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465 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Erster Theil. Acte der Gesetzgebung u

Obsah (13)§ 21§ 28§ 29§ 30§ 38§ 3§ 44§ 55§ 90§ 91§ 9§ 110§ 111

465 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Erster Theil. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. Donnerstag, 30. December 1869. N° 36. PREMIÈRE PA

r Ausführung des Vereinszollgesetzes. Der Bundesrath des Zollvereins hat

r Ausführung des Vereinszollgesetzes, neben der Feststellung der erforderlichen Regulative, über welche besondere Verfügungen ergehen, in Gemäßheit des § 167 dieses Gesetzes die folgenden näheren Vorschriften ertheilt. 1. Z u § 1 0 . — Die Erhebung besonderer Gebühren neben den Zöllen ist, außer den im Gesetz speziell bezeichneten Fällen, beispielsweise dann

lässig, wenn die Zollabfertigung au anderen Orten, als an der gewöhnlichen Amtsstelle oder, mit Ausnahme der im § 133 des Vereinszollgesetzes vorgesehenen Fälle, wahrend der Nachtzeit erfolgt, wenn auf den Antrag der Betheiligten statt der Begleitschein-Abfertigung und der Anlegung des Verschlusses amtliche Begleitung angeordnet wird; wenn Schisser sich weigern, eine Deklaration über die

gänge

m Schiffsraum und etwaige geheime Behältnisse abzugeben und dadurch eine Bewachung des Schiffes nothwendig wird oder wenn dieselben an andern als den bestimmten Löschstellen anlegen. 2.

den §§ 16 und 17. —

  1. a)Künstliche in das Wasser hinausreichende Anlagen, wie Moolen, Dämme, Anlege- oder Ladebrücken u. s. w. sind als Theile des Landes anzusehen.
  2. b)Bei Gewässern, deren Stand von Ebbe und Fluth abhängig ist, bildet die jedesmalige den Wasserspiegel begrenzende Linie des Landes nur insofern die Zollgrenze, als der verschiedene Wasserstand in der That eine Folge der Ebbe und Fluth ist. Bei Ueberschwemmungen ist die gewöhnliche Fluthlinie als Zollgrenze

betrachten. c) Der Grenzbezirk ist da, wo Straßen, welche einem erheblicheren Verkehr dienen, die B i n nenlinie überschreiten, durch Tafeln mit der Inschrift: „Grenzbezirk" kenntlich

macheu. Die Zollstraßen sind als solche ebenfalls durch Tafeln

bezeichnen. Dasselbe gilt von den erlaubten Landungsplätzen, welche an den die Grenze bildenden schiffbaren Gewässern liegen. 3.

§ 21

. — a) Als verpackte Maaren, welche in der Regel nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße über die Zoll-Linie eintreten können, sind, außer den mit einer besondern Umhüllung für den Transport oder der Aufbewahrung versehenen, alle solche Gegen- I. 36 466 stände anzusehen, welche in verdeckten Fahrzeugen oder in unverdeckten dergestalt verladen sind, daß der Inhalt des Fahrzeuges nicht mit Sicherheit erkannt werden kann. Unter „ verdeckten Fahrzeugen " sind jedoch Chaisen u. s. w. nicht

verstehen. b) Ist von einem Amte ausnahmsweise die Erlanbniß

r Einbringung zollpflichtiger Waaren außerhalb der Tageszeit und auf einem Nebenwege ertheilt, so muß für die Ueberwachung des Transports durch die Grenzaufsicht Sorge getragen werden. Ueber die ertheilten Erlaubnißscheine ist ein Notizregister

führen, in welchem der Inhalt der Erlaubnißscheine kurz anzugeben ist. 4.

den §§ 22—32.—

  1. a)Es steht dem Deklaranten frei, statt der generellen sofort die spezielle Deklaration abzugeben.
  2. b)Wegen der Formulare

dem im Eisenbahn- und Seeverkehr abzugebenden generellen Deklarationen (Ladungsverzeichnisse, Manifeste) wird auf die betreffenden Regulative verwiesen. Die speziellen Deklarationen sind nach dem anliegenden Muster abzugeben; jedoch können die

r Zeit vorräthigen, bisher gebräuchlichen Formulare noch verbraucht werden. Die Formulare

den speziellen Deklarationen werden den Deklaranten einzeln unentgeltlich von den Zollämtern verabfolgt. Es können solche auch von den letzteren in beliebiger größerer Menge gegen Erstattung der Papier- und Druckkosten entnommen werden. o) Die bisherigen Vorschriften wegen Anfertigung der Deklaration, sowie die den Zollämtern ertheilte Geschäftsanweisung bleiben in Kraft, soweit nicht das Vereinszollgesetz etwas Anderes bestimmt oder durch Beschlüsse der Vereinsregierungen Aenderungen eingetreten sind. 5.

§ 28

. — Die Revision an anderen Orten, als an der ordentlichen Amtsstelle ist nur in besonderen Fällen mit Genehmigung des Amtsvorftandes

lässig. 6.

§ 29

. — Die bisherigen näheren Bestimmungen darüber, welche innere Umschließungen

m Nettogewicht der Waare

rechnen find und welche dagegen vor der Verwiegung entfernt werden dürfen, bleiben auch ferner in Kraft. Wird von den Betheiligten für havarirte Güter ein Gewichtsabzug bei der Verzollung in Anspruch genommen, so ist in der Deklaration ausdrücklich ein Antrag darauf

richten.

r Feststellung des

gewährenden Abzuges ist das aus den Connoissementen, Frachtbriefen u. s. w. sich ergebende Gewicht

berücksichtigen. Auch bleibt dem Abfertigungsamte überlassen, Probetrocknungen vorzunehmen und in geeigneten Fallen Sachverständige

zuziehen. Die Bewilligung des Abzugs erfolgt durch die Direktivbehörde. 7.

§ 30

. — Eine probeweise Verwiegung

r Feststellung des der Verzollung oder weiteren Abfertigung

Grunde

legenden Gewichts ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich bei der Verwiegung der einzelnen Kolli nur Abweichungen von 2 Prozent oder weniger gegen das deklarirte Gewicht ergeben. 8.

§ 38

. — a) Die Begleitungen vom Ansageposten

m Grenzzollamte sollen regelmäßig und so oft geschehen, als es der Umfang des Verkehrs erheischt und die Stärke des Personals, sowie die Entfernung bis

m Grenzzollamte

lassen. Bei jedem Ansageposten muß eine Bekanntmachung angeheftet sein, aus welcher

ersehen ist,

welchen Stunden täglich die Begleitung der eingetroffenen Waarentransporte

m Grenzzollamte erfolgt. 467 Auch außerhalb der regelmäßigen Begleitungsstunden müssen Reisende, deren Begleitung der Ansagepoften für nöthig erachtet (§ 92 des Gesetzes),

m Grenzzollamte begleitet werden. b) Auch kann für einzelne Strecken, wo das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, mit Genehmigung der Direktivbehörde von dem Ansageposten, statt der Begleitung, amtlicher Berschluß angeordnet werden. 9.

§ 39 .

— Hat der Waarenführer über Waaren für verschiedene Empfänger nur eine Deklaration abgegeben, so kann er verlangen, daß das Zollamt, neben Ertheilung der allgemeinen Quittung, auf jedem Frachtbriefe den summarischen Betrag des entrichteten Eingangszolles und von den darin verzeichneten Waaren vermerke. In der auszufertigenden Quittung ist, insofern es sich um legitimationsscheinpflichtige Waaren handelt, dem Waarenführer vorzuschreiben, innerhalb welcher Frist und auf welcher Straße er seine Ladung durch den Grenzbezirk

führen habe (§ 119 des Gesetzes). Er erhält schließlich sämmtliche Frachtbriefe und sonstige von ihm übergebene Papiere, nach, dem dieselben einzeln abgestempelt worden sind,

rück. 10.

den §§ 40, 97 und 105. — Allgemeine und beschränkte Niederlagen dürfen in der Regel nur bei Hauptzoll- oder Hauptsteuerämtern errichtet werden. Ausnahmsweise können dieselben auch für solche Orte

gestanden werden, an denen sich nur ein Nebenzollamt oder Steueramt, welches jedoch mindestens mit zwei Beamten besetzt sein muß, befindet. Die Verabredungen unter den Vereinsstaaten hinsichtlich der bedingten Niederlagen,

welchen Waaren nur nach vorgängiger spezieller Revision abgefertigt werden dürfen, bleiben bis auf Weiteres in Kraft. 11.

§ 44

. — Daß der Begleitschein die Ladung bis

m Bestimmungsorte begleiten müsse, ist zwar durch das Gesetz nicht, wie bisher durch den § 41 der Zollordnung, vorgeschrieben. Dagegen setzen die Vorschriften in den §§ 49, 50 und 96 des Gesetzes über das bei Transportverzögerungen und bei einer veränderten Bestimmung oder Theilung der Ladung oder bei Konstatirung von Verschlußverletzungen

beobachtende Verfahren das Vorhandensein des Begleitscheins bei der Ladung voraus. 12.

den §§ 4 8 , 67 und 103. — Der Zollerlaß für die auf dem Transporte

Grunde gegangenen oder im verdorbenen oder zerbrochenen

stande ankommenden Waaren kann von dem Hauptamte, welches den Begleitschein oder das Ladungsverzeichniß

erledigen hat, beziehungsweise von dem dem Erledigungsamte vorgesetzten Hauptamte selbstständig

gestanden werden. Die Bewilligung darf jedoch nur nach vorheriger protokollarischer Feststellung der obwaltenden Umstände und unter

stimmung sämmtlicher Hauptamts - Mitglieder erfolgen. Der auf dem Abfertigungspapier

ertheilenden Genehmigung sind die gepflogenen Verhandlungen beizufügen. Die gleiche Befugniß steht auch dem Niederlageamte bezüglich der auf der Niederlage

Grunde gegangenen oder verdorbenen oder zerbrochenen Waaren

. 13.

§ 55

. — Die bei den Grenzzollämtern vorgezeigten Quittungen über entrichteten Ausgangszoll sind

r Verhütung nochmaligen Gebrauchs abzustempeln.

  1. Z u §
  2. — Rücksichtlich der

m direkten Transit auf dem Rhein bestimmten Schiffs- 468 ladungen finden die Vorschriften im Artikel 9 der revidirten Rheinschifffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868 Anwendung. Für die Abfertigung derjenigen Waaren, welche auf dem Rhein mit der Bestimmung eingehen, im Lande

bleiben, sowie für die

r Ausfuhr bestimmten und die nach vorgängiger Umladung oder Lagerung in Freihäfen oder in anderen Niederlagen auf dem Rhein durchgehenden Waaren treten die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes in Kraft, insoweit dieselben weitergehende Erleichterungen gewähren, als die Vereinbarung wegen Behandlung des Gütertransportes u. s. w. auf dem innerhalb des Zollvereinsgebiets belegenen Theil des Rheins u. s. w. vom 8. M a i 1841. 15.

§ 90

. — Wegen des beim Eingange und Ausgange seewärts

beobachtenden Verfahrens bleiben bis auf Weiteres die bestehenden Hafen-Regulative in Kraft, sofern sie nicht durch das Vereinszollgesetz eine Abänderung erleiden. 16.

§ 91. — Das vom 1.

August 1868 ab in Wirksamkeit getretene Regulativ über die zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, ausgehenden oder durchgehenden Gegenstände bleibt auch ferner, und zwar mit der Maßgabe in Kraft, daß im Falle unrichtiger Inhaltserklärungen (§ 18 des Regulativs) statt des Zollstrafgesetzes die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes Anwendung finden. 17.

§ 94 .

— Wie die Verpackung beschaffen und vorgerichtet sein muß, um als verschlußfähig anerkannt

werden, darüber bewendet es bei der bisher ertheilten Anleitung. 18.

den §§ 108 und 109. — Hinsichtlich der Bedingungen unter den Privatläger

bewilligen sind, sowie hinsichtlich der Gegenstände, für welche Privatläger ohne Mitverschluß der Zollverwaltung

gestanden werden können, bleiben die bisherigen Bestimmungen in Kraft, soweit nicht das Vereinszollgesetz abweichende Vorschriften enthält. Rücksichtlich der Wein-Transitläger und der Wein-Kreditläger kommen bis auf Weiteres die seitherigen Bestimmungen in Anwendung. 19.

§ 110

. — Das für die fortlaufenden Konten erlassene Regulativ bleibt auch ferner und zwar mit der Maßgabe in Kraft, daß im Fall von

widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Regulativs statt der im § 37 desselben angedrohten, die im Vereins-Zollgesetz bestimmten Strafen

r Anwendung kommen. 20.

§ 111

. — Rücksichtlich der zollamtlichen Abfertigung der aus dem Vereinsgebiet durch das Ausland nach dem Vereinsgebiet

versendenden Waare des freien Verkehrs bewendet es bei den bestehenden Vorschriften, sowie bei den bisher für einzelne Strecken gewährten Erleichterungen. Wo es im Bedürfniß des Verkehrs liegt, kann für bestimmte Strecken mit Genehmigung der Direktivbehörde von der Bezeichnung des Wiedereingangsamtes in dem

ertheilenden Deklarationsschein abgesehen, werden. Sollen Waaren von dem Grenzzollamte unter Belassung des amtlichen Verschlusses auf ein Amt im Innern

r schließlichen Abfertigung abgelassen werden, so erfolgt die Ablassung unter Begleitschein-Kontrole. 21.

den §§ 112 bis

  1. — Hinsichtlich der Bedingungen und Kontrolen, unter denen die in den §§ 112 bis 117 erwähnten Erleichterungen und Befreiungen eintreten, bleiben im 469 Allgemeinen die bisherigen Vorschriften, soweit sie nicht durch das Vereinszollgesetz Abänderung erleiden, i n Wirksamkeit.
  2. Z u §
  3. — Die Zollfreiheit inländischer Strandgüter kann von den Hauptämtern selbstftändig bewilligt werden, wenn sämmtliche Mitglieder übereinstimmen, andernfalls entscheidet die Direktivbehörde.
  4. Z u §
  5. — Als Transportausweise im Grenzbezirke und im Binnenlande, soweit solche angeordnet sind (§§ 119 — 125), können Begleitscheine dienen.
  6. Z u den §§ 129 und
  7. — Die den Grenz- und Steuer- Aufsichtsbeamten ertheilten Dienst-Instruktionen bleiben auch ferner i n Kraft.
  8. Z u §
  9. — Am Eingange jeder Zoll- und Steuerstelle ist eine Bekanntmachung, aus welcher die ordentlichen Geschäftsftunden ersichtlich find, anzuschlagen. Luxemburg den
  10. December
  11. Der General-Director der Finanzen, G. Ulveling. Muster. Abgegeben, den ten 18 Eingetragen in das DeklarationsRegister unter Nr, Die Revision übernehmen: Deklaration

m Waaren-Eingang (Vereinszollgesetz §§ 22 ff.) Ich Unterschriebener, der melde dem Königlichen innen verzeichnete auf Amte

geladene Waaren an, und hafte für die Wahrheit und Vollständigkeit dieser meiner Angabe. den ten 18 470 I. Deklaration. II. M en g e. Namen Nummer der Zahl Deren der Empfänger Deren und Zeichen einzelnen nach Wohn- Art und Positio- Inhalt ort. der Num- nen. der Kolli. mern.

  1. BruttoGewicht. läuterungen soweit dessen Deklaranten Deklaration erforderlich. Frachtbriefe.
  2. Anträge BenenAnderweiter nung der Maßstab Waaren Nettogewicht, nach
  3. Anleitung nach und Erdes Anleioder tung des WaarenZolltarifs. Zolltarifs. Disponenten. des
  4. 471
  5. Ctr U. Ctr U. Ctr U.
  6. in den Hebeund Kontrol- Nettogewicht Tarif- M e ng e, durch Abmäßige durch Berwiegung rechnung der tarifBenenermitteltes mäßigen nung Gewicht. Tara mit mit AnAngabe gabe der des TarifTarifNetto. Brutto*) tarasatzes. Nummer.
  7. der Waaren Registern. Tarif- Gefälle. Satz. Bettag. Benennung desRegisters. RthSgs RthSgs U.
  8. dessen
  9. im Kommerzial°Regifter. Zeichen und Nummern.
  10. der Waaren Gefälle-Berechnung. V. Weiterer Nachweis Nro. Zahl und Art der Verpackung, der Kolli IV. Blatt. III. Revisionsbefund Angabe der Herkunft der Waaren.
  11. Bemerkungen über beibehaltenen oder angelegten Verschluß, Zahl der Bleie u. s. w.
  12. * ) Bei Maaren, welche nicht nach dem Gewicht verzollt werden (vergl. Spalte 8), ist die Menge, unter entsprechender Bezeichnung der Menge-Einheit (Tonnen, Stück u. s. w . ) , im Revisionsbefund in die für Angabe des Brutto.Gewichts vorgesehene S p a l t e einzutragen. Luxemburg. — Druck von V . Bück.

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