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Nummer 25. ( 261 ) Jahr 1846. Verordnungs- und Verwaltungsblatt des Großherzogthums Luxemburg. MÉMORIAL LÉGISLATIF ET AD

Nummer 25.

(261)Jahr
  1. Verordnungs- und Verwaltungsblatt des Großherzogthums Luxemburg. MÉMORIAL LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Acte der Gesetzgebung. Vereinbarung über die Vereinigung der Luxemburgischen und Preußischen Mosel-Strom-Strecken zu einem gemeinschaftlichen Mosel-Zoll-Erhebungs-Gebiete, in Gemäßheit des Artikels 12 des Zoll-Vereinigungs-Vertrages vom
  2. Februar
  3. In weiterer Ausführung des Artikels 12 des Zoll-Vereinigungs-Vertrages vom
  4. Februar 1842, und der in dem Schluß-Protokolle von demselben Datum zu jenem Artikel getroffenen Vereinbarung, sind von den unterzeichneten Kommissarien zur Regulirung der Mosel-Schiffahrts-Verhältnisse, nämlich: von dem Königlichen Großherzoglichen Ober-Steuer-Rath a. D., Michel Tock, Ritter des Ordens vom Niederländischen Löwen, Kommandeur des Königlichen GroßherzoglichLuxemburgischen Ordens der Eichen-Krone, und Ritter des Königlich-Preußischen rochen AdlerOrdens zweiter Klasse, einerseits, und Von dem Königlichen Preußischen Geheimen Ober-Finanz-Rathe und Provinzial-Steuer-Director, Georg Helmentag, Ritter des Königlichen Preußischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse mit der Schleife, Ritter des Königlichen Sächsischen Civil-Verdienst-Ordens, Kommandeur des Königlich-Großherzoglich-Luxemburgischen Ordens der Eichen-Krone, Kommandeur des Königlich-Belgischen Leopold-Ordens, andererseits, Zur Erleichterung und Beförderung des Schiffahrts-Verkehrs auf der Mosel, die nachstehenden Verabredungen getroffen worden:
(262)Art. 1. In Beziehung auf die Mosel-Schiffahrt und die von derselben zu erhebenden Abgaben, sollen das Königlich-Großherzoglich-Luxemburgische und das Königlich-Preußische Gebiet dergestalt ein Ganzes bilden, daß, als ein Transit auf der Mosel durch das vereinte beiderseitige Gebiet, nur der Transport derjenigen Waaren betrachtet w i r d , welche:
  1. a)entweder auf der Mosel über Schengen ein- und auf dem Rheine über Coblenz aufwärts oder über Emmerich abwärts, ausgehen, oder
  2. b)welche, umgekehrt, auf dem Rheine über Coblenz oder Emmerich ein- und auf der Mosel über Schengen ausgehen. Art. 2. Von Schiffen und Waaren, die in der vorbezeichneten Art transitiren, soll der Moselzoll, so wie die Schiffs- (Rekognitions-) Gebühr nur an einer der Zollstellen zu Schengen, Coblenz oder respective Emmerich erhoben werden, so daß bei den, innerhalb dieser Endpunkte liegenden konventionsmäßigen Wasserzoll-Stellen eine Anmeldung nicht statt zu finden braucht. A r t . 3. Der Moselzoll von transitirenden Waaren wird nach der Summe der Zollsätze berechnet, welche, gemäß dem hier angeschlossenen Tarife, bei den einzelnen Zollstellen zu entrichten sein würden. Er beträgt daher für die Thalfahrt: 55 Centimes, oder 4 Sgr. 4 8/10 Pf., und für die Bergfahrt: 27 Centimes 50 Decimilliemes, oder 2 Sgr. 2 4/10 Pf., für den Centner. Die Schiffs-Gebühr wird, abwärts für die Zollstellen zu Schengen, Trier, Berncastel und Cochem, und, aufwärts, für die Zollstellen zu Coblenz, Cochem, Berncastel und Trier, nach dem oben beigefügten Tarife, mit der Maaßgabe berechnet, daß solche von Fahrzeugen, welche direkt transitiren, nämlich über Schengen ein- und über Coblenz oder Emmerich ausgehen, oder die, in umgekehrter Richtung, über Coblenz oder Emmerich ein- und über Schengen ausgehen, überhaupt nur dann zu erlegen ist, wenn der von der Ladung zu entrichtende Moselzoll sich geringer, als die Schiffs-Gebühr, herausstellt. Art. 4. Dei der direkten Durchfuhr, ohne Umladung, werden der Mosell-Zoll und die Schiffs-Gebühr, für sämmtliche zu passirende Zollstellen, gleich bei der ersten Zoll-Stelle, über welche der Eintritt in das vereinte Gebiet erfolgt, erhoben. Findet dagegen bei der Durchfuhr ein Umschlag in der' Art statt, daß die Waaren beim Eingange zunächst nach einem Freihafen an der Mosel oder am Rheine dirigirt, und von hier demnächst wieder ausgeführt werden, so wird der Moselzoll erst bei der Zoll-Stelle am Ausgangs-Orte entrichtet. A r t . 5. Wenn Schiffe:
  3. a)über Schengen, Coblenz oder respective Emmerich, mit der Bestimmung nach einem, zwischen Schengen und Coblenz gelegenen O r t e , eingehen, oder
  4. b)von einem Orte, zwischen Schengen und Coblenz ab, über Schengen, Coblenz oder
(263)resp. Emmerich ausgehen, so wird, im Falle a), die Schiffs-Gebühr für die, bis zu m Bestimmungs-Orte, zu passirenden Zollstellen gleich beim Eingange, im Falle b) aber, für die, vom Abfahrts-Orte bis zur Ausgangs-Zoll-Stelle zu Schengen, Coblenz oder Emmerich zu passirenden Zollstellen, erst bei der betreffenden Ausgangs-Zoll-Stelle erhoben. Art.
  1. Bei der Binnenfahrt zwischen Schengen und Coblenz resp. Emmerich, ohne Ueberschreitung der einen oder andern dieser Zoll-Stellen, bleiben, für die Fahrt auf der Mosel, alle Fahrzeuge ohne Unterschied von der Schiffs-Gebühr frei. Art.
  2. Von Gegenständen, welche aus dem freien Verkehre Luxemburgs oder Preußens stromwärts ausgeführt, oder die blos innerhalb des beiderseitigen Gebiets transportirt, oder die über Schengen, Coblenz und resp. Emmerich, mit der Bestimmung nach einem Luxemburgischen oder Preußischen Orte, eingeführt werden, w i r d , ohne Rücksicht auf die Nationalität der Fahrzeuge, MoselZoll nicht erhoben. Art.
  3. In wie weit die aus den, oberhalb Coblenz gelegenen Königlich-Preußischen Landestheilen, aus den Königlich-Baierischen, Königlich-Würtembergischen, Großherzoglich-Badischen, GroßherzoglichHessischen, und Herzoglich-Nassauischen Ländern und aus dem Gebiete der freien Stadt Frankfurth kommenden, wasserwärts über Coblenz eingebenden Waaren, nicht allein bei der Bestimmung zum Verbleiben in Preußen oder Luxemburg (gemäß dem Artikel 7) sondern auch bei dem Transit auf der Mosel mit dem Ausgange über Schengen, vom Moselzolle frei bleiben, richtet sich nach der Bestimmung unter Nr 3 Ziffer 1 des Schluß-Protokolles zum Zoll-Vereinigungs-Vertrage vom
  4. Februar 1842 und resp. nach den dort angezogenen Vereinbarungen zwischen Preußen und jenen Staaten. Art.
  5. Wenn, bei der Waaren-Durchfuhr durch das vereinte Gebiet von Preußen und Luxemburg, die Wasserstrecke zwischen Schengen und Coblenz resp. Emmerich, nur theilweise benutzt wird, sei es, daß die Waaren zu Lande ein- und stromwärts ausgehen, oder, daß die Einfuhr stromwärts und die Ausfuhr auf Landwegen erfolgt, oder daß abwechselnd, ein Transport zu Lande und zu Wasser statt findet, so wird kein Mosel-Zoll erhoben, auch dann nicht, wenn, in solchem Fälle, die vereinte luxemburgische und preußische Moselstrecke von Schengen bis Coblenz, theilweise oder in ihrer ganzen Ausdehnung, befahren werden möchte. Art.
  6. In den Fällen, wo nach Maaßgabe der vorhergehenden Artikel, die Befreiung vom MoselZolle ausgesprochen ist, wird die Entrichtung der Schiffs-Gebühr ausdrücklich vorbehalten, so daß diese in solchen Fällen auch von den beladenen Fahrzeugen erhoben wird. Art.
  7. Preußischer Seits wird der Saar-Zoll mit Einschluß der Schiffsgebühr, auf die Dauer der gegenwärtigen Vereinigung gänzlich erlassen und die Zollstelle zu Saarburg aufgehoben. Nr. 25.
(264)Art.
  1. Wenn gleich, nach den vorstehenden Bestimmungen, eine Erhebung von Mosel-Schifffahrts-Abgaben bei den konventionsmäßigen Mosel-Zoll-Erhebungsstellen zu Trier, Berncastel und Cochem nicht statt findet, so wird doch an jedem dieser Orte ein Beamter bezeichnet werden, um die Erlaubniß zu den Ein- und Ausladungen zu ertheilen, die Manifeste über die eingenommenen Ladungen zu visiren und jene über ausgeladene Güter einzuziehen, auch die Kontrole über die richtige Entrichtung der Schiffsgebühr, bei den im Artikel 5 vorgesehenen Erhebungs-Fällen zu führen. Art.
  2. Als Basis für die Vertheilung der gemeinschaftlichen Einnahme an Mosel-Zoll, wird, zur Vermeidung einer kostspieligen Ufer-Vermessung, angenommen, respective Preußischer Seits zugestanden, daß die Einnahme für die Strecke von Schengen bis Trier, und, umgekehrt, für die Strecke von Trier bis Schengen, zwischen Preußen und Luxemburg zu gleichen Hälften zu vertheilen sei. Da nun der Mosel-Zoll in allen Fällen, bei der Thalfahrt, nur für die ganze Strecke von Schengen bis Coblenz, mit 55 Centimes pro Zentner und, bei der Bergfahrt nur für die ganze Strecke, von Coblenz bis Schengen, mit 27 1/2 Centimes pro Zentner zur Erhebung kommt, von den 55 Centimes für die Thalfahrt aber 10 Centimes auf die Zollstelle zu Schengen oder auf die Strecke von Schengen bis Trier, und von den 27 1/2 Centimes für die Bergfahrt, 5 Centimes auf die Zollstelle Trier, oder auf die Strecke von Trier bis Schengen treffen, so sind von der Gesammt-Einnahme der drei Zollstellen zu Schengen, Coblenz und Emmerich an Moselzoll, bei der Thalfahrt : 10/55 oder 2/11, und bei der Bergfahrt 5/27 1/2, oder ebenfalls 2/11, zwischen Preußen und Luxemburg, zu gleichen Hälften, zu vertheilen ; oder was dasselbe ist, es erhält von der GesammtEinnahme an Mosel-Zoll Preußen: 10/11 und Luxemburg 1/
  3. Art.
  4. Die Einnahme an S c h i f f s - G e b ü h r e n , für die Strecke von Schengen bis Trier und umgekehrt, wird zwischen Preußen und Luxemburg zu gleichen Hälften getheilt. Zu dem Ende sollen in dm Einnahme-Registern die Erhebungen an Schiffs-Gebühren für die bezeichneten Strecken, abgesondert von jenen für die, ausschließlich Preußische Moselstrecke unterhalb Trier, durch Eintragung in zwei verschiedene Spalten der Erhebungs-Register, vorgetragen werden. Art.
  5. Die gegenwärtige Vereinbarung soll mit dem Zoll-Vereinigungs-Vertrage zwischen Preußen und Luxemburg gleiche Dauer haben, der Art, daß jede Verlängerung und die endliche Aufkündigung des letzteren, auch auf diese Vereinbarung gleichzeitig Anwendung findet, ohne daß es dieserhalb, bei der Verlängerung und resp. Kündigung des Zoll-Vereinigungs-Vertrages, einer besondern Erwähnung bedürfte. Art.
  6. Die vorstehende Vereinbarung soll, nachdem die Ratifikation der beiderseitigen Gouvernements erfolgt sein wird, öffentlich bekannt gemacht und an dem ersten Tage eines der beiden nächstfol-
(265)genden Monate, nach einer, unter den Kommissarien zu treffenden Verabredung, in Vollzug gesetzt werden. Urkundlich ist dieselbe in zwei Exemplaren, wovon eins dem Königlich-Großherzoglichen, das andere dem Königlich-Preußischen Kommissär zugestellt ist, vollzogen und mit den Siegeln der Kommissarien versehen worden. So geschehen zu Trier, den 4ten Juni 1845. Unterzeichnet Tock. (L. S.) Unterzeichnet Helmentag. (L. S.) Tarif der auf der Mosel-Strecke zwischen Schengen und Coblenz und auf der Saar zur Erhebung kommenden Schifffahrts-Abgaben. I. B o n allen Gegenständen, welche verschifft werden, und die nicht ausdrücklich ausnahmsweise geringer belegt sind, w i r d für den Centner zu 50 Kilogrammen an Wasser-Zoll erhoben: Für die W a s s e r - S t r e c k e bis von bei der abwärts an der Zollstelle Fahrt aufwärts an der Zollstelle zu: zu: Centimes Decimilliemes " 15 Berncastel. 7 50 Berncastel. 15 Cochem. 7 50 Cochem. 15 Coblenz. 7 10 Saarburg, 5 50 " Schengen. Trier. Schengen. 10 2 Trier. Berncastel. Trier. 3 Berncastel. Cochem. 4 Cochem. Coblenz. 5 Für die ganze schiffbare Strecke der Saar. Saarburg. Decimilliemes 5 Centimes Trier. 1 Nr. 25.
(266)II. Für folgende A r t i k e l sind die vorstehenden Sätze ermäßigt und zwar : A. Auf ein V i e r t e l des Zolles f ü r :
  1. Asche (ausgelaugte), Grätze von Gold- und Silber-Arbeit;
  2. Bruchsteine (behauene), Backofensteine, Mühlensteine, steinerne Platten, Lithographirsteine, Schleifsteine, Marmorplatten;
  3. Vierhefen, Weinhefen, Drusen;
  4. Bomben (eiserne), Granaten, Kugeln, Kanonen, wenn diese Artikel als altes Eisen zu betrachten sind ;
  5. Eichenrinde, Lohrinde;
  6. Eisen ( a l t e s ) ;
  7. Eselsspiegel ( weißen Glanzstein );
  8. Galmeyerz;
  9. Gelbwurzel;
  10. Gemüße (dürre) oder Hülsenfrüchte aller Art;
  11. Getreide aller Art ;
  12. Gußeisen in Gänsen und Masseln, Roheisen;
  13. Hornstücke, Hornschuhe;
  14. Knochen;
  15. Lauge (concentrirte), Seifensieder- oder alkalische Lauge;
  16. M a l z ;
  17. Marien-Glas;
  18. Mehl, Gries und Grütze aller Art;
  19. Pech und Mineralkitt;
  20. Rothstein, Röthel;
  21. Sämereien aller Art (semences et graines de toute espèce) auch Senfsamen;
  22. Salz-Pottasche;
  23. Salz;
  24. Schmirgel, Amarilsteine;
  25. Stahlkuchen ohne weitere Fabrikation;
  26. Theer- und Mineral-Theer;
  27. Wau oder Waid; B. Auf ein Zwanzigstel des Zolles f ü r :
  28. Alaun (Steine und Erde);
  29. Artillerie-Requisite, Munition zum Militair-Gebrauch;
  30. Brennholz aller Art und Kohlen daraus; Wellen und Reisig;
  31. Erze (rohe), alle nicht besonders benannte (siehe die Viertel-Gebühr);
  32. Gebrannte Steine aller A r t , wohin auch Dachziegel gehören;
  33. Gyps;
  34. Hornschäbsel;
  35. Kalk;
  36. Leimleder (nasses);
(267)10. Lohkäse (Lohkuchen); 11. Mörtel von Dachziegeln und Backsteinen; 12. Muschelschaalen (gemahlene); 13. Ochsenblut; 14. Reifstangen von Weiden; 15. Rohr für Tüncher; 16. Sägemehl; 17. Salz-Abgang; 18. Salz-Lauge; 19. Salz-Wasser; 20. Schweinsborsten (Abgang von) für Salmiakfabriken; 21. Schwerspath (unverpackter); 22. Seifenfluß; 23. Steinernes Geschirr; 24. Steinkohlen und Geriß; 25. Töpferwaare (gemeine); 26. T o r f , Torfkohlen; 27. Tufsteine (gemahlene und ungemahlene); 28. Vitriolsteine. C. V o n B a u - und Nutzholz w i r d der Mosel- und S a a r z o l l nach kubischem M a a ß e erhoben, und zwar vom Kubikmeter oder von 32 346/1000 preußischen K u b i k f u ß e n , und zwar :
  1. a)für Eichen- Ulmen- Eschen- Kirschen- Birn- Apfel- und Kornelholz; a. abwärts : so viel, wie von 4 Centnern nach den Sätzen unter I, b. aufwärts : so viel, wie von 2½ Centnern nach den Sätzen unter I;
  2. b)für Fichten- Tannen- Lerchen- Buchen- Pappeln- Erlen- und anderes weiches Holz: a. abwärts: so viel, wie von 2 Centnern nach den Sätzen unter I; b. aufwärts: so viel, wie von 1¼ Centnern nach den Sätzen unter I. D. Folgende A r t i k e l sind vom Mosel- und S a a r - Z o l l e ganz frei, nämlich: 1. Bausteine (gebrochene), Sandsteine von abgebrochenen Gebäuden, rohe ungebrannte Kalksteine; 2. Besen; 3. Butter (frische); 4. Dünger aller Art, als : ausgelaugte Asche, Abfälle von Fabriken, Stallmist, Gyps, Mergel, u.; 5. Eicheln zur Saat und zur Mast; 6. Eier; 7. Erde (gemeine), a l s : Sand, Lehm, Kies, u.; 8. Erde (schwarze und gelbe), Walker- Töpfer- Pfeifen-Erde, Sand von Frechem, Zinn- und Silbersand, Sand zu feinen Guß-Arbeiten; 9. Faschinen zum Wasserbau, Weiden-Setzlinge ; Nr. 25.
(268)
  1. Fische (lebende);
  2. Floß- und Schiffs-Geräthschaften;
  3. Futterkräuter, Heu, u.;
  4. Garten-Gewächse (frische), a l s : Blumen, Gemüse, Zwiebeln und genießbares Wurzelwerk, z. B. Kartoffeln, auch Runkelrüben;
  5. Geflügel;
  6. Knochen-Abgänge;
  7. Knochenmehl;
  8. Milch;
  9. Moos;
  10. Obst (frisches), auch Nüsse in Schaalen;
  11. Pflastersteine;
  12. Schilf;
  13. Stroh; Spreu; Stoppeln;
  14. Thiere (lebende). III. Von leeren Schiffsgefäßen und von beladenen, wenn die Ladung dem Mosel- oder Saar-Jolle nicht unterworfen ist, wird für jede Mosel-Zoll-Stelle, welche passirt wird, eine Schiffs- (Rekognitions) Gebühr erhoben, welche beträgt für Fahrzeuge: Francs Cent. " " Von 50 und unter 300 Centner Ladungsfähigkeit „ 300 " " 600 " " „ 600 " " 1000 " " „ 1000 " " 1500 " " 1500 Centner Ladungsfähigkeit und darüber. 1 3 4 10 90 83 " " Trier, den
  15. Juni
  16. (gez.) Tock. (gez) H e l m e n t a g . (L. S.) (L. S.) Die Ratifications-Urkunden der vorstehenden Vereinbarung sind von den Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs der Niederlande, Großherzogs von Luxemburg, und Seiner Majestät des Königs von Preußen am 4ten März 1846 ausgetauscht worden. Der Gouverneur, de la F o n t a i n e . Les actes ratificatifs de la convention qui précède ont été échangés le 4 mars 1840 entre les plénipotentiaires de Sa Majesté le Roi des Pays-Bas, Grand Duc de Luxembourg, et de Sa Majesté le Roi de Prusse. Le Gouverneur, DE LA FONTAINE.
(269)AVIS Bekanntmachung in Betreff der Vollziehung des vorstehen- relatif à l'exécution de la convention qui précède. den Vertrages. e (Nr. 4187 — 1219 von
  1. — 3te Abthl. Luxemburg, den
  2. April
  3. Durch den V e r t r a g welcher nun zwischen S r . Majestät dem Könige der Niederlande, Großherzoge von Luxemburg, und S r . Majestät dem Könige von Preußen abgeschlossen, und dessen Vollziehung auf den
  4. Mai des l a u f e n d e n J a h r e s festgesetzt ist, sind die Grundlagen für die Erhebung der Schifffahrtsabgaben der Mosel neu regulirt worden. Diese Erhebung geschieht, von dem genannten Tage a n , zum gemeinschaftlichen Nutzen des Großherzogthums und Preußens. Das Bureau von Schengen, wo die Abgabe bisher für alleinige Rechnung des Großherzogthums erhoben wurde, wird an das entgegengesetzte Ufer verlegt werden, und eine gemischte Hebestelle unter der Bezeichnung des Bureaus von SchengenPerl bilden. Bei diesem letzteren Bureau ist die Schifffahrtsabgabe vom
  5. M a i an zu entrichten. Der Gouverneur, de la (N° 4187 — 1219 de 1842.— 3 Div.) Luxembourg, le 8 avril
  6. Par la convention qui vient d'être conclue entre Sa Majesté le Roi des Pays-Bas, Grand-Duc de Luxembourg et Sa Majesté le Roi de Prusse, et dont l'exécution est fixée au 1er mai prochain, les bases de la perception du droit de navigation sur la Moselle ont été nouvellement réglées. Cette perception se fera à partir du même jour au profit commun du Grand-Duché et de la Prusse. Le bureau de Schengen, où le droit a été perçu jusqu'ici pour le compte du Grand-Duché seul, sera transféré sur la rive opposée. Il formera un bureau mixte sous la désignation de bureau de Schengen-Perl. C'est à ce dernier bureau que le droit de navigation devra être acquitté à partir du 1er mai. Le Gouverneur, DE LA FONTAINE. Fontaine. Eingerückt in das Verordnungs- und Verwaltungsblatt, den
  7. April
  8. Für den General-Secretär, Simons. Akte der Verwaltung. Luxemburg, den
  9. April
  10. (Nr.
  11. — 2308 von
  12. — Cabinet.) Durch Beschluß vom
  13. März d. I . , Nr. 735 A. I. haben Seine Majestät der König Groß- Inséré au Mémorial législatif et administratif le 11 avril
  14. Pour le Secrétaire-général, SIMONS. Actes Administratifs. Luxembourg, le 2 avril
  15. (N°
  16. — 2308 de
  17. — Cabinet.) Par arrêté du 28 mars dernier, N° 735 journal de sortie, Sa Majesté le Roi Grand-Duc a Beilage zur Nr. 25.
(270)herzog geruht, den Johann Nikolaus Fautsch, von Wiltz, zum Gerichtsvollzieher bei dem Friedensgericht des Cantons Echternach, an die Stelle des verstorbenen Herrn N e u m a n n , mit der Bestimmung seines Wohnortes zu Echternach, zu ernennen. Der Gouverneur, de la Fontaine. nommé le sieur Jean-Nicolas Fautsch, de Wiltz, à la place d'huissier près la justice de paix du canton d'Echternach, en remplacement du sieur Neumann, décédé, et a fixé sa résidence audit Echternach. Zu Luxemburg, bei J. Lamort, Buchdrucker. Le Gouverneur, DE LA FONTAINE

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