Nummer 2 1 . Jahr 1842.
(269)Verordnungs- und Verwaltungsblatt des Großherzogthums Luxemburg. MÉMORIAL LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Akte der Gesetzgebung. Actes Législatifs. Königl.-Großherzoglicher Beschluß ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL vom
- März 1842, du 14 mars 1842 , in Betreff des Tarifs der Schifffahrts-Ab- gaben. (Nr. 1219 —1842.— A. N) Wir Wilhelm II, von Gottes Gnaden, König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg. u, u, u. Haben, Nach Einsicht der am
- Februar mit den Staaten des deutschen Zollvereins abgeschlossenen Vertrages, insbesondere dessen Art. 12 ; Beschlossen und beschließen, wie folgt: Art.
- Der anliegende nach Maßgabe der mit den Zoll, vereins-Staaten getroffenen Vereinbarungen aufgestellte Tarif der am Rhein und an der Mosel zu erhebenden Schissfahrts-Abgaben soll vom
- April dieses Jahres an, soweit er auf die Lage des Größherzogthums anwendbar ist, daselbst in Kraft gesetzt werden. relatif au Tarif des droits de navigation. (N° 1219 —
- — I. G.) NOUS GUILLAUME II, PAR LA GRACE DE DIEU, ROI DES PAYS- - BAS , PRINCE D'ORANGE - NASSAU, GRAND-DUC DE LUXEMBOURG , etc., etc., etc. ; Vu le traité passé avec les Etats composant l'Union douanière et commerciale de l'Allemagne en date du 8 février dernier, spécialement l'article 12 ; Avons arrêté et arrêtons ce qui suit : ART. 1er. Le Tarif ci-joint des droits de navigation à percevoir sur le Rhin et sur la Moselle, convenu entre les Etats composant l'Union douanière, sera dans Notre Grand-Duché, pour autant qu'il sera applicable à sa situation, mis en vigueur à partir du 1er avril de l'année courante.
(270)ART.
- Art.
- Le présent arrêté sera inséré au Mémorial léGegenwärtiger Beschluß nebst dem beigefügten Tarif ist in das Verordnungs- und Verwaltungs- gislatif et administratif du Grand-Duché, et le blatt des Großherzogthums einzurücken, und ist der Gouverneur par intérim est chargé de l'exécuGouverneur par interim mit der Vollziehung dessel- tion. ben beauftragt. La Haye, le 14 mars
- Haag, den
- März
- (Signé) GUILLAUME. (Gez.) Wilhelm. Pour expédition conforme : Für gleichlautende Ausfertigung : Le Chancelier d'État, Der Staatskanzler DE B L O C H A U S E N . von Blochausen. Tarif der Schifffahrts-Abgaben, welche am Rhein und an der Mosel erhoben werden. Es wird A. Am Rhein an Schifffahrts-Abgaben, wie durch die Rheinschifffahrts-Ordnung vom
- März 1831 und durch spätere Vereinbarungen bestimmt sind, erhoben : I. ein Rekognitionsgeld von allen beladenen und unbeladenen Fahrzeugen nach Maßgabe ihrer Ladungsfähigkeit, an denjenigen der nachbenannten Rheinzollstellen, bei welchen sie vorbei- oder von welchen sie abfahren, und zwar : a) abwärts : zu Coblenz, Andernach, Linz, Cöln, Düsseldorfs, Ruhrort u. Wesel ; b) aufwärts : zu Emmerich, Wesel, Ruhrort, Düsseldorf, Eöln, Linz, Andernach und Coblenz.
(271)Für ein Fahrzeug von oder in Preußischem mit Centnern zu 50 Kilogrammen. Gelde. oder Preußischen Lasten zu 4000 Pfund. Fr. Cent. 50 und unter 300 300 600 600 1000 1000 1500 1500 2000 2000 2500 2500 3000 3000 3500 3500 4000 4000 4500 4500 5000 5000 und darüber 1 34/100 und unter 8 02/100 8,02 16,04 — 16,04 26,73 26,73 40,09 40,09 53,45 53,45 66,81 66,81 80,18 80,18 93,54 93,54 - 106,90 106,90 - 120,27 120,27 - 133,63 133,63 und darüber Rthlr. — — 1 3 4 6 7 9 10 12 13 15 10 90 83 — 50 1 1 2 2 2 3 3 4 50 50 — 50 — Sgr. ¾ 7 145 24 6 18 — 12 24 6 18 — II. Der Rheinzoll von Bruttogewicht der Ladung und zwar zum vollen Satze : F ü r den Centner von 5 0 Kilogrammen. Centimes» Decimillim.
- a)abwärts : bei den Rheinzollämtern zu 1) Coblenz… 2) Andernach… 3) Lin… 4) Cöln… 5) Düsseldorf… 6) Ruhrort… 7) Wese…
- b)aufwärts : bei den Rheinzollämtern zu 1) Emmerich… 2) Wesel… 3) Ruhrort… 4) Düsseldorf… 5) Cöln… 6) Linz… 7) Andernach… 8) Coblenz… 5 3 11 11 7 7 10 50 10 80 60 40 30 30 15 11 11 17 17 4 8 16 50 — 10 40 70 70 30 09 Macht für den Preußischen Centner in Preußischem Gelde Sgr. Pf. 50643/100 3 /100 11 66/100 11 46/100 731/100 7 21/100 10 17/100 1 3 31/100 1087/100 1096/100 519/100 5 48/100 1 464/100 820/100 3 89/100 1
(272)III. Für folgende Artikel sind diese Sätze ermäßigt, und zwar : 1) Auf ein Viertel des Rheinzolls für Asche (unausgelaugte), Gräze von Gold- und Silberarbeit ; Bruchsteine (behauene), Backofensteine, Mühlensteine, steinerne Platten, Lithographirsteine, Schleifsteine, Marmorplatten; Bierhefe, Weinhefe, Drusen ; Bomben (eiserne), Granaten, Kugeln, Kanonen, wenn sie als altes Eisen zu betrachten sind ; Eichenrinde, Lohrinde ; Eisen (altes) ; Eselsspiegel (weißer Glanzstein) von Mannheim kommend ; Galmei, Erz; Gelbwurzel ; Gemüse (dürre) oder Hülsenfrüchte aller Art ; Getreide aller Art ; Gußeisen in Gänsen, Masseln, Roheisen, Hornstücke, Hornschuhe ; Knochen ; Lauge (konzentrirte), Seifensieder- oder alkalische Lauge ; Malz ; Marienglas ; Mehl, Gries und Grütze aller Art ; Pech und Mineralkitt ; Rothstein, Röthel : Sämereien aller A r t (semences et graines de toute espèce) ; Salzpottasche ; Salz; Schmergel, Amarillsteine ; Senfsaamen ; Stahlkuchen, ohne weitere Fabrikation ; Theer und Mineraltheer ; Wau oder Waid; 2) auf ein Zwanzigstel des Rheinzolls für Alaun (Stein und Erde) ; Artillerie-Requisite, Munition zum Militairgebrauch ; Brennholz aller A r t , und Kohlen daraus, Wellen und Reisig ; Erz (roh), alle nicht besonders benannte (siehe die Viertelgebühr) ; Gebrannte Steine aller Art, wohin auch Dachziegel ; Geriß, Steinkohlen ;
(273)Gips ; Hornschabsel ; Kalk ; Leien oder Schiefersteine ; Leimleder (nasses) ; Lohkäse (Lohkuchen) ; Mörtel von Dachziegeln und Backsteinen ; Muschelschalen (gemahlene); Ochsenblut; Reifstangen von Weiden; Rohr für Tüncher; Sägemehl ; Salzabgang ; Salzlauge; Salzwasser ; Schweineborsten (Abgang von) zu Salmialfabriken ; Schwerspath (unverpackt) ; Seifenfluß ; Steinernes Geschirr ; Töpferwaaren (gemeine) ; Torf, Torfkohlen; Tufsteine (gemahlene und ungemahlene) ; Vitriolsteine. 3) Von Bau- und Nutzholz wird der Rheinzoll nach kubischem Maaße erhoben, und zwar vom Kubikmeter oder 32346/1000Preußische Kubikfuß :
- a)für Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Kirschen-, Birn-, Apfel- und Kornelholz :
- a)abwärts : so viel wie von 4 Centnern nach den Sätzen unter II a ;
- b)aufwärts : so viel wie von zwei und einem halben Centner nach den Sätzen unter II b.
- b)Für Fichten-, Tannen-, Lerchen-, Buchen-, Pappeln-, Erlen- und anderes weiche und harzige Holz :
- a)abwärts : so viel von zwei Centnern nach den Sätzen unter II a ;
- b)aufwärts : so viel wie von einem und einem Viertel Centner nach den Sätzen unter II b. 4) Folgende Artikel, als : Bausteine (gebrochene), Sandsteine von abgebrochenen Gebäuden, rohe ungebrannte Kalksteine ; Besen;
(274)Butter (frische) ; Dünger aller Art, als : ungelaugte Asche, Abfälle von Fabriken, Stallmist, Gips, Mergel, u.; Eicheln zur Saat und zur Mast ; Eier ; Erde (gemeine), wie Sand, Lehm, Kies, u. ; Erde (schwarze und gelbe), Walker-, Töpfer-und Pfeifenerde, Sand von Frechem ; Zinn- und Silbersand, Sand zu feinen Gußarbeiten ; Faschinen zu Wasserbau, Weidensetzlinge ; Fische (lebende) ; Floß- und Schiffsgeräthschaften ; Futterkräuter, H e u , u. ; Gartengewächse (frische), a l s , Blumen, Gemüse, Zwiebeln und genießbares Wurzelwerk, wie z. B. Kartoffeln, auch Runkelrüben ; Geflügel; Knochenabgänge; Knochenmehl ; Milch ; Moos ; Obst (frisches), auch Nüsse in Schalen ; Pflastersteine ; Schilf ; S t r o h , Spreu, Stoppeln ; Thiere (lebende) ; sind vom Rheinzolle frei. Nächstdem gelten : IV. wegen der Erhebung des Rekognitionsgeldes und des Rheinzolles, jedoch mit Ausschluß der Stromstrecke von Coblenz bis Caub, noch folgende besondere Bestimmungen und Ausnahmen : 1) Bei dem direkten Durchgange kann das Rekognitionsgeld abwärts , für die sieben Zollstellen von Coblenz bis Wesel einschließlich, zu Coblenz; aufwärts für die sieden Zollstellen von Emmerich bis Andernach einschließlich zu Emmerich entrichtet werden. 2) Ebenso ist es gestattet : a) bei der Einfahrt abwärts über Coblenz und aufwärts über Emmerich, mit der Bestimmung nach einem Rheinhafen, oder anderen O r t e , innerhalb der Rheinstrecke zwischen beiden vorgenannten Zollstellen, ferner b) bei der Abfahrt von einem solchen Hafen oder O r t e , abwärts über Emmerich und aufwärts über Coblenz hinaus, und endlich
(275)- c)bei der Binnenfahrt innerhalb der Rheinstrecke zwischen Coblenz und Emmerich, das Rekognitionsgeld in dem Falle a für die bis zum Bestimmungsorte zu passirenden Zollstellen , gleich beim Eingange zu Coblenz oder Emmerich ; in dem Falle b für die bei dem Ausgange über Coblenz oder Emmerich zu passirenden Zollstellen, erst bei diesen letztgenannten Rheinzollämtern ; in dem Falle c aber, für die bei der Binnenfahrt zu passirenden Zollstellen, bei dem Rheinzollamte des Abfahrtortes, oder bei dem zunächst berührten zu entrichten. 3) Bei der Binnenfahrt auf der Rheinstrecke zwischen Coblenz und Emmerich, ohne Ueberschreitung der einen oder der andern dieser beiden Zollftellen, bleiben alle inländischen und, mit Rücksicht auf bestehende Verhältnisse, für jetzt alle Fahrzeuge der Unterthanen von Bayern, Württemberg, Baden, dem Großherzogthum Hessen und der freien Stadt Frankfurt vom Rekognitionsgelde befreit. 4. Die Bestimmungen unter 1 und 2 , nach welchen das Rekognitionsgeld sowohl bei dem direkten Durchgange, als bei der Einfahrt nach einem Rheinhafen oder andern O r t e , gleich wie bei der Abfahrt aus einem solchen über Emmerich und Coblenz hinaus, oder aber bei der Binnenfahrt zwischen beiden vorgenannten Rheinzollstellen, für die ganze zu passirende Strecke, nach Verschiedenheit der Fälle ; gleich bei der Einfahrt, beim Ausgange, oder bei dem Rheinzollamte des Abfahrtortes oder dem zunächst belegenen, entrichtet werden kann, finden ebenmäßig auch auf die Erlegung des Rheinzolles Anwendung. 5) Wenn bei der zollpflichtigen Waarendurchfuhr in den unter Nr 3 bezeichneten Fahrzeugen auf dem Rhein, oder auf dem Rhein und der Mosel, ein Umschlag der Waaren in den Häfen am Rhein eintritt, so wird der Rheinzoll nicht beim Eingange, sondern nach der W a h l des Waarenführers, entweder erst beim Ausgange an der letzten Rheinzollstelle, also abwärts bei dem Rheinzollamte zu Emmerich und aufwärts bei dem Amte zu Coblenz, oder auch im Umladungsorte, falls dort eine Rheinzollstelle vorhanden ist, erhoben. 6) Von Gegenständen, welche in den vorgedachten Fahrzeugen entweder
- a)aus dem freien Verkehr des Inlandes stromabwärts über Emmerich ausgeführt, oder
- b)bloß innerhalb Landes auf dem Rhein transportirt, oder aber
- c)sey es
- aa)unmittelbar vom Auslande, oder
- bb)mit Vorbehalt des noch zu erledigenden Steueranspruchs, unter Steuerkontrolle aus zollvereinten Staaten, mit der Bestimmung nach einem inländischen Orte eingeführt werden, wird ohne Unterschied, ob die Erlegung der tarifmäßigen Landesabgaben von denselben gleich beim Eingange an der Gränze oder aber erst am Orte der Ausladung erfolgt, kein Rheinzoll erhoben. Dieselbe Befreiung genießen Ruhrkohlen beim Ausgange über Emmerich aus-
(726)nahmsweise ohne Rücksicht auf die Nationalität der Fahrzeuge, in welchen diese Ausfuhr Statt findet. Ebenso bleiben diejenigen Gegenstände, welche in den vorgedachten Fahrzeugen aus dem freien Verkehr des Inlandes stromaufwärts über Coblenz ausgeführt werden, jedoch mit Ausnahme der notorisch außerdeutschen Erzeugnisse, von der Rheinzoll-Entrichtung befreit. 7) Ferner sind vom Rheinzolle befreit : alle im steuerlich freien Verkehr befindlichen Gegenstände, mit Ausnahme der notorisch außerdeutschen Erzeugnisse, welche in Fahrzeugen, wie solche unter Nr 3 , 5 und 6 bezeichnet worden, rheinabwärts aus den oberhalb Coblenz belegenen Preußischen Landestheilen, aus den Königlich Bayerischen, Königlich Württembergischen, Großherzoglich Badischen, Großherzoglich Hessischen Landen, und aus dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt ein- oder durchgeführt werden. 8) Wenn bei der Waaren-Durchfuhr nur ein Theil der Preußischen Rheinstrecke benutzt wird, sey es, daß die Waaren zu Lande eingehen und rheinwärts, jedoch in den vorgedachten Fahrzeugen (Nr. 3, 5 und 6) ausgehen, oder daß die Einfuhr stromwärts in den mehrerwähnten Fahrzeugen, die Ausfuhr aber auf Landwegen erfolgt : so wird der Rheinzoll nur in den Fallen erhoben, in welchen der WaarenEingang oder Ausgang auf Landwegen des linken Rheinufers Statt findet, und zwar beim Ausgange stromwärts vom Ausgangsamte ; beim Ausgange landwärts aber von dem Rheinzollamte im Hafenplatze. 9) Ladungen, welche rheinabwärts über Coblenz eingehen, und moselaufwärts über Trier ausgehen, oder umgekehrt über Trier ein- und über Coblenz ausgehen, sind für die Rheinstrecke vom Rheinzollamte zu Coblenz bis zur Mosel, vom Rheinzoll frei. Den betheiligten Oberbehörden bleibt die Feststellung der erforderlichen Kontrolle zur Versicherung der Nationalität der Fahrzeuge und des sonstigen Ausweises vorbehalten , an welche die Befreiungen unter III, N° 3 und 5 bis 8 geknüpft sind. B. an der Mosel an Schifffarts-Abgaben erhoben : a) ein Rekognitionsgeld von allen beladenen und unbeladenen Fahrzeugen , welche über Trier ein- und ausgehen, zu dessen Ermäßigung jedoch der Finanzminister in den geeigneten Fällen ermächtigt ist, nach folgenden Sätzen :
(277)V o n einem Fahrzeuge, dessen Ladungsfähigkeit beträgt in Centnern zu 50 Kilogrammen. in Preußischen Lasten zu 4000 Pfunden. Rthlr. 50 und unter 300 300 » » 600 600 » » 1000 1000 » » 1500 1500 und darüber 34 02 1 /100 und unter 8 /100 8,02 » » 06,04 16,04 » » 26,73 26,73 » » 40,09 Sgr. 3 — — 1 2 40,09 und darüber 25 20 20 — 4 A n m e r k u n g . Beladene Fahrzeuge, die über Trier ein- und über Coblenz ausgehen oder kehrt, über Coblenz ein-, und über Trier ausgehen, sind von diesem Rekognitionsgelde frei.
- b)Der Mosel zoll von dem Bruttogewicht der Ladung, und zwar zum vollen Satze : Für den Macht für Centner von den Preußischen. 50 Kilogrammen. Centner. Sgr. Sgr. Pf. Pf.
- a)abwärts : bei dem Moselzollamte zu Trier. 7 42/100 3 6 3
- b)aufwärts : bei dem Moselzollamte zu Coblenz. 4 431/100 Für folgende Artikel sind diese Sätze ermäßigt, und zwar : 1) auf ein Viertel des Moselzolls für diejenigen Artikel, welche nur mit einem Viertel des Rheinzolls belegt sind ; 2) auf ein Zwanzigstel des Moselzolls : für diejenigen Artikel, welche beim Rheinzoll auch nur mit einem Zwanzigstel belegt sind. 3) Von Bau- und Nutzholz wird der Moselzoll nach kubischem Maaße erhoben, und zwar vom Kubikmeter oder 32 346/1000 Preußischen Kubikfuß :
- aa)Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Kirsch-, B i r n - , Apfel- und Kornelholz, — das Dreifache der Sätze unter b.,
- bb)Fichten-, Tannen-, Lerchen-, Buchen-, Pappeln-, Erlen- und anderes weiche und harzige H o l z , — das Ein- und einhalbfache der Sätze unter b. 4) Diejenigen Artikel, welche vom Rheinzoll frei sind, erlegen auch keinen Moselzoll. 5) Die besondern Befreiungen vom Rheinzoll finden in gleicher A r t auch auf den Moselzoll Anwendung. Beilage zur Nr. 2 1 .
(278)Zoll-Cartel. Zollcartel zwischen Preußen, Kurhessen, und dem Großherzogthum Hessen, ferner Bayern und Würtemberg, sodann Sachsen einerseits, und den zu dem Thüringischen Zoll- und Handels-Verein verbundenen Staaten anderseits. Seine Majestät der König von Preußen, Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent von Hessen, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen, Ferner: Seine Majestät der König von Bayern und Seine Majestät der König von Würtemberg, Sodann : Seine Majestät der König und Seine Königliche Hoheit der Prinz Mitregent von Sachsen, Einerseits, und die bei dem Thüringischen Zoll-und Handelsvereine betheiligten Souveraine, nämlich außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Hoheit dem Kurprinzen und Mitregenten von Hessen ; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Gisenach, Ihre Durchlauchten, die Herzöge von Sachsen Meiningen, SachsenAltenburg u. Sachsen-Goburg-Gotha, imgleichen, Ihre Durchlauchten,die Fürsten vonSchwarzburg-Sondershausen,Schwarzburg-Rudolstadt,ReufiSchleitz, Reuß-Greitz, und Neuß-Lobenstein und Ebersdorf, Anderseits, haben zu dem Zwecke, umsichdurch gemeinschaftliche Maaßregeln in der Aufrechthaltung ihres Handels- und Zollsystems und Unterdrückung des gemeinschaftlichen Schleichhandels zu unterstützen, Unterhandlungen eröffnen lassen, und zu diesen als Bevollmächtigte ernannt u, u. u. Von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation ihrer Höfe, das folgende Zoll-Cartel abgeschlossen worden ist. Art. 1. Die sämmtlichen kontrahirenden Staaten verpflichten sich, gegenseitig auf die Verhinderung und Unterdrückung des Schleichhandels ohne Unterschied , ob derselbe zum Nachtheil der contrahirenden Staaten in ihrer Gesammtheit, oder einzelner unter ihnen unternommen wird, durch alle ihrer Verfassung angemessene Maaßregeln gemeinschaftlich hinzuwirken.
(279)A r t .
- Es sollen auf ihrem Gebiete Rottirungen, imgleichen solche Waaren-Niederlagen, oder sonstige Anstalten nicht geduldet werden, welche den Verdacht begründen, daß sie zum Zwecke haben, Waaren, welche in den andern contrahirenden Staaten verboten oder beim Eingange in dieselben mit einer Abgabe belegt sind, dorthin einzu- schwärzen. Art.
- Die Behörden, Beamten oder Bediensteten aller kontrahirenden Staaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maaßregeln leisten, welche zur Verhütung , Entdeckung oder Bestrafung der ZollContraventionen dienlich sind, die gegen irgend einen der kontrahirenden Staaten unternommen worden oder begangen sind. Unter Zoll-Kontraventionen werden hier und in allen folgenden Artikeln dieses Vertrages auch die Verletzung der von den einzelnen Regierungen erlassenen Einfuhr« oder Ausfuhr Verbote, insbesondere auch der Verbote solcher Gegenstände, deren ausschließlichen Debit diese Regierungen sich vorbehalten haben, so wie ferner auch diejenigen Kontraventionen begriffen, durch welche die Abgaben beeinträchtigt werden, welche nach der besondern Verfassung einzelner Staaten, für den Uebergang von Waaren aus einem Staate in einen andern vertragsmäßig angeordnet sind. Art.
- Auch ohne besondere Aufforderung sind die Behörden, Beamten oder Bediensteten der contrahirenden Staaten verbunden, alle gesetzlichen Mittel anzuwenden, welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der gegen irgend einen der gedachten Staaten beabsichtigten oder ausgeführten Zoll - Contraventionen dienen können, und jedenfalls die betreffenden Behörden dieses Staates von demjenigen in Kenntniß zu setzen, was sie in dieser Beziehung in Erfahrung bringen. Art.
- Den Zoll-Beamten und andern zur Wahrnehmung des Zoll-Interesse verpflichteten Bediensteten sämmtlicher contrahirenden Staaten wird hierdurch gestattet, die Spuren begangener Zoll-Contraventionen auch in das Gebiet der angränzenden mitcontrahirenden Staaten, ohne Beschränkung auf eine gewisse Strecke zu verfolgen, und es sollen, je nach der bestehenden Verfassung, die Orts-Obrigkeiten, Polizei, oder Gerichts-Behörden in solchen Fallen auf mündlichen oder schriftlichen Antrag dieser Beamten oder Bediensteten, und unter deren Zuziehung, durch Haussuchungen, Beschlagnahmen, oder andere gesetzliche Maaßregeln des Thatbestandes sich gehörig versichern. Auch soll auf den Antrag der regierenden Beamten oder Bediensteten bei dergleichen Visitationen, Beschlagnahmen oder sonstigen Vorkehrungen ein Zoll-, Steuer- oder Gefällsbeamter, oder Bediensteter desjenigen Staates, in dessen Gebiete Maaßregeln dieser A r t zur Ausführung kommen, zugezogen werden, falls ein solcher im Orte anwesend ist. Bei Haussuchungen und Beschlagnahmen soll ein den ganzen Hergang vollständig darstellendes Protokoll aufgenommen, und ein Exemplar desselben den requirirenden Beamten oder Bediensteten eingehändigt, ein zweites Exemplar aber zu den Acten der Behörde genommen werden, welche die Haussuchung angestellt hat. Art.
- In den Fallen, wo gegen Zoll-Contraventionen die Verhaftung gesetzlich
(280)zuläßig ist, wird die Befugniß, den oder die Contravenienten anzuhalten, den verfolgenden Beamten oder Bediensteten auch auf dem Gebiete der andern mitcontrahirenden Staaten, jedoch unter der Bedingung eingeräumt, daß der Angehaltene an die nächste Ortsbehörde desjenigen Staats überliefert werde, auf dessen Gebiete die Anhaltung statt gefunden hat. Wenn die Person des Contravenienten dem verfolgenden Beamten oder Bediensteten bekannt, und die Beweisführung hinlänglich gesichert ist, so findet eine Anhaltung auf fremdem Gebiete nicht statt. Art.
- Eine Auslieferung des Zoll-Contravenienten t r i t t in dem Falle nicht ein, wenn sie Unterthanen desjenigen Staates sind, in dessen Gebiete sie angehalten worden sind. Im andern Falle sind die Contravenienten demjenigen Staate, auf dessen Gebiete die Contravention verübt worden ist, auf dessen Requisition auszuliefern. Nur dann, wenn dergleichen flüchtige Individuen Unterthanen eines dritten der contrahirenden Staaten sind, ist der letztere vorzugsweise berechtigt, die Auslieferung zu verlangen, und daher zunächst von dem requirirten Staate zur Erklärung über die Ausübung dieses Rechtes zu veranlassen. A r t .
- Sämmtliche contrahirende Staaten verpflichten sich, ihre Unterthanen und die auf ihrem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, letztere, wenn deren Auslieferung nicht nach Art. 7 verlangt w i r d , wegen der auf dem Gebiete eines andern der contrahirenden Staaten begangenen Zoll-Contraventionen oder ihrer Theilnahme an selbigen, auf die von diesem Staate ergehenden Requisition eben so zur Untersuchung und Bestrafung zu ziehen, als ob die Contravention auf eigenem Gebiete und gegen die eigene Gesetzgebung begangen wäre. Diese Verpflichtung erstreckt sich in gleicher A r t auch auf die mit den Contraventionen concurrirenden gemeinen Verbrechen oder Vergehen, beispielsweise der Fälschung, der Widersetzlichkeit gegen die Beamten oder Bediensteten, der körperlichen Verletzung, u. Was solche Contraventionen betrifft, welche gegen die besondern Gesetze eines oder mehrerer Staaten begangen werden, wonach die Einfuhr gewisser Gegenstände auch aus andern der contrahirenden Staaten entweder gar nicht oder doch nur gegen Erlegung einer vertragsmäßig bestimmten Abgabe S t a t t finden darf, oder die Ausfuhr gewisser Gegenstände verboten ist : so werden diejenigen Staaten, in welchen für die entsprechende Bestrafung solcher Contraventionen etwa noch nicht vorgesehen sein sollte, veranlassen, daß 1° Die Contraventionen gegen die in andern contrahirenden Staaten bestehenden Ein- oder Ausfuhrverbote wenigstens mit einer dem zweifachen Weiche des Verbotswidrig ein- oder ausgeführten Gegenstandes gleichkommenden Geldbuße. 2° Die Defraudationen der vertragsmäßig bestimmten Abgaben wenigstens mit einer dem vierfachen Betrage der verkürzten Steuer gleichkommenden Gelbuße bestraft werben.
(281)Art.
- In den nach Art. 8 einzuleitenden Untersuchungen soll in Bezug auf die Feststellung des Thatbestandes den amtlichen Angaben der Behörden, Beamten oder Bediensteten desjenigen Staates, auf dessen Gebiete die Zollcontravention begangen worden, dieselbe Beweiskraft beigemessen werden, welche den amtlichen Angaben der inländischen Behörden, Beamten oder Bediensteten für Fälle gleicher Art in den Landes gesetzen beigelegt ist. A r t .
- Die festgesetzten Geldbußen und der Erlös aus den in Folge der Untersuchung und Verurtheilung in Beschlag genommenen und confiszirten Gegenständen verbleiben demjenigen S t a a t e , in welchem die Verurtheilung erfolgt ist, jedoch nach Abzug des dem Denuncianten (Aufbringer, Angeber) gesetzlich zustehenden Antheils, der auch in dem Falle an letzteren verabfolgt werden soll, wenn dieser ein Beamter oder Bediensteter eines andern der contrahirenden Staaten ist. Die von dem Uebertreter verkürzten Gefälle sind dagegen, soweit sie von ihm beigetrieben werden können, jedesmal an die betreffende Behörde desjenigen Staates zu übersenden, auf dessen Gebiete die Contravention begangen worden ist. Art.
- Den sämmtlichen contrahirenden Staaten verbleibt die Befugniß, wegen der in ihrem Gebiete verübten Zoll-Contraventionen, auch wenn die Uebertreter Unterthanen eines andern derselben sind , selbst die Untersuchung einzuleiten, Strafen festzusetzen und solche beizutreiben, wenn der Angeschuldigte in ihrem Gebiete verhaftet ist, jedenfalls sollen dem beeinträchtigten Staate, wenn er von dieser Befugniß keinen Gebrauch macht, die etwa in Beschlag genommenen Effekten des Angeschuldigten so lange verbleiben, bis von dem andern S t a a t e , an welchen der Uebertreter ausgeliefert worden, rechtskräftige Entscheidung erfolgt sein wird. Die Auslieferung solcher Effekten kann selbst dann nur in soweit gefordert werden, als nicht auf deren Confiscation erkannt, oder der Erlös aus denselben nicht zur Berichtigung der verkürzten Abgaben und daneben entstandenen Kosten erforderlich ist. Ganz dasselbe tritt auch dann ein, wenn ohne Verhaftung des Angeschuldigten, Effekten desselben von dem S t a a t e , in welchem er die Uebertretung begangen hat, in Beschlag genommen worden sind. A r t .
- Die bisher schon dem Zollsysteme der einen oder der andern der contrahirenden Staats-Regierungen entweder mit ihrem ganzen Landerbestande oder mit einzelnen Theilen desselben beigetretenen Staaten sollen eingeladen werden, diesem Zoll- Cartel sich anzuschließen. A r t .
- Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird vorläusig bis zum
- Januar 1842 fetzgesetzt. Wird der Vertrag während dieser Zeit und spätestens zwei Jahre vor deren Ablaufe nicht gekündigt, so soll derselbe auf zwölf Jahre und sofort von zwölf Jahren zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden. Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation der hohen contrahirenden Höfe vorgelegt, und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden. So geschehen, Berlin den
- Mai
- (Unterschriften.) ( Königl.-Großherzogl. Beschluß 282 ) ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 16 mars 1842, vom 16, März 1842, in Betreff der Ausfuhr des Eisenerzes über die relatif à la sortie du minerai de fer par Gränzen des Großherzogthums. les frontières du Grand-Duché. (Nr.
- — A. N.) Wir Wilhelm II, von Gottes Gnaden. König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u, u, u., (N°
- — I. G.) Nous GUILLAUME II, PAR LA GRACE DE Dieu Roi DES PAYS - BAS, PRINCE D'ORANGE - NASSAU, GRAND-DUC DE LUXEMBOURG , etc., etc., etc. ; Haben Nach Einsicht des in Uebereinstimmung mit dem deutschen Zoll- und Handelsverein bestehenden, in Unserm Großherzogthum durch Unsern Beschluß vom
- Februar d. I. bekannt gemachten Zolltarifs, wornach wir Uns die Befugniß der freien Ausfuhr des Eisenerzes über die Gränzen des Großherzogthums Luxemburg vorbehalten haben, und in der Absicht, von dieser Befugniß Gebrauch zu machen ; Verordnet und verordnen wie folgt : Vu le Tarif convenu avec les Etats de l'Union douanière et commerciale de l'Allemagne, publié en Notre Grand-Duché en vertu de Notre arrêté du 24 février dernier, suivant lequel Nous Nous sommes réservé la faculté de la libre sortie du minerai de fer par les frontières du Grand-Duché de Luxembourg, et voulant faire usage de cette faculté ; Avons ordonné et ordonnons ce qui suit : Art.
- ART. 1er. Die Ausfuhr des Eisenerzes kann über die B e l gische Gränze und über die an derselben bestehenden Zollämter geschehen- La sortie du minerai de fer est autorisée vers la Belgique et par les bureaux de la frontière belge. Art.
- ART.
- Sie ist verboten auf den übrigen Punkten der Linie. Elle demeure défendue dans les autres parties de la ligne. Der Gouverneur Unsers Großherzogthums ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt, welcher in das Verordnungsund Verwaltungsblatt eingerückt werden soll. Le Gouverneur de Notre Grand-Duché est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial législatif et administratif. Haag, am
- März
- (Unterz.) W i l h e l m. Für gleichlautende Ausfertigung, Der Staatskanzler par intérim, Von Blochausen. La Haye, le 16 mars
- (Signé) GUILLAUME. Pour expédition conforme : Le Chancelier d'Etat par intérim, DE BLOCHAUSEN. ( ) 283 Königl.-Großh. Beschluß ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL, vom
- März 1842, du 16 mars 1842, über den Werth des Franken in Preußischer portant fixation de la valeur dufranc en Münze. monnaie de Prusse. (N°
- —
- — A.N.) Wir Wilhelm II, von Gottes Gnaden, König (N°
- —
- — Ind. gén.) Nous GUILLAUME II, par la grâce de Dieu, der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Roi Großherzog von Luxemburg, u., u., u., G R A N D - D U C DE LUXEMBOURG, etc., Haben, DES P A Y S - B A S , PRINCE D'ORANGE-NASSAU, etc., etc., Vu le rapport de Notre Gouverneur ad intérim du Nach Einsicht des Berichtes Unseres Gouverneurs ad interim des Großherzogthums und in Ausführung des am
- v. M . mit den Zollverins-Staaten geschlossenen Vertrages, Grand-Duché et en exécution du traité passé avec les Etats de l'union douanière en date du 8 février dernier, Gutgefunden zu beschließen, wie folgt : Avons trouvé bon d'arrêter ce qui suit : A r t .
- ART. Vom 1sten April dieses Jahres an wird der Werth, worin der Franken in öffentlichen Kassen es Großherzogthums in Zollangelegenheiten betreffenden Zahlungen eingenommen und ausegeben werden soll, auf acht Silbergroschen Preußischer Münze festgesetzt. A r t .
- Das Werthverhältniß der Niederländischen Münzen zum Franken bleibt bestehen. 1er. La valeur à laquelle le franc sera reçu et donné à partir du 1er avril de la présente année, dans toutes les caisses publiques de Notre Grand-Duché, pour autant qu'il s'agit des paiemens à faire en matière de douanes, est fixée à huit silbergros de Prusse. ART.
- Le rapport des monnaies des Pays-Bas au franc demeure tel qu'il est établi. Art.
- A R T .
- Der Gouverneur des Großherzogthums ist Le Gouverneur du Grand-Duché est chargé de l'exéit der Ausführung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt, welcher in das Verord- cution du présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial nungsblatt eingerückt und abschriftlich der Rech-législatif, et dont copie sera transmise à la chambre ( 284 nungskammer zugeschickt werden soll. Haag, am
- März
- ) des comptes. La Haye, le 16 mars
- Unterz., Wilhelm. (Signé) GUILLAUME. Für gleichlautende Ausfertigung, Pour expédition conforme : Le Chancelier d'Etat ad interim, Der Staatskanzler ad interim, Von Blochausen. Eingerückt in das Verordnungs- u. Verwaltungsblatt am
- März
- Der General-Sekretär : Simons. DE BLOCHAUSEN. Inséré au Mémorial législatif et administratif le 22 mars
- Le Secrétaire-général : Luxemburg. — Gedruckt bei J. Lamort. SlMONS.