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Arrêté royal grand-ducal du 6 avril 1869, portant wodurch gewisse Bestimmungen des am 13. publication de certaines dispositions de la convention posta

Obsah (5)Art. 23Art. 27Art. 14Art. 33Art. 10

189 Memorial MÉMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Erster Theil. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung N°11. Samstag, 17. April 1869. PREMIÈRE PARTIE. AC

am 13. November 1868 Vu la convention postale conclue le 13 novemzwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, bre 1868 entre la Confédération du Nord de l'AlWürttemberg und Baden einerseits und Italien lemagne, la Bavière, le Wurtemberg et Bade d'un anderseits abgeschlossenen Postvertrages; côté, et l'Italie de l'autre;

Art. 23genannten Vertrages, Vu l'art.

23 de cette convention, statuant que gemäß welchem die darin enthaltenen Bestim- les dispositions qu'elle renferme sont applicables mungen auf die Beziehungen des Großherzog- aux relations du Grand-Duché de Luxembourg thums Luxemburg mit Italien Anwendung finden; avec l'Italie ; Nach Einstcht des Art. 33 des am

  1. No- Vu l'art. 33 du traité de poste du 23 novembre vember 1867 zwischen dem Norddeutschen Bunde 1867, conclu entre la Confédération du Nord de und dem Großherzogthum Luxemburg abgeschlos- l'Allemagne et le Grand-Duché de Luxembourg ; senen Postvertrages ; Vu l'art. 10 de la loi du 12 janvier 1855, auNach Einsicht des Art. 10 des Gesetzes vom
  2. Januar 1855, wodurch die Negierung ermäch- torisant le Gouvernement à faire des conventions tigt wird Verträge zur Feststellung des Portos destinées à fixer la taxe des lettres, échantillons, der mit den auswärtigen Postämtern ausgewech- journaux et finances, échangés avec les offices selten Briefe, Warenproben und Wertsendungen étrangers ; zu schließen ; 11 I. 190

Art. 27des Gesetzes vom 16.

Januar 1866 über die Organisation des Staatsrathes und in Erwägung der Dringlichkeit die Bestimmungen besagten Vertrages, insofern sie das Großherzogthum betreffen, zu veröffentlichen ; Auf den Collectiv-Bericht Unseres Staatsministers, Präsidenten der Regierung, und Unseres General-Directors der Finanzen, und nach Berathung der Regierung im Conseil; Vu l'art. 27 de la loi du 16 janvier 1866, sur l'organisation du Conseil d'État, et attendu qu'il y a urgence de publier les dispositions de la convention dont-il s'agit, en tant qu'elles concernent le Grand-Duché; Haben beschlossen und beschließen : Art. 1 . Die Bestimmungen des am 13. November 1868 zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits und Italien anderseits abgeschlossenen Postvertrages sollen, insofern sie den Briefpostverkehr zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und Italien betreffen, behufs Vollziehung durch's „Memorial" veröffentlicht werden. Art. 2. Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, und Unser General-Director der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Avons arrêté et arrêtons: Art. 1 e r . Les dispositions de la convention postale conclue le 13 novembre 1868 entre la Confédération du Nord, la Bavière, le Wurtemberg et Bade d'un côté, et l'Italie de l'autre, seront publiées par la voie du Mémorial, à fin d'exécution, en tant qu'elles concernent les relations de la poste aux lettres entre le Grand-Duché de Luxembourg et l'Italie. Haag den 6. April 1869. Sur le rapport collectif de Notre Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, et de Notre Directeurgénéral des finances, et après, délibération du Gouvernement en conseil; Art. 2. Notre Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, et Notre Directeur-général des finances sont chargés de l'exécution du présent arrêté. La Haye, le 6 avril 1869. Pour le Roi Grand-Duc : Für den König Großherzog : Son Lieutenant-Représentant Dessen Statthalter im Großherzogthum, dans le Grand-Duché, Heinrich, HENRI, Prinz der Niederlande. PRINCE DES PAYS-BAS. Durch den Prinzen : Le Ministre d'État, PrésiDer Staatsminister, Par le Prince : dent du Gouvernement, Präsident der Regierung, Der Secretär für Le Secrétaire L . J . E . Servais. die Angelegenheiten des L.-J.-E. SERVAIS. pour les affaires Großderzogthums, Le Directeur-général Der General-Director du Grand-Duché, G. d'Olimart. des finances, der Finanzen, G. D'OLIMART. DE COLNET-D'HUART. (…)e Colnet d'Huart. 191 Vertrag. Artikel 1. — Zwischen den Postverwaltungen des Norddeutschen Bundes, Bayerns, Württembergs und Badens einerseits, und der Postverwaltung Italiens andererseits, soll ein periodischer und regelmäßiger Austausch von geschlossenen Briefpacketen Behufs gegenseitiger Ueberlieferung der Briefpostsendungen stattfinden. Artikel 2. — D e r Austausch der Briefpackete zwischen den Poftverwaltungen der hohen vertragsschließenden Theile kann auf den nachstehend bezeichneten Routen erfolgen :

  1. a)via Oesterreich,
  2. b)via Schweiz,
  3. c)via Frankreich und eintretenden Falls via Belgien. Die Briefpackete sollen stets auf dem schnellsten Wege befördert werden; sollten mehrere Wege die gleiche Beschleunigung darbieten, so bleibt es der absendenden Verwaltung anheimgestellt, denjenigen zu wählen, welchen sie für den zweckmäßigsten erachtet. Artikel 4. — In die zwischen den vertragsschließenden Theilen auszuwechselnden Briefpackete werden aufgenommen : Briefe, Zeitungen und andere Drucksachen, und Waarenproben. Das Maximalgewicht eines jeden dieser Gegenstände soll 250 Grammen nicht übersteigen. Artikel 5. — Gewöhnliche, d. h. nicht recommandirte Briefe können frankirt oder unfrankirt abgesandt werden. Für Zeitungen und sonstige Drucksachen, so wie für Waarenproben ist das Porto vorauszubezahlen. Artikel 6. — D a s Porto des einfachen Briefes zwischen dem Gebiet des Norddeutschen Bundes, Bayern, Württemberg und Baden einerseits, und dem Gebiet Italiens andererseits soll betragen : für einen frankirten Brief nach Italien… 3 Groschen bzw. 10 Kreuzer, für einen frankirten Brief aus Italien… 40 Centesimi, für einen unfrankirten Brief nach Italien… 60 Centesimi, für einen unfrankirten Brief aus Italien… 5 Groschen bzw. 18 Kreuzer. Als ein einfacher Brief wird ein solcher angesehen, dessen Gewicht 15 Grammen nicht überschreitet; bei schwereren Briefen wird für jedes Gewicht von 15 Grammen, oder einen Theil 192 davon, ein einfacher Portosatz mehr erhoben. Den Postverwaltungen soll indeß gestattet sein, die vorgedachte Gewichtsprogression zu erweitern, wenn sie im gemeinsamen Einverständnisse solches für zweckmäßig erachten. Für den Fall, daß das Porto für die Briefe zwischen Italien und Oesterreich in Gemäßheit der Bestimmungen des Schlußprotokolls zum Italienisch-Oesterreichischen Postvertrage vom 23, April 1867 weiter ermäßigt werden sollte, sind die Postverwaltungen der Deutschen Staaten und Italiens ermächtigt, die gleiche Ermäßigung auf ihre internationale Korrespondenzen in gegenseitigem Einverständnisse auszudehnen. Artikel 7. — Das Porto der Zeitungen und sonstigen Drucksachen soll betragen :
  4. a)bei der Absendung aus den Deutschen Gebieten . . . ½ Groschen bzw. 2 Kreuzer,
  5. b)bei der Absendung aus Italien… 5 Centesimi für je 40 Grammen, oder einen Theil davon. Unter der obigen Bezeichnung sind verstanden : Zeitungen, Zeitschriften, brochirte und gebundene Bücher, Noten, Kataloge, Anzeigen, Prospecte, Kupferstiche, Lithographien, Photographien, Autographien und alle derartigen auf mechanischem Wege hergestellten, zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten Gegenstände. Dieselben müssen offen unter Band gelegt, können aber auch in einfacher. Art zusammengefaltet sein. Es dürfen diesen Gegenständen keine Vermerke, Ziffern oder Zeichen handschriftlich hinzugefügt sein, mit Ausnahme der Adresse des Empfängers, ferner der Unterschrift des Absenders, des Datums und des Ortes. Indeß ist in den Preiscouranten und Handelscircularen die handschriftliche Eintragung der Preise der Waaren gestattet. Auch können den Correcturbogen die bezüglichen Correcturen handschriftlich hinzugefügt, sowie die Original-Manuscripte beigefügt sein. Zeitungen und sonstige Drucksachen, welche unfrankirt eingeliefert werden, oder welche den übrigen vorstehenden Versendungsbedingungen nicht entsprechen sollten, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch nach Abzug des Werthes der verwendeten Postmarken. Artikel 8. — Die Warenproben sind derselben Taxe unterworfen, wie die Zeitungen und sonstigen Drucksachen; dies findet auch für den Fall Anwendung, daß die eine Gattung mit der anderen zusammenverpackt zur Versendung gelangt. Die Waarenproben dürfen keinen Kaufwerth haben, sie müssen unter Band gelegt oder anderweit dergestalt verpackt sein, daß über ihre Natur kein Zweifel obwalten kann; sie dürfen keine anderen handschriftlichen Vermerke tragen, als die Adresse des Empfängers, den Namen des Absenders, Fabrik- oder Handelszeichen, Nummern und Preise. Waarenproben, welche unfrankirt eingeliefert werden, oder welche den übrigen vorstehenden 193 Versendungbbedingungen nicht entsprechen sollten, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch nach Abzug des Werths der verwendeten Postmarken. Artikel 9. — Es ist gestattet, Briefe, Zeitungen und sonstige Drucksachen, sowie Waarenproben unter Recommandation zu versenden. Dafür ist, außer dem Porto, eine Recommandationsgebühr von 2 Groschen bzw. 7 Kreuzern bei der Abwendung aus den Deutschen Gebieten, und von 30 Centesimi bei der Absendung aus Italien zu entrichten. Das Porto und die Recommandationsgebühr für diese Gegenstände sind stets von dem Absender vorauszubezahlen. Der Absender kann bei der Einlieferung verlangen, daß ihm die Empfangsbescheinigung des Adressaten des recommandirten Gegenstandes übermittelt werde. In diesem Falle hat der Absender im Voraus eine fernere Gebühr von 2 Groschen bzw. 7 Kreuzern bei der Absendung aus den Deutschen Gebieten und von 20 Centesimi bei der Absendung aus Italien zu entrichten. Beim Verlust eines recommandirten Gegenstandes ist diejenige Verwaltung, in deren Gebiet der Verlust sich ereignet hat, gehalten, dem Absender eine Enschädigung von 14 Thalern oder 24½ Gulden in den Deutschen Gebieten, beziehungsweise 50 Lire in Italien zu leisten, mit Ausnahme jedoch des Falls der höheren Gewalt. Die Reclamation bezüglich des Verlustes eines recommandirten Gegenstandes und der Anspruch auf Entschädigung müssen innerhalb sechs Monate, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet, erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt jeder Anspruch. Artikel 10. — Wenn der Betrag der zur Frankirung eines Briefpost Gegenstandes verwendeten Freimarken unzureichend ist, so wird der betreffende Briefpost-Gegenstand wie ein unfrankirter Brief behandelt und taxirt, jedoch nach Abzug des Werthes der verwendeten Postmarken. Die Ablehnung der Zahlung des Ergänzungs-Portos wird als eine Verweigerung der Annahme der Sendung angesehen. Artikel 11. — Der Ertrag des in Gemäßheit der Artikel 6 , 7 und 8 für Briefe, Zeitungen und sonstige Drucksachen und Waarenproben erhobenen Portos wird zwischen der Italienischen Postverwaltung und derjenigen Deutschen Postverwaltung, welche die betreffenden Briepackete mit Italien unterhält, halbscheidlich getheilt. Der Ertrag der in Gemäßheit des Artikels 9 erhobenen Recommandations- u.s.w. Gebühren verbleibt der absendenden Verwaltung ungetheilt. Artikel 18, — Die Correspondenz zwischen den Souverainen der vertragschließenden Theile und den Mitgliedern Ihrer Familien wird ohne Portoansatz befördert. Ferner werden portofrei befördert die Correspondenzen in Postdienst-Angelegenheiten. Artikel 19. — Die Postverwaltungen der vertragschließenden Theile werden in den zwischen 194 ihren Bureaus zufolge dieses Vertrages gewechselten Briefpacketen keinen Brief zulassen, welcher Goldstücke, Silbermünzen, Juwelen, Pretiosen und dem Eingangszolle unterworfene Gegenstande enthält. Artikel 23. — Die Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages, soweit sie die Posten des Norddeutschen Bundes betreffen, finden in gleicher Weise Anwendung auf die Postanstalten in denjenigen Theilen des Großherzogthums Hessen, welche dem Norddeutschen Bunde nicht angehören. Dieselben Festsetzungen sollen auch auf die Briefpostsendungen zwischen Italien und dem Großherzogthum Luxemburg angewendet werden, insofern der Austausch dieser Korrespondenz durch Vermittlung der Deutschen Posten stattfindet. Artikel 24. — Der gegenwärtige Vertrag wird am 1 . A p r i l 1869 in Kraft treten. Derselbe wird von Jahr zu Jahr so lange in Gültigkeit bleiben, bis von Seiten des Norddeutschen Bundes, Bayerns, Württembergs und Badens i m gemeinsamen Einverständnisse, oder von Seiten Italiens, sechs Monate zum Voraus, eine Aufkündigung erfolgen würde. Königl.-Großh. Beschluß vom 6. A p r i l 1869, wodurch gewisse Bestimmungen des am 23.— 24. Februar 1869 zwischen dem Norddeutschen Bunde und Schweden abgeschlossenen Postvertrages veröffentlicht werden. Arrêté royal grand-ducal du 6 avril 1869 , portant publication de certaines dispositions de la convention postale conclue le 23—24 février 1869, entre la Confédération du Nord de l'Allemagne et la Suède. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von OranienNassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;

am 2 3 . - 2 4 . Februar 1869, zwischen dem Norddeutschen Bunde und Schweden abgeschlossenen Postvertrages ; Vu la convention postale conclue le 23—24 février 1869, entre la Confédération du Nord de l'Allemagne et la Suède;

Art. 14

genannten Vertrages, gemäß welchem die darin enthaltenen Bestimmungen auf die Beziehungen des Großherzogthums Luxemburg mit Schweden Anwendung finden ;

Art. 33des am 23.

November 1867 zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Luxemburg abgeschlossenen Postvertrages ; Vu l'art. 14 de celte convention, statuant que les dispositions qu'elle renferme sont applicables aux relations du Grand-Duché de Luxembourg avec la Suède ;

Art. 10des Gesetzes vom 12.

Januar 1855, wodurch die Regierung ermächtigt wird Verträge zur Feststellung des Por- Vu l'art. 10 de la loi du 12 janvier 1855, autorisant le Gouvernement à faire des conventions destinées à fixer la taxe des lettres, Vu l'art. 33 du traité de poste du 23 novembre 1867, conclu entre la Confédération du Nord et le Grand-Duché de Luxembourg; 195 tos der mit den auswärtigen Postämtern ausgewechselten Briefe, Warenproben. und Werthsendungen zu schließen ;

Art. 27des Gesetzes vom 16.

Januar 1866 über die Organisation des Staatsrathes und in Erwägung der Dringlichkeit die Bestimmungen besagten Vertrages, insofern dieselben das Großberzogthum betreffen, zu veröffentlichen ; Auf den Collectiv-Bericht Unseres Staatsministers, Präsidenten der Regierung, und Unseres General-Directors der Finanzen, und nach Berathung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen undbeschließen: Art.

  1. échantillons et finances, échangés avec les offices étrangers; Vu l'art. 27 de la loi du 16 janvier 1866 sur l'organisation du Conseil d'Etat, et attendu qu'il y a urgence de publier les dispositions de la susdite convention en tant qu'elles concernent le Grand-Duché ; Sur le rapport collectif de Notre Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, et de Notre Directeurgénéral des finances, et après délibération du Gouvernement en conseil; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1 e r . Die Bestimmungen des am 2 3 . - 2 4 . Februar 1869 zwischen dem Norddeutschen Bunde und Schweden abgeschlossenen Postvertrages sollen, insofern sie den Briefpostverkehr zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und Schweden betreffen, behufs Vollziehung durch's „Memorial" veröffentlicht werden. Les dispositions de la convention postale conclue le 23—24 février 1869, entre la Confédération du Nord de l'Allemagne et la Suède, seront publiées par la voie du Mémorial, à fin d'exécution, en tant qu'elles concernent les relations de la poste aux lettres entre le Grand-Duché et la Suède. Art.
  2. Art.
  3. Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, und Unser General-Director der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Notre Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, et Notre Directeur-général des finances sont chargés de l'exécution du présent arrêté. La Haye, le 6 avril 1869, Haag den
  4. April
  5. Für den König Großherzog: Dessen Statthalter im Großberzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Durch den Prinzen : Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Der Secretär für L.J.E. Servais. die Angelegenheiten des Großherzogthums, Der General-Director G. d'Olimart. der Finanzen, de Colnet d'Huart. Pour le Roi Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, L.-J.-E. SERVAIS. Le Directeur-général des finances, DE COLNET-D'HUART. Par le Prince : Le Secrétaire pour les affaires du Grand-Duché, G. D'OLIMART. 196 Vertrage. Artikel
  6. — Der Ausdruck: „Norddeutsches Postgebiet" in diesem Vertrage umfaßt die zum Norddeutschen Bunde gehörigen Lander und freien und Hansestädte,, so wie diejenigen Gebietstheile des Großherzogthums Hessen, welche dem Norddeutschen Bunde nicht angehören. Der Ausdruck: „Schwedisches Postgebiet" oder „Schweden" in diesem Vertrage umfaßt das Gebiet des Königreichs Schweden mit Ausschluß der Colonie. Artikel
  7. — Unter Briefpostsendungen sind verstanden : Briefe, Drucksachen, Waarenproben und Muster, Zeitungen und Zeitschriften und Post-Anweisungen. Das Gewicht der Briefe, Drucksachen und Waarenproben darf ein halbes Zollpfund (250 Grammen) im Einzelnen nicht überschreiten : Artikel
  8. — Das Porto für die Briefe zwischen dem Norddeutschen und dem Schwedischen Postgebiete soll betragen : 1) fûr jeden einfachen frankirten Brief bei der Erhebung auf Norddeutschem Gebiet 3 Sgr., bei der Erhsbung auf Schwedischem Gebiet 27 Oere, 2) für jeden einfachen unfrankirten Brief bei der Erhebung auf Norddeutschem Gebiet 5 Sgr., bei der Erhebung auf Schwedischem Gebiet 45 Oere. Als ein einfacher Brief ist ein solcher anzusehen, dessen Gewicht 15 Grammen nicht überschreitet. Alle schwereren Briefe bis zum Maximalgewicht von 250 Grammen unterliegen für jede Gewichtsstufe von 15 Grammen oder einen Theil davon dem Betrage des nach den obigen Normen für den einfachen Brief in Anwendung kommenden Portos. Artikel
  9. — Das Porto für Drucksachen zwischen dem Norddeutschen und dem Schwedischen Postgebiet soll betragen : 1 Silbergroschen oder 9 Oere für jede Sendung bis zum Gewicht von 40 Grammen einschließlich. Bei Sendungen von größerem Gewicht kommt für je 40 Grammen oder einen Theil davon ein weiterer Portosatz von 1 Silbergroschen oder 9 Oere zur Erhebung. 197 Die Sendungen müssen frankirt werden. Zur Versendung als Drucksache gegen die obige ermäßigte Taxe können zugelassen werden alle gedruckten, lithographirten metallographirten, photographirten, oder sonst auf mechanischem Wege hergestellten, nach ihrem Format oder ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten Gegenstände. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke. Die Sendungen müssen offen und zwar entweder unter schmalem Streif- oder Kreuzband, oder in einfacher Art zusammengefaltet, eingeliefert werden. Dieselben können auch aus offenen Karten bestehen. Außer der Adresse des Empfängers dürfen die Unterschrift des Absenders, O r t und Datum handschriftlich hinzugefügt werden. Bei Preis-Couranten, Courszetteln und Handels-Circularen ist außerdem die handschriftliche Eintragung oder Abänderung der Preise, so wie des Namens des Reisenden gestattet. Anstriche am Rande zu dem Zwecke, die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Stelle hinzulenken, sind zulässig. Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Manuscript beigelegt werden. Die bei Correcturbogen erlaubten Zusätze können in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den Correcturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein. Im Uebrigen dürfen bei den gegen das ermäßigte Porto zu versendenden Gegenständen nach ihrer Fertigung durch Druck u.s.w. irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalte, sei es durch handschriftliche oder sonstige Vermerke oder Zeichen, nicht angebracht sein. Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unftankirte Briefe behandelt und taxirt. Wegen Anrechnung des Werthes der etwa verwendeten Freimarken siehe Art.
  10. Artikel
  11. — Waarenproben sollen demselben Porto unterliegen wie Drucksachen (vergl. Art. 6) und müssen frankirt sein. Sofern dieselben mit Drucksachen zusammen gepackt werden, kommt ebenfalls die im Art. 6 festgesetzte Taxe nach Maßgabe des Gesammtgewichts der Sendung in Anwendung. Zur Versendung gegen die ermäßigte Taxe werden nur wirkliche Waarenproben und Muster zugelassen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben und zur Beförderung mit der Briefpost überhaupt geeignet sind. Sie müssen unter Band gelegt oder anderweit, z. B. in zugebundenen, aber nicht versiegelten Säckchen dergestalt verpackt sein, daß der Inhalt als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Ein Brief darf diesen Sendungen nicht beigefügt sein; auch dürfen dieselben keine anderen handschriftlichen Vermerke tragen, als die Adresse des Empfängers, den Namen oder die Firma I. 10a 198 des Absenders, die Fabrik- oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare, die Nummern und die Preise. Waarenproben, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt. Wegen Anrechnung des Werthes der etwa verwendeten Freimarken siehe Art.
  12. Artikel
  13. — Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Warenproben unter Recommandation abzusenden. Für dieselben ist das gewöhnliche Porto der frankirten Briefpostsendungen und außerdem eine Recommandationsgebühr von 2 Silbergroschen oder 18 Oere vom Absender im Voraus zu entrichten. Der Absender kann durch Vermerk auf der Adresse das Verlangen ausdrücken, daß ihm die vollzogene Empfangsbescheinigung des Adressaten — Rückschein — zugestellt werde. Für die Beschaffung des Rückscheins ist bei der Auflieferung des Briefes u . s . w . eine weitere Gebühr von 2 Silbergroschen oder 18 Oere zu entrichten. Geht eine recommandirte Briefpostsendung verloren, so soll die Postverwaltung des Aufgabe gebiets verpflichtet sein, dem Absender, sobald der Verlust festgestellt ist, eine Entschädigung von 14 Thlrn. des Dreißigthalerfußes im Norddeutschen Postgebiet, oder von 37½ Reichs-Thalern in Schweden zu leisten, vorbehaltlich des Rückgriffs auf diejenige Postverwaltung, i n deren Bereich der Verlust erweislich stattgefunden hat. Der Anspruch auf Ersatz muß innerhalb sechs Monate, vom Tage der Aufgabe des Briefes an gerechnet, erhoben werden, widrigenfalls die Entschädigungsverbindlichkeit der Postverwaltungen erlischt. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reclamation bei der Postbehörde des Aufgabe- oder des Bestimmungsgebiets unterbrochen. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung , so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reclamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. Für den See-Transport wird eine Garantie nichts übernommen. Auch für die durch Krieg, durch unabwendbare Folgen von Naturereignissen, oder durch die natürliche Beschaffenheit der Sendung herbeigeführten Verluste wird ein Ersatz nicht gewährt. Artikel 9.— Die Absender können sich zur Frankirung der Briespostsendungen der im Ursprungslande Anwendung findenden Postfreimarken bedienen. Die Verwendung von Flanco-Couverts unterliegt den Festsetzungen der betreffenden Postverwaltung. Auf die mit Freimarken oder Franco-Couverts unzureichend frankirten Briefpostsendungen kommt die Taxe für unfrankirte Briefe zur Anwendung, jedoch unter Anrechnung des Werthes der verwendeten Freimarken oder Couvertstempel. Wenn das von dem Adressaten zu entrichtende Ergänzungsporto einen Beitrag unter ½ Sil- 199 bergroschen oder unter 5 Oere ergiebt, so wird dieser Betrag bei der Erhebung auf ½ Silbergroschen oder 5 Oere abgerundet. Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt für eine Verweigerung der Annahme der Sendung. Der Betrag der verwendeten Marken bei unzureichend frankirten Briefpostsendungen wird derjenigen Verwaltung, an welche die Ueberlieferung der Sendung erfolgt, in Vergütung gestellt, unter gleichzeitiger Anrechnung des Portobetrages, welchen die absendende Verwaltung zu beziehen haben würde, im Fall die Sendung unfrankirt abgesandt worden wäre. Sind von dem Absender zu viel Marken verwendet, so kann eine Erstattung des Mehrbetrages nicht beansprucht werden. Der Ueberschuß über den tarifmäßigen Portobetrag verbleibt der absendenden Postverwaltung. Artikel
  14. — Die beiderseitigen Postverwaltungen werden ermächtigt, sich über ein PostAnweisungs-Verfahren auf folgenden Grundlagen zu verständigen. Mittelst Post-Anweisungen können Zahlungen vermittelt werden : in der Richtung nach Norddeutschland bis zum Betrage von 50 Thalern des Dreißigthalerfußes oder bis zu 133 1/3 Reichsthalern Schwedisch incl. in der Richtung nach Schweden bis zum Betrage von 30 Thalern des Dreißigthalerfußes oder bis zu 80 Reichsthalern Schwedisch incl. Die Gebühr soll, ohne Unterschied des Betrages der Post-Anweisung, 4 Silbergroschen oder 36 Oere betragen. Die Gebühr ist von dem Absender im Voraus zu entrichten. Die beiden Postverwaltungen werden einander für jede Post-Anweisung 2 Silbergroschen vergüten. Für die Beträge der Post-Anweisungen wird von Seiten der Postverwaltungen in gleichem Umfange gehaftet, wie für Geldsendungen (cfr. Artikel 23). Artikel
  15. — Zeitungen und periodische Schriften können von Norddeutschen Postanstalten bei Schwedischen Postanstalten, oder von Schwedischen Postanstalten bei Norddeutschen Postanstalten im Wege des Abonnements bezogen werden. Für die solchergestalt überlieferten Zeitungen wird der bestellenden Postanstalt Seitens der die Bestellung ausführenden Postanstalt der Preis, welchen die letztere selber für die Zeitungen entrichtet, und die Zeitungs-Proviston nach Maßgabe der für den internen Verkehr des eigenen Gebiets bestehenden Grundsätze in Rechnung gestellt werden. Für die Dauer, auf welche die Abonnements angenommen werden, find die in den beiderseitigen Zeitungs-Preisverzeichnissen angegebenen Termine maßgebend. Auf einen längeren oder kürzeren Zeitraum, als der Termin nach den Zeitungs-Preisverzeichnissen beträgt, sollen Abonnements in der Regel nicht angenommen werden. Die Bestellung der Zeitungen und Zeitschriften und die Abrechnung über die Zeitungsgelder wird in der durch die beiden Postverwaltungen näher zu bezeichnenden Weise vermittelt, und soll die Auswechselung der Zeitungen und Zeitschriften unter thunlichster Beschleunigung auf 200 denselben Routen erfolgen, welche für die directe Auswechselung der Briefkartenschlüsse festgestellt sind. Durch die Festsetzungen des gegenwärtigen Artikels, so wie des Art. 6 wird in keiner Weise das Recht der hohen contrahirenden Theile beschränkt, auf ihren Gebieten die Beförderung und die Bestellung solcher Zeitungen und sonstiger Druckschriften zu versagen, deren Vertrieb nach den in dem betreffenden Gebiete bestehenden Gesetzen und Vorschriften über die Erzeugnisse der Presse als statthaft nicht zu erachten ist, sowie überhaupt die Lieferung oder den Absatz von Zeitungen im Post-Debitswege zu beanstanden. Artikel
  16. — Auf die Briefpostsendungen zwischen den Süddeutschen Staaten : Bayern, Württemberg und Baden, so wie der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie und dem Großherzogthum Luxemburg einerseits, und Schweden andererseits, sollen, insoweit diese Briefpostsendungen durch Vermittelung der Norddeutschen Postverwaltung ausgewechselt werden, dieselben Bestimmungen Anwendung finden, welche nach den vorhergehenden Artikeln für die Briefpostsendungen zwischen dem Gebiet des Norddeutschen Bundes und Schweden rücksichtlich der Portotaxe, des Portobezuges, der Versendungsbedingungen u.s.w. maßgebend sind. Die Norddeutsche Postverwaltung übernimmt ausschließlich und für ihre alleinige Rechnung, gegenüber der Schwedischen Postverwaltung, die desfallsige Ausgleichung und Abrechnung mit den Postverwaltungen der vorgedachten Staaten. Diese Festsetzungen beziehen sich auch aus die Post-Anweisungen mit der Maßgabe, daß im Verkehr mit dem Oesterreich-Ungarischen Reich Post-Anweisungen für jetzt noch nicht zulässig sind. Artikel
  17. — Die Norddeutsche und die Schwedische Postverwaltung können sich gegenseitig Briefpostsendungen nach und aus denjenigen fremden Landern einzeln überliefern, mit deren Postverwaltungen sie in Verbindung stehen. Die beiden Verwaltungen werden im gemeinsamen Einverständniß die Bedingungen dieses Austausches feststellen, und dabei die i n dem gegenwärtigen Vertrage bestimmten Taxen mit den Vereinbarungen in Zusammenhang bringen, welche zwischen dem Norddeutschen Bunde oder Schweden und den fremden Ländern bestehen. Artikel
  18. — Die Correspondenz, welche die Mitglieder der Regenten-Familien in den Gebieten der hohen vertragschließenden Theile unter einander wechseln, wird portofrei befördert. Ferner bleibt Porto außer Ansatz für die Correspondenz in Postdienst-Angelegenheiten. Artikel
  19. — Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem
  20. April 1869 in Wirksamkeit. Derselbe bleibt, soweit nicht bezüglich der im Art. 2 und im Art. 29 getroffenen Verabredungen ein Anderes bestimmt ist, von Jahr zu Jahr gültig, es sei denn, daß von einem der beiden contrahirenden Theile ein Jahr zum Voraus eine Kündigung erfolgt. Die Kündigung ist nur zum
  21. April jedes Jahres statthaft. Luxemburg. — Druck von V . Bück.

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