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Loi du 27 septembre 1909, concernant l'introduction d'un impôt sur les objets d'éclairage et d'allumage. Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, par l

Obsah (15)§ 1§ 2§ 3§§ 4§ 7§ 9§ 10§ 11§§ 16§ 22§ 44§ 13§ 14§ 36§ 37

Loi du 27 septembre 1909, concernant l'introduction d'un impôt sur les objets d'éclairage et d'allumage. Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de N

denselben Steuersätzen wie die i n den Zollvereinsstaaten einzuführende gleiche Steuer. Diese Steuersätze und Bedingungen sowie diejenigen Ausführungsbestimmungen, welche nicht besonderes dem General-Direktor der Finanzen vorbehalten sind, werden Gegenstand von öffentlichen Verwaltungsreglements bilden.

widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Reglemente werden mit den durch die deutschen Gesetze vorgesehenen Strafen geahndet. Art.

  1. Die Regierung ist ebenfalls ermächtigt mit der deutschen Regierung Abkommen hinsichtlich des Verteilungsmodus des Ergebnisses der betreffenden Steuern abzuschließen. Les infractions aux dispositions de ces règlements seront punies des peines comminées par par les lois allemandes. Art.
  2. Le Gouvernement est également autorisé à conclure des arrangements avec le Gouvernement allemand au sujet du mode de répartition du produit des impôts dont il s'agit. Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog

Nassau, u., u., u.; Wir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin des Großherzogtums Luxemburg; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; M i t

stimmung der Abgeordnetenkammer; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom

  1. September 1909 und derjenigen des Staatsrates vom
  2. desselben Mts., wonach eine zweite Abstimmung nicht stattfinden wird; 910 Art.
  3. La présente loi ainsi que les règlements à prendre en son éxécution sont applicables à partir du 1 e r octobre
  4. Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Art.
  5. Gegenwärtiges Gesetz sowie dessen Ausführungsbestimmungen treten mit dem
  6. Oktober 1909 in Kraft. Château de Hohenbourg, le 27 septembre
  7. MARIE ANNE. Schloß Hohenburg, den
  8. September 1909 Maria-Anna Der General-Direktor Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Arrêté grand-ducal du 27 septembre 1909, concernant l'établissement d'un impôt sur les objets d'allumage. Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, Régente du Grand-Duché de Luxembourg ; Vu la loi en date de ce jour, concernant l'introduction d'un impôt sur les objets d'éclairage et d'allumage ; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur général des finances et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1er. Les dispositions suivantes, concernant l'introduction d'un impôt sur les objets d'allumage, seront publiées afin d'exécution: Befehlen und verordnen, daß gegenwärtiges Gesetz in's "Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt

werden. der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Großh. Beschluß vom 27. September 1909, die Besteuerung der Zündwaren (Zündwarensteuer) betreffend. Im Namen S . K. H. Wilhelm, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog

Nassau, u., u., u; Wir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin des Großherzogtums Luxemburg; Nach Einsicht des Gesetzes vom heutigen Tage; betreffend die Einführung einer Steuer auf Beleuchtungsmittel und Zündwaren; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Auf den Bericht Unseres Generaldirektors der Finanzen und nach Beratung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1. Folgende Bestimmungen, betreffend die Einführung einer Zündwarensteuer, werden veröffentlicht, um ausgeführt

werden: § 1. — Gegenstand der Steuer. —

m Verbrauch im Inlande bestimmte Zündwaren unterliegen einer in die Staatskasse fließenden Verbrauchsabgabe (Zündwarensteuer). Zündwaren im Sinne dieses Reglements sind Zündhölzer, Zündspänchen, Zündstäbchen aus Strohhalmen oder Kappe und Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen. § 2. — Höhe der Steuer. — Die Zündwarensteuer beträgt: 1. für Zündhölzer, für Zündspänchen und für Zündstäbchen aus Strohhalmen oder aus Pappe

  1. a)in Schachteln oder andern Behältnissen mit einem Inhalte von weniger als 30 Stück 1 Pfennig und mit einem Inhalte von 30 bis 60 Stück 1 ½ Pfennig für jede Schachtel oder jedes Behältnis;
  2. b)in Schachteln oder andern- Behältnissen mit einem Inhalte von mehr als 60 Stück1½ Pfennig für 60 Stück oder einen Bruchteil davon. 911 2. für Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen
  3. a)in Schachteln oder anderen Behältnissen mit 20 oder weniger Zündkerzchen 5 Pfennig für jede Schachtel oder jedes Behältnis;
  4. b)in größeren Packungen für je 20 Zündkerzchen oder einen Bruchteil davon 5 Pfennig. Die höheren Steuersätze treten nicht ein, wenn die vorstehend angegebenen Stückzahlen um nicht mehr als zehn vom Hundert überschritten werden. §3. — .................................................... § 4. — Zeit der Entrichtung der Steuer. — Für im Inlande hergestellte Zündwaren ist die Zündwarensteuer

entrichten, bevor die Zündwaren aus den Räumen des Herstellungsbetriebs oder den Zündwarensteuerlagern (§ 11) in den freien Verkehr des Inlandes übergehen. Für die aus dem Ausland eingehenden Zündwaren ist die Steuer neben dem Eingangszoll und

gleich mit diesem

entrichten. § 5. — Verpflichtung

r Entrichtung der Steuer. — Für die im Inlande hergestellten Zündwaren ist die Steuer vom Hersteller, für die vom. Ausland eingeführten Zündwaren vom Einbringer

entrichten. § 6. — Haftung für die Steuer. — Die steuerpflichtigen Zündwaren haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Bettag der darauf ruhenden Steuer und können, solange deren Entrichtung nicht erfolgt ist, von der Zollbehörde mit Beschlag belegt und

rückgehalten werben. § 7. — Stundung der Steuer. — Die Zündwarensteuer kann ohne Sicherheitsbestellung auf drei Monate gestundet werden; gegen Sicherheitsbestellung ist sie auf sechs Monate

stunden. Ein unter Zollverschluß befindliches Lager ist als Sicherheit anzunehmen. § 8. — Verjährung der Steuer. — Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht (§ 4) ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren. Die Verjährung wird durch jede von der

ständigen Behörde

r Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unterbrochen. §

  1. — Befreiung von der Steuer. — Zündwaren, die unter Zollaufsicht ausgeführt oder vernichtet werden, bleiben von der Zündwarensteuer frei. Bei der Ausfuhr von Zündwaren aus dem freien Verkehre findet eine Vergütung der Zündwarensteuer nicht statt. §
  2. — Verpackung. der Zündwaren und Bezeichnung des Herstellers. — Steuerpflichtige Zündwaren dürfen aus den Herstellungsbetrieben, den Zündwarensteuerlagern und dem Auslande nur verpackt in den freien Verkehr des Inlandes gebracht werden. Die Art der Verpackung und die Grüße der

lässigen Packungen bestimmt der Generaldirektor der Finanzen. Auf den Packungen sowie auf den einzelnen Umschließungen der Zündwaren (Schachteln oder anderen Behältnissen) ist der Name und Wohnort des Herstellers oder eine bei der Zollbehörde anzumeldende Marke, die die Bezeichnung des Herstellers vertritt, anzugeben. § 11. — Zündwarensteuerlager. — Herstellern von Zündwaren und solchen Personen, die damit Großhandel treiben, können für die von ihnen hergestellten, aus inländischen Fabriken bezogenen und aus dem Ausland eingeführten verzollten Zündwaren Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse (Zündwarensteuerlager) bewilligt werden, in denen die Zündwaren unversteuert niedergelegt werden dürfen. Für die Bewilligung dieser Lager, ihre Einrichtung, für die Abfertigung der Zündwaren

912 und von dem Lager, die Art der Lagerung und die Haftung des Lagerinhabers sind, soweit vom Generaldirektor der Finanzen nicht besondere Bestimmungen erlassen werden, die für die Lagerung ausländischer unverzollter Gegenstände gegebenen Vorschriften maßgebend. Den im Abs. 1 genannten Personen kann die steuerfreie Lagerung von Zündwaren auch in öffentlichen Zollniederlagen unter Wahrung der Inlandseigenschaft inländischer Zündwaren gestattet werden. §

  1. — Anmeldung des Betriebs und der Räume. — Wer Zündwaren herstellen will, hat dies vor Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, der Zollbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume vorzulegen. Befinden sich die Betriebsräume au verschiedenen Orten, so ist für jeden Ort eine besondere Anmeldung einzureichen. §
  2. — Die Zollbehörde ist ermächtigt, auch Angaben über die Verpackungsart der Waren sowie gegen entsprechende Entschädigung die Hinterlegung von Proben der einzelnen Packungen

verlangen. Bei jeder Änderung der angemeldeten Verhältnisse (§§ 12, 13) hat spätestens innerhalb einer Woche eine Berichtigung oder Ergänzung der Angaben

erfolgen. § 14. — Bezeichnung des Besitzers und Betriebsleiters. — Jeder Wechsel im Besitz eines auf die Herstellung von Zündwaren gerichteten Betriebs ist der Zollbehörde binnen einer Woche vom nenen Besitzer anzuzeigen. Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Zollbehörde diejenigen Personen

bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen

handeln befugt sind. Die in diesem Reglements für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten mit Ausnahme derjenigen im § 20 Satz 2 auch für den Betriebsleiter. Der Betriebsinhaber kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter übertragen. § 15. — Lagerung der fertigen Zündwaren; Buchführung. — Fertige unversteuerte Zündwaren dürfen nur in den angemeldeten Räumen (§ 12) gelagert und verpackt werden. Über

- und Abgang der Zündwaren sind Anschreibungen

führen, die der Bestimmung der Zollbehörde entsprechend aufzubewahren und den Beamten

gänglich

halten sind. § 16. — Bauliche Einrichtungen

r Sicherung des Steueraufkommens. — Die Zündwarenfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß eine ständige zollamtliche Bewachung und Abschließung der Räume, in denen die fertigen Zündwaren verpackt und aufbewahrt werden, durchzuführen ist und daß die Zollbehörde den Gang der Herstellung und den weiteren Verbleib der Zündwaren innerhalb der Fabrik verfolgen kann. Auch liegt den Fabrikinhabern ob, auf Verlangen

r Erleichterung der Überwachung des Betriebs Wachräume für die Aufsichtsbeamten innerhalb oder außerhalb der Fabrikräume herzustellen. Die näheren Bestimmungen über den steuerlichen Abschluß der Räume oder die

lässigkeit anderweiter Sicherungsmaßregeln trifft der Generaldirektor der Finanzen. Für die beim Inkrafttreten dieses Reglements bereits im Betriebe befindlichen Zündwarenfabriken werden die erstmaligen Kosten der für die steuerliche Überwachung des Betriebs und der Lagerung erforderlichen baulichen Anlagen sowie der Verschlußanlagen den Betriebsinhabern aus der Staatskasse erstattet. Wird von der Zollbehörde in bezug auf eine Zündwarenfabrik, für welche die Staatskasse 913 die erstmaligen Kosten der sichernden baulichen Einrichtungen

tragen hatte, demnächst eine Abänderung oder Vervollständigung der ursprünglich angeordneten Einrichtungen gefordert, ohne daß dazu durch vorgenommene bauliche Veränderungen der Fabrik ein Anlaß gegeben war, so sind auch die neu entstandenen Kosten dem Fabrikinhaber aus der Staatskasse

ersetzen. Der Ersatz kann jedoch versagt werden, wenn die Anforderung gestellt ist, nachdem gegen den Fabrikinhaber oder eine von ihm fubsidiarisch

vertretende Person eine Strafe wegen Hinterziehung der Zündwarensteuer erkannt worden war. § 17. — Steueraufsicht. — Gewerbebetriebe, in denen Zündwaren der im § 1 bezeichneten Art hergestellt werden, sind, solange ein Betrieb stattfindet, unausgesetzt durch Zollbeamte

überwachen. Der Generaldirektor der Finanzen ist ermächtigt, an Stelle der ständigen Ueberwachung andere geeignete Aufsichtsmaßregeln anzuordnen. Die Zollbeamten sind befugt, die Räume, in denen Zündwaren hergestellt oder aufbewahrt werden, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird,

jeder Zeit, anderenfalls während der üblichen Geschäftsstunden

besuchen. Die Zeitbeschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist. §

  1. — Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Einrichtungen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht hindern oder erschweren. §
  2. — Der Betriebsinhaber hat den Zollbeamten auf Verlangen die Vorräte an steuerpflichtigen Zündwaren vorzuzeigen und jede für die Steueraufsicht oder

statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb

erteilen. Ferner hat er bei den

m Zwecke der Steueraufsicht und Abfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hilfsmittel (Wagen, Gewichte, Beleuchtung usw.)

stellen und die nötigen Hilfsdienste

leisten. Den Oberbeamten der Zollverwaltung sind die auf die Herstellung und den Verkauf der Zündwaren bezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke auf Erfordern

r Einsicht vorzulegen. § 20. — Ist der Betriebsinhaber wegen Steuerhinterziehung bestraft worden, so kann der Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber

r Last. § 21. — Die Zollbeamten sind befugt, bei Händlern mit Zündwaren

prüfen, ob auf den Packungen und Umschließungen der Zündwaren Name und Wohnort des Herstellers angegeben ist, und in Zweifelsfällen behufs Prüfung der Herkunft der Zündwaren Proben gegen Bezahlung

entnehmen. § 22. — Gebührenerhebung für steuerliche Abfertigungen. — Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken oder den Zündwarensteuerlagern erfolgen kostenfrei, falls sie au Wochentagen innerhalb der ordentlichen Dienststunden stattfinden. Inwieweit und in welcher Höhe für sonstige Amtshandlungen Gebühren oder Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden dürfen, bestimmt der Generaldirektor der Finanzen. § 23. — Strafvorschriften. — Wer es unternimmt, dem Staate die Zündwarensteuer vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig. § 24. — Der Tatbestand des § 23 wird insbesondere als vorliegend angenommen:

  1. a)wenn mit der Herstellung von der Zündwarensteuer unterliegenden Waren begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs in der vorgeschriebenen Weise erfolgt ist (§ 12);
  2. b)wenn Zündwaren aus den Betriebs- und Aufbewahrungsräumen einer Zündwarenfabrik oder aus einem Zündwarensteuerlager (§ 11) unbefugterweise entfernt werden oder sonst über unter Steueraufsicht stehende Zündwaren unbefugterweise verfügt wird; 914
  3. c)wem Zündwaren ohne die vorgeschriebene Verpackung oder ohne die vorgeschriebene Bezeichnung des Herstellers (§ 10) in den freien Verkehr gebracht werden;
  4. d)wenn die Anschreibungen über die Zündwaren (§ 15) unrichtig geführt oder den Zollbeamten unrichtige Angaben über die Buchführung gemacht werden;
  5. e)wenn Zündwaren ohne eine die Angabe des Herstellers tragende Umschließung feilgehalten oder wenn

m Zwecke des Verkaufs die Bezeichnung einer Zündwarenfabrik tragende Umschließungen mit Zündwaren befüllt werden, die nicht in dieser Zündwarenfabrik hergestellt sind. §

  1. — Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet, wenn jemand Zündwaren, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich ihrer eine Hinterziehung der Zündwarensteuer verübt worden ist, erwirbt oder in Verkehr bringt, bevor die Abgabe entrichtet ist. §
  2. — Wird in dm Fällen der §§ 24, 25 festgestellt, daß eine Vorenthaltung der Abgabe nicht stattgefunden hat oder nicht beabsichtigt worden ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach § 30 statt. §
  3. — Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von dreißig Mark für jeden einzelnen Fall bestraft. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen. Soweit der Betrag der Abgabe nicht festgestellt werden kann, tritt eine Geldstrafe bis

zwanzigtausend Mark ein. § 28. — Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis

einhundertfünfzig Mark bestraft. § 29. — Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach vorausgegangener Bestrafung wird die im § 27 vorgesehene Strafe verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis

zwei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der vorangegangenen Falle ans Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Vierfachen der in dem § 27 vorgesehenen Strafe erkannt werden. Die Rückfallstrafe tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen worden ist; sie bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis

r Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. § 30. —

widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsbestimmungen werden, soweit sie nicht nach §§ 27 ff. mit einer besonderen Strafe bedroht sind, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis

dreihundert Mark bestraft. §

  1. — Inhaber der unter Steueraufsicht stehenden Betriebe (§ 17) haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltungsmitgliedern verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlichen Schuldigen, wenn nachgewiesen wird,
  2. daß die

widerhandlung mit ihrem Wissen verübt ist oder 2. daß sie bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer, und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen oder bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichneten Hausgenossen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns

Werke gegangen sind. Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haften sie, auch soweit sie nicht ohnehin

r Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, für die Steuer. 915 § 32. — Läßt sich eine Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die Zollbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch

nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen. § 33. — Bei Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen darf die Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung im ersten Falle sechs Monate, im ersten Rückfall ein Jahr und im ferneren Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten

widerhandlung drei Monate nicht übersteigen. Im Falle des § 27 Abs. 2 bleibt ein Fünftel der Geldstrafe bei der Umwandlung außer Betracht. § 34. — Zwangsmaßregeln. — Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Zollbehörde die Beobachtung der auf Grund dieses Reglements getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis

fünfhundert Mark erzwingen; auch wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung her hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren. §

  1. — Einziehung. — Nach diesem Reglemente steuerpflichtige Zündwaren, die im Handel ohne die vorgeschriebene Bezeichnung des Herstellers angetroffen werden, unterliegen der Einziehung, gleichviel wem sie gehören und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird. §.
  2. — Verjährung der Strafverfolgung. — Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei Jahren, von den mit Ordnungsstrafen belegten

widerhandlungen in einem Jahre. § 37. — Strafverfahren. — In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung kommen die Vorschriften

r Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen

widerhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. Der Erlös aus eingezogenen Gegenständen und die Geldstrafen fallen dem Staate

Im Falle des § 27 Abs. 2 ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte Teil an Stelle des nicht festgestellten Abgabebetrags an die Zollkasse abzuführen. § 38. — Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist

nächst auf die Steuer

verrechnen. §

  1. — Verwaltung der Zündwarensteuer. — Die Erhebung und Verwaltung der Zündwarensteuer erfolgt durch die Zollverwaltung. §
  2. — Behandlung der Zollanschlüsse. — Der Zündwarensteuer unterliegende Zündwaren, die aus den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen eingehen, werden hinsichtlich der Zündwarensteuer wie ausländische behandelt. §
  3. — Übergangs- und Schlußvorschriften. — Hersteller von Zündwaren der im § 1 bezeichneten Art haben die am Tage des Inkrafttretens dieses Reglements außerhalb der Räume des angemeldeten Fabrikbetriebs vorhandenen, in ihrem Besitze befindlichen Zündwaren der bezeichneten Art innerhalb einer Woche dem Hauptzollamt anzumelden und, soweit sie nicht ausgeführt oder auf ein Zolllager verbracht werden, nach Maßgabe des § 2

versteuern. Zündwaren, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Reglements außerhalb einer Zündwarenfabrik oder einer Zollniederlage im Besitze von Händlern, Wirten, Konsumvereinen, Kasinos, Logen und ähnlichen Vereinigungen befinden, unterliegen nach näherer Bestimmung des General- 916 direktors der Finanzen der Zündwarensteuer in Form einer Nachsteuer. Von Zündkerzchen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 2), die sich

r Zeit des Inkrafttretens dieses Reglements im Besitze von Straßenhändlern oder ähnlichen Kleinhändlern befinden, ist nach näherer Bestimmung des Generaldirektors der Finanzen ein angemessener Vorrat von der Nachsteuer freizulassen. Die Nachsteuer kann für drei Monate gegen Sicherheitsbestellung gestundet werden Der Generaldirektor der Finanzen ist ermächtigt, Bestimmungen

treffen, die die Weiterverwendung der beim Inkrafttreten des Reglements vorhandenen Vorräte an Packmaterial und Etiketten ermöglichen. § 42. — Von den bestehenden Betrieben

r Herstellung der im § 1 bezeichneten

ndwaren sind die nach diesem Reglement erforderlichen Anzeigen bei Vermeidung der im § 30 angedrohten Ordnungsstrafe spätestens acht Tage vor Inkrafttreten dieses Reglements

erstatten. § 43. — Die im § 35 angedrohte Einziehung ist im ersten Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Reglements nur dann

lässig, wenn nachgewiesen wird, daß du ohne Bezeichnung des Herstellers angetroffenen Zündwaren erst nach dem Inkrafttreten dieses Reglements aus einer Zündwarenfabrik, einem Zündwarensteuerlager oder einer Zollniederlage in den freien Verkehr gebracht worden sind. § 44. — Soweit beim Inkrafttreten dieses Reglements Verträge über Lieferung von Zündwaren bestehen, ist der Lieferer berechtigt, vom Abnehmer einen um den Betrag der Steuer erhohten Preis

fordern und die bare Zahlung der Steuer bei der Lieferung

verlangen, falls nichts anderes vereinbart ist. A r t .

  1. Le présent arrêté entrera en vigueur Art.
  2. Gegenwärtiger Beschluß tritt mit dm
  3. Oktober 1909 in Kraft. le 1er octobre
  4. Art.
  5. Unser Generaldirektor der Finanzen Art.
  6. Notre Directeur général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui ist mit der Ausfuhrung gegenwärtigen Beschlusses, welcher ins "Memorial" eingerückt werden soll, sera inséré au Mémorial. beauftragt. Schloß Hohenburg, den 27 September
  7. Château de Hohenbourg, le 27 septembre
  8. Maria-Anna. MARIE-ANNE. Le Directeur général Der General-Direktor des finances, der Finanzen, M. MONGENYST. Arrêté grand-ducal du 27 septembre 1909, portant publication des dispositions concernant l'introtroduction d'un impôt sur les objets d'éclairage Au nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, Régente au Grand-Duché de Luxembourg ; Vu la loi en date du 27 septembre 1909, concernant l'introduction d'un impôt sur les objets d'éclairage et d'allumage ; M. Mongenast. Großh. Beschluß vom
  9. September 1909, wodurch die Bestimmungen über die Einführung einer Leuchtmittelsteuer veröffentlicht werden. Im Namen S . K. H. Wilhelm, von Gottes Gnaden Grosherzog von Luxemburg, Herzog

Nassau, u., u., u.; Wir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin des Großherzogtums Luxemburg; Nach Einsicht des Gesetzes vom 27. September 1909, betreffend die Einführung einer Steuer auf Beleuchtungsmittel und

ndwaren; 917 Notre Conseil d'État entendu ; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Sur le rapport de Notre Directeur général des Auf den Bericht Unseres General-Direktors der finances et après délibération du Gouvernement Finanzen und nach Beratung der Regierung i m en conseil ; Conseil; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: er Art. 1 . Les dispositions suivantes, concerArt. 1. Folgende Bestimmungen, betreffend die nant l'introduction d'un impôt sur les objets Einführung einer Leuchtmittelsteuer werden verd'éclairage, seront publiées afin d'exécution : öffentlicht, um ausgeführt

werden: § 1. — Die nachbenannten Beleuchtungsmittel: elektrische Glühlampen und Brenner für solche, Glühkörper für Gas-, Spiritus-, Petroleum- und ähnliche Glühlampen, Brennstifte für elektrische Bogenlampen, Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche elektrische Lampen unterliegen, soweit sie

m Verbrauch im Inlande bestimmt sind, einer in die Staatskasse fließenden Steuer. § 2. — Höhe der Steuer. — Die Steuer beträgt: A. für elektrische Glühlampen und Brenner

solchen:

  1. a)Kohlenfadenlampen
  2. b)Metallfadenlampen, Nernstlampenbrenner und andere Glühlampen für das Stück 10 Pfennig, 5 Pfennig, 1. bis

15 Watt 20 "

  1. von über 15 bis 25 Watt 10 " 40 " 20 "
  2. " " 25 " 60 " 60 "
  3. " 30 " " 60 " 100 " 1 Mark,
  4. " " 100 " 200 " 50 "
  5. für solche von höherem Verbrauche

a je 25 Pfennig,

b je 40 Pfennig mehr für jedes weitere angefangene Hundert W a t t : B. für Glühkörper

Gasglühlicht- und ähnlichen Lampen: 10 Pfennig für das Stück; C. für Brennstifte

elektrischen Bogenlampen:

  1. aus Reinkohle: 60 Pfennig für das Kilogramm,
  2. aus Kohle mit Leuchtzusätzen und für alle übrigen Brennstifte: 1 Mark für das Kilogramm; D. für Brenner

Quecksilberdampf- und ähnlichen Lampen bis 100 W a t t : 1 Mark für das Stück, für solche von höherem Verbrauche je 1 Mark mehr für jedes weitere angefangene Hundert Watt. § 3 — Entrichtung und Stundung der Steuer. — Die Steuer ist vom Hersteller der Beleuchtungsmittel mittels Verwendung von Steuerzeichen an den Packungen

entrichten, bevor die fertigen verpackten Erzeugnisse aus den Räumen des Herstellungsbetriebs entfernt werden. Bei eingeführten Erzeugnissen der bezeichneten Art hat die Versteuerung durch den Einbringer bei der Zollabfertigung oder wo eine solche nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von drei Tagen nach dem Empfange

geschehen. Die näheren Bestimmungen über die Wertbeträge der Steuerzeichen, über ihre Form, ihre Anfertigung, ihren Vertrieb und die A r t ihrer Verwendung trifft der Generaldirektor der Finanzen. Er stellt die Voraussetzungen fest, unter denen für verwendete oder unverwendbar gewordene 60a 918 Steuerzeichen ein Ersatz der bezahlten Stenerbeträge gewährt werden darf. Steuerzeichen, die nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. Die Verwendung von Steuerzeichen ist nicht erforderlich, wenn die steuerpflichtigen Beleuchtungsmittel

r Ausfuhr unter amtlicher Aufsicht vor der Entnahme aus den Räumen des Herstellungsbetriebs angemeldet werden. Die Steuer kann ohne Sicherheitsleistung auf drei Monate gestundet werden; gegen Sicherheitsstellung ist sie auf sechs Monate

stunden. Ein unter zollamtlichem Verschluß befindliches Lager kann als Sicherheit angesehen werden. § 4. — Für versteuerte Beleuchtungsmittel, die dem Hersteller vom Empfänger als unbrauchbar

r Verfugung gestellt werden, erhält der Hersteller eine Vergütung der Steuer. Diese kann in einer Pauschsumme gewährt werden, die nach dem Steuerwerte der im Laufe des Jahres vom Hersteller verwendeten Steuerzeichen berechnet wird. § 5. — Verjahrung der Steuer. — Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder der Steuerentrichtung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren. Die Verjährung wird durch jede von der

ständigen Behörde

r Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unterbrochen. § 6. — Verpackungszwang. -— Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel dürfen aus den Herstellungsbetrieben und aus dem Auslande nur in vollständig geschlossenen und ohne erkennbare Spuren nicht

öffnenden Packungen in den freien Verkehr des Inlandes gebracht werden. Die vorschriftsmäßige Verpackung hat vor dem Eintritte der Steuerpflichtigkeit

erfolgen und gilt als ein Teil, der Herstellung. Die Art der Verpackung und die Größe der

lässigen Packungen bestimmt der General-Direktor der Finanzen. Auf jeder Packung ist der Inhalt, und zwar bei elektrischen Glühlampen, Brennern

solchen und Quecksilberdampf und ähnlichen Lampen nach Stückzahl und Wattverbrauch, bei Glühkörpern nach der Stückzahl, bei Bogenlampenstiften nach ihrem Eigengewichte, die Steuerklasse (§ 2), die Benennung der verpackten Beleuchtungsmittel (Handelsmarke) und eine Bezeichnung, aus welcher der Steuerpflichtige (§ 3) von der Zollbehörde mit Sicherheit festgestellt werden kann, anzugeben. Im Falle der Einfuhr kann

gelassen werden, daß die Verpackung unter besonderen Sicherungsmaßnahmen erst im Inlande vorgenommen wird. Der General-Direktor der Finanzen ist befugt, für den Einzelverkauf von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln besondere Sicherungsmaßnahmen

treffen. § 7. — Befreiung vom Verpackungszwange. — Im Falle nachgewiesenen Bedürfnisses kann der Generaldirektor der Finanzen die Versteuerung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel nach den Satzen des § 2 durch den Hersteller unter Befreiung vom Verpackungszwang und von der Verwendung von Steuerzeichen auf Grund einer besonderen Buchführung und der sonst erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gestatten. Ebenso kann von der Verwendung von Steuerzeichen und dem Verpackungszwange bei der Einfuhr von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln, die nicht

m Handel bestimmt sind, abgesehen werden. § 8. — Anmeldepflicht. — Wer gewerbsmäßig steuerpflichtige Beleuchtungsmittel herstellen will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, der Zollbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig eine Beschreibung 919 der Betriebs- und Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume vorzulegen. Die Herstellung von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln darf nur in den angemeldeten Betriebsräumen erfolgen. Wer neben der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel deren Verkauf im kleinen betreiben will, hat dies unter genauer Beschreibung der Räume für den Kleinverkauf der Z o l l behörde anzuzeigen. Die Betriebe unterliegen den von dieser Behörde

r Sicherung der Steuer anzuordnenden Maßnahmen. § 9. — Anzeige von Änderungen. — Jede Änderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Zollbehörde binnen einer Woche anzuzeigen. Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Zollbehörde diejenige Person

bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen handelt. Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten mit Ausnahme derjenigen im § 15 Satz 2 auch für den Betriebsleiter. § 10. — Vorschriften für Fabriken. — Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel sowie die

ihrer Herstellung bestimmten Rohstoffe und Halbfabrikate dürfen nur in den angemeldeten Räumen (§ 8) gelagert und verpackt werden. Die Lagerung hat in geordneter Weise derart

erfolgen, daß die Aufsichtsbeamten jederzeit in der Lage sind, die Bestände festzustellen. Über Z u - und Abgang der Erzeugnisse sind Anschreibungen

führen, die nach näherer Bestimmung der Zollbehörde aufzubewahren und den Beamten

gänglich

halten sind. Die Bestände sind von Zeit

Zeit amtlich festzustellen und mit den Anschreibungen

vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist abzusehen, wenn und soweit dargetan wird, daß die Fehlmengen auf Umstände

rückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht begründen. § 11. — Steueraufsicht. — Gewerbebetriebe, die sich mit der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel befassen, stehen unter Steueraufsicht. Die Zollbeamten sind befugt, die Betriebs- und Lagerräume, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird,

jeder Zeit, andernfalls während der Tagesstunden,

besuchen. Die Aufsichtsbefugnis erstreckt sich auf alle an die Betriebs- und Lagerräume unmittelbar angrenzenden und damit in Verbindung stehenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist. § 12. — Hilfeleistung bei der Steueraufsicht. — Der Betriebsinhaber hat den Zollbeamten jede für die Steueraufsicht oder

statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb

erteilen und bei den

m Zwecke der Steueraufsicht stattfindenden Amtshandlungen die Hilfsmittel

stellen und die nötigen Hilfsdienste

leisten. Den Oberbeamten der Zollverwaltung sind die auf die Herstellung und Abgabe der steuerpflichtigen Erzeugnisse sich beziehenden Geschäftsbücher und Geschäftspapiere auf Erfordern

r Einsicht vorzulegen. §

  1. — Halberzeugnisse. — Der Generaldirektor der Finanzen kann für die Versendung solcher Erzeugnisse, die als fertige, der Steuer unterworfene Beleuchtungsmittel noch nicht anzusehen sind, Sicherungsmaßnahmen anordnen. §
  2. — Verkaufsstellen. — Wer sich gewerbsmäßig mit dem Verkaufe von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln befassen will, hat dies vorher der Zollbehörde anzuzeigen. Er ist verpflichtet, den Beamten der Zollverwaltung seine Vorräte an Waren der bezeichneten Art

m Nachweise 920 daß sie mit den vorgeschriebenen Steuerzeichen versehen sind,

den üblichen Geschäftstunden auf Verlangen vorzuzeigen. § 15. — Sind Hersteller oder Verkäufer steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel wegen Steuerhinterziehung bestraft worden, so kann der Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber

r Last. § 16. — Behandlung der Steuerzeichen. — Die Steuerzeichen sind au den Packungen so lauge unverletzt

erhalten, bis diese

r Vornahme des stückweisen oder Kleinverkaufs geöffnet werden müssen oder an den Verkäufer abgegeben werden. Geöffnete, ganz oder teilweise entleerte Packungen dürfen mit steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln nicht nachgefüllt werden. Der Einzelverkauf darf nur mit oder aus den

gehörigen Umschließungen erfolgen. Geleerte Umschließungen dürfen ohne vorherige Beseitigung der Steuerzeichen weder an Fabrikanten und Händler

rückgegeben noch von diesen angenommen oder wieder verwendet werden. Wer als Verkäufer steuerpflichtige Beleuchtungsmittel empfängt, die nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt, bezeichnet und mit Steuerzeichen versehen sind, hat innerhalb dreier Tage der Zollbehörde Anzeige

erstatten. Strafvorschriften. §

  1. — Steuerhinterziehung. — Wer es unternimmt, dem Staate die in diesem Reglemente vorgesehene Steuer vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig. §
  2. — Der Tatbestand des § 17 wird insbesondere dann als vorliegend angenommen,
  3. wenn mit der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs (§ 8) in der vorgeschriebenen Weise erfolgt ist;
  4. wenn steuerpflichtige Beleuchtungsmittel vom Hersteller in anderen als den hierfür angemeldeten Räumen aufbewahrt werden;
  5. wenn, abgesehen vom Falle des § 7, steuerpflichtige Beleuchtungsmittel aus der Erzeugungsstätte oder aus dem Ausland in den Inlandsverkehr gebracht werden, ohne daß sie in der vorgeschriebenen Weise verpackt und mit den im § 6 bezeichneten Angaben und den

treffenden Steuerzeichen versehen sind; 4. wenn Verkäufer steuerpflichtige Beleuchtungsmittel in Gewahrsam haben, die der Vorschrift dieses Reglements

wider mit den erforderlichen Steuerzeichen nicht versehen sind; 5. wenn geöffnete, mit Steuerzeichen versehene Packungen der Vorschrift des § 16

wider nachgefüllt werden;

  1. wenn vorgeschriebene Anschreibungen (§ 10) vom Hersteller oder Bezieher unrichtig geführt werden. Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet, wenn jemand steuerpflichtige Beleuchtungsmittel, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich ihrer eine Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat, erwirbt oder in Verkehr bringt, bevor die Abgabe entrichtet ist. Wird in den Fällen der Abs. 1 und 2 festgestellt, daß eine Vorenthaltung der Steuer nicht stattgefunden hat oder nicht beabsichtigt worden ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach § 27 statt. §
  2. — Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldstrafe in Hohe des vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark für jeden einzelnen Fall bestraft. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen. Soweit der Betrag der Steuer nicht festgestellt werden kann, tritt eine Geldstrafe bis

fünfzigtausend Mark ein. 921 Liegt eine Uebertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis

einhundertfünfzig Mark bestraft. § 20. — Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach vorausgegangener Bestrafung werden die im § 19 vorgesehenen Strafen verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis

zwei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der vorangegangenen Falle auf Halft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Vierfachen der im § 19 vorgesehenen Strafen erkannt werden. Die Rückfallstrafe tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen wurden ist; sie bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis

r Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. § 21. — Die Vorschriften über die Hinterziehung der Steuer finden Anwendung auf die Erwirkung einer Steuerbefreiung, Steuervergünstigung oder Steuervergütung, die überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage

beanspruchen war. Der

Ungebühr empfangene Betrag ist

rückzuzahlen. §

  1. — Einziehung. — Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel, die nicht vorschriftsmäßig verpackt und bezeichnet oder deren Packungen mit den erforderlichen Steuerzeichen nicht versehen sind, unterliegen, abgesehen von dem Falle des § 7, der Einziehung, gleichviel wem sie gehören und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird. §
  2. — Fälschung von Steuerzeichen. — Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer unechte Steuerzeichen (§ 3) in der Absicht anfertigt, sie als echt

verwenden, oder echte Steuerzeichen in der Absicht verfälscht, sie

einem höheren Werte

verwenden, oder wissentlich von falschen oder verfälschten Steuerzeichen Gebrauch macht. Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. § 24. — Wer wissentlich schon einmal verwendete Steuerzeichen verwendet, wird mit Geldsträfe bis

sechshundert Mark bestraft. § 25. — M i t Geldstrafe bis

einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde 1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die

r Anfertigung von Steirerzeichen dienen können, anfertigt oder an einen anderen als die Behörde verabfolgt;

  1. den Abdruck der in Nr. 1 bezeichneten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder Abdrucke an einen anderen als die Behörde verabfolgt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen Formen sowie der Abdrucke erkannt werden, ohne Unterschied ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. §
  2. — Mit Geldstrafe bis

einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer wissentlich schon einmal verwendete Steuerzeichen veräußert oder feilhält. § 27. — Ordnungsstrafen. —

widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten. Verwaltungsbestimmungen werden, sofern sie nicht nach §§ 19 ff. mit einer besonderen Strafe bedroht sind, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis

dreihundert Mark bestraft. §

  1. — Haftung für andere Personell. — Inhaber der unter Steueraufsicht stehenden Betriebe (§ 11) haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltungs- 922 Mitgliedern verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen, wenn nachgewiesen wird,
  2. daß die

widerhandlung mit ihrem Wissen verübt ist, oder 2. daß sie bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen oder bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichneten Hausgenossen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftmanns

Werke gegangen sind. Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haften sie, auch soweit sie nicht ohnehin

r Entrichtung der Stener verpflichtet sind, für die Steuer. Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die Zollbehorde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch

nehmen und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen. § 29. — Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen. — Bei Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen darf die Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung im ersten Falle sechs Monate, im ersten Rückfall ein Jahr und im ferneren Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten

widerhandlung drei Monate nicht übersteigen Im Falle des § 19 Abs. 2 bleibt ein Fünftel der Geldstrafe bei der Umwandlung außer Betracht. § 30. — Zwangsmaßregeln. — Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Zollbehörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung vom Geldstrafen bis

fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung Nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der Kosten und Geldstrafen erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zolle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren. § 31. — Verjährung der Strafverfolgung. — Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei Jahren, von den mit Ordnungsstrafe belegten

widerhandlungen in einem Jahre. § 32. — Strafverfahren. — In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung kommen die Vorschriften

r Auwendung, nach denen sich das Verfahren wegen

widerhandlung gegen die Zollgesetze bestimmt. Der Erlös aus eingezogenen Gegenständen und die Geldstrafen fallen dem Staate

. I m Falle des § 19 Abs. 2 ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte Teil an Stelle des nicht festgestellten Steuerbetrags au die Zollkasse abzuführen. § 33. — Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist

nächst auf die Steuer

verrechnen. Sonstige Vorschriften. § 34. — Zollanschlüsse. — Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel, die ans den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen eingehen, sind spätestens beim Eintritt in das Inland mit dem Steuerzeichen (§ 3)

versehen. § 35. — Erhebung und Verwaltung der Steuer. — Die Erhebung und Verwaltung der in diesem Reglements vorgesehenen Steuern erfolgt durch die Zollverwaltung. Inwieweit außerdem eine Steueraufsicht durch besondere technisch vorgebildete Beamte

erfolgen hat, bestimmt der General-Direktor der Finanzen. 923 Übergangsund Schlußvorschriften. § 36. — Von den bestehenden Betrieben

r Herstellung oder

m Verkaufe steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel sind die nach diesem Reglement erforderlichen Anzeigen

r Vermeidung der im § 27 angedrohten Ordnungsstrafen spätestens acht Tage vor dem Inkrafttreten des Reglements

erstatten. § 37. — Hersteller von Beleuchtungsmitteln der im § 1 bezeichneten A r t haben die am Tage des Inkrafttretens dieses Reglements außerhalb der Räume des angemeldeten Herstellungsbetriebs vorhandenen, in ihrem Besitze befindlichen steuerpflichtigen Beleuchtungsmittel innerhalb einer Woche dem Hauptzollamt anzumelden und, soweit sie nicht ausgeführt oder auf ein Zolllager gebracht werden, nach Maßgabe des § 2

versteuern.

r Veräußerung bestimmte Beleuchtungsmittel und andere Vorräte von solchen, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Reglements außerhalb eines Herstellungsbetriebs oder einer Zollniederlage befinden, unterliegen, soweit sie nicht dem eigenen Hanshalte des Besitzers dienen, nach näherer Bestimmung des Generaldirektors der Finanzen der Steuer in Form einer Nachsteuer. Die Nachsteuer kann ohne Sicherheitsbestellung auf drei Monate gestundet werden, gegen Sicherheitsbestellung ist sie auf sechs Monate

stunden. Soweit beim Inkrafttreten dieses Reglements Verträge über Lieferung von Beleuchtungsmitteln bestehen, ist der Lieferer berechtigt, vom Abnehmer einen um den Betrag der Steuer erhöhten Preis

fordern, falls nichts anderes vereinbart ist. Art.

  1. Le présent arrêté entrera en vigueur Art
  2. Gegenwärtiger Beschluß tritt mit dem le 1er octobre
  3. Oktober 1909 in Kraft. Art.
  4. Unser General-Direktor der Finanzen Art.
  5. Notre Directeur général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté qui ist mit der Ausführung gegenwärtigen Beschlusses, sera publié au Mémorial. welcher ins "Memorial" eingerückt werden soll, beauftragt. Château de Hohenbourg, le 27 septembre
  6. MARIE-ANNE. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Schloß Hohenburg, den 27 September
  7. Maria-Anna. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Ausführungsbestimmungen

dem Großh. Beschluß vom 27. September 1909, die Zündwarensteuer betreffend. *

§ 1des Reglements.

§ 1. — Gegenstand der Besteuerung. — Gegenstand der Besteuerung sind alle

m Verbrauch im Inlande bestimmten fertigen Zündwaren. Als fertig im Sinne dieser Bestimmung sind die Zündwaren anzusehen, sobald sie in die Einzelpackung (Schachtel oder anderes Behältnis) gebracht worden sind. Als steuerpflichtige Zündwaren im Sinne des Abs. 1 gelten alle mit einer Zündmasse, die durch Reibung

r Entflammung gebracht werden kann, versehenen Stäbchen oder Spänchen aus Holz, Stroh, Pappe, gepreßten Pflanzenfasern oder ähnlichen Stoffen. Ferner die sogenannten Sturmzündhölzer und Zündkerzen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen. *) Die in diesen Bestimmun en erwahuren Muster

Lagerbüchern, Anmeldungen u. s. w. werden durch Vermittlung des Hauptzollamtes von der Zolldirektion geliefert 924 Als steuerpflichtige Zündwaren gelten nicht die anderen als Zündzwecken dienenden bengalischen Streichhölzer und andere Feuerwerkszündhölzer sowie Feuerzenge aller Art. Der Steuer unterliegen nicht die im Herstellungsbetriebe

Versuchszwecken verbrauchten sowie die als Proben dienenden Zündwaren, sofern sie dauernd in den Räumen des Hestellungsbetriebs verbleiben. §. 2. — Sind Zündhölzer, Zündstäbchen, Zündspänchen oder Zündkerzchen an beiden Enden mit Zündmasse versehen, so sind sie für die Versteuerung als zwei Zündhölzer usw

rechnen, gleichviel, ob sie

m Einkniken oder Abbrechen eingerichtet sind oder nicht. § 3. — Der Steuer unterliegen auch die sogenannten Abfallhölzer, wenn sie aus den Räumen des Herstellungsbetriebs in das Fabriklager gebracht werden.

§ 2des Reglements.

§ 4. — Berechnung der Steuer. — Die Steuer wird für jede Einzelpackung der der

ndwarensteuer unterliegenden Waren nach ihrem Inhalte berechnet, z. V. bei den in einem Pakete befindlichen zehn Normalschwedenschachteln für jede einzelne Schachtel. Als andere Behältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 des Reglements kommen insbesondere in Betracht: sogenannte Klappkoffer, Pappkartons mit abnehmbarem Deckel, Pappe(...)nis, kleine und große Papierpakete (Wickel, Tüten, Papierpatronen), Pappbriefchen, Papierklappen und dgl. § 5. — Sind die Schachteln und anderen Behältnisse in Pakete bis einschließlich 10 Stück verpackt, so treten die höheren Steuersätze erst ein, wenn die angegebene Stückzahl bei dem Gesamtinhalte des Pakets um mehr als zehn vom Hundert überschritten wird.

§ 3des Réglements.

§ 6. — ..................................................................................

§§ 4, 5 und 15 des Reglements.

§ 7. — Lagerung der fertigen Zündwaren (Fabriklager). — Fertige unversteuerte Zündwaren sind, sofern sie nicht sofort versteuert, auf ein Steuerlager gebracht oder ausgeführt werden, am Tage ihrer Herstellung spätestens bei Schluß der Arbeitszeit in besondere Lagerräume (Fabriklager)

schaffen, die unter Verschluß des Fabrikinhabers

halten sind. Es ist gestattet, die Verpackung der Zündwaren in dem Fabriklager vorzunehmen. Die Dauer der Lagerung fertiger Zündwaren im Fabriklager darf eine Woche nicht übersteigen. Die Lagerung versteuerter Zündwaren in den als Fabriklager genehmigten Räumen ist nicht

lässig. Sollen im freien Verkehr befindliche und in den Herstellungsbetrieb

rückgebrachte Zündwaren umgepackt werden, so muß dies außerhalb der als Fabriklager genehmigten Räume geschehen. § 8. — Die als Fabriklager dienenden Räume sind der Hebestelle schriftlich anzumelden. Über ihre

lassung als Fabriklagerräume entscheidet das Hauptamt. Die als Fabriklager dienenden Räume sind durch Anschlag einer Tafel mit der Aufschrift Fabriklager für fertige Zündwaren" kenntlich

machen. " § 9. — Fabriklagerbuch. — Über den

- und Abgang von Zündwaren in den genehmigten Lagerräumen ist ein Lagerbuch ,Fabriklagerbuch)

führen. In dem Fabriklagerbuche sind sämtliche fertiggestellten Zündwaren nachzuweisen, gleichviel ob sie

nächst noch im Fabriklager verbleiben oder ob sie sofort versteuert, in ein Steuerlager gebracht oder ausgeführt werden sollen. Die Eintragungen in Abteilung 1 haben nach Maßgabe der auf dem Muster gegebenen Anlei- 925 tung sofort nach der Fertigstellung der Zündwaren

erfolgen. Ebenso sind alle Abgänge sofort nach ihrem Eintritt einzutragen. Das Fabriklagerbuch ist vom Betriebsinhaber (Betriebsleiter) selbst oder unter seiner Verantwortung von einem von ihm ermächtigten Vertreter

führen, in den

r Lagerung der fertigen unversteuerten Zündwaren genehmigten Räumen nach Näherer Bestimmung der Zollbehörde aufzubewahren und den Aufsichtsbeamten stets

gänglich

halten. Jede einzelne Eintragung ist in Spalte "Bemerkungen" mit der Namensunterschrift des Eintragenden

versehen. Das Fabriklagerbuch ist für das am 1. Oktober beginnende Betriebsjahr

führen und am 30. September des folgenden Jahres abzuschließen. Der sich hierbei ergebende Bestand fertiger unversteuerter Zündwaren ist in Abteilung 1 des Fabriklagerbuches für das nächste Jahr vorzutragen. Das abgeschlossene Buch ist, nachdem die Richtigkeit der Übertragung von dem Aufsichtsbeamten in dem neuen Lagerbuche bescheinigt worden ist, der Hebestelle einzureichen. Monatlich einmal oder nach Anordnung der Direktivbehörde in längeren Zeiträumen ist durch einen Oberbeamten der Lagerbestand festzustellen und mit dem abzuschließenden Fabriklagerbuche

vergleichen. Hierbei sind probeweise Ermittelungen der Menge der Einzelpackungen und ihres Inhalts

lässig. Die Verhandlung über die Bestandsaufnahme ist dem Hauptamt einzureichen; dieses hat wegen der etwa

erhebenden Steuer für Fehlmengen Entscheidung

treffen. § 10. — Im Fabriklager unbrauchbar gewordene und vernichtete Zündwaren. — Im Fabriklager unbrauchbar gewordene Zündwaren sind unter amtlicher Aufsicht

vernichten. Die über die Vernichtung aufzunehmende Verhandlung muß Art und Menge der Zündwaren enthalten und ist der Hebestelle mitzuteilen. Werden innerhalb des Fabriklagers Zündwaren durch Feuer vernichtet, so ist der Hebestelle sofort Anzeige

erstatten. Diese hat durch einen Beamten die Anzahl der vernichteten Einzelpackungen und ihren Durchschnittsinhalt nach Möglichkeit feststellen

lassen. Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung hat der Beamte den Abgang in Abteilung 3 des Fabriklagerbuchs

bescheinigen und der Hebestelle Art und Menge der vernichteten Zündwaren mitzuteilen. § 11. — Anmeldung fertiger Zündwaren. — Der Betriebsinhaber (Betriebsleiter) hat täglich spätestens bei Schluß der Arbeitszeit die in das Fabriklagerbuch eingetragenen fertigen Zündwaren mit einer doppelt auszufertigenden Anmeldung der Bezirkshebestelle anzumelden. Letztere hat die Anmeldung sofort in die Abteilung 1 des Anmeldungsbuchs für fertige unversteuerte Zündwaren einzutragen und das eine mit der Nummer des Anmeldungsbuchs versehene Stück der Anmeldung, das als Beleg

m Fabriklagerbuche jahrgangsweise aufzubewahren ist,

rückzugeben. Die Hebestelle hat für jede Zündwarenfabrik ein besonderes Anmeldungsbuch für fertige Zündwaren

führen. Die Eintragungen in Abteilung 2 des Buches haben auf Grund der Steueranmeldungen, die Eintragungen in Abteilung 3 auf Grund der Zündwarenbegleitscheine, der Lageranmeldungen oder der sonstigen Abgangsnachweise (§ 10)

erfolgen. Die bei der Hebestelle verbleibenden Anmeldungen

m Fabriklager sind für jede Zündwarenfabrik besonders in einem Beleghefte

dem Anmeldungsbuch für fertige Zündwaren

vereinigen. Die Direktivbehörde kann genehmigen, daß die Anmeldungen in längeren Zeitabschnitten erfolgen. § 12. — Abfertigung der Zündwaren

m freien Verkehr und Entrichtung der Steuer. — Vor ihrem Übergang aus einem Fabriklager, einem Steuerlager, einer Zollniederlage oder aus 60b 926 dem Ausland in den freien Verkehr des Inlandes hat der nach § 5 des Reglements

r Entrichtung der Steuer Verpflichtete die Zündwaren

r Versteuerung anzumelden.

der in zweifacher Ausfertigung einzureichenden Anmeldung sind die Vordrucke

benutzett, welche von der Hebestelle unentgeltlich geliefert werden. Die Hebestelle hat die ihr übergebenen Anmeldungen in das Zündwaren-Anmeldungsbuch einzutragen und unverzüglich den mit der Abfertigung der angemeldeten Zündwaren beauftragten Beamten

zustellen. Diese haben die Abfertigung sobald als möglich vorzunehmen. Bestehen die abzufertigenden Zündwaren aus gleichartigen Packstücken, die die gleiche Anzahl Einzelpackungen mit durchschnittlich gleicher Stückzahl Zündhölzer usw. enthalten, so kann die Prüfung der Menge der Einzelpackungen und ihres Inhalts probeweise erfolgen. § 13. — Die Anmeldungspflichtigen haben den mit der Abfertigung beauftragten Beamten die Hilfsdienste

leisten oder leisten

lassen, die nötig sind, um die amtlichen Feststellungen vorzunehmen. § 14. — Das Ergebnis der Abfertigung ist von den Beamten in die. Anmeldung einzutragen. Sie haben die Eintragung

unterzeichnen und von dem Anmelder oder dessen Vertreter

r Anerkennung mit unterschreiben

lassen. § 15. — Nach erfolgter Abfertigung sind die äußeren Umschließungen der abgefertigten Packungen mit einer von der Zollverwaltung

liefernden roten Marke nach dem nachstehend abgedruckten Muster

versehen. Zündwaren. Steuerbetrag M Pf. §. 16 — Die. Hebestelle setzt auf Grund des Abfertigungsergebnisses den Betrag der Steuer fest und teilt ihn dem Zahlungspflichtigen sogleich unter Aufforderung

r Zahlung mit. Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag, sofern ihm keine Stundung bewilligt ist, innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Empfang der Zahlungsaufforderung einzuzahlen. Die zweite Ausfertigung der Steueranmeldung, auf der die Hebestelle Quittung erteilt, ist nach Entrichtung der Steuer dem Zahlungspflichtigen

rückzugeben. § 17. — Die Hebestelle hat über die Einnahme ans der Zündwarenstener ein Zündwarensteuer-Einnahmebuch

führen. § 18. — Pfennigbeträge, die sich bei der Schlußsumme der Steuerberechnung auf einer Steueranmeldung ergeben, sind nur insoweit in Ausatz

bringen, als sie durch fünf ohne Nest teilbar sind. § 19. — Für die aus dem Ausland eingehenden Zündwaren ist die Steiler auch dann

entrichten, wenn der Zoll weniger als fünf Pfennig beträgt und deshalb unerhoben bleibt. Steuerpflichtige Zündwarm werden

r Einfuhr aus dem Auslande nur dann

gelassen, wenn sie in gleichmäßigen Verpackungen eingehen und den Vorschriften über die Bezeichnung des Herstellers (§ 10, Abs. 2 des Reglementes) genügen. Eine bestimmte Form und Größe der Packungen ist für ausländische Zündwaren nicht vorgeschrieben. 927

§ 7des Reglements.

§ 20. — Stundung. a) Allgemeine Vorschrift. — Die Steuer ist auf Autrag vom Hauptamts gegen Bestellung voller Sicherheit auf sechs Monate

stunden. Wird eine Stundung auf drei Monate beansprucht, so kann von der Sicherheitsbestellung ganz oder

m Teil abgesehen werden, wenn der Zahlungspflichtige als

verlässig und hinreichend sicher bekannt ist. Ein unter Zollverschluß befindliches Lager ist als Sicherheit anzunehmen. Im übrigen enthält das Zollkreditreglement die Grundsätze, nach welchen die Sicherheit

leisten ist und die Voraussetzungen, unter welchen gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können. § 21. — b) Stundungsanerkenntnis; Stundungsbetrag. — Derjenige, welchem Zündwarensteuer gestundet wird, hat bis

dem Zeitpunkte,

welchem die Zahlung

erfolgen hat (§ 16), der Hebestelle ein Stundungsanerkenntnis

übergeben. lieber mehrere im Laufe eines Tages

r Anschreibung kommenden Steuerbeträge kann ein Anerkenntnis abgegeben werden. In dem Anerkenntnisse sind die Einzelbeträge aufzuführen. Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 150 Mk. erreichen. Der Generaldirektor wird nötigenfalles Ausnahmen

lassen. § 22. — c) Stundungsfrist. — Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit. Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in welchem die Stundungsfrist abläuft und wenn dieser Tag ein Sonn- oder Feiertag ist, spätestens am vorhergehenden Werktag einzuzahlen.

§ 9des Reglements.

§ 23. — Ausfuhr unversteuerter Zündwaren. — Zündwaren, die aus den Räumen des Herstellungsbetriebs (Fabriklager) oder aus einem Steuerlager unter amtlicher Ueberwachung ausgeführt werden, bleiben von der Steuer befreit. Der Ausfuhr steht die Aufnahme in eine Zollniederlage gleich. Sollen Zündwaren steuerfrei ausgeführt oder niedergelegt werden, so hat der Fabrik- oder Lagerinhaber bei der Hebestelle einen Begleitschein in doppelter Ausfertigung einzureichen. Bei der Abfertigung der Zündwaren sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung und Rücksendung der Begleitscheine finden die im Vereinszollgesetz, in der Zollbegleitscheinordnung und in den Zollniederlageordnungen erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung.

r Ausfertigung der Begleitscheine sind Nur die Hebestellen befugt,

deren Bezirke die betreffenden Zündwarenfabriken oder Steuerlager gehören. Die Erledigung kann bei(...)allen an der Grenze gelegenen Hauptzollämtern, Zollabfertigungsstellen und Nebenzollämtern I (Zollämtern I) sowie bei allen Amtsstellen erfolgen, mit denen eine allgemeine öffentliche Niederlage verbunden ist. Die Erledigungsbefugnis wird nötigenfalls auch anderen Amtsstellen übertragen werden. Die Direktivbehörde kann gestatten, daß bei Zündwaren, die unmittelbar oder nach vorübergehender Lagerung in einem Zoll- oder Steuerlager in das Ausland ausgeführt werden sollen, von der Abfertigung der Packstücke abgesehen und der Begleitschein lediglich auf Grund der Anmeldung des Fabrik- oder Lagerinhabers ausgefertigt wird. In diesen Fällen sind bei der Ausgangsabfertigung und bei der Abfertigung

und von dem Lager die im Begleitschein angemeldeten Zündwaren ohne Deffnung der Packstücke als vorgefunden anzunehmen, sofern die Packstücke nach Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummer mit dem Begleitschein übereinstimmen und kein Grund

dem Verdachte vorliegt, daß ihr Inhalt von der Anmeldung abweicht 928

§ 10des Reglements.

§ 24. — Verpackung der Zündwaren und Bezeichnung des Herstellers. — Bei den im Inlande hergestellten und

r Versteuerung bestimmten Zündhölzern, Zündspänchen und Zündstabchen sind an Packungen, die 30 oder mehr Stück enthalten, nur folgende

lässig:

  1. a)Patronen, Wickel und Tüten mit 60 und 120 Stück;
  2. b)Schachteln aller Art, Pappkartons, Klappkoffer und Schiebeschachteln mit 60, 300, 480 und 600 Stück;
  3. c)ovale Spanschachteln mit 60 Stück;
  4. d)Eckspanschachteln mit 120 Stück;
  5. e)Rundspanschachteln mit 300 Stück. Die angegebenen Zahlen gelten nur als Durchschnittszahlen; die Steuer ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5

berechnen. Die Direktivbehörde kann bei nachgewiesenem Bedürfnis auch andere Packungen

lassen. Die denn Inkraftreten des Reglements vorhandenen Vorräte von anderen Packungen dürfen bis

m Schlusse des Jahres 1910 aufgebraucht werden. Bei den

r Ausfuhr bestimmten Zündwaren unterliegt Art und Große der Packung keiner Beschränkung. Auf der oberen Fläche jeder Schachtel oder jedes andern Behältnisses ist der Name und Wohnort des Herstellers oder die bei der Zollbehörde angemeldete Marke in deutlich erkennbarer Form anzubringen. Befinden sich auf der oberen Seite der einzelnen Umschließungen sogenannte Reklameetiketten oder sonstige Aufschriften, so muß auf diesen die Bezeichnung des Herstellers oder die die Bezeichnung des Herstellers vertretende Marke deutlich erkennbar angebracht sein. Bei Wickeln, Tüten, Papierpatronen oder anderen die obere Fläche freilassenden Umschließungen kann die Bezeichnung des Herstellers oder die sie vertretende Marke an jeder von außen sichtbaren Stelle der Einzelpackung angebracht werden. Die Bezeichnung des Herstellers oder die sie vertretende Marke ist auch auf den Umschließungen der Einzelpackungen sowie allen ferneren Umschließungen anzubringen.

r Erleichterung der Steueraufsicht für die Zündwarenfabriken werden nötigenfalls Unterscheidungsnummern vorgeschrieben mit der Maßgabe, daß die Unterscheidungsnummer neben der Bezeichnung des Herstellers oder der sie vertretenden Marke angebracht wird.

§ 11des Reglements.

§ 25. — Zündwarensteuerlager. — Als Großhändler im Sinne des § 11 des Reglements gelten nicht solche Personen, die Zündhölzer außer an Wiederverkäufer auch unmittelbar an die Verbraucher gewerbsmäßig abgeben. Die näheren Bestimmungen über die Lagerung von Zündwaren in Privatlagern unter amtlichem Mitverschlusse (Zündwarensteuerlagern) enthält die Zündwarenlagerordnung.

den §§ 12 bis 14 des Reglements. § 26. — Anmeldung des Betriebs und der Räume. — Die in den §§ 12, 13 und 14 des Reglements vorgeschriebenen Anzeigen und Beschreibungen sind der Bezirkshebestelle in zwei Ausfertigungen einzureichen und von dieser sofort dem Aufsichtsbeamten

zustellen, der ihre Richtigkeit festzustellen und auf beiden Ausfertigungen

bestätigen hat. Die Genehmigung der Räume, welche als Fabriklager dienen sollen, ist vom Hauptamt auf beiden Ausfertigungen der Beschreibung

beurkunden. Eine Ausfertigung der Anzeigen usw. verbleibt bei der Hebestelle als Beleg

einem dort nach näherer Anweisung der Direktivbehörde

führenden Verzeichnisse der in ihrem Hebebezirke vorhandenen Zündwarenfabriken. Für jede Fabrik ist ein besonderes Belegheft anzulegen. Die zweiten Ausfertigungen sind dem Betriebsinhaber oder Betriebsleiter

rückzugeben, von diesem 929

einem Beleghefte

vereinigen und in den Betriebsräumen nach näherer Bestimmung der Zollbehörde aufzubewahren. § 27. — Angaben über die Art der Einzelpackungen sowie über die

r Bezeichnung des Herstellers verwendeten Etiketten sind bis auf weiteres in allen Fällen unter Beifügung von Proben

verlangen. Diese Angaben haben sich auch darauf

erstrecken, in welcher Weise bei den einzelnen Verpackungsarten die Anbringung der Bezeichnung des Herstellers beabsichtigt ist.

§§ 16und 20 des Reglements.

§ 28. — Bauliche Einrichtungen

r Sicherung des Steueraufkommens und besondere Aufsichtsmaßnahmen. — Von der amtlichen ständigen Bewachung und Abschließung des Fabriklagers und der Packräume wird bis auf weiteres abgesehen und die Steueraufsicht auf die bei § 9 vorgeschriebene Buchführung und die sonstigen

r Sicherung des Steueraufkommens getroffenen Bestimmungen beschränkt. Ist gegen den Fabrikinhaber oder den Betriebsleiter eine Strafe wegen Hinterziehung der Zündwarensteuer erkannt worden, so kann die Direktivbehörde die Herstellung der im § 16 des Reglements

r Sicherung des Steueraufkommens vorgesehenen baulichen Einrichtungen und Verschlußanlagen sowie die ständige amtliche Bewachung und Abschließung des Fabriklagers und der Packräume auf Kosten des Betriebsinhabers anordnen, auch auf seine Kosten den Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterwerfen. In den Fällen des Abs. 2 hat der Inhaber einer Zündwarenfabrik allen Anforderungen

genügen, welche auf Grund der §§ 16 und 20 des Reglements von der Zollbehörde in bezug auf die Anlegung, Abänderung und Instandhaltung baulicher Einrichtungen gestellt werden. Er darf Veränderungen in bezug auf die vorschriftsmäßig getroffenen Einrichtungen nur nach Genehmigung der Zollbehörde vornehmen. § 29. — Erstattung der Kosten für Steuerlager. — Die im § 16 Abs. 4 des Reglements vorgesehene Erstattung der Kosten wird auch für Zündwarensteuerlager gewährt, sofern sie nur

r Lagerung der in der Fabrik hergestellten Zündwaren dienen und im unmittelbaren

sammenhange mit dem Herstellungsbetrieb angelegt sind. Die Größe der Lager, deren Kosten erstattet werden, ist so

bemessen, daß sie die Erzeugnisse einer zwei- bis dreimonatlichen Betriebszeit aufnehmen können.

§ § 1 7 , 19 u n d 2 1 des Reglements. § 30. — Steueraufsicht. — Zahl und Ausführung der in den Zündwarenfabriken vorzunehmenden steuerlichen Prüfungen bestimmt der Generaldirektor. Das gleiche gilt für die nach § 21 des Reglements bei den Händlern mit Zündwaren

lässigen Prüfungen. Konsumvereine und ähnliche Vereinigungen gelten auch dann als Händler, wenn sie Zündwaren nur an ihre Mitglieder abgeben. Die im § 21 des Reglements vorgeschriebene Prüfung hat sich auch auf das Vorhandensein der die Bezeichnung des Herstellers vertretenden, bei der Zollbehörde angemeldeten Marke

erstrecken. §

  1. — Der Fabrikinhaber hat
  2. nach näherer Bestimmung der Zollbehörde die in der Fabrik für den Abfertigungsdienst erforderlichen Räume

stellen und mit dem nötigen Gerät auszustatten, 2. auf Verlangen für die

r Aufsicht dienstlich in der Fabrik anwesenden Zollbeamten einen 930 geeigneten, genügend ausgestatteten Raum

r Verfügung

stellen und diesen Raum instandzuhalten,

reinigen,

beleuchten und

erwärmen. Auf dem Lande kann im Falle des Bedürfnisses dem Fabrikinhaber die Verpflichtung auferlegt werden, für die

r Beaufsichtigung der Fabrik ständig angestellten Zollbeamten Wohnungen nach näherer Bestimmung der Zollbehörde

gewähren. Für den unter Abs. 1 Ziffer 2 bezeichneten Raum und seine Instandhaltung usw. sowie für die nach Abs. 2

gewährenden Wohnungen wird eintretendenfalls seitens der Zollverwaltung eine Vergütung gewährt, über deren Höhe mangels einer Vereinbarung der Generaldirektor entscheidet.

§ 22des Reglements.

§ 32. — Gebührenerhebung für steuerliche Abfertigungen. — Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken oder den Zündwarensteuerlagern erfolgen in der Regel gebührenfrei. Gebühren sind

erheben:

  1. a)für Abfertigungen an Sonn- und Feiertagen;
  2. b)für Abfertigungen, die auf Antrag über den Zeitraum von acht Stunden für den Kalendertag ausgedehnt werden, bezüglich der überschießenden Zeit. Die ordentlichen Dienststunden der Abfertigungsbeamten sind den Bedürfnissen des Herstellungsbetriebs möglichst anzupassen. § 33. —Amtliche Abfertigungen, die nicht au ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken oder den Zündwarensteuerlagern erfolgen, sind gebührenpflichtig mit Ausnahme derjenigen am Wohnsitze der Abfertigungsbeamten ausgeführten Abfertigungen

r Versteuerung, deren Vornahme an der Amtsstelle aus dienstlichen Rücksichten unzweckmäßig ist. A u f letztere Abfertigungen findet § 32 Abs. 2 Anwendung. § 3 4 . — F ü r die amtliche Begleitung oder Bewachung von Begleitscheinsendungen sowie für die bei Umladungen, Verschlußverletzungen usw. unterwegs erforderlichen Amtshandlungen sind in der Regel Gebühren

erheben. Gebührenfrei bleiben:

  1. a)an gebührenfreie Abfertigungen sich unmittelbar anschließende oder ihnen unmittelbar vorausgehende Begleitungen innerhalb desselben Ortes. 1. zwischen einer Fabrik oder einem Lager und der Eisenbahnstation oder der Schiffsladestelle, 2. zwischen den Betriebsanstalten oder Steuerlagern, sofern sie einem Besitzer gehören und nicht weiter als 1 Kilometer voneinander entfernt sind;
  2. b)Begleitungen zwischen dem Grenzausgangsamt und der Zollgrenze;
  3. c)die bei Umladungen, Verschlußverletzungen usw. unterwegs erforderlichen Amtshandlungen wenn sie an der Amtsstelle oder an den erlaubten Lösch- und Ladeplätzen vorgenommen werden § 35. — Abgesehen von den Fällen der §§ 32 bis 34 sind Gebühren

erheben, wenn es sich um eine Entschädigung für den Aufwand an Beamtenkräften handelt, der durch die Verabsäumung einer dem Beteiligten obliegenden Verpflichtung oder durch willkürliche Verzögerung einer gebührenfreien Amtshandlung bedingt wird. § 36 — Die Gebühren betragen bei Amtshandlungen am Stationsort oder in einer Entfernung von weniger als 2 Kilometer von demselben oder, falls den Beamten ein Dienstbezirk

gewiesen ist, in diesem Dienstbezirke für jede — wenn auch angefangene — Stunde 0,60 M für Aufseher und Beamte gleichen oder niedrigeren Ranges für Beamte höheren Ranges 1,00 » 931 Die aus den Hin- und Rückweg verwendete Zeit ist nicht mit in Ansatz

bringen. Bei Amtshandlungen außerhalb des Stationsorts in einer Entfernung von 2 Kilometern und mehr von demselben oder, wenn es sich um Beamte mit Dienstbezirk handelt, bei Dienstleistungen außerhalb dieses Bezirkes betragen die Gebühren ebensoviel wie die im Abs. 1 festgesetzten Gebühren, mindestens aber ebensoviel wie die den Beamten nach den landesrechtlichen Bestimmungen

stehenden Vergütungen für Dienstreisen ausmachen. Es sind die Gebührensätze anzuwenden, welche dem Range des Beamten entsprechen, der die Amtshandlung ausgeführt hat. Sind jedoch

Amtshandlungen, die von Aufsehern oder Beamten gleichen oder niedrigeren Ranges ausgeführt werden dürfen, Beamte höheren Ranges verwendet worden, so sind die Gebühren nach den Sätzen für erstere

erheben. §

  1. — Wird die Vornahme einer Amtshandlung ohne zwingenden Grund verzögert oder unterbrochen, so kann die Amtsstelle für die Zeit der Verzögerung oder Unterbrechung den Gebührensatz verdoppeln oder bei gebührenfreien Amtshandlungen Gebühren nach diesem erhöhten Satze erheben. §
  2. — Erwachsen derZollverwaltung für die mit der Ausführung gebührenpflichtiger Amtshandlungen beauftragten Beamten Ausgaben an Fahrgeldern oder anderen besonderen Entschädigungen, so erhöhen sich die Gebühren um den Betrag dieser Ausgaben. Dem Zahlungspflichtigen bleibt überlassen, statt Entrichtung der Fahrgelder für die angemessene Beförderung der Beamten selbst Sorge

tragen. § 39. — Sind bei einer Amtshandlung mehrere Beamte gleichzeitig tätig oder werden

einer Amtshandlung mehrere Beamte nacheinander verwendet, so sind die Gebühren für jeden von ihnen

erheben. § 40. — Werden

gebührenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so haben die beteiligten Gewerbetreibenden in der Regel für jeden Beamten einen Verwaltungskostenbeitrag

zahlen. Das gleiche gilt, wenn Besitzer von Lagern über das anerkannte Bedürfnis hinaus die Bereithaltung ständiger Beamtenkräfte verlangen. Der Verwaltungskostenbeitrag wird nach der Höhe des von Beamten der betreffenden Klasse durchschnittlich bezogenen Diensteinkommens

züglich 15 vom Hundert der darin enthaltenen pensionsfähigen Beträge bemessen. Wird von dem Gewerbetreibenden nicht die volle Diensttätigkeit des ständig bewilligten Beamten in Anspruch genommen und liegt die Möglichkeit vor, den Beamten anderweit dienstlich

verwenden, so kann der Verwaltungskostenbeitrag auf einen angemessenen Teil des vollen Betrags beschränkt werden. Die Gewerbetreibenden haben, falls sie die Tätigkeit der Beamten nicht mehr in Anspruch nehmen wollen, dies dem Hauptamt anzuzeigen. Die Verwaltungskostenbeiträge sind alsdann noch bis

r auderweiten Unterbringung der Beamten, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Monaten, vom Beginne des auf die Anzeige folgenden Monats ab gerechnet, weiterzuzahlen. Falls auf Antrag die Ausdehnung der Amtshandlungen über den Zeitraum von acht Stunden für den Kalendertag hinaus oder die Vornahme von Abfertigungen an Sonn- oder Feiertagen bewilligt wird, sind für die betreffende Zeit Einzelgebühren gemäß §§ 36 ff.

erheben. § 41. — Die nach den §§ 36 bis 40 aufkommenden Gebühren werden für Rechnung des Staates erhoben.

d e n §§ 23 bis 33 des Reglements. § 42. — Strafvorschriften. — Ein Abdruck der Strafvorschriften hat in allen Räumen des Herstellungsbetriebs und des Fabriklagers au sichtbarer Stelle dauernd auszuhängen. 932

§ 44des Reglements.

§

  1. — Übergangsbestimmungen. — Die Vorschriften wegen Erhebung der Nachsteuer enthält die Zündwaren-Nachsteuer-Ordnung. Vor dem
  2. Oktober 1909 fertig gestellte Zündwaren, die sich am
  3. Oktober 1909 noch innerhalb der Räume des angemeldeten Fabrikbetriebs befinden, sind im Fabriklagerbuche nachzuweisen. Luxemburg, den
  4. September
  5. Der General-Direktor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . I. Zündwarenlagerordnung. §
  6. — Herstellern von Zündwaren und solchen Personen, die damit Großhandel treiben, können für die von ihnen hergestellten, für die ans inländischen Fabriken bezogenen und für die aus dem Ausland eingeführten verzollten Zündwaren Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse (Zündwarensteuerlager) bewilligt werden, in denen die Zündwaren bis

ihrer weiteren Bestimmung unversteuert niedergelegt werden dürfen. § 2. — Auf die Zündwarensteuerlager, Anmeldung und Abfertigung der Zündwaren

m Lager, Abmeldung vom Lager, Steuer aufsieht usw. finden die Bestimmungen der Zoll-NiederlageOrdnung und der Privatlager-Ordnung sinngemäße Anwendung, soweit nicht nachstehend oder in den vorliegenden Ausführungsbestimmungen andere Bestimmungen getroffen sind. § 3. — Für die Anmeldung

r Aufnahme in das Zündwarensteuerlager sind Vordrucke

benutzen,

denen die Zolldirektion das Muster liefert. Sie ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Das eine Stück der Anmeldung, auf welchem die Eintragung in das Zündwarenlagerbuch bescheinigt ist, dient dem Niederleger als Niederlageschein. § 4. — Bei der Versendung von Zündwaren ans dem Fabriklager

r Aufnahme in ein Zündwarensteuerlager sind Zündwarenbegleitschein-Formulare

benutzen. § 5. — Über die eingelagerten Zündwaren ist nach näherer Bestimmung der Zolldirektion ein Lagerbuch

führen und zwar in Jahresabschnitten für die Zeit vom

  1. Oktober des einen bis
  2. September des folgenden Jahres. §
  3. — Die eingelagerten Waren sind in den Lagerräumen derart aufzubewahren, daß die Nämlichkeit jedes einzelnen Packstücks, oder bei Einlagerung einer größeren Menge von Packstücken gleicher Verpackungsart und gleichen Inhalts die Nämlichkeit der Gesamtpost während der Lagerung erhalten bleibt. Der Lagerinhaber ist verpflichtet, den

diesem Zwecke von der Zollbehörde getroffenen Anordnungen nachzukommen. Die Umpackung der eingelagerten Waren kann nach

voriger Anmeldung gestattet werden und hat innerhalb des Lagers oder in benachbarten Räumen unter amtlicher Überwachung

erfolgen. Die Warenpost wird dann im Lagerbuch ab- und nach der neuen Feststellung wieder angeschrieben, wobei als Gesamtinhalt der neuen Post ber bei der Einlagerung ermittelte Inhalt der alten festgehalten wird. § 7. — Die Entnahme von Zündwaren ist nur in ganzen Packstücken gestattet. Ausnahmen kann das Hauptamt bewilligen. Auf die Abfertigung bei der Entnahme von Zündwaren finden die §§ 12 bis 18 der Ausführungsbestimmungen sinngemäße Anwendung.

r Anmeldung sind, soweit nicht Versendung 933 mit Zündwarenbegleitschein erfolgt, Vordrucke

verwenden,

denen die Zolldirektion das Muster liefert. § 8. — Bei der Abfertigung

m oder vom Lager kann die Zahl der Einzelpackungen und die in ihnen enthaltene Stückzahl der Zündhölzer probeweise ermittelt werden. § 9. — Der Inhaber eines Zündwarensteuerlagers hat auf Erfordern

m Zwecke der amtlichen Abfertigungen und Prüfungen auf seine Kosten einen geeigneten, mit dem erforderlichen Hausgerät ausgestatteten, nach Bedürfnis

erleuchtenden und

erwärmenden Raum

stellen und diejenigen Hilfsdienste

leisten oder leisten

lassen, welche erforderlich sind, um die Abfertigungen und Prüfungen ordnungsmäßig auszuführen. §

  1. — Die Zündwaren lagern mit der Eigenschaft als inländische Waren, jedoch im Falle der Benutzung einer öffentlichen Niederlage unter der Voraussetzung, daß daselbst Zündwaren, auf welchen ein Zollanspruch haftet, entweder nicht oder genügend abgesondert lagern. §
  2. — Das Zündwarenlagerbuch ist am
  3. September jeden Jahres abzuschließen. Der sich hierbei ergebende Bestand ist in das Lagerbuch für das nächste Jahr vorzutragen. §
  4. — Das Zündwarenlager ist unter Leitung eines Oberbeamten wenigstens einmal im Jahre amtlich aufzunehmen. Die Verhandlung über die Lagerbestandsaufnahme ist der Direktivbehörde vorzulegen. Nach jeder Bestandsaufnahme ist das Lagerbuch durch An- oder Abschreibung der vorgefundenen Abweichungen mit dem Lagerbestand in Übereinstimmung

bringen. II. — Zündwaren-Rachsteuer-Ordnung. §

  1. — Die Zündwarensteuer wird von den am
  2. Oktober 1909 außerhalb einer Zollniederlage vorhandenen Zündwaren gemäß § 41 Abs. 1 und 2 des Zündwarensteuerreglements in Form einer Nachsteuer erhoben. Der Nachsteuer unterliegen danach die im Besitze von Herstellern außerhalb der Räume ihres angemeldeten Fabrikbetriebs sowie im Besitze von Händlern, Wirten, Konsumvereinen, Kasinos, Logen und ähnlichen Vereinigungen befindlichen Vorräte. Händler im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen, die vor dem Inkrafttreten des Zündwarensteuergesetzes Zündwaren in größeren Mengen angekauft haben, um sie nach dem
  3. Oktober 1909 weiter

verkaufen. Der Nachsteuer unterliegen auch diejenigen Zündwaren, die sich in Automaten oder ähnlichen

m Verkaufe dienenden Vorrichtungen befinden. Die Nachsteuer wird nicht erhoben:

  1. a)für Zündwaren, die sich in angebrochenen Einzelpackungen befinden;
  2. b)für Zündwaren, die von Herstellern unter Zollaufsicht ausgeführt oder auf ein Zolllager oder Zündwarensteuerlager gebracht werden. Ferner bleibt von den Zündkerzchen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 2 des Zündwarensteuerreglements), i/die sich am 1. Oktober 1909 im Besitze von Straßenhändlern, Hausierern oder ähnlichen Kleinhändlern ohne festen Verkaufsstand befinden, ein Vorrat bis

200 Stück der

m Einzelverkaufe bestimmten Schachteln oder anderen Behältnisse von der Nachsteuer befreit. § 2. — Wird die Befreiung von der Nachsteuer auf Grund des § 1 Abs. 4 unter b beansprucht, so sind die Zündwaren bis

r Ausfuhr oder bis

r Verbringung auf ein Steuerlager unter amtliche Aufsicht

stellen. Für die Ausfuhr findet der § 23 der Ausführungsbestimmungen entsprechende Anwendung. 10c 934 §

  1. — Hersteller von Zündwaren, Händler, Wirte, Konsumvereine, Kasinos, Logen und ähnliche Vereinigungen, die am
  2. Oktober 1909 Zündwaren der im § 1 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen bezeichneten A r t im Besitz oder Gewahrsam haben, müssen diese spätestens am
  3. Oktober 1909 bei dem Hauptzollamte unmittelbar oder durch Vermittelung der nächsten Zolloder Steuerstelle schriftlich unter Angabe der Art der Zündwaren, der Anzahl der Einzelpackungen und der in jeder Einzelpackung durchschnittlich enthaltenen Stückzahl sowie des Aufbewahrungsraums anmelden. Der Anmeldung und Nachversteuerung unterliegen auch alle Zündwaren, die sich in den Privaträumen der Händler usw. befinden. Der Nachsteuer unterliegende Zündwaren, die sich am
  4. Oktober 1909 unterwegs befinden, sind vom Empfänger anzumelden, sobald sie in seinen Besitz gelangt sind. Zündwaren, die gemäß § 1 Abs. 4 und 5 der Nachsteuer nicht unterliegen, bedürfen der Anmeldung nicht.

r Anmeldung sind die Vordrucke

benutzen, die von dem Hauptzollamte unentgeltlich geliefert werden. Das Hauptzollamt hat die Anmeldungen in ein Nachsteuer-Anmeldungsbuch für Zündwaren einzutragen und unverzüglich den mit der Nachprüfung der angemeldeten Vorräte beauftragten Beamten

zustellen. § 4. — Die Anmeldungspflichtigen haben den mit der Nachprüfung beauftragten Beamten die Hilfsdienste

leisten oder leisten

lassen, die nötig sind, um die amtlichen Feststellungen vorzunehmen. Die bis

m Zeitpunkte der Nachprüfung erfolgten Veränderungen der angemeldeten Vorräte durch Z u - oder Abgang sind den Beamten, bevor sie mit der Nachprüfung beginnen, mitzuteilen und auf Erfordern näher nachzuweisen. § 5. — Die Nachprüfung hat sobald als möglich

erfolgen. In geeigneten Fällen kann sie unterbleiben oder durch probeweise Ermittelungen geschehen. § 6. — Die Nachprüfung hat sich darauf

beschränken, ob größere Vorräte als die angemeldeten vorhanden sind. Das Ergebnis der Nachprüfung ist von den Beamten in die Anmeldung einzutragen. Sie haben die Eintragung

unterzeichnen und von dem Anmelder oder dessen Vertreter

r Anerkennung mit unterschreiben

lassen. Gebühren für die Nachprüfung sind nicht

erheben. § 7. — Das Hauptzollamt setzt auf Grund der Anmeldung oder der von den Beamten getroffenen Feststellungen dm Betrag der Nachsteller fest und teilt ihn dem Zahlungspflichtigen sogleich unter Aufforderung

r Zahlung mit. §

  1. — Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag innerhalb acht Tagen nach Empfang der Zahlungsaufforderung einzuzahlen. Die Nachsteuer kann für drei Monate gegen Sicherheitsleistung gestundet werden. Die vereinnahmte Nachsteuer wird von dem Hauptzollamt in das Nachsteuer-Einnahmebuch für Zündwaren eingetragen. §
  2. — Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen ihrer Erhebung getroffenen Bestimmungen werden nach den §§ 23 ff. desZündwarensteuerreglementsgeahndet. Luxemburg, den
  3. September
  4. Der General-Direktor der Finanzen, M . Mongenast. 935 Ausführungsbestimmungen

m Großh. Beschluß vom

  1. September 1909, die Leuchtmittelsteuer betreffend.*) Z u den §§ 1 und 2 des Reglements. §
  2. — Gegenstand der Besteuerung. — Als Brenner für elektrische Glühlampen kommen insbesondere die auswechselbaren, den lichtgebenden Körper enthaltenden Teile der Nernstlampen in Betracht. Bei Quecksilberdampflampen gilt das den Quecksilberdampf enthaltende Gefäß (wenn auswechselbar, Brenner genannt) als Gegenstand der Besteuerung. Als Brennstifte aus Reinkohle gelten auch die mit Docht oder mit Metallüberzug oder mit Drahteinlage versehenen, sofern weder die Kohle selbst noch die genannten Teile Leuchtzusätze enthalten oder wie solche wirken. Kohlenstifte, deren Beschaffenheit ihre Verwendung

Beleuchtungszwecken ausschließt, und lampenförmige Körper, die gemäß ihrer Beschaffenheit ausschließlich

Heizzwecken oder als Widerstände dienen, sowie Quecksilberdampfbrenner die ausschließlich der Ausnutzung nicht sichtbarer Strahlen,

m Beispiel

Heilzwecken oder

m Sterilisieren dienen, unterliegen nicht der Steuer. Von den Beleuchtungsmitteln, die ohne die Fabrik, in der sie hergestellt sind, verlassen

haben

Versuchszwecken verwendet werden oder als Muster dienen, wird die Steuer nicht erhoben. Reisemuster, deren Vewendung

m Beleuchten durch besondere Maßnahmen unmöglich gemacht ist, unterliegen nicht der Steuer. § 2. — Berechnung der Steuer. — Die Steuer wird von jeder einzelnen Menge (Packung) Don steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln, die die Fabrik verläßt, nach ihrem Inhalte, bei Brennstiften

Bogenlampen nach ihrem Reingewichte berechnet. Bei Brennstiften

Bogenlampen kann als Reingewicht jeder Packung einer Sorte das Gewicht angenommen werden, das eine bei der Hebestelle eingereichte Musterpackung derselben Sorte und Größe aufweist; auch kann das Hauptamt genehmigen, daß die Steuerbeträge mit Hilfe von Verzeichnissen berechnet werden, die das Reingewicht der Packungen für die einzelnen Sorten und Grüßen von Brennstiften auf Grund von Durchschnittsermittelungen angeben. Die Verzeichnisse sind der Zollbehörde in der erforderlichen Anzahl von Abdrucken einzureichen, sie sind von Zeit

Zeit durch die Zollbehörde einer Nachprüfung

unterziehen und richtig

stellen, wenn das Durchschnittsgewicht von zehn Wägungen um mehr als 5 vom Hundert von den Angaben des Verzeichnisses abweicht. Als Wattverbrauch von Glühlampen, Nernstbrennern oder Brennern

Quecksilberdampflampen gilt derjenige, den diese Beleuchtungsmittel bei der Spannung und der Lichtleistung, für die sie bestimmt sind, aufweisen. Überschreitungen des wirklichen Wattverbrauchs gegenüber dem angegebenen bleiben bei der Steuerberechnung außer Betracht, wenn bei 10 beliebig gewählten Lampen derselben Sorte und desselben Stapels (Fabrikationspostens) der Mittelwert der Abweichungen nicht mehr als 10 vom Hundert des angegebenen Wattverbrauchs beträgt. Z u § 3 des R e g l e m e n t s . § 3. — Eintritt der Steuerpflicht. — Glühkörper

Gasglühlicht- und ähnlichen Lampen (Glühstrümpfe) gelten als fertige Erzeugnisse auch dann, wenn sie imprägniert aber unausgeglüht *) Die in diesen Bestimmungen erwähnten Muster

Anmeldungen usw. werden durch Vermittelung des Hauptzollamts von der Zolldirektion geliefert. 936 oder wenn sie ausgeglüht aber nicht mit Kollodium oder Schellack getränkt

m Verbrauch oder

r Veräußerung aus der Fabrik abgegeben werden. Werden elektrische Glühlampen ohne Sockel aus einer Fabrik abgegeben, so sind sie wie fertige

behandeln. §

  1. — Sicherung der Steuer. — Von der Verwendung von Steuerzeichen wird bis auf weiteres abgesehen. Die Sicherung des Steueraufkommens geschieht durch eine Buchkontrolle (§ 20) in Verbindung mit der Steueraufsicht (§§ 7, 10, 11 des Reglements). Die Festsetzung der beim Ausgange der Erzeugnisse aus der Fabrik fällig werdenden Steuer erfolgt auf Grund der Steueranmeldung. §
  2. — Anmeldung

r Versteuerung. — Die aus den Fabriken in den freien Verkehr des Inlandes übergehenden Beleuchtungsmittel sind, bevor sie die Fabrik verlassen haben, in die Abteilung 2 des Ausgangslagerbuchs (§ 20) einzutragen. Die Eintragungen eines jeden Arbeitstags sind in eine besondere Steueranmeldung aufzunehmen, die spätestens am folgenden Tage in doppelter Ausfertigung bei der Bezirkshebestelle einzureichen ist.

der Anmeldung sind Vordrucke

benutzen, die von der Hebestelle unentgeltlich geliefert werden. Die Hebestelle hat die ihr übergebenen Anmeldungen in das für jede Fabrik besonders

führende Leuchtmittelsteuer-Anmeldungsbuch einzutragen. Entrichtung der Steuer. — Sie setzt den Betrag der Steuer auf Grund der Anmeldung fest und teilt ihn dem Zahlungspflichtigen sogleich unter Aufforderung

r Zahlung mit. Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag, falls ihm keine Stundung bewilligt wird, innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Zahlungsaufforderung einzuzahlen. Steuerquittung. — Eine Ausfertigung der Steueranmeldung, auf der die Hebestelle Quittung erteilt, ist nach Entrichtung der Steuer dem Zahlungspflichtigen

rückzugeben. § 6. — Einnahmebuch. — Die Hebestelle hat über die Einnahmen aus der Leuchtmittelsteuer ein Leuchtmittelsteuer-Einnahmebuch

führen. Pfennigbeträge, die sich bei der Schlußsumme der Steuerberechnung auf einer Steueranmeldung ergeben, sind nur insoweit in Ansatz

bringen, als sie durch 5 ohne Rest teilbar sind. § 7. — Einfuhr. — Beleuchtungsmittel, die ans dem Ausland eingehen, unterliegen der Steuer neben dem nach dem Zolltarife

entrichtenden Zolle. Sie bleiben von der Steuer befreit, wenn sie in Fahrzeugen, die nach § 6 Ziffer 8 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 vom Zolle befreit sind, als deren ordnungsmäßige Ausrüstungsgegenstände angebracht sind. Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel werden

r Einfuhr aus dem Auslande nur

gelassen, wenn sie den Vorschriften über Verpackung und Bezeichnung der Waren (§ 14) genügen. Die aus dem Ausland eingehenden Beleuchtungsmittel sind mit einer Anmeldung gemaß § 5

r Versteuerung anzumelden und vorzuführen. Für die ans dem Ausland eingehenden Beleuchtungsmittel ist die Steuer auch dann

entrichten, wenn der Zoll weniger als 5 Pfennig beträgt und deshalb unerhoben bleibt. § 8. — Ausfuhr. — Beleuchtungsmittel, die unter Zollaufsicht ausgeführt werden, bleiben von der Steuer befreit. Der Ausfuhr steht die Aufnahme in eine Zollniederlage gleich. M i t Genehmigung des Hauptamts des Herstellungsorts können ausgeführte oder niedergelegte Beleuchtungsmittel sowie

r Ausfuhr oder Niederlegung abgefertigte Beleuchtungsmittel in das Ausgangslager für fertige unversteuerte Beleuchtungsmittel (§ 19)

rückgebracht werden; sie sind alsdann in Abteilung 1 des Lagerbuchs (§ 20) als

gang nachzuweisen. 937 Sollen steuerpflichtige Beleuchtungsmittel steuerfrei ausgeführt oder niedergelegt werden, so hat der Fabrikinhaber bei der Hebestelle einen Begleitschein in doppelter Ausfertigung einzureichen. Bei der Abfertigung der Waren sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung und Rücksendung der Begleitscheine finden die im Vereinszollgesetz, in der Zollbegleitscheinordnung und in den Zollniederlageordnungen erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung.

r Ausfertigung der Begleitscheine sind die Hebestellen befugt,

deren Bezirke die betreffenden Leuchtmittelfabriken oder Steuerlager gehören. Die Erledigung kann bei allen an der Grenze gelegenen Hauptzollämtern, Zollabfertigungsstellen und Zollämtern I sowie bei allen Amtsstellen erfolgen, mit denen eine allgemeine öffentliche Niederlage verbunden ist. Die Regierung kann die Erledigungsbefugnis auch anderen Amtsstellen übertragen; diese sind im Memorial bekannt

machen. Die Direktivbehörde kann für die Ausfuhr von Proben und von kleineren Sendungen im Postverkehr Erleichterungen

lassen. Die Direktivbehörde kann ferner gestatten, daß bei Beleuchtungsmitteln, die unmittelbar oder nach vorübergehender Lagerung in einem Zolllager in das Ausland ausgeführt werden sollen, von der Abfertigung der Packstücke abgesehen und der Begleitschein lediglich auf Grund der Anmeldung des Fabrik- oder Lagerinhabers ausgefertigt wird. In diesen Fällen sind bei der Ausgangsabfertigung und bei der Abfertigung

und von dem Lager die im Begleitschein angemeldeten Mengen ohne Öffnung der Packstücke als vorgefunden anzunehmen, sofern die Packstücke nach Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummer mit dem Begleitschein übereinstimmen und kein Grund

dem Verdachte vorliegt, daß ihr Inhalt von der Anmeldung abweicht. § 9. — Stundung. a) Allgemeine Vorschrift. — Die Steuer ist auf Antrag vom Hauptamte gegen Bestellung voller Sicherheit auf sechs Monate

stunden. Wird eine Stundung auf drei Monate beansprucht, so kann von der Sicherheitsbestellung ganz oder

m Teil abgesehen werden, wenn der Zahlungspflichtige als

verlässig und hinreichend sicher bekannt ist. Ein unter Zollverschluß befindliches Lager ist als Sicherheit anzunehmen. Im übrigen bestimmt die Regierung die Grundsätze, nach welchen die Sicherheit

leisten ist, und die Voraussetzungen, unter welchen Stundungen ohne Sicherheitsleistung gewährt oder gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können. § 10. — b) Stundungsanerkenntnis; Stundungsbetrag. — Derjenige, welchem Leuchtmittelsteuer gestundet wird, hat bis

dem Zeitpunkte,'

welchem die Zahlung

erfolgen hat (§ 5), der Hebestelle ein Stundungsanerkenntnis

übergeben. Über mehrere im Laufe eines Tages

r Anschreibung kommende Steuerbeträge kann ein Anerkenntnis abgegeben werden. In dem Anerkenntnisse sind die Einzelbeträge aufzuführen. Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 62,50 Fr. (50 M.) erreichen. Die Direktivbehörde kann Ausnahmen

lassen. c) Stundungsfrist. — Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit. Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in welchem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser Tag ein Sonn- oder Feiertag ist, spätestens am vorhergehenden Werktag einzuzahlen. § 11. — Steuerlager. — Herstellern von Beleuchtungsmitteln und solchen Personen, die damit Handel nach dem Auslande treiben, können für die von ihnen hergestellten oder aus inländischen Fabriken bezogenen Beleuchtungsmittel Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse (Leuchtmittelsteuerlager) bewilligt werden, in denen die Beleuchtungsmittel unversteuert niedergelegt werden dürfen. 938 Die näheren Bestimmungen über die Benutzung der Leuchtmittelsteuerlager sind in der Anlage A enthalten. Den in Abs. 1 genannten Personen kann die steuerfreie Lagerung von Beleuchtungsmitteln auch in öffentlichen Zollniederlagen unter Wahrung der Inlandseigenschaft inländischer Beleuchtungsmittel gestattet werden. Die aus einem Leuchtmittelsteuerlager oder aus einer Zollniederlage in den freien Verkehr des Inlands übergehenden Beleuchtungsmittel sind gemäß § 5

r Versteuerung anzumelden und einer Abfertigung

unterziehen, auf Grund deren die Steuer festgesetzt wird.

§ 4des Reglements.

§ 12. — Steuernachlaß. — Dem Hersteller von Beleuchtungsmitteln wird nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs ein Steuernachlaß gewährt, der bis auf weiteres für elektrische Kohlenfadenglühlampen für Glühkörper

Gas- usw. und ähnlichen Glühlampen sowie für Brennstifte

elektrischen Bogenlampen auf 5 vom Hundert, für Metallfadenglühlampen, Nernstbrenner und Brenner

Quecksilberdampflampen auf 10 vom Hundert der vom Hersteller entrichteten Steuerbeträge festgesetzt wird. Die Berechnung erfolgt auf Grund einer von der Hebestelle

führenden Jahresnachweisung. Die abgeschlossene und vom Aufsichtsbeamten bescheinigte Nachweisung ist bis

m 5. April dem Hauptamt einzureichen, welches sie nach erfolgter Prüfung mit einer den Hauptamtsbezirk umfassenden

sammenstellung der Direktivbehörde

r Zahlungsanweisung vorlegt. Den Herstellern von Brennern

Quecksilberdampflampen kann auf Antrag unter den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an Stelle des Steuernachlasses (Abs. 1) eine Vergütung der auf die einzelnen versteuerten und als unbrauchbar

m Hersteller

rückgekommenen Brenner entfallenden Steuer gewährt werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Direktivbehörde. § 13. — Ist dem Hersteller am Schlusse des Rechnungsjahrs Steuer auf Beleuchtungsmittel gestundet, so ist der als Nachlaß oder Vergütung angewiesene Betrag auf den

erst fälltg werdenden Teil der gestundeten Steuer anzurechnen, andernfalls ist der Betrag bar

zahlen.

den §§ 6 und 7 des Reglements. § 14. — Verpackung und Bezeichnung der Beleuchtungsmittel. — Auch wenn von der Verwendung von Steuerzeichen abgesehen wird, dürfen Beleuchtungsmittel nur in vollständig geschlossenen Packungen aus der Fabrik entfernt werden. Die Packungen sind mit Zeichen

versehen, aus denen der Hersteller, die Art des Inhalts und die Eintragung in die Abteilung 2 des Ausgangslagerbuchs (§§ 5 u. 20) erkannt werden können. Ferner sind auf jeder Glühlampe sowie auf jedem Brenner

Nernst- und Quecksilberdampflampen, soweit es nicht die Abmessungen unmöglich machen, der Hersteller, die Steuerklasse oder der Wattverbrauch, sowie die Spannung, auf jedem Brennstif(...)e

Bogenlampen der Hersteller und die Steuerklasse, auf jeder Hülse für Glühstrümpfe der Hersteller anzugeben. Den Herstellern kann gestattet werden, für diese Angaben bestimmte von der Steuerbehörde genehmigte Zeichen

benutzen. Die Angaben über Spannung und Wattverbrauch müssen etwaigen Angaben über Lichtstärke entsprechen und mit den Angaben, die über Spannung, Wattverbrauch und Lichtstärke derselben Lampensorte in den Preisverzeichnissen, Mitteilungen oder Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren des Herstellers enthalten sind, übereinstimmen. 939

den §§ 8 und 9 des Reglements. § 15. — Anmeldung der Fabriken. — Die in den §§ 8, 9 und 14 des Reglements vorgeschriebenen Anzeigen und Beschreibungen sind der

ständigen Zollstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen und von dieser sofort dem Aufsichtsbeamten

zustellen, der ihre Richtigkeit festzustellen und auf beiben Ausfertigungen

bestätigen hat. In der Anzeige ist anzugeben, ob Beleuchtungsmittel nach dem Auslande geliefert werden. Die Genehmigung der Räume, welche

r Lagerung und Verpackung von fertigen unversteuerten Beleuchtungsmitteln dienen sollen, erfolgt durch das Hauptamt und ist auf beiden Ausfertigungen der Beschreibung

beurkunden. Als Ausgangslager (§ 19) können auch diejenigen Räume

gelassen werden, in welchen die Fertigstellung der Beleuchtungsmittel oder ihre Verpackung für den Versand erfolgt. Eine Ausfertigung der Anzeigen usw. verbleibt bei der Zollstelle als Beleg

einem dort nach näherer Anweisung der Direktivbehörde

führenden Verzeichnisse der in ihrem Hebebezirke vorhandenen Betriebe, die sich mit der Herstellung von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln befassen. Die zweiten Ausfertigungen sind dem Betriebsinhaber oder Betriebsleiter

rückzugeben, von diesem

einem Beleghefte

vereinigen und in den Betriebsräumen nach näherer Bestimmung der Zollbehörde aufzubewahren. § 16. — Anmeldung der Heimarbeiter. — Die Verpflichtung

r Anmeldung der Betriebsund Lagerräume erstreckt sich auch auf die von einem Fabrikanten etwa beschäftigten Heimarbeiter. Haben die Heimarbeiter keine gesonderten Arbeitsräume, so gilt die Verpflichtung als erfüllt durch die Aufnahme von Name und Wohnung der Heimarbeiter in das Heimarbeitsbuch (§ 22); andernfalls sind die Arbeitsräume nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des Reglements

beschreiben. Hinsichtlich der Form der Anmeldung kann die Direktivbehörde Erleichterungen

lassen. § 17. — Kleinverkauf durch die Hersteller. — Den Inhabern von Betrieben

r Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel ist der Kleinverkauf von solchen nur in einem vom Fabrikationsraume und Ausgangslager völlig getrennten Raume gestattet. Der Verkaufsraum gilt nicht als Raum des Herstellungsbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 1 des Reglementes. Im Verkaufsraume dürfen weder unversteuerte Beleuchtungsmittel noch Einrichtungen oder Werkzeuge

deren Herstellung vorhanden sein.

§ 10des Reglements.

§ 18. — Einrichtung der Fabriken. — Die Herstellungsbetriebe müssen so eingerichtet sein, daß die Ablieferung der

m Abgang aus der Fabrik bestimmten Erzeugnisse aus den Erzeugungsräumen, ihre Lagerung, ihre Verpackung und ihr Abgang aus der Fabrik in geordneter und von der Zollbehörde übersehbarer Weise erfolgt und daß die Zollbehörde den Gang der Herstellung und den weiteren Verbleib der Beleuchtungsmittel in der Fabrik verfolgen kann. § 19. — Lagerung und Verpackung der die Fabrik verlassenden Erzeugnisse. — Die

m Abgang aus der Fabrik bestimmten Beleuchtungsmittel sind, sobald sie

m Verkauf oder

m Verbrauche fertiggestellt sind, in besondere, der Lagerung oder der Verpackung dienende Räume (Ausgangslager)

verbringen. Wenn für die Lagerung keine besonderen Räume bestimmt sind, sind die Teile der Betriebsräume, wo die Lagerung erfolgen soll, durch eine Tafel mit entsprechender Aufschrift kenntlich

machen. Werden in einer Fabrik verschiedene Arten von Beleuchtungsmitteln (§ 1 des Reglements) hergestellt, so sind diese getrennt

lagern. § 20. — Buchführung. — Über den Z u - und Abgang

und von dem Ausgangslager sind für jede Art von Beleuchtungsmitteln besondere Bücher in je 3 Abteilungen

führen. 940 In Abteilung 1 sind die

m Abgang aus der Fabrik bestimmten Beleuchtungsmittel der betreffenden Art nachzuweisen, gleichviel ob sie

nächst noch im Ausgangslager verbleiben oder ob sie sofort versteuert oder ausgeführt werden sollen. In Abteilung 2 (§ 5) sind die für den Verbrauch im Inlande bestimmten Beleuchtungsmittel, sobald sie das Ausgangslager verlassen und bevor sie die Fabrik verlassen haben, nachzuweisen. In Abteilung 3 sind alle übrigen Abgänge von den in Abteilung 1 als

gegangen angeschriebenen Beleuchtungsmitteln nachzuweisen, also die

r Ausfuhr oder

r Niederlegung in ein Zolloder Steuerlager entnommenen und die infolge von Bruch oder aus andern Gründen in die Fabrikationsräume

rückgehenden Mengen. Alle Eintragungen sind für jede einzelne Menge

machen und mit der Unterschrift des Eintragenden

versehen. Die Bücher sind unter der Verantwortung des Fabrikinhabers (Betriebsleiters)

führen. Die mit den Eintragungen betrauten Personen sind nach Namen, Alter, Stand und Wohnung in den Büchern anzugeben. Die Bücher sind im Ausgangslager nach näherer Bestimmung der Zollbehörde aufzubewahren sowie den Aufsichtsbeamten stets

gänglich

halten. Sämtliche Bücher sind am

  1. März jedes Jahres abzuschließen. Der sich hierbei ergebende Bestand an Beleuchtungsmitteln im Ausgangslager ist in Abteilung 1 für das nächste Jahr vorzutragen. Das abgeschlossene Buch ist, nachdem die Richtigkeit der Übertragung vom Aufsichtsbeamten in dem neuen Lagerbuche bestätigt ist, der Hebestelle einzureichen. §
  2. — Bestandsaufnahmen. — Monatlich einmal, oder nach Anordnung der Direktivbehörde in längeren Zeiträumen ist durch einen Oberbeamten der Lagerbestand festzustellen und mit den abzuschließenden Büchern

vergleichen. Hierbei sind Vergleiche mit den auf Verlangen (§ 12 des Reglements) vorzulegenden sonstigen Geschäftsbüchern des Betriebs sowie probeweise Ermittelungen der Menge der Einzelpackungen und ihres Inhalts

lässig. Die Verhandlung über die Bestandsaufnahme ist dem Hauptamt einzureichen; dieses hat wegen der etwa

erhebenden Steuer für Fehlmengen Entscheidung

treffen. § 22. — Heimarbeitsbuch. — Fabrikanten, die Heimarbeiter beschäftigen, haben nach naherer Anordnung der Direktivbehörden ein besonderes Buch (Heimarbeitsbuch)

führen, in dem, für jeden Heimarbeiter gesondert, die

r Bearbeitung an ihn abgegebenen und die

rückgelieferten Erzeugnisse festzustellen sind. Bleiben die Rücklieferungen hinter dm Angaben in einem den gewöhnlichen Fabrikationsabgang überschreitenden Umfange

rück, so hat der Fabrikant der Zollbehörde Anzeige

erstatten. Die bezüglich des Kleinverkaufs von Beleuchtungsmitteln für den Hersteller gegebenen Vorschriften (§ 17) finden auch auf die Heimarbeiter Anwendung.

den §§ 11 und 12 des Reglements. § 23. — Steueraufsicht. — Zahl und Ausführung der steuerlichen Prüfungen, die in den Gewerbebetrieben, welche sich mit der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel befassen, sowie in den Verkaufsstellen für solche (§ 14 des Reglements) vorzunehmen sind, bestimmt die Regierung. Die Steueraufsicht in den Fabriken wird im allgemeinen auf die Räume, in denen die Erzeugnisse

r Abgabe aus der Fabrik fertig gestellt, gelagert, verpackt und abgegeben werden, beschränkt werden können. 941 Auf die Kenntnisnahme einzelner Herstellungshandlungen, insbesondere solcher, die vom Hersteller als Fabrikatonsgeheimnis bezeichnet werden, wird die Steueraussicht ohne bestimmten Anlaß nicht erstreckt werden. Die Prüfungen werden insbesondere darauf gerichtet sein, probeweise festzustellen, daß alle die Herstellungsräume, das Lager und die Fabrik verlassenden Erzeugnisse (§ 19) nach Mengen und Steuerklassen ordnungsmäßig angeschrieben werden (§ 20) und daß die Erzeugnisse und Packungen die vorgeschriebenen und

treffenden Angaben (§ 14) tragen. Die Zollbeamten sind befugt, von Zeit

Zeit probeweise eine Anzahl von Beleuchtungsmitteln

entnehmen und die Richtigkeit der auf ihnen gemachten Angaben nachprüfen

lassen. Für die entnommenen Proben sind, soweit sie nicht

rückgegeben werden, Entschädigungen

entrichten. §

  1. — Welche Anstalten die Prüfung der Beleuchtungsmittel vorzunehmen haben, bestimmt die Regierung.' Über die Ausführung der Prüfungen werden besondere Anweisungen erlassen werden. §
  2. — Die Vorschrift im § 11 Satz 1 und 2 des Reglements erstreckt sich auch auf die betreffenden Räume der Heimarbeiter. §
  3. — Für Betriebe, in denen auf Antrag die Herstellung von Beleuchtungsmitteln Unter ständiger amtlicher Ueberwachung erfolgt, kann die Regierung Erleichterungen bezüglich der Bestimmungen der §§ 18 bis 25 unter Anordnung der anzuwendenden Aufsichtsmaßnahmen

lassen. § 27. — Gebührenerhebung. — Hinsichtlich der Erhebung von Gebühren finden die §§ 32 bis 41 der Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen sinngemäße Anwendung.

§ 13des Reglements.

§ 28. — Halbfabrikate. — Wer

r Herstellung von Glühstrümpfen geeignete Web-, Wirkoder dergleichen Waren, die als fertige der Steuer unterworfene Beleuchtungsmittel noch nicht anzusehen sind, z. B. Schläuche oder nicht imprägnierte Rohstrümpfe, versenden will, hat dies der Hebestelle ein für allemal anzuzeigen. Über diese Versendung ist von ihm nach Anordnung der Direktivbehörde ein Buch

führen, aus welchem Art und Menge der halbfertigen Erzeugnisse, der Tag der Versendung, sowie Name und Wohnort des Empfängers

ersehen sind. Das Buch ist auf Ersuchen den Oberbeamten der Zollverwaltung vorzulegen; diese haben bei jeder Prüfung Auszüge daraus

fertigen und dem Hauptamt in dessen Bezirke der Empfänger des halbfertigen Erzeugnisse wohnt,

übersenden.

§ 14des Reglements.

§ 29. — Verkaufsstellen. — Soweit von der Verwendung von Steuerzeichen abgesehen wird, sind die Verkäufer steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel auf Grund des § 6 Abs. 4 und des § 7 Abs. 1 des Reglements verpflichtet, den Zollbeamten ihre Waren

m Nachweise, daß sie mit den im § 14 vorgeschriebenen Angaben versehen sind, auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 16des Reglements.

§ 30. — Pflichten der Verkäufer. — Soweit von der Verwendung von Steuerzeichen abgesehen wird, finden die Vorschriften des § 16 des Reglements keine Anwendung. Auf Grund des § 6 Abs. 4 und des § 7 Abs. 1 des Reglements sind jedoch die Verkäufer steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel verpflichtet, innerhalb dreier Tage der Zollbehörde Anzeige

erstatten, wenn sie Beleuchtungsmittel empfangen, die nicht mit dm im § 14 vorgeschriebenen oder die mit unzutreffenden Angaben versehen sind. 60d 942

§ 36des Reglements.

§ 31. — Anmeldefrist. — Die Frist

r Erstattung der nach den §§ 8, 9 und 14 des Reglements erforderlichen Anzeigen wird bis 7. Oktober 1909 erstreckt.

§ 37des Reglements.

§

  1. — Ubergangsbestimmungen. — Die Vorschriften wegen Erhebung der Nachsteuer enthält die Anlage B. Die am
  2. Oktober 1909

m Abgang aus der Fabrik bestimmten Beleuchtungsmittel sind in Abteilung 1 des Ausgangslagerbuchs (§ 20) nachzuweisen. Luxemburg, den

  1. September
  2. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. I. — Leuchtmittellagerordnung §
  3. — Herstellern von Beleuchtungsmitteln und solchen Personen, die damit Handel nach dem Auslande treiben, können für die von ihnen hergestellten und für die aus inländischen Fabriken bezogenen Beleuchtungsmittel Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse (Leuchtmittelsteuerlager) bewilligt werden, in denen die Beleuchtungsmittel bis

ihrer weiteren Bestimmung unversteuert niedergelegt werden dürfen. § 2. — Auf die Leuchtmittelsteuerlager, die Anmeldung und Abfertigung der Beleuchtungsmittel

m Lager, die Abmeldung vom Lager, Steueraufsicht usw. finden die Bestimmungen der Zoll-Niederlage-Ordnung und der Privatlager-Ordnung sinngemäße Anwendung, soweit nicht nachstehend oder in den Leuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen getroffen sind. § 3. — Für die Anmeldung

r Aufnahme in das Leuchtmittelsteuerlager sind Vordrucke

benutzen, die vom Hauptamt geliefert werden. Sie ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Das eine Stück der Anmeldung, auf welchem die Eintragung in das Leuchtmittellagerbuch bescheinigt ist, dient dem Niederleger als Niederlageschein. § 4. — Bei der Versendung von Beleuchtungsmitteln aus der Fabrik

r Aufnahme in ein Leuchtmittelstenerlager sind Leuchtmittelbegleitschein-Formulare

benutzen. § 5. — Ueber die eingelagerten Beleuchtungsmittel ist ein Lagerbuch

führen, und zwar in Jahresabschnitten für die Zeit vom

  1. April des einen bis
  2. März des folgenden Jahres. §
  3. — Die eingelagerten Waren sind in Lagerräumen derart aufzubewahren, daß die Nämlichkeit jedes einzelnen Packstücks, oder bei Einlagerung einer größeren Menge von Packstücken gleicher Verpackungsart und gleichen Inhalts die Nämlichkeit der Gesamtpost während der Lagerung erhalten blecht. Der Lagerinhaber ist verpflichtet, den

diesem Zwecke von der Zollbehörde getroffenen Anordnungen nachzukommen. Die Umpackung der eingelagerten Waren kann nach

voriger Anmeldung gestattet werden und hat innerhalb des Lagers oder in benachbarten Räumen unter amtlicher Überwachung

erfolgen. Die Warenpost wird dann im Lagerbuch ab- und nach der neuen Feststellung wieder angeschrieben, wobei als Gesamtinhalt der neuen Post der bei der Einlagerung ermittelte Inhalt der alten festgehalten wird. § 7. — Die Entnahme von Beleuchtungsmitteln ist nur in ganzen Packstücken gestattet. Ausnahmen kann das Hauptamt bewilligen. 943 Auf die Abfertigung bei der Entnahme von Beleuchtungsmittel finden die §§ 5, 6, 8 bis 11 und 20 der Ausführungsbestimmungen sinngemäße Anwendung.

r Anmeldung sind, soweit nicht Versendung mit Leuchtmittelbegleitschein erfolgt, Vordrucke, die vom Hauptamt geliefert werden,

verwenden. § 8. — Bei der Abfertigung

m oder vom Lager kann die Zahl der Einzelpackungen und ihr Inhalt probeweise ermittelt werden. § 9. — Der Inhaber eines Leuchtmittelsteuerlagers hat auf Erfordern

m Zwecke der amtlichen Abfertigungen und Prüfungen auf seine Kosten einen geeigneten, mit dem erforderlichen Hausgerät ausgestatteten, nach Bedürfnis

erleuchtenden und

erwärmenden Raum

stellen und diejenigen Hilfsdienste

leisten oder leisten

lassen, welche erforderlich sind, um die Abfertigungen und Prüfungen ordnungsmäßig auszuführen. §

  1. — Die Beleuchtungsmittel lagern mit der Eigenschaft als inländische Waren, jedoch im Falle der Benutzung einer öffentlichen Niederlage unter der Voraussetzung, daß daselbst Beleuchtungsmittel, auf welchen ein Zollanspruch haftet, entweder nicht oder genügend abgesondert lagern. §
  2. — Das Leuchtmittellagerbuch ist am
  3. März jeden Jahres abzuschließen. Der sich hierbei ergebende Bestand ist in das Lagerbuch für das nächste Jahr vorzutragen. §
  4. — Das Leuchtmittellager ist u n t e r Leitung eines Oberbeamten wenigstens einmal im Jahre amtlich aufzunehmen. Die Verhandlung über die Lagerbestandsaufnahme ist der Direktivbehörde vorzulegen. Nach jeder Bestandsaufnahme ist das Lagerbuch durch A n - oder Abschreibung der vorgefundenen Abweichungen mit dem Lagerbestand in Übereinstimmung

bringen. II. — Leuchtmittel-Nachsteuer-Ordnung. §

  1. — Der Leuchtmittelsteuer unterliegen gemäß § 37 Abs. 1 und 2 des Leuchtmittelsteuerreglements die am
  2. Oktober 1909 außerhalb der Räume eines angemeldeten Herstellungsbetriebs oder einer Zoll- oder Steuerniederlage befindlichen

r Veräußerung bestimmten Beleuchtungsmittel und andere Vorräte von solchen in Form einer Nachsteuer. Die Nachsteuer wird nicht erhoben: a) für Beleuchtungsmittel, die am 1. Oktober 1909 in Lampen, Laternen und dergleichen eingesetzt und, soweit diese

m Betrieb einer Gas- oder ElektrizitätsIeitung bedürfen, an diese angeschlossen sind, soweit ihr Betrieb von einer solchen unabhängig ist, sich bereits in regelmäßiger Benutzung befunden haben;

  1. b)für Beleuchtungsmittel, die dem eigenen Haushalte des Besitzers dienen;
  2. c)für Beleuchtungsmittel, die unter Zollkontrolle ausgeführt oder die auf ein Zoll- oder Steuerlager gebracht werden. Als eigener Haushalt des Besitzers ist nur der Privathaushalt physischer Personen anzusehen. Das Hauptamt befugt, von der Erhebung der Nachsteuer für angemeldete Vorräte von Beleuchtungsmitteln, die nachweislich nicht mehr verwendbar sind oder bereits längere Zeit i n Benutzung waren, in soweit abzusehen, als nach Ermessen des Hauptamts Sicherheit dafür besteht, daß sie nicht unversteuert in den Verkehr gebracht werden. § 2. — Wird die Befreiung von der Nachsteuer auf Grund des § 1, Abs. 2 unter c beansprucht, so sind die Beleuchtungsmittel bis

r Ausfuhr usw. unter amtliche Aufsicht

stellen. F ü r die Ausfuhr findet der § 8 der Ausführungsbestimmungen entsprechende Anwendung. 944 §

  1. — Wer am
  2. Oktober 1909 Vorräte von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln im Besitz, oder Gewahrsame hat, muß sie spätestens am
  3. Oktober 1909 unter Angabe des Aufbewahrungsraums, der Art (Kohlenfaden-, Metallfadenglühlampen, Nernstbrenner, Brennstifte aus Reinkohle oder aus Kohle mit Leuchtzusätzen usw., Glühstrümpfe, Quecksilberdampfbrenner) und der Stückzahl, bei Brennstiften für elektrische Bogenlampen des Gewichts, anmelden. Für elektrische Glühlampen, Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche elektrische Lampen einschließlich der Brenner für solche ist ferner die Wattzahl, die der Gebrauchsspannung entspricht oder, wenn diese nicht bekannt ist, die Art der Lampe (Kohlenfaden-, Metallfadenlampe, Nerustbrenner usw.) und die Kerzenstärke anzugeben. Beleuchtungsmittel, die sich am
  4. Oktober 1909 unterwegs befinden, sind vom Empfänger anzumelden, sobald sie in seinen Besitz gelangt sind. Beleuchtungsmittel, die nach § 1 Abs. 2 a) und b) der Nachsteuer nicht unterliegen, bedürfen der Anmeldung nicht.

r Anmeldung sind Vordrucke

benutzen, die von der Hebestelle unentgeltlich geliefert werden. Die Hebestelle hat die ihr übergebenen Anmeldungen in das

führende Nachsteueranmeldungsbuch einzutragen und unverzüglich den mit der Nachprüfung der angemeldeten Vorräte beauftragten Beamten

zustellen. § 4. — Die Anmeldungspflichtigen haben den mit der Nachprüfung beauftragten Beamten die Hilfsdienste

leisten oder leisten

lassen, die nötig sind, um die amtlichen Feststellungen vorzunehmen. Soweit dies erforderlich, sind sie auch verpflichtet, die nötigen Verwiegungsgeräte für die Nachprüfung bereitzuhalten. Die bis

m Zeitpunkte der Nachprüfung erfolgten Veränderungen der angemeldeten Vorräte durch

- oder Abgang sind den Beamten, bevor sie mit der Nachprüfung beginnen, mitzuteilen und auf Erfordern näher nachzuweisen. § 5. — Die Nachprüfung hat sobald als möglich

erfolgen. In geeigneten Fällen kann sie unterbleiben oder durch probeweise Ermittelungen geschehen. § 6. — Die Nachprüfung hat sich darauf

beschränken, ob und inwieweit größere Vorräte, als die angemeldeten, vorhanden sind. Das, Ergebnis der Nachprüfung ist von den Beamten in die Anmeldung einzutragen. Sie haben die Eintragung

unterzeichnen und von dem Anmelder oder dessen Vertreter

r Anerkennung unterschreiben

lassen. Gebühren für die Nachprüfung sind nicht

erheben. §7.—DieHebestelle setzt auf Grund der von den Beamten getroffenen Feststellungen den Betrag der Nachsteuer fest und teilt ihn dem Zahlungspflichtigen sogleich unter Aufforderung

r Zahlung mit. Soweit bei Glühlampen usw. die Art der Lampe und die Kerzenzahl an Stelle der Wattzahl angegeben ist, ist

r Ermittelung des Steuerbetrags für je 1 Kerze bei Kohlenfadenlampen 2 ½ Watt, bei Metallfadenlampen und Nernstbrennern 1 Watt

rechnen. § 8. — Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Zahlungsaufforderung einzuzahlen. Die Nachsteuer kann ohne Sicherheitsbestellung bis

m 1. Januar 1910 gestundet werden, gegen Sicherheitsbestellung ist sie bis

m 31. März 1910

stunden. 945 Die vereinnahmte Nachsteuer wird von der Hebestelle in das Nachsteuer-Einnahmebuch für Beleuchtungsmittel eingetragen. §

  1. — Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen ihrer Erhebung getroffenen Bestimmungen werden nach den §§ 17 ff. des Leuchtmittelsteuerreglements geahndet. Luxemburg, den 27 September
  2. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Arrêté grand-ducal du 26 septembre 1909, approuvant diverses modifications et ajoutes à l'annexe C du règlement d'exploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Au nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, Régente du Grand-Duché de Luxembourg, Vu l'art. 7 du traité du 11 novembre 1902, approuvé par la loi du 3 avril 1903, concernant l'exploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg ; Revu Notre arrêté du 27 mars 1909, portant approbation du nouveau règlement d'exploitation pour les dits chemins de fer du 17/23 décembre 1908; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : er Art. 1 . Sont approuvées, sous le mérite des réserves insérées dans l'arrêté grand-ducal susdit du 27 mars 1909, les dispositions complémentaires et modificatives ci-après relatées à introduire à l'annexe C du règlement d'exploitation précité du 17/23 décembre 1908 : Großh. Beschluß vom
  3. September 1909, wodurch verschiedene Abänderungen und Ergänzungen der Anlage C

m Betriebsreglement (Verkehrsordnung) der Wilhelm-LuxemburgEisenbahnen genehmigt werden. Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog

Nassau u., u., u.; Wir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin des Großherzogtums Luxemburg; Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrages vom

  1. November 1902, genehmigt durch Gesetz vom
  2. April 1903, den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen betreffend; Nach Wiedereinsicht Unseres Beschlusses vom
  3. März 1909, wodurch das neue Betriebsreglement (Verkehrsordnung) vom 17./
  4. Dezember 1908 für genannte Eisenbahnen genehmigt wird; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Auf den Bericht Unseres General-Direktors der öffentlichen Arbeiten Und nach Beratung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1 . Nachstehende Abänderungen und Ergänzungen der Anlage C

obenerwähntem Betriebsreglement (Verkehrsordnung) vom 17./

  1. Dezember 1908, sind unter Beachtung der in Unserem vorbezogenen Beschlusse vom
  2. März 1909 enthaltenen Vorbehalte genehmigt: Nr. I c. Zündwaren und Feurwerkskörper.
  3. In Ziffer 2 d der Eingangsbestimmungen wird eingefügt: a) hinter "Paraffinzündbänder": Knallkorke, b) hinter "Ultramarin": Klebemitteln (Dextrin, Gummi), c) hinter "verwendet sein": Der Zündsatz eines Knallkorkes darf höchstens 0,08 Gramm wiegen

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