245 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Erster Theil. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. N°14 Mittwoch, 28 Juni 1865. PREMIÈRE PARTIE. ACTES L É G I S L A T I F S ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE, MERCREDI, 28 juin 1865. Königl -Großh. Beschluß vom 23. Juni 1865, wodurch die Veröffentlichung des zwischen dem Zollverein und Oesterreich abgeschlossenen Vertrages angeordnet wird. Arrêté royal grand-ducal du 23 juin 1865, qui ordonne la publication du traité conclu entre le Zollverein et l'Autriche. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von OranienNassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Nach Einsicht des Art. 2 des Vertrages vom 8. Februar 1842, des § 8 des Schlußprotokolls zum Vertrage vom 26—31 December 1853, und des Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 1854; Vu l'art. 2 du traité du 8 février 1842, le § 8 du protocole final du traité du 26—31 décembre 1853, et l'art. 2 de la loi du 23 janvier 1834; Auf den Bericht Unseres General-Directors der Finanzen und nach Einsicht der Conseils-Berathung der Regierung; Sur le rapport de Notre Directeur-général des finances et vu la délibération du Conseil de Gouvernement; Haben beschlossen und beschließen: Avons arrêté et arrêtons : Art. 1. Art, 1er. Der am jüngstverwichenen 11. April zwischen den Staaten des Zollvereins und Oesterreich abgeschlossene Vertrag, dessen Ratifications-Urkunden gemäß Benachrichtigung Unserer Regierung seitens des preußischen Finanz-Ministeriums ausgetauscht worden sind, soll nebst den dazu gehörenden Tarifen und Zollcartels ins „Memorial" eingerückt werden. Le traité conclu le 11 avril dernier entre les États du Zollverein et l'Autriche, et dont, suivant l'information donnée à Notre Gouvernement par le Ministère des finances de Prusse, les ratifications ont été dûment échangées, sera inséré au Mémorial avec les tarifs et le cartel douanier qui y sont annexés. I. 14 246 Art. 2. Unser General-Director der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Soesdyck, den 23. Juni 1665. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, P r i n z der Niederlande, Der General-Director der Finanzen, Ulveling. Durch den Prinzen, Der Secretär, G. d'Olimart. Art. 2 . Notre Directeur-général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté. Soesdyck, le 23 juin 1865. Pour le Roi Grand-Duc; Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Le Directeur-général des finances, ULVELING. Par le Prince : Le Secrétaire, G. D'OLIMART. Handels- und Zollvertrag zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handelsvereins und Oesterreich. Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Bayern und Seine Majestät der König von Sachsen, sowohl für Sich beziehungsweise in Vertretung der dem Preußischen Zoll- und Steuer-System angeschlossenen souverainen Länder und Landescheile, nämlich: des Großherzogthums Luxemburg, der Großherzoglich Mecklenburg ischen Enklaven Rossow, Netzeband und Schönberg, des Großherzoglich Oldenburgischen Fürstent bums Birkenfeld, des Herzogthums Anhalt, der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthums Lippe und des Landgräslich Hessischen Oberamtes Meisenheim, als im Namen der übrigen Mitglieder des deutschen Zoll- und Handels-Vereins, nämlich: der Krone Hannover, sowohl für Sich als für das Fürstenthum Schaumburg-Lippe, der Krone Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, sowohl für Sich als für das Landgraflich Hessische Amt Homburg, der den Thüringischen Zoll-und Handels Verein bildenden Staaten, namentlich: des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, SachsenAltenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, Reuß alterer und Reuß jüngerer Linie; des Herzogthums Braunschweig, des Herzogthums Oldenburg, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt, einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oefterreich, zugleich in Vertretung des souverainen Fürstenthums Liechtenstein, andererseits, 247 von dem Wunsche geleitet, den Handel und Verkehr zwischen Ihren Gebieten durch ausgedehnte Zollbefreiungen und Zollermäßigungen, durch vereinfachte und gleichförmige Zollbehandlung und durch erleichterte Benutzung aller Verkehrs-Anstalten in umfassender Weile zu fördern, und in der Absicht, Ihre Zolleinnahmen zu sichern, und die allgemeine deutsche Zolleinigung anzubahnen, haben über die Erneuerung und entsprechende Abänderung und Erweiterung des zwischen ihnen bestehenden Handels- und Zoll-Vertrages vom 19. Februar 1853 Unterbandlungen eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: S e i n e M a j e s t ä t der K ö n i g v o n P r e u ß e n : Allerhöchst Ihren Ministenal-Director Alexander M a x Philipsborn, und Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanz-Rath Gustav Hasselbach, S e i n e M a j e s t ä t der König v o n B a y e r n : Allerhöchst Ihren Ministerial-Rath Moritz von R e i c h e r t , und Seine M a j e s t ä t der Seine v o n Sachsen: Allerhöchst Ihren Geheimen Finanz-Rath Julius H a n s von T h ü m m e l , und S e i n e M a j e s t ä t der K a i s e r v o n Oesterreich: Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Rath und Vorstand der Ministerial-Section für die indirecten Abgaben Dr. C a r l F r e i h e r r n v o n Hock, welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, den fol-. genden Handels- und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben: Art. 1. Die vertragenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. Ausnahmen hiervon dürfen nur Statt finden:
- a)bei Tabak, Salz, Schießpulver, Spielkarten und Kalendern;
- b)aus Gesundheits-Polizei-Rücksichten;
- o)in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen. Art. 2. Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und AusgangsAbgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der beiden vertragenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem andern vertragenden Theile gleichzeitig einzuräumen. Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Begünstigungen, welche die mit einem der vertragenden Theile jetzt oder künftig zollvereinten Staaten genießen, sowie solche Begünstigungen, welche anderen Staaten durch bestehende Verträge zugestanden sind und ausdrücklich von der Anwendung obiger Bestimmung ausgeschlossen werden. Diese Begünstigungen können denselben Staaten für die nämlichen Gegenstände in nicht höherem Maße auch nach Ablauf dieser Verträge zugestanden werden. 248 Art. 3. Die vertragenden Theile wollen vom 1. Juli 1865 an gegenseitige Verkehrs-Erleichterungen auf Grundlage des freien Eingangs roher Natur-Erzeugnisse und des gegen ermäßigte Zollsätze zu gestattenden Eingangs gewerblicher Erzeugnisse ihrer Länder eintreten lassen. Demgemäß sind sie übereingekommen, daß bei dem unmittelbaren Uebergang aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen in das Gebiet des andern Theils in Oestreich von den in der Anlage A. und im Zollvereine von den in der Anlage B. bezeichneten Waaren keine, beziehungsweise keine höheren, als die in diesen Anlagen bestimmten Eingangs-Abgaben erhoben werden sollen. Art. 4. Wenn wahrend der Dauer des gegenwärtigen Vertrages in dem Gebiete des einen oder des andern der vertragenden Theile Erhöhungen der allgemeinen tarifmäßigen Eingangszölle gegen den vom 1. Juli 1865 an gültigen Tarif eintreten sollten, so bleiben diese auf die in den AnA.B lagen A. und B. vereinbarten Zollsätze und Zollbefreiungen ohne Einfluß. Wenn aber einer der vertragenden Theile für eine von den in den Anlagen A. und B. genannten Waaren eine Ermäßigung seines vom 1. Juli 1865 an gültigen allgemeinen Zolltarifs, sei es allgemein oder für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter eintreten lassen will, so liegt ihm ob, dem andern Theile von dieser Ermäßigung mindestens drei Monate vor deren Eintreten Nachricht zu geben, und es bleibt alsdann, vorbehaltlich anderweiter Verständigung, dem andern Theile freigestellt, diese Waaren nur gegen Beibringung von Ursprungszeugnissen zollfrei, beziehungsweise gegen den verabredeten Zoll zuzulassen. Wer von dieser Befugniß Gebrauch macht, wird den andern Theil von der deshalb erlassenen Anordnung vier Wochen vor deren Vollzug in Kenntniß setzen. Art. 5. 1. Die unmittelbar aus dem Gebiete des einen vertragenden Theils in das Gebiet des andern Vergehenden Waaren sollen beiderseits von allen Ausgangs-Abgaben frei sein. Ausgenommen von dieser Bestimmung find nur die nachstehend aufgeführten Waaren, von denen die unten verzeichneten Ausgangs-Abgaben erhoben werden dürfen, nämlich: im Zollverein: von Lumpen und andern Abfällen zur Papier-Fabrikation und zwar: a. nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makulatur und Papierspänen 12/5 Thlr. (2 Fl. 55 Kr. südd. W.) vom Zoll-Centner, b. altem Tauwerk, alten Fischernetzen und Stricken, getheert oder nicht getheert, ½ Thaler (35 Xr. südd. W.) vom Zoll-Centner; in Oestreich: a. von Fellen und Häuten, gemeinen (Pos. 6. a. der Anlage A.) 2 Fl. 50 Xr. ö. W. vom Zoll Centner, b. von Lumpen (Hadern) und anderen Abfällen zur Papier-Fabrikation (Pos. 44. b. der Anlage A.) 3 F l . ö W . vom Zoll-Centner, 249 c. von Knochen, Klauen, Füßen, Hautabschnitzeln (Pos. 44. c. der Anlage A.) 75 Xr. ö. W . vom Zoll Centner. 2. I n jedem der vertragenden Staaten sollen die bei der Ausfuhr gewisser Erzeugnisse bewilligten Ausfuhr-Vergütungen nur die Zölle oder inneren Steuern erseßen, welche von den gedachten Erzeugnissen ober von den Stoffen, aus denen sie verfertigt worden, erhoben find. Eine darüber hinausgehende Ausfuhr-Prämie sollen sie nicht enthalten. Ueber Aenderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des Verhältnisses derselben zu dem Zolle oder zu den innern Steuern wird gegenseitige Mittheilung erfolgen. 3. Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus- oder nach dem Gebiete des andern Theils durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden. Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als au die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung. Art. 6. Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangs-Abgaben zugestanden: a. für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungs Gegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des andern auf Märkte oder Messen gebracht oder auf Ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Marktverkehr versendet, in dem Gebiete des andern Thetls aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern unter Controle der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen (Packhöfen, Hallämtern u. s. w.) gelagert, so wie für Muster, welche von Handelsreisenden eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden; b. für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des andern vertragenden Theils gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird; c. für Glocken und Lettern zum Umgießen, Stroh zum Flechten, Wachs zum Bleichen, Seidenabfälle zum Hecheln (Kämmeln); d. für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Farben, Walken, Appretiren, Bedrucken und Sticken, Garne zum Stricken, Gespinnste (einschließlich der erforderlichen Zuthaten) zur Herstellung von Spitzen und Posamentterwaaren, Häute und Felle zur Leder- und Pelzwerkbereitung, Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforderlichen Schußgarn zur Herstellung von Geweben, sowie für Gegenstände zum Lackiren, Poliren und Bemalen; 6. für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in das Gebiet des andern vertragenden Theils gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter Beobachtung der deßhalb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unverändert bleibt; und zwar in dem Falle unter c, unter Festhaltung der Gewichtsmenge, in den Fällen unter 2., b., d. und s., sofern die Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist. 250 c Art. 7. Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt werden, daß beim unmittelbaren Nebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des andern die Verschluß Abnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist. Ueberhaupt soll die Abfertigung möglichst beschleunigt werden. Art. 8. Die vertragenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die Amts, Handlungen bei dem Uebertritte der Waaren aus einem Zollgebiet in das andere gleichzeitig Statt finden können. Art. 9. Innere Abgaben, welche i n dem einen der vertragenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse des andern Theils unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes. Art. 10. Die vertragenden Theile verpschten sich, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zweck erlassenen Strafgesetze aufrecht zu erhalten, die Rechtshülfe zu gewähren, den Aufstchtsbeamten des andern Staates die Verfolgung der Kontravententen in ihr Gebiet zu gestatten und denselben, durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erfoderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen. Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollkartel enthält die Anlage c. Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragenden Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienste verabredeten Maßregeln aufrecht erhalten. Art. 11. Stapel- und Umschlagsrechte sind in dem Gebiete der vertragenden Theile unzulässig, und es darf, vorbehaltlich schiffrahrts- und gesundheitspolizeilicher, sowie der zur Sicherung der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein Waarenführer gezwungen werden, an einem bestimmten Orte anzuhalten, aus- ein- oder umzuladen. Art. 12. Die vertragenden Theile werden die Seeschiffe des anderen Theiles und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben wie die eigenen Seeschiffe zulassen. 251 Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragenden Staaten ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen. Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen Staates sollen die nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe, vorbehaltlich der Reduction der Schiffsmaaße, bei Feststellung von Schifffahrts- und Hafen-Abgaben im andern Staate genügen. Die Schifffahrt zwischen Seehäfen seines Gebietes kann jeder Staat seinen eigenen Schissen vorbehalten; dagegen soll die successive Befrachtung oder Entlöschung in mehreren Seehäfen des einen Staates den Schissen des andern Staates gestattet sein. Auch sollen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit überhaupt alle Begünstigungen, welche einer der Seeschifffahrt treibenden Staaten des Zollvereins in Bezug auf die Behandlung der Seeschiffe und deren Ladungen einem dritten Staate eingeräumt hat oder einräumen wird, auf die Oesterreichischen Schisse und deren Ladungen, und umgekehrt alle Begünstigungen, welche Oefterreich in diesen Beziehungen einem dritten Staate eingeräumt hat oder einräumen wird, auf die Schisse der Seeschiffahrt treibenden Staaten des Zollvereins und deren Ladungen Anwendung finden. Von dieser Bestimmung sind nur diejenigen Begünstigungen in derKüstenschiff.fahrt ausgenommen, welche Schiffen dritter Staaten nicht durch Uebereinkommen eingeräumt sind. Art. 13. Von Schissen des einen der vertragenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothfällen in die Seehäfen des andern einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehre benutzt wird, Schifffahrts- oder Hafen-Abgaben nicht erhoben werden. Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertragenden Theile verladen waren, soll von dem andern, unter Vorbehalt des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen. Art. 14. Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen i n den Gebieten der vertragenden Theile sollen Schisssführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Staates. Art. 15. Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fäbren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne- und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die, Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des andern vertragenden Theils unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen. Staates, gestattet werden. Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebelenchtungs- und Seelovtsenwesen zulässigen ab- 252 weichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhohen werden. Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den landesüblichen Zinsen des Anlagekapitals nicht übersteigen. Wegegelder für beladenes Fuhrwert sollen auf Straßen, welche unmittelbar oder mittelbar zur Verbindung der vertragenden Theile unter sich oder mit dem Ausland« dienen, da, wo dieselben den Satz von einem Silbergroschen (5 Xr. ö. W.) für ein Zugthier und eine geographische Meile erreichen oder übersteigen, höchstens zu den jetzt geltenden Beträgen und da, wo sie jenen Satz nicht erreichen, höchstens zu diesem letzteren erhoben werden. Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf den erwähnten Straßen nach Verhältniß der Streckenlängen nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr. Für Eisenbahnen gelten nicht diese, sondern die in den Artikeln 16 und 17 enthaltenen Bestimmungen. Art. 16. Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit, Art und Preise der Beförderungen die Angehörigen des andern Theils und deren Güter nicht ungünstiger, als die eigenen Angehörigen und deren Güter behandelt werden. Für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des andern Theils soll kein Staat höhere als diejenigen Eisenbahnfrachtsätze erheben lassen, welchen auf derselben Eisenbahn die in dem eigenen Gebiete auf- oder abgeladenen Güter verhältnißmäßig unterliegen. Art. 17. Die vertragenden Theile werden dahin wirken, daß die Waarenbeförderung auf den Eisenbahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde. Sie werden ferner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig ver- schließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von der Declaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kolloverschluß frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet sind. Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus- oder nach dem Gebiete des andern ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Declaration, Abladung und Revision, sowie vom Kolloverschluß sowohl im Innern als an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungs, Verzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet sind. Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschluße am Abfertigungsamt im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet seien. 253 Insoweit von einem der vertragenden Theile mit dritten Staaten in Betreff der Zollabfertigung weitergehende, .als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden find, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit dem anderen Theil, unter Voraussehung der Gegenseitigkeit, Anwendung. Art. 18. Die vertragenden Theile wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniß der Unterthanen des einen Theils, in dem andern Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde. Von den Unterthanen des einen der vertragenden Theile, welche in dem Gebiete des andern Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkt ab, wo der gegenwartige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind. Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie blos für dieses Geschäft persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des andern vertragenden Theils keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet sein. Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatz eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem der vertragenden Theile die Unterthanen des andern ebenso wie die eigenen Unterthanen behandelt werden. Die Unterthanen des einen der vertragenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die Seeoder Flußschifffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des andern Theils einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden. Art. 19. Die vertragenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Consuln in allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des andern Theiles zu ernennen, in denen Consuln irgend eines dritten Staates zugelassen werden. Diese Consuln des einen der vertragende Theile sollen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, im Gebiete des andern Theiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden. Art. 20. Jeder der vertragenden Theile wird seine Consuln im Auslande verpflichten, den Angehörigen des andern Theils, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen Consul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren. Art. 21. Die vertragenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollftellen Beamte I 14a 254 zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist. Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten wollen die vertragenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilen. Art. 22. In denjenigen einzelnen Landestheilen der vertragenden Theile, welche von deren Zollgebiet ausgeschlossen sind, finden, so lange deren Ausschluß dauert, die Verabredungen in den Artikeln 1 bis 9, des gegenwärtigen Vertrages keine Anwendung. Art. 23. Unmittelbar nach Austausch der Ratificationen dieses Vertrages sollen Commissarien der vertragenden Theile zusammentreten, um die zur Ausführung desselben erforderlichen Vereinbarungen und Vollzugsvorschriften festzustellen. Art. 2 4 Die in den Anlagen dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen sind als integrirende Theile desselben anzusehen. Der gegenwärtige Vertrag tritt vom 1. Juli 1865 ab an Stelle des Vertrages vom 19. Februar 1853. Seine Dauer wird auf die Zeit vom 1. Juli 1865 bis zum 3 1 . December 1877 festgestellt. Beide Theile behalten sich vor, über weiter gehende Verkehrserleichterungen und über möglichste Annäherung der beiderseitigen Zolltarife und demnächst W e r die Frage der allgemeinen deutschen Zolleinigung in Verhandlung zu treten. Sobald der eine von ihnen den für die Verhandlung geeigneten Zeitpunkt für gekommen erachtet, wird er dem andern seine Vorschlage machen und werden Commissarien der vertragenden Theile zum Behuf der Verhandlung zusammentreten. Es wird beiderseits anerkannt, daß die Autonomie eines jeden der vertragenden Theile in der Gestaltung feiner Zoll- und Handels-Gesetzgebung hierdurch nicht bat beschränkt werden wollen. Art. 26. Der Beitritt zu diesem Vertrage bleibt jedem deutschen Staate vorbehalten, welcher sich künftig dem Zollverein anschließen wird. Art. 27. Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden binnen sechs Wochen in Berlin ausgewechselt werden. So geschehen Berlin, den 11. April 1865. (gez.) Philipsborn. Hasselbach. (L. S.) (L. S.) von Reichert, von Thümmel. (L. S..) (L. S.) F r e i h e r r von Hock. (L. S..) Aulage A. Jollsatze für die Einfuhr aus dem Zollverein nach Oefterreich. Benennung der Gegenstände. Maßstab Zoll- der betrag. Verzollung. Kr. I . Landwirtschaftliche Erzeugnisse. 1 Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und Mahlproducte:
- a)Weizen, Spelz (Dinkel), Halbgetreide, Heidekorn oder Buchweizen, Hirse, M a i s , (türkischer Weizen, Kukurntz), Roggen, Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, Zuckererbsen (Zizern), Gerste und Malz, dann Hafer . . . .
- b)Mehl und Mahlprodukte (gerollte, geschrotete und geschälte Körner, Graupen, Grütze, Gries); ferner Stärkegummi (Dextrin, Leogomme) ... 2 Gemüse, Obst und andere Garten- und Feldfrüchte:
- a)Gartengewächse, frische, d. i. Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln, Pilze, Schwämme, einschließlich der Trüffeln, Knoblauch, Schnittlauch, Porri, Zwiebeln, auch Blumen- und Meerzwiebeln. Obst, frisches, a l s : Aepfel, Ananas, Aprikosen, Birnen, Johannisbeeren, Kirschen, Kürbisse, Melonen, Mirabellen, Mispeln, Hasel- und welsche Nüsse, frische, grüne, unausgeschälte, Pfirsiche, Pflaumen, Quitten. Schlehen, Stachelbeeren, dann Waldbeeren aller Art, z. B . Berberitz-, Brom-, Erdund Heidelbeeren. Bast, roher, Binsen, Schilfe, Rohre (Dach- und Weberrohr, auch gespalten, geschnitten und gespitzt zu Weberkämmen), Schachtelhalm, Flechten, Moose, Feuerschwamm, roher, Holzzunder (d. i. vermodertes Holz von Buchen, Fichten u.). Bäume, Sträuche, Reben, Schößlinge, Setzlinge, Stauden zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse i n Töpfen oder Kübeln, frische Blumen, Blätter (auch Maulbeerblatter) und Knospen. Gras, Grassamen, Heu, Häckerling, S t r o h , auch Strohabschnitte und Strohähren (natürliche zu Putzarbeiten). Futterkräuter, Heidekraut und Heidekrautwurzeln, Stengel und Blätter der Heidelbeeren. Getreide i n Garben, Hülsenfrüchte im Kraut, Maisstroh, d. i. Mais- 1 Ztr. frei frei 256 Benennung der Gegenstände. Nr Maßstab Zoll- der betrag Vezollung. Kolben (leere) Stengel und Blätter der Maispflanze, Mohnsamenkapseln Ieere Kardendifteln, Streulaub, Nadeln und Zapfen von Nadelhölzern. Asphodillknollen (Goldwurzeln), sowohl frisch als trocken, Kalmus, frischer, Krappwurzeln, frische, Cichorien, nicht getrocknete, Bucheckern (Buchkerne) Erdnüsse, Flohsamen, Roßkastanien, Wachholderbeeren. Oelsaat, als: Raps-, Hanf-, Lein- und Mohnsamen, gelber Raps oder Lein und Bogeldotter, Sesam, der Samen des Ricinus (semen catapuciæ (...). der Mad- und Sonnenblumensamen, dann die Kerne der Mariden (Aprikosen), Pfirsiche und Pflaumen
- b)(...) und Sämereien, d. i. Samen zum Garten- und Feldbaue (bei(...)weise gehören hierher Angelika-, Dill, Gichtrosen-[Paonien-], Kohlund Runkelrübenfamen, Moorhirse, Gurken-, Kürbis-, Quitten und Melonenkerne, Tabaksamen), Samen von Waldbäumen, dann Runkelrüben, getrocknete...
- e)Gartengewächse, zubereitete, d. i. Gemüse- und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln, Schwämme und Pilze (einschließlich der Trüffeln), getrecknet oder comprimirt, gedörrt, zerschnitten oder sonst zerkleinert, gesalzen, in Effig eingelegt, in Fassen,. Obst, zubereitet, d. i getrocknet, gedorrt, zerschnitten oder auf andere Weise zerkleinert, ohne Zucker gekochte Obstmuße, ingleichen Nüsse, als: welsche und Haselnüsse, trockene oder ausgeschälte. Senssaat, Senfpulver oder gemahlener Senf (nicht i n Blasen, Flaschen eder Krügen verpackt), Unis, Koriander, Fenchel und Kümmel . . . .
- d)Kastanien (Maronen)...
- e)Hopfen... 18 tr. frei frei frei —. 2 3 f)Süßbolzsast... ll. Thiere Und thierische Produrte. 3 Fische, Schaal-und andere Wasserthiere:
- a)Fische, frische, sowohl lebend als geschlachtet, dann Fluß- und Bachkrebse. Fische, Schnecken, Biber, Ottern, Frösche . . . b)Fische (mit Ausnahme der Heringe, Cospettoni, Saracche, Scoranze und Stockfische), gesalzen, getrocknet, geräuchert, in Meerwasser eingelegt (ma- 1 50 4 Schlacht- und Zugvieh:
- a)Ochsen und Stiere . . . d)Kübe... c)Jungvich...
- c)Hammel . . . . .
- e)Kälber, Schafvieh (mit Ausnahme der Hammel) frei 1 Stück . . . . . . . . und Ziegenvieh ... 3 75 2 1 — 25 frei. 257 Benennung der Gegenstände. Nr. Maßstab Zoll- der betrag. Verzollung. Fl. f ) S c h w e i n e (einschlüssig der Spanferkel von mehr als 20 Z o l l p f u n d ) .
- g)Spanferkel, nicht mehr als 2 0 Z o l l p f u n d i m Gewichte. . . . . . 1 Stück Kr. 1 15 A n m e r k u n g zu den Pos. 4 a b i s g. Schlachtvieh im getödteten Zustande, selbst noch mit der Haut und den Eingeweiden versehen, ist wie Fleisch zu behandeln.
- h)Pferde und Füllen.... 2 A n m e r k u n g . Füllen, welche der Mutter folgen, sind frei. 5 6 Bienenstöcke mit lebenden B i e n e n , G e f l ü g e l aller Art, Wildpret, kleines (Hasen u n d K a n i n c h e n ) , Wildpret, g r o ß e s , lebendes . . . . . . . . . . Thierische Producte:
- a)Felle und Häute, folgende: Rinds- (d. i. Bison-, Büffel-, Kalbs-, Kuh-, Ochsen-, Stier- und Terzen-), Pferde- (auch Füllen-, Maulesel und Maulthier-), Esel-, Kameel-, Hunds-, Dachs-, Schwein-, Gems-, Hirsch-, Reh-, Elenthier-, Reunthier-, Flußpferd- und Rhinoceroshäute, dann gemeine S c h a f - (auch Schöps-,, S t e r b l i n g - , L a m m - ) , gemeine Z i e g e n - ( a u c h Bocku n d K i t z e n - ) , Hasen- u n d Kaninchenfelle u n d Fischhäute, r o h . . . . .
- b)Haare aller A r t , roh und zubereitet, d. i . gehechelt, gesotten oder gefärbt (auch gebeizt), auch i n Lockenform gelegt, Borsten, Bettfedern, Federkiele, roh und zugerichtet (Schreibfedern), und unzubereitete Schmuckfedern. .
- c)Eier aller A r t , Milch (auch geronnene, Rahm und T o p f e n ) . . . . . 6) Hörner, Hornscheiben und Hornspitzen, Knochenkohle (Spodium) . . . 6) Frische, gesalzene oder getrocknete Blasen und Därme, Goldschlägerhäutchen, dann Darmseile, d. i. Stricke aus groben Därmen (zum Gebrauche bei Drehbänken, Schleifrädern u. dgl.); Honig... f ) Butter, frische, gesalzene und eingeschmolzene...
- g)Käse; Wachs (gelbes und weißes)... frei 1 Ztr. frei frei frei frei — 75 2 2 50 — 75 III. Oele, fette, Getränke und Speisen. 7 8 O e l e , f e t t e , m i t A u s n a h m e des B a u m - , P a l m - u n d C o c o s n u ß ö l s , so w i e der p a r f u m i r t e n Oele, i n Fässern oder Schläuchen u n d Blasen... Bier:
- a)I n Fässern...
- b)I n Flaschen und Krügen (auch Plutzern)... 50 5 Anmerk. Für Rechnung des Staates wird eine innere Abgabe von dem, verzollten Biere nur bei der Einfuhr in die geschlossenen Städte erhoben werden. 9 Etzwaaren:
- a)Brod, gemeines, d. i. sowohl schwarzes als weißes, wie auch Schiffszwieback.
- b)Teigwerk (d. i . Nudeln und gleichartige, nicht gebackene Erzeugnisse aus Mehl)
- c)Senfpulver (in Blasen, Flaschen, Krügen), Senf, zubereiteter; Aale in Oel eingelegt (in Fässern) ...
- d)Confitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk; alle in Flaschen, Büchsen (hölzerne Schachteln ausgenommen) und dergleichen eingemachte, eingedampfte oder frei 2 50 7 50 258 Benennung der Gegenstände. Maßstab Zoll- der betrag. Verzollung. auch eingesalzene, dann alle in Zucker, Honig, Oel oder sonst eingelegte Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Consumtibilienn (Pilze, Trüsseln, Geflüge, Seethiere u. dal.): ferner Pasteten, Tafelbouillons, Gelees (Sulzen), Saucen und andere ähnliche Gegenstände des feinern Tafelgenusses. 1 Ztr. Anmerl. Wenn Etzwaaren, seine, in Umschließungen eingehen, die einem höheren Zolle artliegen. als die Etzwaare selbst, so sind dieselben nach dem Zollsatze für die Umschlietzunger zu verzollen. 10 IV. Brenn, Bau- und Wertstoffe. 10 Holz, Kohlen und Torf: 100
- a)Brennholz (d. i. alles nicht vorgearbeitete, gemeine Holz in unbehauenen Stämmen und Blöcken, Scheitern und Prügeln, die nicht länger als 42 Wr. Kbkfß. Wiener Zoll sind), auch Holzbörse, Busch, Faschinen, Flechtweiden und Reisig.
- b)Werkholz, gemeines (europäisches), roh, d. i. nicht vorgearbeitet, also i n unbehauenen Stämmen länger als 42 Wiener Zoll, oder in Bandstöcken, 100 Stangen, Pfahlholz u. s. w. und zugerichtet, d. i. Sägewaaren, Faßholz Wr. (Dauben) und alles andere roh vorgearbeitete Werkholz, mit Ausnahme Kbkfß. der Fourniere... 1 Ztr.
- c)Holzkohlen, Torf, Torfkohlen und Braunkohlen. 11 Mineralien:
- a)Steine, rohe, d. i. beHauen und unbehauen, auch in Platten, doch nicht geschliffen und nicht polirt (z. B. Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Mauersteine, Mühlsteine lohne und mit eisernen Reifen oder Metallhülsen, Schleifund Wetzsteine aller Art, Probirsteine, Feuersteine [Flintensteine]. Tusstein, rohe Granit- und Marmorblöcke u. dgl.), Lithographirsteine (sogenannte Kehlheimer Platten) auch mit Zeichnungen oder Schrift, Dach- und Mauerziegeln, Schlacken, Sand (auch farbiger Streusand, mit Ausnahme der Schmalte), Kalt und Gyps, gebrannt und ungebrannt, Mörtel, Amianth und Asbest. Erze, z. B. Blei-, Eisen-, Kupfer-, Zink- und Zinnerze, Gold- und Sibzerstusen, Kobalt, und Nickelerze. Puzzuolan- und Santorinerde (auch Cement und Traß), Mergel, Lehm, gemeiner Ziegel- und Töpferthon, Trippel-, Talk- und Walkererde, Bolus (auch Siegelerde), Maltheser Erde (weißer Bolus), Blutstein, Braunstein, Farberde, gelbe, grüne, rothe, Graphit (Wasserblei, Reisblei), Kolkothar, Ocker, Bimsstein und Schmirgel, Fluß- und Schwerspath, Satinober, Ambra, weiße Pfeifen- und andere Erden zur Erzeugung von Steingut oder Porzellan, alle diese Gegenstände auch gemahlen und geschlemmt Kreide, weiße und schwarze, roh, ungeschnitten undgeschlemmt,Garten- und Moorerde Anmerk Steinmetzarbeiten. gemeine, z. B. Thilr-und Fensterstöcke. Säulen und Säulenbestandtheile Rinnen, Röhren, Tröge u. dgl. ungeschlissen, Ausnahme Alabaster und Marmor, werden den behauenen Steinen beigezählt. frei frei frei frei 259 Nr. Benennung der Gegenstände. Maßstab Zoll- der betrag. Verzollung.
- b)Schiefertafeln (auch in Holzrahmen der Posit. 33a.), Schiefergriffel (nicht bemalt oder angestrichen oder mit anderen Materalien in Verbindung), Schieferpapier und Tafeln daraus, ohne Verbindung mit andern Materialien, Kreide und Rothstein, geschnitten, Bimsstein, geformt, Bimsstein-, Glas-, Sand- und Schmirgelpapier, Bimsstein- und Schmirgeltuch . . 1 Ztr. Fl. Kr. — 75 V. Arznei-, Parfümerie-, Farb-, Gerb- undchemischeHülfsftoffe. 12 Oele, ätherische:
- a)Bernstein-, Hirschhorn-, Kautschuck-, Lorbeer-, Rosmarin- und Wachholderöl.
- b)Oele, ätherische, d. i. alle mit Ausnahme der vorstehend unter a und der unter Pos. 14 genannten ätherischen Oele, dann parfümirte Essige, Fette und Oele, alle diese Gegenstände in Behältnissen von mehr als ½ Nied. Oesterr. Maß An merk. Kommen die unter a und b genannten Essige, Fette und Oele in Behältnissen von ¼ Nieb.-Oesterr. Maß ober darunter vor, sosindsieals Parfümeriewaaren, Pos. 42c zu behandeln. 13 Farbwurzeln, gemeine, gemahlen und ungemahlen, a l s : echte und falsche Alkanna, Curcumä, Krapp, dann Waid, Wau, Saflor, Färbeginster, Kermeskörner. Berberitzenholz und -Wurzeln, Gelbholz (Fustik), weiße Seeblumenwurzeln, Quercitron, Gerberlohe und Gerberrinde (d. i. von Birken, Eichen, Fichten, Tannen, Roßkastanien, Ulmen, Weiden, Erlen), Summach, Eicheln und Eichelhülsen (Vallonea), Knoppern (Eckerdoppern), auch Knoppernmehl, Galläpfel. 14 Harz, Theer- und Mineralöle:
- a)Harz, gemeines (als: weißes, gelbes und schwarzes, von Nadelhölzern), Theer (auch Steinkohlentheer und Daggert), Colophonium, Terpentin, Terpentinöl (auch Pech- und Theeröl), Asphalt und andere Erdharze, Bergpech, B e r g t h e e r . . .
- b)Steinöl, rothes und weißes, Steinkohlentheeröl (auch Benzin) . . . . 15 Chemische Hülfsstoffe:
- a)Schwefel ( i n Stücken und Stangen, auch gemahlen und Schwefelblüthe), Salpeter, roh, Ofenbruch, zinkischer (Tutia alexandrina), Pottasche (auch alle andere unausgelaugte Holzasche), Weinstein, roh, raffinirt und krystallisirt, auch Weinhefe, getrocknet, Eisenvitriol, Eisenrostwasser (Eisenbeize), Eisenmoor und Eisensafran, Arsenik und arsenige Säure, Arsenikschwefel (Operment, Realgar), Mineralwässer, natürliche und künstliche, einschließlich der Flaschen und Krüge, Spießglanz und Spießglanzkönig...
- b)Soda ( d . i. einfach kohlensaures N a t r o n ) , Digestivsalz (salzsaures K a l i ) , K a l i und N a t r o n , ein- oder zweifach schwefelsaures, dann Schwefelsaure, Salzsäure, Salpetersäure (Scheidewasser), Königswasser . . . . . .
- c)Alaun, Bleiglätte (Silber- und Goldglätte), Salpeter, raffinirt, d. i. 3 5 frei frei 75 frei — 260 Maßstab Nr. Benennung der Gegenstände der betrag,, Verzollung. krystallisirt oder in Tafeln, Admonter-(gemischter Eisen- und Kupfer-), Kupfer- und Zinkvitriol, Wasserglas. Ammoniaksalze (d. i. Salmiak, kohlensaures und schwefelsaures Ammoniak), Hirschhorn- und Salmiakgeist, Verbindungen von Holzessig mit Eisen, Blei oder Kalk (holzessigsaures Eisen u. s. w). Citronensaft in Fässern, citronensaurer Kalk, Mineralkermes, schwefelsaurer Baryt, gepulvert, Lakmus... d)Blei- und Zinkweiß (Zinkoxyd), Bleizucker, Chlorkalk, blau- und chromsaures Kali, chromsaures Bleioxyd, Grünspan, Massikot, Menning, doppeltkohlensaures Natron (Soda bicarbonata), Orseille und Persto, Eichenholz-, Galläpfel- und Knoppern-Extract, Schüttgelb, Zasser und andere Kobaltverbindungen, Schmalte, Streuglas-und Weinsteinsäure . . . .
- e)Achnatron, Oxalsäure, oxalsaures Kali... 1 Ztr. — 75 1 50 2 VI. Metalle, roh und als Halbfabrikate. 16 Blei:
- a)Blei, Hartblei (Schristgießermetall), Bleiasche ...
- b)Blei, gegossenes (als: Kessel, Röhren, Platten, Kugeln, Schrote u. dgl.), auch gerolltes und gezogenes Blei, Buchdruckerlettern, Stereotypplatten. 17 Eisen:
- a)Eisen, rohes, auch altes, gebrochenes Eisen, Eisenabfälle (Eisenfeile, Hammerschlag)...
- b)Eisen, gefrischtes (d, i. geschmiedetes und gewalztes), in Stäben, nicht façonnirtes, auch Luppeneisen, dann Eisenbahnschienen und S t a h l , d. i. Roh- und Cement, Guß- und raffinirter Stahl, nicht façonnirt . . .
- c)Eisenblech, schwarzes (auch Eck- und Winkelbleche), Stahlblech, rohes, Stahlplatten, rohe (unpolirte), Eisendraht (unpolirt), dann Eisen und Stahl in Stäben, fayonnirt (d. i. in einer für den Gebrauch vorgerichteten Form ausgeschmiedete oder gewalzte Stäbe), Radkranzeisen (Tyres), Eisenbahnschienen aus Stahl, roh vorgeschmiedete Maschinenund Wagenbestandtheile (Achsen, Kurbeln u.dgl.), sofern dergleichen Bestandtheile einzeln einen Centner und darüber wiegen, Psiugschaareisen, Anker, Anker-und Schiffsketten...
- d)Eisenblech und Eisenplatten, polirt, gefirnißt, verzinnt (Weißblech), verzinkt oder mit Blei überzogen, Stahlblech und Stahlplatten, polirt, Eisendraht, polirt oder verkupfert, verzinnt, verzinkt, Stahldraht (polirt und unpolirt), auch Stahlsaiten, dann schmiedeeiserne Röhren . . . .
- e)Eisenguß, grober (d. i. Kessel, Oefen, Platten, Räder, Röhren, Roste, das Stück im Gewichte von mehr als 25 Pfd., und Maschinentheile, das Stück im Gewichte von mehr als 100 P f d . ) . . . 18 Metalle und Metallgemische, unedle, mit Ausnahme von Blei und Eisen: — 7: 2 — 1 50 2 50 4 — 261 Benennung der Gegenstände. Maßstab Zoll- der betrag. Verzollung. Fl.
- a)Roh (in Blöcken, Rosetten, Scheiben, Spleißen, Stangen und Klumpen, auch a l t , gebrochen und in Abfällen); hierher gehören auch: Aluminium, Kobalt- und Nickelspeise, Nickelschwamm, Kupfer- und Zinnasche und Quecksilber . ,
- b)Zink in Stangen, Platten, Blechen, Drähten und Röhren, dann Zinkguß, roher, d. i. nicht weiter bearbeiteter, ohne Verbindung mit anderen Bestandteilen, als mit Holzarbeiten der Position 33a. und b. und Stangen oder Platten von Eisen...
- c)Zinn in Stangen, Platten, Blechen, Drähten und Röhren, dann Zinkguß, roher, d. i. nicht weiter bearbeiteter, ohne Verbindung mit andern Bestandtheilen als mit Holzarbeiten der Positionen 33 a. und b. und Stangen oder Platten von Eisen, dann Zinnwaaren, grobe, als: Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gefäße, nicht lackirt und ohne Verbindung mit andern Materialien
- d)die unter a. begriffenen unedelen Metalle und Metallgemische, mit Ausnahme von Zink und Zinn, gezogen, gestreckt (d. i. in Stangen, Tafeln, Platten, Blechen, Drähten, auch Messingsaiten), und in groben Gußstücken (d. i. in Glocken und Röhren, das Stück im Gewichte von mehr als 35 Pfd., und in anderen Gegenständen, das Stück im Gewichte von mehr als 100 Pfd.)... 1 Ztr. Kr. frei 1 50 2 50 4 V I I . Webe- und Wirkstoffe und Garne. 9 Flachs, auch Flachsbaumwolle (d. i. chemisch präparirter Flachs), Hanf, Jute und andere vegetabilische Spinnstoffe, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch i n Abfällen ( W e r g , Heede), dann Waldwolle und Seegras . . . . 20 Schafwolle, roh und gekämmt, gefärbt, gebleicht, gemahlen und i n A b f ä l l e n . 21 Baumwollgarne (ungemischt oder gemischt m i t Leinen oder W o l l e ) :
- a)R o h , d . i . nicht gebleicht., nicht gefärbt und nicht drei- oder mehrdrahtig gezwirnt
- b)Gebleicht (jedoch nicht drei- oder mehrdrähtig gezwirnt und nicht gefärbt), dann ungewehte Dochte, ohne oder m i t Wachsüberzug . . . . . . 22 Leinengarne, d. i. Garne, aus Flachs, Hans oder W e r g :
- a)Handgespinnst, r o h , d. i. weder gebleicht, noch gefärbt oder gezwirnt. .
- d)Maschinengespinnst, r o h , d. i . weder gebleicht, noch gefärbt oder gezwirnt
- c)Gebleicht (auch blos abgekocht), geäschert (gebükt) oder gefärbt (jedoch nicht gezwirnt) ... 23 Wollengarne (d. i. Garn aus Wolle oder anderen Thierhaaren):
- a)Streichgarn, roh, d. i. weder gefärbt, noch drei- oder mehrdrähtig gezwirnt...
- b)Kammgarn, roh, d. i. weder gefärbt, noch drei- oder mehrdrähtig gezwirnt ... I. frei frei 6 frei 3 50 — 75 50 14b 262 Nr. Benennung der Gegenstände. Maßstab Zoll- der betrag. Verzollung. Fl. Vlll. Webe- und Wirkwaaren. 24 Baumwollwaaren, d. i . Webe- und Wirkwaaren aus Baumwolle, oder aus 26 Baumwolle und Leinen, auch in Verbindung m i t Gummifäden, jedoch ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren:
- a)Rohe, ungebleichte, dichte, nicht gefärbte und nicht bedruckte Webewaaren (auch geköpert, gemustert, gerauht), mit Ausnahme der sammetartigen (mit ausgeschnittenem und nicht aufgeschnittenem Flor), dann Netze, Güter ( M a r l y ) und Gurten und gewebte Dochte, . . . . . . . . . .
- b)Nicht unter a genannte, dichte Webewaaren, dann Posamentier-, Knopfmacher-, Band- und Strumpiwaaren . . .
- c)Alle undichte Webewaaren (mit Ausnahme des Bobbinets (Tull anglais), Petinets und Spitzen)... Leinenwaaren, d. i. Webe-, Wirk-und Seilerwaaren aus Flachs, Hanf, Werg, Ma»illahanf (Aloefasern), Neuseeländer Flachs, Bast, See und chinesischem Grase, Jute, Waldwolle und anderen vegetabilischen Fasern, mit Ausnahme der Baumwolle, auch in Verbindung mit Gummifäden, jedoch ohne BeiMischung von Seide, Wolle und anderen Thierhaaren: 3) Seilerwaaren, ungebleicht oder gebleicht, als: Seile, Taue, Stricke, Bindfaden (Spagat) (mit Ausnahme der gebleichten und gefärbten) ans Flachs oder Hanf, Werg, Jute, Manillahanf (Aloefasern), Neuseeländer Flachs, Bast und anderen vegetabilischen Fasern, mit Ausnahme der Baumwolle, auch getheert, geleimt, gefirnißt, dann Eimer (Fenerlöscheimer) aus geflochtenem, gedrehtem Hanf, ferner Gitter, Gurten, Tragbänder, Schläuche aller A r t , auch Netze, ungebleichte, und Packleinwand, graue A n merk. Unter grauer Packleinwand wird ein glattes, grobes, ungebleichtes Gewebe ohne Körper und Muster verstanden, welches nicht über 24 Kettenfäden auf einen Wiener Currentzoll enthält,
- b)Leinwand, mit Ausnahme der unter d und 6 genannten, und Zwillich und Drillich, alle diese Gegenstände roh, ungebleicht und ungemustert, dann Feuerlöscheimer aus ungebleichtem Segeltuche
- c)Alle dichte Leinenwaaren, mit Ausnahme der unter anderen Positionen genannten...
- d)Leinwand, von, der mehr als 100 Kettenfäden auf den Wiener Currentzoll gehen, dann Posamentier-, Knopfmacher-, Band- und Srrumpfwaaren.
- e)Battiste, dann Gaze, Linon und andere undichte Webewaaren, mit Ausnahme der Spitzen und K a n t e n . . . Wollenwaaren, d. i. alle Webt' und Wirkwaaren aus Wolle oder anderen Thierhaaren, auch in Verbindung mit Gummifäden und anderen nicht seidenen Webe- und Wirkmaterialien:
- a)Gewalkte, nicht bedruckte und nicht sammetartige Webewaaren, nicht be- 1 Ztr. 25 45 70 - — 6 25 45 70 263 Nr. B e n e n n u n g der Gegenstände. Maßstab Zoll- der betrag Verzollung. Fl. Kr. druckte Filzwaaren und Fußteppiche, mit Ausnahme der Fußteppiche aus 27 28 Hunds-, Kälber- und Rindshaaren... Anmerk. Den gewalkten Waaren werden nur jene beigezählt, die eine vollständige Walle erhalten haben (nicht blos ungewollt sind).
- b)Alle sammelartige und alle ungewalkte dichte Webewaaren (mit Ausnahme der unter c genannten), danu Posamentier-, Knopfmacher-und Strumpfwaaren...
- c)Alle undichte Webewaaren (mit Ausnahme der Spitzen), dann Shawls und Shawltücher... Waaren, in denen außer auderen Webe- und Wirkmaterialien sich auch Seide befindet, mit Ausnahme der Blonden und Spitzen Wachstuch, Wachsmousselin, Wachstasst und Gewebe, mit Kautschuk oder Guttapercha überzogen u. s. w.:
- a)Wachstuch, grobes, d. i. Wachspackleinwand, unbedruckte, und Asphaltleinwand... .
- b)Wachstuch, feines, d. i. alles andere, auch Wachsmousselin, Malertuch, Ledertuch und Wachstafft
- c)Gewebe, mit Kautschuk oder Guttapercha überzogen oder getränkt oder durch Zwischenlagen aus jenen Harzen verbunden A n m e r k , z u r Klasse V I l l . Stickereien, Kleidungen und Putzwaaren, und Waaren aus Webe- und Wikmaterialien in Verbindung mit Metallfäden oder gesponnenem Glase sind in dieser Klasse, nicht begriffen. 1 Ztr. 25 45 70 70 — 1 10 25 IX. Waaren aus Borsten, Bast, Binsen, Gras, Schilf, Span, Stuhlrohr und Stroh, so wie Papier, Leder, Papier-, Leder-, Gummi und Kürschnerwaaren. 29 Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren: 30
- a)Waaren aus Borsten und Abstauber aus ungefärbten Federn, beide auch in Verbindung mit Holz und Eisen, und fertige hölzerne Siebe mit Böden von Holzgflecht oder Eisendraht, auch Holzsiebböden, weder gebeizt, ladirt, gefirnißt, gefärbt, noch polirt . . . . . . . . . . . .
- b)Andere, als die unter a genannten, auch in Verbindung mit andere« Materialien, insofern sie durch diese Verbindung nicht unter die kurzen Waaren und die Waaren der Pos. 32 g fallen. Auch gehören hieher Haarpinsel, Abstauber aus gefärbten Federn, Frottir- und Pferdebürften Bast-, Binsen-, Gras-, Schilf-, Span-, Stuhlrohr- und Strohwaaren:
- a)Fußdecken und Matten (Wagendecken u. dgl.) von Bast, Binsen, Gras, auch Seegras, Schilf und S t r o h , ungefarbt, auch Bürsten und Besen aus Binsen, Gras, Schilf, Heidekraütwurzeln oder Reisstroh) dann Stuhlrohr, roh, gespalten...
- b)Fußdecken u n d Matten (Wagendecken u . d g l . ) v o n B a s t , Binsen, Gras, auch Seegras, Schilf und Stroh, gefärbt... 3 12 , 1 25 50 264 Benennung der Gegenstände. Nr Maßstab Zoll- der betrag. Verzollung. Fl. 31
- c)S t u h l r o h r , gespaltenes, gebeizt oder gefärbt.. .
- d)Geflechte mit seidenen oder anderen Gespinnsten oder m i t Roßhaaren durchzogen oder durchwirkt (Sparterie)... Papier und Papierwaren: 2 50 45 —
- a)Schrenz, graues Lösch- und rauhes Packpapier (auch gefärbt, lackirt, mit Graphit, Asphalt, Theer überzogen), dann Pappendeckel (auch Sternpappe), Preßspäne und Theerpappe (Asphaltfilz), Palentholz oder Fa- sermasse... 32 1 Ztr. Kr.
- b)Papier, alles nicht unter anderen Positionen genannte, ungeleimte . .
- c)Papier, geleimtes, buntes (mit Ausnahme des unter d genannten), lithographirtes, bedrücktes oder liniirtes, zu Devisen, Etiquetten, Frachtbriefen, Rechnungen vorgerichtetes, C a l q u i r , Gicht-, auch Oel- und Wachs-, Guttapercha-, Kreidepapier, dann Malerpappe . . . . . .
- d)G o l d - und Silberpapier und Papier mit Gold-, oder Silbermustern (echt oder unecht, auch bronzirt), gepreßres oder durchgeschlagenes P a p i e r , ingleichen Streifen von diesen Papiergattungen und Papier mit aufgeklebter Leinwand (auch mit Baumwollleinwand) P a p i e r w a r e n , d. i . Briefcouverte, auch mit Leinwand gefüttert, Papiertapeten und alle nicht besonders benannte Arbeiten aus Papier und Pappe (mit Ausnahme der Spielkarten), auch Formerarbeiten aus S t e i n Pappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, dann Arbeiten ans Papiermasse, aus Patentholz oder Holzfasermasse. Alle diese Waaren auch in V e r b i n dung mit anderen Materialien, impfern sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren oder die Waaren der Pos. 32 g. fallen . . . Leder, Leder- und Gummi- und Kürschnerwaaren:
- a)Schaft und Ziegenfelle, halbgare oder bereits gegerbt, aber noch nicht gefärbt oder weiter zugerichtet
- b)Leder, gemeines, d. i. nicht unter d. genanntes, auch derlei Stiefelschäfte.
- c)Künstliches Kratzenleder aus Gummi oder narblosem Abfallleder und aus einer zur Befestigung desselben dienenden Schichte von Leinen- oder B a u m wollgeweben, dann Kürschnerwaaren, rohe (d. i. alle Arbeiten aus Pelzwerk, ohne Verbindung n>it anderen Bestandtheilen, z. B. ungefütterte Decken, Pelzfutter, Pelzbesätze und Talupen, weißgemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora- und Schaffelle), dann fertige nicht überzogene Schafpelze und derlei Mützen ...
- d)Leder, frines, d. i. Handschuhleder, auch Korduan, M a r o k i n , S a f f i a n , gefärbtes ( m i t Ausnahme des blos geschwärzten und der Inchten), lackirtes, vergottetes, mit gepreßten Verzierungen versehenes und Pergament, ferner Gummifäde, übersponuene...
- e)Schuhmacher- und S a t t l e r - ( R i e m e n ) Waaren aus gemeinem Leder, B l a s bälge; Fabrikate aus Kautschuk und Guttapercha, die nicht gefärbt, bemalt, lackirt, mit gepreßten Verzierungeil versehen sind; 75 1 50 4 12 75 3 50 10 — 265 Benennung der Gegenstände. Maßstab Zoll- der betrag. Verzollung. Alle diese Waaren auch in Verbindung mit Holz und Elsen, weder gebeizt, lackirt, gefirnißt, gefärbt, noch polirt. Ferner gehören hierher: Taschnerwaaren aus lohgarem, lohrothem oder blos geschwärztem Leder, auch in Verbindung mit Schlössern, Schnallen, Ringen u. dgl., insofern diese Verbindungen nicht unter die kurzen Waaren fallen...
- f)Waaren aus gemeinem Leder, die nicht unter 6. begriffen sind, dann Waaren der Pos. 6. in anderen als den unter 6. genannten Verbindungen, insoweit dieselben nicht unter die kurzen Waaren fallen. . . . . . .
- g)Alle Waaren aus feinem Leder, dann alle aus Kautschuk und Guttapercha, die gemalt, gefärbt, lackirt, mit gepreßten Verzierungen versehen sind, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, insoweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen. Hierher gehören auch: Jagd- und Reisetaschen und Schumacherarbeiten aus Webe- und Wirkwaaren.
- h)Handschuhe (auch blos zugeschnitten oder in Verbindung mit Webe- und Mirkwaaren)...
- i)Kürschnerwaaren, fertige, d. i . alle nicht besonders benannte, z. B. überzogene Pelze, Muffe, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze Anmerk. Kleider, die nicht ganz mit Pilz überzogen oder gefüttert sind, werden nicht als Kürschneiwaaren, sondern als Kleidungen behandelt. X . Bein- und Holz-, Glas-, Stein- und Thanwaaren. 33 Bein- und Holzwaaren, d. i . alle Arbeiten aus Bein, Holz oder anderen animalischen und vegetabilischen Schnitzstoffen mit Ausnahme von Korallen und Schildpatt:
- a)Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler- und Tischlerwaaren aus Holz, auch blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, dann grobe Maschinen (auch Drehbänke, Mangen, Mühlen, Pressen, Spinnräder und Webestühle), grobe Korbflechterwaaren (z. B. Pack-, Trag/, Wagenund Waschkörbe, Fischreußen u. dgl.), Besen aus Reifig, Acker-, Gartenund Küchengeräthe. Beispielsweise gehören hierher:-Kisten, Tröge, Mulden, Handschlitten, Schubkarren, ausgearbeitete Achsen und Deichseln, Felgen, Naben, Speichen, Räder, Stüble, Bänke, Tische, Bienenstöcke und Korbe, Holzschuhe, Radschuhe, Stiefelknechte, Stiefelhölzer, Schuhmacherletsten, Reisen und Zargen, Rinnen und Röhren, Stöcke (auch Peitschenstöcke und Weichselröhre), Schachteln, Barren, Joche, Kumpfe, Leiter- und Wiesbäume, Leitern, Kochlöffel, Schneiobretter, Teller, Keulen, Schlägel, Rechen, Ruder, Schaufeln, Nägel, Stifte, Hühnersteigen, Kleider- und Hanbenstöcke, Hutformen, gerundete Hölzer zu Stielen, Deckel, Resonanz böden, ungetunkte Zündhölzchen, Fidibus, Zahnstocher, roh vorgearbeitete Hefte und Claviatur-, sowie Tabakspfeifen-Hölzer, Spielzeug, grobes, 1 Ztr. Fl. Kr. 7 50 12 15 45 50 — 266 Nr. Benennung der Gegenstände. Maßstab Zoll- der betrag Verzollung. Fl. blos gehobeltes; alle diese Waaren nicht gefärbt, gebeizt, gefirnißt, lackirt oder polirt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen...
- b)Fourniere und Parquetten, uneingelegte, Kork-Platten, Scheiben, -Stöpsein und-Soblen ...
- c)Hölzernes Hausgeräthe (Menbles), eingelegte Parquetten, sowie alle unter a. und b. begriffene Waaren ans Holz in Verbindung mit Bast-, Binsen, Schilf-, Stuhlrohr-, Stroh- und Korbflechterwaaren, Eisen (mit Ausnahme des M i t t e n Stahles), Messing oder gemeinem Leder oder Fensterglas in seiner natürlichen Farbe, auch (mit oder ohne diese Verbindungen) gefärbt, gebeizt, gefirnißt, lackirt oder polirt, ferner Fischbein, gerissenes . . .
- d)Feine Korbflechterwaaren und Spielzeug (alle nicht unter a. begriffene), hölzerne Hänguhren und Uhrkästen, Kammmacherwaaren, mit einem goldoder silberhaltigen Lack überzogene Arbeiten, feine Schnitz- und Drechsler waaren, dann eingelegte Fourniere, auch auf einer Seite mit Papier oder Webewaaren belegt oder gepreßt, Boulegrbeiten, Holzbronze, sowie überhaupt alle nicht unter a., b. und c. begriffene Holzwaaren; Beinwaaren, nicht unter anderen Positionen benannte; alle diese Gegenstände auch in Verbindung mit anderen Materialien, insofern sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren oder die Waaren der Pos. 32 g. fallen; gepolsterte Meubles (mit oder ohne Ueberzug) . . . 34 Glas und Glaswaaren:
- a)Spiegelglas, rohes ungeschliffenes, Glasmasse, sowie Glasröhren und Glasstangelchen, ohne Unterschied der Farbe (wie solche zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei gebraucht werden), auch Email- und Glasurmasse .
- b)Weißes Hoblglas, ungemustert, ungeschliffen, unabgerieben, ungepreßt, oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rändern, ferner Fenster- und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb- und ganz-weiß)...
- c)Glas, gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes, massives, Glasbehänge zu Kronleuchtern, Glasknöpfe, Glaskorallen, alle diese Gegenstände ungefärbt, Glasperlen, Glasschmelz, Olastropfen
- d)Glas, farbiges, bemaltes, vergoldetes, versilbertes mit Pasten (Cameen) eingelegtes, Glasflüsse, unechte Steine ohne Fassung, dann Spiegelglas, geschliffenes, unbelegtes oder belegtes, das Stück nicht über 284 Wiener Quadratzoll...
- e)Alle Glas- und Emailwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, insofern sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren und die Waaren der Pos. 32 g. fallen; Spiegel, uneingerahmte, deren Glastafeln über 284 Wiener Quadratzoll das Stück messen, und Spiegel, eingerahmte. 35 Steinwaaren, d. i. Bildhauer-, Former-, Modelleur-, Steinmetz- und Schmuckarbeiten aus Steinen und nicht gebrannten Erden, Cementen oder Steingemengen, mit Ausnahme jener aus Bernstein und Gagat: 1 Ztr. Kt frei 1 12 75 50 6 12 267 Nr. Benennung der Gegenstände. Maßstab Zoll- der betrag. Verzollung. Fl. Kr. 36
- a)Statuen aus Steinen (mit Ausnahme jener aus Edel- und Halbedelsteinen), in Stücken schwerer als 10 Pfund, ohne Verbindung mit anderen Stoffen, als mit ungebeiztem, ungefärbtem, uupolirtem und unlackirtem Holze oder Stangen und Platten aus unedlen Metallen, die weder verstibert noch vergoldet sind, dann Schusser (Klicker) aus Marmor u. dgl.
- b)Andere Arbeiten aus Steinen (mit Ausnahme jener aus Edel- und Halbedelsteinen), in Stücken schwerer als 10 Pfund, ohne Verbindung mit andern Stoffen, als mit ungeheiztem, ungefärbtem, unpotirtein und unlackirtem Holze oder Stangen und Platten aus unedlen Metallen, die weder versilbert noch vergoldet sind; Waaren aus Serpentinstein, Abgüsse in Gyps oder Schwefel von Münzen, geschnittenen Steinen u. dgl. . .
- c)Greine, echte (d. i. Edel- und Halbedelsteine) und Korallen (echoe und unechte), bearbeitet (d. i. geschliffen, geschnitten oder in anderer Weise bearbeitet), dann echte Perlen, alle diese Waaren ungefaßt. . . . . . . 6) Steinwaaren, alle andere, sowie auch Steinwaaren, mit Ausnahme der gefaßten Edel- und Halbedelsteine, in. Verbindung mit andern Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter die kurzen Waaren oder die Waaren der Pos. 32h gehören... Thonwaaren d. i. Porzellan, Steingut und andere Arbeiten ans gebrannten Erden: :!) Gewöhnliches, aus gemeiner Thonerde verfertigtes Töpfergeschirr, mit oder ohne Glasur, auch dergleichen Ofenkacheln, schwarzes oder Graphitgeschirr. Fliesen und ähnliche Waaren aus Thon zu baulichen Zwecken, Schmelzb) Steingut, einfarbiges oder weißes, ingleichen weißes, nur mit farbigem weder vergoldeten noch versilberten Randstreifen versehenes; dann die unter a begriffenen Thonwaaren in Verbindung mit nicht gefärbtem, gebeiztem, gefirnißtem, polirtem Holze oder Eisen, wie auch die unter a gehörigen Krüge mit Deckeln und Beschlägen von Zinn . . . . . .
- c)Steingut, mehrfarbiges, bemaltes, bedrucktes, vergoldetes, versilbertes, dann Porzellan, weißes, auch mit farbigen, weder vergoldeten noch versilberten Randstreifen v e r s e h e n . . . 6) Porzellan, farbiges, bemaltes, bedrucktes, vergoldetes oder versilbertes; dann Toonwaaren aller Art, in Verbindung mit anderen Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter b begriffen sind und nicht unter die kurzen Waaren oder die Waaren der Pos. 32g f a l l e n . . . X I . Metallwaaren, Instrumente, Maschinen und Kurzwaaren. Eisenwaaren, d. i . alle Waaren aus Eisen und S t a h l , welche weder vergoldet noch versilbert, noch um einem gold- oder silberhaltigen Lack versehen sind, mit Ausnahme des Herren- und Frauen schmuckes und der Nippes- und Toilett Gegenstände, wenn diese unecht vergoldet oder versilbert sind: 1 Ztr. frei — 75 12 12 — frei 2 50 50 12 — 268 Maßstab Nr. Benennung der Gegenstände der Zollbetrag Verzollung. Fr. 38
- a)Alle Eisen- und Stahlwaaren, welche weder ganz noch an einzelnen Theilen abgeschliffen, polirt, emaillirt, gefirnißt, lackirt sind, noch unter l). und c. oder unter den Positionen 17 b,. c. d. und 6. aufgeführt werden; dann Aexte (Hacken), Sagen, Sensen, Sicheln, Futterklingen, Stemmeisen, Hobeln, Schnitzer (Messer), Tuchmacher- und grobe Schneiderscheeren (Zufchneidescheeren), grobe Messer zum Handwerksgebranche (auch Kneife und Bauernpuffer), Schrauben, Feilen, Raspel,,; alle diese Gegenstände auch abgeschliffen; Kratzbürsten, Siebböden, emaillirtes Kochgeschirr. Alle diese Waaren auch in Verbindung mit Holzwaaren, mit Ausnahme derjenigen der Pos. 33 d...
- b)Herren- und Frauenschmuck, Toilette-Gegenstände (Nippes), mit Ausnahme der unecht vergoldeten oder versilberten; Drahtgeflechte und Drahtwaaren, mit Ausnahme der unter a. genaunten Siebböden, ferner Draht, mit Papier überzogen; Maultrommeln und Fischangeln, Stahlfedern aller Art (mit Ausnahme der Stahlschreibfedern), Hülsen und Stiele zu Schreibfedern, Stahlperlen, Häkel, Tambour- und Stricknadeln, Weberblätter, Weberkämme. Weberzähne aus Stahl; Waffen und Waffen bestandtheile, mit Ausnahme von Gewehren aller A r t ; alle abgeschliffene, emaillirte, polirte, gefirnißte und lackirte Gegenstände, mit Ausnahme der unter a. und c. genannten; alle Eisenwaaren, mit Ausnahme der unter c. genannten, in Verbindung mit anderen Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter a., die kurzen Waaren oder die Waaren der Position 32 g. fallen...
- c)Nähnadeln, Schreibfedern, Uhrfournituren und Uhrwerke, Gewehre aller Art Metallwaaren, d. i. Arbeiten aus Aluminium, Blei, Kupfer, Messing, Packfong, Tomback und anderen unedlen Metallen und Metallgemischen, mit Ausnahme von Eisen, insoweit sie nicht in den Positionen 16 b. und 18 b. und c enthalten, und nicht echt vergoldet oder versilbert, oder mit einem gold- oder silberhaltigen Lack überzogen sind, mit Ausnahme des Herren- und Frauenschmuckes und der Nippes- und Toilette-Gegenstände, wenn dieselben unecht vergoldet oder versilbert sind. Ausnahmsweise gehören hierber die plattirten (versilberten) Drähte, Bleche, Tafeln und Platten aus Kupfer und Messing: 2) Walzen, Kesseln, Schüsseln, Teller, Töpfe und sonstiges Kochgeschirr . .
- b)Alle nicht unter a. und c. genannte, dann alle Metallwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter die kurzen Waaren und die Waaren der Position 32 g. fällen. Ferner gehören noch hierher: Geriebenes Messing (Broncepulver), Rauschgold, Rauschsilber, Metallfolien, unechte leonische Drähte, unechtes Blattgold und Blattsilber, ferner plattierte (versilberte) Drähte, Bleche und Platten, aus Kupfer und Messing, Kupferzündhütchen, ungefüllte... c. Schreibfedern, Uhrfournituren und Uhrwerke. . 1 Ztr. 4 12 15 12 15 269 Nr. B e n e n n u n g der Gegenstände. Maßstab Zoll- der betrag. Verzollung. 39 Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen sie gefeitigt sind :
- a)astronomische, chirurgische, mathematische, optische (mit Ausnahme der gefaßten Augengläser und Operngucker), physikalische und für Laboratorien auch chemische...
- b)musikalische... 40 Maschinen und Maschinenbestandtheile aus unedlen nicht vergoldeten oder verstiberten Metallen, allein oder in Verbindung mit Nebenbestandtheilen aus anderen Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter die kurzen Waaren fallen, je nachdem der dem Gewichte nach überwiegende Beftandcheil besteht:
- a)aus Gußeisen...
- b)aus Schmiedeeisen oder Stahl
- c)aus anderen unedlen M e t a l l e n . . . 1 Ztr. Anmerk. Unter Maschinen sind auch Lokomotiven, Tender und Dampfkessel begriffen. 41 Kurzwaaren, folgende: Herren- und Frauenschmuck, Nippes- und Toilette-Gegenstände aus unedlen Metallen, unecht vergoldet oder versilbert; Wandund Stutzuhren (mit Ausnahme derjenigen aus Gold oder Silber und der hölzernen Hängeuhren); Waaren aus bosfirtem Wachse, Operngucker und gefaßte Augengläser, nicht mit Gestellen ganz oder theilweise aus edlen Metallen, Darmsaiten, auch mit Seide übersponnen, Arbeiten aus Goldschlägerhäutchen... Anmerk, zur Position 41. Zu den kurzen Waaren, von denen in diesem Verzeichnisse öfters Fl. Kr. 4 7 50 50 2 4 6 30 Rede ist, gehören außer den in Position,41 aufgezählten: Waaren aus Gold, Silber, Platin oder anderen edlen Metallen, echten und unechten Perlen und Korallen. Edel- und Halbedelsteinen, Schilopatt, Bernstein, Gagat, zubereiteten Schmuckfedern, Menschenhaaren, auch in Verbindung mit anandern Materialien; Taschenuhren aller Art, unechte Perlen, zubereitete Schmuckfebern; Waaren aus unedlen, echt vergoldeten oder versilberten, oder mit golboder silberhaltigem Lack überzogenen Metallen, auch in Verbindung mit anderen Materialien (ausgenommen sind die der Pos. 38 b. eingereihten Platten, Bleche, Drähte), Verbindungen von Webe» und Wirkwaaren mit anderen Materialien. Anmerk. zu den Klossen X. und XI. Wagen, Schlitten. Schiffe und andere Wasstifahrzeuge sind unter den Positionen dieser Klassen nicht begriffen. XU. Chemische Producte, Farhwaaren, literarische und Kunstgegenstände. 42 Chemische Producte und Farbwaaren:
- a)Zündwaaren, gemeine, als: Schwefelfäden, Schwefelhölzchen, Reibhölzchen, Reibfidibus und Zündfläschchen, Zündhölzchen, Lunten (auch PechZünd- oder Sprengschnüre), Feuerschwamm, künstlicher und Zunder (natürlicher und künstlicher), auch Zunderpapier...
- b)Leim (Fisch- [Hausenblasen], Hörn-, Leder- und Mundleim), KraftmehlProducte (Haarpuder, Stärke, Kleister, Pappe), Albumin und Gelatin (thierische Gallerte), Schwärzen (Ruß und Kohlenschwarz aller Art, [mit Ausnahme der Knochenkohle], wie auch Kohlenpulver, Buchdrucker- und 1 Ztr. Frankfurterschwärze), Schuhwichse und Wagenschmiere, Pechfackeln . . frei 75 270 Nr. Benennung der Gegenstände. Maßstab Zoll- der betrag Verzollung. Fl. 43
- c)Tinten und Tintenpulver, Tusche, Nußkohlen, Bleistifte, Pastell- und Rothstifte, alle Farben in Bläschen, Kapseln, Muscheln, Pasten und Kästchen, Parfümeriewaaren und Schminken, mit Ausnahme der weißen, Zündhütchen, gefüllte... Anmerk. Kommen diese Gegenstände in Umschließungen v o r , welche ihrer Beschaffenhet nach zu den kurzen Waarm gehören, so unterliegen sie dem Zolle der Umschließung.
- d)Feuerwerkskörper, Hefe, künstliche (einschließlich der Preßhefe), Fabrikate aus Gallerleu, Räucherkerzchen, Siegellack, Aetzkali und Aetzstein, Chlorkalilauge (Eau de Javelle), Phosphor, Phosphorsaure, Chloroform Schweseläther, Quecksilberpräparate (auch Zinnober); Chlormagnesium, schwefelsaure und kohlensaure Magnesia, Karbolsäure (Kreosot)... Literarische und Kunstgegenstänie; 2) Bücher, Karten (wissenschaftliche), Musikalien, Papier beschriebenes ( A r ten und Manuscripte) ...
- b)Bilder auf Papier, d. i. Kupfer- und Stahlstiche, Steinorücke, Holz. schnitte, Photographien u. dgl... c. Gemälde, d. i. Gemälde auf Holz und unedlen Metallen, nicht lackirt, auf Lixwand und Stein, dann auch Originalbilder und Zeichnungen auf Papier (nicht durch de» Druck oder Stich oder aufchemischemWege vervielfältigte), und Bilddruck Platten aus unedlen Metallen oder Holz. . 1 Ztr. 12 5 frei frei frei Anmerk. zu a. und b. Die Zollbefreiung fur Bucher, Karten, Musitaken und Bitrer auf Papier beziehtsichnur auf die in den vertragenden Staaten gedruckten und verlegten. XIII. Abfälle. 44 Abfälle:
- a)Kleien, Spreu, Oelkuchen, Delkuchenmehl und andere Rückstände von ausgesottenen oder ausgepreßten Flüchten und Samen; Lohziegel (Lohkuchen, ausgelaugte Lohe), Blut, flüssiges und eingetrocknetes, Flechsen und Sehnen, Dünger, thierischer (auch Poudrette), ausgelaugte Pflanzenasche, Torf-, Seinkohlen- und Braunkohlenasche, Kalkäscher, Kuochenschaum (oder Zuckererde), Abfälle von der Wachsbereitung (Bienenerde, Bienenkenle, Benenrob), Glasgalle, Glasschaum, Hobel- und Sägespäne, Hefe, natürliche (d. i. flüssige Bier- und Weinhefe), Blei-, Kupfer- und Zinnklätze, Gold- und Stiberkrätze (Münzkratze). Scherben von Glasund Thonwaaren, Kehricht, Schlimm, Schlämpe, Spülicht, Treber, Trester, Malz keime, Weinbeerenstiele (Kämme),Coarpie (gezupfre Leinwand)
- b)Lumpen (Hadern) und andere Abfälle zur Papterfabrikation, d. i. leinene, baumwollenene, seidene und wollene Lumpen, auch macerirte (Halbzeug, feste oder flüssige Papiermasse), Papierabschnitzeln (Papierspäne), Maculafur (beschriebene und bedruckte), alte Netze, altes Tauwerk und alte Stricke.
- c)Knochen, (d. i. eigenlliche Knochen und Knochenmehl), Klauen Füße, Hörner, geraspelt, Hautabschnitzel (Leimleder), Lederabschurtzel, alte, zerrissene Lederstücke... frei frei frei Anlage B. Zollsätze für die Einfuhr aus Oesterreich nach dem Zollverein. Abgabensätze Maßstab Benennung der Gegenstände. Nr. der 1865 1866 nach dem 30Thaler-Fuß Ver- nach dem 52½ -GuldeN-Fuß zollung. Gulden -- Kreuzer. Thlr, Sgr. Thlr. Sgr. 1 Abfälle:
- a)Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne); von Glashütten, auch Scherben von G l a s - und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige, lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle...
- b)B l u t von geschlachtetem V i e h , flüssiges und eingetrocknetes; Thierflechsen; Treber und Trester; Branntweinspülig; S p r e u ; Kleie; T o r f - , Braunkohlen- und Steinkohlen-Asche; D ü n g e r , thierischer, auch getrocknet (Poudrette), ausgelaugte Asche, Kalkascher, Knochen-schaum oder Zuckererde ...
- c)Lumpen aller A r t ; ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus Lumpen oder anderen Materialien, für die Papierfabrikation; Papierspäne; Makulatur, beschriebene und bedruckte; alte Fischernetze, altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpte...
- d)Münzgekrätz (Silbergekrätz, Goldschmiedegekrätz, Kapellasche); Zinng e k r ä t z . . . . 2 frei frei frei frei frei frei frei frei Baumwollengarn und Baumwollenwaaren:
- a)Baumwollengarn, ungemischt oder nur gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren: ein und zweidrähtiges,
- a)rohes... ß) gebleichtes oder gefärbtes... 1 Ztr. 1 Ztr. 2 3 4 7 30 2 3 7 30 272 Maßstab Nr. Abgabensätze 1865 1666 der Benennung der Gegenstände. nach dem 90 nach dem 52½ Gulden-Fuß G u l d e n - Kreuzer. zollung. Ver- Thlr. Sgr. Thlr. Sgr. γ) Dochte, ungewehte...
- b)Waaren aus Baumwolle, allein oder nur in Verbindung mit Leinen, jedoch mit Ausnahme von Spitzen und Stickereien: 1) rohe (aus rohem Garn verfertigte) und gebleichte dichte Gewebe, auch appretirt, mit Ausschluß der sammetartigen Gewebe. 1 Ztr. 6 10 6 10 50 50 1 Ztr. 12 10 17 30 1 Ztr. 24 16 28 30 52 30 21 2) alle nicht unter Nr. 1 und 3 begriffene dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe; Strumpfwaaren; Posamentier- und Knopfmacherwaaren... 3) alle undichte Gewebe, soweit sie nicht unter Nr, 2 begriffen sind. 3 42 1 Ztr. 34 59 frei
- a)1) Rohes Blei in Blöcken, Mulden u., altes Bruchblei, Bleiasche. 2) B l e i , Silber- und Goldglätte; Mennige.... 1 Ztr. 7
- b)Gewalztes Blei; Buchdruckerschriften, Stereotypplatten 1 Ztr. 26½ 15 . . . .
- c)Grobe Bleiwaaren, als: Kessel, Röhren, Schroot, Drath u., auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack . .
- d)Feine, auch lackirte Bleiwaaren; ingleichen Bleiwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, so weit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren ( M g . Aum. 2) fallen... 1 Ztr.
- a)Grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack.
- b)Feine, in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren ( M g . Anm. 2) f a l l e n . . . Droguerie-, Apothekers und Farbewaaren:
- a)Aetherische Oele; Aetzkali und Achstein, Chlorkalilauge (Eau de Javelle); Chloroform; Karlsbader Salz; Phosphor und Phosphorsäure; Tinte und Tintenpulver; Tusche, Farben- und Tuschkasten; 1 1 4 7 1 Ztr. 2 3 1 Ztr. frei 7½ 52 52½ 1 Ztr. Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren: 5 30 Blei und Bleiwaaren, auch mit Spleßglanz legirt: 4 7 1 45 1 4 7 30 2 3 4 7 273 Abgabensätze Maßstab Nr. Benennung der Gegenstände. der 1865 1866 nach dem 30 Thaler-Fuß Ver- nach dem 52½ Gulden-Fuß zollung. Gulden - Kreuzer. Thlr. Sgr. Thlr. Sgr. Haarpinsel; Mundlack (Oblaten); Schwefeläther; Siegellack; Queckstiberpräparate (auch Zinnober) . . . . . . . . . . . 1 Ztr.
- b)Aetznatron; Bleiweiß; Bleizucker; chromsaures Kali; gelbes blausaures K a l i ; Grünspan, raffinirter; Orseille und Persio; schwefelsaures Ammoniak; Wasserglas; Zinkoxyd (Zinkweiß)
- c)Alaun; Soda, kalzinirte; doppeltkohlensaures Natron 1 Ztr. 1 Ztr. 3 5 1 1 1
- d)Albumin; arsenige Säure; Citronensaft; citronensaurer Kalk; Eichenholz-, Galläpfel- und Knoppern Extrakt; Eisenbeizen; Eiseumohr; Eisensaffran; Knochenkohle; Knochenmehl; Lakmus; Mineralwasser, künstliches und natürliches, einschließlich der Flaschen und Krüge; Pott (Waid-) Asche; Salpeter, roh und gereinigt; Salpetersäure; Schüttgelb; Schwefel (auch Schwefelblüthe): Schwefelarsenik; Schwefelsäure; schwefelsaures und salzsaures Kali; Smalte; Streuglas; Weinhefe, trockene und teigartige; Weinstein und Weinsteinsaure; Zündwaaren, nämlich: Schwefelfäden, Schwefelhölzchen, Reibhölzchen, Reibfidibus und Zündftäschchen, Zündhölzchen, Lunten (auch Pech-, Zünd- oder Sprengschnüre), Feuerschwamm, künstlicher und Zunder (natürlicher und künstlicher), auch Zunderpapier; Farbwurzeln, gemeine, gemahlen und ungemahlen, a l s : echte und falsche Alkanna, Curcumä, Krapp, dann Waid, Wau, Saslor, Färbeginster, Kermeskörner; Berberchenholz und -Wurzeln, Gelbholz (Fustik), weiße Seeblumenwurzeln, Quercitron, Sumach, Eicheln und Eichelhülsen (Ballonen), Knoppern (Eckerdoppern), auch Knoppermehl, Galläpfel. 6) Baryt, schwefelsaurer, gepulvert; Chlorkalk; Grünspan, roher (in Broten oder Kugeln); Leim und Gelatine; Kermes, mineralischer; Kupfervitriol, gemischter Kupfer- und Eisenvitriol, Zinkvitriol; Ruß; Schuhwichse; Schwärze; Wagenschmiere; Feuerwerk und Pechfackeln. 1 Ztr.
- f)Chlormagnesium, schwefelsaure u n d kohlensaure Magnesia... 1 Ztr.
- g)Chromsaures Bleioxyd... 1 Ztr.
- h)Eisenvitriol (grüner); (Glaubersalz) gemahlene Kreide; schwefelsaures N a t r o n ... 1 Ztr. 10 50 45 20 10 3 5 1 1 1 10 50 45 20 10 frei frei . 15 , 15 52½ 52½ 10 23 30 50 15 1 15 37½ 2 37½ 3 5 1 2 . 5 5 274 Abgabensätze Maßstab Nr. der B e n e n n u n g der Gegenstände. 1865 l 1866 nach dem 3 Thalei-Fuß Ver- nach dem 52½ Gulden-Fuß Gulden - Kreuzer. zollung. Thlr. Sgr. Thlr.
- i)
- k)Oxalsäure und oxalsaures
- l)Lakritzensaft... Kali... 1 Ztr. Salzsäure... 1 Ztr. m ) S o d a , rohe, natürliche ober künstliche; krystallisirte Soda . 6 1 Ztr. . . 1 Ztr. 2 3 1 2 1 30 10 20 220 10 ' 2 3 30 1 2 84 7½ 26 Eisen und Stahl, Eisen- und Stahlwaaren:
- a)Roheisen aller A r t , altes Brucheisen . . . . . . . . . . 1 Ztr.
- d)Geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben (mit Ausnahme des façonnirten); Luppeneisen,.Eisenbahnschienen, Roh- und Cementstahl; Guß- und raffinirter Stahl; Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen (Kurbeln, Achsen u. dgl.) roh vorgeschmiedet ist, insofern dergleichen Bestandtheile einzeln einen Zentner und darüber wiegen ... 1 Ztr. Anmerk. Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend in Masseln oder Prismen . . . . . 1 Ztr.
- c)Fayonnirtes Eisen in Stäben; Radkranzeisen zu Eisenbahnwagen; Pflugschaaren-Eisen; schwarzes Eisenblech; rohes Stahlblech, rohe (unpolirte) Eisen- und Stahlplatten; Anker, sowie Anker und Schisssketten; Eisen- und Stahidraht, auch Stahlsaiten ... 1 Ztr.
- d)Gefirnißtes Eisenblech; polirtes Stahlblech; polirte Eisen und Stahlplatten... 1 Ztr.
- e)Weißblech; gewalzte und gezogene schmiedeeiserne Röhren... 1 Ztr.
- s)Eisen und Stahlwaaren: 1) Ganz grobe Gußwaaren in Oefen, Platten, Gittern u... 1 Ztr. 2) Grobe, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguß, aus Eisen und Stahl, Eisenblech, Stahl- und Elsendraht, auch in Verbindung mit Holz gefertigt, jedoch nicht polirt sind, und zwar:
- a)Ambosse, Bratspieße, Brecheisen, Drahtgewebe, Dreifüße, Eggen, Fallen und Fangeisen, Dung-, Heu- und Ofengabeln, Harken, Hemmschuhe, Hufeisen, Klammern, Kellen, Kessel, Ketten (mit Ausschluß der Anker- und Schisssketten), Kochgeschirre, Nägel; Drahtstifte, Gußstifte und Holzschrauben, Pfannen, Pflugscharen, Platteisen, grobe Ringe, Roste, 7½ 26¼ 7 26 25 1 1 27 , 17½ 17 1 1½ 1 1 1 15 1 2 37½ 2 1 22½ 1 22 3 353/4 3 33/4 2 15 2 22 22½ 12 42 275 A b g a b ensätze Maßstab Benennung der Gegenstände. Nr. 1665 1866 der Ver- nach dem 30-Thaltl-Fuß nach dem 30½-Gulden-Fuß zollung. Gulden -- Krenzer. Thlr. Sgr. Thlr. Sgr. Schaufeln, gepreßte oder gegossene rohe Schlüssel, SchmiedeHämmer, Schraubenbolzen und Muttern, Schürhaken, große Waagebalken, W a g e n - , Thür- und Trubenbeschläge, Wagenfedern und gleichartige Gegenstände, alle diese Waaren weder vollständig abgeschliffen noch gefirnißt, verkupfert oder verzinnt. ß) andere, auch vollständig abgeschliffene, gefirnißte, verkupferte oder verzinnte, a l s : Aexte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, 1 Ztr. 1 10 Hecheln, Hobeleisen, Kasseetrommeln und -Mühlen, Schlösser, Schraubstöcke, grobe Messer zum Handwerksgebrauch, Sensen, Eicheln, Stemmeisen, Striezeln, Thurmuhren, Tuchmacher, und Schneiderscheeren, Zangen u. dgl. m. . . . . . . 1 Ztr. 3) Feine:
- a)aus feinem Eisenguß, polirtem Eisen oder S t a h l , oder aus Eisen oder S t a h l in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren ( A l l g . Anm. 2) fallen, a l s : Gußwaaren (feine), lackirte Eisenwaaren, Messer, metallene Stricknadeln, metallene Häkelnadeln, Scheeren, Schwertfeger-Arbeit u., jedoch mit Ausnahme der nachstehend unter ß g e n a n n t e n . . . ß) Nähnadeln; Schreib federn aus S t a h l und anderen unedlen Metallen; Uhrfournituren und Uhrwerke aus unedlen M e tallen; Gewehre aller Art... 7 2 20 1 2 10 20 2 20 2 20 40 4 40 1 Ztr. 4 1 Ztr. 10 17 Erden und Erze: Erden und rohe mineralische Stoffe, a l s : Kalk und Gyps, gebrannt und ungebrannt; Mörtel, Amianth und Asbest; Erze, z. B. Blei-, Eisen-, Kupfer-, Zink-, und Zinn-Erze, Gold- und Silberstufen, Kobalt- und Nickel-Erze; Puzzuolan- und Santorinerde (auch Cement und T r a ß ) , Mergel, Lehm, gemeiner Ziegel- und Töpferthon, T r i p p e l , Talk und W a l kererde (alle diese Erden auch gemahlen und geschlemmt), Gartenund Moorerde; Sand und Schlacken; B o l u s (auch Siegelerde), Maltheser Erde (weißer B o l u s ) , B l u t - stein, Bimsstein und Schmirgel, auch gemahlen und geschlemmt, Bimsstein, geformt; Braunstein; Ofenbruch, zinkischer (Tutia Alexand r i n a ) ; Farberde, gelbe, grüne, rothe; Graphit (Wasserblei, Reißb l e i ) ; Kreide, rohe (ungeschnittene), weiße und schwarze; Kolkothar, Ocker; Fluß- und Schwerspäth; Satinober, Umbra; weiße Pfeifen- 4 7 7 10 30 17 30 276 Maßstab Nr. Benennung der Gegenstände. Abgabensätze 1865 l 1868 der nach dem 30 nach dem 52½Gulden-Fuß Gulden — Kreuzer. zollung. Ver- Thlr. Sgr. Thlr. Sgr. und andere Erden zur Erzeugung von Steingut und Porzellan; Lithographirfteine 8 frei frei frei frei frei frei frei frei frei Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe, mit Ausnahme der Baumwolle, r o h , geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle, i n gleichen Waldwolle 9 frei Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaues:
- a)Getreide, auch gemalzt, und Hülsenfrüchte . . .
- b)Sämereien und Beeren: 1) A n i s , Coriander, Fenchel und K ü m m e l . . . 2) Alle übrigen Sämereien einschließlich der Oelsämereien; frische Beeren, ingleichen Wachholderbeeren aller A r t ; Erdnüsse . .
- c)Garten- und Futtergewächse, frische; Blumenzwiebeln; Meerzwiebeln; Kartoffeln, Rüben; Wurzeln, frische; Schwämme und Pilze (einschließlich der Trüffeln); Obst, frisches; lebende Gewächse, auch in Töpfen oder Kübeln; Heu; S t r o h ; Getreide i n Garben; H ü l senfrüchte im Kraut: Gras; Seegras; Karden (Weberdisteln); Bäume, Straucher, Reben, Schößlinge, Schlinge, Stauden zum Verpflanzen; Roßkastanien; Maulbeerblätter; Feuerschwamm/roher; Holzzunder; Heidekraut und Heidekrautwurzeln; Kalmus, frischer; Flechten und Moose; Schachtelhalm; Binsen, Schilfe und Rohre (Dach- und Weberrohre), gespalten, geschnitten oder zugespitzt; Bast, roher; Streulaub und Häckerling (Häcksel); Nadeln und Zapfen von Nadelhölzern... frei
- d)Hopfen... 1 Ztr. 2 Glas und Glaswaaren:
- a)Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes oder nur mit abgeschlissenen Stöpseln, Böden oder Rändern; Fenster- und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weiß) .
- b)Gepreßtes, geschlissenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes, massives weißes G l a s ; auch Behänge zu Kronleuchtern von Glas: Glasknöpfe, Glasperlen, Glasschmelz . . . . . . . . fre2 22½ 20 1 Ztr. 1 Ztr.
- c)Spiegelglas: 1) rohes, ungeschliffenes 15 1 Ztr. 15 22½ 20 1 10 1 10 20 40 2 4 20 40 2 4 15 15 52½ 52½. 277 Abgabensätze Maß1365 stab Benennung der Gegenstände. Nr. der Ver- 1866 nach dem 3 -Thaler-Fuß nach dem 52½ -Gulden-Fuß zollung. Gulden --Kreuzer. Thlr. Sgr. Thlr. Sgr, 1 Ztr. 2) geschliffenes, belegt oder unbelegt
- d)Farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas, ohne Unterschied der Form; Glaswaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Aum. 2) fallen . 7 7 1 Ztr. 4 7 7 1 Ztr. . . A n m e r k . Glasmasse, sowie Glasröhren und Glasftängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei gebrauch! werden. auch Glasurmasse... 15 15 52½ 52½ 11 Haare von Thieren, mit Ausnahme der Wolle, Menschenhaare; Federn und Borsten:
- a)Haare, einschließlich der Menschenhaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt; Bettfedern und unzubereitete 'Schmuckfedern; Schreibfedern (Federspulen), rohe und gezogene .
- b)Haare, gesponnen; Federn, auch gefärbte, soweit sie nicht vorstehend unter a. begriffen sind, oder zu den Kleidern oder Putzwaaren gehören; Borsten. frei frei 15 52½ 15 52½ 1 Ztr. 12 Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, trockene) zur Lederbereitung; rohe behaarte Schaaf-, Lamm- und Ziegenfelle; rohe Hasen- und Kaninchenfelle... frei frei frei frei frei frei 13 Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus, mit Ausnahme der Waaren von Schildpatt, dann Kohlen und Torf:
- a)Brennholz, auch Reisig; Holzkohlen; Holzborke oder Gerberlohe; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe aus Brennmaterial); Braunkohlen, Torf und Torfkohlen . .
- d)Bau- und Nutzholz aller A r t , auch gesagt oder auf andere Weise vorgearbeitet; Hobel- und Sägespäne; Hörner, Hornspitzen, Hornscheiben und Hornspäne; Knochen, ganz oder in Stücken, Klauen und Füße . . . . . . .
- c)Grobe, rohe ungefärbte Böttcher-, Drechsler- und Tischlerarbeiten aus Holz, auch blos gehobelte Holzwaaren und Wagner-Arbeiten; grobe ungefärbte hölzerne Maschinen (auch Drehbänke, Mangeln, Mühlen, Pressen, Spinnräder und Webestühle), auch uneingelegte Parquetten, rohe, ungefärbte; grobe Böttcherwaaren mit eisernen Reifen, gebrauchte; Besen von Reisig; grobe Korbflechterwaaren. 1. frei frei 14 278 Abgabensätze Maßstab Nr. 1t365 der Benennung der Gegenstände 1866 68 nach dem 30 -Thaler-Fuß Ver- nach dem 52½ -Gulden-Fuß Gulden -- Kreuzer. zollung. Thlr. Sgr. Thlr.
- d)Holz in geschnittenen Fournieren; Korfplatten, Korkscheiben, Korksohlen, Korlstöpsel; Stuhlrohr, gebeiztes, gefärbtes oder gespaltenes 45 1 Ztr. 52½l
- e)Hölzerne Hausgeräthe (Möbel), eingelegte Parquetten und andere Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaanen sowie Wagner-Arbeiten, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, oder auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit Eilen, Messing, lohgarem Leder oder Fensterglas i n seiner natürliche:, Farbe verarbeitet sind; auch gerissenes
- f)Fischbein 1 Ztr. 1 Feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitz-Arbeit), seine Korbflechterwaaren, sowie überhaupt alle unter c., d. und e nicht begrissenen Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitzstoffen, mit. Ausnahme von Schildpatt; auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kürzen Waaren ( M g . Anm. 2) fallen; Holzbronze; Bleistifte, Rothstifte und ähnliche 1 Ztr.
- g)G e p o l s t e r t e M ö b e l ( m i t o d e r o h n e U e b e r z u g ) a l l e r A r t . . . 1 Ztr. 14 Instrumente und Maschinen:
- a)Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen sie gefertigt sind: 1) musikalische... 2) astronomische, chirurgische, opische (mit Ausnahme der gefaßten Augengläser und Operngucker), mathematische, chemische (für Laboratorien), physikalische...
- b)Maschinen: 1) Lokomotiven, Tender und Dampfkessel . . . . . . . 2) andere und zwar, je nachdem der dem Gewichte nach überwiegende Bestandtheil besteht:
- a)aus Gußeisen... ß) aus Schmiedeeisen oder S t a h l γ) aus anderen unedlen Metallen 1 45 1 1 7 3 5 10 50 7 3 5 50 1 Ztr. 1 Ztr. 7 7 frei frei 1 2 37½ 2 37½ 1 Ztr. 1 Ztr. 1 Ztr. 1 1 2 15 1 15 15 52½ 25 15 52½ 25 27½ 1 27½ 10 20 1 2 10 20 279 Rr. Abgabensätze Maß1865 1866 stab der nach dem 30-Thaler-Fuß Ver- nach dem 30½ Gulden-Fuß zollung. Gulden —- Kreuzer. Benennung der Gegenstände. Thlr. Sgr. Thlr. 15 Kautschuck und Guttapercha-Waaren:
- a)Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus unlackirtem, ungefärblem, unbedrucktem Kautschuck, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) fallen 5 1 Ztr. 7 7
- b)Waaren aus lackirtem, gefärbtem oder bedrucktem Kautschuck, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) fallen; feine Schuye; übersponnene Kautschuckfäden ... 1 Ztr.. 10 17 30
- c)Gewebe aller Art mit Kautschuck überzogen oder getrankt. . . . 1 Ztr. 15 26 15
- d)Gewebe aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen Spiunmaterialien... 1 Ztr. 25 45 Anmerk. Waaren aus Guttapercha werden wie Waaren,ausKautschukbehandelt. 0 Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle und Legirungen aus unedlen Metallen, so wie Waaren daraus:
- a)I n r o h e m Z u s t a n d e o d e r a l s a l l e r B r u c h . . . frei 1
- b)Geschmiedet oder gewalzt in Stangen oder Blechen, auch Draht . 1 Ztr. plattirt... 1 Ztr.. 7
- d)Waaren, und zwar: 1) Drahtgewebe... 1 Ztr.. 3 5 25 43 45 frei 1 22½ 3 4 7 3
- c)I n Blechen und Draht, 10 17 30 15 26 15 15 3 5 15 20 40 2 4 20 40 . 4 7 2) Kupferschmiede-und Gelbgießer-Waaren, a l s : Blasen, Bügeleisen, Eimer, Gewichte, Gewinde, Hakeil, Hähne, Kellen, Lampen, Leuch- 7½ 15 7½ ter, Lichtputzen, Mörser, Ringel, Röhren, Schlosser, Schraubenbolzen und -Muttern, Schüsseln, Thür-, Fenster-, Truhen- und Waaenbeschläge, Waageschalen und ähnliche grobe Waaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und L a c k . 1 Ztr. 2 3) Andere Waaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) fallen; auch Zünd- oder Kupferhürchen, mit oder ohne Füllung. 1 Ztr.. 7 280 Abgabensätze Maßstab 1866 der B e n e n n u n g der Gegenstände. Nr. 1865 nach dem 30 Ver- nach dem 52½ Gulden -- Kreuzer. zollung. Thlr. Sgr, Thlr. 17 Kurze Waaren, folgende: Stutz und Wantuhren, mit Ausnahme derjenigen aus Gold oder Silber und der hölzernen Häugeuhren; unechtes Blattgold und Blattftiber; Herren- und Fraueuschmuck, Toiletten- und jogenannte Nippestischsachen aus unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder unecht vergoldet oder versilbert oder auch vernirt; Brillen und Operngucker, nicht mit Gestellen, ganz oder theilweise ans edlen Metallen; feine bossirte Wachswaaren; Darmsaiten mit Seide übersponnen; Geflechte von Stroh, Bast oder Span, mit seidenen oder andern Gespmusten oder mit Roßhaaren durchzogen oder durchwirkt (Sparerie)... 1 Ztr. 15 26 15 15 26 15 1 Ztr.
- b)Brüsseler und Dänisches Handschuhleber; auch Korduan, Marokin, S a f f i a n u n da l l e s g e f ä r b t e u n d l a c k i r t e L e d e r . . . 2 3 30 2 3 30 1 Ztr. 6 11 20 40 6 20 11 40 A n m e r k . zu b. Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Ziegen- und Schaaffelle... 1 Ztr. 18 Leder und Lederwaaren: 2) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend unter b. genannten; Pergament; Stiefelschäfte...
- o)Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus lohgarem, lohrothem oder bloß geschwärztem Leder, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren ( A l l g . Anm. 2 ) fallen.
- d)Feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler und Dänischem Leder, voll sämisch- und weißgarem Leder, von gefärbtem oder lackirtem Leder und Pergament, auch i n Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren ( M g . Anm. 2.) fallen; feine Schuhe aller A r t ...
- e)H a n d s c h u h e . . 1 Ztr.. oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle: 2) Rohes Garn von Flachs, Hanf oder Werg: 15 52½ 7 7 1 Ztr. 10 . 1 Ztr. 19 Leinengarn, Leinwand und andere Letnenwaaren, d. t. Garn und Webe- 15 52½ 17 13 23 30 10 20 10 17 30 13 10 23 20 281 Abgabensätze Maßstab Nr. 1865 1866 der Benennung der Gegenstände nach dem 30 Thaler-Fuß nach dem 52½Gulden-Fuß zollung. (Zulden — Kreuzer. Ver- Thlr. Sgr., Thlr. 1) Maschinengespinnst... 2) 1 Ztr. 2 3 Handgespinnst... frei
- b)Gebleichtes, desgleichen bloß abgekochtes oder gebüktes (geäschertes) Garn, ferner gefärbtes Garn 1 Ztr. 3 5 Anmerk, 30 2 3 30 frei 15 3 5 15 . 15 zu a. und b. Unter dem voraufgefilhrten Garn ist Zwirn nicht begriffen
- c)Seilerwaaren, ungebleichte, auch dergleichen getheerte, geleimte, gefirnißte; Feuerlöscheimer aus geflochtenem und gedrehtem Hanfe, ungebleichte; Decken aus losen Fasern
- d)Graue P a c k l e i n w a n d . . . . . 1 Ztr. 1 Ztr. 52½ 1 20 10 15 52½ 1 20 10 A n m e r k - Unter Packleinwand wird ein grobe« glattes Leinengewebe (ohne Köper und Muster) verstanden, welches nicht über 24 Fäden in der Kette auf einen Preußischen Zoll enthält. 1 Ztr. 4 4 7 Art zugerichteter Zwillich und Drillich; rohes und gebleichtes TischB e t t - u n d Handtücherzeng; leinene K i t t e l ; Batist und L i n o n . . . 1 Ztr. 12 21
- g)B ä n d e r , G a z e , Kammertuch, Knopfmacher-, Posamentier- und 1 Ztr. 24 S t r u m p f w a a r e n . . . 10 17 20 42 35 frei frei frei frei frei frei
- e)Rohe Leinwand, roher Zwillich und Drillich; Seilerwaaren, gebleichte. 7
- f)Gebleichte, gefärbte, bedruckte oder i n anderer A r t zugerichtete, auch aus gebleichtem G a r n gewebte Leinwand; gebleichter oder in anderer 30 20 Literarische und Kunst-Gegenstände:
- a)Papier, beschriebenes (Afren und Manuscripte); Bücher, Kupferstiche, Stiche anderer A r t , sowie Holzschnitte; Lithographien und Photog r a p h i e n ; geographische u n d Seekarten; Musikalien...
- b)Gestochene Metallplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithographische S t e i n e m i t Zeichnungen, Stichen oder S c h r i f t , alle diese Gegenstände zum Gebrauch für den Druck auf Papier . . . . . . . . .
- c)Gemälde u n d Zeichnungen, S t a t u e n von M a r m o r und anderen Steinarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Mehl, Mehlprodukte und andere Verzehrungsgegenstände:
- a)Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, . 282 Nr. Abgabensätze Maß1865 1866 stab der nach dem 30 0-Thaler-Fuß Ver- nachdem 52½-Gulden-Fuß zollung. Gulden -- Kreuzer. Benennung der Gegenstände Thlr Sgr. Thlr. Sgr. Backwerk, gewöhnliches (Bäckerwaare); Stärtegummi (Dextrin Leogomme)...
- b)Rudeln und gleichartige nicht gehackene Erzeugnisse aus Mehl . .
- c)Gartengewächte, zubereitete, d. i. Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rubel», eßbare Wurzeln, Schwämme und Pilze (einschließlich der Trüffeln), getrocknet oder comprimirt, gedörrt, zerschnuten oder sonst zertlernen, gesalzen, in Essig eingelegt, in Fässern; Obst, nämlich: Aepfel, Aprikosen, Birnen, Johannisbeeren, Kuschen, Melonen, Mirabellen, Mispeln, Pfirsiche, Pflaumen, Qurtren, Schlehen, Stachelbeeren, getrocknet, gedörrt, zerschnitten ober auf andere Weise zerkleinert, ohne Zucker gekochte Obstmuße, inglelchen Nüsse, als welsche und Haselnüsse, trockene oder ausgeschälte; Sentsaat, Senfpulver oder gemahlener Senf (nicht in Blasen, Flaschen oder Krügen verpackt)
- d)Kastanien (Maronen)
- e)B u t t e r , frische, gesalzen u n d eingeschmolzen l ) Käse . 1 Ztr. 3 frei 2 30 3 frei frei frei 2 1 2 1 2 1 Ztr. 1 Ztr.. 7 Tafelgenusses
- i)Honig 22 1 Ztr. . . . . . . . . 1 Ztr.
- g)Fische (mit Ausnahme der Heringe), gesalzen, getrocknet, geräuchert. in Meerwasser eingelegt marinirt), in Fassern, Töpfen u. dergleichen.
- b)Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art; mit Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Konsumtibilien (Puze, Trüffeln, Geflügel, Seethlere und dergl.); Oliven; Pasteten; zubereiteter Senf; TafelBouillon, Saucen und andere ahnliche Gegenstände des feineren
- k)Bier in Fässern und Flaschen 1 Ztr. 1 Ztr. . . . 1 Ztr. Oel: 1) Fettes O e l i n Fässern m i t Ausnahme des Baumöls, des Palmöls (Palmbutter) und Kokosnußöls (Kokosbutter), der parfümirten Oele und der fetten Oele zum Medicinalgebrauch . . . 1 Ztr. 12 1 52½ 10 20 20 55 15 52½ 15 10 35 20 10 15 52½ . 15 1 2 20 1 20 2 55 15 52½, 7 12 15 1 10 35 20 10 15 52½ 283 Abgabensätze Maß1865 1866 stab der nachdem30-Thaler.Fuß Ver- nach dem 52½-Gulden-Fuß zollung. Gulden -- Kreuzer. Benennung der Gegenstände. Nr. Thlr Sgr. Thlr Sgr. 2) Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch gemahlen. frei frei 23 Papier und Pappwaaren:
- a)Graues Lösch- und Packpapier, Pappdeckel, Preßspäne, künstliches Pergament; Papier zum Schleifen oder Poliren (auch Bimsstein- und Schmirgeltuch); Schieferpapier . . . .
- b)Ungeleimtes ordinaires (grobes graues, Halbweißes und gefärbtes) Papier
- c)Alles andere, auch lithographirtes, bedrucktes oder l i n i i r t e s , zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen u. vorgerichtetes P a p i e r : Malerpappe; Papiertapeten; Waaren aus P a p i e r , Pappe oder Pappmasse ( m i t Ausnahme der Spielkarten); Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen . . . . . .
- d)Waaren aus den vorgenannten Stoffen i n Verbindung m i t anderen 1 Ztr. , 1 Ztr. 1 15 15 52½ 52½ 1 1 Ztr. 3 5 Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) fallen... 1 Ztr. 10 50 7 Anmerk. Wenn die inneren Umschließungen, in welchen die Waare eingeht, für sich höher belegt sind, als die letztere, so wird dieser höhere Satz erhoben. 5 25 Pelzwerk (Kürschnerarbeiten):
- a)Ueberzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze und dgl... 1 Ztr. 22 38 1 2 45 10 20 7 50 3 5 10 50 30 22 38 30 30 6 10 30 30 30 52 30 1 Ztr. 3 10 24 Parfümerien... 1 1
- d)Fertige, nicht überzogene Schaafpelze, deßgleichen weißgemachte und gefärbte, nicht gefütterte Decken, Pelzfutter und Angora- oder Schaaffelle, ungefütterte Besätze... 1 Ztr. 6 26 Seidenwaaren, gemischte, d. i . Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Wolle, jedoch mit Ausnahme der Blonden und Spitzen... 10 1 Ztr. 34 59 27 Steine und Steinwaaren:
- a)Steine, rohe oder blos behauene; Flintensteine; Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen oder Metallhülsen; Schleif- und Wetzsteine aller Art, auch Probirsteine: grobe Steinmetzarbeiten, z. B . Thür- und Fensterstöcke, Säulen und Säulenbestandtheile, Rinnen, Röhreo und Tröge und dergleichen, ungeschliffen, mit. Ausnahme der Arbeiten aus 284 Maßstab der Benennung der Gegenstände. Nr. Abgabensk, 1865 186 nach dem 30 Ver- nach dem 52½ -GuldenGulden -- Krenze zollung. Alabaster u n d M a r m o r ; Schusser (Klicker) a u s M a r m o r und dergl. b ) Edelsteine aller A r t , geschlissen, Perlen u n d Korallen ohne Fassung; Waaren a u s Terpentinstein, G i p s u n d Schwefel . . . . 1 Ztr.
- d)Waaren aus allen anderen Steinen, mit Ausnahme der Statuen: 1) außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack 1 Ztr. 28 Stroh-, Rohr- und Bastwaaren: Matten und Fußdecken von Bast, Stroh, Gras, Seegras, Binsen und Schilf, ordinaire: 1) ungefärbt . . . . . . . . . . . . . . . . . 2) gefärbt... 1 Ztr. 1 Ztr. Thiere und Hierische Produkte:
- a)Gestügel aller A n ; Wildpret, kleines (Hasen und Kaninchen); alles lebende W i l d ; Fische, frische und Flußkrebse; Biber, Frösche, Ottern, Schnecken
- b)Eier aller A r t und Milch
- c)Bienenstöcke mit lebenden Bienen . . . . .
- d)Blasen und D ä r m e , thierische; Darmseile und Darmsaiten, Luft- ballons aus. Blasen oder Därmen; Goldschlägerhäutchen; Wachs. weißes und gelbes... 31 Thonwaaren:
- a)Mauer- und Dachziegel, Fliesen und ähnliche Waaren aus Thon zu frei frei 15 52½ 8 14 1 Ztr. 8 5 17½ 6 10 30 7 5 1 Ztr. 29 Theer; Pech; Harze aller A r t ; Asphalt (Bergtheer); Theer- und Mineralöle, roh und gereinigt, auch Benzin und Karbolsäure (Kreosot); Harzöl; Terpentin; Terpentinöl. 30 Thlr. 1 Ztr.
- c)Waaren aus Halbedelsteinen, auch in Verbindung mit anderen Materialien , soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) fallen... 2) in Verbindung mit anderen Materialien, auch Meerschaumwaaren, alle diese Waaren, soweit sie nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) fallen... Thlr. Sgr. 1 17½ 1 1 45 1 frei frei frei frei frei frei frei frei 15 52½ 285 Abgabenfätze Maßstab 1865 1866 der Benennung der Gegenstände nach dem 30. Thaler-Fuß nachdem 52½ -Gulden-Fuß Gulden -- Kreuzer. zollung. Ver- Thlr. Sgr. Thlr. Sgr. baulichen Zwecken; Thonröhren; Schmelztiegel; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; gemeines T ö p f e r g e s c h i r r . . . . . frei frei
- b)Andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan: 1) einfarbige oder weiße.... 1 Ztr. 1 20 1 2 55 2 2) bemalte, bedruckte, vergoldete oder versilberte... 1 Ztr. 2 2 3 30 3
- c)Porzellan, weißes... 1 Ztr. 1 20 1 2 55 2
- d)Porzellan, weißes mit farbigen Streifen, farbiges, bemaltes oder vergoldetes, ingleichen Thonwaaren aller Art in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) fallen... 1 Ztr. 4 7 7 Vich: 1
- a)Pferde und Füllen... 1 Stück 1 10 2 20 2 A n m e r k . Füllen, welche der M u t t e r folgen ... frei frei
- b)Rindvieh: 2 1) Ochsen und Zuchtstiere... 1 Stück 2 15 22½ 4 2) Kühe... 1 Stück 1 15 1 2 37½ 2 1 3) Jungvieh... 1 Stück 1 1 45 1 frei 4) Kälber... frei
- c)Schweine: 20 1) gemästete und magere... 1 Stück 1 10 1 5 2) Spanferkel... 1 Stück 17½
- d)Hammel... 1 Stück . 15 . 52½ frei
- e)Anderes Schaafvieh und Ziegen... 1 Stück frei Anmerk, zu b. bis e. Schlachtvieh in geködtetem Zustande, selbst noch mit der Haut und der Eingeweiben verschen, ist wie Fleisch zu behandeln. Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstasst:
- a)Grobes unbedruckles Wachstuch I. (Packtuch)... , 20 55 30 20 55 10 20 15 22½ 15 37½ 45 20 10 5 17½ 15 52½ 286 Maßstab 1865 der nach dem 30 Ver- nach dem 30½ Gulden zollung. Gulden - Benennung der Gegenstände Nr. Abgabense Thlr. Sgr, Thlr
- b)Alles andere... 1 Ztr. 34 Wolle, sowie Waaren daraus:
- a)Wolle, rohe, gekämmte, gefärbte, gemahlene, auch in Abfallen. .
- b)Garn, auch um Leinen oder Seide gemscht, einfaches, ungefärbt oder gefärbt; dubliertes, ungefärbt...
- c)Waaren aus Wolle allein ober nur in Verbindung mit Baumwolle 2 3 30 2 frei frei 1 Ztr. 15 52½ oder Lemen, jedoch mit Ausschluß der Spitzen und Stickereien: 1) 2) bedruckte Waaren aller Art... unbe. ruckte, ungewakte Waaren; Posamentier- und Knopfmacher-Waaren . . . 3 ) undedruckte gewalkte Tuch-, Z e u g - u n d F i l z w a a r e n ; S t r u m p f . waaren; Fußteppiche... 25 30 52 30 43 1 Ztr. 24 20 42 35 10 1 Ztr. 10 1Ztr. 17 30 17 A n m e r k . Unter Wolle und Wollenwaaren sind überall in dieser Anlage auch Ziegen-, Hasen-, Kaninchen- und Biberhaare und Waaren daraus begriffen. 35 Zink u n d Z i n k w a a r e n : frei
- a)Rohes Zink; altes B r u c h z i n k . . . frei 15
- b)Zinkbleche... 1 Ztr. 52½
- c)Grobe Ziulwaaren, auch i n Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne P o l i t u r und Lack; Draht . . . . . . . . . . . . . 1 Ztr. 1 1
- d)Feine, auch lackirte Zinkwaaren, ingleichen Zinkwaaren i n Verbin1 dung m i t anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. 2 ) fallen... 1 Ztr 7 7 36 Zinn und Zinnwaaren, auch mit Spießglanz legirt: frei
- a)Zinn in Blöcken, Stangen u. s. w.; alles Bruchzinn... frei
- b)Zinn, gewalztes... 15 1 Ztr
- c)Grobe Zinnwaaren, als: Draht, Röhren, Schüsseln, Teller, Kessel 52½ und andere Gefäße, auch in Verbindung mit Hrlz oder Elsen, ohne Politur und Lack... 1 Ztr. 1 . 1
- d)Feine, auch lackirte Zinnwaaren, ingleichen Zinnwaaren in Ver1 45 1 bindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. 2)) fallen... 1 Ztr. 4 7 7 287 Allgemeine Anmerkungen.
(1)Unter den in Nr. 6 und 13 aufgeführten Waaren sind Schiffe. Wagen und Schlitten, und unter den in Nr. 2 , 15, 26 und 34 aufgeführten Waaren Kleider und Putzwaaren nicht begriffen. 2) Zu den im vorstehenden Verzeichniß in Nr. 3 d., 4 b., 6 f. 3 a., 10 d., 13 f., 15 a. und b., 16 d. 3 , 18 c. und d., 23 d., 27 c. und d. 2., 31 d., 35 d. und 36 d. erwähnten kurzen Waaren gehören folgende: a. Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen gefertigt; Taschenuhren; echtes Blattgold und Blattsilber.
- b)Waaren, ganz oder theilweise aus Schildpatt, aus unedlen, echt vergoldeten oder versilberten, oder mit Gold oder Silber belegten Metallen gefertigt; Stutz. und Wanduhren, letztere mit Ausnahme der höl zernen Hängeuhren; unechtes Blattgold und Blattsilber; seine Galanterie- und Quincaillerie-Waaren (Herren- und Frauenschmuck, Toiletten« und sogenannte Nippestiichsachen u. s. w.), ganz oder theilweise aus Aluminium; ferner dergleichen Waaren aus anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr und weniger vergoldet oder versilbert oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Alabaster. Elfenbein, Email, Halbedelsteinen und nachgeahmten Edelsteinen, Lava, Perlmutter oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß und dergleichen; Brillen und Operngulker; Fächer; feine bossirte Wachswaaren; Perrückenmacherarheit; Regen- und Sonnenschirme; Wachsperlen; ingleichen Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thiechaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen Schnißstossen, unedlen Metallen. Glas, Kautschuck, Guttapercha, Leder, Ledertuch (leather cloth), Papier, Pappe, Stroh oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind, z. B. Knöpfe auf Holzformen u. dergl. Anlage c Bollkartel. §.1. Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und Bestrafung von Ubertretungen (§§ 13 und 14) der Zollgesetze des andern Staates nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken. 8. 2. Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung oder zur Anzeige von Ubertretungen seiner eigenen Zollgesehe angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebeitretung derartiger Gesetze des andern Theiles unternommen werden soll, oder Statt gefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll- oder Steuer-Behörde (im Zollverein Haupt-Zollämter oder Haupt-Steuerämter, i n Oesterretch HauptZollämter oder Finanzwach-Konmissäre) schleunigst, anzuzeigen. 8.3. Die Zoll- oder Steuerbehörden des einen Theils sollen über die zu ihrer Kenntniß gelangenden Uebenretungen von Zollgesetzen des andern Theiles den im §. 2 bezeichneten Zoll- oder Steuerbehörden des letzteren sofort Mittheilung machen und denselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen. 8.4. Die Erhebungsämter der vertragenden Theile sollen den dazu von dem andern Staate ermächtigten oberen Zoll- oder Steuerbeamten desselben die Einsicht der Register oder Register-Abtheilungen, welche den Warenverkehr aus und nach dem letzteren und an der Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsftelle gestatten. §.5. Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen beiden vertragenden Tb eilen sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels nach beiden Seiten bin bereitwilligst zu unterstützen und nicht allein zu jenem Zweck ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich miteinander zu berathen. Bei jeder der einander gegenüberliegenden Aufsichtsstationen soll ein Register geführt werden, in welches die erwähnten Mittheilungen einzutragen sind. 289 s. 6. Den Zoll- und Steuerbeamten der vertragenden Theile soll gestattet sein, bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zoll esetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen Staates zu dem Zwecke zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen. Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der vertragenden Theile i n derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder entdeckten Ubertretungen der Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die Zoll- und Steuerbeamten des einen T h e i l s durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des andern Theils aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes, die aus die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen. 8. 7. Keiner der vertragenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zwecke des Schleichhandels nach dem Gebiete des andern Theils dulden, oder Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen Gültigkeit zugestehen. 8.8. Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des andern Theils bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft, oder ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbranch niedergelegt werden. Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fallen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen statt desselben anderweite möglichst sichernde Kontrole-Maßregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes sollen das Bedürfnitz des erlaubten, d. h. nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. §.9. Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet:
- a)Waaren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem andern Staate verboten ist, nach demselben nur beim Nachweife dortiger besonderer Erlaubniß zoll- oder steueramtlich abzufertigen;
- b)Waaren, welche in dem andern Staate eingangsabgabenpflichtig und dahin bestimmt sind, nach demselben 290 1. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Besugnsten versehenen Eingangsamte, 2. von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen Tageszeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen können, und 3. unter Verhinderung jedes vermeidltchen Aufenthaltes zwischen dem Ausgangsamte oder der Legitimationsstelle und der Grenze zoll- oder fteueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen. §. 10. Auch wird jeder der beiden Staaten die Erledigung der für die Wiederausfuhr underabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm durch eine vom Eingangsamt auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die nach dem vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem letzteren angemeldet worden ist. §. 11. Vor Ausführung der im 8. 9 unter b. und im §. 10 enthaltenen Bestimmungen werden die vertragenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde- und Erbebungsstellen, über die denselben, soweit sie zu einander unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Abfertigungsstunden und über, nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Begleitungen der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie über belondere Maßregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst verständigen. 8. 12. Jeder der vertragenden Theile hat die in den §§. 13. und 14. erwähnten Uebertretungen der Zollgesetze des andern Theils nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiet einen vorübergehenden Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen §§. bezeichneten Strafen zu verbieten. Beide vertragende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem andern vertragenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen. §. 13. Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles und Zoll- oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetzwidrige Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein- oder Ausgangs-Abgabe entzogen wird oder bei unentdeckrem Gelingen entzogen werden würde, sind von jedem der vertragenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Konfiskation des Gegenstandes der Ubertretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes und daneben mit angemessener Geldstrafe, oder mit denselben Geld- oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Ab, gavengesetze unterliegen. I m letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen Abgaben- 291 betrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgabengesetz übertreten, worden ist. 8. 14. Für solche Ubertretungen der Zollgesehe des anderen Staates, durch welche erweislich ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in bestimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen allzudrohen. §. 15. Freiheits- oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgabengesehen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit), sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Strafschärfung, die Bekanntmachung erfolgter VerArtheilungen anzudrohen, ist auf Grund dieses Kartels keiner der vertragenden Theile verpflichtet. §. 16. Dagegen darf durch die nach den 88. 12—15 zu erlassenden Strafbestimmungen die gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Zollgesetze des andern Staates etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, als: Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeits, Drohungen oder Gewaltthätigkeiten, Fälschungen, Bestechungen oder Erpressungen u. dgl. nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. 8. 17. Uebertretungen der Zollgesetze des andern Theils hat, auf Antrag einer zuständigen Behörde desselben, jeder der vertragenden Theile von denselben Gerichten und in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen Gesetze, untersuchen und gesetzmäßig bestrafen zu lassen, 1. wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder 2. wenn jeuer nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses Staates einen, wenn auch nur vorübergehenden Wohnsitz hatte oder die Ubertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach dem Eingange des Antrags auf Untersuchung sich in demselben Staate betreffen läßt, in dem unter 2. erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Uebertretung sind. §. 18. Zu den im 8. 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem andern Gericht anhängig oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist. 292 §. 19. Bei den im § 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des andern Theils diesebe Beweiskraft beigelegt werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist. §.20. Die Kosten eines nach Maßgabe des 8 47 eingeleiteten Strafverfahrens und Strafvollstreckung find nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Ubertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten. Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem die Untersuchung geführt wird. Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn erstens. wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze Statt gefunden hätte, von jenem Staate schließlich zu tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge (§ 21) gedeckt werden können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte. 8.21. D i e Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten, sodann die dem andern Staate entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden. Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren Statt fand. § 22. Eine nach Maßgabe des § 17 eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein rechtskräftiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Staates, welcher dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen. §.23. Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der Angeschuldigte in Folge eines nach Maßgabe des § 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte. Es soll jedoch von derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständigen Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu äußern. §. 24. Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem andern Staate wegen Uebertrotung der Zollgesetze dieses Staates oder in Gemäßheit des §. 17 eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständigen Gerichtes 1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirk aufhalten, auf Erfordern 293 eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten; 2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen; 3. Augeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichtes aufhalten, ohne dem Staattsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu lassen; 4. Uebertreter und deren bewegliche Guter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichtes angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichtes oder einem solchen dritten Staate augehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen zu lassen. §.25. Es sind in diesem Kartel unter „Zollgesetzen" auch die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote und unter „Gerichte" die in jedem der vertragenden Theile zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertrelungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden. §. 26. Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse zwischen den vertragenden Staaten zum Zwecke der Unterdrückung des Schleichhandels nicht aufgehoben oder geändert. I. 14f 294 Bekanntmachung. - Abänderung des Vereins-Zolltarifs. I n Folge Uebereinkunft zwischen den Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten treten vom 1 J u l i d. I . an nachstehende Abänderungen des durch den Konigl.-Großh. Beschluß vom 18. M a i d. I . (Mein, l S . 69) verkündeten Vereins-Zolliarifs in Kraft: I. Vom Eingangszolle befreit werden folgende Gegenstände: 1) Zündwaaren (aus Nr. 5. a. Armlerk. 4 . ) ; 2) Getreide, auch gemalzt, und Hülsenfrüchte (Nr. 9. a.); 3) Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel (Nr. 9. b. 1.); 4) Bettfedern und unzubereitete Sch.uuckfedern (aus Nr. 11. b . ) ; 5) rohes Garn von Flachs oder Hanf, Handgespinnit (Nr. 22. a. 1. ß.); 6) die unter Nr. 25. p. 2. begriffenen Gegenstände, mit Ausschluß von Cichotien, getrocknete, und Fische, nicht anderweit genamt; 7) Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, Backwerk, gewöhnliches (Bäckerwaare); Stärkegummi (Nr. 25. q. 2.); 8) grobe Steinmetzarbeiten, z. B. Thür- und Fensterstöcke, Säulen- und Säulenbebestandtheile, Rinnen, Röhren und Tröge und dergleichen, ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und Marmor; Schusser (Knicker) aus Marmor und dergleichen (aus Nr. 33. d. 1. ) ; 9) Kälber (Nr. 39. b. 4.); 10) Schaasvieh (mit Ausnahme der Hammel) und Ziegen (Nr. 39. e.). II. Von nachstehenden Gegenständen sind statt der im Tarif bestimmten die nebenbezetchneten Zollsätze zu erheben: 1) von Schmucksachen aus Eisen oder Stahl, soweit sie nicht unter Nr. 20. fallen (Nr. 6. s. 3. ß.), vom Zentner 4 Rthlr. oder 7 F l . ; 2) von gepreßtem, geschlissenem, abgeriebenem, geschnittenem, gemustertem, massivem weißen Glase, auch Behängen zu Kronleuchtern von Glas; Glasknöpfen, Glasperlen, Glasschmelz (Nr. 10. c.), vom Zentner 2 Rthlr. 20 Sgr. oder 4 F l . 40 Kr.; 3) von farbigem, bemaltem oder vergoldetem Glase, ohne Unterschied der Form; von Glaswaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen (Nr. 10 e.), vom Zentner 4 Rthlr. oder 7 F l . ; 4) von Brüsseler und Dänischem Handschuhleder, Korduan, Marokin, Saffian und allem gefärbren und lackirten Leder (Nr. 21. b.), vom Zentner 6 Rthlr. 20 S g r . oder 11 Fl. 40 K r . ; 5) von Butter (Nr. 25. f.), vom Zentner 1 Rthlr. 10 Sgr oder 2 F l . 20 Kr.; 6) von Käse (Nr. 25. o.), vom Zentner 1 Rthlr. 20 Sgr. oder 2 Fl. 55 K r . ; 7) von Matten und Fußdecken von Bast, Stroh und Schilf, auch anderen Schilfwaaren, ordinairen, gefärbt (Nr. 35. a. 2.), vom Zentner 1 Rthlr.' oder 1 F l . 45 Kr., ohne Taravergütung; 295 8) von anderen, als den unter Nr. 38. a. genannten Thonwaaren (mit Ausnahme von Porzellan), einfarbigen oder weißen (Nr. 38. b. 1.), vom Zentner 1 Rthlr. 20 Sgr. oder 2 Fl. 55 Kr.; 9) von weißem Porzellan (Nr. 38. c.), vo