Obsah (6)
Art. 24Art. 33Art. 10Art. 59Art. 17Art. 21253 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Erster Theil. PREMIÈRE PARTIE. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung S a m s t a g , 28. November N° 2
Art. 24
dieses Vertrags, wodurch erklärt wird, daß die darin enthaltenen auf die Briefpost bezüglichen Bestimmungen auch im Verkehr zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und der Schweiz Anwendung finden; Vu l'art. 24 de cette convention, statuant que les dispositions qu'elle renferme sont applicables aux relations du Grand-Duché de Luxembourg avec la Suisse, en tant qu'elles concernent la poste aux lettres;
Art. 33
des am 23 November 1867 zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Luxemburg abgeschlossenen Postvertrages; Vu l'art. 33 du traité postal du 23 novembre 1867 conclu entre la Confédération du Nord de l'Allemagne et le Grand-Duché de Luxembourg;
Art. 10des Gesetzes vom 12.
Januar 1855, wodurch die Regierung ermächtigt wird, Verträge zur Feststellung des Portos von Briefen, Mustern, Zeitungen und Vu l'art. 10 de la loi du 12 janvier 4855, autorisant te Gouvernement à faire des conventions destinées à fixer la taxe des lettres, échantillons, journaux et finances expédiés par les offices étran- I. 25 254 Baarschaften, welche von auswärtigen Postämtern an diejenigen des Großherzogthums, und umgekehrt, versandt werden, abzuschließen; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; gers aux offices du Grand-Duché et réciproquement; Notre Conseil d'État entendu ; Auf den Collectiv-Bericht Unseres Staatsministers, Präsidenten der Regierung, und Unseres General-Directors der Finanzen, und nach Berathung der Regierung i m Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1. Die Bestimmungen des am 11. April 1868 zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits und der Schweiz anderseits abgeschlossenen Postvertrags, insofern dieselben den Briefpostverkehr zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und der Schweiz betreffen, sollen behufs Vollziehung durch's «Memorial» veröffentlicht werden. Art. 2. Sur le rapport collectif de Notre Ministre d'Etat Président du Gouvernement, et de Notre Directeur-général des finances, et aprèsdélibérationdu Gouvernement en conseil ; Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, und Unser General-Director der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Notre Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, et Notre Directeur-général des finances sont chargés de l'exécution du présent arrêté. Luxemburg den 14. November 1868. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum: Heinrich, Prinz der Niederlande. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, G. S e r v a i s . Der General-Director der Finanzen, de Colnet-d'Huart. Avons arrêté et arrêtons : Art. 1er. Les dispositions de la convention postale conclue le 11 avril 1868 entre la Confédération du Nord de l'Allemagne, la Bavière, le Wurtemburg et Bade d'un côté et la Suisse de l'autre, seront publiées par la voie du Mémorial, à fin d'exécution,en tant qu'elles concernent lesrelationsde la poste aux lettres entre le Grand-Duché de Luxembourg et la Suisse. Art. 2. Luxembourg, le 14 novembre 1868. Pour le Roi Grand-Duc: Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, E. SERVAIS. Le Directeur-général des finances, DE COLNET-D'HUART, 255 Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, W ü r t t e m b e r g u n d B a d e n einerseits u n d d e r Schweiz a n d e r e r s e i t s . Artikel 1. Zwischen dem Gebiete des Norddeutschen Bundes und von Bayern, Württemberg und Baden Austausch der einerseits, und dem Gebiete der Schweiz andererseits soll durch Vermittelung der beiderseitigen Postsenbungen. Postanstalten ein geregelter Austausch der im gegenseitigen unmittelbaren, wie im DurchgangsVerkehr vorkommenden Priespost- und Fahrstostsendungen stattfinden. Die Verwaltungen wachen sich verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Briefpost- und Fahrpostsendungen Sorge zu tragen; insbesondere sollen für Beförderung der Briefpostsendungen jederzeit die schnellsten vorhandenen Routen benutzt werden. Bietet die Beförderung auf verschiedenen Routen gleiche Beschleunigung dar, so ist die Bestimmung des zu benutzenden Weges der freien Wahl der absendenden Postverwaltung überlassen. Immerbin sollen bei gleicher Beschleunigung die Correspondenzen aus der Schweiz nach den Grenzgebieten in directen Kartenschlüssen an die Verwaltung des Bestimmungslandes ausgeliefert werden. Welche Postanstalten und Eisenbahn-Postbüreaus behufs des geregelten Austausches der Sendungen i n directe Brief- oder Frachtkartenschluß-Verbindung zu setzen s i n d , bleibt der Verständigung der Postverwaltungen, zwischen welchen der Austausch der Kartenschlüsse stattfinden soll, vorbehalten. Für den Fall, daß ein Austausch von Priespost-Kartenschlüssen zwischen Deutschen und Schweizerischen Postanstalten auf dem Wege durch Frankreich erfolgen sollte, werden die Kosten des Transits durch das Französische Gebiet von der betreffenden Deutschen Postverwaltung und der Schweizerischen Postverwaltung zu gleichen Theilen getragen werden. A r t i k e l 2. Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Posttransporte auf den Grenz- Ueberführung der strecken zu treffen sind, soll im Allgemeinen von dem Grundsatze ausgegangen werden, daß jeder Theil für die Ueberführung der Postsendungen aus seinem Gebiete bis zur gegenüberliegenden auf den Grenzen. Grenz-Poststation des benachbarten Gebietes zu sorgen hat. Die Herstellung der zu diesem BeHufe erforderlichen Postcurse und die Regelung der SpecialVerhältnisse auf den einzelnen Kursen, sowie die Benutzung der Eisenbahn- und DampschiffVerbindungen an der Grenze zur gegenseitigen Ueberlieferung der Posttransporte, bleibt— soweit in dieser Beziehung nicht besondere Staatsverträge bestehen — der Verständigung zwischenden betheiligten Deutschen Grenz-Postverwaltungen und der Schweizerischen Postverwaltung überlassen. A r t i k e l 3. I n Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen bei der Auf- und Aenßere Bescha Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die zwischen den beiderseitigen Postverwaltungen zu heit und Vehanbl der Postsendung 256 verabredenden Reglements und Ausführungs-Bestimmungen, beziehungsweise die Fetzsetzungen der Verträge mit dritten Staaten oder Transportunternehmungen. Soweit in diesen Reglements u. besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, finden die für den innern Verkehr der hohen vertragschließenden Theile bestehenden Vorschriften Anwendung. Artikel 4. Briefpostsendungen. Zur Briefpost gehören: die gewöhnlichen und recommandirten Briefe, Drucksachen, Waarenproben und Muster, Postanweisungen, Zeitungen und Zeitschriften. Das Gewicht der Briefe, Drucksachen und Waarenproben darf ein halbes Pfund= 250 Grammen im Einzelnen nicht überschreiten. Artikel 5. Briefporto. Das Porto für die Briefe zwischen dem Gebiete des Norddeutschen Bundes, Bayern, Wurttemberg und Baden einerseits, und der Schweiz andererseits soll betragen: 1) für den einfach frankirten Brief 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer Südd.Währ.oder 25 Rappen, 2) für den einfachen unfrankirten Brief 4 Silbergroschen oder 14 Kreuzer Südd. Währ. oder 50 Rappen. Zur Erleichterung des Grenzverkehrs wird das Porto zwischen allen denjenigen Deutschen und Schweizerischen Postorten, welche in gerader Linie nicht mehr als 7 geographische Meilelen= 52½ Kilometer von einander entfernt sind, festgesetzt wie folgt: 3) für den einfachen frankirten Brief 3 Kreuzer Südd. Währ. beziehungsweise 10 Rappen,
- b)für den einfachen unfrankirten Brief 7 Kreuzer Südd. Wahr. beziehungsweise 20 Rappen Die Feststellung derjenigen Postorte, welche innerhalb des Grenzrayons von 7 Meilen belegen sind, erfolgt im Wege der Verständigung zwischen den einzelnen betheiligten Postverwaltungen. AlS ein einfacher Brief ist ein solcher anzusehen, dessen Gewicht 1 Loch beziehungsweise 15 Grammen nicht überschreitet. Alle schwereren Briefe bis zu dem zulässigen Maximal-Gewicht von einem halben Pfunde unterliegen ohne weitere Abstufung dem doppelten Betrage des nach den obigen Normen für den einfachen Brief in Anwendung kommenden Portos. Artikel 6. Drucksachen. Das Porto für Drucksachen zwischen dem Gebiete des Norddeutschen Bundes, Bayern, Wurttemberg und Baden einerseits, und der Schweiz andererseits soll betragen: ½ Silbergroschen, oder 2 Kreuzer Südd. Währ. oder 5 Rappen für je 2½ Loth beziehungsweise 40 Grammen oder einen Bruchtheil davon. 257 Innerhalb des im Art. 5 festgesetzten Grenzravons soll das Porto für Drucksachen nach der Schweiz 1 Kreuzer Südd. Währ. für je 2½ Loth und aus der Schweiz 2 Rappen für je 40 Grammen betragen. Die Sendungen müssen frankirt werden. Zur Versendung als „Drucksache" gegen die oben ermäßigte Taxe werden zugelassen: alle gedruckten, lithographirten, metallographirten, photographirten, oder sonst auf mechanischem Wege hergestellten, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten Gegenstände. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke. Die Sendungen müssen offen und zwar entweder unter schmalem Streif- oder Kreuzband, oder in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. Dieselben können auch aus offerten Karten bestehen. Außer der Adresse des Empfängers dürfen die Unterschrift des Absenders, Ort und Datum handschriftlich hinzugefügt werden. Bei Preiscourauten, Kurszetteln und Handels-Circularen ist außerdem die handschriftliche Eintragung oder Abänderung der Preise, sowie des Namens des Reisenden gestattet. Anstriche am Rande zu dem Zwecke, die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Stelle hinzulenken, sind zulässig. Den Correcturbogen Können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Manuscirpt beigelegt werden. Die bei Correcrurbogen erlaubten Zusätze können in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den Correcturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein. I m Uebligen dürfen bei den gegen das ermäßigte Porto zu versendenden Gegenständen nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalte, sei es durch handschriftliche oder sonstige Vermerke oder Zeichen, nicht angebracht sein. Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen, oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch unter Anrechnung des Werths der etwa verwendeten Freimarken. Artikel 7. Hinsichtlich des Portos für Waarenproben sollen die nämlichen Bestimmungen maßgebend sein, wie solche im Artikel 6 bezüglich der Drucksachen getroffen sind. Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen die Waarenproben mit Drucksachen zusammengepackt werden. Die Sendungen müssen frankirt werden. Zur Versendung gegen die ermäßigte Taxe werden nur wirkliche Warenproben und Muster zugelassen, die an sich keinen eigenen Kauswerth haben und zur Beförderung mit der Briefpost überhaupt geeignet sind. Sie müssen unter Band gelegt, oder anderweit, z. B. in zugebundenen, Waarenprob 258 aber nicht versiegelten Sackchen, dergestalt verpackt sein, daß der Inhalt als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Ein Brief darf diesen Sendungen nicht beigefügt seiN; auch dürfen dieselben keine anderen handschriftlichen Vermerke tragen, als die Adresse des Empfängers, den Namen oder die Firma des Absenders, die Fabrik- oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare die Nummern und die Preise. Waarenproben, welche unfrankirt, oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen, oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch unter Anrechnung des Werthes der etwa verwendeten Freu marken. Artikel 8. Recommandation. Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waarenproben unter Recommandation abzusenden. Für dieselben ist vom Absender das gewöhnliche Porto der frankirten Briefpostsendungen gleicher Gattung und außerdem eine Recommandationsgebühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer Südd. Währ. oder 25 Rappen im Voraus zu entrichten. Der Absender kann durch Vermerk auf der Adresse das Verlangen ausdrücken, daß ihm eine Empfangsbescheinigung des Adressaten — Rückschein — zugestellt werde. Für die Beschaffung des Rückscheins ist bei der Auslieferung des Briefes u. s. w. eine weitere Gebühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer Südd. Währ. oder 25 Rappen zu entrichten. Geht eine recommandirte Briefpostsendung verloren, so soll die Postverwaltung des Aufgabegebiets verpflichtet sein, dem Absender, sobald der Verlust festgestellt ist, eine Entschädigung von 14 Thalern des Dreißigthalersußes beziehungsweise von 24½ Gulden Südd. Währ., oder von 50 Franken zu leisten, vorbehaltlich des Rückgriffs auf diejenige Postverwaltung, in deren Bereich der Verlust erweislich stattgefunden hat. Der Anspruch auf Ersatz muß innerhalb sechs Monate, vom Tage der Aufgabe der Briefpostsendung an gerechnet, erhoben werden, widrigenfalls die Entschädigungs-Verbindlichkeit der Postverwaltungen erlischt. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reclamation bei der Posthehörde des Aufgabegebiets unterbrochen. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reclamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. Für die durch Krieg, durch unabwendbare Folgen von Naturereignissen oder durch die natürliche Beschaffenheit der Sendung herbeigeführten Verluste wird ein Ersatz nicht gewährt. Ein Ersatzanspruch für nicht waltungen nicht erhoben werden. recommandirte Briefpostsendungen kann gegen die Postver- Artikel 9. Postanweisungen. Die Postverwaltungen der hohen vertragschließenden Theile sind ermächtigt, im unmittelbaren Verkehr das Verfahren der Vermittelung von Zahlungen im Wege der Postanweisung unter. Beobachtung der nachstehenden Normen anzuwenden. 259 Der Betrag einer einzelnen Postanweisung darf 50 Thaler oder 87½ Gulden Südd. Wahr. Nominalwerth, wenn die Auszahlung in den Deutschen Postbezirken erfolgen soll, und 187½ Franken Nominalwerth, wenn die Auszahlung in der Schweiz erfolgen soll, nicht übersteigen. Die Gebühr wird festgesetzt, wie folgt:
- a)für Beträge bis 25 Thaler oder 43¾ Gulden Südd. Währ, oder 93¾ Franken: 4 Silbergroschen oder 14 Kreuzer Südd. Wahr. oder 50 Rappen, 1)) für größere Beträge bis zum zulässigen Maximum: 6 Silbergroschen oder 21 Kreuzer Südd. Währ. oder 75 Rappen. I m Grenzrayon Verkehr (Artikel 5) ist die Gebühr für Summen bis 43¾ Gulden Südd. Währ., welche in den Deutschen Postbezirken, beziehungsweise für Summen bis 9 3 ' Franken, welche in der Schweiz auszuzahlen sind, auf 7 Kreuzer Südd. Währ. oder 25 Rappen, für größere Beträge bis zum zulässigen Maximum auf 14 Kreuzer Südd. Währ. oder 50 Rappen ermäßigt. Die Gebühr ist von dem Absender der Postanweisung zu entrichten. Der an dem Postanweisungs-Formular befindliche Couvon kann vom Absender mit schriftlichen Mittheilungen jeder Art versehen werden, ohne daß eine weitere Erhebung stattfindet. Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge wird in demselben Umfange Garantie geleistet, wie für Sendungen mit Werthsdeclaration (Artikel 22). Artikel 10. Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Verlangen ausgedrückt Expreßbesten hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen voll den Postanstalten sogleich nach der Ankunft dem Adressaten durch einen besondern Boten zugestellt werden. Eine Recommandation der Expreßsendungen ist nicht erforderlich. Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Orts Nestellbezirk der Bestimmungs-Postanstalt ist die Expreß-Bestellgebühr nach dem Satze von 2½ Silbergroschen, oder 9 Kreuzern Süddeutscher Währung, beziehungsweise von 30 Rappen zu erheben. Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen oder dem Adressaten überlassen werden. Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Land-Nestellbezirk gilt als Regel, daß die ExpreßBestellgebühr von dem Adressaten zu entrichten ist, und zwar in dem Betrage, welcher dem Boten für die Ausführung der Expreßbestellung nach dem ortsüdlichen Satze vergütet wird. Insofern der Expreßbote Geldbeträge zu Postanweisungen mit zu überbringen hat, soll die Expreßgebühr das Doppelte des Satzes für die Expreßbestellung gewöhnlicher Briefpostsendungen betragen. Die Expreßgebühr wird stets von der Postanstalt des Bestimmungsorts bezogen. War dieselbe nicht vorausbezahlt, so darf sie im Falle der Unbestellbarkeit an den Aufgabeort zurückgerechnet werden. 260 Artikel 11. Zur Frankirung der Briefpostsendungen können die im Ursprungslands Anwendung sindenden Postfreimarken. Postfreimarken benutzt werden. Bei Verwendung von Franco-Couverts sind die Festsetzungen der betreffenden Postverwaltung maßgebend. Auf die mit Freimarken oder Franco-Couverts unzureichend frankirten Briefpostsendungen kommt die Taxe für unfrankirte Briese zur Anwendung, jedoch unter Anrechnung des Werthes der verwendeten Freimarken oder Couvertstempel. Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt für eine Verweigerung der Annahme der Sendung. Der Betrag der verwendeten Marken bei unzureichend frankirten Briefpostsendungen wird derjenigen Verwaltung, an welche die Ueberlieferung der Sendung erfolgt, in Vergütung gestellt, unter gleichzeitiger Anrechnung des Portobetrages, welchen die absendende Verwaltung zu beziehen haben würde, i m Fall die Sendung unfrankirt abgesandt worden wäre. Sind von dem Absender zu viel Marken verwendet, so kann eine Erstattung des Mehrbetrages nicht beansprucht werden. Der Ueberschuß über den tarifmäßigen Portobetrag verbleibt der absendenden Postverwaltung. Artikel 12. Die Theilung des Portos und der sonstigen Gebühren soll in folgender Weise stattfinden: Postotheilung. 1) Das Porto für Briefe wird i n dem Verhältnisse von drei Fünfteln für die Deutschen Postverwaltungen und von zwei Fünfteln für die Schweizerische Postverwaltung getheilt. 2) Für Drucksachen und Waarenproben bezieht die Schweizerische Postverwaltung in jeder Richtung 2½ Rappen für den einfachen Gewichtssatz, wogegen den Deutschen Postverwaltungen der übrige Theil verbleibt. 3) Als Ausnahmen von den vorangehenden Festsetzungen soll das Porto aus dem Verkehr des Grenzrayons jedesmal von derjenigen Postverwaltung ungetheilt bezogen werden, welche die Erhebung bewirkt. 4) D i e Recommandationsgebühr, sowie die Gebühr für den etwaigen Rückschein verbleibt ungetheilt der Postverwaltung des Aufgabegebiets. 5) Die Gebühr für Postanweisungen wird zwischen der Postverwaltung des Anfgabegebiets und der Postverwaltung des Bestimmungsgebiets halbscheidlich getheilt. Artikel 13. Die speciellen Bedingungen, welche, in Gemäßheit der zur Zeit bestehenden oder in der Folgt Einzeltrunstt. abzuschließenden Postverträge mit dritten Ländern, auf die im Einzeltransit über Deutsche oder Schweizerische Gebietsstrecken zu befördernde Correspondenz aus oder nach dritten Ländern Anwendung zu finden haben, werden von den Postverwaltungen der hohen vertragschließenden Theile, soweit sie dabei betheiligt find, im gegenseitigen Einverständnisse festgestellt werden. Dabei soll der Grundsatz maßgebend sein, daß die betreffenden Postverwaltungen einander für 261 die Beförderung der gedachten Briefpostsendungen auf Deutschen beziehungsweise Schweizerischen Gebietsstrecken dieselben Portobeträge zu vergüten oder in Anrechnung zu dringen haben, welche ihnen nach Maßgabe des Artikel 12 für die internationale Correspondenz zustehen. Außer diesen Portobeträgen ist au die transitleistende Verwaltung das nach den Verträgen derselben mit den Postverwaltungen der betreffenden drittel» Länder sich ergebende fremde Porto zu vergüten. Bei denjenigen Correspondenzen, für welche, in Gemäßheit von Vereinbarungen mit dritten Verwaltungen, die Erbebung des gesammten Portos nach der im Artikel 5 erwähnten zweistufigen Gewichtsprogression erfolgen sollte, wird letztere auch auf den vorerwähnten stückweise Transit Anwendung finden; andernfalls erfolgt die Vergütung beziehungsweise Anrechnung nach der Progression von Loth zu Loth. Artikel 14. Der Schweizerischen Postverwaltung wird das Recht eingeräumt, mit folgenden fremden Etaa- Geschlossene Trai ten geschlossene Briefpackete hin- und herwärts im Transit durch die Deutscheu Postbezirke zu unterhalten:
- a)mit Belgien, mit Großbritannien und Irland und mit den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika gegen eine Vergütung von 20 Rappen für je 30 Grammen netto Briefe und von einem Franken für jedes Kilogramm netto Drucksachen und Waarenproben,
- b)mit den Niederlanden gegen eine Vergütung von 25 Rappen für je 30 Grammen netto Briefe und von einem Frauken für jedes Kilogramm netto Drucksachen u. Waarenproben. Die Schweizerische Postverwaltung gestattet dagegen der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes und den Postverwaltungen von Bayern, Württemberg und Baden den Transit geschlossener Briefpackete nach und aus dem Königreich Italien und dem Kirchenstaat über Schweizerisches Gebiet gegen eine Vergütung von 10 Rappen für je 30 Grammen netto Briefe und von 50 Rappen für jedes Kilogramm netto Drucksachen und Waarenproben. Portofreie Correspondenz, unbestellbaare und nachgesandte Briefpostsendungen, sowie Postanweisungen unterliegen einem Tranfitporto nicht. Bei denjenigen Correspondenten, für welche, in Gemäßheit von Vereinbarungen mit dritten Postverwaltungen, die Erhebung des gesammten Portos nach der im Artikel 5 erwähnten Gewichtsprogression stattfinden sollte, wird auch das Transitporto nur nach Maßgabe dieser Gewichtsprogression entrichtet werden. Die Vergütung desselben wird in diesem Falle nach Briefgewichts-Einheiten, unter Anwendung des Satzes von einem Viertel der vorstehend festgesetzten Transitporto-Beträge für jede Gewichts-Einheit, stattfinden. Artikel 15. Die Postanstalten der hohen vertragschließenden Theile besorgen wechselseitig die Annahme der Abonnements und die Ausführung der Bestellungen auf Zeitungen und Zeitschriften, sowie deren Versendung und Abgabe an die Abonnenten. Die Postverwaltungen werden sich gegenseitig die Zeitungen u. s. w. zu den von ihnen selbst 1. 25 Zeitungsverkeh, 262 entrichteten Einkaufs-Preisen, unter Zuschlag der für abonnirte Zeitungen im internen Berkehr Anwendung findenden Gebühren, liefern. Eine unentgeltliche Bertheilung von Probenummern findet nicht statt. Durch die Festsetzungen des gegenwärtigen Artikels, sowie des Artikels 6 wird in keiner Weiß das Recht der hohen contrahirenden Theile beschränkt, auf ihren Gebieten die Beförderung und die Bestellung solcher Zeitungen und sonstiger Druckschriften zu versagen, deren Vertrieb nach der in dem betreffenden Gebiete bestehenden Gesetzen und Vorschriften über die Erzengnisse der Presse als statthaft nicht zu erachten ist, sowie überhaupt die Lieferung oder den Absatz von Zeitungen im Post-Debitswege zu beanstanden. Artikel 16. sendungen. Zur Fahrpost gehören: die gewöhnliche Packete, die Pakete mit declarirtem Werth, die Briefe mit declarirtem Werth, und die Sendungen mit Postvorschuß. Artikel 17. isse. Den Fahrpostsendungen mit zollpflichtigem Inhalte müssen die zur Erfüllung der Zollformalitäten an der Grenze benöthigten Declarationen beigegeben sein. Die beiderseitigen Postverwaltungen übernehmen keine Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Declarationen. Wenn ein Absender Gegenstände unter einer mangelhaften oder unrichtigen Declaration zur Beförderung übergeben sollte, so treffen ihn die daraus entstehenden Folgen und die durch du Gesetze bestimmten Strafen. Artikel 18. Berechnung. Die Fahrpostsendungen zwischen den Deutschen Postgebieten und der Schweiz können, nach der Wahl des Absenders, entweder unfrankirt oder bis zum Bestimmungsort frankirt abgeschickt werden. Eine theilweise Frankatur ist unstatthaft. Das Porto wird beiderseits bis zu und von den Taxgrenzpunkten 2) Basel, Waldshut, Schaffhausen oder Constanz für die über diese Orte oder einem derselben nächst gelegenen andern O r t an der Badisch-Schweizerischen Landesgrenze, und
- b)Mitte der geraden Linie Constanz-Lindau für die über Lindau oder Friedrichshafen ausgewechselten Sendungen, und zwar für jedes Gehiet nach dem im Innern desselben zut Anwendung kommenden Tarife oder einem diesem im Durchschnitte entsprechenden Tarife berechnet. Bezüglich des Norddeutsch-Schweizerischen Fahrpostverkehrs bleibt es der Verständigung der beiden Postverwaltungen vorbehalten, einen einzigen mittleren Taxgrenzpunkt festzusetzen. 263 Der im internationalen Verkehre gültige Tarif ist auch der Portoberechnung für die transitirenden Fahrpostsendungen zu Grunde zu legen. Hinsichtlich der Frachtsätze für die weiter gelegenen Beförderungsstrecken gelten die mit den betreffenden fremden Staaten oder Transport-Anstalten bestehenden Verträge und Uebereinkommen. Die Postverwaltungen werden die Fahrposttarise sich gegenseitig mittheilen und genau auf die Landeswährung reduciren. I n Betreff der Portotaxe und des Portobezuges für die zwischen den Postanstalten der Grenzorte gewechselten Fahrpostsendungen werden die betheiligten Postverwaltungen sich unter thunlichster Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse verständigen. Artikel 19. Die den Fahrpostsendungen reglementsmäßig beizugebenden Begleit Adressen (Begleitbriefe) Begleit-Adressen. können offen oder verschlossen sein. Ein besonderes Porto soll für dieselben nicht in Ansatz kommen, auch wenn das Gewicht von 1 Loch beziehungsweise 15 Grammen ausnahmsweise überschritten wird. Artikel 20. Auf Fahrpostsendungen und Briefe können Postvorschüsse bis zur Höhe von 50 Thalern oder 87½ Gulden Sudd. Währ., wenn die Aufgabe in einem der Deutschen Postgebiete, und bis zur Höhe von 200 Franken, wenn die Aufgabe in der Schweiz erfolgt, geleistet werden. Für Transport-Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen haften, sind Vorschüsse auch in einem höheren Betrage zulässig. Postvorschüsse. Die Auszahlung des Postvorschuhbetrages kann von dem Absender nicht eher verlangt werden, als bis von der Postaustalt des Bestimmungsorts die Anzeige eingegangen ist, daß der Adressat die Sendung eingelöst hat. Sendungen mit Postvorschuß unterliegen dem Fahrpostporto. Für den Vorschuß wird außerdem eine Gebühr nach den von der Postverwaltung des Aufgabeorts zu bestimmenden Sätzen erhoben. Diese Gebühr bezieht diejenige Postverwaltung, deren Postanstalt den Vorschuß leistet. Es bleibt dem Ermessen der Postverwaltung des Aufgabegebiets anheimgestellt, die Vorausbezahlung des Portos und der Gebühr für Postvorschußsendungen von dem Absender zu verlangen. Wird eine Vorschußsendung nicht innerhalb 14 Tage nach der Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst, so muß die Sendung nach Ablauf dieser Frist unverzögert an die Postanstatt des Aufgabeorts zurückgesandt werden. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerk : poste restante. Artikel 21. Fahrpostfendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk auf der Adresse das VerlanBestellung von gen ausgedruckt hat, daß die Bestellung durch einen Expressen erfolgen soll, sind sogleich nach der Ankunft dem Adressaten nach Maßgabe der von den Postverwallungen näher zu vereinbarenden Fahrpostsenbung speciellen Bedingungen durch einen besondern Boten zuzustellen. 264 Artikel (...) Fahrpost. bei 22. Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die Beschädigung der zur Postbefürderung reglementsmäßig eingelieferten Fahrpostgegenstände, mit Ausnahme der Briefe mit Postvorschüssen ohne Werthsdeclaration, Ersatz geleistet. Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände entstandenen Schaden wird nur dann Ersatz geleistet, wenn die Sache durch verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend ganz oder theilweise verloren bat. Auf eine Veränderung des Courses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen. Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung 2) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder
- b)durch Krieg, oder
- c)durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gegenstandes herbeigeführt worden ist, oder
- d)auf einer, außerhalb der Postgebiete der hohen vertragschließenden Theile belegenen Transport- Anstalt sich ereignet hat, für welche eine der betheiligten Postverwaltungen nicht durch Convention die Ersatzleistung ausdrücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung innerhalb eines Postgebiets der hohen vertragichueßenden Theile erfolgt, und will der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Transport-Austalt geltend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher die Sendung unmittelbar dem Auslande zugeführt worden ist, ihm Beistand zu leisten. Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebenen Gegeilstaude bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend befunden wird, so hat die Post nicht die Berpflichtung, das bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte Fehlende zu vertreten. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Emballage unverletzt und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend gewesen ist. Ist eine Werthsdeclaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages der von der Post zu leistenden Schadenersatzes zum Grunde gelegt. Wird jedoch von der Post nach« gewiesen, daß der declarirte Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so ist nur dies« zu ersetzen. Ist bei Paketen die Declaration des Werths unterblieben, so wird im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung der wirklich erlittene Schaden, jedoch niemals mehr als ein Thaler oder ein Gulden 45 Kreuzer Südd. Währ. beziehungsweise 3 Franken 75 Rappen für jedes Pfund der ganzen Sendung vergütet. Sendungen, welche weniger als ein Pfund wiegen, werden den Sendungen zum Gewicht von einem Pfunde gleichgestellt und überschießende Pfundtheile für ein Pfund gerechnet. 265 Weitere, als die vorstehend bestimmten Entschädigungen werden von der Post nicht geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht statt. Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reclamation bei derjenigen Postverwaltung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angebort. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reclamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist. Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintretenden Falls den Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Gebiet der Verlust oder die Beschädigung entstanden ist. Es gilt hierführ bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung unbeanstandet übernommen hat, und weder die Ablieferung an den Adressaten, noch auch in den betreffenden Fällen die unbeanstandete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzuweisen vermag. Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die Schweizerische Postverwaltung auf den von derselben außerhalb ihres Gebiets unterhaltenen Postkursen befördert werden, sollen bezüglich der Garantie Verhältnisse für die exterritoriale Beförderungsstrecke dieselben Bestimmungen in Anwendung kommen, welche für die auf diesen Strecken beförderten Sendungen aus und nach der Schweiz selbst maßgebend sind. Artikel 23. Die Portofreiheit auf den beiderseitigen Postgebieten genießt die Correspondenz in reinen Staats-Dienstangelegenheiten, welche zwischen den Staatsbehörden der hohen vertragschließenden Theile gewechselt wird, wenn sie äußerlich so bezeichnet ist, wie es im Aufgabegebiet für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben. Die officiellen Correspondenzen im Verkehr mit dritten Ländern werden auch bei der Einzel-Auslieferung von Transitporto freigelassen. Bei der Fahrpost beschränkt sich die Portofreiheit, unter der Voraussetzung vorschriftsmäßiger äußerer Bezeichnung, auf Schriften- und Actenpackete in reinen Staats «Dienstangelegenheiten zwischen den beiderseitigen Staatsbehörden, sowie auf alle Geld- und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den Postbehörden und Postanstalten der vertragschließenden Theile unter einander im dienstlichen Verkehre vorkommen. Portofreihetz 266 Artikel 24. Anwendbarkeit Die im gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen, welche den Postverkehr des Norddes Bertreges die deutschen Bundes angehen, sollen i n gleicher Weise auch für die Postanstalten in denjenigen nicht zum norbbeutTheilen des Großherzogthums Hessen gültig sein, welche dem Norddeutschen Bunde nicht angeschen Bunde gehörigen Theile des Groß- hören. herzogthums Hessen, Die auf die Briefpost bezüglichen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages finden auch sowie auf das Groß- im Verkehr zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Luxemburg Anwendung. herzogthum Luxembürg. Artikel 25. General-Abrechnung Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre soll zwischen der Schweiz und je« der der an gegenwärtigem Vertrage Theil nehmenden Deutschen Postverwaltungen gesonderte General-Abrechnung vierteljährlich gepflogen werden. Der Abschluß der General-Abrechnung hat durch diejenige Verwaltung, für welche sich eine Forderung herausstellt, zu erfolgen und auf deren Währung zu lauten. Die hiernach nöthig werdenden Reductionen der verschiedenen Wahrungen erfolgen beiderseits nach dem festen Verhältnisse von einem Franken gleich acht Silbergroschen oder acht und zwanzig Kreuzer. I n welcher Weife der Saldo bezahlt werden soll, bleibt der besondern Vereinbarung zwischen den betheiligten Verwaltungen vorbehalten. Die durch die Leistung der Zahlung entstehenden Kosten werden stets von dem zahlungspflichtigen Theile getragen. Artikel AnsführungsReglement. 26. Die beiderseitigen Postverwaltungen werden in dem von ihnen zur Sicherstellung der übereinstimmenden Ausführung dieses Vertrages zu vereinbarenden Reglement, oder in den von Zeit zu Zeit nach Maßgabe des wechselnden Bedürfnisses von ihnen zu verabredenden Nachträgen zu demselben, namentlich über folgende Verhältnisse specielle Bestimmungen treffen : 1) die Kartenschluß-Verbindungen, 2) die Benutzung der Postrouten, Spedition der Correspondenz und der Fahrpostsendungen, 3) die Vergütungssätze und sonstige Bedingungen für die zum Einzeltransit überlieferten Correspondenzen, 4) die näheren Bestimmungen und Versendungs-Bedingungen in Betreff der recommandirten Briefe, der Drucksachen, der Waarenproben und der Postanweisungen, 5) die Localtaxen für den Verkehr der Grenzdistricte, 6) die Formen des technischen Expeditionsdienstes und des Postabrechnungswesens, 7) die Behandlung der Laufzettel, der unbestellbaren, der nachzusendenden und der unrichtig spedirten Gegenstände, 8) die Vereinbarungen wegen der expressen Bestellung von Postsendungen. 267 Artikel 27. Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. September 1868 in Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr Schlußbestim zu Jahr kündbar. Die Kündigung, sei es Deutscher oder Schweizerischer Seits, ist für die an dem Vertrage theilnehmenden Postverwaltungen des Norddeutschen Bundes und von Bayern, Württemberg und Baden eine gemeinsame; sie kann nur zum ersten September jeden Jahres erfolgen, dergestalt, daß der Vertrag noch bis alt. August des nächstfolgenden Jahres i n Kraft bleibt. M i t dem Tage des Vollzugs des gegenwärtigen Vertrags tritt die Lindauer Uebereinkunst vom 23. April 1852 außer Wirksamkeit. Die auf der genannten Uebereinkunst beruhenden speciellen Verabredungen zwischen der Schweiz einerseits, und Bayern, Württemberg und Baden andererseits sollen thunlichst bald einer Revision unterzogen werden, bleiben aber bis dahin, soweit sie nicht durch den gegenwärtigen Vertrag abgeändert sind, einstweilen noch in Kraft. Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt und der Austausch der Ratifications-Urkunde so zeitig als möglich bewirkt werden, daß der vorstehend in Aussicht genommene Vollzugstermin eingehalten werden kann. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und besiegelt. So geschehen zu Berlin, am Eilften April Eintausend achthundert und acht und sechzig. (Folgen die Unterschriften.) Königl.-Großherz. Beschluß vom 27. Novem- Arrêté royal grand-ducal du 27 novembre 1868, ber 1868, betreffend das Verfahren beim réglant la manière de procéder devant le Conseil Staatsrathe, bezüglich der Dispensation von d'Etat relativement à la dispense du second vote der zweiten verfassungsmäßigen Abstimmung constitutionnel de la Chambre des députés. der Abgeordneten-Kammer. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden .König der Niederlande, Prinz von OranienNassau, Großherzog von Luxemburg, u. u., u.;
Art. 59
der Verfassung; Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Vu l'art. 59 de la Constitution ;
Art. 17des Gesetzes vom 16.
Januar 1866 über die Organisation des Staatsrathes; Vu l'art. 17 de la loi du 16 janvier 1866, portant organisation da Conseil d'Etat;
Art. 21des durch Königl.Großh.
Beschluß vom
- December 1866 genehmigten Reglements innerer Ordnung des Staatsrathes; Vu l'art. 21 du règlement d'ordre intérieur pour le Conseil d'Etat, approuvé par arrêté royal grand-ducal du 14 décembre 1866; 268 Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Auf den Bericht Unseres Etaatsministers, Präsidenten der Regierung, und nach Berathung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Notre Conseil d'Etat entendu ; Sur le rapport de Ministre «l'Etat, Président du Gouvernement, et vu la délibération prise par le Gouvernement en Conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Art. \. Art.
- Wenn gemäß Art. 59 der Verfassung ein Gesetzentwurf dem Staatsrache zur Begutachtung vorgelegt wird, so wird über die Frage, ob nicht zu einer zweiten Abstimmung geschritten werden soll, nach vorheriger Prüfung und auf Bericht berathen und durch Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung entschieden. Art.
- Lorsqu'un projet de loi sera soumis, conformément à l'art 59 de la Constitution, à l'avis do Conseil d'Etat, la question de savoir s'il n'y a pas lieu de procéder a un second vote, sera, après examen au préalable et sur rapport, discutée et résolue à la majorité des suffrages, en séance publique. Art.
- Die Resolution des Stautsrathes wird der Regierung sofort zur Kenntnis gebracht. La résolution du Conseil sera immédiatement portée à la connaissance du Gouvernement. Art.
- Art.
- Das Reglement innerer Ordnung des Staatsrathes wird den Berathungs-Modus näher bestimmen. Art.
- Le règlement d'ordre intérieur pour le Conseil d'Etat déterminera plus spécialement le mode de discussion. Art.
- Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher ins «Memorial» eingerückt werden soll, beauftragt. Notre Ministre d'Etal, Président du Gouvernement, est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial. Luxemburg den
- November
- Luxembourg le 27 novembre
- Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Pour le Roi Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, Heinrich, P r i n z der Niederlande. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, E. Servais. PRINCE DES PAYS-BAS. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, E. SERVAIS. Luxemburg. — Druck von V. Bück.