1091 Mémorial Memorial du des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogtums Luxemburg. Samedi, 2 novembre 1935. N° 66. Samstag, 2. November 1935. Arrêté grand-ducal du 31 octobre 1935, prescrivant un rece
§ 30
) wird der Ort als gewöhnlicher Wohnort angesehen, wo dieselben sich zur Zeit der Zählung aufhalten. Desgleichen haben alle Mitglieder der Freiwilligen Kompagnie in der Kaserne in Luxemburg ihren gewöhnlichen Wohnort. §
- — Eine zeitweilige Abwesenheit aus der Haushaltung ändert nichts an dem gewöhnlichen Wohnort ; so werden, im allgemeinen, alle unter § 25 weiter unten aufgezählten Personen als nur zufällig oder vorübergehend von ihrem Heim entfernt angesehen ; sie haben demnach ihren gewöhnlichen Wohnort in der Ortschaft bewahrt, wo der Sitz der Haushaltung sich befindet, der sie angehören. §
- — Das gesetzliche Domizil ist nicht zu verwechseln mit dem gewöhnlichen Wohnort. So ist z. B. eine verheiratete Frau, die getrennt von ihrem Manne lebt, mit den eventuell bei ihr lebenden Kindern an dem Orte zur Wohnbevölkerung mitzurechnen, wo sie tatsächlich ihren gewöhnlichen Wohnort hat, sei es allein oder in Gemeinschaft mit andern Personen. Der Mann seinerseits wird dort zur Wohnbevölkerung mitgezählt, wo er wohnt. Dasselbe trifft zu für Minderjährige, die nicht mit ihren Eltern oder ihrem Vormund leben. Sie werden an dem Orte zur Wohnbevölkerung mitgezählt, wo sie tatsächlich wohnen und nicht am Ort ihres gesetzlichen Domizils. §
- — Knechte, Mägde und Arbeiter (ob minderjährig oder großjährig), die im Hause des Arbeitgebers wohnen, gehören zu dessen Haushaltung und sind auch in dieser zur Wohnbevölkerung mitzuzählen. V. — Ueber die zeitweilige Anwesenheit. §
- — Als nur zeitweilig anwesend in dem Hause, in welchem sie sich am
- Dezember 1935, außerhalb ihrer eigenen Haushaltung, aufhalten, werden die Personen nachbezeichneter Kategorien angesehen :
- die auf Geschäftsreisen, Besuch, usw. vorübergehend anwesenden Personen sowie die Arbeiter, die nur auf absehbare Zeit beschäftigt sind und in regelmäßigen Abständen nach Hause zurückkehren ;
- die in Kliniken und in anderen öffentlichen oder privaten Krankenhäusern vorübergehend in Behandlung stehenden Personen ; 1102
- die in Armen-, Kranken-, Irrenanstalten untergebrachten Personen ;
- die Zöglinge von Pensionaten und Unterrichtsanstalten jeder Art, einschließlich der Anstalten professionnellen Charakters, die Zöglinge der Taubstummenanstalt, der Blindenanstalt, usw., und im allgemeinen, alle jungen Leute, die sich studienhalber an einem andern Ort, als demjenigen ihres gewöhnlichen Wohnsitzes aufhalten ;
- die in Pflege sich befindlichen Kinder ;
- die in Gefängnissen, Bettlerdepots sequestrierten Personen sowie die Insaßen von Wohltätigkeitsanstalten ;
- die zeitweilig an die Grenze oder sonstwie detachierten Gendarmen und Soldaten der Freiwilligen Kompagnie. §
- — Für die zu diesen Kategorien gehörenden Personen ist mithin an dem Orte, wo sie sich zur Zeit der Zählung vorübergehend aufhalten, die Frage 12 der weißen Zählkarte (Form. I A) zu beantworten, desgleichen sind für dieselben die Kolonnen 14, 16 und 17 der Haushaltungsliste (Form. II) auszufüllen. §
- — Dagegen muß für dieselben Personen in der Ortschaft bezw. in der Haushaltung, in welcher sie ihren gewöhnlichen Wohnort haben, eine grüne Zählkarte (Form IB) mit Beantwortung der Frage 12 ausgefertigt werden und sind dieselben dort in der Haushaltungsliste unter B (Abwesende) aufzuführen. §
- — Falls jedoch Personen, die zu den unter § 25, Nr. 3, 4, 5 und 6 aufgezählten Kategorien gehören, weder eigene Haushaltung, noch Wohnung an einem andern Orte des Großherzogtums oder des Auslandes bewahrt haben, so sind sie am Zählorte bezw. in der Anstalt, wo sie sich befinden, in die Wohnbevölkerung einzubegreifen. Dies kann z. B der Fall sein für gewisse Sträflinge, Insassen von Wohltätigkeits-, Armen-, Kranken-, Irrenanstalten usw., die für sich allein eine Haushaltung bildeten oder deren Haushaltung aufgelöst ist. Da sie keinen andern Wohnsitz mehr haben, sind sie daher notwendigerweise im Gefängnis oder in der betreffenden Anstalt zur Wohnbevölkerung mitzurechnen. Der Zähler wird in diesen Fällen eine diesbezügliche Bemerkung auf der Zählkarte eintragen. §
- — Aehnlich kann jedoch nicht verfahren werden für Personen, die sich auf Reisen befinden oder für solche, die in Kliniken oder in anderen öffentlichen und privaten Krankenhäusern vorübergehend in Behandlung stehen. Der Aufenthalt in einem Hotel, in einem Gasthaus, in einer Klinik, in einem Sanatorium, ist von Natur aus so vorübergehend, daß es unlogisch wäre, einer solchen Anstalt den Charakter des gewöhnlichen Wohnorts beizulegen, selbst für die Personen, die weder Haushaltung noch Wohnung im Inlande oder im Auslande bewahrt haben. Der Zähler wird also alle diese Personen als nur vorübergehend im Hotel, im Krankenhaus usw. anwesend vermerken und dabei als gewöhnlichen Wohnort (bei Frage 12 der weißen Zählkarte I A) den letzten ständigen Aufenthaltsort, oder, in dessen Ermangelung, die Herkunftsgemeinde eintragen. §
- — Dagegen haben ihren gewöhnlichen Wohnort am Orte, wo sie sich am
- Dezember 1935 aufhalten (
§ 21) : 1.
Greise und unheilbare Kranke, die in Spitälern oder bei Privaten durch Wohltätigkeitseinrichtungen untergebracht sind ;
- Findelkinder, verlassene Kinder und Waisen, die sich bei Pflegeeltern befinden oder in einem Waisenhaus untergebracht sind. Für diese ist das Spital, das Waisenhaus zum Orte des gemeinsamen Lebens, zum Familienherd, geworden, der den Haushalt ersetzt und den gewöhnlichen Wohnort bestimmt. §
- — Die beweglichen Wohnstätten, wie Schiffe, Wagen, Zelte, können nicht als Sitz des gewöhnlichen Wohnortes der Personen gelten, die sich darin aufhalten. Wenn demnach Schiffer oder herumziehende Schauspieler usw. keine andere Wohnung haben als ihr Schiff oder ihren Wagen, so sind sie als vorübergehend abwesend aus der Gemeinde anzusehen, wo sie ihren 1103 letzten gewöhnlichen Wohnort hatten, oder in dessen Ermangelung, aus ihrer Herkunftsgemeinde (
§ 29). VI.
— Ueber das gesetzliche Domizil. § 32. — Bei der Erhebung der gesetzlich domizilierten d. h, der politischen Bevölkerung sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über das Domizil sowie die des Volkszählungsgesetzes vom 22. Dezember 1886 in Anwendung zu bringen. § 33. — Auf der weissen Zählkarte (für Ortsanwesende) ist für diejenigen Personen, die am Zählort nicht gesetzlich domiziliert sind, die Frage 13 zu beantworten. Bei dieser Frage haben die betreffenden Personen anzugeben, wo sie gesetzlich domiziliert sind. Eine grüne Zählkarte (für Ortsabwesende) wird für die Personen ausgefüllt, die vom Orte ihres Domizils abwesend sind, die also ihr gesetzliches Domizil in der Haushaltung bewahrt haben. § 34. — Nach welchen Bestimmungen wird das gesetzliche bezw. das politische Domizil der verschiedenen Personen festgestellt ?
- a)Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Titel III. — Art. 102-105, 108 und 109.) Art. 102. Das Domizil eines jeden Luxemburgers befindet sich für die Ausübung seiner Zivilrechte an dem Orte, wo er seine Hauptniederlassung hat. (Diese Bestimmung wird dahin ausgelegt, daß sie gegebenenfalls auch auf Ausländer Anwendung findet.) Art. 103. Die Veränderung des Domizils geschieht durch tatsächliche Verlegung der Wohnung an einen andern Ort, verbunden mit der Absicht, dort die Hauptniederlassung zu nehmen. Art. 104. Der Beweis der Absicht geht aus einer ausdrücklichen Erklärung hervor, die der Betreffende sowohl bei der Gemeindebehörde des Ortes, den er verläßt, als bei derjenigen des Ortes, wohin er sein Domizil verlegen will, abgibt. Art. 105. In Ermangelung einer ausdrücklichen Erklärung hängt der Beweis der Absicht von den Umständen ab. Art. 108. Die verheiratete Frau hat kein anderes Domizil als dasjenige ihres Mannes. Der nicht emanzipierte Minderjährige ist bei Vater und Mutter oder beim Vormund domiziliert ; der interdizierte Großjährige ebenfalls beim Vormund. Art. 109. Die Großjährigen, die bei Fremden in Dienst oder in Arbeit zu stehen pflegen, haben dasselbe Domizil wie die Personen, bei denen sie dienen oder arbeiten, vorausgesetzt jedoch, daß sie mit ihnen in demselben Hause wohnen.
- b)Aus den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Dezember 1886, die in Ausführung des Wahlgesetzes vorzunehmenden Volkszählungen betreffend, sind hervorzuheben : « Art. 2. — Es sind namentlich einzutragen : « 1. Die Minderjährigen — Zöglinge von Unterrichtsanstalten sowohl des In- als des Auslandes, öffentliche « Beamten, Militärpersonen, Gesinde und andere Personen — in die Zählungsliste des Domizils ihres, Vaters « oder Vormundes ; « 2. Die Großjährigen, welche bei fremden Personen in Dienst oder Arbeit zu stehen pflegen, in die « Zählungsliste des Domizils derjenigen Personen, bei welchen sie dienen oder arbeiten, vorausgesetzt, « daß sie mit denselben unter einem Dache wohnen ; «3. Die von ihrem Domizil abwesenden Arbeiter und andern Personen, sofern sie großjährig sind, in « die Zählungsliste dieses Domizils ; «4. Die in Gefangenenhäusern sequestrierten oder in Wohltätigkeitsanstalten aufgenommenen resp. « internierten Großjährigen, in die Zählungsliste des Ortes, wo sie am Tage ihres Eintritts in diese Häuser « oder Anstalten ihr Domizil gehabt, oder, falls sie interdiziert sind, in die Zählungsliste des Domizils ihres « Vormundes. 1104 « Art. 3. — Bei öffentlichen Beamten, in aktivem Dienste stehenden Militärpersonen, sowie vom Staate «besoldeten Kultusdienern, sofern sie großjährig sind, wird bei Vollziehung gegenwärtigen Gesetzes der «Ort als Domizil angesehen, wo diese Personen ihren Aufenthalt haben. « Art. 4. — Die Luxemburger, sowie die im Großherzogtum wohnenden Ausländer, welche ihr Domizil « nicht hierlands haben, werden, falls sie während mindestens sechs aufeinanderfolgender Monate sich im « Lande aufgehalten haben, in die Zählungsliste desjenigen Ortes eingetragen, wo sie ihren Aufenthalt « haben ». § 35. — Welche hauptsächlichsten Personengruppen sind demnach nicht an dem Orte domiziliert, wo sie als anwesend gezählt werden, oder in andern Worten, für welche anwesende Personen sind die Fragen unter 13 der weissen Zählkarte zu beantworten ?
- a)Die Frage 13 der weißen Zählkarte ist zunächst zu beantworten für sämtliche Personen, die sich nur vorübergehend an dem betreffenden Zählorte aufhalten, wie beispielsweise : Gäste zu Besuch oder zur Aushilfe, als Krankenwärter, Wartefrauen, zu kurzer Dienstleistung als Nätherinnen, Taglöhner usw. anwesende Personen, im Herumziehen begriffene Hausierer, auf bestimmte Z e i t beurlaubte Beamte, usw.; auch zu Besuch anwesende Familienangehörige und Verwandte, die anderswo domiziliert sind, sind hierher zu rechnen.
- b)Die Frage 13 der weißen Zählkarte ist ferner zu beantworten, für sämtliche Minderjährige, die an einem andern Orte als anwesend gezählt werden, als an dem Orte, wo die E l t e r n oder der Vormund domiziliert sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese an einem andern Orte des Großherzogtums oder im Ausland domiziliert sind. So ist diese Frage, z. B. in Luxemburg (und ebenfalls in jeder anderen Ortschaft) für sämtliche minderjährige Studenten, Knechte, Mägde, Arbeiter, Militärpersonen, öffentliche und andere Beamte usw. auszufüllen, die zwar daselbst wohnen, deren Eltern oder V o r m u n d jedoch anderwärts domiziliert sind.
- c)Von den Großjährigen sind nicht an dem Orte domiziliert, wo sie a l s anwesend gezählt werden : Sämtliche Arbeitet und sonstige Personen ohne feste Stellung, die, obgleich sie an dem betreffenden Zählort für längere Zeit anwesend sind, dennoch daselbst nicht ihre hauptsächlichste Niederlassung haben, sondern ihr Domizil in ihrer Heimatortschaft bewahrt haben. Dies ist u. a. anzunehmen, wenn die Eltern der betreffenden Person noch leben, wenn die Geschwister im Heimatorte noch gemeinsame Haushaltung führen oder schließlich, wenn die betreffende Person im Heimatorte noch Liegenschaften besitzt, woraus die Absicht gefolgert werden kann, daß diese Person nach einer gewissen Z e i t sich wieder in der Heimat niederzulassen gedenkt. Es braucht nicht besonders betont zu werden, d a ß die Frage 13 der Zählkarte I A ebenfalls zu beantworten ist für verheiratete Arbeiter und sonstige Personen, die sich nur erwerbshalber oder aus andern Gründen an dem betreffenden Zählorte aufhalten, während sie ihr Domizil bei ihrer Familie an einem andern Ort bewahrt haben.
- d)Nicht am Zählorte domiziliert sind dann die internierten Strafgefangenen sowie die Insassen von Wohltätigkeitsanstalten, Krankenhäusern, usw., ferner
- e)die verheiratete (nicht gerichtlich geschiedene oder nicht von Tisch und Bett geschiedene) Frau, die getrennt von ihrem Manne lebt, mit den eventuell bei ihr lebenden K i n d e r n aus dieser Ehe. § 36. — Befindet sich das gesetzliche Domizil einer solchen unter 35, a, b, c, d und e bezeichneten Person in einer andern Ortschaft des Landes oder in einem andern Hause der Ortschaft selbst, so ist diese Ortschaft und das Haus nach Strasse und Hausnummer oder sonst genau zu bezeichnen. § 37. — Schließlich ist noch auf die Personen, sowohl Luxemburger als auch Ausländer, aufmerksam zu machen, die ihr gesetzliches Domizil im Auslande haben. Diese Personen zählen allerdings, sobald sie während sechs Monaten ständig im Großherzogtum gewohnt haben, an dem Orte zur politischen Bevölkerung mit, wo sie ihren derzeitigen Aufenthalt haben (siehe Art. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1886). 1105 Hierbei handelt es sich nicht um ganze Familien, die sich im Großherzogtum niedergelassen haben und für die diese Aufenthaltszeit nicht verlangt wird, sondern um solche Personen, die von ihren Familien abwesend sind, jedoch noch die Absicht haben in dieselbe zurückzukehren. Es fallen hierunter also sämtliche Personen, sowohl Ausländer als auch Luxemburger, Minderjährige oder Großjährige, Ledige oder Verheiratete, die ihr gesetzliches Domizil im Ausland bewahrt haben aber aus irgend einer Ursache seit sechs Monaten ununterbrochen im Großherzogtum anwesend sind. Es ist selbstverständlich, daß zur Berechnung des sechsmonatigen Aufenthaltes nicht nur die am Zählort verbrachte Zeit, sondern auch die unmittelbar vorher an irgendwelchem anderen Orte des Landes verbrachte Zeit in Anrechnung zu bringen ist. Der ständige Aufenthalt im Großherzogtum wird nicht unterbrochen, wenn der Fremde von Zeit zu Zeit z. B. alle 8 oder 14 Tage, zu seiner Familie zurückkehrt. — Anders liegt der Fall jedoch für jene, die für längere Zeit (etwa ein oder ein paar Monate) in die Heimat zurückkehren, oder für jene Personen, die ihr Arbeitsverhältnis hier gekündigt hatten, ins Ausland während einiger Zeit arbeiten gingen, und dann wieder zurückkehrten. Für diese liegt eine Unterbrechung des ständigen Aufenthaltes vor, und wenn sie, nach ihrer Rückkehr, sich noch keine sechs Monate im Lande aufgehalten haben, können sie am Zählungstage nicht zur politischen Bevölkerung mitgerechnet werden. § 38. — Einige Beispiele sollen das vorstehend unter § 37 Gesagte erläutern : 1. Beispiel : Ein verheirateter polnischer Arbeiter (der im Auslande bei seiner Familie sein Domizil hat), hat während fünf Monaten in Esch und unmittelbar nachher während sechs Wochen in Hollerich gewohnt ; derselbe ist mithin während 6 Monaten im Land anwesend und zählt zu Hollerich zur politischen Bevölkerung mit, während er jedoch in Polen sein gesetzliches Domizil bewahrt haben mag. 2. Beispiel : In einer Landgemeinde befinden sich Kinder in Pflege, deren Eltern im Auslande domiziliert sind ; wenn zur Zeit der Zählung diese Kinder während 6 Monaten beständig im Lande anwesend sind, so sind sie in der Ortschaft, in der sie in Pflege sind, zur politischen Bevölkerung mitzurechnen, während jedoch das gesetzliche Domizil noch immer im Auslande bei den Eltern ist. 3. Beispiel : Ein verheirateter italienischer Arbeiter, dessen Familie in Italien geblieben ist, und der auch dort sein gesetzliches Domizil bewahrt hat, war von Jahresanfang bis zum Monat Juli 1935 im Lande anwesend, ging dann während den Monaten Juli und August ins Ausland, um anfangs September wieder nach hier zurückzukehren. Dessen ständiger Aufenthalt im Großherzogum beträgt mithin am 31. Dezember keine 6 Monate, er kann deshalb auch nicht am Zählungsorte zur politischen Bevölkerung mitgerechnet werden. § 39. — Für alle Personen, die im Auslande gesetzlich domiziliert sind, und die hierlands gemäß Art. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1886 zur politischen Bevölkerung mitgezählt werden, ist immerhin die Frage 13 der weißen Zählkarte zu beantworten und speziell die Dauer der Anwesenheit anzugeben. Dagegen werden diese Personen auf allen andern Zählpapieren als zur gesetzlich domizilierten bezw. politischen Bevölkerung gehörend mitgerechnet. Die Kolonnen 15, 16 und 17 der Haushaltungsliste sind also für diese letzteren Personen nicht auszufüllen. § 40. — Die Frage 13 der weißen Zählkarte ist nicht zu beantworten besonders bei Großjährigen, die bei fremden Personen in Dienst oder Arbeit zu stehen pflegen, vorausgesetzt jedoch, daß sie mit diesen fremden Personen unter einem Dache wohnen : in diesem Falle sind z. B. großjährige Knechte und Mägde, sowohl Ausländer als auch Luxemburger, die sofort, d. h. nach Dienstantritt an dem Orte domiziliert sind, wo deren Arbeitgeber sein Domizil hat. Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, daß sogar ein verheirateter Knecht, der mit dem Arbeitgeber unter einem Dache wohnt, sein gesetzliches Domizil beim Arbeitgeber hat und nicht an dem Orte, wo dessen Frau und Kinder wohnen. In diesem Falle haben auch die Frau und die minderjährigen Kinder und sogar die Mündelkinder des Knechtes, wenn diese an einem andern Orte des Grossherzogtums wohnen, ihr gesetz- lichen 1106 liches Domizil im Hause des betreffenden Arbeitgebers und müssen also in der Hausliste dieses Arbeitgebers als abwesend eingetragen werden. Dagegen bewahrt eine verheiratete Frau, die als Magd mit dem Arbeitgeber unter einem Dache wohnt, immer ihr gesetzliches Domizil bei ihrem Manne. Desgleichen fallen die großjährigen Arbeiter, die in den Kantinen oder sogar im Hause des Arbeitgebers gegen Bezahlung logiert und beköstigt werden, nicht unter die vorhergehende Bestimmung; ihr gesetzliches Domizil ist weiterhin bei ihrer Familie. (Selbstverständlich haben diese Arbeiter und eventuell auch sonstige Personen ihr gesetzliches Domizil am Zählorte, wenn sie nachweisbar anderswo kein Domizil mehr bewahrt haben, In diesem Falle ist auf der Zählkarte ein entsprechender Vermerk einzutragen.) § 41. — Das gesetzliche Domizil eines unehelichen Kindes ist beim Vater, wenn beide Eltern das Kind ausdrücklich anerkannt haben. Wurde es nur von der Mutter ausdrücklich anerkannt, so ist es dort domiziliert, wo auch die Mutter ihr gesetzliches Domizil hat. Wurde es weder von Vater noch Mutter ausdrücklich anerkannt, so ist es beim Vormund oder in Ermangelung eines Vormundes dort domiziliert, wo es seine Pflege erhält. Die erwähnte Anerkennung des unehelichen Kindes muß durch einen speziellen Anerkennungsakt geschehen, sei es bei der Geburtsanzeige oder später durch einen authentischen Akt. Die einfache Geburtsanzeige gilt nicht als Anerkennungsakt. VII. — Ueber die ortsabwesenden Personen. § 42. — Für welche Personen ist eine grüne Zählkarte auszufüllen ? — Eine grüne Zählkarte (für Ortsabwesende) wird ausgefüllt: 1. Für Personen, die von ihrem gewöhnlichen Wohnorte und 2. für Personen, die vom Orte ihres gesetzlichen Domizils abwesend sind. Im ersten Falle ist d i e Frage 12, im zweiten Falle die Frage 13 zu beantworten ; wenn Abwesende sowohl zur Wohnbevölkerung wie zur politischen Bevölkerung mitzuzählen sind, müssen die beiden Fragen 12 und 13 beantwortet werden, selbst wenn die desfallsigen Eintragungen genau dieselben sind. Da aus den vorhergehenden Paragraphen « Ueber den gewöhnlichen Wohnort, über die zeitweilige Anwesenheit und über das gesetzliche Domizil » auch genau ersichtlich ist, welche von den aus einer bestimmten Haushaltung abwesenden Personen daselbst ihren gewöhnlichen Wohnort oder ihr gesetzliches Domizil bewahrt haben, seien nachstehend die hauptsächlichsten Bestimmungen nur kurz wiederholt :
- a)Welche von einer gegebenen Ortschaft des Großherzogtums abwesenden Personen haben ihren gewöhnWonort daselbst noch bewahrt ? — 1. Alle Personen, die aus vorüberghendem Anlaß, ohne Aufgabe ihrer Wohnung oder Schlafstelle aus der Haushaltung abwesend sind, wie z. B. die auf Reisen, auf Besuch, in Krankenhäusern usw. sich befindlichen Personen, oder Arbeiter, die nur auf absehbare Zeit anderwärts beschäftigt sind und die in regelmäßigen Abständen nach Hause zurückkehren ; 2. die in Kliniken und Krankenhäusern vorübergehend in Behandlung stehenden Personen ; 3. die in Armen-, Kranken-, Irrenanstalten, Gefängnissen usw. untergebrachten oder sequestrierten Personen ; 4. sämtliche als Studierende oder Zöglinge von Unterrichstanstalten, einschließlich Taubstummenanstalt, Blindenanstalt usw. im In- oder Auslande abwesenden Personen ; 5. die in Pflege gegebenen Kinder ; 6. die zur Zeit auf Schiffen, fahrbaren Wagen usw. befindlichen Personen, bezw. Familien, deren letzter ständiger Wohnort am Zählorte war.
- b)Welche von einer gegebenen Ortschaft des Großherzogtums abwesenden Personen haben ihr gesetzliches oder politisches Domizil daselbst noch bewahrt ? — Sämtliche Personen, die nur vorübergehend aus Reisen, Besuch, usw. abwesend sind. Desgleichen sämtliche minderjährigen Kinder oder Mündel, die aus ihrer Haushaltung abwesend sind. Es ist hierbei vollständig ohne Belang, in welcher Eigenschaft oder aus welcher Ursache diese minderjährigen Kinder oder Mündel aus der Haushaltung der Eltern oder der Vormünder fort sind, z. B. als Studierende, Lehrlinge, Knechte, Mägde, Arbeiter, Militärpersonen, öffentliche oder 1107 andere Beamte usw. Es ist ebenfalls ohne Belang, ob diese Minderjährigen an einen andern Ort des Großherzogtums oder ins Ausland verzogen sind ; die Dauer der Abwesenheit kommt dabei ebenfalls nicht in Betracht. Von den abwesenden Großjährigen sind noch zu zählen sämtliche Arbeiter und sonstige Personen, die sich trotz längerer Abwesenheit noch an keinem anderen Orte eine feste Niederlassung gegründet oder eine feste Stellung angenommen und ihr Domizil noch in der Heimatortschaft bewahrt haben. Dieses ist, wie schon weiter oben ausgeführt, u. a. dann anzunehmen, wenn die Eltern der betreffenden Person noch leben, wenn die Geschwister i m Heimatorte noch gemeinsame Haushaltung führen oder schließlich, wenn die betreffende Person i m Heimatorte Liegenschaften besitzt und weiter behält, mit der Absicht, späterhin wieder in die Heimat zurückzukehren. Diese Bestimmungen sind besonders weitherzig anzuwenden bei ledigen Personen, die sich im Auslande aufhalten. So sind z. B. Arbeiter und sonstige Personen, die bereits seit einer längeren Reihe von Jahren ins Ausland verzogen sind, noch als abwesend einzutragen, wenn die vorstehenden Bedingungen zutreffen. Bei Personen jedoch, die sich an einem andern Orte des Großherzogtums aufhalten, ist genau Rücksicht auf deren Stellung in dem Orte, wo sie wohnen, zu nehmen. Im allgemeinen kommen also hier nur dem Arbeiterstande angehörende ledige Personen in Betracht sowie überhaupt solche, die sich an ihrem neuen Wohnort noch nicht endgültig niedergelassen haben. Es sind also i m allgemeinen nicht mehr unter den Abwesenden aufzuführen jene Großjährigen, die an einem andern Orte eine feste Stellung angenommen haben, sich dort verheiratet haben, oder mit Frau und Kind dorthin verzogen sind ; außer diesen Personen sind besonders nicht mehr in der Heimatortschaft domiziliert diejenigen Großjährigen, die bei fremden Personen in Dienst oder in Arbeit zu stehen pflegen, sobald diese Großjährigen m i t denjenigen Personen, bei welchen sie dienen oder arbeiten, in demselben Hause wohnen. Die Dauer der Abwesenheit kommt hier gar nicht in Betracht ; diese großjährigen Knechte, Mägde usw. zählen an ihrem Heimatorte nicht mehr zur politischen Bevölkerung, einerlei ob sie seit acht Tagen, oder bereits seit sechs Monaten oder einem Jahre in fremden Diensten stehen. VIII. — Ueber die Staatsangehörigkeit. (Vom 2. Mai 1934 ab geltende Bestimmungen des Gesetzes vom 23. April 1934.) § 43. — Sind Luxemburger von Gesetzes wegen :
- a)das i m Großherzogtum und selbst i m Ausland geborene eheliche Kind, dessen Vater am Tage der Geburt die Eigenschaft eines Luxemburgers besitzt ;
- b)das i m Großherzogtum von gesetzlich unbekannten Eltern geborene Kind, sofern nicht die Geburtsurkunde des Kindes, nach den dem Zivilstandsbeamten abgegebenen Erklärungen, eine Ausländerin als Mutter des Neugeborenen bezeichnet ; das uneheliche Kind, dessen Kindschaft mütterlicherseits während seiner Minderjährigkeit und vor seiner Emanzipation rechtsgültig festgestellt wurde, folgt der rechtlichen Stellung seiner Mutter am Tage der Anerkennungsurkunde oder des die Kindschaft erklärenden Urteils. Wenn dieses Urteil erst nach dem Tode der Mutter gefällt wird, rückt das Kind in die rechtliche Stellung, die die Mutter an ihrem Todestage besaß. Es folgt der rechtlichen Stellung seines Vaters, falls die freiwillige oder gerichtliche Anerkennung seiner väterlichen Kindschaft vor oder gleichzeitig mit der mütterlichen geschah. Das uneheliche Kind, das während seiner Minderjährigkeit und vor seiner Emanzipation legitimiert wurde, tritt i n die rechtliche Stellung seines Vaters ein, wenn dieser Luxemburger oder Angehöriger einer Nation ist, deren Gesetzgebung den legitimierten Kindern die Staatsangehörigkeit ihres Vaters verleiht.
- c)Das im Großherzogtum gefundene Kind, das bis zum Beweis des Gegenteils als auf luxemburgischem Boden geboren angesehen wird.
- d)Jeder i m Inlande von einem Ausländer, der ebenfalls im Lande geboren ist und dort seinen Aufenthalt bis zur Geburt des Kindes hatte, Geborene, wenn er nicht während des Jahres, das auf den Zeitpunkt seiner Großjährigkeit folgt, so wie sie durch das luxemburgische Gesetz bestimmt ist, die Eigenschaft eines Ausländers beansprucht. 1108 Falls alle darin vorgeschriebene Bedingungen erfüllt sind, bezieht sich dieser letzte Abschnitt ebenfalls auf das von einer luxemburgischen Mutter, die die Eigenschaft einer Luxemburgerin verloren hat, geborene Kind. § 44. — Es werden Luxemburger :
- a)Die Ausländerin, die einen Luxemburger heiratet oder deren Mann durch Option Luxemburger wird. (Dieselbe kann jedoch auf die luxemburgische Nationalität verzichten durch eine Erklärung, die sie während der 6 Monate vom Tage ihrer Heirat an oder vom Tage, an dem ihr Ehegatte Luxemburger geworden ist, abgibt.)
- b)Die nicht emanzipierten minderjährigen Kinder, wenn der Elternteil, der das Aufsichtsrecht über sie besitzt freiwillig die Eigenschaft eines Luxemburgers erwirbt oder sie wiedererlangt. (Diese Kinder können jedoch bis zur Vollendung ihres 23. Lebensjahres durch eine Erklärung auf die luxemburgische Nationalität verzichten,) § 45. — Durch Option kann die rechtliche Eigenschaft eines Luxemburgers erwerben :
- a)Das von einem Ausländer im Großherzogtum geborene Kind.
- b)Das im Ausland geborene Kind, von dessen Eltern ein Teil die Eigenschaft eines Luxemburgers besessen hatte. Bedingungen. — Die Zulässigkeit der Option ist folgenden Bedingungen unterworfen: 1. Das Gesetz des Heimatlandes darf dem Interessenten nicht erlauben, seine Nationalität beizubehalten, falls er die luxemburgische erwirbt, bezw. muß er nachweisen, daß er von einer solchen Erlaubnis keinen Gebrauch gemacht hat. 2) Der Interessent muß im Jahre vor der Optionserklärung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum gehabt haben und sich dort gewöhnlich, sei es von 14 bis zu 18 Jahren, sei es während wenigstens 9 Jahren aufgehalten haben. Die durch den vorhergehenden Abschnitt vorgeschriebene Aufenthaltsbedingung ist für das von ausländischen Eltern geborene Kind, von denen ein Teil die luxemburgische Nationalität besessen hatte, auf die 2 Jahre vor der Option beschränkt. 3) Falls der Interessent sich im Lande aufhält, muß er erklären, daß er hier seinen festen Wohnsitz zu nehmen Willens ist, und falls er sich im Ausland aufhält, sich verpflichten seinen Wohnsitz im Großherzogtum zu nehmen und sich wirklich innerhalb eines Jahres nach der eingegangenen Verpflichtung hier niederlassen. 4) Die Optionserklärung muß im Alter von 18 bis 21 Jahren abgegeben werden. Der Interessent, der nachweist, daß er seit Erreichung des 21. Lebensjahres verhindert war, seine Optionserklärung abzugeben, kann vom Verlust seines Rechtes durch das Gericht entbunden werden. 5) Für das minderjährige Kind ist der Beistand derjenigen Personen erfordert deren Einwilligung zur Gültigkeit seiner Eheschließung erforderlich ist.
- c)Das emanzipierte minderjährige Kind eines Ausländers, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit durch Naturalisation erworben hat, wenn es zur Zeit der Naturalisation noch minderjährig war. Die Option muß innerhalb der zwei ersten Jahre der Volljährigkeit des Kindes erfolgen.
- d)Derjenige Ausländer, der eine Luxemburgerin von Geburt geheiratet hat, seit wenigstens 5 Jahren verheiratet ist, wenn er sich seit mindestens 15 Jahren im Lande aufgehalten hat und durch Großh. Beschluß, der nach den übereinstimmenden Gutachten des Staatsrates und des Gemeinderates der Residenz erlassen wird, zur Option ermächtigt wurde. § 46. — Die rechtliche Stellung eines Luxemburgers kann ferner erworben sein durch Naturalisation. Die dem Ehemanne erteilte Naturalisation geht jedoch weder auf die Ehefrau noch auf die großjährigen Kinder über; dieselben müssen, jeder für sich, einen besonderen Naturalisationsantrag stellen. (Inbetreff 1109 der nicht emanzipierten minderjährigen Kinder, siehe unter § 44, b, der emanzipierten minderjährigen Kinder unter § 45, c.) § 47. — Verlust der luxemburgischen Staatsangehörigkeit. Der Eigenschaft eines Luxemburgers geht verlustig :
- a)Derjenige, der freiwillig eine fremde Nationalität erwirbt.
- b)Die Frau, die einen Ausländer einer bestimmten Nationalität heiratet, falls sie gemäß dem ausländischen Gesetze die Nationalität ihres Mannes erwirbt.
- c)Die Frau, deren Ehegatte freiwillig eine ausländische Nationalität erwirbt, falls sie gemäß dem ausländischen Gesetze die Nationalität ihres Mannes erlangt. Jedoch kann die Frau in beiden Fällen die Eigenschaft einer Luxemburgerin beibehalten, wenn sie Luxemburgerin von Geburt ist, durch eine Erklärung, die sie während der 6 Monate vom Tage ihrer Heirat an oder vom Tage, an dem der Mann aufgehört hat Luxemburger zu sein, abgibt. Für diese Erklärung ist die Zustimmung des Mannes nicht erfordert.
- d)Die minderjährigen nicht emanzipierten Kinder eines Luxemburgers, der Ausländer geworden ist und der das Aufsichtsrecht über sie besitzt, falls sie gleichzeitig m i t ihrem Urheber die ausländische Nationalität erworben haben. § 48. — Wiedererwerb der luxemburgischen Staatsangehörigkeit.
- a)Der Luxemburger, der die Eigenschaft eines Luxemburgers verloren hat, kann dieselbe jederzeit wiedererlangen, wenn er m i t Erlaubnis des Großherzogs in das Land zurückkehrt und erklärt, sich daselbst bleibend niederlassen zu wollen und auf jede mit den luxemburgischen Gesetzen unvereinbare Sonderstellung Verzicht zu leisten.
- b)Die Frau, die die Eigenschaft einer Luxemburgerin verloren hat (Siehe unter § 47, b und c), kann, wenn sie Luxemburgerin von Geburt ist, dieselbe nach Auflösung der Heirat durch eine Optionserklärung wiedererlangen, die sie nach einjährigem gewöhnlichen Aufenthalt i m Großherzogtum abgibt. Die Gesuche zur Wiedererlangung der luxemburgischen Nationalität in den zwei in den vorhergehenden Abschnitten vorgesehenen Fällen sind nur unter der Bedingung zulässig, daß der Interessent seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum während des Jahres vor dem Wiedererlangungsgesuch gehabt hat.
- c)Das Kind, das die Eigenschaft eines Luxemburgers verloren hat (Siehe unter § 47, d), kann dieselbe zwischen dem 18. und dem vollendeten 22. Lebensjahre durch eine nach einjährigem gewöhnlichen Aufenthalt i m Großherzogtum abgegebene Optionserklärung wiedererlangen. Diese Option ist nur dann zulässig, wenn das Gesetz des Heimatlandes dem Interessenten nicht erlaubt, seine Nationalität beizubehalten, falls er die luxemburgische erwirbt, bezw. muß derselbe nachweisen, daß er von einer solchen Erlaubnis keinen Gebrauch gemacht hat. Außerdem ist für die Minderjährigen der Beistand derjenigen Personen erfordert, deren Einwilligung zur Gültigkeit ihrer Eheschließung erforderlich ist. Auch in diesem Falle kann der Interessent, der nachweist, daß er seit Erreichung des 21. Lebensjahres verhindert war, seine Optionserklärung abzugeben, vom Verlust seines Rechtes durch das Gericht entbunden werden. § 49. — Unzuläßigkeit der Optionserklärung bezw. der Naturalisation. Die Optionen und das Naturalisationsgesuch sind nicht zulässig, wenn das Gesetz des Heimatlandes des Interessenten demselben erlaubt seine Nationalität beizubehalten, falls er eine andere erwirbt, es sei denn, daß der Gesuchsteller nachweist, daß er von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat. Falls derselbe jedoch trotzdem von dieser Befugnis Gebrauch macht, wird die Option bezw. die Naturalisation als nichtig und nicht geschehen angesehen. Das Naturalisationsgesuch sowie die Option, welche unter § 45, d vorgesehen ist, sind ferner nicht zuläßig, falls die Naturalisation sich nicht mit den Verpflichtungen vereinbart, die die Ausländer gegenüber dem Staate, dem sie angehören, zu erfüllen haben und dadurch Schwierigkeiten entstehen könnten. 1110 § 50. — Verschiedenes.
- a)Luxemburger von Geburt : Das Gesetz behält den Luxemburgern von Geburt zahlreiche Vergünstigungen vor. Was ist unter Luxemburger von Geburt zu verstehen ? Luxemburger von Geburt sind diejenigen, welche diese Eigenschaft besitzen außer durch Naturalisation und durch Heirat. Es sind also : 1. Die Luxemburger durch eheliche Kindschaft, die rechtsgültig festgestellt ist. 2. Die Luxemburger durch mutmaßliche Kindschaft (Kinder, die von gesetzlich unbekannten Eltern geboren sind und gefundene Kinder). 3. Die Luxemburger durch doppelte Geburt im Lande (§ 43, d). 4. Die minderjährigen nicht emanzipierten Kinder, deren Elternteil, der das Aufsichtsrecht über sie besitzt, freiwillig die Eigenschaft eines Luxemburgers erworben oder wiedererlangt hat. 5. Die Luxemburger durch Option. Das Gesetz stellt die Luxemburger durch Option den Luxemburgern von Geburt gleich, weil sie schon im Augenblick ihrer Geburt den Keim der Eigenschaft eines Luxemburgers in sich tragen. 6. Die Luxemburger, die ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben.
- b)Luxemburgerin durch Heirat : Ist Luxemburgerin durch Heirat sowohl diejenige Frau, die infolge ihrer Heirat m i t einem Luxemburger direkt die luxemburgische Nationalität erworben hat als auch diejenige, die Luxemburgerin geworden ist, weil ihr Mann für die luxemburgische Nationalität optiert hat (Siehe unter § 44, a).
- c)Grossjährigkeit — Minderjährigkeit: Das Gesetz spricht von großjährigen und von minderjährigen Kindern. Das Alter der Großjährigkeit und das Alter der Minderjährigkeit sind durch das luxemburgische Gesetz bestimmt in den Artikeln 388 und 488 des Zivilgesetzbuches, die Folgendes enthalten: «Art. 388 : Minderjährig ist das Individuum männlichen oder weiblichen Geschlechtes, das noch nicht volle 21 Jahre hat.» und Art. « 488 : Die Großjährigkeit ist festgesetzt auf volle 21 Jahre». Der Gesetzgeber hat sich übrigens zu verschidenen Malen klar ausgesprochen über diesen Punkt, indem er genau bestimmte, daß es sich « um den Zeitpunkt der Großjährigkeit, so wie er durch das luxemburgische Gesetz bestimmt ist» handelt.
- d)In Unkenntnis der ihr entgegenstehenden Hindernisse vollzogene Heirat : Die in Unkenntnis der ihr entgegenstehenden Hindernisse vollzogene Heirat ist die, deren Aufhebung verhängt wurde wegen einer Ungültigkeitsursache, die ihr anhaftete, die aber guten Glaubens von einem der Gatten oder von beiden vollzogen wurde (Art. 201 und 202 des Zivilgesetzbuches). Die in Unkenntnis der ihr entgegenstehenden Hindernisse vollzogene Heirat wirkt sich aus zu Gunsten der Kinder; sie sind ehelich und besitzen alle Rechte, die mit der ehelichen Geburt verbunden sind. Sie tragen den Namen des Vaters und werden in jeder Hinsicht als eheliche Kinder betrachtet. Sie besitzen also die Staatsangehörigkeit ihres Vaters. Staatsangehörigkeit der Frau : Diese Frage ist umstritten. Es gibt gerichtliche Entscheidungen, die der Frau erlauben, zu optieren zwischen der ursprünglichen Staatsangehörigkeit und derjenigen des Mannes, dessen Frau sie zu sein glaubte. Verschiedene Autoren sind der Meinung, daß sie die Staatsangehörigkeit, die sie durch die Ehe erworben hat, beibehält. Jedenfalls kann die Frau sich den Art. 25, Nr. 2 des Gesetzes ( § 48,
- b)zu Nutze machen, um durch eine Optionserklärung die luxemburgische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen.
- e)Für ungültig erklärte Ehe : Vor Gericht für ungültig erklärte Ehe (außer der in Unkenntnis der ihr entgegenstehenden Hindernisse vollzogenen Heirat) : 1111 Da die Frau rechtlich zurückgesetzt ist in ihre vormalige Stellung, muß sie angesehen werden, als ob sie ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit nie verloren hätte.
- f)Adoption : Es ist einstimmig anerkannt, daß die Adoption keinen Einfluß auf die Staatsangehörigkeit des Adoptierten hat, der die Staatsangehörigkeit des Adoptierenden nicht annimmt. Denn durch die Adoption tritt der Adoptierte nicht aus seiner natürlichen Familie aus ; er behält ihren Namen bei und bleibt ihr gegenüber all seinen Pflichten unterworfen. Da sein Statut keinen Abbruch erleidet, ändert seine Staatsangehörigkeit nicht.
- g)Namenserteilung : Kraft der Namenserteilung, so wie sie im deutschen Recht (§ 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuches) vorgesehen ist, kann der Gatte der Mutter eines unehelichen Kindes, durch besondere Urkunde und mit der Zustimmung seiner Frau dem Kinde seinen Namen erteilen. Die Namenserteilung enthält keine Anerkennung, und sie übt keine Wirkung aus auf die Staatsangehörigkeit des Kindes.
- h)Ungültigkeitserklärung einer im Auslande erworbenen Staatsangehörigkeit : Bewirkt die Ungültigkeitserklärung einer im Auslande erworbenen Staatsangehörigkeit, daß der vormalige Luxemburger von Rechts wegen seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiedererlangt? Der vormalige Luxemburger muß die Vorteile und die Nachteile der von ihm erworbenen Staatsangehörigkeit auf sich nehmen. Wenn er aus dem Vaterlandswechsel nicht alle Folgerungen ziehen kann, die er erhofft hatte, so kann dieser Schätzungsirrtum nichts an der Tatsache ändern, daß er seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit endgültig verloren hat. Die Aufhebung des fremden Indigenates durch ein fremdes Gesetz oder durch ein von seinem Willen unabhängigen Ereignis (z. B. infolge Abtretung eines Territoriums) kann die Wirkung des luxemburgischen Gesetzes nicht aufheben, das automatisch im Augenblick der Erwerbung der fremden Staatsangehörigkeit den Verlust der Eigenschaft eines Luxemburgers bewirkt. Ferner können die Beibehaltung und die Wiedererlangung der Eigenschaft eines Luxemburgers nur gemäß den Vorschriften des luxemburgischen Gesetzes stattfinden. Nun aber gewährt keine gesetzliche Bestimmung dem vormaligen Luxemburger von Rechts wegen die luxemburgische Staatsangehörigkeit, wenn er die früher erworbene fremde Staatsangehörigkeit verliert. IX. — Führung der Kontrolliste III. § 51. — Ueber die Verteilung und Einsammlung der Zählpapiere führt der Zähler eine Kontrolliste, worin für jede Haushaltung, jede dieser gleich zu achtende einzellebende Person und jede Anstaltshaushaltung eine Zeile bestimmt ist und zwar in der Reihenfolge ihrer Numerierung. Die 2. und 3. Spalte dienen der Feststellung der bewohnten und unbewohnten Wohngebäude und der andern zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benutzten festen oder beweglichen Baulichkeiten (Wagen, Schiffe u. dergl.). In diesen Spalten sind sämtliche bewohnte Gebäude und sonstige Baulichkeiten, in denen Personen vom 31. Dezember auf den 1. Januar übernachtet haben, sodann auch unbewohnte, aber hauptsächlich zu Wohnzwecken bestimmte im Bau vollendete Gebäude (unbewohnte Wohnhäuser) nach Lage und Hausnummer einzeln zu verzeichnen. Dabei sind nicht Gruppen mehrerer Gebäude oder ganze bebaute Grundstücke, sondern die einzelnen Wohnhäuser anzuführen. § 52. — Als Wohnhaus ist im allgemeinen anzusehen: 1. jedes freistehende Wohngebäude; 2. jedes zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, wenn auch mit einem anderen Gebäude unter einem Dache befindlich, sobald es von diesem durch eine vom Dach bis zum Keller reichende Trennungswand (Brandmauer) geschieden ist. Führen mehrere Gebäude dieselbe Hausnummer, so ist diese so oft, wie sie vorkommt, einzusetzen. 1112 § 53. — Gebäude, die zwar bewohnt sind, für gewöhnlich aber nicht zu Wohnzwecken dienen (z. B. Kranken- und Gefangenenhäuser, Dienstgebäude von Behörden, Lehranstalten usw.), sind nebst Hausnummer nach ihrem Hauptzwecke, andere bewohnte Baulichkeiten an Stelle der Hausnummer nach ihrer Art (z. B. Bude, Schiff, Wagen usw.) kurz zu bezeichnen. § 54. — 'Unbewohnte Wohnhäuser sind hinter der letzten Haushaltung einzeln einzutragen und zwar ohne laufende Nummer, da für sie keine Liste ausgegeben wird. § 55. — Von den in der vierten Spalte aufzuführenden Namen sind diejenigen solcher Haushaltungsvorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer gemeinschaftlichen Klammer zu versehen, so daß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich gemacht wird, welche Haushaltungen dasselbe bewohnen. § 56. — In die letzte Spalte werden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. in betreff verlorener, überflüssiger und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Listen ; über den Grund, weshalb ein Wohnhaus unbewohnt ist ; darüber, daß alle Haushaltungsmitglieder ortsabwesend sind ; an welche Person die Zählungsliste für eine augenblicklich nicht zu Haus befindliche Person zur Besorgung gegeben wird usw. X. — Ablieferung des Zählmaterials. § 57. — Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler : 1. die sämtlichen eingesammelten Formulare auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit erneut zu prüfen und etwa erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen sofort zu bewirken ; 2. die Zählkarten und Haushaltungslisten nach den Nummern zu ordnen ; 3. in der Kontrolliste die Summe der im Zählbezirk vorhandenen Gebäude, Haushaltungen, anwesenden und abwesenden Personen zu ziehen, eine Reinschrift zu fertigen und Entwurf wie Reinschrift mit Unterschrift zu versehen ; 4. beide Kontrollisten (Entwurf und Reinschrift) mit den geordneten Haushaltungslisten und Zählkarten sowie den überzähligen Formularen bis spätestens am 5. Januar 1936 dem Bürgermeister oder der Zählungskommission zu übergeben. XI. — Zählkarte für Arbeits- und Erwerbslose (Form. IC). § 58. — Abgesehen von den für die Volkszählung dienenden Zählkarten IA und IB ist diesmal auch, zwecks genauer Feststellung der Arbeitslosigkeit im Großherzogtum und insbesondere der Arbeitslosigkeit der jugendlichen Intellektuellen und Handarbeiter, eine eigene Zählkarte für Arbeits- und Erwerbslose vorgesehen. Falls eine Person, ob männlich oder weiblich, ob schon erwerbstätig gewesen oder nicht, sich als arbeitslos in die Haushaltungsliste eingetragen hat, ist für dieselbe außer der Zählkarte IA oder IB die Spezialzählkarte für Arbeits- und Erwerbslose ebenfalls auszufüllen. Der Zähler vergewissert sich mithin bei der Austeilung der Zählpapiere an die Haushaltungsvorstände, ob arbeits- bezw. erwerbslose Personen im Haushalt vorhanden sind, um gegebenenfalls die notwendige Anzahl Spezialzählkarten für Arbeits- und Ewerbslose (auf rosa Papier gedruckt) mit den andern Zählpapieren abzugeben und, soweit nötig, die Empfänger über das Ausfüllen derselben mündlich zu belehren. Bei der Wiedereinsammlung der Zählpapiere hat der Zähler auch die Spezialzählkarten für Arbeitsund Erwerbslose bezüglich der richtigen Ausfüllung zu kontrollieren und gegebenenfalls auf Grund mündlicher Erkundigungen an Ort und Stelle zu berichtigen. Der Zähler hat die Zählkarten für Arbeits- und Erwerbslose von den andern Zählpapieren getrennt zu halten und ein namentliches Verzeichnis gemäß Vordruck (Form. VIII) aufzustellen. Zählkarten (IC) und namentliches Verzeichnis (Form. VIII) sind gleichzeitig mit den anderen Zählpapieren bis spätestens am 5. Januar 1936 dem Bürgermeister oder der Zählkommission zu übergeben. 1113 Arrêté du 29 octobre 1935, concernant l'examen d'admission au grade de conducteur auxiliaire du Service agricole. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Vu l'art. 6 de l'arrêté grand-ducal du 10 août 1935, déterminant les conditions que doivent remplir les candidats pour être nommés aux différentes fonctions dans l'administration du Service agricole ; Arrête : Art. 1er. Sont nommés membres du jury d'examen d'admission au grade de conducteur auxiliaire du Service agricole : MM. Jos. Glauden, ingénieur, chef du Service agricole, à Luxembourg, Aug. Hermann, directeur de l'Ecole agricole, à Ettelbruck, Fr. Simon, ingénieur en chef des Travaux publics, à Luxembourg, Edm. Klein, professeur hon., à Luxembourg, J.-P. Zanen, ingénieur, chef hon. du Service agricole, à Luxembourg, membres effectifs; MM. Aug. Wirion, ingénieur d'arrondissement, à Luxembourg, Math. Gillen, professeur de l'Ecole agricole, à Ettelbruck, et Fr. Huberty, ingénieur des Mines, à Luxembourg, membres suppléants. M . Jos. Glauden, remplira les fonctions de président. Art. 2. Le jury procédera le 18 novembre prochain et les jours suivants à l'examen de conducteur prévu par le susdit arrêté grand-ducal du 10 août 1935. L'examen aura lieu dans les bâtiments du Service agricole à Luxembourg, à partir de 8 heures du matin. Les demandes d'admission, accompagnées des pièces justificatives exigées par l'arrêté grand-ducal susvisé devront être parvenues au soussigné avant le 10 novembre prochain. Luxembourg, le 29 octobre 1935. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Jos. Bech. Arrêté du 29 octobre 1935, concernant l'examen d'admission définitive au grade de commis du Service agricole. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Vu l'art. 5 de l'arrêté grand-ducal du 10 août 1935, déterminant les conditions que doivent remplir les candidats pour être nommés aux différentes fonctions dans l'administration du Service agricole ; Arrête : Art. 1er. Sont nommés membres du jury d'examen d'admission définitive au grade de commis du Service agricole : MM. Jos. Glauden, ingénieur, chef du Service agricole, Jules Brucher, conseiller de Gouvernement, et Gustave Hentgen, chef de bureau du Service agricole, à Luxembourg, membres-effectifs ; MM. Jean Metzdorff, conseiller de Gouvernement, et Jean Hansen, sous-chef de bureau du Gouvernement, à Luxembourg, membres suppléants. M . Jos. Glauden remplira les fonctions de président. Art. 2. Le jury procédera à l'examen de commis, le 25 novembre prochain et les jours suivants, à huit heures du matin dans les bâtiments du Service agricole à Luxembourg. Les demandes d'admission, accompagnées des pièces justificatives exigées par l'arrêté grand-ducal susvisé, devront être parvenues au soussigné avant le 10 novembre prochain. Luxembourg, le 29 octobre 1935. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Jos. Bech. 1114 Avis. — Titres au porteur. — Il résulte d'un exploit de l'huissier Armand Thibeau à Luxembourg, en date du 28 octobre 1935, qu'il a été fait opposition au paiement du coupon n° 24 de la part sociale de la société anonyme « Arbed» à Luxembourg portant le n° 156304, ainsi qu'au paiement du dividende à échoir sur le coupon n° 25 de la même part sociale. L'opposant déclare que les coupons en question ont été perdus ou volés. Le présent avis est inséré au Mémorial en exécution de l'article 4 de la loi du 16 mai 1891 concernant la perte de titres au porteur. — 28 octobre 1935. Avis. — Règlement communal. — En séance du 10 août 1935, le conseil communal de Sanem a modifié le règlement sur le transport des morts. — Cette modification a été dûment approuvée et publiée. — 17 octobre 1935. Imprimerie de la Cour Victor Buck, Luxembourg