197 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Donnerstag, 11. April 1878. N° 24 Lundi, 11 avril 1878. Post-Uebereinkunft zwischen Luxemburg und Deutschland, enthaltend die auf Grund der A r t i k e l 13 und 20 des am 9. October 1874 zu B e r n abgeschlossenen Agemeinen Postvertrages besonderen Bestimmungen. Die Unterzeichneten: für Luxemburg, der General-Director der Finanzen, Herr von R o e b e ; für D e u t s c h l a n d , der Director des General-Postamts, Herr W i e b e , sind über folgende Artikel übereingekommen. Art. 1 . Austausch der Postsachen. gelten meinen 1. Zwischen den beiden Postverwaltungen soll ein geregelter Austausch der im gegenseitigen Verkehr, wie im Durchgangsverkehr vorkommenden Briefpostsendungen stattfinden. 2. Die Verwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der zwischen ihnen auszuwechselnden Briefpostsendungen Sorge zu tragen. 3. Zwischen welchen Postanstalten und Bahnposten directe Briefkartenschlüsse behufs des gereAustausches der Sendungen zu unterhalten sind, bleibt der nach Maßgabe des veränderlichen Bedürfnisses zu treffenden jedesmaligen Verständigung der beiderseitigen Postverwaltungen vorbehalten. Art. 2. Ueberführung der Posttransporte auf den Grenzen. 1. Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Posttransporte auf den beiderseitigen Grenzstrecken zu treffen sind, soll, soweit nicht nach Maßgabe bestehender besonderer Einrichtungen und örtlicher Verhältnisse andere Festsetzungen angemessen erscheinen, im Allgevon dem Grundsatz ausgegangen werden, daß eine jede Verwaltung für die Beförderung der Postsendungen aus ihrem Gebiet bis zur gegenüberliegenden Grenz-Postanstalt des anderen Gebiets zu sorgen hat. 2. Hinsichtlich der Ueberführung der Eisenbahn-Posttransporte auf den Grenzen gilt im Allgemeinen als Grundsatz, daß eins jede Postverwaltung für die Beförderung der Postsendungen bis zur Grenze ihres Gebiets zu sorgen hat, vorbehaltlich der etwaigen abweichenden Bestimmungen der besonderen Staatsverträge bez. der Spezial-Vereinbarungen. 198 Art. 3. Briefe mit Werthangabe. 1. Die Taxe für Briefe mit Werthangabe setzt sich, wie folgt, zusammen:
- a)aus dem Vereinsporto für einen Einschreibbrief von gleichem Gewichte;
- b)aus der Versicherungs gebühr von 20 Pf. für je 400 Mark oder einen Theil dieser Summe. 2. Die Taxe ist vom Absender im Voraus zu entrichten. 3. Das Vereinsporto und eintretenden Falls die Rückscheingebühr, sowie die Versicherungsgebühr, werden ungetheilt von der Verwaltung des Aufgabegebiets bezogen. 4. Beiden Verwaltungen bleibt freigestellt, je nach den betreffenden für den innern Verkehr bestehenden Vorschriften, entweder blos den Geld-Ablieferungsschein, oder auch den Brief mit Werthangabe selbst dem Empfänger bestellen und im letzteren Falle eine entsprechende Bestellgebühr erheben zu lassen. Art. 4. Aeußere Beschaffenheit der Briefe mit Werthangabe. 1. Die Werthangabe muß auf der Adresse in Buchstaben und in Zahlen deutlich und ohne Rasur oder sonstige Aenderung vermerkt sein. Die Werthangabe ist seitens der Postanstalt des Aufgabeorts mit Rothstift in die Augen fallend zu unterstreichen. Der Werthinhalt muß sich unter einem, wenigstens mit zwei Siegeln verschlossenen haltbaren Umschlage befinden. Die Siegel müssen übereinstimmend und mit einem ordentlichen Petschaft hergestellt und so angebracht sein, daß sie alle Klappen des Umschlags umschließen. 2. Die Einlieferungs-Postanstalt hat das Gewicht eines jeden Briefes mit Werthangabe in Gramm in der linken oberen Ecke der Aufschrift zu vermerken. 3. Der angegebene Werth eines Briefes darf nicht höher fein als 8000 Mark. Art. 5. Austausch der Briefe mit Werthangabe. 1. Der Austausch der Briefe mit Werthangabe wird durch die Großherzoglich-Luxemburgische Postanstalt in L u x e m b u r g einerseits, und durch die deutschen Bahnposten Nr. 12 Metz, L u x e m b u r g , Trier andererseits, mittelst der gewöhnlichen Briefkartenschlüsse bewirkt. 2. Bei der Absendung werden die Briefe mit Werthangabe in eine Geldkarte eingetragen, welche dem anliegenden Formular A entspricht. Wenn Briefe mit Werthangabe nicht vorhanden sind, so unterbleibt die Anfertigung einer Geldkarte. In diesem Falle ist in der Briefkarte am Schlusse des namentlichen Verzeichnisses der Einschreibsendungen der Vermerk einzutragen: Briefe mit Werthangabe nicht vorhanden. 3. Die Briefe mit Werthangabe werden mit der zugehörigen Geldkarte in ein besonderes Bund mit gutem Packpapier fest verpackt. Dieses Bund wird innerlich und äußerlich fest umschnürt auf allen Klappen mittelst Siegellacks dergestalt versiegelt, daß dem Inhalte ohne Verletzung des Verschlusses nicht beigekommen werden kann und mit dem gedruckten Zettel Geldbriefpacket von nach versehen. Das Geldbriefpacket wird demnächst gewogen und das Gewicht auf die Zettel und außerdem in die Geldkarte deutlich notirt. Das Vorhandensein des Geldbriefpacketes wird in der Briefkarte am Schlusse des namentlichen Verzeichnisses der Einschreibsendungen mit dem Vermerk ersichtlich gemacht: Ein Geldbriefpacket. 199 4. Bei der schließlichen Verpackung wird das Geldbriefpacket mit dem die Einschreibsendungen enthaltenden Bunde kreuzweise zusammengebunden. 5. Fehlt der vorstehend unter 2 bz. 3 vorgeschriebene Vermerk in der Briefkarte, so ist bei der Bestimmungs-Postanstalt eine Verhandlung in zweifacher Ausfertigung in der im folgenden Artikel angegebenen Weise aufzunehmen. Art. 6. Feststellung der Geldbriefpackete. 1. Nachdem das Geldbriefpacket bei der Bestimmungs-Postanstalt in Bezug auf seine äußere Beschaffenheit geprüft und nachgewogen worden ist, findet die Eröffnung desselben statt, wonächst der Inhalt mit den Eintragungen verglichen und jeder einzelne Brief besichtigt, nachgewogen und in Bezug auf den Verschluß geprüft werden muß. Die vorgedachten Dienstverrichtungen müssen im Beisein eines zweiten Beamten oder eines Zeugen stattfinden. 2. Wenn einer der Briefe mit Werthangabe fehlt, beschädigt ist, eine Gewichtsdifferenz von mindestens einem Gramm ergiebt, oder uneingetragen eingeht, so muß auf der Stelle eine bezügliche Verhandlung in zweifacher Ausfertigung aufgenommen werden, abgesehen von den etwaigen Sicherheitsmaßnahmen, welche in Gemäßheit der für den innern Verkehr bestehenden Vorschriften derjenigen Verwaltung zu befolgen sind, in deren Gebiet der Befund festgestellt wird. 3. Von diesen beiden Ausfertigungen der Verhandlung, welche die bei der Eröffnung und Feststellung des Geldbriefpackets betheiligten Beamten oder Zeugen mit zu unterzeichnen haben, wird m i t umgehender Post u n t e r amtlicher Einschreibung ein Exemplar an den Vorsteher der Postanstalt übersandt, welche das betreffende Geldbriefpacket angefertigt hatte. Das zweite Exemplar ist unter Beifügung der Umhüllung nebst dem benutzten Bindfaden und den Siegeln des betreffenden Geldbriefpackets der vorgesetzten Behörde derjenigen Postanstalt einzureichen, auf welche das Geldbriefpacket gerichtet war. 4. In Fällen von erheblicher Wichtigkeit soll, nach dem Ermessen der betreffenden Postanstalt und unbeschadet des vorstehenden Verfahrens, auch eine telegraphische Meldung, soweit Gelegenheit dazu vorhanden ist, erfolgen. Die sonstigen in der Geldkarte etwa vorzunehmenden Berichtigungen werden der Absendungs-Postanstalt durch Rückmeldungen mitgetheilt. 5. Bis zur Führung des Gegenbeweises ist diejenige Verwaltung, welche der anderen einen Brief mit Werthangabe überliefert hat, jeder Verantwortlichkeit für denselben enthoben, wenn die empfangende Auswechselungs-Postanstalt den Brief unbeanstandet übernommen hat. Art. 7. Nach- und Rücksendung der Briefe mit Werthangabe. 1. Für Briefe mit Werthangabe, welche in Folge von Wohnungsveränderungen der Adressaten zur Nachsendung kommen, soll ein Nachsendungsporto von derjenigen Verwaltung nicht erhoben werden, für deren Gebiet die betreffenden Sendungen frankirt worden sind. Hat die Frankirung für das Gebiet derjenigen Verwaltung, in deren Bezirk der neue Bestimmungsort belegen ist, noch nicht stattgefunden, so kommt das inländische Porto des betreffenden Landes zur Berechnung. 2. Briefe mit Werthangabe, deren Empfänger nach fremden Ländern abgereist sind, sollen als unbestellbar behandelt werden, sofern die Nachsendung des Briefes nach dem neuen Aufenthaltsorte des Empfängers nicht unter Gewähr des Werthbetrages geschehen kann. Der Grund der Rücksendung ist auf der Rückseite des Briefes ersichtlich zu machen. 200 3. So lange die Behändigung eines Briefes mit Werthangabe an den Empfänger nicht stattgefunden hat, kann der Absender über den Brief verfügen und denselben zurücknehmen oder die Adresse abändern lassen. 4. Unbestellbare Briefe mit Werthangabe sollen gegenseitig sobald als möglich mittelst der gewöhnlichen Geldbriefpakete zurückgesandt und in den Geldkarten nachrichtlich eingetragen werden. Art. 8. Gemährleistung für Briefe mit Werthangabe. Im Falle ein Brief mit Werthangabe verloren gehen oder seines Inhaltes beraubt werden sollte, sei es auf Luxemburgischem Gebiete unter Umständen, welche für die Luxemburgische Postverwaltung nach Luxemburgischen Gesetzen die Ersatzpflicht zur Folge haben würden, oder auf deutschem Gebiete unter Umständen, welche für die Deutsche Postverwaltung nach Deutschen Gesetzen die Ersatzpflicht zur Folge haben würden, hat die verantwortliche Verwaltung dem Absender, oder in Stelle desselben dem Adressaten innerhalb einer Frist von zwei Monaten, vom Tage der gehaltenen Nachfrage an gerechnet, den angegebenen Werth zu zahlen oder zahlen zu lassen, und zwar im Falle des Verlustes der ganzen Sendung den vollen Werthbetrag und im Falle der Beraubung den abhanden gekommenen Theil des Werthbetrages. Der Ersatzanspruch ist jedoch nur zulässig, wenn derselbe innerhalb sechs Monate, vom Tage der Aufgabe des betreffenden Briefes an gerechnet, erhoben wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums steht dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu. Art. 9. Postanweisungen. 1. Im Verkehr zwischen Luxemburg und Deutschland kann die Uebermittelung von Geldbeträgen im Wege der Postanweisung bis zum Betrage von 300 Mark einschließlich stattfinden. Zu den Postanweisungen kommen die in beiden Ländern für den Verkehr mit dem Auslande im Gebrauche befindlichen Formulare in Anwendung. Der Abschnitt der Postanweisung darf Seitens des Absenders zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. 2. Die Gebühr beträgt:
- a)für Summen bis 100 Mark 20 Pfg.
- b)über 100 Mark bis 200 Mark 30 40
- c)200 300 3. Die Gebühr soll vom Absender im Voraus bezahlt und zwischen der Verwaltung des Aufgabe- und der Verwaltung des Bestimmungsgebietes halbscheidlich getheilt werden. 4. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden. In diesem Falle hat der Absender, neben der Postanweisungsgebühr und neben der Gebühr für das Telegramm, das Eilbestellgeld für Besorgung der Depesche im Aufgabeorte von der Postanstalt bis zur Telegraphenanstalt, wenn letztere sich Nicht im Postgebäude mitbefindet, nach dem am Aufgabeorte üblichen Satze zu Gunsten der Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. Sofern die Anweisung nicht postlagernd adressirt ist, sind für die Abtragung des Postanweisungs-Telegramms an den Adressaten, welche von der Auszahlungs-Postanstalt durch einen Eilboten erfolgt, die für die Eilbestellung von Briefpostsendungen festgesetzten Gebühren (Art. 10) einzuziehen. 201 5. Die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge sind dem Absender gewährleistet. Postanweisungs-Beträge, welche weder dem Empfänger ausgezahlt, noch an den Absender zurückgegeben werden können, unterliegen der Verjährung zu Gunsten der Postverwaltung des Aufgabegebiets nach Maßgabe der in letzterem geltenden Gesetze oder Verwaltungsvorschriften. 6. In Bezug auf den Austausch und die Versendung werden die Postanweisungen den gewöhnlichen Briefsendungen gleichgeachtet, bei der Auslieferung aber mit den Einschreibesendungen zusammen verpackt. Art. 10. Eilbestellung. 1. Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger besonders zugestellt werden sollen, müssen auf der Adresse den Vermerk durch Eilboten tragen. Dieser Vermerk ist von der Postanstalt des Aufgabeorts mit Rothstift in die Augen fallend zu unterstreichen. 2. Die Gebühr für die Eilbestellung innerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Postanstalt soll betragen: in Luxemburg 30 Centimen, in Deutschland 25 Pfennige. Diese Gebühr ist vom Absender stets im Voraus zu entrichten, und verbleibt dieselbe ungetheilt der Postverwaltung des Aufgabegebiets. 3. Bei der Bestellung außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Postanstalt kann die Verwaltung des Bestimmungsgebiets außerdem noch eine Gebühr nach Maßgabe der betreffenden, für den innern Verkehr bestehenden Vorschriften, jedoch unter Abzug des vom Absender bereits gezahlten Betrages, vom Empfänger einziehen. 4. Sendungen, welche durch Eilboten bestellt werden sollen, müssen — abgesehen von der unter 3 gedachten Zuschlaggebühr — vollständig frankirt sein. Unzureichend frankirte Gegenstände werden wie gewöhnliche Sendungen behandelt. 5. Beiden Verwaltungen bleibt freigestellt, je nach den für den innern Verkehr bestehenden Vorschriften, bei Briefen mit Werthangabe bloß den Geld-Ablieferungsschein, oder auch den Brief mit Werthangabe, und bei Postanweisungen die Anweisung ohne oder mit dem zugehörigen Geldbetrage dem Empfänger mittelst besonderen Boten zustellen zu lassen. Insofern der Eilbote Briefe mit Werthangabe oder Geldbeträge zu Postanweisungen mit zu überbringen hat, soll die Gebühr für die Eilbestellung das Doppelte des Satzes für die Eilbestellung gewöhnlicher Briefsendungen betragen. 6. Eilsendungen werden stets in das Briefpacket verpackt, welches die Einschreibsendungen enthält. Art. 11. Abrechnung über den Postanweisungs-Verkehr. 1. Die Luxemburgische Postverwaltung und die Deutsche Postverwaltung stellen beiderseits für jeden Monat ein Verzeichniß aller von ihren betreffenden Postanstalten ausgezahlten Postanweisungsbeträge auf. Diese Verzeichnisse, welche den der gegenwärtigen Uebereinkunft beigefügten Anlagen B und C zu entsprechen haben, müssen im Einzelnen ergeben:
- a)die betreffenden von jeder Verwaltung ausgezahlten Postanweisungen, welche nach Maßgabe des Aufgabestempels aus dem betreffenden Monat herrühren. Postanweisungen, welche noch aus früheren Monaten herrühren, sind am Schlüsse dieses Verzeichnisses nachzutragen: 202
- b)den halbscheidlichen Antheil an den für diese Postanweisungen erhobenen Gebühren. 2. Die Postanweisungsbeträge und die Gebühren werden in deutscher Währung eingetragen. 3. Die gedachten Verzeichnisse, durch die vollzogenen Postanweisungen belegt, werden der betreffenden anderen Verwaltung in allen Fällen spätestens bis zum Schlusse des auf den betreffenden Monat nächstfolgenden Monats zur Prüfung übersandt und dienen demnächst zugleich als Grundlage für die Abrechnung über den Antheil an den Postanweisungs-Gebühren. Diese Abrechnung findet durch die gewöhnliche General-Abrechnung über Porto u.s.w. statt, so daß die Abrechnung über die beiderseits ausgezahlten Postanweisungsbeträge für sich erfolgt. 4. Die Saldirung hat nach Prüfung der Verzeichnisse monatlich in deutscher Währung zu erfolgen. 5. Ergibt sich im Laufe des Monats, in welchem die Ein- und Auszahlungen stattfinden, oder vor endgültiger Feststellung der betreffenden Monatsrechnung, für eine der beiden Verwaltungen ein Guthaben von mehr als 30,000 Mark, so ist dieselbe berechtigt, eine Abschlagszahlung bis zur Höhe von drei Viertheilen der Forderung in Anspruch zu nehmen. Einem derartigen Verlangen ist, eintretenden Falls, innerhalb 14 Tage Folge zu geben. v. Zeitweise Einstellung des Austausches von Postanweisungen und Briefen mit Werthangabe. Jeder der beiden Verwaltungen steht das Recht zu, den Austausch von Postanweisungen und von Briefen mit Werthangabe unter außergewöhnlichen Verhältnissen, welche eine solche Maßnahme rechtfertigen, vorübergehend aufzuheben, sowohl in Ansehung der Absendung, als auch der Empfangnahme, jedoch unter der Bedingung, daß die andere Verwaltung davon unverzüglich auf telegraphischem Wege in Kenntniß gesetzt werde. tungen Art. 13. Zeitungsvertrieb. 1. Die Postanstalten besorgen die Annahme und die Ausführung der Bestellungen auf Zeiund Zeitschriften, sowie deren Versendung und Abgabe an die Besteller. Für die Bestellung sind die Verlagsbedingungen zunächst maßgebend. 2. Eine unentgeltliche Vertheilung von Probenummern und Ankündigungen findet nicht statt. Art. 14. Zeitungsgebühr und Bestellgeld. 1. Die Gebühr für den Vertrieb der Zeitungen und Zeitschriften beträgt 25 Procent des Preises, zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger empfängt (NettoEinkaufspreis). Bei Zeitungen, welche seltener als monatlich viermal erscheinen, wird die Zeitungsgebühr auf 12 ½ Procent des Netto-Einkaufspreises ermäßigt. In allen Fällen ist jedoch mindestens der Betrag von 40 Pfennig jährlich für jede Zeitung oder Zeitschrift zu erheben. 2. Die Gebühr für das Abtragen der Zeitungen wird von der Postverwaltung des Bestimmungsgebiets festgesetzt. Art. 15. Bezug der Zeitungsgebühr. Die Zeitungsgebühr (Art. 14 unter 1) wird zwischen der bestellenden und der absendenden Postanstalt halbscheidlich getheilt. 203 Die Gebühr für das Abtragen der Zeitungen (Art. 14 unter 2) bezieht die Postverwaltung des Bestimmungsgebiets. Art. 16. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen. 1. Für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen wird eine im Voraus zu entrichtende Gebühr von ¼ Pfennig für jedes einzelne Beilage-Exemplar berechnet, wobei der Gesammtbetrag nöthigen Falls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet wird. 2. Jede Verwaltung bezieht die Gebühr für die aus ihrem Gebiet abgehenden Zeitungsbeilagen ungetheilt. Art. 17. Nachsendung von Zeitungen. 1. Verlangt ein Besteller die Nachsendung einer Zeitung an einen andern Ort, so hat derselbe für die Ueberweisung der Zeitung bis zum Schlusse der Bezugszeit eine zwischen den beiden Postanstalten gleichmäßig zu theilende Gebühr von 1 Mark zu entrichten. 2. Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, als der Bezieher im Laufe der Bezugszeit die Bestimmungs-Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, wo der Bezug ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben. 3. Wenn die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogenen, sondern unmittelbar beim Verleger bestellten Zeitung verlangt wird, so ist dafür die Gebühr nach Art. 14 vom Verleger zu entrichten. Die Theilung erfolgt nach Art. 15. In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungs-Redaktionen zur Versendung gelangenden Tauschexemplare behandelt. Art. 18. Unentgeltlicher Transit. 1. Die Großherzoglich-Luxemburgische Postverwaltung gestattet der Deutschen Postverwaltung den unentgeltlichen Transit für solche geschlossene Briefpackete, welche
- a)zwischen Postanstalten des Deutschen Postgebiets und fremden Postanstalten gewechselt werden und durch das Gebiet des Großherzogthums Luxemburg transitiren;
- b)zwischen Postanstalten des Deutschen Postgebiets untereinander ausgewechselt und im Transit durch das Gebiet des Großherzogthums Luxemburg befördert werden. 2. Die Deutsche Postverwaltung gestattet der Großherzoglich-Luxemburgischen Postverwaltung den unentgeltlichen Transit für solche geschlossene Briefpackete, welche
- a)zwischen Postanstalten des Großherzoglich-Luxemburgischen Postgebiets und fremden Postanstalten ausgetauscht und im Transit durch das Deutsche Postgebiet befördert werden;
- b)zwischen den Großherzoglich - Luxemburgischen Postanstalten untereinander ausgewechselt werden und durch das Deutsche Postgebiet transitiren. 3. Die bisherige Einrichtung, wonach interne Briefpostsendungen auch im Einzeltransit gegenseitig frei von Transitporto zu befördern sind, bleibt bestehen. Art. 19. Laufschreiben. Der Absender kann den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich solcher zur Post eingelieferten Sendungen beanspruchen, für welche vertragsmäßig eine Gewährleistung übernommen ist. Dergleichen Laufschreiben müssen pünktlich erledigt werden. Die dafür von dem Gesuchsteller bei der 204 Absendung zu entrichtende Gebühr soll dem Porto eines einfachen gewöhnlichen frankirten Briefes gleich sein. Diese Gebühr wird jedoch, falls bei den Postanstalten eine Unregelmäßigkeit vorgekommen ist, Seitens derjenigen Postverwaltung, in deren Bezirk solche stattgefunden hat, dem Absender auf Verlangen zurückerstattet. Die Rücksendung der Laufschreiben erfolgt in allen Fällen unter der Bezeichnung Postsache. Die Laufschreiben werden in die Karten wie Einschreibsendungen eingetragen. Art. 20. Ausführung der Uebereinkunft. 1. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll zum 1. M a i 1878 in Kraft treten. Dieselbe stellt im Zusammenhange mit dem allgemeinen Postvertrage vom 9. October 1874 und der dazu gehörigen Ausführungs-Uebereinkunft die gesammten, im Brief-Postverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland zu beobachtenden Bestimmungen dar, und erlöschen in Folge dessen vom 1. Mai 1878 ab alle früher getroffenen Bestimmungen, soweit es sich um die Behandlung und den Austausch von Brief-Postsendungen handelt. Die Gültigkeit des Uebereinkommens vom 4. April 1873 zwischen der Großherzoglich-Luxemburgischen Postverwaltung und der KaiserlichDeutschen Reichs-Postverwaltung, betreffend den gegenseitigen Austausch von Packeten mit und ohne Werthangabe, wird durch die gegenwärtige Uebereinkunft nicht berührt. 2. Jeder der beiden Verwaltungen steht das Recht zu, die gegenwärtige Uebereinkunft zu kündigen. Erfolgt die Kündigung, so gilt die Uebereinkunft von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselbe ausgesprochen wird, noch auf ein Jahr. So geschehen in doppelter Ausfertigung, und unterzeichnet zu Luxemburg am 23. Februar (gez.) V. v. 1878. Berlin am 15. Februar 1878. Nöbe. (gez) W i e b e . Beschluß vom 6. A p r i l 1878, wodurch die Posttaxen im Verkehr mit Deutschland festgesetzt werden. Arrêté du 6 avril 1878, qui détermine les taxes postales pour les correspondances en destination de l'Allemagne. Der G e n e r a l - D i r e c t o r der Finanzen; L E DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES; Nach Einsicht des Gesetzes vom 12. M a i 1875, wodurch der Berner Postvertrag vom 9. Oktober 1874 genehmigt w i r d ; Nach Einsicht der Art. 3 u. 4 dieses Vertrages; Nach Einsicht der am 15/23. Februar 1878 zwischen der Großherzoglichen und der Kaiserl. Deutschen Postverwaltung abgeschlossenen Übereinkunft; In Erwägung, daß in Folge der Kündigung des am 19. J u n i 1872 zwischen dem Großherzogthum und Deutschland abgeschlossenen Postvertrages, welcher vom 1. Mai d.I. ab außer Kraft tritt, die Posttaxen im Verkehr mit Deutschland gemäß Vu la loi du 12 mai 1875, portant approbation du traité postal de Berne du 9 octobre 1874; Vu les art. 3 et 4 de ce traité; Vu la convention postale arrêtée entre l'administration grand-ducale et l'administration impériale d'Allemagne, sous la date du 15/23 février 1878; Considérant que par suite de la dénonciation du traité postal, conclu entre le Grand-Duché et l'Allemagne le 19 juin 1872, lequel cesse ses effets avec le 1er mai prochain, il y a lieu de déterminer le tarif des correspondances postales échangées 205 den Bestimmungen des Berner-Vertrages und der neuen Übereinkunft festzusetzen sind; Nach Anhörung des Staatsrathes und nach Berathung der Regierung im Conseil; Beschließt: Art. 1. Vom 1. Mai d. I. ab sind die Posttaxen im Post-Verkehr mit Deutschland festgesetzt wie folgt: A.
- a)für frankirte Briefe für je 15 Gramm oder Bruchtheil von 15 Gramm, 25 Centimen;
- b)für unfrankirte oder unzureichend frankirte Briefe für je 15 Gramm oder Bruchtheil von 15 Gramm, 50 Centimen;
- c)für einfache Postkarten, 12 ½ Centimen; avec l'Allemagne, conformément aux dispositions du traité de Berne et à celles de la convention nouvelle; Le Conseil d'État entendu et après délibération du Gouvernement en conseil ; Arrête : Art. 1er. A partir du 1er mai prochain, les taxes applicables à l'échange dès correspondances postales avec l'Allemagne sont fixées comme suit : A.
- a)pour la lettre affranchie, par 15 grammes ou fraction de 15 grammes, 25 centimes;
- b)pour la lettre non affranchie ou insuffisamment affranchie, par 15 grammes ou fraction de 15 grammes, 50 centimes;
- c)pour la carte-correspondance simple, 12½ centimes;
- d)pour la carte-correspondance avec réponse payée, 25 centimes;
- e)pour les papiers d'affaires, échantillons, journaux, imprimés, par 50 grammes, 5 centimes. B. Le droit supplémentaire de recommandation est fixé à 20 centimes, et la taxe des avis de réception à 10 centimes.
- d)für Postkarten mit bezahlter Rückantwort, 25 Centimen;
- e)für Geschäftspapiere, Waarenproben, Zeitungen, Drucksachen, für je 50 Gramm, 5 Cent. B. Die Taxe für Einschreibegebühr ist auf 20 Centimen, und die Taxe für Beschaffung eines Rückscheines auf 10 Centimen festgefetzt. C. Le port d'un envoi à valeur déclarée se C. Die Taxe für Sendungen mit Werthancompose : gabe setzt sich, wie folgt, zusammen:
- a)du port ordinaire majoré du droit de recoma) aus dem gewöhnlichen Porto nebst der Einmandation, schreibegebühr,
- b)d'une prime d'assurance de 25 centimes
- b)aus der Versicherungsgebühr von 25 Cent. par 500 francs ou fraction de 500 francs. für je 500 Franken oder einen Theil dieser Summe D. La taxe des mandats de poste est fixée : D. Die Gebühr für Postanweisungen beträgt:
- a)pour toute somme ne dépassant pas 125
- a)für Summen von nicht mehr als 125 Franfrancs, à 25 centimes; ken, 25 Centimen;
- b)pour toute somme dépassant 125 francs jusb) für Summen über 125 Franken bis 250 qu'à 250 francs à 37½ centimes; Franken, 37 ½ Centimen;
- c)pour toute somme dépassant 250 francs jusc) für Summen über 250 Franken bis 375 qu'à 375 francs, à 50 centimes. Franken, 50 Centimen. E. Le paiement des mandats de poste peut être E. Die Auszahlung von Postanweisungen kann requis par voie télégraphique. Dans ce cas, l'exauf telegraphischem Wege gefordert werden. In péditeur aura à payer, outre la taxe prévue sub diesem Falle hat der Absender nebst der sub D angeführten Taxe und der Gebühr für das Tele- litt. D et la taxe du télégramme, les frais d'exgramm, das etwaige Eilbestellgeld zu entrichten. près s'il y a lieu. 24a 206 Art. 2. Die Sendungen mit Einschreibung oder Werthangabe, so wie die Postanweisungen, müssen zum Voraus frankirt sein. Art. 2. Les envois expédiés avec recommandation ou déclaration de valeur, ainsi que les mandats de poste, doivent être préalablement affranchis. Art. 3. Im Falle einer unzureichenden Frankirung werden dem Adressaten die verwendeten Postwertzeichen, wenn dieselben im AufgabeGebiete gültig sind, in Rechnung gebracht. Art. 3. En cas d'affranchissement insuffisant, il est tenu compte au destinataire de la valeur des timbres-poste employés, s'ils ont cours dans le pays d'origine. Luxembourg, le 6 avril 1878. Luxemburg den 6. April 1878. Le Directeur général des finances, Der General-Director der Finanzen, V. v. Röbe. V. DE RŒBÉ. Avis. — Postes. Un bureau temporaire de poste et télégraphe sera établi pendant la durée de l'Exposition universelle internationale qui doit avoir lieu à Paris, du 1 e r mai au 31 octobre 1878, pour le service intérieur de celte Exposition. Il sera installé, dans l'enceinte fermée du Champ-de-Mars, dans le bâtiment affecté aux services administratifs, avenue de La Bourdonnaye, au débouché de l'avenue Rapp. Le public ne pourra y accéder que par une des portes payantes de l'enceinte. Ce bureau sera désigné sous le nom de Bureau de poste et télégraphe du palais de l'Exposition universelle internationale de 1878, à Paris. Il effectuera toutes les opérations des bureaux de poste et des bureaux télégraphiques de plein exercice. Il débitera des timbres-poste de toutes les catégories, recevra des valeurs déclarées et des objets recommandés, délivrera et payera les mandats d'articles d'argent à destination ou provenant tant des bureaux français que des bureaux étrangers avec lesquels les conventions internationales autorisent l'échange de ces mandats. Il y sera mis en vente des tickets d'entrée à l'Exposition. Les exposants installés dans le palais et les parcs du Champ-de-Mars, du Trocadéro et du quai d'Orsay pourront se faire adresser des lettres et des télégrammes au bureau de l'Exposition, soit poste restante, soit à la place de leur installation. Les correspondances portant cette dernière indication leur seront remises par l'intermédiaire des facteurs attachés au bureau de l'Exposition ; les autres devront être retirées au guichet de ce bureau. Les correspondances et les télégrammes adressés aux exposants installés à l'Exposition spéciale des animaux, sur l'esplanade des Invalides, seront compris dans le service ordinaire de la distribution à Paris. Luxembourg, le 9 avril 1878. Le Directeur général des finances, V. DE ROEBÉ. 207 Bekanntmachung. — Versicherungswesen. Avis. — Assurances. Hr. Nikolaus Laux zu Schouweiler ist als Agent der Feuerversicherungsgesellschaft La Paternelle bestätigv M. Nicolas Laux à Schouweiler a été agréé comme agent de la Compagnie d'assurances contre l'incendie La Paternelle. Luxembourg, le 9 avril 1877. Luxemburg den 9. April 1878. Der Regierungsrath, M. Müllendorff. Le Conseiller de Gouvernement, M . MULLENDORFF. Erratum. — Ackerbau. Erratum. — Agriculture. I n dem Beschlusse vom 3. April 1878, die Untersuchung der zur Bespringung bestimmten Stiere und Eber betreffend, hat sich ein Irrthum hinsichtlich des Vornamens des Hrn. W e l b e s , welcher zum stellvertretenden Mitglieds der für d.n Canton Diekirch eingesetzten Schau Commission ernannt worden ist, eingeschlichen. Es ist Hr. M i c h e l W e l b e s , welcher für besagte Functionen bei dieser Commission ernannt ist. Dans l'arrêté du 3 avril 1878 relatif à l'examen des taureaux et des verrats destinés à la saillie des animaux d'autrui, il s'est glissé une erreur quant au prénom de M. Welbes, nommé membre suppléant de la Commission d'examen instituée pour le canton de Diekirch, c'est M. Michel Welbes , propriétaire à Bastendorf, qui a été désigné pour remplir les dites fonctions auprès de cette Commission. BANQUE NATIONALE DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. État mensuel. — Situation au 31 mars 1878. Actif. Versements restant à appeler Portefeuille Fonds publics Dépôts volontaires de titres Divers Passif. frs. 7,500,000 837,633 25 10,294,032 49 52,449 93 21,955,-250 173,760 61 frs. 40,813.126 28 Capital Billets en circulation Comptes courants Dépôts d'espèces Divers Déposants *) frs. 15,000,000 2,308,954 38 373,025 92 773,291 93 402,604 05 21,955,250 frs. 40,813,126 28 *) Les billets de la Banque Nationale sont admis en paiement dans les caisses de l'État, Taux d'escompte et d'intérêt : Traites acceptées non acceptées Avances sur dépôts d'effets publics ou d'autres valeurs garanties par des Étals. Dépôts des communes ou d'autres établissements publics Dépôts des particuliers avec faculté de retrait après 3 jours de préavis id. id. id. id. après 6 mois de préavis 4½ pCt. 5 pCt. 5 pCt. 4 pCt. 3 pCt. 4 pCt. 208 Marktpreise — 1. Hälfte des M o n a t s M ä r z 1878. Bezeichnung der Lebensmittel u. v Weizen Maße oder Gewicht. Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Luxem- Dieburg. kirch. Hektoliter 2181 22 00 22 77 22 73 22 00 20 00 20 63 21 73 20 00 — 20 07 20 00 Roggen — 16 00 Gerste — — 15 50 14 23 Heidekorn Hafer Erbsen Bohnen Linsen Kartoffeln macher a . d . A . 22 00 Mischelfrucht Spelz Echter Greven- EschWiltz. Ettelbrück. nach. Remich Mersch 13 30 13 62 15 00 16 37 14 00 14 00 — — — — — 8 81 6 30 15 00 13 00 13 30 6 30 21 00 18 00 7 00 6 87 9 23 8 00 19 00 19 30 19 30 20 73 6 50 6 00 3 73 9 00 7 30 7 30 0 30 0 48 0 30 0 60 0 40 0 44 0 40 0 30 2 69 3 00 2 40 2 60 2 80 0 69 0 63 0 80 0 90 0 90 1 80 1 60 1 70 Weizen-Mehl Kilogr. 0 55 Mischel-Mehl — 0 43 Roggen-Mehl Eier — — — Dutzend. 0 33 Heu 100 Kilo. 8 00 Stroh — 6 00 Buchenholz Stere. 14 00 Eichenholz — 11 00 Kilogr. 1 80 1 30 1 30 1 30 — — — — 1 60 1 40 1 40 1 30 1 32 1 40 1 70 1 50 1 60 1 50 1 20 1 30 1 60 1 40 1 10 1 60 1 40 1 60 1 90 1 70 1 90 1 80 Geschälte Gerste Butter 0 30 0 30 0 30 0 40 0 40 0 40 0 30 0 36 0 80 2 80 2 90 2 40 0 70 0 63 0 60 0 70 16 00 Weichholz Ochsenfleisch Kuh- od. Rindfleisch Kalbfleisch Hammelfleisch Schweinefleisch 1 30 1 60 1 30 1 30 Luxemburg. — Druck von V. Bück. 1 60 1 50 1 70 1 60 2 00