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Arrêté royal grand-ducal du 21 février 1855, relatif à l'accession du Grand-Duché à la convention de Gotha. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,

109 Memorial MÉMORIAL des Großherzogthums Luxemburg. DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Erster Theil. PREMIÈRE PARTIE, Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. N° 15. Samstag, 12. Mai 1855. König-Großherzogl. Beschluß vom 2 1 . Februar 1855, betreffend den Beitritt des Großherzogthums zum Gothaer Vertrage. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u . Haben; ACTES L E G I S L A T I F S ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. SAMEDI, 12 mai 1855. Arrêté royal grand-ducal du 21 février 1855, relatif à l'accession du Grand-Duché à la convention de Gotha. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. Nach Einsicht des am 15. J u l i 1851 zu Gotha zwischen mehreren Staaten Deutschlands abgeschlossenen Vertrages wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Personen, welche der eine oder der andere dieser Staaten aus seinem Gebiete auszuweisen für nöthig findet; Vu la convention conclue à Gotha le 15 juillet 1851 entre divers Etats de l'Allemagne pour régler leur obligation réciproque de recevoir les individus que l'un d'eux trouverait nécessaire d'expulser de son territoire; Nach Einsicht der Urkunde vom 10. Januar d. J. über den Beitritt Unsers Großherzogthums Luxemburg zu dem genannten Vertrage; Vu l'acte d'accession de Notre Grand-Duché de Luxembourg à cette convention, en date du 10 janvier dernier; Auf den Bericht Unsers General-Administrators der auswärtigen Angelegenheiten, Präsidenten des Conseils; Beschlossen und beschließen: Art. 1. Der Gothaer Vertrag vom 15. J u l i 1 8 5 1 , nebst der Urkunde vom 10. Januar d. J. über den, Beitritt des Großherzogthums, sind in das Memorial des Großherzogthums einzurücken. Erster Theil. Sur le rapport de Notre Administrateur-général des affaires étrangères , Président du Conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1 e r . La convention de Gotha du 15 juillet 1851, ainsi que l'acte d'accession du Grand-Duché de Luxembourg à cette convention, en date du 10 janvier dernier, seront insérés au Mémorial du GrandDuché, pour être exécutés et observés selon leur 15 110 um nach Form und Inhalt von Allen, die es angeht, vollzogen und befolgt zu werden. forme et teneur par tous ceux que la chose concerne. Art. 2. Art. 2. Unser vorerwähnter General-Administrator ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt, welcher ebenfalls in das Memorial eingerückt werden soll. Notre Administrateur-général susdit est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui sera également inséré au Mémorial. Haag, den 21. Februar 1855. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. In dienstlicher Abwesenh. Durch den Prinzen, Der Sekretär, des Gen.-Adm. der ausw. G. d ' O l i m a r t . Angel., Präsidenten des Conseils, Der General-Admin. der Justiz, Würth-Paquet. La Haye, le 21 février 1855. Pour le Roi Grand-Duc, Son Lieutenant-Représentant Grand-Duché, HENRI, dans le PRINCE DES PAYS-BAS. Pour l'Adm.-gén. des afPar le Prince, faires étrangères, Président Le Secrétaire, du Conseil, en mission, G. D'OLIMART. L'Administrateur-général de la justice, WURTH- PAQUET. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König der Niederlande, Prinz von O r a n i e n Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u. Urkunden und bekennen hiermit: Nachdem der am 15. Juli 1851 zu Gotha abgeschlossene Vertrag zwischen den Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Sachsen-Meiningen, SachsenCoburg-Gotha, Sachsen-Altenburg, Anhalt-Dessau, Cöthen und Bernburg, Schwarzburg-Rudolstadt- und Sondershausen, Reuß-Plauen älterer und jüngerer Linie, Waldeck und Lippe, wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden oder Heimathlosen, Uns vorgelegt und von Uns geprüft worden, so erklären W i r , daß W i r in Gemäßheit der Bestimmungen des Art. 15 dieses Vertrags für Unser Großherzogthum Luxemburg demselben Vertrage beitreten und versprechen, alle darin enthaltenen Bestimmungen zu erfüllen und von Unseren Behörden vollziehen zu lassen. Wir ertheilen andurch Unserem General-Administrator der auswärtigen Angelegenheiten, Präsidenten des Conseils Unsers Großherzogthums Luxemburg, die Ermächtigung, diesen Unseren Entschluß zur Kenntniß der Königlich-Preußischen Regierung zu bringen. 111 Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und unter Beifügung Unseres KöniglichGroßherzoglichen Insiegels. Gegeben im Haag, den 10. Januar 1855. (L.S.) Wilhelm. Durch den König-Großherzog: Der Gen.-Admin. der auswärtigen Angeleg., Präsident des Conseils, Simons. Der Cabinets-Sekretär für die Luxemburger Angelegenheiten, G. d'Olimart. Die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Sachsen. Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Altenburg, Anhalt-Dessau, Cöthen und Bernburg, Schwarzburg-Rudolstadt und -Sondershausen, Reuß-Plauen älterer und jüngerer Linie, Waldeck und Lippe, sind in Berücksichtigung der bei Anwendung der bisher zwischen ihnen abgeschlossenen Conventionen wegen der Ausgewiesenen hervorgetretenen Schwierigkeiten, sowie in der Absicht, das in Bezug auf die Uebernahme von Auszuweisenden oder Heimathlosen zwischen ihnen bestehende Verhältniß auf möglichst einfache und leicht zu handhabende Grundsätze zurückzuführen und dadurch zugleich, soviel an ihnen ist, ein allgemeines deutsches Heimathsrecht vorzubereiten, übereingekommen, eine neue Vereinbarung über die gegenseitige Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, und zwar: die königlich preußische Regierung den geheimen Ober-Regierungsrath Frantz, und den geheimen Legationsrath Hellwig, die königlich bayerische Regierung den Legationsrath R o e s g e n , die königlich sächsische Regierung den geheimen Rath und Director u. Kohlschütter, die großherzoglich Sachsen-Weimar'sche Regierung den geheimen Regierungsrath Schmith, die großherzoglich Oldenburgische Regierung den Regierungsrat!) Freiherrn von Berg, die herzoglich Sachsen-Meiningen'sche Regierung den Staatsrath Dr Oberländer, die herzoglich Sachsen-Coburg- und Gotha'sche Regierung den Ministerialrath B r ü c k n e r , die herzoglich Sachsen-Altenburg'sche Regierung den Regierungsdirector S c h u d e r o f f , die herzoglichen Regierungen von Anhalt-Dessau, Anhalt-Cöthen und Anhalt-Bernburg den herzoglich Anhalt-Dessau'schen Ministerialrath Walther, die fürstlichen Regierungen von Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und Reuß-Plauen älterer sowie jüngerer Linie den großherzoglich Sachsen-Weimar'schen geheimen Regierungsrath S c h m i t t ) , die fürstlich Waldeck'sche Regierung den Staatsrath S c h u m a c h e r , die fürstlich Lippe'sche Regierung den Regierungsrath H e l d m a n n , welche, vorbehaltlich der Genehmigung ihrer Regierungen, über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind: § 1. Jede der contrahirenden Regierungen verpflichtet sich,

  1. a)diejenigen Individuen, welche noch sortdauernd ihre Angehörigen (Unterthanen) sind, und
  2. b)ihre vormaligen Angehörigen (Unterthanen), auch wenn sie die Unterthanschaft nach 112 der inländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, so lange, als sie nicht dem andern Staate nach dessen eigener Gesetzgebung angehörig geworden sind, auf Verlangen des andern Staates wieder zu übernehmen. § 2. Ist die Person, Heren sich der eine der contrahirenden Staaten entledigen will, zu keiner Zeit einem der contrahirenden Staaten als Unterthan angehörig gewesen (§ 1 ) , so ist unter ihnen derjenige zur Uebernahme verpflichtet, in dessen Gebiete der Auszuweisende
  3. a)nach zurückgelegtem 21ten Lebensjahre sich zuletzt 5 Jahre hindurch aufgehalten, oder
  4. b)sich verheirather und mit seiner Ehefrau unmittelbar nach der Eheschließung eine gemeinschaftliche Wohnung mindestens 6 Wochen inne gehabt hat, oder
  5. c)geboren ist. Die Geburt (
  6. c)begründet eine Verpflichtung zur Uebernahme nur dann, wenn keiner der beiden andern Falle (a und
  7. b)vorliegt. Treffen diese zusammen, so ist das neuere Verhältniß entscheidend. § 3. Ehefrauen sind in den Fällen des § 1 und 2 , ihre Uebernahme möge gleichzeitig mit derjenigen ihres Ehegatten oder ohne diese in Frage kommen, von demjenigen Staate zu übernehmen, welchem der Ehemann nach § 1 oder 2 zugehört. Bei Wittwen und geschiedenen Ehefrauen ist, Jedoch nur bis zu einer in ihrer Person eintretenden, die Uebernahme-Verbindlichkeit begründenden Veränderung, das Verhältniß des Ghemannes zur Zeit seines Todes und beziehungsweise der Ehescheidung maßgebend. Die Frage, ob eine Ehe vorhanden sei, wird im Falle des § 1 nach den Gesetzen desjenigen Staates beurtheilt, welchem der Ehemann angehört; im Falle des § 2 aber nach den Gesetzen desjenigen Staates, wo die Eheschließung erfolgt ist. § 4. Eheliche Kinder sind, wenn es sich um deren Uebernahme vor vollendetem 2 1 . Lebensjahre handelt, in den Fällen des § 1 und 2 nicht nach ihrem eigenen Verhältnisse, sondern nach dem des Vaters zu beurtheilen. Kinder, welche durch nachfolgende Ehe der Eltern ligitimirt sind, werden den ehelich gebornen gleich geachtet. § 5. Uneheliche Kïnder sind nach demjenigen Unterthansverhältnisse zu beurtheilen, in welchem zur Zeit der Geburt.derselben deren Mutter stand, auch wenn sich spater eine Veränderung in diesem Verhältnisse der Mutter zugetragen hat. Gehört die Mutter zur Zeit der Geburt ihres unehelichen Kindes keinem der contrahirenden Staaten als Unterthanin an, so entscheiden über die Verpflichtung zu seiner Uebernahme die Bestimmungen des § 2. Auch auf uneheliche Kinder findet die Vorschrift des zweiten Absatzes des § 6 Anwendung. § 6. Ist keiner der im § 2 gedachten Fälle vorhanden, so muß der Staat, in welchem der Heimathlose sich aufhält, denselben behalten. Doch sollen weder Ehefrauen noch Kinder unter 16 Fahren, falls sie einem anderen Staate nach § 1 oder 2 zugewiesen werden könnten, von ihren Ehemännern und beziehungsweise Eltern getrennt werden. § 7. Wenn diejenige Regierung, welche sich einer lästigen Person entledigen will, die Uebernahme derselben von mehreren deutschen Bundesstaaten aus der gegenwärtigen oder einer andern Uebereinkunft zu fordern berechtigt ist, so hat sie denjenigen Staat zunächst in An- 113 spruch zu nehmen, welcher in Beziehung auf den Verpflichtungsgrund oder die Zeitfolge näher velpflichtet ist. Hat dieser S t a a t , auch nach vorgängigem Schriftwechsel der obersten Landesbehörden, die Uebernahme verweigert, so kann die ausweisende Regierung auch von demjenigen Staate, welcher nach gegenwärtiger Uebereinkunft hiernächst verpflichtet ist, die Uebernahme fordern und demselben die Geltendmachung seines Rechts gegen den vermeintlich näher verpflichteten Staat überlassen. § 8. Ohne Zustimmung der Behörde des zur Uebernahme verpflichteten Staates darf diesem lein aus dem andern Staate ausgewiesenes Individuum zugeführt werden., es sei denn, daß
  8. a)der Rückkehrende sich im Besitze eines von der Behörde seines Wohnortes ausgestellten Passes (Wanderbuches, Pußkarte), seit dessen Ablauf noch nicht ein Jahr Verstrichen ist, befindet, oder
  9. b)daß der Ausgewiesene einem in gerader Richtung rückwärts liegenden, dritten Staate zugehört, welchem er nicht wohl anders als durch das Gebiet des anderen contrahirenden Staates zugeführt werden kann. § 9. Sollte ein Individuum, welches von dem einen contrahirenden Staate dem anderen zum Weitertransport in einen rückwärts liegenden Staat nach Maßgabe des § 8 lit. b überwiesen worden ist, von dem letzteren nicht angenommen werden, so kann dasselbe in denjenigen Staat, aus welchem es ausgewiesen worden war, wieder zurückgeführt werden. § 10. Die Ueberweisung der Ausgewiesenen geschieht in der Regel mittelst Transportes und Abgabe derselben an die Polizeibehörde desjenigen Ortes, wo der Transport als von Seiten des ausweisenden Staates beendigt auzusehen ist. M i t dem ausgewiesenen werden zugleich die Beweisstücke, worauf der Transport conventionsmäßig gegründet w i r d , übergeben. In solchen Fallen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Ausgewiesene auch mittelst eines Passes, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist, in ihr Vaterland gewiesen werden. § 11. Die Kosten der Ausweisung trägt innerhalb, seines Gebietes der ausweisende Staat. Wenn der Ausgewiesene, um seiner Heimath in einem dritten Staate zugeführt zu werden, durch das Gebiet eines anderen contrahirenden Theiles transportirt werden muß, so hat dem ketzteren der ausweisende Staat die Hälfte der bei dem Durchtransporte entstehenden Kosten zu erstatten. Muß der Ausgewiesene im Falle des § 9 in den Staat, aus welchem er ausgewiesen worden war, wieder zurückgebracht werden, so hat dieser Staat sämmtliche Kosten des Rücktransportes zu vergüten. § 12. Können die betreffenden Behörden über die Verpflichtung des Staates, welchem die Uebernahme augesonnen wird, sich bei dem darüber stattfindenden Schriftwechsel nicht einigen, und ist die Meinungsverschiedenheit auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen, so wollen die betheiligten Regierungen den Streitfall zur schiedsrichterlichen Enscheidung einer dritten deutschen Regierung stellen, welche zu den Mitcontrahenten des gegenwärtigen Vertrages gehört. Die Wahl der um Abgabe des Schiedsspruches zu ersuchenden deutschen Regierung bleibt demjenigen Staate überlassen, der zur Uebernahine des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll. 114 An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal nur e i n e Darlegung der Sachlage, wovon der andern Regierung eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist in kürzester Frist einzusenden. Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen welche von keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in dessen Gebiete das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten. § 13. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1852 an, und zwar dergestalt in Wirksamkeit, daß alle Fälle zweifelhafter Uebernahme-Verbindlichkeit, welche bis zu diesem Heitpuukte zwischen den beiderseitigen Behörden noch nicht zur Erörterung gelangt, oder, falls dies bereits der Fall gewesen, bis eben dahin durch ein bündiges Anerkenntniß oder durch schiedsrichterliche Entscheidung noch nicht definitiv erledigt worden sind, nach den neu vereinbarten Bestimmungen beurtheilt werden sollen. M i t dem 1. Januar 1852 treten sämmtliche Vereinbarungen wegen der Uebernahme von Ausgewiesenen, welche bisher zwischen den contrahirenden Staaten bestanden, außer Kraft. § 14. Jedem contrahirenden Theile steht das Recht zu, ein Jahr nach der von ihm ausgesprochenen Kündigung von der gegenwärtigen Uebereinkunft zurückzutreten. § 15. Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft nicht mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt wird durch eine, die Ueberinkunft genehmigende und einer der contrahirenden Regierungen Behufs weiterer Benach, richtigung der übrigen Contrahenten zu übergebende Erklärung bewirkt. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und untersiegelt. Gotha, den 15. Juli 1851. (L.S.) (gez.) Carl Frantz. (L. S.) (gez.) Friedrich (L.S.) (gez) Albert R o e s g e n . (L.S.) (gez.) Carl Ludwig K o h l s c h ü t t e r . ( L . S . ) (gez.) Gustav Adolph S c h m i t t ) . ( L . S . ) (gez.) Carl Heinrich Ernst von B e r g . ( L . S . ) (gez.) Dr Friedrich Eduard O b e r l ä n d e r . ( L . S . ) (gez.) Carl Christian Rudolph Brückner. (L.S.) (gez.) Hermann S c h u d e r o f f . (L.S.) (gez.) Franz W a l t h e r . ( L . S . ) (gez.) Wolrad Schumacher. ( L . S . ) (gez.) Theodor H e l d m a n n . Luxemburg. — Druck von V. Bück. Hellwig.

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