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485 Memorial MÉMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG Montag, 27. Juni 1881. N° 41. LUNDI, 2

485 Memorial MÉMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG Montag, 27. Juni 1881. N° 41. LUNDI, 27 juin 1881. Regulativ, betreffend die Gewährung der Zoll- und Steuervergütung für Taback und Tabackfabrikate. In Bezug auf die Gewährung der Zoll- und Steuervergütung für Taback und Tabackfabrikate Nach Maßgabe der §§ 30 und 31 des deutschen Reichsgesetzes, betreffend die Besteuerung des Tabacks, vom 16. Juli 1879 (Memorials. S. 541 und 558), sind folgende Bestimmungen getroffen worden: I. Vergütungssätze. § 1. Wer aus dem freien Verkehr Rohtaback einschließlich Sandblätter und Grumpen oder entnppte Tabackblätter in Mengen von mindestens 25 Kilogramm über die Zollgrenze ausführt oder in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes Privatlager niederlegt, kann, außer in denjenigen Fällen, wo die Ausfuhr oder Niederlegung inländischen Tabacks nach den Bestimmungen i n den §§ 11 und 16 bis 18 des Gesetzes vom 16. I M 1879 vor Entrichtung oder Kreditirung der Steuer erfolgt, eine Steuervergütung beanspruchen, welche von dem besonderer Bestimmung vorbehaltenen Zeitpunkt ab (§ 20) beträgt von 100 Kilogramm netto: A. Rohtabak:

  1. a)unfermentirt 33 Mark,
  2. b)fermentirt 40 „ B. entrippte Blätter 47 „ Bei der Ausfuhr oder Niederlegung von grünen Blättern, von Geizen, Tabackstengeln und Abfällen wird keine Vergütung gewährt. §2. Inländischen Tabackfabrikanten kann bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate über die Zollgrenze oder bei Niederlegung derselben in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mit« Verschluß stehendes Privatlager eine Vergütung geleistet werden, welche, je nachdem das Fabrikat aus ausländischem oder aus inländischem Taback hergestellt ist, von dem besonderer Bestimmung vorbehaltenen Zeitpunkt ab (§ 20) beträgt von 100 Kilogramm netto: 486 A. für Fabrikate aus ausländischem Taback:
  3. a)für Schnupf- und Kautaback 60 Mark,
  4. b)„ Rauchtaback 81 „
  5. c)„ Cigarren 94 „
  6. d)„ Cigaretten 66 „ B. für Fabrikate aus inländischem Taback:
  7. a)für Schnupf- und Kautaback 32 Mark,
  8. b)„ Rauchtaback 43 „
  9. c)„ Cigarren 50 „
  10. d)„ Cigaretten 35 „ und C. für Fabrikate, theilweise aus ausländischem und theilweise aus inländischem Taback, nach Maßgabe des Mischungsverhältnisses beider Gattungen nach den vorstehend zu A und B aufgeführten Sätzen zu berechnen ist. Versendungen von Tabackfabrikaten mit dem Anspruche auf Zoll- oder Steuervergütung sind nur in Mengen von mindestens 25 Kilogramm zulässig. Für die Versendung von Cigaretten kann durch die Zoll-Direktion eine Minimalmenge von 10 Kilogramm festgesetzt werden. § 3. Unter Geizen, welche nach § 1 von Gewährung einer Vergütung ausgeschlossen sind, werden die vor der Haupternte des Tabacks ausgebrochenen Blatttriebe und unentwickelten Blätter verstanden. In der Nachernte gezogene, vollständig entwickelte Geizblätter werden wie Blätter der Haupternte behandelt. Unter Tabackabfällen, welche nach § 1 von Gewährung einer Vergütung ausgeschlossen sind werden nicht nur die Abfälle von Rohtaback, sondern auch diejenigen von Tabackfabrikaten verstanden. Für Tabackmehl, welches aus Abfällen von Rohtaback oder von Tabackfabrikaten besteht, wirb daher eine Vergütung nicht gewährt. Wird Tabackmehl als ein aus fein gemahlenen Blättern und Stengeln bestehendes Halbfabrikat für die Herstellung von Schnupftaback erkannt, so ist für dasselbe die Vergütung für unfermentirten Rohtaback zu gewähren. Für Cigaretten mit Hülsen aus Papier, Stroh u. wird Vergütung nur dann gewährt, wenn mindestens 70 Prozent ihres Nettogewichts aus Taback bestehen. Cigaretten, welche lediglich aus Taback bestehen, werden wie Cigarren behandelt. Für Tabackfabrikate, in welchen Surrogate enthalten sind, wird Vergütung nur in den im § 13 Absatz 3 erwähnten Fällen und unter den daselbst angegebenen Bedingungen gewährt. II. Anmeldung, Abfertigung und Kontrole. 1. Im Allgemeinen. §4. Ueber Rohtaback, entrippte Blätter oder Tabackfabrikate, welche gegen Gewährung einer Vergütung (§§ 1 und 2) ausgeführt oder niedergelegt werden sollen, hat der Versender oder Niederleger der Steuerstelle des Versendungsortes eine Anmeldung in zwei Exemplaren zu übergeben. Zugleich ist der Taback zur Revision vorzuführen. In den Anmeldungen ist außer 487 dem Bruttogewicht der einzelnen Kolli auch das Nettogewicht derselben und, im Falle der gemeinschaftlichen Verpackung verschiedener Tabackgattungen, das Nettogewicht jeder einzelnen Gattung zu deklariren. Als Steuerstelle des Versendungsortes gilt bei der Versendung von Tabackfabrikaten die Steuerstelle, welcher der Fabriksitz zugetheilt ist, bei Versendung von Rohtaback und entrippten Blättern dagegen die Steuerstelle desjenigen Ortes, von dem aus die Versendung mit dem Anspruche auf Steuervergütung erfolgt, gleichviel ob es der Ursprungsort oder ein anderer Ort ist, welcher nur auf dem Transport berührt wird. Die Ausfuhr hat über ein zur Erledigung von zollamtlichen Begleitscheinen I. (§ 33 des Vereinszollgesetzes) befugtes Grenzzollamt zu erfolgen. Das Versendungsamt trägt die Anmeldungen, von welchen das eine Exemplar mit „Unikat" und das zweite Exemplar mit „Duplikat" zu bezeichnen ist, in ein Abfertigungsregister ein und nimmt die Revision und Ermittelung des Nettogewichts des Tabacks vor. Mit Genehmigung des Amtsvorstandes kann unter Beachtung der von der Zoll-Direktion in dieser Hinsicht zu treffenden allgemeinen Anordnungen die Revision von Fabrikaten in den Fabrikräumen vorgenommen werden. Die hierdurch erwachsenden Kosten hat der Fabrikant zu erstatten. Ist das Versendungsamt gleichzeitig das Ausgangs- oder Niederlageamt, so bewirkt dasselbe zugleich die Abfertigung zum Ausgange beziehungsweise zur Niederlage; anderenfalls setzt das Versendungsamt die Kolli unter Verschluß und übergibt das Unikat der Anmeldung dem Versender behufs Vorführung des Tabacks bei dem Erledigungsamte. Das Letztere trägt die eingehende Anmeldung mit entsprechender Bezeichnung in das Versendungsschein-Empfangsregister ein und nimmt die Ausgangsabfertigung beziehungsweise die Abfertigung zur Niederlage vor. In beiden Fällen erfolgt je nach Umständen eine allgemeine oder eine spezielle Revision Im Falle eine Verschlußverletzung stattgefunden hat, ist bei der speziellen Revision das Nettogewicht zu ermitteln. Die mit Erledigungsbescheinigungen versehenen Unikate der Anmeldungen sind durch das Erledigungsamt dem Versendungsamt zurückzusenden. Der Tag der Zurücksendung ist in Spalte 10 des Versendungsschein-Empfangsregisters anzumerken. Zu den Niederlage-Anmeldungen dienen Auszüge aus den Anmeldungen, für welche die Formulare zu den Auszügen aus den Zollbegleitscheinen unter entsprechender Aenderung des V o r drucks benutzt werden können. Die Unikate der Anmeldungen werden als Rechnungsbeläge verwendet (§§ 6 und 15). D i e Duplikate bilden die Beläge zu dem Abfertigungsregister. 8 5. 1. Bei der Abfertigung des Tabacks kann das Nettogewicht statt durch Verwiegung durch A b rechnung einer Tara festgestellt werden. Die Tarasätze betragen:
  11. a)bei unbearbeiteten und bei entrippten Blättern in Ballen von einfacher Leinwand 2 Prozent,
  12. b)bei dergleichen in Ballen von doppelter Leinwand 4 „
  13. c)bei dergleichen in Kisten . 22 „
  14. d)bei Karotten und Stangen zu Schnupftaback in Fässern 8 „
  15. e)bei dergleichen in Kisten 12
  16. f)bei Schnupftaback, lose in Fässern . . 10 „
  17. g)bei dergleichen in Zinn- und Papierumhüllung und Kisten...... 20 „ 488
  18. h)bei Rauchtaback in Papierpacketen und Kisten 25 Prozent,
  19. i)bei Cigarren, lose in großen Kisten 28 „
  20. k)bei dergleichen in Papierpacketen und großen Kisten 34 „ I) bei dergleichen in kleinen Kistchen und großen Kisten 47 „ des Bruttogewichts,
  21. m)bei Cigaretten: Innere Umschließungen: 'in Kartons zu 100 Stück oder mehr mit Mundstück .20 „ ohne Mundstück 26 in Kartons zu weniger als 100 Stück mit Mundstück 27 „ ohne Mundstück 35 „ in Papierpacketen mit Mundstück 9 „ ohne Mundstück. . . . 14 „ des Gewichts der Cigaretten einschließlich der inneren Umschließungen; Aeußere Umschließungen: in Kisten ohne Zinkeinsatz bei einem Bruttogewicht des Kollo bis zu 100 Kilogramm 46 „ über 100 Kilogramm 29 „ in Kisten mit Zinkeinsatz bei einem Bruttogewicht des Kollo bis zu 100 Kilogramm. 47 „ über 100 Kilogramm 33 „ des Bruttogewichts. Bei Cigaretten in inneren und äußeren Umschließungen ist das Nettogewicht in der Weise festzustellen, daß zunächst von dem Bruttogewicht die Tara für die äußere Umschließung und hierauf von dem verbleibenden Gewicht die Tara für die innere Umschließung in Abzug gebracht wird. 2. Das durch Abrechnung der Tara (Ziffer 1) berechnete Nettogewicht wird nur dann der Feststellung der Zoll- oder Steuervergütung zu Grunde gelegt, wenn es nicht mehr beträgt, als das von dem Versender in der Anmeldung angegebene; das letztere wird zu Grunde gelegt, wenn es geringer ist als das durch Berechnung ermittelte. 3. Der Abfertigungsstelle steht in jedem Falle die Befugniß zu, statt der Berechnung des Nettogewichts nach den obigen Tarasätzen, die Ermittlung des Nettogewichts durch Verwiegung des Tabacks ohne jede Umschließung beziehungsweise bei Cigaretten auch durch Verwiegung der« selben sammt der inneren Umschließung und demnächstige Abrechnung der für die innere Um« schließung gemährten Tara eintreten zu lassen. Die gleiche Befugniß steht dem Versender zu. 4. Bei der Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung kann nach dem Ermessen der Abfertigunstelle Probeverwiegung eintreten, wenn Kolli von gleicher Beschaffenheit und gleichem 489 Inhalt nahezu gleiches Gewicht haben. Abweichungen von nicht mehr als 5 Prozent des Bruttogewichts sollen dabei die Probeverwiegung nicht ausschließen. 5. Beim Vorhandensein innerer Umschließungen, z. B. bei der Verpackung von Cigarren in Kistchen, von Cigaretten in Kartons, von Rauchtaback in Papierpacketen, von Schnupftaback in Packeten i n Zinn- und Papierumhüllungen u. s. w., darf, sofern die inneren Umschließungen augenscheinlich von gleicher Größe und gleicher Beschaffenheit sind, das Gesammtgewicht der inneren Umschließung durch probeweise Verwiegung einzelner Kistchen, Packete u. s. w. ermittelt werden. 6. In dem Revisionsbefunde ist die Art der äußeren und etwaigen inneren Umschließungen, sowie die A r t der Ermittelung des Nettogewichts (ob durch Abzug eines Tarasatzes oder vollständige oder probeweise Verwiegung) anzugeben. 7. Von der Einleitung des Strafverfahrens auf Grund des § 38 des Gesetzes vom 16. Juli 1879 ist dann abzusehen, wenn weder das deklarirte Bruttogewicht noch das deklarirte Nettogewicht das ermittelte Brutto- beziehungsweise Nettogewicht um mehr als 5 Prozent übersteigt. § 6. Die Hauptämter haben über die in ihren Bezirken zu gewährenden. Vergütungen für Rohtaback und enttippte Blätter, sowie für Cigarren, für welche lediglich die Steuervergütung für aus inländischem Taback hergestellte Cigarren in Anspruch genommen w i r d , nach näherer Anleitung der Zoll-Direktion monatlich Liquidationen aufzustellen und mit den Unikaten der betreffenden Anmeldungen an die Zoll-Direktion zur Zahlungsanweisung einzusenden. 2. In den unter Kontrole stehenden Fabriken. §7. Diejenigen Fabrikanten, welche bei der Ausfuhr oder bei der Niederlegung von Schnupf-, Kau- und Rauchtaback und von Cigaretten auf Gewährung der im § 2 genannten Vergütung, sowie diejenigen, welche bei der Ausfuhr oder bei der Niederlegung von Cigarren auf Gewährung der i m § 2 unter A oder C fallenden Vergütungen Anspruch machen wollen, haben hiervon der Steuerstelle des Fabriksitzes vor Herstellung der Fabrikate Anzeige zu machen und außer den Vorschriften in den §§ 2 bis 5 noch die Vorschriften in den §§ 8 bis 19 zu beobachten, sowie sich den ihnen sonst noch von der Steuerbehörde bekannt zu machenden Bedingungen zu unterwerfen. §8. Die Zoll- oder Steuervergütungen werden nur dann bewilligt, wenn der betreffende Tabackfabrikant in Beziehung auf die Beobachtung der Zoll- und Steuergesetze unbescholten ist, regelmäßig ein Lager an Roh- und fabrizirtem Taback von wenigstens 15,000 Kilogramm hält, und wenn seine Fabrik nebst Waarenlager sich an einem Orte befindet, in welchem ein mit wenigstens zwei Beamten besetztes Zoll- oder Steueramt vorhanden ist. Ausnahmsweise kann die Zoll-Direktion die Vergütungen auch für Fabriken in solchen Orten bewilligen, in denen sich eine mit mehreren Beamten besetzte Amtsstelle nicht befindet. Darüber, ob ein Lagerbestand von dem bezeichneten Umfange regelmäßig unterhalten wird, hat sich die Steuerstelle des Fabriksitzes von Zeit zu Zeit Ueberzeugung zu verschaffen. Wenn neu entstehende Fabriken im ersten Jahre oder eingehende Fabriken bis zur Abwickelung ihrer 490 Geschäfte den Lagerbestand von 15,000 Kilogramm nicht nachzuweisen vermögen, sind dieselben deshalb vom Genusse der Vergütungen nicht auszuschließen. Letztere brauchen nach dem Ermessen der Zoll-Direktion auch solchen in Betrieb befindlichen Fabriken nicht versagt zu werden bei welchen der Lagorbestand auf kurze Zeit unter jene Gewichtsmenge herabsinken sollte. §9. Der Fabrikant hat schriftlich oder zu Protokoll eine Erklärung darüber abzugeben, ob in seiner Fabrik allein ausländischer oder allein inländischer oder ausländischer und inländischer Taback verarbeitet werden wird, und letzteren Falles, ob nur ungemischte Fabrikate oder ob auch gemischte Fabrikate hergestellt werden sollen. Diese Erklärung ist vorher zu ergänzen, wenn auf eine andere Art des Betriebs übergegangen werden soll. Die Fabrikanten müssen über den Ankauf und die Versendung von Taback, sowie über den Fabrikbetrieb Bücher führen, welche sie auf Erfordern einem von der Zoll-Direktion oder dem Hauptamte beauftragten Oberbeamten zur Einsicht vorzulegen haben. Auch sind sie verpflichtet diesem Oberbeamten den Besuch der Betriebsräume während des Betriebs jederzeit zu gestalten und auf Verlangen jede auf den Fabrikbetrieb sich beziehende Auskunft zu ertheilen. § 10. Ausländischen Taback darf der Fabrikant nur unmittelbar aus dem Auslande oder aus öffentlichen Niederlagen oder aus unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlagern und nur in Mengen von wenigstens 250 Kilogramm beziehen. Eine Ausnahme ist zulässig zum Zweck des Bezugs von Proben in Mengen von nicht über 50 Kilogramm für jede Sendung. § 11. Der ausländische Taback darf nur bei der Steuerstelle des Fabriksitzes verzollt werden und ist daher auf dieselbe, sofern sie nicht zugleich das Grenzzollamt oder Niederlageamt ist, über welches der Bezug erfolgt, unter Begleitscheinkontrole zu überweisen. Der Fabrikant ist verpflichtet, den bezogenen ausländischen Taback in seine Fabrikräume zu bringen. Daß dieses geschehen, wird auf den die Verzollung nachweisenden Belägen amtlich bescheinigt. § 12. Inländischen Taback darf der Fabrikant ebenfalls nur i n Mengen von mindestens 250 Kilogramm in einem Transporte beziehen. Eine jede Einlagerung von solchem Taback muß alsbald der Steuerstelle angezeigt werden. Zugleich ist anzugeben, ob der Taback fermentirt ist oder vor der Verarbeitung noch der Fermentation in der Fabrik unterworfen werden soll. § 13. Die Fabrikanten, welche nach ihrer Erklärung (§ 9) ausländische und inländische Tabacke, getrennt oder gemischt, verarbeiten, haben in den Anmeldungen oder i n diesen beizufügenden besonderen Deklarationen anzugeben, ob die Fabrikate lediglich aus ausländischem oder lediglich aus inländischem Taback oder aus beiden gemischt hergestellt sind. Die Fabrikanten, welche ausländische und inländische Tabacke gemischt verarbeiten, haben zur 491 Feststellung des Antheils, welcher von dem Nettogewicht der mit dem Anspruch auf Vergütung versendeten Fabrikate auf die ausländischen und die inländischen Tabacke fällt, ein Notizbuch zu führen, welches amtlich zu foliiren ist. Wenn einem Fabrikanten die Verwendung von Tabacksurrogaten gestattet ist, so sind über die Surrogate in dem Notizbuch und i n dem Konto (§ 14) in gleicher Weise Anschreibungen zu führen wie über ausländischen und inländischen Taback. Für die verwendeten Surrogate wird eine Vergütung nicht geleistet. Am Schluß des Vierteljahres werden die in dem Notizbuche befindlichen Eintragungen durch den mit der Kontrole der Fabrik beauftragten Oberbeamten unter Zuhülfenahme des Versendungsbuchs und der Fabrikationsbücher, welche letztere die Namen und Zusammensetzung der einzelnen Sorten mit den Gewichtsverhältnissen der Zuthaten und gewonnenen Mengen genau nachweisen müssen, geprüft und mit den betreffenden Anmeldungen verglichen. Ist bei der Prüfung die Uebereinstimmung dieser Bücher und der genannten Beläge festgestellt, so erfolgt der Abschluß des Notizbuchs. Die Richtigkeit des Abschlusses ist durch den Fabrikanten und durch den betreffenden Oberbeamten zu bescheinigen. § 14. Die Steuerstelle hat bezüglich jeder nach Maßgabe des § 8 zum Ansprüche auf Zoll- oder Steuervergütung zugelassenen Fabrik ein Konto zu führen, in welchem die Einlagerungen an dem zur Fabrikation bestimmten Rohtaback und der Absatz an Tabackfabrikaten nachgewiesen, am Schlusse jedes Quartals der Lagerbestand (auf fermentirten Rohtaback reduzirt) dargestellt und die Berechnung der Vergütung angefertigt wird. Hierzu wird erläuternd bemerkt: 1. In dem Konto fur eine Fabrik, welche nur ausländischen Taback verarbeitet, können die Spalten 6, 11, 13, 14, 16, 17, 19, 20 und 22, in demjenigen für eine Fabrik, welche nur inländischen Taback verarbeitet, die Spalten 5, 11, 12, 14, 15, 17, 18, 20 und 21 und in demjenigen für eine Fabrik, in welcher ausländischer und inländischer Taback ungemischt verarbeitet wird, die Spalten 11, 14, 17 und 20 ausfallen. 2. In der ersten Abtheilung des Konto ist der Zugang an Rohtaback nach der Zeitfolge anzuschreiben. Die Anschreibung erfolgt bei dem ausländischen Taback nach dem der Verzollung zu Grunde gelegten Nettogewicht und bei dem inländischen Taback nach dem Nettogewichte desselben m fermentirtem Zustande, wobei 100 Kilogramm unfermentirter Taback gleich 80 Kilogramm fermentirtem Taback zu rechnen sind. 3. In der zweiten Abtheilung des Konto werden als Abgang die mit Anspruch auf Vergütung abgefertigten Fabrikate auf Grund der Anmeldungen einzeln, und am Schlusse des Quartals die ohne Anspruch auf Vergütung versendeten Fabrikate auf Grund der Bücher des Fabrikanten summarisch nachgewiesen. Am Schlusse des Quartals ist ferner bezüglich der gemischten Fabrikate der Antheil auszuscheiden, welcher auf die ausländischen und inländischen Tabacke fällt. Die Ausscheidung erfolgt für die mit dem Anspruch auf Vergütung versendeten Fabrikate auf Grund des dem Konto beizufügenden Notizbuchs (§ 13), bezüglich der übrigen Fabrikate auf Grund der Bücher des Fabrikanten. 4. Ver Lagerbestand wird am Schlusse jedes Quartals in der Weise ermittelt, daß dem zu Anfang des Quartals vorhanden gewesenen Lagervorrath die Summe des Zugangs (Ziffer 492 2) zugerechnet und von der Summe die auf fermentirten Rohtaback reduzirte Menge der in Abgang geschriebenen Fabrikate (Ziffer 3) abgesetzt wird. Als Verhältnißzahlen für die Reduktion der Fabrikate auf fermentirten Rohtaback sind anzusetzen:
  22. a)Schnupf- und Kautaback 70 Prozent
  23. b)Rauchtaback 95 „ Rohtaback
  24. c)Cigarren 110 „ in fermentirtem
  25. d)Cigaretten 77 „ Zustande. Die Zolldirektion kann diese Verhältnißzahlen für einzelne Fabriken abändern, falls der Nachweis geführt wird, daß diese Verhältnißzahlen der Fabrikationsweise der Fabriken nicht entsprechen. § 15. Der Fabrikant erhält die Vergütung für die ausgeführten oder niedergelegten Tabackfabrikate in vierteljährlichen Zeitabschnitten. Die Steuerstelle fertigt die Berechnung über die zu gewährende Vergütung und legt das Konto mit den Unikaten der betreffenden Anmeldungen der Zoll-Direktion zur Prüfung und Anweisung der Vergütung vor. I s t dem Fabrikanten Zoll- oder Steuerkredit gewährt, so findet hierauf Abrechnung statt. § 16. Der Fabrikant hat jährlich an einem mit der Steuerstelle zu vereinbarenden Zeitpunkte eine Aufnahme seiner auf Lager und in der Fabrikation befindlichen Vorräthe an und fermentirtem und fermentirtem Rohtaback, sowie an Halb- und Ganzfabrikaten zu veranstalten. Die Steuerstelle hat einen Beamten zur Kontrolirung der Aufnahme abzuordnen. Das Ergebniß der Aufnahme ist der Steuerstelle in einer von dem kontrolirenden Beamten mit zu unterzeichnenden Zusammenstellung mitzutheilen. Aus derselben muß der vorhandene Bestand an inländischem und ausländischem unfermentirtem und fermentirtem Rohtaback, an lediglich aus inländischem, lediglich aus ausländischem und aus gemischtem Taback hergestellten Halb- und Ganzfabrikaten ersichtlich sein; bezüglich der gemischten Halb- und Ganzfabrikate muß aus dieser Zusammenstellung hervorgehen, welcher Theil derselben aus inländischem und welcher Theil aus ausländischem Taback besteht. Bei der Bestandsaufnahme ist das Konto in der im § 14 Ziffer 4 vorgeschriebenen Weise ab« zuschließen und der buchmäßige Lagerbestand mit dem durch die Lageraufnahme festgestellten Vorrath zu vergleichen. Bei der Lageraufnahme sind für die Reduktion der Fabrikate auf fermentirten Rohtaback dieselben Verhältnißzahlen anzuwenden, wie bei der Berechnung des buchmäßigen Lagerbestandes. Die Ergebnisse der Lageraufnahme bilden die Grundlage für die fernere Kontenführung. Betlägt der bei der Bestandsaufnahme gegenüber dem buchmäßigen Lagerbestande etwa sich ergebende Unterschied in Fabriken, welche keinen Schnupf- oder Kautaback bereiten, nicht mehr als 2½ Prozent und in Fabriken, welche sich auch mit der Bereitung von Schnupf- oder Kautaback beschäftigen, nicht mehr als 3 Prozent des seit der letzten Bestandsaufnahme auf Lager gewesenen (einschließlich des aus der früheren Zeit übernommenen) Vorraths, so bewendet es bei der Berichtigung des Konto. Entgegengesetzten Falles sind über die Ursachen des Unterschiedes Erörterungen anzustellen und deren Ergebniß der Zoll-Direktion anzuzeigen. Bei der von dieser 493 Behörde zu fassenden Entschließung ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob Umstände ermittelt worden sind, welche es nöthig machen, dem Fabrikanten die Begünstigung, nach diesem Regulativ behandelt zu werden, zu entziehen (§ 18), sowie ob und in wie weit derselbe wegen eines zu hohen Bestandes an Taback zur Rückzahlung bezogener Vergütung anzuhalten sei. §17. Die Fabrikanten haben sämmtliche in der Fabrik und im Comptoir beschäftigten Personen, mit Ausnahme der Arbeiter, jedoch einschließlich der Werkführer, mit Namen und unter Bezeichnung der Art der Beschäftigung, desgleichen die Veränderungen, welche hinsichtlich dieser Personen eintreten, der Steuerstelle anzuzeigen. Die Zoll-Direktion bestimmt auf Antrag des Fabrikanten, welche der bezeichneten Personen auf Erfüllung der gegebenen Vorschriften und richtige Führung der Bücher verpflichtet werden sollen. § 18. Die Vergünstigung der Gewährung von Zoll- oder Steuervergütungen kann zu jeder Zeit an Veränderte Bedingungen geknüpft oder zurückgenommen werden. Zur Zurücknahme ist die Zoll-Direktion befugt. Die Zurücknahme soll in der Regel erfolgen, wenn der Fabrikant oder eine in der Fabrik oder im Comptoir beschäftigte Person wegen im Interesse des Fabrikanten verübter Zoll- oder Steuerdefraudation oder Vergehung der im § 38 des Gesetzes vom 16. Juli 1879 bezeichneten Art rechtskräftig verurtheilt worden ist. § 19. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, von der Anwendung der in den §§ 13, 14, 16 und 17 angegebenen Kontrolen ganz oder theilweise Abstand zu nehmen, insofern im Einverständniß mit dem Fabrikanten der Fabrikationsbetrieb unter ständige amtliche Kontrole gesetzt wird. In diesem Falle hat der Fabrikant die Kosten der Beaufsichtigung des Fabrikationsbetriebs und des amtlichen Mitverschlusses der Fabrik- und Lagerräume zu tragen. III. Uebergangsbestimmungen. §20. Bis auf weiteres kommen die seitherigen Zoll- und Steuervergütungssätze mit der Maßgabe in Anwendung, daß für Cigaretten 7/10 der im § 1 beziehungsweise § 20 des bisherigen Regulativs (Memorial 1870, I. Th. S . 105) für Cigarren festgesetzten Sätze zu gewähren sind. Die hiernach für Cigaretten sich ergebenden Sätze sind nach der Vorschrift im § 24 Absatz 2 abzurunden. Es bleibt besonderer Bestimmung vorbehalten, von welchem Zeitpunkt ab die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Vergütungssätze allgemein Anwendung finden, sowie ob und beziehungsweise welche Uebergangssätze in der Zwischenzeit eintreten sollen. 8 21. Für die Zahlung der Vergütung ist der Vergütungssatz maßgebend, welcher an demjenigen Tage gültig ist, an welchem der Taback über die Zollgrenze ausgeführt oder in eine Niederlage verbracht wird. 41a 494 §22. Diejenigen Fabrikanten, welche bei der Ausfuhr oder bei der Niederlegung von Schnupf-, Kau- und Rauchtaback, von Cigarren und Cigaretten die Vergütung nach den im § 1 des bisherigen Regulativs enthaltenen Sätzen in Anspruch nehmen, haben die Vorschriften des gegenwärtigen Regulativs gleichfalls zu beobachten. Dasselbe gilt von denjenigen Fabrikanten, welche bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Schnupf-, Kau- oder Rauchtaback oder Cigaretten die Vergütung nach den etwa noch festzustellenden Uebergangssatzen und bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Cigarren die Vergütung nach den für Cigarren ganz oder theilweise aus ausländischem Taback etwa noch festzustellenden Uebergangssätzen in Anspruch nehmen. Dagegen finden auf diejenigen Fabrikanten, welche bis zum Eintritt anderer Vergütungssätze (§ 20) bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Schnupf-, Kau- und Rauchtaback und von Cigaretten auf Gewährung der im 8 20 des bisherigen Regulativs angegebenen Vergütung Anspruch machen, außer den Vorschriften in den §§ 2 bis 5 nur die Vorschriften in § 9 Absatz 3, § 15 und § 18 des gegenwärtigen Regulativs sinngemäße Anwendung. § 23. Beim Inkrafttreten dieses Regulativs erfolgt für die bereits unter Kontrole stehenden Fabriken, deren Inhaber weiter auf Vergütung Anspruch machen, die Feststellung des auf fermentirten aus- und inländischen Rohtaback zu reduzirenden Vorraths an Rohtaback, Halb- und Ganzfabrikaten auf Grund des gemäß § 15 des bisherigen Regulativs geführten Konto. Für die vorhandenen Fabrikate, sowie für diejenigen Fabrikate, welche aus dem vorhandenen Vorrath an Rohtaback und Halbfabrikaten hergestellt werden, wird auch nach dem Eintritt höherer Sätze nur die Vergütung nach § 1 beziehungsweise § 20 des bisherigen Regulativs gewährt. Ausgenommen hiervon sind Cigarren, bei deren Ausfuhr oder Niederlegung die alsdann geltenden höheren Vergütungssätze für Cigarren aus inländischem Taback Anwendung finden. Tritt ein Fabrikant, weichet bis dahin nicht unter Kontrole gestanden, behufs Erlangung von Zoll oder Steuervergütung unter Kontrole, so hat derselbe seinen Vorrath an Rohtaback, Halb- und Ganzfabrikaten, auf fermentirten Rohtaback reduzirt, auf Grund der Bücher zu deklariren. Nach Prüfung der Deklaration durch einen Oberbeamten ist dieser Vorrath als inländischer Taback im Konto anzuschreiben und als solcher nach Maßgabe von Absatz 1 weiter zu behandeln. § 24. Mit Genehmigung der Zoll-Direktion kann für Tabackfabrikate ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausfuhr oder Niederlegung diejenige Vergütung gezahlt werden, welche den auf die verwendeten Tabacke in Anwendung gekommenen Zoll- oder Steuersätzen entspricht, wenn der Fabrikant den Nachweis darüber, welchen Zoll- oder Steuersätzen die verwendeten Tabacke unterlegen haben, in der vorgeschriebenen Weise (§ 25) erbracht hat, die nach verschiedenen Sätzen verzollten oder versteuerten Rohtabacke in den Lagerräumen von einander getrennt hält und sich den in dm §§ 13, 14, 16 und 17 angeordneten Kontrolbestimmungen auch hinsichtlich der Versendung der Cigarren aus inländischem Taback unterwirft. Bei der Berechnung der Steuervergütungen, welche den Steuersätzen der Erntejahre 1880 und 1681 entsprechen, sind als Vergütungssätze 4/9 beziehentlich 6/9 der im § 2 unter B ange- 495 gebenen Beträge zu Grunde zu legen. Die Vergütungssätze für je 100 Kilogramm sind auf volle Markbeträge in der Weise abzurunden, daß die überschießenden Pfennigbeträge außer Betracht bleiben. In solchen Fällen ist dem Notizbuche und dem Konto eine entsprechende Einrichtung zu geben. § 25. In Bezug auf den Nachweis darüber, welchem Zoll- oder Steuersatze der verwendete Taback unterlegen hat (§ 24 Absatz 1), gelten folgende Vorschriften. 1. Die Fabrikanten haben die gemäß § 23 Absatz 1 beziehungsweise 2 festgestellten Verzeichnisse der Vorräthe an Rohtabach Halb- und Ganzfabrikaten durch Angabe der Zoll- oder Steuersätze zu ergänzen, denen die einzelnen Mengen unterlegen haben. 2. Die Prüfung der Deklaration und Feststellung der Vorräthe erfolgt durch zwei Oberbeamte und nach deren Ermessen unter Zuziehung von Sachverständigen auf Kosten der Fabrikanten. Wird der Nachweis darüber, welchen Zoll- oder Steuersätzen der Taback oder ein Theil desselben unterlegen hat, nicht in überzeugender Weise erbracht, so ist derselbe als inländischer Taback aus dem Erntejahr 1879 anzuschreiben. 3. Die Bezüge an ausländischem Tadack, für welchen die höhere Vergütung beansprucht wird, haben nach Maßgabe der Vorschriften in den §§ 10 und 11 zu erfolgen. 4. Der Nachweis des Erntejahres, aus welchem der bezogene inländische Taback stammt, ist als erbracht anzusehen,
  26. a)wenn der Taback i n dachreifem Zustande alsbald nach der im § 16 des Gesetzes vorgeschriebenen amtlichen Verwiegung mit Versendungsschein unter amtlichem Verschluß direkt vom, Pflanzer in die Fabrik aufgenommen wird, und
  27. d)wenn der Taback aus einer öffentlichen Niederlage oder aus einem unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlager unter amtlichem Verschluß oder Begleitung in die Fabrik gebracht wird. Der bei der Versteuerung in Anwendung gebrachte Steuersatz bestimmt das Erntejahr, nach welchem die Vergütung zu berechnen ist. 5. Die aus dem freien Verkehr ohne Kontrole zugehenden Tabacke sind als inländischer Taback aus dem Erntejahre 1879 im Konto anzuschreiben. § 26. Gegenwärtiges Regulativ tritt an Stelle des bisher gültigen Regulativs mit dem 1. Juli 1881 in Kraft. Von den im vorstehenden Regulativ erwähnten Formularen kann bei den Zollstellen des Großherzogthums Einsicht genommen werden. Luxemburg den 24. Juni 1881. Der General-Director der Finanzen, V. v. R ö b e . 496 Bekanntmachung. — Versicherungswesen. Avis. — Assurances. Die Unfall- und Glas-Versicherungsgesellschaft „Kölnische Unfall - Versicherungs - Actien - Gesellschaft", ist durch Konigl. Großh. Beschluß vom 7 d. Mts. zum Geschäftsbetriebe im Großherzogthum Luxemburg ermächtigt worden. La compagnie d'assurances contre les accidents et le bris des glaces dite « Kölnische Unfall-Versicherungs-Actien - Gesellschaft » a été autorisée par arrêté royal grand-ducal da 7 juin courant, à faire des opérations dans le Grand-Duché de Luxembourg. Cette compagnie a déposé dans la caisse de l'État le cautionnement exigé par les dispositions sur la matière. M. J.-P. Reuter à Luxembourg a été agréé comme agent général de cette compagnie pour le Grand-Duché. Diese Gesellschaft hat die durch die betreffenden Verfügungen erforderte Kaution in die Staatskasse hinterlegt. Hr. J. P. Reuter zu Luxemburg ist als General-Agent dieser Gesellschaft für das Großherzogthum bestätigt worden. Luxembourg, le 25 juin 1881. Luxemburg den 25. Juni 1881. Für den General-Director der Finanzen: Der Regierungsrath, M. Müllendorff. Pour le Directeur général des finances: Le Conseiller de Gouvernement, M . MULLENDORFF. Bekanntmachung. — Zollwesen. Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 7. d. Mts. ist Hr. L. A. H. Raters, Haupt-ZollamtsControleur zu Luxemburg, auf fein Gesuch, vom 1. Juli d. I. ab, ehrenvoll aus dem Zolldienste entlassen worden. Luxemburg den 15. Juni 1881. Der General-Director der Finanzen, V. v. Roebe. Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché : 170 kilom. RECETTES RECETTES. Voyageurs. Marchandises. Recettes diverses. Du 1 e r au 31 mai Du 1 e r janvier au 30 avril 90,875 00 248,625 00 418,750 00 1,549,125 00 40,375 00 159,000 00 550,000 00 1,956,750 00 339,500 00 362,000 00 1,967,875 00 1,775,125 00 199,375 00 189,000 00 2,506,750 00 2,326,125 00 192,750 00 10,375 00 180,625 00 Du 1er janvier au 31 mai {1880 1881 Différence en faveur de 1880 22,500 00 ( Produit kilométrique correspondant à Luxemburg. — Druck von V Bück. totales. 1881 fr. 35,190 00. 1880 fr 3 2 , 6 6 0 00

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