← Luxembourg

Arrêté royal grand-ducal du 6 avril 1864, portant modification des statuts de la Banque internationale. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der N

97 Memorial MÉMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Erster Theil. PREMIÈRE PARTIE. N°12 Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. Montag, 18 A p r i l 1864. ACTES L É G I S L A T I F S ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. LUNDI, 18 avril 1864. Königl.-Großh. Beschluß vom 6. April 1864, wodurch die Statuten der internationalen Bank abgeändert werden. Arrêté royal grand-ducal du 6 avril 1864, portant modification des statuts de la Banque internationale. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von OranienNassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Nach Einsicht der angefügten Ausfertigung des vom Notar Klein aus Luxemburg am 30. April 1863 aufgenommenen Actes, wodurch die durch Unsere Beschlüsse vom 8. März 1856, 20. November 1858 und 29. November 1860 genehmigten Statuten der internationalen Bank abgeändert werden; Vu l'expédition ci-annexée de l'acte reçu par le notaire Klein de Luxembourg le 30 avril 1863, portant modification aux statuts de la Banque internationale approuvés par Nos arrêtés des 8 mars 1856, 20 novembre 1858 et 29 novembre 1860; Nach Einsicht der Art. 29 und ff. des Handelsgesetzbuches; Vu les art. 29 et suivants du Code de commerce; Auf den Bericht Unseres General-Directors der Finanzen und nach Einsicht der Conseils-Berathung der Regierung; Sur le rapport de Notre Directeur-général des finances et vu la délibération du Conseil de Gouvernement; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Haben beschlossen und beschließen: Die beregten Abänderungen sind genehmigt. I. Notre Conseil d'État entendu ; Avons arrêté et arrêtons: Les modifications dont i l s'agit sont approuvées. 12 98 Unser General-Director der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Haag, den 6. April 1864. La Haye, le 6 avril 1864. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Der General-Director der Finanzen, Ulveling. Notre Directeur-général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté. Durch den Prinzen: Der Secretär, G. d ' O l i m a r t . Pour le Roi Grand-Duc: Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS, Le Directeur-général des finances, ULVELING. Par le Prince: Le Secrétaire, G. D'OLIMART. Am dreißigsten April tausend achthundert dreiundsechzig, des Nachmittags halb drei Uhr; Auf Requisition der Verwaltung der Internationalen Bank in Luxemburg, hatte der Notar Johann Baptist Klein, im Umtswohnsitze der Stadt Luxemburg, sich in das Lokal der Bank verfügt, um Urkunde aufzunehmen über die Verhandlungen und Beschlüsse der, zu dieser Stunde statutgemäß berufenen G e n e r a l - V e r s a m m l u n g der Internationalen Bank in Luxemburg. Die Berufung zur gegenwärtigen General-Versammlung war erfolgt durch die anliegenden Exemplare: 1° der «l'Union», Nummer 61, vom zehnten März letzchin; 2° des «Courrier du GrandDuché de Luxembourg», Nummer 59, vom elften März letzthin; 3° des „Luxemburger Wort", Nummer 49, vom zehnten März letzthin; 4° der „Kölnischen Zeitung", Nummer 7 1 , vom zwölften März letzthin; 5° der „Neuen Frankfurter Zeitung", Nummer 71, vom zwölften März letzthin. Es waren anwesend: I. Der Königlich-Großherzogliche Regierungs-Commissär, Herr Johann Peter A n d r é , in Luxemburg wohnend; II. Seitens der V e r w a l t u n g : Die Herrn:

  1. a)Gustav Mevissen, Königlich-Preußischer Geheimer Commerzien-Rath, als Präsident;
  2. b)Damian Leiden, Königlich-Preußischer Commerzien-Rath;
  3. c)Victor Wendelstadt, Königlich-Preußischer Commerzienrath, diese drei Comparenten in Köln wohnend;
  4. d)Baron Raphael von E r l a n g er, Königlich-Portugiesischer General-Consul, in Frankfurt am Main wohnend;
  5. e)August D u t r e u x , früherer General-Einnehmer, in Luxemburg wohnend; III. Seitens derDirection:DieHerrnFerdinandSchäfer,JosephMartinengound Carl T ü r k , als Directoren, in Luxemburg wohnend. Nach dem, als Anlage A hier beigefügten Verzeichnisse, sind zweiundzwanzig Actionäre mit 99 inhundert siebenzig Stimmen anwesend, welche dreitausend vierhundert fünfundfünfzig Stück Actien vertreten. Von diesen Actionären sind diejenigen Herrn Comparenten, welche nicht vorher unter den Mitgliedern der Verwaltung oder der Direction erwähnt sind, vor Schlusse des gegenwärtigen Aktes, namentlich angeführt und qualifizirt. Der Präsident der Verwaltung führt statutgemäß den Vorsitz, ernennt den Herrn Director Türk Zum Protokollführer, und die Herrn Leon Würth und Professor Neumann zu Scrutatoren. Der Präsident eröffnet gemäß Paragraphen 40 der Statuten die Verhandlungen durch Vortrag des als Anlage B hier beigefügten Berichtes der Verwaltung. Hiernach gelangt der als Anlage C ebenfalls hier beigefügte Bericht der Direction durch Herrn Director Schäfer zur Verlesung. Der Präsident theilt der Versammlung mit, daß die Verwaltung, auf Grundstattgehabterspezieller Revision in Gemäßheit des Paragraphen 41 der Statuten, der Direction Decharge für das Rechnungsjahr achtzehnhundert zweiundsechzig ertheilt habe, was von der Versammlung einstimmig genehmigt wird. Ferner macht der Präsident der Versammlung die Mittheilung, daß die Verwaltung, in Gemäßheit des Paragraphen 19 der Statuten, an die Stelle des hingeschiedenen Mitgliedes der Verwaltung, Herrn Ferdinand Pescatore, den Herrn August D u t r e u x ernannt habe. Die Versammlung bestätigte einstimmig diese Ersatzwahl, und es erklärt Herr Dutreux dieses Mandat anzunehmen. Hierauf beantragt der Präsident, Namens der Verwaltung, die Abänderung der P a r a graphen 17, 24, 29, 30, 31, 4 1 , 44 und 50, und bringt für diese Paragraphen, unter näherer mündlicher Motivirung, die, in der hier beigefügten Anlage D enthaltene neue Fassung in Vorschlag. Die Versammlung genehmigt und beschließt einstimmig (mit Ausnahme des Paragraphen 17, dessen neue Fassung nur mit hundertsiebenundsechzigStimmen gegen drei Stimmen angenommen wurde), — daß die vorbezeichneten Paragraphen die in der gedachten Anlage D bezeichnete neue Fassung erhalten sollen, — indem dieselbe ferner die Verwaltung ermächtigt, für den Fall, daß die Großherzogliche Regierung einzelne Modificationen der inhaltlich beschlossenen Aenderüngen der Statuten oder Zusätze zu denselben vorschreiben oder empfehlen möchte, diese Modificationen respective Zusätze mit der Staatsregierung zu vereinbaren und die neue Fassung der gedachten Paragraphen endgültig und für die Gesellschaft verpflichtend festzusetzen. Die hiernach erwähnten Vollmachten wurden gegenwärtigem Protokolle beigefügt und so, wie die Anlagen A, C, D von den Comparenten, ne varientur paraphirt. Um der Anlage D die Authenticität eines notariellen Aktes zu erwirken, erklären die Herrn Comparenten, daß dieses Aktenstück mit der wahrhaften Unterschrift eines jeden Mitgliedes, der Versammlung versehen ist, und somit als integrirender Theil dieses Protokolles gelten soll. Der Einbuchungs-Formalität werden gleichzeitig mit gegenwärtigem Akte, alle annexirten Schriftstück und Drucksachen, insofern es das Gesetz erfordert, unterworfen. 100 Seitens der Actionäre nahmen, außer denstimmberechtigtenMitgliedern der Verwaltung und der Direction, Theil an den Verhandlungen und Beschlüssen der Versammlung, die Herrn: 1. Wilhelm Heinrich Baron von Ziegesar, Director der Königlich-Luxemburgischen Privat-Domänen, in Berg wohnend, — handelnd als Bevollmächtigter Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Heinrich der Niederlande, Statthalter Seiner Mäjestät des Königs-Großherzog im Großherzogthum Luxemburg, residirend im Haag, laut Vollmacht unter PrivatUnterschrift vom sechsundzwanzigsten laufenden Monats; 2. Franz Wilhelm Königs, Kaufmann in Köln wohnend; 3. Simon Oppenheim, Banquier in. Köln wohnend, vertreten durch vorbenannten Herrn Ferdinand Schäfer, laut Vollmacht unter Privat-Unterschrift vom dreiundzwanzigsten April laufend; 4. Moritz de la P a r r a , Banquier in Köln wohnend, vertreten durch vorbenannten Herrn Victor Wendelstadt, laut Vollmacht unter Privat-Unterschrift vom dreiundzwanzigsten laufenden Monats; 5. Doctor Ludwig Parcus, Bank-Director in Darmstadt wohnend, vertreten durch vorbenannten Herrn Damian Leiden, laut Vollmacht unter Privat-Unterschrift vom dreiundzwanzigsten laufenden Monats; 6. Abraham Oppenheim, Königlich-Preußischer Geheimer Commerzienrath in Köln wohnend, vertreten durch vorbenannten Herrn Franz Wilhelm K ö n i g s , laut Vollmacht unter Privat-Unterschrift vom neunundzwanzigsten laufenden Monats; 7. Johann Neumann, Professor und Censor in Luxemburg wohnend; 8. Anton Schäfer, Kaufmann in Luxemburg wohnend; 9. Léon W ü r t h , Advokat-Anwalt in Luxemburg wohnend; 10. Georg Rosenthal, Bank-Director in Darmstadt wohnend, vertreten durch vorbenannten Herrn Professor Neumann, laut Vollmacht unter Privat-Unterschrift vom neunzehnten laufenden Monats; 11. Theodor Wendelstadt, Bank-Director in Darmstadt wohnend, vertreten durch vorbenannten Herrn Anton Schäfer, laut Vollmacht unter Privat-Unterschrift vom dreiundzwanzigsten laufenden Monats; 12. Dominik Leopold Noël, Steuer-Einnehmer in Vianden wohnend; 13. Ludwig von Erlanger, Banquier in Frankfurt am Main wohnend, vertreten durch vorbenannten Herrn Baron Raphael von E r l a n g e r , laut Vollmacht unter Privat-Unterschrift vom zweiundzwanzigsten laufenden Monats; 14. Herr Wendelin J u r i o n , General-Staats-Prokurator in Luxemburg wohnend; 15. Herr Lucien Richard, Präsident des Bezirks-Gerichts, in Diekirch wohnend. 101 Die Verwaltung legt der General-Versammlung einen, mit den Herren L i p p m a n n , Rosenthal und Comp. in Amsterdam, unter dem achten December tausend achthundert zweiundsechzig geschlossenen Zusatz-Vertrag zur Kenntnisnahme vor. Die General-Versammlung erklärt einstimmig ihr Einverständnis mit diesem Vertrage. Worüber Akt, errichtet zu Luxemburg, an Ort und Datum wie Eingangs erwähnt, in Beisein der Herren Georg Bastian, Handelsmann, und Karl Buster, Schuster, beide in Luxemburg wohnend, als zugezogene Instrumentszeugen. Und nach Vorlesung an die Comparenten, und an die Zeugen in Gegenwart der Comparenten alle dem Notar nach Namen, Stand und Wohnort bekannt, haben alle Conrparenten, (mit Ausnahme der Herrn J u r i o n und Richard, welche sich vor Schlusse des Aktes entfernt haben,) sowie auch die Zeugen und der Notar unterschrieben. (gezeichnet) A n d r é , M e v i s s e n , N o ë l , Ferd. Schaefer, D. Leiden, Anton Schaefer, Aug. D u t r e u x , F. W n . Koenigs, Baron Raphael von E r l a n g e r , Neumann, Ziegesar, L. W ü r t h , Wendelstadt, Jos. M a r t i n e n g o , Karl T ü r k , B a s t i a n , Buster, K l e i n . Registrirt nebst einem Zusatze und siebenunddreißig ausgestrichenen Wörtern, zu Luxemburg den vierten Mai tausend achthundert dreiundsechzig, hundert zweiundneunzigster Band, siebenundfünfzigstes Blatt verzo viertes und fünftes Feld. Erhoben zwei Frauken fünfzehn Centimes, nämlich: Hauptrecht 1.70, 26% 0,45 = Frs. 2.15. Der Einnehmer, (gez.) F. Leclerc. Anlage Litt. B. — Luxemburg, 30. April 1863. Meine Herrn! Indem wir heute dem § 40 der Statuten nachkommend Ihnen über die Lage der Geschäfte der Internationalen Bank Bericht erstatten, haben wir das Resultat des Geschäftsjahres 1862, sowohl in Bezug auf die Centralstelle, wie in Bezug auf die Betheiligungen der Bank als Commanditär bei auswärtigen Geschäften als ein durchaus befriedigendes zu bezeichnen. Die in ihren Hauptpositionen Ihnen vorliegende von der Direction gezogene und von der Verwaltung geprüfte und dechargirte Bilanz schließt ab pr. 31. December 1862, mit einem Reingewinne von Frs. 553737 38. Von diesem Reingewinne sind pr. 1. April d. J. 10% als Dividende auf die zur Zeit in Circulation befindlichen Actien mit Fr. 500,000 vertheilt, und ist der Rest nach Abzug der statutund vertragsmäßigen Tantième dem Reservefonds überwiesen worden. 102 Die Aufstellung der Bilanz hat unter strenger Innehabung der Grundsätze des Statuts, wonach eher eine Unter- als Ueberschätzung der Actien stattfinden soll, Statt gefunden und repräsentiren zur Zeit, die im Besitze der Bank befindlichen Effetten einen nicht unansehnlichen Mehrwerth gegen die Taxe der Bilanz. Dem § 53 des Statuts entsprechend ist ein Fünftel der aus der Cours-Differenz, der im Besitze der Bank befindlichen eigenen Actien stammenden Gewinn-Reserve dem Reingewinne des Jahns 1863 zugeschrieben worden. Die näheren Data über den speziellen Geschäftsbetrieb, sowie über die Resultate der einzelnen Zweige desselben wollen Sie dem Berichte der-Direction entnehmen. Die Einführung des deutschen Handelsgesetzbuches in den meisten deutschen Staaten läßt eine anderweitige Fassung der§§30 und 31 der Statuten wünschenswerth erscheinen, um die betreffenden Paragraphen mit jenem Handelsgesetzbuch in Einklang zu bringen. Indem wir in ihrer heutigen Generalversammlung die Modification der genannten Paragraphen Ihrer Beschlußnahme unterbreiten, ergreifen wir zugleich die Gelegenheit, Ihnen noch einige andere Modificationen zu proponiren, welche sich i m Laufe der Zeit als zweckmäßig ergeben haben. Die Motivirung der einzelnen Ubanverungs-Vorschläge behalten w i r der mündlichen Diskussion vor. Die Ungunst der Börse, welche so lange selbst auf den solidest fundirten Credit-Instituten gelastet hat, beginnt an den Hauptplätzen Europa's der entgegengesetzten Auffassung zu weichen. Wir werden in Berathung ziehen, in wiefern auch der Internationalen Bank ein dieser veränderten Auffassung entsprechender erweiterter Wirkungskreis, namentlich durch Errichtung von Zweiganstalten gewonnen werden kann. Die guten Resultate, welche die unter unserm Patronate arbeitenden Häuser in Amsterdam und Frankfurt a./M. darbieten, werden uns die Lösung dieser Aufgabe erleichtern. Im Laufe des Vorjahres hat der Tod unseren Collegio, ein hochgeschätztes Mitglied, welches längere Jahre uns mit dem regen Eifer und der unermüdlichen Pflichttreue, welche seine Wirksamkeit überall ehrenvoll characterisirten, zur Seite stand, i n der Person des Herrn P e s c a t o r t entrissen. Sie werden mit uns dem Hingeschiedenen ein ehrendes Andenken bewahren. Auf Grund des § 19 der Statuten haben wir den Herrn General-Einnehmer Dutreux provisorisch i n die durch den Tod. des Herrn P e s c a t o r e erledigte Stelle eines Mitgliedes der Verwaltung berufen. W i r hoffen, daß unsere Wahl Ihre Zustimmung und Bestätigung finden wird. (gez.) M e v i s s e n . Eingebucht zu Luxemburg, am vierten Mai tausend achthundert dreiundsechzig, Band siebenundfünfzig, Folts siebenunddrerzig, viertes Feld. Erhoben zwei Franken fünfzehn Centimen und zwar: an Hauptrecht. 1,70, 24% 0,45 = Fr. 2,15. Der Einnehmer, (gez.) F. Leclerc. 103 Internationale Anlage C zum P r o t o k o l l vom 30. April 1863. Bank in Luxemburg; Geschäftsbericht der D i r e c t i o n f ü r 1862. Obgleich die äußern Verhältnisse sowohl wie die in unsern frühem Berichten schon erwähnten Hindernisse die volle Entwicklung einiger der geschäftlichen Zweige der Bank auch während des Jahres 1862 in mancher Weise beeinträchtigten, so kann doch dieses Geschäftsjahr für das Institut als das günstigste seit seinem Bestehen bezeichnet werden. In der That ist es der Bank möglich gewesen, auch dieses Jahr eine Dividende von Frs. 25 oder von 10% des Actien-Capitals an ihre Actionnaire zu vertheilen, und würde ihr die Vertheilung eines noch Hähern Prozentsatzes gestattet worden sein, wenn nicht die Grundsätze einer vorsichtigen Gestion geboten hätten, in den gegenwärtigen günstigen Resultaten, außer einer befriedigenden Rente für die Actionnaire, in der Errichtung und Dotirung eines Delcredere-Conto auch einen Rückhalt gegen mögliche Ausfälle für die Zukunft zu suchen, und auf diese Weise die Grundlagen der Rentabilität des Instituts mehr und mehr zu befestigen. Ohne den auf das Jahr 1862 entfallenden Antheil der Gewinn-Reserve mitzurechnen, betragen nach Abzug der sämmtlichen geschäftlichen Unkosten die reinen Ergebnisse des abgelaufenen Geschäftsjahres Fr. 609456 83 c., woraus sich, mit Anrechnung des Gewinn-Reserve-Antheils, ein Gesammt-Retto-Resultat von Fr. 775124 33 ergibt. An diesem erfreulichen Resultate sind die außergewöhnlichen Gewinne auf Effecten nur mit circa 2% betheiligt und beweisen die sonstigen Ergebnisse, daß die Bank, in den übrigen eigenen Geschäftszweigen sowohl, wie in den von ihr gegründeten auswärtigen Firmen ein Feld zu lucrativer Verwendung ihrer Capitalien besitzt und deren Rente nicht blos von zufälligen Ereignissen abhängig ist. Das C a p i t a l der Bank ist auch im Laufe des Jahres 1862 unverändert geblieben und bestand am 31. December aus: 40,000 vollgezahlten Actien à 250 Franken oder... Fr. 10,000,000 „ und nach Abzug der aus der Circulation gezogenen 20,000 Actien mit . . in Wirklichkeit nur aus... Von der am Schlusse des Jahres 1861 verbliebenen Gewinn-Reserve von ist in Gemäßheit des § 53 der Statuten dem Gewinn- und Verlust-Conto am 31. December letzthin der ratirliche Theil gutgebracht worden mit . . und bleiben hiernach... als Gewinn-Reserve für die Jahre 1863 und 1864 in der Bilanz in einem besondern Posten vorgetragen. Fr. 5,000,000 „ Fr. Fr. 5,000,000 „ 497,002 48 Fr. Fr. 165,667 50 331,334 98 Die Emission von Banknoten ist durch das von größern Nachbarstaaten geübte Recht des Stärkern auch im letzten Jahre zur Unmöglichkeit geworden, und beschränkte sich nominell auf die außerhalb des T r e s o r s befindlichen... Fr. 99,250 „ Neber die Resultate des letzten J a h r e s insbesondere beehren wir uns Folgendes zu bemerken: 104 Unter diesen Umstanden erscheint es wünschenswerth, daß die Vorschrift des § 29 der Statuten wegen monatlicher Publikation der Bestände, als eine unverhältnißmäßige und nicht mehr gerechtfertigte Last, bis auf Weiteres außer Kraft gesetzt werden könne. Auf den verschiedenen Wechsel-Conti waren am 1. Januar 1862 vorhanden Fr. 864,688 02 und weiter bis zum 31. December eingegangen ... Fr. 5,188,617 45 Fr. 6,053,305 47 Abgang im nämlichen Zeitraum... Fr. 5,418,837 98 und blieb mithin am 31. December 1862 ein Bestand von... Fr. 634,467 49 wobei wie gewöhnlich die laufenden Zinsen rückdiscontirt worden sind. Der Gesammt-Gewinn auf diesen Contis an Zinsen und Cours-Differenzen beträgt... Fr. die in Einnahme gestellt sind. 48,728 42 Der Umsatz auf dem Conto proconti correntibetrug am 31. December 1862 im D e b e t . . . F r . 16,506,890 72 im Credit Fr. 12,409,980 21 bleiben i m D e b e t . . . Fr. 4,096,910 51 welche sich wie folgt vertheilen:
  6. a)Betheiligung an auswärtigen Geschäften: in Frankfurt a./M. und
  7. b)Sonstige wovon abzuziehen:
  8. c)Die Creditoren bleiben wie oben im Amsterdam... Fr. Debitoren... Fr. Fr. 2,979,553 98 1,945,034 06 4,924,588 04 mit... Fr. Fr. 827,677 53 Debet... 4,096,910 51 Die Posten sud a, b und c sind in der Bilanz unter besondern Rubriken aufgeführt. Der Gewinn auf diesem Conto, einschließlich der Antheile an den beiden auswärtigen Geschäften, die sich in erfreulichster Weise entwickeln, und des Ertrages der Hypothekar-Kasse beträgt Fr. 471,244 03 und bildet somit die Hauptquelle unserer vorigjährigen Gewinn-Einnahmen. Die Einführung des neuen deutschen Handelsgesetzbuches in Frankfurt am M a i n bedingt eine an sich unwesentliche Modification des § 30 unserer Statuten, damit die Bank i n Beziehung auf ihre Betheiligung an einem dortigen Geschäfte den Formen des neuen Gesetzes genügen könne. Auch i m abgelaufenen Geschäftsjahre ist die Bank von Verlusten verschont geblieben; da indeß bei einem sich ausdehnenden Verkehre Unfälle immerhin auch möglich sind, so schien es geboten, wie schon Eingangs erwähnt, in der Errichtung eines Delcredere-Conto dagegen die nöthigen Vorkehrungen zu treffen. 105 Das Effecten-Conto betrug am 1. Januar Der Eingang im Laufe des Jahres 1862... Fr. war... Fr. Fr. Der Ausgang im selben Zeitraum betrug... Fr. und blieben am 31. December 1862... Fr. welche unter Berücksichtigung der Course von jenem Tage, niedrig berechnet, einen realisirbaren Geldwerth hatten von... Fr. so daß ein Gewinn realisirt war von... Fr. die in Einnahme gestellt sind. 733,975 30 290,717 4 1 1,044,692 71 578,123 31 466,569 40 598,795 39 132,225 99 Die vorhandenen Papiere bestanden nur aus soliden Eisenbahn-Obligationen und Staatspapieren. Der Lombard-Verkehr war in verflossenem Jahre unbedeutend; indessen find auf dem betreffenden Conto, welches am 31. December 1862 noch einen Bestand hatte von... an Zinsen und Provision Fr. 2761 25 vereinnahmt worden. An sonstigen Gewinnen, als diverse Provisionen, Agio u. find außer den speziell angeführten Posten noch... anzuführen und in Einnahme zu stellen. Von der Hypothekar-Casse waren bis zum 31. December 1862 im Ganzen 36 Darlehen bewilligt morden für einen Gesammtbetrag von... Davon waren bis zu jenem Tage an Capital zurückgezahlt... und blieben an Capital-Ausständen... Fr. 937 50 Fr. 10,258 32 Fr. 587,400 „ Fr. Fr. 121,447 10 465,952 90 Fr. Fr, 8,382 18 474,335 08 4,405 50 Fr. Fr. Fr. Fr. 57,851 28 3,194 70 35,373 74 96,419 72 Fr. 60,194 63 An Zinsen waren am 31. December verschuldet . . . Fr. 29,460 41 und davon abbezahlt und in den Conti-Corrent Erträgnissen verrechnet... Fr. 21,078 23 Mithin beträgt das Gesammt-Debet der Hypothekar-Casse... Der Reservefonds der Hypothekar-Casse betrug am 31. December 1 8 6 2 . Der nach § 41 der Statuten errichtete Reservefonds der Bank betrug am 31. December 1861... Zuwachs an Zinsen... Desgl. als statutmäßiger Antheil an den letztjährigen Ergebnissen . . . mithin Bestand ultimo December 1862... Die sämmtlichen Geschäftsunkosten an Gehalten, Staatssteuern, Reiseund Büreauspesen, Porti u. betrugen zusammen... Nach vorstehenden Angaben sind die Erträgnisse aus dem Geschäftsjahre 1862 übereinstimmend mit den Büchern und Scripturen der Bank; die folgenden: I. 12a 106 a. Gewinn Saldo aus b. Drittes Fünftel der c. Gewinn auf dem d. Gewinn auf den laufenden e. Gewinn auf dem f. Gewinn auf dem g. Diverse 1861... Gewinn-Reserve... Wechsel-Verkehr... Rechnungen... Effekten-Verkehr... Lombard-Conto... Gewinne... Hievon ab: Die Geschäftsunkosten... Bleibt Gewinn-Ueberschuß... wovon auf Delcredere-Conto übertragen wurden... Disponibler Ueberschuß... Hiervon kommen nach §§ 22, 41 und 53 der Statuten a. an den Reservefonds 10'/. von dem Reingewinn über 4% hinaus, oder von Fr. 353,737 38... Fr. 35,373 74 b. an Tantième-Conto, desgleichen unter Abzug des Gewinn-Reserve-Antheils und Gewinn-Restes, oder 10% von Fr. 183,636 43... Fr. 18,363 64 Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. 4,433 45 165,667 50 48,728 42 471,244 03 132,225 99 2,761 35 10,258 32 835,318 96 60,194 63 775,124 33 221,386 95 553,737 38 wonach ein Betrag verbleibt von... Fr. welcher die auf Beschluß der Verwaltung am 1. April d.J. zur Vertheilung gebrachte Dividende von 10% des Actien-Capitals oder 25 Francs per Actie repräsenttrt. Luxemburg, i m April 1863. Die Direktion. 53,737 33 500,000 Bilanz der Internationalen Bank in Luxemburg per 31. December 1862. Debet. 152,283 74 An Cassa-Conto... Fr. Fr. 4,526,250 Tresor-Conto... Wechsel-Conto... Fr. 634,467 49 Fr. 598,795 39 Effecten-Conto... Conto für eigene Actien... Fr. 5,000,000 „ Conto für Commandit-Capital... Fr. 2,979,553 98 Conto pro Conti-Correnti... Fr. 1,945,034 06 Fr. 474,335 08 Hypothekar-Casse-Conto... Lombard-Conto... Fr. 937 50 Haus-Conto... Fr. 100,000 Fr. 16,411,657 24 107 Credit. Per Actien-Conto... Banknoten-Conto... Conto pro Conti-Correnti... Conto a nuovo... Reservefonds der Hyp.-Kasse... Gewinn-Reserve-Conto pro 1863 und 1864 Reservefonds-Conto... Tantième-Conto... Dividende-Konti für 1859, 1860 und 1861 Dividende-Conto für 1862... Fr. 10,000,000 Fr. 4,625,500 Fr. 827,677 53 Fr. 6,911 87 Fr. 4,405 50 Fr. 331,334 93 Fr. 96,419 72 Fr. 18,363 64 Fr. 1,044 Fr. 500,000 Fr. 16,411,657 24 Luxemburg, 31. December 1862. D i e Direction. Ne varietur. (Folgen die Unterschriften. Gebucht zu Luxemburg, am vierten Mai tausend achthundert dreiundsechzig, Band siebenundfünfzig. Fokio siebenundvierzig, Feld zwei. Erhoben zwei Franken fünfzehn Centimen, und zwar: an Hauptrecht Fr. 1.70, 26% Fr. 0.45 = Fr. 2.15. Der Einnehmer, (gez.) F. Leclerc. F o l g t A n l a g e Lit. D. zum P r o t o k o l l der am 30. April 1863, Nachmittags halb 3 Uhr in Luxemburg abgehaltenen ordentlichen G e n e r a l - V e r s a m m l u n g der I n t e r n a t i o n a l e n Bank i n Luxemburg, enthaltend die d a r i n beschlossene abgeänderte Fassung und Ergänzung der Statute: Der Paragraphsiebenzehn(§ 17) soll, unter Aufhebung der bisherigen Fassimg, fortan lauten wie folgt: «Die Ueberwachung der Bank wird einer Bank-Verwaltung, aus neun Mitgliedern bestehend, wovon mindestens zwei Luxemburger Staatsangehörige sein müssen, anvertraut. Die Bank-Verwalter legitimiren sich als solche durch eine Ausfertigung oder durch eine beglaubigte Abschrift des Protokolls der General-Versammlung, in welcher der Wahl-Akt stattgefunden hat. Jeder Bank-Verwalter muß mindestens fünf und zwanzig, jeder Gründer hundert Actien der Gesellschaft besitzen, welche während der Dauer seiner Functionen weder übertragen noch veräußert werden dürfen. Die Actien werden bei der Direction deponirt." „Die Bank-Verwaltung kann, wenn sie dies im Interesse der Gesellschaft für angemessen erachtet, die Zahl ihrer Mitglieder von neun bis auf achtzehn Mitglieder successive oder auf einmal erhöhen. I m Falle einer solchen Verstärkung werden die zur Verwaltung hinzutretenden Mitglieder zunächst provisorisch durch die Verwaltung ernannt. Diese Ernennung bedarf der Bestätigung durch die erste auf die Ernennung folgende General-Versammlung. I m Falle einer Verstärkung der Verwaltung ist statt der im § 20 zur Gültig- 108 keit von Beschlüssen der Verwaltung erforderlichen Theilnahme von mindestens fünf Mitgliedern, die Theilnahme mindestens der Hälfte der sämmtlichen Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden erforderlich." Der erste Absatz des Paragraphen vierundzwanzig (§ 24), welcher wörtlich lautet: Die Ausführung der Beschlüsse der Verwaltung, sowie die spezielle Leitung der Geschäfte ist der Direction anvertraut," wird ganz gestrichen und aufgehoben. Die die monatliche Publikation betreffende Bestimmung, vorgesehen in der vorletzten Mtheilung des Paragraphen neunundzwanzig (§ 29), wird modificirt durch Aufhebung der jetzigen Fassung, welche wörtlich lautet: „Allmonatlich hat die Direction eine vom Vorsitzenden der Verwaltung vorher zu genehmigende Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen Monats in der Bank vorhanden gewesenen Activa und Passiva, insbesondere auch der Bestände in gemünzten Gold- und ,Silberbarren und Wechseln, ferner des Betrages der Forderungen aus Darleihen und aus laufenden Rechnungen, sowie der umlaufenden Banknoten und Schuldbriefe der Großherzoglichen Staatsregierung vorzulegen, und sobald die Emission der Banknoten begonnen, gleichzeitig zu veröffentlichen. Nicht minder hat dieselbe vor der ordentlichen General-Versammlung einen alle Zweige des Verkehrs umfassenden, von der Verwaltung genehmigten oder mit deren Bemerkung versehenen kurzen Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr bei der Großherzoglichen Staatsregierung einzureichen". und durch gleichzeitige Annahme der folgenden Disposition: Allmonatlich hat die Direction eine vom Vorsitzenden der Verwaltung vorher zu genehmigende Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen Monats in der Bank vorhanden gewesenen Activa und Passiva, insbesondere auch der Bestände in gemünzten Gold- und Silbetbarren und Wechseln, ferner des Betrages der Forderungen aus Darleihen und aus laufenden Rechnungen, sowie der umlaufenden Banknoten und Schuldbriefe der Großherzoglichen Regierung vorzulegen und gleichzeitig zu veröffentlichen. M i t vorheriger Genehmigung der Großherzoglichen Regierung kann diese Publikation unterbleiben oder beschränkt werden. Vor der ordentlichen General-Versammlung hat die Direction einen alle Zweige des Verkehrs umfassenden, von der Verwaltung genehmigten oder mit deren Bemerkung versehenen kurzen Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr bei der Großherzoglichen Staatsregierung einzureichen." Unter Aufhebung der jetzigen Fassung des Paragraphen dreißig (§ 30) wird für diesen Paragraphen folgende Redaction beschlossen und festgestellt: Die Errichtung, von Bank-Filialen, Commanditen und Agenturen im In- und Auslande, sowie die Aufhebung und Verlegung derselben bleibt der Bank-Verwaltung überlassen, und werden deren Verfassung und Befugnisse von derselben jedesmal bestimmt. Auch ist die 109 Verwaltung befugt, durch Beschluß der Verwaltung sich sowohl bei bestehenden Bank- oder Handlungshäusern, wie bei Errichtung neuer Bank- oder Handtungshäuser, ganz oder theilweise, sowohl als Commanditist (associé en commandite, code de commerce), wie auch in denjenigen Staaten, in welchen das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch in Kraft als stiller Gesellschafter gemäß Artikel 250 bis 265 inclusive des gedachten Handelsgesetzbuches, zu betheiligen. Die Verwaltung setzt auf Vorschlag der Direction die Höhe des Einschuß-Kapitals der Bank, sowie die Bedingungen des Gesellschafts-Vertrages fest. Der Wirkungskreis der Firmen, bei welchen die Bank sich als Kommanditist oder stiller Gesellschafter betheiligt, wird durch den Gesellschafts-Vertrag bestimmt. Die Gesammt-Summe des für die Betheiligungen der Bank als associé en commandite oder als stiller Gesellschafter bestimmten Kapitals darf zwei Drittel des Grund-Kapitals der Bank in Maxima nicht übersteigen. Die Bank-Filialen können auch unter der Form kaufmännischer Firmen errichtet, und kann solchen Firmen von der Verwaltung die Befugniß ertheilt werden durch CollectivUnterschrift zweier Personen, die Bank in gleichem Umfange zu verpflichten, wie diese Berechtigung dem Vorstand einer unter der Firma der Bank handelnden Filiale beigelegt ist." Unter Aufhebung der jetzigen Fassung des Paragraphen einunddreißig (§ 31) wird für diesen Paragraphen nachstehende Redaction beschlossen und festgestellt: „Der Vorstand der Bank-Filiale besteht aus wenigstens zwei Mitgliedern. Die Befugnisse und der Wirkungskreis werden durch Beschluß der Verwaltung festgestellt. Die Direction hat die Thätigkeit der Vorstände der Filialen innerhalb der durch die Statuten gezogenen Schranken und innerhalb der von der Verwaltung gegebenen Normen zu leiten, resp. zu überwachen. — Alle von dem Vorstande einer Filiale mit der Unterschrift von zwei Mitgliedern derselben eingegangenen Verpflichtungen, vollzogenen Verträge, Vollmachten, Erlasse, Ausfertigungen, Erklärungen, Indossements und Quittungen sind für die Bank gegen jede Behörde, insonderheit gegen jede richterliche und Hypothekar-Behörde und gegen jeden Privaten verpflichtend. Es ist hierzu weder irgend einer weitern Bevollmächtigung der Mitglieder des Vorstandes noch ein Nachweis darüber erforderlich, ob dieselben selbstständig und allein zu verfahren befugt waren, oder dazu einer Hähern Genehmigung bedurften. Die im § 23 in Bezug auf die Bank-Directoren getroffenen Bestimmungen finden auch auf die Vorsteher der Filiale Anwendung." An Stelle der letzten Abcheilung des Paragraphen einundvierzig (§ 41), welche lautet: „Von dem vier Prozent des Actien-Kapitals übersteigenden Reingewinn werden jährlich zehn Prozent zur Bildung eines Reservefonds in Abzug gebracht, so lange dieser nicht ein Zehntel des Actien-Kapitals erreicht haben wird. Die Verwaltung stellt die aus dem dann sich ergebenden Ueberschusse unter die Actionaire zu vertheilende Dividende fest", soll folgende Bestimmung treten: 110 „Von dem vier Prozent des eingezahlten Actien-Kapitals übersteigenden Reingewinne werden jährlich mindestens zehn Prozent zur Bildung eines Reservefonds i n Abzug gebracht. Die Verwaltung stellt die aus dem dann sich ergebenden Ueberschusse unter die Actionaire zu vertheilende Dividende fest." Dagegen ist der letzte Absatz des § 44, die ans dem Reservefonds gewonnenen Zinsen betreffend ganz zu streichen. Es wird folgender Zusatz zu Paragraph fünfzig (§ 50) beschlossen: Die Internationale Bank ist auch befugt für Darlehen an ausländische Grundbesitzer eine besondere Hypothetar-Casse zu begründen, und derselben die zu ihrem Geschäftsbetrieb nach Ansicht der Verwaltung erforderlichen Fonds, bis zur Höhe eines Zehntels des eingezahlten Gesellschafts-Kapitals der Bank zu überweisen. Für diese Hypothekar-Casse sind die vorstehend für Darlehen an Luxemburgische Grundbesitzer gegebenen Normen nicht maßgebend sondern soll die Feststellung der Normen und Bedingungen der Darlehen dem Beschluß der Bank Verwaltung resp. der Vereinbarung mit den Darlehnsnehmern anheim gegeben werden: Der Bank ist gestattet, bis zum Betrage der an auswärtige Grundbesitzer dargeliehenen Capitalien auf jeden Inhaber lautende Obligationen nebst Zins-Coupons und Talon auf den Inhaber lautend auszugeben. „Diese Obligationen müssen, zum Zeugniß darüber, daß der Betrag der dargeliehenen Capitalien Nicht überschritten wird, von dem Königlich-Großherzoglichen Commissär mitvollzogen sein." (gez.) M e v i s s e n , J.P. André, Aug. Dutreux, D. Leiden, F. Wn. Königs, Bar. N. v. Erlanger, Noël, v. Ziegesar, Ferd. Schäfer, Wendelstadt, A. Schäfer, Carl Türk, I. Neumann, L. Würth, Jos. Martinengo. Eingebucht zu Luxemburg, am vierten M a i lausend achthundert dreiundsechzig, Band siebenundfünfzig, Folio siebenundvierzig, drittes Fest. Erhoben zwei Franken, fünfzehn Centimen und zwar: an Hauptrecht Fr. 1.70, 26% Fr. 0.45 — Fr. 2.15. Der Einnehmer, (gez.) F. Leclerc. Vollmachten. 1. Son Altesse Royale Monseigneur le Prince Henri des Pays-Bas, donne par les présentes et en conformité du contenu de la lettre de Messieurs les Directeurs de la Banque internationale à Luxembourg, en date du 21 mars dernier, à Monsieur le baron Guillaume-Henri de Ziegesar, Chambellan du Roi et Directeur des domaines privés Royaux dans le Grand-Duché de Luxembourg, demeurant au château de Berg, plein pouvoir de le représenter à l'occasion de l'assemblée générale des actionnaires à tenir à Luxembourg le 30 avril prochain, en promettant de tenir pour bon et valable tout ce qu'il pourra faire en son nom, sauvegardant ses intérêts. En foi de quoi j'ai signé la présente pièce, en y apposant le cachet avec mes armes. La Haye, le 26 avril 1863. (signé) HENRI, prince des Pays-Bas. 111 Enregistré à Luxembourg, le quatre mai mil huit cent soixante-trois, volume cinquante-sept, folio quarantesept, case cinq. Perçu deux francs quinze centimes, savoir: en principal frs. 1.70, 26% frs. 0.45 = frs. 2,15. Le Receveur, (signé) F. LECLERC. 2. Vollmacht. Ich bevollmächtige Herrn Ferdinand Schäfer mich mit allen mir statutgemäß zustehenden Rechten in der Generalversammlung der Internationalen Bank in Luxemburg vom 30. dieses Monats zu vertreten. Köln, den 23. April 1863. (gez.) Simon Oppenheim. Gebucht zu Luxemburg, am vierten Mai tausend achthundert dreiundsechzig, Folio siebenundvierzig des siebenundfünfzigsten Bandes, zehntes Feld. Erhoben zwei Franken fünfzehn Centimen: Hauptrecht 1.70, 26% Fr. 0,45 = Fr. 2.15. Der Einnehmer, (gez.) F. Leclerc. 3. Vollmacht. Ich bevollmächtige Herrn Victor Wendelstadt mich mit allen mir statutgemäß zustehenden Rechten in der Generalversammlung der Internationalen Bank in Luxemburg vom 30. dieses Monats zu vertreten. Köln, den 23. April 1863. (gez.) M. de la P a r r a . Gebucht zu Luxemburg, am vierten Mai tausend achthundert dreiundsechzig, Band siebenundfünfzig, Folio siebenundvierzig,Feld zwölf. Erhoben zwei Franken fünfzehn Centimen, nämlich: an Hauptrecht 1.70, 26% F r 0.45 = Fr. 2 15. Der Einnehmer, (gez.) F. Leclerc. 4. Vollmacht. Ich bevollmächtige Herrn Damian Leiden mich mit allen mir statutgemäß zustehenden Rechten in der General-Versammlung der Internationalen Bank in Luxemburg vom 30. dieses Monats zu vertreten. Darmstadt, 23. April 1863. (gez.) D. P a r c u s . Gebucht zu Luxemburg am vierten M a i tausend achthundert dreiundsechzig, Band siebenundfünfzig, Folio siebenundvierzig, Feld elf. Erhoben zwei Franken fünfzehn Cent. und zwar: an Hauptrecht Fr. 1.70,26% Fr.0,45 = 2.15. Der Einnehmer, (gez.) F. Leclerc. 5. Vollmacht. Ich bevollmächtige Herrn F. W. K ö n i g s mich mit allen mir statutgemäß zustehenden Rechten in der General-Versammlung der Internationalen Bank in Luxemburg vom 30. dieses Monats zu vertreten. Cöln, den 29. April 1863. (gez.) A. Oppenheim. Eingebucht zu Luxemburg am vierten Mai tausend achthundert dreiundsechzig, Band siebenundfünfzig, Folio siebenundvierzig, Feld sechs. Erhoben zwei Franken fünfzehn Centimes und zwar: an Hauptrecht Fr. 1.70, 26% Fr. 0,45 = 2,15. Der Einnehmer, (gez.) F. Leclerc. 112 6. Vollmacht. Ich bevollmächtige Herrn Professor N e u m a n n , mich mit allen mir statutgemäß zustehenden Rechten in der General-Versammlung der Internationalen Bank in Luxemburg vom 30. dieses Monats zu vertreten. Amsterdam, 19. April 1863. (gez.) George R o s e n t h a l . Gebucht zu Luxemburg am vierten M a i tausend achthundert dreiundsechzig, Band siebenundfünfzig, Folio siebenundvierzig, Feld neun. Erhoben zwei Franken fünfzehn Cent.; Hauptrecht F r . 1.70. 26% F r . 0,45 = 2,15. Der Einnehmer, (gez.) F. Leclerc. 7. Vollmacht. Ich bevollmächtige Herrn Anton Schaefer mich mit allen mir statutgemäß zustehenden Rechten in der General-Versammlung der Internationalen Bank in Luxemburg vom 30. dieses Monats zu vertreten. Darmstadt, 23. April 1863. (gez). Wendelstadt. Gebucht zu Luxemburg am vierten M a i tausend achthundert dreiundsechzig, siebenundvierzig, siebentes Feld. Erhoben zwei Franken fünfzehn 26%. Centimes. Band siebenundfünfzig, Folio nämlich: A n Hauptrecht Fr. 1,70, F r . 0.45 = 2.15. Der Einnehmer, (gez.) F. Leclerc. 8. Vollmacht. Ich bevollmächtige Herrn Baron Raphael von Erlanger mich mit allen mit statutgemäß zustehenden Rechten in der General-Versammlung der Internationalen Bank in Luxemburg vom 30. dieses Monats zu vertreten. Frankfurt am Main, 22. April 1863. (gez.) Ludwig von Erlanger. Gebucht zu Luxemburg am vierten M a i tausend achthundert dreiundsechzig, Band siebenundfünfzig, Folio siebenundvierzig, achtes Feld. Erhöben zwei Franken fünfzehn Centimes; an Hauptrecht F r . 1.70, 2 6 % . F r . 0.45 = 2.15. Der Einnehmer, (gez.) F. Leclerc. Kosten. 1. Stempel der 2. Einregistrirungs-Gebühren des 3. Stempel der 4. 5. Stempel der gegenwärtigen 6. Gebühren der 7. Honorme (Bat. 8. D i ä t e n für 9. Rollen der gegenwärtigen 70 2 15 Anlagen... 9 65 Einregistrirung... 25 80 Ausfertigung... 11 25 Zeugen... 3 12 St.)... 24 75 Einregistrirung... Ausfertigung... 14 30 Urkunde... Protokolles... Für gleichlautende Ausfertigung der Direction der Internationalen Bank in Luxemburg, um achten M a i tausend achthundert dreiundsechzig ertheilt. (L.S.) Klein. Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 6 avril 1864, N° 188—126/38, Le Secrétaire du Roi pour les affaires du Grand-Duché, G. D ' O L I M A R T . Luxemburg. — Druck von V. Bück. I. 12b

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.