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Arrêté royal grand-ducal du 25 décembre 1867, ordonnant la publication de la convention postale conclue entre le Grand-Duché de Luxembourg et la Confé

253 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Erster Theil. PREMIÈRE PARTIE. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. Samstag, 28. December ACTES L É

Berlin ausgewechselt worden sind; Vu le traité postal conclu le 23 novembre 1867 entre le Grand-Duché de Luxembourg et la Confédération du Nord et dont les ratifications ont été échangées à Berlin le 16 décembre 1867; Nach Einsicht des jenem Vertrage beigefügten Schluß-Protokolls; Vu le protocole final joint au dit traité; Nach Einsicht des am 26. November 1867 vereinbarten, am 1. December 1867

Luxemburg durch den General-Director der Finanzen und am 19. des nämlichen Monats

Berlin durch das General-Post-Amt genehmigten besondern Uebereinkommens; Vu la convention particulière intervenue à la date du 26 novembre 1867 et approuvée à Luxembourg par Notre Directeur-général des finances le 1er décembre 1867 et à Berlin par la Directiongénérale des postes le 19 du même mois; Nach Einsicht des Art. 10 des Gesetzes vom 12. Januar 1855, wodurch die Regierung ermächtigt wird Verträge

r Feststellung des Portos von Briefen, Mustern, Zeitungen und Baarschaften, welche Vu l'art. 10 de la loi du 12 janvier 1855, autorisant le Gouvernement à faire des conventions destinées à fixer la taxe des lettres, échantillons, journaux et finances expédiés par les offices étran- I. 35 254 von auswärtigen Postämtern an diejenigen des gers aux offices du Grand-Duché et réciproqueGroßherzogthums, und umgekehrt, versandt, wer- ment; den, abzuschließen; Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom Vu l'art. 27 de la loi du 16 janvier 1866, por16. Januar 1866 über die Organisation des tant organisation du Conseil d'État, et attendu qu'il Staatsrates und in Erwägung, daß es dring- y a urgence de mettre en vigueur les disposition lich ist die Bestimmungen des Postvertrages, du traité postal ainsi que le règlement d'exécution sowie diejenigen des i n dem besondern Ueberein- mentionné dans la convention particulière; kommen erwähnten Ausführungs-Reglements in Wirksamkeit treten

lassen; Sur le rapport collectif de Notre Ministre d'État, Auf den Collectiv-Bericht Unseres Staatsmi- Président du Gouvernement, et de Notre Directeurnisters, Präsidenten der Regierung, und Unseres général des finances, et après délibération du (GouGeneral-Directors der Finanzen, und nach Be- vernement en conseil; rathung der Regierung im Conseil; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: Art. 1 er . Art.

  1. Le traité postal conclu entre le Grand-Duché Der am
  2. November 1667 zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und dem Nord- de Luxembourg et la Confédération du Nord, signé dentschen Bunde abgeschlossene Postvertrag, dessen le 23 novembre 1867 et dont les ratifications ont Ratifications-Urkunden den
  3. December 1867 été échangées à Berlin le 16 décembre 1867,sera

Berlin ausgewechselt worden sind, soll nebst inséré au Mémorial du Grand-Duché avec le prodem Schluß-Protokoll, dem besondern Ueberein- tocole final, la convention particulière et le règle, pour entrer en vigueur à parkommen und dem Ausführnngs-Reglement ins ment d'exécution er „Memorial" eingerückt werden, um mit dem 1. tir du 1 janvier 1868. Januar 1868 i n Wirksamkeit

treten. Art.

  1. Art.
  2. Notre Ministre d'État, Président du GouverneUnser Staatsminister, Präsident der Regiement, et Notre Directeur-général desfinancessont rung, und Unser General-Director der Finanzen chargés, chacun en ce qui le concerne, de l'exésind, jeder insofern es ihn betrifft, mit der Vollcution du présent arrêté. ziehung dieses Beschlusses beauftragt. Walferdingen den
  3. December
  4. Walferdange, le 25 décembre
  5. Pour le Roi Grand-Duc: Für den König-Großherzog: Son Lieutenant-Représentant Dessen Statthalter im Großherzogthum, dans le Grand-Duché, Heinrich, HENRI, P r i n z der Niederlande. PRINCE DES PAYS-BAS Der Staatsminister, Prä- Durch den Prinzen: Le Ministre d'État, PrésiPar le Prince: sident der Regierung, Der Secretär für die dent du Gouvernement, Le Secrétaire E. S e r v a i s . Angelegenheiten des E. SERVAIS. pour les affaires Der General-Director Großherzogthums, Le Directeur-général du Grand-Duché der Finanzen, G. d'Olimart. des finances, G. D'OLIMART, de Colnet-d'Huart. DE COLINET-D'HUART. 255 Postvertrag zwischen Luxemburg und dem Norddeutschen Bunde Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, und Seine Majestät der König von Preußen, im N a m e n des N o r d d e u t s c h e n B u n d e s , von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen postalischen Beziehungen im Hinblick auf die eingetretenen beränderten Verhältnisse neu

regeln und

gleich umfassende Erleichterungen für den Postverlehr herbeizuführen, haben den Abschluß eines Postvertrages beschlossen und für diesen Zweck

Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg: Allerhöchstihren Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe, Dr. J e a n Pierre Föhr; Seine Majestät der König von Preußen; Merhöchstihren General-Postdirector Richard von Philipsborn, Allerhöchstihren Geheimen Ober-Postrath H e i n r i c h S t e p h a n , und Merböchstihren Geheimen Postrath Adolph Heldberg, welche auf Grund ihrer Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt haben. I. Grundsätzliche Bestimmungen. Art. 1. Anwendbarkeit Die Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages erstrecken sich: des

  1. a)auf die Briefpostsendungen, welche dem Verkehr der Gebiete der hohen vertragVertrages. schließenden Theile u n t e r e i n a n d e r angehören: Wechselverkehr;
  2. b)auf die Briefpostsendungen, welche im Verkehr der vertragschließenden Gebiete mit fremden Staaten, oder fremder Staaten unter sich vorkommen, insofern bei diesem Verlehr das Gebiet des Norddeutschen Bundes und das Gebiet des Großherzogthums Luxemburg berührt weiden: D u r c h g a n g s v e r k e h r . Der Postverkehr des Großherzogthums Luxemburg mit dem Königreich B a y e r n , dem Königreich W ü r t t e m b e r g und dem Großherzogthum B a d e n , so wie mit dem Kaiserthum Oesterreich wird als

m Wechielverkehr gehörig angesehen. Die Bestimmungen über den inneren Briefpostverkehr bleiben den einzelnen Vertrags-Teilnehmern überlassen. Art. 2. Zwischen den Postverwaltungen der hohen vertragschließenden Theile soll ein ge- Austausch der regelter Austausch der im Wechselverkehr wie im Durchgangsverkehr vorkommenden Postsachen. Briefpostsendungen stattfinden. 256 Die Verwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der ihnen

geführten Briefpostsendungen Sorge

tragen. Die hohen vertragschließenden Theile weiden darauf bedacht sein, daß den PostVerwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisenbahnen, Dampfschiffe und ähnlicher Transportmittel überall für die Beförderung der Postsendungen thunlichst gesichert werde. Zwischen welchen Postanstalten und Eisenbahn-Postbüreaus directe Briefkartenschlüsse behufs des geregelten Austausches der Sendungen

unterhalten sind, bleibt der nach Maßgabe des veränderlichen Bedürfnisses

treffenden jedesmaligen Verständigung der betreffenden Postverwaltungen vorbehalten. Art. 3. Transitrecht. Jede Verwaltung ist berechtigt, die Sendungen des Wechselsverkehrs über das Gebiet der andern Verwaltung in geschlossenen Briefpacketen oder Briefbeuteln, bei geringerem Umfange des Verkehrs auchstückweise,

versenden. Dasselbe Recht wird für die Sendungen des Durchgangsverkehrs gegenseitig insoweit eingeräumt, als dieselben, nach dem sie vom Auslande eingegangen, oder bevor sie an dasselbe auszuliefern sind, noch über zwischenliegendes Gebiet eines der Vertrags-Theilnehmer Beförderung

erhalten haben. Für den Transit über ein Grenzgebiet sind die Bestimmungen des Artikels 36 maßgebend. Art. 4. Aufhebung der Transitgebühren. Die Verwaltung des Gebiets, über welches die im vorhergehenden Artikel 3 erwähnte Beförderung der Sendungen in geschlossenen Posten oder stückweise stattfindet, hat eine Gebühr nicht

beziehen, vielmehr stellen die Vertrags-Theilnehmer die Routen ihrer Postgebiete einander für den gedachten Transit unentgeltlich

r Verfügung. Ein Gleiches gilt für den Transit von Briefpostsendungen, welche dem inneren Verlehr eines der Gebiete der hohen vertragschließenden Theile angehören. Sollten jedoch im einzelnen Falle einer Postverwaltung auf ihrem Gebiete lediglich aus der Beförderung der Briefpostsendungen der andern Verwaltung besondere Kosten erwachsen, so werden dieselben, auf Verlangen und Nachweis, von derjenigen Verwaltung erstattet weiden, welche die Beförderung in Anspruch genommen hat. Dieses Verlangen muß, sofern es sich für jenen Zweck um dauernde besondere Einrichtungen handelt, thunlichst vor Ausführung derselben an die betreffende Verwaltung mitgetheilt werden. Unter demselben Vorbehalt der Erstattung der Kosten wird dem etwaigen Ersuchen einer Verwaltung um Einrichtung eines Postcurses

r Beförderung ihre Briefpostsendungen im Gebiet der andern Verwaltung entsprochen werden. Art. 5. Ueberführung Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Posttransporte der Posttrans- auf den gegenseitigen Grenzstrecken

treffen sind, soll, soweit nicht nach Maßgabe. Porte auf den bestehender besonderer Einrichtungen und localer Verhältnisse andere Festsetzungen, Grenzen. 257 angemessen erscheinen, im Allgemeinen von dem Grundsatz ausgegangen werden, daß eine jede Verwaltung für die Beförderung der Postsendungen aus ihrem Gebiet bis

r gegenüberliegenden Grenz-Poststation des benachbarten Gebiets

sorgen hat. Hinsichtlich der Ueberführung der Eisenbahn-Posttransporte auf den Grenzer sind die Bestimmungen der besonderen Staatsverträge beziehungsweise SpecialVereinbarungen maßgebend. Art. 6. Die Entfernungen im Verkehr zwischen den einzelneu Postgebieten werden ausschueßlich nach geographischen Meilen

15 auf Einen Aequatorsgrad bestimmt. EntsernungsMaß. Art. 7. Für die Gewichtsbestimmungen beim Postverkehr ist bis auf Weiteres als Gewichts-einheit das Zollpfund mit der Eintheilung in 30 Loch und der Unterabtheilung des Lothes in Zehntel maßgebend. Gewicht. Art. 8, Die

taxirung, Vergütung und Abrechnung erfolgt in der Thaler Währung Münzwährung. mit Eintheilung des Thalers in 30 Silbergroschen und des Silbergroschens in 12 Pfennige. Die Zahlung der Beträge aus den vierteljährlichen Abrechnungen zwischen den Postverwaltungen geschieht in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung, welche eine Herauszahlung

empfangen hat. Art. 9. In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen bei der Huf- und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die zwischen den PostVerwaltungen

verabredenden besondern Reglements und Instructionen beziehungsweise die Festsetzungen der Verträge mit auswärtigen Staaten. Soweit in diesen Reglements, Instructionen und Verträgen besondere Bestimmungen nicht getroffen find, finden die für den innern Verlehr bestehenden Vorschriften der einzelnen Postverwaltungen Anwendung. Aenßere Beschaffenheit n. Behandlung der Postsendungen. Art. 10. Als

r Briefpost gehörig werden angesehen: Briefe ohne declarirten Werth, bis

m Gemicht von Drucksachen, und 15 Loth, Waarenproben, ferner Postanweisungen, und Zeitungen. Bei Briefen (desgleichen Acten und ähnlichen Schriftensendungen) aus dem Großherzogthum Luxemburg soll jedoch, wenn dieselben portopflichtig sind, ein Maximal-Gewicht von einem Pfund, wenn dieselben portofrei sind, ein MaximalGewicht von vier Pfunden

lässig sein. Briefpostsen- dungen. 258 Portofreie Briefe (desgleichen Acten und ähnliche Schriftensendungen) nach dem Großherzogthum Luxemburg sollen bis

m Gewicht von einem Pfund

gelassen werden. II. Briespost. Art. 11. Briefporto. Freimarken und FrancoCouverts. Das Briefporto beträgt im Wechselverkehr auf alle Entfernungen: 2) für den gewöhnlichen frankirten Brief bis

m Gewicht von einem ZollLoth einschließlich . . . . 1 Silbergroschen, bei größerem Gewicht . . 2 b) für den gewöhnlichen unfrankirten Brief bis

m Gewicht von einem Zoll-Loth einschließlich. . 2 Silbergroschen, bei größerem Gewicht . .

  1. Art.
  2. Die Postanstalten haben, nach näherer Anordnung der Verwaltungen, Freimarken

r Frankirung der Postsendungen für das Publicum bereit

halten und

demselben Betrage abzulassen, welcher durch den Fraucostempel bezeichnet ist. Es bleibt der Entschließung der Postverwaltungen überlassen, den Postaustalten auch den Verkauf von Franco-Couverts aufzutragen, und, außer dem durch den Francostempel bezeichneten Werthbetrage, eine den Herstellungskosten der Couverts entsprechende Entschädigung einzuheben. Art.

  1. Unzureichende Frankirung. Die mit Freimarken oder Franco-Couverts unzureichend frankirten Briefe unterliegen der Taxe für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwendeten Freimarken oder Franco-Couverts. Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt für eine Verweigerung der Annahme der Sendung. Art.
  2. Frankirung mit Freimarken oder FrancoCouverts einer andern Verwaltung. Andere Freimarken oder Franco-Couverts als diejenigen des Postgebiets, in welchem die Auslieferung der

frankirenden Sendung stattfindet, sind ungültig. Sendungen, welche mit Marken oder Couverts eines andern Postgebiets versehen

r Auslieferung gelangen, werden als unfrankirt behandelt, und die Marken oder Couvertstempel als ungültig bezeichnet. S i n d aber dergleichen Sendungen des Wechselverkehrs nach demjenigen Gebiete bestimmt, welchem die Marken oder Couverts augehören, so zieht die empfangende Postanstalt von dem Adressaten nur das nach Abzug des Werths der Marken oder des Couvertstempels verbleibende Porto ein, oder vergütet auf sonstige Weise dem Adressaten den Betrag der unrichtig verwendeten Werthzeichen. Drucksachen. Art. 15. Für Drucksachen wird im Falle der Vorausbezahlung, und wenn sie, ihrer Be- 259 schaffenheit nach, den reglementarischen Bestimmungen entsprechen, ohne Unterschied der Entfernung, der Einheitssatz Von1/3Silbergroschen für je 2 ½ Loth oder einen Bruchtheil davon erhoben. Für Drucksachen, welche unftankirt oder unzureichend frankirt

r Absendung gelangen, oder den reglementarischen Bestimmungen nicht entsprechen, sonst aber

r Versendung mit der Briefpost sich eignen, wird das Briefporto wie für unfrankirte Briefe erhoben, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwendeten Freimarken. Rücksichtlich der Auslegung der reglementarischen Vorschriften über Drucksachen ist, insoweit es sich nicht um unzweifelhafte Versehen handelt, jederzeit die Ansicht der Postanstalt des Aufgabeorts maßgebend. Art. 16. Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels 15 finden auch Anwendung auf (Waarendie mit der Post

versendenden Waarenproben (Waarenmuster). Muster). Werden Waarenproben mit Drucksachen

sammengepackt, so kommt ebenfalls die im Artikel 15 festgesetzte Taxe nach Maßgabe des Gesammt-Gewichts der Sendung

r Anwendung. Art. 17. Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waarenproben unter Recommandation Recommandation. abzusenden. In solchem Falle ist, außer dem Porto, eine Recommandations-Gebühr von 2 Silbergroschen

entrichten. Dieselbe wird jederzeit

gleich mit dem Porto eingehoben. Dem Absender einer recommandirten Sendung wird auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung des Adressaten (Rückschein, Retour-Recepisse) durch die Postanstalt beschafft. Hierfür wird eine weitere Gebühr von 2 Silbergroschen erhoben, welche der Absender bei der Einlieferung

entrichten hat. Art. 18. Für eine abhanden gekommene recommandirte Sendung wird, mit Ausnahme Ersatzleistung für eines durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, durch Krieg, durch unabwendrecommaudirte bare Folgen von Naturereignissen oder durch die natürliche Beschaffenheit der Sendungen. Sendung herbeigeführten Verlustes, dem Absender eine Entschädigung von 14 Thalern geleistet. Für die Beschädigung einer recommandirten Sendung, sowie für den durch verzögerte Beförderung oder Bestellung einer recommandirten Sendung entstandenen Schaden wird Seitens der Post kein Ersatz geleistet. Den recommandirten Sendungen werden in Betreff der Ersatzleistung die

r Beförderung durch Estafette eingelieferten Sendungen gleichgestellt. Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung o b , welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs M o naten, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung 260 wird durch Anbringung der Reclamation bei derjenigen Postverwaltung unterbrechen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescherdung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reclamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen erhoben werden, in, welchen der Absender nicht

ermitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruchs dem Adressaten

weist. Wenn eine Postverwaltung für eine erweislich nicht in ihrem Bezirk verloren gegangene recommandirte Sendung dem Absender Ersatz geleistet hat, so ist sie von derjenigen Verwaltung unverzögert

entschädigen, welche die Sendung von ihr übernommen hat. Für den Verlust einer in einem Transit-Briefpackete befindlichen recommandirten Sendung hat die transitgebende Verwaltung nur in dem Falle

haften, wenn das ganze Briefpacket während der Beförderung in dem Transitgebiete abhanden gekommen ist; oder wenn nachgewiesen wird, daß die rekommandirte Sendung während der Beförderung im Transitgebiete in Verlust gerathen ist. Für Verlust recommandirter Sendungen, welche auf dem Transport durch eine auswärtige Beförderungs-Anstalt eintreten, findet, insoweit nicht in Folge besonderer Verträge eine Verbindlichkeit

r Ersatzleistung besteht, ein Ersatzanspruch, den Postverwaltungen der hohen vertragschließenden Theile gegenüber, nicht statt. Ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung innerhalb eines Postgebiets der hohen vertragschließenden Theile erfolgt, und will der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Transport-Anstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher die Sendung unmittelbar dem Auslande

geführt worden ist, ihm Beistand

leisten. Ein Ersatzanspruch für nicht recommandirte Sendungen findet gegenüber den Postverwaltungen nicht statt. Art. 19. Im Wechselverkehr der Postgebiete der hohen vertragschließenden Theile können Postanweisun- durch die Briefpost Zahlungen bis

m Betrage von 50 Thalern einschließlich im gen. Wege des Postanweisungs-Verfahrens vermittelt werden. Die Gebühr beträgt für Zahlungen bis

m Betrage von 25 Thalern: 2 Silbergroschen, im Betrage über 25 Thaler bis 50 Thaler: 4 Silbergroschen. Der an dem Postanweisungs-Formular befindliche Coupon kann vom Absender mit schriftlichen Mittheilungen jeder Art verseheu werden, ohne daß eine weitere Erhebung stattfindet. Die Gebühr ist bei der Aufgabe-Postanstalt

entrichten. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt, am Bestimmungsorte

r Auszahlung überwiesen werden. 261 In diesem Falle hat der Absender, neben der Postanweisungs-Gebühr und neben der Gebühr für das Telegramm, die Expreß-Bestellgebühr für Besorgung der Depesche im Aufgabeorte vom Postbüreau bis

r Telegraphen-Station, wenn letztere sich nicht im Postgebäude mit befindet, nach dem am Aufgabeorte üblichen Saße

Gunsten der Aufgabe-Postanstalt

entrichten. Sofern die Anweisung nicht poste restante adressirt ist, sind für die Abtragung des Postanweisungs-Telegramms an den Adressaten, welche von der Auszahlungs-Postanstalt durch einen Expressen erfolgt, die für die expresse Bestellung von Briefpostsendungen festgesetzten Gebühren (Artikel 20) einzuziehen. Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge wird von den Postverwaltungen Garantie geleistet und zwar nach denselben Grundsätzen, welche für gleichartige Fälle in dem Wechselverkehr zwischen dem Norddeutschen Postgebiet, dem Königreich Bayern, dem Königreich Württemberg und dem Großherzogthum Baden maßgebend sind. Art. 20. Briefpostsendungen, auf deren Adresse der Absender das schristliche Verlangen ausgedrückt hat, daß sie durch einen Expressen

bestellen sind, müssen von den Post-Anstalten sogleich nach der Ankunft dem Adressaten durch einen besondern Boten

gestellt werden. Eine Recommandation der Expreßsendungen ist nicht erforderlich. Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Orts-Bestellbezirke der BestimmungsPostanstalt ist die Expreß-Bestellgebühr mit dem Satze von 2½ Silbergroschen

erheben. Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen, oder dem Adressaten überlassen werden. Für Expreß-Briespostsendungen nach dem Land-Bestellbezirke gilt als Regel, daß die Expreß-Bestellgebühr von dem Adressaten

entrichten ist, und zwar mit dem Betrage, welcher dem Boten für die Ausführung der Expreßbestellung nach dem ortsüblichen Satze vergütet wird. Insofern der Expreßbote Geldbetrage

Postanweilungen mit

überbringen hat, soll die Expreßgebühr das Doppelte des Satzes für die Expreßbestellung gewöhnlicher Briespostsendungen betragen. Die Expreßgebühr wird stets von der Postanstalt des Bestimmungsorts bezogen. Expreßbestellungen. Art. 21. Für Briefpostgegenstände, welche dem Adressaten an einen andern als den auf Nachzusendende Briefpoftder Adresse ursprünglich bezeichneten Bestimmungsort nach gesendet werden sollen, gegenstände. findet aus Anlaß dieser Nachsendung ein weiterer Portoansatz nicht statt. Wenn die Nachsendung nach dem Gebiete des Aufgabeorts erfolgt, so wird bei unfrankirten Briefen von der Postanstalt, welche die Nachsendung bewirkt, das Porto in demselben Betrage und in derselben Münzwährung angerechnet, wie dasselbe von der Postverwaltung des Aufgabegebiets angesetzt worden war, wogegen diese Post- 35a 262 Verwaltung den Portobetrag nach Maßgabe des für ihre Wahrung bestimmten Satzes erhebt. Nachzusendende recommandirte Briefpostgegenstände werden auch bei der Nachsendung als recommandirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Recommandations-Gebühr findet dabei nicht statt. Wenn Postanweisungen des inneren Verkehrs aus Anlaß von Nachsendung in den Wechselverkehr übergehen, so unterliegen dieselben einer Nachtaxe in dem Betrage, welcher an der für den Wechselverkehr festgesetzten Postanweisungs-Gebühr nach Abzug der für den inneren Verkehr bereits erhobenen Gebühr noch fehlt. Der Betrag wird gleich dem Priesporto durch

taxirung eingezogen. Art. 22. Unbestellbare Briefpostgegenstände. Für die Rücksendung unbestellbarer Briefpostgegenstände wird ein besonderes Porto nicht angesetzt. Waren dieselben unfrankirt, so wird von der Postanstalt, welche die Rücksendung bewirkt, das für den Hinweg angesetzt gewesene Porto in demselben Betrage und in derselben Währung

rückgerechnet, wie dasselbe ursprünglich angerechnet war, wogegen die Postverwaltung des Aufgabegebiets den Portobetrag nach Maßgabe des für ihre Währung bestimmten Satzes erhebt. Der Betrag unbestellbarer Postanweisungen wird dem Absender, sobald derselbe

ermitteln ist,

rückgezahlt. Eine Rückerstattung der Gebühr findet nicht statt. Art. 23. Portobezug. Jede Postverwaltung hat das Porto und die Recommandations-Gebühr für alle Briefe, Drucksachen und Warenproben

beziehen, welche bei ihren Postanstalton eingeliefert werden. Die Gebühr für Postanweisungen wird zwischen der Postverwaltung des Aufgabegebiets und der Postverwaltung des Bestimmungslandes halbscheidlich getheilt. Bei nachzusendenden Postanweisungen, welche ursprünglich dem inneren Verfehr augehörten, ist die ursprünglich erhobene Gebühr mit

r Theilung heranzuziehen. Es bleibt der Verständigung unter den Postverwaltungen der hohen vertragsschließenden Theile vorbehalten, den Modus des Portobezuges nach Maßgabe der sich ergebenden Erfahrungen in der Weise

regeln, daß eine jede Verwaltung diejenigen Porto- oder Francobeträge

beziehen hat, welche bei ihren Postanstalten eingehoben weiden. Art. 24. Laufschreiben. Für Laufschreiben, die von Privatpersonen veranlaßt werden, ist eine Gebühr von 2 Silbergroschen

erheben, welche die Postverwaltung bezieht, deren Gebiet die Aufgade-Postanstalt angehört. Ergiebt sich, daß die Reclamation durch Verschulden der Post herbeigeführt ist, so findet die Rückzahlung der Gebühr statt. Art.

  1. Ausschließung Außer den in vorstehenden Artikeln vereinbarten Taxen und Gebühren dürfen von Nebengebühren. weder für die Bestellung der Briefe, Drucksachen, Waarenproben und Postanwei- 263 fungen im Orts-Beftellbezirk der Postanstalt, noch für die Ertheilung von Einlieferungsscheinen und die Verabfolgung von Postanweisungs-Formularen Gebühren erhoben werden. Art.
  2. Die Korrespondenz sämmtlicher Mitglieder der R e g e n t e n - F a m i l i e n in Bestimmungen über die den Gebieten der hohen vertragschließenden Theile wird ohne Beschränkung auf Portofreiheit. ein bestimmtes Gewicht portofrei befördert. Ferner werden gegenseitig portofrei befördert: die Correspondenzen in reinen S t a a t s d i e n s t - A n g e l e g e n h e i t e n von Staats- und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden des andern, wenn sie in der Weise beschaffen sind, wie es in dem Aufgabegebiet für die Berechtigung

r Portofreiheit vorgeschrieben ist. Den Staats- und anderen öffentlichen Behörden sind in dieser Hinsicht jene alleinstehenden Beamten, welche eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt. Wegen des Maximalgewichts der portofreien Gegenstände sind die Bestimmungen des Art. 10 maßgebend. Die Correspondenz der Gesandten an ihre Regierungen ist portopflichtig. Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zollvereins wird portofrei befördert;

r Begründung dieser Portofreiheit muß die Correspondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung „Zollvereinssache" versehen werden. Die bei der Absendung Seitens der Postverwaltung des Aufgabegebiets als portofreie Correspondenz bezeichneten und als solche behandelten Sendungen werden am Bestimmungsorte ohne Portoansatz ausgeliefert. Art.

  1. Die Postanstalten der hohen vertragsschließenden Theile besorgen die Annahme Zeitungsdebit. der Abonnements und die Ausführung der Bestellungen auf Zeitungen und Zeitschriften, sowie deren Versendung und Abgabe an die Abonnenten. Eine unentgeltliche Vertheilung von Probennummern findet nicht statt. Art.
  2. Betrag Die Gebühr für den Debit der Zeitungen und Zeitschriften beträgt 25 Procent Zeitungsdes Preises,

welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger derprovision. empfängt (Netto-Einkaufspreis). Bei Zeitungen, welche seltener als monatlich vier Mal erscheinen, wird die Zeitungsprovision auf 12½, Procent des Netto-Einkaufspreises ermäßigt, In allen Fällen ist jedoch mindestens der Betrag von 4 Silbergroschen jährlich für jede abonnirte Zeitung oder Zeitschrift

erheben. Art.

  1. Die Zeitungsprovision wird zwischen der bestellenden und der absendenden Postanstalt halbfcheidlich getheilt. Bezug der Zeitungsprovision. 264 Läßt sich der Betrag nicht ganz gleich bis auf volle Viertelgroschen theilen, so verbleibt der größere Betrag der absendenden Postanstalt. Abonnementsbebingungen. Art.
  2. Bei dem Abonnement sind die Verlagsbedingungen

nächst maßgebend. In der Regel kann auf einen kürzeren Zeitraum als ein Vierteljahr nicht abonnirt werden. Zeitungsbestellungen auf einen längeren Zeitraum als denjenigen, welcher in der Zeitungs-Preisliste der Postverwaltung des Verlagsgebiets angegeben ist, sind nicht

lässig. Preisänderungen für das nächste Abonnement sollen nur dann Berücksichtigung finden, wenn solche Seitens des Verlegers mindestens vier Wochen vor dem Beginn des Abonnements der Verlags-Postanstalt angezeigt werden. Art. 3 1 . Die im Artikel 28 festgesetzte gemeinschaftliche Zeitungsprovision begreift nicht Zeitungsbeftellgeld. die Gebühr für Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Abonnenten in sich. Die Bestimmungen über das

erhebende Bestellgeld bleiben den einzelnen Verwaltungen überlassen. Art. 32. Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitung an einen andern als den Nachsendimg von Zeitungen. Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat die Überweisung der Zeitung an den anderweiten Bestimmungsort nach der Wahl des Abonnenten von der Postanstalt des Bestellungs- oder von der Postanstalt des Verlagsorts

erfolgen, und haben die betreffenden Postanstalten sich hierüber die erforderliche amtliche Mittheilung

machen. Für die Ueberweisung der Zeitung entrichtet der Besteller bis

m Schlusse der Abonnements-Periode

Gunsten derjenigen Postanstalt, bei welcher die Bestellung durch ihn

erst erfolgt ist, sowie derjenigen, welche die Zeitung bei der Nachsendung

distribuiren hat, eine zwischen beiden gleichmäßig

theilende Gebühr von 10 Silbergroschen. Kommen mehrmalige Ueberweisungen einer Zeitung aus einem Gebiet i n das andere vor, so ist die Ueberweisungsgebühr bei jeder solchen Ueberweisung in Ansaß

bringen. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, wo das Abonnement ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht

erheben. Wenn die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogen, sondern, von einem Abonnenten direct beim Verleger bestellten Zeitung verlangt wird, so ist für die Nachsendung die Zeitungsprovision nach Maßgabe der Bestimmungen der. Artikel 26 und 30 vom Absender

entrichten. Die Theilung erfolgt nach Artikel 29 halbscheidlich. In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungs-Redactionen

r Versendung, gelangenden Tausch-Exemplare behandelt. 263 III. Verhältnisse

auswärtigen Postgebieten. Art. 33. Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit auswärtigen Postgebieten (Durchgangsverkehr, Artikel 1 b.) richtet sich nach den Postverträgen mit den betreffenden fremden Regierungen. Bei dem Abschlusse von Postverträgen mit fremden Regierungen wird durch die Vertrage dahin Vorsorge getroffen werden, daß die Erleichterungen, welche dem Postverkehr des betreffenden Auslandes mit dem Gebiet der vertragschließenden Verwaltung

Theil werden, in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen auch auf den durch diese Verwaltung stückweise vermittelten Correspondenz-Verkehr der andern Verwaltung mit dem betreffenden Austande

r Anwendung gelangen. Postverträge. Art. 34. Soweit die Postverträge oder Uebereinkünste mit auswärtigen Regierungen oder Behan lung der Verwaltungen besondere Bestimmungen nicht enthalten, treten für die Behandlung Sen augen. der Sendungen die in dem gegenwärtigen Vertrage bezüglich des Wechselverkehrs getroffenen Festsetzungen in Anwendung. Die vom Auslande mit der Briefpost eingehende und ihrer Natur nach

r Weiterbeförderung mit der Briefpost geeigneten Sendungen sind, insofern die Vorschriften über die zollamtliche Behandlung nicht entgegenstehen, ohne Unterschied des Gewichts mit der Briefpost weiterzubefördern, und sowohl hinsichtlich der Taxirung, als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpostsendung

behandeln. Art.

  1. Der Portobezug für die Briefpostsendungen regelt sich nach Maßgabe des Artikels 23 in der Weise, daß diejenige Postanstalt an der Grenze, wohin die Briefpostsendungen vom Auslande unmittelbar gelangen, in das Verhältniß eines Aufgabeamts, und diejenige, wo sie auszutreten haben, in das Verhältniß eines Abgabeamts tritt. Por Dem entsprechend wird bei dem Zeitungsverkehr mit dem Auslande die betreffende Grenz-Postanstalt als Verlags- beziehungsweise Abgabeort angesehen und danach die halbscheidliche Theilung der Zeitungsprovision bewirkt. Art.
  2. Die Großherzoglich Luxemburgische Regierung räumt der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes das Recht ein, die Briefpostsendungen im Verkehr mit dem Auslande über das Gebiet des Großherzogthums im geschlossenen Transit unentgeltlich

führen. Die Postverwaltung des Norddeutschen Bundes räumt der Großherzoglich Luxemburgischen Postverwaltung das Recht ein, die Briefpostsendungen im Verkehr mit den Niederlanden über das Gebiet des Norddeutschen Bundes im geschlossenen Transit unentgeltlich

führen. Geschl Tra 266 I V . Schlußbestimmungen. Art.

  1. Die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages sollen innerhalb drei Wochen Ratification und Dauer des erfolgen. Vertrages. Der Vertrag tritt mit dem
  2. Januar 1868 in Wirksamkeit. Derselbe ist vom Jahr

Jahr kündbar. Die Kündigung kann nur

m

  1. J u l i jeden Jahres erfolgen, dergestalt, daß der Vertrag demnächst noch bis ult. Juni des nächstfolgen den Jahres in Kraft bleibt. Der Postvereins Vertrag vom
  2. August 1860 tritt mit Ablauf dieses Jahren außer Wirksamkeit.

demselben Termine kommen die Separat-Postverträge zwischen den Theilnehmern des gegenwärtigen Vertrages insoweit in Wegfall, als deren Bestimmungen mit dem Inhalt des gegenwärtigen Vertrages, sowie des derauf bezüglichen Reglements und der Ansführungs-Instruction nicht vereinbar sind.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und besiegelt. So geschehen

Berlin am drei und zwanzigsten November Eintausend achthundert undsiebenund sechszig. Jean Pierre Föhr. Rischard v. Philipsborn. Heinrich Stefan. (L.S.) (L.S.) (L.S.) Adolf Heldberg. Schluß-Protocoll

dem Postvertrage zwischen Luxemburg und dem Norddeutschen Bunde. Verhandelt Berlin, den

  1. November
  2. Die Unterzeichneten versammelten sich heute, um den i n Vollmacht ihrer hoher Committenten vereinbarten Postvertrag nach vorangegangener gemeinschaftliche. Durchlesung

unterzeichnen, bei welcher Gelegenbeit noch folgende Verabredungen und Erklärungen in das gegenwärtige Schluß-Protocoll niedergelegt wurden: a) D a die Ausübung des Postregals i n den

m Norddeutschen Bunde nicht I.

Artikel 1

gehörigen Gebietstheilen des Großherzogthums Hessen der Königlich Preußdes Vertrages. ischen Staatsregierung

steht, so sollen für den Postverkehr mit diesen Gebietstheilen dieselben Bestimmungen i n Anwendung kommen, nach welchen der Postverkehr mit dem Norddeutschen Bunde geregelt ist. b) D a die Ausübung des Postregals in dem Fürstenthum Lichtenstein der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staatsregierung

steht, so wird auch der Postverkehr mit dem Fürstenthum Lichtenstein als

m Wechselverkeht gehörig angesehen. 267 Die im Art. 26 erwähnte Portofreiheit der Correspondenz sämmtlicher Mit- ll.

Artikel 26

glieder der Regenten-Familien in den Gebieten der vertragschlteßenden Theile be- des Vertrages. zieht sich nur auf die Correspondenz der Betheiligten unter sich. Den Mitgliedern der Regenten-Familien werden in Beziehung auf die Portofreiheit die Mitglieder des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses gleichgestellt. Kücksichtlich der Portofreiheit der Fürstlich Thurn und Taxisschen Verwaltungsstellen, und der solche Verwaltungsstellen repräsentirenden alleinstehenden Beamten, verbleibt es bei den durch die bestehenden Special-Uebereinkommen begründeten Verhältnissen. Die Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die

sicherung, daß ihre hohen III.

Art. 37

Regierungen mit der Ratification des Vertrages

gleich auch die im gegenwärtigen Protocoll enthaltenen Verabredungen, ohne weitere, förmliche Ratification derselben, als genehmigt ansehen und aufrechthalten werden. Die Ratification des Vertrages für den Norddeutschen Bund erfolgt durch dessen Präsidium. Es wird eine solche Form der Ratification gewählt werden, wodurch der Gegenstand der letzteren, ohne vollständige Einrückung der Vertrags-Artikel, hinlänglich genau bezeichnet wird. Die Auswechselung der Ratifications-Urkunden wird in Berlin bewirkt werden. Hiernächst wurde von den Herren Bevollmächtigten die Unterzeichnung des Vertrages und des Schluß-Protocolls in je zwei Ausfertigungen bewirkt. Geschehen wie oben. (Gez.) J. P. Föhr, R. v. Philipsborn, H. Stephan, A. Heldberg. Ministerial-Erklärung. Nachdem die Bevollmächtigten der Königlich-Großherzoglich Luxemburgischen Regierung und des Norddeutschen Bundes

r Ausführung des Postvertrages d. d. Berlin den

  1. November 1867 eine protocolarische Uebereinkunft in Berlin am
  2. desselben Monates abgeschlossen haben, welche Uebereinkunft in einem Exemplar abgefertigt wörtlich also lautet: Uebereinkommen zwischen den Postverwaltungen des Großherzogthums Luxemburg und des Norddeutschen Bundes

r Ausführung des Postvertrages d. d. B e r l i n , den

  1. November
  2. Auf Grund des Art. 9 des unterm
  3. November 1867 abgeschlossenen Post-Vertrages, s i n d die unterzeichneten Bevollmächtigten der Postverwaltungen der bei diesem Vertrage betheiligten Staaten

m Zwecke der Vereinbarung des

r Ausführung des Vertrages erforderlichen Reglementes, so wie der Instruktion für das Expeditions-Rechnungs- und Revisions-Verfahren,

sammengetreten, und haben nach vorausgegangenen Berathungen sich dahin geeinigt, daß die Anlagen, nämlich : 268

  1. das Reglement, und
  2. die Instruktion über das Expeditions-Rechnungs- und Revisions-Verfahren, von dem Termine der Ausführung des Vertrages ab gleiche Kraft und Gültigkeit wie der Vertrag selbst, haben sollen. Hierbei wird bemerkt, daß die Bestimmungen des Reglements und der Instruction, so weit dieselben die Fahrpost betressen, auf das Großherzogthum, woselbst das Staatspostwesen sich auf den Betrieb der Fahrpost nicht erstreckt, keine Anwendung finden, so wie daß durch die im § 1 des Reglements angegebene Norm für das Gewicht der Sendungen in Brief- oder ähnlicher Form, den Bestimmungen des Art. 10 des Vertrages, wonach für Briefe (Acten und ähnliche Schriftsendungen) im Verkehr aus dem Großherzogthum Luxemburg die Gewichtsgrenzen bis

1 Pfund erweitert sind, nicht präjudicirt wird. Die Ratification des Gegenwärtigen Uebereinkommens wird durch die obersten Postbehörden der betheiligten Gebiete im Correspondenzwege, bewirkt werden.

r Urkunde dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigtender Post-Verwaltungen das gegenwärtige Uebereinkommen unterschrieben. So geschehen

Berlin, am

  1. November
  2. Für die Postverwaltung des Großherzogthums Luxemburg, (gez.) J . P . Föhr. Für die Postverwaltung des Norddeutschen Bundes, (gez.) v. Philipsborn. Stephan. Heldberg. So wird diese Uebereinkunft Namens der Königlich-Großherzoglich Luxemburgischen Regierung hierdurch genehmigt und ratificirt.

Urkund dessen ist diese Ministerial-Erklärung ausgefertigt und mit dem Königlich-Großherzoglichen Infiegel versehen worden. Luxemburg am 1. December 1867. Der General-Director der Finanzen, (Gez.) de Colnet-d'Huart. Reglement

den Postverträgen d.d. B e r l i n , den

  1. November
  2. Allgemeine §
  3. Die mit der Post

versendenden Briefe, Gelder und Packereien müssen nach der Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressirt, beziehungsweise gePostsendungen. zeichnet (signirt), und haltbar verpackt und verschlossen sein. 269 Das Gewicht der Sendungen in Brief- oder ähnlicher Form soll ein halbes Pfund nicht übersteigen. §. 2. Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie die Person desjenigen, an welchen die

stellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit darüber vorgebeugt wird. Dies gilt auch bei solchen mit "poste restante" bezeichneten Gegenständen, für welche die Post Garantie

leisten hat. Bei gewöhnlichen Briefen, Drucksachen oder Waarenproben mit dem Vermerk "poste restante" darf, statt des Namens des Adressaten, eine Angabe i n Buchstaben, Ziffern u . s . w . angewendet sein. Adresse. §.3. Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen Angaben darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll keine einer brieflichen Mittheilung gleich

achtende Notiz auf der Außenseite enthalten sein. Wegen der weiter

lässigen Angaben bei Waarenproben und bei Postanweisungen siehe §§. 15 und 17. Die Freimarken sind soweit als thunlich in die obere rechte Ecke der Vorderseite der Briefe u . s . w .

kleben. Außenseite, §.

  1. Jedem Packete — d. i. jeder Fahrpostsendung, mit Ausnahme von Briefen mit declarirtem Werth und von Briefen mit Postvorschuß — muß ein Begleitbrief beigegeben sein. Derselbe kann entweder aus einem förmlich verschlossenen Briefe, der weder mit Geld noch mit sonstigen Gegenständen von angegebenem Werth beschwert ist, oder aus einer bloßen Adresse bestehen, welche jedoch mindestens aus einem Viertelbogen Papier gefertigt sein muß. Der Begleitbrief soll das Gewicht von einem Loth in der Regel nicht übersteigen. §.
  2. Begleitbrief bei Packeten. Auf dem Begleitbriefe muß die äußere Beschaffenheit der Sendung (eine Kiste Erfordernisse bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß u.s.w.), ferner die Bezeichnung (Signatur), eines Begleitbriefes. und wenn der Werth declarirt w i r d , die Werthangabe enthalten sein. Der Begleitbrief muß mit einem Abdruck des Petschafts versehen werden, welches

r Versiegelung des Packeis benutzt ist. Für gewöhnlich ist der Abdruck in Siegellack herzustellen. Auf Begleitbriefen

Packeten ohne Werthsdeclaration ist aber auch ein farbiger Stempel-Abdruck

lässig, insofern derselbe dem

m Verschlusse des Packets dienenden Petschafts-Abdruck in Siegellack nach Form und Inhalt im Wesentlichen entspricht. §. 6.

einem Begleitbriefe können zwar mehrere Packete gehören, jedoch nicht

- Mehrere Packete gleich Packete mit und solche ohne Werthsdeclaration.

einem I. 35b Begleitbriefe. 270 Gehören mehrere Pachte mit Werthsdeclaration

einem Begleitbriefe, so muß auf demselben der Werth eines jeden Packeis besonders angegeben sein. §. 7. Signatur. Deklaration. Die Bezeichnung (Signatm) einer Sendung soll i n der Regel aus der vollständigen Adresse oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf aber niemals aus Nummern allein bestehen; dieselbe muß den Bestimmungsott übereinstimmend mit der Bezeichnung auf dem Begleitbriefe enthalten. Bei nach oder

rückzusendenden Gegenständen muß die Bezeichnung des Bestimmungsortes von der Postanstalt kostenfrei entsprechend abgeändert werden. Die Signatur muß dauerhaft und haltbar sein. E i n Aufkleben von Signaturen mittelst eines Stücks Papier u.s.w. auf Sendungen mit declarirtem Werth ist unzulässig. Es empfiehlt sich, bei Geldsäcken und Geldbeuteln die Signatur, falls dieselbe nicht unmittelbar auf der Verpackung angebracht ist, auf sogenannten Fahnen von Pappe oder steifem Papier, welche an den Kropf gehörig befestigt find, herzustellen. Falls bei Sendungen ohne declarirten Werth die Signatur nicht auf die Sendung. selbst, sondern auf ein Stück Papier geschrieben wird, darf letzteres der Sendung nicht aufgesiegelt, sondern muß mit Klebstoff der ganzen Fläche nach aufgeklebt werden. §. 8. Wenn von der Declaration des Werths einer Sendung Gebrauch gemacht wird, so muß dieselbe bei Briefen auf der Adresse des Briefes, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse des Begleitbriefes, als auf der dazu gehörigen Sendung bei der Signatur, angegeben werden. Die Declaration des Werths einer Sendung hat i n der Thaler- beziehungsweise Guldenwahrung

erfolgen. Der declarirte Werth soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen. Besteht eine Sendung aus fremden Geldsorten oder ans Goldmünzen, so hat der Aufgeber (und aushülfsweise der annehmende Postbeamte) die Reduction vorzunehmen und danach den Werth der Sendung auf der Adresse auszudrücken. Bei der Versendung von courshabenden Papieren und Documenten ist der Courswerth, welchen dieselben

r Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Documenten derjenige Betrag anzugeben, welcher

r Erlangung einer rechtsgültigen neuen Ausfertigung des Documents oder

r Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden Hindernisse, die verbriefte Forderung einzuziehen, voraussichtlich

verwenden sein würde. Ist aus der Declaration

ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung

r Berichtigung der Declaration

rückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irrthümlich

hohen Declaration ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theils der Assecuranz-Gebühr nicht hergeleitet werden. In der Entnahme eines Postvorschusses auf einer Sendung ist eine Werthsde- 271. claration des Inhalts nicht

finden, und wird daher für Sendungen m i t Postvorschüssen eine Assecuranz-Gebühr neben der Postvorschuß-Gebühr nur dann erhoben, wenn neben der Angabe des Vorschusses auf der Sendung ausdrücklich ein Werth angegeben ist. §. 9. Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Transportstrecke, des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein. Bei Gegenständen von geringerem Werth, welche nicht unter Druck leiden, und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Acten oder Schnftsendungen, genügt im Allgemeinen bei einem Gewicht bis

ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer des Transports verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von haltbarem Packpapiere mit angemessener Verschnürung. Auf größere Entfernungen

versendende Gegenstände, sowie alle schwereren Gegenstände, müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung erfordert, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Papier verpackt sein. Sendungen von bedeutenderem Werth, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren u . s . w . , müssen nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Wehe i n Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach Umständen emballirten Kisten u.s.w. verpackt sein. Sendungen mit einem Inhalt, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. M i t Flüssigkeiten angefüllte kleinere Gefäße (Flaschen, Krüge u.s.w.) sind noch besonders in starken Kisten, Kübeln oder Körben

verwahren. Fässer in denen Flüssigleiten

r Versendung kommen, müssen stark bereift, und die Reifen gehörig befestigt sein. Sendungen mit frischen Weintrauben, dürfen, außer in einer festeren Verpackung, namentlich in Kisten, Schachteln u.s.w., auch in Körben aus geflochtenen Weiden, welche mit einem Deckel von gleichem Stoffe geschlossen sind, verpackt werden, insofern nicht mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Trauben bereits bei der Aufgabe, oder auf die bedeutende Entfernung des Bestimmungsorts, das Absetzen von Feuchtigkeit in größerem Maße

besorgen ist. Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen sein, daß von dem Inhalt des Gefäßes nichts herausdringen kann. Wild, welches nicht mehr blutet, darf unverpackt versendet werden. Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während ihres Transports eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten der letzteren von dem Adressaten eingezogen. Doch wird die Postanstalt die von dem Adressaten ausgelegten Kosten erstallen, wenn der Absender die Entrichtung derselben nachträglich übernimmt. Verpackung. 272 § 10. Verschluß. Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. Wegen der Drucksachen und wegen der Waarenproben siehe §§ 14 und 15. Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf

m Verschluß Siegellack oder ein anderes, durch Wärme sich auflösendes Material nicht benutzt werden. Der Verschluß eines jeden Packets muß in Befestigung der Schlüsse durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts bestehen. Wird eine Verschickung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und festgesiegelt sein, daßsieohne Verletzung des Siegelverschlusses nicht abgestreift oder geöffnet werden kann. Wegen der Briefe mit declarirtem Werth siehe den ersten Absatz von §

  1. §
  2. Verpackung und Verschluß der Sendungen mit declarirtem Werth. Briefe mit declarirtem Werth (Gold, Silber, Papiergeld, Wertpapieren u.s.w.) müssen mit einem haltbaren Kreuz-Couvert versehen und mit fünf gleichen Siegeln nach Maßgabe der nebenstehenden Zeichnung gut verschlossen sein. Gewstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen i n Papier oder dergleichen eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer Lage während des Transports nicht stattfinden kann. Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest

verpacken. Sendungen bis

m Gewicht von 3 Pfund, sofern der Werth bei Papiergeld nicht 3000 Thlr. oder 5000 F l . und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr. oder 500 F l . übersteigt, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenen und gut verschnürten Papier eingeliefert werden. Bei schwererem Gewicht und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht, sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein. Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u.s.w. versandt werden, können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig eingerollt, oder

Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht

kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfund schwer sein. Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daßsiean- 273 dere Gegenstände nicht zerschenern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut hereist und mit Handhaben (Handschlingen) versehen sein. Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreisen angenagelt und an beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein. §. 12. Von der

r Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist. namentlich alle durch Reibung, Luft- ausgeschlossene

drang oder Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie atzende Flüssigkeiten. Gegenstände. Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuerwerts-Gegenstände, Reib- oder Stretchzünder, Schießbaumwolle, Phosphor, Knallsilber, Pyropapier. Sprengöl oder Nitroglycerin, Aether oder Naphta, Photogen, Petroleum, Mineralsäuren u.s.w. Ebenso bleiben gefettete Wolle, Kienrußschwärze u.s.w. von der Versendung mit der Post ausgeschlossen. Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Deklaration des Inhalts

verlangen. Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaration oder mit Verschweigung des Inhalts der Sendung

r Post aufgehen, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — für jeden entstehenden Schaden

haften. §. 13. Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß

r ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, sowie Bäume, Sträucher und der- Postbeförderung bedingt gleichen, ferner lebende Thiere, können von den Postanstalten

rückgewiesen werden.

gelassene Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch

r Beförderung angenom- Gegenstände. men werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackle Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transport eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. Die im zweiten Absatz des § 12 ausgesprochene Befugniß der Postanstalten, Declaration des Inhalts

verlangen, tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund

der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, oder lebende Thiere enthalten. Wenn Flüssigkeiten als solche nicht declarirt sind, so hat der Absender den Schaden

ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen anderen Postgütern verursacht wird. Zündhütchen müssen in Kistchen fest und gut von außen und innen verpackt und als solche sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst declarirt werden. Der 374 Aufgeber ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus allenfallfiger Explosion entstehenden Schaden hastbar. Das Gewicht eines Packets (einer Kiste, eines Fasses u.s.w.) soll im Allgemeinen 100 Pfund nicht erheblich übersteigen. Drucksachen. Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden; alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit

r Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände, einschließlich gebundener oder brochirter Bücher. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriststücke. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter schmalem Streif- oder Kreuzband, oder aber in einfacher Art

sammengefaltet eingeliefert werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift, und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann. Die Sendungen können auch aus offenen Karten (Geschäftsavise, Preiscourante, Familien-Anzeigen und dergl. enthaltend) bestehen. Die Karte muß aus einem festen Papier angefertigt sein, und die Größe derselben soll nicht wesentlich von dem Maß eines Postanweisungs-Formulars oder eines gewöhnlichen Briefcouverts abweichen. Die Adresse kann auf dem Streif- oder Kreuzbande oder aber auf der Sendung selbst angebracht sein. Der Sendung kann eine innere, mit der äußern übereinstimmende Adresse beigefügt werden. Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande versendet werden, sofern sie von demselben Absender herrühren und überhaupt

r Versendung unter Band gegen die ermäßigte Taxe geeignet sind; die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreßumschlägen versehen sein. Circulare u. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn sie auf ein und demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder metallographirt sind, unter einem Baude versendet werden. Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u.s.w., irgend welche

sätze,—mit Ausnahme des Orts, Datums und der Namensunterschrift bezieh, ungsweise Firmazeichnung —, oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die

sätze oder Aeuderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab- oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u.s.w. Anstriche am Rande

dem Zweck, die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Stelle hinzulenken, sollen jedoch gestattet sein. 275 Auf der innern oder äußern Seite des Bandes dürfen

sätze irgend welcher A r t , welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit Ausnahme des Namens, der Firma, sowie des Wohnorts des Absenders. Unter die verbotenen Züsätze ist das Coloriren von Modebildern, Landkarten u. nicht

rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber keine Handzeichnung, sondern müssen durch Holzschnitt, Lithographie, Stahlstich, Kupferstich, Photographie u.s.w. hergestellt sein. Bei Preiscouranten, Courszetteln und Handelscircularen ist, außer den, nach den Vorschriften im siebenten Absatz dieses Paragraphen anwendbaren

sätzen, die handschriftliche Eintragung der Preise, sowie des Namens des Reisenden, ferner die handschriftliche oder auf mechanischem Wege bewirkte Aenderung der Preisansätze, sowie des Namens des Reisenden gestattet. Den Correcturbogen können Aenderungen und

sätze, welche die Correctur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt; auch kann denselben das Manuscript beigelegt werden. Die bei Correcturbogen erlaubten

sätze können in Ermangelung des Raums auch auf besonderen, den Correcturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein. Sendungen, welche sich

r Beförderung gegen die ermäßigte Taxe nicht eignen, können vor der Absendung dem Aufgeber

rückgestellt werden. Drucksachen müssen frankirt sein und dürfen das Gewicht von ½ Pfund nicht übersteigen.

r Frankirung sind thunlichst Postfreimarken

verwenden. § 15. Gegen die für Waarenproben (Warenmuster) bei ihrer Beförderung mit der Waarenproben (WaarenBriefpost festgesetzte ermäßigte Taxe werden mir wirkliche Waarenproben

gelassen, mnster). die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben. Flüssigkeiten, Glasgefäße, scharfe Instrumente und dergl. sind

einer derartigen Versendung als Waarenproben nicht geeignet. Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. In der Regel wird zwischen der Verpackung unter Band (Kreuz- oder Streifband), z. B. für Leinen, Inch-, Tapeten u.- Proben, und der Verpackung in Säckchen, z. B. für Getreide-, Kaffee-, Sämerei- und ähnliche Proben

wählen sein. Die Säckchen müssen

gebunden oder

geschnürt, dürfen aber weder

geklebt noch mittelst der Umschnürung versiegelt sein. Bei Anwendung solcher Säckchen oder ähnlicher Behälter muß die Adresse—auf festem Papier oder anderem geeigneten Stoffe von zweckentsprechender Größe—gehörig haltbar angehängt sein. Die Adresse muß, außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungsorts, den Vermerk „Proben" („Muster") enthalten. Auf der Adresse dürfen außerdem angegeben sein: der Name oder die Firma des Absenders, die Fabrik- oder Handelszeichen einschließlich der nähern Bezeichnung der Waare, die Nummern, und die Preise. 276 Soweit die Versendung unter Band erfolgt, dürfen diese Angaben, statt auf der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein. Außer den vorstehenden Angaben dürfen die Sendungen keine handschriftlichen Mittheilungen oder Vermerke irgend welcher A r t enthalten. Es ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief beizuschließen oder anzuhängen, oder unter einem Bande anderweite besondere Sendungen unter Band, die wiederum für sich förmlich adressirt sind,

vereinigen. Dagegen ist die Vereinigung von Drucksachen und von Waarenproben durch einen und denselben Absender

einem Versendungsobject gestattet. D i e Drucksachen müssen in diesen Falle den Bestimmungen des §. 14 entsprechen. Die Sendungen müssen frankirt sein und dürfen das Gewicht von ½ Pfund nicht übersteigen.

r Frankirung sind thunlichst Postfreimarken

verwenden. §. 16. Recommandirte Sendungen. Briefe, Drucksachen und Waarenproben, welche unter Recommandation abgesandt werden sollen, müssen von dem Absender mit einer dieses Verlangen ausdrückenden Bezeichnung (recommandirt, chargé, empfohlen) versehen werden. Ueber eine recommandirte Sendung wird dem Absender ein Einlieferungsschein ertheilt. Wünscht der Absender eines recommandirten Briefes u.s.w. eine von dem Adressaten aufzustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein, Retour-Recepisse)

erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung „gegen Rückschein" („Retour-Recepisse") auf der Adresse ausgedrückt sein, und der Absender sich namhaft machen. Die Postanstalt ist nicht verpflichtet, Briefpostsendungen, die mit dem Recommandations-Zeichen versehen im Briefkasten vorgefunden werden, als recommandirt

behandeln, es fei denn, daß dieselben vollständig, einschließlich der Recommandations-Gebühr, mit Marken frankirt sind. §. 17. Die Einzahlung von Beträgen, welche an einen bestimmten Empfänger wieder Postanweisungen. ausgezahlt werden sollen, findet auf Postanweisungen statt. Die Festsetzung des Termins der Einführung des Postanweisungs-Verfahrens für den Verkehr mit Oesterreich bleibt vorbehalten.

den Postanweisungen werden gedruckte Cartons verwendet, welche von den Postanstalten unentgeltlich verabfolgt werden. E i n Brief darf mit der Postanweisung nicht vereinigt sein. Auf der Postanweisung muß der Betrag in der Thaler- beziehungsweise Guldenwährung — die Thaler- oder Guldensumme i n Zahlen und i n Buchstaben — ausgedrückt sein. Der der Postanweisung angefügte Coupon kann vom Absender

schristlichen Mittheilungen jeder Art benutzt werden. 277 Die Gebühr für Zahlungen mittelst Postanweisung ist vom Absender im Voraus

entrichten, möglichst durch Verwendung von Postfreimarken. Ueber die Postanweisung wird dem Aufgeber ein Einlieferungsschein ertheilt. Das Verfahren der Recommandation findet bei dem Postanweisungs-Verkehr keine Anwendung. Postanweisungen mit dem Vermerk »poste restante«, sowie solche, welche durch Expressen bestellt werden sollen, sind

lässig. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat die auf der Postanweisung befindliche Quittung durch Einsetzung des Orts und Datums, sowie durch Hinzufügung seiner Namensunterschrift vollzogen hat, gegen Rückgabe der Postanweisung. Der der Postanweisung angefügte Coupon kann von dem Adressaten

rückbehalten werden. Die Auszahlung findet in der Thaler- beziehungsweise Guldenwahrung statt. Die Reduction des eingezahlten Betrages ist Seitens der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe

bewirken, daß bei der Auszahlung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer unberücksichtigt bleiben. Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungsorte muß spätestens innerhalb 14 Tage, vom Tage der Aushändigung der Postanweisung an den Adressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes am den Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht

ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen im Bezirk der Aufgabe-Postanstalt vorgeschriebene Verfahren

r Anwendung gebracht. Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht

r Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. Wenn dem Adressaten eine Postanweisung abhanden kommen sollte, so hat derselbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mittheilung

machen. Von der Ankunfts-Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der von dem Adressaten als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Adressaten, durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabe Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Duplicats der fraglichen Postanweisung behufs Erhebung des eingezahlten Betrages

erwirken. Bei der Einlieferung des Duplicats muß der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des Duplicats vom Aufgabe- nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei. §. 18. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders Depeschendurch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Anweisungen. Bestimmungsorte

r Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabeals auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende TelegraphenStation sich befindet. I. 35c 278 Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, kiegt die Ausfertigung des Telegramms, vermittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitene, auf die Perfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen

machen, so muß er diese der Postanstalt am Aufgabeorte schristlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt. Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang der Ueberweisungs-Depesche dieselbe dem Adressaten durch einen expressen Boten

zustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe der nur der Quittung des Empfängers versehenen Ueberweisungs-Depesche. §. 19. Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß (Nachnahme) haftet, müssen auf der Postvorschußsenbungen. Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten: „Vorschuß (Nachnahme) von..." in der Thaler- beziehungsweise Guldenwährung — die Thaler- oder Guldensumme in Zahlen und in Buchstaben — ausgedrückt enthalten. Die Entnahme von Postvorschüssen auf recommandirte Sendungen ist unstatthaft. Wenn Postvorschüsse auf Drucksachen oder auf Waarenproben entnommen werden, so unterliegen dergleichen Sendungen demselben Porto wie gewöhnliche Briefe mit Postvorschuß. Die Festsetzung des Termins der Einführung von Postvorschüssen für den Verkehr mit Oesterreich bleibt vorbehalten. Sofern nicht bei Einlieferung der Sendung die Zahlung des Vorschusses erfolgt, erbält der Absender bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß der Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst worden sei. Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrages ausgehändigt werden. Die Einziehung des Vorschußbetrages findet in der Thaler- beziehungsweise Guldenwährung statt. Die Reduction des als Vorschuß entnommenen Betrages ist Seitens der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe

bewirken, daß bei der Einziehung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer auf volle Pfennige oder Kreuzer abgerundet werden. Eine Vorschußsendung muß spätestens 14 Tage, nach dem Eingange, der Postanstalt am Aufgabeorte

rückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst wird. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerk «poste restante». Die

rückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendung erfolgt an den legitimirten Absender, unter Einforderung der im Falle der Reservirung des Postvorschusses ertheilten Bescheinigung. Ist es eine Sendung mit declarirtem Werth, so werden außerdem die Vorschriften beachtet, welche für

rückgabe solcher Sendungen erlassen sind. Erst durch die Einlösung einer Borschußsendung erwächst der Aufgabe-Postanstalt die Verbindlichkeit

r Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der erfolgten Ein- 279 kösung muß der Postanstalt am Aufgabeorte mit nächster Post Nachricht gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen aus, welcher die Bescheinigung über Reservirung des Vorschusses

rückzieht. D i e Postanstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen

prüfen, welcher den Schein präsentirt. Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses an den Absender gezahlt worden ist, Seitens des Adressaten nicht eingelöst, so muß der Absender den erhobenen Betrag

rückzahlen. Die Postvorschuß-Gebühr ist auch dann

entrichten, wenn der Adressat die Vorschußsendung nicht einlösen sollte. § 20. Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders

gestellt Durch Expressen werden sollen, müssen aus der Adresse einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig

bestellende das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten sogleich nach der Sendungen. Ankunft durch besondern Boten erfolgen solle. Hierher s i n d beispielsweise folgende Vermerke

rechnen: „durch Expressen

bestellen, per express, per express

bestellen, per express

befördern, durch besondern Noten

bestellen, sofort

bestellen." Bezeichnungen, wie cito, citissime, pressant, dringend, eilig u, sind nicht als das Verlangen der Expreßbestellung ausdrückend anzusehen. Die absendende Postanstalt ist berechtigt, die Expreßbehandlung der Sendungen nach dem Land - Bestellbezirk der Bestimmungs - Postanstalt von der Hinterlegung eines dem Botenlohn entsprechenden Betrages abhängig

machen. § 21. Alles, was nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, signirt, ver- Behandlung packt und verschlossen ist, kann dem Absender

r vorschriftsmäßigen Adressirung, Reglementswidrig Signirung, Verpackung und Verschließung

rückgegeben werden. beschaffener Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Sendungen. Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß solche i n soweit geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht

befürchten ist, der E i n lieferer auch auf Ersaß und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung auf der Adresse durch die Worte: „auf meine Gefahr" ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Absenders auf dem Scheine einen Vermerk

machen. Es wirb alsdann im Falle eines Verlustes oder Schadens vermuthet, daß derselbe in Folge jener Mängel entstanden ist. 280 I s t aber auch die Annahme der Sendung wegen mangelhafter Beschaffenheit nicht beanstandet worden, so bat dennoch der Absender alle die Nachtheile

vertreten, welche erweislich aus einer vorschristswidrigen Adressirung, Signirung, Verpackung und Verschlietzung hervorgegangen sind. §.22. FrankirungsBriefe u . s . w . , auf deren Adresse der Frankirungs-Vermerk (frei, franco, fr. u.) Vermerk. durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme

rückzuweisen. Wenn Nicht oder underartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungs-Vermerk, für welche genügend mit Marken das Porto durch Freimarken oder Franco-Couverts nicht entrichtet worden ist, im frankirte Briefe nach Ländern, Brieftasten vorgefunden werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungs-Vermerks amtlich attestirt, und die Briefe werden als unfrankirt behandelt. wohin FrankirungsWenn Briefe nach Ländern, whoin Frankirungszwang besteht, von den Absendern zwang besteht. unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe nicht abgesandt, sondern am Aufgabeorte

rückbehalten und dem

ermittelnden Absender Behufs der Frankirung

rückgegeben. §. 23. Nachfrage Der Absender kann den Erlaß eines Laufzettels bezüglich solcher

r Post einnach angeblich abhanden gelieferten Sendungen beanspruchen, für welche vertragsmäßig eine Garantieleistung gekommenen Sendungen. übernommen ist. §. 24.

rückDie

r Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren

forderung von stellung an den Adressaten

rückgenommen werden. Postsendungen durch den Absender. Die

rücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsorte, ausnahmsweise auch, insofern dadurch keine Störung des Expeditionsdienstes herbeigeführt wird, an einem unterwegs gelegenen Umspeditionsorte. In welcher Weise sich derjenige, welcher eine Sendung

rückfordert, bei der absendenden Postanstalt über seine Berechtigung dazu und über seine Persönlichkeit auszuweisen hat, bestimmen die für jedes Postgebiet dieserhalb bestehenden Vorschriften. Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe

rückfordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsorts schristlich so genau

bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der reclamirte

erkennen ist. Die gedachte Postanstalt fertigt das Reclamationsschreiben aus, welchem die betreffenden Postanstalten Folge

leisten haben. Soll die

rückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf eine desfallsige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn nicht die Postanstalt des Aufgabeorts amtlich bescheinigt hat, daß der Absender sich als

r

rückforderung berechtigt bei derselben legitimirt habe; daß dies geschehen, muß in der Depesche bemerkt sein. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das baar erlegte Franco, nicht aber das durch Marken entrichtete Franco

rückgegeben. Ist die Sendung durch Marken frankirt, so bleibt dem Absender überlassen, wegen Erstattung des betreffenden Betrages sich an die höhere Postbehörde

wenden. 281 Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto u.s.w. wie für eine gewöhnliche Retoursendung

entrichten, und zwar bei Paketen und bei Sendungen mit declarirtem Werth, sowie bei Briefen mit Postvorschüssen bis

und von dem O r t e , von wo der Gegenstand

rückgesandt wird. §. 25. Auf Verlangen eines gehörig legitimirten Adressaten kann, sofern im einzelnen Aushändigung von Falle keine dem Beamten bekannten Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung Postsendungen einer Sendung an den Ersteren auch an einem Umspeditionsorte stattfinden, wenn den Adressaten dadurch keine Störung des Expeditionsdienstes herbeigeführt wird. Ist die Sendung bei der Aufgabe frankirt, oder das Porto in einer Postkarte bereits berechnet, so hat es hierbei

bewenden; im entgegengesetzten Falle wird das Porto nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. an Umspeditionsorten. §. 26. Hat der Adressat seinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert, und ist sein neuer Nachsendung der Aufenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche Briefe, Drucksachen Postsendungen. und Waarenproben, ferner recommandirte Sendungen und Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat. Bei Packeten mit oder ohne Werthsdeclaration, bei Briefen mit declarirtem Werth, sowie bei Briefen mit Postvorschüssen erfolgt die Rachsendung nur auf ausdrückliches Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Der Adressat ist in solchem Falle von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß

setzen. §. 27. Postsendungen sind für unbestellbar

erachten: 1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht

ermitteln und die Nachsendung (stehe §. 26) nicht möglich oder nicht

lässig ist; 2) wenn die Annahme verweigert w i r d ; 3) wenn die Sendung mit dem Vermerk «poste restante» versehen ist und nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post abgeholt wird: 4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie mit poste restante bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 14 Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst worden ist; 5) wenn bei Postanweisungen innerhalb 14 Tage nach ihrer Bestellung oder Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen worden ist; 6) wenn die Sendung Loose oder Offerten

einem Glücksspiele enthält, an welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung durch den Adressaten an die Post

rückgegeben wird. Bevor in dem Falle ad 1 eine mit einem Begleitbriefe versehene Sendung mit Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte, 282 oder ohne Werthsdeclaration deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehren dem Adressaten gleichbenannte Personen i m Orte sich befinden und der wirkliche Adressat nicht sicher

unterscheiden ist, muß der Begleitbrief nach dem Aufgabeorte

rückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe an der äußern Beschaffenheit des Begleitbriefes erkannt oder sonst auf geeignete Weise ermittelt werden kann

r näheren Bezeichnung des Adressaten

veranlassen. D i e Uebersendung des Begleitbriefes geschieht zwischen den Postanstalten unter Couvert und portofrei. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte

rückzusenden. N u r bei Sendungen, die einen schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstall des Bestimmungsorts Grund

der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderbe, auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der

rücksendung, oder eintretenden Falls, daß und weßhalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe

vermerken. Die

rückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr noch mit dem vom Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden Namens irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der im ersten Absatz unter 6 bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch Personen gleichlautenden Namens ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine von letztern selbst unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niederzuschreibendbezügliche Bemerkung beizubringen. Die Eröffnung des Begleitbriefes

einem Packete Seitens des Adressaten beziehungsweise seines Bevollmächtigten ist der Annahme der Sendung überhaupt gleich

achten. §. 28. Werden Briefe oder andere Gegenstände vom Absender an eine Postanstalt

m Senbungen, welche an Vertheilen couvertirt, so kommt für jede im Couvert enthaltene Sendung das Postanstalten couvertirt sind. tarifmäßige Porto beziehungsweise die Assecuranz-Gebühr in Ansatz. Luxemburg. — Druck von V . Bück.

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