1285 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Jeudi, 9 novembre 1911. Großherzogtums Luxemburg. N° 72. Arrêté ministériel du 6 novembre 1911, concernant l'élection des délégués ouvriers en matière d'assurance accident L E MINISTRE D ' É T A T , PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT; Donnerstag, 9. November 1911. Ministerial-Beschluh vom 6. November 1911, betreffend die Wahl der Arbeiter-Vertreter in Sachen der Unfall-Versicherung. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Vu les lois des 5 avril 1902, 23 décembre 1904 et 21 avril 1908, concernant l'assurance obligatoire des ouvriers contre les accidents ; Vu l'arrêté grand-ducal du 17 février 1903, concernant l'élection des délégués-patrons et celle des délégués-ouvriers; Vu les arrêtés ministériels des 23 janvier 1903 et 24 décembre 1904, concernant la déclaration des entreprises soumises à l'assuranceaccident; Vu les relevés des industries déclarées conformément aux art. 1 e r et 3 du règlement général d'exécution en date du 23 janvier 1903, et leur classement par cantons judiciaires et par groupes d'industrie; Nach Einsicht der Verzeichnisse über die gemäß Art. 1 und 3 des allgemeinen Reglementes vom 23. Januar 1903 angemeldeten Betriebe sowie deren Einteilung nach Gerichtskantonen und Betriebsgruppen; Arrête: Art. 1 e r . Les élections pour la désignation des délégués-ouvriers appelés à collaborer à l'exécution des lois concernant l'assurance obligatoire des ouvriers contre les accidents et à faire partie des tribunaux arbitraux, par application des art. 35 et 53 de la loi du 5 avril 1902, sont fixées au jeudi, 30 novembre 1911, à huit heures et demie du matin. A r t . 1. Die Wahlen für die Vertreter der Arbeiter, welche berufen sind, an der Ausführung der Arbeiter-Unfallversicherungs-Gesetze mitzuwirken und Sitz in den Schiedsgerichten haben sollen, gemäß Art. 35 und 53 des Gesetzes vom 5. April 1902, werden am Donnerstag, den 30. November 1911, um 8½ Uhr des Vormittags, stattfinden. Nach Einsicht der Gesetze vom 5. April 1902, 23. Dezember 1904 und 21. April 1908, betreffend die Arbeiter-Unfallversicherung; Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 17. Februar 1903, betreffend die Wahl der Arbeitgeber- und Arbeiterdelegierten; Nach Einsicht der Ministerial-Beschlüsse vom 23. Januar 1903 und 24. Dezember 1904, betreffend die Anmeldung der UnfallversicherungsPflichtigen Betriebe; Beschließt : 1286 Art. 2. Les catégories d'industries pour lesArt. 2. Die Betriebsarten, für welche Arbeiterquelles des délégués-ouvriers seront élus, sont Delegierte zu wählen sind, werden festgesetzt wie folgt: déterminées de la façon suivante : Canton d'Eseh-s.-Alz. — Catégorie A, comKanton Esch a.d.Alz.-Abteilung prenant la métallurgie (groupe II), les machines, A. Hüttenwerke (Gruppe II), Maschinen, Werkoutils (groupe IV) et le travail des métaux zeuge (Gruppe IV), Verarbeitung der Metalle (groupe V); — Catégorie B, comprenant les (Gruppe V); — Abteilung B, Bergwerke mines et minières de fer (groupe III B) et les und Erzgruben (Gruppe III B) uyd Erztransentreprises de transport des mines; — Caté- portunternehmen; — Abteilung C, Steine gorie C, comprenant les pierres et terres, à und Erden, mit Ausnahme der Bergwerke und l'exception des mines et minières de fer (groupe Erzgruben (Gruppe III, A, C und D), Bau- und III, A, C et D), les constructions et bâtiments Bautenausführungen, (Gruppe VII), die Be(groupe VII), l'éclairage, chauffage, eau, (groupe leuchtung, Heizung, Wasser (Gruppe VI) und die VI) et les autres entreprises de transport anderen Transportunternehmen (Gruppe I); — begreifend alle anderen Be(groupe I); — Catégorie D, comprenant toutes Abteilung D, triebe (Gruppe VIII). lès autres industries (groupe VIII). Canton de Luxembourg. — Catégorie A, comKanton L u x e m b u r g .— Abteilung prenant les entreprises de transport et d'emma- A, begreifend die gewerbsmäßigen Transportgasinage (groupe I); — Catégorie B, comprenant und Warenlagerunternehmen (Gruppe I); — la métallurgie (groupe II), les machines, outils, Abteilung B, Metallindustrie (Gruppe II), appareils (groupe IV), et le travail des métaux Maschinen, Werkzeuge, Apparate (Gruppe IV) (groupe V ) ; — Catégorie C, comprenant les und die Verarbeitung der Metalle (Gruppe V); pierres et terres (groupe III), les constructions — Abteilung C, Steine und Erden (Gruppe et bâtiments (groupe V I I ) et l'éclairage, chauf- III), Ban- und Bautenausführungen (Gruppe fage et eau (groupe V I ) ; — Catégorie D, com- VlI), Beleuchtung, Heizung und Wasser (Gruppe prenant toutes les autres entreprises (groupe VI); — Abteilung D, begreifendalleanVIII). deren Unternehmen (Gruppe VIII). Dans chacun des cantons de Capellen, In jedem der Kantone Capellen, Clerf, Clervaux, Diekirch, Echternach, Grevenmacher, Diekirch, Echternach, GrevenMersch, Redange, Remich, Vianden et Wiltz: macher, Mersch, R e d i n g e n , Remich, une seule catégorie d'industrie comprenant Vianden und W i l t z : e i n e Betriebsabteitoutes les industries diverses, lung für die verschiedenen Betriebe insgesamt. Art. 3. La liste indiquant
- a)les caisses de Art. 3. Gegenwärtigem Beschlüsse ist die Liste maladie qui participeront dans chaque canton beigefügt, welche a,) die Krankenkassen aufzählt, judiciaire à la nomination des délégués-ouvriers welche in jedem Gerichtskanton an der Ernennung du canton, et
- b)le nombre de voix attribuées à der Arbeitervertreter Teil nehmen;
- d)die chacune d'elles dans chaque catégorie d'indus- Stimmenzahl angibt, über welche eine jede dertrie est annexée au présent arrêté. selben für jede Betriebsart verfügt. Art. 4. Sont nommés membres du bureau Art. 4. Zu Mitgliedern des Wahlbüreaus sind électoral: MM. Kauffman, président de l'asso- ernannt: die HH. Kauffman, Präsident des ciation d'assurance contre les accidents, Sax, Vorstandes der Unfallversicherungsgenussenschast; 1287 conseiller de Gouvernement; Eydt, inspecteur du travail; Knaf, inspecteur des chemins de fer Prince-Henri, et Bastendorf, typographe, tous demeurant à Luxembourg. M. Kauffman exercera les fonctions de président du bureau. S a x , Regierungsrat; Eydt, Gewerbeinspektor; Knaf, Inspektor der Prinz-Heinrich Eisenbahnen, und Bastendorf, Typograph, alle wohnhaft zu Luxemburg. Hr. Kauffman wird die Stelle des Vorsitzenden des Wahlbüreaus versehen. Art. 5. Le présent arrêté sera inséré au Mé- Art. 5. Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Memorial" eingerückt werden. morial. Luxembourg, le 6 novembre 1911. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den 6. November 1911. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Liste des caisses de maladies appelées à participer à l'élection des délégués-ouvriers. Canton d'Esch-sur-Alzette. Voix 20 1°Caisse régionale, à Esch-s.-Alz à Pétange id. 19 2° à Rumelange id. 17 3° à Bettembourg id. 15 4° 7 5° Caisse de fabrique Legallais-Metz et Cie, Exploitation minière, à Esch-s.-Alz de la Société anonyme des forges de la Providence à Marchiennesid. 6° au-Pont (Belgique), minières de Lamadelaine, à Esch-s.-Alz 4 de la Société des mines d'Esch, à Esch-s.-Alz 6 id. 7° 5 Gebrüder Stumm'sche Bergverwaltung, à Oberkorn id. 8° 10 Société F. de Saintignon et Cle, à Lasauvage id. 9° Société anonyme d'Ougrée-Marihaye, minière de Kayl, à Kayl 4 id. 10° le 6 J. Collart et C , minières, à Esch-s.-Alz id. 11° Société anonyme des hauts-fourneaux et aciéries d'Athus, à Pétange 2 id. 12° 3 Société des chemins de fer secondaires à Luxembourg id. 13° Société anonyme minière et métallurgique de Monceau St.-Fiacre, à id. 14° 2 Kumelange 4 Société anonyme des usines métallurgiques du Hainaut, à Rumelange id. 15° Société anonyme des hauts-fourneaux, fonderies et mines de Musson, id. 16° 2 minières, à Differdange 10 Gewerkschaft Steinberg, à Rumelange id. 17° Société par actions des usines de Dillingen pour ses minières situées id. 18° 2 dans le Grand-Duché de Luxembourg, à Rumelange Société anonyme des hauts-fourneaux de la Chiers à Longwy-Bas, 19° id. 2 minières, à Differdange Société anonyme des usines de Thy-le-Château et Marcinelle, minières 20° id. 5 de Langfuhr, à Lamadelaine ANNEXE I . 1288 21° Caisse de fabrique Société minière du Galgenberg, à Esch-s.-Alz id. Société anonyme des mines du Luxembourg et des forges de Sarre22° bruck, à Esch-s.-Alz id. Société Legallais-Metz et Cie. hauts-fourneaux, à Esch-s.-Alz. .. 23° id. Société anonyme d'Ougrce-Marihaye, Division de Rodange, à Rodange 24° id. de la Société anonyme des hauts-fourneaux et aciéries de Rumelange25° St.-Ingbert, à Rumelange id. de la Société anonyme « Deutsch-Luxemburgische Bergwerks- und 26° Hütten-Aktien-Gesellschalt», à Differdange id. de la Société anonyme des hauts-fourneaux et forges de Dudelange, 27° à Dudelange id. de la Gelsenkirchener Bergwerks-A. G., à Esch-s.-Alz 28° id. Grube Halberg, à Oberkorn 29° id. des chemins de fer Guillaume-Luxembourg, à Luxembourg 30° 31o id. des chemins de fer et minières Prince-Henri, à Luxembourg Canton de Luxembourg. Caisse régionale, à Luxembourg 1° 2° Caisse de fabrique de la Société Legallais-Metz et Cie, hauts-fourneaux, à Dommeldange . 3o id. id. id. Usine d'Eich, à Eich 4o id. Brasserie de Luxembourg, à Clausen id. Villeroy et Boch, à Rollingergrund 5o 6° id. de la Société Paul Wurth et Cie, à Hollerich 7° id. des chemins de fer Guillaume-Luxembourg 8° id. des chemins de fer et minières Prince-Henri 9° id. des chemins de fer secondaires, à Luxembourg id. de la Société des Draperies de Schleifmuhl, à Pulvermuhl 10° 11° id. de la Société des Draperies de Schleifmuhl, à Schleifmuhl 12° id. Albert Reinhard, à Luxembourg-Grund 8 10 13 16 16 20 20 20 7 12 16 20 15 7 2 10 11 18 4 5 8 10 12 Canton de Diekirch. 1° Caisse régionale de Diekirch 2° Caisse de fabrique de la Société anonyme de la brasserie de Diekirch 3° id. des chemins de fer Guillaume-Luxembourg 4° 5° id. id. de la Société des chemins de fer et minières Prince-Henri des Draperies de Schleifmuhl, à Ettelbruck 17 5 4 2 3 Canton d'Echternach. 1° Caisse régionale d'Echternach 2°1 Caisse de fabrique des chemins de fer et minières Prince-Henri 13 6 Canton de Mersch. 1°1 Caisse régionale à Mersch 16 1289 2° Caisse de fabrique Majerus et Schœller, à Colmar-Berg 3° 4° id. id. des chemins de fer Guillaume-Luxembourg des chemins de fer et minières Prince-Henri 4 4 1 Canton de Grevenmacher. 1° Caisse régionale à Grevenmacher 2° Caisse de fabrique Utzschneider et Ed.ie Jaunez, à Wasserbillig id. A. Duchscher et C , à Wecker-Gare 3° id. des chemins de fer Guillaune-Luxembourg 4° id. des chemins de fer et minières Prince-Henri 5° 13 12 9 8 1 Canton de Wiltz. 1° Caisse régionale à Wiltz Caisse de fabrique des Chemins de fer Guillaume-Luxembourg id. des Chemins de fer et minières Prince-Henri 3° id. Fr. Lambert, à Wiltz 4° 14 2 2 10 Canton de Capellen. Caisse régionale à Capellen 1° le 2° Caisse de fabrique de J. Collart et C , usine, à Steinfort id. de J. Collart, carrières du Schwarzenhof, à Steinfort 3° id. des chemins de fer Guillaume-Luxembourg 4° id. des chemins de fer et minières Prince-Henri 5° 12 8 2 4 4 2° Canton de Remich. 11 1° Caisse régionale à Hemich Canton de Redange. 13 Caisse régionale à Redange 1° Caisse de fabrique de la Société Obermosel-Dachschiefer und Plattenwerke, Obermar2° 12 telingen, à Haut-Martelange id. de la Société anonyme des chemins de fer cantonaux luxembourgeois 3° 2 à Diekirch 1 id. de la Société des chemins de fer et minières Prince-Henri 4° Canton de Clervaux. 1° Caisse régionale à Clervaux 2°Caisse de fabrique des Chemins de fer Guillaume-Luxembourg 12 7 Canton de Vianden. 1°Caisse régionale de Diekirch-Vianden, à Diekirch 4 ANNEXE II. Instructions pour les électeurs. I . La collaboration de délégués-ouvriers est prévue par l'art. 35 de la loi du 5 avril 1902, Verhaltungsmaßregeln für die Wähler. I. Die Mithilfe von Arbeiter-Delegierten ist durch Art. 35 des Gesetzes vom 5. April 1902, vier 1290 concernant l'assurance obligatoire des ouvriers betreffend die Arbeiter-Unfallversicherung, vorcontre les accidents. Cette collaboration se ma- gesehen. Diese Mithilfe ist gesetzlich vorgeschrieben nifeste à titre obligatoire lors de la fixation des bei der Festsetzung der den Unfallverletzten zuindemnités revenant aux victimes d'accidents kommenden Renten (Beschlüsse des Vorstandes (décisions du comité-directeur de l'association der Unfallversicherungsgenossenschaft sowie Urd'assurance contre les accidents et jugements teile der Schiedsgerichte) und bei der Ausarbeides tribunaux arbitraux) et de l'élaboration des tung von Reglementen, betreffend Maßregeln règlements concernant les mesures préventives zur Verhütung von Unfällen. contre, les accidents. Le nombre de délégués-ouvriers à élire par Die Zahl der für jede Betriebsart chaque catégorie d'industries est fixé à dix par zu wählenden Arbeiterdelegierten ist für jeden canton judiciaire; i l est fait exception pour le Gerichtskanton auf zehn festgesetzt, mit canton de Vianden où ce nombre est réduit à Ausnahme des Kantons Vianden, für welchen cinq. dieselbe auf fünf herabgesetzt ist. Chaque électeur a le droit de désigner sur Jeder Wähler ist berechtigt, auf einem jeden chaque bulletin de vote le double de candidats Stimmzettel die doppelte Zahl der zu wählenden qu'il y a lieu d'élire, c'est-à-dire vingt; ce Kandidaten zu bezeichnen, also zwanzig; nombre est le même pour tous les cantons, à diese Zahl ist dieselbe für alle Kantone mit Ausl'exception de celui de Vianden où ce chiffre est nahme des Kantons Vianden, für welchen dielimité à dix. selbe auf zehn beschränkt ist. Les membres des comités des différentes Die Vorstandsmitglieder der einzelnen Krancaisses ne. votent que dans le canton qui em- kenkassen stimmen nur in dem Gerichtskanton, in brasse la circonscription de la caisse à laquelle welchem der Bezirk der Krankenkasse, der sie anils sont affiliés, à l'exception toutefois des gehören, gelegen ist, mit Ausnahme jedoch der membres des comités des caisses énumérées Mitglieder der Vorstände folgender Kassen, ci-après qui ont droit de vote dans tous les welche in allen nebenbezeichneten Kantonen cantons désignés en regard. Stimmrecht haben. 1. Caisse de fabrique des chemins de fer Guillaume-Luxembourg: — Cantons d'Esch-s.-Alz., Luxembourg, Diekirch, Mersch, Grevenmacher, Wiltz, Capellen et Clervaux. 2. Caisse de fabrique de la société des chemins de fer et minières Prince-Henri: — Cantons d'Eschs.-Alzf, Luxembourg, Diekirch, Echternach, Mersch, Grevenmacher, Wiltz, Capellen et Redange. 3. Caisse de fabrique des chemins de fer secondaires à Luxembourg: — Cantons d'Esch-s.-Alz. et Luxembourg. 4. Caisse régionale des cantons de Diekirch et de Vianden : — Cantons de Diekirch et Vianden. II. Les catégories d'industrie sont au nombre II. Die Zahl der Betriebsarten beläuft sich auf de quatre pour les cantons d'Esch-s.-Alz, et de für die Kantone Esch und LuxemLuxembourg et sont désignées sur les bulletins burg; dieselben sind auf den Stimmzetteln de vote par les lettres A, B, C et D. Chaque durch die Buchstaben A, B, C und D bezeichnet. électeur reçoit un bulletin séparé pour chacune Jeder Wähler erhält einen besonderen Stimmde ces quatre catégories. zettel für eine jede dieser vier Betriebsarten. Dans tous les autres cantons (Capellen, ClerIn den andern Kantonen (Capellen, Clerf, vaux, Diekirch, Echternach, Grevenmacher, Diekirch, Echternach, Grevenmacher, Mersch, Re- 1291 dingen, Remich, Vianden und Wiltz) besteht nur eine einzige Betriebsart, welche alle der Unfallversicherung unterliegenden Betriebe begreift. III. Um wählbar zu sein, muß man : 1. als versicherter Arbeiter einer Bezirks- oder Fabrikkrankenkasse des Großherzogtums Angehören; 2. mindestens ein Jahr in einem Betriebe beschäftigt sein, welcher i m Kanton gelegen ist und der Unfallversicherungsgenossenschaft angehört; 3° être âgé de vingt-cinq ans accomplis au 3. am Wahltage das fünfundzwanzigste Lejour de l'élection; bensjahr zuruckgelegt haben; 4° jouir de ses droits civils et politiques. 4. im Besitze seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein. Depuis la promulgation de la loi du 23 déSeit der Veröffentlichung des Gesetzes vom cembre 1904, concernant l'extension de l'assu- 23. Dezember 1904, betreffend die Ausdehnung rance obligatoire contre les accidents, toutes der Arbeiter-Unfall-Bersicherung, sind alle geles industries et tous les métiers, sauf pour ces werblichen Betriebe und alle Handwerke bis auf derniers de très rares exceptions, se trouvent einige Ausnahmen für letztere der Zwangsversoumis à l'assurance obligatoire. On peut donc sicherung unterworfen. Man kann also sagen, dire que toutes les personnes occupées depuis daß alle Personen, welche seit einem Jahre in un an dans une exploitation industrielle ou einem gewerblichen Betriebe oder bei einem dans un métier accomplissent la condition Handwerke beschäftigt sind, die unter Absatz III vorgesehene Bedingung erfüllen. sub III. Il est formellement rappelé que l'exploitation Es wird daran erinnert, daß der Betrieb, in dans laquelle le candidat est occupé, doit être welchem der Kandidat beschäftigt ist, in dem située dans le canton pour lequel il y a lieu de Kanton gelegen sein muß, für welchen Vertreter désigner des délégués, zu bezeichnen sind. IV. Les opérations électorales commenceront IV. Das Wahlgeschäft beginnt am 30. Nole 30 novembre 1911, à huit heures et demie vember 1911, um 8½ Uhr vormittags in den du matin, au local de l'Association d'assurance Geschäftsräumen der Unfallversicherungsgenoscontre les accidents, à Luxembourg, bâtiment seuschaft, im Gebäude der Steuerverwaltung, de l'administration des contributions, 2e étage, 2. Stockwerk, Waffenplatzstraße, zu Luxemburg. rue de la Place d'Armes. V. Jeder Wähler erhält vom Präsidenten des V. Chaque électeur reçoit de la part du préWahlbüreaus für je eine Betriebsart, für welche sident du bureau électoral, pour chaque catéer zu stimmen berechtigt ist, einen Stimmzettel. gorie d'industrie pour laquelle il est autorisé de voter, un bulletin de vote. Uni soviel als tunlich die Vertretung der verAfin de réaliser autant que possible la repré- schiedenen Gewerbe oder Betriebsarten in einem sentation des diverses industries ou catégories Mersch, Redange, Remich, Vianden et Wiltz) il n'existe qu'une seule catégorie d'industrie comprenant toutes les industries soumises à l'assurance obligatoire contre les accidents. III. Pour être éligible il faut: 1° appartenir comme ouvrier assuré à une caisse de maladie du Grand-Duché, soit régionale, soit de fabrique; 2° être occupé depuis un an au moins dans une exploitation située dans le canton et affiliée à l'association d'assurance contre les accidents; 1292 d'industrie représentées dans un seul et même canton, il se recommanderait peut-être, dans l'intérêt même du résultat des élections, mais sans préjudicier en aucune façon à la liberté de chaque électeur, que les membres-ouvriers des comités des diverses caisses qui sont appelées à procéder aux élections dans les cantons respectifs se concertent avant la date de la remise des bulletins de vote pour amener dans la mesure du possible un groupement des candidats. VI. Pour voter, l'électeur inscrit à l'encre noire et lisiblement dans les cases indiquées à cet effet, les noms, prénoms, profession et domicile des candidats pour lesquels il vote. Il est rappelé qu'il a le droit de désigner sur chaque bulletin de vote vingt candidats, sauf pour le canton de Vianden où ce chiffre est réduit à dix. L'électeur indique de plus, dans les cases afférentes, les noms, le lieu et le genre de l'exploitation dans laquelle chaque candidat désigné par lui est occupé. Il s'abstient de faire sur le bulletin toute autre inscription, signature, rature ou signe quelconque. Il place ensuite le bulletin, plié en quatre, l'estampille à, l'extérieur, dans la première enveloppe qu'il ferme. Il glisse celle-ci dans la seconde enveloppe, portant l'adresse du président du bureau, appose lisiblement sa signature sous la mention de la franchise postale, ferme le pli et peut, soit le remettre à la poste, sous pli recommandé, au plus tard le 26 novembre 1911, soit le remettre directement au bureau électoral le 30 novembre 1911, de 8½ à 9½ heures du matin. V I L Si l'électeur, par inadvertance, détériore le bulletin qui lui a été remis, il faut en demander un autre au président en lui rendant le premier, qui sera aussitôt détruit. Il en sera fait mention au procès-verbal de l'élection. und demselben Kanton zu ermöglichen, würde es sich im Interesse des Resultats der Wahlen selbst aber ohne irgendwie die Freiheit eines jeden Wählers zu beeinträchtigen, vielleicht empfehlen, daß die Arbeiter-Mitglieder der Vorstände der verschiedenen Krankenkassen, welche in den betreffenden Kantonen zu den Wahlen berufen sind, vor den : Datum der Einlieferung der Stimmzettel sich möglichst über die Gruppierung der Kandidaten einigen. VI. Um sein Votum auszudrücken, zeichnet der Wähler mit schwarzer Tinte und in leserlicher Schrift in die zu diesem Zwecke angebrachten leeren Felder die Namen, Vornamen, Stand und Wohnort derjenigen Kandidaten ein, für welche er stimmt. Jeder Wähler hat das Recht, auf jedem Stimmzettel 20 Kandidaten zu bezeichnen, mit Ausnahme von Vianden, wo diese Zahl nur 10 beträgt. Überdies hat er die Namen, den Sitz und die Art des Betriebes einzutragen, in welchem die durch ihn vorgeschlagenen Kandidaten beschäftigt sind. Er hat auf seinem Stimmzettel jedwede Aufschrift, Unterschrift, Streichung oder sonstige Zeichen wegzulassen. Er steckt den in vier, mit dem Stempel nach außen gefalteten Stimmzettel in den ersten Umschlag, den er sodann verschließt und in den zweiten mit der Adresse des Vorsitzenden des Wahlbüreaus versehenen Umschlag legt. Letzteren verschließt er, setzt seine Unterschrift unter den Vermerk „für Portofreiheit" und gibt das Ganze spätestens am 26. November 1911 als Einschreibesendung zur Post oder überreicht es dem Wahlbüreau am 30. November 1911 von 8 ½ vis 9 ½ Uhr vormittags. VII. Wenn der Wähler aus Unachtsamkeit den ihm eingehändigten Zettel unbrauchbar macht, kann er unter Rückgabe desselben einen andern vom Vorsitzenden verlangen; der zurückerstattete Zettel wird vernichtet und darüber im Protokoll Erwähnung getan. 1293 VIII. Sont nuls : 1° tous les bulletins autres que ceux envoyés ou remis par le président aux électeurs; 2° ce bulletin même
- a)si l'électeur n'y a inscrit aucun nom;
- b)s'il y a inscrit plus de noms qu'il ne peut présenter de candidats;
- c)si le bulletin porte une marque ou un signe distinctif quelconque, ou s'il est renfermé, en cas d'élection de délégués-ouvriers, dans une enveloppe marquée ou dans une enveloppe autre que celle délivrée par le président, et
- d)si le votant s'y est fait reconnaître. Si par la désignation d'un ou de plusieurs candidats l'électeur n'a pas tenu compte des conditions d'éligibilité prévues sous III, ces votes partiels sont seuls nuls. IX. MM. les comptables des caisses de maladie sont priés de donner aux électeurs qui leur en font la demande, tous les renseignements que comporte l'application de la présente et de leur prêter aide et assistance. V I I I . Nichtig suw : 1. alle andern Zettel als die vom Vorsitzenden den Wählern übersandten oder übergebenen Zettel; 2. diese Zettel selbst
- a)wenn der Wähler keinen Namen eingezeichnet hat,
- b)wenn er mehr Namen eingezeichnet hat, als sein Wahlrecht gestattet,
- c)wenn der Stimmzettel irgend sin Merkmal oder Erkennungszeichen trägt oder, im Falle der Wahl von Arbeiterdelegierten, sich in einem gezeichneten oder einem andern als dem vom Vorsitzenden eingehändigten Umschlag. befindet, und
- d)wenn der Wähler sich auf demselben kenntlich gemacht hat. Wenn bei Bezeichnung eines oder mehrerer Kandidaten der Wähler die unter III vorgesehenen und die Wählbarkeit bedingenden Eigenschaften außer Acht gelassen hat, so sind diese Teilabstimmungen allem nichtig. IX. Die HH. Rechnungsführer der Kranenlassen sind gebeten, den Wählern, welche sie darum bitten, alle Ausschlüsse zu erteilen, welche die Anwendung dieser Unterweisung erfordert. sowie denselben auf Begehr ihre Hülfe angedeihen zu lassen. Bekanntmachung. — Hilfskassen. Avis. — Sociétés de secours mutuels. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, Durch Beschluß des Unterzeichneten vom Heula société d'épargne dite « Sparverein Brachten- tigen Tage ist der „Sparverein Brachtenbach", bach», à Brachtenbach, a été légalement re- zu Brachtenbach, gesetzlich anerkannt und vessen connue et ses statuts ont été approuvés. Statut genehmigt worden. Statut des „Sparverein Brachtenbach ". I. — Zweck des Vereins. Minderjährige im Alter von 15-18 Jahren bedürfen Art. 1. Der Sparverein mit dem Wohnsitze in der Einwilligung ihres Vaters oder Vormundes; verBrachtenbach ist eine auf Gegenseitigkeit beruhende heiratete Frauen derjenigen ihres Mannes beziehGenossenschaft, deren Bezirk die Ortchaft Brachten,, ungsweise des Friedensrichters, falls der Mann sieh weigert oder abwesend ist, oder sich in der Unmögbach umfaßt. Sie hat zum Zweck, ihren Mitgliedern die Gelegen- lichkeit befindet, seinen Willen gesetzmäßig kund zu heit zu bieten, kleine wöchentliche Ersparnisse zins- tun. tragend anzulegen, Art. 4. Befindet sich ein Mitglied mit seinen BeiII. — Aufnahme- und Ausschlußbedingungen der tragen vier Wochen im Rückstande, so wird dasselbe durch Einschreibebrief aufgefordert, dem geschutMitglieder. Art, 2. Jede über 15 Jahre alte, in Brachtenbach deten Beitrag nebst der Einschreibegebühr von 30, ansaßige Person, kann Jederzeit dem Vereine bei- Centimes, bei Verlust den Mitglieclschaft binnen zwei Wochen einzuzahlen. Kommt das saumige Mittreten. Art. 3. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch glied dieser Aufforderung nicht nach, so wird es ohne weitere Fornlichkeiten von der Mitgliederliste den Vontand. 72 a 1294 gestrichen und erhält seine Einlagen, abzüglich des Einschreibeportos mit 3 Prozent Zinsen zurück. III.— Rechte und Pflichten des Vereins und seiner Mitglieder. Art. 5. Die einzelnen Mitglieder verpflichten sich zur Entrichtung einer bestimmten wöchentlichen Einlage. Art. 6. Jedes Mitglied erhält einen auf seinen Namen lautenden Anteilschein und ein zur Eintragung der zu leistenden Beiträge bestimmtes Quittungsbuch. Verloren gegangene Anteilscheine und Quittungsbücher werden nach gehöriger Registrierung der diesbezüglichen Erklärungen und Feststellungen gegen Entrichtung einer Gebühr von 50 Centimes durch Duplikata ersetzt. Art. 7. Der Besitz eines Anteilscheines schließt den Eintritt in den Verein und die bedingungslose Anerkennung des Statuts in sich. Art. 8. Die kleinste wöchentliche Einlage beträgt 10 Centimes; jeder höhere Beitrag muß ein Vielfaches von diesem Minimum sein. Art. 9. Der wöchentliche Beitrag, zu welchem sich das einzelne Mitglied bei seinem Eintritt in den Verein verpflichtet, bleibt bis zur Rückzahlung der Einlagen stets der Gleiche. Extraeinlagen sind nur ausnahmsweise, m i t Genehmigung des Vorstandes, zulässig. Art. 10. Die Beiträge sind wöchentlich zum Voraus an den hierzu bestimmten Tagen und Stunden zu Händen des dazu bestellten Einnehmers einzuzahlen, der darüber quittiert. Art. 11. Es steht jedem Mitglied frei, eine beliebige Anzahl Wochenbeiträge zum Voraus zu entrichten. Art. 12. Wer nachträglich dem Vereine beitreten will hat sofort die schon erfallenen Wocheneinlagen nebst Zinsen und Zinseszinsen einzuzahlen. Art. 13. Väter und Vormünder können die in A r t . 9 vorgesehenen Einlagen zu Gunsten ihrer unter 15, beziehungsweise unter 18 Jahren alten Kinder und Mündel vornehmen. Letztere treten nach zurückgelegtem 15. oder 18. Jahre, auf Antrag des Vaters oder Vormundes, ohne weiteres an dessen Stelle. A n teilschein und Quittungsbuch werden gebührenfrei auf ihren Namen überschrieben, während der Vater oder Vormund ohne weiteren Anspruch an den Verein aus diesem ausscheidet. Art. 14. Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes Ganze und werden so lange zusammengetragen, bis das gesammelte Kapital nebst Zins und Zinseszins mit Einschluß der sonstigen statutmäßig zulässigen und zur Verteilung an die Mitglieder bestimmten Einnahmen dem tausendfachen Betrage einer Wocheneinlage gleichkommt, worauf die gänzliche Auszahlung an die Mitglieder erfolgt. Art. 15. Das Mitglied, welches vor dem durch Art. 14 festgesetzten Termine austreten will, erhält gegen Rückgabe des Anteilscheines und Quittungsbuches den Betrag seiner Einlagen nebst 3 Prozent Zinsen binnen Monatsfrist zurück. Art. 16. Stirbt ein Mitglied, so wird den Erbberechtigten, gegen Rückgabe des Anteilscheines und Quittungsbuches, dessen gemäß den Bestimmungen des Art. 15 zu berechnendes Guthaben gegen Kollektivquittung ausgefolgt. Art. 17. Hat ein Mitglied 100 Wocheneinlagen eingezahlt, so können ihm seine Einlagen, falls sie wenigstens 100 Franken betragen, nach einer Meldefrist von 1 Monat, gegen Hinterlegung seines Anteilscheines, bis zum Betrage von zwei Drittel derselben zeitweilig leihweise gegen 4 Prozent Zinsen überlassen werden. Art. 18. Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beitrag erhoben für Zwecke, die nicht in dem Statut vorgesehen sind. IV. — Verwaltung. Art. 19. Die ordentliche jährliche Generalver Sammlung findet statt im Laufe des Monates Februar. Dieselbe besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Stimm- und wahlberechtigt sind nur die über 18 Jahre alten Mitglieder. Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme. Art. 20. Der ordentlichen Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu : 1. Sie wählt :
- a)mit absoluter Stimmenmehrheit, die Mitglieder des Vorstandes und unter diesen in gesondertem Wahlgange den Präsidenten;
- b)außerhalb des Vorstandes, mit absoluter Stimmenmehrheit, die aus 3 Mitgliedern bestehende, jedes Jahr in einem durch das Loos zu bestimmenden Turnus zu einem Drittel zu erneuernde Rechnungskommission; 2° sie nimmt die von der Rechnungskommission geprüfte am 31. Dezember abzuschließende Jahresrechnung entgegen; 1295 3° sie bestimmt jeweilig bei den Hauptwahlen die Bürgschaftsleistung des Schriftführer-Kassierers und gegebenen Falls, die dem Schriftführer-Kassierer zu bewilligende Entschädigung. wandt oder verschwägert sein dürfen, versammelt sich außer für die Berechnungsprüfung am Schlüsse des Geschäftsjahres, so oft sie es für nötig erachtet, jedoch mindestens drei Mal i m Jahre, behufs VorArt. 21. Außerordentliche Generalversammlungen nahme der Kassenkontrolle und Revision der Vereinssind vom Präsidenten einzuberufen, so oft die U m - register und des Vereinsvermögens, und erstattet dem Vorstand schriftlichen Bericht. stände es erheischen. Sie wählt alljährlich unter sich einen Präsidenten, Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung ist obligatorisch, wenn ein diesbezüg- welcher m i t den Einberufungen betraut ist. Art. 28. Der Präsident vertritt den Verein i m Verlicher, von wenigstens einem Drittel der stimmbe rechtigten Mitglieder unterzeichneter Antrag m i t A n - kehr m i t den öffentlichen Behörden; er beruft den Vorstand und die Generalversammlung ein, leitet gabe der Tagesordnung vorliegt. die Versammlungen und unterzeichnet rechtsverArt. 22. Der Verein wird verwaltet durch einen bindlich namens des Vereins m i t dem SchriftführerVorstand, bestehend aus Präsident, Vize-Präsident, Kassierer kollektiv. Schriftführer-Kassierer und zwei Beisitzern. Art. 29. Der Vize-Präsident vertritt nötigenfalls Art. 23. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit den Präsidenten; dieser kann ihm alle seine BefugAusnahme des auf die Dauer v o n vier Jahren zu nisse übertragen. wahlenden Präsidenten, jedes zweite Jahr zur Hälfte Art. 30. Der Schriftführer-Kassierer führt die Korneu gewählt. respondenz, besorgt, auf Anweisung des Präsidenten, Die zuerst austretende Serie wird durch das Los sämtliche schriftlichen Arbeiten des Vereins und sorgt bestimmt. für die Aufbewahrung des Archivs; er legt dem VorDie Mitglieder des Vorstandes über ihr Amt un- stande die Aufnahmegesuche vor und führt die Mitentgeltlich aus; jedoch kann dem Schriftführer-Kas- gliederliste. sierer unter Umständen durch die GeneralversammEr besorgt sämtliche Geldangelegenheiten' und lung, von Jahr zu Jahr, eine seiner Mühewaltung und Kassengeschäfte derart, daß seine Bücher jederzeit Verantwortlichkeit entsprechende Entschädigung eine genaue Kontrolle des Kassenbestandes ermögbewilligt werden. lichen; er ist verantwortlich für die ihm anvertrauArt. 24. Dem Vorstande sind folgende Geschäfte ten Gelder und Wertpapiere. übertragen : Er führt namens des Vereins allein rechtsverbinda) Er wacht über strenge Beobachtung des Sta- liche Unterschrift bis zum Höchstbetrag von 1000 Fr. tuts, trifft die dazu nötigen Anordnungen, sorgt für Art. 31. Alle den Verein betreffenden Schriftstricke eine korrekte Buchführung und die sichere Anlage und Urkunden sind unter dem Titel „Sparverein der Gelder; Brachtenbach zu Brachtenbach" auszufertigen'.
- b)er wählt aus seiner Mitte den Vize-Präsidenten Art. 32. Alle Veröffentlichungen und Einberuund den Schriftführer-Kassierer;
- c)er stellt die Tagesordnungen der Generalver- fungen werden durch Anschlag zur Kenntnis der Mitglieder gebracht. sammlungen auf. Art. 25. Der Vorstand tritt zusammen so oft es die V. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlagen. Vereinsangelegenheiten erfordern. Art. 33. Das Gesellschaftskapital besieht aus : Die Einberufung desselben hat i n der Regel drei 1° den wöchentlichen Beiträgen der Migliedeir; Tage im Voraus zu geschehen. 2° den Privatschenkungen und Vermächtnissen; 3° den etwaigen Staats- und Gemeindezuschüssen.; Art. 26. Der Vorstand ist nur dann beschlußfähig, 4° den Zinsen der angelegten Kapitalien. wenn die Mehrzahl der Mitglieder zugegen ist. Er faßt seine Beschlüsse m i t absoluter Stimmenmehrheit. Art. 34. Der Kassenvorrat darf in der Regel die Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor- Summe von 100 Franken nicht übersteigen. sitzenden den Ausschlag. Die verfügbaren Gelder sind jedesmal vor Ende des Art. 27. Die Rechnungskommission, deren M i t - Monates, während welchem der Eingang bei der glieder weder unter sich noch m i t einem Vorstands- Kasse erfolgt, an die Staatssparkasse abzuführen, wo mitglied bis zum vierten Grade einschließlich ver- dieselben bis zur Anlage in Luxemburger Staatsrenten 1296 oder sonstigen, von der Regierung genehmigten öffentlichen Wertpapieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen verbleiben. Jegliche Kapitalanlage anderer Art ist ausgeschlossen. Art. 35. Die Staats- und Gemeindesubsidien, sowie sämtliche Privatschenkungen und Vermächtnisse dienen, falls die Schenkgeber nicht anders darüber bestimmen, zur Bildung eines Reservefonds, welcher ausschließlich zur Deckung unvorhergesehener Verluste bestimmt ist. Der Reservefonds darf nur im äussersten Notfalle und gemäß einem Votum der Generalversammlung angegriffen werden. Die Zinsen desselben können zur Bestreitung der Verwaltungskosten dienen. Der Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung hinterlegter Gelder, welche zum Reservefonds gehören, mussen durch den Vorstand gutgeheißen werden; jeder diesbezügliche Beschluß ist von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben. Art. 36. Die Gesellschaftsgelder dürfen zu keinem andern, als dem ausdrücklich in dem Statut angewiesenen Zwecke verwendet werden. Art. 37. Alle aus dem Geschäftsbetrieb sich ergebenden Gewinne und Verluste werden den einzelnen Mitgliedern im Verhältnis zu ihren respektiven Einlagen In Rechnung gebracht. Die Verwaltungsmitglieder können für Verluste nur dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn dieselben statutenwidriger Kapitalanlage oder mangelhafter Aufsicht zuzuschreiben sind. VI. — Bildung neuer Abteilungen. — Vorzeitige Auszahlung des Bestandes einer ganzen Abteilung. Art. 38. findet sich zu gegebener Zeit eine genügende Anzahl neuer Sparer vor, so wird für diese eine weitere Abteilung gebildet. Jede Abteilung hat gesonderte Rechnungsführung, untersteht jedoch einer sämtlichen Serien gemeinsamen Verwaltung. Art. 39. Die vorzeitige Auszahlung der Einlagen einer ganzen Abteilung kann nur dann erfolgen, wenn sämtliche Mitglieder in einer eigens zu diesem Zweck, wenigstens einen Monat im voraus einzuberufenden General-Versammlung einer derartigen Auszahlung durch schriftlich zugehende Erklärung zustimmen. Luxembourg, le 4Novembre1911. leMinistred'EtatPrésident du Gouvernement. EYSCHEN. Der diesbezügliche Beschluß schließt keineswegs die in Art. 41 vorgesehene Auflösung und Liquidirung des Vereins in sich und darf mithin unter keinen Umständen den etwa vorhandenen Reservefonds über das in Art. 35 festgesetzte Maß berühren. VII. — Statutabänderung. — Auflösung und Liquidierung. — Schlichten etwaiger Streitsachen. Art. 40. Jeder Antrag auf Abänderung des Statuts muß dem Vorstande unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht. Eine Statutabänderung ist nur durch eine Generalversammlung zuläßig, welche wenigstens einen Monat im voraus, eigens zu diesem Zweck, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung zusammenberufen sein und aus mindestens drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muß. Wird in einer ersten Versammlung diese Anwesenheitsziffer nicht erreicht, so wird in derselben form eine zweite Generalversammlung einberufen, welche endgiltig entscheidet, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig zu sein, mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt und von der Regierung in der Form genehmigt werden, welche durch Art. 2 des Großh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist. Art. 41. Die Auflösung und Liquidierung des Vereins kann nur erfolgen gemäß den Bestimmungen des Art. 10 des Gesetzes vom 11. und der Art.7 und 9 des Großh. Beschlusses vom 22. Juli 1891. Art. 42. Streitigkeiten sind schiedsrichterlich zu erledigen. Der Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen je ein Mitglied des Vereins als Schiedsrichter. Sind die beiden Schiedsrichter geteilter Ansicht, so ziehen sie ein drittes Mitglied hinzu, dessen Entscheidung enagiltig ist. Bei Nichteinigung über die Wahl des dritten Schiedsrichters entscheidet der Friedensrichter des Kantons Wiltz. (Folgen die Unterschriften.) Luxemburg, den 4. November 1911. Der Staatsminister, Präsident der Regierunq, Eyschen 1297 Avis. — Sociétés de secours mutuels. Bekanntmachung. — Hilfskassen. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite «Sparverein Mertzig», a été légalement reconnue et ses statuts ont été approuvés. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist der „Sparverein Mertzig.", zu Mertzig, gesetzlich anerkannt und dessen Statut genehmigt worden. Statut des «Sparverein Mertzig». Art. 8. Die Wocheneinlage muß 10 Centimes oder Art. 1. Der am 1. August 1911 für die Ortschaft ein Vielfaches von diesem Minimum sein und bleibt Mertzig gegründete Sparverein mit dem Sitz für das einzelne Mitglied, vom Eintritt in den Mertzig ist eine auf Gegenseitigkeit beruhende Ge- Verein bis zur Auszahlung der Ersparnisse, stets nossenschaft, welche den Zweck hat, ihren Mit- die gleiche. Ausnahmsweise sind Extraeinlagen, mit gliedern bequeme Gelegenheit zu bieten, kleine Genehmigung des Vorstandes zulässig. Ersparnisse zu sammeln und bis zur Rückzahlung Art. 9. Die Einlagen geschehen zu Gunsten der zinsbringend anzulegen. Mitglieder; jedoch können Väter Oder Vormünder, Mitgliedschaft. zu Gunsten ihrer Kinder und Mündel unter 15, Art. 2. Die Aufnahme der Mitglieder geschieht beziehungsweise unter 18 Jahren, die betreffenden auf deren mündliches oder schriftliches Ersuchen, Einzahlungen vornehmen. Bei Zurücklegung des durch den Vorstand und wird vollzogen durch 15. Lebensjahres werden die Benefizienten solcher Einzahlungen unter den in Art. 3 des Statuts anEintragen in die Mitgliederliste. geführten Bedingungen, beziehungsweise bei ZuArt. 3. Als Mitglieder können aufgenommen rücklegung des 18. Lebensjahres, ohne Weiteres werden alle Personen, die mehr als 15 Jahre alt Mitglied des Vereins und erhalten gebührenfrei sind; Minderjährige im Alter von 15 — 18 Jahren einen auf ihren Namen lautenden Anteilschein nebst und verheiratete Frauen bedürfen der Ermäch- Quittungsbuch zu weiteren Spareinlagen, während tigung ihres Vaters oder Vormundes, beziehungs- das früher zahlende Mitglied ohne weiteren Anweise ihres Ehemannes oder des Friedensrichters, spruch an den Verein, gegen Rückgabe des Anteilfalls der Ehegatte die Ermächtigung verweigern scheines und Quittungsbuches ausscheidet. sollte, oder abwesend wäre, oder sich in der UnArt. 10. Wer mit seinen Beiträgen im Rückstand moglichkeit befände, seinen Willen rechtsgültig zu ist und ungeachtet einer auf seine Kosten an ihn außern. ergangene Mahnung durch Einschreibebrief binnen Art. 4. Jedes Mitglied erhalt gegen Zahlung einer Monatsfrist seine rückständigen Wocheneinlagen Aufnahmegebühr von 25 Centimes einen auf seinen nicht eingezahlt hat, muß die erfallenen Einlagen Namen lautenden Anteilschein und ein Quittungs- nebst ½ % Zinsen pro Monat nachzahlen. buch, in welches die von ihm, oder für ihn geArt. 11. Wer nachträglich dem Verein beitreten machten Einlagen eingetragen werden. will, hat außer der Aufnahmegebühr von 25 CenArt. 5. Verloren gegangene Quittungsbücher und timen sofort die schon erfallenen Wocheneintagen Anteilscheine werden nach gehöriger Feststellung nebst Zinsen und Zinseszinsen zu entrichten. durch Duplikate ersetzt gegen Vergütung von 25 Art. 12. Findet sich später eine weitere genügend Centimes. große Anzahl Sparer, welche dem Verein beitreten Art. 6. Der Besitz eines Anteilscheines schließt wollen, so wird für diese eine neue Abteilung--gedie Zugehörigkeit zum Verein und die bedingungs- gründet unter Einhaltung dieses nämlichen Stalose Anerkennung des Statuts in sich. tuts. § 2. Gegenseitige Rechte und Pflichten. Art. 13. Stellt ein Mitglied nach vorausgegangener Art. 7. Die Einlagen der Mitglieder haben wöchent- Benachrichtigung des Vorstandes die Zahlung der lich an den vom Vorstande zu bestimmenden Tagen, Wocheneinlagen gänzlich ein, so wird demselben Ort und Stunden zum Voraus, zu Händen des Ein- sein Guthaben am Ende jenes Monates, an welchem nehmers gegen eine von diesem auszustellende Em- die Zahlung aufgehört hat, als zinstragendes Kapital gutgeschrieben. pfangsbescheinigung zu geschehen. § 1. Wesen und Zweck des Vereins. 1298 Art. 14. Gegen Rückgabe des Anteilscheines und Quittungsbuches, kann der Austritt aus dem Verein jederzeit unter den für die Aufnahme geltenden Modalitäten erfolgen. Tritt ein Mitglied vor dem durch Art. 18 festgesetzten Termine aus dem Vereine aus, so bekommt es seine sämtlichen Einlagen nebst den jeweiligen von der Generalversammlung festgesetzten Zinsen zurückbezahlt und zwar bei einem Guthaben von weniger als 200 Fr. innerhalb 14 Tagen, andernfalls innerhalb 30 Tagen, beginnend nach Ablauf des Mohates, in welchem der Austritt angemeldet wurde. Art. 15. Die Extraeinlagen und die gemäß Art. 8 und 13 als Kapitalien gutgeschriebenen Gelder nebst den hierfür von der Generalversammlung festgesetzten Zinsen werden auf Ersuchen der Berechtigten ebenfalls in den bei Art. 14 vorgesehenen Fristen ausbezahlt. Art.16. Stirbt ein Mitglied, so erfolgt an dessen Erbberechtigten die Auszahlung seines Guthabens in derselben Weise, wie in Art. 14 angegeben, beim Vorhandensein von mehreren Erbberechtigten aber nur gegen Kollektiv-Quittung. Art. 17. Nach Maßgabe der bereits gemachten Einzahlungen kann der Vorstand des Vereins einem Mitglied Vorschüsse aus der Vereinskasse gewähren gegen Anrechnung des alljährlich bestimmten Zinsfußes plus 1 %. Art. 18. Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes Ganze und werden so lange zusammengetragen, bis ,das gesammelte Kapital nebst Zinsen mit EinSchluß der sonstigen statutmäßigen Zuwendungen dem tausendfachen Betrage der Wocheneinlagen gleichkommt, worauf die gänzliche Auszahlung an die Mitglieder nach Maßgabe ihrer Anteilsscheine erfolgt, Art. 19. Die Staats- und Gemeindesubsidien, sowie alle Privatschenkungen und Vermächtnisse dienen, insofern die Schenkgeber nicht anders darüber bestimmen, zur Bildung eines Reservefonds, der eventuell zur Deckung unvorhergesehener Veiluste dienen soll und dessen Zinsen zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwendet werden können. Der Reservefonds darf nur im äußersten Notfall und gemäß einem Votum der Generalversammlung angegriffen werden. Der Ankauf von Rententiteln Oder die Erhebung der zu denselben gehörenden, hinterlegten Gelder hat der Verwaltungsrat gutzuheißen und ist dessen Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben. Art. 20. Die Vereinsgelder werden bei der Staatssparkasse deponiert oder in luxemburgischen Obligationen der Grundkredit-Anstalt und des Staates oder in sonstigen zulässigen und von der Regierung gutzuheißenden Wertpapieren angelegt. Jede andere Anlage der Gelder ist ausgeschlossen. Art. 21. In der Regel darf der Kassenvorrat am 1. jeden Monates 200 Fr. nicht übersteigen; die verfügbaren Gelder sind unverzüglich an die Staatssparkasse abzuführen. Art. 22. Außer den oben erwähnten Beiträgen und Zahlungen dürfen von den Mitgliedern keinerlei Beiträge erhoben werden, noch dürfen die Vereinsgelder anders verwendet werden als in diesem Statut vorgesehen ist. § 3. Verwaltung des Vereins, Art. 23. Die Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins geschieht durch einen aus sieben Mitgliedern von der Generalversammlung gewählten Vorstand, bestehend aus einem Präsidenten', Vizepräsidenten, Schriftführer, Kassierer und Beigeordneten. Die Mitglieder werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Art. 24. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit: 1. die Aufnahme der Vereinsmitglieder; 2. die Annahme der Sondereinlagen; 3. die Anlage der Gelder und die Art und Weise der Aulbewahrung der Wertpapiere; 4. er überwacht die Rechnungsführung und kontrolliert den Kassenbestand sowie die Vereinsregister; 5. er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten. Vizepräsidenten, Schriftführer und Kassierer des Vereins; 6. er beruft die Generalversammlung ein und stellt die zu erledigende Tagesordnung auf. Art. 25. Der Präsident oder dessen Stellvertreter leitet alle Versammlungen und beruft den Vorstand ein, wenn er es für nötig erachtet; vertritt den Verein im Verkehr mit den Mitgliedern und öffentlichen Behörden, unterzeichnet rechtsverbindlich alle Beschlüsse, Beratungen, Urkunden kollektiv mit dem Schriftführer, außer bei Ein- und Auszahlungen von Geldern, wo der Kassierer statt des Schriftführers mit unterzeichnet. Art. 26. Der Schriftführer führt Protokoll über die Verhandlungen in den Versammlungen in einem hierfür bestimmten Register, besorgt die Korrespondenz und unterzeichnet in allen Angelegenheiten, 1299 velche keine Ein- und Auszahlungen betreffen, collektiv mit dem Präsidenten. Art. 27. Der Kassierer vertritt den Verein in allen Geldangelegenheiten, besorgt alle Kassengeschäfte, hält genaue Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben, muß jederzeit auf Verlangen des Vorstandes Rechnung ablegen und Einsicht in die Kasse und Kassenbücher gewähren, ist verantwortlich für die in seinen Händen sich befindlichen Gelder und kann jederzeit von seinen Funktionen zurückberufen werden. Schlüsse des Geschäftsjahres die Rechnungen zu prüfen und mindestens dreimal jährlich eine Kassenkontrolle sowie eine Revision der Vereinsregister und des Vereinsvermögens vorzunehmen und hierüber dem Vorstand Bericht zu erstatten. Die Rechnungskommission wählt alljährlich unter sich einen Präsidenten, der die Zusammenberufung besorgt. Die Reihenfolge des Austrittes der Mitglieder der Rechnungskommission wird durch das Los bestimmt. Art. 33. In besondern Fällen oder auf einen von mindestens 15 Mitgliedern unterzeichneten, und Art. 28. Alle Ämter des Sparvereins sind Ehren- begründeten Antrag, beruft der Vorstand mit Anämter und unentgeltlich zu verwalten. Wenn der gabe der Tagesordnung eine außerordentliche GePräsident oder Kassierer jedoch in Ausübung seines neralversammlung durch öffentlichen Anschlag, Amtes außergewöhnliche Auslagen hat, so kann 14 Tage zum voraus. er eine angemessene Entschädigung beanspruchen. Art. 34. Die Beschlüsse der Generalversammlung Art 29. Alle Streitigkeiten, die in Bezug auf den sind allgemein verbindlich, wenn mindestens drei Verein entstehen, sind schiedsgerichtlich zu erle- Viertel aller eingeschriebenen Mitglieder des Vereins digen Der Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen anwesend waren und die Beschlüsse mit absoluter ie einen Schiedsrichter, welche im Falle geteilter Stimmenmajorität der wenigstens 18 Jahre alten Ansicht einen Dritten zuziehen, dessen Entscheidung anwesenden Vereinsmitglieder gefaßt wurden. Unter endgültig ist. Falls sie sich über letzteren nicht 1'8 Jahre alte Mitglieder sind weder stimm- noch einigen, hat der Friedensrichter des Kantons Die- wahlberechtigt. Art. 35. Eine Abänderung des Statuts kann nur kirch zu bestimmen. durch eine Generalversammlung geschehen, deren Art. 30. Jedes Jahr am letzten Februar tritt die Zusammenberufung und Verhandlungen in der Generalversammlung zusammen an den vom Vor- durch Art. 33 vorgeschriebenen Form stattzufinden, stand zu bezeichnenden Ort Und Stunde. haben; zur Gültigkeit dieser Beschlüsse ist aber Art. 31. Diese Generalversammlung wählt die erfordert, daß sie mit drei Viertel Stimmen der anMitglieder des Vorstandes, nimmt die Jahresrech- wesenden Mitglieder gefaßt und durch die Regierung nungen entgegen, bestimmt auf Antrag des Vor- nach Vorschrift des Art. 2 des Großh. Beschlusses standes die Hohe des Zinsfußes und wählt außer- vom 22. Juli 1891 gutgeheißen worden seien. halb des Vorstandes eine aus drei Mitgliedern beArt. 36. Die Auflösung und Liquidierung des stehende, jedes Jahr zu einem Drittel zu erneuernde Vereins kann nur erfolgen -gemäß Art. 7 und 9 des Rechnungskommission. vorerwähnten Beschlusses. (Folien die Unterschriften.) Art. 32. Diese Rechnungskommission hat am Luxemburg, den 4, November 1911. Luxembourg, le 4 novembre 1911. Der Staatsminister, Präsident Le Ministre d'État, Président der Regierung, du Gouvernement, EYSCHEN. Arrêté du 8 novembre 1911, concernant la police sanitaire du bétail. L E GOUVERNEMENT E N CONSEIL; Vu la loi du 5 octobre 1870 concernant les épizooties; Eyschen. Beschluß vom 8. November 1911. die Viehseuchenpolizei betreffend. Die Regierung im Conseil; Nach Einsicht des Gesetzes vom 5. Oktober 1870, übes die Viehseuchen; 1300 Considérant que la stomatite aphteuse a fait de nouveau son apparition dans le canton d'Esch s. A. et qu'il y a lieu de prendre les mesures pour en empêcher la propagation; Sur l'avis conforme du comité permanent de la Commission d'agriculture; In Erwägung, daß die Maul- und Klanenseuche neuerdings im Kanton Esch a. d. Alz ausgebrochen ist und daß es angezeigt erscheint Maßregeln zu treffen um deren Verbreitung zu verhindern; Auf das übereinstimmende Gutachten des ständigen Ausschusses der Ackerbaukommission; Beschlicht : Arrête: er Art. 1 . Il est défendu d'exposer en vente et de vendre des ruminants et des porcs aux foires à tenir à Luxembourg, le 13 novembre 1911 et à Eschs. A. le 28 novembre prochain. Cette défense s'étend également aux marchés hebdomadaires qui se tiennent dans les cantons de Luxembourg et d'Esch pendant le mois de novembre 1911. Art. 2. Les infractions aux dispositions qui précèdent seront punies des peines édictées par la loi précitée du 5 octobre 1870. Art. 3. Le présent arrêté sera obligatoire le lendemain de sa publication au Mémorial Luxembourg, le 8 novembre 1911, Les Membres du Gouvernement, EYSCHEN, MONGENAST, CH. DE WAHA, BRAUN. Avis. — Justice. Par arrêté grand-ducal du 3 novembre et., M. Michel Leidenbach, greffier de la justice de paix du canton de Redange, a été nommé en la même qualité près la justice de paix du canton d'Esch-s.-Alz., en remplacement de M . E. Campill, déplacé à Luxembourg. Luxembourg, le 4 novembre 1911. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Art. 1 . Es ist untersagt, auf den am 13 November k. in Luxemburg und am28.November k. in Esch a. d. Alz. abzuhaltenden Märkten Wiederkäuer sowie Schweine zum Verkauf auszustellen oder zu verkaufen. Dieses Verbot gilt ebenfalls für die in den Kantonen Luxemburg und Efch während des Monates November abzuhaltenden Wochenmarkte. Art. 2. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verfügungen werden mit den durch das Gesetz vom 5. Oktober 1870 vorgesehenen Strafen geahndet. Art. 3. Gegenwärtiger Beschluß tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im „Memorial" in Kraft. Luxemburg, den 8. November 1911. Die Mitglieder der Regierung: Eyschen, Mongenast, de Waha, B r a u n . Bekanntmachung. — Justiz. Durch Großh. Beschluß vom 3. d. Mts. ist Hr. M . L e i d e n b a c h , Gerichtsschreiber beim Friedensgerichte zu Redingen, in derselben Eigenschaft nach Esch a. d. Alz. ernannt worden, in Ersetzung des Hrn. Campill, dem die Versetzung nach Luxemburg bewilligt wurde. Luxemburg, den 4. November 1911. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. V BUCKIMPRlMERIEDELACOURLUXEMBOURG