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Arrêté grand-ducal du 24 décembre 1912. qui Großh. Beschluß vom 24. Dezember 1912, wodurch autorise l'établissement de la société anonyme die Errichtu

1345 Mémorial Memorial du des Grand-Duché de Luxembourg. Mardi, le 24 décembre 1912. GroßherzogtumsLuxemburg. N° 96. Dienstag, den 24. Dezember 1912. Arrêté grand-ducal du 24 décembre 1912. qui Großh. Beschluß vom 24. Dezember 1912, wodurch autorise l'établissement de la société anonyme die Errichtung der anonymen Gesellschaft „Aktien« Aktiengesellschaft Lederfabrik Wiltz, vormals gesellschaft Lederfabrik Wiltz, vormals F. LamF. Lambert» à Niederwiltz, et en approuve bert", zu Niederwiltz, gestattet und deren Statut genehmigt wird. les statuts. Nous MARIE-ADELAIDE, par la grâce de Dieu Grande-Duchesse de Luxembourg, Duchesse de Nassau, etc., etc., etc.; Vu l'expédition authentique d'un acte reçu le 22 août 1912, par le notaire François Wurth, de résidence à Wiltz, ainsi que d'un acte modificatif reçu par le même notaire à la date du 14 décembre 1912, portant constitution et renfermant les statuts d'une société anonyme dite « Aktiengesellschaft Lederfabrik Wiltz, vormals F. Lambert», dont le siège est à Niederwiltz, et pour l'établissement de laquelle l'autorisation et l'approbation prévues par l'art. 37 du Code de commerce sont sollicitées; Vu les art. 29 et suivants du Code de commerce ; Notre Conseil d'Etat entendu; Sur le rapport de Notre Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, et après délibération du Gouvernement en conseil; Avons arrêté et arrêtons; er Art 1 . L'établissement de la société anonyme susdite est autorisé, et ses statuts, tels qu'els résultent de l'acte modificatif du 14 décembre 1912, dont une expédition demeure ci-annexée, sont approuvés. Wir Maria Adelheid, von Gottes Gnaden Großherzogin von Luxemburg Herzogin zu Nassau, u., u., u.; Nach Einsicht der authentischen Ausfertigung eines am 22. August 1912 durch den Notar Franz Wurth zu Wiltz aufgenommenen Aktes, sowie eines Abänderungsaktes desselben Notars, vom 14. Dezember 1912, betreffend die Errichtung und das Statut der anonymen Gesellschaft: „Aktiengesellschaft Lederfabrik Wiltz, vormals F. Lambert", die ihren Sitz in Niederwiltz hat, und für welche die durch Art. 37 des Handelsgesetzbuches vorgesehene Ermächtigung bezw. Genehmigung nachgesucht wird; Nach Einsicht der Art. 29 ff. des Handels- gesetzbuches; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Präsidenten der Regierung, und nach Beratung der Regierung i m Konseil; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1. Die Errichtung der vorgenannten anonymen Gesellschaft ist gestattet, und deren Statut, wie es sich aus dem Abänderungsakt vom 14. Dezember 1912, von dem eine Ausfertigung hier beiliegt, genehmigt. 1346 Art. 2. Ces autorisation et approbation sont accordées sans préjudice des droits des intéressés, et Nous Nous réservons de les retirer en cas de non-exécution ou de violation des statuts. Art. 3. Notre Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial avec le texte des statuts approuvés. Château de Berg, le 24 décembre 1912. Art. 2. Diese Ermächtigung und Genehmigung sind unbeschadet der Rechte der Beteiligten verliehen und Wir behalten Uns vor, dieselben im Falle der Nichtbefolgung oder Verletzung des Statuts zurückzunehmen. Art. 3. Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt, der nebst dem genehmigten Statut ins „Memorial" eingerückt werden soll. Schloß Berg, den 24. Dezember 1912. MARIE-ADELAÏDE. Maria Adelheid. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. ANNEXE. Statuts tels qu'ils résultent de l'acte modificatif du notaire F. Würth de Wiltz, du 14 décembre 1912. Komparenten: 1. Hr. Franz Lambert, Industrieller, wohnhaft in Niederwiltz; 2. Hr. Joseph Lambert, Industrieller, wohnhaft in Wiltz; Beide handelnd als alleinige Inhaber der Firma « F. Lambert, Sohlledergerberei », mit dem Sitz in Wiltz; 3. Hr. Julius Oppenheimer, Fabrikant, wohnhaft in Strassburg im Elsass; Handelnd als Vertreter der Firma «Adler & Opponheimer, Lederfabrik, Aktiengesellschaft», in Strassburg im Elsass. Auf Grund Vollmacht de dato Strassburg im Elsass, den 7. August 1912, beglaubigt durch den Gerichtsassessor Dr. Fritz Gerhard in Strassburg, als Amtsverweser des beurlaubten Kaiserlichen Notars Dr. juris Gustav Huber in Strassburg, welche Vollmacht der hier unten erwähnten Urkunde beigebogen ist, Komparenten handelnd wie oben, haben erklärt, die Gründungsurkunde der anonymen Gesellschaft « Aktien-Gesellschaft Lederfabrik Wiltz, vormals F. Lambert », vor dem unterzeichneten Notar vom 22. August 1912, mit den seitens der Grossh. Luxemburgischen Regierung vorgeschlagenen Änderungen in Einklang bringen zu wollen und demgemäss ihre Statuten umzugestalten wie folgt: I . — Name der Gesellschaft, Art, Sitz, und Dauer derselben. Art. 1. — Die Gerberei der Firma « F. Lambert, Sohlledergerberei », in Wiltz, ist in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Art. 2. — Die Gesellschaft erhält die Bezeichnung « Aktiengesellschaft Lederfabrik Wiltz, vormals F. Lambert». 1347 Art. 3. — Diese Gesellschaft hat zum Zwecke, die Fabrikation von Leder, dessen Handel und alle sich hieran anschliessenden Operationen zu betreiben. Art. 4. — Der Sitz der Gesellschaft ist Niederwiltz. in dem Fabriketablissement. Derselbe kann jedoch auch durch Beschluss der Generalversammlung, laut den in Art. 38 gemachten Angaben, an einen andern Ort des Grossherzogtums Luxemburg verlegt werden. Art. 5. — Die Dauer der Gesellschaft ist auf 12 Jahre festgelegt. Sie beginnt von Datum der Veröffentlichung der Genehmigung gegenwärtiger Statuten im Memorial und kann laut den in Art. 38 gemachten Angaben verlängert werden. II. — Kapital, Beteiligung, Ausgabe von Obligationen. Art 6. — Das Gesellschaftskapital ist auf 3.250.000 Fr. festgesetzt und in 2600 Aktien zu je 1250 Fr. verteilt. Dasselbe kann durch Beschluss der General-Versammlung, laut Art. 38 gegen wärtiger Statuten, vergrössert oder vermindert werden. Die General-Versammlung hat das Recht, Obligationen auszugeben, jedoch darf die Höhe der ausgegebenen Obligationen auf keinen Fall die Höhe des Gesellschaftskapitals übersteigen. Art. 7 — Die erschienen H H . Franz und Joseph Lambert, alleinige Inhaber der Firma « F. Lambert, Sohlledergerberei in Wiltz», bringen in die neugegründete Gesellschaft ein: A 1. Alle ihre zu ihrem Fabriketablissement gehörenden Immobilien, belegen Gemeinde Wiltz, Sektion Niederwiltz, wie solche auf einem, dem eingangs erwähnten Gründungsakte vor unterzeichnetem Notar vom 22. August 1912 beigebogenen Plane näher bezeichnet sind, nämlich: 1. Katasternummer 941, Ort genannt am Neuenweg, Natur: Ödland, Fläche 3 a 90 ca; 2. 940/ 2421, selben Ort, Garten, 11 a 64 ca; 3. 939/1240, selben Ort, Ackerfeld, 7 a; 4. 942/2398. selben Ort, Haus mit Platz, 1 a 70 ca; 5. 940/2397, selben Ort, Schlot, 33 ca; 6. 940/2422, selben Ort, Bureau mit Platz, 1 a 50 ca; 7. 925/2370, selben Ort, Garten, 36 a 70 ca; 8. 925/2115, selben Ort, Ackerfeld, 69 a 10 ca; 9. 925/1226, selben Ort, Ackerfeld, 23 a; 10. 925/353, selben Ort, Weg, 12 a 60 ca; 11. 925/544, selben Ort, Ackerfeld, 5 a 90 ca; 12. 951/2558, Unter Reinert, Atelier mit Platz 36 a; 13. 949/2557, Unter Reinert, Magazin mit Platz, 16 a 20 ca; 14. 913/350, Bei Hobscheidsgerberei, Ackerfeld, 20 ca; 15. 913/2018, Hobscheidsgerberei, Garten, 7 a 10 ca; 16. 913/ 2017, selben Ort, Garten, 7 a 40 ca; 17. 913/2016, selben Ort, Garten, 9 a 60 ca; 18. 868/2469, in der Getz, Schmiede, Platz, 3 a 30 ca; 19. 867/2264, selben Ort, Wiese, 31 a 90 ca; 20. 868/2470, in der Getz, Platz, 20 a 30 ca; 21. 870/2453, selben Ort, Weg, 10 a 50 ca; 22. 870/2452, selben Ort, Schuppen, 8 a 30 ca; 23. 335, selben Ort, Wiese, 27 a 20 ca; 24. 604/2294, selben Ort, Weg, 1 a 70 ca; 25. 604/2295, selben Ort, Weg, 1 a 20 ca; 26. 604/2535, selben Ort, Platz, 1 a 50 ca; 27. 613/2408, Im Reinert, Tannen, 22 a 85 ca; 28. 613/2362, selben Ort, Ödland, 16 a; 29. 610/ 2528, selben Ort, Gerberei und Platz, 72 a 80 ca; 30. 366/488, auf dem Knupp, Haus und Plätze, 1 a 19 ca; 31. 363, selben Ort, Haus, Plätze, 1 a. Gesamtflächeninhalt: 4 ha 68 a 61 ca, bewertet mit 300.000 M oder 375.000 Fr. Alle diese Immobilien sind eingebracht mit allen darauf haftenden, aktiven und passiven, sichtbaren und unsichtbarenDienstbarkeiten,frei von Schulden und Hypotheken, jedoch ohne Garantie fur die Richtigkeit der angegebenen Katasterflächen. 1348 2. Ihre Firma, Marke und Kundschaft, bewertet mit 100.000 M oder 125.000 Fr. 3. Alle zu ihrem Fabriketablissement gehörenden Maschinen und Mobilien (immeubles par destination), bewertet mit 125.000 M oder 156.250 Fr. Total der unter litt. A angegebenen Werte: 525 000 M oder 656.250 Fr. — Wert(…)m31. Dezember 1911. Es wird speziell hervorgehoben, dass:

  1. a)alle Unkosten und Folgen eines zwischen den Firmen «F. Lambert», und «Joseph Glesener, Tuchfabrikant und Elektrizitätswerk in Niederwiltz», vor dem Bezirksgerichte zu Diekirch schwebenden Prozesses, der neugegründeten Gesellschaft «Aktiengesellschaft Lederfabrik Wiltz, vormals F. Lambert», zu Last fallen;
  2. b)durch das Fabriketablissement ein Gemeindeweg führt. Die neue Gesellschaft übernimmt dieserhalb jede Verantwortung. B. 4. An Guthaben am 31 Dezember 1911 146.328,55 M oder 182.910,68 Fr.; 5. an Rohhäuten am 31 Dezember 1911: 331.512,80 M oder 414.391 Fr.; 6. an Rohmaterial und diversen Artikeln für die Fabrikation: 148.020,80 M oder 185.026 Fr.; 7. an Leder auf Lager in Frankfurt am Main: 21.281,60 M oder 26.602 Fr.; 8. an fertigem Leder, laut detaillierten vor Aufnahme dieser Urkunde gemachten Angaben, Wert am 31 Dezember 1911: 227.723,60 M oder 284.654,50 Fr.; 9. an bar: 132,65 M oder 165,82 Fr. Total der unter litt. B bezeichneten beweglichen Werte 875.000 M oder 3.093.750 Fr. — Wert am 31. Dezember 1911, was mit der Einlage an Immobilien zusammen 1.400.000 M oder 1.750.000 Fr. ausmacht. Als Gegenwert dieser Einlagen erhalten die HH. Franz und Joseph Lambert 1400 Aktien zu je 1250 Fr. Die übrigen 1200 Aktion sind von der Firma « Adler und Oppenheimer», übernommen. Der Betrag dieser 1200 Aktien ist zahlbar: 1. 25 % bei Genehmigung gegenwärtiger Statuten, mit den Zinsen zu 4 % vom 1. Januar 1912 an. 2. Die übrigen 75 % in drei gleichen Raten, welche von drei zu drei Monaten fällig sind, zahlbar von der Genehmigung gegenwärtiger Statuten ab, mit Zinsen zu 4½ vom 1. Januar 1912 ab. Die Firma « Adler und Oppenheimer» hat das Recht, die Beträge auch vor Verfall einzuzahlen. Art. 8. — Die Aktien lauten auf den Inhaber, bleiben jedoch auf den Namen lautend (actions nominatives) bis zu ihrer gänzlichen Einzahlung. Dieselben sind Auszüge eines Stammregisters, welche der Reihe nach numeriert sind und von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben, sowie mit dem Firmenstempel versehen sind. Art. 9. — Die Rechte und Verpflichtungen, welche jeder Aktie anhaften, folgen dem Titel, in welchen Händen er sich auch immer befinden mag. Der Inhaber einer einzelnen Aktie erkennt durch die Tatsache des Besitzes dieser Aktie. Die Statuten an. Art 10. — Die Aktie ist unteilbar gegenüber der Gesellschaft. Alle Mitbesitzer einer geteilten Aktie sind verpflichtet, sich durch eine und dieselbe Person bei der Gesellschaft vertreten zu lassen. Art. 11. — Die Erben oder Gläubiger der Aktionäre dürfen unter keinen Umständen Siegel auf die Geschäftsbücher oder Werte der Gesellschaft anlegen lassen, oder sich in die Geschäfte 1349 der Gesellschaft hineinmischen. Zur Ausübung ihrer Rechte müssen dieselben sich auf die Inventarien der Gesellschaft sowie auf die Beschlüsse der General-Versammlungen berufen. III. — Verwaltung und Überwachung der Gesellschaft. Art. 12. — Die Verwaltung der Gesellschaft erfolgt durch einen aus mindestens drei, und höchstens fünf Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat. Die geschäftlichen Tätigkeiten des Verwaltungsrates sind durch zwei Kommissare zu überwachen. I m Verhinderungs, eventuell auch Todesfalle des einen Kommissars kann der andere die Funktionen allein übernehmen. Art. 13. — Die Verwaltungsrate und Kommissare sind von der General-Versammlung zu ernennen, die ersteren auf 6 Jahre, die letzteren auf 4 Jahre. Beider Mandate können vor Ablauf dieser Frist von der Generalversammlung widerrufen werden. Die Mandate endigen alle zwei Jahre am Tage der ordentlichen Versammlung in der Ordnung, wie dieselben durch das Los bestimmt werden. Die Verwaltungsräte und Kommissare sind wieder wählbar. Im Falle von Vakanz, Tod, Demission oder andauernder Verhinderung eines oder mehrerer Verwaltungsräte oder Aufsichtskommissare kann provisorisch zu deren Ersatz durch die übrigen Verwaltungsräte und Aufsichtskommissare, als Generalrat (conseil général) konstituiert, geschritten werden. Die nächste Generalversammlung schreitet zu einer definitiven Wahl. Art. 14. — In Abweichung des ersten Abschnittes vorstehenden Artikels, sind für das erste Mal ernannt: A. Zu Verwaltungsräten: 1. Hr. Franz Lambert, obgenannt, auf 6 Jahre, als Präsident; 2. Hr. Julius Oppenheimer, obgenannt, auf 4 Jahre, als Mitglied; 3. Hr. Joseph Lambert, obgenannt auf 2 Jahre, als Mitglied. B. Zu Kommissaren: Hr. Joseph Kahn, Kaufmann zu Strassburg im Elsass, auf 4 Jahre; Hr. Anton Lambert, Industrieller in Wiltz, auf 2 Jahre. Art. 15. — Der Verwaltungsrat oder Kommissar, welcher als Ersatz eines andern ernannt ist, behält seine Stelle nur solange inne, als das Mandat des ausgeschiedenen Mitgliedes gedauert haben würde. Art. 16. — Die tägliche Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft, soweit sie sich auf diese tägliche Geschäftsführung bezieht, darf der Verwaltungsrat einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen. Die Übertragung dieser Befugnisse auf ein Verwaltungsratsmitglied bedarf jedoch der Genehmigung der Generalversammlung. Der Verwaltungsrat kann ausserdem durch spezielle Vollmacht, für einen oder mehrere Fälle, seine Vollmacht einer oder mehreren Personen, sowohl im Grossherzogtum Luxemburg, als auch im Auslande, mit Ausnahme jedoch der Kommissare übertragen. Jedes Jahr, in der ersten der Generalversammlung folgenden Sitzung des Verwaltungsrates, ernennt derselbe aus den Mitgliedern seinen Präsidenten. Derselbe kann wiedergewählt werden. In Abwesenheit des Vorsitzenden wird derselbe durch den ältesten Verwaltungsrat ersetzt. 1350 Ein Verwaltungsratsmitglied darf keinerlei Geschäfte unternehmen oder sieh direkt oder indirekt an denselben beteiligen, welche den Interessen der Gesellschaft zuwiderlaufen. Art. 17. — Der Verwaltungsrat tritt so oft zusammen, als es die Interessen der Gesellschaft benötigen, mindestens jedoch alle 6 Monate. Die Versammlung wird durch den Präsidenten zusammenberufen; die Beschlüsse werden nach der Majorität der anwesenden Mitglieder genommen vorausgesetzt, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend sei. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Art. 18. — Jeder Verwaltungsrat muss mindestens 20 Aktien und jeder Kommissar mindestens 10 Aktien während der Dauer seiner Funktionen besitzen. Diese Aktien sind während dieser Zeit nicht übertragbar. Dieselben bleiben am Sitz der Gesellschaft als Pfand und als Garantie für die Geschäftsführung hinterlegt. Die Hinterlegung von Aktien kann nur zurückgezogen werden durch eine Erklärung des Verwaltungsrates, dass derjenige, welcher dieselben zurückzieht, seine Funktionen aufgegeben hat. Falls es sich um ein Verwaltungsratsmitglied handelt, muss dasselbe ein Attest vom Verwaltungsrat erbringen, dass demselben völlige Entlastung seiner Funktionen gewährt worden ist. Art. 19. — Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind in einem dazu bestimmten Protokollheft einzutragen, und von dem Präsidenten und den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen. Die Abschrift dieser Beschlüsse, welche eventuell vorgezeigt werden muss, ist von dem Präsidenten oder dessen Stellvertreter zu bescheinigen. Art. 20. — Der Verwaltungsrat hat mit Ausnahme der Fälle, welche die Genralversammlung sich vorbehält, die ausgedehntesten Vollmachten zur Erledigung und Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Er hat speziell folgende Vollmachten: 1. Er setzt die Hauptunkosten fest, welche die Verwaltung erheischt. 2. Er kann alle Geschäfte der Gesellschaft irgend welcher Art besorgen oder abschliessen. 3. Er kann die Angestellten ernennen oder absetzen, die Gehälter derselben festlegen und eventuell Gratifikationen gewähren. 4. Er schliesst die Bücher ab, macht innen Bericht über die Lage der Geschäfte der Gesellschaft und schlägt die zu verteilende Dividende vor. 5. Er ist berechtigt, gerichtliche Klagen jeder Art einzuleiten, und überhaupt die Prozesse der Gesellschaft zu leiten und zu führen, sowie ein Mitglied des Verwaltungsrates zu delegieren, um die Gesellschaft vor Gericht zu vortreten. Art. 21. — Die Verwaltungsratsmitglieder gehen dadurch, dass sie die Verwaltung übernehmen, keine persönlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Verpflichtungen der Gesellschaft ein. Dieselben haften lediglich für die Ausübung ihrer Mandate. Art 22. —- Die Gesellschaft geht nur Verbindlichkeiten ein durch Akte, welche von zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder einem hierzu delegierten Mitgliede unterzeichnet sind. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nicht auf die laufenden Verwaltungsgeschäfte. Art. 23. — Unbeschadet der Tantieme der Verwaltungsräte und Kommissare, welche denselben 1351 laut nachstehendem Art. 27 bewilligt wird, fixiert die Generalversammlung jährlich, sofern dies erforderlich ist, die Vergütung, welche dem delegierten Verwaltungsratsmitgliede zu bewilligen ist. Alle Reisespesen und Repräsentationskosten sind denselben zu vergüten. Diese Ausgaben werden unter « allgemeine Unkosten », gebucht. Art. 24. — Die Kommissare überwachen die richtige Ausführung der Statuten, und haben eine unbeschränkte Kontrolle über die Geschäftsführung der Gesellschaft. Die Bücher, Abrechnungen, Korrespondenzen u. s. w. müssen denselben auf Verlangen vorgezeigt werden, jedoch am Sitze der Gesellschaft selbst. Dieselben können jederzeit den Kassenbestand sowie das Portefeuille der Gesellschaft kontrollieren. IV. — Inventar, Bilanz, Dividenden und Reserven. Art. 25. — Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endigt am 30. Juni des folgenden Jahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt an dem Tage der Genehmigung vorliegender Statuten und endigt am 30. Juni 1913. Der Verwaltungsrat nimmt am Ende eines jeden Jahres ein Inventar auf, worin alle Werte, sowie Schulden und Forderungen der Gesellschaft angegeben sind, Derselbe schliesst die Bücher ab und stellt eine Bilanz auf, unter Berücksichtigung des Minderwertes oder der Abnutzung der Immobilien und Maschinen. In dieser Bilanz müssen die Werte zu ihrem reellen Werte angegeben werden. Die Abschreibung auf Immobilien und Maschinen muss mindestens 10 % jährlich betragen. Wenigstens 20 Tage vor der Generalversammlung muss die Bilanz mit allen Belegen den Kommissaren vorgelegt sein, welche dieselbe mit den Büchern prüfen und in der Generalversammlung Bericht darüber erstatten. Art. 26. — Falls Verminderung des Kapitals eintreten sollte, laut Inventar, so wird das Kapital durch die nächsten Gewinne wieder auf die ursprüngliche Hohe gebracht. Art. 27. — Von dem Reingewinne sind zunächst: 1. 1 / 20 zur Bildung eines Reservefonds zu verwenden. Von dem übrigbleibenden Gewinne sind: 2. don Aktionären das Einlagekapital mit 4 % zu verzinsen, 3. 5 % an den Aufsichtsrat, 4. 2 % an die Kommissare, 5. Und der Restant unter die Aktionäre als weitere Dividende zu verteilen. Art. 28. — Unabhängig von der Reserve, welche in Art. 27 angegeben ist, kann der Verwaltungsrat jährlich vorschlagen, von dem Gewinne eine weitere Reserve zu machen, sei es zu Abschreibungen, zur Erbauung von neuen Anlagen, oder zur Vermehrung der Betriebsmittel. Die diesbezüglichen Beschlüsse honnen nur durch die Generalversammlung, auf den Vorschlag des Verwaltungsrates hin; genommen werden. Art 29. — Der in Art. 27 erwähnte Reservefonds ist zu Vergrösserungen und Verbesserungen im Fabriketablissement oder zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben bestimmt. Beträgt diese 1352 Reserve 1/10 des Einlagekapitals, so kann die vorhergesehene Rücklage von 5 % entweder eingestellt oder vermindert werden. Falls der Reservefonds angegriffen werden muss, so werden zwecks dessen Wiederherstellung die vorhin erwähnten 5 % wieder erhoben. Art. 30, — Die Zahlung der Dividenden wird durch die Generalversammlung festgestellt. Dieselben verjähren 5 Jahre nach dem Verfall zugunsten des Reservefonds. V. — Generalversammlung. Art. 3 1 — Die regelrecht zusammengesetzte Generalversammlung repräsentiert die Gesamtheit der Aktionäre; deren Beschlüsse sind massgebend für alle ohne Ausnahme. Jeder Aktionär ist berechtigt, unter Beobachtung der Statuten, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten den Generalversammlungen beizuwohnen und repräsentiert soviel Stimmen, als er Aktien hat, sei es als Eigentümer, sei es als Bevollmächtigter. Wer mehr Aktien als 1/5 der ausgegebenen Aktien, oder 2/5 der in der Generalversammlung vertretenen Aktien besitzt, sei es als Eigentümer, sei es als Bevollmächtigter, kann diese jene Bruchteile übersteigende Zahl von Aktien zur Abstimmung nicht geltend machen. Art. 32. — Die Vertretung kann durch einfachen Brief erfolgen, jedoch müssen die Aktien 10 Tage vor der Versammlung hinterlegt sein, sei es am Ort des Sitzes der Gesellschaft, sei es bei einem Bankhause, welches dazu von der Versammlung bestimmt ist. Jeder Deponent erhält eine persönliche Eintrittskarte, welche die Zahl der hinterlegten Aktien bescheinigt. Art. 33. — Die ordentliche Generalversammlung findet statt regelmässig jedes Jahr im eisten Semester, welches das verflossene Geschäftsjahr schliesst, vermittelst Einberufung durch den Verwaltungsrat. Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt jedesmal, wenn der Verwaltungsrat dies für nützlich errachtet, oder wenn dies durch den oder die Kommissare, oder eine Anzahl Aktionäre, welche mindestens 1/4 der Aktien repräsentieren, verlangt wird. Art. 34. — Die Einberufungen fur alle Versammlungen geschehen auf Betreiben des Verwaltungsrates, durch Veröffentlichung in einer Zeitung des Grossherzogtums Luxemburg, mindestens 20 Tage vor jeder Versammlung. Der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung Bind in vorerwähnter Frist nicht miteingerechnet. Die Aktionäre welche sich am Sitz der Gesellschaft in ein Register haben eintragen lassen, sind in derselben Frist durch Einschreibebrief zu benachrichtigen. Die Einberufungsschreiben enthalten die Bezeichnung dos Lokales, in dem die Versammlung stattfindet; dieses Lokal muss in der Ortschaft gelegen sein, in der sich der Sitz der Gesellschaft befindet. Die Tagesordnung kann nur Vorschläge des Verwaltungsrates, der Kommissare, oder solche welche von Aktionären gemacht sind, die mindestens ein Viertel des Aktienkapitals repräsentieren, enthalten. Ein anderer Vorschlag als derjenige, welcher auf der Tagesordnung ist, kann nicht zur Beratung gezogen werden. 1353 Art 35. — Die Generalversammlungen sind präsidiert durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates; in dessen Abwesenheit, durch das vom Verwaltungsrat bezeichnete Mitglied. Der Präsident bezeichnet einen Schriftführer und zwei Beisitzer, welche ausserbalb der Aktionäre gewählt werden können. Die Wahlen sind geheim. Art 36. — I n allen Generalversammlungen sind die Beschlüsse laut Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen, mit Ausnahme der in Art. 38 vorgesehenen Fälle. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder dessen Stellvertreters ausschlaggebend. Art. 37. — Die General-versammlung nimmt die Berichte des Verwaltungsrates, sowie der Kommissare entgegen prüft die Bilanz und Kontis und genehmigt dieselben, wenn in Ordnung. Sie fixiert die Höhe der zu verteilenden Dividende, ernennt die zu ersetzenden Verwaltungsräte und Kommissare, fixiert die Vergütung, welche dem delegierten Aufsichtsratsmitgliede zukommt, sowie auch die Repräsentationskosten. Sie gibt Obligationen aus und autorisiert die Verkäufe von Immobilien und Hypothekaranleihen. Sie bestimmt die Speziaireserve laut Art. 28. Sie beschliesst über alle Interessen der Gesellschaft, jedoch innerhalb der Grenzen der Statuten, und räumt dem Verwaltungsrat alle Vollmachten ein, welche für nützlich erkannt werden. Diese Beschlüsse sind nur gültig, wenn zwei Drittel des Aktienkapitals in der Versammlung vertreten sind. Falls diese Bedingung nicht erfüllt ist, ist eine neue Versammlung, innerhalb Monatsfrist, mit derselben Tagesordnung einzuberufen, in welcher endgültige Beschlüsse gefasst werden wenn auch das vorgeschriebene Aktienkapital nicht repräsentiert ist. Art. 38. — Zur Vereinigung mit andern Gesellschaften, zur Gründung von Filialen, zur Verlegung des Sitzes der Gesellschaft, zum Abändern der Statuten, zur Vermehrung oder Verminderung des Aktienkapitals, zur Auflösung oder Prorogierung der Gesellschaft, unbeschadet jedoch der Bestimmungen des Art. 40, bedarf es einer Generalversammlung, deren Mitglieder wenigstens zwei Drittel des Aktienkapitals repräsentieren. Die unterbreiteten Vorschläge der Tagesordnung müssen ausserdem die Genehmigung von drei Viertel dieses Aktienkapitals finden. Im Falle bei einer ersten Einberufung die zwei Drittel des Kapitals nicht zusammenkommen, wird innerhalb Monatsfrist eine zweite Versammlung einberufen; jedoch ist der Vorschlag als verworfen zu betrachten, falls bei der zweiten Einberufung die vertretenen Aktien nicht zwei Drittel des Kapitals ausmachen. Art. 39. — Die Beschlüsse der Generalversammlung sind durch Protokolle in ein Spezialregister einzutragen, und durch den Präsidenten und den Schriftführer zu unterzeichnen. Die Auszüge dieser Protokolle, sofern dieselben benötigt werden, sind gültig, falls solche vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter unterzeichnet sind. Eine Anwesenheitsliste enthaltend Namen und Wohnort der Aktionäre, sowie Zahl der Aktien wird von dem Präsidenten ausgestellt. V I . — Auflösung und Liquidation der Gesellschaft. Art 40. — Die eingangs genannten H H . Franz und Joseph Lambert, haben ein jeder für seine Person, das Recht die Liquidation der Gesellschaft für Ende des Jahres 1915, ohne Angabe der 96 a Gründe zu beantragen. Die Liquidation muss alsdann erfolgen. 1354 Eine Aktiengruppe, die einen Bestand an Aktien repräsentiert, der 45 % des Gesamtkapitals ausmacht, kann die Liquidation beantragen innerhalb der drei Monate, welche der Genehmigung der Bilanz folgen, falls während drei aufeinanderfolgenden Jahren die Verzinsung des Aktienkapitals unter 4 % geblieben ist. Die Liquidation muss dann erfolgen. In beiden Fällen haben die HH. Franz und Joseph Lambert das Recht, die Liquidation zu verhindern, indem sie die Aktiva und Passiva übernehmen. Im Falle die Liquidation laut Abschnitt 1 des gegenwärtigen Artikels, Ende des Jahres 1915 geschehen sollte, so haben die HH. Franz und Joseph Lambert das Recht, die Fabrik zum Bücherwert zu übernehmen, jedoch wird die Abschreibung wie im Art. 25 vorgesehen, auf 5 % rückwirkend reduziert. Im Falle des Verlustes der Hälfte des Kapitals sind die Verwaltungsräte verpflichtet, eine Generalversammlung einzuberufen, welche zu beschliessen hat, ob die Gesellschaft weiter bestehen soll.. Falls die Verwaltungsräte die Generalversammlung nicht beantragen sollten, kann jeder Aktionär die Auflösung der Gesellschaft vor dem Gerichte beantragen. Art. 41. — Erfolgt die Auflösung der Gesellschaft, sei es nach Ablauf der zwölf Jahre, sei es vorher, so setzt die Generalversammlung den Modus der Liquidation fest, fixiert die Gehälter der Liquidatoren und bestimmt deren Vollmachten. Alles unbeschadet der Bestimmungen des Art. 40, Abschnitt 1 und 2 und des Abschnittes 2 gegenwärtigen Artikels. Die Liquidatoren dürfen, mit Einwilligung der Generalversammlung, die Industrie und Handelsbeziehungen der Gesellschaft weiterführen, Anleihen behufs Decken der Gesellschaftsschulden machen, Wechsel ausstellen, die Immobilien der Gesellschaft verhypothezieren, verpfänden und veräussern, sowie das Gesellschaftsvermögen in aridere Gesellschaften einbringen. Die Generalversammlung behält dieselben Vollmachten und Befugnisse bezüglich der Liquidation der Gesellschaft, wie bei Bestehen derselben. Der Erlös der Liquidation wird nachdem die Passiven ausbezahlt sind, unter die Aktionäre verteilt. Art. 42. — Im Falle von Streitigkeiten, sind die im Auslande wohnhaften Aktionäre verpflichtet, in dem Ort, wo sich der Sitz der Gesellschaft befindet, Domizil zu erwählen. Falls kein Domizil erwählt worden ist, erfolgen alle Zustellungen und Mitteilungen regelrecht für den betreffenden, im Auslande wohnhaften Aktionär, im Parkett den Staatsanwaltes zu Diekirch Art. 43. — Vorstehende Statuten treten erst in Kraft nach der Genehmigung durch die Staatsbehörde laut Art. 37 des Handelsgesetzbuches. Der Verwaltungsrat ist beauftragt, die Genehmigung zu erwirken. Er ist bevollmächtigt jene Umänderung der Statuten vorzunehmen, welche seitens der Behördeverlangt werden könnten, (Worüber Urkunde.) 1355 Avis. — Caisse d'épargne. Par arrêté en date de ce jour le préposé du relais des postes à Lintgen a été chargé de faire des opérations comptables pour la Caisse d'épargne à partir du 1er janvier prochain. Le bureau est accessible, pour les opérations de la Caisse d'épargne, tous les jours pendant les heures ordinaires de service. Luxembourg, le 21 décembre 1912. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST Avis. — Enseignement forestier. Par arrêté du soussigné en date de ce jour ont été nommés membres de la commission de surveillance chargée de la direction de l'enseignement forestier et de la surveillance des études dos élèves, à savoir: MM. Emile van Dyck, major-commandant de la force armée à Luxembourg, président; Jean-Nicolas Badu, directeur des eaux et forêts à Luxembourg et Jules Salentiny, inspecteur des eaux et forêts à Luxembourg. Luxembourg, le 19 décembre 1912. Le Directeur général de l'intérieur, BRAUN. Circulaire concernant le mouvement de la population pendant l'exercice 1912. Les collèges des bourgmestre et échevins établiront, dans le courant de ce mois, un relevé en double sur le mouvement que la population des communes a subi pendant l'année 1912, et adresseront un exemplaire de ce relevé, pour le 30 janvier au plus tard, à l'office de statistique à Luxembourg. Les imprimés nécessaires ont été adressés aux administrations communales. Luxembourg, le 23 décembre 1912. Le Directeur général de l'intérieur, BRAUN. Bekanntmachung. — Sparkasse. Durch Beschluß vom heutigen Tage ist der Relais-Briefträger von Lintgen beauftragt worden vom 1. Januar künftig ab Operationen für Rechnung der Sparkasse vorzunehmen. Das Amt ist jeden Tag während der gewohnlichenBureaustund(…)nfür den Sparkassendienst geöffnet. Luxemburg, den 21. Dezember 1912. Der General-Direktor der Finanzen, M . Mongenast. Bekanntmachung. — Forstkurse. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage sind zu Mitgliedern der Aufsichtskommission, die mu der Leitung des Unterrichtes sowie im Allgemeinen mit der Aufsicht über die Studien der Försterlehrlinge betraut ist, ernannt, nämlich: HH. Emil van Dyck, Major-Kommandant der bewaffneten Macht zu Luxemburg, Präsident; Johann Nikolaus B a d u , Direktor der Gewässer und Forsten zu Luxemburg, und Julius Salentiny, Forstinspekter zu Luxemburg. Luxemburg, den 19. Dezember 1912. Der General-Direktor des Innern, Braun. Rundschreiben über die Bewegung der Bevölkerung während des Jahres 1912. Die Schöffenkollegien sind ersucht, im Laufe dieses Monats zur Aufstellung eines in duplo anzufertigenden Verzeichnisses über die Ab- und Zunahme der Bevölkerung in den Gemeinden während des Jahres 1912 zu schreiten und ein Exemplar dieses Verzeichnisses spätestens bis zum 30. Januar an das Statistische Amt in Luxemburg einzusenden. Die nötigen Druckformulare sind den Gemeindeverwaltungen zugegangen. Luxemburg, den 23. Dezember 1912. Der General-Direktor des Innern, Braun. 1356 Bekanntmachung. — Internationale Sanitätskonvention. Avis. — Conventions sanitaires internationales. Suivant une information du Gouvernement français, le Gouvernement de l'Union SudAfricaine a dénoncé les Conventions internationales sanitaires de Venise, du 19 mars 1897, et de Paris, du 3 décembre 1903 (Mémorial 1900, p. 593 ss. et 1907, p. 617 s s . ) . Einer Mitteilung der französischen Regierung zufolge, hat die Regierung der Süd-Afrikanischen Union die zu Venedig am 19. März 1897 unterzeichnete Sanitätskonvention und die Pariser Sanitätskonvention vom 3. Dezember 1903 (Memorial 1900, S 593 ff. und 1907 S 617 ff.) gekündigt. Luxembourg, le 24 décembre 1912. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Luxemburg. den 24. Dezember 1912. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, 1 Capellen. 2 Esch-s.-Alz. 3 Clervaux. 4 Grevenmacher. Remich. 5 Bascharage Garnich. Belval. Belvaux. Dudelange. Niedercorn. Rœser. Tétange. Asselborn. Hosingen. Lieler. Grevenmacher. Bech- Kleinmacher. Remich. Total 1 1 1 1 3 1 1 1 4 1 1 1 1 5 15 1 1 1 1 VBückIMPRIMEUR. Affections puerpérales. LOCALITÉS. N° CANTONS. Variole Verzeichnis der in den verschiedenen Kantonen vom 30. November bis 14. Dezember 1912 festgestellten ansteckenden Krankheiten. Scarlatine. Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons du 30 novembre au 14 décembre 1912 Coqueluche Bekanntmachung. — Sanitätswesen. Diphtérie. AVIS. — Service sanitaire. Fièvre typhoïde. Eyschen. d'ordre. EYSCHEN.

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