Berlin ausgewechselt worden sind; Vu le traité postal conclu le 23 novembre 1867 entre le Grand-Duché de Luxembourg et la Confédération du Nord et dont les ratifications ont été échangées à Berlin le 16 décembre 1867; Nach Einsicht des jenem Vertrage beigefügten Schluß-Protokolls; Vu le protocole final joint au dit traité; Nach Einsicht des am 26. November 1867 vereinbarten, am 1. December 1867
Luxemburg durch den General-Director der Finanzen und am 19. des nämlichen Monats
Berlin durch das General-Post-Amt genehmigten besondern Uebereinkommens; Vu la convention particulière intervenue à la date du 26 novembre 1867 et approuvée à Luxembourg par Notre Directeur-général des finances le 1er décembre 1867 et à Berlin par la Directiongénérale des postes le 19 du même mois; Nach Einsicht des Art. 10 des Gesetzes vom 12. Januar 1855, wodurch die Regierung ermächtigt wird Verträge
r Feststellung des Portos von Briefen, Mustern, Zeitungen und Baarschaften, welche Vu l'art. 10 de la loi du 12 janvier 1855, autorisant le Gouvernement à faire des conventions destinées à fixer la taxe des lettres, échantillons, journaux et finances expédiés par les offices étran- I. 35 254 von auswärtigen Postämtern an diejenigen des gers aux offices du Grand-Duché et réciproqueGroßherzogthums, und umgekehrt, versandt, wer- ment; den, abzuschließen; Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom Vu l'art. 27 de la loi du 16 janvier 1866, por16. Januar 1866 über die Organisation des tant organisation du Conseil d'État, et attendu qu'il Staatsrates und in Erwägung, daß es dring- y a urgence de mettre en vigueur les disposition lich ist die Bestimmungen des Postvertrages, du traité postal ainsi que le règlement d'exécution sowie diejenigen des i n dem besondern Ueberein- mentionné dans la convention particulière; kommen erwähnten Ausführungs-Reglements in Wirksamkeit treten
lassen; Sur le rapport collectif de Notre Ministre d'État, Auf den Collectiv-Bericht Unseres Staatsmi- Président du Gouvernement, et de Notre Directeurnisters, Präsidenten der Regierung, und Unseres général des finances, et après délibération du (GouGeneral-Directors der Finanzen, und nach Be- vernement en conseil; rathung der Regierung im Conseil; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: Art. 1 er . Art.
Berlin ausgewechselt worden sind, soll nebst inséré au Mémorial du Grand-Duché avec le prodem Schluß-Protokoll, dem besondern Ueberein- tocole final, la convention particulière et le règle, pour entrer en vigueur à parkommen und dem Ausführnngs-Reglement ins ment d'exécution er „Memorial" eingerückt werden, um mit dem 1. tir du 1 janvier 1868. Januar 1868 i n Wirksamkeit
treten. Art.
regeln und
gleich umfassende Erleichterungen für den Postverlehr herbeizuführen, haben den Abschluß eines Postvertrages beschlossen und für diesen Zweck
Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg: Allerhöchstihren Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe, Dr. J e a n Pierre Föhr; Seine Majestät der König von Preußen; Merhöchstihren General-Postdirector Richard von Philipsborn, Allerhöchstihren Geheimen Ober-Postrath H e i n r i c h S t e p h a n , und Merböchstihren Geheimen Postrath Adolph Heldberg, welche auf Grund ihrer Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt haben. I. Grundsätzliche Bestimmungen. Art. 1. Anwendbarkeit Die Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages erstrecken sich: des
m Wechielverkehr gehörig angesehen. Die Bestimmungen über den inneren Briefpostverkehr bleiben den einzelnen Vertrags-Teilnehmern überlassen. Art. 2. Zwischen den Postverwaltungen der hohen vertragschließenden Theile soll ein ge- Austausch der regelter Austausch der im Wechselverkehr wie im Durchgangsverkehr vorkommenden Postsachen. Briefpostsendungen stattfinden. 256 Die Verwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der ihnen
geführten Briefpostsendungen Sorge
tragen. Die hohen vertragschließenden Theile weiden darauf bedacht sein, daß den PostVerwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisenbahnen, Dampfschiffe und ähnlicher Transportmittel überall für die Beförderung der Postsendungen thunlichst gesichert werde. Zwischen welchen Postanstalten und Eisenbahn-Postbüreaus directe Briefkartenschlüsse behufs des geregelten Austausches der Sendungen
unterhalten sind, bleibt der nach Maßgabe des veränderlichen Bedürfnisses
treffenden jedesmaligen Verständigung der betreffenden Postverwaltungen vorbehalten. Art. 3. Transitrecht. Jede Verwaltung ist berechtigt, die Sendungen des Wechselsverkehrs über das Gebiet der andern Verwaltung in geschlossenen Briefpacketen oder Briefbeuteln, bei geringerem Umfange des Verkehrs auchstückweise,
versenden. Dasselbe Recht wird für die Sendungen des Durchgangsverkehrs gegenseitig insoweit eingeräumt, als dieselben, nach dem sie vom Auslande eingegangen, oder bevor sie an dasselbe auszuliefern sind, noch über zwischenliegendes Gebiet eines der Vertrags-Theilnehmer Beförderung
erhalten haben. Für den Transit über ein Grenzgebiet sind die Bestimmungen des Artikels 36 maßgebend. Art. 4. Aufhebung der Transitgebühren. Die Verwaltung des Gebiets, über welches die im vorhergehenden Artikel 3 erwähnte Beförderung der Sendungen in geschlossenen Posten oder stückweise stattfindet, hat eine Gebühr nicht
beziehen, vielmehr stellen die Vertrags-Theilnehmer die Routen ihrer Postgebiete einander für den gedachten Transit unentgeltlich
r Verfügung. Ein Gleiches gilt für den Transit von Briefpostsendungen, welche dem inneren Verlehr eines der Gebiete der hohen vertragschließenden Theile angehören. Sollten jedoch im einzelnen Falle einer Postverwaltung auf ihrem Gebiete lediglich aus der Beförderung der Briefpostsendungen der andern Verwaltung besondere Kosten erwachsen, so werden dieselben, auf Verlangen und Nachweis, von derjenigen Verwaltung erstattet weiden, welche die Beförderung in Anspruch genommen hat. Dieses Verlangen muß, sofern es sich für jenen Zweck um dauernde besondere Einrichtungen handelt, thunlichst vor Ausführung derselben an die betreffende Verwaltung mitgetheilt werden. Unter demselben Vorbehalt der Erstattung der Kosten wird dem etwaigen Ersuchen einer Verwaltung um Einrichtung eines Postcurses
r Beförderung ihre Briefpostsendungen im Gebiet der andern Verwaltung entsprochen werden. Art. 5. Ueberführung Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Posttransporte der Posttrans- auf den gegenseitigen Grenzstrecken
treffen sind, soll, soweit nicht nach Maßgabe. Porte auf den bestehender besonderer Einrichtungen und localer Verhältnisse andere Festsetzungen, Grenzen. 257 angemessen erscheinen, im Allgemeinen von dem Grundsatz ausgegangen werden, daß eine jede Verwaltung für die Beförderung der Postsendungen aus ihrem Gebiet bis
r gegenüberliegenden Grenz-Poststation des benachbarten Gebiets
sorgen hat. Hinsichtlich der Ueberführung der Eisenbahn-Posttransporte auf den Grenzer sind die Bestimmungen der besonderen Staatsverträge beziehungsweise SpecialVereinbarungen maßgebend. Art. 6. Die Entfernungen im Verkehr zwischen den einzelneu Postgebieten werden ausschueßlich nach geographischen Meilen
15 auf Einen Aequatorsgrad bestimmt. EntsernungsMaß. Art. 7. Für die Gewichtsbestimmungen beim Postverkehr ist bis auf Weiteres als Gewichts-einheit das Zollpfund mit der Eintheilung in 30 Loch und der Unterabtheilung des Lothes in Zehntel maßgebend. Gewicht. Art. 8, Die
taxirung, Vergütung und Abrechnung erfolgt in der Thaler Währung Münzwährung. mit Eintheilung des Thalers in 30 Silbergroschen und des Silbergroschens in 12 Pfennige. Die Zahlung der Beträge aus den vierteljährlichen Abrechnungen zwischen den Postverwaltungen geschieht in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung, welche eine Herauszahlung
empfangen hat. Art. 9. In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen bei der Huf- und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die zwischen den PostVerwaltungen
verabredenden besondern Reglements und Instructionen beziehungsweise die Festsetzungen der Verträge mit auswärtigen Staaten. Soweit in diesen Reglements, Instructionen und Verträgen besondere Bestimmungen nicht getroffen find, finden die für den innern Verlehr bestehenden Vorschriften der einzelnen Postverwaltungen Anwendung. Aenßere Beschaffenheit n. Behandlung der Postsendungen. Art. 10. Als
r Briefpost gehörig werden angesehen: Briefe ohne declarirten Werth, bis
m Gemicht von Drucksachen, und 15 Loth, Waarenproben, ferner Postanweisungen, und Zeitungen. Bei Briefen (desgleichen Acten und ähnlichen Schriftensendungen) aus dem Großherzogthum Luxemburg soll jedoch, wenn dieselben portopflichtig sind, ein Maximal-Gewicht von einem Pfund, wenn dieselben portofrei sind, ein MaximalGewicht von vier Pfunden
lässig sein. Briefpostsen- dungen. 258 Portofreie Briefe (desgleichen Acten und ähnliche Schriftensendungen) nach dem Großherzogthum Luxemburg sollen bis
m Gewicht von einem Pfund
gelassen werden. II. Briespost. Art. 11. Briefporto. Freimarken und FrancoCouverts. Das Briefporto beträgt im Wechselverkehr auf alle Entfernungen: 2) für den gewöhnlichen frankirten Brief bis
m Gewicht von einem ZollLoth einschließlich . . . . 1 Silbergroschen, bei größerem Gewicht . . 2 b) für den gewöhnlichen unfrankirten Brief bis
m Gewicht von einem Zoll-Loth einschließlich. . 2 Silbergroschen, bei größerem Gewicht . .
r Frankirung der Postsendungen für das Publicum bereit
halten und
demselben Betrage abzulassen, welcher durch den Fraucostempel bezeichnet ist. Es bleibt der Entschließung der Postverwaltungen überlassen, den Postaustalten auch den Verkauf von Franco-Couverts aufzutragen, und, außer dem durch den Francostempel bezeichneten Werthbetrage, eine den Herstellungskosten der Couverts entsprechende Entschädigung einzuheben. Art.
frankirenden Sendung stattfindet, sind ungültig. Sendungen, welche mit Marken oder Couverts eines andern Postgebiets versehen
r Auslieferung gelangen, werden als unfrankirt behandelt, und die Marken oder Couvertstempel als ungültig bezeichnet. S i n d aber dergleichen Sendungen des Wechselverkehrs nach demjenigen Gebiete bestimmt, welchem die Marken oder Couverts augehören, so zieht die empfangende Postanstalt von dem Adressaten nur das nach Abzug des Werths der Marken oder des Couvertstempels verbleibende Porto ein, oder vergütet auf sonstige Weise dem Adressaten den Betrag der unrichtig verwendeten Werthzeichen. Drucksachen. Art. 15. Für Drucksachen wird im Falle der Vorausbezahlung, und wenn sie, ihrer Be- 259 schaffenheit nach, den reglementarischen Bestimmungen entsprechen, ohne Unterschied der Entfernung, der Einheitssatz Von1/3Silbergroschen für je 2 ½ Loth oder einen Bruchtheil davon erhoben. Für Drucksachen, welche unftankirt oder unzureichend frankirt
r Absendung gelangen, oder den reglementarischen Bestimmungen nicht entsprechen, sonst aber
r Versendung mit der Briefpost sich eignen, wird das Briefporto wie für unfrankirte Briefe erhoben, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwendeten Freimarken. Rücksichtlich der Auslegung der reglementarischen Vorschriften über Drucksachen ist, insoweit es sich nicht um unzweifelhafte Versehen handelt, jederzeit die Ansicht der Postanstalt des Aufgabeorts maßgebend. Art. 16. Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels 15 finden auch Anwendung auf (Waarendie mit der Post
versendenden Waarenproben (Waarenmuster). Muster). Werden Waarenproben mit Drucksachen
sammengepackt, so kommt ebenfalls die im Artikel 15 festgesetzte Taxe nach Maßgabe des Gesammt-Gewichts der Sendung
r Anwendung. Art. 17. Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waarenproben unter Recommandation Recommandation. abzusenden. In solchem Falle ist, außer dem Porto, eine Recommandations-Gebühr von 2 Silbergroschen
entrichten. Dieselbe wird jederzeit
gleich mit dem Porto eingehoben. Dem Absender einer recommandirten Sendung wird auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung des Adressaten (Rückschein, Retour-Recepisse) durch die Postanstalt beschafft. Hierfür wird eine weitere Gebühr von 2 Silbergroschen erhoben, welche der Absender bei der Einlieferung
entrichten hat. Art. 18. Für eine abhanden gekommene recommandirte Sendung wird, mit Ausnahme Ersatzleistung für eines durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, durch Krieg, durch unabwendrecommaudirte bare Folgen von Naturereignissen oder durch die natürliche Beschaffenheit der Sendungen. Sendung herbeigeführten Verlustes, dem Absender eine Entschädigung von 14 Thalern geleistet. Für die Beschädigung einer recommandirten Sendung, sowie für den durch verzögerte Beförderung oder Bestellung einer recommandirten Sendung entstandenen Schaden wird Seitens der Post kein Ersatz geleistet. Den recommandirten Sendungen werden in Betreff der Ersatzleistung die
r Beförderung durch Estafette eingelieferten Sendungen gleichgestellt. Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung o b , welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs M o naten, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung 260 wird durch Anbringung der Reclamation bei derjenigen Postverwaltung unterbrechen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescherdung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reclamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen erhoben werden, in, welchen der Absender nicht
ermitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruchs dem Adressaten
weist. Wenn eine Postverwaltung für eine erweislich nicht in ihrem Bezirk verloren gegangene recommandirte Sendung dem Absender Ersatz geleistet hat, so ist sie von derjenigen Verwaltung unverzögert
entschädigen, welche die Sendung von ihr übernommen hat. Für den Verlust einer in einem Transit-Briefpackete befindlichen recommandirten Sendung hat die transitgebende Verwaltung nur in dem Falle
haften, wenn das ganze Briefpacket während der Beförderung in dem Transitgebiete abhanden gekommen ist; oder wenn nachgewiesen wird, daß die rekommandirte Sendung während der Beförderung im Transitgebiete in Verlust gerathen ist. Für Verlust recommandirter Sendungen, welche auf dem Transport durch eine auswärtige Beförderungs-Anstalt eintreten, findet, insoweit nicht in Folge besonderer Verträge eine Verbindlichkeit
r Ersatzleistung besteht, ein Ersatzanspruch, den Postverwaltungen der hohen vertragschließenden Theile gegenüber, nicht statt. Ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung innerhalb eines Postgebiets der hohen vertragschließenden Theile erfolgt, und will der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Transport-Anstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher die Sendung unmittelbar dem Auslande
geführt worden ist, ihm Beistand
leisten. Ein Ersatzanspruch für nicht recommandirte Sendungen findet gegenüber den Postverwaltungen nicht statt. Art. 19. Im Wechselverkehr der Postgebiete der hohen vertragschließenden Theile können Postanweisun- durch die Briefpost Zahlungen bis
m Betrage von 50 Thalern einschließlich im gen. Wege des Postanweisungs-Verfahrens vermittelt werden. Die Gebühr beträgt für Zahlungen bis
m Betrage von 25 Thalern: 2 Silbergroschen, im Betrage über 25 Thaler bis 50 Thaler: 4 Silbergroschen. Der an dem Postanweisungs-Formular befindliche Coupon kann vom Absender mit schriftlichen Mittheilungen jeder Art verseheu werden, ohne daß eine weitere Erhebung stattfindet. Die Gebühr ist bei der Aufgabe-Postanstalt
entrichten. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt, am Bestimmungsorte
r Auszahlung überwiesen werden. 261 In diesem Falle hat der Absender, neben der Postanweisungs-Gebühr und neben der Gebühr für das Telegramm, die Expreß-Bestellgebühr für Besorgung der Depesche im Aufgabeorte vom Postbüreau bis
r Telegraphen-Station, wenn letztere sich nicht im Postgebäude mit befindet, nach dem am Aufgabeorte üblichen Saße
Gunsten der Aufgabe-Postanstalt
entrichten. Sofern die Anweisung nicht poste restante adressirt ist, sind für die Abtragung des Postanweisungs-Telegramms an den Adressaten, welche von der Auszahlungs-Postanstalt durch einen Expressen erfolgt, die für die expresse Bestellung von Briefpostsendungen festgesetzten Gebühren (Artikel 20) einzuziehen. Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge wird von den Postverwaltungen Garantie geleistet und zwar nach denselben Grundsätzen, welche für gleichartige Fälle in dem Wechselverkehr zwischen dem Norddeutschen Postgebiet, dem Königreich Bayern, dem Königreich Württemberg und dem Großherzogthum Baden maßgebend sind. Art. 20. Briefpostsendungen, auf deren Adresse der Absender das schristliche Verlangen ausgedrückt hat, daß sie durch einen Expressen
bestellen sind, müssen von den Post-Anstalten sogleich nach der Ankunft dem Adressaten durch einen besondern Boten
gestellt werden. Eine Recommandation der Expreßsendungen ist nicht erforderlich. Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Orts-Bestellbezirke der BestimmungsPostanstalt ist die Expreß-Bestellgebühr mit dem Satze von 2½ Silbergroschen
erheben. Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen, oder dem Adressaten überlassen werden. Für Expreß-Briespostsendungen nach dem Land-Bestellbezirke gilt als Regel, daß die Expreß-Bestellgebühr von dem Adressaten
entrichten ist, und zwar mit dem Betrage, welcher dem Boten für die Ausführung der Expreßbestellung nach dem ortsüblichen Satze vergütet wird. Insofern der Expreßbote Geldbetrage
Postanweilungen mit
überbringen hat, soll die Expreßgebühr das Doppelte des Satzes für die Expreßbestellung gewöhnlicher Briespostsendungen betragen. Die Expreßgebühr wird stets von der Postanstalt des Bestimmungsorts bezogen. Expreßbestellungen. Art. 21. Für Briefpostgegenstände, welche dem Adressaten an einen andern als den auf Nachzusendende Briefpoftder Adresse ursprünglich bezeichneten Bestimmungsort nach gesendet werden sollen, gegenstände. findet aus Anlaß dieser Nachsendung ein weiterer Portoansatz nicht statt. Wenn die Nachsendung nach dem Gebiete des Aufgabeorts erfolgt, so wird bei unfrankirten Briefen von der Postanstalt, welche die Nachsendung bewirkt, das Porto in demselben Betrage und in derselben Münzwährung angerechnet, wie dasselbe von der Postverwaltung des Aufgabegebiets angesetzt worden war, wogegen diese Post- 35a 262 Verwaltung den Portobetrag nach Maßgabe des für ihre Wahrung bestimmten Satzes erhebt. Nachzusendende recommandirte Briefpostgegenstände werden auch bei der Nachsendung als recommandirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Recommandations-Gebühr findet dabei nicht statt. Wenn Postanweisungen des inneren Verkehrs aus Anlaß von Nachsendung in den Wechselverkehr übergehen, so unterliegen dieselben einer Nachtaxe in dem Betrage, welcher an der für den Wechselverkehr festgesetzten Postanweisungs-Gebühr nach Abzug der für den inneren Verkehr bereits erhobenen Gebühr noch fehlt. Der Betrag wird gleich dem Priesporto durch
taxirung eingezogen. Art. 22. Unbestellbare Briefpostgegenstände. Für die Rücksendung unbestellbarer Briefpostgegenstände wird ein besonderes Porto nicht angesetzt. Waren dieselben unfrankirt, so wird von der Postanstalt, welche die Rücksendung bewirkt, das für den Hinweg angesetzt gewesene Porto in demselben Betrage und in derselben Währung
rückgerechnet, wie dasselbe ursprünglich angerechnet war, wogegen die Postverwaltung des Aufgabegebiets den Portobetrag nach Maßgabe des für ihre Währung bestimmten Satzes erhebt. Der Betrag unbestellbarer Postanweisungen wird dem Absender, sobald derselbe
ermitteln ist,
rückgezahlt. Eine Rückerstattung der Gebühr findet nicht statt. Art. 23. Portobezug. Jede Postverwaltung hat das Porto und die Recommandations-Gebühr für alle Briefe, Drucksachen und Warenproben
beziehen, welche bei ihren Postanstalton eingeliefert werden. Die Gebühr für Postanweisungen wird zwischen der Postverwaltung des Aufgabegebiets und der Postverwaltung des Bestimmungslandes halbscheidlich getheilt. Bei nachzusendenden Postanweisungen, welche ursprünglich dem inneren Verfehr augehörten, ist die ursprünglich erhobene Gebühr mit
r Theilung heranzuziehen. Es bleibt der Verständigung unter den Postverwaltungen der hohen vertragsschließenden Theile vorbehalten, den Modus des Portobezuges nach Maßgabe der sich ergebenden Erfahrungen in der Weise
regeln, daß eine jede Verwaltung diejenigen Porto- oder Francobeträge
beziehen hat, welche bei ihren Postanstalten eingehoben weiden. Art. 24. Laufschreiben. Für Laufschreiben, die von Privatpersonen veranlaßt werden, ist eine Gebühr von 2 Silbergroschen
erheben, welche die Postverwaltung bezieht, deren Gebiet die Aufgade-Postanstalt angehört. Ergiebt sich, daß die Reclamation durch Verschulden der Post herbeigeführt ist, so findet die Rückzahlung der Gebühr statt. Art.
r Portofreiheit vorgeschrieben ist. Den Staats- und anderen öffentlichen Behörden sind in dieser Hinsicht jene alleinstehenden Beamten, welche eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt. Wegen des Maximalgewichts der portofreien Gegenstände sind die Bestimmungen des Art. 10 maßgebend. Die Correspondenz der Gesandten an ihre Regierungen ist portopflichtig. Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zollvereins wird portofrei befördert;
r Begründung dieser Portofreiheit muß die Correspondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung „Zollvereinssache" versehen werden. Die bei der Absendung Seitens der Postverwaltung des Aufgabegebiets als portofreie Correspondenz bezeichneten und als solche behandelten Sendungen werden am Bestimmungsorte ohne Portoansatz ausgeliefert. Art.
welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger derprovision. empfängt (Netto-Einkaufspreis). Bei Zeitungen, welche seltener als monatlich vier Mal erscheinen, wird die Zeitungsprovision auf 12½, Procent des Netto-Einkaufspreises ermäßigt, In allen Fällen ist jedoch mindestens der Betrag von 4 Silbergroschen jährlich für jede abonnirte Zeitung oder Zeitschrift
erheben. Art.
nächst maßgebend. In der Regel kann auf einen kürzeren Zeitraum als ein Vierteljahr nicht abonnirt werden. Zeitungsbestellungen auf einen längeren Zeitraum als denjenigen, welcher in der Zeitungs-Preisliste der Postverwaltung des Verlagsgebiets angegeben ist, sind nicht
lässig. Preisänderungen für das nächste Abonnement sollen nur dann Berücksichtigung finden, wenn solche Seitens des Verlegers mindestens vier Wochen vor dem Beginn des Abonnements der Verlags-Postanstalt angezeigt werden. Art. 3 1 . Die im Artikel 28 festgesetzte gemeinschaftliche Zeitungsprovision begreift nicht Zeitungsbeftellgeld. die Gebühr für Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Abonnenten in sich. Die Bestimmungen über das
erhebende Bestellgeld bleiben den einzelnen Verwaltungen überlassen. Art. 32. Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitung an einen andern als den Nachsendimg von Zeitungen. Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat die Überweisung der Zeitung an den anderweiten Bestimmungsort nach der Wahl des Abonnenten von der Postanstalt des Bestellungs- oder von der Postanstalt des Verlagsorts
erfolgen, und haben die betreffenden Postanstalten sich hierüber die erforderliche amtliche Mittheilung
machen. Für die Ueberweisung der Zeitung entrichtet der Besteller bis
m Schlusse der Abonnements-Periode
Gunsten derjenigen Postanstalt, bei welcher die Bestellung durch ihn
erst erfolgt ist, sowie derjenigen, welche die Zeitung bei der Nachsendung
distribuiren hat, eine zwischen beiden gleichmäßig
theilende Gebühr von 10 Silbergroschen. Kommen mehrmalige Ueberweisungen einer Zeitung aus einem Gebiet i n das andere vor, so ist die Ueberweisungsgebühr bei jeder solchen Ueberweisung in Ansaß
bringen. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, wo das Abonnement ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht
erheben. Wenn die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogen, sondern, von einem Abonnenten direct beim Verleger bestellten Zeitung verlangt wird, so ist für die Nachsendung die Zeitungsprovision nach Maßgabe der Bestimmungen der. Artikel 26 und 30 vom Absender
entrichten. Die Theilung erfolgt nach Artikel 29 halbscheidlich. In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungs-Redactionen
r Versendung, gelangenden Tausch-Exemplare behandelt. 263 III. Verhältnisse
auswärtigen Postgebieten. Art. 33. Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit auswärtigen Postgebieten (Durchgangsverkehr, Artikel 1 b.) richtet sich nach den Postverträgen mit den betreffenden fremden Regierungen. Bei dem Abschlusse von Postverträgen mit fremden Regierungen wird durch die Vertrage dahin Vorsorge getroffen werden, daß die Erleichterungen, welche dem Postverkehr des betreffenden Auslandes mit dem Gebiet der vertragschließenden Verwaltung
Theil werden, in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen auch auf den durch diese Verwaltung stückweise vermittelten Correspondenz-Verkehr der andern Verwaltung mit dem betreffenden Austande
r Anwendung gelangen. Postverträge. Art. 34. Soweit die Postverträge oder Uebereinkünste mit auswärtigen Regierungen oder Behan lung der Verwaltungen besondere Bestimmungen nicht enthalten, treten für die Behandlung Sen augen. der Sendungen die in dem gegenwärtigen Vertrage bezüglich des Wechselverkehrs getroffenen Festsetzungen in Anwendung. Die vom Auslande mit der Briefpost eingehende und ihrer Natur nach
r Weiterbeförderung mit der Briefpost geeigneten Sendungen sind, insofern die Vorschriften über die zollamtliche Behandlung nicht entgegenstehen, ohne Unterschied des Gewichts mit der Briefpost weiterzubefördern, und sowohl hinsichtlich der Taxirung, als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpostsendung
behandeln. Art.
führen. Die Postverwaltung des Norddeutschen Bundes räumt der Großherzoglich Luxemburgischen Postverwaltung das Recht ein, die Briefpostsendungen im Verkehr mit den Niederlanden über das Gebiet des Norddeutschen Bundes im geschlossenen Transit unentgeltlich
führen. Geschl Tra 266 I V . Schlußbestimmungen. Art.
Jahr kündbar. Die Kündigung kann nur
m
demselben Termine kommen die Separat-Postverträge zwischen den Theilnehmern des gegenwärtigen Vertrages insoweit in Wegfall, als deren Bestimmungen mit dem Inhalt des gegenwärtigen Vertrages, sowie des derauf bezüglichen Reglements und der Ansführungs-Instruction nicht vereinbar sind.
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und besiegelt. So geschehen
Berlin am drei und zwanzigsten November Eintausend achthundert undsiebenund sechszig. Jean Pierre Föhr. Rischard v. Philipsborn. Heinrich Stefan. (L.S.) (L.S.) (L.S.) Adolf Heldberg. Schluß-Protocoll
dem Postvertrage zwischen Luxemburg und dem Norddeutschen Bunde. Verhandelt Berlin, den
unterzeichnen, bei welcher Gelegenbeit noch folgende Verabredungen und Erklärungen in das gegenwärtige Schluß-Protocoll niedergelegt wurden: a) D a die Ausübung des Postregals i n den
m Norddeutschen Bunde nicht I.
gehörigen Gebietstheilen des Großherzogthums Hessen der Königlich Preußdes Vertrages. ischen Staatsregierung
steht, so sollen für den Postverkehr mit diesen Gebietstheilen dieselben Bestimmungen i n Anwendung kommen, nach welchen der Postverkehr mit dem Norddeutschen Bunde geregelt ist. b) D a die Ausübung des Postregals in dem Fürstenthum Lichtenstein der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staatsregierung
steht, so wird auch der Postverkehr mit dem Fürstenthum Lichtenstein als
m Wechselverkeht gehörig angesehen. 267 Die im Art. 26 erwähnte Portofreiheit der Correspondenz sämmtlicher Mit- ll.
glieder der Regenten-Familien in den Gebieten der vertragschlteßenden Theile be- des Vertrages. zieht sich nur auf die Correspondenz der Betheiligten unter sich. Den Mitgliedern der Regenten-Familien werden in Beziehung auf die Portofreiheit die Mitglieder des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses gleichgestellt. Kücksichtlich der Portofreiheit der Fürstlich Thurn und Taxisschen Verwaltungsstellen, und der solche Verwaltungsstellen repräsentirenden alleinstehenden Beamten, verbleibt es bei den durch die bestehenden Special-Uebereinkommen begründeten Verhältnissen. Die Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die
sicherung, daß ihre hohen III.
Regierungen mit der Ratification des Vertrages
gleich auch die im gegenwärtigen Protocoll enthaltenen Verabredungen, ohne weitere, förmliche Ratification derselben, als genehmigt ansehen und aufrechthalten werden. Die Ratification des Vertrages für den Norddeutschen Bund erfolgt durch dessen Präsidium. Es wird eine solche Form der Ratification gewählt werden, wodurch der Gegenstand der letzteren, ohne vollständige Einrückung der Vertrags-Artikel, hinlänglich genau bezeichnet wird. Die Auswechselung der Ratifications-Urkunden wird in Berlin bewirkt werden. Hiernächst wurde von den Herren Bevollmächtigten die Unterzeichnung des Vertrages und des Schluß-Protocolls in je zwei Ausfertigungen bewirkt. Geschehen wie oben. (Gez.) J. P. Föhr, R. v. Philipsborn, H. Stephan, A. Heldberg. Ministerial-Erklärung. Nachdem die Bevollmächtigten der Königlich-Großherzoglich Luxemburgischen Regierung und des Norddeutschen Bundes
r Ausführung des Postvertrages d. d. Berlin den
r Ausführung des Postvertrages d. d. B e r l i n , den
m Zwecke der Vereinbarung des
r Ausführung des Vertrages erforderlichen Reglementes, so wie der Instruktion für das Expeditions-Rechnungs- und Revisions-Verfahren,
sammengetreten, und haben nach vorausgegangenen Berathungen sich dahin geeinigt, daß die Anlagen, nämlich : 268
1 Pfund erweitert sind, nicht präjudicirt wird. Die Ratification des Gegenwärtigen Uebereinkommens wird durch die obersten Postbehörden der betheiligten Gebiete im Correspondenzwege, bewirkt werden.
r Urkunde dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigtender Post-Verwaltungen das gegenwärtige Uebereinkommen unterschrieben. So geschehen
Berlin, am
Urkund dessen ist diese Ministerial-Erklärung ausgefertigt und mit dem Königlich-Großherzoglichen Infiegel versehen worden. Luxemburg am 1. December 1867. Der General-Director der Finanzen, (Gez.) de Colnet-d'Huart. Reglement
den Postverträgen d.d. B e r l i n , den
versendenden Briefe, Gelder und Packereien müssen nach der Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressirt, beziehungsweise gePostsendungen. zeichnet (signirt), und haltbar verpackt und verschlossen sein. 269 Das Gewicht der Sendungen in Brief- oder ähnlicher Form soll ein halbes Pfund nicht übersteigen. §. 2. Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie die Person desjenigen, an welchen die
stellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit darüber vorgebeugt wird. Dies gilt auch bei solchen mit "poste restante" bezeichneten Gegenständen, für welche die Post Garantie
leisten hat. Bei gewöhnlichen Briefen, Drucksachen oder Waarenproben mit dem Vermerk "poste restante" darf, statt des Namens des Adressaten, eine Angabe i n Buchstaben, Ziffern u . s . w . angewendet sein. Adresse. §.3. Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen Angaben darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll keine einer brieflichen Mittheilung gleich
achtende Notiz auf der Außenseite enthalten sein. Wegen der weiter
lässigen Angaben bei Waarenproben und bei Postanweisungen siehe §§. 15 und 17. Die Freimarken sind soweit als thunlich in die obere rechte Ecke der Vorderseite der Briefe u . s . w .
kleben. Außenseite, §.
r Versiegelung des Packeis benutzt ist. Für gewöhnlich ist der Abdruck in Siegellack herzustellen. Auf Begleitbriefen
Packeten ohne Werthsdeclaration ist aber auch ein farbiger Stempel-Abdruck
lässig, insofern derselbe dem
m Verschlusse des Packets dienenden Petschafts-Abdruck in Siegellack nach Form und Inhalt im Wesentlichen entspricht. §. 6.
einem Begleitbriefe können zwar mehrere Packete gehören, jedoch nicht
- Mehrere Packete gleich Packete mit und solche ohne Werthsdeclaration.
einem I. 35b Begleitbriefe. 270 Gehören mehrere Pachte mit Werthsdeclaration
einem Begleitbriefe, so muß auf demselben der Werth eines jeden Packeis besonders angegeben sein. §. 7. Signatur. Deklaration. Die Bezeichnung (Signatm) einer Sendung soll i n der Regel aus der vollständigen Adresse oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf aber niemals aus Nummern allein bestehen; dieselbe muß den Bestimmungsott übereinstimmend mit der Bezeichnung auf dem Begleitbriefe enthalten. Bei nach oder
rückzusendenden Gegenständen muß die Bezeichnung des Bestimmungsortes von der Postanstalt kostenfrei entsprechend abgeändert werden. Die Signatur muß dauerhaft und haltbar sein. E i n Aufkleben von Signaturen mittelst eines Stücks Papier u.s.w. auf Sendungen mit declarirtem Werth ist unzulässig. Es empfiehlt sich, bei Geldsäcken und Geldbeuteln die Signatur, falls dieselbe nicht unmittelbar auf der Verpackung angebracht ist, auf sogenannten Fahnen von Pappe oder steifem Papier, welche an den Kropf gehörig befestigt find, herzustellen. Falls bei Sendungen ohne declarirten Werth die Signatur nicht auf die Sendung. selbst, sondern auf ein Stück Papier geschrieben wird, darf letzteres der Sendung nicht aufgesiegelt, sondern muß mit Klebstoff der ganzen Fläche nach aufgeklebt werden. §. 8. Wenn von der Declaration des Werths einer Sendung Gebrauch gemacht wird, so muß dieselbe bei Briefen auf der Adresse des Briefes, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse des Begleitbriefes, als auf der dazu gehörigen Sendung bei der Signatur, angegeben werden. Die Declaration des Werths einer Sendung hat i n der Thaler- beziehungsweise Guldenwahrung
erfolgen. Der declarirte Werth soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen. Besteht eine Sendung aus fremden Geldsorten oder ans Goldmünzen, so hat der Aufgeber (und aushülfsweise der annehmende Postbeamte) die Reduction vorzunehmen und danach den Werth der Sendung auf der Adresse auszudrücken. Bei der Versendung von courshabenden Papieren und Documenten ist der Courswerth, welchen dieselben
r Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Documenten derjenige Betrag anzugeben, welcher
r Erlangung einer rechtsgültigen neuen Ausfertigung des Documents oder
r Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden Hindernisse, die verbriefte Forderung einzuziehen, voraussichtlich
verwenden sein würde. Ist aus der Declaration
ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung
r Berichtigung der Declaration
rückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irrthümlich
hohen Declaration ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theils der Assecuranz-Gebühr nicht hergeleitet werden. In der Entnahme eines Postvorschusses auf einer Sendung ist eine Werthsde- 271. claration des Inhalts nicht
finden, und wird daher für Sendungen m i t Postvorschüssen eine Assecuranz-Gebühr neben der Postvorschuß-Gebühr nur dann erhoben, wenn neben der Angabe des Vorschusses auf der Sendung ausdrücklich ein Werth angegeben ist. §. 9. Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Transportstrecke, des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein. Bei Gegenständen von geringerem Werth, welche nicht unter Druck leiden, und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Acten oder Schnftsendungen, genügt im Allgemeinen bei einem Gewicht bis
ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer des Transports verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von haltbarem Packpapiere mit angemessener Verschnürung. Auf größere Entfernungen
versendende Gegenstände, sowie alle schwereren Gegenstände, müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung erfordert, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Papier verpackt sein. Sendungen von bedeutenderem Werth, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren u . s . w . , müssen nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Wehe i n Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach Umständen emballirten Kisten u.s.w. verpackt sein. Sendungen mit einem Inhalt, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. M i t Flüssigkeiten angefüllte kleinere Gefäße (Flaschen, Krüge u.s.w.) sind noch besonders in starken Kisten, Kübeln oder Körben
verwahren. Fässer in denen Flüssigleiten
r Versendung kommen, müssen stark bereift, und die Reifen gehörig befestigt sein. Sendungen mit frischen Weintrauben, dürfen, außer in einer festeren Verpackung, namentlich in Kisten, Schachteln u.s.w., auch in Körben aus geflochtenen Weiden, welche mit einem Deckel von gleichem Stoffe geschlossen sind, verpackt werden, insofern nicht mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Trauben bereits bei der Aufgabe, oder auf die bedeutende Entfernung des Bestimmungsorts, das Absetzen von Feuchtigkeit in größerem Maße
besorgen ist. Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen sein, daß von dem Inhalt des Gefäßes nichts herausdringen kann. Wild, welches nicht mehr blutet, darf unverpackt versendet werden. Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während ihres Transports eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten der letzteren von dem Adressaten eingezogen. Doch wird die Postanstalt die von dem Adressaten ausgelegten Kosten erstallen, wenn der Absender die Entrichtung derselben nachträglich übernimmt. Verpackung. 272 § 10. Verschluß. Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. Wegen der Drucksachen und wegen der Waarenproben siehe §§ 14 und 15. Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf
m Verschluß Siegellack oder ein anderes, durch Wärme sich auflösendes Material nicht benutzt werden. Der Verschluß eines jeden Packets muß in Befestigung der Schlüsse durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts bestehen. Wird eine Verschickung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und festgesiegelt sein, daßsieohne Verletzung des Siegelverschlusses nicht abgestreift oder geöffnet werden kann. Wegen der Briefe mit declarirtem Werth siehe den ersten Absatz von §
verpacken. Sendungen bis
m Gewicht von 3 Pfund, sofern der Werth bei Papiergeld nicht 3000 Thlr. oder 5000 F l . und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr. oder 500 F l . übersteigt, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenen und gut verschnürten Papier eingeliefert werden. Bei schwererem Gewicht und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht, sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein. Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u.s.w. versandt werden, können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig eingerollt, oder
Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht
kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfund schwer sein. Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daßsiean- 273 dere Gegenstände nicht zerschenern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut hereist und mit Handhaben (Handschlingen) versehen sein. Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreisen angenagelt und an beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein. §. 12. Von der
r Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist. namentlich alle durch Reibung, Luft- ausgeschlossene
drang oder Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie atzende Flüssigkeiten. Gegenstände. Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuerwerts-Gegenstände, Reib- oder Stretchzünder, Schießbaumwolle, Phosphor, Knallsilber, Pyropapier. Sprengöl oder Nitroglycerin, Aether oder Naphta, Photogen, Petroleum, Mineralsäuren u.s.w. Ebenso bleiben gefettete Wolle, Kienrußschwärze u.s.w. von der Versendung mit der Post ausgeschlossen. Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Deklaration des Inhalts
verlangen. Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaration oder mit Verschweigung des Inhalts der Sendung
r Post aufgehen, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — für jeden entstehenden Schaden
haften. §. 13. Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß
r ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, sowie Bäume, Sträucher und der- Postbeförderung bedingt gleichen, ferner lebende Thiere, können von den Postanstalten
rückgewiesen werden.
gelassene Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch
r Beförderung angenom- Gegenstände. men werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackle Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transport eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. Die im zweiten Absatz des § 12 ausgesprochene Befugniß der Postanstalten, Declaration des Inhalts
verlangen, tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund
der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, oder lebende Thiere enthalten. Wenn Flüssigkeiten als solche nicht declarirt sind, so hat der Absender den Schaden
ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen anderen Postgütern verursacht wird. Zündhütchen müssen in Kistchen fest und gut von außen und innen verpackt und als solche sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst declarirt werden. Der 374 Aufgeber ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus allenfallfiger Explosion entstehenden Schaden hastbar. Das Gewicht eines Packets (einer Kiste, eines Fasses u.s.w.) soll im Allgemeinen 100 Pfund nicht erheblich übersteigen. Drucksachen. Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden; alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit
r Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände, einschließlich gebundener oder brochirter Bücher. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriststücke. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter schmalem Streif- oder Kreuzband, oder aber in einfacher Art
sammengefaltet eingeliefert werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift, und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann. Die Sendungen können auch aus offenen Karten (Geschäftsavise, Preiscourante, Familien-Anzeigen und dergl. enthaltend) bestehen. Die Karte muß aus einem festen Papier angefertigt sein, und die Größe derselben soll nicht wesentlich von dem Maß eines Postanweisungs-Formulars oder eines gewöhnlichen Briefcouverts abweichen. Die Adresse kann auf dem Streif- oder Kreuzbande oder aber auf der Sendung selbst angebracht sein. Der Sendung kann eine innere, mit der äußern übereinstimmende Adresse beigefügt werden. Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande versendet werden, sofern sie von demselben Absender herrühren und überhaupt
r Versendung unter Band gegen die ermäßigte Taxe geeignet sind; die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreßumschlägen versehen sein. Circulare u. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn sie auf ein und demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder metallographirt sind, unter einem Baude versendet werden. Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u.s.w., irgend welche
sätze,—mit Ausnahme des Orts, Datums und der Namensunterschrift bezieh, ungsweise Firmazeichnung —, oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die
sätze oder Aeuderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab- oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u.s.w. Anstriche am Rande
dem Zweck, die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Stelle hinzulenken, sollen jedoch gestattet sein. 275 Auf der innern oder äußern Seite des Bandes dürfen
sätze irgend welcher A r t , welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit Ausnahme des Namens, der Firma, sowie des Wohnorts des Absenders. Unter die verbotenen Züsätze ist das Coloriren von Modebildern, Landkarten u. nicht
rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber keine Handzeichnung, sondern müssen durch Holzschnitt, Lithographie, Stahlstich, Kupferstich, Photographie u.s.w. hergestellt sein. Bei Preiscouranten, Courszetteln und Handelscircularen ist, außer den, nach den Vorschriften im siebenten Absatz dieses Paragraphen anwendbaren
sätzen, die handschriftliche Eintragung der Preise, sowie des Namens des Reisenden, ferner die handschriftliche oder auf mechanischem Wege bewirkte Aenderung der Preisansätze, sowie des Namens des Reisenden gestattet. Den Correcturbogen können Aenderungen und
sätze, welche die Correctur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt; auch kann denselben das Manuscript beigelegt werden. Die bei Correcturbogen erlaubten
sätze können in Ermangelung des Raums auch auf besonderen, den Correcturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein. Sendungen, welche sich
r Beförderung gegen die ermäßigte Taxe nicht eignen, können vor der Absendung dem Aufgeber
rückgestellt werden. Drucksachen müssen frankirt sein und dürfen das Gewicht von ½ Pfund nicht übersteigen.
r Frankirung sind thunlichst Postfreimarken
verwenden. § 15. Gegen die für Waarenproben (Warenmuster) bei ihrer Beförderung mit der Waarenproben (WaarenBriefpost festgesetzte ermäßigte Taxe werden mir wirkliche Waarenproben
gelassen, mnster). die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben. Flüssigkeiten, Glasgefäße, scharfe Instrumente und dergl. sind
einer derartigen Versendung als Waarenproben nicht geeignet. Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. In der Regel wird zwischen der Verpackung unter Band (Kreuz- oder Streifband), z. B. für Leinen, Inch-, Tapeten u.- Proben, und der Verpackung in Säckchen, z. B. für Getreide-, Kaffee-, Sämerei- und ähnliche Proben
wählen sein. Die Säckchen müssen
gebunden oder
geschnürt, dürfen aber weder
geklebt noch mittelst der Umschnürung versiegelt sein. Bei Anwendung solcher Säckchen oder ähnlicher Behälter muß die Adresse—auf festem Papier oder anderem geeigneten Stoffe von zweckentsprechender Größe—gehörig haltbar angehängt sein. Die Adresse muß, außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungsorts, den Vermerk „Proben" („Muster") enthalten. Auf der Adresse dürfen außerdem angegeben sein: der Name oder die Firma des Absenders, die Fabrik- oder Handelszeichen einschließlich der nähern Bezeichnung der Waare, die Nummern, und die Preise. 276 Soweit die Versendung unter Band erfolgt, dürfen diese Angaben, statt auf der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein. Außer den vorstehenden Angaben dürfen die Sendungen keine handschriftlichen Mittheilungen oder Vermerke irgend welcher A r t enthalten. Es ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief beizuschließen oder anzuhängen, oder unter einem Bande anderweite besondere Sendungen unter Band, die wiederum für sich förmlich adressirt sind,
vereinigen. Dagegen ist die Vereinigung von Drucksachen und von Waarenproben durch einen und denselben Absender
einem Versendungsobject gestattet. D i e Drucksachen müssen in diesen Falle den Bestimmungen des §. 14 entsprechen. Die Sendungen müssen frankirt sein und dürfen das Gewicht von ½ Pfund nicht übersteigen.
r Frankirung sind thunlichst Postfreimarken
verwenden. §. 16. Recommandirte Sendungen. Briefe, Drucksachen und Waarenproben, welche unter Recommandation abgesandt werden sollen, müssen von dem Absender mit einer dieses Verlangen ausdrückenden Bezeichnung (recommandirt, chargé, empfohlen) versehen werden. Ueber eine recommandirte Sendung wird dem Absender ein Einlieferungsschein ertheilt. Wünscht der Absender eines recommandirten Briefes u.s.w. eine von dem Adressaten aufzustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein, Retour-Recepisse)
erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung „gegen Rückschein" („Retour-Recepisse") auf der Adresse ausgedrückt sein, und der Absender sich namhaft machen. Die Postanstalt ist nicht verpflichtet, Briefpostsendungen, die mit dem Recommandations-Zeichen versehen im Briefkasten vorgefunden werden, als recommandirt
behandeln, es fei denn, daß dieselben vollständig, einschließlich der Recommandations-Gebühr, mit Marken frankirt sind. §. 17. Die Einzahlung von Beträgen, welche an einen bestimmten Empfänger wieder Postanweisungen. ausgezahlt werden sollen, findet auf Postanweisungen statt. Die Festsetzung des Termins der Einführung des Postanweisungs-Verfahrens für den Verkehr mit Oesterreich bleibt vorbehalten.
den Postanweisungen werden gedruckte Cartons verwendet, welche von den Postanstalten unentgeltlich verabfolgt werden. E i n Brief darf mit der Postanweisung nicht vereinigt sein. Auf der Postanweisung muß der Betrag in der Thaler- beziehungsweise Guldenwährung — die Thaler- oder Guldensumme i n Zahlen und i n Buchstaben — ausgedrückt sein. Der der Postanweisung angefügte Coupon kann vom Absender
schristlichen Mittheilungen jeder Art benutzt werden. 277 Die Gebühr für Zahlungen mittelst Postanweisung ist vom Absender im Voraus
entrichten, möglichst durch Verwendung von Postfreimarken. Ueber die Postanweisung wird dem Aufgeber ein Einlieferungsschein ertheilt. Das Verfahren der Recommandation findet bei dem Postanweisungs-Verkehr keine Anwendung. Postanweisungen mit dem Vermerk »poste restante«, sowie solche, welche durch Expressen bestellt werden sollen, sind
lässig. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat die auf der Postanweisung befindliche Quittung durch Einsetzung des Orts und Datums, sowie durch Hinzufügung seiner Namensunterschrift vollzogen hat, gegen Rückgabe der Postanweisung. Der der Postanweisung angefügte Coupon kann von dem Adressaten
rückbehalten werden. Die Auszahlung findet in der Thaler- beziehungsweise Guldenwahrung statt. Die Reduction des eingezahlten Betrages ist Seitens der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe
bewirken, daß bei der Auszahlung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer unberücksichtigt bleiben. Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungsorte muß spätestens innerhalb 14 Tage, vom Tage der Aushändigung der Postanweisung an den Adressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes am den Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht
ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen im Bezirk der Aufgabe-Postanstalt vorgeschriebene Verfahren
r Anwendung gebracht. Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht
r Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. Wenn dem Adressaten eine Postanweisung abhanden kommen sollte, so hat derselbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mittheilung
machen. Von der Ankunfts-Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der von dem Adressaten als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Adressaten, durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabe Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Duplicats der fraglichen Postanweisung behufs Erhebung des eingezahlten Betrages
erwirken. Bei der Einlieferung des Duplicats muß der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des Duplicats vom Aufgabe- nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei. §. 18. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders Depeschendurch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Anweisungen. Bestimmungsorte
r Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabeals auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende TelegraphenStation sich befindet. I. 35c 278 Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, kiegt die Ausfertigung des Telegramms, vermittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitene, auf die Perfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen
machen, so muß er diese der Postanstalt am Aufgabeorte schristlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt. Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang der Ueberweisungs-Depesche dieselbe dem Adressaten durch einen expressen Boten
zustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe der nur der Quittung des Empfängers versehenen Ueberweisungs-Depesche. §. 19. Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß (Nachnahme) haftet, müssen auf der Postvorschußsenbungen. Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten: „Vorschuß (Nachnahme) von..." in der Thaler- beziehungsweise Guldenwährung — die Thaler- oder Guldensumme in Zahlen und in Buchstaben — ausgedrückt enthalten. Die Entnahme von Postvorschüssen auf recommandirte Sendungen ist unstatthaft. Wenn Postvorschüsse auf Drucksachen oder auf Waarenproben entnommen werden, so unterliegen dergleichen Sendungen demselben Porto wie gewöhnliche Briefe mit Postvorschuß. Die Festsetzung des Termins der Einführung von Postvorschüssen für den Verkehr mit Oesterreich bleibt vorbehalten. Sofern nicht bei Einlieferung der Sendung die Zahlung des Vorschusses erfolgt, erbält der Absender bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß der Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst worden sei. Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrages ausgehändigt werden. Die Einziehung des Vorschußbetrages findet in der Thaler- beziehungsweise Guldenwährung statt. Die Reduction des als Vorschuß entnommenen Betrages ist Seitens der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe
bewirken, daß bei der Einziehung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer auf volle Pfennige oder Kreuzer abgerundet werden. Eine Vorschußsendung muß spätestens 14 Tage, nach dem Eingange, der Postanstalt am Aufgabeorte
rückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst wird. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerk «poste restante». Die
rückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendung erfolgt an den legitimirten Absender, unter Einforderung der im Falle der Reservirung des Postvorschusses ertheilten Bescheinigung. Ist es eine Sendung mit declarirtem Werth, so werden außerdem die Vorschriften beachtet, welche für
rückgabe solcher Sendungen erlassen sind. Erst durch die Einlösung einer Borschußsendung erwächst der Aufgabe-Postanstalt die Verbindlichkeit
r Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der erfolgten Ein- 279 kösung muß der Postanstalt am Aufgabeorte mit nächster Post Nachricht gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen aus, welcher die Bescheinigung über Reservirung des Vorschusses
rückzieht. D i e Postanstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen
prüfen, welcher den Schein präsentirt. Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses an den Absender gezahlt worden ist, Seitens des Adressaten nicht eingelöst, so muß der Absender den erhobenen Betrag
rückzahlen. Die Postvorschuß-Gebühr ist auch dann
entrichten, wenn der Adressat die Vorschußsendung nicht einlösen sollte. § 20. Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders
gestellt Durch Expressen werden sollen, müssen aus der Adresse einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig
bestellende das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten sogleich nach der Sendungen. Ankunft durch besondern Boten erfolgen solle. Hierher s i n d beispielsweise folgende Vermerke
rechnen: „durch Expressen
bestellen, per express, per express
bestellen, per express
befördern, durch besondern Noten
bestellen, sofort
bestellen." Bezeichnungen, wie cito, citissime, pressant, dringend, eilig u, sind nicht als das Verlangen der Expreßbestellung ausdrückend anzusehen. Die absendende Postanstalt ist berechtigt, die Expreßbehandlung der Sendungen nach dem Land - Bestellbezirk der Bestimmungs - Postanstalt von der Hinterlegung eines dem Botenlohn entsprechenden Betrages abhängig
machen. § 21. Alles, was nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, signirt, ver- Behandlung packt und verschlossen ist, kann dem Absender
r vorschriftsmäßigen Adressirung, Reglementswidrig Signirung, Verpackung und Verschließung
rückgegeben werden. beschaffener Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Sendungen. Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß solche i n soweit geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht
befürchten ist, der E i n lieferer auch auf Ersaß und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung auf der Adresse durch die Worte: „auf meine Gefahr" ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Absenders auf dem Scheine einen Vermerk
machen. Es wirb alsdann im Falle eines Verlustes oder Schadens vermuthet, daß derselbe in Folge jener Mängel entstanden ist. 280 I s t aber auch die Annahme der Sendung wegen mangelhafter Beschaffenheit nicht beanstandet worden, so bat dennoch der Absender alle die Nachtheile
vertreten, welche erweislich aus einer vorschristswidrigen Adressirung, Signirung, Verpackung und Verschlietzung hervorgegangen sind. §.22. FrankirungsBriefe u . s . w . , auf deren Adresse der Frankirungs-Vermerk (frei, franco, fr. u.) Vermerk. durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme
rückzuweisen. Wenn Nicht oder underartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungs-Vermerk, für welche genügend mit Marken das Porto durch Freimarken oder Franco-Couverts nicht entrichtet worden ist, im frankirte Briefe nach Ländern, Brieftasten vorgefunden werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungs-Vermerks amtlich attestirt, und die Briefe werden als unfrankirt behandelt. wohin FrankirungsWenn Briefe nach Ländern, whoin Frankirungszwang besteht, von den Absendern zwang besteht. unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe nicht abgesandt, sondern am Aufgabeorte
rückbehalten und dem
ermittelnden Absender Behufs der Frankirung
rückgegeben. §. 23. Nachfrage Der Absender kann den Erlaß eines Laufzettels bezüglich solcher
r Post einnach angeblich abhanden gelieferten Sendungen beanspruchen, für welche vertragsmäßig eine Garantieleistung gekommenen Sendungen. übernommen ist. §. 24.
rückDie
r Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren
forderung von stellung an den Adressaten
rückgenommen werden. Postsendungen durch den Absender. Die
rücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsorte, ausnahmsweise auch, insofern dadurch keine Störung des Expeditionsdienstes herbeigeführt wird, an einem unterwegs gelegenen Umspeditionsorte. In welcher Weise sich derjenige, welcher eine Sendung
rückfordert, bei der absendenden Postanstalt über seine Berechtigung dazu und über seine Persönlichkeit auszuweisen hat, bestimmen die für jedes Postgebiet dieserhalb bestehenden Vorschriften. Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe
rückfordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsorts schristlich so genau
bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der reclamirte
erkennen ist. Die gedachte Postanstalt fertigt das Reclamationsschreiben aus, welchem die betreffenden Postanstalten Folge
leisten haben. Soll die
rückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf eine desfallsige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn nicht die Postanstalt des Aufgabeorts amtlich bescheinigt hat, daß der Absender sich als
r
rückforderung berechtigt bei derselben legitimirt habe; daß dies geschehen, muß in der Depesche bemerkt sein. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das baar erlegte Franco, nicht aber das durch Marken entrichtete Franco
rückgegeben. Ist die Sendung durch Marken frankirt, so bleibt dem Absender überlassen, wegen Erstattung des betreffenden Betrages sich an die höhere Postbehörde
wenden. 281 Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto u.s.w. wie für eine gewöhnliche Retoursendung
entrichten, und zwar bei Paketen und bei Sendungen mit declarirtem Werth, sowie bei Briefen mit Postvorschüssen bis
und von dem O r t e , von wo der Gegenstand
rückgesandt wird. §. 25. Auf Verlangen eines gehörig legitimirten Adressaten kann, sofern im einzelnen Aushändigung von Falle keine dem Beamten bekannten Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung Postsendungen einer Sendung an den Ersteren auch an einem Umspeditionsorte stattfinden, wenn den Adressaten dadurch keine Störung des Expeditionsdienstes herbeigeführt wird. Ist die Sendung bei der Aufgabe frankirt, oder das Porto in einer Postkarte bereits berechnet, so hat es hierbei
bewenden; im entgegengesetzten Falle wird das Porto nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. an Umspeditionsorten. §. 26. Hat der Adressat seinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert, und ist sein neuer Nachsendung der Aufenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche Briefe, Drucksachen Postsendungen. und Waarenproben, ferner recommandirte Sendungen und Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat. Bei Packeten mit oder ohne Werthsdeclaration, bei Briefen mit declarirtem Werth, sowie bei Briefen mit Postvorschüssen erfolgt die Rachsendung nur auf ausdrückliches Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Der Adressat ist in solchem Falle von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß
setzen. §. 27. Postsendungen sind für unbestellbar
erachten: 1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht
ermitteln und die Nachsendung (stehe §. 26) nicht möglich oder nicht
lässig ist; 2) wenn die Annahme verweigert w i r d ; 3) wenn die Sendung mit dem Vermerk «poste restante» versehen ist und nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post abgeholt wird: 4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie mit poste restante bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 14 Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst worden ist; 5) wenn bei Postanweisungen innerhalb 14 Tage nach ihrer Bestellung oder Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen worden ist; 6) wenn die Sendung Loose oder Offerten
einem Glücksspiele enthält, an welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung durch den Adressaten an die Post
rückgegeben wird. Bevor in dem Falle ad 1 eine mit einem Begleitbriefe versehene Sendung mit Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte, 282 oder ohne Werthsdeclaration deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehren dem Adressaten gleichbenannte Personen i m Orte sich befinden und der wirkliche Adressat nicht sicher
unterscheiden ist, muß der Begleitbrief nach dem Aufgabeorte
rückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe an der äußern Beschaffenheit des Begleitbriefes erkannt oder sonst auf geeignete Weise ermittelt werden kann
r näheren Bezeichnung des Adressaten
veranlassen. D i e Uebersendung des Begleitbriefes geschieht zwischen den Postanstalten unter Couvert und portofrei. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte
rückzusenden. N u r bei Sendungen, die einen schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstall des Bestimmungsorts Grund
der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderbe, auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der
rücksendung, oder eintretenden Falls, daß und weßhalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe
vermerken. Die
rückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr noch mit dem vom Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden Namens irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der im ersten Absatz unter 6 bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch Personen gleichlautenden Namens ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine von letztern selbst unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niederzuschreibendbezügliche Bemerkung beizubringen. Die Eröffnung des Begleitbriefes
einem Packete Seitens des Adressaten beziehungsweise seines Bevollmächtigten ist der Annahme der Sendung überhaupt gleich
achten. §. 28. Werden Briefe oder andere Gegenstände vom Absender an eine Postanstalt
m Senbungen, welche an Vertheilen couvertirt, so kommt für jede im Couvert enthaltene Sendung das Postanstalten couvertirt sind. tarifmäßige Porto beziehungsweise die Assecuranz-Gebühr in Ansatz. Luxemburg. — Druck von V . Bück.
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.