133 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Erster Theil. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. PREMIERE PARTIE. N°.20. ACTES ET LÉGISLATIFS D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. Samstag, 2 6 . August 1 8 7 1 . SAMEDI , 26 août 1871. Königl.-Großh. Beschluß vom 13.August 1871, wodurch die Errichtung der anonymen Gesellschaft Diekircher Actien-Bierbrauerei" gestattet wird. Arrêté royal grand-ducal du 13 août 1871, autorisant l'établissement de la Société anonyme « Diekircher Actien-Bierbrauerei ». Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc., etc., etc. ; Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Vu l'expédition de l'acte reçu le 26 juin dernier Nach Einsicht der Ausfertigung des am verwichenen 26. Juni durch den Notar Emil Salentiny par le notaire Emile Salentiny d'Ettelbruck, convon Ettelbrück aufgenommenen Actes, die Statuten tenant les statuts d'une Société anonyme dite einer anonymen Gesellschaft, genannt „Diekircher «Diekircher Actien-Bierbrauerei», pour l'établisActien-Bierbrauerei", enthaltend, zu deren Er- sement de laquelle l'autorisation et l'approbation richtung die durch Art. 37 des Handelsgesetzbuches prévues par l'art. 37 du Code de commerce sont vorgesehene Ermächtigung und Genehmigung demandées ; nachgesucht werden; Vu les art. 29 et suivants du dit Code ; Nach Einsicht des Art. 29 und ff. besagten Gesetzbuches; Notre Conseil d'État entendu ; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Sur le rapport de Notre Ministre d'Etat, PrésiAuf den Bericht Unseres Staatsministers, Prädent du Gouvernement, et vu la délibération du sidenten der Regierung, und nach Einsicht der Conseilsberathung der Regierung; Gouvernement réuni en conseil; Haben beschlossen und beschließen: Avons arrêté et arrêtons : Art. 1. Die Errichtung der anonymen Gesellschaft, genannt "Diekircher Actien-Bierbrauerei", ist gestattet und die Statuten derselben sind, nach l. Art. 1 e r . L'établissement de la Société anonyme dite «Diekircher Actien-Bierbrauerei est autorisé, et les statuts tels qu'ils sont relatés dans l'acte sus20. 134 Maßgabe ihres Wortlautes in besagtem Acte, genehmigt, dies jedoch unter Vorbehalt, daß etwaige daran vorzunehmende Abänderungen Unserer Genehmigung bedürfen. Art. 2. Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. mentionné, sont approuvés, sous la réserve toutefois que les modifications éventuelles à y introduire devront être soumises à Notre approbation. Art. 2. Notre Ministre d'État, Président du Gouvernement, est chargé de l'exécution du présent arrêté. Sœstdijk, le 13 août 1871. Soestbyjk den 13. August 1871. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Der Staatsminister, Durch den Prinzen: Präsident der Regierung, Der Secretär, L. J. E. S e r v a i s . .G. d ' O l i m a r t . Pour le Roi Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentan dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Le Ministre d'État, Prés, du Gouvernement, L.-J.-E. SERVAIS. Par le Prince : Le Secrétaire, G. D'OLIMART. Statuten. Vor dem Königl. Großh. Notar Emil Ernst Salentiny, im Amtssitze zu Ettelbrück, Großherzogthum Luxemburg, und in Gegenwart der zwei nachbenannten Zeugen sind erschienen: I. Herr Philippe André, Gutsbesitzer wohnhaft zu Roth, Regierungsbezirk Trier, handelnd in eigenem Namen, und außerdem sich stark haltend für nachstehende Parteien, nämlich:
- a)S . K. H. den Prinzen Heinrich der Niederlande, Statthalter Seiner Majestät des KönigGroßherzogs u. u. u., im Haag domiziliert;
- d)Herrn Baron Felix von Blochausen, Deputirter und Gutsbesitzer, wohnhaft zu Birtringen;
- c)das Bankhaus Heinrich WerIing und Compagnie i n Luxemburg;
- d)Herrn Majerus und Schœller, Maschinen-Fabrikanten, zu Colmar-Berg wohnend;
- e)Herrn Adolph von Galhau, Gutsbesitzer, wohnhaft zu Waudrevange, Kreis Saarlouis;
- f)Herrn Johann Angelsberg, Notar, wohnhaft zu Feulen;
- g)Herrn Karl Simons, Advocat-Anwalt, in Luxemburg wohnhaft;
- h)Herrn Eduard Simons, Advokat, wohnhaft in Luxemburg;
- i)Herrn Kaufmann Rautenstrauch, wohnhaft in der Stadt Trier;
- k)Herrn Alphons Worms, Pferdehändler, in Luxemburg wohnhaft;
- l)endlich Herrn Otto André, Gutsbesitzer, wohnhaft zu erwähntem Roth. II. Herr Heinrich Wolff, Advokat-Anwalt, wohnhaft i n Diekirch, sowohl in eigenem Namen, als sich stark haltend für : 138
- a)Herrn Mathias Mertens, Notar;
- d)Herrn Carl Alphons Mertens, Notars-Candidat, beide wohnhaft zu Wiltz. III. Herr Johann Peter Glesener, Gutsbesitzer, wohnhaft zu Diekirch, handelnd sowohl in persönlichem Namen, als sich stark haltend für nachstehende Parteien:
- a)Das Bankhaus Berger frères et Compagnie in Arlon ;
- b)Herrn Leopold Bian, Notar, zu Redingen wohnend;
- c)Herrn Eugen Tesch, Rentner, wohnhaft zu Mersch;
- d)Herrn Hahn, Kaufmann, wohnhast zu Mersch; 6) Herrn Doktor Niederkorn, Arzt;
- f)Herrn Godart, Gutsbesitzer;
- g)Herrn Jakob Graas, Notar, letztere drei wohnhaft in der Stadt Luxemburg;
- h)Herrn Wilhelm Franck-Hallinger, Kaufmann, wohnhaft zu Küntzig,
- i)Herrn Reichling, Stationschef, zu Colmar-Berg wohnend;
- k)Herrn Eduard Simon, Fabrikant; 1) Herrn Johann Laboulle, Gerichtsvollzieher; m), Herrn Johann-Baptist Glesener, Arzt;
- n)Herrn Johann Peter Glesener-Fuhrmann, Kaufmann, letztere vier wohnhaft in der Stadt Wiltz. IV. Herr Tony Dutreux, Civil-Ingenieur, wohnhaft zu Kockelscheuer, sowohl in eigenem Namen als sich stark haltend für seinen Vater Herrn August Dutreux, Gutsbesitzer und ehemaligen General-Einnehmer, wohnhaft zu Luxemburg. V. Herr Johann Peter Fischer, Deputirter und Gutsbesitzer, wohnhaft zu Schrondweiler, handelnd sowohl in persönlichem Namen als sich stark haltend für Herrn Gutsbesitzer Mangin, wohnhaft zu Uckange. V I . Herr Ernst Juttel, Kaufmann, wohnhaft in Diekirch, sowohl in eigenem Namen als sich stark haltend für:
- a)Herrn Franz L.ambert, Gerber und Gutsbesitzer, wohnhaft zu Wiltz;
- b)Herrn Carl Lambert, Gerber, wohnhaft zu Brüssel. VII. Herr Victor Tschiderer, Kaufmann und Deputirter, wohnhaft zu Diekirch, erklärend zu handeln als mündlicher Bevollmächtigter des allda wohnenden Herrn Ernst François, Advotat<Anwalt, Deputirter und Bürgermeister der Stadt Diekirch. VIII. Herr Alexis Heck, Gasthofbesitzer, wohnhaft zu Diekirch. IX. Herr Felix Coster, Kaufmann, allda wohnend, sowohl in eigenem Namen, als sich stark haltend für seinen Bruder Constant Coster, Kaufmann, zu Brüssel wohnend. X . Herr Peter Franz Fischer, Professor der Musik. X I . Herr Heinrich Schmitz, Direktor der Diekircher Zuckerfahrik „Fortschritt". X I I . Herr Franz Lamberty, Kaufmann. XIII. Herr Felix Reding, Namens und sich stark haltend für seinen Vater Peter Reding, beide Kaufleute. 136 XIV. Herr Emil Demander, Bau-Condukteur, sich stark haltend für Herrn Mathias Wengler, Stadtsekretär, alle sieben letztbenannten wohnhaft in der Stadt Diekirch. XV. Herr Eugen Graas, Bierfabrikant, wohnhaft zu Diekirch, handelnd sowohl in persönlichem Namen, als sich stark haltend für Herrn Johann Glesener-Backes, Fabrikant, wohnhaft zu Wiltz. XVI. Herr Julien Mertens, Friedensrichter, wohnhaft zu Deims, nächst Gent, in Belgien. Selbe Comparenten handelnd ir. ihrer erwähnten Eigenschaft, erklären andurch, eine anonyme Actien-Gesellschaft bilden zu wollen, wie sie dieselbe durch Gegenwärtiges wirklich bilden, und welche zum Zweck und Gegenstand die Fabrikation von Bier hat, und zwar dies auf Grundlage nachfolgenden Statutes. Titel I. — F i r m a , Domicil, Dauer und Zweck der Gesellschaft. 8 1. — Die Firma der Gesellschaft ist „Diekircher Actien-Bierbrauerei". Sie ist eine anonyme Actien-Gesellschaft im Sinne des Artikels neun und zwanzig des Handelsgesetzbuches. I h r Domicil ist Diekirch. § 2 . — Die Dauer der Gesellschaft ist auf fünf und zwanzig Jahre festgesetzt; sie dauert immer fünf und zwanzig Jahre weiter, wenn nicht sechs Monate vor Ablauf des jedesmaligen fünf und zwanzigjährigen Termines eine Auflösung in der in dem Paragraphen sechs und dreißig dieser Statuten vorgeschriebenen Form verlangt und beschlossen wird. 8 3. — Zweck der Gesellschaft ist: Fabrikation und Verkauf von Bier und der sich hierbei ergebenden Nebenprodukte. Sie kann Zweig-Etablissements errichten und erwerben. Titel III. — Grundkapital, Actien, Rechte und Pflichten der Actianaire. § 4 . — Das Grundkapital der Gesellschaft ist eine Million Franken in zwei Tausend Actien zu je fünf hundert Franken, von welcher vierzehn hundert gleich ausgegeben werden. Sechshundert bleiben reservirt und können nur durch Beschluß der General-Versammlung emittirt werden. Bei dieser zweiten Emission bleibt den Inhabern der ersten vierzehn hundert Aktien das Vorzugsrecht, im Verhältniß ihrer bereits gezeichneten Aktien vorbehalten. Eine Erhöhung des Grundkapitals kann durch Beschluß der General-Versammlung der Aktionaire stattfinden. § 5. — Die Constituirung der Gesellschaft erfolgt, sobald Tausend Aktien begeben sind. § 6.— Jeder Aktionair haftet nur für den Nominal-Betrag der von ihm gezeichneten Aktien. 8 7. — Die Aktien lauten auf den Inhaber, sind von dem Direktor und zwei Mitgliedern des Verwallungsrathes unterschrieben und mit dem Stempel der Gesellschaft bezeichnet. Jeder Actie sind Dividenden Coupons auf zehn Jahre und ein Talon, welcher nach Verlauf des letzten Jahres durch einen neuen ersetzt wird, beigegeben. § 8. — Die ersten Einzahlungen geschehen bis zur Aushändigung der Aktien gegen InterimsQuittung bei der Kasse der Gesellschaft oder bei einem näher zu bezeichnenden Bankhause, und zwar fünf und zwanzig Procent nach Constituierung der Gesellschaft; die übrigen fünf und fiebenzig Procent, in drei gleichen Raten von drei zu drei Monaten. Aktionaire, welche mit der Einzahlung länger als einen Monat im Rückstand bleiben, haben der Gesellschaft fünf Procent des rückständigen Betrages zu zahlen; außerdem hat der Verwaltungs-Rath das Recht, wenn 137 nach zweimaliger Aufforderung, welche auf Kosten des säumigen Zahlers zu bewirken ist, entweder den rückständigen Betrag nebst Zinsen einzutreiben, oder den Säumigen seiner Actien und der darauf geleisteten Zahlung verlustig zu erklären. I n diesem Falle sind die geleisteten Zahlungen der Gesellschafts-Kasse verfallen, und die Actien werden Eigenthum der Gesellschaft. § 9. — Alle für die Aktionaire bestimmten Bekanntmachungen sind genügend publizirt, wenn sie in zwei Luxemburger Zeitungen eingerückt sind. Titel III. — Prioritäts-Anleihen. s 10. — Die Gesellschaft ist befugt durch Beschluß von zwei Drittel Majorität der Versammlung bis zur Hälfte des begebenen Aktien-Capitals hypothecarisch fundirte Prioritäten auszugeben, oder gegen Hypotheke bis zu diesem Betrage Geld aufzunehmen. Titel IV. — Verwaltungs-Rath. § 11. — Die Aufsicht über den Betrieb wird von einem aus fünf Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrathe geführt. Dieselben werden von der General-Versammlung aus der Zahl der Aktionaire auf fünf Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Mitglied aus. Der Austritt erfolgt nach der Anciennetat im Amte, und bis sich diese gebildet hat, durch das Loos. Die ausgetretenen sind wieder wählbar. Der Direktor hat das Recht den Sitzungen des Verwaltungs-Rathes beizuwohnen, und ist auf Ersuchen des Verwaltungs-Rathes hierzu verpflichtet. § 12. — Nur Aktionaire, welche wenigstens zehn Aktien gezeichnet haben, können Mitglied des Verwaltungsrathes sein und während der Dauer seines Amtes müssen die zehn Aktien bei der Gesellschaft deponirt sein. § 13.—Der Verwaltungsrath wählt auf die Daner eines Jahres aus seiner Mitte einen Präsidenten und Vice- Präsidenten. I m Falle der Abwesenheit dieser beiden führt das dem Lebensalter nach älteste Mitglied den Vorsitz. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu einem gültigen Beschluße ist die Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich. I n dringenden Fällen können Beschlüsse durch Einholung schriftlicher Vota gefaßt werden. § 14. — Die Beschlüsse des Verwaltungs-Rathes werden in ein Protokollbuch, 'welches vom Präsidenten cotirt und paraphirt ist, eingetragen, in dem Büreau der Gesellschaft aufbewahrt wird, und den Aktionairen wöchentlich, an einem zu bestimmenden Tage zur Einsicht offen liegt. Die Beschlüsse werden von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern, Ausfertigungen nur vom Präsidenten unterzeichnet. § 15. — Zu den Funktionen des Verwaltungs-Rathes gehören:
- a)Die Uberwachung und Beaufsichtigung der Geschäftsführung in allen ihren Theilen.
- b)Die Untersuchung und Prüfung der Kasse, Bücher, Bestände und Korrespondenzen,
- c)Die Revision der vom Direktor aufgestellten Jahres-Rechnung.
- d)Die Wahl des Direktors und dessen Engagement durch Contrakt.
- e)Erwerbung und Veräußerung von Immobilien bis zum Betrage von zehn Tausend Franken. Veräußerungen und Erwerbungen von höherem Werthe unterliegen der Genehmigung der General-Versammlung. 8 16. — Die General-Versammlung wählt auf die Dauer von fünf Jahren aus den stimmberechtigten Aktionairen einen aus drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrath, welcher die im 438 Paragraph fünfzehn unter a b c bezeichneten Gegenstände zu controliren und der General-Versammlung Bericht zu erstatten hat. 8 17. — Der Verwaltungs-Nath versammelt sich auf die Einladung des Präsidenten oder Vice-Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch regelmäßig jedes Jahr, vierzehn Tage vor der im Monat Dezember stattfindenden General-Versammlung. 8 18. — Die Mitglieder beziehen, im Falle sie rächt am Orte wohnen, Reisekosten. T i t e l v . — Direktor. § 19. — Der Direktor führt die technische und commercielle Leitung des ganzen Geschäftsbetriebes ; er hat selbstftändig alles dasjenige vorzunehmen, was zu dem Betriebe des Geschäftes gehört. Er führt die Correspondenz, die Kasse, leistet Zahlung und ertheilt Quittung; schließt Verträge bis zum Betrage von vierzig Tausend Franken; bei Verträgen über vierzig Tausend Franken ist die Zustimmung von wenigstens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes erfordert; er ertheilt Vollmacht und verpflichtet durch seine Unterschrift die Gesellschaft innerhalb der Grenzen dieser Statuten. Er nimmt das Dienst-Personal an und entläßt dasselbe; das Gehalt des DienstPersonals wird auf Vorschlag des Direktors vom Verwaltungs-Rathe festgesetzt. § 20. — Der Direktor hat dem Verwaltungs-Rathe in dessen Sitzungen Mittheilungen über die Lage des Geschäftes zu machen, und die Gegenstände der Berathung dessen Beschlußfassung zu unterbreiten. Er hat dem Verwaltungsrathe nach Schluße des Betriebsjahres, die Jahres-Rechnung und Bilanz vorzulegen, und in der General-Versammlung einen ausführlichen Bericht über die Lage des Geschäftes zu erstatten, welcher gedruckt und an die Aktionaire vertheilt wird. § 21. — Der Direktor muß Besitzer von wenigstens fünfzig Actien sein, welche er während der Dauer seiner Funktionen nicht veräußern darf, und welche beim Verwaltungsrathe deponirt bleiben, um der Gesellschaft als Caution zu dienen. 8 22. — Der Direktor wird vom Verwaltungsrath ernannt; er bezieht ein festes Gehalt. Außerdem Reisekosten für Geschäftsreisen und tantième aus dem Reingewinn. T i t e l VI. — General-Versammlung. § 23. — Der Verwaltungsrath beruft regelmäßig im Monat Dezember eine General-Versammlung der Aktionaire; außerdem kann derselbe eine außerordentliche General-Versammlung berufen, so oft es das Interesse der Gesellschaft erfordert. Die Einladung zur General-Versammlung muß unter Angabe der zur Berathung kommenden Gegenstände, wenigstens drei Wochen vor dem Tage der Versammlung, und in der im Paragraph neun und zwanzig vorgeschriebenen Weise geschehen. § 24. — Jeder Aktiönair hat das Recht in der General-Versammlung besondere Anträge zur Berathung und Beschlußfassung zu stellen, dieselben müssen, aber spätestens am ersten Oktober dem Borsitzenden des Verwaltungsrathes schriftlich eingereicht und von diesem auf die Tagesordnung gesetzt werden. 8 25. — I n der General-Versammlung geben fünf Aktien eine Stimme, je weitere fünf Aktien eine Stimme mehr. Jeder Mionair kann sich durch einen andern stimmberechtigten 139 Mionair vertreten lassen, doch kann Niemand mehr als fünfundzwanzig Stimmen', sowohl für sich als in.Vertretung führen. Die General-Versammlung ist beschlußfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Aktionaire anwesend oder vertreten ist. Ist in einer ordentlich berufenen General-Versammlung diese Zahl nicht anwesend, so beruft der Vorstand eine zweite General-Versammlung in dem Zeitraum von vierzehn Tagen, und ist dann die General-Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwenden oder vertretenen Stimmen beschlußfähig. § 26.— Als Besitzer von Aktien werden diejenigen angesehen, auf deren Namen die Aktien in einem hierzu zu führenden Buche in dem Büreau der Gesellschaft eingetragen sind; der Vorsitzende der General-Versammlung ist berechtigt den Ausweis über den Besitz der Aktien zu fordern. Der Besitz einer oder mehrerer Aktien schließt die Anerkennung dieser Statuten und der mit denselben in Zusammenhang stehenden Verträge in sich ein. § 27.— Sind Aktien in andere Hände übergegangen, so hat der neue Inhaber nur Stimmrecht, wenn er wenigstens vierzehn Tage vor der General-Versammlung auf feinen Namen in dem obenbezeichneten Buche hat bewirken lassen. § 2 8 . — D i e General-Versammlung gehörig constituirt, repräsentirt die Gesammtheit der Aktionaire und entscheidet über alle Interessen der Gesellschaft, die nicht statutenmäßig im voraus regulirt sind. Die innerhalb des Statuts gefaßten Beschlüsse sind daher bindend, für die nicht erscheinenden und die nicht stimmberechtigten Aktionaire. 8 29.—Der Präsident des Verwaltungsrathes führt in der General-Versammlung den Vorsitz und ernennt den Protokollführer und die Scrutatoren. 8 30.—Bei allen Beschlüssen und Wahlen der General-Versammlung wird in der Regel geheim durch Stimmzettel abgestimmt; wenn bei Wahlen in der ersten Wahl eine absolute Majorität nicht erreicht wird, so findet eine nochmalige Abstimmung statt, wobei die relative Stimmenmehrheit, entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 8 31.—Die Protokolle der General-Versammlung werden von dem Protokollführer und den Scrutatoren unterzeichnet. T i t e l VII. — Rechnungsabschluß, Gewinnvertheilung, Reservefonds. 8 32. — Das Geschäftsjahr beginnt mit dem ersten November und endigt mit dem ein und dreißigsten Oktober. I m Monat Oktober jeden Jahres wird ein Inventarium aufgenommen, auf Grund dessen der allgemeine Rechnungsabschluß gemacht wird, wobei die Vorräthe zum Tageswerthe aufzunehmen find. § 33. — Bei Aufstellung der Bilanz sind von den Einnahmen abzuziehen:
- a)Sämmtliche Betriebskosten.
- b)Sämmtliche Kosten des Unterhaltes der Immobilien, Maschinen, Einrichtungen, Fässer, sowie des gelammten Betriebsmaterials.
- c)Steuern, Abgaben und Spesen jeder A r t , wie sie sich im Geschäfte ergeben.
- d)Zinsen der Anleihen. 140
- e)Die Abschreibungen, die in einem Jahre jedoch nicht mehr als fünf Procent des gezeichn e t e n Aktienkapitals betragen dürfen. Der sich hiernach ergebende Ueberschuß wird in folgender Weise vertheilt:
- a)Fünfzehn Procent zum Reservefonds.
- b)Drei Procent zur Disposition des Verwaltungsrathes zur Vertheilung an die Unterbeamten.
- c)Fünf Procent tantièmes für den Direktor.
- d)Zehn Procent für die Verwaltungsräthe prorata ihrer Anwesenheit.
- e)Zwei Procent für die Aussichtsräthe prorata ihrer Anwesenheit.
- f)Fünf und sechzig Procent Dividend. Etwaige Ausgaben zur Vergrößerung des Etablissements, für Ankauf von Immobilien und außergewöhnliche Anschaffungen, welche nicht als Ersatz für abgehendes Material anzusehen sind, w e r d e n dem betreffenden Conto (Bau-Immobilien-Geräthschafts-Conto) zur Last geschrieben. § 3 4 . — Die General-Versammlung kann dem Reservefonds höhere Beträge zuweisen, falls d i e Dividende mehr als sieben Procent beträgt, und kann auch aus dem Reservefonds die Mittel entnehmen um die Dividende zu erhöhen, wenn dieselbe nicht sieben Procent betragt; jedoch darf der Reservefonds nicht unter fünfzig Tausend Franken gebracht werden. § 35.— Die Zinsen und Dividenden der Aktionaire sind zahlbar, gegen Aushändigung der C o u p o n s am ein und dreißigsten Dezember jeden Jahres, an der Kasse der Gesellschaft und b e i einem von der Direktion zu bezeichnenden Bankhause; die Dividende verjähren zu Gunsten d e r Gesellschaft in fünf Jahren, von dem Tage angerechnet, an welchem sie zahlbar waren. Titel V I I . —Auflösung und Liquidation der Gesellschaft. § 36. — Die Auflösung der Gesellschaft findet statt: N ) Wenn die Hälfte des Grundkapitals in Verlust gegangen ist.
- e)Wenn sechs Monate vor Ablauf des im Paragraph 2 festgesetzten Termins die Inhaber von drei Viertel des Aktien-Capitals in einer hierzu besonders berufenen General-Versammlung d i e Auflösung verlangen. I n der General-Versammlung, welche die Auflösung beschließen soll, ist j e d e r Aktionair, gleichviel wieviel Aktien er besitzt, stimmberechtigt und wird jede vertretene Aktie für eine Stimme gezählt. § 37.—Die Liquidation wird durch Beschluß der General-Versammlung einer besondern Commission übertragen, und der Modus der Liquidation bestimmt. Titel IX. — Abänderung der Statuten. § 38. —Abänderungen des Statuts können von der General-Versammlung mit drei Viertel Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn bei der Einberufung der General-Versammlung die beabsichtigten Aenderungen angegeben waren. Mit dem Abschlusse gegenwärtiger Urkunde sind d i e gemäß § 5 erforderten Tausend Aktien gezeichnet, wie die sechs ersten selbsterfcheinenden Kontrahenten dies unter ihrer persönlichen Verantwortlichkeit erklären. 141 Für die erste fünfjährige Periode sind zu Mitgliedern des Verwaltungsrathes erwählt: Die obengenannten Comparenten I. Herr Heinrich Wolss, II. Herr Johann Peter Gleiner, III. Herr Tony Dutreux, IV. Herr Johann Peter Fisher, Deputirter und Gutsbesitzer und V. Herr Ernst Juttel. Worüber Akt den Comparenten sowohl als den Zeugen in Gegenwart der Comparenten durch Uns Notar vorgelesen, alle Uns Notar nach Namen, Stand und Wohnort bekannt. Geschehen zu Diekirch, im Ardennerhof, am 26 Juni 1871, in Gegenwart der Herrn Johann Fisch-Wampach, Lohnkutscher, und August Wirtgen, Posthalter, beide wohnhaft zu Diekirch, hiezu gebetene Zeugen, so gegenwärtigen Akt mit den Comparenten und Uns Notar unterschrieben haben, nachdem hierzu vaquirt worden bis halb zwölf Uhr Morgens. (Unterschrieben) Andre, Heinrich Wolff, Glesener, Tony Dutreux, I . P. Fischer, E. Juttel, V. Tschiderer, P. F. Fischer, A l . Heck, Demander, Felix Coster, F. Lamberty, Felix Reding, Eug. Graas, I . Mertens, H. Schmitz, Jean Fisch, Wirtgen, Em. Salentiny. Eingetragen bei dem Einregistrierungs-Amte zu Diekirch, am 26 Juni 1871, Band 169, Blatt 89, Fach 6. Erhalten 6 Franken 63 Centimes 30°/, Zusatzsteuer mit einbegriffen. Der Einnehmer, gezeichnet: Kœner Für gleichlautende Ausfertigung dem Verwaltungs-Rathe ausgestellt, zu Ettelbrück, am 3. Juli 1871. gezEm. Salentiny. Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 13 août 1871 № i91 121/71. Le Secrétaire du Roi pour les affaires du Grand-Duché, G. D'OLIMART. Königl.-Großh. Beschluß vom 1 1 . August 1871, betreffend den Lauf des Tracé der Eisenbahn von Esch nach Beles. Arrêté royal grand-ducal du 11 août 1871, concernant la direction du tracé de chemin de fer d'Esch à Belvaux. Wir W i l h e l m I I I , von Gottes Gnaden KönigderNiederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Nach Einsicht des Gesetzes vom 19. März 1869, sowie der dazu gehörigen Convention nebst Beschwerdenheft, das Prinz-Heinrich-Eisenbahnnetz betreffend; Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc., etc., etc. ; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Prä- Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Ministre d'État, Pré- I. Vu la loi du 19 mars 1869, ainsi que la convention et le cahier des charges y annexés et relatifs aux chemins de fer Prince-Henri; 20 a 142 fidenten der Regierung, und nach Einsicht der Conseilsberathung der Regierung; sident du Gouvernement, et vu la délibération prise par le Gouvernement en conseil ; Haben beschlossen und beschließen: Avons arrêté et arrêtons : Art. 1 e r . Art. 1. Par dérogation a l'art. 1 e r de Notre arrêté du In Abänderung des Art. 1 Unseres Beschlusses 31 juillet 1870, l'origine de la section de chemin vom 31. Juli 1870 wird die Eisenbahn-Section de fer d'Esch à Belvaux se trouvera à la limite von Esch nach Beles ihren Anfang nehmen an der de la station du réseau Guillaume-Luxembourg, Grenze des Bahnhofes des Wilhelm-Luxemburger Bahnnetzes, unbeschadet der durch die Regierung sans préjudice à l'agrandissement de cette gare zu bestimmenden Erweiterung dieses Bahnhofes. à déterminer par le Gouvernement. Le tracé traDas Tracé wird die Straße kreuzen und die versera la route et atteindra l'ÀIzette, en se déAlzette erreichen, indem es sich in einer convexen veloppant suivant une courbe convexe du côté de Curve nach der Grenze hinzieht, um in einer la frontière, pour aller gagner le tracé approuvé Entfernung von einem halben Kilometer das ge- à un demi kilomètre au-delà de la frontière. nehmigte Trace jenseit der Alzette zu erreichen. Sont maintenues les autres dispositions de Die übrigen Bestimmungen des Beschlusses vom 31. Juli 1870 sind unverändert beibehalten. l'arrêté du 31 juillet 1870. Art. 2. Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Soestdijl, den 11. August 1871. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Der Staatsminister, Durch den Prinzen: Präsident der Regierung, Der Secretär, L.J.E .Servais. G, d'Olimart. Art. 2. Notre Ministre d'État, Président du Gouvernement, est chargé de l'exécution du présent arrêté. Sœsldijk, le 11 août 1871. Pour le Roi Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Le Minisire d'État, Prés, du Gouvernement, L-J.-E. SERVAIS. Luxemburg. — Druck von V. Bück. Par le Prince : Le Secrétaire, G; D'ÖLIMART,