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Arrêté du 12 mai 1894, concernant la police sanitaire du bétail. L E GOUVERNEMENT EN CONSEIL ; Vu la loi du 5 octobre 1870, sur les épizooties, et le

333 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Samedi, 12 mai 1894. Großherzogthums Luxemburg. N° 24. Samstag, 12. M a i 1894. Bekanntmachung. — Zollwesen. 1. Das Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879, vom 14. April 1894; 2. Die Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes, vom 14. April 1894; 3. Das Regulativ, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen- oder Mälzereifabrikaten ; 4. Das Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide pp.) ohne Mitverschluß der Zollbehörde, welche auch für Luxemburg maßgebend sind, werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Luxemburg, den 4. M a i 1894. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Gesetz v o m 14. April 1894, betr. die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879. Die Vorschriften im § 7 Ziffer 1, 3 und 4 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. M a i 1885, Reichs-Gesetzblatt S . 111) werden durch folgende Bestimmungen ersetzt : 1. Bei der Ausfuhr von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat aus dem freien Verkehr des Zollinlandes werden, wenn die ausgeführte Menge wenigstens 500 Kilogramm beträgt, auf Antrag des Waarenführers Bescheinigungen (Einfuhrscheine) ertheilt, welche den Inhaber berechtigen, innerhalb einer vom Bundesrath auf längstens sechs Monate zu bemessenden Frist eine dem Zollwerth der Einfuhrscheine entsprechende Menge der nämlichen Waarengattung ohne Zollentrichtung einzuführen. Abfertigungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrschemen finden nur bei den vom Bundesrath zu bestimmenden Zollstellen statt. Für die vorbezeichneten Waaren, wenn sie ausschließlich zum Absatze in das Zollausland bestimmt sind, werden Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß, in welchen die Behandlung und Umpackung der gelagerten Waaren uneingeschränkt und ohne Anmeldung und die Mischung derselben mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe bewilligt, daß die zur Ausfuhr abgefertigten Waarenmengen, soweit sie den jeweiligen Lagerheftand an ausländischer Waare nicht überschreiten, von diesem Bestande abzuschreiben, im Uebrigen aber als inländische Waaren zu behandeln sind. Für Waaren der bezeichneten Art, welche zum Absatze entweder in das Zollausland oder in das Zollinland bestimmt sind, können solche Lager mit der ferneren Maßgabe bewilligt werden, daß die aus dem Lager zum Eingang in den freien Verkehr des Zollinlands abgefertigten Waarenmengen, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an inländischer Waare nicht übersteigen, von diesem Bestande zollfrei abzuschreiben, im Uebrigen aber als ausländische Waaren zu behandeln sind. . 334 Für die sonstigen in der Nr. 9 des Tarifs aufgeführten, vorstehend nicht erwähnten Waaren, wenn sie ausschließlich zum Absatze ins Zollausland bestimmt sind, werden Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß, in welchen die Behandlung und Umpackung der gelagerten Waaren uneingeschränkt und ohne Anmeldung und die Mischung derselben mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe bewilligt, daß bei der Ausfuhr dieser gemischten Waare der in der Mischung enthaltene Prozentsatz von ausländischer Waare als die zollfreie Menge der Durchfuhr anzusehen ist. Für Waaren der bezeichneten Art, welche zum Absatz entweder in das Zollausland oder in das Zollinland bestimmt sind, können solche Transitlager bewilligt werden. I m Sinne der vorstehenden Bestimmungen steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in ein Transitlager unter amtlichen Mitverschluß der Ausfuhr gleich. 3. Den Inhabern von Mühlen oder Mälzereien wird für die Ausfuhr der von ihnen hergestellten Fabrikate eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der Eingangszoll für eine der Ausfuhr entsprechende Menge des zur Mühle oder Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides nachgelassen wird. Der Ausfuhr der Fabrikate steht die Niederlegung derselben in eine Zollniederlage unter amtlichen Verschluß gleich. Ueber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältniß trifft der Bundesrat!) Bestimmung. Das zur Mühle oder Mälzerei zollamtlich abgefertigte ausländische, sowie auch sonstiges Getreide, welches in die der Steuerbehörde zur Lagerung des erstbezeichneten Getreides angemeldeten Räume eingebracht ist, darf in unverarbeitetem Zustande nur mit Genehmigung der Steuerbehörde veräußert werden. Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit einer Geldstrafe bis zu eintausend Mark geahndet. Inhabern von oder Mälzereien, welchen die vorbezeichnete Erleichterung gewährt ist, werden bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate Einfuhrscheine (Ziffer

  1. l)über eine entsprechende Getreidemenge ertheilt, sofern sie diese Vergünstigung an Stolle des im Absatz 1 vorgesehenen Erlasses des Eingangszolles für eine der Ausfuhr entsprechende Menge zur Mühle oder Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides beantragen. Auch den Inhabern von Mühlen oder Mälzereien, welchen die im Absatz 1 bezeichnete Erleichterung nicht gewährt ist, werden auf Antrag bei der Ausfuhr ihre Fabrikate Einfuhrscheine (Ziffer 4) über eine entsprechende Getreidemenge ertheilt. 4. Die näheren Anordnungen, insbesondere in Bezug auf die Form der Einfuhrscheine, auf die Beschaffenheit (Mindestqualität) der mit Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen ausgeführten Waaren und auf die an die Lagerinhaber zu stellenden Anforderungen, trifft der Bundesrath. Derselbe wird Vorschriften erlassen, durch welche die Verwendung der Einfuhrscheine nach Maßgabe ihres Zollwerths auch zur Begleichung von Zollgefällen für andere als die in den Ziffern 1 und 3 genannten Waaren unter den von ihm festzusetzenden Bedingungen gestattet wird. Dieses Gesetz tritt am 1. M a i 1891 in Kraft. Ausführungs-Bestimmungen zu dem Gesetz, betreffend die A b ä n d e r u n g des Zolltarifgesetzes, v o m 14. April 1894. 1. Bei der Ausfuhr von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat aus dem freien Verkehr des Zollinlands werden auf Antrag des Waarenführers Einfuhrscheine (Ziffer 5 und 8) ertheilt, wenn die ausgeführte Menge jeder einzelnen Waarengattung wenigstens 500 kg beträgt. Die Ertheilung von Einfuhrscheinen an Inhaber von Mühlen oder Mälzereien erfolgt auf Antrag auch bei der Ausfuhr von Mühlen- oder Mälzereifabrikaten nach Maßgabe der zu denselben verwendeten Rohstoffmengt, wenn die letztere mindestens 500 kg beträgt. Zum Zweck der Berechnung wird das Ausbeuteverhältniß für gebeuteltes M e h l aus Weizen auf 75 Prozent, für gebeuteltes Mehl aus Roggen auf 65 Prozent, für Malz aus Gerste auf 75 Prozent, für Malz aus Weizen auf 78 Prozent angenommen. Wird Mehl aus anbeten Getreidearten als Weizen oder Roggen oder wird Malz aus anderem Getreide als Gerste oder Wetzen oder werden andere Mühlen- u. Fabrikate als gebeuteltes Mehl beziehungsweise Malz aus einer der im Absatz 1 bezeichneten Getreidearten zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins angemeldet, so erfolgt die Umrechnung auf Grund des in jedem einzelnen Falle von der Direktivbehörde festzusetzenden Ausbeuteverhältnisses. 335 Für Mühlen und Mälzereien, welche auf den Antrag ihrer Inhaber unter stehende steuerliche Kontrole gestellt sind, kann das effektive Ausbeuteverhältniß in Rechnung gestellt werden. Bei der Ausfuhr von Gemischen von Mühlenfabrikaten aus verschiedenen Getreibearten findet eine Ertheilung von Einfuhrscheiuen nicht statt. Im Sinne dieser Bestimmungen steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in ein P r i v a t transitlager unter amtlichen Mitverschluß der Ausfuhr gleich. Eine Bestimmung darüber, ob und bis zu welcher Grenze eine Mindestqualität des vorgeführten Getreides und der vorgeführten Mühlen- und Mälzereifabrikate zu fordern ist, bleibt bis auf Weiteres der obersten Landesfinanzbehörde überlassen. 2. Anmeldungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen sind zulässig:
  2. a)bei den Hauptzollämtern und Nebenzollämtern I an der Grenze,
  3. b)bei den Aemtern mit öffentlichen Niederlagen,
  4. c)bei den von der obersten Landesfinanzbehörde besonders ermächtigten Aemtern. 3. Ueber die Mengen, welche mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins ausgeführt oder niedergelegt weiden sollen, hat der Versender oder Niederleger der Amtsstelle (Ziffer 2) eine Anmeldung nach Muster a in zwei Exemplaren zu übergeben. Zugleich ist das Getreide u. zur Revision vorzuführen. In den Anmeldungen ist das Bruttogewicht der einzelnen Kolli und für den Fall, daß der Transport in unverpacktem Zustande erfolgt, das Nettog wicht der Menge zu deklarieren, bei Mühlenfabrikaten auch die handelsübliche Benennung des Fabrikats anzugeben. Das Amt trägt die Anmeldungen, von welchen das eine Exemplar mit „Unikat" und das zweite Exemplar mit „Duplikat" zu bezeichnen ist, in ein nach Muster b zu führendes Abfertigungsregister ein und nimmt die Revision vor. M i t Genehmigung des Amtsvorstandes kann die Revision u. außerhalb der Amtsstelle vorgenommen werden. Die hierdurch erwachsenden Kosten hat der Versender zu erstatten. Ist das Amt, bei welchem die Anmeldung erfolgt, gleichzeitig das Ausgangs- oder Niederlageamt, so bewirkt dasselbe zugleich die Abfertigung zum Ausgange beziehungsweise zur Niederlage: andernfalls übergiebt es nach stattgehabter Revision und geeigneten Falles nach Anlegung des amtlichen Verschlusses das Unikat der Anmeldung dem Werfender behufs Vorführung der Waare bei dem Amt, über welches die Ausfuhr beziehungsweise bei welchem die Niederlegung erfolgt. Das letztere trägt die eingehende Anmeldung mit entsprechender Bezeichnung in das Empfangsregister über Getreide-Ausfuhranmeldungen (Muster
  5. c)ein und nimmt die Ausgangsabfertigung beziehungsweise die Abfertigung zur Niederlage vor. Sodann erfolgt in beiden Fällen die Revision nach den im Begleitschein-Regulativ gegebenen allgemeinen Bestimmungen. Die amtliche Feststellung des Nettogewichts kann unter Anwendung der zum Zolltarif vorgeschriebenen Tarasätze durch Berechnung aus dem Bruttogewicht erfolgen. Die mit Erledigungsbescheinigungen versehenen Unikate der Anmeldungen sind durch das Erledigungsamt dem Anmeldeamt zurückzusenden. Der Tag der Zurücksendung ist in dem Empfangsregister anzumerken. Zu den Niederlageanmeldungen dienen Auszüge aus den Anmeldungen nach Muster a, für welche die Formulare zu den Auszügen aus den Zollbegleitscheinen unter entsprechender Aenderung des Vordrucks benutzt werden können. 4. Die unteren Amtsstellen haben halbmonatlich eine Nachweisung über die zu ertheilenden Einfuhrscheine nach Maßgabe des Musters d in zwei Exemplaren und unter Beifügung der Unikate der Abfertigungspapiere dem vorgesetzten Hauptamt einzureichen. Eine gleiche Nachweisung hat die Spezialabfertigungsstelle des Hauptamts zu fertigen. Bei dem Hauptamt wird die festgestellte Summe jeder Nachweisung in eine für den Hauptamtsbezirk und den gleichen halbmonatlichen Zeitraum nach dem Muster e aufzustellende Nachweisung übernommen. Letztere Nachweisung, welcher je ein mit den Abfertigungspapieren belegtes Exemplar der Nachweisungen der unteren Amtsstellen beizufügen ist, wird an die Direktivbehörde eingereicht. 5. Die Ertheilung der Einfuhrscheine erfolgt nach Muster s seitens der Direktivbehörde. 6. Bei der Direktivbehörde werden die eingegangenen Nachweisungen der Prüfung unterzogen. Ueber die Ausfertigung und Anrechnung der Einfuhrscheine ist für jedes Etatsjahr ein Register nach dem anliegenden 336 Muster g zu sichren. Die fortlaufende Stummer des Registers, unter welcher die Ausfertigung des betreffenden Einfuhrscheins eingetragen ist, wird auf dem Schein vermerkt. Außerdem ist diese Nummer und das Datum des Einfuhrscheins unter Beidrückung des Amtsstempels der Direktivbehörde auf der Titelseite des bezüglichen Abfertigungspapieres mit rother Schrift anzugeben. M i t der Ausfertigung der Einfuhrscheine sind zwei einander überwachende Beamte zu beauftragen, welche zugleich für die richtige Ausfüllung der Spalten 1 bis 11 des Ausfertigungsregisters einzustehen haben. Die Spalte 9 des Registers wird halbmonatlich aufgerechnet und die Gesammtsumme vierteljährlich für den abgelaufenen Theil des Etatsjahres festgestellt. Die Spalten 12 bis 14 dürfen nur von einem Beamten ausgefüllt werden, welcher bei der Ausfertigung der Einfuhrscheine nicht mitgewirkt hat. Bevor die Einfuhrscheine die Unterschrift oder das Facsimile des Vorstandes der Direktivbehörde erhalten, ist auf der Vorderseite, unten rechts, der Vermerk „Ausgefertigt" von einem der bei der Ausfertigung betheiligten Beamten der Direktivbehörde, welcher dadurch die Verantwortung für die Richtigkeit der ausgefertigten Scheine übernimmt, Zu unterschreiben. 7. Demnächst gelangen die Abfertigungspapiere mit den ausgefertigten Einfuhrscheinen an das Hauptamt behufs der Zufertigung an die betreffenden Hebestellen. Letztere händigen die eingegangenen Scheine den Versendern gegen Bescheinigung aus und nehmen die zurückempfangenen Abfertigungspapiere wieder zu den Registerbelägen. 3. Jeder Inhaber des Einfuhrscheins ist berechtigt, entweder innerhalb sechs Monate vom Tage der Ausstellung an gerechnet, bei jeder zur Vornahme der betreffenden Eingangsabfertigung befugten Zollstelle die gleiche Menge der in dem Einfuhrscheine bezeichneten Getreidegattung vom Auslands ohne Zollentrichtung in das Zollgebiet einzuführen oder den Schein nach Ablauf einer Frist von 4 Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, innerhalb eines darauffolgenden sechsmonatlichen Zeitraums bei jeder Zollstelle eines deutschen Bundesstaats auf Zollgefälle für Waaren der in der Anlage bezeichneten Art statt baarer Zahlung in Anrechnung zu bringen, sofern nicht die Anrechnungsfähigkeit dieser Art durch Bekanntmachung des Reichskanzlers zeitweilig für ausgeschlossen erklärt ist. Eine baare Herauszahlung auf die Einfuhrscheine wird nicht geleistet. Die Anrechnung hat der Inhaber des Scheins durch Ausfüllung und Vollziehung des auf dem letzteren befindlichen Vordrucks zu bescheinigen. Diese Bescheinigung dient als Kassenquittung. Unter der Bescheinigung wird von der Amtsstelle vermerkt, wo der angerechnete Betrag in Einnahme und Ausgabe gebucht worden ist. Zollpflichtige, welche mehrere fällige Einfuhrscheine gleichzeitig in Anrechnung bringen wollen, haben diese Scheine der betreffenden Amtsstelle mittelst Verzeichnisses vorzulegen. Das Muster zu dem letzteren wird von der Landesregierung vorgeschrieben. Es genügt alsdann eine Bescheinigung des Zollpflichtigen über den Gesammtbetrag der in Zahlung gegebenen Einfuhrscheine, welche auf der letzten Seite des Verzeichnisses auszustellen ist. Der Vordruck auf der Rückseite der einzelnen Einfuhrscheine bleibt in diesem Falle unausgefüllt. Unmittelbar nach erfolgter Bescheinigung des Verzeichnisses durch den Zollpflichtigen sind die zu dem ersteren gehörenden Einfuhrscheine von den Kassenbeamten auf der Vorderseite mit schwarzer Tinte kreuzweise zu durchstreichen. Sodann erfolgt die Abgabe des Buchungsvermerks auf der letzten Seite des Verzeichnisses. 9. Spätestens bis zum achten Tage nach Ablauf jedes Rechnungsmonats haben die Hauptämter über die bei ihnen selbst oder bei den Unterstellen ihres Bezirks in Anrechnung genommenen Einfuhrscheine eine nach dem Muster h aufgestellte Nachweisung an die vorgesetzte Direktivbehörde einzureichen. Wenn die angenommenen Scheine von verschiedenen Direktivbehörden ausgefertigt sind, so ist für jede dieser Behörden eine besondere Nachweisung aufzustellen. Die Nachweisung über die von der vorgesetzten D i rektivbehörde ertheilten Scheine ist mit dem Buchstaben A zu bezeichnen, die übrigen Nachweisungen erhalten die Buchstaben B, C u . s . w . In jeder Nachweisung sind die angenommenen Scheine nach dem Etatsjahr der Ausfertigung und der Reihenfolge der Ausfertigungsnummern aufzuführen und zu summiren; demnächst werden die betreffenden Schlußsummen in der Nachweisung A zusammengestellt und dort aufgerechnet. Die Uebereinstimmung der Nachweisung mit den Kassenbüchern des Hauptamts und mit der Reichssteuerübersicht ist von dem mit der Kassenaufsicht beauftragten Beamten zu bescheinigen. 10. Die Direktivbehörde hat die richtige Summirung der Anrechnungsnachweisungen prüfen und auch davon Ueberzeugung nehmen zu lassen, daß die Schlußsumme der Nachweisung A mit der Reichssteuerüber- 337 ficht des Hauptamts übereinstimmt. Nachdem die Anrechnungsnachweisungen für den betreffenden Rechnungsmonat von sämmtlichen Hauptämtern eingegangen und geprüft sind, werden die Nachweisungen B, C u.s.w. nach den Direktivbehörden, von welchen die Einfuhrscheine ausgefertigt worden sind, geordnet und diesen behufs der Löschung der erledigten Einfuhrscheine in den Ausfertigungsregistern übersandt. Gleichzeitig werden die in der Nachweisung A verzeichneten Einfuhrscheine in dem eigenen Ausfertigungsregister der Direktivbehörde gelöscht. 11. Bezüglich derjenigen Bundesstaaten, in welchen die Einrichtung der Hauptämter nicht besteht, bleibt es den obersten Landesfinanzbehörden überlassen, die den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden Anordnungen auf Grund der vorhandenen Organisationsverhältnisse zu treffen. 12. Die Vereinnahmung und Verausgabung des Betrages der von den Amtsstellen angenommenen Einfuhrscheine erfolgt in derselben Weise wie die Vereinnahmung und Verausgabung der Steuervergütungsscheine und zwar auch dann, wenn die Scheine nicht auf zu entrichtende Zollgefälle in Anrechnung gebracht sondern zur Einfuhr von Getreide ohne Zollentrichtung verwendet worden sind. 13. In den von den Direktivbehörden vom 1. Quartal des Etatsjahres 1894/95 ab an den Ausschuß des Bundesraths für Rechnungswesen einzusendenden Uebersichten der Einnahme an Zöllen sind in der Spalte 4 unter a die gezahlten Ausfuhrvergütungen (für Taback u.) und unter b die Beträge der in Anrechnung gekommenen Einfuhrscheine nachzuweisen. Außerdem ist in der Spalte 16 der Betrag der von der Direktivbehörde ausgestellten Einfuhrscheine in einer Summe anzugeben. Anlage. Verzeichniß derjenigen Waaren, für welche der Eingangszoll durch Einfuhrscheine beglichen werden kann. Erdnüsse und frische Erdmandeln. Nr. 9 d a des Zolltarifs Anmerkung zu Nr. 13 c 1 und 2 des Zolltarifs . Nutzholz von Buchsbaum, Cedern, Kokos, Ebenholz, Mahagoni. Früchte (Südfrüchte). Nr. 23 h des Zolltarifs Gewürze aller Art, nicht besonders genannt. Nr. 25 i Heringe, gesalzene. Nr. 25 k Kaffee, roher. Nr. 25 m1 Kakao in Bohnen. Nr. 25 m 3 Kakaoschalen. Nr. 25 m 4 Kaviar und Kaviarfurrogate. Nr. 25 n Oliven. Nr. 25 p 1 frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten; unNr. 25 p 2 reife Pomeranzen, auch in Salzwasser eingelegt; Johannisbrot. Muscheln oder Schaalthiere aus der See. Nr. 23 r 1 Austern, Hummern und Schildkröten. Nr. 25 r 2 Reis, geschälter und ungeschälter. Nr. 25 s Thee. Nr. 25 w Olivenöl in Fässern. Nr. 26 b Baumwollensamenöl in Fässern. Nr. 26 c Nr. 26 k Fischspeck, Fischthran. Petroleum. Nr. 29 a mineralische Schmieröle. Nr. 29 b Regulativ, betreffend die G e w ä h r u n g einer Zollerleichterung bei der A u s f u h r von Mühlenoder Mälzereifabrikaten. In Gemäßheit der, Ziffern 3 und 4 des Gesetzes vom 14. April 1894, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 335), werden bezüglich der Gewährung einer Zoll- 338 § 1. Inhaber von Mühlen oder Mälzereien, welche ausländisches Getreide mit dem Anspruch auf Zollnachlaß bei der Ausfuhr einer entsprechenden Menge von ihnen hergestellter Fabrikate verarbeiten wollen, haben die Bewilligung eines Zollkontos für das zu verarbeitende ausländische Getreide bei dem Hauptamt zu beantragen, wobei genaue Angaben über die zu verarbeitenden Getreidearten, die herzustellenden Fabrikate, die Lagerräume für Getreide und für Fabrikate, die Fabrikationsanlagen und die Art des Betriebes zu machen sind. Nach Bewilligung des Antrages sind Aenderungen nur nach zuvoriger Anzeige zulässig. Der Ausfuhr der Fabrikate steht die Niederlegung der letzteren in einer Zollniederlage unter amtlichem Mitverschluß gleich. § 2. Die Genehmigung des Antrages, welche jederzeit widerruflich ist. erfolgt seitens der Direktivbehörde. Dieselbe wird nur Gewerbetreibenden ertheilt, welche kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen, das Vertrauen der Verwaltung genießen und entweder selbst am Orte der Fabrikationsanstalt wohnen oder einen dort wohnhaften geeigneten Vertreter bestellen. Inwieweit in einzelnen Fällen Erleichterungen hinsichtlich der Anforderung kaufmännischer Buchführung eintreten können, bestimmt die Direktivbehörde. Rücksichtlich der zu leistenden Sicherheit gelten die von der obersten Landesfinanzbehörde getroffenen Bestimmungen. Der Zollbehörde ist das Recht einzuräumen, durch Einsicht in die ordnungsmäßig zu führenden Handelsund Fabrikationsbücher und durch sonstige Kontrole des Betriebes von der Beachtung der gegebenen Vorschriften Ueberzeugung zu nehmen. § 3. Das auf Zollkonto angeschriebene, sowie das im freien Verkehr bezogene Getreide gleicher Gattung darf nur in den abgemeldeten Räumen (§ 1) gelagert werden. In der Regel dürfen diese Räume nicht in beträchtlicher Entfernung von der Gewerbsanstalt, oder an einem andern Orte als letztere liegen. § 4. Das auf Zollkonto angeschriebene ausländische Getreide, sowie auch sonstiges Getreide, welches in die nach § 3 angemeldeten Räume eingebracht ist, darf in unverarbeitetem Zustande zur Vermeidung der in Ziffer 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. April 1894 angedrohten Geldstrafe bis zu Eintausend Mark nur mit hauptamtlicher Genehmigung veräußert werden. Diese Genehmigung, darf nur ausnahmsweise und aus besonderer Veranlassung, z. B. im Faste einer nothwendig gewordenen längeren Betriebseinstellung, der Aufgabe des Zollkontos, ertheilt werden. Die Buchführung ist so einzurichten, daß jederzeit festgestellt werden kann, wieviel Getreide jeder Art und zu welchem Zollsatze in den bezeichneten Räumen vorhanden sein soll. § 5. In dem bei der Amtsstelle nach Muster A bezw. A1 zu führenden Konto gelangen das zum Lager der Fahraktionsanlage abgefertigte ausländische Getreide zur Anschreibung und die zur Ausfuhr gebrachten Fabrikate zur Abschreibung, und zwar erstere nach dem Brutto-, letztere nach dem Nettogewicht. Getreidemengen derselben Gattung, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, sind im Konto in besonderen Unterabtheilungen anzuschreiben. § 6. Außer vom Auslands darf auch aus Zollniederlagen unter amtlichem Verschluß und aus gemischten Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, sowie ausnahmsweise mit hauptamtlicher Genehmigung (§ 4) aus anderen Mühlen- oder Mälzereilagern ausländisches Getreide zum Lager der bezüglichen Gewerbsanstalt abgefertigt werden. Die Abfertigung erfolgt nach den für die Abfertigung von Waaren zu den Privattransitlägern ohne amtlichen Mitverschluß bestehenden allgemeinen Bestimmungen. Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß die Revision, des Getreides durch eine Bescheinigung eines öffentlich angestellten Wiegemeisters oder einer ähnlichen Person ersetzt werde. Solche Personen müssen jedoch zuvor auf das Interesse der Zollverwaltung ein für allemal vereidigt sein. Eine derartige Genehmigung darf insbesondere nur unter der Voraussetzung ertheilt werden, daß die kaufmännischen Bücher des Lagerinhabers über Zu- und Abgang zum und vom Lager zuverlässigen Aufschluß geben. Desgleichen ist beim Eisenbahntransport die Verwiegung der Wagenladungen auf der Geleis(Centesimal-) Waage zulässig; dabei ist es statthaft, unter Beachtung der in dieser Beziehung etwa erlassenen allgemeinen Bestimmungen das von der Eisenbahnverwaltung festgestellte Gewicht des Wagens von dem ermittelten Bruttogewicht in Abzug zu bringen. Dem Ermessen der Direktivbehörde bleibt ferner die Bestimmung darüber Überlassen, inwieweit bei einzelnen Arten des Verkehrs auch Gewichtsangaben in den Eisenbahnfrachtbriefen,Schiffskonnossementenund anderen Ladungspapieren ohne Gefährdung des Zollinteresses als Ersatz der zollamtlichen Gewichtsfeststellung zugelassen werden können. 339 § 7. Es dürfen nur in der betreffenden Mühle oder Mälzerei hergestellte Fabrikate zur Ausgangsabfertigung gestellt werden. Die Direktivbehörde kann anordnen, daß Abfertigungen über Mengen unter 2000 Kilogramm und, wenn sich am Orte der Gewerbsanstalt eine Hebestelle nicht befindet, über Mengen unter 10,000 Kilo nicht vorgenommen werden. Die Ausfuhranmeldung ist der Hebestelle nach Muster B bezw. B1 in zwei Exemplaren einzureichen. Die Anmeldung muß insbesondere die handelsübliche Benennung des Fabrikats enthalten. Die Hebestelle trägt die Anmeldung in das nach Muster C bezw. C1 zu führende Anmelderegister ein und veranlaßt die spezielle Revision nach den im Begleitscheinregulativ gegebenen allgemeinen Bestimmungen. Behufs Feststellung des Nettogewichts kann diejenige Tara in Abrechnung gebracht werden, welche zum, Zolltarif für die betreffende Waare und Verpackungsart vorgesehen ist. Die im § 6 zugelassenen Erleichterungen d ü r f e n auch hier und zwar mit der Ausdehnung stattfinden, daß auch die zollamtliche Bescheinigung über die Verladung auf die Transportmittel (Eisenbahnwagen, Schiff) durch eine Bescheinigung des Wiegemeisters u . s . w . ersetzt werden darf. Von einer Verschlußanlage kann abgesehen werden. Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann von der Revision seitens der Hebestelle, infoweit letztere nicht zugleich Ausgangsamt ist, gänzlich abgesehen und die Revision lediglich dem letztbezeichneten Amte überlassen weiden. Diese Erleichterung ist indessen nur bei nachgewiesenem dringenden Bedürfniß und unter der Voraussetzung zuzulassen, daß die kaufmännischen Bücher des Lagerinhabers über den Geschäftsverkehr desselben zuverlässigen Aufschluß geben, auch rücksichtlich der Zollsicherheit Bedenken nicht bestehen. Bezüglich der Behandlung der Sendungen während des Transports finden die §§ 23 bis 30 des Begleitscheinregulativs analoge Anwendung. Binnen der von der Hebestelle zu d stimmenden Frist find die auszuführenden Fabrikate unter Vorlegung des dem Anmelder zu diesem Zweck von dem Anmeldeamt auszuhangenden Unikats der Anmeldung dem Ausgangsamte zu gestellen. Hat seitens der Hebestelle eine Revision nicht stattgefunden, so sind dem Ausgangsamt zugleich die Transportpapiere vorzulegen. Dieses Amt hat die Revision nach den Bestimmungen des Begleitscheinregulativs vorzunehmen und die Anmeldung mit der Ausgangsbescheinigung dem Anmeldeamt zurückzusenden, auch dem Anmelder bezw. Waarenführer auf Wunsch eine Bescheinigung über die Abgabe der Anmeldung und die bewirkte Ausfuhr der ihrer Menge nach anzugebenden Fabrikate zu ertheilen. Ist die Gestellungsfrist überschritten, so hat das Ausgangsamt die Abfertigung gleichwohl vorzunehmen: indessen bleibt es der Entscheidung des Anmeldeamts beziehungsweise, falls dieses kein Hauptamt ist, des demselben vorgesetzten Hauptamts vorbehalten, ob die Abschreibung im Zollkonto zu erfolgen hat. Das Ausgangsamt hat über die Erledigung der bei anderen Aemtern vorgelegten Ausfuhranmeldungen ein Notizregister nach Muster I) beziehungsweise D 1 zu führen. § 8. Die Abrechnung findet vierteljährlich in der Art statt, daß am zwanzigsten Tage, falls dieser aber auf einen Sonn« oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage des vierten Monats nach Ablauf des Abrechnungsquartals von der in diesem Quartal angeschriebenen Menge ausländischen Getreides diejenige Getreidemenge, welche nach dem Ausbeuteverhältniß (§ 9) der Menge der in dem bezeichneten und in dem folgenden Quartal thatsächlich zur Ausfuhr gelangten Fabrikate entspricht, in Abzug gebracht wird, soweit dieselbe nicht etwa schon bei der Abrechnung für das Vorquartal zum Abzug gebracht ist. Es ist dabei für jede Getreideart besonders abzurechnen. Falls bei der Abrechnung die in Abzug zu bringende Getreidemenge die im Abrechnungsquartal stattgefundenen Anschreibungen der betreffenden Getreideart nicht erreicht, so ist der Zollbetrag von dem zu verzollenden Quantum unter Zugrundelegung des Verhältnisses der im Abrechnungsquartal angeschriebenen, verschiedenen Zollsätzen unterliegenden Getreidemengen der in Betracht kommenden Gattung zu berechnen. Der Konteninhaber hat binnen längstens acht Tagen nach Zustellung der Abrechnung den sich ergebenden Zollbetrag einzuzahlen. Ein weiterer Geldkredit ist unzulässig. Es ist jedoch statthaft, bei den auf Grund der Abrechung erfolgenden Verzollungen Einfuhrscheine, welche über die nämliche Getreidegattung, wie die zu tilgende Post lauten, in Zahlung zu geben, vorausgesetzt, daß der im Einfuhrscheine angegebene Tag der Ausfuhr vor den Tag der Kontirung der zu tilgenden Post fällt. § 9. Das Ausbeuteverhältniß wird für gebeuteltes Mehl aus Weizen auf 75 Prozent und für gebeuteltes Mehl aus Roggen auf 65 Prozent, für Malz aus Gerste auf 75 Prozent und für Malz aus Weizen auf 78 Prozent festgesetzt. 340 Bei Gemischen von Weizen- und Roggenmehl, sowie bei Weizen- oder Roggenmehl, welches aus Weizen« oder Roggenmengen hergestellt ist, die verschiedenen Zollsätzen unterliegen, ist das Verhältniß der zur Mischung verwendeten Getreidearten, bezw. der verschiedenen Zollsätzen unterliegenden Getreidemengen derselben Gattung anzumelden und gelangen diese Gemische bei nachgewiesener Ausfuhr dementsprechend zur Abschreibung. Ist das Mischungsverhältniß nicht bekannt, so ist die Abschreibung und Abrechnung nach Maßgabe der Vorschriften zu bewirken, welche die obersten Landesfinanzbehörden für diesen Fall ertheilen werden. Bei der Ausfuhr derartiger Gemische findet die Ertheilung von Einfuhrscheinen (§ 11) nicht statt. Wird Mehl oder Malz aus anderen Getreidearten (Hafer, Gerste, Mais, Buchweizen beziehungsweise Hafer, Roggen), oder werden aus Getreide andere Mühlenfabrikate (Schrot, Graupe, Gries, Grütze, u.) hergestellt, so erfolgt die Festsetzung des Ausbeuteverhältnisses für jede einzelne Fabrikationsanstalt auf Grund spezieller Ermittelungen seitens der Direktivbehörde. Für Mühlen und Mälzereien, welche auf den Antrag ihrer Inhaber unter stehende steuerliche Kontrolle gestellt sind, kann mit Zustimmung der Direktivbehörde das effektive Ausbeuteverhältniß in Rechnung gestellt werden. Bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, welche aus einer Mischung von verschiedenen Tarifsätzen unterworfenen Getreidearten hergestellt find, findet, abgesehen von der im zweiten Absatz dieses Paragraphen vorgesehenen Ausnahme, ein Zollnachlaß überhaupt nicht statt. § 10. Die Entziehung des Zollkontos hat zu erfolgen, wenn dasselbe ohne die Unterlage einer angemessenen Ausfuhr wesentlich zur Gewinnung einer verlängerten Gefällestundung mißbraucht wird, oder wenn Fabriäte der Müllerei oder Mälzerei, welche nicht in der betreffenden Gewerbsanstalt hergestellt sind, zur Abfertigung mit dem Anspruch auf Zollnachlaß gestellt werden, oder wenn in sonstiger Weise eine Hinterziehung des Zolls seitens des Gewerbtreibenden oder seiner Angestellten unternommen wird. Dieselbe hat ferner in der Regel dann zu erfolgen, wenn von dem Gewerbtreibenden oder seinen Angestellten gegen die Bestimmung im ersten Absatz des § 4 verstoßen oder aber wiederholt Ordnungswidrigkeiten begangen werden. § 11. Inhabern von Mühlen oder Mälzereien, welchen die in den vorstehenden §§ 1 bis 10 behandelte Erleichterung gewährt ist, werden bei der Ausfuhr oder Niederlegung (§ 1, Absatz 2) ihrer Fabrikate Einfuhrscheine gemäß Ziffer 1 des Gesetzes vom 14. April 1894, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879, über eine den festgesetzten Ausbeutesätzen entsprechende Getreidemenge ertheilt, sofern sie diese Vergünstigung an Stelle des im § 8 vorgesehenen Erlasses des Eingangszolls für eine der Ausfuhr entsprechende Menge zur Mühle oder Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides beantragen. Dieser Antrag ist in Spalte 7 der Ausfuhranmeldung (Muster B bezw. B1) zu stellen. Zur Abfertigung ist die Hebestelle befugt. Im Uebrigen regelt sich das Verfahren und die Behandlung der Einfuhrscheine nach den hierüber erlassenen allgemeinen Bestimmungen. Bei Ertheilung von Einfuhrschemen für ausgeführte Fabrikate ist der Zollberechnung der niedrigste Zollsatz, zu welchem Getreide der betreffenden Art im Konto angeschrieben steht, zu Grunde zu legen. Bei den nach § 8 vorzunehmenden vierteljährigen Abrechnungen sind diejenigen Getreidemengen, für welche Einfuhrscheine ertheilt sind, von der Anschreibung nicht mit in Abzug zu bringen. § 12. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in §§ 1 bis 9 werden, soweit nicht die im § 4 bezeichnete Strafe oder die Strafen der §§ 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des § 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert und fünfzig Mark geahndet. § 13. Das gegenwärtige Regulativ tritt am l . Mai 1894 an Stelle des Regulativs vom 27. J u n i 1882, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten. Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide u.) ohne Mitverschluß der Zollbehörde. In Gemäßheit der Ziffer 1 Absätze 2 bis 5 und Ziffer 4 des Gesetzes vom 14. April 1894, betreffend die Wanderung des Zolltarifgesetzes vom 18. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 335), werden für Privattransitlager ohne amtlichen Mitverschluß von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide u.) nachstehendeBestimmungenertheilt: 341 I. A r t e n der Privattransitlager. § 1. Die Privattransitlager für Getreide ohne amtlichen Mitverschluß sind entweder:
  6. a)reine Transitlager, wenn das Getreide ausschließlich zum Absatz in das Zollausland bestimmt ist, oder
  7. b)gemischte Transitlager, wenn neben der Wiederausfuhr in das Ausland auch der Absatz des gelagerten Getreides im Zollgebiete gestattet ist. II. A l l g e m e i n e Bestimmungen. § 2. Auf diese Privattransitlager finden die Vorschriften des Privatlager-Regulativs, soweit nicht nachstehend Anderes verfügt ist, Anwendung. § 3. — Lagerräume. — Die Lagerung des Getreides ist in der Regel nur in geschlossenen Räumen gestattet. Ausnahmsweise kann jedoch da, wo die Verhältnisse eine Lagerung im Freien erforderlich machen, eine solche auch in nicht abgeschlossenen Räumen durch die Direktivbehörde unter der Bedingung bewilligt werden, daß die Räume deutlich abgegrenzt und durch die Firma des Inhabers kenntlich bezeichnet « e r b « . § 4. — Kontoführung. — Für die Transitlager ist bei der Amtsstelle ein besonderes Niederlageregister nach dem Muster A zu führen, in welchem für jedes Lager ein Konto eröffnet wird. §5. —Zugang zum Lager. — Die Einbringung inländischen Getreides auf das Lager ist zulässig, zuvor jedoch nach Muster B anzumelden. Die Anmeldung ist in zwei gleichlautenden Exemplaren der Amtsstelle einzureichen. Letztere prüft dieselbe und stellt das eine Exemplar, mit Genehmigungsvermerk versehen, dem Anmeldenden zurück. Vor der Aushändigung dieses Exemplars darf mit der Einbringung nicht begonnen werden. § 6. — Behandlung während der Lagerung. — Die Behandlung und Umpackung des gelagerten Getreides ist uneingeschränkt und ohne Anmeldung zulässig. § 7. Seitens des Hauptamts kann widerruflich gestattet werden, gelagertes Getreide zum Zweck der Mischung (§§ 12, 18 und 19) oder zum Trocknen oder Darren zeitweise aus dem Lager zu entnehmen. Bor der Wegbringung ist der Amtsstelle eine Anzeige einzureichen, aus welcher der Zweck der Entnahme, die Gewichtsmenge, der Lagerraum und der zeitweise Bestimmungsort des Getreides, sowie Zeit des Beginnes der Wegschassung desselben ersichtlich sind. Desgleichen ist von der Zeit der Zurückschaffung zum Lager zuvor Anzeige zu erstatten. Die Anzeige ist von der Amtsstelle den Aufsichtsbeamten zuzustellen, welche durch Gewichtsermittelungen, Entnahme von Proben oder in sonst geeigneter Weise die Zurückbringung des entnommenen Getreides auf das Lager zu überwachen und die Anzeige mit ihrem Revisionsvermerk der Amtsstelle zurückzureichen haben. ' § 8. — Abgang vom Lager. — Der Ausfuhr des gelagerten Getreides steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in ein Trafiklager unter amtlichem Mitverschluß gleich. Bei der Versendung von Getreide in ein anderes Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß ist das Getreide in dem Konto des neuen Lagers in derselben Weise als inländisches oder ausländisches anzuschreiben, wie es in dem Konto des alten Lagers zur Abschreibung gelangt ist. Die Begleitpapiere sind hierüber mit den entsprechenden Angaben zu versehen. D a l zur Ausfuhr oder Versendung nach einer anderen Niederlage bestimmte Getreide ist nach den Vorschriften des Begleitschein- und des Niederlageregulativs, sowie der etwa erlassenen besonderen Bestimmungen unter Zollkontrolle zur weitern Versendung abzufertigen. Dabei kann von einer Verschlußanlage abgesehen werden; solchenfalls sind indessen nach erfolgter Verladung des Getreides die darüber ausgestellten Frachtpapiere (Frachtbriefe, Konossemente u.) dem Begleitschein-Ausfertigungsamt vorzulegen. Letzteres hat dieselben mit den Angaben des Begleitscheins zu vergleichen, in diesem die Uebereinstimmung mit dem Frachtpapier zu bescheinigen und dem ächst die Frachtpapiere mit der Nummer des Begleitscheins und mit dem Amtsstempel zu versehen. " In den Begleitscheinen, welche die Sendung jederzeit zu begleiten haben, ist das Transportmittel und die besondere A r t der Niederlage, von welcher das Getreide abgemeldet worden, genau zu bezeichnen. Findet auf dem Transport eine Umladung statt, so ist diese von dem Transportführer unter genauer Bezeichnung des Transportmittels in den Frachtpapieren zu vermerken. Beim Begleitschein Empfangsamt sind die Frachtpapiere vorzulegen und auf ihre Uebereinstimmung mit den Begleitscheinen zu prüfen. 24a 342 Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß die Revision des Getreides bei der Aufnahme ins Lager und bei der Entnahme aus demselben, sowie die zollamtliche Bescheinigung über die Verladung auf die Transportmittel (Eisenbahnwagen, Schiff) durch eine Bescheinigung eines öffentlich angestellten Wiegemeisters oder einer ähnlichen Person ersetzt werde. Solche Personen müssen jedoch zuvor auf das Interesse der Steuerverwaltung ein- für allemal vereidigt fein. Eine derartige Genehmigung darf inbesondere nur unter der Voraussetzung ertheilt werden, daß die kaufmännischen Bücher des Lagerinhabers über Zu- und Abgang zum und vom Lager zuverlässigen Aufschluß geben. Dem Ermessen der Direktivbehörde bleibt die Bestimmung darüber überlassen, inwieweit bei einzelnen Arten des Verkehrs auch Gewichtsangaben in den Eisenbahnfrachtbriefen, Schiffskonnossementen und anderen, Ladungspapieren ohne Gefährdung des Zollinteresses als Ersaß der zollamtlichen Gewichtsfeststellung zugelassen werden können. § 9. Säcke und andere zollpflichtige Umschließungen, in welchen unverzolltes ausländisches Getreide auf das Lager gelangt, dürfen in leerem Zustande nur nach zuvoriger besonderer Abmeldung und, soweit sie in den freien Verkehr treten sollen, unter tarifmäßiger Verzollung entfernt werden. Ueber den Zu- und Abgang zum bezw. vom Lager, werden in einem Anhange zum Niederlageregister fortlaufende Anschreibungen geführt, wobei die der Tarifnummer 22 ungehörigen Säcke lediglich nach ihrer Stückzahl festzuhalten sind. Als inländisch nachgewiesene Säcke unterliegen bei der Entfernung vom Lager in leerem Zustande der Verzollung nicht. § 10. — Aufhebung des Lagers. — Die Bewilligung des Lagers kann seitens der Direktivbehörde zurückgenommen werden, wenn der durchschnittliche Zugang zum Lager an ausländischem Getreide in den Heiden letzten Kalenderjahren die Jahresmenge von 200,000 Kilogramm nicht überschritten hat. III. Besondere Bestimmungen. A. Reine Transitlager. § 11. —Zugang zum Lager. — Werden Getreidemengen derselben A r t gelagert, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, so findet auf den gesummten Bestand dieser Getreideart der höchste der in Betracht kommenden Zollsätze Anwendung. Die Einlagerung des Getreides erfolgt nach Nettogewicht. Die auf das Lager gebrachten Mengen von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat inländischen Ursprungs behalten mit der im § 13 Absatz 2 bezeichneten Maßgabe die Eigenschaft einer inländischen Waare. Auf das Lager gebrachtes inländisches Getreide anderer Art nimmt die Eigenschaft einer unverzollten ausländischen Waare an. § 12. — Behandlung während der Lagerung. — Außer der Behandlung und Umpackung ist auch die Mischung des gelagerten Getreides, soweit sie innerhalb der Lagerräume erfolgt, uneingeschränkt und ohne Anmeldung zulässig. § 13. — Abgang vom Lager. — Das gelagerte Getreide darf nur nach anderen reinen Transitlagern oder nach dem Zollauslande versandt werden. Die zur Ausfuhr abgefertigten Mengen von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten. Gerste, Raps oder Rübsaat sind, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an ausländischer Waare nicht überschreiten, von diesem Bestande abzuschreiben, im Uebrigen aber als inländische Waaren zu behandeln, auf welche die Bestimmungen in Ziffer 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. April 1894 bezüglich der Ertheilung von Einfuhrscheinen Anwendung finden. Ausgelagertes Getreide anderer als der vorbezeichneten Art ist ohne Rücksicht auf den etwaigen inländischen Ursprung eines Theils desselben als ausländisches Getreide abzuschreiben. § 14. — Bestandsrevision. - Halbjährlich ist eine Bestandsrevision auf Grund einer von dem Lagerinhaber einzureichenden Bestandsdeklaration vorzunehmen. Dieselbe kann probeweise geschehen, wenn die Umstände Bedenken nicht ergeben. Die Termine für diese Revisionen sind von der Direktivbehörde nach den örtlichen Verhältnissen zu bestimmen. Die Direktivbehörde ist ermächtigt, ausnahmsweise die Zahl der jährlich vorzunehmenden Bestandsrevisionen auf eine zu beschränken. Ein sich ergebendes Mindergewicht ist, soweit dasselbe lediglich auf Eintrocknen, Verstauben oder dergleichen zurückzuführen ist, von dem inländischen und ausländischen Getreide nach Verhältniß des buchmäßigen Soll- 343 bestandes beider Arten zollfrei abzuschreiben. Die Entscheidung darüber, ob ein vorgefundenes Manko auf solchen Ursachen beruht, steht bis zu einer Fehlmenge von 8 Prozent dem Hauptamt, bei größeren Fehlmengen der Direktivbehörde zu. Nach jeder Bestandsrevision ist das Niederlagekonto durch An- und Abschreibung der vorgefundenen Differenzen mit dem Lagerbestande in Uebereinstimmung zu bringen. § 15. — Aufhebung des Lagers. — Die Zurücknahme der Bewilligung eines Lagers kann seitens der Direktivbehörde insbesondere auch dann erfolgen, wenn sich bei einer Bestandsrevision eine Fehlmenge ergeben hat, deren Abschreibung nach Maßgabe des § 14 unzulässig erscheint. In allen Fällen des Aufhörens eines reinen Transitlagers für Getreide ist der Lagerbestand innerhalb einer von der Direktivbebörde zu bestimmenden Frist seitens des bisherigen Lagerinhabers oder seiner Rechtsnachfolger (Erben, Konkursmasse u.) unter Zollkontrole entweder in das Zollausland auszuführen beziehungsweise eine öffentliche Niederlage oder ein Transitlager unter amtichem Mitverschluß zu verbringen oder zur Versendung auf ein anderes reines Transitlager zu deklariren. Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde den Uebergang des Bestandes auf ein gemischtes Transitlager oder in den freien Verkehr gestatten. Im Falle des Uebergangs in den freien Verkehr sind bei Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat die Zollgefälle für den buchmäßigen Bestand an ausländischer Waare der betreffenden Gattung, bei anderen Getreidearten die Zollgefälle für den gesammten Bestand unter Beachtung der Vorschritt im § 11 Absatz 1 zu entrichten. B. Gemischte Transitlager. § 16. — Bewilligung des Lagers. — An welchen Orten gemischte Lager gestattet werden dürfen, bestimmt der Bundesrath. Das Bedürfnis eines gemischten Transitlagers an solchen Orten ist von der Direktivbehörde in der Regel nur da in anzuerkennen, wenn nach den Büchern des Gewerbetreibenden der Umfang des von ihm betriebenen Getreidetransitgeschäfts ohne den Besitz eines solchen Lagers voraussichtlich eine wesentliche Einschränkung selbst unter der Voraussetzung erfahren würde, daß ihm ein reines Transitlager bewilligt wäre. In anderen Fällen entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde über die Bedürfnißfrage. Demselben Gewerbetreibenden darf ein reines und ein gemischtes Privatlager für Getreide an einem Orte oder in benachbarten Ortschaften nicht bewilligt werden. Unter benachbarten Orten sind nur solche zu verstehen, welche miteinander in unmittelbarem Zusammenhang stehen. § 17. — Zugang zum Lager. — Die Einlagerung des in Umschließungen eingehenden Getreides geschieht nach Bruttogewicht. Ausländische Getreidemengen derselben Art, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, sind im Niederlageregister getrennt zu buchen. In letzterem, sowie in den Anmeldungen ist der Zollsatz, dem sie unterliegen, ersichtlich zu machen. Das auf das Lager gebrachte inländische Getreide behält mit der im § 21 Absatz 2 bezeichneten Maßgabe die Eigenschaft einer inländischen Waare. Von anderem Getreide als Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat müssen, abgesehen von dem Falle der im § 19 gestatteten Mischungen, ausländische Getreidemengen derselben Art, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, gesondert in von einander getrennten Räumen, welche mit dem für die lagernden Waaren maßgebenden Zollsatze deutlich bezeichnet sind, gelagert werden: desgleichen muß inländisches Getreide dieser Art abgesondert vom zollpflichtigen Getreide lagern. In der Anmeldung ausländischen oder inländischen Getreides dieser A r t zum Lager und in der Abmeldung desselben vom Lager ist der Lagerraum genau zu bezeichnen. Soll das Getreide von dem angemeldeten in einen anderen Lagerraum innerhalb des Lagers übergeführt werden, so ist davon spätestens bei Beginn der Ueberführung Anzeige zu machen. § 18. — Behandlung während der Lagerung. — Außer der Behandlung und Umpackung ist bei Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat auch die Mischung innerhalb der Lagerräume uneingeschränkt und ohne Anmeldung zulässig. § 1 9 . — Mischungen von Getreide anderer als der im § 18 bezeichneten Art unterliegen der Anmeldung nach Muster C. Die Vorschrift im zweiten Absatz des § 5 findet dabei ebenfalls Anwendung. 344 § 20. — Großhändler, welche jährlich mindestens 250,000 Kilogramm ausländisches Getreide aller Art in das Lager bringen, können von der Direktivbehörde von der Befolgung der Vorschriften des § 17 Absatz 4 und des § 19 ausnahmsweise und widerruflich entbunden werden, wenn sie ein Lagerregister nach Muster D führen und sich nachstehenden Bestimmungen unterwerfen: 1. Es ist für jedes Lager ein besonderes Register zu führen. 2. Das Register ist in dem Lager an einer von dem Bezirks-Oberkontrolör zu bestimmenden Stelle in einem verschließbaren Behältniß aufzubewahren und, während im Lager gearbeitet wird, den revidierenden Beamten zugänglich zu halten. Den Oberbeamten ist dasselbe auf Erfordern jederzeit vorzulegen. 3. Die Buchungen in dem Register haben zu geschehen, sobald die Aufnahme, Mischung oder Entnahme des Getreides beginnt. Sind bei dem Beginn dieser Handlungen die Getreidemengen, auf welche die Buchungen sich erstrecken, noch nicht genau bekannt, so kann die Angabe der Mengen einstweilen ausgesetzt bleiben, muß aber unmittelbar nach Beendigung der Handlung nachgeholt werden. 4. Beim Absatz von Getreide in das Inland ist der Name und Wohnort des Käufers u. anzugeben. 5. Aenderungen der Eintragungen durch Korrekturen und Rasuren sind unstatthaft. Etwaige Irrthümer sind durch Vermerke in der Bemerkungsspalte richtig zu stellen. 6. Bei Bestandsrevisionen ist das Register abzuschließen und der Amtsstelle vorzulegen. Auch sonst ist auf Erfordern der revidirenden Oberbeamten jederzeit ein Abschluß desselben vorzunehmen. 7. Der Lagerinhaber ist für die Richtigkeit der Registerführung auch für den Fall verantwortlich, daß dasselbe von einem Dritten geführt wird. , Ob, inwieweit und unter welchen besonderen Kontrolen mit Rücksicht auf die lokale Gestaltung des Getreidehandels den Lagerinhabern bei Führung eines Lagerregisters auch die Anmeldung des aus dem freien Verkehr zum Lager zu bringenden Getreides der hier in RedestehendenArten erlassen werden kann, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. § 21. — A b m e l d u n g . — Aus einem gemischten Lager kann Getreide auch in andere reine oder gemischte Lager übertragen werden. Auf die zur Ausfuhr abgefertigten Mengen von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat finden die Vorschriften des § 13 Absatz 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die, als ausländische Waare abzuschreibende Menge, sofern verschiedenen Zollsätzen unterliegende Sendungen derselben Getreideart zur Lagerung gelangt find, bis zur Höhe des jeweiligen Lagerbestandes an der dem niedrigeren Zollsatze unterliegenden ausländischen Waarengattung von dieser, die etwa verbleibende Menge aber von der dem höheren Zollsatze unterliegenden Waarengattung abzuschreiben ist. Die ausgeführten Mengen von Getreide anderer als der vorbezeichneten Art sind, sofern eine Mischung nicht stattgefunden hat, je nach ihrer Anschreibung als ausländische oder inländische abzuschreiben; sofern aber eine Mischung stattgefunden hat, ist die Abschreibung nach Maßgabe des Mischungsverhältnisses zu bewirken. Sind verschiedenen Zollsätzen unterliegende Sendungen derselben Gattung zur Anschreibung gelangt, so hat die Abschreibung in der im Absatz 2 vorgeschriebenen Weise Zu erfolgen. Für die Berechnung und Entrichtung der Zollgefälle von dem in den freien Verkehr getretenen ausländischen Getreide und für die Bestandsrevisionen des Lagers greifen die Vorschriften des § 16 des Privatlager-Regulativs Platz, jedoch mit der Maßgabe, daß eine vorläufige Berechnung und Entrichtung der Zollgefälle außer am 1. Juli auch am 1. April und 1. Oktober, also vierteljährlich zu erfolgen hat. Bei der Bestandsrevision ist das Gewicht der im leeren Zustande lagernden Umschließungen mit zu berücksichtigen. Etwaige Fehlmengen sind zur Verzollung zu ziehen. Die in den freien Verkehr des Zollinlandes getretenen Mengen von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat sind, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an inländischer Waare nicht übersteigen, von diesem Bestande zollfrei abzuschreiben, im Uebrigen aber als ausländische Waaren zu behandeln. Kommen hierbei Getreidemengen derselben Art, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, in Frage, so ist bis zur Erschöpfung des jeweiligen Lagerbestandes an höher tarifirter Waare der höhere Zollsatz, für den hiernach etwa noch verbleibenden Rest der niedrigere Zollsatz bei der Abfertigung zu erheben. Bei anderen als den vorbezeichneten Getreidearten findet auf die in freien Verkehr getretenen Mengen die Vorschrift des Absatzes 3 Anwendung. IV. Strafbestimmungen. § 22. — Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht die Strafen der §§ 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des § 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark geahndet. V . U e b e r g a n g s - und Schlußbestimmungen. § 23. — Dieses Regulativ tritt am 1. M a i 1894 in Geltung. § 24. — Die Bestände an Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat der am 1. Mai 1894 bereits bestehenden reinen Privattransitlager für Getreide ohne Mitverschluß der Zollbehörde find an diesem Tage im Niederlageregister ohne Rücksicht auf den inländischen Ursprung eines Theils derselben als ausländische Waare, und zwar, wenn verschiedenen Zollsätzen unterliegenden Mengen derselben Waarengattung gelagert sind, als solche, welche dem höchsten dieser Zollsätze unterliegt, anzuschreiben. Für gemischte Privattransitlager sind am 1. M a i 1894 die Bestände an den vorgenannten Getreidearten getrennt nach ihrer Eigenschaft als ausländische oder inländische Waare und im Falle der Lagerung von verschiedenen Zollsätzen unterliegenden Mengen derselben ausländischen Waarengattung getrennt nach den Zollsätzen im Niederlageregister festzustellen. Avis. — Conseil d'État. Par arrêté grand-ducal du 7 mai courant, M. Edouard Thilges, conseiller d'État, ministre d'État honoraire, a été confirmé pour un nouveau terme d'un an dans les fonctions de président du Conseil d'État. Luxembourg, le 10 mai 1894. Bekanntmachung. — Staatsrath. Durch Großh. Beschluß vom 7. l. Mts. ist Hr. Ed. Thilges. Staatsrath und Ehrenstaatsminister, neuerdings auf die Dauer eines Jahres als Präsident des Staatsrathes bestätigt worden. Luxemburg, den 10. Mai 1894. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Avis. — Postes et télégraphes. Bekanntmachung. — Post- u. Telegraphenwesen. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß geIl est porté à la connaissance du public qu'un bureau télégraphique de l'État vient d'être ins- bracht, daß ein Staatstelegraphenamt bei der tallé auprès de l'agence postale de Bettingen et Postagentur in Bettingen eingerichtet ist und die que les heures d'ouverture de bureau pour le Dienststunden für den Telegraphendienst an den service télégraphique sont fixées les jours de Wochentagen von 8 bis 12 Uhr Morgens und la semaine de 8 à 12 heures du matin et de 2 à von 2 bis 7 Uhr Nachmittags, an den Sonn7 heures du soir, les dimanches et jours légale- und gesetzlichen Feiertagen von 8 bis 10 Uhr ment fériés de 8 à 10 heures du matin et de 4 à Morgens und von 4 bis 6 Uhr Nachmittags fest6 heures du soir. gesetzt find. Luxembourg, le 8 mai 1894. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Luxemburg, den 8. M a i 1894. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. 346 Arrêté du 12 mai 1894, concernant la police sanitaire du bétail. L E GOUVERNEMENT EN CONSEIL ; Vu la loi du 5 octobre 1870, sur les épizooties, et le règlement concernant le service des vétérinaires et la police sanitaire du bétail, approuvé par arrêté grand-ducal du 8 août 4863 ; Vu l'arrête du 21 mars 1883, relatif à la gale des moutons ; Considérant que la stomatite aphteuse sévit avec une certaine intensité parmi le bétail dans le cercle de Bitbourg ; qu'elle s'est déclarée dans une localité de la Lorraine, à proximité de la frontière luxembourgeoise ; que dès lors il y a lieu de prendre d'urgence les mesures de précaution exigées pour prévenir l'invasion de cette maladie dans le Grand-Duché ; Vu l'avis conforme de la Commission d'agriculture du 11 mai courant ; Arrête er Beschluß vom 12. Mai 1894, die Gesundheitspolizei des Viehes betreffend. Die Regierung im Conseil; Nach Einsicht des Gesetzes vom 5. October 1870 über die Viehseuchen, sowie des Reglements vom 8. August 1863, den Dienst der Staatsthierärzte und die Gesundheitspolizei des Viehes betreffend; Nach Einsicht des Beschlusses vom 21. März 1883 über die Schafräude; In Anbetracht, daß die Maul- und Klauenseuche, mit einer gewissen Heftigkeit unter dem Hornvieh des Kreises Bitburg aufgetreten ist, und daß dieselbe in einer Ortschaft Lothringens, an der luxemburgischen Grenze, festgestellt worden ist; daß es somit angezeigt erscheint, die nöthigen Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um einer Verschleppung dieser Krankheit in's Großherzogthum vorzubeugen; Nach Einsicht des Antrags der Ackerbaucommission vom 11. d. Mts.; Beschließt: Art. 1 . Les animaux des espèces bovine, ovine, caprine et porcine, venant de la Prusse et de la Lorraine, ne peuvent être introduits dans le Grand-Duché que par les localités de Remich, Grevenmacher, Echternach, Vianden, Troisvierges, Dudelange et Esch-sur-l'Alzette. D'autres localités seront désignées ultérieurement. A r t . 1 . Hornvieh, Wollvieh, Ziegen und Schweine, deutscher und lothringischer Herkunft, dürfen nur durch nachstehende Ortschaften ins Großherzogthum eingeführt werden: Remich, Grevenmacher, Echternach, Vianden, Ulflingen, Düdelingen und Esch an der Alzette. Späterhin werden noch andere Eingangs-Ortschaften bezeichnet werden. Art. 2. Les animaux mentionnés à l'article précédent doivent, a leur entrée dans le GrandDuché, être visités par un vétérinaire désigné à cet effet, et être trouvés exempts de toute maladie contagieuse. Art. 2 . Die in vorstehendem Artikel bezeichneten Thiere sind beim Eingang über die Landesgrenze von einem eigens dazu bestellten Thierarzte zu untersuchen, und ist die Einfuhr erst, dann gestattet, wenn die Thiere frei von jeder ansteckenden Krankheit befunden worden sind. Art. 3. Sont désignés pour procéder à la visite des animaux des espèces bovine, ovine, caprine et porcine, arrivant dans le Grand-Duché par la frontière de la Prusse ou par celle de la Lorraine : 1° pour le canton de Remich : M. A. Neyen, vétérinaire du Gouvernement à Remich ; Art. 3. Zur thierärztlichen Untersuchung des über die preußische oder die lothringische Grenze ins Großherzogthum einzuführenden Horn-, Wollund Borstenviehes sowie der Ziegen sind bestellt: 1° Für den Kanton Remich: Hr. Neyen, Staatsthierarzt zu Remich; 347 2° pour le canton de Grevenmacher : M. 2° für den Kanton Grevenmacher: Hr. Mackel, vétérinaire du Gouvernement à Gre- M a c k e I , Staatsthierarzt zu Grevenmacher: venmacher ; 3° pour le canton d'Echternach : M. Knepper, 3° für den Kanton Echternach: Hr. Knepper, vétérinaire du Gouvernement à Echternach ; Staatsthierarzt zu Echternach; 4° pour le canton de Diekirch : M. Wolff, vé4° für den Kanton Diekirch: Hr. Wolff, térinaire du Gouvernement à Diekirch ; Staatsthierarzt zu Diekirch; 5° pour le canton de Vianden : M. Mackel, 3° für den Kanton Vianden: Hr. M a c k e l , fils, vétérinaire à Vianden ; Sohn, Thierarzt zu Vianden; 6° pour le canton de Clervaux : M. Jules 6° für den Kanton Clerf: Hr. Bivort, Bivort,vétérinaire du Gouvernement à Clervaux ; Staatsthierarzt zu Clerf; 7° pour la commune de Dudelange : M. Hoff- 7° für die Gemeinde Düdelingen.- Hr. Hoffmann, vétérinaire à Dudelange ; mann, Thierarzt zu Düdelingen, und 8° pour la commune d'Esch-s.-A. :M.Schmie8° für die Gemeinde Esch an der Alzette: Hr. deler, vétérinaire du Gouvernement à Esch-s.-A. Schmiedeler, Staatsthierarzt zu Esch a.d.Alz. Art. 4. Les frais de la visite sont à la Art. 4. Die Kosten der Untersuchung trägt charge des importateurs ; ils sont fixés comme derjenige, der das Vieh einführt; dieselben sind suit: festgestellt wie folgt: à fr. 1 80 par tête de gros bétail ; Fr. 1,80 für ein Stück Hornvieh; Fr. 0,90 für ein Kalb; à fr. 0 90 pour la visite d'un veau ; Fr. 0,90 für ein Schwein; à fr. 0 90 pour la visite d'un porc ; Fr. 0,10 für ein Milchschwein; à fr. 0 10 pour la visite d'un porcelet ; Fr. 0,10 für eine Ziege; à fr. 0 10 pour la visite d'une chèvre ; et Fr. 0,10 für ein Schaf. à fr. 0 10 pour la visite d'un mouton. Art. 5. Jedes Stück Vieh muß von einem Art. 5. Chaque animal doit être accompagné d'un certificat d'origine et de santé, délivré par Ursprungs- sowie von einem Gesundheits-Zeugniß l'autorité communale du lieu d'origine. Ce certi- begleitet sein, welche von der Gemeindebehörde des ficat et le certificat sur l'état sanitaire à déli- Herkunftsortes ausgestellt find. Diese Zeugnisse, vrer par le vétérinaire luxembourgeois qui aura sowie das von dem luxemburgischen Thierarzte ausprocédé à la visite, seront, dans les vingt-quatre zufertigende Gesundheitsattest müssen innerhalb heures, remis à l'autorité communale du Heu vierundzwanzig Stunden an die Gemeindebehörde des Bestimmungsortes abgeliefert werden. de destination. Art. 6. Der Beschluß vom 21. März 1883 Art. 6. L'arrêté du 21 mars 1883, relatif à la über die Schafräude ist aufgehoben. gale des moutons, est rapporté. Art. 7. Zuwiderhandlungen gegen die BestimArt. 7. Les infractions aux dispositions du mungen des gegenwärtigen Beschlusses werden présent arrêté seront punies des peines prévues par la loi du 5 octobre 1870, sur les épizooties. mit den durch Gesetz vom 5. Oktober 1870 über Viehseuchen vorgesehenen Strafen belegt. Art. 8. Le présent arrêté sera inséré au MéArt. 8. Gegenwärtiger Beschluß soll im „Memorial ; il sera obligatoire dès le lendemain de morial" veröffentlicht werden, und tritt am Tage sa publication. nach dessen Veröffentlichung in Kraft. Luxembourg, le 12 mai 1894. Les membres du Gouvernement : Luxemburg, den 12. Mai 1894. Die Regierungsmitglieder: 348 Avis, — Domaines de l'Etat. Bekanntmachung — Staatsdomänen. L'administration de l'enregistrement et des domaines est chargée de vendre, conformément à la loi du 17 décembre 1853, une parcelle de terrain domanial, d'une superficie de 40 centiares, située à Wiltz, donnant d'un côté sur la Grand'rue et des autres sur la propriété Alph. Mertens. Luxembourg, le 11 mai 1894. Le Directeur général des finances, Die Einregistrierungs- und Domänen-Verwaltung ist beauftragt, in Gemäßheit des Gesetzes vom 17. Dezember 1853, eine zu Wiltz gelegene Domanial-Parzelle von einem Flächeninhalt von 40 Centiares, stoßend an die Großstraße und an das Eigenthum Alph. Mertens, zu veräußern. M . MONGENAST. Luxemburg, den 11. Mai 1894. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Avis. — Société des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Les inscriptions pour l'assemblée du 22 mai courant n'ayant pas atteint le nombre exigé par les statuts, les actionnaires sont de nouveau convoqués en assemblée générale ordinaire pour le mercredi, 27 juin prochain, à 2 heures précises, rue de Strasbourg, n° 10, à Paris. Pour assister à cette assemblée, les porteurs d'au moins vingt actions anciennes ou cent actions privilégiées ou d'un nombre d'actions réunies représentant un capital nominal de 10,000 fr., devront déposer leurs titres et retirer leur carte d'admission à Luxembourg, au siége social, ou à Paris, rue de Strasbourg, n° 10, jusqu'au 13 juin, de 10 heures à 3 heures. Les cartes délivrées pour l'assemblée du 22 mai seront valables pour celle du 27 juinLuxembourg, le 9 mai 1894. Luxbg. lmp. Lib. d. l. C. V. Bück; L. Bück, Succ.

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