109 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogtums Luxemburg Vendredi, 26 février
- N°
- Freitag,
- Februar
- Arrété grand ducal du 22 février 1909, approu- Großh. Beschluß vom
- Februar 1909, wodurch verschiedene Abänderungen und Ervant diverses dispositions modificatives et comgänzungen der Anlage B zum Betriebsregleplementaires à l'annexe B du règlement d'exment (Berkelhrsordnnung)der Wilhelm-Luxemploitation des chemins de fer Guillaume-luxemburg-Gisenbahnen genehmigt werden. bourg. Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc.; Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, Régente du Grand-Duché de Luxembourg; Vu l'art. 7 du traité du 11 novembre 1902, approuvé par la loi du 3 avril 1903, concernant l'exploitation des chemins de fer GuillaumeLuxembourg ; Vu le règlement d'exploitation pour les dits chemins de fer approuvé par arrêté grand-ducal du 23 décembre 1899; Vu l'arrêté grand-ducal du 23 octobre 4904, portant approbation de diverses dispositions modificatives et complémentaires introduites dans le dit règlement d'exploitation ; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1 er . Sont approuvées, sous le mérite des réserves insérées dans l'arrêté grand-ducal du 23 octobre 1904, les dispositions complémentaires et modificatives ci-après relatées, à introduire à l'annexe B du règlement d'exploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg : Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, u., u., u.; Wir Maria-Anna, Grotzherzogin, Regentin des Großherzogtums Luxemburg; Nach Einsicht des Art. 7 des Beitrags vom 11 November 1902, genehmigt durch Gesetz vom
- April 1903, den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen betreffend; Nach Einsicht des durch Großh. Beschluß vom
- Dezember 1899 genehmigten Betriebs-Reglements genannter Eisenbahnen; Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom
- Oktober 1904, wodurch verschiedene Abänderungen und Zusatze des genannten Betriebsreglementes genehmigt werden; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Auf den Bericht Unseres General-Direktors der öffentlichen Arbeiten und nach Beratung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Art.
- Nachstehende Ergänzungen und Abänderungen der Anlage B zum Betriebsreglement (Verkehrsordnung) der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen sind unter Beachtung der in dem vorbezogenen Großh. Beschluß vom
- Oktober 1904 enthaltenen Vorbehalte genehmigt: 110 I. In Nr. X X Abs.
(3)wird am Schlusse anstatt der Worte „sowie Wirbanöl (Nitrobenzol) gesetzt: ferner Wirbanöl (Nitrobenzol) sowie Gemische von Holzgeist und Benzol mit oder ohne Erdwachs, z. B. Pansol; II. Bei Nr. XXXVa im Eingange:
- a)bei Ziffer 4 wird hinter dem ersten Worte „Nitrozellulose" eingefügt: (auch in Form von Geweben);
- d)die Ziffer 5 erhält folgende Fassung : 5. Folgende Schieß- und Sprengmittel, soweit sie nicht unter die Bestimmungen der Nrn. XXXV d und XXXV 6 fallen: Schieß- und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Gemenge, wie Lithotrit und der sogenannte brennbare Salpeter; Holzpulver, bestehend aus einem Gemenge von nitriertem Holze, das durch die Nurierung eine Gewichtsvermehrung von höchstens 30% erfahren hat, und von salpetersamen salzen mit oder ohne Zusatz von schwefelsauren Salzen, unter Ausschluß der chlorsauren Salze; rauchschwache gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver ohne Zusatz anderer Explosivstoffe; Plastomenit (ein aus Nitrozellulose durch Zusammenschmelzen mit festen Nitroverbindungen hergestelltes Pulver); sämtlich auch in Form von Kartuschen.
- c)Die Ziffer 6 wird, wie folgt, geändert: 1. Der Eingang wird gefaßt: Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, wie insbesondere Carbonit, Patronen aus Sprenggelatine (einer gelatinosen Auflosung von Kollodiumwolle in Nitroglyzerin), Patronen aus Meganit und Gelatinedynamit seinen: Gemische von durch Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin mit dem Schwarzpulver ähnlichen Gemischen, d. h. Gemischen aus Salpeter und kohlenstoffreichen Körpern init oder ohne Schwefel), auch wenn in diesen Stoffen das Nitroglyzerin zum Teil oder ganz durch nitrierte Chlorhydrine ersetzt ist (Hydrindynamit) ; ferner Patronen aus Kinetit usw wie bisher. 2. Vor den Worten „sofern diese Patronen" wird eingefügt: Patronen aus Tremonit, auch Tremonit S mit oder ohne die angehängten Zahlen I, II, III (z. B. Tiemonit I, Tremonit S I), Gemische von durch Kollodiumwolle gelatiniertem Dinitroglyzerin mit Salpeter (Ammonsalpeter, Barytsalpeter, Kalisalpeter, Natronsalpeter) und vegetabilischem Mehle mit oder ohne Zusatz von festen Kohlenwasserstoffen oder aromatischen Nitrokohlenwasserstoffen, Alkalioxalaten, Alkalichromaten, Chlorammonium, Chlorkalium, Chlornatrium, Blutlangensalz; Patronen aus Permonit (ein Gemenge von je höchstens 30 bis 40 Teilen Ammoniaksalpeter und Kaliumperchlorat mit Zusatz von Trinitotoluol, Natronsalpeter, Leimgelatine und Mehl); Patronen aus Chedditen (einem Gemenge von Kalium- oder Natrium-Chlorat mit Dinitroioluol, Nitronaphtalin, Rizinusöl und Paraffin, wobei der Gehalt an chlorsauren Salzen 80% nicht übersteigen darf), und Patronen aus C. Pulver Silesia (Gemenge von höchstens 85% Kaliumchlorat mit einem nitriertem Gemische von Harz und Stärkemehl); Patronen aus Gemischen von hochstens 80%. Kalium-, Natrium- oder Ammonium Perchlorat mit Mrokohlenwasserstoffen der aromatischen Reihe und Zellulosenitraten, Kohle, Kohlenwasserstoffen oder Kohlehydraten in Verbindung mit allen Salpeterarten, Patronen aus Gemischen von höchstens 80%, Kalium- oder Natrium-Chlorat mit Nitrokohlenwasserstoffen der aromatischen 111 Reihe und Zellulosenitraten, Kohle, Kohlenwasserstoffen oder Kohlehydraten mit allen Salpeterarten (ausgenommen Ammoniaksalpeter) ; III. In Nr. XXXV a Abschnitt A zu 6:
- a)Anstatt des ersten Satzes im Abs.
(1)wird gesetzt: 1. Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, zu deren Hülsen kein gefettetes oder geöltes, wohl aber Paraffiniertes Papier verwendet sein darf, sind durch eine feste Umhüllung von Papier in Pakete zu vereinigen und in den Paketen mittels Wellpappe so' zu verpacken, daß sie schichtweise in ihrer Lage festgehalten werden. Die Pakete sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und die nicht mit eisernen Reifen oder Bändern verjehen sind, so fest einzusetzen, daß sie sich nicht gegeneinander verschieben können. b) Folgende neue Absätze
(2)und
(3)werden eingeschaltet:
- Die zur Verpackung dienenden Kisten sind au zwei gegenüberliegenden Schmalseiten mit zuverlässigen Handgriffen oder Handleisten zu versehen; bei Fässern und Tonnen sind solche Handgriffe nicht erforderlich, wenn durch tief eingelassene Böden und Deckel eine feste Handhabe gegeben ist.
- Auf die zur Ausfuhr in das Ausland bestimmten Sendungen findet die Vorschrift in Abs.
(1)wegen Benutzung von Wellpappe bei der Verpackung wie auch der Abs.
(2)keine Anwendung. c) Die bisherigen Absatze
(2)und
(3)erhalten die Bezeichnungen
(4)und
(5). IV. In Nr. X X X V c :
- a)Hinter dem ersten Absatz „Ammon-Carbonit usw" wird eingeschaltet: Ammonfördit (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Zusätzen von Dyphenylamin, Getreidemehl, Glyzerin und Chlorkalium, sowie höchstens 4% Rytroglyzerin);
- b)Der mit „Chlorat-Sprengstoffen" beginnende Absatz wird gestrichen;
- c)Der mit „Gesteins-Dahmenit" beginnende Absatz wird, wie folgt, gefaßt: Gesteins-Dahmenit auch Perfektiv-Dahmenit (Gemenge von Ammonsalpeter mit festen Kohlenwasserstoffen oder Nitrokohlenwasserstoffen - Dinitrobenzol, Nitronaphtalin, Nitrototuole — mit oder ohne Zusatz von Wurzelmehlen, Kalisalpeter, Natronsalpeter, Chlorammonium, Alkalichromaten, Alkalioxalaten, Alkaliphosphaten, Braunstein oder Vlutlangensalz);
- d)Der mit „Glückauf" beginnende Absatz erhält folgende Fassung: Glückauf (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Planzenmehlen oder Zucker, Stärke, Harz, fettem Öls oder mehreren dieser Stoffe und Kupferoxalat, mit oder ohne Zusatz von Kalisalpeter, Natronsa(...)peter, Dinitrobenzol);
- e)Hinter dem mit „Roburit II a" beginnenden Absatze wird eingefügt: Wetter Roburiten und Gesteins-Roburiten (Gemengen von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter, Trinitrotoluol, Mehl, Pflanzenpulve, Holzkohle, Magnesit, Kochsalz, Salmiak, Alkalibicarbonat, Alkalioxalat, Kaliumpermanganat — mit oder ohne Zusatz von gepulvertem Aluminium —, bei denen der Gehalt an Ammoniaksalpeter nicht unter 65% sinkt, der Gehalt an Trinitrotoluol 15%, an Aluminium 3% nicht übersteigt),
- f)Hinter dem mit „Gesteins-Westfalit C" beginnenden Absatze wird eingefügt: ferner Cahücit, ein zu festen Patronen gepreßtes Gemenge von Kalisalpeter (50-70%), Ruß (mindestens 8°/), Schwefel, Zellulose und Eisensulfat. V) Hinter Nr. X X X V c werden folgende neue Nummern eingeschaltet: XXXVd.
(1)Rauchschwache gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver 112 — auch in Form von Kartuschen — werden abweichend von den Vorschriften unter X X X V a zur Beförderung durch die herstellenden Fabriken zugelassen, wenn von einem vereideten Chemiker bescheinigt ist, daß sie nachstehenden Anforderungen entsprechen: 1. Die zur Herstellung des Pulvers verwendete Nitrozellulose muß bester Beschaffenheit sein und folgenden Stabilitätsbedingungen genügen:
- a)die Abspaltung von Stickoxyd bei 132° C darf für ein Gramm Nitrozellulose nicht mehr als 2,5 Kubikzentimeter betragen,
- b)die Verpuffungstemperatur der Nitrozellulose muß über 180°C liegen. 2. Das verwendete Nitroglyzerin muß von bester Beschaffenheit, insbesondere vollständig säurefrei sein. 3. Das fertige Pulver muß gut durchgelatiniert sein und hinsichtlich der Verpuffugstemperatur und der Stabilität folgenden Anforderungen entsprechen:
- a)Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungstemperatur von mindestens 170" C haben und bei der Stabilitätsprüfung bei 132° C mindestens 3 Stunden erhitzt werden können, ohne deutlich erkennbare rote Dämpfe abzuspalten,
- b)Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungstemperatur von mindestens 160° C haben und bei der Stabilitästprüfung bei 120° C mindestens 1 ½ Stunden erhitzt werden können, ohne deutlich erkennbare rote Dämpfe abzuspalten. 4. Ritrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver dürfen bei der Trauzl'schen Bleiblockprobe im Vergleiche mit einem nitroglyzerinhaltigen Nitrozellulose-Würfelpulver von 2 Millimeter Seitenlänge, das einem abgenommenen Würfelpulver der Heeresverwaltung entsprechen muß, eine höchstens 10% stärkere Ausbauchung ergeben als dieses. 5. Die näheren Bestimmungen über das bei Prüfung der Pulver Und ihrer Ausgangsstoffe anzuwendende Verfahren werden durch das Reichs-Eisenbahnamt getroffen.
(2)Pulver, die diesen Anforderungen entsprechen, sind bei der Beförderung — auch wenn sie in Form von Kartuschen aufgegeben werden —, in hölzerne haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und die nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Die Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben. Metallene Packgefaße sind nur zulässig, wenn ihr Verschluß so beschaffen ist, daß er zwar vollständig dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Innern entwickelnden Pulvergase nachgeben kann. Die Behälter müssen mit der deutlichen haltbaren Aufschrift „Rauchschwaches Pulver" versehen sein.
(3)Es ist verboten, solche Pulver mit sprengkräftigen Zündungen zusammen in denselben Wagen zu verladen. Die Verladung darf nicht von den Güterboden oder Gütersteigen aus erfolgen.
(4)Bei der Weiterbeförderung von Teilsendungen der unter vorstehende Bestimmungen fallenden rauchschwachen gelatinierten Pulver durch andere Absender als die herstellenden Fabriken kann von der Bescheinigung eines vereideten Chemikers abgesehen werden, wenn von dem Absender auf dem Frachtbrief erklärt wird, daß das Pulver oder die daraus gefertigten Kartuschen einer geprüften und bescheinigten Lieferung entstammen. Auf Erfordern ist dies glaubhaft nachzuweisen. XXXV6.
(1)Schießmittel in Metallhülsen sowie gut durchgelatinierte Pulvergewebe und daraus her- 113 gestellte Fabrikate werden in Frachtstücken, deren Bruttogewicht 200 Kilogramm nicht übersteigen darf, unter folgenden Bedingungen befördert:
- a)Die Schießmittel sind in dichte Beutel zu füllen, die das Verstauben und Ausstreuen verhindern. Diese Bentel sind in Metallhülsen zu bringen, deren Verschluß so beschaffen sein muß, daß er zwar völlig dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Innern entwickelnden Pulvergase nachgeben kann. Die Menge des Schießmittels in jedem Beutel darf nicht mehr als 1 Kilogramm, die damit beschickte Hülse nicht mehr als 1,5 Kilogramm wiegen. Gut durchgelatinierte Pulvergewebe und daraus hergestellte Fabrikate werden ohne Metallhülsen befördert, auch kann der dichte Bentel wegfallen, wenn die Kisten mit Zinkblecheinsatz versehen sind.
- b)Die Metallhülsen mit Schießmitteln oder die standsicheren Beutel mit Pulvergeweben sind in gut gearbeitete Holzkisten zu verpacken, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu bemessen ist: Bruttogewicht der Kiste geringste Wandstärke bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter über 5 Kilogramm „ 50 12 „ 50 „ 100 15 „ 100 „ 150 20 „ 150 „ 200 25 Bei Kisten mit Zinkblecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Millimeter vermindert werden. Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen — alles völlig trocken — derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während der Beförderung, angeschlossen ist.
- c)In einer Kiste dürfen weder verschiedenartige Schießmittel, noch Schießmittel mit anderen Explosivstoffen zusammengepackt werden. In einem Eisenbahnwagen dürfen nur Schießmittel derselben Art, mit einem Höchstgewichte von 200 Kilogramm befördert werden; die Beiladung von Explosivstoffen ist ebenfalls unzulässig. Die Annahme zur Beförderung kann hiernach beschränkt werden. Jeder Kiste mit Schießmitteln muß ein besonderer Frachtbrief beigegeben werden, der keine anderen Gegenstände umfassen darf.
- d)Die Kisten dürfen durch eiserne Nägel nur verschlossen werden, wenn diese gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer den I n h a l t deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Außerdem sind sie mit einem Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke) oder mit einem über Deckel und Seitenwände der Kisten geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.
- e)Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten: „Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbriefe gehörige, mit dem Zeichen „verschlossene Sendung in bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den in der Anlage B zur „Verkehrsordnung unter Nr. XXXVe getroffenen Bestimmungen entspricht." XXXVf. Dinitrochlorhydrin wird unter folgenden Bedingungen befördert: 1. Zur Verpackung sind starke, dicht verschlossene Metallgefäße zu verwenden, die nur bis zu 9 /10 ihres Fassungsraumes gefüllt werden und nicht mehr als 25 Kilogramm Dinitrochlorhydrin enthalten dürfen. 114 2. Jedes Gefäß ist einzeln in eine starke Holzkiste mit Sägemehl in der Weise fest einzusetzen, daß es überall von einer mindestens zehn Zentimeter starken Schicht des Verpackungsstoffs umgeben ist. 3. Der Absender hat im Frachtbriefe zu bescheinigen, daß den Vorschriften unter 1 und 2 entsprochen ist. 4. In einem Wagen dürfen höchstens 200 Kilogramm Dinitrochlorhydrin verladen werden. Die Zuladung von Explosivstoffen ist verboten. Vl. In Nr. X X X V I werden im Eingange der als Abschnittsbezeichnung dienende Buchstabe A und der ganze Abschnitt L gestrichen. V I I . Die Nr. X L I l a erhält folgende Fassung: XLIla. Zündbänder, Zündblättchen (amorces) und pyrotechnische Knalltorke, deren Zündmischung aus Kaliumchlorat, amorphem (rotem) Phosphor und Gummi besteht, unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 1 Zündbänder und Zündblättchen sind zu höchstens je 100 Zündpillen — die im ganzen nicht mehr als 0.75 Gramm Zündmasse enthaften dürfen — in Pappschachteln zu verpacken Höchstens je. 12. Schachteln sind zu einer Rolle zu vereinigen und höchstens je 12 Rollen zu einem festen Packet mit Papierumschlag zu verbinden. 2. Pvrotechnische Knallkorke müssen mindestens 2 Zentimeter hoch und 1,5 Zentimeter breit sein. Sie dürfen höchstens 0,08 Gramm Zündmischung enthalten, die in eine Bohrung des Korkes vertieft eingelassen sein muß. Sie sind in Pappschachteln zu höchstens je 50 Stück zu verpacken. Hochstens je 10 solcher Schachteln sind mit Papierumschlag zu einem festen Packete zu vereinigen. 3 . 4 und 5 wie bisher Ziffer 2, 3 und 4. VIII. In Nr. XLIV a Abs. (1.) erhält der fünfte Satz folgende Fassung: In diesen-Behältern, dürfen sich-keine leicht brennbaren Verpackungsstoffe wie Sägespäne, Torf, Stroh, Heu befinden; Holzwolle ist zulässig. I X Die Nr. XLV wird folgendermaßen geändert: 1. Die jetzigen Bestimmungen werden als Abschnitt A bezeichnet 2. Als Abschnitt B wird nachgetragen: B. Feitgas — reines sowie Fettgas mit einem Zusatze von höchstens 30 pCt. Azetylen — in einer Berdichtung aus höchstens zehn Atmosphären Ueberdruck darf in Geebojen und in andern Behätern aus Schmiedeeisen (Flußeisen oder Schweißeisen) aufgeliefert und in offenen Wagen befördert werben. Die Wandungen der Gefäße sind derart zu bemessen, daß sie an der schwächsten Stelle nicht über ein Funftel ihrer Bruchfestigkeit beansprucht werden. Die Gefäße müssen:
- a)bei amtlicher, alle 4 Jahre zu wiederholender Prüfung einen den Füllungsdruck um 50 %, mindestens aber um 5 Atmosphären übersteigenden Druck ausgehalten haben, ohne bleibende Aenderung der Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen;
- b)einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft angebrachten Vermerk tragen, der die Höhe des zulässigen Druckes und den Tag der letzten Druckprobe angibt. X. In Nr. XL.Vllla: a ) . I m Eingange werden die Worte: „Natrium und Kalium sind" ersetzt durch: „Natrium, Kalium und Legierungen von Natrium und Kalium sind". 115
- b)Am Ende wird folgende Vorschrift nachgetragen: Zur Verpackung von Natrium in Mengen von mehr als 5 Kilogramm dürfen auch starke, verzinnte Blechtrommeln verwendet werden, die dicht und sicher verschlossen und mit einem eisernen Schutzkorb umgeben sein müssen. Il est entendu que le transport de celles des matières susvisées qui sont d'un caractère mixte. et qui peuvent éventuellement servir comme munitions de guerre, telles que la poudre (Schwarzpulver), les cartouches, etc., n'est autorisé sur les lignes ferrées du Grand-Duché que pour autant qu'elles ne doivent pas avoir une destination militaire. Selbstverständlich ist der Transport der obengenannten Stoffe, die einen gemischten Charakter besitzen und die eventuell als Kriegsmunition gelten konnen, wie Pulver (Schwarzpulver), Kartuschen, usw., nur auf den Eisenbahnen des Großherzogtums gestattet, wenn sie nicht zu militärischen Zwecken bestimmt sind. Art. 2. Notre Directeur général des travaux publics est chargé de l'exécution du présent arrêté. Art. 2. Unser General-Direktor der öffentlichen Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Schloß Hohenburg, den 22 Februar 1909. Maria-Anna. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de Waha. Château de Hohenbourg, le 22 fevrier 1909. Le Directeur général des travaux publics, MARIE-ANNE. Ch. DE WAHA. Bekanntmachung. In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung vom 30. Juni 1893 (Memorial 323), erleichternde Vorschriften für den Eisenbahnverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland betreffend, kommen die durch vorstehenden Beschluß genehmigten Abänderungen und Ergäzunngen der Anlage B zum Betriebsreglement (Veikehrsordnung) auch im luxemburgisch-deurtschen Wechselverkehr zur Anwendung. Luxemburg, den 24. Februar 1909. Der General-Direktor der öffentlichen' Arbeiten, K. de W a h a . Avis. — Conseil d'Etat. Par arrêté grand-ducal en date du 21 février ct., M. Jules Fischer, ingénieur, ancien député ct ancien bourgmestre, a été nommé membre du Conseil d'État. Luxembourg, le 25 février 1909, Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis — Justice. Par arrêté grand ducal en date du 22 février ct., ont éte nominés juges-commissaires Bekanntmachung. — Staatsrat. Durch Großh. Meschluß vom 21. Februar c., ist Hr. Julius Fischer, Ingenieur, vormals Deputierter und Bürgermeister, zum Mitglieb des Staatsrates ernannt worden. Luxemburg, den 25. Februar 1909. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Justiz. Durch Großh. Beschluß vom 22. Februar ct. sind auf die Dauer eines Jahres, vom Datum 116 gegenwärtigen Beschlusses ab, zu Nichter-Kommissaren bei dem Kollokationsverfahren ernannt worden: am Bezirksgericht zu Luxemburg, die H H . I . près le tribunal d'arrondissement de LuxemDelahaye und Ernst Heuertz, Nichter am bourg, MM. J. Delahaye et Ern. Heuertz, juges selben Gericht; près le même tribunal ; am Bezirksgericht zu Diekirch, Hr. Eug. Faber, près le tribunal d'arrondissement de Diekirch, Richter ebendaselbst. M. Eug. Faber, juge près le môme tribunal. ux ordres, pour la durée d'une année, à partir de la date du présent arrêté : Luxembourg, le 24 fevrier 1909. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis, — Justice. Par arrêté grand-ducal en date du 19 ct., M. Norbert Dumont, avocat à Diekirch, a été nommé juge suppléant près la justice de paix du canton de Diekirch. Luxembourg, le 24 février 1909. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Administration du cadastre Le 13 avril prochain et les jours suivants il sera procédé, devant une commission spéciale, dans une des salles de l'école industrielle et commerciale du Lirnpertsberg, à l'examen des candidats pour les grades de géomètre et resp. de surnuméraire du cadastre. Les demandes d'admission devront être adressées au directeur des contributions et du cadastre avant le 1 er avril prochain Les conditions d'admission et les matières de l'examen sont spécifiées dans l'arrêté r. g.-d. du 23 avril 1878, dans la publication au Mémorial de 1886, p. 166, et dans le nouveau Code politique et administratif, p. 698. Luxembourg, le 25 février 1909, Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Luxemburg, den 24. Februar 1909. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Justiz Durch Großh. Beschluß vom 19. c. ist Hr. Norbert Dumont, Advokat zu Diekirch, zum Ergänzungsrichter beim Friedensgericht des Kantons Diekirch ernannt worden. Luxemburg, den 24. Februar 1909. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung — Katasterverwaltung. Am 13. April künftig und an den folgenden Tagen wird vor einer besonderen Kommission zur Prüfung der Bewerber um den Titel von Geometer bezw. von Supernumerar der Katasterverwaltung geschritten werden Die Gesuche um Zulassung zu der Prüfung sind dem Direktor der Steuer- und Katasterverwaltung vor dem 1. April einzusenden. Die Zulassungsbedingungen und das Prüfungsprogramm sind im Kgl.-Großh. Beschlusse vom 23. April 1878, im Memorial von 1886, S. 166, und in dem neuen Code politique administratif, S. 698, näher angegeben. Luxemburg, den 25 Februar 1909. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Luxembourg — Imprimerie V Buck.