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§ 21§ 1§ 12§ 32§ 1169 Memorial MÉMORIAL des Großherzogthums Luxemburg. DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Erster Theil. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. PREMIÈRE PARTIE. N° 9. Donnerstag, 17. A p r i l 1
Einsicht des Gesuches, welches an Uns vom Vu la requête qui Nous a été présentée par le sieur Hrn. Emil Erlanger, als Bevollmächtigtem der Emile Erlanger, agissant comme fondé des pouvoirs Banquiers HH. Raphael Erlanger zu Frankfurt, des sieurs Raphaël Erlanger, banquier à Francfort, Gustav Mevissen und Abraham Oppenheim zu Gustave Mevissen et Abraham Oppenheim, banquiers Cöln gerichtet ist; à Cologne; Auf den Bericht Unsers General-Administrators Sur le rapport de Notre Administrateur-général der Finanzen; des finances;
Anhörung des Conseils der General-Administratoren; Le Conseil des Administrateurs-généraux entendu; Beschlossen und beschließen: Avons arrêté et arrêtons: Art.
- Art.
- Die hier beigefügten Statuten einer unter dem Les statuts ci-annexés d'une société anonyme à Namen I n t e r n a t i o n a l e Bank zu Luxem- constituer sous la dénomination de Banque interburg zu errichtenden anonymen Gesellschaft sind nationale à Luxembourg, sont approuvés. genehmigt. Art.
- Art.
- Der Gesellschaft wird die Ermächtigung ertheilt La société sera autorisée dès que le nombre d'ac- I. 9 70 werden, sobald die im Art. 3 der Statuten erforderte Anzahl von Actten unterzeichnet sein wird. tions prévu par l'article 3 des statuts, sera souscrit. Art.
- Art.
- Unser General-Administrator der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Notre Administrateur-général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté. Haag, den
- März
- Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Der Gen.-Adm. der Durch den Prinzen, Finanzen, Der Sekretär, L . J . E . Servais. G. d'Olimart. La Haye, le 8 mars
- Pour le Roi Grand-Duc, Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. L'Adm.-général des Par le Prince, finances, Le Secrétaire, L.J.E. SERVAIS. G. D'OLIMART. Statuten der Internationalen Bank in Luxemburg. Titel II. Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft. §
- Zwischen den Banquiers Raphael Erlanger, wohnhaft in Frankfurt am M a i n , Gustav Mevissen und Abraham Oppenheim, wohnhaft in Cöln, welche übereingekommen sind, mittelst einer anonymen Gesellschaft eine Bank zu gründen, und denjenigen Personen, welche sich durch Erwerbung von Actien betheiligen werden, wird eine anonyme Gesellschaft,
Maßgabe der Großherzoglich Luxemburgischen Gesetze, unter
folgenden Formen und Bestimmungen errichtet. Die Gesellschaft erhalt den Namen: Internationale Bank in Luxemburg. §
- Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Luxemburg. Die Verlegung dieses Sitzes kann nur mit Genehmigung der Regierung Statt finden. §
- Die Dauer der Gesellschaft ist auf neun und neunzig Jahre bestimmt, vom Tage der landesherrlichen Genehmigung an gerechnet. Die Generalversammlung kann eine Verlängerung der Dauer beschließen (§ 38). Die Gesellschaft tritt in Wirksamkeit, sobald zwanzigtausend Actien im Betrage von zehn Millionen Francs begeben und dreißig Prozent vom Nominalbetrage darauf eingezahlt sein werden. Titel II. Grundcapital, Actien, Actionaire. §
- Das Grundcapital der Internationalen Bank ist auf vorläufig vierzig Millionen Francs festgestellt und in achtzigtausend Actien, jede zu fünfhundert Francs eingetheilt. Von diesem Capitale übernehmen die Gründer sechstausend Actien im Betrage von drei Millionen Francs. Die Uebernahme zum Nominalwerthe, beziehungsweise die Begebung des Restes, bleibt den Eingangs genannten Gründern überlassen. Der Verwaltungsrath ist befugt, sofern die Ausdehnung der Geschäfte es rathsam erscheinen läßt, successive drei weitere Serien von je vierzigtausend Actien oder zwanzig Millionen Francs zu emittiren, und so das Grundcapital der Gesellschaft successive bis auf hundert Millionen Francs zu erhöhen. Den jeweiligen Actionairen ist das Vorrecht vorbehalten, binnen einer von den Gründern zu bestimmenden präclusivischen Frist die Hälfte der zu ermittirenden drei weiteren Serien Actien zum Nominalwerthe zu übernehmen. Das Vorrecht, die andere Hälfte der zu emittirenden Actien, sowie die von den Actionairen etwa nicht übernommenen Actien zum Nominalwerthe zu übernehmen, steht den Gründern zu, sofern dieselben die im § 17 angegebene Anzahl Actten besitzen. Eine Erhöhung des Grundcapitals über die 72 Summe von hundert Millionen Francs hinaus kann nur von der Generalversammlung beschlossen werden. §
- Jede Actie ist betheiligt an dem Vermögen und an dem Gewinne der Gesellschaft im Verhältnisse der Anzahl der ausgegebenen Actien. Kein Actionair haftet für Verbindlichkeiten der Bank weiter, als mit dem Betrage seiner vollen Actien-Einzahlung. §
- verfallen der Vankcasse und die darüber ausgefertigten Actien-Certificate werden annulirt. Die Verwaltung wird an die Stelle solcher erloschenen Actien neue Actiendocumente creiren und für Rechnung der Bank verwerthen. §
- Ueber die Theilzahlungen werden Actien-Certificate mit Interimsquittungen, auf den Inhaber lautend, ausgestellt, und
bewirkter voller Einzahlung werden gegen diese Certificate die Actien ausgeliefert. Jeder Actionair ist verbunden, die volle Actien-Summe in denjenigen Raten und Zeitpunkten, welche die Verwaltung bestimmen wird, einzuzahlen. Die Aufforderung dazu erfolgt jedesmal mindestens vierzehn Tage vorher in den im § 45 bezeichneten Blättern. Die Actien-Certificate mit Interimsquittungen sind übertragbar (§ 11). Durch den Uebertrag gehen die Rechte und Pflichten des Cedenten auf den Cessionar über, unbeschadet jedoch der im § 7 getroffenen Bestimmungen. § 7. Jeder Zeichner haftet persönlich für die ersten Einzahlungen bis zu dreißig Prozent des Nominalbetrages der von ihm gezeichneten Actien. Jeder Inhaber von Actien-Certificaten mit Interimsquittungen, welche innerhalb vier Wochen
Ablauf der im 8 6 bestimmten Fristen eine der späteren Zahlungen nicht leistet, hat eine Conventionalstrafe von einem Zehntheil der im Rückstande gebliebenen Einzahlungs-Rate zu entrichten. Die Actien werden, auf den Inhaber lautend, in
stehender Art ausgefertigt: Jede Actie wird mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem Stammregister ausgezogen, und vom Präsidenten der Direktion, oder dessen Stellvertreter, und zwei Mitgliedern der Verwaltung unterzeichnet. Den Actien werden Zinsen- und Dividendenscheine für zehn Jahre, auf den Inhaber lautend, sowie eine Anweisung zum Empfange von Zinsen- und Dividendenscheine für weitere zehn Jahre beigegeben. Die Nummern der Actien, auf welche die Einzahlung unterblieben ist, werden sodann in den im 2 45 bezeichneten Blättern bekannt gemacht, mit der Aufforderung an die Säumigen, die ausgeschriebene Einzahlungs-Rate nebst der verwirkten Conventionalstrafe längstens bunten vier Wochen einzuzahlen. Wer die Einzahlung beider Posten oder eines derselben innerhalb drei Monaten
Ablauf dieser anderweiten Frist, sammt Verzugszinsen zu fünf Prozent nicht leistet, verwirkt dadurch ohne Weiteres seinen Anspruch. Die schon eingezählten Theilsummen Die Actien auf den Inhaber lautend, können jederzeit in Actien auf den Namen lautend, sowie die auf den Namen lautenden Actien, in solche auf den Inhaber lautend, umgewandelt werden.— Die Umwandlung der auf den Inhaber lautenden Actien in solche auf den Namen lautend, erfolgt ohne weitere Prüfung der Legitimation des InHabers. — Bei Umwandlung der Namen-Actien in Inhaber-Actien ist die Bank zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, über die Identität der die Umwandlung beantragenden Personen mit der in den Büchern der Bank als Besitzer der Actien § 9. 73 eingetragenen Person
weisungen zu verlangen. — Die Bank-Verwaltung bestimmt die der Bank für solche Umwandlungen zu vergütenden Kosten. §
- Die Theilzahlungen, sowie die volleingezahlten Actien werden jährlich aus dem Ertrage des Unternehmens mit vier Prozent verzins't. Die Zinsenzahlung erfolgt halbjährlich gegen die ausgegebenen Zinscoupons am Sitze der Bank, sowie bei den Filialen und Delegirten derselben. §
- Die Uebertragungen der Actien auf Namen sind durch gemeinschaftliche Anzeigen des Cedenten und des Cessionars zur Kenntniß der Verwaltung zu bringen und werden in das Actien-Register eingetragen. Die Verwaltung kann verlangen, daß die Unterschriften jener Anzeigen notariell oder gerichtlich beglaubigt werden. Alle Actionaire haben als solche Domicil in Luxemburg. Mehrere Repräsentanten und Rechts-
folger eines Actionairs sind nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben; sie können dieselben vielmehr nur zusammen und zwar durch eine Person wahrnehmen lassen. Titel III. Wirkungskreis und Befugnisse der Bank. §
- Die Bank ist befugt: E r s t e n s , an allen Orten Filiale und Agenturen zu errichten, sowie andere Bankinstitute, sowie bewährte Bankhäuser mit der Wahrnehmung ihrer Geschäfte, respective Einlösung ihrer Noten zu beauftragen. Z w e i t e n s , Bankanweisungen auf Ordre und Banknoten auf den Inhaber lautend:
- in Beträgen von fünf und zwanzig bis tausend Franken;
- in Beträgen von fünf bis fünf hundert Galden in holländisch Courant, sowie im vier und zwanzig und einem halben und im zwanzig oder ein und zwanzig Guldenfuße;
- in Betragen von zehn bis fünf hundert Thalern Preußisch Courant auszugeben, Sollte später eine gemeinsame Münze für die deutschen Bundesstaaten vereinbart werden, so ist die Bank auch befugt, Noten in entsprechenden Beträgen in der Vereinsmünze der deutschen Bundesstaaten auszugeben. Die Gesammt-Ausgabe von Banknoten darf ohne Genehmigung der Großherzoglich Luxemburgischen Staats-Regierung, so lange die erste Serie von vierzig Millionen Francs nur ausgegeben ist, den doppelten Betrag des jeweilig eingezahlten Actien-Capitals nicht überschreiten. Bei der Ausgabe weiterer Serien Actien sotten die Banknoten-Emissionen in einfacher Progression ihren Fortgang nehmen. Die Banknoten müssen auf Verlangen am Sitze der Gesellschaft jederzeit baar eingelöst werden; bei den Filialen und Delegirten der Bank, so weit es deren jedesmalige Baarbestände gestatten. Die Banknoten sind keiner Amortisation und der Vindication nur in dem Maße unterworfen, wie baares Geld. Die Bank ist berechtigt, binnen einer Praclusivfrist von sechs Monaten ihre Noten durch Bekanntmachung in den im § 45 genannten Blättern einzurufen und dieselben gegen neue umzutauschen oder einzulösen. Die nicht innerhalb der bestimmten Frist eingelieferten Banknoten sind werthlos und annulirt, und fallt der Betrag der Regierung zum Zwecke milder Stiftungen anheim. Drittens, Wechselbriefe zu ziehen und zu acceptiren; Wechselbriefe und andere HandelsEffecten zu discontiren, so wie Wechsel auf alle 74 Handelsplätze zu kaufen oder zu verkaufen, oder Vorschüsse darauf zu leisten. Die Wechselbriefe oder andere Handels-Effecten müssen an Ordre, in der Regel mit bestimmten Verfallzeiten, auf nicht länger als drei Monate ausgestellt und in der Regel mit den Unterschriften von wenigstens drei wechselfähigen, notorisch solventen Personen versehen sein. Die Ausnahmefälle müssen durch das Geschafts-Reglement bestimmt sein. Viertens, für Rechnung von Privaten, öffentlichen Anstalten oder Behörden Eincassirungen zu besorgen, so wie Ein- und Verkauf von Wechseln, Staatspapieren, Actien und Coupons zu übernehmen. F ü n f t e n s , in laufender Rechnung die Summen einzunehmen, die ihr von Privaten, öffentlichen Anstalten oder Behörden bezahlt werden, und dagegen bis zum Belaufe solcher Summen die auf die Bank abgegebenen Verfügungen zu honoriren, so wie gegen bei ihr hinterlegte Capitalien Schuldscheine in beliebigen Abschnitten, verzinslich oder unverzinslich, mit oder ohne Kündigungsfrist, auf Namen oder auf den Inhaber lautend, auszustellen und überhaupt laufende Rechnungen mit Creditbewilligung gegen vollständige Sicherheit zu eröffnen. Sechstens, ein Depositen-Conto zu eröffnen für Vorschüsse gegen Hinterlegung von geprägten, im Inlande nicht coursirenden Gold- oder Silbermünzen und Gold- und Silberbarren
den dafür aufzustellenden Tarifen. S i e b e n t e n s , Vorschüsse zu leisten auf in deutschen Bundesstaaten emittirte Staats-, Communal- und ständische, auf jeden Inhaber lautende Schuldverschreibungen, Eisenbahn-Actien und Obligationen und gegen Verpfändung ihr übergebener Waaren, welche dem Verderben nicht ausgesetzt sind. Die Verwaltung setzt die Höhe der Vorschüsse, welche auf jede Art von Effecten geleistet werden dürfen, sowie die Bedingungen dieser Vorschüsse fest. Diese Vorschüsse sollen in der Regel nicht für eine längere Frist als drei Monate und nicht für Summen unter 1000 Francs gewährt werden. Vorschüsse auf Actien und Obligationen industrieller Gesellschaften dürfen nur auf besondern Beschluß der Verwaltung geleistet werden. A c h t e n s , in den deutschen Bundesstaaten emittirte Staats-, Communal- und ständische, auf jeden Inhaber lautende Schuldverschreibungen, so wie Eisenbahn-Obligationen, Eisenbahn-Actien und Bank-Actien für eigene Rechnung zu kaufen und zu verkaufen. Die Verwaltung bezeichnet die zu kaufenden oder zu verkaufenden Papiere und setzt das Maximum der in solchen Papieren anzulegenden Summen fest. Dieses Maximum darf odne Genehmigung der Großherzoglich Luxemburgischen Staats-Negierung ein Viertel des eingezahlten Actiencapitals nicht übersteigen. Die Beleihung und der Ankauf der eigenen Actien für eigene Rechnung ist der Bank untersagt. Die Bank darf Niemanden ohne genügende Real-Sicherheit Vorschüsse leisten. Die Bank ist befugt, ohne dabei eine eigene Verbindlichkeit einzugehen, welche die Gränzen obiger Bestimmungen überschreitet, die Vermittelung von Anleihen zu übernehmen, so wie die Creirung und Verschmelzung industrieller und commerzieller Unternehmungen auf Beschluß des Verwaltungsrathes zu vermitteln. Ausgeschlossen von dem Wirkungskreise der Bank sind alle vorstehend nicht ausdrücklich bezeichneten Geschäfte, namentlich Ankauf von Immobilien, so weit deren Erwerbung nicht
§ 21zulässig ist, und Darlehen auf Hypotheken.
Die Annahme von Hypotheken zur Deckung von Forderungen und der Ankauf von Immobilien zur Sicherstellung und Realisirung solcher Forderungen ist gleichwohl gestattet. 75 Vorstehende Bestimmungen erleiden die in §§ 49 und 50 vorgesehenen Ausnahmen. Die Verwaltung der Bank ist befugt, mit anderen Banken Vertrage über gänzliche oder theilweise Verschmelzung der Interessen abzuschließen, ohne daß indessen das Institut seinen selbstständigen Charakter verlieren kann. noten, Actien-Certificate und Actien, Zinscoupons und Dividendenscheine, Depositionsscheine, Schuldscheine und Pfandscheine der Bank werden
den bestehenden Gesetzen bestraft. Titel IV. Verwaltung der Gesellschaft, Verwaltung, Direktion, und Generalversammlung. §
- §
- Die Bank rechnet und zahlet in Francs. Sie löst jedoch die in einem anderen Münzfuße ausgestellten Noten oder Schuldverschreibungen in der Münze, worin dieselben ausgestellt sind, ein, sofern in den von ihr ausgegebenen Noten oder Schuldverschreibungen ihr nicht die Berechtigung gewährt ist, auch in Francs zu zahlen. Die obere Leitung und Ueberwachung der Bank wird einer Bank-Verwaltung, aus neun Mitgliedern bestehend, anvertraut. Die BankVerwalter legitimiren sich als solche durch eine Ausfertigung oder durch eine beglaubigte Abschrift des Protocolles der General-Versammlung, in welcher der Wahlact unter Zuziehung eines Notars stattgefunden hat. §
- Die auszugebenden Noten sind von ihrer Emission durch einen Regierungs-Commissar mit Unterschrift oder Stempel zu verschen.
V o l lendung des Abdruckes werden die Platten entweder zerstört, oder
den zwischen dem Regierungs-Commissar und der Bankverwaltung zu verabredenden Cautelen versiegelt deponirt. Die Regierung hat das Recht, durch ihre Beamten auf Kosten der Bank die Anfertigung der Noten beaufsichtigen zu lassen. § 15. Der Totalbetrag der
§ 1
2 , 2tens auszugebenden Banknoten darf niemals den Betrag der vorhandenen,
§ 12discontirten oder gekauften Wechsel und der Baarvorräthe der Bank übersteigen.
Zur Einlösung der Noten ist stets ein hierzu ausschließlich bestimmter Baarvorrath an geprägten Münzen, Gold- oder Silberbarren bereit zu halten, welcher mindestens einem Drittel des Betrages sammtlicher im Umlauf befindlicher Noten gleichkommen muß. § 16. Die
machung und Verfälschung der Bank. Jeder Bank-Verwalter muß mindestens fünf und zwanzig, jeder Gründer hundert Actien der Gesellschaft besitzen, welche während der Dauer seiner Functionen weder übertragen noch veräußert werden dürfen. Die Actien werden bei der Direction deponirt. § 18. Die Verwalter werden in der Generalversammlung der Actionaire gewählt. Die Verwaltung wird alle zwei Jahre zum Drittheil erneuert und es treten alle zwei Jahre die ältesten M i t glieder aus. B i s die Reihe im Austritte sich gebildet, entscheidet darüber das Loos. Die ausgetretenen Mitglieder sind jedesmal wieder wählbar; die erste theilweise Erneuerung der Verwaltung soll jedoch erst
Ablauf der ersten sechs Jahre, vom Tage der landesherrlichen Genehmigung an gerechnet, in der regelmäßigen Generalversammlung des betreffenden Jahres Statt finden. Während der ersten sechs Jahre Hilden den Verwaltungs-Rath die Herrn: Raphael Erlanger, Gustav Mevissen, Abraham Oppenheim, 76 und sechs Mitglieder, welche dieselben sich zugesellen werden, und wovon mindestens zwei Luxemburger Staats-Angehörige sein müffen. Die drei Gründer ernennen zu ihrer Substitution, und zwar Hr. Raphael Erlanger den H r n . Emil Erlanger, Hr. Gustav Mevissen den Hrn. F . W . Königs, und Hr. A. Oppenheim den Hrn. Simon Oppenheim, welche in Verhinderungsfällen des einen oder andern an ihrer Stelle zu fungiren haben. § 19. Wird die Stelle eines Verwalters in außergewöhnlicher Weise vacant, so erneunt innerhalb der ersten sechs Jahre die Verwaltung einen Stellvertreter, welcher für die ganze Amtsdauer des durch ihn vertretenen Mitgliedes in Function bleibt. Wird
Ablauf der ersten sechs Jahre eine Verwalterstelle in außergewöhnlicher Weise vacant, so ernennt der Verwaltungsrath einen provisorischen Stellvertreter, welcher bis zu der in der nächsten Generalversammlung vorzunehmenden Ersatzwahl fungirt. Das so zum außergewöhnlichen Ersatze durch die Generalversammlung gewählte Mitglied bleibt nur so lange im Amte, als sein Vorgänger auch würde fungirt haben. §
- Die Verwaltung erwählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Vice-Präsidenten. I m Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten und des Vice-Präsidenten führt das lebensälteste Mitglied den Vorsitz. Die Amtsdauer des Vorsitzenden beschränkt sich auf ein Jahr; derselbe ist stets wieder wählbar. Die Verwaltung versammelt sich so oft, als die Wahrnehmung der Geschäfte es erfordert, in Luxemburg, Frankfurt, Cöln oder an einem von der Verwaltung jedesmal speziell zu bezeichnenden andern Orte, und kann außergewöhnlich vom Vor- sitzenden, so oft es demselben nöthig erscheint, versammelt werden Auch können jederzeit der Präsident der Direction oder drei Mitglieder der Verwaltung eine außergewöhnliche Berufung verlangen. Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Verwaltung ist erforderlich, daß mindestens fünf M i t glieder, einschließlich des Vorsitzenden, an der Berathung und Beschlußnahme Theil genommen haben. Die absolute Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ueber die SitzungsVerhandlungen wird ein Protokoll vom Präsidenten der Direction oder von einem durch den Vorsitzenden zu ernennenden Mitgliede geführt, welches von den Anwesenden unterzeichnet wird Das Votum der Mitglieder der Bank-Verwaltung kann in dringenden Fällen auch schriftlich eingeholt werden. §
- Die Verwaltung leitet und überwacht alle Geschäfte der Gesellschaft, beschließt über die Errichtung von Filialen und Agenturen, und bestimmt diejenigen Bankhäuser, welche mit den Geschäften der Bank betraut werden sollen. Sie beschließt ihre eigene Geschäftsordnung, die Instructionen der Bank-Directoren und Bank-Beamten, den Geschäftsplan resp. die Reglements über die Behandlung der Geschäfte der Bank, über die Buchführung und Casse, verfügt die Creirung und Emission der Bankanweisungen und Banknoten, das Einziehen, Annuliren und den Ersatz derselben, bestimmt deren äußere Form und Unterschriften, bestimmt über die Anlegung des Reservefonds, und sorgt dafür, daß in allen Geschäften der Bank die Vorschriften der landesherrlichen Conzession der GesellschaftsStatuten und der Verwaltung-Reglements gewissenhaft beobachtet werden und keine Abweichung Statt finde. Die Verwaltung ernennt und widerruft den Präsidenten der Direktion und die Bank-Direc- 77 toren, die Vorsteher der Filiale und die Delegirten der Bank, und regulirt deren Besoldungen und Vergütungen. Die Verwaltung setzt die von den Cassirern der Bank zu leistenden Cautionen fest. Sie beschließt über der Kauf und Verkauf der zu den Geschäften der Bank erforderlichen I m mobilien; sie beschließt über die Anlegung der Fonds; sie bestimmt diejenigen Effecten, auf welche die Bank in Gemäßheit des § 12 Vorschüsse leistet, setzt das Maximum der Vorschüsse, welche auf jede einzelne Gattung von Effekten geleistet werden dürfen, so wie die näheren Bedingungen dieser Vorschüsse fest. Sie bestimmt den Zinsfuß, zu welchem die Bank discontirt; sie setzt den Zinsfuß und die Bedingungen fest, unter denen sie Gelder in laufender Rechnung und gegen Schuldscheine annimmt, und bestimmt den Zinsfuß der Darlehen, welche dieselbe macht. Sie setzt das Maximum der jedem Geschäftszweige der Bank zuzuwendenden Summen fest. Sie beschließt über alle wichtigen Vertrage. So wie sie selbst unterhandeln und Vergleiche und Compromisse über alle Angelegenheiten der Gesellschaft abschließen kann, so ist sie auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich vertreten zu lassen. Sie bestimmt die besondern und allgemeinen Verwaltungsausgaben, prüft die von der Direktion vorzulegende Jahresrechnung und B i lanz, und setzt unter strenger Würdigung der vorhandenen Activa und Passiva den jährlichen Reingewinn der Gesellschaft fest. Sie bestimmt die Höbe der dem Reservefonds zu überweisenden Summe und die an die Actionaire zu vertheilende Dividende. Die Verwaltung muß jährlich wenigstens zweimal, unter Zuziehung eines Direktors, außergewöhnliche Cassen-Revisionen durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder halten lassen, wozu auch der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter von Ämtswegen befugt sein sollen. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter oder ein Delegirter der Verwaltung kann in den Büreaux und Comptoirs der Direction von allen Protokollen, I. Beschlüssen, Büchern, Papieren und Documenten, sowie von ihrer Geschäfts- und Rechnungsführung zu jeder Zeit Kenntniß nehmen. Die Verwaltung kann einzelne oder mehrere ihrer Mitglieder zur Ausführung ihrer Beschlüsse, sowie zur Besorgung besonderer Funktionen delegiren, unter Feststellung der erforderlich scheinenden Normen. Alle Ausfertigungen der Verwaltung werden von dem Präsidenten, oder von dem Vice-Präsidenten, oder von zwei Mitgliedern Namens der Verwaltung unterschrieben. §
- Die Verwaltung wird nicht besoldet; sie bezieht jedoch, außer dem Ersatze für Reisekosten oder andere, durch ihre Funktionen veranlaßte Auslagen, für ihre Mühewaltung eine Tantieme von zehn Prozent von dem, über die im § 10 gedachten vier Prozent jährlicher Zinsen des Actien-Capitals hinaus sich ergebenden Reingewinne. Von dieser Tantieme beziehen der P r ä sident und Vice-Präsident ein Drittel, die übrigen Verwalter zwei Drittel. TiteIV. Direction. §
- Die Direction besteht aus einem Präsidenten und einem oder mehreren Directoren, welche ihren Wohnsitz in Luxemburg haben müssen. Die Wahl derselben kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens sieben und mit einer Stimmenmehrheit von fünf Mitgliedern der Verwaltung erfolgen. Dieselben können jederzeit durch einen Beschluß der Verwaltung, jedoch nur, wenn sechs Mitglieder der Verwaltung sich dafür aussprechen, entlassen werden. In den mit denselben abzuschließenden Verträgen soll diese Befugniß ausdrücklich vorbehalten werden. Eine solcher Gestalt ausgesprochene Entlassung des Beamten hat zur Folge, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft für Besoldung, Tan- 9a 78 tieme, Entschädigungen oder andere Vortheile vom Tage der Entlassung an von selbst erlöschen. Der Präsident muß mindestens hundert Actien der Gesellschaft, jeder der Bankdirectoren fünfzig Actien der Gesellschaft besitzen oder erwerben. Die Actien werden in das Gewölbe der Bank hinterlegt und bleiben, so lange die Funktionen des Inhabers dauern, unveräußerlich. Die Namen der Directoren werden durch die im § 45 bezeichneten Zeitungen öffentlich bekannt gemacht. §
- Die Ausführung der Beschlüsse der Verwaltung, sowie die spezielle Leitung der Geschäfte ist der Direction der Bank anvertraut. Die Direction führt die Geschäfte der Bauk in allen Einzelnheiten; sie ist das handelnde und vollziehende Organ derselben innerhalb der durch die Statuten, durch die von der Verwaltung erlassenen Reglements und durch die von derselben festgesetzte Bureau-Ordnung gezogenen Grenzen und Formen. Die Direction vertritt die Gesellschaft in allen Unternehmungen, Geschäften und Verträgen mit Behörden oder dritten Personen, so wie bei allen Rechtsstreiligkeiten oder gerichtlichen Verhandlungen. Für Beschlüsse, Geschäfte und Handlungen, welche den Statuten, dem Geschäftsplan oder den Geschäftsreglements zuwider laufen, so wie für fahrlässige Unterlassungen, sind diejenigen Mitglieder der Direction, welche daran Theil genommen haben, der Gesellschaft persönlich verantwortlich und können von der Verwaltung deßhalb in Anspruch genommen werden. Die Directoren dürfen weder direkt noch indirekt Geschäfte für eigene Rechnung bei der Bank machen und keinen Credit bei derselben in Anspruch nehmen. §
- Die Direction ernennt und entläßt, innerhalb der Grenzen eines von der Verwaltung genehmigten und festgestellten Etats, das Bank-Perso- nal und alle Subaltern-Beamten der Gesellschaft, soweit deren Ernennung und Entlassung nicht der Verwaltung vorbehalten ist. Sie stellt die Besoldung dieser Beamten fest. Ohne Genehmigung der Verwaltung ist die Direktion jedoch nicht befugt, Personen für den Dienst der Gesellschaft auf länger als drei Jahre zu engagiren, oder eine jährliche Besoldung von mehr als zweitausend Francs zu bewilligen. Ebensowenig darf sie Verträge schließen, durch welche Pensionen zu Lasten der Gesellschaft gewährt werden. Sie ist befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassung ihr nicht zusteht, vom Dienste zu suspendiren und hat über die Entlassung derselben die Entscheidung der Verwaltung herbeizuführen. Der Direction, beziehungsweise der Verwaltung verbleibt das Recht, die Beamten der Bank jederzeit vermittelst eines Beschlusses der Direction oder der Verwaltung wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit und aus moralischen Gründen zu entlassen. Eine solcher Gestalt ausgesprochene Entlassung des Beamten hat zur Folge, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft für Besoldung, Tantieme, Entschädigungen oder andere Vortheile vom Tage der Entlassung an von selbst erlöschen. In allen Verträgen über die Anstellung von Beamten der Bank ist ausdrücklich auf die vorstehenden Bestimmungen über das Recht der Direction, beziehungsweise der Verwaltung, zur Entlassung der Beamten und über die Folgen einer solchen Entlassung Bezug zu nehmen. §
- Die Direktoren beziehen, außer dem in ihrem Dienstvertrage stipulirten festen Gehalte, eine von der Bankverwaltung für jeden derselben näher zu bestimmende Tantieme von dem über die im § 10 vorgesehenen vier Prozent Zinsen des Actien-Capitals hinaus sich ergebenden Reingewinne, welche nicht über fünf Prozent desselben betragen darf. 79 §
- Die Direction versammelt sich auf Berufung des Präsidenten so oft die Geschäfte es erfordern. Der Präsident führt in den Sitzungen den Vorsitz. Die Beschlüsse der Direction werden
Stimmenmehrheit gefaßt, in ein Protokollbuch eingetragen und von den dabei concurrirenden Mitgliedern unterzeichnet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die bei den Berathungen vorkommende Meinungsverschiedenheit wird auf Verlangen motivirt und ausgedrückt. §
- Der Präsident ist der erste Beamte der Gesellschaft. Er wohnt allen Versammlungen der Verwaltung bei mit berathender Stimme. In Verhinderungsfällen kann er sich in den Versammlungen der Verwaltung durch ein von ihm bezeichnetes Mitglied der Direction vertreten lassen. Die obere Aufsicht über die Gesammtheit der Bankgeschäfte und die Fürsorge, daß überall dem Inhalte der Conzession und der Statuten gemäß verfahren werde, ist dem Präsidenten übertragen. I h m sind die Bankdirektoren beigegeben, welche die Funktionen versehen, welche er ihnen auftragen wird. Bei Krankheits- oder sonstigen Verhinderungsfällen des Präsidenten, oder wenn die Stelle desselben erledigt ist, übernimmt auf Anordnung der Verwaltung ein Mitglied der Verwaltung oder einer der Direktoren dessen Stelle. Bei Krankheits- oder sonstigen Verhinderungsfällen eines der Bankdirectoren übernimmt auf Anordnung der Verwaltung ein Mitglied der Verwaltung oder ein anderer Beamter der Gesellschaft dessen einstweilige Vertretung. Die Verwaltung kann die Vertretung auch einem Beamten der Gesellschaft ständig übertragen. Auch ist die Verwaltung befugt, einem ihrer Mitglieder die Funktionen des Präsidenten der Direction vorübergehend oder dauernd zu übertragen. §
- Die Direction führt die Firma der Gesellschaft und unterzeichnet für dieselbe. Zur Gültigkeit der Unterschrift ist die von einem der Bankdirektoren kontrasignirte Zeichnung des Präsidenten oder die Zeichnung von zwei Bankdirektoren erforderlich. Alle von der Direction mit der Unterschrift von zwei Mitgliedern derselben eingegangenen Verbindlichkeiten, vollzogenen Verträge, Vollmachten, Erlasse, Ausfertigungen, Erklärungen, Indossamente und Quittungen sind für die Bank gegen jede Behörde, insonderheit gegen jede richterliche und Hypothekenbehörde, und gegen jeden Privaten verpflichtend. Es ist hierzu weder irgend eine weitere Bevollmächtigung der Direction, noch ein
weis darüber erforderlich, ob die Direction selbstständig und allein zu verfahren befugt war oder dazu einer höheren Genehmigung bedurfte. Allmonatlich hat die Direction eine vom Vorsitzenden des Verwaltungsrathes vorder zu genehmigende Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen Monats in der Bank vorhanden gewesenen Activa und Passiva, insbesondere auch der Bestände in gemünzten Gold- und Silberbarren und Wechseln, ferner des Betrages der Forderungen aus Darlehen und aus laufenden Rechnungen, sowie der umlaufenden Banknoten und Schuldbriefe der Großherzoglichen Staatsregierung vorzulegen und, sobald die Emission der Banknoten begonnen, gleichzeitig zu veröffentlichen. Nicht minder hat dieselbe mindestens drei Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung einen, alle Zweige des Verkehrs umfassenden, von der Verwaltung genehmigten, oder mit deren Bemerkungen versehenen, kurzen Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr bekannt zu machen und gleichzeitig bei der Großherzoglichen Staatsregierung einzureichen. Titel VI. V o n den F i l i a l e n und den Delegieren der Bank. §
- Die Errichtung von Bank-Filialen und Agenturen, so wie die Aufhebung und Verlegung 80 derselben, bleibt der Bank-Verwaltung überlassen, und werden deren Verfassung und Befugnisse, welche überall mit den Statuten im Einklang stehen müssen, von derselben jedesmal bestimmt. Auch ist die Bank befugt, bewährte auswärtige Bankhäuser ganz oder theilweise zu commanditiren. Die Verwaltung setzt die Höhe des Commandit-Capitals, so wie die Befugnisse dieser Commanditen fest, welche die Bestimmungen des Statuts nicht überschreiten dürfen. Die Verwaltung beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachung sowohl die ordentlichen als die außerordentlichen Generalversammlungen. Diese Bekanntmachungen werben wenigstens vierzehn Tage vor der Eröffnung in den durch § 45 bestimmten Zeitungen abgedruckt. §
- §
- Der Vorstand der Bank-Filiale besteht wenigstens aus zwei Mitgliedern. Derselbe besorgt die vorkommenden Geschäfte
Anleitung und Vorschrift der Bank-Direction. Alle Ausfertigungen, Wechsel, Giri, Accepte, Geldanweisungen, Quittungen, Pfandscheine und Verpflichtungen aller Art müssen, um die Gesellschaft zu verbinden, von zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet sein. Die im § 23 in Bezug auf die Entlassung der Bankdirectoren getroffenen Bestimmungen finden auch auf die Vorsteher der Bank-Filiale Anwendung. Abwesende,
§ 32stimmberechtigte Namen
Actionaire können sich in der Generalversammlung durch Mandatare aus der Zahl der stimmberechtigten Actionaire vertreten lassen. Die Vollmachten sind am Tage vor der Sitzung bei der Verwaltung einzureichen. Titel VII. findet jedoch erst im April des dritten Geschäftsjahres statt. §
- §
- Der Präsident der Verwaltung eröffnet die Generalversammlung und führt in derselben den Vorsitz. Er ernennt den Protocollführer und die beiden Scrutatoren. Zu Scrutatoren können die Beamten der Gesellschaft und die Mitglieder der Verwaltung nicht ernannt werden. §
- General-Versammlung. §
- Die Gesammtheit der Actionaire wird durch die Generalversammlung repräsentirt. Die Generalversammlung vereinigt sich in dem Monate April eines jeden Jahres in Luxemburg. In derselben zu erscheinen und an den Berathungen und Beschlüssen Theil zu nehmen, sind diejenigen Actionaire berechtigt, welche am Tage der Generalversammlung und während der Dauer derselben wenigstens zwanzig oder mehr Actien besitzen, die seit mindestens vier Wochen vor diesem Tage ununterbrochen auf ihren Namen in den Gesellschaftsregistern eingetragen sind. Die erste Generalversammlung Je zwanzig Actien geben eine Stimme; doch kann ein Actionair nicht mehr als zwanzig Stimmen ausüben, so daß eine Person nie mehr als vierzig Stimmen für ihre eigenen und für die von ihr vertretenen Actien in sich vereinigen darf. §
- Bei Beschlüssen und Wahlen der Generalversammlung entscheidet absolute Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt diejenige des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet das Loos. §
- Abänderungen der Statuten und Beschlüsse 81 über Verlängerung der Dauer der Gesellschaft über die im Eingange des § 3 bezeichnete Frist hinaus, sowie über Erhöhung des Grundcapitals über den Betrag von hundert Millionen hinaus, (§ 4) können jedoch nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen in einer Generalversammlung beschlossen werden, und es ist dieser Berathungsgegenstand in der Einberufung, welche in diesem Falle sechs Wochen vorder zu geschehen hat, vorher anzuzeigen. Alle Beschlüsse über gedachte Gegenstände bedürfen der Genehmigung der Großherzoglichen Staatsregierung. §
- Die Beschlüsse der Generalversammlungen sind für alle Actionaire, auch für die nicht erschienenen, verbindlich. §
- In den regelmäßigen Generalversammlungen werden die Geschäfte in
folgender Ordnung verhandelt:
- Bericht der Verwaltung;
- Bericht der Direction über die Lage des Geschäftes im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere;
- Wahl der Mitglieder der Verwaltung;
- Berathungen und Beschlußnahme über die Anträge der Direction und der Verwaltung, sowie über die Anträge einzelner Actionaire. Die Anträge und Vorschläge der Verwaltung werden in der Generalversammlung immer zur Berathung und Entscheidung gebracht; die Anträge und Vorschläge einzelner Actionaire nur dann, wenn die Generalversammlung dieselben als zulässig erkennt und wenn dieselben vor der Berufung der Generalversammlung schriftlich bei der Direction eingereicht worden sind. Titel VIII. Rechnungs-Ablegung, Dividende, Reservefonds. §
- Die Bücher der Bank werden mit dem
- Dezember jeden Jahres abgeschlossen und die Bilanz auf diesen Tag von der Direction gezogen. Die Bilanz wird von der Verwaltung geprüft und festgestellt.
erlangter Ueberzeugung von deren Richtigkeit ertheilt die Verwaltung der Direktion Decharge. Der Ueberschuß der Activa über die Passiva bildet den Reingewinn der Gesellschaft. Von dem vier Prozent des Actiencavitals übersteigenden Reingewinne werden jährlich zehn Prozent zur Bildung eines Reservefonds in Abzug gebracht, so lange dieser nicht ein Zehntel des Actiencapitals erreicht haben wird. Die Verwaltung stellt die aus dem dann sich ergebenden Ueberschuß unter die Actionaire zu vertheilende Dividende fest. § 42. Die Dividenden sind jährlich am 1. April am Hauptsitze der Bank, sowie bei den Filialen und Delegirten derselben gegen die ausgegebenen Dividendenscheine zahlbar. § 43. Die Zinscoupons und Dividendenscheine werden ungültig, und es erlischt jeder an die Bank daraus zu erhebende Anspruch, sobald deren Betrag nicht innerhalb fünf Jahren
dem auf denselben bemerkten Zahltage bei der Bankkasse erhoben worden ist. §
- Der Reservefonds ist bestimmt, die den Aktien garantinen vier Prozent Zinsen zu ergänzen, wenn der Gewinn dazu nicht hinreicht. Im Falle durch den Gewinn übersteigende Verluste der Reservefonds zur Deckung der letztern in Anspruch genommen w i r d , fällt jede Dividende so lange weg, bis der Reservefonds wieder zu derjenigen Höhe angewachsen ist, welche er bereits erreicht hatte. Die aus dem Reservefonds gewonnenen 82 Zinsen wachsen demselben zu bis er die statntgemäße Höhe erreicht hat. Titel IX. Deffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft. §
- Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in einer Luxemburger und in einer Kölner und Frankfurter Zeitung, und in denjenigen Blättern, welche die Verwaltung für zweckmäßig erachten wird. Die Großherzogliche Staats-Regierung hat das Recht, an die Stelle einer Luxemburger auch eine andere Zeitung zu bezeichnen, in welcher statt derselben die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen sollen. Titel X. Von der Auflösung und der Liquidation der Gesellschaft. §
- Die Auflösung der Gesellschaft vor der im § 3 festgesetzten Dauer findet Statt: a) wenn die Hälfte des gezeichneten Grundkapitals verloren gegangen ist; b) wenn die Generalversammlung dieselbe mit einer Mehrheit von zwei Drittel der in ihr vertretenen Stimmen beschließt. §
- Die Liquidation wird durch Beschluß der Generalversammlung der Direction, oder einer besondern Commission übertragen. Das Vermögen der Gesellschaft darf nickt weiter vertheilt werden, als mit der Sicherstellung der laufenden Verpflichtungen verträglich ist.
Ablauf ihres Privilegs oder bei ihrer einstigen Auflösung hat die Bank für alle sich noch im Umlaufe befindenden Noten den baaren Betrag bei der Großherzoglichen Staatskasse zu hinterlegen. Der Betrag der drei Jahre
geschehenem Aufrufe nicht umgewechselten Noten füllt der Groß- herzoglichen Regierung, Behufs milder Stiftungen, anHeim, in sofern die Actionaire keine Verluste erlitten haben. Die eingelösten Banknoten sind unter Aufsicht des Regierungs-Commissars zu vernichten. Titel XI. Schlichtung von Streitigkeiten. § 48. Alle Streitigkeiten, welche zwischen den Actionairen und der Gesellschaft über gesellschaftliche Angelegenheiten entstehen, sollen durch ein Schiedsgericht in Luxemburg, mit Begebung jeder weitern Berufung, Revision, oder des eigentlichen Rechtszuges, entschieden werden. — Das Schiedsgericht wird aus drei Schtedsmännern gebildet, über deren Wahl sich die Partheien binnen vier Wochen zu einigen haben. Kommt eine Einigung darüber nicht zu Stande, so werden die Schiedsrichter, auf den Antrag des betreibenden Theiles, von dem Präsidenten des Handelsgerichtes in Luxemburg, oder in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter ernannt. Die Schiedsrichter sino in ihrem Verfahren an keine bestimmte Gerichtsordnung gebunden; sie haben ihre Entscheidung lediglich
ihrem Gewissen und Ermessen zu fällen. Sie müssen frei von jedem Interesse an dem streitigen Gegenstande und dürfen keine Actionaire sein. Die im Streite befangenen Actionaire haben, wie groß auch ihre Anzahl sein möge,
§ 11
dieser Statuten, gemeinschaftliches Domicil in Luxemburg, in welchem ihnen alle prozessualischen Acten in einer einzigen Abschrift mitgetheilt werden. §
- Die Bank ist verpflichtet, der Königlich-Großherzoglichen Staatsregierung und den in dem Großherzogthum zu gründenden Vorsichts-Instituten die in das Bankgeschäft einschlagenden 83 Angelegenheiten unentgeltlich zu besorgen, mit denselben in laufende Rechnung zu treten und Gelder bis zum Betrage von fünfhundert tausend Francs, gegen vier Prozent jährlicher Verzinsung, so wohl von denselben anzunehmen, als auch ohne weitere Sicherstellung denselben darzuleihen. Titel XIl. Hypothekar - Casse. §
- Um einen Ersatz für eine im Großherzogthum Luxemburg fehlende Hypothekarbank zu gewahren, verpflichtet sich die Internationale Bank denjenigen Luxemburgischen Grundbesitzern, welche das vollständige und rechtsgültige Eigenthums-Recht der zum Unterpfande zu bestellenden Immobilien
weisen und den Beweis liefern, daß letztere weder mit einer Hypothek noch mit einem Privilegium beschwert sind, oder die Subrogation der Hypothekar-Casse in die Rechte eines ersten Hypothek-Gläubigers beschaffen, Kapitalien darzuleihen und zwar unter folgenden näheren Bedingungen und Bestimmungen: 1tens. Das Kapital muß wenigstens drei hundert Francs und soll höchstens ein Drittel bezüglich die Hälfte des Werths der Immobilien betragen, je
dem gebautes, gehörig versichertes Eigenthum oder aber liegendes Grundeigenthum zum Unterpfand bestellt wird. 2tens. Die Abtragung der Schuld findet durch Jahres-Reuten statt, welche neben der Verziusung zugleich die allmählig wachsenden Tilgungs-Beträge enthalten. — D i e Jahres-Renten betragen mindestens 1/2 Prozent über die Zinsen des Kapitals hinaus. — Eine höhere Rente kann nur mit Zustimmung des Schuldners bedungen werden. 3tens. Der Schuldner hat die Jahres-Renten halbjährlich zur Hälfte auf seine Gefahr und Kosten bei der Bank einzuzahlen. 4tens. Die Bank ist zur Kündigung und Ein- ziehung des Kapitals berechtigt, wenn der Schuldner mit vier Terminen der Jahresrenten im Rückstände ist, oder wenn das bestellte Unterpfand die erforderte Sicherheit für das Kapital und die Nebenforderungen nicht mehr darbietet und diese Sicherheit nicht sofort ergänzt wird. 5tens. Dem Schuldner ist gestattet, im Laufe der Tilgungsperiode dieJahres— Rente zu erhöhen, auch Abschlagszahlungen auf das Kapital zu leisten. 6tens. Der Bank ist gestattet, bis zum Betrage der von ihr dargeliehenen Kapitalien auf jeden Inhaber lautende, verzinsliche, nicht einforderbare Obligationen nebst Zins-Talons und Zins-Coupons auszugeben. — Die Obligationen müssen zum Zeugniß darüber, daß der vorstehend bestimmte Betrag nicht überschritten wird, von dem Kgl. Großherzogl. Regierungs - Commissar mit vollzogen sein. 7tens. Der Zinsfuß wird von der Kgl. Großherzogl. Regierung gleichmäßig für die Darlehen und die Obligationen in der Art bestimmt, daß Letztere zumNominal— Betrag verwerthet werden können. Derselbe darf 5 Prozent nicht übersteigen und wird vorerst auf 4½ Prozent festgestellt. 8tcns. Der Betrag, bis zu welchem die Bank aus eigenen Mitteln Kapitalien auf Hypotheken darzuleihen verpflichtet und berechtigt ist, darf nicht den zwanzigsten Theil des jeweilig eingezahlten Actien-Capitals und niemals eine Million Francs übersteigen. — Diesem Betrag wachst jedoch Derjenige der zum Nennwerthe ausgegebenen Obligationen stets zu. 9tens. Die von den Hypothekar-Schuldnern auf Tilgung von Kapitalien eingezahlten Beträge sind sobald als thunlich zur Einziehung von Obligationen zu verwenden. Diese Einziehung erfolgt mittelst Ausloosung unter Aufsicht des Königlich-Großherzoglichen Regierungs-Commissars. Die ausgeloosten Obli- 84 gationen werden, so wie der Termin zur Einlösung öffentlich bekannt gemacht und nur bis zu diesem Termine verzinst. Titel XIII. Verhältniß der Gesellschaft zur StaatsRegierung. 12tens. Die Liquidation der Bank zieht auch, wenn ein Anderes mit der Königlich-Großherzoglichen Regierung nickt vereinbart w i r d , die Liquidation der Hypothekarkasse
sich.— Diese erfolgt durch eine besondere, von der Königl.Großherzoglichen Regierung zu ernennende Commission von drei Mitgliedern, welcher die Forderungen und der Reservefonds der Hypothekarkasse mit Berücksichtigung der im Art. 10 ausgesprochenen Verantwortlichkeit zu überweisen sind. Uebersteigen die Forderungen mir Einschluß des Reservefonds den Betrag der circulirenden Obligationen nicht um ein Zehntel, so ist das Fehlende aus dem übrigen Vermögen der Bank zu ergänzen, unbeschadet der allgemeinen Haftung so wie der Rechte der Bank. §
- Die Großherzoglich Luxemburgische Regierung ist befugt, zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes für beständig oder für einzelne Falle einen Commissar zu bestellen, dessen Remuneration der Bank zur Last fällt. Dieser Commissar kann nicht nur den Gesellschaftsvorstand, die Generalversammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Rechnungen, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesellschaft, ihren Cassen und Anstalten Einsicht nehmen. Dem Regierungs-Commissar steht ferner die Berechtigung zu, über Beschwerden gegen die Bank-Verwaltung wegen verweigerter Darlehen von Capitalien auf Hypotheken zu entscheiden und das ganze Hypotheken-Geschäft besonders zu überwachen. Ueberhaupt hat derselbe die Rechte der StaatsRegierung der Bank gegenüber zu wahren und gegen jeden Beschluß der Verwaltung oder General-Versammlung, durch welchen er jene Rechte verletzt glaubt, mit der Wirkung Einspruch einzulegen, daß die Ausführung des Beschlusses bis zur Entscheidung des KöniglichGroßherzoglichen Staats-Ministeriums ausgesetzt bleiben muß. Luxemburg, den
- März
- In Vollmacht der Herren Raphael Erlanger in Frankfurt. a. M., Gustav M e v i s s e n in Cöln, Abraham O p p e n h e i m daselbst, Emil Erlanger. Gehört zum König-Großherzoglichen Beschlüsse vom
- März 1856, Litt. A. Haag, den
- März
- Der Secretär, G. d'Olimart. Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 8 mars 1856, Litt. A. La Haye, le 9 mars
- le Secrétaire, G. D'OLIMART. 10tens. Bei Aufnahme eines Darlehens ist 1 % davon als Provision zu entrichten, wovon 1/4 % demVerwaltungsausgaben— Conto der Bank zu gut kommt, 3/4 % aber zur Bildung eines besonderen, zur Deckung der Verluste der Hypothekarkasse bestimmten Reservefonds verwendet werden sollen. — Soweit derartige Verluste durch die Reserve nicht gedeckt sind, werden dieselben von der Bank getragen. — Der Reservefonds ist in Obligationen anzulegen, deren Zinsen demselben zuwachsen. 11tens. Von der Buchführung der übrigen Geschäftszweige der Batik ist die Buchfüyrung der Hypothekenkasse getrennt zu halten, so daß Activa und Passiva der Letztern auch getrennt erscheinen — I m Falle einer Liquidation der HypothekarKasse haften die Hypothekarforderungen vorzugsweise für die Einlösung der Obligationen. 85 König - Großherzogl. Beschluß vom
- A p r i l 1856, durch welchen der Gründungsact der internationalen Bank zu Luxemburg genehmigt wird. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, KönigderNiederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u. Haben;
Einsicht Unsers Beschlusses vom 8. März Arrêté royal grand-ducal du 14 avril 1856, approuvant l'acte constitutif de la banque internationale de Luxembourg. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau , Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. Vu Notre arrêté du 8 mars dernier, lit. A; d. J. Lit. A.;
Einsicht des am 8. März d. I. vor dem Notar Klein zu Luxemburg abgeschlossenen A l tes, durch welchen der Herr Emil Erlanger, General-Consul für Griechenland, zu Frankfurt am M a i n , in Vollmacht der Bankiers, Herren Raphael Erlanger zu Frankfurt am Main, Gustav Mevissen und Abraham Oppenheim zu Köln, die anonyme Gesellschaft unter der Benennung Internationale Bank von L u x e m b u r g zu gründen erklärt; Vu l'acte passé le 8 mars dernier devant Me Klein, notaire à Luxembourg, par lequel le sieur Emile Erlanger, consul général de Grèce à Francfort s/M., agissant comme fondé des pouvoirs des sieurs Raphaël Erlanger , banquier à Francfort s/M., Gustave Mevissen et Abraham Oppenheim, banquiers à Cologne, a déclaré constituer la société anonyme sous la dénomination de Banque internationale de Luxembourg;
Einsicht der diesem Acte beigefügten Vollmachten und der Ratifications-Urkunden der Herren Mevissen und Oppenheim; Vu les procurations annexées à cet acte et les actes de ratification des sieurs Mevissen et Oppenheim;
Einsicht des am 7. April 1856 vor dem Hrn. Johann Philipp Wilhelm Eglinger abgeschlossenen Actes, aus welchem die Unterzeichnung von zwanzig tausend Actien der internationalen Bank hervorgeht; Vu l'acte passé le 7 avril 1856 devant Me JeanPhilippe-Guiliaurne Eglinger, constatant la souscription de vingt mille actions de la Banque internationale;
Einsicht des Art. 37 des Handels-Gesetzbuches; Vu l'art. 37 du code de commerce; Sur le rapport de Notre Administrateur-général des finances; Auf den Bericht Unsers General-Administrators der Finanzen; Avons arrêté et arrêtons : Beschlossen und beschließen: Art.
- Art. 1 e r . Der vorerwähnte und hier beigefügte Act vom
- März ist genehmigt. In Folge dessen ist der anonymen Gesellschaft unter der Benennung: Internationale Bank in Luxemburg die Ermächtigung ertheilt unter L'acte précité du 8 mars, ci-annexé, est approuvé. I. En conséquence la Société anonyme sous la dénomination de Banque internationale de Luxembourg, est autorisée, sous l'obligation de se conformer ex- 9b 86 der Verpflichtung, sich genau den durch Unfern Beschluß vom
- März genehmigten Etatuten
zuachten, und unter der Bedingung, daß wenigstens zwei Luxemburger stets im Verwaltungsrathe sind. actement aux statuts approuvés par Noire arrêté du huit mars et sous la condition que deux Luxembourgeois pour le moins feront toujours partie du conseil d'administration. Art.
- Art.
- Unser General-Administrator der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Notre Administrateur-général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté. La Haye, le 14 avril
- Haag, den
- April
- Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Pour le Roi Grand-Duc, Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Prinz der Niederlande. Der Gen.-Adm. der Durch den Prinzen, Finanzen, Der Secretär, L.J.E. Servais. G. d'Olimart. L'Adm.-général, des finances, L.-J.-E. SERVAIS. Vor Johann Baptist K l e i n , Notar im Amtswohnsitze zu Luxemburg, Hauptstadt des Großherzogthums dieses Namens und in Gegenwart der unterschriebenen Zeugen,
- des Herrn A b r a h a m O p p e n h e i m , Banquier, ebenfalls zu Köln wohnhaft, kraft Vollmacht unter Privat-Unterschlift vom zweiten März achtzehn hundert sechs und fünfzig. erschien Erwähnte Vollmachien, von dem Comparenten ne varietur paraphirt, sind der gegenwärtigen Urkunde beigefügt worden, und werden mit derselben der Einbuchungs-Formalität unterworfen. Herr Friedrich Emil E r l a n g e r , KöniglichGriechischer General-Consul, chef des Bankhauses R a p h a e l E r l a n g e r in Frankfurt am M a i n , wohnhaft in gesagtem Frankfurt, Handelnd im Namen und als Bevollmächtigter: Par le Prince, Le Secrétaire, G. D ' O L I M A R T . Welcher Comparent, unter persönlicher Verpflichtung unverzüglich eine authentische Ratifikation von Seiten seiner Vollmachtgeber auszuwirken, erklärte durch gegenwärtige Urkunde eine internationale Bank in der Stadt Luxemburg zu gründen, deren Statuten er feststellt wie folgt:
- des Herrn R a p h a e l E r l a n g e r , Banquier wohnhaft zu Frankfurt am M a i n , kraft Vollmacht vom sieben und zwanzigsten Februar achtzehn hundert sechs und fünfzig, amtlich beglaubigt durch doctor juris Johann Anselm Fester, Notar, residirend in der freien Stadt Frankfurt. (Folgen die Statuten.)
- des Herrn Gustav M e v i s s e n , Banquier Wovon Akt, welcher dem Herrn Comparenten wohnhaft zu Köln, gemäß Vollmacht unter in Beisein der Zeugen und diesen in Gegenwart Privat — Unterschrift vom zweiten März achtzehndes Herrn Comparenten vorgelesen wurde. hundert sechs und fünfzig. 87 Also geschehen und vorgegangen zu Luxemburg in unserer Amtsstube, den achten März achtzehn hundert sechs und fünfzig, in Beisein der Herrn Lucien Richard, Friedensrichter und Bernard Neumann, Instructionsrichter, beide in Luxemburg wohnhaft, welche dem Notar die Individualität des Comparenten bescheinigten, Und in Gegenwart als Instruments-Zeugen der Herrn Andre Neumann, Schreiner, und Peter Scholler, Schuster, beide in Luxemburg wohnhaft, Alle dem Notar persönlich
Namen, Stand und Wohnort bekannt.
erwähnter Vorlesung hat der Herr Comparent mit den Herrn Individualitäts-Bescheinigern, den Instruments-Zeugen und dem Notar unterschrieben. Gezeichnet: E m i l Erlanger, L. Richard, B . Neumann, Peter Scholler, Neumann, Klein.. Eingebucht in drei und zwanzig Rollen, mit dreizehn Randschreiben, ohne Löschung, zu Luxemburg am zehnten März achtzehn hundert fünfzig sechs, Band hundert fünfzig, acht und siebenzigstes Blatt, siebentes bis zehntes Feld. Erhoben zwölf Franken, sechs und achtzig Centimen, nämlich: für Gesellschaftsrecht 5 10 drei Vollmachtsrechter 5 10 26 % 10 20 2 66 beide Banquiers in Köln wohnhaft, eine Bank unter dem Titel Internationale Bank in der Stadt Luxemburg zu gründen, mich bei dieser Bank in der notariell zu errichtenden Urkunde mit zwei tausend Aktien oder einer Million Franken zu betheiligen, die Statuten dieser Bank
seinem Erachten festzustellen und alle Behufs Vollziehung und Bekräftigung des zu gründenden Instituts durch das Handelsgesetzbuch erforderte Formalitäten zu erfüllen. Frankfurt,
- Februar
- gezeichnet: Raphael Erlanger. Die vorstehende Unterschrift des Herrn Raphael Erlanger, Banquiers dahier, auch Königlich-Portugiesischen General-Consuls und Königlich Schwedischen und Norwegischen Consuls, wird hierdurch amtlich beglaubigt. Frankfurt am M a i n , den sieben und zwanzigsten Februar achtzehn hundert sechs und fünfzig. gezeichnet: D. juris Joh. Ans. F. Fester, Notar der freien Stadt Frankfurt. Eingebucht, ohne Randschreiben, zu Luxemburg den zehnten März tausend acht hundert fünfzig sechs, fünf und vierzigster B a n d , acht und fünfzigstes B l a t t , zehntes und elftes Feld. Erhoben zwei Franken fünfzehn Centimes. Hauptrecht 1 70 26 % „ 4 5 2 15 12 86 Der Einnehmer (gez.) F. Leclerc. Abschriften vorerwähnter Vollmachten. Vollmacht für Herrn Emil Erlanger. Ich ertheile hierdurch dem Herrn Friedrich Emil Erlanger, Königlich. Griechischen General-Consul, chef des Bankhauses Raphael Erlanger in Frankfurt am M a i n , Vollmacht in meinem Namen in Gesellschaft mit den Herrn Gustav M e v i s s e n , und Abraham O p p e n h e i m , Der Einnehmer (gez.) F. Leclerc. Ich bevollmächtige hierdurch den Herrn Friedrich Emil Erlanger, chef des Bankhauses Raphael Erlanger aus Frankfurt am M a i n , wohnhaft zu gesagten, Frankfurt, über die von Seiner Majestät dem König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg bereits allerhöchst genehmigten Statuten der in Luxemburg zu begründenden Internationalen Bank eine notarielle Urkunde aufnehmen zu lassen, mich in dieser Urkunde bei der gesagten Bank mit zwei tausend 88 Actien oder einer Million Franken zu betheiligen und in derselben mich in Gemeinschaft mit dem Herrn Raphael Erlanger in Frankfurt am M a i n , und dem Herrn Abraham Oppenheim in Köln als Gründer der besagten Bank aufzunehmen. Cöln,
- März
- gezeichnet: G. M e v i s s e n . Eingebucht ohne Randschreiben zu Luxemburg den zehnten März tausend acht hundert fünfzig sechs, fünf und vierzigster Band, acht und fünfzigstes Blatt, zwölftes Feld. Erhoben zwei Franken fünfzehn Centimes. Hauptrecht 1 70 26 % 45 2 15 Der Einnehmer (gez.) F. Leclerc. Ich bevollmächtige hierdurch den Herrn Friedrich Emil E r l a n g er, chef des Bankhauses Raphael Erlanger aus Frankfurt a. M . , wohnhaft zu Frankfurt a. M . , über die von S. M. dem König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, bereits allerhöchst genehmigten Statuten der in Luxemburg zu begründenden Inter- nationalen Bank eine notarielle Urkunde aufnehmen zu lassen, mich in dieser Urkunde bei der besagten Bank mit zwei tausend Actien oder einer Million Franken zu betheiligen und in derselben auch in Gemeinschaft mit den Herrn Raphael Erlanger in Frankfurt a. M . und Gustav Mevissen in Cöln als Gründer besagter Bank aufzunehmen. Cöln,
- März
- Gezeichnet: A. O p p e n h e i m . Eingebucht ohne Randschreiben zu Luxemburg den zehnten März tausend acht hundert fünfzig sechs, fünf und vierzigster Band, neun und fünfzigstes Blatt, erstes Feld. Erhoben zwei Franken, fünfzehn Centimes. Hauptrecht 1 70 26 % 45 2 15 Der Einnehmer (gez.) F. Leclerc. Für gleichlautende Ausfertigung, dem Herrn Friedrich Emil E r l a n g e r auf sein Begehren zugestellt zu Luxemburg, am dreizehnten März achtzehn hundert sechs und fünfzig. Klein. Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 14 avril 1856, Gehört zum Konig-Großherzoglichen Beschlusse vom
- n°
- April 1856, Nr.
- Le Secrétaire, Der Sekretär, G. D'OLIMART. G. d'Olimart. Wir Friedrich Wilhelm IV, von Gottes Gnaden, König von Preußen u. u. Thun kund und fügen hiermit zu wissen daß Heute den fünfzehnten März achtzehnhundert sechs und fünfzig, Vor mir dem unterschriebenen Werner Adolph K r a h é , Königlich Preußischem Notar im Wohnund Amtssitze der Stadt Cöln am Rheine, im Landgerichtsbezirke Cöln und in Gegenwart der beiden
genannten dem Notar persönlich bekannten Zeugen erschien: Herr Commerzienrath Gustav M e v i s s e n , Banquier zu Cöln wohnend, welcher erklärte: Zufolge Aktes vor Notar Johann Baptist Klein zu Luxemburg vom achten März dieses Jahres habe Herr Friedrich Emil Erlanger, Königlich Griechischer General-Consul, Chef des 89 Bankhauses Raphael Erlanger in Frankfurt am M a i n , daselbst wohnhaft, in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter:
- a)des Herrn Raphael Erlanger, Banquier zu Frankfurt am M a i n wohnend;
- b)des Herrn Abraham Oppenheim, ebenwohl Banquier zu Cöln wohnend; und
- c)des Comparenten Herrn Commerzienrath Gustav Mevissen, unter persönlicher,Verpflichtung eine authentische Ratification von Seiten seiner Vollmachtgeber auszuwirken, die Statuten einer in Luxemburg zu gründenden Bank unter dem Namen Internationale Bank in Luxemburg festgestellt. E r , Comparent habe bereits vor Vollziehung dieser Verhandlung von dem gedachten Akte des Notars Klein zu Luxemburg seinem ganzen Inhalte
genaue Kenntniß genommen und trete demselben in allen seinen Theilen mit unbedingter Genehmigung und Gutheißung hiermit bei, indem es so gehalten werde solle, als habe er, Comparent bei Aufnahme des fraglichen Altes mitconcurrirt und denselben mitvollzogen. In Urkunde wurde dieser Akt aufgenommen und dem Herrn Comparenten vorgelesen zu Cöln in dessen Geschäftslokale im Jahre, Monate und am Tage wie Eingangs, in Gegenwart von Johann Roggendorff und Heinrich Joseph Leister, beide Kleidermacher und beide zu Cöln wohnhaft, als hierzu ersuchte Zeugen, welche so wie Herr Comparent dem Notar
Namen, Stand und Wohnort wohl bekannt sind. Und haben
der Vorlesung Herr Comparent, die Zeugen und der Notar unterschrieben. (Gezeichnet auf der Urschrift, wozu der gesetzliche Stempel von fünfzehn Groschen cassirt worden), G. Mevissen, Johann Roggendorff, Heinrich Joseph Leister, Krahé, Notar. Gehört zum König-Großherzoglichen Beschlusse vom 14 April 1856, N° 309. Der Sekretär, G. d'Olimart. W i r befehlen und verordnen zugleich allen hierum ersuchten Gerichtsvollziehern Gegenwärtiges zur, Vollstreckung zu bringen; Unserem General-Procurator und Unseren Procuratoren bei den Landgerichten auf diese Vollstreckung zu halten; allen Befehlshabern und Beamten der öffentlichen Macht oder deren Stellvertretern
der an sie rechtmäßig ergangenen Aufforderung starke Hand dazu zu leisten. Für gleichlautende Ausfertigung, K r a h é , Not. Zur Beglaubigung der vorstehenden Unterschrift des Königlichen Notars Krahé Hierselbst. Cöln, den 18ten März
- Der Landgerichts-Präsident, H e i n t z m a n n . Der Sekretär, M a c k e l . Zur Beglaubigung der Unterschrift des Königl. Landgerichts - Präsidenten Herrn H e i n t z m a n n dahier. Cöln, den
- März
- Der Erste Präsident des Königl. Rh. Appellations-Gerichtshofes, (Unleserliche Unterschrift.) Der Ober-Sekretär, Wallraff. Eingebucht in drei Rollen ohne Rückweise, zu Luxemburg am zwölften April achtzehn hundert fünfzig sechs, Band fünf und vierzig, sieben und siebenzigstes B l a t t , drittes Feld. Erhoben zwei Franken und fünfzehn Centimes, -nämlich: Hauptrecht 26 0/0 1 70 45 2 15 Der Einnehmer, F. Leclerc. Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 14 avril 1856, N°
- Le Secrétaire, G. D'OLIMART. 90 Erklärte: Vor Johann Baptist Klein, Notar im AmtsIm Namen seines Vollmachtgebers die er, wohnsitze zu Luxemburg, Hauptstadt des (Großherzogthums dieses Namens und in Gegenwart wähnte Gründungsurkunde der Gesellschaft, so der unterschriebenen Zeugen, wie die dadurch festgestellten Statuten der Bank, in allen ihren Theilen unbedingt zu genehmigen erschien und gut zu heißen und zwar so, als hätte sein Herr Leon Würth, Advokat-Anwalt zu Luxem- Vollmachtgeber bei Aufnahme des fraglichen burg wohnend, handelnd im Namen und als Be- Aktes persönlich mit concurrirt und denselben mit vollmächtigter des Hrn. Abraham Oppenheim, vollzogen. Banquier, wohnhaft in Cöln, Kraft Vollmacht, Wovon Akt, welcher dem Herrn Comparenten vor Emil Fould, Notar zu Paris, vom neunin Beisein der Zeugen, alle dem Notar
Nazehnten laufenden Monats. Erwähnte Vollmacht, von dem Herrn Com- men, Stand und Wohnort bekannt, vorgelesen parenten ne varietur paraphirt, ist der gegen- wurde. wärtigen Urkunde in der Entwurfsschrift beigefügt worden und wird mit derselben der Einbuchungsformalität unterworfen. Welcher Comparent,
erhaltener Mittheilung und durch unterzeichneten Notar ihm ertheilter Vorlesung, einer von demselben am achten März dieses Jahres errichteten Urkunde, durch welche Herr Friedrich Emil Erlanger, Königlich Griechischer GeneralConsul, Chef des Bankhauses Raphael Erlanger in Frankfurt am M a i n , daselbst wohnhaft, in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter 2) des Herrn Raphael Erlanger, Banquier, zu Frankfurt am Main wohnend,
- b)des Herrn Gustav Mevissen, Banquier, in Cöln wohnend, und
- c)des vorbenannten Herrn Banquier Oppenheim, und unter persönlicher Verpflichtung eine authentische Ratification von Seiten seiner Vollmachtgeber auszuwirken, eine Bank unter der Firma, Internationale Bank in Luxemburg mittelst einer anonymen Gesellschaft gegründet, deren Statuten festgestellt, die gesagten Herrn Raphael Erlanger, Mevissen und Oppenheim, als Gründer der Bank bestellt und einen jeden von ihnen mit zwei Tausend Aktien oder einer Million Franken betheiligt hat; Also geschehen und vorgegangen zu Luxemburg, in unserer Amtsstube, am ein und dreißigsten März achtzehn hundert sechs und fünfzig, in Gegenwart der Herrn Andre Neumann und Nicolas Fox, beide Schreiner, in Luxemburg wohnend, welche als Instruments-Zeugen mit dem Herrn Comparenten und dem Notar unterschrieben haben. (Gez.) L. Würth, Neumann, Nicolas Fox Klein. Eingebucht ohne Randschreiben noch Löschung zu Luxemburg am ersten April achtzehn hundert fünfzig sechs, Band hundert ein und fünfzig, siebenzehntes Blatt, viertes Feld. Erhoben zwei Franken und fünfzehn Centimen; nämlich: Hauptrecht.... 26 % 1 70 45 2 15 Der Einnehmer, (gez.) F. Leclerc. Suit copie de la procuration susmentionnée. Par devant Mc Emile Fould et son collègue, notaires à Paris, soussignés; A. comparu: Monsieur Abraham Oppenheim, banquier, demeurant à Cologne, en ce moment logé à Paris, hôtel Windsor, rue de Rivoli; 91 Lequel a constitué pour son mandataire aux effets ci-après, M. Léon Wurth, avocat-avoué, demeurant à Luxembourg. Auquel il donne pouvoir de, pour lui et en son nom, prendre connaissance de tout acte qui a pu être fait à Luxembourg en son nom personnel et au nom de MM. Raphaël Erlanger, banquier à Francfort sur Mem, et Gustave Mevissen, banquier à Cologne , ayant pour objet la fondation d'une banque internationale à Luxembourg et ce par la voie de la société anonyme; En conséquence prendre connaissance et approuver tous status qui ont pu être rédigés à ces fins, et dans lesquels le comparant aurait été représenté par toute personne se portant fort de l u i , approuver toutes conditions qui ont pu être arrêtées, ainsi que toutes prises d'actions au nom du constituant, l'obliger au paiement du montant total ou partiel de toutes actions; A ces effets signer tous actes, élire domicile, substituer et généralement faire ce qui sera utile. Dont acte, fait et passé à Paris, en l'étude, l'an mil huit cent cinquante-six, le dix-neuf mars, en présence de M. Charles Hasenfeld, interprète juré près la cour impériale de Paris, demeurant à Paris, place de la Bourse, numéro douze, lequel a traduit en marge les présentes en langue allemande. Et après lecture le comparant et le traducteur ont signé avec les notaires : (signés) Abraham Oppenheim, Hasenfeld, Bertrand, Fould. Enregistré à Paris, 6me bureau, le vingt mars 1856, vol. 272, f° 45, c 5, reçu quatre francs et quatre-vingts centimes pour double décime. (Signature illisible). Vu pour légalisation des signatures de MM. Fould et Bertrand, notaires à Paris, par nous, juge au tribunal civil de la Seine, pour M. le président empêché. Paris, le 20 mars 1856. (signé) de Gassicourt. Vu pour légalisation de la signature de M. de Gassicourt, apposée d'autre part. Paris, le 20 mars 1856. Par délégation du garde des sceaux, ministre de la justice. Le chef de bureau, (signé), M. Mausat Laroche. Le ministre des affaires étrangères certifie véritable la signature ci-dessus de M. Mausat Laroche. Paris, le 20 mars 1856. Par autorisation du ministre, Pour le chef du bureau de la chancellerie. (signé) Dubois. Vu pour légalisation de la signature du ministre des affaires étrangères à Paris. Paris, le 20 mars 1856. L'attaché de légation, (Signature illisible). Enregistré avec trois renvois à Luxembourg, le premier avril mil huit cent cinquante-six, volume quarante-cinq, folio septante-un, case onze. Reçu deux francs, quinze centimes, savoir : En principal... 1 70 Additionnels. .. 45 Ensemble.. Le Receveur, (signé) F. Leclerc. 2 15 Folgt die Abschrift der Uebersetzung vorstehender Vollmacht. Vor den unterzeichneten Notaren, Emil Fould und deffen Collegen zu Paris, erschien der Herr Abraham Oppenheim, Banquier, wohnhaft in 92 Cöln, gegenwärtig in Paris, rue de Rivoli, Hotel Windsor logirend. Derselbe hat zu
stehenden Zwecken den Herrn Leon W ü r t h , Advokat-Anwalt, in Luxemburg wohnend, zu seinem Bevollmächtigten bestellt; Welchem er Kraft ertheilt, für ihn und in seinem Namen von jedem Akt, welcher in Luxemburg in seinem personnellen Namen und im Namen der Herrn Raphael Erlanger, Banquier in Frankfurt a/M., und Gustav Mevissen, Banquier in Cöln gemacht worden, bezweckend die Gründung einer National-Bank in Luxemburg durch eine anonyme Gesellschaft, Kenntniß zu nehmen. Folglich von allen Statuten, welche deshalb verfaßt worden sein können, und in welchen der Comparent von jeder Person, die für ihn stund, vertreten worden sein könnte, Kenntniß zu nehmen und zu genehmigen, wie auch alle Bedingungen zu genehmigen, welche festgesetzt worden sein können, eben so die Aktien-Nahme im Namen des Constituenten, ihn zur Zahlung des totalen oder partiellen Betrages der Aktien zu verpflichten. Zu den obigen Zwecken alle Akten zu unterzeichnen, Domicil zu wählen, zu substltuiren und überhaupt alles zu thun, was nöthig sein wird. Worüber Urkunde. So geschehen und vollzogen in Paris in der Schreibstube des Notars, im Jahre ein tausend acht hundert sechs und fünfzig, den neunzehnten März, im Beisein des H. Karl Hasenfeld, geschworenen Uebersetzers beim Kaiserl. Hofgericht in Paris, wohnhaft in Paris, place de la Bourse, N° 12, welcher diese Urkunde am Rande auf deutsch übersetzt hat. Und
geschehener Vorlesung haben der Comparent und der Uebesetzer mit den Notaren unterzeichnet. (Gezeichnet) Hasenfeld. Für gleichlautende Ausfertigung dem Herrn Advokaten Würth, auf sein Gesuch am dritten April achtzehn hundert fünfzig sechs zugestellt. Klein. Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 14 avril 1856. Gehört zum König-Großherzoglichen Beschlusse vom 14 N° 309. April 1856, Nr. 309. Le Secrétaire, Der Sekretär, G. D'OLIMART. G. d'Olimart. Druck von V. B ü c k , in Luxemburg.