m Vertrage vom 26.-
Berlin am
fördern, haben nach erfolgter Kündigung des Handels- und Zollvertrages vom 9, März 1868 beschlossen, einen neuen Vertrag
diesem Zwecke abzuschließen, und
Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche K a i s e r , König von Preußen: Allerhöchstihren Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Staatsminister Bernhard Ernst von Bülow, und Seine M a j e s t ä t der Kaiser von Oesterreich, König v o n B ö h m e n u. und Apostolischer König von Ungarn: Allerhöchstihren Geschäftsträger Anton Grafen von Wolkenstein-Trostbürg, welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, den nachstehenden Handelsvertrag vereinbart und abgeschlossen haben: Art. 1. Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote
hemmen. Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden:
r Erleichterung des Verkehrs mit den daselbst erzeugten Nahrungsmitteln und Gegenständen der Hausindustrie für gewisse Grenzstrecken und für die Bewohner einzelner Gebietstheile eingeräumt werden; 2) die von einem der beiden vertragenden Theile durch eine schon abgeschlossene oder etwa künftighin abzuschließende Zolleinigung
gestandenen Begünstigungen. Art. 3. I n den Gebieten der vertragenden Theile sollen die bei der Ausfuhr gewisser Erzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die Zölle oder inneren Steuern ersetzen, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Stoffen, aus denen sie verfertigt werden, erhoben sind. Eine 63 darüber hinausgehende Ausfuhrprämie sollen sie nicht enthalten. Ueber Aenderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des Verhältnisses derselben
dem Zolle oder
den inneren Steuern wird gegenseitige Mittheilung erfolgen. Art. 4. Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus- oder nach dem Gebiete des anderen Theiles durchgeführt weiden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden. Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung. Art. 5.
r weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird, sofern die Identität der ausund wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist, beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben
gestanden: a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder auf Ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Marktverkehr versendet, in dem Gebiete des anderen Theiles aber nicht i n den freien Verkehr gefetzt, sondern unter Controle der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen (Packhöfen, Hallämtern u. s. w.) gelagert, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im voraus
bestimmenden Frist unverkauft
rückgeführt werden; b) für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragenden Theiles gebracht, unverkauft von dort
rückgeführt wird. Art. 6.
r Regelung des nachbarlichen Verkehrs
m Zwecke der Veredlung von Waaren zwischen den Gebieten der vertragschließenden Theile wird festgesetzt, daß von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit sein sollen: a) Garne und Gewebe einheimischer Erzeugung, welche in das Gebiet des anderen Theiles
r
bereitung oder Verarbeitung gebracht und nach vollendeter Arbeit
rückgebracht werden, und zwar Garne und Gewebe
m Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Appretiren. Bedrucken und Sticken, Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforderlichen Schußgarn
r Herstellung von Geweben, sowie Gespinnste (einschließlich der erforderlichen
thaten)
r Herstellung von Spitzen und Pasamentirmaaren; b) die
r Reparatur aus- und dann wiedereingeführien Gegenstände aller A r t ; c) sonstige Waaren und Gegenstände, welche
r Bearbeitung oder Verarbeitung im Grenzbezirke ausgeführt und, ohne ihre wesentliche Beschaffenheit und handelsübliche Benennung verändert
haben, wieder eingeführt werden. Der Verkehr in allen diesen Fällen ist jedoch an die Bedingung geknüpft, daß die Identität der aus- und wiedereingeführten Waaren und Gegenstände sichergestellt werden kann. Art.
verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritte der Waaren aus einem Zollgebiete in das andere gleichzeitig stattfinden können. Art. 9. Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf der Hervorbringung, der
bereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse des andern Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes. Art. 10. Die vertragenden Theile verpflichten sich, auch ferner
r Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und die
diesem Zweck erlassenen Strafgesetze aufrecht
erhalten, die Nechtshülfe
gewähren, den Aufsichtsbeamten des anderen Theiles die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet
gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihülfe
Theil werden
lassen. Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollkartell enthält die Anlage A. Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragenden Theile mit fremden Staaten
sammentreffen, werden die
r gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienste verabredeten Maßregeln aufrecht erhalten. Art. 11. Jeder der beiden vertragenden Theile wird die Seehandelsschiffe des anderen und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seehandelsschiffe,
lassen. Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt. Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragenden Theile ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath
beurtheilen.
r Nachmessung über die Ladungsfähigkeit der Seehandelsschiffe sollen bei Feststellung von Schifffahrts- und Hafenabgaben die nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe genügen und wird eine Reduction der Schiffsmaaße infolange nicht stattfinden, als die im Jahre 1872 durch Notenwechsel zwischen den vertragenden Theilen getroffenen Vereinbarungen über die gegenseitige Gleichstellung der Meßbriefe in Kraft bleiben. Art. 12. Von Schiffen des einen der vertragenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothfällen in die 65 Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder
m Handelsverkehr benutzt wird, Schifffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden. Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertragenden Theile verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen. Art. 13.
r Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der vertragenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung
gelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Landes. Art. 14. Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten
r Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden. Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsenwesen
lässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden. Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf Straßen, welche
r Verbindung der vertragenden Theile unter sich oder mit dem Auslande dienen, nach Verhältniß der Streckenlänge nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr. Art. 15. Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Veförderungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragenden Theile gemacht werden. Namentlich sollen die aus den Gebieten des einen Theiles in das Gebiet des anderen Theiles übergehenden oder das letztere transitirenden Transporte weder in Bezug auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem Gebiete des betreffenden Theiles abgehenden oder darin verbleibenden Transporte. Für den Verkehr von dem Gebiete des einen Theiles nach dem Gebiete des anderen, sowie für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des anderen Theiles ist die Anwendung nicht publizirter Tarife auf den Eisenbahnen untersagt. Die publizirten Tarifsätze sind überall und für jedermann unter Ausschluß von nicht veröffentlichten Rückvergütungen (Rabatten, Refaktien und dergl) gleichmäßig in Anwendung
bringen. Die vertragenden Theile werden dahin wirken, daß die Uebertretung dieser Bestimmung seitens der Eisenbahnverwaltungen mit entsprechenden Strafen belegt wird. Für den Personen- und Güterverkehr, welcher zwischen Eisenbahnstationen, die in den Gebieten des einen vertragschließenden Theiles gelegen sind, innerhalb dieser Gebiete mittelst un- 66 unterbrochener Bahnverbindung stattfindet, sollen die Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieser Gebiete auch in dem Falle aufgestellt werden, wenn die für den Verkehr benutzte Bahnverbindung ganz oder theilweise im Betriebe einer Bahnanstalt steht, welche in den Gebieten des anderen Theiles ihren Sitz hat. Auf Anschlußstrecken und insoweit es sich lediglich um den Verkehr zwischen den
nächst der Grenze gelegenen, beiderseitigen Stationen handelt, soll bei Einhebung der im Personen- und Güterverkehr
entrichtenden Gebühren auch in dem Falle, wenn der T a r i f nicht auf die gesetzliche Landeswährung der Einhebungsstelle lautet, die Annahme der nach den Gesetzen des Landes, i n welchem die Einhebungsstelle gelegen ist,
lässigen Zahlungsmittel m i t Berücksichtigung des jeweiligen Kurswerthes nicht verweigert werden. Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen der betheiligten Eisenbahuverwaltungen über die Abrechnung in keiner Weise vorgreifen. Art. 16. Die vertragenden Theile werden dahin wirken, daß der gegenseitige Eisenbahnverkehr i n ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte
sammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde. Die vertragenden Theile verpflichten sich, dahin
wirken, daß durch die beiderseitigen Bahnverwaltungen direkte Expeditionen oder direkte Tarife im Personen- und Güterverkehr, sobald und insoweit dieselben von beiden Theilen als wünschenswerth bezeichnet werden,
r Einführung gelangen. Für den direkten Verkehr bleibt die Aufstellung einheitlicher Transportbestimmungen, insbesondere in Bezug auf Lieferungsfristen, durch unmittelbares Einvernehmen der beiderseitigen
ständigen obersten Aufsichtsbehörden vorbehalten. Art. 17. Die vertragenden Theile verpflichten sich, den Eisenbahnverkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sicherzustellen. I n Bezug auf Eisenbahn-Fahrbetriebsmittel, welche aus den Gebieten des einen vertragschließenden Theiles in die des anderen im Verkehr übergegangen sind, findet i n diesen letzteren Gebieten wegen wie immer gearteter Forderungsansprüche gegen die Bahnanstalt, welcher das Eigenthum an den Fahrbetriebsmitteln
steht, eine Bewilligung von Beschlagnahme, Arrest, Pfändung, Sequestration oder sonstigen wie immer gearteten, wenngleich nur provisorischen Sicherstellungs- oder Exekutionsmaßregeln im gerichtlichen oder administrativen Wege nicht statt. Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen oder Schweine befördert worden sind, müssen, wenn sie demnächst
m Transport von Vieh der genannten Gattungen aus dem Gebiete des einen Theiles in das des anderen verwendet werden sollen,
vor einem durch besondereUebereinkunftfestzustellenden Reinigungs- (Desinfektions-) Verfahren unterworfen werden, welches geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig
tilgen. Art. 18. Die vertragenden Theile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen 67 vorhanden sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern defördert werden, an welchem sich ein
r Abfertigung befugtes Zoll- und Steuer Amt befindet, von der Deklaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kolloverschluß frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe
m Eingang angemeldet sind. Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus- oder nach den Gebieten des anderen ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom Kolloverschluß sowohl im Innern als an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe
m Durchgang angemeldet sind. Die Verwirklichung der bevorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abfertigungsamte im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet seien. Insoweit von einem der vertragenden Theile mit dritten Staaten in Betreff der Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart morden sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit dem anderen Theile, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung. Art. 19. Die Angehörigen der vertragenden Theile sollen gegenseitig in Bezug auf den Antritt, den Betrieb und die Abgaben von Handel und Gewerbe den Inländern völlig gleichgestellt fein. Beim Besuche der Märkte und Messen sollen die Angehörigen des anderen Theiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden. Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmäkler- (Sensalen)- Geschäft und den Gewerbebetrieb im Umherziehen, einschließlich des Hausirhandels, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, sollen, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertragenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür
entrichten verpflichtet sein. Die Angehörigen des einen der vertragenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die Seeoder Flußschifffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Theiles einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden. Die in dem Gebiete des einen vertragenden Theiles rechtlich bestehenden Aktiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf Aktien- und Versicherungsgesellschaften jeder Art werden in dem Gebiete des anderen Theiles nach Maßgabe der daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen
m Geschäftsbetriebe und
r Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht
gelassen. Art. 20. I n Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder deren Verpackung, sowie bezüglich der Fabriksund Handelsmarken, der Muster und Modelle, ferner der Ersindungspatente sollen die Ange- 68 hörigen des einen der vertragschließenden Theile in dem Gebiete des anderen denselben Schutz wie die eigenen Angehörigen genießen. Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile haben jedoch die in dem Gebiete des anderen Theiles durch Gesetze oder Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten
erfüllen. Der Schutz von Fabriks- und Handelsmarken wird den Angehörigen des anderen Theiles nur insofern und auf so lange gewährt, als dieselben in ihrem Heimathsstaate in der Benutzung der Marken geschützt sind. Art. 21. Die vertragenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Consuln in allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des anderen Theiles
ernennen, in denen Consuln irgend eines dritten Staates
gelassen werden. Diese Consuln des einen der vertragenden Theile sollen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, in dem Gebiete des anderen Theiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden. Art. 22. Jeder der vertragenden Theile wird seine Consuln im Auslande verpflichten, den Angehörigen des anderen Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen Consul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen
gewähren. Art. 23. Die vertragenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht
, an ihre Zollstellen Beamte
dem Zwecke
senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß
erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig
gewähren ist. Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten wollen die vertragenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilen. Art. 24. Der gegenwärtige Handelsvertrag wird sich in Gemäßheit des zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Fürstenthume Lichtenstein bestehenden Zoll- und Eteueremigungsvertrages auch auf das letztere erstrecken. Derselbe wird sich ferner auf das Großherzogthum Luxemburg erstrecken, so lange dasselbe
m deutschen Zollgebiete gehört. Art.
m
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen
Berlin, den
r Verhinderung, Entdeckung und Bestrafung von Uebertretungen (§§ 13 und 14) der Zollgesetze des anderen Theiles nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken. §2. Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche
r Verhinderung oder
r Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt w i r d , daß eine Uebertretung derartiger Gesetze des anderen Theiles unternommen werden soll, oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich
stehenden Mittel thunlichst
verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zolloder Steuerbehörde (im Deutschen Reich: Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter, in OesterreichUngarn: Hauptzollämter oder Finanzwach-Kommissäre) schleunigst anzuzeigen. § 3. Die Zoll- oder Steuerbehörden des einen Theiles sollen über die
ihrer Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des anderen Theiles den i m § 2 bezeichneten Zoll- oder Steuerbehörden des letzteren sofort Mittheilung machen und denselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese
ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen. §
r Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst
unterstützen und nicht allein
jenem Zweck ihre Wahrnehmungen sich 8a 70 gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen
unterhalten und
r Verständigung über zweckmäßiges
sammenwirken von Zeit
Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich mit einander
berathen. Den Zoll- und Steuerbeamten der vertragenden Theile soll gestattet sein, bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen Theiles
dem Zweck
begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die
r Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die
r Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter
beantragen. Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der vertragenden Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder entdeckten Uebertretungen der Zollgesetze des eigenen Staates
steht und obliegt. Auch können die Zoll- und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der
ständigen Behörde des anderen Theiles aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der competenten Behörde ihres eigenen Landes die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen. Keiner der vertragenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen
m Zweck des Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden, oder Verträgen
r Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen Gültigkeit
gestehen. § 8. Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet,
verhindern, daß Vorräthe von Waaren, welche als
m Schleichhandel nach dem Gebiete des anderen Theiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft oder ohne genügende Sicherung gegen den
besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden Innerhalb des Grenzbezirkes sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren in der Regel nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Verschluß und Controle der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen statt desselben anderweite möglichst sichernde Controlmaßregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfniß und
m Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich
lässig ist, unter spezielle,
r Verhinderung des Schleichhandels geeignete Controle der Zollbehörde gestellt werden. § 9. Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet:
solchen Tageszeiten, daß sie jenseits der Grenze
dort erlaubter Zeit eintreffen können, und 3. unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem Ausgangsamte oder der Legitimationsstelle und der Grenze zoll- oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen
versehen. §
m Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde- und Erhebungsstellen, über die denselben, so weit sie
einander unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Abfertigungsstunden und über nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Begleitungen der ausgeführten Waaren bis
r jenseitigen Anmeldestelle, sowie über besondere Maßregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst verständigen. § 12. Jeder der vertragenden Theile hat die in den §§ 13 und 14 ermähnten Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiete einen vorübergehenden Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der
jenen Paragraphen bezeichneten Strafen
verbieten. Beide vertragende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen vertragenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen
lassen. § 13. Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles und Zoll- oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetzwidrige Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein- oder Ausgangsabgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen werden würde, sind von jedem der vertragenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Confiscation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes, und daneben mit angemessener Geldstrafe, oder mit denselben Geld- oder 72 Vermögensstrafen
bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen. Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates
bemessen, dessen Abgabengesetz übertreten worden ist. Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles, durch welche erweislich ein E i n - , Aus- oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in bestimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen. §
erlassenden Strafbestimmungen die gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Zollgesetze des anderen Theiles etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, als Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthätigkeiten, Fälschungen, Bestechungen oder Erpressungen u. dgl., nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. § 17. Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles hat auf Antrag einer
ständigen Behörde desselben jeder der vertragenden Theile von denselben Gerichten und in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen Gesetze, untersuchen und gesetzmäßig bestrafen
lassen, 1. wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn
r Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder 2. wenn jener nicht allein
r Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses Staates einenwenn auch nur vorübergehenden, Wohnsitz hatte oder die Uebertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach dem Eingange des Antrages auf Untersuchung sich in demselben Staate betreffen läßt; in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Uebertretung sind. § 18.
den im § 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat, insofern
ständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte anhängig oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist. 73 §
bestimmen und aufzulegen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten. Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat
sorgen, in welchem die Untersuchung geführt wird. Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte, von jenem Staate schließlich
tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge gedeckt werden können, der Staat
erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte. §21. Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des § 17 eingeleiteten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uedertretung eingehen, sind dergestalt
verwenden, daß davon
nächst die rückständigen Gerichtskosten, sodann die dem anderen Theile entzogenen Abgaben und
letzt die Strafen berichtigt werden. Ueber die letzteren hat der Staat
verfügen, in welchem das Verfahren stattfand. §
m Erlasse und
r Milderung der Strafen,
welchen der Angeschuldigte in Folge eines nach Maßgabe des § 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate
, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte. Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der
ständigen Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich darüber
äußern. § 24. Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem anderen Gebiete wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Gebietes oder in Gemaßheit des § 17 eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sein, auf Ersuchen des
ständigen Gerichts: 1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aufhalten, auf Erfordern eidlich
vernehmen und erstere
r Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, 74 oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht i n naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten; 2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund
beglaubigen; 3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen
lassen; 4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichts angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen
lassen. § 25. Es sind in diesem Kartell unter „Zollgesetzen" auch die Ein-, A u s - und Durchfuhrverbote, und unter „Gerichten" die in jedem der beiderseitigen Gebiete
r Untersuchung und Bestrafung v o n Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden. § 26. Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende
geständnisse zwischen den vertragenden Staaten
m Zweck der Unterdrückung des Schleichhandels nicht aufgehoben oder geändert Schlußprotokoll. Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Handelsvertrages zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Deutschen Reich haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt: Z u A r t . 1 des Vertrages. 1. Der im Art. 1 unter b ausgesprochene Vorbehalt erstreckt sich auch auf jene Vorsichtsmaßregeln, die
m Schutze der Landwirihschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung schädlicher Insekten (wie z B. der Reblaus und des Koloradokäfers) ergrissen werden. 2. Die vertragschließenden Theile werden sich alle aus Rücksichten der Gesundheitspolizei erlassenen Verkehrsbeschränkungen gegenseitig mittheilen. Z u A r t , 3 des Vertrages. Die beiden vertragschließenden Theile werden dafür Sorge tragen, daß die innere Gesetzgebung der technischen Entwickelung der einer inneren Abgabe unterliegenden Industrie derart folge, daß die Steuerrückvergütung die thatsächlich entrichtete Steuer nicht übersteige. Z u A r t . 5 des Vertrages. Bezüglich derjenigen Waaren, welche aus dem Gebiete des einen der vertragenden Theile nach dem Gebiete des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder dorthin auf Ungewissen Verkauf, außer dem Meß- und Marktverkehr, versendet, binnen einer i m voraus
bestimmenden Frist unverkauft
rückgeführt, dann der Muster, welche von Handlungsreisenden eingeführt 75 werden, bewendet es bei den
r Zeit in den beiderseitigen Vertragsgebieten in Anwendung stehenden Vorschriften. Hinsichtlich des Viehes, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragenden Theiles gebracht und unverkauft von dort
rückgeführt wird, findet beiderseits eine möglichst erleichterte Abfertigung statt.
r Feststellung der Identität wird in der Regel die Bezeichnung des Viehes nach Gattung, Stückzahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale als genügend angesehen. Z u A r t . 6 des Vertrages. A. Ueber die näheren Bedingungen und Förmlichkeiten, unter welchen die nach Art. 6 vereinbarten Verkehrserleichterungen eintreten sollen, wurde vereinbart: 1. Unter Garnen und Geweben einheimischer Erzeugung werden die im Versendungslande selbst gesponnenen Garne und gewebten Gewebe, dann solche Garne und Gewebe verstanden, welche zwar im rohen
stande aus dem Auslande eingeführt und nach zollamtlicher Behandlung in den freien Verkehr gesetzt wurden, jedoch im Versendungslande gebleicht oder gefärbt oder bedruckt worden sind, um dann einer weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung im Veredlungslande
geführt
werden.
m Nachweise der einheimischen Erzeugung dient ein an der Waare anzubringender Fabrikstempel, beziehungsweise eine Bescheinigung des inländischen Erzeugers der Waare. 2. Der zollfreie Wiedereintritt der
r Veredlung in das Gebiet des anderen vertragschließenden Theiles ausgeführten Waaren und Gegenstände kann im Versendungslande von einer vor dem Ausgange der ersten Waarensendung
erwirkenden Bewilligung abhängig gemacht werden. Diese Bewilligung wird auf bestimmte oder unbestimmte Dauer unter Vorbehalt des Widerrufs ertheilt und darf selbstständigen Gewerbe- und Handeltreibenden nicht versagt werden, welche a) wegen Zollumgehung weder verurtheilt sind, noch in Untersuchung stehen; und b) die
r Veredlung auszuführenden Waaren und Gegenstände im Inlande selbst
erzeugen oder dieselben im Sinne des Punkt 1
inländischen
machen in der Lage sind, oder aber, wofern dies nicht der Fall ist, sich über den künftigen Bezug derselben von inländischen Fabrikanten vermittelst beizubringender Erklärungen derselben ausweisen. Die
rücknahme der ertheilten Bewilligung kann nur nach erwiesener Zollumgehung oder wegen wiederholter grober Vernachlässigung der Kontrolvorscheisten stattfinden. 3. Die Gegenstände, für welche eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, müssen bei Zollstellen nach Gattung und Menge angemeldet und
r Revision gestellt werden. Bei Garnen und Geweben, welche
r Veredlung ausgeführt werden, ist
gleich der einheimische Ursprung (Punkt I) nachzuweisen.
ständigen Zollbehörden bewilligt werden, sofern in Folge der geographischen Lage derjenigen Gewerbestätte, in welcher die Veredlung stattfinden soll, und mit Rücksicht auf den schließlichen Bestimmungsort 76 der veredelten Waare ein erheblicher Umweg für den Rücktransport der Waare
m Verfendungsamte nicht
vermeiden wäre.
verlangen. 8. Gewichtsdifferenzen, welche durch Reparaturen, durch die Bearbeitung oder Veredlung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt werden, und geringere Differenzen eine Adgabenentrichtung nicht
r Folge haben. Bei Garnen und Geweben, deren Identität durch das Vorhandensein der unverletzten Identitätszeichen unzweifelhaft ist, bleiben Gewichtsdifferenzen unberücksichtigt. 9. Die Bestimmungen rücksichtlich des Nachweises des einheimischen Ursprungs und des Erfordernisses besonderer Erlaubniß
m Veredlungsverkehr (Punkt 1 bis 3) haben keine Anwendung
finden: a) auf die
r Reparatur aus- und dann wieder eingeführten Gegenstände; b) auf die im Grenzbezirke ansässigen Handwerker und Lohnarbeiter, welche ihr gewöhnliches Arbeitsmaterial über die Grenze
r häuslichen Arbeit nach ihrer Wohnstätte übertragen und nach der Verarbeitung wieder zollfrei
rückbringen. Arbeitssammler (Faktoren), welche die Betheilung der Lohnarbeiter mit Arbeit vermitteln, werden gleich den Lohnarbeitern behandelt. Auf Grund dieser Vereinbarung (Punkt 1 bis 9) haben die beiderseitigen Bevollmächtigten mittelst Noten vom heutigen Tage sich gegenseitig die Detailvorschriften mitgetheilt, welche die vertragenden Theile
r Regelung und Controle des Veredlungsverkehrs
erlassen sich wechselseitig, als berechtigt anerkennen. Beide Theile behalten sich indeß vor, darin thunliche Erleichterungen und Vereinfachungen nach Maßgabe des Bedürfnisses eintreten
lassen. B. Man war darüber einverstanden, daß die in älteren und Gesetzen beruhenden Erleichterungen des Grenzverkehrs mit leinenen Garnen und roher ungebleichter Leinwand für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages mit der Maßgabe aufrecht erhalten werden, daß diese llebereinkünfte mit dem Ablaufe dieses Vertrages ohne vorherige Kündigung außer Kraft treten. Insbesondere wird vereinbart, daß für die Vertragsdauer rohes leinenes Handgespinnst gegenseitig zollfrei
behandeln sei, und daß rohe ungebleichte Leinwand auf der Grenzlinie von Leobschütz bis Eeidenberg in der Oberlausitz nach Bleichereien und Leinwandmärkten in PreußischSchlesien. dann auf der Grenzstrecke von Ostriz bis Schandau in Sachsen auf Erlaubnißscheine zollfrei eingehen dürfe. Was die Erleichterungen im Verkehre mit rohem leinenen Garn betrifft, welches
m Bleichen oder Verweben aus dem Gebiete des einen vertragenden Theiles in das des anderen gebracht und gebleicht oder verwebt
rückgebracht wird, so wird anerkannt, daß das Garn weder in Ketten gelegt, noch plombirt
fein braucht, und daß es genügt, bei der Ausfuhr bezw. Einfuhr die Menge und Gattung (letztere bei Maschinengarn blos nach den Feinheitsgrenzen, sowie nach dem Nettogewichte) anzugeben, eventuell auch Proben von dem Garne
rückzubehalten und bei 77 dem Wiederaustritte bezm. Wiedereintritte die Uebereinstimmung des gebleichten oder
Leinwand verwebten Garnes mit dem ausgeführten rohen Garne nach Gattung und Menge nachzuweisen. Gewichtsdifferenzen, welche durch die Bleiche oder Schlichte verursacht werden, sind entsprechend
berücksichtigen. C. Die beiden vertragenden Theile sind darüber einverstanden, daß die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Bewohnern der beiderseitigen Grenzbezirke in Bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfs
r Reparatur oder sonst einer handwerksmäßigen Bearbeitung welcher die häusliche Lohnarbeit gleich
halten ist, auch weiterhin aufrecht
erhalten sind. Soweit derlei Erleichterungen nicht im Veredlungsverkehr begriffen werden, sind sie in der Anlage B verzeichnet. In Beziehung auf die Zollbegünstigungen, bei denen die Begriffe Grenzbezirk und Grenzbewohner in Frage kommen, werden die dermalen in beiden Staaten bestehenden Grenzbezirke als solche anerkannt, auf welche derlei Zollbegünstigungen sich
erstrecken haben. I m Fall von Aenderungen in der Ausdehnung der Grenzbezirke gelten diese Zollbegünstigungen für eine Grenzzone von zehn Kilometer Entfernung von der Grenze. Z u A r t . 5, 6 und 7 des Vertrages. Die in den Art. 5, 6 und 7 verabredeten Verkehrserleichterungen finden unter den in der Uebereinkunft zwischen Oesterreich, Bayern, Württemberg und Baden vom
r Weitersendung mit einem Begleitscheine (nicht
r schließlichen Abfertigung) angemeldet werden und von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche ergiebt, daß und wie sie am Versendungsorte unter amtlichen Verschluß gesetzt worden sind;
m Verdacht eines beabsichtigten Unterschleifes überhaupt keine Veranlassung vorliegen. Läßt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueberzeugung gewinnen, daß der in dem Gebiete des anderen Theiles angelegte Verschluß unverletzt und sichernd sei, so kann auch die Abladung und Verwiegung der Waaren unterbleiben. 2. Soweit an einzelnen Orten in Deutschland ein Vedürfniß sich geltend macht, soll auf besonderes Ansuchen auch Waarenführern die Benutzung der öffentlichen Niederlage gestattet werden. Die gleiche Begünstigung wird österreichisch-ungarischerseits
gestanden. Z u A r t . 8 des Vertrages. 1. Die bestehenden
sammenlegungen von gegenüberliegenden Grenzzollämtern bleiben aufrecht. Doch steht jedem der betheiligten Staaten frei, eine solche
sammenlegung gegen vorherige sechsmonatliche Kündigung
rückzuziehen. Neue
sammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Oesterreich und den betheiligten deutschen, Staaten vorbehalten. 2. Es wird auch ferner auf thunlichste Uebereinstimmung in den Abfertigungsbefugnissen der gegenüberliegenden Grenzzollämter Bedacht genommen werden. Eine ausnahmsweise Erweiterung der Kompetenz einzelner Aemter wird der besonderen Verständigung der betheiligten Regierungen vorbehalten. 3. Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet des anderen Theiles verlegten Grenzzollämter hat man sich über folgende Grundsätze geeinigt: 79
sorgen, daß die auf ihr Gebiet übersetzten Beamten in Betreibung ihrer zollamtlichen Geschäfte nicht gestört werden, und daß namentlich die Sicherheit ihrer Dienstpapiere und Gelder keinem Anstände unterliege. e) Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten und Angestellten, welche sich aus irgend einer im Vertrage vorgesehenen Veranlassung in der vorschriftsmäßigen Dienstulliform in den gegenüberliegenden Staat begeben, sind dort von dem für Rechnung des Staates
erhebenden Wege-, Brücken- und Fährgelde ebenso wie die eigenen Beamten und Angestellten befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von dergleichen Kommunikationsabgaben, deren Erhebung Gesellschaften, Korporationen, Gemeinden oder einzelnen Privatpersonen
steht, nur insoweit
beanspruchen, als sie nach dem bestehenden Tarife begrünoet erscheint. f) Es wird ausdrücklich anerkannt, daß durch die
sammenlegung der gegenüberliegenden Zollämter wohl eine thunliche Gleichzeitigkeit der beiderseitigen Amtshandlungen, nicht aber eine regelmäßige Adfertigungsgemewschaft beabsichtigt sei, daß demnach, abgesehen von Fällen außergewöhnlichen Verkehrsandranges und den hierfür von den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich
erlassenden Instruktionen, jedes der beiden Aemter nur die ihm als Ein- oder Ausgangsamt seines Staates obliegenden Funktionen
vollziehen, an den gleichen Funktionen des anderen Amtes aber sich nicht
betheiligen habe. g) Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen:
r Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter, über das Verhalten der Beamten und Angestellten der beiderseitigen Zollschutzwachen in ihrem Verkehr
den Beamten und Angestellten der Wachanstalten des Nachbarstaates, über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates verlegten Aemter des anderen Staates und die hierfür anzurechnenden Miethzinse, über die Kosten der Reinigung und Heizung der
sammengelegten Aemter, über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, das Schließen und Oeffnen der Schlagbäume bei den
sammengelegten Aemtern, über die Portofreiheit für Briefe und Fahrpostsendungen beim amtlichen Verkehr dieser Aemter mit ihren vorgesetzten Behörden oder mit anderen Zollämtern ihres Staates, über die Rechte und Pflichten der Beamten der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter, denen Wohnungen in dem Staatsgebäude des letzteren eingeräumt worden, über die Zollabfertigungen an Sonn- und Feiertagen, endlich 80 über die gegenseitige Zollbefreiung für fertige Beamten-Uniform- und Armaturstücke werden hierdurch aufrecht erhalten. Der Grenzpassantendienst wird von jedem der vertragenden Theile nach den in seinem Gebiete diesfalls bestehenden Vorschriften und mit Rücksicht auf die besonderen Vereinbarungen gehandhabt werden. Z u A r t . 10 des Vertrages und
m Z o l l k a r t e l l . 1. Z u § 4 des Zollkartells.
den oberen Zoll- und Steuerbeamten, welche befugt sind, bei den Einhebungsämtern des gegenüberliegenden Zollgebietes die Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach demselben und an dessen Grenze nachweisen, nebst Belegen
r Notiznahme einzusehen, gehören außer den höheren Beamten, in Oesterreich-Ungarn: die Oberbeamten der Hauptzollämter, die Finanzwach-Oberkommissäre und Kommissäre, in Deutschland: die Hauptamtsmitglieder und die Oberkontrolöre. 2.
Es wird als unbedenklich anerkannt, daß die Grenzaufseher (Finanzwachmannschaften)
r Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels sich gegenseitig unterstützen und ihre darauf bezüglichen Wahrnehmungen einander unmittelbar mittheilen. Man war jedoch darüber einverstanden, daß die
r Verständigung über zweckmäßiges
sammenwirken von Zeit
Zeit und bei besonderen Veranlassungen vorzunehmenden Berathungen
nächst nur unter den beiderseitigen oberen Zoll- und Steuerbeamten stattzufinden haben. 3.
Es wird anerkannt, daß die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten, wenn dieselben bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze des einen vertragenden Theiles in das Gebiet des anderen sich begeben, sich lediglich darauf
beschränken haben, bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die
r Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die
r Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter
beantragen, daß die genannten Beamten dagegen auf fremdem Gebiete weder die Person des Thäters, noch die Gegenstände der Uebertretung anhalten, noch auch von ihren Waffen Gebrauch machen dürfen. Sollten aber die Beamten bei der Verfolgung durch thätliche Angriffe auf ihre Person in die Nothwendigkeit versetzt werden,
ihrer Selbstvertheidigung auf fremden: Territorium von ihren Waffen Gebrauch
machen, so haben in jedem einzelnen Falle die Behörden des Landes, in welchem dieser Fall vorgekommen, nach den daselbst geltenden Gesetzen darüber
entscheiden, ob dieser Gebrauch überhaupt oder in dem stattgehabten Umfange
r Abwehr der thätlichen Angriffe erforderlich gewesen ist. 4.
Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten können, wenn sie sich
den in den §§ 6 und 11 des Zollkartells bezeichneten Zwecken in das Gebiet des anderen Theiles begeben, dabei ebenso bewaffnet sein, wie es für die Ausübung des Dienstes im eigenen Lande vorgeschrieben ist. 81 5.
Man war darüber einverstanden, daß es, so lange fremde unverzollte Waaren im Grenzbezirke nur an Orten, wo sich Zollämter befinden, und dort nur in zollamtlichen Niederlagen oder doch unter einer gegen mißbräuchliche Verwendung hinreichend sichernden Controle niedergelegt werden dürfen,
r Ausführung der im § 8 enthaltenen Verabredungen genüge, wenn die beiderseitigen Zollbehörden angewiesen werden, Niederlagen der gedachten A r t , sowie Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes mit gehöriger Berücksichtigung auch der Zollinteressen des anderen Theiles in der gesetzlich
lässigen Weise
controliren6.
des Zollkartells.
r Ausführung der Verabredung unter Lit. a des § 9 werden den beiderseitigen Aemtern die in dem gegenüberliegenden Zollgebiete in der Einfuhr und Durchfuhr verbotenen oder einer besonderen Erlaubniß bedürfenden Gegenstände besonders bezeichnet werden. 7.
Nach § 10 des Zollkartells sollen die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter Waaren geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann gewährt werden, wenn durch eine vom Eingangsamte auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die aus dem deutschen Zollgebiete nach Oesterreich-Ungarn oder umgekehrt ausgeführte Waare in Oesterreich-Ungarn beziehentlich dem deutschen Zollgebiete angemeldet worden ist. I n Bezug auf die Ausführung dieser Bestimmung war man darüber einverstanden, daß es bei dem bisherigen Verfahren nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften verbleiben soll:
m Ausgange über Oderberg abgefertigt ist, das österreichische Grenzzollamt
Oderberg, welches die Waaren im Ansageverfahren nach Wien 82 abläßt, auf Grund des ihm von dem preußischen Grenzzollamte
Oderberg mitgetheilten Begleitscheines in der Ladeliste bei der betreffenden Post bemerken: „ I m gebundenen Verkehre von Breslau, Begleitschein. Empfangsregister Nr " Damit aber auch das Ausgangs-Abfertigungsamt sofort beim Rückempfange der von dem Grenzzollamts des Eingangsstaates für die Anmeldung bescheinigten Abfertigungspapiere erfährt, welches Amt des Eingangsstaates die zollgesetzliche Eingangsabfertigung vornimmt, so gibt das Grenzzollamt des Eingangsstaates die Anmeloungsbescheinigung über die von ihm im Ansageverfahren auf ein Amt im Innern abgelassenen Waaren dahin: „Durch Ladungsliste Nr angemeldet und mit Ansagezettel Nr nach abgelassen." Bei
sammengelegten Zollämtern, welche einen erheblichen Eisenbahnverkehr abzufertigen haben, soll es jedoch genügen, daß die Eingangsämter die Uebernahme der unverabgabten Waaren durch den Abdruck des Amtsstempels in den Abfertigungspapieren des anderen Theiles bestätigen. c) Bei dem Postuerkehre. es mag die Beförderung der Güter mittelst der gewöhnlichen Postwagen oder mittelst der Eisenbahn erfolgen, besorgt das Grenzzollamt des Ausgangsstaates die Ausgangsabfertigung der im gebundenen Verkehr übergehenden Waaren. Der
prüfende Verschluß bleibt an den einzelnen Poststücken, und bescheinigt das Grenzausgangsamt dies auf der für das Grenzeingangsamt bestimmten Waarenerklärung unter Beidrückung des Amtssiegels mit den Worten: BleiSiegel- Verschluß Von N. N. belassen", so daß alle aus dem gebundenen Verkehre des Ausgangsstaates eingehenden Poststücke beim Grenzeingangsamte mit amtlichem Verschlusse und mit amtlich bescheinigter Eingangserklärung ankommen und, sofern dort nicht die zollgesetzliche Eingangsabfertigung stattfindet, damit auf das dazu berufene Amt im Innern abgelassen werden müssen. Die Zollabfertigungspapiere des Grenzausgangsamtes läßt dieses ebenfalls mit an das Grenzeingangsamt gehen, welches sie
m Beweise der Eingangsammeldung abstempelt und dann sofort
rücksendet. Es herrscht Einverständniß darüber, daß bei
sammengelegten Zollämtern an der Eisenbahn und insbesondere dort, wo ein direkter Uebergang der Posten in den nämlichen Eisenbahn-Postwagen ohne Ausladung der Poststücke stattfindet, und die letzteren theils unter Einzel-, theils unter Raumverschluß einlangen bezw. weiter abgefertigt werden, von der Bescheinigung des Verschlusses seitens des Austrittsamtes auf den für das Grenzeingangsamt bestimmten Waarenerklärmigen abgesehen werden könne und es genüge, daß das Ausgangsamt die Zollabfertigungspapiere dem Eingangsamte
r Einsicht, und behufs Abstempelung sogleich nach Eintreffen der Post
stelle. 8.
Die Verständigung über die in § 11 ermähnten Punkte bleibt der Verhandlung zwischen Oesterreich und den angrenzenden deutschen Staaten vorbehalten. Die zollamtliche Abfertigung der über die beiderseitigen Grenzen auf Eisenbahnen verkehrenden Viehlransporte soll thunlichst beschleunigt und erleichtert werden. — Dieselbe ist auf vorherige Anmeldung und bezüglichen Antrag der Eisenbahnverwaltungen, wenn sonst die übrigen Voraussetzungen
treffen, auch
r Nachtzeit vorzunehmen, sofern dies mit einer vollkommen verläßlichen Vollziehung des Dienstes vereinbar ist. 83 9. Z u § 13 des Zollkartells. Nach § 13 des Zollkartells sollen Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles mindestens mit denselben Strafen bedroht werden, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen der eigenen Abgabengesetze unterliegen. Man war darüber einverstanden, daß in jenen Staaten, in welchen die Uebertretungen der aus polizeilichen Rücksichten ergangenen Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote nicht als eine Verletzung der Abgabengesetze erachtet werden, auch nicht die
m Schutze der letzteren angedrohten Strafen, sondern jene des einschlägigen Strafgesetzes Anwendung finden können, unbeschadet der Verfolgung nach dem Zollstrafgesetze, falls
gleich eine Zollübertretung vorliegt. 10.
Die Anträge auf Einleitung der Untersuchung können in Oesterrsich-Ungarn von den Finanzbezirksdirektionen bezw. Finanzdirektionen und den Finanzinspektoren, in Deutschland von den Hauptämtern ausgehen. Die beiderseitigen Behörden haben dergleichen Anträge an einander
richten, um das Weitere
veranlassen. 11.
Neben der Strafe sind auch die vom Uebertreter umgangenen Gefälle einschließlich der Lizenzgebühren einzuziehen. 12.
Die Bestimmung im Alinea 3 des § 20 wegen Tragung der Kosten findet auch in dem hier vorgesehenen Falle einer Einstellung der Untersuchung Anwendung.
Man ist darüber einverstanden, daß von den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Ausübung der nationalen Fischerei ausgeschlossen bleibt. Die verabredete Gleichstellung der Seehandelsschiffe und deren Ladungen in den beiderseitigen Seehäfen erstreckt sich nicht:
den Art. 16 und 18 des Vertrages.
gänglichen Postpapieren ersichtlich sind, von der De- 84 klaration und Revision sowohl im Innern als an der Grenze, sowie von dem zollamtlichen Verschluß der einzelnen Poststücke auch in dem Falle frei bleiben, wenn sie
m Zweck des Ueberganges von einer Eisenbahn auf eine andere umgeladen werden. Die Angabe des Inhalts der Poststücke darf hinsichtlich der mit der Ueberlandspost beförderten Gegenstände unterbleiben.
m Vertrage vom 11. April 1865 ersichtlichen Bestimmungen erfolgen. Dabei sollen die zwischen Oesterreich-Angarn und den betreffenden deutschen Staaten bestehenden Erleichterungen des Eisenbahnverkehrs, sofern sie weiter gehen als die erwähnten Bestimmungen, noch ferner aufrecht bleiben. Ebenso sollen die in der Beilage D (Vollzugsprotokoll 1865) ersichtlichen Vorschriften über die Anwendung des Schiffsverschlusses auch ferner in Kraft bleiben.
Was den Meß- und Marktverkehr anbelangt, so hat man sich über die Form der Legitimation, welche von den Angehörigen des anderen Theiles, die der im ersten Absatze des Artikels 19 ausgesprochenen Begünstigung theilhaftig werden wollen, beizubringen ist, nach Inhalt der Anlage C verständigt.
r Ausstellung dieser Legitimation sollen die nachstehend unter 2 genannten Behörden befugt sein. 2. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des anderen vertragenden Theiles Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten
gelassen werden, welche von den Behörden des Heimathlandes angefertigt sind. Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter D anliegenden Muster erfolgen. Sie geschieht durch diejenigen Behörden, denen die Ertheilung von Paßkarten nach den gegenwärtig bestehenden Uebereinkünsten übertragen ist. Jedem vertragenden Theile bleibt vorbehalten, nach Befinden eine mäßige Gebühr für die Ausfertigung
erheben.
r Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschungen sollen die für Deutschland und Oesterreich-Ungarn gleichmäßig herzustellenden Karten nach Formal und Farbe von den Paßkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine verschiedene Farbe tragen, in einem Format hergestellt weiden, welches die bequeme Mitführung in der Tasche möglich macht, und in der Ueberschrift in gleicher Weise, wie die Paßkarten, mit einem Stempel versehen werden, welcher das Wappen und den Namen des Staates, in welchem die Ausfertigung erfolgte, ersichtlich macht. Jedem Gewerbetreibenden, welchem eine Gewerbe-Legitimationskarte ertheilt wird, soll von der betreffenden Behörde eine
sammenstellung derjenigen Vorschriften ausgehändigt werden, welche von den betheiligten Gewerbetreibenden, außer den in Bezug auf den Ankauf und Verkauf einzelner Waarenartikel etwa bestehenden Beschränkungen, in dem Gebiete des anderen vertragenden Theiles
beachten sind. 85 Die betreffenden Gewerbetreibenden oder die in ihrem Dienste stehenden Reisenden dürfen keine Waaren
m Verkauf mit sich führen, jedoch ist denjenigen von ihnen, welche Waarenankäufe machen, gestattet, die aufgekauften Waaren nach dem Bestimmungsorte mitzunehmen. Sie dürfen nur im Umherreisen Bestellungen suchen oder Ankäufe machen; der ständige Betrieb dieser Geschäfte an einem Orte außerhalb ihres Wohnortes unterliegt lediglich den in dem elfteren geltenden Gesetzen.
Die Hinterlegung der Bezeichnungen der Waaren oder deren Verpackung, der Fabriks- und Handelsmarken, sowie der Muster und Modelle, deren Rechtsschutz die deutschen Angehörigen in Oesterreich-Ungarn erwerben wollen, hat sowohl bei der Handelskammer in W i e n , als auch bei jener in Budapest
erfolgen. D a in dem Gebiete des Deutschen Reichs gemäß der daselbst bestehenden Gesetze über jede Patentertheilung eine amtliche Bekanntmachung erfolgen muß, so wird festgesetzt, daß, wenn ein Angehöriger des Deutschen Reichs auf einen daselbst patentirten Gegenstand auch in Oesterreich-Ungarn ein Privilegium erwirbt, die in Deutschland gesetzlich mittelst Druck erfolgte Veröffentlichung der betreffenden Patentbeschreibung und Zeichnung keinen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund gegen den Rechtsbestand des analogen österreichischen und ungarischen Privilegiums bilden soll, insofern das den Bedingungen des Gesetzes entsprechende Gesuch um dessen Ertheilung bei der kompetenten Behörde innerhalb des Zeitraums von drei Monaten, vom Tage obiger Veröffentlichung ab gerechnet, eingereicht worden ist, welcher Tag in den Druckexemplaren der deutschen Patentschriften angegeben werden wird.
den Art. 21 und 22 des Vertrages. Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragten verstanden. Jeder der vertragenden Theile, dessen Angehörigen der Konsul des anderen Theiles nach Maßgabe des Artikels 22 Schutz und Beistand gewährt hat, ist verpflichtet die dadurch erwachsenen Auslagen und Kosten nach denselben Grundsätzen
erstatten, wie dies von dem Theile, welcher den Konsul bestellt hat, rücksichtlich seiner eigenen Angehörigen geschehen würde.
M a n war darüber einverstanden, daß unter den Zollstellen, an welche Beamte
dem im Alinea 1 des Artikels 23 gedachten Zweck
senden die vertragenden Theile sich gegenseitig das Recht
gestanden haben, die Zolldirektivbehörden (in Oesterreich-Ungarn: die Finanzlandesdirektionen und Finanzdirektionen, in Deutschland: die Zolldirektionen) nicht mitbegriffen sind, sondern daß darunter nur die Bezirksbehörden (in Oesterreich-Ungarn: die Finanzbezirksdirektionen, Finanzinspektoren, in Deutschland: die Hauptämter und den ihnen untergeordneten Lokalzollbehörden) verstanden werden. Ebenso war man darüber einverstanden, daß zwar jede Regierung die Auswahl der Zollstellen des anderen Zollgebietes, an welche sie Beamte
dem vertragsmäßig bezeichneten Zweck senden will, überlassen bleibe, daß es aber erforderlich sei, die betheiligte Regierung jedesmal vorher von der Person des
entsendenden Beamten und von den Zollstellen
benachrichtigen, an welche derselbe gesendet werden soll. 8c 86
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll
gleich mit dem Vertrage den Hohen vertragenden Theilen vorgelegt werden soll, und daß im Falle der Ratification des letzteren auch die in ersterem enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratification derselben als genehmigt angesehen werden sollen. Es wurde hierauf das gegenwärtige Protokoll in doppelter Ausfertigung vollzogen. Berlin, den
m dortigen Feldbau, dann die auf denselben gewonnenen Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht bei der Beförderung von den Orten ihrer Hervorbringung nach den
ihrer Verwahrung bestimmten Gebäuden und Räumen von einem Zollgebiete auf das andere an den durch die Verwendung ober Bestimmung im Wirthschaftsbetriebe angezeigten natürlichen Uebergangspunkten zollfrei gebracht werden. 2. Die Grenzbewohner, welche im jenseitigen Grenbezirke eigene oder gepachtete Aecker und Wiesen
bestellen, oder dort, jedoch i n der Nähe ihres Wohnortes, sonst eine Feldarbeit
verrichten haben, genießen Zollfreiheit in Betreff der Aussaat
m Anbau der erwähnten Grundstücke und der von denselben weggeführten Fechsung an Feldfrüchten und Getreide in Garben, dann in Betreff des Arbeitsviehes und der Arbeitsgeräthschaften für die landwirthschaftlichen Verrichtungen. Nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der
verrichtenden Arbeiten kann der Grenzübertritt auch auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls
bestimmenden Vorsichtsmaßregeln dann geschehen, wenn die Rückkehr noch an demselben Tage erfolgt. 3. Die nachbenannten Gegenstände dürfen i m gegenseitigen Verkehr der Grenzbezirke, wo die örtlichen Verhältnisse dies wünschenswerth und
lässig erscheinen lassen, unter dienlichen Vorsichten auch auf Nebenwegen zollfrei ein- oder austreten: Ausgelaugte oder Auswurfsasche
m Düngen, Bausand (gemeiner) und Kieselsteine; Bäume, Sträucher, Reben und andere lebende Pflanzen oder Gewächse
m Verpflanzen, sowie auch eingesetzt in Töpfe oder Kübel; Besen von Weiden, Virken u. dgl.; Bienenstöcke mit lebenden Bienen; Dünger, thierischer; Eier; Feuerschwamm, roher; Flachs und Hanf in Wurzeln; Gras; Moos; Binsen; Futterkräuter; Waldstreu; Heu, Stroh und Häckerling; Milch; Schmirgel und Trippel in Stücken; Thon und Töpfererde, gemeine; Torf und Moorerde; Träber und Trester. 4. Vieh, das auf Weiden getrieben wird oder von denselben
rückkehrt, kann, wenn die Identität sichergestellt wird, zollfrei über die Zolllinie ein- und austreten. Auch die Erzeugnisse von dem auf die Weide getriebenen Vieh, a l s : Milch, Butter, Käse, Wolle und das i n der 87 Zwischenzeit
gewachsene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl des Viehes und der Weide«zeit angemessenen Menge zollfrei
rückgeführt werden. Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Ueberschreitung der Grenze auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls
bestimmenden lokalen Vorsichtsmaßregeln auch dann
lässig, wenn es sich um eine längere Weidezeit im jenseitigen Grenzbezirke handelt. 5. Die beiderseitigen Grenzbewohner sind, wenn sie Getreide, Oelsamen, Hanf, Lein, Holz, Lohe und andere dergleichen landwirtschaftliche Gegenstände
m Vermahlen, Stampfen,. Schneiden, Reiben u. f. w. auf Mühlen in den jenseitigen Grenzbezirk bringen und im verarbeiteten
stande wieder
rückführen, von jeder Zollabgabe befreit. Auch wird hierbei gestattet, Ausnahmen von dem regelmäßigen Zollverfahren, wenn berücksichtigungswerthe örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter Substituirung anderer, den Umständen angemessener Modalitäten
m Schütze gegen Zollumgehungen
bewilligen. Die Mengen der Erzeugnisse, welche an Stelle der Rohstoffe wieder eingebracht werden dürfen bezw. wieder ausgeführt werden müssen, sind nach Erforderniß von den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich angemessen festzusetzen. 6. Die gegenseitige Zollfreiheit soll sich ferner erstrecken auf alle Säcke und Gefäße, worin landwirthschaftliche Erzeugnisse, als z. B. Getreide und andere Feldfrüchte, Gips, Kalk, Getränke oder Flüssigkeiten anderer Gattung und sonst im Grenzverkehr vorkommende Gegenstände i n das Nachbarland gebracht werden und die von dort leer auf dem nämlichen Wege wieder
rückgelangen.
kommen. Soweit weitergehende Erleichterungen in diesem Verkehr bereits bestehen, sind diese aufrecht
erhalten. Formular C. Dem N. N., welcher mit seinen Fabrikaten (Produkten) die Messen und Jahrmärkte i n (Oesterreich-Ungarn, Deutschem Reich)
besuchen beabsichtigt, wird behufs seiner Legitimation bei den
ständigen Behörden hierdurch bezeugt, daß er
N. wohnhaft sei und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben
entrichten habe. Gegenwärtiges Zeugniß ist gültig für den Zeitraum von . . . . . Monaten. (Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.) Personalbeschreibung und Unterschrift des Gewerbetreibenden. 88 Formular D. Gewerbe-Legitimationskarte. Stempel mit Gültig für das Jahr dem Wappen 18... und Namen des Landes. Nr. Dem N. N., welcher in N. wohnhaft ist und für Rechnung
machen beabsichtigt, wird hierdurch behufs seiner Gewerbe-Legitimation bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb desr vorgedachten Geschäfts-hauseshäuser im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern
entrichten sind. Derselbe darf von den Waaren, auf welche er Bestellungen suchen will, nur Proben, aufgekaufte Waaren aber nur behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit sich führen. Auch ist ihm verboten, für Rechnung Anderer als desr genanntenGeschäfts-hauseshäuserWaarenbestellungen aufzusuchen oder Waarenankäufe
machen. Bei dem Aufsuchen von Bestellungen oder bei Waarenankäufen hat er die i n jedem Staate gültigen Vorschriften
beachten. (Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.) Personalbeschreibung und Unterschrift des Reifenden. Luxemburg. — Hofbuchdruckerei von V. Bück.
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.