← Luxembourg

Arrêté royal grand-ducal du 9 juillet 1868, ordonnant la publication de la convention télégraphique conclue entre le Gouvernement du Grand-Duché de Lu

165 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Erster Theil. PREMIÈRE PARTIE. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. ACTES L É G I S L A T I F S N°

  1. ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. Dinstag,
  2. Juli
  3. M A R D I , 14 Juillet
  4. Königl.-Großh. Beschluß vom
  5. Juli 1868, wodurch die Veröffentlichung des zwischen der Regierung des Großherzogthums Luxemburg und den Staaten des Norddeutschen Bundes abgeschlossenen Telegraphen-Verträges angeordnet w i r d . Arrêté royal grand-ducal du 9 juillet 1868, ordonnant la publication de la convention télégraphique conclue entre le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg et les Etats de l'Union du Nord de l'Allemagne. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von OranienNassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Nach Einsicht des zwischen den Bevollmächtigten des Großherzogthums Luxemburg und der Staaten des Norddeutschen Bundes abgeschlossenen und zu Luxemburg den
  6. M a i 1868, zu Berlin den
  7. desselben Monats unterzeichneten TelegraphenVertrages ; Nach Einsicht der Declaration über die stattgehabte Auswechslung der Ratifications-Urkunden dieses Vertrages; Nach Einsicht der Art. 1 und 2 des Gesetzes vom
  8. December 1861, wodurch die Regierung ermächtigt wird die Tarife und Bedingungen der telegraphischen Correspondenz vorläufig durch Beschlüsse in Form von Reglementen öffentlicher Verwaltung zu regeln; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes in seinem Gutachten vom
  9. Januar 1868; Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Plastdeuten der Regierung, und nach Berathung der Regierung im Conseil ; Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ; Vu la convention télégraphique conclue entre le délégué du Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg et celui des Etats de l'Union du Nord de l'Allemagne, et signée à Luxembourg le 28 mai 1868 et à Berlin le 25 du même mois ; I. Vu la déclaration constatant l'échange des lettres de ratification de ladite convention ; Vu les articles 1 et 2 de la loi du 14 décembre 1861, autorisant le Gouvernement à arrêter provisoirement, dans la forme de règlement d'administration publique, les tarifs et les conditions des correspondances par voie télégraphique ; Notre Conseil d'État entendu dans son avis du 29 janvier 1868 ; Sur le rapport de Notre Ministre d'État, Président du Gouvernement, et après délibération du Gouvernement en conseil: 17 166 Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: Art. 1er. Art. 1 . Vorerwähnter Telegraphen-Vertrag vom
  10. La convention télégraphique susvisée du 2 8 —
  11. Mai 1868 soll, behufs Vollziehung vom 25 mai 1868 sera publiée par la voieerdu Mémo
  12. August d.I. ab, durchs „Memorial" veröf- rial, à fin d'exécution à partir du 1 août prochain. fentlicht werden. Art.
  13. Art.
  14. Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, Notre Ministre d'État, Président du Gouverneist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. ment, est chargé de l'exécution du présent arrêté. Soestdijk den
  15. Juli
  16. Sœstdijk, le 9 juillet
  17. Pour le Roi Grand-Duc : Für den König-Großherzog : Dessen Statthalter im Großherzogthum, Son Lieutenant-Représentant Heinrich, dans le Grand-Duché, HENRI, Prinz der Niederlande. Der Staatsminister, Prä- Durch den Prinzen: sidentder Regierung, Der Secretär, E. Servais. G. d'Olimart. PRINCE DES PAYS-BAS. Le Ministre d'État, Président Par le Prince : du Gouvernement, Le Secrétaire, E. SERVAIS. G. D'OLIMART. Nachdem die Königlich-Großherzoglich Luxemburgische Regierung und das Präsidium des Norddeutschen Bundes übereingekommen sind, gleichmäßige Festsetzungen für den wechselseitigen telegraphischen Verkehr zwischen den beiderseitigen Ländergebieten zu vereinbaren, haben dieselben Bevollmächtigte ernannt und zwar: Die Königlich-Großherzoglich Luxemburgische Regierung Den Dr. Jean Pierre Föhr, Offizier des Königlich-Großherzoglichen Ordens der Elchenkrone, Ritter des Königlich Rochen Adler-Ordens zweiter Klasse, Allerhöchstihren Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe, Das Präsidium des Norddeutschen Bundes Den General-Telegraphen-Director, Oberst à la suite des Ingenieur-Corps, Franz von Chauvin, Ritter des Rothen Adler Ordens zweiter Klasse pp., welche, mit Vorbehalt der Genehmigung der beiderseitigen hohen Vollmachtgeber, folgenden Vertrag geschlossen haben : Art.
  18. Für die telegraphische Correspondenz zwischen Stationen im Telegraphen-Gebiete des Norddeutschen Bundes und Stationen im Großherzogthum Luxemburg soll der gegenwärtig für den internen Verkehr im Norddeutscheu Bunde eingeführte Gebühren-Tarif zur Geltung kommen. Die zu berechnenden Beförderungs-Gebühren werden nach diesem Tarif durch Entfernung und Wortzahl bestimmt. Für die Bemessung der Entfernungen ist folgendes System in Anwendung gebracht : 167 Der Längen-Abstand zwischen je zwei Breitengraden wird in fünf gleiche Theile und d i r Breiten-Abstand zwischen je zwei Längengraden in je drei gleiche Theile eingetheilt. Durch Verbindung der betreffenden Theilungs-Punkte vermittelst gerader Linien wird jede von zwei Langen- und zwei Breitengraden begrenzte Fläche in fünfzehn viereckige Theile, T a x q u a d r a t e genannt, zerlegt. Die Gebühren für einfache Depeschen von 20 Worten betragen : a. bei der Beförderung zwischen Stationen eines und desselben Taxquadrats unter einander, ferner zwischen eben denselben und solchen Stationen, welche innerhalb der nächsten, das Tax5 Sgr. quadrat umgebenden, 4 Quadratringe belegen find ( 1 Zone Entfernung) b. bei der Beförderung zwischen Stationen des Taxquadrats und den außerhalb des Bereichs ad a, aber innerhalb der weiteren das Taxquadrat umgebenden, 11 Quadratringe belegenen Stationen (2 Zonen Entfernung) 10 S g r . c. bei der Beförderung zwischen Stationen des Taxquadrats und allen übrigen außer15 Sgr. halb der Bereiche ad a und b belegenen Stationen (3 Zonen Entfernung) Diese Gebühren erhöhen sich bei längeren Depeschen in der Art, daß dieselben für weitere 10 Worte oder einen Theil von 10 Worten um die Hälfte steigen. Art.
  19. Die Beförderungs-Gebühren für die zwischen den Telegraphen-Stationen des Norddeutschen Bundes einerseits und den Telegraphen-Stationen des Großherzogthums Luxemburg andererseits zur Auswechselung kommende telegraphische Correspondenz werden wie folgt zur Vertheilung gebracht: Die Gebühren für eine Zone Entfernung verbleiben den Verwaltungen der Aufgabestationen. Von den Gebühren für zwei und drei Zonen erhalten der Norddeutsche Bund zwei Drittel, das Großherzogthum Luxemburg ein Drittel. Die Gebühren für Weiterbeförderung über die Telegraphen-Linie hinaus, für poste restanteDepeschen, für See-Depeschen, für Abschriften, sowie die Vervielfältigungs-Gebühren fallen derjenigen Verwaltung ungetheilt zu, welche bei der betreffenden Leistung allein in Anspruch genommen war. Art.
  20. Auf die telegraphische Korrespondenz, welche außer den Telegraphen-Linien der hohen contrahirenden Theile noch die Telegraphenlinien anderer Staaten berührt, findet dieser Vertrag keine Anwendung. Art.
  21. Die wechselseitige telegraphische Correspondenz wird in formeller Beziehung nach Maaßgabe der Festsetzungen des Telegraphen-Vertrages von Paris vom
  22. M a i 1865 und des dazu gehörigen Reglements behandelt. Sollten späterhin Nachträge zu diesem Vertrage resp. dem Reglement vereinbart werden, so kommen die neu vereinbarten Bestimmungen auch im telegraphischen Verkehr zwischen Norddeutschen Bundesstationen und Luxemburgischen Stationen zur Geltung. Den hohen contrahirenden Theilen bleibt aber das Recht vorbehalten, für den internen Verkehr innerhalb der eigenen Telegraphen Gebiete selbstständig andere Tarifbestimmungen und besondere reglementarische Anordnungen zu treffen. 168 Art.
  23. Sollte in Folge etwaiger anderweiter Regelung der Telegraphen-Verhältnisse zwischen den einzelnen Mitgliedern des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereins der Norddeutsche Bund Separat-Telegraphen-Verträge mit den Süddeutschen Staaten, sowie mit Oesterreich resp. den Niederlanden schließen, so soll demGroßherzogthumLuxemburg der Eintritt i n diese Verträge jederzeit freistehen. Für diesen Fall wird das Präsidium des Norddeutschen Bundes dahin wirken, daß der Antheil des Großherzogthums Luxemburg au den vertragsmäßig zu normirenden Beförderungs-Gebühren : a. für die telegraphische Correspondenz zwischen Telegraphen-Stationen in Baiern, Würtemberg und Baden, sowie in den Niederlanden einerseits und den Telegraphen-Stationen in Luxemburg andererseits auf ein Drittel, b. für die telegraphische Correspondenz zwischen Stationen in Oesterreich und Stationen in Luxemburg auf ein Fünftel der Gesammt-Taxe festgestellt werde. Art.
  24. Die Ermittelung und Feststellung der wechselseitigen Forderungen und Zahlungen aus dem internationalen Telegraphen-Verkehr wird vermittelst, monatlicher Abrechnungen bewirkt. Ueber das dieserhalb zu beobachtende Verfahren, sowie über die Art der Ausgleichung der wechselseitigen Forderungen werden die beiderseitigen Telegraphen-Verwaltungen im Wege des Schriftwechsels sich verständigen. Art.
  25. Die hohen contrahirenden Theile erklären hiermit, und zwar das Präsidium des. Norddeutschen Bundes Namens der Königl.-Preußischen Regierung, daß der unterm
  26. J u n i 1866 zwischen der Königl.-Preußischen und der Königl.-Großherzoglich Luxemburgischen Negierung abgeschlossene Telegraphen-Vertrag in allen Punkten außer Kraft tritt, sobald der gegenwärtige Vertrag zur Ausführung gelangt. Art.
  27. Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem
  28. August 1868 in, Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr zu Jahr kündbar; es darf jedoch eine Kündigung nur bis
  29. Juli jedes Jahres erfolgen, und es bleibt in einem solchen Falle der Vertrag demnächst noch bis ultimo Juni des nächstfolgenden Jahres in Kraft. Die Ratification des gegenwärtigen Vertrages und die Auswechselung der RatificationsUrkunden zwischen den Hoden contrahirenden Theilen soll innerhalb drei Wochen stattfinden. Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den Eingangsgenannten Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben und besiegelt. S o geschehen. Luxemburg, dm
  30. M a i
  31. Berlin, den
  32. Mai
  33. (L. S.) J.P. Föhr. (L.S.) Franz Chauvin. Luxemburg. — Druck von V. Bück.

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.