← Luxembourg

Arrête royal grand-ducal du 6 décembre 1856, concernant le tarif douanier. Wir Wilhelm I I I , von Gottes Gnaden, König der Niederlande, Prinz von Ora

301 Memorial MÉMORIAL des Großherzogthums Luxemburg. DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG, Erster Theil. Acte der Gesetzgebung PREMIÈRE PARTIE N°

  1. und der allgemeinen Verwaltung. ACTES LEGISLATIFS ET D' ADMINISTRATION GENERALE. Sonntag,
  2. Dezember
  3. DIMANCHE, 28 décembre
  4. König.-Großherz. Beschluß vom
  5. Dezember 1856, den Zolltarif betreffend. Arrête royal grand-ducal du 6 décembre 1856, concernant le tarif douanier. Wir Wilhelm I I I , von Gottes Gnaden, König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc., etc., etc., Haben; Nach Einsicht des Art. 2 des Gesetzes vom
  6. Januar 1854; Auf den Bericht Unsers General-Administrators der Finanzen; Beschloffen und beschließen: Vu l'art. 2 de la loi du 23 janvier 1854; Sur le rapport de Notre Administrateur-général des finances ; Avons arrêté et arrêtons : Art.
  7. Art. 1er. Der diesem Beschlusse beigefügte Zolltarif soll durch das Memorial bekannt gemacht werden, um vom
  8. Januar 1857 im Großherzogthum in Kraft zu treten. Le tarif douanier annexé au présent sera publié par le Mémorial pour entrer en vigueur dans le Grand-Duché au premier janvier
  9. Art.
  10. Art.
  11. Unser General-Administrator der Finanzen ist Notre Administrateur-général des finances es l. 34 302 mit der Vollziehung dieses Beschlußes beauftragt. Walferdingen, den
  12. Dezember
  13. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, chargé de l'exécution du présent arrêté. Walferdange, le 6 décembre
  14. Pour le Roi Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, Prinz der Niederlande. Der Gen.-Adm. der Finanzen, L.J.E. Servais. Durch den Prinzen, Der Sekretär, G. d'Olimart. PRINCE DES PAYS-BAS. L'Adm.-général des finances, L.-J.-E. SERVAIS. Par le Prince: Le Secrétaire, G. D ' O L I M A R T . Bolltarif für die Zeit vom
  15. Januar 1857 ab. Erste Abtheilung. Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen find.
  16. Abfalle von Glashütten, desgleichen Scherben und Bruch von Glas und Porzellan, von der Bleigewinnung (Bleigekrätz, Blei-Abzug oder Abstrich und Bleiasche); von der Goldund Silber-Bearbeitung (Münzgrätze); von Seifensiedereien die Unterlauge; B l u t von geschlachtetem Vieh, sowohl flüssiges als eingetrocknetes;
  17. Bäume, Sträuche und Reben zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse in Töpfen oder Kübeln;
  18. Bienenstöcke mit lebenden Bienen;
  19. Branntweinspülig;
  20. Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaubnißscheine und unter Kontrole der Verwendung; S. Eier;
  21. Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, a l s : B o l u s , Bimsstein, Blutstein, Braunroth, Braunstein; gelbe, grüne, rothe Farbenerde; roher Flußspath in Stücken, roher G i p s , gebrannter Gips und Kalk, Graphit (Reißblei, Wasserblei); Kobalterze; rohe Kreide, Lehm, Mergel, Oker, Rothstein, S a n d , Schmirgel, Schwerspath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Pfeifenerde, Töpferthon für Porzellan-Fabriken (Porzellanerde), Tripel, Umbra, Walkererde u. a.;
  22. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn- oder Wirthschaftsgebäude innerhalb dieser Grenze belegen sind;
  23. Fische, frische, und Krebse (Flußkrebse); desgleichen frische, unausgeschälte Muscheln; 304
  24. Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde eingeführt werden; Flachs und Hanf, geröstet oder ungeröstet, in Stengeln und Bunden; ferner Gras, Futterkräuter und Heu, auch Heusaamen;
  25. Gartengewächse, frische als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln u., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roher; ungetrocknete Cichorien; Flechten, Moos und Erdnüsse (Erd-Pistazien); Karden oder Weberdisteln;
  26. Geflügel und kleines Wildpret aller A r t ;
  27. Glasur- und Hafner-Erz (Alquifoux);
  28. Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden silberhaltigen Scheidemünze; auch Kupferasche;
  29. Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, gebrauchte Fabrikgeräthschasten und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleider, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen;
  30. Holz: Brennholz bei dem Landtransporte, auch Reisig und Besen daraus, ferner Bau- und Nutzholz (einschließlich Flechtweiden), welches zu Lande verfahren wird und nicht nach einer Holzablage zum Verschiffen bestimmt ist; Anmerkung. Dem Landtransporte wird das Verstößen in losen Stücken auf Floßkanälen und Floßbächen gleich geachtet.
  31. Kleidungsstücke und Wüsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen; ingleichen Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauche als solche geeignet sind, dann die Wagen der Reisenden, ferner die bei dem Eingange über die Grenze zum Personenoder Waarentransporte dienenden und nur deshalb eingehenden Wagen und Wasserfahrzeuge, letztere mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke einführen, als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; Reisegeräthe, auch Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche;
  32. Kunstsachen, welche zu Kunst-Ausstellungen oder für laudesherrliche Kunst-Institute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere Wissenschastliche, besonders naturhistorische Sammlungen ö f f e n t l i c h e r A n s t a l t e n eingehen;
  33. Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial);
  34. Milch;
  35. Obst, frisches;
  36. Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte); Saamen von Waldhölzern; Schachtelhalm,Schilf- und Dachrohr; Bast; Scheerwolle (Abfälle bei dem Tuchscheeren); Flockwolle (Abfälle von der Spinnerei); 305 Tuchtrümmer (Abfälle von der Weberei), und die aus Lumpen gewonnene Zupfwolle (Shuddywolle);
  37. Seiden-Cocons und Abfalle derselben; ingleichen Flockseide (Abfälle vom Haspeln und Spinnen der rohen Seide);
  38. Steine, alle behauene nnd unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer,, Ziegel- und Mauersteine; Mühlsteine ohne eiserne Reifen; grobe Schleif- und Wetzsteine; Tussteine und T r a ß ;
  39. S t r o h , Spreu, Häckerling, Streulaub, Kleie;
  40. Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist;
  41. Torf, Torfkohlen nnd Braunkohlen, auch Steinkohlenasche;
  42. Treber und Trester;
  43. Weinstein. Zweite Abtheilung. Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe unterworfen find. Fünfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preußisch, oder zwei und fünfzig und ein halber Kreuzer im 24½ Guldenfuß vom Zentner Brutto-Gewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauche im Lande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren ausgeführt werden. Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem Vorhergehenden (Erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namentlich: a) einer geringeren oder höheren Eingangs-Abgabe, als einem halben Thaler oder zwei und fünfzig und einem halben Kreuzer vom Zentner, unterworfen, oder b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle erhoben werden: Nummer. 306 Maaß- Benennung der Gegenstände. stab Abgabensäße nach dem 14-Thaler-Fuß (mit dei Eintheilung 24½-Gulden-Fuß des Thalers der in 30 und in 24stel) beim Verzolbeim lung. Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang. Sgr. Sgr. Thlr. gGr Thlr. gGr. Fl. Xr. Fl. Xr. 1 Abfälle: von Gerbereien das Leimleder; Thierstechsen Abfälle und Theile von rohen Häuten u. Fellen abgenutzte alte Lederstücke, desgleichen sonstige lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabsälle, Hörner, Hornspitzen, Hornspäne, Klauen und Knochen, letztere mögen ganz oder zerkleinert sein 1 Zentr. frei 15 frei 52½ frei 17½ A n m e r k . Knocken, seewärts von der Russischen bis zur Mecklenburgischen Grenze ausgehend, zollfrei. 2 Baumwolle und Banmwollenwaaren: a) Rohe Baumwolle. 1 Zentr. frei b) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Wolle oder Leinen:
  44. ungebleichtes ein- und zweidrähtiges, und Watten. 1 Zentr. 3
  45. ungebleichtes drei- und mehrdrähtiges, ingleichen alles gebleichte oder gefärbte Garn. 1 Zentr. 8 c) Baumwollene, desgleichen aus Baumwolle und Leinen, ohne Beimschung von Seide, Wolle und anderen Thierhaaren gefertigte Zeuge und Strumpswaaren, Spitzen (Tüll), Posamentier-, Knopsmacher-, Sticker- u. Putzwaarcn; auch dergleichen Zeug- und Strumpswaaren mit Wolle gestickt oder brochirt; ferner Gespinnste u. Tressenwaaren aus Metallfäden ( Lahn ) und Baumwolle oder Baumwolle u. Leinen, außer Verbindung mit Seide, Wolle, Elsen, Glas, Holz, Leder, Messing, Stahl und anderen Materialien 1 Zentr. 50 5

(4)5 15 14 87 30 3 Blei und Bleiwaaren:
  1. a)Rohes, in Blöcken, Mulden u., auch altes, desgleichen Blei-, Silber- und Goldglätte.. 1 Zentr.
  2. b)Grobe Bleiwaaren, als : Kessel, Röhren, Schrot, Platten u. s. w., auch gerolltes Blei. 1 Zentr. 2
  3. c)Feine Bleiwaaren, als Spielzeug u. ganz
(6)*) Die unter den Silbergroschen stehenden Ziffern bezeichneten 24stel des Thalers. 3 30 307 Abgabensätze nach dem Benennung der Gegenstände. Maaß- 14-Thaler-Fuß stab (mit der Eintheilung 24½-Gulden-Fuß des Thaters der beim in 24stel) Verzol- in 30 und beim lung. Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang. Sgr. Sgr. Thlr, gGr thlr. gGr. Fl. oder theilweise aus B l e i , auch dergleichen 1 Zentr. 10 lackirte Waaren Xr. Fl. 17 30 Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren:
  1. a)Grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, 1 Zentr. 3 ohne Politur und Lack
  2. b)Feine, in Verbindung mit anderen Materialien (mit Ausnahme von edlen Metallen, feinen Metallgemischen, echt vergoldetem oder versilbertem Metall, Schildpatt, Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder Steinen), auch Siebböden aus Pserdehaaren 1 Zentr. 10 5 15 17 30 Droguerie- und Apotheker-, auch Farbewaaren :
  3. a)Chemische Fabrikate für den Medizinal- und Gewerdsgebrauch, auch Präparate, ätherische und andere Oele, Säuren, Salze, eingedickte Säfte; desgleichen Maler-, Wasch-, Pastellsarben und Tusche, Farben- und Tuschkasten, feine Pinsel, Mundlack (Oblaten), EnglischPslaster, Siegellack u. s. w . ; überhaupt die unter Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren gemeiniglich begriffenen Gegenstände, sofern sie nicht besonders ausgenommen sind... 1 Zentr. 3 10 5 50 2 20 3 30
(8)Ausnahmen treten jedoch folgende ein, und zahlen weniger:
  1. b)Alaun 1 Zentr. 1
  2. c)Bleiweiß (Kremserweiß), rein oder versetzt, Chlorkalk 1 Zentr. 2
  3. d)Eisenvitriol (grüner); Eisenbeizen, einschließlich Eisenrostwasser 1 Zentr, 6) Erzeugnisse, folgende rohe, des M i n e r a l - , Thier- und Pflanzenreiches: 1 Krapp 1 Zentr 2. Aloe, Gallapfel; Harze aller Gattung, europäische und außereuropäische, roh und gereinigt; Kreuzbeeren, Kurkume, Quercitron, Saflor; Salpeter, gereinigter und ungerei- 10
(8)
(6)2½ 26½ Xr. 308 Nummer. Abgabensätze nach dem Benennung der Gegenstände. Maaß- 14-Thaler-Fuß stab (mit der Eiutheilung 24½-Gulden-Fuß des Thalers der in 30 und in 24stel) beim Verzolbeim lung. Eingang. Ausgaug. Eingang. Ausgang. Sgr. Thlr. gGr. Thlr. gGr. nigter; salpetersaures Natron; Sumach, Schwefel, Terpentin, Wand und Wau. . . 1 Zentr. 3. Alcanna, Alkermes, Avignonbeeren, Berberisholz, Berberiswurzeln, Buchsbaum, Cedernholz, Korkholz, Pockholz; Catechu (japanische Erde); Citronensast in Fässern; Cochenille, Derbyspath; Eckerdoppern (Knop pern), Elephanten- und andere Thierzähne, Färberginster; Färbe- und Gerbewurzeln, nicht besonders genannte; Flohsaamen, Fraueneis (Gipsspath); Gummi arabicum; Gummi elasticum in der ursprünglichen Form von Schuhen, Flaschen u.; Gummt senegal; Gutta percha, rohe ungereinigte; Hölzer, außereuropäische für Drechsler, Tischler u. s. w . , in Blöcken und Bohlen; Hornplatten, I n d i g o , K i n o ; Knochenplatten, rohe blos geschnittene; Kokosnüsse, Lac dye; Meerschaum, roher; Muschelschalen, Myrobalanen, Orlean, Palmblätter, Palmnüsse, Perlmutterschalen; Rohr, spanisches, ostindisches, marseiller; Pfefferrohr, Stuhlrohr; Salep; Schilokrötenschalen, rohe; T r a gant, Wallsischbarden (rohes Fischbein) 1 Zentr.
(2)5
(4)Anmerk. zu e. Die allgemeine Eingangs-Abgabe tragen: 1. rohe Erzeugnisse des Mineral, Thier- und Pflanzenre,chs zum Gewerbe- und Medizinalgebrauche, die nicht besonders höher oder medriger besteuert sind; 2. schwefelsaures Natron (gereinigtes, ungereinigtes, kalcinirtes, kwstallisirtes).
  1. f)Farbehölzer: 1. in Blöcken 1 Zentr. 2. gemahlen oder geraspelt 1 Zentr.
  2. g)Mennige, Schmalte, ungereinigte und gereinigte Soda ( M i n e r a l - M a l l ) , Kupfervitriol, gemischter Kupfer- und Eisenvitriol, weißer Vitriol, Wasserglas; Grünspan, rassinirter (destillirter, krystallisirter) oder gemahlener; schwefelsaures Ammoniak; chromsaures K a l i . 1 Zentr. Anmerk. zu g. Mennige kann zur Weisglassadritation, auf 5
(4)
(2)8½ 45 309 Abgabensäße nach dem Benennung der Gegenstände. Maaß- 14-Thaler-Fuß stad (mit der Eintheilung 24½-Gulden-Fuß des Thalers der beim Verzol- in 30 und in 24stel) beim lung. Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang. SGr. Sgr. Thlr. gGr. Thlr. gGr. Fl. Xr. Fl. Xr. Erlaubnißscheine zu einem Viertheile der tarifmäßigen Eingangs-Abgabe eingeführt werden.
  1. h)Mineralwasser, natürliches in Flaschen und 1 Zentr. Krügen
  2. i)Pott- (Weid-) Asche, gemahlene Kreide 1 Zentr.
  3. k)Salzsäure und Schwefelsäure 1 Zentr. I) Schwefelsaures und salzsaures Kali 1 Zentr.
  4. m)Terpentinöl (Kienöl); desgleichen Fischspeck. 1 Zentr. 7½
(6)5
(4)10
(8)5
(4)10 26½ 17½ 2 20 17½ . 35
(8)Visen u. Stahl, Eisen-u. Stahlwaaren:
  1. a)Rodeisen aller A r t ; altes Brucheisen, Eisenfeile , Hammerschlag 1 Zentr. 10
  2. b)Geschmiedetes und gewalztes Eisen (mit Ausnahme des faconnirten) in Stäben von ½ Quadratzoll Preußisch im Querschnitt und darüber; desgleichen Luppeneisen, Eisenbahnschienen, auch Roh- und Cementstahl, Gußund raffinirter Stahl 1 Zentr. 1 15
(12)c) Geschmiedetes und gewalztes Eisen (mit Ausnahme des faconnirten) in Stäben von weniger als ½ Quadratzoll Preußisch im Querschnitt 1 Zentr. 15
(12)
  1. d)Faconnirtes Eisen in Stäben; desgleichen Eisen, welches zu groben Vestandtheilen von Maschinen und Wagen (Kurbeln, Achsen und dergleichen) roh vorgeschmiedet ist, insofern dergleichen Bestandtheile einzeln einen Zentner und darüber wiegen, auch PflugschaarenEisen; schwarzes Eisenblech, rohes Stahlblech, rohe (unpolirte) Eisen- und Stahlplatten: Anker-, sowie Anker- und Schiffsketten 1 Zentr 3 6) Weisblech, gesirnistes Eisenblech, polirtes Stahlblech, polirte Eisen- und Stahlplatten 1 Zentr. 4 Eisen- und Stahldrath Anmerk. 1. Von Rohstahl, seewärts von der russischen Grenze bis zur Weichselmündung einschließlich, auf Erlanbnißscheine für Stahlfabriken eingehend, wind nur die allgemeine Eingangs-Abgabe erhoben. I. 35 2 37½ 4 5 7 15 1 Nummer. 310 Benennung der Gegenstände. Abgabensätze nach dem 14-Thalel-Fuß MaaßTar stad (mit der Eintheilung 24½-Gulden-Fuß wird berge des Thalers der in 30 und in 24stel) beim vom Cenn Verzolbeim lung. Eingang. Ausgang Eingang. Ausgang. Brutto-Gewi Vgl. „ Sgr. Thlr. gGr Fl. Psund. Xr. 2. Geknoppertes Zain-Eisen kann in Bayern auf der Grenze von Hindelaug bis zur Donau einschließlich, zu dem Zollsatze von 1 ½ Thlr. (2 Fl. 37 ½ Xr. pro Zentner eingehen. „ 3. Radtranz-Eisen zu Eisendabnwagen wird nach Pos. d. verzollt.
  2. f)Eisen und Stahlwaaren: 1. Ganz grobe Gußwaaren in Oefen, Platten, Gittern, u. 1 Zentr. 1 2. Grobe, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguß, aus Eisen und Stahl, Eisenblech, Stahl» und Eisendrath, auch in Verbindung mit Holz gefertigt; ingleichen Waaren dieser Art, die gefirnißt, verkupfert oder verzinnt, jedoch nicht polirt sind, als Aerte, Degenklingen, Feilen,.Hämmer, Hecheln, Haspeln, Holzschrauben, Kassetrommeln und -Mühlen, Ketten (mit Ausschluß der Anker- und Schiffsketten), Nägel, Pfannen, Plätteisen, Schaufeln, Schlösser, grobe Ringe (ohne Politur), Schraubstocke, Sensen, Sichein, Stemmeisen, Striegein, Thurmuhren, Tuchmacher- und Schneider, scheelen, grobe Waagebalken, Zangen, u. s. w. 1 Zentr. 6 3. Feine, sie mögen ganz aus feinem Eisenguß, polirtem Eisen oder S t a h l , oder aus diesen Urstoffen in Verbindung mit Holz, Horn, Knochen, lohgarem Leder, Kupfer, Messing, Zinn (letzteres polirt) und anderen unedlen Metallen gefertigt sein, a l s : Gußwaaren (feine), Messer, Scheereu, Streichen, Schwertfeger-Arbeit u. s. w. (mit Ausschluß der Nähnadeln, metallenen Stricknadeln, metallenen Häkelnadeln ohne Griffe); lackirte Eisenwaaren; auch Gewehre aller Art. 1 Zentr. 10 7 Erze, nämlich:
  3. a)Eisen und Stahlstein, Stufen
  4. b)Galmei, 1 45 6 i n Körben. 4 in Ballen. 18 i nFäss.u.X. 17 30 1 Zentr. frei Zinkblende. 1 Zentr. srei 10 in Fäss. u. X 10 30 6 in Körben. 4 in Ballen. frei 17½ 2½srei 8½
(4)
(2)311 Benennung der Gegenstände. Abgabensäße nach dem Für Maaß- 14-Thaler-Fuß T a r a stab (mit der Eintheilung 24½-Gulden,Fuß wird vergütet des Thalers der in 24stel) beim vom Centner Verzol- in 30 und beim Brutto-Gewicht: lung. Eingang. Ausgang;. Eingang. Ausgang. Sgr. Thlr. gGr. Thlr. gGr. Anmerk. An den Bayerischen, Sächsischen, Würtembergschen. Nadischen und Luxemburgisch, Belgischen Grenzen, EisenErz. Flachs, Werg, Hans, Heede frei 1 Zentr. Getreide, Hülsenfrüchte, Sämereien, auch Beeren: a) Getreide und Hülsenfrüchte, und zwar:
  1. Weizen und andere unter 2 nicht besonders 1 Schfl. genannte Getreidearten, desgleichen Hülsen- 1 Bayeri- ' früchte, a l s : Bohnen, Erbsen, Linsen, Hirse sches und Wicken Schässel.
  2. Roggen, Gerste (auch gemalzte), Hafer, 1 Schfl. Haidekorn oder Buchweizen, unenthülseter 1 Bayeri Spelz (Dinkel).: sches Anmerk. Hafer in Quantitäten unter einem Preußischen Schässel. frei Fl. frei frei 5
(4)2 7 8 28 (½) (½) 2 7 Scheffel oder beziehungsweise unter 2 Bayerischen Metzen und andere Getreidearten, sowie Hülsenfrüchte unter einem halben Preußischen Scheffel oder unter 1 Bayerischen Metzen frei. b) Sämereien und Beeren:
  1. Anis und Kümmel . . 1 Zentr. 1
  2. Oelsaat, a l s : Hanfsaat, Leinsaat und Leindotier oder Doder, Mohnsaamen, R a p s , Rübesaat 1 Zentr.
  3. Kleesaat und alle nicht namentlich im T a r i f genannte Sämereien; ingleichen Wachkolderbeeren 1 Zentr. Anmerk. Ein Preußischer Scheffel Kleesaat wird mit Einschluß des Sackes zu 89 Pfund, ein Bayerisches Schässet desgleichen zu 360 Pfund gerechnet. 1 45 4½ 5
(4)Glas- und Glaswaaren: 2) Grünes Hohlglas (Glasgeschirr) Anmerk. Bei loser Verpackung werden zu 1 Zentner veranschlagt 51/3 Preustscher 1 6 /3 Altbayerische Kubikfuß. 4½ Rheinbayerische 1 Zentr. 1 1 45 Xr. Pfund. Nummer. 312 Benennung der Gegenstände. Abgabensäße nach dem Maaß- 14-Tyaler-Fuß stab (mit der Eintheilung 24½ -Gulden-Fuß des Thalens der in 30 und in 24stel) beim Verzolbeim lung. Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang. Sgr. Sgr. Thlr. gGr. Thlr. gGr. Fl.
  1. b)Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes; ingleichen Fenster- und Tafelglas in seiner natürlicher Farbe (grün, halb- und ganz weiß) 1 Zentr. 3 Anmerk. Vorgebachtes Hohlglas nur m i t abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder Rändern 1 Zentr.
  2. c)Gepreßtes, geschlissenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes weißes Glas; auch Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe, Glasperlen und Glasschmelz 1 Zentr.
  3. d)Spiegelglas: 1. wenn das Stück nicht über 288 Preußische oder 333 Altbayerische oder 255 Rheinbayerische Quadratzoll mißt:
  4. a)gegossenes, belegtes oder unbelegtes,
  5. aa)wenn das Stück nicht über 144 Preuß. Quadratzoll mißt 1 Zentr.
  6. bb)wenn das Stück uber 144 und bis 288 1 Zentr. Preußische Quadratzoll mißt ß) geblasenes, belegtes oder unbelegtes... . 1 Zentr. 15 15 7 52
(12)6 10 30 6 10 30 8 3 14 5 15 1 Stück. 1 1 Stück. 3 1 Stück. 8 1 Stück. 20 1 Stück. 30 1 45 5 15 14 35 52 30 1 Zentr. 10 17 30 2. belegtes und unbelegtes, gegossenes und geblasenes , wenn das Stück m i ß t : Quadrat- Quadratzoll 4 5 Xr. Rheinbayerische zoll Preußisch Altbayerische Quadratzoll über 288 bis 576 oder bis 666 oder 511 „ 576 „ 1000 " " 1156 " 886 ,, 1000 " 1 4 0 0 „ „ 1 6 1 8 " 1241 " 1400 " 1900 " " 2196 „ 1684 . . . " 1900 Quadratzoll Preußisch Anmerk. Nohes ungeschliffenes Spiegelglas wird gegen die allgemeine Eingangs-Abgahe eingelassen. 6) Farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas ohne Unterschied der Form, auch Glaswaaren in Verbindung mit unedlen Metallen und anderen nicht zu den Gespinnsten gehörigen Urstoffen; desgleichen Spiegel, deren Glasrafeln, nicht 288 Preußische Quadratzoll das Stück messen Anmerk. Spiegel von größeren Dimensionen des Glases zahlen, ohne Rücksicht aus die Rahmen, den Eingangszoll nach obigen Stncksätzen für Spiegelglas, Fl. Xr. 313 Abgabensätze nach dem Benennung der Gegenstände. Maaß- 14-Thaler-Fuß stab (mit dei Eintheilung 24½_ Gulden-Fuß des Thalers der in 24stel) beim Verzol- in 30 und beim lung. Eingang. Ausgang- Eingang Ausgang. Sgr. Sgr. Thlr. gGr. T h l r . gGr. Fl. Xr. Fl. Fr. den Dimensionen des Glases gemäß; falls sich de Eingangszoll danach aber geringer als 10 Thlr oder 17 F l . 30 Xr. vom Zentner berechnet, diese: Satz. Häute, Felle und Haare: a) Rohe (grüne, gesalzene, trockene) Häute und Felle zur Lederbereitung; rohe behaarte Schaft, Lamm- und Ziegenfelle; rohe Pferde1 Zentr frei haare. 20 frei 55
(16)1 20 b) Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren) Bereitung 1 Zentr 10
(16)15 frei c) Hasen und Kaninchenfelle, rohe und -Haare 1 Zentr frei 52½
(12)
  1. d)Haare von Rindvieh; Ziegenhaare Holz, Holzwaaren u. 1 Zentr. frei 1 Preußi- sches
  2. a)Brennholz beim Wassertransport 17½ 5 frei
(4)
(2)Klafter. 1 Bayeri- sches 8 Klafter.
  1. b)Bau- und Nutzholz beim Wassertransport, oder beim Landtransport zur VerschiffungsAblage : 1. Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Ahorn-, Kirsch-, 1 Schisslast (37½Ztr) Birn-, Apsel-, Pslaumen-, Kornel-, und oder bei dem 1 Flößen Nußbaumholz 1 45 75 Preußisch. Kubitsuß. 2. Buchen-; anch Fichten-, Tannen, Lerchen-, ! Pappein-, Erlen und anderes weiche Holz; 1 Schisslast ober bei dem ferner Bandstöcke, Stangen, Faschinen, Flößen Pfahlholz, Flechtweiden u 90 Kubilsuß 3. Sägwaaren, Faßholz (Dauben) und alles andere vorgearbeitete Nutzholz:
  2. a)aus den unter 1) genannten Holzarten. 1 Schiffs 10
(8)1 ß) aus den unter 2) genannten Holzarten. 1 dito. Anmerk. 1. Holz in geschnittenen Fournieren, ohne Unterschied des Ursprungs, sowohl beim Wasser1 Zentr 1 als beim. Landtransporte. 10
(8)20 35 2 20 1 10 1 45
(16)314 Nummer. Abgabensütze nach dem Benennung der Gegenstände. Maaß- 14.Thaler-Fuß stab (mit der Eintheilung 24½-Gulden-Fuß des Thalers der in 24stel) beim Verzol- in 30 und beim lung. Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang. Sgr. 2. I n den östlichen Provinzen des Preußischen Staates, feiner in den Häfen von Hanover und Oldenburg wird erhoben, für
  1. aa)Blöcke ober Ballen von hartem Holze 5 Stück
  2. bb)Blöcke oder Balken vou weichem Holze... 25 dito.
  3. cc)Bohlen. Bretter, Latten, Faßholz (Dauben), Baudstöcke, Stangen, Faschinen, Pfahlholz, Flechtweiden u 1 Schiffs- Fl. Xr. 15
  4. c)Holzborke oder Gerberlohe, desgleichen Holz1 Zentr. frei kohlen 1 Zentr. frei
  5. e)Hölzerne Hausgeräthe (Meubles) und andere Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt oder auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit Eisen, Messing oder lohgarem Leder verarbeitet sind; auch gerissenes Fischbein 1 Zentr. 3
  6. f)Feine Holzwaaren (ausgelegte Arbeit), sogenannte Nürnberger Waaren aller Art, Spielzeug, feine Drechster-, Schnitz- und Kammmacherwaaren, auch Meerschaum- Arbeit, ferner dergleichen Waaren in Verbindung mit andern Materialien (mit Ausschluß von edlen Metallen, feinen Metallgemischen, echt vergoldetem oder versilbertem Metall, Schildpatt, Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder Steinen), lngleichen Holzbronce, hölzerne Hängeuhren, feine Korb- und HolzstechterArbeit ohne Unterschied, Fourniere mit eingelegter Arbeit und geschnittenes Fischbein, auch Blei- und Rothstifte 1 Zentr. 10
  7. g)Gepolsterte Meubles, wie grobe Sattlerwaaren.
  8. h)Grobe Böttcherwaaren, gebrauchte 1 Zentr. 5 2½frei
(2)10 frei
(8)5 1 Zentr. 2 l5 35 15 17 30 Anmerk. zu
  1. e)und h): Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler- und blos gehobelte Holzwaaren und Wagner Arbeiten, grobe Maschinen von Holz und grobe Korbslechterwaaren tragen die allgemeine Eingangs-Abgabe. 13 Hopsen. Fl. Xr. 1 last.
  2. d)Holzasche Sgr. 4 315 Abgabensüße nach dem Benennung der Gegenstände. Maaß- 14-Thaler-Fuß stab (mit der Eintheilung 24½-Gulde-Fuß des Thalers der beim Verzol- in 30 und in 24stel) beim lung. Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang. Sgr. Thlr. gGr. Fl. I n s t r u m e n t e , astronomische, chirurgische mathematische, mechanische, musikalische, op tische, physikalische, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus denen sie gefertigt sind 1 Zentr. 6 Xr. 10 30 Kalender,
  3. a)die für's Inland bestimmt sind, werden nach den, der Stempel-Abgabe halber gegebenen besonderen Vorschriften behandelt;
  4. b)die durchgeführt werden, tragen die Durchgangs-Abgabe. Der Wieder-Ausgang muß nachgewiesen werden. Kalk und G y p s , gebrannter. (Ist in die erste Abtheilung aufgenommen worden.) Karden oder Weberdisteln. (Ist in die erste Abtheilung ausgenommen worden) Kleider, fertige neue; desgleichen getragene Kleider und getragene Leibwäsche, beide letztere wenn sie zum Verkauf eingehen 1 Zentr. 192 30 Kupferu Messing, Kupfer- u. Messingwaaren:
  5. a)Geschmiedetes, gewalztes, gegossenes zu Geschirren; auch Kupserschaalen, wiesievom Hammer kommen, ferner Blech, Dachplatten, gewöhnlicher und plattirter Drath, desgleichen polirte, gewalzte, auch plattirte Taselu und Bleche 1 Zentr. 6
  6. b)Waaren: Kessel, Pfannen und dergleichen; auch alle sonstige Waaren aus Kupfer und Messing; Gelb- und Glockengießer-, Gürtlerund Nadlerwaaren, außer Verbindung mit edlen Metallen; ingleichen lackirte Kupserund Messingwaaren... 1 Zentr 10 Anmerk. Von Rob- (Stück) Messing. Roh- oder Schwarz. Kupfer, Gar- oder Rosetten-Kupser, von altem Bruch-Kupfer oder Bruchmessing, desgleichen von Kupser- und Messing-Feile, Glockengut, Kupser- 10 30 17 30 316 Nummer. Abgabensätze nach dem Maaß- 14-Thaler-Fuß stab (mit der Eintheilung 24½-Gulden-Fuß Benennung der Gegenstände. des Thalers wird vergüs der in 24stel) beim Verzol- in 30 und vom Cents beim lung. Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang. Brutto- Gemu Sgr. Sgr. Thlr. gGr Thlr. gGr. und andern Scheidemünzen zum Einschmelzen (die Münzen auf besondere Erlanmßscheine eingebend), wird die allgemeine Eingangs-Abgabe erhoben. 20 Kurze Waaren, Quincaillerien u. Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, aus feinen Metallgemischen; aus Metall, echt vergoldet oder versilbert; aus Schildpatt, Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder Steinen gefertigt, oder mit edlen Metallen belegt; ferner Waaren aus vorgenannten Stoffen in Verbindung mit Alabaster, Bernstein, Elfenbein, Fischbein, G y p s , Glas, Gummi elastikum, Guttapercha, Holz, H ö r n , Knochen, Kork, Lack, Leder, Marmor, Meerschaum, unedlen Metallen, Perlmutter, Schildpatt, unechten Steinen und dergleichen; feine Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herrenund Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte Nippeslisch-Sachen u. s. w.) aus unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet, und entweder mehr oder weniger vergoldet oder versilbert oder auch verinirt, oder in Verbindung mit Alabaster, Elfenbein, Email, Korallen, Lava, Perlmutter, Schildpatt, feinen Steinarten, unechten Steinen oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß und dergleichen; feine Parfümerien; Taschenuhren, Stutz-und Wanduhren, letztere mit Ausnahme der hölzernen Hängeuhren; Kronleuchter in Verbindung mit echt vergoldetem oder versilbertem M e t a l l ; Goldund Silberblatt (echt oder unecht); Nähnadeln, metallene Stricknadeln, metallene Häkelnadeln (ohne Griffe); Schreibfedern aus Stahl oder aus Metallcomposition; gefaßte Brillen aller A r t , feine lackirte Waaren von Metall oder Pappmasse (papier mâche), feine bossirte Wachswaaren, Regen- und Sonnenschirme, Fächer, Blumen, zugerichtete Schmuckfedern, Wachsperlen, Perückenmacher-Arbeit u. s. w . ; überhaupt alle zur Gattung der Kurzen-, Quin- Für Tara Fl. Xr. 317 Benennung der Gegenstände. Abgabensätze nach dem Für Maaß- 14-T Thaler-Fuß T a r a 24½-Guldcn-Fuß stab (mit der Eintheilung wird vergütet des Thalers der beim in 30 und in 24stel) vom Centner Verzolbeim lung. Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang. Brutto-Gewicht: Sgr. Sgr. Thlr. gGr. Thlr. gGr. Fl. caillerie- oder Galanteriewaaren gehörigen, unter den Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 10, 12, 19, 21, 22, 27, 30, 3 1 , 33, 35, 38, 40, 4 1 , 42 und 43 der zweiten Abtheilung dieses Tarifes nicht mit inbegrissenen Gegenstände; ingleichen Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle, welche mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing, Papier, Pappe oder Stahl verbunden sind, z. B. Tuch- oder Zeugmützen in Verbindung mit Leder, Knöpfe auf Holzformen, Klingelschnüre und dergl. mehr.. 1 Zentr 50 Xr. 87 30 Fl. Xr. Pfund. 20 in Fäss.u.Kist 13 in Körben. 9 in Ballen. der, Lederwaaren und ähnliche Fabrikate: Lohgare oder nur lohroth gearbeitete Häute, Fahlleder, Sohlleder, Kalbleder, Sattlerleder, Stiefelschäfte, auch Juchten; ingleichen samisch- oder weißgares Leder, auch Pergament, Gummiplatten und mehr oder weniger gereinigte Guttapercha 1 Zentr. 6 10 30 unerk. Kratzenleder, auch künstliches, für inländische Kratzen-Fabriken auf Erlaubnißscheine unter Kontrole; ferner Gummisäden außer Verbindung mit anderen Materialien 1 Zentr. 5 3 Brüsseler und Dänisches Handschuhleder, auch Korduan, Marokin, Saffian und alles gesärbte und lackirte Leder; desgleichen Gummifaden, welche mit baumwollenen, leinenem oder wollenem, rohem (nicht gefärbtem, nicht gebleichtem) Garn nur dergestalt umsponnen, umflochten oder umwickelt sind, daß die Gummifäden ohne Ausdehnung noch deutlich erkannt werden können 1 Zentr. 8 15 16 in Fässern unt Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. 14 merk. Halbgare Ziegen- und Schaffelle für inländische Saffian- und Leder-Fabrikanten werden unter Kontrole gegen die allgemeine Eingangs-Abgabe eingelassen. Nach dem im Memorial von 1845, S. 616, veröffentlichten abweichenden Tarif unterliegen Waaren aus Gold oder Silber, feinen llgemischen, Metallbronze (echt vergoldet), echten Perlen, Korallen oder Steinen gefertigt, oder mit Gold oder Silber belegt; ferner en aus vorgenannten Stoffen in Verbindung mit Alabaster, Bernstein, Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt und unechten Steinen; Parfümerlen; Stutzudren mit Ausnahme derer in hölzernen Gehäusen; Kronleuchter mit Bronze, Gold- oder Silberblatt; Fächer; iche Blumen und zugenchtete Schmuckfedern bis auf weitere Bestimmung einem Eingangszolle von 100 Thlr. (175 Fl.) pro Zentner. I. 34 b Nummer. 318 Benennung der Gegenstände. Abgabensätze nach dem Maaß- 14-Thaler-Fuß stab (mit der Eintheilung 24½-Gulden-Fuß des Thalers der beim in 24stel) Verzol- in 30 und beim lung. Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang. Sgr. Thlr. gGr Thlr.
  7. c)Grobe Schuhmacher-, Sattler und Täschnerwaaren aus Leder oder Gummi; Blasebälge, auch Wagen, woran Leder- oder Polsterarbeiten; desgleichen andere nicht lackirte Gummifabrikate außer Verbindung mit anderen Materialien 1 Zentr. 10
  8. d)Feine Leberwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler und Dänischem Leder, von sämisch- und weißgarem Leder, von lackirtem Leder, lackirtem Gummi und Pergament; Sattel- und Reitzeuge und Geschirre mit Schnallen und Ringen, ganz oder theilweise von feinen Metallen und Metallgemischen, Handschuhe von Leder und feine Schuhe aller Art 1 Zentr. 22 Sgr. gGr. Fl. Xr. Fl. Xr. ! 17 30 38 30* 22 L e i n e n g a r n , L e i n w a n d u andere L e i n e n W a a r e n , d. i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs, Hanf, Werg und andern vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle:
  9. a)Rohes Garn: 1. Maschinengespinnst 1 Zentr. 2 1 Zentr. 2. Handgrspinnst
  10. b)Gebleichtes, desgleichen blos abgekochtes oder
(4)gebüktes (geäschertes) G a r n , ferner gefärbtes 1 Zentr. 3 Garn 1 Zentr. 4
  1. c)Zwirn
  2. d)Graue Packleinwand und Segeltuch 1 Zentr. 20
  3. e)Rohe Leinwand, roher Zwillich und Drillich. 1 Zentr. 4 Ausnahme. Rohe, ungebleichte Leinwand geht frei ein:
  4. aa)in Preußen: auf den Grenzlinien von Leobschütz bis Seidenberg in der Ober-Lausitz und von Gronau bis Anholt, nach Bleichernen oder Leinwandmärkten; 3 30 17½ 5 15 7 1 10 7 *) Nach dem im Memorial von 1845, S. 616, veröffentlichten abweichenden Tarif unterliegen lederne Handschuhe bis an tere Bestimmung einem Eingangszoll von 44 Thlr. (77 Fl.) pro Zentner. 319 Benennung der Gegenstände. Abgabensätze nach dem Maaß- 14-Thaler-Fuß stab (mit der Einthellung 24½-Gulden-Fuß des Thalers der beim Verzol- in 30 und in 24stel) beim lung. Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang. Sgr. Thlr. gGr Thlr, gGr. Fl. Xr. Fl. Xr.
  5. bb)i n Sachsen: auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandau, auf Erlaubnißscheine:
  6. s)Gebleichte, gefärbte, gedruckte oder in anderer Art zugerichtete, auch aus gebleichtem Garn gewebte Leinwand; gebleichter oder in anderer Art zugerichteter Zwillich und Drillich; rohes und gebleichtes, auch verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug, leinene Kittel, auch neue Leibwäsche 1 Zentr 20
  7. g)Bänder, Batist, Borten, Fransen, Gaze, Kammettuch, gewebte Kanten, Schnüre, Strumpswaaren, Gespinnste und Tressenwaaren aus Metallfäden und Leinen, Jedoch außer Verbindung mit Eisen, G l a s , Holz, Leder, Messing und Stahl 1 Zentr. 30 52 30
  8. h)Zwirnspitzen 1 Zentr. 60 105 . Lichte, (Talg-, Wachs-, Wallrath- u. Stearin-). 1 Zentr. 6 10 30 L u m p e n und andere Abfülle zur Papierfabrikation : leinene, bauwollene u. wollene Lumpen, auch macerirte Lumpen (Halbzeug); Papierspäne, Makulatur (beschriebene und bedruckte), desgleichen alte Fischernetze, altes Tauwerk und 1 Zentr. frei Stricke Anmerk. Alte Fischernetze, altes Tauwerk und Stricke bei dem Ausgange über Preußische, Hanoversche und 1 Zentr. frei Oldenburgische Seehäfen 35 frei 3 10 Materialund Spetzerei-, auch Konditorw a a r e n und andere Konsumtibilien:
  9. a)Bier aller Art in Fässern, auch Meth in Fässern . . . 1 Zentr. 2
(12)
  1. b)Branntwein und Hefe:
  2. a)Branntwein aller Art, auch Arrac, Rum, Franzbranntwein und versetzte Branntweine 1 Zentr. 8 . ß) Hefe aller Art mit Ausnahme der Bier1 Zentr. 11 und Wein-Hese 4 22½ 14 19 15 15 320 Nummer. Abgabensätze nach dem Maaß- Benennung der Gegenstände. 14-Thaler-Fuß (mit dei Eintbelung 24½-Gulden-Fuß des Thalers der beim in 24stel) Verzol- in 30 und beim lung. Eingang Ausgang. Eingang. Ausgang. stab Sgr Sgr Thlr. gGr. Thlr. gGr
  3. c)Essig aller Art in Fässern 1 Zentr. 1 6) Bier und Essig, in Flaschen oder Kruken eingehend 1 Zentr
  4. e)Oel, in Flaschen oder Kruken eingehend... 1 Zentr
  5. f)Wein und Most, auch Eider:
  6. a)in Fässern eingehend 1 Zentr ß) in Flaschen ... 1 Zentr 10 Fl. Xr. 2 20 8 14 8 14 6 8 !0 30 . 14 , 1 Zentr 3 20 6 25 Anmerk. 1. Frische, ungesalzene Butter auf der Linie von 1 Zentr Lindau bis Hemmenhosen eingehend 2. Einzelne Stücke in Mengen von nicht mehr als 3 Pfund werben zollfrei eingelassen, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung.
(16)1 45
  1. g)Butter
  2. h)Fleisch, ausgeschlachtetes :. frisches und zubereitetes; auch ungeschmolzenes Fels, Schinken, Speck, Würste; desgleichen großes W i l d . . . 1 Zentr
  3. i)Früchte (Südfrüchte), auch Blätter:
  4. a)Frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pommeranzen, Granaten und dergleichen.. 1 Zentr Verlangt der Steuerpflichtige die Auszahlung, so zahlt er für hundert Stück 20 Sgr. 16 gGr. 2 3 30 2 3 30 oder 1 fl 10 kr. I m Falle der Auszählung bleiben verdorbene unversteuert, wenn sie in Gegenwart von Beamten weggeworfen werden. ß) Trockene und getrocknete Datteln, Feigen, Kastanien, Korinthen, Mandeln, Psirsichterne, Rosinen, Lorbeerblätter, Pommeranzen, Pommeranzenschalen und dergleichen.. 1 Zentr. 4
  5. k)Gewürze, nämlich: Galgant, Ingber, Cardamomen, Cubeben, Muskatnüsse und -Blumen (Macis), Nelken, Pfeffer, Piment, Saffran, Sternanis, Vanille, Zimmt und Zimmt-Cassia, Zimmtblüthe 1 Zentr, 6 7 15 11
(12)
  1. l)Heringe 1 Tonn. 1 1 45 Fl. Xr. Nummer. 321 Benennung der Gestenstände. Abgabensäße nach dem Maaß- 14-Tdaler-Fuß stab (mit der Eintheilung 24½-Gulden-Fuß des Thalers der beim in 30 und in 24stel) Verzoll beim lung. Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang. Thlr. Sgr. Sgr. gGr. Thlr. gGr.
  2. m)
  3. a)Kaffee, roher, und Kaffee-Surrogate... 1 Zentr. 5 Fl. Xr. 8 45 ß) Kakao in Bohnen und Kakaoschaalen.. 1 Zentr. 6 11 22½
(12)n) Gebrannter Kaffee, ingleichen Kakaomaffe, ! gemahlener Kakao, Chokolade und ChokoladeSurrogate 1 Zentr. 11 0) Käse aller Art 19 15 1 Zentr. 3 20
(16)6 25
  1. p)Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art; mit Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Konsumtibilien (Pilze, Trüffeln, Geslü- ! gel, Seethiere und dergleichen); ferner Kaviar und Kaviar-Surrogate, Sardellen in Oel, Oliven, Kapern, Pasteten, zubereiteter Senf, Tafel-Bouillon, Saucen und andere ähnliche Gegenstände des feineren Tafelgenusses.... 1 Zentr. 11
  2. q)
  3. a)Kraftmehl, worunter Nudeln, Puder, Starke mitbegriffen, Arrowrooi Sago und Sago-Surrogate, Tapioka 1 Zentr. 2 ß) Mühlenfabrikate aus Getreide und Hül- senfruchten, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl 1 Zentr. Anmerk. 1. Gewöhnliches Noggenmehl (Schwarzmehl). bei dem Eingange zu Lande auf der Sächlichen Grenzlinie gegen Böhmen 2. Gewöhnliches Noggenbrod bei dem Eingange zu Lande ans derselben Grenzlinie 19 15 30 15
(12)1 Zentr. 7½
(6)1 Zentr. .
(4)52½ 322 Nummer. Abgabensätze nach dem Maaß- mit dei Eintheilung 24½Gulden-Fuß des Thalers der in 30 und in 24stel) beim Verzolbeim lung. Eingang. Ausgang Eingang. Ausgang. stab Benennung der Gegenstände. 14-Thaler-Fuß Sgr. Sgr. Thlr. gGr. Thlr. gGr.
  1. r)Muschel- oder Schalthiere aus dee See, a l s : Austern, Hummern, ausgeschalte Muschelu, Schildkröten und dergleichen 1 Zentr. 4
  2. s)Reis: 1. geschälter 1 Zentr. 1 2. ungeschälter 1 Zentr.
  3. t)Salz (Kochsalz, Steinsalz) ist einzuführen
(16)verboten; bei gestatteter Durchfuhr wird die Abgabe besonders bestimmt.
  1. u)S y r o p * )
  2. v)Taback: 1. Tabacksblätter, unbearbeitete, und Stengel 1 Zentr. 4 2. Tabacks-Fabrikate:
  3. a)Rauchtaback in Rollen, abgerollten oder entrippten Blättern, oder geschnitten; Carotten oder Stangen zu Schnupftaback, auch Tabacksmehl und Absälle 1 Zentr. 11 ß) Cigarren und Schnupftaback w)Thee
  4. x)Zucker*) Fl. Xr. 7 1 45 1 10 7 19 15 1 Zentr. 20 35 1 Zentr. 8 14 *) Die Zollsätze für Zucker u. Syrop sind bis zum 1. Septemb. Maaßstab Eingang -Abgabe 1857 durch die Bekanntmachungen v. 3. J u l i u. 29. Aug. 1855, der (M. 1855, I I . S. 309 u. 382), bestimmt u. betragen bis dahin vom Verzollung Thlr. Sgr. F l . Xr. 1) Z u c k e r : 14 in Fässern mit Dauben von Eichen- u, ander
  5. a)Brod- und Hut-, Kandis-, Bruch- oder Lumpen und harten Holze. - 10) in anderen Fässern weißer gestoßener Zucker 1 Zentner. 10 — 17 30 13 in Kisten.
  6. b)Rohzucker und Farm (Zuckermehi)
  7. c)Rohzucker für inländ. Siedereien zum Raffiniren unter den besonders vorzuschreib. Bedingungen u. Kontrolen.. 2) Syrop:
  8. a)gewöhulicher, d. h. solcher, welcher nach dem Ergebnisse der von der Steuerbehörde darüber anzuordnenden Ermittelungen krystallisirbaren Zucker entweder gar nicht ode nur in geringer Menge enthält..
  9. h)wenn derselbe unter die vorstehend lit. a bemerkte Bestimmung nicht sällt 7 in Körben. 13 in Fässern mit Dauben von Elchen- u.ander2 harten Holze. — 10 in anderen Faffern. 16 in Kisten von 8 Zentnern und darüber. 13 Kisten unter 8 Zentnern. 45 10 inin außereurop. Rohigeslech. (...) 7 in anderen Korben. 6 in Ballen. 1 Zentner. 8 14 1 Zentner. 5 8 1 Zentner. 2 3 30 1 Zentner. 4 — 7 11 in Fässern. Nummer. 323 Benennung der Gegenstände. Abgabensäße nach dem Maaß- 14-Thaler-Fuß stab (mit der Eintheilung 24½-Gulden-Fuß wird vergütet des Thalers der beim in 30 und in 24stel) vom Centner Verzolbeim BruttoGewicht: lung. Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang. Sgr. Sgr. Thlr. gGr. Thlr. gGr. 26 O e l , in Fässern eingehend Für Tara 1 Zentr. 1 Anmerk. I. Baumöl, in Fässern eingehend, wenn bei der Abfertigung auf den Zentner ein Pfund Terpentinöl oder ein Achtelspsund Rosmarinöl zugesetzt worden 1 Zentr. frei 2. Kokosnuß-, Palm-, Wallrathöl trägt die allgemeine Eingangs-Abgabe. 3. Sogenannte Oelkuchen, als Rückstände bei dem Oelschlagen aus Lein, Rapps, Rübsamen u. s. w., ingleichen Mehl aus solchen Kuchen und Ritckständen 1 Zentr. 10
(8)Fl. Xr. Pfund. 2 20 5 frei
(4)1 3½ 27 Papier- und Pappwaaren:
  1. a)ungeleimtes ordinaires (grobes, graues und halbweißes) Druckpapier, auch grobes (weißes und gefärbtes) Packpapier und Pappdeckel.. 1 Zentr. 1
  2. b)geleimtes Papier; ungeleimtes feines; buntes (mir Ausnahme der unter c genannten Papiergattungen); lithographirtes, bedrucktes oder liniirtes, zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen u. s. w. vorgerichtetes Papier; ordinaire Bilderbogen, desgleichen 1 Zentr. 5 . Malerpappe
  3. c)Gold- und Silberpapier; Papier mit Goldoder Silbermuster; durchgeschlagenes Papier; ingleichen Streifen von diesen Papiergattungen 1 Zentr. 10 1 45 8 45 16 in Kisten. 6 in Ballen 17. 30 Anmerk. Vom grauen Lösch- und Packpapier wird die allgemeine Eingangs-Abgabe erhoben. 1 Zentr. 10 6) Papier-Tapeten 6) Buchbinderarbriten aus Papier und Pappe; grobe lakirte Waaren aus diesen Urstoffen, auch Formerarbeit und Steinpappe, Asphalt 1 Zentr. 10 oder ähnlichen Stoffen 17 30*) 16 i n Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. 17 30 28 P e l z w e r k (fertige Kürschnerarbeiten) :
  4. a)Ueberzogene Pelze, Mützen, Handschuhe; gefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze; und dergleichen 1 Zentr 22
  5. b)Fertige, nicht überzogene Schafpelze, des- 38 30 16 iu Fässern. 20 in Kisten. 6 in Ballen. *) Nach dem im Memorial von 1845, S . 616, veröffentlichten abweichenden Tarif unterliegen Papier-Tapeten bis auf weitere Bestimmung einem Eingangszolle von 20 Thlr. (35 Fl.) pro Centner. Nummer. 324 Maaß- stab Abgabensätze nach dem 14.Thaler-Fuß (mit der Eintheilung 24½-Gulden-Fuß des Thalers der in 30 und in 24stel) beim Verzolbeim lung. Eingang Ausgang. Eingang. Ausgang. Benennung der Gegenstände. Sgr. Thlr. gGr Thlr. gGr. Fl. gleichen weißgemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora- und Schaffelle; ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze 1 Zentr 29 Schießpulver ... 1 Zentr Xr. 6 10 30 2 3 30 30 S e i d e und S e i d e w a a r e n :
  6. a)Gefärbte, auch weißgemachte Seide und Floret-Seide, ferner Garn aus Baumwolle und Seide: 1. Ungezwirnt 1 Zentr. 8 2. Gezwirnt; auch Zwirn aus roher Seide, (Nähseide, Knopflochseide u. s. w.) 1 Zentr. 11
  7. b)Seidene Zeug- und Strumpswaaren, Tücher, (Schawls), Blonden, Spitzen, Petinet, Flor (Gaze), Posamentier-, Knopsmacker-, Sticker, und Pußwaaren, Gespinuste Und Tressenwaaren ans Metallfaden und Seide, außer Verbindung mit Elsen, G l a s , Holz, Leder, Messing und S t a h l ; ferner Gold- und Silberstoffe (echt oder unecht); Bänder und Borten, ganz oder cheilweise aus Seide, endlich obige Waaren aus Floret-Seide (bourre de soie), oder Seide u. Floret-Seide 1 Zentr 110
  8. c)Alle obigen Waaren, in welchen außer Seide und Floret-Seide auch andere Spinnmaterialien : Wolle oder andere Thierhaare, Baumwolle, Leinen, einzeln oder verbunden enthallen sind, mit Ausschluß der Gold- und Silberstoffe, sowie der Bänder und Borten. 1 Zentr 55 14 19 15 192 30 96 15 31 Seife:
  9. a)Grüne, schwarze und andere Schmierseife.. 1 Zentr 1 Zentr
  10. b)Gemeine weiße 1 3
  11. c)Feine, in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krü1 Zentr 10 gen, Töpfen u. s. w 32 Spielkarten von jeder Gestalt und Größe insofern sie in einzelnen Vereinsstaaten zum Gebrauch im Lande eingeführt werden dürsen 10 1 5 45 50
(8)17 30 Fl. Xr. 325 Abgabensatze nach dem Benennung der Gegenstände. Maaß- 14-Thaler-Fuß stab (mit der Eintheilung 24½-Gulden-Fuß des Thalers der beim Verzol- in 30 und in 24stel) beim lung. Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang. Sgr. Sgr. Thlr. gGr. Thlr. gGr. Fl. und unter Berücksichtigung der besonderen Stempel- und Kontrole-Vorschristen 1 Zentr. 10 Anmerk. Werden dergleichen zum Durckgange angemeldet, so wirb die Durchgangs-Abgabe erhoben. Xr. Fl. 17 30 13S t e i n e und S t e i n w a a r e n : 1 Stück 2
  1. a)Mühlsteine mit eisernen Reifen
  2. b)Waaren aus Alabaster, Marmor und Speckstein, ferner geschlissene echte und unechte Steine, Perlen und Korallen ohne Fassung 1 Zentr. 10 3 30 17 30 Anmerk. Große Marmor-Arbeiten (Statuen, Büsten und dergleichen), Flintensteine; feine Schleif- und Wetzsteine; auch Waaren ans Serpentinstein zahlen die allgemeine Eingangs-Abgabe. 1 Zentr. 14Steinkohlen Anmerk. 1. An der Preußischen Seegrenze und auf der Elbe, desgleichen auf besondere Erlaubnißscheine auf der Weser oder Werra eingehend...... 1 Zentr 4½
(1)2. A n der Badischen Grenze oberhalb Kehl, desgleichen >an der Württembergischen Grenze u. an der Bayerischen Grenze rechts des Rheins 1 Zentr. eingehend 1 Stroh-, Rohr und Bastwaaren:
  1. a)Matten und Fußdecken von Bast, Stroh und Schilf, ordinaire: 1. ungefärbt 1 Zentr. 2. gefärbt... 1 Zentr. 3
  2. h)Stroh- und Bastgeslechte, Decken von ungespaltenem Stroh, Span- und Rohrhüte ohne Garnitur 1 Zentr 10 1 Zentr. 50
  3. c)Bast- und Strohhüte ohne Unterschied 17½ 5
(4)5 . 15 17 30 87 30 6 T a l g (eingeschmolzenes Thiersett) u . S t e a r i n : a)Talg b) Stearin (einschlüssig Stearin-Säure) 1 Zentr 2 1 Zentr. 3 3 5 30 15 7 Theer Mineral-Theer u. anderer), D a g g e r t , Pech. I. 1 Zentr 5
(4)17½ Xr. 326 Nummer. Abgabensäße nach dem Benennung der Gegenstände. Maaß- 14-Thaler-Fuß stab (mit der Eintheilung 24½-Gulden-Fuß des Thalers der in 30 und in 24stel) beim Verzolbeim lung. Eingang Ausgang. Eingang. Ausgang. Sgr Sgr. Thlr. gGr. Thlr. gGr. Fl. 3 Xr. Töpserwaaren: a) Gemeine Töpserwaaren, Fliesen, Schmelztiegel 1 Zentr. 10 b) Einfarbiges oder weißes Fayence oder Stein
(8)gut, irdene Pfeifen 1 Zentr. 5
  1. c)Bemaltes, bedrucktes, vergoldetes oder versilbertes Fayence oder Steingut 1 Zentr. 10
  2. d)Porzellan, weißes 1 Zentr. 10
  3. e)Porzellan, farbiges und weißes mit farbigen Streifen, auch dergleichen mit Malerei oder Vergoldung, ingleichen Knöpfe von Porzellan, weißem und farbigem 1 Zentr. 25
  4. s)Fayence, Steingut und anderes Erdgeschirr, auch weißes Porzellan und Email in Verbindung mit unedlen Metallen 1 Zentr. 10
  5. g)Dergleichen in Verbindung mit Gold, Silber, Platina, Semilor und anderen feinen Metallgemischen, ingleichen alles übrige Porzellan in Verbindung mit edlen oder unedlen Metallen. 1 Zentr. 50 35 8 45 17 30 17 30 43 45 17 30 87 30 39 Vieh:
  6. a)Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel
  7. b)Rindvieh: 1 Stück. 1 1. Ochsen und Zuchtstiere 1 Stück. 5 1 Stück. 3 1 Stück. 1 Stück. 2. Kühe 3. Jungvieh 4. Kälber
  8. c)Schweine: 1. gemästete 2. magere .' 1 Stück. 1 Stück, 3. Spanferkel 1 Stück.
  9. d)Hämmel 1 Stück
  10. e)Anderes Schafvieh und Ziegen Anmerk. 1. Pferde und andere vorgenannte Thiere sind zollfrei, wenn aus dem Gebrauche der von ihnen bei dem Eingange gemacht wind, überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug- oder Lastthiere zu dem Augespann eines Reise- oder Frachtwagens gehören, oder zum Waarentragen dienen, oder die Pferde von Reisenden zu ihrem Fortkommen geritten werden müssen. 10
(8)20 8 45 15 30 17½ 5 5
(4)20 1 45 1 10 5
(4)15 52½
(12)1 Stück.
(4)Fl. Xr. 327 Benennung der Gegenstände. Maaßstab Abgabensätze nach dem 14-Thaler-Fuß (mit der Eintheilung 24½-Gulden-Fuß der des Thalers in 24stel) beim Verzol- in 30 und beim lung. Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang. Sgr. Thls. gGr. Fohlen, welche der Mutter folgen, gehen frei ein. 2. Auf der Grenzlinie von Oberwiesenthal in Sachsen bis Schusterinsel in Baden werden zu folgenden ermäßigten Sätzen eingelassen: a) Magere Ochsen 1 Stück. 1 b) Zuchtstiere und Kithe c) Jungvieh . 10
(8)1 Stück. 1 1 Stück. 20 20 1 1 45 10
(16)3. Auf der Grenzlinie von Harburg bis Leer, beide Orte eingeschlossen, werden zu folgenden ermäßigten Sätzen eingelassen:
  1. a)Füllen unter einem Jahr 1 Stück
  2. b)magere Ochsen 1 Stück
  3. c)magere Kühe
  4. d)magere Rinder 2 2 1 Stück. 1 1 Stück. 1 15 15 15 52½ 4 22½ 2 37½ 1 45 zu b),
  5. c)und c), wenn sie zur Mastung bestimmt sind und unter den erforderlichen Kontrolen. Wachs-Leinwand, Wachs - Mousselin, Wachstaft:
  6. a)Grobe undedruckte Wachsleinwand 1 Zentr. 2
  7. b)Alle anderen Gattungen, ingleichen WachsMousselin und Malertuch 1 Zentr. 5
  8. c)Wachstaft 1 Zentr. 11
  9. d)Alle mit Gummi elastikum oder Guttapercha überzogenen Gewebe 1 Zentr. 20 35 Anmerk. Gummidnicktücher für Fabriken auf Erlaubnißscheine unter Kontrole 1 Zentr. 10 17 30 W o l l e und W o l l e n w a a r e n :
  10. a)Schafwolle, rohe und gekämmte, einschließlich der Gerberwolle 1 Zentr. frei 3 8 45 19 15 10 frei Anmerk. Haidschnuckenwolle zahlt bei dem Ausgange über die Hanoversche und Oldenburgische Grenze 2½ Sgr. (8½ Xr.) vom Zentner.
  11. b)Weißes drei- oder mehrfach gezwirntes wollenes und Kameelgarn, auch Garn aus Wolle und Seide; desgleichen alles gefärbte Garn. 1 Zentr. 8
  12. c)Waaren aus Wolle (einschließlich anderer 30 14 35 328 Nummer. Abgabensütze nach dem Maaß- 14-Thale-Fuß stab (mit der Eintheilung 24½-Gulden-Fuß Benennung der Gegenstände. des Thalers der beim in 24stel) Verzol- in 30 und beim lung. Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang. Sgr. Thierhaare) allein oder in Verbindung mit anderen, nicht seidenen Spinnmaterialien gefertigt: 1. bedruckte Waaren aller A r t ; ungewalkte Waaren (ganz öder theilweise ans Kammgarn), wenn sie gemustert (d. h. faconnirt, gewebt, gestickt oder brochirt) sind; Umschlagctücher mit angenähten gemusterten Kanten; Posamentier-, Knopsmacher- und Stickereiwaaren, außer Verbindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing u. Stahl. 1 Zentr 50 2. gewalkte unbedruckte Tuch-, Zeug- und Filzwaaren; Strumpswaaren aller A r t ; sowie 1 Zentr. 30 alle ungewalkte, ungemusterte Waaren 1 Zentr. 20 3. Fußteppiche Sgr. Thlr. gGr. Fl. Xr. 52 30 35 42 Zink und Zinkwaaren: 1 Zentr. 1 1 Zentr. 3
  13. c)Feine, auch lackirte Zinkwaaren 1 Zentr. 10 10
(8)1 45 5 50 17 30 43 Zinn und Zinnwaaren:
  1. a)Grobe Zinnwaaren, als: Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gefäße, Röhren u. Platten. 1 Zentr. 2
  2. b)Andere seine, auch lackirte Zinnwaaren, Spielzeug und dergleichen 1 Zentr. 10 Anmerk. Von Zinn in Blöcken, Stangen u. s. w. und altern Zinn wird die allgemeine Eingangs-Abgabe erhoben. Xr. 87 30 Anmerk. Einfaches und doublirtes ungesärbtes Wollengaru, sowie Oeltilcher das Roßhaaren, ingleichen ganz grobe Gewebe aus Kälberbaaren und Werg zahlen die allgemeine Eingangs-Abgabe.
  3. a)Roher Zink
  4. b)Bleche und grobe Z i n t w a a r e n . . . . Fl. 3 30 17 30 . 329 Dritte Abtheilung. Von den Abgaben, welche zu entrichten find, wenn Gegenstände zur Durchfuhr angemeldet werden. 1. Die in der ersten Abtheilung des Tarifes benannten Gegenstände bleiben auch bei der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 2. Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifes bei dem Eingange oder Ausgange oder in beiden Fällen zusammen genommen, mit weniger als 10 Sgr. oder 35 Xr. vom Zentner, oder nach Maß oder Stückzahl belegt sind, ist i n der Regel als DurchgangsAbgabe der Betrag jener Eingangs- und Ausgangs-Abgaben zu entrichten. 3. Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs- oder Ausgangs-Abgabe, oder beide zusammen, 10 Sgr. oder 35 Xr. vom Zentner erreichen oder übersteigen, wird in der Regel nur jener Satz von 10 Sgr. oder 35 X r . vom Zentner, sodann: vom Stück:
  5. a)von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, E s e l n . . . . 1½ Thlr. ober 2 F l . 20 X r .
  6. b)„ Ochsen und Zuchtstieren 1 „ " 1 " 45 „
  7. c)„ Kühen und Jungvieh ½ » „ " 52½ „ 1/6 17½
  8. d)„ Schweinen und Schafvieh
  9. e)" Heringen für die Tonne, auch bei dem Durchgange auf den im Il. Abschnitte genannten Straßen. 3 Sgr. 9 Pf. " als Durchgangs-Abgabe entrichtet. « „ 13 " 4. Für den Transit auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind ausnahmsweise geringere Sätze festgestellt. Diese Ausnahmen sind folgende: I. Abschnitt. Bei der Durchfuhr von Waaren, welche A. rechts der O d e r seewärts oder landwärts über die Grenzlinien von Memel bis M y s l o witz (die Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) ein- und über irgend welchen Theil der Vereinszollgrenze wieder ausgehen; desgleichen welche B. durch die O d e r m ü n d u n g e n oder links der Oder eingehen, und rechts der O d e r seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von M e m e l bis Myslowitz (die Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) wieder ausgehen; und endlich welche C. auf der Eisenbahn über Myslowitz ein- und rechts der O d e r wieder ausgehen, wird erhoben vom Zentner 3½ Sgr. oder 12½ Xr. 330 Ausnahmsweise ist zu entrichten: Von Salz (25 t.), wenn solches durch die Häfen von Danzig, Memel und über Pillau eingeführt w i r d , zum Bedarf der Königl. Polnischen Salz-Administration unter Kontrole der Königl. Preuß. Salz-Administration, von der Prenßischen Last ... 3 Thlr, II. Abschnitt. Bei der Durchfuhr durch nachgenannte Theile des Vereinsgebictes oder auf nachgenannten Straßen wird von den bei dem Ein- und Ausgange höher belegten Gegenständen an DurchgangsAbgabe nur erKoben: A. Von Waaren, welche durch die Odermündungen oder links der Oder, oder auf der Straße über Neu-Berun, oder endlich auf der Eisenbahn über Myslowitz ein- und links der Oder oder auf der Straße über Neu-Verun, oder auf der Eisenbahn über Myslowitz, oder endlich durch die Odermündungen wieder ausgehen (mit Ausschluß der Durchfuhr auf den nachstehend unter 8 und C bezeichneten Straßenzügen), vom Zentner... 5 Sgr. oder 17½ Xr. B. Von Waaren, welche 1. über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingeschloffen) einund wieder ausgehen; ingleichen welche 2. rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Bieberich oder oberhalb gelegenen Rheinhäfen, aus Mainhäfen oder aus Neckarhäsen über die Grenzlinie von Mittenwald bis zur Donau (diese eingeschlossen) wieder ausgehen, und umgekehrt; ferner, welche 3. über die Grenzlinie von Schusterinsel in Baden bis Waidhaus in Baiern (beide Orte eingeschlossen) ein- und wieder ausgehen, vom Zentner . . . . 2½ Sgr. oder 8½ Xr. C. Von Waaren, welche rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Bieberich oder aus oberhalb gelegenen Rheihäsen über die Grenzlinie von Saarbrücken bis Neuburg a. N. (beide Orte eingeschloffen) wieder ausgehen, oder umgekehrt, vom Zentner 1½Sgr. od. 4½ Xr. D. Von Vieh, welches auf den vorstehend unter B. und C. bezeichneten Straßen durchgeführt wird, sowie vou demjenigen, welches 1. auf der linken Rheinseile ein- und wieder ausgeht, und 2. auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbrücken eingeht und über die südliche Grenzlinie zwischen Neuburg am Rhein und Mittenwald in Bayern (diesen O r t eingeschloffen) wieder ausgeht, oder umgekehrt, und z w a r : vom Stück Thlr. Sgr. Fl Xr. von Pferden, Maulthirren, Eseln, Ochsen und Zuchtstieren, Kühen und Jungvieh von Säugefüllen, Schweinen und Schafvieh 2/6 3 1/3 1 331 I I I . Abschnitt. Bei der Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durchschneiden und für welche die örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermäßigung der Durchgangsgefälle oder deren Verwandlung in eine nach Pserdesladungen zu entrichtende Kontrole-Gebühr erfordern, werden die obersten Finanzbehörden der betheiligten Regierungen solche Ermäßigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen. Vierte Abtheilung. Hinsichts der Schifffahrts-Abgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, der Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet es im Allgemeinen bei den in der Wiener Kongreß-Akte enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf den Grund derselben über die Schifffahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlossenen Uebereinkünsten. Fünfte Abtheilung. Allgemeine Bestimmungen. I. Der Ein-, Aus- und Durchgangszoll wird nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem: 1. die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Verzollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein I I . , 2. die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpslichtigen Waaren bei einer zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungestelle, 3. die zum Durchgange bestimmten W a a r e n :
  10. a)im Falle der unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grenz-Eingangs-Amte zur Durchfuhr,
  11. b)im Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Niederlage-Amte zur Versendung nach dem Auslande angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden. II. Der dem Tarife zu Grunde liegende, mit den in den Großherzogthümern Baden und Hessen allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmende Zentner, der Zoll-Zentner, ist in hundert Pfund getheilt, und es sind von diesen 332 Zoll-Pfuuden: 935122/1000 = 1000 Preußischen (Kurbessischen) Pfunden, 1120 =1000 Bayerischen Pfunden, 2000 =1000 Nheindayerischen Kilogrammen, 935456/1000=1000 Württembergisch Pfunden, 933 673/1000=1000 Sächsischen (Dresdener) Pfunden. Demnach sind gleich zu achten: Zoll-Psunde: 14= 15 Prenßischen (Kurhessischen) Pfunden, 28 — 25 Bayerischen Pfunden, 2— 1 Rheinbayerischen Kilogramm, 14—15 Württembergischen Pfunden, 14 — 15 Sächsischen (Dresdener) Pfunden; und Zoll-Zentner: 36= 35 Preußischen (Kurkessischen) Zentnern zu 110 Pfunden, 28 = 25 Bayerischen Zentnern zu 100 Pfunden, 2— 1 Rheinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen, 36 — 37 Württembergischen Zentnern zu 104 Pfunden, 36 — 35 Sächsischen (Dresdener) Zentnern zu 110 Pfunden. III. Werden Waaren unter Begleitschein-Kontrole versandt, oder bedarf es zu dem WaarenVerschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben: für einen Begleitschein 2 Sgr. (1½ gGr.) oder 7 Kreuzer, für ein angelegtes Vlei 1 Sgr. (½ gGr.) oder 3½ Kreuzer. Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen enthalten. Andere Neben-Erhebungen sind unzulässig. IV.
  12. a)Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewichte, oder nach dem Netto-Gewichte erhoben. Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umgebung wird Tara genannt. Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig ein und dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. 333 Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden und dergleichen) werden bei Ermittelung des Netto-Gewichtes nicht in Abzug gebracht; ebensowenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten.
  13. b)Die Zölle werden vom Brutto-Gewichte erhoben: 1. von allen verpackt transitirenden Gegenständen; 2. von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt; 3. von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife ausdrücklich festgesetzt ist.
  14. c)von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht nach dem Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das Netto-Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt.
  15. d)Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichtes ist Folgendes zu beobachten: 1. In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarife bestimmten Sätzen berechnet. 2. Werden Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, bloß in einfache Sacke von Pack- oder Sackleinen, in Schilf- oder Strohmatten oder ähnlichem M a terial gepackt, zur Verzollung gestellt, so können 4 Pfund vom Zentner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der zweiten Abtheilung eine geringere T a r a Vergütung für Ballen oder Säcke vorgeschrieben ist. Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 4 Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Sacke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken in das Gewicht fällt. Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Tara-Vergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Netto-Gewichtes durch Verwiegung anzutragen. Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abtheilung II. 2 c. und 41 c.) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird. 3. Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzollung nach dem Netto-Gewichte Statt findet, den Taratarif gelten, oder das 34 d 334 Netto-Gewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die T a r a , oder der letzteren allein, ermitteln lassen will. Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto-Gewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife berechnet und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. 4. In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waare und eine erbebliche Entfernung von dem in dem Tarife angenommenen Tarasatze bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Netto-Verwiegung eintreten zu lassen. 6) Wo bei der Waaren-Durchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (Dritte Abtheilung, Abschnitt III.) geringere Zollsätze Statt finden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung des Gewichtes nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwiegung, im Ganzen berechnet werden: die Traglast eines Lastthieres zu drei Zentner, die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentner, einspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Zentner, zweispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Zentner, und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zentner mehr. V. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei der Deklaration auf das dann vorhandene Material, insofern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Leinen u., ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder als baumwollene Waaren deklarirt werden. Besteht eine Waare (mit Ausschluß der Gold- und Silberstoffe, sowie der Bänder und Borten) ans Seide oder Floret-Seide in Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genügt die Deklaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Zollklassifikation außer Betracht. VI. Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem Netto-Gewichte angegeben werden. Geschieht dies nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs der speziellen Revision bei dem Grenzzoll-Amte auspacken, oder es wird, Falls er das letztere, ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung, ablehnt und seine diesfällige Erklärung in den Begleitschein amtlich aufgenommen worden, in dem Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Kollo der Abgabensatz erhoben, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. Ausgenommen hiervon sind : Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, sowie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen, in dem Tarife nicht 335 als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestattet. V I I . Die Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände als „Kurze Waaren" (Tarif, Abtheilung I I . Nr. 20.) soll nicht die Verzollung derselben nach dem höheren Tariffatze für kurze Waaren zur Folge haben, sondern es soll die Abgaben-Entrichtung nach dem Revisionsbefunde zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf spezielle Ermittelung anträgt. VIII.
  16. a)Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird: 1. sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hall-Amt) deklarirt werden, die Durchgangs-Abgabe erst bei dem weiteren Transport von der Niederlage erhoben; 2. sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang deklarirt werden, erfolgt die Entrichtung der Durchgangs-Abgabe in der Regel gleich beim Eingangs-Amte, wo nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei verändeter Richtung des Waarenzuges, Nacherhebungen bei dem Ausgangs- oder Packhofs-Amte nöthig werden.
  17. b)Von Waaren, welche keine höhere Abgabe bei dem Eingange tragen, als die allgemeine Eingangs-Abgabe (½ Thaler oder 52½ Kreuzer vom Zentner), und nach der dritten Abtheilung bei dem Durchgange nicht mit einer geringeren Abgabe belegt und als an Eingangs-Abgabe oder Ausgangs-Abgabe, oder an beiden zusammen genommen davon zu entrichten sein würde, mussen die Gefälle gleich bei dem Eingangs-Amte erlegt werden, vorbehaltlich örtlicher Ausnahmen wie bei a. 2.
  18. c)Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme begriffen und nach einem Orte, wo sich ein Hauptzoll- oder Haupsteuer-Amt oder eine andere kompetente Hebestelle befindet, adressirt sind, können unter Begleitschein-Kontrole von den Grenz-Aemtern dorthin abgelassen und es können daselbst die Gefälle davon entrichtet werden. An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich sind, erfolgt sodann die Gefälle-Entrichtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen. IX.
  19. a)Bei Nebenzoll-Aemtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle nicht über fünf Thaler oder 8¾ Gulden vom Zentner betragen, in unbeschränkter Menge eingehen. Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von fünfzig Thalern oder 87½ Gulden nicht übersteigen. Den Ausgangszoll können Nebenzoll-Aemter erster Klasse ohne Beschränkung hinsichtlich des Betrages erheben.
  20. b)Bei Neben Aemtern zweiter Klasse kann Grtreide in unbeschränkter Menge eingehen. 336 Waaren, welche mit geringeren Sätzen als 6 Thalern oder 10½. Gulden vom Zentner belegt sind, und Vieh dürsen über Nebenzoll-Aemter zweiler Klasse in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle sür die ganze Waarenladung oder den ganzen Viehtransport den Betrag von zehn Thalern oder 17½ Gulden nicht übersteigen. Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von höchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche Neben-Aemter zulässig, nur der Maaßgabe, daß auch die Gefälle von den in einem Transport eingehenden Waaren solcher Art den Betrag von zehn Thalern oder 17½ Gulden nicht übersteigen dürfen. Den Ausgangszoll können Nebenzoll-Aemter zweiter Klasse bis zum Betrage von zehn Thalern oder 17½ Gulden erheben.
  21. c)Insoweit Nebenzoll-Aemter von der betreffenden obersten Finanzbehörde erweiterte Abfertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen ergehen. Die Gefälle müssen bei den Nebenzoll-Aemtern sogleich erlegt werden, insofern dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen ermächtigt werden. X. Es bleiben bei der Abgaben-Erhebung außer Betracht und werden nicht versteuert: alle Waaren-Quantitäten unter 1/1000 des Zentners. — Gefällebetrüge von weniger als sechs Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. I n beiderlei Beziehungen bleiben im Falle des Mißbrauchs örtliche Beschränkungen vorbehalten. X I . Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silbermünzen der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen. Druck von V . Bück, in Luxemburg.

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.