205 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Erster Theil. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. N° 23. Samstag, 27. J u l i 1872. PREMIÈRE PARTIE. ACTES L É G I S L A T I F S ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. SAMEDI, 27 juillet 1872. Königl-Großh. Beschluß vom 20. J u l i 1872, wodurch die Veröffentlichung des am 19. Juni 1872 zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und dem Deutschen Reiche abgeschlossenen Postvertrags angeordnet wird. Arrêté royal grand-ducal du 20 juillet 1872, portant publication du traité postal conclu le 19 juin 1872 entre le Grand-Duché de Luxembourg et l'Empire Allemand. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Vu le traité postal conclu le 19 juin 1872 entre le Grand-Duché de Luxembourg et l'Empire d'Allemagne, et dont les ratifications ont été échangées à Berlin le 12 juillet 1872; Nach Einsicht des am 19. Juni 1872 zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und dem Deutschen Reiche abgeschlossenen Postvertrags, dessen Ratificationen den 12. Juli 1872 in Berlin ausgetauscht worden sind; Vu le protocole final joint à ce traité ; Nach Einsicht des diesem Vertrage angefügten Schluß-Protokolls; Nach Einsicht des Art. 10 des Gesetzes vom Vu l'art. 10 de la loi du 12 janvier 1855 sur le tarif de la poste aux lettres; 12. Januar 1855 über den Briefposttarif; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes in sei- Notre Conseil d'État entendu dans son avis du 28 juin 1872; nem Gutachten vom 28. Juni 1872; Sur le rapport collectif de Notre Ministre d'État, Auf den Collectiv-Bericht Unseres StaatsmiPrésident du Gouvernement, et de Notre Directeur nisters, Präsidenten der Regierung, und Unseres général des finances, et après délibération du General-Directors der Finanzen, und nach BeraGouvernement en conseil ; thung der Regierung im Conseil; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: Art. 1er. Art 1. Le traité postal conclu le 19 juin 1872 entre Der am 19. Juni 1872 zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und dem Deutschen Reiche le Grand-Duché de Luxembourg et l'Empire I 23 206 abgeschlossene Postvertrag, dessen Ratificationen den 12. Juli 1872 in Berlin ausgetauscht worden find, soll mit dem demselben angefügten Schlußprotokoll ins „Memorial" eingerückt werden, um mit dem 1. Januar 1873 i n Wirksamkeit zu treten. Art. 2. Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, und der General-Director der Finanzen sind, jeder in so fern es ihn betrifft, mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Walferdingen den 20. J u l i 1872. d'Allemagne et dont les ratifications ont été échangées à Berlin le 12 juillet 1872, sera inséré au Mémorial, avec le protocole final y annexé, pour entrer en vigueur à partir du 1er janvier 1873. Art. 2. Notre Ministre d'État, Président du Gouvernement, et Notre Directeur général des finances sont chargés, chacun en ce qui le concerne, de l'exécution du présent arrêté. Walferdange, le 20 juillet 1872. Pour le Roi Grand-Duc: Für den König-Großherzog: Son Lieutenant-Représentant Dessen Statthalter Der Staatsminister, Le Ministre d'État, dans le Grand-Duché, Präsident der Regierung, im Großherzogthum, Prés. du Gouvernement, HENRI, L. J. E. Servais. Heinrich, L.-J.-E. SERVAIS. PRINCE DES PAYS-BAS. Der General-Director Prinz der Niederlande. Le Directeur général der Finanzen, des finances, G. Ulveling. G. ULVELING. Postvertrag. Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, und Seine Majestät der Deutsche Kaiser, von dem Wunsche geleitet, die postalischen Beziehungen zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und Deutschland im Hinblick auf die eingetretenen veränderten Verhältniße neu zu regeln, haben den Abschluß eines Postvertrages beschlossen und für diesen Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg: Allerhöchstihren Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe, Dr Jean Pierre Föhr, Seine Majestät der Deutsche Kaiser: Allerhöchstihren Geheimen Postrath Wilhelm Günther, welche auf Grund ihrer Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt haben. I . Grundsätzliche Bestimmungen. Artikel 1. Anwendbarkeit des Vertrages. Die Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages erstrecken sich:
- a)auf die Briefpostsendungen, welche dem Verkehr Deutschlands und des Großherzogthums Luxemburg untereinander angehören: Wechselverkehr; 207
- b)auf die Briefpostsendungen, welche im Verkehr Deutschlands und des Großherzogthums Luxemburg mit fremden Staaten oder fremder Staaten unter sich vorkommen, insofern bei diesem Verkehr die Gebiete beider vertragschließenden Theile berührt werden: Durchgangsverkehr. Der Postverkehr des Großherzogthums Luxemburg mit der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie wird als zum Wechselverkehr gehörig angesehen. Die Bestimmungen über den inneren Briefpost-Verkehr bleiben jedem der vertragschließenden Theile überlassen. Artikel 2. Zwischen den Postverwaltungen der vertragschließenden Theile soll ein, geregelter Austausch der im Wechselverkehr wie im Durchgangsverkehr vorkommenden Briefpostsendungen stattfinden. Die Verwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglich schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Briefpostsendungen Sorge zu tragen. Die vertragschließenden Theile werden darauf bedacht sein, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisenbahnen, Dampfschiffe und ähnlicher Transportmittel überall für die Beförderung der Postsendungen thunlichst gesichert werde. Zwischen welchen Postanstalten und Eisenbahn-Postbüreaus directe Briefkartenschlüsse behufs des geregelten Austausches der Sendungen zu unterhalten sind, bleibt der nach Maßgabe des veränderlichen Bedürfnisses zu treffenden jedesmaligen Verständigung der Postverwaltungen vorbehalten. Artikel 3. Austausch der Postsachen. Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Posttransporte auf den beider- Ueberführung seitigen Grenzstrecken zu treffen sind, soll, soweit nicht nach Maßgabe bestehender besonderer Ein- der Posttransport richtungen und lokaler Verhältnisse andere Festsetzungen angemessen erscheinen, im Allgemeinen auf den Grenzet von dem Grundsatz ausgegangen werden, daß eine jede Verwaltung für die Beförderung der Postsendungen aus ihrem Gebiet bis zur gegenüberliegenden Grenz-Poststation des anderen Gebiets zu sorgen hat. Hinsichtlich der Ueberführung der Eisenbahn-Posttransporte auf den Grenzen gilt im Allgemeinen als Grundsatz, daß eine jede Postverwaltung für die, Beförderung der Postsendungen bis zur Grenze ihres Gebiets zu sorgen hat, vorbehaltlich der etwaigen abweichenden Bestimmungen der besonderen Staatsverträge beziehungsweise der Special-Vereinbarungen. Artikel 4. Für die Gewichtsbestimmungen beim Postverkehr ist als Gewichts-Einheit das Kilogramm mit Gewicht. decimalen Unterabtheilungen maßgebend. Artikel 5. Die Zutaxirung, Vergütung und Abrechnung erfolgt in Groschen nach der zur Zeit in Nord- Münzwährung deutschland bestehenden Währung. Die Zahlung der Beträge aus den vierteljährigen Abrechnungen zwischen den Postverwaltungen geschieht in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung, welche eine Herauszahlung zu empfangen hat. 208 Artikel 6. Aeußere BeschaffenI n Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen bei der Auf- und heit und Behandlung Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die zwischen den Postverwaltungen zu verabredenden der Postsendungen. besonderen Reglements und Instructionen, beziehungsweise die Festsetzungen der Verträge mit auswärtigen Staaten. Soweit i n diesen Reglements-Instructionen und Verträgen besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, finden die für den inneren Verkehr bestehenden Vorschriften jeder Postverwaltung Anwendung. Artikel 7. Eintheilung Zur B r i e f p o s t gehören: der Postsendungen. Briefe ohne Werthangabe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Werthangabe, Postanweisungen und Zeitungen. Das Gewicht der Briefe mit und ohne Werthangabe und der Waarenproben darf 250 Grammen, das Gewicht der Drucksachen 500 Grammen nicht überschreiten. Wegen der portofreien Gegenstände sind die Bestimmungen im Artikel 24 maßgebend. II. Briefporto. Postwerthzeichen. Unzureichende Frankirung. Briefpostsendungen des Wechselverkehrs. Artikel 8. Das Briefporto beträgt im Wechselverkehr auf alle Entfernungen:
- a)für den gewöhnlichen frankirten Brief bis zum Gewichte von 15 Grammen einschließlich: 1 Silbergroschen oder 3 Kreuzer (in den Gebieten mit der Süddeutschen Guldenwährung), bei größerem Gewicht: 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer;
- b)für den gewöhnlichen un frankirten Brief bis zum Gewichte von 15 Grammen einschließlich: 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer, bei größerem Gewicht 3 Silbergroschen oder 11 Kreuzer. Artikel 9. Die Frankirung kann mittelst der, im Ursprungslande gültigen Postwerthzeichen erfolgen. Andere Postwerthzeichen sind ungültig. Die mit solchen versehenen Sendungen werden als unfrankirt behandelt. Insoweit Frankocouverts i n Anwendung kommen, bleibt es der Entschließung der Postverwaltung des Aufgabegebiets überlassen, außer dem durch den Francostempel bezeichneten Werthbetrage, eine den Herstellungskosten der Couverts entsprechende Entschädigung zu erheben. Artikel 10. Die mit Postwerthzeichen unzureichend frankirten Briefe unterliegen der Taxe für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwendeten Postwerthzeichen. Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto's gilt für eine Verweigerung der Annahme der Sendung. 209 Artikel II. Das Porto für Postkarten beträgt ohne Unterschied der Entfernung pro Stück ½ Silbergroschen, beziehungsweise 2 Kreuzer. Postkarten müssen frankirt werden. Unzureichend frankirte Postkarten, deren sofortige Rückgabe an den Einlieferer nicht möglich ist, werden nach den im Aufgabegebiet bestehenden allgemeinen Bestimmungen behandelt. A r t i k e l 12. Für Drucksachen im Gewichte bis zu 250 Grammen wird i m Falle der Vorausbezahlung und wenn sie, ihrer Beschaffenheit nach, den reglementarischen Bestimmungen entsprechen, ohne Unterschied der Entfernung, der Satz von ½ Silbergroschen, beziehungsweise 1 Kreuzer für je 50 Grammen oder einen Bruchtheil davon, für Drucksachen im Gewichte über 250 Grammen bis 500 Grammen der Satz von 3 Silbergroschen, beziehungsweise 11 Kreuzer erhoben. Für Drucksachen bis 250 Grammen, weiche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen, oder welche den reglementarischen Bestimmungen nicht entsprechen, sonst aber zur Versendung mit der Briefpost sich eignen, wird das Briefporto wie für unfrankirte Briefe erhoben, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwendeten Freimarken. Derartige Sendungen über 250 bis 500 Grammen werden nach den im Aufgabegebiet bestehenden allgemeinen Bestimmungen behandelt. Rücksichtlich der Auslegung der reglementarischen Vorschriften über Drucksachen ist, insoweit es sich nicht um unzweifelhafte Versehen handelt, die Ansicht der Postanstatt des Aufgabeorts maßgebend. A r t i k e l 13. Für Waarenproben (Waarenmuster) wird im Falle der Vorauszahlung und wenn sie, ihrer Beschaffenheit nach, den reglementarischen Bestimmungen entsprechen, ohne Unterschied der Entfernung der Satz von 1/3 Silbergroschen, beziehungsweise 1 Kreuzer für je 50 Grammen oder einen Bruchtheil davon erhoben. Für Waarenproben, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen, oder welche den reglementarischen Bestimmungen nicht entsprechen, sonst aber zur Versendung mit der Briefpost sich eignen, wird das Briefporto wie für unfrankirte Briefe erhoben, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwendeten Freimarken. Werden Waarenproben mit Drucksachen zusammengepackt, so kommt ebenfalls die im Artikel 12 festgesetzte Taxe nach Maßgabe des Gesammtgewichts der Sendung zur Anwendung. Dieses Gesammtgewicht darf 250 Grammen nicht übersteigen. A r t i k e l 14. Es ist gestattet, Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben unter Recommandation abzusenden. I n solchem Falle ist, außer dem Porto, eine Recommandationsgebühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer zu entrichten. Dieselbe wird zugleich mit dem Porto erhoben. Dem Absender einer recommandirten Sendung wird auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung des Adressaten (Rückschein) durch die Postanstalt beschafft. Hierfür wird eine Weitere Postkarten. Drucksachen. Waarenproben. Recommandation. 210 Gebühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer erhoben, welche der Absender bei der Einlieferung zu entrichten hat. Artikel 15. Ersatzleistung Für eine abhanden gekommene recommandirte Sendung wird, mit Ausnahme eines durch die für recommandirte eigene Fahrlässigkeit des Absenders, durch Krieg, durch unabwendbare Folgen von NaturereigSendungen. nissen oder durch die natürliche Beschaffenheit der Sendung herbeigeführten Verlustes, dem Absender eine Entschädigung von 14 Thalern oder 24½ Gulden Süddeutscher Währung geleistet. Für die Beschädigung einer recommandirten Sendung, sowie für den durch verzögerte Beförderung oder Bestellung einer recommandirten Sendung entstandenen Schaden wird Seitens der Post kein Ersatz geleistet. Den recommandirten Sendungen werden in Betreff der Ersatzleistung die zur Beförderung durch Estafette eingelieferten Sendungen gleichgestellt. Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postoerwaltung ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs Monaten vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reclamation bei derjenigen Poswerwaltung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfänge derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reclamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruches dem Adressaten zuweist. Für den Verlust einer in einem Transit-Briefpackete befindlichen recommandirten Sendung hat die transilgebende Verwaltung nur in dem Falle zu haften, wenn das ganze Briefpacket während der Beförderung i n dem Transitgebiete abhanden gekommen ist, oder wenn nachgewiesen wird, daß die recommandirte Sendung während der Beförderung im Transitgebiete in Verlust gerathen ist. Für Verluste recommandirter Sendungen, welche auf dem Transport durch eine auswärtige Beförderungsanstalt eintreten, findet, insoweit nicht in Folge besonderer Verträge eine Verbindlichkeit zur Ersatzleistung besteht, ein Ersatzanspruch, den Postverwaltungen der vertragschließenden Theile gegenüber, nicht statt. Will jedoch der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Transportanstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher die Sendung unmittelbar dem Auslande zugeführt worden ist, ihm Beistand zu leisten. Ein Ersatzanspruch für nicht recommandirte Sendungen findet gegenüber den Poswerwaltungen nicht statt. Artikel 16. Die Taxe für Briefe mit Werthangabe setzt sich wie folgt, zusammen: Briefe m i t Werthangabe. 1) aus dem Porto für gewöhnliche frankirte Briefe von gleichem Gewicht, 2) aus der im Artikel 14 festgesetzten Recommandationsgebühr, 211 3) aus der Gebühr von einem halben Groschen für je 20 Thaler oder einem Theil von 20 Thalern des angegebenen Werths. Die Taxe ist vom Absender im Voraus zu entrichten. Der angegebene Werth darf nicht höher sein als 1200 Thaler oder 2100 Gulden Süddeutscher Währung. Der in einem Briefe enthaltene Werthbetrag muß vom Absender auf der Adreßseite in der linken odern Ecke, ohne irgend eine Rasur oder Abänderung, selbst wenn letztere vom Absender anerkannt wäre, angegeben sein. Die Briefe mit Werthangabe müssen unter Kreuzcoupert abgesandt werden und mit fünf Siegeln verschlossen sein. Artikel 17. Im Falle ein Brief mit Werthangabe verloren gehen oder seines Inhalts beraubt werden Ersatzleistung für Briefe sollte, sei es auf Deutschem Gebiete unter Umständen, welche für die Deutsche Postverwaltung nach deutschen Gesetzen die Ersatzpflicht zur Folge haben würden, oder auf Luxemburgischem mit Werthangabe. Gebiete unter Umstanden, welche für die Luxemburgische Postverwaltung nach Luxemburgischen Gesetzen die Ersatzpflicht zur Folge haben würden, so hat die verantwortliche Verwaltung dem Absender, oder in Stelle desselben dem Adressaten innerhalb einer Frist von zwei Monaten, vom Tage der Reclamation an gerechnet, den angegebenen Werth zu zahlen oder zahlen zu lassen, für welchen die im Artikel 16 festgesetzte Versicherungsgebühr entrichtet ist. Derartige Reclamationen sind jedoch nur zuläßig, wenn sie innerhalb sechs Monate, vom Tage der Aufgabe des betreffenden Briefes an gerechnet, erhoben werden. Nach Ablauf dieses Termins steht dem Reclamanten ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu. Artikel 18. Im Verkehr zwischen Deutschland und dem Großherzogthum Luxemburg können durch die Postanwe Briefpost Zahlungen bis zum Betrage von 50 Thalern oder 87½ Gulden einschließlich im Wege des Postanweisungs-Verfahrens vermittelt werden. Die Gebühr beträgt für Zahlungen bis zum Betrage von 25 Thalern oder 433/4Gulden, 2 Eilbergroschen oder 7 Kreuzer; im Betrage über 25 Thaler bis 50 Thaler oder über 43¾ Gulden bis 87½ Gulden, 4 Silbergroschen oder 14 Kreuzer. Die Gebühr soll vom Absender im Voraus bezahlt und zwischen der Verwaltung des Aufgabeund der Verwaltung des Bestimmungsgebiets halbscheitlich getheilt werden. Der an dem Postanweisungs-Formular befindliche Coupon kann vom Absender mit schriftlichen Mittheilungen jeder Art versehen werden, ohne daß eine weitere Erhebung stattfindet. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch die Postansialt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden I n diesem Falle hat der Absender, neben der Postanweisungsgebühr und neben der Gebühr für das Telegramm, die Expreß-Bestellgebühr für Besorgung der Depesche im Aufgabeorte vom Postbüreau bis zur Telegraphen-Station, wenn letztere sich nicht im Postgebäude mit befindet, nach dem am Aufgabeort üblichen Satze zu Gunsten der Aufgabe Postanstalt zu entrichten. S o fern die Anweisung nicht poste restante adressirt ist, sind für die Abtragung des Postanwei- 212 sungs-Telegramms an den Adressaten, weiche von der Auszahlungs-Postanstalt durch einen Expressen erfolgt, die für die expresse Bestellung von Briefpostsendungen festgesetzten Gebühren (Artikel 19) einzuziehen. Dem Publikum wird die Auszahlung der eingezahlten Summen gewährleistet. Artikel 19. Expressbestellung. Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Verlangen ausgedrückt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen von den Postanstalten sogleich nach der Ankunft dem Adressaten durch einen besonderen Voten zugestellt werden. Eine Recommandation der Expressensendungen ist nicht erforderlich. Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Ortsbeitellbezirke der Bestimmungs Postanstalt ist die Expreß-Bestellgebühr nach dem Satze von 2½ Silbergroschen oder 9 Kreuzern zu erheben. Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen, oder dem Adressaten überlassen werden. Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem L a n d Bestellbezirke gilt als Regel, daß die ExpreßBestellgebühr von dem Adressaten zu entrichten ist, und zwar mit dem Betrage, welcher dem Boten für die Ausführung der Expreßbestellung nach dem ortsüblichen Satze vergütet wird. Insofern der Expreßbote Briefe mit Werthangabe oder Geldbeträge zu Postanweisungen mit zu überbringen hat, soll die Expreßgebühr das Doppelte des Satzes für die Expreßbestellung gewöhnlicher Briefpostsendungen betragen. Die Expreßgebühr wird von der Postanstalt des Bestimmungsorts bezogen. Artikel 20. Nachzusendende Briefpostgegenstände Für Briefpostgegenstände, welche dem Adressaten an einem andern als den auf der Adresse ursprünglich bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen, findet aus Anlaß dieser Nachsendung ein weiterer Portosatz nicht statt. Nachzusendende recommandirte Briefpostgegenstände werden auch bei der Nachsendung als recommandirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Recommandationsgebühr findet dabei nicht statt. Artikel 21. Unbestellbare Briefpostgegenstände Für die Rücksendung unbestellbarer Briefpostgegenstände wird ein besonderes Porto nicht angesetzt. Haftet auf denselben fremdes Porto, so wird von der Postanstalt, welche die Rücksendung bewirkt, das Porto in demselben Betrage und in derselben Währung zurückgerechnet, wie dasselbe ursprünglich angerechnet war. A r t i k e l 22. Laufschreiben. Für Laufschreiben, die von Privatpersonen veranlaßt werden, ist eine Gebühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer zu erheben, welche die Postverwaltung bezieht, deren Gebiet die Aufgabe-Postanstalt angehört. Ergibt sich, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt ist, so findet die Rückzahlung der Gebühr statt. Portodezug. Jede Verwaltung bezieht diejenigen Beträge, welche nach Maßgabe der Artikel 8 , 10, 11, 12, 13, 14, 16, 20 und 21 in ihrem Gebiete erhoben werden. Artikel 23. 213 Ein Drittel der im Luxemburgischen Gebiete erhobenen Beträge wird von der Luxemburgischen Verwaltung an die Deutsche Reichs-Verwaltung vergütet. Zur Vereinfachung der Abrechnung sollen die nach Vorstehendem von der Luxemburgischen Postverwaltung an die Deutsche ReichsPostverwaltung zu zahlenden Betrage auf Grund einer vierwöchentlichen nach näherer Verabredung der beiden Postverwaltungen anzustellenden speciellen Ermittelung auf ein Aversum festgesetzt werden. Artikel 24. Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien in den Gebieten der hohen Bestimmungen in vertragschließenden Theile untereinander, wird ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht die Portofreiheit portofrei befördert. Ferner wird portofrei befördert die Correspondenz in Postdienst- und in Telegraphendienst-Angelegenheiten. Eine weitere portofreie Beförderung findet nicht statt. Artikel 25. Die Postanstalten besorgen die Annahme und die Ausführung der Bestellungen auf Zeitungen und Zeitschriften, so wie deren Versendung und Abgabe an die Besteller. Für die Bestellung sind die Verlagsbedingungen zunächst maßgebend. Eine unentgeltliche Vertheilung von Probenummern findet nicht statt. Zeitungsvertrie A r t i k e l 26. Die Gebühr für den Vertrieb der Zeitungen und Zeitschriften beträgt 25 Prozent des Preises, zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger empfängt (Netto-Einkaufspreis). Bei Zeitungen, welche seltener als monatlich viermal erscheinen, wird die Zeitungsgebühr auf 12½ Prozent des Netto-Einkaufspreises ermäßigt. I n allen Fällen ist jedoch mindestens der Betrag von 4 Silbergroschen oder 14 Kreuzer jährlich für jede Zeitung oder Zeitschrift zu erheben. Die Gebühr für das Abtragen der Zeitungen wird von der Postverwaltung des Bestimmungsgebiets festgesetzt. Artikel 27. Zeitungsgebühren und Bestellgel Bezug Die Zeitungsgebühr wird zwischen der bestellenden und der absendenden Postanstalt halbder Zeilungsgebühren scheidlich getheilt. Läßt sich der Betrag nicht genau bis auf volle Viertelgroschen oder volle Kreuzer theilen, so ve bleibt der größere Betrag der absendenden Postanstalt. Artikel 28. Besondere Für besonders Zeitungs-Veilagen wird eine im Voraus zu entrichtende Gebühr von 1/12 Silbergroschen oder 1/24, Kreuzern berechnet. Jede Verwaltung bezieht die Gebühr für die aus ihrem Zeitungs-Beilage Gebiet abgehenden Zeitungsbeilagen ungetheilt. Artikel 29. Verlangt ein Besteller die Nachsendung einer Zeitung an einen andern O r t , so hat derselbe I. 23a Nachsend von Zeitung 214 für die Ueberweisung der Zeitung bis zum Schlusse der Bezugsperiode eine zwischen den beiden Postanstalten gleichmäßig zu theilende Gebühr von 10 Silbergroschen oder 35 Kreuzern zu entrichten. Kommen mehrmalige Uebeiweisungen vor, so ist die Gebühr jedesmal zu erheben, es sei denn, daß die Zeitung wieder nach dem Orte der ursprünglichen Bestellung überwiesen wird. Wenn die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogenen, sondern unmittelbar beim Verleger bestellten Zeitung verlangt wird, so ist dafür die Gebühr nach Artikel 26 vom Absender zu entrichten. Die Theilung erfolgt nach Artikel 27. In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungs-Redactionen zur Versendung gelangenden Tausch-Exemplare behandelt. III. Verhältnisse zu auswärtigen Postgebieten. Artikel 30. Postverträge. Die Behandlung der Sendungen i m Verkehr mit auswärtigen Postgebieten richtet sich nach den Postverträgen mit den betreffenden fremden Regierungen. Beim Abschlusse solcher Verträge wird die den Vertrag mit dem Auslande verhandelnde Regierung ihre Bemühungen dahin eintreten lassen, daß die Erleichterungen, welche dem Postverkehr ihres Gebiets mit dem betreffenden Auslande zu Theil werden, thunlichst in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen auch auf den durch ihre Postenstückweisevermittelten Correspondenz-Verkehr des anderen an dem gegenwärtigen Vertrage betheiligten Postgebiets mit dem betreffenden Auslande zur Anwendung gelangen. Artikel 31. Behandlung der Sendungen. Soweit die Postverträge oder Uebereinkünfte mit auswärtigen Regierungen oder Verwaltungen besondere Bestimmungen nicht enthalten, kommen für die Behandlung der Sendungen die in dem gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen in Anwendung. Die vom Auslande mit der Briefpost eingehenden und ihrer Natur nach zur Weiterbeförderung mit der Briefpost geeigneten Sendungen sind, insofern die Vorschriften über die zollamtliche Behandlung nicht entgegenstehen, ohne Unterschied des Gewichts mit der Briefpost weiter zu befördern, und sowohl hinsichtlich der Taxirung als auch i n Betreff des Portobezuges als Briefpostsendungen zu behandeln. Artikel 32. Poltobezug bei der Briefpost. Der Portobezug für die Briefpostsendungen regelt sich nach den im Artikel 23 aufgestellten Principien. Es ist demnach das von der Luxemburgischen Postverwaltung bezogene gemeinschaftliche internationale Porto bei der Festsetzung des Aversums mit in Berechnung zu ziehen. Bei dem Zeitungsverkehr mit dem Auslande wird die betreffende Grenz-Postanstalt als Verlags- beziehungsweise Abgabeort angesehen, und danach die halbscheidliche Theilung der Zeitungsgebühr bewirkt. 215 Artikel 33. Die Deutsche Reichs-Postverwaltung räumt der Großherzoglich Luxemburgischen Postverwal- Geschlossener Tr. tung das Recht ein, die Briefpostsendungen im Verkehr mit dem Auslande über das Gebiet Deutschlands im geschlossenen Transit unentgeltlich zu führen. Die Großherzoglich Luxemburgische Regierung räumt der Deutschen Reichs-Postverwaltung das Recht ein, die Briefpostsendungen im Verkehr mit dem Auslande über das Gebiet des Großherzogthums Luxemburg im geschlossenen Transit unentgeltlich zu führen. Artikel 34. Die Ratification des gegenwärtigen Vertrages soll gleichzeitig erfolgen mit der Ratification des über den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn abgeschlossenen Vertrages vom 11. J u n i 1872. Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1873 in Wirksamkeit und bleibt so lange in Kraft, bis einer der beiden vertragschließenden Theile dem andern, ein Jahr i m Voraus, die Absicht ausgedrückt k, t , denselben aufzuheben. Die gegenseitig bestehenden Vertragsverhältnisse bleiben bis zum Ablauf des Jahres 1872 in Wirksamkeit. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben un besiegelt. So geschehen zu Berlin am 19. Juni 1872. (gez.) J.P. Föhr. (L.S.) (gez.) W. Günther. (L.S.) Schluß-Protokoll zu dem am 19. Juni 1872 zwischen Luxemburg und Deutschland abgeschlossenen Postvertrage. I n , Anschluß an den am 19. Juni 1872 zwischen Luxemburg und Deutschland abgeschlossenen Postvertrag wurde von den Unterzeichneten constatirt, daß der bisherige Grundsatz, wonach i n terne Briefpostsendungen sowohl einzeln, als auch in geschlossenen Briefpacketen, gegenseitig frei von Transitporto zu befördern sind, auch für die Folge unverändert bestehen bleibt. Dieses Schluß-Protokoll soll gleiche Wirksamkeit haben, wie die Bestimmungen des Postvertrages zwischen Luxemburg und Deutschland vom 19. Juni 1872; auch soll die Ratification dieses Vertrages gleichzeitig die Ratification des gegenwärtigen Schluß-Protokolls mitumfassen. So geschehen zu Berlin am 19. Juni 1872. (gez.) J.P. Föhr. (gez.) W. Günther. Ratification und Dauer des Vertrages. 216 Königl.-Großh. Beschluß vom 20. J u l i 1872, wodurch die Veröffentlichung des am 20. Juni 1872 zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und dem Deutschen Reiche abgeschlossenen Telegraphen-Vertrages angeordnet wird. Arrêté royal grand-ducal du 20 juillet 1872, portant publication du traité télégraphique conclu le 10 juin 1872 entre le Grand-Duché de Luxembourg et l'Empire Allemand. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc, etc., etc.; Nach Einsicht des am 20. Juni 1872 zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und dem Deutschen Reich abgeschlossenen Telegraphen-Vertrags, dessen Ratificationen den 12. Juli 1872 in Berlin ausgetauscht worden sind; Nach Einsicht des Art. 8 des Gesetzes vom 9. December 1869 über den Telegraphendienst; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes in seinem Gutachten vom 28. J u n i 1872; Auf den Collectiv-Bericht Unseres Staatsministers, Präsidenten der Regierung, und Unseres General-Directors der Finanzen, und nach Berathung der Regierung im Conseil; Vu le traité télégraphique conclu le 20 juin 1872 entre le Grand-Duché de Luxembourg et l'Empire d'Allemagne et dont les ratifications ont été échangées à Berlin le 12 juillet 1872 ; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1. Der am 20. J u n i 1872 zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und dem Deutschen Reich abgeschlossene Telegraphen-Vertrag, dessen Ratificationen den 12. J u l i 1872 in Berlin ausgetauscht worden sind, soll behufs Ausführung durchs „Memorial" veröffentlicht werden. Art. 2. Vu l'art. 8 de la loi du 9 décembre 1809 sur le service télégraphique ; Notre Conseil d'État entendu dans son avis du 28 juin 1872; Sur le rapport collectif de Notre Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, et de Notre Directeur général des finances et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1 e r . Le traité télégraphique conclu le 20 juin 1872 entre le Grand-Duché de Luxembourg et l'Empire d'Allemagne et dont les ratifications ont été échangées à Berlin le 12 juillet 1872, sera publié par la voie du Mémorial, afin d'exécution. Art. 2. Notre Ministre d'État, Président du Gouvernement, et Notre Directeur général des finances sont chargés, chacun en ce qui le concerne, de l'exécution du présent arrêté. Walferdange, le 20 juillet 1872. Walferdingen den 20. J u l i 1872. Pour le Roi Grand-Duc : Für den König-Großherzog: Son Lieutenant-Représentant Der Staatsminister, Dessen Statthalter Le Ministre d'État, dans le Grand-Duché, Präsident der Regierung, im Großherzogthum, Prés, du Gouvernement. HENRI, L . J . E . Servais. Heinrich, L.-J.-E. SERVAIS. PRINCE DES PAYS-BAS. Der General-Director Prinz der Niederlande, Le Directeur général der Finanzen, des finances, G. Ulveling. G . ULVELING. Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, und Unser General-Director der Finanzen sind, jeder in so fern es ihn betrifft, mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. 217 Telegraphen-Bertrag. Behufs Regelung der telegraphischen Beziehungen zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und dem Deutschen Reiche haben Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, und Seine Majestät der Deutsche Kaiser beschlossen, einen neuen Vertrag zu schließen, und zu diesem Zweck zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg: Allerhöchstihren Geschäftsträger Jean Pierre Godefroi Föhr, Doctor der Rechte, Seine Majestät der Deutsche Kaiser: Allerhöchstihren Obersten à la suite der Armee, Stellvertreter des General-TelegraphenDirectors, Theodor Meydam, welche, nachdem die beiderseitigen Vollmachten in guter und gehöriger Ordnung befunden worden , vorbehaltlich der Genehmigung ihrer hohen Vollmachtgeber, folgende Uebereinkunft geschlossen haben: Artikel 1. Der gegenwärtig für den Wechselverkehr zwischen den Deutschen Staaten in Anwendung befindliche Gebührentarif, nach welchem die Gebühren für einfache Depeschen von 20 Worten betragen in der ersten Zone... 5 Sgr., in der zweiten Zone... 10 Sgr., in der dritten Zone... 15 Sgr., kommt auch für die telegraphische Correspondenz Wischen allen Deutschen und den Großherzogl.Luxemburgischen Telegraphen-Stationen zur Geltung. Die Gebühren für den Verkehr innerhalb der ersten Zone verbleiben der Verwaltung der Aufgabestationen. Von den Gebühren für die zweite und dritte Zone erhalten das Großherzogthum Luxemburg ein Drittel, das Deutsche Reich zwei Drittel. Artikel 2. I m allgemeinen finden für die internationale telegraphische Correspondenz des Großherzogthums Luxemburg, welche das Deutsche Reich transitirt, die Festsetzungen des Zu Rom vereinbarten internationalen Telegraphen-Vertrages vom 14. Januar 1872 Anwendung; jedoch wird für nachfolgende, die Deutschen Reichs-Telegraphenlinien passirende Transit-Correspondenz eine ermäßigte Durchgangsgebühr erhoben, nämlich:
- a)für jede einfache Depesche zwischen Luxemburg und Oesterreich-Ungarn, 12 Sgr. = 1,50 Fr.
- b)für jede einfache Depesche zwischen Luxemburg einerseits und den Niederlanden oder der Schweiz anderseits, 8 Sgr. = 1 Fr. Artikel 3. Die beiderseitigen Telegraphen-Verwaltungen werden Ach über die Ausgleichung der gegenseitigen Forderungen im Wegs des Schriftwechsels verständigen. 218 Artikel 4. Für den Fall, daß von Seiten der Königlich Belgischen Telegraphen-Verwaltung eine Erleichterung des telegraphischen Verkehrs derselben mit den Stationen in Elsaß-Lothringen für wünschenswert!), und die Errichtung einer neuen directeren Verbindung für zweckmäßig erkannt werden sollte, verpflichtet sich die Königlich Großherzogliche Luxemburgische Regierung, auf diesfälligen besonderen Antrag der Kaiserlich Deutschen Telegraphen-Verwaltung in ihrem Gebiet von der Grenze nördlich von Diedenhofen bis zur belgischen Grenze bei Arlon eine Telegraphenleitung aus mindestens 5mm starken Draht herstellen zu lassen, welcher Draht, außer in Luxemburg selbst Behufs Untersuchung bei Störungen, in keine andere Großherzogliche Station eingeführt werden, sondern zur directen Correspondenz zwischen Elsaß - Lothringen und Belgien bestimmt sein soll. Sobald dieser Leitungsdraht im Anschluß an entsprechende Leitungen an der deutschen und belgischen Grenze betriebsfähig hergestellt und in Benutzung genommen ist, wird der Großherzoglich Luxemburgischen Telegraphen Verwaltung als Vergütung der Transitgebühr Seitens der Kaiserlich Deutschen Verwaltung eine monatliche Absindung gezahlt, welche unter Zugrundlegung einer durchschnittlichen Gebühr von 20 Centimes für eine deförderte Depesche, zunächst monatlich einhundert Franken betragen soll. Dieser Satz, nach 500 Depeschen pro Monat berechnet, wird nach Maßgabe des steigenden telegraphischen Verkehrs im vorherigen Einverständniß der beiderseitigen Verwaltungen entsprechend erhöht, und zwar je um einhundert Franken, sobald die monatlich beförderten Depeschen die Zahlen von 600, 1100, 1600, 2100, 2600 überschreiten, und stets für halbjährige, mit dem 30. Juni und dem 31. December jeden Jahres abschließende Perioden. Ist der Monatsbetrag von sechshundert Franken erreicht, so soll es bei diesem Betrage dann auch für die Folgezeit sein Bewenden behalten. Wird bei zunehmender Correspondenz ein zweiter und ein dritter Leitungsdraht zu gleichem Zwecke, auf Antrag der Kaiserlich Deutschen Telegraphen-Verwaltung eingerichtet, so wird für die Benutzung jedes dieser Drähte gleichfalls monatlich eine Vergütung von 600 Franken an die Großherzoglich Luxemburgische Verwaltung erstattet. Diese, das Großherzogliche Gebiet überschreitenden Leitungen sollen zu keinem, die Neutralität des Großherzogthums Luxemburg beeinträchtigenden telegraphischen Mittheilungen benutzt werden dürfen. Die Untersuchungsstation in Luxemburg wird nach Maßgabe der Kaiserlich Deutschen Telegraphen-Verwaltung angelegt; für Bedienung derselben, sowie für Beseitigung eintretender Unterbrechung und Störungen wird die Großherzoglich Luxemburgische Verwaltung, welche auch die regelrechte Unterhaltung der Leitungsdrähte zu bewirken hat, bereitwillig sorgen. Bleibt der Specialdraht, beziehungsweise einer der Specialdrähte im Laufe eines Monats länger als drei Tage gestört und betriebsunfähig, so wird für die Gesammtzahl solcher Tags die bezügliche monatliche Vergütung um den verhältnißmäßigen Antheil verringert. Artikel 5. Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Juli 1872 in Kraft. Derselbe ist von Jahr zu Jahr kündbar; es darf jedoch eine Kündigung nur bis 1. Juli jeden Jahres erfolgen und es bleibt in einem solchen Falle der Vertrag demnächst noch bis zum letzten Juni des nachfolgenden Jahres in Wirksamkeit. 219 Die Ratifikationen gegenwärtigen Vertrages durch Seine Majestät den König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, und durch Seine Majestät den Deutschen Kaiser sollen am 12. Juli 1872, wenn nicht früher, in Berlin ausgetauscht werden und zwar gleichzeitig mit den Ratifikationen des Eisenbahn-Vertrages vom 11. Juni dieses Jahres. Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den Eingangs genannten Bevollmächtigten unterschrieben und besiegelt. So geschehen zu Berlin den 20. Juni 1872. (gez.) J.P. F ö h r . (gest.) Meydam. (L.S.) (L.S.) Königl.-Großh. Beschluß vom 23. Juli 1872, wodurch den Accisen-Beamten dir Befugnis ertheilt wird, bei ihren Dienstverrichtungen das Innere der Eisenbahnanlagen zu betreten und zu begehen. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Nach Einsicht Unseres Beschlusses vom 18. August 1859, wodurch das provisorische Reglement über die Polizei, die Benutzung, die Sicherheit und den Betrieb der Eisenbahnen genehmigt wird; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Auf den Bericht Unseres Staats Ministers, Präsidenten der Regierung, und nach Einsicht der Conseilsberathung der Regierung; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1. I n Abstellung der Schlußbestimmung von Nr. 2 des Art. 37 vorermähnten Beschlusses sind die Accisen-Beamten bei ihren Dienstverrichtungen befugt, das Innere der Eisenbahnanlagen, ohne Vorzeigung eines von der zuständigen Behörde ausgegangenen Befehls, zu betreten und zu begehen. Art. 2. Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Luxemburg den 23. J u l i 1872. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter Der Staatsminister, im Großherzogthum, Präsident der Regierung, Heinrich, L . J . E . S e r v a i s . Prinz der Niederlande. Arrêté royal grand-ducal du 25 juillet 1872, autorisant les employés des accises, en exercice de leurs fonctions, à s'introduire dans l'enceinte des chemins de fer et à y circuler. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc., etc., etc. ; Vu Notre arrêté du 18 août 1859, approuvant le règlement provisoire sur la police, l'usage, la sûreté et l'exploitation des chemins de fer; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Ministre d'État, Président du Gouvernement, et vu la délibération prise par le Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1 e r . Par exception à la disposition finale du n° 2 de l'art. 37 du règlement précité, les employés des accises, en exercice de leurs fonctions, sont autorisés à s'introduire dans l'enceinte du chemin de fer et a y circuler, sans la présentation d'un ordre émanant de l'autorité compétente. Art. 2. Notre Ministre d'Étal, Président du Gouvernement, est chargé de l'exécution du présent arrêté. Luxembourg, le 25 juillet 1872. Pour le Roi Grand-Duc: Son Lieutenant-Représentant Le Ministre d'État, dans le Grand-duché, Président du Gouvernement, HENRI, L.-J.-E. SERVAIS. PRINCE DES PAYS-BAS. Luxemburg. — Druck von V. Bück.