen von Oel oder Fetten, auch in Verbindung mit Werg id. 15 Gewebe, auch mit anderen tierischen oder mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschliesslich Seide, gemischt, sofern die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besieht ; Siebböden . id. 45 Anmerkung. Siebböden aus Pferdehaaren sind von der Verzollung

m Satze von 4b Mark für 1 Doppelzentner auch dann nicht ausgeschlossen, wenn Gespinstfäden aus anderen tierischen Spinnstoffen, ausgenommen Seide, oder aus pflanzlichen Spinnstoffen in geringer Anzahl eingeflochten sind. Anmerkung

Nr. 518 bis 520 des allgemeinen Tarifs. An Stelle der in der Anmerkung

den Nrn. 518 bis 520 des allgemeinen Tarifs für Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände dieser Tarifnummern vorgesehenen Zollzuschlage wird, wenn die Kleider usw. aus Spitzen mit Ausnahme solcher der Nr. 501 des allgemeinen Tarifs oder aus Stickereien bestehen, ein Zollzuschlag von 50 vom Hundert erhoben. Als aus Spitzen oder Stickereien bestehend sind nur solche Kleider, Putzwaren und sonstige genahte Gegenstände anzusehen, bei denen die Spitzen oder die bestickten Flächen die wesentlichen Teile bilden und die Eigenart der Ware bestimmen. Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände der Tarifnummern 518 bis 520, die in anderer Weise mit Spitzen oder Stickereien ausgestattet sind, werden im Sinne der vorerwähnten Anmerkung als mit Spitzen oder Stickereien verziert angesehen und unterliegen an Stelle des dort vorgesehenen Zollzuschlags einem Zollzuschlage, welcher beträgt :

  1. a)bei Damenblusen 10 vom Hundert ohne Rücksicht darauf, aus welchen Spinnstoffen die Spitzen oder Stichereien hergestellt sind,
  2. b)bei anderen Kleidern sowie bei Putzwaaren und sonstigen genähten Gegenständen 23 vom Hundert, wenn die Verzierung in Spitzen oder Stickereien ganz oder theilweise aus Seide besteht, und 10 vom Hundert, wenn die Verzierung in anderen Spitzen oder Stickereien besteht. Jedoch sind Bettzeug und Tischzeug, Damenhemden, Unterjacken, Unterbeinkleider, Unterröcke mit einzelnenstreifenförmig an- oder eingenähten Spitzen oder Stickereieinsätzen von nicht mehr als 4 Zentimeter Breite, ferner Damenhemden und Unterjacken aus dichten, ungemusterten Leinengeweben der Nummern 492 und 493 des allgemeinen Tarifs mit Stickereien, die nur am Halsausschnitt angebracht sind und deren Muster an keiner Stelle über eine Entfernung von 15 Zentimeter vom Rande des Halsausschnitts hinausgeht, von den genannten Zollzuschlägen ausgenommen. (aus 521/522) Kleider, Putzwaaren und sonstige genähte Gegenstände aus Gespinstwaaren oder Filzen, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt: 522. Aus Gespinstwaaren, auch aus Filz, mit Kautschuk überzogen oder getränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden, oder in Verbindung mit Kautschukfäden, auch aus Geweben von Kautschukfäden in Verbindung mit Gespinsten, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt : wenn die Gespinstware oder das Gespinst besteht: ganz oder theilweise aus Seide . 1 Doppelz. Mk. 220 aus anderen Spinnstoffen... id. 120 (524/525) Regen- und Sonnenschirme, soweit sie nicht durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: 524. aus Spitzen, Stickereien oder Gespinstwaaren mit aufgenähter Arbeit, oder damit aufgeputzt 1 Doppelz. Mk. 200 325. andere : aus Gespinstwaaren ganz aus Seide id. 120 aus Gespinstwaaren theilweise aus Seide id. 90 aus anderen Gespinstwaaren . . . id. 70 aus 527. Schuhe aus Gespinstwaaren mit angenähten Sohlen aus anderen Stoffen : aus Gespinstwaaren ganz oder theilweise aus Seide . id. 120 aus Kameelhaargeweben . . . id. 80 aus anderen Gespinstwaaren (mit Ausnahme von Tuchecken, Tuchleisten, baumwollenen, wollenen oder leinenen Nesteln, Litzen oder dergleichen und von wasserdichten Geweben) id. 65 aus 530. Haarnetze aus Menschenhaaren oder Nachahmungen davon id. 200 531. Schmuckfedern,

gerichtet (

bereitet): Straussfedern und Reiherfedern . i d . 1000 andere Federn ; auch Vogelbälge, Köpfe, Flügel und andere Teile von Balgen,

m Schmucke von Hüten oder dergleichen

gerichtet . . . . id. 750 aus

  1. Fächer (Handfächer): ganz oder theilweise aus Seide, Spitzen, Stickereien oder anderen Schmuckfedern als Strausfedern ; alle diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen id. 200 andere (mit Ausnahme solcher ganz oder theilweise aus Strausfedern), soweit sie nicht an sich od. durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen i d . 200 aus
  2. Männerhüte aus Gespinstwaaren, ohne Rücksicht auf die Ausstattung : aus Gespinstwaaren ganz oder theilweise aus Seide ; Hüte aller Art mit Springledern (Klapphüte) 1 Stück Mk. 1
  3. Männerhüte aus Haarfilz (mit Ausnahme der lackierten): (…) (ungarniert) . . id. 0,40 251 ausgerüstet (garniert). . . . . 1 Stück Mk. 0,50 Anmerkung

Nr. 537 und 538 des allgemeinen Tarifs. Filzhüte, bei welchen sich aus der Form oder der Ausrüstung nicht erkennen lässt, ob sie Männeroder Frauenhüte sind, werden als Männerhüte nach den Nummern 537 und 338 behandelt. 539. Frauenhüte aus Filz aller Art : unausgerüstet (ungarniert) . . . id. 0,23 bloss mit Band eingefasst . . . id. 0,60 anders ausgerüstet (garniert) . . id. 0,80 Anmerkung. Frauenhüte aus Filz aller Art, welche

r Verstärkung oder Formgebung mit einem auf oder unter der Krempe oder an deren äusserem Rande aufgenähten, auch mit Gespinsten umflochtenen Draht versehen sind, werden dadurch von der Verzollung als unausgerüstete (ungarnierte) Hüte nicht ausgeschlossen. aus

  1. Hutstumpen aus Haarfilz, ganz oder unvollständig in Hutform gebracht . . . id. 0,25 aus
  2. Hüte aus Holzspan : unausgerüstet (ungarniert) . . . id. 0,10 ausgerüstet (garniert) . . . . id. 0,20
  3. Frauenhüte aller Art, aufgeputzt : ganz aus Holzspan mit gewöhnlichem Aufputz id. 0,35 andere id. 1,00 Anmerkungen

m fünften Abschnitt des allgemeinen Tarifs.

  1. a)Halbgeblcichte (cremierte), mercerisierte oder mit Salpetersäure behandelte (nitrierte) Gespinste und Gespinstwaaren unterliegen der Verzollung als gebleichte Gespinste oder gebleichte Gespinstwaaren.
  2. b)Broschierte Gewebe unterliegen einem Zollzuschlage von 10 vom Hundert. Lanzierte Gewebe gelten nicht als broschierte Gewebe im Sinne der Ziffer 5 der Allgemeinen Anmerkungen

m fünften Abschnitt. Der Zollzuschlag für broschierte Gewebe findet leine Anwendung auf leinene und baumwollene Abwischtücher und ähnliche für Wirtschaftszwecke bestimmte Tücher, in welche nur an den Ecken oder Kanten Worte oder Abbildungen, die auf den Gebrauchszweck hinweisen, einbroschiert sind. c) Applikationsstickereien auf anderen Grundstoffen als solchen ganz oder teilweise aus Seide, hei denen der Grundstoff mit Mull oder Tüll durch Aufsticken von Mustern derart verbunden ist, dass die Muster durch Ausschneiden des auf- oder darunterliegenden Stoffes sichtbar werden, sind nicht als Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit (Ziffer 8 der Allgemeinen Anmerkungen

m fünften Abschnitt)

behandeln, sondern

dem Satze von 300 M. für 1 Doppelzentner

verzollen. d) Taschentücher, Tischzeug, Bettzug und Handtücherzeug ans Gespinsten von Baumwolle oder Spinnstoffen des Unterabschnitts 5 D mit Säumen, welche ohne Umbiegen des Geweberandes durch blosses Benähen desselben oder durch ein- oder mehrfaches Umbiegen des Geweberandes in grösserer oder geringerer Breite und Festnähen des umgebogenen Gewebestücks hergestellt und dabei weder mit Durchbrucharbeit irgend welcher Art (einschliesslich der einfachen Hohlsäume) versehen, noch durch Zierstiche oder in anderer Weise verziert sind, werden deshalb weder mit den Zollsätzen für genähte Gegenstände noch mit einem Zollzuschlag belegt. Für die vorgenannten Gespinstwaren wird an Stelle der Zollsätze für genähte Gegenstände und des im ersten Absatze der Ziffer 10 der Allgemeinen Anmerkungen

m fünften Abschnitt vorgesehenen Zollzuschlags nur ein Zollzuschlag von 10 vom Hundert erhoben, wenn sie entweder nur mit einfachen Hohlsäumen (Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchensäumen) der nachstehend beschriebenen Art oder nur mit einem einreihigen Durchbruch versehen sind, welcher im Innern des Gewebes mit den Geweberändern gleichläuft und in genau derselben. Art wie die einfachen Hohlsäume, jedoch ohne

sammenhang mit dem Saum durch besondere Nähfäden hergestellt ist. Die vorgenannten Gespinstwaren gelten als mit einfachen Hohlsäumen (Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchensäumen) versehen, wenn sie unmittelbar neben der Säumstelle des in der Regel breiter umgelegten Randes einen Durchbruch mit nur einer Reihe von je in Form und Lage übereinstimmenden, weder von Fäden durchquerten noch durch eingeschaltete Figurengebilde unterbrochenen Oeffnungen und Fadenbündeln aufweisen. Ob die Herstellung des Durchbruches in einem Arbeitsgange durch Bohrer und Nadel der Hohlsaumnähmaschine erfolgt oder durch Auslassen oder Ausziehen von Gewebefäden vorbereitet ist, macht keinen Unterschied. Die Fadenbündel entstehen bei dem einfachen Halbstäbchensaum durch gruppenweises

sammenraffen der Gewebefäden an der Säumstelle (Saumnaht) durch die

m Befestigen des Saumes dienenden Nähfäden, bei dem einfachen Ganzstäbchensaum in seiner gewöhnlichen Form, dem sogenannten Leiterstich, dadurch, dass die Halbstäbchen ausserdem noch an den gegenüberliegenden Stellen der Durchbruchstrasse durch Nähen

Stäbchen, die mit der Richtung der Gewebeläden gleichlaufen,

sammengezogen werden. Ais eingeschaltete Figurengebilde sind die an den Ecken des Durchbruches etwa ange- 252 brachten, als Spinnen bezeichneten sternförmigen Fadengebilde nicht anzusehen ; ein nur

r Verhinderung des Ausfransens vorgenommenes Umnähen der Ränder der durch die Spinnen ausgefüllten Gewebeöffnungen bleibt ausser Betracht. e) Soweit im allgemeinen Tarif nicht Ausnahmen vorgesehen sind, werden abgepasste oder

geschnittene Gespinstwaren ohne Näharbeit wie die im Stück als Meterware eingehenden Gespinstwaren verzollt,

  1. f)Gespinstwaren mit angeknüpften Fransen oder dergleichen werden nicht wie genähte Gegenstände verzollt.
  2. g)Gespinstwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch verschlungene oder in sich selbst verzierte (Monogramme, Zierbuchstaben usw.), oder Namen, Nummern oder dergleichen eingestickt sind, werden nicht

den Stickereien gerechnet. h) Bei Wirk- (Trikot-) und Netzwaren bleiben Säume und Nähte, sowie Einfassungen von Band und die

m Gebrauch erforderlichen gewöhnlichen

taten auf die Verzollung ohne Einfluss. Als gewöhnliche

taten sind ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem sie bestehen, insbesondere anzusehen: benähte Knopflöcher, Knöpfe, Knopfleisten, Schlinget), Heftel, Schnallen, Riemen, Bunde,

gschnüre,

gbänder, einfache Quasten. i) Für die Verzollung von Kleidern, Putzwaren und sonstigen genähten Gegenständen, die aus verschiedenen Gespinstwaren

sammengesetzt sind, ist der vorherrschende und, wenn dieser zweifelhaftist, derjenige Bestandteil massgebend, welcher den höchsten Zollsatz erfordert.

m Nähen ver. wendete Gespinstfäden, Säume, Ausfütterungen mit Gespinstwaren, Schnüre und Gurte bleiben in allen Fällen ausser Betracht. Ein Ausputz von Kleidern usw. der Nrn. 518, 519 und 520 des allgemeinen Tarifs mit Bändern, Besätzen, Schleifen oder dergleichen, ganz oder teilweise aus Seide, ist, unbeschadet der Anmerkung

diesen Tarifnummern, auf die Verzollung ohne Einfluss, sofern nicht dieser Ausputz gegenüber dem Grundstoffe des Kleides usw. als vorherrschend anzusehen ist. (aus 545/546) Leder, halb- oder ganzgar, auch

gerichtet, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt :

  1. bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 3 Kilogramm : ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Hälsen, Bäuchen und Klauen, auch in Hallten; Kopf-, Hals-, Bauchteile und Klauen, sowie Rossschilder ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes 1 Doppelz. Mk. 30 Schweinsleder ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes . id. 18 Kernstücke 1 Doppelz. Mk.
  2. aus
  3. bei einem Reingewichte des Stückes von 1 bis 3 Kilogramm : Kalbleder, naturfarbig . . . . id.
  4. anderes Kalbleder id. 40
  5. Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten Häuten oder aus Häuten von Fischen oder Kriechtieren mit anderen Sohlen als Holzsohlen : das Paar im Gewichte von mehr als 1200 Gramm id. 60 Das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis 1200 Gramm; auch Schuhoberteile aus Leder aller Art mit elastischen Einsätzen ohne Rücksicht auf das Gewicht 1 Doppelz. Mk. 80 Das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder darunter. . id. 90 Pantoffel und Hausschuhe, ohne Rücksicht auf das Gewicht. . id. 60 Anmerkung. Als Pantoffel und Hausschuhe sind solche Schuhe anzusehen, die weder Riststellung noch Fersenstellung haben noch in anderer Weise (z. B. durch

gschnüre, Verschlussknöpte oder elastische Einsätze)

r festen Umschliessung des Fusses eingerichtet sind. Der vertragsmässige Zollsatz ist auch auf Panteffel und Hausschuhe mit einem Absatzfleck, jedoch nicht auf solche mit Absätzen (Stöckeln) anzuwenden.

  1. Treibriemen und Treibriemenbahnen aus Leder aller Art sowie aus rohen enthaarten Häuten, auch mit Unterlagen oder Zwischenlagen aus groben Gespinst waren oder Filz id. 50
  2. Sattler- und Täschnerwaren sowie andere im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Waren aus Leder aller Art, rohen enthaarten oder behaarten Häuten, Pergament, tierischen Blasen, Goldschlägerhaut oder Häuten von Fischen oder Kriechtieren, oder damit ganz oder teilweise überzogen ; auch Sattler- und Täschnerwaren aus groben Gespinstwaren von pflanzlichen Spinnstoffen oder aus Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485 des allgemeinen Tarifs, oder damit ganz oder

m grösseren Teile überzogen ; alle diese, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder

den mit Leder ganz oder teilweise überzogenen Papierund Pappwaren der Nr. 667 bis 669 des allgemeinen Tarifs gehören : Schlagriemen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes id. 50 Stickereien auf Leder . . . . id. 90 Bei einem Reingewichte des Stückes von 2 Kilogramm und darüber : Pferdegeschirr id. 50 andere id. 65 Bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als 2 Kilogramm : 253 Pferdegeschirr 1 Doppelz. Mk. 65 andere; auch Ledertapeten ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes . . id. 80 in Verbindung mit Beschlägen oder Verschlussvorrichtungen aus edlen Metallen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes . . . id. 120 Anmerkungen. 1. Eine Verbindung mit Beschlägen oder Verschlussvorrichtungen aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle bleibt auf die Verzollung ohne Einfluss. 2. Täschnerwaren aus wasserdichten Geweben sind nicht nach Nr. 560 sondern je nach Beschaffenheit nach Nr. 521 oder Nr. 522

verzollen. 561. Handschuhleder,

Handschuhen

geschnitten oder gestanzt id. 125 562. Handschuhe ganz oder teilweise aus Leder (mit Ausnahme der mit Pelzwerk überzogenen oder mit solchem gefütterten Handschuhe und der als Sattlerware

behandelnden ausgepolsterten Fechthandschuhe . . . id. 125 578. Reifen aus Kautschuk für Fahrzeugräder ; auch Schutzdecken (Laufdecken) für die

Fahrzeugrädern bestimmten Schläuche, aus Gespinstwaren, mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen von Kautschuk verbunden id. 60

  1. Anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte Waren aus weichem (auch vulkanisiertem) Kautschuk oder damit ganz oder teilweise überzogen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen : unlackiert, ungefärbt, unbedruckt; Fussbodendecken aus derartigem Kautschuk, auch mit Unterlagen von Gespinstwaren oder Filz ; Kautschukplatten mit ein- oder aufgewalzten Gespinstwaren oder mit ein- oder aufgewalztem Filz; Kolbenpackungen, Stopfbüchsenpackungen und Dichtungsschnüre aus groben Gespinstwaren, Gespinsten oder Filz in Verbindung mit Kautschuk oder mit Stearinsäure, Talk, Talg oder Asbest, sowie andere Kolbenpackungen und Dichtungsschnüre von ähnlicher Beschaffenheit id. 40 lackiert, gefärbt, bedruckt oder mit eingepressten Mustern versehen ; Fussbodendecken aus derartigem Kautschuk, auch mit Unterlagen von Gespinstwaren oder Filz id. 60 aus
  2. Gespinstwaren, auch Filz, mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden ; Gespinstwaren in Verbindung mit Kautschukfäden ; Gewebe aus Kautschukfäden in Verbindung mit Gespinsten; Kautschukwaren, mit Gespinstwaren überzogen oder mit Gespinsten umsponnen ; alle diese, wenn die Gespinstware oder das Gespinst aus anderen Spinnstoffen als solchen ganz oder teilweise aus Seide besteht id. 100
  3. Röhren aus Hartkautschuk, ohne weitere Bearbeitung. 1 Doppelz. Mk. 25
  4. Andere Hartkautschukwaren, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen . . . . . id. 40
  5. Holzspangeflechte, auch gefärbt id. 1 Anmerkung. Unter Nr. 587 fallen auch sogenannte Holzspangewebe (gewebeartig hergestellte Geflechte aus Holzspan, hauptsächlich

r Hutfabrikation dienend), auch gefärbt, gebeizt oder gefirnisst, jedoch ohne Verbindung mit anderen Stoßen. (590/1). Korbflechterwaren und andere Flechtwaren :

  1. grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnisst : aus ungeschälten oder geschälten Ruten, aus Rohr, Peddig oder Holzspan . . . . id. 3 aus anderen Flechtstoffen. . id. 10
  2. andere als grobe, insbesondere alle lackierten, polierten, bronzierten, vergoldeten, versilberten i d . 24
  3. Korbflechterwaren und andere Flechtwaren (mit Ausnahme der gepolsterten Korbmöbel) i n Verbindung : mit Gespinsten oder Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, m i t Spitzen, Stickereien, Gespinstwaren m i t aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben oder

gerichteten Schmuckfedern id. 120 mit anderen Gespinsten oder Gespinstwaren oder mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen : sogenannte Holzspangewebe (gewebeartig hergestellte Geflechte aus Holzspan, hauptsächlich

r Hutfabrikation dienend), auch gefärbt, gebeizt oder gefirnisst, mit Unterlagen von durch Appretur gesteiften Geweben aus Gespinsten von Baumwolle oder von Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs . id. 15 andere id. 24 (aus 596/9) Besen, mit Ausnahme solcher aus Reisig, sowie Bürsten und Pinsel : aus 596, grobe, auch in Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem Holze, Rohr oder Eisen: Besen aus pflanzlichen Stoffen oder Pflanzenfaserersatzstoffen; Dreidel (Dweidel) und ähnliche Gegenstände für Reinigungszwecke id. 3 Bürsten und Pinsel aus pflanzlichen Stoffen oder Pflanzenfaserersatzstoffen id. 4

  1. grobe in Verbindung mit lackiertem, poliertem Holze, Bohr oder Eisen ; feine (insbesondere alle aus Haaren oder Gespinsten sowie Abstauber aus gefärbten Federn), auch in Verbindung mit Holz, Rohrüder Eisen; auch Abreib- (Frottier-) Bürsten und -Handschuhe sowie Pferdebürsten aus Borsten, Rosshaaren oder dergleichen in Verbindung mit groben Gespinstwaren ; Haarbüsche aus Ross- oder Büffelhaaren ; Teppichkehrer i d . 24
  2. Besen, Bürsten and Pinsel in Verbindung mit 254 anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 1 Doppelz. Mk. 24
  3. Siebwaren : grobe (Siebböden aus Holzspan, Eisendraht oder gelochtem Eisenblech, in Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem Holze oder Eisen) . . id. 8 andere, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen . . . . id. 24 aus
  4. Geschliffene, polierte oder

Waren erkennbar vorgearbeitete Platten oder Stücke aus Elfenbein und Nachahmungen davon id. 30 aus

  1. Fächer, Fächergestelle und Stockgriffe, ganz oder teilweise aus Elfenbein, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen id. 225
  2. Waren ganz oder teilweise aus Schildpatt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen . . . id. 225 aus
  3. Geschliffene, polierte oder

Waren erkennbar vorgearbeitete Platten oder Stücke aus Perlmutter und Nachahmungen davon . . . id. 30 606. Waren ganz oder teilweise aus Perlmutter, soweit sie nicht im allgemeinen Tarif besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen : Knüpfe id. 150 andere Waren ; Perlmutter in ganzen Schalen, geschliffen oder poliert, auch mit Perlen id. 225 aus 610, Hornstäbe aus Büffel- oder anderen Tierhörnern (Hornfischbein), geebnet, glatt oder sonst

r Verwendung bereits vorgerichtet . id. 40

  1. Gepresste, gedrehte oder gefräste Knöpfe aus Hörn, Hornmasse oder Knochen, mit oder ohne Oesen id. 45 aus
  2. Federkiele (Federspulen, Schreibfedern), geschnitten : in Stücken (von der Grosse der Stahlfedern oder

Zahnstochern, Pinselstielen, Mundstücken für Zigarrenspitzen oder dergleichen

geschnitten) id. 30 aus

  1. Platten und Stücke, blos gespalten, geschnitten, auch roh vorgehobelt, aus tierischen Schnitzstoffen, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt; Hornmasse in Tafeln : gebeizt, gefärbt, gepresst (mit Mustern), geschliffen, poliert . . . . id. 10
  2. Waren aus tierischen Schnitzstoffen, nicht unter die Nummern 601 bis 613 des allgemeinen Tarifs fallend: ohne Verbindung mit anderen Stoffen. id. 30 in Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben,

gerichteten Schmuckfedern, Perrückenmacherarbeit, fein geformten Wachswaren oder Halbedelsteinen; Perlen und der- gleichen aus tierischen Schnitzstoffen, auf Gespinstfaden Schnüre oder Draht gereiht und ohne weiteres als Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Besatzartikel aus tierischen Schnitzstoffen . . id. 40 in Verbindung mit anderen Gespinsten oder Gespinstwaren oder mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen. . . . id. 30 (aus 615/634.) Holzwaren : 615. Bau- und Nutzholz, gehobelt, gefalzt, genutet, gestemmt, gezapft, geschlitzt, soweit es nicht unter eine andere Nummer des Abschnitts 10 B des allgemeinen Tarifs fällt: roh : durch Messerung hergestellte fürnierartige Brettchen aus Pappelholz oder Erlenholz in kleinen Abmessungen id. 2 anderes, soweit es nicht in der Anmerkung

Nr. 75 und 76 ausgenommen ist id. 3,25 bearbeitet . id. 10

  1. Holzspunde, auch gepresst . . id. 3
  2. Stöcke : roh, auch mit Zwingen id. 3 grobe, bearbeitet, auch mit Zwingen . id. 10 feine (mit eingelegter oder Schnitzarbeit oder mit Verzierungen, die durch Pressen oder Stanzen hergestellt sind) ; Stöcke in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 des allgemeinen Tarifs oder unter höhere Zollsätze fallen . . id. 30
  3. Fässer (auch gehobeltes Fassholz) und andere Böttcherwaren : roh id. 3 bearbeitet; rohe u. bearbeitete mit Metallreifen id. 10 aus
  4. Spulen, auch gefärbt. . . id. 5 (625|6) Möbel und Möbelteile, grobe (nicht gepolstert), unfurniert :
  5. aus weichem Holze : roh id. 4,50 bearbeitet id. 10
  6. aus hartem Holze : roh id. 10 bearbeitet : aus massiv gebogenem Holze (Bugholzmöbel) id. 10 andere id. 12 Anmerkung. Bugholzmöbel und Möbelteile aus massiv gebogenem Holze werden ohne Zollzuschlag

m Satze von 10 Mark für 1 Doppelzentner auch dann verzollt, wenn sie mit Holzbestandteilen anderer Art, die nicht an sich unter Nr. 631 des allgemeinen Tarifs fallen, auch mit durch

sammenleimen von fürnieren hergestellten Teilen, oder mit den in der Anmerkung

Nr. 630 genannten Stoffen verbunden sind. Ferner werden Bugholzmöbel durch die Verbindung mit Holzbestandteilen, die durch Pressen, durch Brennen 255 mit erhitzten Pressplatten, durch Stanzen oder durch Ätzen mit Verzierungen versehen sind, (z. B. mit dergleichen Sitzbrettern, Rückenlehnen und Armstützen), von der genannten Zollbegünstigung nicht ausgeschlossen. 627. Möbel und Möbelteile, grobe (nicht gepolstert), furniert : roh 1 Doppelz. Mk. 10 bearbeitet id. 15 Anmerkung. Als furniert sind nur solche Möbel und Möbelteile

behandeln, bei denen die Schauseile ganz oder in wesentlichen Bestandteilen mit aufgeleimtenFurnierbretternaus hartem Holze von nicht mehr als 2½ Millimeter Stärke belegt ist. (628/9) Tischler-, Drechsler- und Wagnerarbeiten, grobe, sowie sonstige grobe Holzwaren, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 10 B des allgemeinen Tarifs nicht genannt :

  1. roh : Holzspanschachteln ; Holzschuhe ; Werkzeugstiele aus Hickoryholz oder Eschenholz ; Holzformen für Nachtlichte id. 3 Fensterrahmen, Türen, Treppen und Teile von solchen id. 6 profilierte Holzleisten id. 5 andere id. 5
  2. bearbeitet : Fensterrahmen, Türen, Treppen und Teile von solchen id. 11 andere . id. 10
  3. Grobe Holzwaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht unter die vorhergehenden Nummern des Abschnittes 10 B des allgemeinen Tarifs oder unter höhere Zollsätze fallen. . id. 30 Anmerkung: Eine Verbindung mit Bast-, Binsen-, Schilf-, Stroh-, Stuhlrohr- oder Korbgepflecht, mit ungefärbtem Leder, rohen (behaarten od. enthaarten) Häuten, groben rohen Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485 des allgemeinen Tarifs, groben, wasserdichten Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, mit Eisen, Glas, Papier, Pappe, Steinen (mit Ausnahme der Edel- und Halbedelsteine; oder Steinzeug bleibt auf die Verzollung von groben Holzwaren ohne Einfluss, soweit nicht in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 10 B des allgemeinen Tarifs etwas Anderes bestimmt ist. Bei groben Möbeln bleibt ausserdem eine das Aussehen der Ware nicht verfeinernde Verbindung mit einzelnen Bestandteilen aus Zink, Zinn, Kupfer oder Messing auch dann ausser Betracht, wenn sie in nicht ganz unwesentlicher Ausdehnung vorhanden ist. Rohe Holzwaren der Nummern 624 bis 628, für welche im gegenwärtigen Vertrag

geständnisse gemacht sind, werden nicht wegen einer Verbindung mit den vorstehend genannten Stoffen als bearbeitet behandelt. aus

  1. Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen : Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten ; Holzwaren mit feiner Schnitzarbeit; feine Drechslerwaren und andere feine Holzwaren ; durch Pressen, Brennen, Ätzen oder Stanzen hergestellte Nachahmungen feiner Schnitzarbeiten; Druckplatten aus Holz, geschnitten, auch mit eingeschlagenen Stiften usw. aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle 1 Doppelz. Mk. 30 Möbelteile (Sitzbretter, Rückenlehnen, Armstützen und dergleichen), durch Pressen, durch Brennen mit erhitzten Pressplatten, durch Stanzen oder durch Ätzen mit Verzierungen versehen . . . . . . id. 10 Holzwaren (ausgenommen Stab- und Täfelboden-[Parkettboden-] Teile mit eingelegter Arbeit, soweit sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere Zollsätze fallen; fein bemalte, vergoldete, versilberte oder bronzierte Holzwaren (mit Ausnahme der Goldleisten ohne Bildbaueroder Bildschnitzerarbeit) ; Holzmosaik . id. 36 Anmerkung. Möbel aus Holz sind nicht lediglich desshalb als feine Holzwaren der Nr. 631 des allgemeinen Tarifs anzusehen, weil sie durch Ausbohren oder Ausstanzen von regelmässig (auch stern- oder kreisförmig) angeordneten Löchern an Sitzbrettern und Lehnen, durch einfaches Ausschneiden einzelner Teile mit der Säge, durch Drechslerarbeit an Füssen und ähnlichen Teilen oder durch Einziehen (Eingravieren oder dergleichen) von weder vergoldeten, versilberten oder bronzierten noch in sich verschlungenen oder sonst musterbildenden Linien eine gewisse Verfeinerung erfahren haben. Das gleiche gilt von Schränken und ähnlichen grösseren Kastenmöbeln, die nur an einzelnen Teilen von untergeordneter Bedeutung (z. B. kleinen Gesimsaufsätzen, Eckblättern, Rosetten, Pilastern oder Konsolen) mit feiner Schnitzarbeit versehen sind. aus
  2. Billards, überzogen, und Teile von solchen id. 40 Anmerkung. Bei der Einfuhr von Billards in zerlegtem

stande werden die nicht überzogenen Platten nach. Beschaffenheit des Stoffes verzollt. 634. Holzwaren aller Art (mit Ausnahme der gepolsterten Möbel) in Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben,

gerichteten Schmuckfedern, Perrückenmacherarbeit, fein geformten Wachswaren oder Halbedelsteinen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Perlen und dergleichen aus Holz, auf Gespinstfäden, Schnüse oder Draht gereiht und ohne 256 weiteres als Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Besatzartikel. . . . 1 Doppelz Mk. 40 Anmerkung

Abschnitt 10

B des allgemeinen Tarifs.

Als bearbeitet im Gegensatze

roh sind im Sinne des Abschnittes 10 B alle gebräunten, geheizten, gefärbten, grob bemalten, gefirnissten, lackierten, polierten sowie die geräucherten, getränkten (imprägnierten) oder anderweit auf chemischem Wege behandelten Holzwaren anzusehen. Dagegen sind mit Oel, Wachs, Pottlot, Fetten, Stearin oder ähnlichen Stoffen abgeriebene oder mit einem Teeranstriche versehene Holzwaren als rohe

behandeln. aus

  1. Geschliffene, mattierte, polierte oder in ähnlicher Weise an der Oberflache bearbeitete Blatter, Platten, Röhren oder Stabe oder für Waren erkennbar vorgearbeitete Stücke aus Zellhorn (Zelluloid) und ähnlichen Stoffen id. 100
  2. Waren ganz oder teilweise aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder als Nachahmungen höher belegter Waren anzusehen sind. id. 200 aus
  3. Stöcke aus Rohr in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 des allgemeinen Tarifs oder unter höhere Zollsätze fallen. id. 33 aus
  4. Steinnussknöpfe, auch in Verbindung mit anseien Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsatze fallen id. 45 Anmerkung. Dem vertragsmassigen Satz für Steinnussknöpfe unterliegen auch Knöpfe aus Areka und dergleichen. (649/50) Halbzeug (Halbstoff

r Papier- und Pappenbereitung), breiartig oder in fester Form, auch gebleicht oder gefärbt oder mit mineralischen Stoffen, Leim usw. versetzt :

  1. aus Abfällen von Gespinstwaren oder dergleichen. frei
  2. aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen Pflanzenfasern : Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holzschliff) . . . . . . . . 1 Doppelz. Mk. 1,25 chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Zellulose) ; Stroh-, Esparto- und anderer Faserstoff id. 1,25 aus
  3. Pappen (Pappdeckel), geformt (geschöpft) oder gekautscht, auch aus

sammengeklebten Pappen hergestellt : Pappen aus mechanisch oder chemisch bereitetem Holzstoff, auch aus solchem von gedämpftem Holze, festgewalzt (Braunholzpappe, sogenannte Lederpappe), Stroh-, Schrenz- und Torfpappe und anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte grobe Pappen, auch in der Masse gefärbt id. 1,50 Pappen mit Asphalt, Teer oder dergleichen überzogen, getränkt oder bestrichen, sowie Röhren aus solcher Pappe; Steinpappe . . . . . 1 Doppelz. Mk. 1,50 Anmerkung Gekautschte Pappen werden auch dann nach Nr. 651 verzollt, wenn die ausseren Lagen weiss oder in der Masse gefärbt (auch verschiedenfarbig) und nicht von gleicher Beschaffenheit und Farbe wie die inneren Zwischenlagen sind. aus 652. Pappen aller Art: weiss oder farbig gestrichen, mit weissem oder farbigem Papier beklebt ; Malerpappe id. 10 653. Gelbes Strohpapier id. 3 Ganz grobes graues Löschpapier id. 2 654. Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf einer Seite glatt id. 3 655. Packpapier, nicht unter Nr. 654 fallend id. 3 Anderes Papier, nicht unter andere Nummern des allgemeinen Tarifs fallend, einschliesslich des Kartonpapiers auch liniert, pergamentiert oder gekörnt id. 6 Anmerkung

Nr. 654 und 655. Als Packpapier werden ohne Unterschied des Stoffes, aus welchem das betreffende Papier hergestellt ist, alle Papiere behandelt, welche sich

r Verwendung als Druck-, Schreib-, Lösch- oder Zeichenpapier nicht eignen, insbesondere die Gattung der Tölenpapiere sowie die als Papier

m Einwickeln, Einschlagen oder Einpacken erkennbaren, in der Regel mehr oder weniger geleimten Papiersorten. Papiere dieser Art sind

m Salze von 3 Mark für 1 Doppelzentner auch dann

verzollen, wenn sie auf beiden Seilen glatt oder geglättet, in der(…)assebunt gefärbt oder mit Gebrauchsanweisungen, Warenanpreisungen, Mustern und dergleichen bedruckt sind. Mit Unterlagen von Gespinstwaren versehene Papiere gehören nicht

den Packpapieren. Für die Unterscheidung von Packpapier und Pappe ist in Zweifelsfällen das Verhältnis der Fläche

m Gewicht in der Weise massgebend, dass als Packpapier nur solche Papiere

behandeln sind, von denen 1 Meter im Geviert weniger als 350 Gramm wiegt. Von der Verzollung als Seidenpapier sind alle Papiere ausgenommen, deren Gewicht auf 1 Meter im Geviert 30 Gramm übersteigt. aus 665. Tüten, Beutel, Sacke, Fallbeutel, Faltschachteln und dergleichen Behältnisse, auch Briefumschläge, unbedruckt oder bedruckt : ohne Verbindung mit anderen Stoffen id. 12 Anmerkung. Tüten, Beutel, Säcke, Faltbeutel, Faltschachteln und dergleichen Behältnisse werden dadurch, dass sie mit Blechklammern, Drahtklammern, Oesen, Bindfäden und ähnlichen, nur

m

sammenhalten der Teile oder

m Verschlüsse dienenden. Verbindungen versehen sind, von der Verzollung

m Satze von 12 Mark für 1 Doppelzentner nicht ausgeschlossen. 257

  1. Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge in Behältnissen aus Papier, Pappe oder Holz (Papierausstattung), und zwar : in Behältnissen mit Leder oder mit Gespinst waren ganz oder teilweise aus Seide überzogen (ganz oder teilweise) oder damit ausgestattet . . . . 1 Doppelz. Mk. 35 in Behältnissen von anderer Beschaffenheit : aus Papier oder Pappe id. 12 aus Holz id. 15 Anmerkung. Bändchen aus Gespitzten jeder Art, mit denen Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge gebunden sind, sowie, geringfügige Ausstattungen der Behältnisse seihst mit solchen Bändchen bleiben bei der Verzollung ausser Betracht.
  2. Geschäftsbücher, Notitzbücher, Einbanddecken, Mappen, Attrappen, Etuis: mit Leder oder Gespinstwaren aller Art ganz oder teilweise überzogen oder damit ausgestattet, oder in Verbindung mit Zellhorn (Zelluloid) oder ähnlichen Formerstoffen id. 30 andere id. 12 (671|2). Waren aus Papier, Pappe, Steinpappe, Holzmasse, Zellstoff, Vulkanfiber. Steinpappmasse, soweit sie nicht unter vorhergehende Nummern des Abschnittes 11 des allgemeinen Tarifs fallen, auch Hartpapierwaren :
  3. in Verbindung (auch ganz oder teilweise überzogen) mit Gespinsten oder Gespinstwaren aller Art, mit fein geformter Wachsarbeit, mit Halbedelsteinen, Perlmutter, Elfenbein, Zellhorn (Zelluloid) oder ähnlichen Formerstoffen, vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen ; Stickereien auf Papier oder Pappe id. 70
  4. in Verbindung mit anderen als den vorstehend oder den in Nr. 670 des allgemeinen Tarifs genannten Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen id. 24 Anmerkung

m elften Abschnitt des allgemeinen Tarifs. Aus Papier hergestellte Nachahmungen von Leder sowie Waren aus solchen werden nicht wie Leder oder Lederwaren verzollt, sondern den nach ihrer Beschaffenheit in Betracht kommenden Nummern des elften Abschnitts

gewiesen. Anmerkung

Nr. 677 des allgemeinen Tarifs. Mit den nach Nr. 677 des allgemeinen Tarifs zollfreien Gemälden werden auch die Rahmen, in welche die Gemälde eingefasst sind oder welche mit diesen gleichzeitig eingehen, zollfrei belassen, sofern sie unzweifelhaft

r dauernden Umrahmung der eingeführten Gemälde bestimmt sind.

  1. Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflastersteinen) sowie Lava, poröse und dichte, an mehr als drei Seiten gesägt, an den nicht gesägten Seiten roh oder bloss roh behauen id. 0,25 aus
  2. Pflastersteine aus hellem grauem Granit, in einer Höchstmenge von 350,000 Doppelzentner in einem Kalenderjahre aus Oesterreich-Ungarn eingehend . frei. Anmerkung

Nr. 682 des allgemeinen Tarifs. Platten von mehr als 16 Zentimeter Stärke sind nach Nr. 680

verzollen. Jedoch werden gespaltene oder an einer oder beiden Hauptflächen gesägte (geschnittene), an den Schmalseiten rohe oder bloss roh behauene Platten aus hellem grauem Granit von mehr als 16 Zentimeter Stärke zollfrei abgelassen,

  1. Schieferblöcke und Schieferplatten, an einer oder mehreren schmalen Seiten (Kanten) gesägt (geschnitten), weder gehobelt noch geschliffen oder poliert . . . . 1 Doppelz Mk. 2,50 aus
  2. Stufen aus Granit, ungeschliffen, ungehobelt, von schlichter, nicht profilierter Arbeit, nicht abgedreht, nicht verziert id. 1,25 Anmerkung Stufen aus Granit sind auch dann nach Nr. 685

verzollen, wenn sie

r Vergrösserung der Auftrittbreite mit einem einfachen, nicht gegliederten Wulst versehen sind.

  1. Bildhauer- und Bildschnitzerarheiten aus Steinen aller Art, sofern sie Kunstgegenstände sind, einschliesslich der punktierten frei.
  2. Mühlsteine, auch in Verbindung mit eisernen Reifen oder Metallhülsen frei. aus
  3. Schleif- und Wetzsteine, ganz oder teilweise aus Karborund id. 12
  4. Waren ganz oder teilweise aus Meerschaum oder Nachahmungen davon : in Verbindung mit natürlichem oder künstlichem Bernstein ; Zigarren- und Zigarettenspitzen aus Meerschaum, mit Vorrichtungen

r Befestigung von Mundstücken. id. 200 andere, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen id. 150 aus

  1. Geschliffene oder polierte Platten oder Stücke aus Jet (Gagat), auch Kännelkohle und Nahahmungen von Jet id. 200
  2. Waren ganz oder teilweise aus Jet, Kännelkohle oder Nachahmungen von Jet, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen id. 200
  3. Waren ganz oder teilweise aus Bernstein, natürlichem oder künstlichem, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze, lallen id. 150 (713/4). Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus farbig sich brennendem Ziegelten, ungebrannt oder gebrannt, unglasiert:
  4. Hohlsteine, Lochsteine und Lochplatten, rauh oder glatt id. 0,15 Formsteine, rauh oder glatt id. 0,20 714: andere : 14 258 raub (Hintermauerungssteine) ; auch Scheuerziegel (Putzsteine) 1 Doppelz. Mk. 0,05 glatt (Verblendsteine) . . . id. 0,05 aus
  5. Röhren aus Ton, unglasiert oder glasiert : Drainröhren frei
  6. Töpfergeschirr aus farbig sich brennendem Ton, durch Freiaufdrehen oder Pressen hergestellt: unglasiert frei glasiert, ein- oder mehrfarbig, auch durch Aufspritzen von Farbe oder in ähnlich

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