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Arrêté royal grand-ducal du 11 septembre 1869 relatif à l'impôt sur le sucre de betteraves. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande,

377 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Erster Theil. A c t e der Gesetzgebung und der a l l g e m e i n e n V e r w a l t u n g . N° 28. D o n n e r s t a g , 16. September 1 8 6 9 . PREMIÈRE PARTIE. ACTES L É G I S L A T I F S ET D'ADMINISTRATION GÉNERALE. JEUDI, 16 septembre 1869, KönigL-Großh. Beschluß vom I I . September 1869, die Besteuerung des Rübenzuckers betreffend. Arrêté royal grand-ducal du 11 septembre 1869 relatif à l'impôt sur le sucre de betteraves. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von OranienNassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Nach Einsicht des Gesetzes vom 23. Januar 1854, Art. 2, und desjenigen vom 22. Juli 1869; Vu la loi du 23 janvier 1854, art. 2 , et celle du 22 juillet 1869; Auf den Bericht unseres General-Directors der Finanzen und die Conseils-Berathung der Regierung ; Sur le rapport de Notre Directeur-général des finances et la délibération du Conseil de Gouvernement; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Haben beschlossen und beschließen: A r t . 1. Nachstehende Bestimmungen, die Besteuerung des Zuckers betreffend, treten im Großherzogthum in Kraft: Notre Conseil d'État entendu ; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1 e r . Les dispositions suivantes, relatives à l'impôt sur le sucre, sont mises en vigueur dans le GrandDuché; Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend. 8 1. Vom 1. September d. J. ab wird die Steuer vom inländischen Rübenzucker mit acht Silbergroschen oder achtundzwanzig Kreuzern vom Zollzeutner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben erhoben. I. 28 378 § 2. Vom 1. September d. I . ab ist an Eingangszoll vom Zentner ausländischem Zucker und Syrup zu erheben, und zwar von 1) Zucker: rassinirter Zucker aller Art, sowie Rohzucker, wenn letzterer den auf Anordnung des Bundesrathes bei den nach Bedürfniß öffentlich zu bezeichnenden Zollstellen niederzulegenden, nach Anleitung des Holländischen Standart Nr. 19 und darüber zu bestimmenden Mustern entspricht 5 Rthlr. .. Sgr. 2) Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem unter 1 gedachten gehört..... 4 „ — „ 3) Syrup 2 „ 16 „ Auflösungen von Zucker, welche als solche bei der Revision bestimmt erkannt werden, unterliegen dem vorstehend unter 2. aufgeführten Eingangszolle. 1) Melasse unter Kontrole der Verwendung zur Branntweinbereitung.. frei. Für Tara werden vom Zentner Bruttogewicht vergütet: beim Eingänge von Brod- (Hut-) Zucker, Kandis-, Bruch- oder Lumpenzucker: 14 Pfund i n Fässern mit Dauben von Eichen und anderm harten Holze, 10 „ i n andern Fässern, 13 „ i n Kisten, 7 „ in Körben; beim Eingänge von Rohzucker und Farine (Zuckermehl), sowie gestoßenem Zucker; 13 Pfund in Fässern mit Dauben von Eichen- oder anderm harten Holze, 10 Pfund in andern Fässern, 13 „ in Kisten, 6 „ in außereuropäischen Rohrgeflechten (Kanassers, Kranjans), 7 „ in andern Körben, 4 „ in Ballen; beim Eingänge von Syrup: 11 Pfund in Fässern. §3. Bei der Ausfuhr von inländischem wie von ausländischem Zucker über die Zollvereinsgrenze oder bei dessen Niedsrlegung in öffentlichen Niederlagen wird, wenn die auszuführende Menge mindestens zehn Zentner beträgt, eine Vergütung für den Zentner gewährt:

  1. a)für Rohzucker von mindestens 88 Prozent P o l a r i s a t i o n . . . . . . . . . . 3 Rthlr. 4 Sgr.
  2. b)für Kandis und für Zucker in weihen, vollen, harten Broden bis zu 25 Pfund Nettogewicht oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinen.......... ................. .1 R t h l r . 25 Sgr.
  3. c)für allen übrigen harten Zucker, sowie für alle weiße trockenen (nicht über 1 Prozent Wasser enthaltende) Zucker, in Krystall, Krümel- und Mehlform von mindestens 96 Prozent P o l a r i s a t i o n . . . . . . . . . . . . . 3 Rthlr. 18 Ggr. Der Bundesrath des Zollvereins hat die Zollämter zu bestimmen, über welche die Ausfuhr ewirkt werden kann. Derselbe ist auch befugt, zu bestimmen, daß die bei der Ausfuhr von Zucker egen Vergütung abzugebende Deklaration aus den Zuckergehalt nach dem Grade der Potansation gerichtet werde. 379 § 4. Wird bei der Ausfuhr von Zucker durch unrichtige Angabe des Zuckergehaltes oder der sonstigen Beschaffenheit (handelsüblichen Bezeichnung) des Zuckers, Steuer- oder Zollvergütung für Zucker, bei dessen Ausfuhr eine Vergütung überhaupt nicht gewährt wird, in Anspruch genommen, so hat der Deklarant den Betrag des vierten Theils der in Anspruch genommenen Vergütung als Strafe verwirkt. Wird durch die unrichtige Angabe des Zuckergehaltes eine höhere Steueroder Zollvergütung, als die für die Klasse, zu welcher der auszuführende Zucker gehört, festgegesetzte Vergütung in Anspruch genommen, so hat der Deklarant das Doppelte der Differenz zwischen der zuständigen und der beanspruchten Vergütung als Strafe verwirkt. Außer den vorstehend gedachten Strafen tritt die Konfiskation des unrichtig deklarirten Zuckers ein, wenn solcher i n der Absicht, die Staatskasse zu verkürzen, zwischen Zucker verpackt worden ist, für welchen eine Vergütung, beziehungsweise eine höhere Vergütung gewährt wird. Uebersteigt die Angabe des Zuckergehaltes den bei der Revision ermittelten Zuckergehalt um nicht mehr als ein Drittel Prozent, so findet eine Bestrafung nicht statt. Ist zwar dieser P r o zentbetrag überschritten, aber der Beweis geführt, daß die Absicht, die Staatskasse zu verkürzen, nicht vorgelegen habe, so ist nur eine Ordnungsstrafe von fünf bis fünfzig Thalern (fünf bis fünfundstebenzig Gulden) verwirkt. s 5. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen werden vom Bundesrathe des Zollvereins festgestellt. Art. 2. Art. 2. Unser General-Director der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt, welcher in's „Memorial" eingerückt werden soll. Soestbijk den 11. September 1869. Notre Directeur-général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial. Soestdijk, le 11 septembre 1869. Für den König-Großherzog: Pour le Roi Grand-Duc: Dessen Statthalter im Großherzogthum Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, Heinrich, HENRI, Prinz der Niederlande. PRINCE DES PAYS-BAS. Der General-Director Durch den Prinzen: Le Directeur-général Par le Prince : der Finanzen, Der Secretär, des finances, Le Secrétaire, G. d ' O l i m a r t . DE GOLNET D'HUART. de C o l n e t d ' H u a r t . G. D'OLIMART. Luxemburg. — Druck von V. Bück.

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