169 Memorial MÉMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Erster Theil. N° 25. Acte der Gesetzgebung, und der allgemeinen Verwaltung. Dinstag, 10. December 1861. PREMIÈRE PART
am
- September 1861 zwischen den Bevollmächtigten des Großherzogthums und Preußens zu Berlin abgeschlossenen Vertrages zur Regelung der Verhältnisse des Anschlusses und des Betriebes der Eisenbahn von Luxemburg nach Trier-Saarbrücken; Vu la convention pour le règlement des conditions de jonction et d'exploitation de la voie ferrée entre Luxembourg et Trèves-Sarrebruck, conclue à Berlin sous la date du 16 septembre 1861 entre les plénipotentiaires du Grand-Duché et de la Prusse; Vu les lettres de ratification de cette convention Nach Einsicht der am darauffolgenden
- October zu Berlin ausgewechselten Ratifications-Ur- échangées à Berlin le 16 octobre suivant; künden besagten Vertrages; Nach Einsicht der darauf bezüglichen Berathung des Verwaltungsrathes der Königlich-Großherzoglichen Gesellschaft der Wilhelm-Luxemburger Eisenbahnen vom
- September des nämlichen Jahres; Vu la délibération y relative du conseil d'administration de ta Société royale grand-ducale des chemins de fer Guillaume-Luxembourg, en date du 5 septembre de la même année; Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Präsidenten der Regierung, und nach Einsicht der jenem Berichte beigefügten Conseils-Berathung der Regierung: Sur le rapport de notre Ministre d'État, Président du Gouvernement, et vu la délibération y annexée prise par le Gouvernement en conseil; I. 23 170 Avons arrêté et arrêtons: Haben beschloffen und beschließen: Art. 1er. Art.
- Der vorerwähnte Vertrag soll ins „Memorial" La convention susmentionnée sera insérée au des Großherzoglhums eingerückt werden, um von Mémorial du Grand-Duché, pour être exécutée allen, die es betrifft, vollzogen und befolgt zu et observée par tous ceux que la chose concerne. werden. Art.
- Art.
- Notre Ministre d'État, Président du GouverneUnser Staatsminister, Präsident der Regierung, ment, est chargé de l'exécution du présent arrêté. ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Walferdingen, den
- November
- Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Der Staatsminister, Präsid. der Regierung, Baron V. de T o r n a c o . DurchdenPrinzen: Der Secretär, G. d'Olimart. Walferdange, le 23 novembre
- Pour le Roi Grand-Duc: Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Le Ministre d'État, Par le Prince: Président du Gouvernement, Le Secrétaire, Baron V. DE TORNACO. G. D'OLIMART. Bertrag vom
- September
- Nachdem Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, und Seine Majestät der König von Preußen, von dem Wunsche geleitet, Ihren Unterthanen die Vortheile zu sichern, welche aus einer Eisenbahn-Verbindung zwischen beiden Staaten hervorgehen werden, in Ihren Gebieten eine Eisenbahn von Saarbrücken im Saarthal entlang und von Trier das Moselthal hinauf, und beziehungsweise entgegenkommend von der Stadt Luxemburg bis zur PreußischLuxemburgischen Landesgrenze haben herstellen lassen, welche diese Grenze zwischen Igel und Wasserbillig überschreitet, sich auf der einen Seite an die Eisenbahn von Saarbrücken nach Bingerbrück und auf der andern an die von Luxemburg nach Arlon und Metz anschließt, — sind Behufs Abschließung eines, die Verhältnisse dieser Eisenbahn-Verbindung regelnden Vertrages zu Bevollmächtigten ernannt worden: 1) von Seiten Seiner Majestät des Königs der Niederlande, Großherzogs von Luxemburg, Allerhöchst Ihr Regierungs-Commissär für die Eisenbahnen Wilhelm Augustin, 2) von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen, Allerhöchst Ihr Geheimer Regierungs-Rath Arnold Albert M a y b a c h . Dieselben sind nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Allerhöchsten Vollmachten unter dem Vorbehalte der Ratification über folgende Punkte übereingekommen. 171 A r t i k e l
- Rücksichtlich des Anschlußpunktes beider Bahnen, so wie der Verbindung derselben im Planum und im Profil, desgleichen rücksichtlich des Baues der Brücke über den Sauerfluß, hat es bei der unterm
- M a i 1859 getroffenen Vereinbarung sein Bewenden. Alle anderen, die Speciallinie der Bahn, sowie die Wahl der Stationsorte im Inneren eines jeden Gebietes betreffenden Bestimmungen bleiben einem jeden der vertragschließenden Theile vorbehalten. Artikel
- Es bewendet bei der in beiden Gebieten auf vier Fuß acht und einen halben Zoll englischen Maaßes im Lichten der Schienen angenommenen Spurweite. Auch im Übrigen sollen die fraglichen Eisenbahnen mit ihrem Zubehör und Transport-Material stets so beschaffen sein, daß die Locomotiven und Wagen nicht nur einzeln, sondern auch in ganzen Zügen von einer Bahn zur andern direct übergehen können. Die contrahirenden hohen Regierungen werden dahin wirken, daß der directe Verkehr von einer Bahn zur andern möglichst erleichtert wird. Artikel
- Die Grunderwerbungen und die Kunstbauwerke sind sogleich für ein Doppelgeleis bewirkt und ausgeführt, die Herstellung des zweiten Geleises kann aber bis dahin ausgesetzt bleiben, daß das Bedürfniß dazu von den betreffenden Regierungen allerkannt wird. Artikel
- In Ermangelung anderweiter Vereinbarung soll der Betriebswechsel auf dem bei Wasserbillig errichteten Bahnhofe stattfinden. Die Luxemburgische Eisenbahn-Gesellschaft wird für diesen Zweck der Preußischen Eisenbahn-Verwaltung auf deren Erfordern in diesem Bahnhofe die zum gereglten Betriebe, zur Unterbringung der Locomotiven und Waggons, desgleichen des Dienstpersonals erforderlichen Localitäten einräumen und beziehungsweise herstellen. Die Strecke von der Grenze bis einschließlich des mitzubenutzenden Bahnhofs Wasserbillig wird alsdann der Königlich-Preußischen Eisenbahn-Verwaltung zur selbstständigen Benutzung überlassen. Die Regelung der auf- den Betriebswechsel wie auf die Benutzung der der Luxemburgischen E i senbahn-Gesellschaft gehörigen Anlagen durch die Königlich-Preußische Eisenbahn-Verwaltung bezüglichen Detailfragen und der in Folge dieses Verhältnisses zu entrichtenden Vergütungen wird einem besondern Übereinkommen vorbehalten. Sofern es im Interesse des Verkehrs und des Bahnbetriebs für angemessen erachtet wird, die Luxemburgischen Züge vollständig bis zu dem Kartenpunkte der Saarbrücken-Trierer Eisenbahn oder aber die Preußischen Züge über Wasserbillig hinaus durchgehen zu lassen, erfolgt die Regelung der hierauf bezüglichen Verhältnisse durch ein besonderes Übereinkommen. 172 Artikel
- Es soll für die Signale und alle Einzelnheiten des Betriebes auf der gemäß Artikel 4 zu bestimmenden Wechselstation von den Verwaltungen der beiden Eisenbahnen unter Genehmigung der betreffenden Landesbehörden ein gleichförmiges Reglement vereinbart werden. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen im vorgedachten Artikel ist man in Ansehung der Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen darüber einverstanden, daß die von einer der contrahirenden Regierungen veranlaßte Prüfung genügt, um dieselben auch im Gebiete des andern Staates zu- zulassen. Artikel
- Diejenigen Bediensteten, welche bei Ausführung des Artikels 4 von einer Eisenbahn-Verwaltung im Gebiete der andern hohen Negierung angestellt werden möchten, scheiden dadurch nicht aus ihrem Unterthanen-Verbande, find auch ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich ihrer Disciplin nur der Anstellungsbehörde, im Üebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Ortes, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen . Artikel
- Die beiden Regierungen werden dafür Sorge tragen, daß die Fahrten auf der SaarbrückenTrier-Luxemburger Eisenbahn dem Bedürfnisse des Verkehrs entsprechend eingerichtet werden. Täglich sollen in beiden Richtungen mindestens zwei Züge mit Personen-Beförderung verkehren, um den thunlichsten Anschluß, einerseits an die Hauptzüge der in Luxemburg anschließenden Bahnen, andrerseits an die Züge zwischen Trier beziehungsweise Saarbrücken und Bingerbrück zu ermitteln. Artikel
- Es wird einen Gegenstand angelegentlicher Sorge der beiden Regierungen bilden, daß zur Beförderung der beiderseitigen Verkehrs-Interessen der Tarif für Personell und Güter, insbesondere für Kohlen, Coaks und Erze zwischen den Stationen der ganzen Saarbrücker Staatsbahn und denjenigen der Luxemburger Eisenbahnen möglichst niedrig gestellt werde. Es soll nach Kräften dahin gewirkt werden, daß die Tarife auf der Linie von Luxemburg zur Preußischen Grenze nach Person, resp. Centner und Meile, niemals höher gestellt werden, als die Tarife aus den Bahnstrecken von Luxemburg nach Arlon und nach der französischen Grenze. Beide hohen contrahirenden Regierungen übernehmen, jede für ihr Gebiet, die Gewähr dafür, daß jede Beförderung auf allen vorgedachten Bahnen — auch im Transitverkehr — nur nach den publicirten Tarifen ausgeführt werde. Sie werden dahin zu wirken suchen, daß die Transporte — unbeschadet einet anderweiten freien Disposition der Versender — naturgemäß auf dem kürzesten resp. billigsten Wege nach ihrem Bestimmungsorte befördert werden. Artikel
- Es soll bei der Benutzung der im vorstehenden Artikel gedachten Eisenbahnen, sowohl in Betreff der Beförderungs-Preise, als der Zeit der Abfertigung zwischen den Bewohnern der beiden Staaten kein Unterschied gemacht, namentlich sollen die aus dem Gebiete eines Staates in das Gebiet des andern Staates übergehenden Transporte in Beziehung auf die Abfertigung, wie rücksichtlich der Besörderungspreise nicht weniger günstig behandelt werden, als die aus dem beeffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden. Transporte. 173 Artikel
- Beide Regierungen find darüber einverstanden, daß die wegen Handhabung der Paß- und Fremden-Polizei bei Reisen mittelst der Eisenbahn theils schon bestehenden, theils noch zu verabredenden Bestimmungen auch auf die hier in Rede stehenden Eisenbahnen Anwendung finden sollen. Artikel
- Die hohen vertragenden Theile werden in Betreff der besondern Veränderungen, welche die neue Verbindung in dem Betriebe der Posten und Telegraphen herbeiführen wird, eine nähere Vereinbarung treffen. Artikel
- Hinsichtlich der Benutzung der Bahnstrecke von Saarbrücken resp. Trier bis Luxemburg zu Zwecken der Militair-Verwaltung ist mall über folgende Punkte übereingekommen:
- Für alle Transporte von Militär-Personen oder Militair-Effecten, welche für Rechnung der Königlich-Preußischen oder Großherzoglich Luxemburgischen Militair-Verwaltung bewirkt werden, wird den beiderseitigen Militär-Verwaltungen hinsichtlich der Beförderungspreise völlige Gleichstellung zugesichert.
- Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außerordentlicher Umstände auf Anordnung der Königlich-Preußischen oder der Großherzoglich-Luxemburgischen Regierung größere Truppenbewegungen auf der mehrgedachten Eisenbahn stattfinden sollten, so liegt den EisenbahnVerwaltungen die Verpflichtung ob, für diese und für Sendungen von Waffen, Kriegs- und Verpflegungsbedürfnissen, sowie von Militair-Effecten jeglicher A r t , insoweit solche Sendungen zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte alle Transportmittel, die der ungestört fortzusetzende regelmäßige Dienst nicht in Anspruch nimmt, zu verwenden und soweit thunlich, hierzu in Stand zu setzen. Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienstpersonal der betreffenden Eisenbahn-Verwaltung überlassen, dessen Anordnungen während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist. Hinsichtlich des an die Eisenbahn-Verwaltungen zu entrichtenden Fahrgeldes tritt wie unter 1 Gleichstellung der beiderseitigen Militair-Verwaltungen ein. Artikel
- In allen Fällen, in welchen die Eisenbahn-Verwaltungen des einen und des andern Staates über die verschiedenen in dem gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Punkte und überhaupt über die, den Zusammenhang des Betriebes zwischen beiden Eisenbahnen und das Gedeihen des TransitVerkehres sichernden Mittel sich nicht sollten einigen können, werden die Regierungen vermittelnd eintreten, und sich über alle zu ergreifenden Maßregeln verständigen. Zu dem Ende werden die beiden hohen contrahirenden Regierungen beständige Commissarien ernennen, welche gegenseitig ins Benehmen zu treten haben. Artikel
- Der gegenwärtige Vertrag wird den hohen contrahirenden Regierungen alsbald zur landesherr- 174 lichen Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden RatificationsUrkunden spätestens innerhalb vier Wochen vom Tage der Unterzeichnung abgerechnet, in Berlin bewirkt werden. Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und besiegelt. So geschehen Berlin den
- September
- (g.) G. A u g u s t i n . (g.) Arnold Albert Maybach. (L. S.) (L. S.) Königl-Großh Beschluß vom 7 December 18661, den Schluß der ordentlichen Session der Ständeversammlung betreffend. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien.Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.
Art. 72
der Verfassung; Auf den Bericht Unserer Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Art.
- Unser Staatsminister, Präsident Der Regierung, ist zu Unserm Bevollmächtigten ernannt, um i n Unserm Namen die am Dinstag den
- October letzthin eröffnete, ordentliche Session der Ständeversammlung zu schließen. Art.
- Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Luxemburg den
- December
- Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Der Staatsminister, Durch den Prinzen: Der Secretär, Präsident der Regierung, G. d'Olimart. Baron V. de Tornaco. Arrêté royal grand-ducal du 7 décembre 1861, concernant la clôture de la session ordinaire de l'Assemblée des États. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Vu l'art. 72 de la Constitution; Sur le rapport de Nuire Gouvernement réunies Conseil; Avons arrêté et arrêtons: Art. 1er. Notre Ministre d'État, Président du Gouvernement, est nommé Notre fondé de pouvoir à l'éffet de clore, en Notre Nom, la session ordinaire de l'Assemblée des Étals qui a été ouverte le mardi 15 octobre dernier. Art.
- Notre Ministre d'État, Président du Gouvernement, est chargé de l'exécution du présent arrêté. Luxembourg, le 7 décembre
- Pour le Roi Grand-Duc: Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Le Minisire d'État, Président du Gouvernement, Baron V. DE TORNACO. Par le Prince: Le Secrétaire, G. D'OLIMART. 175 durch welchen die Ständeversammlung zu einer außerordentlichen Session einberufen wird. Arrêté royal grand-ducal du 7 décembre
- portant convocation de l'Assemblée des États en session extraordinaire. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Wir Wilhelm lll, von Gottes Gnaden Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, König der Niederlande, Prinz von Oranien- Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Vu l'art. 72 de la Constitution;
Art. 72
der Verfassung; Sur le rapport de Notre Gouvernement réuni Auf den Bericht Unserer Regierung im Conseil; en Conseil; Avons arrêté et arrêtons: Haben beschlossen und beschließen: Art. 1er. Art.
- L'Assemblée des États est convoquée en session Die Ständeversammlung ist zu einer am D i n s tag den
- December 1861 zu eröffnenden außer- extraordinaire qui s'ouvrira le mardi, 10 décemordentlichen Session einberufen, um die Abstim- bre 1861, à l'effet de procéder à l'achèvement du mung über die Gesetzvorlagen der Büdgets von vote sur les projets de loi des budgets pour
- 1862 fortzusetzen und zu vollenden. Art.
- Art.
- Notre Ministre d'État, Président du GouverUnser Staatsminister, Präsident der Regienement, est chargé de l'exécution du présent rung, ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses arrêté. beauftragt. Luxembourg, le 7 décembre
- Luxemburg den
- December
- Pour le Roi Grand-Duc: Für den König-Großherzog: Son Lieutenant- Représentant Dessen Statthalter im Großherzogthum, dans le Grand-Duché, Heinrich, HENRI, Prinz der Niederlande. Der Staatsminister, Durch den Prinzen: Präsident der Regierung, Der Secretär, Baron V. de Tornaco. G. d ' O l i m a r t . PRINCE DES PAYS-BAS. Le Ministre d'État, Prési- Par le Prince: dent du Gouvernement, Le Secrétaire, Baron V. DE TORNACO. G. D'OLIMART. Arrêté royal grand-ducal du 7 décembre 1861, concernant l'ouverture de la session extraordinaire de l'Assemblée des États. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu König der Niederlande, Prinz von Oranien- Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Grand-Duc de Luxembourg, etc.,etc.,etc.
Art. 72der Verfassung; Vu l'art.
72 de la Constitution; Kônigl.-Großh. Beschluß vom 7 December 1861, die Eröffnung der außerordentlichen Session der Ständeversammlung betreffend. 176 Auf den Bericht Unserer Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Sur le rapport de Notre Gouvernement réuni en conseil; Avons arrêté et arrêtons: Wir geben Unserm Staatsminister, Prâsidenten der Regierung, Vollmacht, in Unserm Namen die außerordentliche Session, welche am Dinstag
- December 1861 aufangen soll, zu eröffnen. Nous donnons à Notre Ministre d'État, Président du Gouvernement, plein pouvoir pour ouvrir, en Notre Nom, la session extraordinaire dont le commencement est fixé au mardi, 10 décembre
- Unser erwähnter Staatsminister ist mit der Vollziehung gegenwärtigen Beschlusses beauftragt. Notre Ministre d'État susdit est chargé de l'exécution du présent arrêté. Luxemburg den
- December
- Für den König-Großherzog: Luxembourg, le 7 décembre
- Pour le Roi Grand-Duc: Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Durch den Prinzen: Der Staatsminister, Der Secretär, Präsident der Regierung, G. d ' O l i m a r t , Baron V. de Tornaco. PRINCE DES PAYS-BAS. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Par le Prince: Le Secrétaire, Bar. V. DE TORNACO. G. D'OLIMART. Luxemburg. — Druck von V. Bück.