← Luxembourg

Jahr 1842. ( 93 ) Nummer 15. Verordnungs- und Verwaltungsblatt des Großherzogthums Luxemburg. MÉMORIAL LÉGISLATIF ET ADM

Jahr 1842.

(93)Nummer
  1. Verordnungs- und Verwaltungsblatt des Großherzogthums Luxemburg. MÉMORIAL LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Akte der Gesetzgebung. Actes Législatifs. Königl.-Großh. Beschluß ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL vom 24ten Februar 1842, du 24 février 1842, wodurch eine andere, in Folge des Zollan- portant publication d'un autre système de l'administration des droits d'entrée, schlusses eintretende Verwaltung der E i n - , de sortie et de transit à établir par suite Aus- und Durchgangsabgaben verkündigt de l'accession à l'union des douanes wird. allemandes. (Nr.
  2. — A.N.) Wir Wilhelm II, von Gottes Gnaden, König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u. (N°
  3. — I.G.) Nous GUILLAUME II, PAR LA GRACE DE DIEU, R O I DES PAYS - BAS , PRINCE D'ORANGE - NASSAU , GRAND-DUC DE LUXEMBOURG, etc., etc., etc. ; Nach Einsicht des Artikels 2 des am
  4. Februar Vu l'article 2 du traité du 8 février dernier, passé dieses Jahres mit den zum Deutschen Zoll- und avec les états composant l'union douanière et commerHandelsvereine verbundenen Staaten über den Anciale de l'Allemagne, relatif à l'accession de Notre schluß Unsers Großherzogthums Luxemburg an dieGrand-Duché de Luxembourg à ladite union ; sen Verein geschlossenen Vertrages, Avons arrêté et arrêtons ce qui suit : Haben beschlossen und beschließen wie folgt: er ART. 1 . Art.
  5. Les dispositions ci-jointes adoptées par Nous, saDie hier anliegenden, von Uns genehmigten Bevoir : stimmungen, nämlich : a) Le tarif de douanes ; a) der Zolltarif ;
(94)
  1. b)das Zollgesetz ;
  2. c)die Zollordnung;
  3. d)das Gesetz über den Waffengebrauch der Grenz- ausseher, sollen zu gleicher Zeit vom 1sten April des laufenden Jahres an, im Gebiete Unsers Großherzogthums in Kraft und Wirkung treten. Art. 2. Von demselben Tage sind alle den Gegenstand betreffende Gesetze und Reglements aufgehoben, welche mit den obengenannten Bestimmungen im Widerspruche stehen. Haag, am 24. Februar 1842. (Gez.) Wilhelm. Für gleichlautende Ausfertigung: Der Staatskanzler par i n t e r i m , von B l o c h a u s e n . Eingerückt in das Verordnungs- u. Verwaltungsblatt am 5. März 1842. Der General-Sekretär : Simons.
  4. b)La loi sur la perception des droits d'entrée, de transit et de sortie ;
  5. c)L'ordonnance sur le même objet ;
  6. d)La loi sur les cas où les employés des douanes sont autorisés à faire usage de leurs armes, seront mises en vigueur dans Notre grand-duché de Luxembourg en même tems et à dater du premier avril prochain. ART. 2. A partir de la même époque les lois et réglemens, concernant la matière qui ne se trouveront pas en harmonie avec les dispositions susdites, demeurent abrogés. Fait à La Haye, Ie 24 février 1842. (Signé) G U I L L A U M E . Pour expédition conforme : Le Chancelier d'État par interim , DE B L O C H A U S E N . Inséré au Mémorial législatif et administratif le 5 mars 1842. Le Secrétaire-général : SIMONS.
(95)Zoll-Tarif für dasJahr 1 8 4 2 . Erste Abtheilung. Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. Ganz frei bleiben :
  1. Bäume zum Verpflanzen, und Reben ;
  2. Bienenstöcke mit lebenden Bienen ;
  3. Branntweinspülig ;
  4. Dünger, thierischer ; desgl. andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaubnißscheine und unter Controle der Verwendung ;
  5. Eier ;
  6. Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als : B o l u s , Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gyps, Lehm, Mergel, Sand, Schmirgel, Schwerspath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferton und Pfeifenerde, Tripel, Walkerede, u. a. ;
  7. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgränze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn- oder Wirthschaftsgebäude innerhalb dieser Gränze belegen sind ;
  8. Fische, frische, und Krebse;
  9. Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde eingeführt werden; ferner Gras, Futterkräuter und Heu;
  10. Gartengewächse, frische, als : Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln, u., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roher; auch ungetrocknete Cichorien ;
  11. Geflügel und kleines Wildpret aller A r t ;
  12. Glasur- und Hafnererz (Alquifoux) ;
  13. Gold und Silber, gemünzt, in Narren und Bruch, mit Ausschluß der fremden silberhaltigen Scheidemünze ;
  14. Hausgeräthe und Effecten, gebrauchte, getragene Kleider und Wasche, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung ; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidet, Wäsche und Effecten, in so fern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen ;
(96)
  1. H o l z : Brennholz beim Landtransport, auch Reisig und Besen daraus, ferner Bau- und Nutzholz (einschließlich Flechtweiden), welches zu Lande verfahren wird und nicht nach einer Holzablage zum Verschiffen bestimmt ist ;
  2. Kleidungsstücke u. Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute u. Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker mit sich führen, ingleichen Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind ; dann die Wagen der Reisenden; ferner Wagen und Wasserfahrzeuge der Fuhrleute und Schiffer, beim Personen- und Waarentransport, gebrauchte Inventarienstücke der Schiffe, Reisegeräth, auch Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauch ;
  3. Lobkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial) ;
  4. Milch ;
  5. Obst, frisches ;
  6. Papier, beschriebenes (Acten und Manuscripte) ;
  7. Samen von Waldhölzern;
  8. Schachtelhalm, Schilf und Dachrohr ;
  9. Scheerwolle (Abfälle beim Tuchscheeren) ; desgleichen Flockwolle (Abfalle von der Spinnerei) und Tuchtrümmer (Abfälle von der Weberei) ;
  10. Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel- und Mauersteine beim Landtransport, in so fern sie nicht nach einer Ablage zum Verschiffen bestimmt sind ; Mühl- und grobe Schleif- Und Wetzsteine in demselben Falle ;
  11. Stroh, Spreu, Häckerling;
  12. Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist ;
  13. Torf und Braunkohlen ;
  14. Treber und Trester. Zweite Abtheilung. Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe unterworfen sind. F ü n f z e h n S i l b e r g r o s c h e n oder ein halber T h a l e r P r e u ß . , oder zwei und fünfzig und ein halber Kreuzer im 24½- Guldenfuß vom Centner Bruttoge- wicht wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauch im Lande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren ausgeführt werden. Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem Vorhergehenden (erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden, namentlich : a) einer geringern oder höhern Eingangsabgabe als einem halben Thaler oder zwei und fünfzig und einem halben Kreuzer vom Centner unterworfen, oder b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle erhoben werden :
(97)Maßstab Benennung der Gegenstände. Abgabensatze nach dem 2 Baumwolle und Baumwollenwaa- Baumwolle… 1. Centr. frei 15 frei
(12)(*) 52½ 15 frei
(12)1) ungebleichtes ein- und zweidrähtiges, und Watten… 1 Centr. 2 2) ungebleichtes drei- und mehrdrähtiges. ingleichen alles gezwirnte, gebleichte oder gefärbte Garn… 1 Centr. 8
  1. c)Baumwollene, desgl. aus Baumwolle u. Leinen, ohne Beimischung von Seide u. Wolle, gefertigte Zeuge u. Strumpfwaaren, Spitzen (Tüll), PosamentierKnopfinacher-, Sticker- u. Putzwaaren ; auch Gespinnst- u. Treffenwaaren am Metallfäden (Lahn) und Baumwolle, oder Baumwolle und Leinen, außer Verbindung mit Seide, Wolle, Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing, Stahl und andern Materialien… 1 Centr. 50 3 Tara (mit der Einteilung 24½ -Gulden-Fuß der wird vergütet des Thalers vom Centner beim in 30stel und 24stel) VerBruttogewicht : beim zollung. Eingang. Ausgang Eingang. Ausgang sgr sgr Xr. Pfund. Xr. Fl. Rthl gGr Rthl gGr Fl. Abfälle von Glashütten, desgleichen Glasscherben und Bruch; von der Goldund Silberbearbeitung (Münzgrätze) ; von Seifensiedereien die Unterlauge ; von Gerbereien das Leimleder; ferner Blut von geschlachtetem Vieh, sowohl flüssiges als eingetrocknetes, Thierflechsen, Hörner, Hornspitzen, Hornspäne, Klauen und Knochen, letztere mögen ganz oder zerkleinert sein… 1 Centr. frei ren :
  2. a)Rohe
  3. b)Baumwollengarn : Für 14-Thaler-Fuß 3 30 13 in Körben. 7 in Ballen. 14 87 18 in Fässern und Kisten. 30 18 in Fässern und Kisten. 7 in Ballen. Blei :
  4. a)Rohes, in Blöcken, Mulden, u., auch altes, desgleichen B l e i , Silber- und Goldglätte… 1 Centr.
  5. b)Grobe Bleiwaaren, als Kessel, Röhren, Schrot, Platten, u. s. w., auch gerolltes Blei… 1 Centr. 2
  6. c)Feine Bleiwaaren, als : Spielzeug, u., ganz oder theilweise aus B l e i , auch dergleichen lackirte Waaren… 1Centr. 10 (*) Die unter den Silbergroschen stehenden Ziffern bezeichnen 24stel des Thalers. 26¼ 3 30 17 30 6 in Fäss. u. Kist. 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben.
(98)Nummer. Abgabensätze nach dem Maßstab 14-Thaler-Fuß Benennung der Gegenstände. der des Thalers beim in 30stel und 24stel) Wer. beim zollung. Eingang. Ausgang Eingang. Ausgang Sgr Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren :
  1. a)Grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack… 1 Centr. Fl. 15
  2. b)Feine, in Verbindung mit andern Materialien (mit Ausnahme von edlen Metallen, feinen Metallgemischen, Bronce, Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder Steinen), auch Siebböden aus Pferdchaaren… 1 Centr. 10 17 30 D r o g u e r i e - und A p o t h e k e r - , auch Farbewaaren :
  3. a)Chemische Fabrikate für den Medicinal- u. Gewerbsgebrauch, auch Präparate, ätherische und andere Oele, Säuren, Salze, eingedickte Säfte; desgl. Maler-, Wasch-, Pastellfarben und Tusche, Farben- und Tuschkasten, feine P i n s e l ,Mundlack ( Oblaten ) , Englisch-Pflaster, Siegellack, u. s. w.; überhaupt die unter Apotheker-, Droguerie- und Farbewaaren gemeiniglich begriffenen Gegenstände, sofern sie nicht besonders ausgenommen sind… 1. Centr. 3 Ausnahmen treten jedoch folgende ein, und zahlen weniger :
  4. b)Alaun… 1. Centr. 1
  5. c)Bleiweiß (Kremserweiß), rein oder ver- setzt… 1. Centr. Pfund. 20 in Fässern und Kisten. 10 8) 5 50 16 in Fässern und Kisten. 9 in Körben. 6 i n Ballen. 10
(8)2 20 11inFässern. 3 30 6 in Fässern. 1 45 26¼ 1. Centr. 2 1. Centr. 1 1. Centr. Tara wird vergüt vom Centner Bruttogewich 5 3
  1. d)Mennige, Schmalte, ungereinigte und gereinigte Soda (Mineral-Alkali), Kupfervitriol, gemischter Kupfer-und Eisenvitriol, weißer Vitriol…
  2. e)Eisenvitriol (grüner)…
  3. f)Gelbe, grüne, rothe Farbenerde, Braunroch, Kreide, Ocker, Rothstein, Umbra ; so wie alle Abfälle von der Fabrikation der Salpetersäure u. Salzsäure ; schwefelsaures u. salzsaures Kali ; auch roher Flußspath) in Stücken…
  4. g)1. Galläpfel, Kreuzbeeren, Kurkume, Für ( mit der Eintheilung 24½ -Gulden-Fuß 7½
(5)5
(4)
(99)Abgabensätze nach dem Maßstab 14 -Thaler-Fuß Benennung der Gegenstände. Rthlr.gGr Rthlr.gGr. Fl. Quercitron, Saflor, Sumach, Waid und Wau… 1 Centr. 2. 3. Eckerdoppern, Krapp… 1 Centr. Knoppern… 1 Centr.
  1. h)Farbehölzer, in Blöcken oder geraspelt. 1 Centr.
  2. i)Korkholz, Pockholz, Cedernholz und Buchsbaum… 1 Centr.
  3. k)Pott- (Waid-) Asche, Weinstein… 1 Centr. I) Mineralwasser in Flaschen od. Krügen. 1 Centr.
  4. m)Salpeter, gereinigter u. ungereinigter, auch salpetersaures Natron… 1 Centr.
  5. n)Salzsäure und
  6. o)Für (mit der Eintheilung 24½-Gulden-Fuß der des Thalers in 30stel und 24stel beim beim Verzollung. Eingang. Ausgang Eingang. Ausgang Schwefelsäure… 1 Centr. 1 Schwefel… 1 Centr.
  7. p)Terpentin und Terpentinöl (Kienöl).. 1 Centr. Anmerk. Rohe Erzeugnisse des Mineral-, Thierund Pflanzenreichs zum Gewerbe- u . Medizinalgebrauch, die nicht besonders höher oder niedriger besteuert sind, insbesondere auch anderswo nicht genannte außereuropäische Tischlerhölzer tragen die allgemeine Eingangsabgabe. 5
(4)5
(4)
(2)5
(4)5
(4)
(6)
(6)5
(4)10
(8)
(2)10
(8)5
(4)Xr. Fl. 17½ Xr. Eisenfeile, Hammerschlag… 1. Centr. frei Anmerk. An den Zollgränzen der Preußischen westlichen Provinzen, desgleichen von Baiern, Würtemberg, Baden, Kurhessen und Luxemburg, ist Roheisen auch beim Ausgange frei.
  1. b)Geschmiedetes Eisen in Stäben, desgl. Eisenbahnschienen, auch Roh- u. Cementstahl, Guß- und raffinirter Stahl. 1. Centr. 1 Anmerk. Von Rohstahl, seewärts von der Nussischen Gränze bis zur Weichselmündung einschließlich eingehend, wird nur die allgemeine Eingangsabgabe erhoben.
  2. c)Alles geschmiedete Eisen, welches unter Pfund. 17½. 17½ 83/4 2½
(2)5
(4)5
(4)17½ 17½ 17½ 17½ 26¼ 261/4 17½ 2 23 i n Kisten. 9 i n Körben. 20 83/4 35 E(…)en und Stahl : a) Roheisen aller Art; altes Brucheisen, Tara wird vergütet vom Centner Bruttogewicht : 7½ frei
(6)1 26¼ 45
(100)Abgabensätze nach dem Nummer. Maßstab 14-Thaler-Fuß Benennung der Gegenstände. Tara (mit der Eintheilung 24½ -Gulden-Fuß wird vergütet des Thalers vom Centner beim in 30stel-und 24stel Bruttogewich : beim Verzollung. Eingang. Ausgang Eingang. Ausgang der Rthlr. gGr.Rthlr gGr. Fl. den Steck- u. Schneidwerken zu feinen Sorten verarbeitet ist, desgl. schwarzes Ofenblech u. Platten, Anker u. Anker1 Centr. 3 ketten
  1. d)Weisblech und Eisendraht… 1 Centr. 4
  2. e)Eisenwaaren : 1. Ganz grobe Gußwaaren in Oefen, Platten, Gittern, u… 1 Centr. 1 2. Grobe, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguß, aus Eisen n. Stahl, Eisenblech, Stahl- und Eisendraht, auch in Verbindung mit Holz gefertigt ; ingleichen Waaren dieser Art, die verzinnt, jedoch nicht polirt sind, als : Aerte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, Hecheln, Haspeln, Holzschrauben, Kaffee-Trommeln und -Mühlen, Ketten, Maschinen von Eisen, Nägel, Pfannen, Plätteisen, Schaufeln, Schlösser, grobe Schnallen und Ringe ( ohne Politur) , Schraubstocke, Sensen, Sicheln, Stemmeisen, Striegeln, Thurmuhren, Tuchmacher- u. Schneiderscheeren, grobe Wagebalken, Zangen, u. 1 Centr. 6 3. Feine,siemögen ganz aus feinem Eisenguß, feinem polirten Eisen od. Stahl, oder aus diesen Urstoffen in Verbindung mit Holz, H o r n , Knochen, lohgarem Leder, Kupfer, Messing, Zinn (letzteres polirt) und andern unedlen Metallen gefertigt seyn, als : feine Gußwaaren, Messer, Näh- u. Stricknadeln, Scheeren, Streichen, Schwertfegerarbeit, u. s. w . ; ingleichen lackirte Eisenwaaren ; auch Gewehre aller Art… 1 Centr. 10 E r z e , nämlich : Eisenund Stahlstein, 7 Stufen, Wasserblei (Reißblei), Galmei, Kobalt… A n m e r k . A n den Baierischen, Sächsischen, W ü r - 1 Centr. frei bergischen, Badischen u. Luxemburgischen Gränzen, Eisenerz… frei Xr 5 7 15 1 45 Fl. Pfund. 10 in Fässern Kisten. 6 in Körber 4 in Ballen 10 30 10 in Fässern Kisten. 6 in Körben 4 in Ballen. 30 13 in Fässern Kisten. 6 in Korben 4inBallen 17 5 frei
(4)frei Xr. frei 17¼ frei 0
(101)Abgabensätze nach dem Maßstab 14 -Thaler-Fuß Benennung der Gegenstände. der Für Tara (mit der Eintheilung 24½ -Gulden-Fuß wird vergütet des Thalers vom Centner beim in 30stel und 24stel) beim Bruttogewicht : Verzollung. Eingang. Ausgang Eingang. Ausgang Rthlr. gGr Rthlr. gGr Fl. Xr. Xr. 17½ 5 Flachs, Werg, Hanf, Pfund. Heede… 1 Centr.
(4)5 G e t r e i d e , Hülsenfrüchte, Same reien, auch Beeren : a) Getreide und Hülsenfrüchte, als: Weizen, Spelz oder Dinkel, Gerste (auch gemälzte), Hafer, Heidekorn od. Buch Weizen, Roggen, Bohnen, Erbsen 1 Schfl. 1 BaieHirse, Linsen und Wicken… risches Anmerk. 1. Rechts des Rheins wird in Baiern dl Scheffel.
(4)20
(16)Eingangsabgabe nach der Beilage A., die Aus gangsabgabe nach der Beilage B. erhoben. Anmerk.
  1. Auf der Sächsisch-Böhmischen Gränze gehen die unter a) genannten Getreidearte beim Landtransport zu folgenden ermäßigter Sätzen ein : Weizen, Spelz oder Fl. Dinkel… Scheffel. Roggen, Bohnen, Erbsen, Hirse, Lin- 1 Dresdn. sen und Wicken… Scheffel. 1 Dresdn. Gerste… Scheffel. Hafer und Heidekorn… 1 Dresdn. Anmerk.
  2. Hafer in Quantitäten unter einem Scheffel. (½) 1 1 45 4¼ 5
(4)20
(16)ein Baierisches Scheffel desgleichen 360 Pfund gerechnet werden. Centr. 10
(1)1 (73/4) /12 Preußischen-Scheffel oder beziehungsweise unter 2 Baierischen Metzen u. andere Getreidefrüchte unter einem halben Preußischen Scheffel oder unter einem Baierischen Metzen frei. Glas und G l a s w a a r e n :
  1. a)Grünes Hohlglas (Glasgeschirr)… 1 15/6 1½ 11/4 1 Dresdn.
  2. b)Sämereien und Beeren : 1. Anis und Kümmel… 1 Centr. 2. Oelsaat, als Hanfsaat, Leinsaat und Leindotter oder Doder, Mohnsamen, Raps, Rübsaat… 1 Centr. 3. Kleesaat und alle nicht namentlich im T a r i f genannten Sämereien, inglei- 1 Schfl. chen Wachholderbeeren… 1 Baierisches Anmerk. A u f einen Preußischen Scheffel Kleesaat können m i t Einschluß des Sackes 89 P f u n d , auf 'Scheffel. 17½ 1 1 10 1 45 1te Beilage zur Nr. 15. ( 102 Nummer. Maßstab Benennung der Gegenstände. der ) Abgabensätze nach dem Für 14-Thaler-Fuß Tara 24½ -Gulden-Fuß (mit der Eintheilung wird verglich des Thalers vom Centner beim n 30stel und 24stel) Bruttogewich beim Verzollung. Eingang. Ausgang Eingang. Ausgang Rthlr. gGr. Rthlr.gGr. Fl. Xr. Fl. Xr. Pfund. Anmerk. Bei loser Verpackung werden zu einem Centner veranschlagt 62/3 Altbaier. oder 4½ Rheinbaier. Kubikfuß.
  3. b)Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes, od. mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden und Rändern; ingleichen Fenster- u. Tafelglas ohne Unterschied der Farbe… 1 Centr 3
  4. c)Gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, in Formen gemustertes, bemaltes, vergoldetes ; desgleichen alles massive u. gegossene Glas,Behängezu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe Glasperlen und Glasschmelz… 1 Centr. 6
  5. d)Spiegelglas : 1. Wenn das Stück nicht über 288 Preuß. oder 333 Altbaierische, oder 245 Rheinbaierische Zoll mißt,
  6. a)gegossenes, belegtes oder unbelegtes,
  7. aa)wenn das Stück nicht über 144 Preußische Zoll mißt… 1 Centr. 6
  8. bb)wenn das Stück über 144 und bis 288 Preußische Zoll mißt.. 1 Centr. 8
  9. b)geblasenes, belegtes oder unbelegtes. 1 Centr. 3 2. belegtes u. unbelegtes, gegossenes und geblasenes, wenn das Stück mißt : über 288 Zoll bis 576 Preuß. Zoll oder bis 666 Altbaier. od. 490 Rheinbaier. Zoll… 1 Stück. 1 über 576 Zoll bis 1000 Preuß ¤ Zoll oder bis 1156 Altbaier. od. 888 Rheinbaier. ¤ Zoll… 1 Stück. 3 über 1000 ¤Zoll bis 1400 Pr. ¤Zoll ob. bis 1618 Altbaier. od. 1242 Rheinbaier. ¤Zoll… 1 Stück. 8 über 1400 ¤Zoll bis 1900 Prß. ¤Zoll. od. bis 2196 Altbaier. od.1684 Rheinbaier ¤Zoll… 1 Stück. 20 über 1900 Preuß. Zoll… 1 Stück. 30
  10. e)Glaswaaren in Verbindung mit unedlen 5 15 23 in Fass. u. 13 in Körben Gestellen. 10 30 ( 2 3 i n Fässen Kisten. ( 1 3 in Körben 10 30 14 5 15 1 45 5 15 14 35 52 30 17 in Kisten. ( 103 Maßstab Benennung der Gegenstände. ) Abgabensätze nach dem 14-Thaler-Fuß Für Tara (mit der Eintheilung 24½ -Gulden-Fuß der wird vergütet des Thalers in 30stel und 24stel) vom Centner beim beim VerBruttogewicht : zollung. Eingang. Ausgang Eingang. Ausgang Sgr. Sgr. Pfund. Xr. Rthlr. gGr.Rthlr. gGr. Fl. Xr. Fl. Metallen und andern nicht zu den Gespinnsten gehörigen Urstoffen, auch Spiegel, deren Glastafeln nicht über 288 Prß. ¤ Zoll das Stück messen.. 1 Centr. 10 17 20 in Fässern u. Kisten. 13 i n Körben. 30 Anmerk. Spiegel von größern Dimensionen des Glases zahlen, ohne Rucksicht auf die Rahmen, den Eingangs-Zoll nach obigen Stücksätzen für Spiegelglas, den Dimensionen des Glases gemäß ; falls sich der Eingangszoll danach aber geringerer als 10 Thlr. oder 17 F l . 30 K r . vom Centner berechnet,' diesen Satz. H ä u t e , F e l l e und H a a r e :
  11. a)Rohe (grüne, gesalzene, trockene) Häute und Felle zur Lederbereitung; ingleichen rohe Pferdehaare… 1 Centr. frei
  12. b)Felle zur Pelzwerck- (Rauchwaaren-) Bereitung, Schmaschen, Baranken und 20 1 Centr. Ukrainer… 1 20 frei 2 55
(16)1 10
(16)
  1. c)Hasen- u. Kaninchenfelle, rohe, u.-Haare. 1 Centr. frei
  2. d)Haare von 15 frei 52½ 5 frei 17½ Rindvieh… 1 Centr. frei
(4)1 Preuß. Holz, H o l z w a a r e n , u. :
  1. a)Brennholz beim Wassertransport… Klafter.
  2. b)Bau- u. Nutzholz beim Wassertrans- 1 Baier. port, oder beim Landtransport zur Klafter. Verschiffungsablage : 1 Schiffl. 1) Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Kirsch- (37½ C.) Birn-, Apfel- und Kornelholz… oder beim 2) Buchen-; auch Fichten-, Tannen-, Flößen 75 Preuß. Lerchen-, Pappeln-, Erlen- u. anderes Kubikfß. weiche Holz; ferner: Sägwaaren, Faßholz (Dauben), Bandstöcke, 1 Schiffl. Stangen, Faschinen., Pfahlholz, oder beim Flechtweiden, u… Anmerk. In den östlichen Provinzen des Preu- 90 Kubf. ßischen Staates wird erhoben für : aa. Masten… 1 Stück 1 bb. Bugsprieten oder Spieren… 1 Stück cc. Blöcke oder Balken von hartem Holze… 6 Stück dd. Balken von Kienen- oder Tannenholz… 30 Stück 2½
(2)8 2 1 10
(8)20 1 20
(16)10
(8)10 1 3 i n Fässern u . Kisten. 6 in B a l l e n . ( 104 Nummer. Maßstab Benennung der Gegenstände. der ) Abgabensätze nach dem 14-Thaler-Fuß (mit der Eintheilung 24½-Gulden-Fuß des Thalers beim in 30stel und 24stel) beim Verzollung. Eingang Ausgang Eingang. Ausgang Pfund. Xr. ee. Bohlen, Bretter, Latten, Faßholz (Dauben), Bandstöcke, Stangen, Faschinen, Pfahlholz, Flechtweiden, u… 1 Schiffl. 15
  1. c)Holzborke oder Gerberlohe, desgleichen 1 Centr. frei Holzkohlen…
  2. d)Holzasche… 1 Centr. frei
  3. e)Hölzerne Hausgeräthe (Meubles) und andere Tischler-, Drechsler- u. Böttcherwaaren, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, oder auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit Eisen, Messing oder lohgarem Leder verarbei3 tet sind; auch feine Korbflechterwaaren 1 Centr
  4. f)Feine Holzwaaren (ausgelegte Arbeit), sogenannte Nürnbergerwaaren aller Art, feine Drechsler-, Schnitz- und Kammmacher-Waaren, auch Meerschaumarbeit, ferner dergleichen Waaren, in Verbindung mit andern M a terialien (jedoch mit Ausschluß von edlen Metallen, feinen Metallgemischen, Bronce, Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder Steinen); ingleichen Holzbronce, Holzuhren, ganz seine Holzflechter-Arbeit, auch Blei- und Rothstifte… 1 Centr. 10
  5. g)Gepolsterte Meubles, wie grobe Sattlerwaaren.
  6. h)Grobe Böttcherwaaren, gebrauchte, ohne eiserne Reifen… 1 Centr Anmerk. Grobe Böttcher- und Drechsler-,Korbflechter-, Tischler- u. alle rohen u. blos gehobelten Holzwaarren, Wagenerarbeiten und Maschinen von Holz, auch gebrauchte grobe Böttcherwaaren mit eisernen Reifen tragen die allgemeine Eingangsabgabe. 13 H o p f e n … 14 Für Tara wird vergüt vom Centern Bruttogewicht : 1 Centr 2 Instrumente, astronomische, chirurgische, mathematische, mechanische, musikalische, optische, physikalische, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus denen sie gefertigt sind… 1 Centr. 6 frei 83/4
(2)10 frei 35
(8)15 16 in Fässern Kisten. 6 in Ballen 17 30 20 in Fasset Kisten. 13 in Körb 9 in Baller 5 5
(4)15
(12)4 22½ 10 30 23 in Fäs. u. (…) 9 in Ballen. ( Benennung der Gegenstände. 105 ) Abgabensatze nach dem Für Maßstab 14-Thaler-Fuß Tara (mit der Einteilung 24½ -Gulden-Fuß wird vergütet des Thalers der in 30stel und 24stel) beim Rthlr Xr. vom Centner Bruttogewicht : beim Verzollung. Eingang, Ausgang Eingang. Ausgang gGr. Rthlr. gGr. Fl. Fl. Xr. Pfund. Kalender:
  1. a)die für's Inland bestimmt sind, werden nach, den der Stempelabgabe halber gegebenen besondern Vorschriften behandelt;
  2. b)die durchgeführt werden, tragen die Abgabe von einem halben Thaler od. 52½ Krzr. für den Centner. Der Niederausgang muß nachgewiesen werden. 4 Scheffel oder A n m e r k . Kalk und Gips können, in so fern, sie 1 Tonne. als Düngematerial benutzt werden, auf besondere Erlaubnißscheine frei eingehen. 5 Kalk und Gyps, gebrannter… Karden oder Weberdisteln… 17½
(4)5 1 Centr frei 17½ frei
(4)Kleider, fertige neue; desgleichen getragene Kleider und getragene Wäsche, beide letztere, wenn sie zum Verkauf eingehen. 1 Centr. 110 K u p f e r und Messing :
  1. a)Geschmiedetes, gewalztes, gegossenes, zu Geschirren ; auch Kupferschalen, wie sie vom Hammer kommen; ferner : Blech, Dachplatten, gewöhnlicher und plattirter Drath, desgleichen polirte, gewalzte, auch plattirte Tafeln und Bleche… 1 Centr. 6
  2. b)W a a r e n : Kessel, Pfannen u. dgl. ; auch alle sonstigen Waaren aus Kupfer und Messing ; Gelb- u. Glockengießer-, Gürtler- und Nadlerwaaren, außer Verbindung mit edlen Metallen; ingleichen lackirte Kupfer- und Mes1 Centr. 10 singwaaren… A n m e r k . Von Roh- (Stück) Messing, Roh- oder Schwarzkupfer, Gar- oder Rosetrenkupfer, von altem Bruchkupfer oder Bruchmessing; desgl. von Kupfer- u. Messingfeile, Glockengut, Kupfer- u. anderen Scheidemünzen zum Einschmelzen, (die Münzen auf besondere Erlaubnißscheine eingehend) wird die allgemeine Eingangsabgabe erhoben. 192 10 17 30 20 in Kisten. 11 in K ö r b e n . 9 in B a l l e n . 30 13 in Fässern u. Kisten. 6 in K ö r b e n . 4 in B a l l e n . 30 13 in Fässern u. Kisten. 6 in K ö r b e n . 4 in B a l l e n .
(106)Nummer. Abgabensätze nach dem Maßstab 14-Thaler-Fuß Benennung der Gegenstände. Für (mit der Eintheilung 24½ -Gulden-Fuß T a r a wird vergütet der des Thalers vom Centner beim in 30stel und 24stel) beim Bruttogewicht : Verzollung. Eingang. Ausgang Eingang. Ausgang Rthlr. gGr. Rthlr. gGr.Fl. Xr. Fl. Pfund Xr. 20 Kurze W a a r e n , Q u i n c a i l l e r i e e n , u. Waaren, ganz od. theilweise aus edlen Metallen, feinen Metallgemischen, aus Bronce (im Feuer vergoldet), aus Perlmutter, echten Perlen, Korallen od. Steinen gefertigt, od. mit edlen Metallen belegt; ferner Waaren aus vorgenannten Stoffen in Verbindung mit Alabaster, Bernstein, Elfenbein, Fischbein, Gyps, Glas, Holz, Horn, Knochen, Korck, Lack, Leder, Marmor. Meerschaum, unedlen Metallen, Perlmutter, Schildpatt, unechten Steinen, u. dgl.; feine Parfümerieen, wie solche in kleinen Gläsern, Kruken, u., im Galanteriehandel und als Galanteriewaare geführt werden; Taschenuhren, Stutz- und Pendeluhren, Kronleuchter mit Bronce, Gold- oder Silberblatt; ganz feine lackirte Waaren von Metall oder Pappmasse (papier mâché), Regen- und Sonnenschirme, Fächer, Blumen, zugerichtete Schmuckfedern, PerrückenmacherArbeit, u. s. w. ; überhaupt alle zur Gattung der Kurzen-, Quincaillerie- od. Galanteriewaaren gehörigen, unter den Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 10, 12, 19, 21, 22, 27, 30, 3 1 , 33, 35, 38, 40, 41, 42 und 43 der zweiten Abtheilung dieses Tarifs nicht mitinbegriffenen Gegenstände; ingleichen Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle, welche mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing oder Stahl verbunden sind, z. B. ; Tuch- oder Zeugmützen in Verbindung mit Leder, Knopfe auf Holzformen ; Klingelschnüren, u. dgl. mehr. 1 Centr 50 87 30 21 Leder und daraus gefertigte W a a r e n :
  1. a)Lohgare, oder nur lohroth gearbeitete Häute, Fahlleder, Sohlleder, Kalbleder, Sattlerleder, Stiefelschäfte, auch Juchten; ingleichen sämisch und Weißgares Leder, auch Pergament. 1 Centr 20 in Fässen u. Kisten 13 in Körb 9 in Ballen 16 in Fässen u. Kisten 13 in Körb 6 10 30 6 in Ballen ( 107 Maßstab Benennung der Gegenstände. der ) Abgabensätze nach dem 14-Thaler-Fuß (mit der Eintheilung 24½-Gulden-Fuß des Thalers beim in 30ftel und 24stel) beim Verzollung. Eingang. Ausgang Eingang. Ausgang Rthlr. Brüsseler und Dänisches Handschuhleder ; auch Corduan, Marokin, Saffian und alles gefärbte und lackirte Leder.. 1 Centr. 8 Ausnahme. Halbgare Ziegen- und Schaffelle für inländische Saffian- und Leder-Fabrikanten werden unter Controle für die allgemeine EingangsAbgabe eingelassen.
  2. c)Grobe Schumacher-, Sattler- und Täschner-Waaren, Blasebälge, auch Wagen, woran Leder- oder Polster1 Centr. 10 Arbeiten…
  3. d)Feine Leder-Waaren von Corduan, Saffian, Marokin, Brüsseler- und Dänischem Leder, von sämisch- und weißgarem Leder, auch lackirtem Leder n. Pergament, Sattel- und Reitzeuge, und Geschirre mit Schnallen u. Ringen, ganz oder theilweise von feinen Metallen und Metallgemischen, Handschuhe von Leder u. feine Schuhe aller Art… 1 Centr. 22 gGr.
  4. b)e i n e n g a r n , Leinwand und andere Leinenwaaren :
  5. a)Rohes Garn… 1 Centr.
  6. b)Gebleichtes oder gefärbtes Garn… 1
  7. c)Zwirn… 1
  8. d)Graue Packleinwand und Segeltuch.. 1 Centr. Centr. Centr. 1 2 Drillich… 1 Centr. 2 und A u s n a h m e : Rohe ungebleichte Leinwand geht frei ein : aa. i n Preußen : Auf den Gränzlinien von Leobschütz bis Seidenberg in der Ober-Lausitz, von Heiligenstadt bis Nordhansen und von Anhalt bis Minden, so wie von Stahle bis Herstelle in der Provinz Westphal e n , nach Bleichereien oder Leinwandmärkten ; Pfund. 14 16 i n F ä s s e r n u. Kisten. 13 in K ö r b e n . 6 in B a l l e n . 17 30 16 in Fässern u. Kisten. 13 in K ö r b e n . 6 in B a l l e n . 30 20 in Fässern u. Kisten. 13 in K ö r b e n . 6 in B a l l e n . 38 17½ 5
(4)20 Für Tara wird vergütet vom Centner Bruttogewicht : 1 45 3 30 1 10 13 in Kisten. 6 in B a l l e n . 30 13 in Kisten. 6 in B a l l e n . 3
(108)Abgabensätze nach dem Nummer. Maßstab 14-Thaler-Fuß Benennung der Gegenstände. Für Tara (mit der Eintheilung 24½-Gulden-Fuß der wird vergütet des Thalers beim in 30stel und 24stel ) vom Centner beim VerBruttogewich zollung. Eingang. Ausgang Eingang. Ausgang Rthlrg. Sgr. gGr.Rthlr. Xr. gGr. Fl. Fl. Xr. 11 bb. in Sachsen : Auf der Gränzlinie von Ostritz bis Schandau, auf Erlaubnißscheine ; cc. i n K u r h e s s e n : Auf Erlaubnißscheine nach Bleichereien oder Märkten.
  1. f)Gebleichte, gefärbte, gedruckte oder i n anderer A r t zugerichtete (appretirte), auch aus gebleichtem G a r n gewebte Leinwand; ferner Zwillich u. D r i l l i c h ; desgl. rohes und gebleichtes Tisch- u. Handtücherzeug, leinene K i t t e l , auch neue Wäsche… 1 Centr.
  2. g)Bänder, Battist, B o r t e n , Fransen, Gaze, Kammertuch, gewebte Kanten, Schnüre, Strumpfwaaren, Gespinnst und Treffenwaaren aus Metallfäden und Leinen, jedoch außer Verbindung mit Eisen, G l a s , Holz, Leder, Messing und Stahl… 1 Centr. 22 38 30
  3. h)96 15 Zwirnspitzen… 1 Centr. 55 23 Lichte (Talg-, Wachs-, Wallrath- und Stearin-)… 19 1 Centr. 4 3 A n m e r k . Alte Fischernetze, altes Tauwerk und Stricke beim Ausgang über Preußische Seehäfen … 1 Centr. frei 2 18 i n Kisten 13 in Körben 6 in Ballen 23 in Kisten 11 in Ballen 7 24 L u m p e n und andere Allfälle zur PapierFabrikation : Leinene, baumwollene u . wollene Lumpen, Papierspäne, Maculatur (beschriebene und bedruckte); desgleichen alte Fischernetze, altes Tauwerk und Stricke… 1 Centr. frei Material- u. Specerei-, auch Conditorwaaren und andere Consumtibilien :
  4. a)Bier aller Art in Fässern, auch Meth in Fässern… 1. Centr. 13 in Kisten 9 in Körben 6 i n Balles. 15 frei 10 15
(12)4 22½ 16 in Kisten 5 15
(109)Maßstab Benennung der Gegenstände. Abgabensätze nach dem Für 14-Thaler-Fuß Tara (mit der Eintheilung 24½ -Gulden-Fuß der wird vergütet des Thalers in 30stel und 24stel) vom Centner beim beim VerBruttogewicht : zollung. Eingang. Ausgang Eingang. Ausgang Sgr Sgr. Rthlr. gGr. Rthlr. gGr. Fl. Pfund. Xr. Xr. Fl.
  1. b)Branntwein aller A r t , auch Arrak, Rum, Franzbranntwein und versetzte Branntweine… 1 Centr. 8
  2. c)Essig aller Art in Fässern… 1 Centr.
  3. d)Bier und Essig, in Flaschen oder Kruken eingehend… 1 Centr.
  4. e)Oel, in Flaschen oder Kruken einge1 Centr. hend… 1
  5. f)Wein und Most, auch 10
(8)14 8 14 Cider… 1 Centr. 8 14
  1. g)Butter… 1. Centr. Anmerk. 1. Frische, ungesalzene Butter auf der Linie von Lindau bis Hemmenhofen eingehend. A n m e r k . 2. Einzelne Stücke, welche eingehen, sind, wenn sie zusammen nicht mehr als 3 Pfund wiegen, frei. 3 i ) Fruchte (Südfrüchte), auch Blätter :
  2. a)Frische : Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pommeranzen, Granaten und dergleichen… 1 Centr. Verlangt der Steuerpflichtige die Auszählung, so zahlt er für 100 Stück 20 Sgr. (16 gGr.), oder 1 Fl. 10 Xr. Verdorbene bleiben unversteuert, wenn sie in Gegenwart von Beamten weggeworfen werden.
  3. b)Trockene und getrocknete: Datteln, Feigen, Kastanien, Korinthen, Mandeln, Pfirsichkerne, Rosinen, Lorbeeren und Lorbeerblätter, Pommeranzen, Pommeranzenschalen und dergleichen… 1 Centr
  4. k)Gewürze, nämlich: Galgant, Ingber, Cardamomen, Cubeben, Muskatnüsse und -Blumen (Macis), Nelken, Pfeffer, Piement, Saffran, Sternanis, 20 2 8
  5. h)Fleisch, ausgeschlachtetes: frisches, gesalzenes, geräuchertes; auch ungeschmolzenes Fett, Schinken, Speck, Würste; desgleichen großes Wild… 1 Centr. 24 in Kisten. 16 in K ö r b e n . 11 i n U e b e r f ä s s . 14 20
(16)24 in K i s t e n . 16 in K ö r b e n . 24 in Kisten. 16 i n K ö r b e n . 11 in Ueberfäss. 6 25 16 i n Fässern u. Töpfen. 1 45 16 2 2 4 7 3 30 3 30 in Fässern u . Kisten. 9 in Körben. 6 in B a l l e n . 20 in Fässern u . Kisten. 13 in K ö r b e n . 6 in B a l l e n . 13 in Fässern. 16 i n Kisten. 13 in K ö r b e n . 6 in Gallen. 2te Beilage zur Nr. 15.
(110)Abgabensätze nach dem Nummer. Maßstab Benennung der Gegenstände. Für 14-Thaler-Fuß Tara (mit der Eintheilung 24½ -Gulden-Fuß. wird vergüten der des Thalers vom Centner in 30stel und 24stel) beim beim Bruttogewich Verzollung. Eingang. Ausgang Eingang. Ausgang Sgr. Rthlr. gGr. Rthlr. gGr. Fl. Vanille, Zimmt und Zimmt-Cassia, 1 Centr. Zimmtblüthe… 6 Häringe… 1 Tonne. 1 m) Kaffee und Kaffeesurrogate… 1 Centr. 6 n) 1. Kakao in Bohnen… 1 Centr. 6 l) 15
(12)Xr. Fl. 13 in Körben 4 in Ballen 1 45 15
(12)11 22½ 15 11 22½ 13 in Fässern Dauben ve(…) Eichen- u(…) and. harte H o l z u . in Ki(…) 10 in andern Fässern. 9 in Körben 4 in Ballen 20 in Fässern Kisten. 13 in Korbes 6 in Ballen 20 in Kisten 1 Centr. u(…) darüber. 16 in Kisten u(…) ter 1 Centr. in Fässern Kübeln. 8 in Körber 6 in Wallen
(12)o) Käse aller Art… 1 Centr. 3 20
(16)19 15 6 25
  1. p)Konsituren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art, mit Zucker und Essig eingemachte Früchte und Gewürze ; desgleichen Kaviar, Sago und Surrogate dieser Artikel, Oliven, Pasteten, zubereiteter Senf und Tafelbouillon… 1 Centr. 1 1 19 15
  2. q)Kraftmehl, worunter Nudeln, Puder, Starke mitbegriffen, desgleichen Müh lenfabrikate aus Getreide und Hülsefrüchten, nämlich : geschrotete oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl… 1 Centr 3 Anmerk. 1. Gewöhnliches Roggenmehl (Schwarzmehl), bei dem Eingange zu Lande auf der Sächsischen Gränzlinie gegen Böhmen… 1 Centr. Anmerk. 2. Gewöhnliches Roggenbrod bei dem Eingange zu Lande auf derselben Gränzlinie… 1 Centr. 2
(6)5
(4)— Pfund. 18 in Kisten. 16 in Fässern 11 2. Kakao-Masse, gemahlener Kakao, Chocolade u. Chocoladesurrogate. 1 Centr. 1 1 Xr. 20 in Fässern Kisten. 13 in Körben 6 in Ballen 13 inFäss.,Kübeln und Körben 6 in Ballen. 30 — (111 Maßstab Benennung der Gegenstände. der ) Abgabensätze nach dem 14-Thaler-Fuß (mit der Einteilung 24½-Gulden-Fuß des Thalers in 30stel und 24stel) beim beim Verzollung. Eingang Ausgang Eingang. Ausgang
  1. r)Muschel- oder Schalhiere aus der See, als : Austern, Hummern, Muscheln, 1 Centr. Schildkröten… Rthlr. gGr Rthlr. gGr. Fl. Xr. 7 3 7 30 Reiß… 1 Centr. 4 2
  2. t)Salz (Kochsalz, Steinsalz) ist einzuführen verboten; bei gestatteter Durchfuhr wird die Abgabe besonders bestimmt.
  3. u)Syrop… 1 Centr. 4
  4. s)Fl. Xr. Für Tara wird vergütet vom Centner Bruttogewicht: Pfund. 13 in Fässern. 4 in Ballen. 11 in Fässern. 37
  5. v)Tabak : 9 12 in Fäss. und Canasserkörben 9 in Körben. 4 in Ball. aller Art. 2) Tabaksfabrikate, als : Rauchtabak in Rollen, abgerollten oder entrippten Blättern oder geschnitten; Cigarren, Schnupftabak in Carotten oder Stangen und gerieben, auch Tabaksmehl… 1 Centr. 1 1 19 15 16 in Fässern. 13 in Körben. 6 in Ballen. Bei Cigarren außer der vorstehenden Tara für die äußere Umschließung noch 24 Pfund, falls die Cigarren in kleinen Kisten, u. 12 Pf., falls sie in Körbchen verpackt sind. Thee… 1 Centr. 1 1 19 15 23 in Kisten. 1) Tabaksblätter, unbearbeitete und 1 Centr. Stengel…
  6. w)5 15
(12)x) Zucker : 1) Brot- und Hut-, Kandis-, Bruchoder Lumpen- und weißer gestoßener Zucker… 1 Centr 14 in Fäss. mit 10 17 30 Dauben v. Eichen-u. anderm harten Holze. 10 in and. Fäss. 13 in Kisten, Nummer. ( Benennung der Gegenstände. 112 ) Abgabensätze nach dem Maßstab 14-Thaler-Fuß (mit der Eintheilung 24½-Gulden-Fuß der des Thalers beim in 30stel und 24stel) beim VerEingang. Ausgang zollung. Eingang. Ausgang Sgr. Rthlr. gGr.Rthlr. gGr.Fl. Xr. Fl. Fl. 2) Rohzucker und Farm (Zuckermehl). 1 Centr. 8 14 3) Rohzucker für inländ. Siedereien zum Raffiniren unter den besonders vorzuschreibenden Bedingungen und 1 Centr. Controlen… 5 8 45 Für Tara wird vergütet vom Centner Bruttogewich Pfund. 13 in Fäss. Dauben v. chen-u. ande harten Hol 10 in and. F(…) 16 in Kisten 8 Centr. darüber. 13 in Kisten ter 8 Centr. 10 in außeu(…) Rohrgeflech. 7 in and. Kö(…) 6 in Bällen. 26 Oel, in Fässern eingehend… 1 Centr. 1 20
(16)A n m e r k . 1. Baumöl zum Fabrikgebrauch wird gegen die allgemeine Eingangsabgabe eingelassen, wenn bei den Zollämtern an der Grenze oder bei der Abfertigung aus den Packhöfen (Hallanstalten) vorher auf einen Centner Oel ein P f . Terpentinöl zugesetzt worden. 2 55 3½ A n m e r k . 2. Sogenannte Oelkuchen, als Rückstände beim Oelschlagen aus Lein-, Raps-, R ü b samen, u. s. w., ingleichen Mehl aus solchen Kuchen und Rückständen… 1 Centr. P a p i e r und P a p p w a a r e n :
  1. a)Angeleimtes, ordinäres, (grobes graues und Halbweißes) Druckpapier auch grobes (weißes und gefärbtes) Packpapier und Pappdeckel… 1 Centr
  2. b)Alle anderen Papiergattungen… 1 Centr A n m e r k . 1. Papier, welches lithographirt, bedruckt oder linürt ist, um in diesem Zustande zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen u. s. w. zu dienen, desgl. ordinäre Bilderbogen gehören zu d. Lit. b. benannten Papiergattungen Anmerk. 2. Von grauem Lösch- und Packpapier wird die allgemeine Eingangsabgabe erhoben. 1 (4/5) 1 1 45 5 8 45 16 i n Kisten. 6 in Ballen ( ) 113 Abgabensätze nach dem Maßstab 14-Thaler-Fuß Benennung der Gegenstände. Für (mit der Eintheilung 24½-Gulden-Fuß der des Thalers in 30stel und 24stel) beim beim Verzollung. Eingang. Ausgang Eingang. Ausgang Sgr gGr Rthlr. gGr. Rthlr. gGr Fl.
  3. c)Papiertapeten… 1 Centr. 10
  4. d)Buchbinder-Arbeiten aus Papier und Pappe, auch grobe lackirte Waaren aus diesen Urstoffen… 1 Centr. 10 P e l z w e r k (fertige Kürschnerarbeiten) als überzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, Decken, Pelzfutter, Besätze und dergl… 1 Centr Xr. Fl. 17 30 17 30 38 30 A u s n a h m e . Fertige nicht überzogene 1 Centr. 10 30 Schießpulver… 1 Centr 3 30 Pfund. 16 in Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. 16 in Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. 16 in Fässern. 22 6 Schaafpelze… Xr. Tara wird vergütet vom Centner Bruttogewicht: 2 20 in Kisten. 6 in Ballen. 13 in Fässern u. Kisten. 6 in Ballen. 13 in Fässern. S e i d e und S e i d e n w a a r e n :
  5. a)Gefärbte, auch weißgemachte Seide oder Floretseide (gezwirnt oder unge8 zwirnt), auch Zwirn aus roher Seide. 1 Centr
  6. b)Seidene Zeug- und Strumpfwaaren, Tücher (Schawls), Bänder, Blonden, Spitzen, Petinet, Flor (Gaze), Posamentier-, Knopfmacher-, Sticker- und Putzwaaren, Gespinnst und Tressenwaaren aus Metallfäden und Seide, außer Verbindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und S t a h l ; Gold und Silberstoffe ; endlich obige Waaren aus Floretseide (bourre de soie), oder Seide und Floretseide… 1 Centr. 110
  7. c)Alle obigen Waaren, in welchen außer Seide und Floretseide, auch andere Spinnmaterialien : Wolle oder andere Thierhaare, Baumwolle, Leinen, einzeln oder verbunden enthalten sind… 1 Centr. 55 16 in Fässern u. Kisten. 9 in Ballen. 14 192 30 22 in Kisten. 13 in Ballen. 96 15 20 in Kisten. 11 in Ballen. 1 5 45 50 13 in Kisten. 6 in Ballen. 17 30 16 in Kisten. Seife:
  8. a)Grüne,schwarzeund andere Schmierseife… 1 Centr.
  9. b)Gemeine weiße… 1 Centr.
  10. c)Feine, in Täfelchen, Kugeln, Buch- 1 3 sen, Krügen, Topfen, u. s. w…1 Centr. 10 10
(8)Nummer. ( Benennung der Gegenstände. 114 ) Abssabensätze nach dem Maßstab 14-Thaler-Fuß Für (mit der Eintheilung 24½-Gulden-Fuß T a r a der wird vergütet des Thalers in 30stel und 24stel) vom Centr. beim beim VerBruttogewicht zollung. Eingang. Ausgang Eingang. I Ausgang Rthlr. gGr.Rthlr. gGr. Fl. Xr.Fl. Xr. Pfund. 4¼ 16 in Fässer Kisten. 32 Spielkarten, von jeder Gestalt und Größe., in so fernsiein einzelnen Vereinsstaaten zum Gebrauche im Lande eingeführt werden dürfen, und unter Berücksichtigung der besondern Stempel- und Controlvorschriften… 1 Centr. 17 30 10 52½ Anmerk. Weiden dergleichen zum Durchgange angemeldet, so wird die Durchgangsabgabe mit einem halben Thaler oder 52½ Kreuzer vom Centner erhoben. 33 Steine : a) Bruchsteine und behauene Steine aller Art, Mühl-, grobe Schleif- u. Wetzsteine, Tuffteine, Traß, Ziegel- und Backsteine aller A r t , beim Transport zu Nasser, auch beim Landtransport, wenn die Steine nach einer Ablage 1 Schiffs15 zum Verschiffen bestimmt sind… last oder
(2)b) Waaren aus Alabaster, Marmor und 37/ Ctr. Speckstein, ferner : unechte Steine in Verbindung mit unedlen Metallen, auch geschliffene echte und unechte Steine, Perlen und Korallen ohne Fassung… 1 Centr. 10 A n m e r k . Zu a. und b. 1) Große Marmorarbeiten (Statuen, Büsten u. dergleichen), Flintensteine, feine Schleif- und Wetzsteine, auch Waaren aus Gerpentinstein zahlen die allgemeine Eingangsabgabe. 2) Bruch- und behauene Bausteine bei der Einfuhr auf dem Bodensee frei. 3) Lithographirsteine… 1 S t ü c k . 17 30 1¼
(1)34 Steinkohlen… 1 Centr. Anmerk.
  1. An der preußischen Seegrenze und auf der Elbe eingehend… 1 C e n t r . Anmerk.
  2. An der Badischen Grenze oberhalb Kehl, desgleichen an der Baierischen Grenze, rechts des Rheins eingehend…
  3. Centr. 35 Stroh-, Rohr- und Bastwaaren : a) Matten und Fußdecken von Bast, 1¼
(1)1 /3 4¼ (4/15) 1
(115)Abgabensätze nach dem Maßstab 14-Thaler-Fuß Benennung der Gegenstände. der Für Tara (mit der Eintheilung 24½ -Gulden-Fuß wird vergütet des Thalers vom Centner in 30stel und 24stel) beim beim Bruttogewicht: Verzollung. Eingang. Ausgang Eingang. Ausgang Sgr. Sgr. Rthlr. Sgr. Rthlr. Sgr. Fl. Stroh und Schilf… 1 Centr. 5
(4)
  1. b)Stroh- und Bastgestechte, grobe Strohhüte und Decken aus ungespaltenem Stroh, Span- und Rohrhüte ohne 1 Centr. 10 Garnitur…
  2. c)Feine Bast- und Strohhüte… 1 Centr. 50 a l g (eingeschmolzenes Thierfett) und 3 Stearin… 1 Centr. (…)heer (Mineraltheer und anderer), Dagg e r t , gemeines Pech… 1 Centr. (…)ieh :
  3. i)Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel… 1 S t ü c k . 1
  4. j)Ochsen und 5 Anmerk. Pferde und andere vorgenannte Thiere sind steuerfrei, wenn aus dem Gebrauche, der von ihnen beim Eingang gemacht wird, über- 10
(8)Xr. Pfund. 17½ 17 87 30 30 20 in Kisten. 9 in B a l l e n . 5 15 13 in Fässern u . Kisten. 5
(4)öpferthon und Töpferwaaren :
  1. a)Töpferthon für Porzellanfabriken (Porzellanerde) … 1 Centr. frei
  2. b)Gemeine Töpfer-Waaren, Fliesen, 10 Schmelztiegel… 1 Centr.
(8)
  1. c)Einfarbiges oder weißes Fayence, od. Steingut, irdene Pfeifen… 1 Centr. 5
  2. d)Bemaltes, bedrucktes, vergoldetes od. versilbertes Fayence oder Steingut… 1 C e n t r . 10
  3. e)Porzellan, weißes… 1 Centr. 10
  4. f)Porzellan, farbiges und weißes mit farbigen Streifen, auch dergleichen mit Walerei oder Vergoldung… 1 Centr. 25
  5. g)Fayence, Steingut und anderes Erdgeschirr, auch weißes Porzellan und Email in Verbindung mit unedlen Metallen… 1 C e n t r . 10
  6. h)Dergleichen in Verbindung mit Gold, Silber, Platina, Semilor und andern feinen Metallgemischen; ingl. alles übrige Porzellan in Verbindung mit edlen oder unedlen Metallen… 1 C e n t r . 50 Stiere… 1 S t ü c k . Xr. Fl. 17½ 15 frei
(12)52½ 35 8 45 22 in Kisten. 17 30 17 3 0 13 i n K ö r b e n . 43 45 22 in Kisten. 13 in K ö r b e n . 17 30 87 30 2 20 8 45 22 i n K i s t e n . 13 in K ö r b e n .
(116)Nummer. Abgabensätze nach dem Maßstab 14-Thaler-Fuß Benennung der Gegenstände. Für T a r a (mit der Eintheilung 24½ -Gulden-Fuß wird vergütet der des Thalers vom Centr. beim in 30stel und 24stel) beim VerBruttogewicht zollung. Eingang. Ausgang Eingang. Ausgang Sgr. Sgr. Xr. Rthlr. gGr. Rthlr. gGr. Fl. Fl. Xr. Pfund. zeugend hervorgeht, daß sie als Zug- oder Lastthiere zum Angespann eines Reise- oder Frachtwagens gehören, oder zum Waarentragen dienen, oder die Pferde von Reisenden zu ihrem Fortkommen geritten werden müssen. Fohlen, welche der M u t t e r folgen, gehen frei ein. c) Kühe… 1 Stück. d) Rinder (Jungvieh)… 1 Stück. e) Schweine (ausgenommen Spanferkel): 1) Gemästete… 1 Stück. 2) magere… 1 Stück. 20
(16)15
(12)5
(4)Anmerk. Auf der Grenzlinie von Oberwiesen40 thal in Sachsen bis Schusterinsel in Baden, werden magere Ochsen, ingleichen Stiere, Kühe und Rinder zur Nachzucht, in einzelnen Stücken und nicht zum Handel bestimmt, auf obrigkeit-, liche den Einbringern zu ertheilende Bescheinigungen gegen ein Viertel der obigen Tarifsätze eingelassen.
  1. b)Alle andere Gattungen, ingleichen Wachsmousselin, Wachstafft u. Malertuch… 1 Centr
  2. c)Feine bossirte Wachswaaren… 1 Centr 15 30 1 45 1 10 1
  3. l)Hammel… 1 Stück.
  4. g)Anderes Schaafvieh, Ziegen, Kälber und Spanferkel… 1 Stück. Wachsleinwand, Wachsmousselin, Wachstafft, Wachswaaren :
  5. a)Grobe, unbedruckte Wachsleinwand.. 1 Centr. 5 3 3 2 52½ 17½ 3 2 30 13 in Kisten 9 in Körben 6 in Ballen 5 8 45 17 30 10 20 in Kiste 41 W o l l e und W o l l e n w a a r e n :
  6. a)Schaafwolle, rohe und gekämmte…. 1 Centr frei
  7. b)Weißes drei- oder mehrfach gezwirntes wollenes und Kameelgarn ; desgleichen alles gefärbte Garn… 1 Centr 8
  8. c)Wollene Zeug- und Strumpfwaaren Tücher, (Schawls), Tuch-und Filzwaaren, Posementier-, Knopfmacher-, Sticker- u. Putzwaaren, außer Verbindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stahl ; ferner : dergleichen Messing 2 frei 14 3 30 16 in Fässen Kisten. 7 in Ball ( 117 Maßstab Benennung der Gegenstände. der ) Abgabensätze nach dem 14-Thaler-Füß (mit der Eintheilung 24½-Gulden-Fuß des Thalers in 30stel und 24stel) beim beim Verzollung. Eingang. Ausgang Eingang. Ausgang Sgr. Sgr. Rthlr. gGr. Rthlr. gGr. Fl. Xr. Fl. Xr. ren aus andern Thierhaaren, oder aus letzter u. Wolle; endlich Waaren obiger Art in Verbindung mit andern nicht seidenen Spinnmaterialien… 1 Centr. 30 6) Teppiche (Fußteppiche) aus Wolle oder andern Thierhaaren, und dergl. mit Leinen gemischt… 1 C e n t r . 20 52 Für Tara wird vergütet vom Centner Bruttogewicht: Pfund. 30 20 i n K i s t e n . 7 in B a l l e n . 35 A n m e r k . Einfaches und doublirtes ungefärbtes Wollengarn, so wie Oeltücher aus Roßhaaren, ingleichen ganz grobe Gewebe aus Kälberhaaren., u. Werg zahlen die allgemeine Eingangsabgabe. Zink und Zinkwaaren :
  9. a)Roher Zink… 1 C e n t r . 2 3 30 5 50 17 30 2 3 30
  10. b)Andere feine, auch lackirte Zinnwaaren, Spielzeug und dergleichen… 1 Centr 10 17 30
  11. b)Bleche und grobe
  12. c)Feine, auch lackirte Zinkwaaren… 1 C e n t r . 3
(8)Zinkwaaren… 1 Centr. 10 Zinn und Zinnwaaren : a) Grobe Zinnwaaren, als : Schüsseln, Teller, Löffel, Kessel und andere Gefäße, Rohren und Platten… 1 C e n t r 10 10 i n Fässern u. Kisten. 6 in Körben. 20 in Fässern u . Kisten. 13 i n K ö r b e n . 10 i n Fässern u. Kisten. 6 in K ö r b e n . 20 in Fässern u. Kisten. 13 i n K ö r b e n . A n m e r k . Von Ann in Blöcken, Stangen, u. s. w. und altem Zinn wird die allgemeine Eingangsabgabe erhoben. 3te Beilage zur Nummer 15.
(118)Dritte Abteilung. Von den Abgaben, welche zu entrichten find, wenn Gegenstände zur Durchfuhr angemeldet werden. 1. Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstände bleiben auch bei d e r Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 2. Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifs beim Eingange oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammengenommen, mit weniger als ½ Thaler oder 52½Kreuzer vom Centner, oder nach Maaß oder Stückzahl belegt sind, ist in der R e g e l als Durchgangsabgabe der Betrag jener Eingangs- und Ausgangsabgaben zu entrichten. 3. Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs- oder Ausgangsabgabe, oder beide zusammen, ½ Thaler oder 52 ½ Kreuzer vom Centner erreichen oder übersteigen, wird in der Regel nur jener Satz von ½ Thaler oder 52 ½ Kreuzer vom Centner, ingleichen für V i e h , u n d zwar: Vom Stück
  1. a)von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln…
  2. b)» Ochsen und Stieren…
  3. c)» Kühen und Rindern…
  4. d)» Schweinen und Schafvieh… als Durchgangsabgabe entrichtet. 11/3Rthlr. 1 » ½ » » 6 oder 2 Fl. » 1 » » » 20 Xr. 45 » 52½» » » 17½» 4. Für den Transit auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind ausnahmsweise höhere oder geringere Sätze festgestellt. Diese Ausnahmen sind folgende : I. Abschnitt. Bei der Durchfuhr von Waaren, welche A. rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Gränzlinie von Memel bis NeuB e r u n (die Straße über Neu-Berun ausgeschlossen) ein- und über irgend welchen Theil der Vereinszollgränze wieder ausgehen ; desgleichen welche B. durch die Odermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Gränzlinie von Memel bis Neu-Berun (die Straße über N e u Berun ausgeschlossen) wieder ausgehen, Vom Centner. ist zu erheben : Rthl. Sgr. Fl. Xr. 1. Von baumwollenen Stuhlwaaren (zweite Abtheilung, Art. 2. c.) ; 4 feinen Blei-, Bürstenbinder-, Eisen-, Glas- und Holzwaaren (3. c.) (4. b.) (6. e. 3.) (10. e.) (12. f.) ; ferner von Pappwaaren, feiner Seife, feinen Steinwaaren, feinen Strohgeflechten, Porzellanwaaren, Wachs- und feinen Zinnwaaren (27. d.) (31. c.) (33. b.) 35 b. u. c.) (38. g. und h.) (40. c.) (43. b.) ; neuen Kleidern (18.) ; kurzen Waaren (20.) ; gebleichter, gefärbter oder gedruckter Leinwand und andern leinenen Stuhlwaaren (22. f. g. u. h.) ; Seide, seidenen und halbseidenen Waaren
(30); wollenen Zeug- und Strumpf-, Tuckund Filzwaaren (41. c. u. d.) ;
  1. a)in so fern die Ausfuhr durch die Ostseehäfen geschieht… 7
  2. b)auf anderm Wege… 2 3 30
(119)Vom Centner. Rthl. Sgr. Fl. Xr.
  1. Von Baumwollengarn (
  2. b.) und gefärbtem Wollengarn ( 4 1 . b.) 2 3 30
  3. Von raffinirtem Zucker (
  4. x. 1.)… 2 20 1 10
  5. Von Kupfer und Messing und daraus gefertigten Waaren (19.);
(8)Gewürzen (
  1. k ) ; Kaffee (
  2. m.) ; Tabaksfabricaten (
  3. v. 2 . ) ; Schaafwolle ( 4 1 . a.)… 1 1 45
  4. Von rohem Zucker und Farin (
  5. x. 2.)… 1 20 10
  6. Von Schmalte, Soda (Mineral-Alkali) (
  7. d.) ; Schwefelsäure (
  8. n.) ;
(16)Kolophonium und außereuropäischen Tischlerhölzern (
  1. Anmerkung); Muschel- oder Schalthieren aus der See
  2. r.) ; getrockneten, geräucherten oder gesalzenen Fischen, Häringe ausgenommen ; Salmiak, Spießglanz (Antimonium), Thran… 10 35
  3. Von Mennige (
  4. d.) ; grünem Eisenvitriol (
  5. e); Mineralwasser
(8)in Flaschen und Krügen (
  1. l.) ; rohem Agatstein und großen M a r 17½ morarbeiten, als : S t a t u e n , Büsten, Kaminen… 5
  2. Von Salz (
  3. l.), wenn solches durch die Hasen von
(4)Danzig, Memel und über Pillau eingeführt wird, zum Bedarf der Königlich-Polnischen Salzadministration unter Von der Tonne. Controle der Königlich-Preußischen Salzadministration, Rthl. Sgr. Fl. Xr. von der Preußischen Last… 3 Rthlr. 35
  1. Von Häringen (
  2. l.)… Anmerk. Diese Durchgangsabgabe wird auch von den durch die Odermündungen ein- und über Neu-Berun ausgehenden Häringen erhoben.
  3. Von Weizen und andern unter N r . 11 nicht besonders genannten Getreidearten, desgl. von Hülsenfrüchten, als : Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, auf der Weichsel und dem Niemen eingehend und durch die Häfen von Danzig und Memel, auch durch Elbing und Königsberg über Pillau ausgehend, vom Preußischen Scheffel… 3 Silbergr.
  4. Von Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben Strömen ein- und über die vorgenannten Häfen ausgehend, vom Preußischen Scheffel… 2 Silbergr. II. Abschnitt. Von nachbenannten Gegenständen, wenn sie A. durch die Odermündungen oder über die nördliche Gränzlinie zwischen der Oder und dem Rhein, diesen Strom ausgenommen, eingehen und über die Granzlinie zwischen Neu-Berun in Schlesien und Schärding am Thurm in Baiern, beide ebengenannte Orte eingeschlossen, wieder ausgehen, oder umgekehrt; ferner wenn sie B. auf der linken Rheinseite landwärts ein- und auf der rechten Rheinseite ohne Ueberschreitung der Oder wieder ausgehen; desgleichen wenn sie C. auf der rechten Rheinseite (mit Ausschluß der unter Abschnitt I. gedachten Straßenzuge) ein- und mit Ueberschreitung des Rheins wieder ausgehen, w i r d erhoben : Vom Centner. von baumwollenen Stuhlwaaren (Abtheilung II. Art.
  5. c), neuen Kleidern (18.), Leder und Lederarbeiten (21.), Wolle und wollenen Garnen und Waaren (41.)… Rthlr. S g r . Fl. 1 1 Xr. 45
(120)A n m e r k . Wenn diese Waaren auf den in den folgenden Abschnitten genannten Straßen durchgeführt werden, so, wird von denselben nur die dort bestimmte geringere Durchgangsabgabe erhoben. III. Abschnitt. Bei der Durchfuhr bloß durch nachgenannte Landestheile oder auf nachgenannten Straßen wird die Durchgangsabgabe dahin ermäßigt, daß von den beim Ein- und Ausgang höher helegten Gegenständen nur erhoben wird : 1. Von Waaren, welche
  1. a)auf der linken Rheinseite landwärts ein- und wieder ausgehen, oder welche
  2. b)auf dem Rheine, es sei zu Berg oder zu Thal, oder auf der Mosel in das Vereinsgebiet eingehen und auf Straßen auf der linken Rheinseite wieder ausgehen, oder umgekehrt ; ingleichen ; welche
  3. c)auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbrücken landwärts eingehen und über die südliche Granzlinie zwischen Neuburg am Rhein und Freilassing in Baiern (diesen O r t eingeschlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt ; endlich welche
  4. d)über die nördliche Gränzlinie zwischen dem Rhein und der Elbe (beide Flüsse ausgeschlossen) eingehen und stromwärts aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder aus einem MainHafen ausgehen, oder umgekehrt, vom Centner… 10 Sgr. oder 35 Xr. 2. Von Maaren, welche
  5. a)über die südliche Granzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingeschlossen) einund wieder ausgehen ; ingleichen welche
  6. b)rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und zu Biebrich, aus oberhalb gelegenen Rheinhäfen, aus Mainhäfen, oder aus Neckarhäfen über die Gränzlinie von Freilassing bis zur Donau (diese eingeschlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt, vom Centner… 4½ S g r . oder153/4Xr. 3. Von Waaren, welche rheiwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich, so wie aus den Mainhäfen unterhalb Wittenberg über die südliche Granzlinie zwischen Neuburg a. R. und Freilassing (diesen Ort eingeschlossen) wieder ausgeführt werden, oder umgekehrt, vom Centner… 2 5/6 Sgr. oder 10 Xr. 4. Vom Vieh, und zwar: Vom Stück von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, Kühen u. Rindern. von Gäugefüllen, Schweinen und Schaafvieh… Rthlr. Sgr. Fl. Xr. 0/6 3 /3 1 IV. A b s c h n i t t . Bei der Waaren-Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durchschneiden und für welche die örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermäßigung der Durchgangsgefälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladungen zu entrichtende Controlgebühr erfordern, werden die obersten Finanzbehörden der betheiligten Regierungen solche Ermäßigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen. Vierte Abtheilung. Hinsichts der Schifffarthsabgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, der Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Neckar) bewendet es im Allgemeinen bei
(121)den in der Wiener Congreß-Acte enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf den Grund derselben, über die Schissfahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlossenen Uebereinkünften. Fünfte Abtheilung. Allgemeine Bestimmungen. I . Der dem Tarif zum Grunde liegende, mit den in den Großherzogthümern Baden und Hessen allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmende Centner, der Z o l l - C e n t n e r , ist in hundert Pfunde getheilt, und es sind von diesen Zoll-Pfunden : 935422/1000=1000Preußischen (Kurhessischen) Pfunden, 1120 = 1000 Baierischen Pfunden, 2000 = 1000 Rheinbaierischen Kilogrammen (Niederländischen Pfunden), 935456/1000=1000Würtembergischen Pfunden, 933673/1000=1000Sächsischen (Dresdner) Pfunden. Demnach sind gleich zu achten : Zoll-Pfunde : 14 = 15 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden, 28 = 25 Baierischen Pfunden, 2 = 1 Rheinbaierischen Kilogramm (Niederländischen Pfunde), 14 = 15 Würtembergischen Pfunden , 14 = 15 Sächsischen (Dresdner) Pfunden; und Zoll-Centner : 36 = 35 Preußischen (Kurhessischen) Centnern zu 110 Pfunden ; 28 = 25 Baierischen Centnern zu 100 Pfunden, 2 = 1 Rheinbaierischen Quintal zu 100 Kilogrammen, 36 = 37 Würtembergischen Centnern zu 104 Pfunden, 36 = 35 Sächsischen (Dresdner) Centnern zu 110 Pfunden. II. Werden Waaren unter Begleitschein-Controle versandt, oder bedarf es zum Waarenverschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben : für einen Begleitschein 2 S g r . (1½ g Gr.) oder 7 Xr., für ein angelegtes Blei 1 S g r . (3/4 gGr.) oder 3½ Xr. Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen enthalten. Andere Neben-Erhebungen sind unzulässig. III. a) Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewicht, oder nach dem Netto-Gewicht erhoben. Unter Brutto Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umgebung wird Tara genannt. Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung notwendig ein und dieselbe, wie es zum Beispiel bei Syrup u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara.
(122)Das Netto Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittelung des Netto-Gewichts nicht in Abzug gebracht ; eben so wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten.
  1. b)Die Zölle werden vom Brutto-Gewicht erhoben : 1. von allen verpackt transitirenden Gegenständen ; 2. von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen Gulden und fünfundvierzig Kreuzer vom Centner nicht übersteigt ; 3. von andern Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarif ausdrücklich festgesetzt ist.
  2. c)Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht nach dem Brutto-Gewicht zu erheben ist, wird das Netto-Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt.
  3. d)Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichts ist Folgendes zu beobachten : 1. In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarif bestimmten Sätzen berechnet. 2. Gehen Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos in einfache Säcke von Pack- oder Sackleinen, von Schilf- und Strohmatten oder ähnlichem Material gepackt ein, so können 4 Pfund vom Zoll-Centner für Tara gerechnet werden. Unter den im Tarif mit einem höheren Tarasatze als 4 Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zoll-Behörde erheblich schwerer als bei Sacken ins Gewicht fällt. 3. Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzollung nach dem Netto-Gewicht S t a t t findet, den Tara-Tarif gelten, oder das NettoGewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die T a r a , oder der letzteren allein, ermitteln lassen will. Bei Flüssigkeiten und andern Gegenständen, deren Netto-Gewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarif berechnet, und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchs-Recht gegen Anwendung desselben. 4. In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarif angenommenen Tarasatze bemerkbar w i r d , ist auch die Zollbehörde befugt, die Netto-Verwiegung eintreten zu lassen.
  4. e)Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (dritte Abtheil. Abschnitt IV.) geringere Zollsätze Statt finden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung des Gewichts nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speciellen Verwiegung, im Ganzen berechnet werden; die Traglast eines Lastthiers zu drei Centner, „ Ladung eines Schubkarrens zu zwei Centner, „ ,, „ einspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Centner, „ „ „ zweispännigen ,, zu vier und zwanzig Centner, und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Centner mehr,
(123)IV. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei der Deklaration auf das darin vorhandene M a t e r i a l , in so fern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen, und es müssen aus Baumwolle und Leinen u., ohne Beimischung von W o l l e , gefertigte Waaren, nach ihren Urstoffen oder als baumwollene Waaren declarirt werden. Besteht eine Waare aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit andern Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genügt die Declaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschrotten, Saumleisten, Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Zollclassification, außer Betracht. V. Sind in einem und demselben Collo Waaren zusammengepackt , welche Verschiedenen Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Declaration zugleich die Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem Netto-Gewicht angegeben werden. Geschieht dies nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs der speciellen Revision beim Gränzzollamte auspacken, oder es w i r d , falls er das letztere ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung ablehnt und seine diesfällige Erklärung in den B e gleitschein amtlich aufgenommen worden, im Bestimmungsorte von dem ganzen Gewicht des Collo der Abgabensatz erhoben, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. Ausgenommen hiervon sind : Glas , Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, so wie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen, im Tarif nicht als solche bezeichneten, sondern unter andern Nummern aufgeführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestattet. Auch soll die Declaration der zuletzt gedachten Artikel als „Kurze Waaren" ( T a r i f , Abtheilung zwei, Nr 20) nicht die Verzollung derselben nach dem höhern Tarifsatze für kurze Waaren zur Folge gaben, sondern die Abgabenerhebung in allen diesen Fällen nach dem Revisionsbefunde zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf specielle Ermittelung anträgt. V I . Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird : a) sofern dieselben zu einer, Niederlage (Packhof, Hallamt) declarirt werden, die Durchgangsabgabe erst bei dem weitern Transport von der Niederlage erhoben. b) Sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang declarirt werden, erfolgt die Entrichtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte, wo nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei veränderter Richtung des Waarenzugs, Nacherhebungen beim Ausgangs- oder Packhofsamte nöthig werden. c) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als die allgemeine Eingangsabgabe (½ Thaler oder 52 ½ Kreuzer vom Centner), und nach der dritten Abtheilung beim Durchgange nicht mit einer geringern Abgabe belegt sind, als an Eingangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusammengenommen, davon zu entrichten sein würde, müssen die Gefälle gleich beim Eingangsamte erlegt werden, vorbehaltlich örtlicher Ausnahmen wie bei b. VII. Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme begriffen, und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll- oder Haupt-Steueramt oder eine andere competente Hebestelle befindet, adressirt sind, können unter Begleitschein-Controle von, den Grenzämtern dorthin abgelassen, und es können daselbst die Gefälle davon entrichtet
(124)werden. An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich sind, erfolgt sodann die Gefälle. Entrichtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen. VIII. a. Bei Neben-Zollämtern 2ter Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle nicht über 5 Thaler oder 8 3/4 Gulden vom Centner betragen, in unbeschränkter Menge eingehen. Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von 50 Thalern oder 87½ Gulden nicht übersteigen. Den Ausgangs-Zoll können Neben-Zollämter erster Klasse ohne Beschränkung hinsichtlich des Betrages erheben. b. Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen. Waaren, welche mit geringern Sätzen als sechs Thalern oder zehn einem halben Gulden vom Centner belegt sind, und V i e h , dürfen über Neben-Zollämter zweiter Klasse in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung oder den ganzen Vieh-Transport den Betrag von zehn Thalern oder siebzehn einem halben Gulden nicht übersteigen. Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von höchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit der Maßgabe, daß auch die Gefälle von den in einem Transport eingehenden Waaren solcher A r t den Betrag von zehn Thalern oder siebzehn einem halben Gulden nicht übersteigen dürfen. Den Ausfuhrzoll können Neben-Zollämter zweiter Klasse bis zum Betrage von zehn Thalern oder siebzehn einem halben Gulden erheben. c) In so weit Neben-Zollämter von der betreffenden obersten Finanzbehörde erweiterte Ab» fertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen ergehen. Die Gefälle müssen bei den Neben-Zollämtern sogleich erlegt werden, in so fern die» selben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen ermächtigt werden. I X . Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert : alle Waaren-Quantitäten unter1/1000des Centners. Gefällebeträge von weniger als sechs Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. X . Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silbermünzen der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der Eingangs-, Aus. gangs und Durchgangsabgaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen. Beilage A. zum Vereins-Zolltarif. Eingangs-Zoll vom Getreide im Königreich Baiern (mit Ausschluß der Gränze links des Rheins). Weizen, Kernen
(125)oder gegerbter Dinkel. Berechnung des Zolls von ungegerbtem Dinkel (Fesen, Spelz), nach dem Preise des Kerns oder gegerbten Dinkels. ZollDas Scheffel Kernen i m Preise Belegung vom Scheffel. bis von von bis ZollBelegung vom Scheffel. Fl. Xr. Fl. Xr. Fl. Xr. Fl. Xr. Fl. Xr. 1 8 1 12 1 48 8 D a s Scheffel i m Preise 8 1 12 12 1 13 59 24 12 15 59 12 14 14 16 20 und darüber. frei 16 Das Scheffel i m Preise bis von Fl. Xr. Fl. Xr. Fl. Xr. 8 24 1 6 1 12 18 6 1 13 59 9 15 59 6 20 und darüber. frei Gerste. Hafer und Wicken. ZollBelegung vom Scheffel. Das Scheffel i m Preise ZollZollDas Scheffel Belegung im Preise Belegung vom vom von bis Scheffel. Scheffel. Fl. Xr. Fl. Xr. Fl. Xr. Fl. Xr. 36 1 5 24 1 Korn oder Roggen. 1 3 59 12 6 3 7 7 59 9 4 4 59 8 8 59 6 5 6 5 8 8 59 12 9 10 59 6 und darüber. 18 18 24 frei 1 3 59 59 15 Fl. X. Fl. X. Fl. Xr. 6 7 11 bis von 9 1 frei 12 frei und darüb. und darüber. 4te BeilagezurNr. 15. Beilage B. zum Vereins-Zolltarif. Ausgangs-Zoll vom Getreide im Königreich Baiern (mit Ausschluß der Grenze links des Rheins). Berechnung Weizen, Kernen des Zolls von ungegerbtem Dinkel (Fesen, Spelz), nach dem Preise des Kerns oder gegerbten Dinkels. Gerste. Korn oder Roggen. Hafer Und Wicken. ZollZollZollDas Scheffel im Das Scheffel Kernen ZollDas Scheffel ZollDas Scheffel im Belegung im Preise Belegung Beleguno Belegung Preise. Belegung im Preise Preise. vom vom vom vom vom bis von bis von Scheffel. von bis Scheffel. von bis Scheffel. bis von Scheffel. Scheffel. Xr. Fl. X r . Fl. X r . F l . X r . Fl. X r . Fl. X r . Fl. X r . F l . X r . Fl. X r . F l . Xr. F l X . F l X . F l . XrXr. F l . Xr. Das Scheffel im Preise
(126)oder gegerbter Dinkel. 1 15 59 15 59 1 frei frei. 1 10 6 24 59 16 17 59 9 16 17 59 3 11 12 59 18 20 29 30 18 20 29 12 13 15 29 25 29 12 20 25 29 30 15 30 20 29 20 30 25 20 30 1 25 30 30 29 30 30 35 29 4 35 40 10 und darüber 2 6 24 30 8 59 frei 1 4 59 9 59 6 5 5 59 10 29 18 6 7 59 - 12 30 13 29 42 8 9 59 - 30 13 30 16 29 1 24 10 1 1 59 1 - 1 . frei. 1 10 10 29 2 frei 3 30 30 29 1 30 30 35 29 1 36 25 30 30 29 3 36 16 30 20 29 2 24 12 13 59 1 36 35 40 und darüber. 2 24 30 30 35 und darüber 24 20 30 25 und darüber. 3 36 14 16 und darüb. 2 24 25 30 5
(127)Zoll-Gesetz. A l l g e m e i n e Bestimmungen. §
  1. Alle fremden Erzeugnisse der Natur und Kunst können im ganzen Umfange I . Verkehr mit anderen Ländern. des Großherzogthums eingebracht, verbraucht und durchgeführt werden. §
  2. Allen inländischen Erzeugnissen der Natur und Kunst wird die Ausfuhr gestattet. §
  3. Ausnahmen hiervon (§§ 1—2.) treten ein beim Verkehr mit Salz und denjenigen Stoffen, woraus Salz ausgeschieden zu werden pflegt, und können auch für andere Gegenstände aus polizeilichen Rücksichten auf bestimmte Zeit angeordnet werden. II. Abgaben vom §
  4. Von eingehenden fremden Waaren wird ein Eingangszoll erhoben, dessen Höhe Verkehre mit andern so wie die von demselben ganz befreiten Gegenstände, die Erhebungsrolle (der Zolltarif) Ländern (Zölle).
  5. Eingangszoll. nachweiset. Welche Waaren als §
  6. Alle aus anderen Ländern eingehenden Gegenstände werden in Beziehung auf fremde anzusehen. die Zollpflichtigkeit, der Regel nach, und nur unter Zulassung der im gegenwärtigen Gesetze ausdrücklich bestimmten Ausnahmen, als fremde Waaren angesehen. §
  7. Bei dem Ausgange gilt die Zollfreiheit als Regel. Die Ausnahmen ergibt der
  8. Ausgangszoll. Tarif. §
  9. Von fremden Waaren, die nicht im Lande verbleiben, sondern blos durchgeführt
  10. Durchgangszoll. werden, wird ein Durchgangszoll erhoben, dessen Höhe der Tarif bestimmt. §
  11. Gegenstände des Durchgangs können gegen Entrichtung der Durchgangsabgabe
  12. Erleichterungen innerhalb des Großherzogthums, unter der angeordneten Aufsicht, umgeladen, auch des Durchgangs. der Spedition oder des Zwischenhandels wegen gelagert werden. §
  13. Erleichterungen, welche die Bewohner des Landes in andern Ländern bei ihrem III. Ausnahmsweise Erleichterung Werkehr gemessen, können, so weit es die Verschiedenheit der Verhältnisse gestattet, in den Abgaben beim Verkehr mit andern erwiedert werden. Dagegen bleibt vorbehalten, Beschränkungen, wodurch der Verkehr Ländern. der Bewohner des Landes in fremden Ländern wesentlich leidet, durch angemessene
  14. I m Allgemeinen. Maaßregeln zu vergelten.
  15. Insbesondere beim Verkehr mit Zollsysteme (zu dem Zollvereine) verbunden haben, besteht—unter Ausschluß der im den zum Zollverein §
  16. bezeichneten Gegenstände und hinsichtlich einiger Stauten auch der Spielkarten — gehörigen Ländern. §
  17. Mit Ländern, die sich mit dem Großherzogthum zu einem gemeinschaftlichen
(128)ein unbeschränkter und der Regel nach völlig abgabenfreier Verkehr, wie unter den erzelnen Theilen des eigenen Staatsgebietes. Ausnahmsweise unterliegt dieser Verkei bei einigen Erzeugnissen den bestehenden innern Steuern. Die näheren, diesen Verhältnisse entsprechenden Bestimmungen werden, so weit noch nöthig, besonders bekannt gemacht werden. Besondere Bestimmungen. I . Erhebung des §
  1. Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Maaß oder nach Zolles. Stückzahl.
  2. Erbebungsfuß. §
  3. Außer dem Zolle kann, wenn Waaren nach den Vorschriften dieses Gesetze
  4. Bezettelungsu. Verschlußgelder. unter besonderen Kontrollformen abgefertigt, oder mit Verschluß belegt werden, d Entrichtung des im Zolltarif bestimmten Bezettelungs- oder Verschlußgeldes verlang werden.
  5. Berichtigung d. §
  6. Der Zolltarif kann nur alle drei Jahre im Ganzen berichtigt, und muß sodan Zoll-Tarifs. für die nächsten drei Jahre acht Wochen vorher vollständig von Neuem herausgegebe werden. Abänderungen einzelner Zollsätze, oder Erläuterungen über letztere, sollen der Regel nach nur jährlich auf einmal ausgesprochen, wenigstens acht Wochen vor der ersten Januar zur öffentlichen Kunde gebracht und erst von diesem Tage an angewendet werden. §
  7. Zur richtigen Anwendung des Zolltarifs dient das amtlich bekannt zu machend
  8. Waaren-Verzeichniß. Waarenverzeichniß, welches die einzelnen Waarenartikel nach ihren im Handel und sonst üblichen Benennungen in alphabetischer Ordnung aufzählt und dm auf jeden de selben anwendbaren Tarifsatz bezeichnet. W o dennoch über die richtige Anwendung des Tarifs auf die einzelnen Zollpflichtigen Gegenstände ein Zweifel eintritt, wird letztern im Verwaltungswege und in letzter Instanz von dem Gouverneur entschieden.
  9. Verpflichtung §
  10. Zur Entrichtung des Zolles ist dem Staat derjenige verpflichtet, welcher zu zur Entrichtung des Zeit, wo der Zoll zu entrichten, Inhaber (natürlicher Besitzer) des zollpflichtigen GeZolles. genstandes ist. Dem Inhaber steht derjenige gleich, welcher den Zollpflichtigen Gegenstand aus einer öffentlichen Niederlageanstalt entnimmt. In wie fern der Inhaber, der nicht zugleich Eigenthümer ist, von letzterm oder den
  11. Haftung Waare. Absender oder Empfänger des zollpflichtigen Gegenstandes die Erstattung der Abgabe verlangen könne, ist nach den, unter ihnen bestehenden rechtlichen Verhältnissen, de Grundsätzen des Civilrechts gemäß, zu beurtheilen und in streitigen Fällen ausschlißen von den Gerichten zu entscheiden. der §
  12. Die zollpflichtigen Gegenstände haften ohne Rücksicht auf die Rechte eine Dritten an denselben, für pünktliche und vollständige Entrichtung des darauf ruhende Zolles, und können, so lange diese nicht erfolgt ist, von der Zollbehörde zurückbehalte
(129)oder mit Beschlag belegt werden. Das an den Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes von einem Zollbeamten ergangene Verbot über den fraglichen Gegenstand weiter zu verfügen, hat die volle Wirkung der Beschlagnahme. Die Verabfolgung der Waaren, auf welchen noch ein Zollanspruch haftet, kann in keinem Falle, auch nicht von den Gerichten, Gläubigern und Gütervertretern (Fallients-Syndiken) bei Konkursen eher verlangt werden, als bis die Abgaben davon bezahlt sind. §
  1. Für die Erhebung der Zollgefälle findet, sowohl gegen den Staat als gegen
  2. Verjährung der den Zollpflichtigen, eine einjährige Verjährung in der A r t statt, daß nur binnen Jah- Abgabe. resfrist, vom Tage der geleisteten Verzollung an, ein Anspruch auf Ersatz wegen zu v i e l entrichteter Gefälle angebracht und binnen gleicher Frist, von gleichem Zeitpunkte an, eine Nachforderung an den Zollpflichtigen wegen zu wenig erhobener Zollbeträge gestellt werden darf. Auf das Regreßverhältniß des Staats gegen die Zollbeamten und auf Nachzahlung hinterzogener (defrandirter) Gefälle findet diese abgekürzte Verjährungsfrist keine Anwendung.
  3. Verkehr im In§
  4. Der Verkehr mit zollfreien oder verzollten ausländischen und mit gleichartigen nern. inländischen Waaren im Innern des Großherzogthums ist frei und unterliegt nur den zum Schutze der Zolleinrichtung nöthigen Aufsichtsmaaßregeln. Von Gegenständen, für welchen der tarifmäßige Eingangszoll entrichtet ist, kann weiter keine Verbrauchs- noch sonstige Abgabe für Rechnung des Staats erhoben werden, mit Ausschluß jedoch derjenigen innern Steuern, welche auf die weitere Verarbeitung, oder auf anderweite Bereitungen aus solchen, sowohl fremden als inländischen gleichartigen Gegenständen gelegt sind. §
  5. Binnenzölle, sowohl des Staats, als der Kommunen und Privaten, sind un-
  6. Unzulässigkeit der Binnenzölle. zulässig.
  7. Desgleichen der §
  8. Abgaben an Kommunen oder Privaten vom Handel und Verbrauche auslän- Kommunalu. Pridischer Waaren dürfen 'nicht Statt finden, wenn nicht ähnliche Umstände, wie rück- vatabgaben u. Handel und Verbrauche sichtlich der Staatsabgaben §18 erwähnt worden, auch hier eine Ausnahme begründen. ausländ. Waaren. §
  9. Die konvenzionellen Wasserzölle auf denjenigen schiffbaren Flüssen, welche das
  10. Vorbehaltweder Wasserzölle Gebiet verschiedener Staaten berühren, so wie alle anderen wohlbegründeten Erhebun- gen und andern Abgaben. gen und Leistungen, welche zur Unterhaltung der Stromschiffahrt und Flösserei, der Kanäle, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wege, Krahnen, Waagen, Niederlagen und anderer Anstalten für die Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, gehören dagegen auch künftig nicht zu den in den §§ 19 und 20 als unzulässig bezeichneten Abgaben. §
  11. Abgesondert gelegene, auch vorspringende Landestheile, für welche besondere 12.Besondere Vorschriften für einzelne Verhältnisse es erfordern, können von Entrichtung der durch dieses Gesetz angeordneten Landeschelle. Abgaben ausgenommen bleiben, und in dieser Beziehung eigene, der Örtlichkeit angemessene Einrichtungen erhalten.
(130)Der Verkehr dieser Landestheile mit dem übrigen Staatsgebiet unterliegt den Beschränkungen , welche dies Verhältniß erfordert.
  1. Ausschluß von §
  2. Eine Befreiung von den durch dieses Gesetz bestimmten Abgaben findet Nick Befreiungen. zur Beaufsichtiung §
  3. W o das Großherzogthum an Ausland d. i. an fremde nicht zu demselben Zollund Erhebung des systeme gehörige Länder angrenzt, bildet die Landesgrenze zugleich die Zollgrenze oder
  4. Zoll - Linie, Zolllinie, und der zunächst innerhalb derselben gelegene Raum, dessen Breite nach der — Grenz-Bezirk, Örtlichkeit bestimmt wird, den Grenzbezirk, welcher vom übrigen Staatsgebiete durch — Binnenlinie. die besonders zu bezeichnende Binnenlinie getrennt ist.
  5. Zollstrafen und §
  6. Von den aus dem Auslande in und durch den Grenzbezirk führenden LandLandungsplätze. und Wasserstraßen sollen die zum Waarenverkehr mit dem Auslande vorzugsweise geeigneten, als Zollstraßen bezeichnet werden.
  7. Zollbehörden. §
  8. Zur Feststellung und Erhebung der Ein-, Aus- und Durchgangs-Zölle werden im Grenzbezirke Grenzzollämter, i n den übrigen Theilen des Landes andere Hebestellen, auch da, wo die Grenzzollämter nicht nahe genug an der Zolllinie liegen, an dieser besondere Ansageposten errichtet.
  9. Grenzbewachung. §
  10. Die Aufsicht auf den Waaren-Ein- und Ausgang wird längs der Zollgrenze und im Grenzbezirke durch eine uniformirte und bewaffnete Grenzwache geübt, die zum Gebrauche ihrer Waffen nach den deshalb ergehenden besondern Vorschriften befugt ist.
  11. Verpflichtung §
  12. Andere Staats- und Kommunalbeamte, namentlich die Polizei- und Forstbein Bezug auf den Grenzwache verpflichtet. Sie haben insbesondere Zollschutz. Übertretungen der Zollvorschriften, welche bei Ausübung ihres Dienstes zu ihrer Kenntniß kommen, möglichst zu hindern und auf jeden Fall zur nähern Untersuchung s o f o r t anzuzeigen. Vorschriften für die §
  13. Wer zollpflichtige oder zollfreie Waaren mitsichfuhrt, darf über die Zolllinie Waaren - Ein-, zu Wasser oder zu Lande nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße eina. Straßen u. Zeit, oder austreten, auch nur bei einem erlaubten Landungsplatze anlanden. an welche die Ueber, In wie fern der Ein- oder Ausgang zu anderer, als der vorbestimmten Zeit und auf linie gebunden ist. anderen als den Zollstraßen, auch das Anlanden an anderen als den bezeichneten Landungsplätzen ausnahmsweise zulässig ist, wird durch die Zollordnung bestimmt. b. Fortsetzung des §
  14. Der Weg von der Zolllinie bis zum Grenzzollamte muß ununterbrochen fort amte ; gesetzt, auch müssen beim Zollamte die Menge und die Art der Waaren vollständig Deklaration, und genau angegeben (deklarirt) und letztere dem Zollamte zur Einsicht (Revision) vor gezeigt werden. c. Behandlung der Eingehende, sei es nach einem inländischen Bestimmungsorte, oder zum und ein- u. durchgehen- mittelbaren Durchgang deklarirte Waaren, werden nach Verschiedenheit der Fälle entden Waaren. weder sogleich beim Grenzzollamte vollständig abgefertigt (in freien Verkehr gesetzt) oder von solchem unter Zollkontrolle (mittelst Begleitschein) und geeigneten Falles unter
(101)Verschluß und gegen Sicherheitsleistung für den Betrag des Zolles an eine ander, Hebestelle zur Schlußabfertigung verwiesen. §
  1. Bei ausgehenden, einem Ausgangszolle unterliegenden Maaren geschieht died. Behandlung der ausgehenden Ermittelung der Menge und Art derselben, sowie die Erhebung des Zolles nach der Waaren. Wahl des Waarenführers entweder beim Grenzzollamte am Ausgangspunkte, oder bei einer Hebestelle im Innern mit Vorbehalt der Revision beim Grenzzollamte. §
  2. Maaren, die nach § 31 an eine andere Hebestelle zur weiteren Abfertigung e. Weiteres Verhalten der Waarenverwiesen, oder zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmt, oder nach § 32 zum Ausgang führen u. Verpflichderselben im deklarirt sind, hat der Waarenführer unverändert ihrer Bestimmung zuzuführen, den tungen Allgemeinen. Zollamte, von welchem die Schlußabfertigung zu bewirken ist, zuzustellen, auch die dahin den etwa angelegten amtlichen Verschluß unverletzt zu erhalten. Die näheren Vorschriften über die Verbindlichkeiten, welche in Hinsicht auf Deklaration und Revision der Waaren, auf die Sicherheitsleistung für die schuldigen Zollgefälle und auf den Waarenverschluß von Seiten der Verkehrtreibenden zu erfüllen sind, enthält die Zollordnung. §
  3. Innerhalb des Grenzbezirks unterliegt aller Waarenverkehr und Transport
  4. Waaren-Verkehr und Transport einer genauen und speziellen Aufsicht und ist denjenigen Beschränkungen und Kontroll- im Grenzbezirke. Maaßregeln unterworfen, welche zur Sicherheit gegen die verheimlichte Waaren-Einfuhr und Ausfuhr erforderlich und in der Zollordnung näher angegeben worden sind. §
  5. Innerhalb des Grenzbezirks können früher bestandene Gewerbe mit zollpflich-
  6. Gewerbsbetrieb tigen fremden, einem höhern als dem allgemeinen Eingangszoll unterliegenden oder im Grenzbezirke. mit gleichnamigen inländischen, sowie mit allen, einem Ausgangszolle unterworfenen Gegenständen nur fortgesetzt und neue nur angefangen und betrieben werden, unter Beobachtung derjenigen Vorschriften, welche von der obersten Verwaltungs-Behörde mit Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuordnen, sowie durch die gewerbspolizeilichen Gesetze gegeben sind, um das Gewerbs- und Zoll-Interesse zu sichern. Die weitern Bestimmungen hierwegen und zwar insbesondere wegen Führung von Handelsbüchern von Seiten der Kaufleute im Grenzbezirke, dann wegen Beschränkung der Krämer und anderer Gewerbtreibender in kleinern Orten des Grenzbezirks bei dem anmittelbaren Waarenbezuge aus dem Auslande, sowie wegen der Beschränkung der Hausirgewerbe im Grenzbezirke, sind durch die Zollordnung ertheilt worden.
  7. Waaren-Verkehr §
  8. Ueber den Grenzbezirk hinaus findet im Inlande nach Anleitung der nähern außerhalb des GrenzVorschriften, welche die Zollordnung hierüber enthält, eine weitere Beaufsichtigung des bezirks. Waarenverkehrs nur insoweit Statt, daß 1) die aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke in das Innere des Landes übergehenden Waaren mit den im Grenzbezirke empfangenen Abfertigungsscheinen bis zum Bestimmungsorte begleitet seyn müssen, daß 2) bei gewissen hoch besteuerten Waaren die Versendungen im Inlande zu größern Quantitäten nur auf Frachtbriefe oder Transportzettel geschehen dürfen, daß
(132)3) von den Handeltreibenden, welche dergleichen hoch besteuerte Waaren unmittelbar aus dem Auslande beziehen, über den Handel mit denselben Buch zu fuhren und darin der Tag und der Ort, an welchem die Verzollung geleistet worden, jedesmal beim Empfang der Waare anzumerken ist; daß endlich 4) Waarenführer und Handeltreibende bei dem Transporte zollpflichtiger fremder oder gleichnamiger inländischer Waaren auch außerhalb des Grenzbezirks den Zoll-, Steuer- oder Polizei-Beamten über die transportirten Waaren, — und insofern es Artikel der vor- (2.) bezeichneten Art sind, auch darüber aufrichtige Auskunft zu geben haben, von wem und woher die Waaren bezogen worden sind und wohin, auch an wen sie abgeliefert werden sollen.
  1. Hausvisitatio- §
  2. Sind Gründe vorhanden, zu vermuthen, daß irgend jemand im Grenzbezirke nen und Revisionen sich einer Uebertretung der Zollgesetze schuldig gemacht habe, oder zu einer solchen Ueder Waarenlager. bertretung durch Bergung verbotener oder zollpflichtiger Waaren mitwirke, so können zur Ermittelung derartiger Kontraventionen Nachsuchungen nach solchen Vorräthen unter Erforderung des Ausweises über die geschehene Verzollung oder den inländischen Ursprung der vorgefundenen Waaren und selbst Hausvisitationen von Zollbeamten unter Leitung eines Ober-Kontrolleurs oder eines andern Beamten gleichen oder höhern Ranges vorgenommen werden; Hausvisitationen jedoch nur unter Zuziehung der Ortsbehörden und nur nach Sonnenaufgang und vor Sonnenuntergang. Der Beobachtung dieser Förmlichkeiten bedarf es nicht, wenn auf der That betroffene, von den Zollbeamten verfolgte Schleichhändler in Häusern, Scheunen u. s. w. einen Zufluchtsort suchen, In solchen Fällen müssen die verdächtigen Räume den verfolgenden Zollbeamten auf Verlangen sofort und zu jeder Zeit geöffnet, und es dürfen letztere in Ausübung ihrer Dienstpflicht gegen die Flüchtigen auf keine Weise gehindert werden. Auch sind unter den vorgedachten Nachsuchungen die gewöhnlichen Revisionen bei den, auf den Grund des § 35 dieses Gesetzes unter Kontrolle stehenden Gewerbtreibenden nicht begriffen. §
  3. Haussuchungen außerhalb des Grenzbezirks zum Zwecke der Verfolgung einer Uebertretung der Zollgesetze können nur von den, zur Untersuchung solcher Ubertretungen kompetenten Behörden angeordnet und unter deren Leitung vorgenommen werden.
  4. Körperliche Visitationen. §
  5. Personen, gegen welche der Augenschein den Verdacht erregt, daß sie Waaren unter den Kleidern verborgen haben und welche der Aufforderung der Zollbeamten, sich dieser Gegenstände freiwillig zu entledigen, nicht sogleich vollständig genügen, können der körperlichen Visitation unterworfen werden. Sie müssen jedoch — wenn sie die Visitation nicht bei der nächsten Zollstelle oder Ortsbehörde wollen geschehen lassen — deshalb vor die zur Untersuchung der Zollstraffälle kompetente Behörde geführt werden.
(133)§
  1. Zur Beförderung des mittelbaren Durchfuhrhandels und des innern Verkehrs
  2. Anstalten zur des dienen die in den wichtigern Handelsplätzen des Inlandes unter amtlicher Aufsicht ste-Beförderung mittelbaren Durchhenden öffentlichen Niederlags-Anstalten, — Packhöfe, Hallen, Freihäfen, nach welchen fuhrhandels und des Die zollpflichtigen Waaren von der Grenze aus, unter den vorgeschriebenen Sicherheits- innern Verkehrs. Maaßregeln abgefertigt werden. Nicht minder werden auch bei den Haupt-Zollämtern an der Grenze, wo sich ein desfallsiges Bedürfniß zeigt, Niederlagen eingerichtet, in welchen Waaren bis zu ihrer weitern Bestimmung unverzollt gelagert werden können. Ausnahmsweise endlich kann für solche Waaren, welche sich zur Aufbewahrung in den öffentlichen Niederlagen nicht eignen, bei genügend gewährter Sicherheit gegen Veruntreuungen und Verluste auch die Befugniß zum Privatlager, jedoch jederzeit widerruflich und nur auf besondere Genehmigung des Gouverneurs gestattet werden. Ueber die Verpflichtungen bei hiernächstiger Verzollung der niedergelegten Waaren, irngleichen über die Fristen, binnen welchen die eingegangenen Waaren auf den PackHöfen und Zollniederlagen lagern dürfen, sowie endlich über das Verfahren mitten nach Ablauf jener Fristen nicht abgeholten Waaren, sind durch die Zollordnung die nöthigen Vorschriften ertheilt worden. Der Inhaber, Eigenthümer oder Absender der Waaren muß sich, wenn er die Waaren zum Packhof deklarirt oder deklariren läßt, jenen Vorschriften unterwerfen, ohne, d a ß es darüber einer besondern Erklärung bedarf.
  3. Ausnahmsweise §
  4. Verzollte oder inländische Erzeugnisse, welche vom Inlande durch das Ausland Zollfreiheit, n a c h dem Inlande versendet werden, bleiben beim Aus- sowie beim Wiedereingange a. für Versendunaus dem Inlande d a n n von aller Zoll-Entrichtung befreit, wenn die vollständige Ueberzeugung vorhanden gen durch das Ausland ist, daß dieselben Gegenstände wieder eingehen, welche aus dem Inlande ausgegangen nach dem Inlande. find. Fremde Waaren, welche unter Zollkontrolle versendet werden und auf ihrem Wege zum Bestimmungsorte zwischenliegendes Ausland berühren, werden hierdurch unter gleicher Voraussetzung von keiner andern, als der vermittelst der Zollkontrolle vorbeHaltenen Zoll-Entrichtung betroffen. W o die eine oder die andere dieser Begünstigungen zugestanden wird, müssen genau die Vorschriften und Bedingungen erfüllt werden, welche die Zollverwaltung ertheilen wird, um die obige Ueberzeugung zu begründen. b. beim Meß- und §
  5. Zur Erleichterung des Besuchs auswärtiger Messen und Märkte mit inlän- Marktverkehr. dischen Erzeugnissen kann für gewisse, sich hierzu eignende Gegenstände, unter Beobachtung der erforderlichen Kontrollvorschriften die zollfreie Rückbringung der unverkauft gebliebenen Waare verstattet werden. Nicht minder wird den fremden Handel- und Gewerbtreibenden, welche inländische Messen und Märkte besuchen, von ihren unverkauften Waaren Erlaß des Eingangs
  6. Beilage zur N r . 15.
(134)zolls bei der Wiederausfuhr, auf vorschriftsmäßigen Nachweis über die Identität der ein- und zurückgeführten Waaren, gewährt. c. bei Waaren, die §
  1. Gegenstände, welche zur Verarbeitung oder zur Vervollkommnung der Arbeit zur Verarbeitung oder Vervollkomm- mit der Bestimmung, die daraus gefertigten Waaren auszuführen, eingehen, können nung mit der Be- im Zoll erleichtert werden. stimmung des Aus- gangs eingebracht In besondern Fällen kann dies auch geschehen, wenn Gegenstände zur Verarbeitung werden u. umgekehrt. oder zur Vervollkomnung nach dem Auslande gehen und im vervollkommneten Zustande zurückkommen. Ausnahmen der einen wie der andern Art bedürfen aber jedesmal der Genehmigung des Gouverneurs. d. beim Grenzver- §
  2. Ob und welche Erleichterungen in Bezug auf den kleinen Grenzverkehr mit kehr. dem benachbarten Auslande Statt finden können, wird nach Maaßgabe des örtlichen Bedürfnisses von dem Gouverneur durch besondere Verfügungen bestimmt. III. Vollzug-Vor- §
  3. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung und Anwendung des gegenschriften. wärtigen Gesetzes sind in der Zollordnung enthalten.
(135)Zoll-Ordnung. Erster Abschnitt. Von der Erhebung der Zolle und der Waaren-Abfertigung, so weit solche an der Grenze Statt finden. §
  1. Wer aus dem Auslande kommt, und zollpflichtige Waaren, oder zoll-
  2. Beim WaarenEingange. freie Gegenstände, letztere im verpackten Zustande, mit sich führt, darf solche, A. Allgemeine den im § 29 und § 30 des Zollgesetzes enthaltenen Bestimmungen zufolge, Bestimmungen.
  3. Verhalten beim nur während der Tageszeit (§ 86) und nur auf einer Zollstraße in das Land,Eingange über die bringen. Er darf von der Zollinie ab die Zollstraße nicht verlassen, sondern muß Zollinie. sich auf derselben, ohne Abweichung und willkührlichen Aufenthalt, und ohne eine Veränderung an der Ladung vorzunehmen, mit dieser zum Grenzzollamte begeben. §
  4. Bei dem Grenzzollamte hat der Waarenführer seine sämmtlichen, die
  5. Anmeldung bei dem Grenzzollamte, Ladung betreffenden Papiere zu übergeben. oder dem vorliegen§
  6. Wo das Grenzzollamt entfernter von der Grenze gelegen und deshalb den Ansage- (Anmeldungs-) Posten. näher an der Grenze ein Ansageposten errichtet ist, hat der Waarenführer seine. Papiere über die Ladung bei letzterem abzugeben und überdies die Zahl der Wagen und Pferde und, wo möglich, auch die der geladenen Stücke anzumelden. Die von dem Waarenführer übergebenen Papiere werden in seiner Gegenwart eingesiegelt, an das Grenzzollamt adressirt und einem Grenzaufseher überliefert, welcher das Fuhrwerk oder Schiffsgefäß zum Grenzzollamte begleitet. Diese Begleitung soll regelmäßig und so oft geschehen, als es die Beschaffenheit des Verkehrs erfordert und die Stärke des Personals, sowie die Entfernung des Grenzzollamtes zulassen. Bei jedem Ansageposten wird an der Thür des Abfertigungszimmers eine Bekanntmachung angeheftet seyn, aus der zu ersehen ist, zu welchen Stunden täglich die Begleitung der bis dahin eingetroffenen Waarentransporte zum Zollamte erfolgt. §
  7. Reisende, welche Gepäck bei sich führen, und weder mit der gewöhnlichen Post, noch mit Extrapost reisen, sind zur Anmeldung nach den Vorschriften §§ 2 und 3 verpflichtet, mit dem Unterschiede, daß sie dem, Ansageposten nur ihren Namen, Stand und Wohnort, sowie den Namen und Wohnort des Fuhrmanns anzeigen und einen Schein darüber erhalten, mit dem sie sich, bis zum Grenzzollamte ausweisen, bei welchem derselbe abgeliefert wird. In beson- deren Fällen kann der Ansageposten, wenn er es nöthig erachtet, Reisende begleiten lassen, jedoch ohne Aufenthalt,
(136)3. Deklaration. § 5. Nach Ablieferung der über die Ladung sprechenden Papiere an das a. Aufforderung Zollamt, fordert dieses den Waarenführer zur Deklaration der Ladung auf, dazu welche, mit Einschluß des Reise- oder Schiffsgeräths und etwaniger Mundvorräthe so lange völlig unberührt bleiben muß, bis das Zollamt die Anweisung zum Ab- oder Ausladen ertheilt. b. Form u. Inhalt § 6. Die Deklaration muß, dem darüber vorgeschriebenen Formulare gemäß, der Deklaration. enthalten :
  1. a)die Zahl der Wagen und Pferde, aus welchen der Transport besteht ;
  2. b)den Namen des Fuhrmanns, bei Schiffen den Namen oder die Nummer des Schiffsgefäßes und den Namen des Schiffsführers ;
  3. c)Namen und Wohnort der Waarenempfänger (nach den Frachtbriefen) ;
  4. d)die Zahl der Kolli und deren Zeichen und Nummern im Einzelnen;
  5. e)die Menge und Gattung der Waaren, für jedes Kollo nach den Benennungen und Maaßstäben des Tarifs ;
  6. f)die Abfertigungsweise, welche der Waarenführer für die ganze Ladung oder für einzelne Theile derselben begehrt ;
  7. g)die Versicherung des Waarenführers, daß die Deklaration richtig sey und seine Unterschrift. Die Deklaration muß sich auf alle Theile der Ladung, nichts davon ausgeschlossen, erstrecken, mithin, wenn zollpflichtige Waaren mit zollfreien Gegenständen zusammengeladen sind, auch letztere enthalten. e. wie solche ausge- § 7. Es steht dem Waarenführer frei, ob er über seine ganze Ladung nur fertigt werden muß. eine Deklaration, oder mehrere Theildeklarationen übergeben will. Im letz, teren Falle muß er solche aber selbst besorgen, wenn auch sonst die Fertigung der Deklaration durch das Zollamt nach den Bestimmungen der folgenden §§ 8 und 9 zulässig wäre ; auch muß er den einzelnen Deklarationen noch eine besondere Generaldeklaration beifügen, und in derselben die Versicherung abgeben, daß der ganze Inhalt der Ladung richtig deklarirt sey. Die Deklarationen müssen in. Deutscher Sprache abgefaßt, leserlich und — besonders, was die Zahlen betrifft, — Deutlich geschrieben seyn, und dürfen weder Abänderungen noch Rasuren enthalten. Deklarationen, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden. Jede Deklaration über Ladungen, von welchen der Eingangszoll mehr als 10. Thaler beträgt, muß zweifach ausgefertigt werden. Bei Ladungen, von welchen der Eingangszoll nicht über 10 Thaler (oder 17 Gulden 30 Kreuzer) und nicht unter 3 Thaler (oder 5 Gulden 15 Kreuzer) betragt, ist nur eine einfache Ausfertigung der Deklaration nothwendig Bei Ladungen, von welchen der Eingangszoll weniger als 3 Thaler (oder 5 Gulden ,5 Kreuzer) betragt, kann der Zollpflichtige verlangen, daß an die Stelle der Ausfertigung einer
(137)förmlichen Deklaration die Eintragung der Gegenstände nach seiner mündlichen Angabe in das für die Zollquittung vorgeschriebene Formular trete, §
  1. Die Ausfertigung der Deklaration muß in der Regel der Waarenführer d. Wem die Aus: selbst besorgen, oder durch eine sich hiermit beschäftigende Privatperson (Kom- fertigung der Deklaration obliegt. missionair, Zollabrechner) besorgen lassen, welcher Letztere dann, sofern der Waarenführer des Schreibens unkundig ist, die Deklaration im Namen und aus Auftrag des Deklaranten unterzeichnet. I s t der Waarenführer des Schreibens unkundig, und befindet sich kein Kommissionair am O r t e , so erfolgt die Ausfertigung der Deklaration durch das Zollamt, welches dieselbe unentgeltlich auf den Grund der übergegebenen Papiere oder der mündlichen Anzeige bewirkt. Gleiches geschieht, wenn der Eingangszoll von der ganzen Ladung nicht über 10 Thaler (oder 17 Gulden 30 Kreuzer) betragt und der Waarenführer in diesem Falle die Ausfertigung von dem Zollamte verlangt. Der vom Zollamts angefertigten Deklaration muß, nach vorheriger Vorlesung, der Deklarant seine Unterschrift oder sein gewöhnliches Handzeichen beifügen, dessen Richtigkeit von zwei Beamten oder Zeugen zu bescheinigen ist. Der Deklarant haftet für die Richtigkeit der Deklaration, ohne Unterschied, ob diese von ihm selbst, oder für ihn von einem D r i t t e n , oder dem Zollamte ausgefertigt worden ist. §
  2. Besitzt der Waarenführer keine Frachtbriefe oder andere über seine Ladung sprechenden Papiere, oder nur solche, die zur Anfertigung einer vollständigen Deklaration unzureichend sind, und ist ihm sonst die Ladung nicht genug bekannt, um die vorgeschriebene Deklaration zu fertigen, oder fertigen zu lassen, so muß er, wenn er nicht den höchsten Eingangszoll zu entrichten erbötig ist, die Versicherung zu Protokoll abgeben,, daß er gar keine, oder keine anderen als die vorgelegten Papiere besitze, und auch sonst die Ladung nicht vollständig kenne. Es t r i t t alsdann die Anfertigung der Deklaration durch das Zollamt ein, welches solche nach vorheriger specieller Revision der Ladung, in Gegenwart des Waarenführers, auf den Grund einer darüber aufzunehmenden Verhandlung bewirkt. Die vom Zollamte aufgenommene Deklaration muß von dem Waarenführer, welcher für die richtige Stellung der Ladung Zur Revision haftet, unterschrieben, oder, wenn derselbe des Schreibens unkundig ist, nach Vorschrift des vorhergehenden § unterzeichnet und bescheinigt werden. Der Waarenführer muß in diesem Falle sich gefallen lassen, daß die gehörig deklarirten Ladungen, auch wenn sie später eintreffen, in der Abfertigung ihm vorgezogen werden, und daß die Ladung inzwischen auf seine Kosten unter amtlicher Bewachung und Verschlusse gehalten wird. Ist derselbe nur Frachtführer, so ist er, wenn er jenes Verfahren nicht eintreten lassen will, und zuvor die oben vorgeschriebene Versicherung abgegeben hat, einen Zeitraum zu bestimmen
(138)befugt, innerhalb dessen er die Deklaration nachträglich beibringen will. Letztern Falls bleiben die Waaren bis dahin auf Kosten des Waarenführers in Gewahrsam des Amtes. e. Anleitung zur §
  1. Eine besondere Anleitung zur Ausfertigung der Declaration ist bei jedem Zollrichtigen Anferti- amte und Ansageposten zur allgemeinen Kenntnißnahme auszuhängen. gung der Deklaration u. Bekanntmachung Auch wird ans den Geschäftsanweisungen für die Zollämter dasjenige, was sich auf der Dienst-Instruc- die Abfertigung bezieht, und neben den gesetzlichen Bestimmungen dem Publikum betionen in Bezug auf sonders zu wissen nöthig ist, zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht werden. die Abfertigung. Die nöthigen gedruckten Formulare zu den Declarationen werden den Declaranten einzeln unentgeltlich von den Zollämtern verabreicht, von denen solche auch in beliebiger größerer Menge gegen Erstattung der Papier- und Druckkosten entnommen werden können. f. besondere Vor- §
  2. Reisenden, mit Ausschluß derjenigen, welche zur gewerbtreibenden Klasse g e schriften für Reihören, steht es frei, bei ihrer Ankunft am Zollamte auf die Frage der Zollbeamten, ob sende. sie verbotene oder zollpflichtige Waaren bei sich führen, statt eine bestimmte Antwort zu geben, sich sogleich der Revision zu unterwerfen. In diesem Falle sind sie nur für die Waaren verantwortlich, welche sie durch die getroffenen Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind. Ueber die vorgefundenen zollpflichtigen Waaren hat das Zollamt die Deklaration zu fertigen.
  3. Revision der §
  4. Nach Berichtigung des Deklarationspunktes wird, soweit nicht ausnahmsweise Waaren. Zweck der Revision. das im § 9 bezeichnete Verfahren hat eintreten müssen, zur Revision der Waaren ge- schritten. Vermöge derselben sollen die Beamten, entweder durch den Augenschein, oder durch Werkzeuge sich die Ueberzeugung verschaffen, daß die zum Eingange angemeldeten Gegenstände nach Menge und Gattung mit der Deklaration übereinstimmen, und d a ß weder ein verbotener Gegenstand, noch ein mit einer höheren Abgabe belegter als der angemeldete, vorhanden ist. Allgemeine Revision. §
  5. Es geschieht die Prüfung entweder blos nach Zahl, Zeichen, Verpackungsart und Gewicht der Kolli, ohne Eröffnung der Fässer, Ballen, u. s. w. (allgemeine W a a renrevision), oder es findet außerdem noch Eröffnung statt, um die eigentliche Menge Specielle Revision. der in dem Kolli enthaltenen Waaren zu ermitteln, und die Ueberzeugung zu erlangen, daß keine andere als die angemeldete Waarengattung, oder daß diese in ihrer Ursprünglichen Beschaffenheit vorhanden sei (specielle Waarenrevision). Brutto-Gewicht. §
  6. Es wird bei der Revision entweder blos das Bruttogewicht, oder auch das Nettogewicht ermittelt. Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung, und mit ihrer besonderen für den Transport, verstanden. Das Gewicht der für den Tara. Transport nöthigen besondern äußern Umgebungen wird Tara genannt. Ist die Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung nothwendig eine u n d dieselbe, wie es z. B. bei Syrup u. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das. Gewicht dieser Umgebung die Tara.
(139)Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, zu Nettogewicht. unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier Pappen, Bindfaden u. dgl.) werden bei Ermittelung des Nettogewichts nicht in Abzug gebracht, so wenig wie Unreinigkeit und fremde Bestandtheile, welche der Waare begemischt sein möchten. Verfah§
  1. Wie weit die Revision auszudehnen und welches Verfahren für die fernere renWeiteres nach VerschiedenAbfertigung in Anwendung zu bringen sei, richtet sich nach der näheren Bestimmung heit der Fälle. über die eingegangenen Waaren, und ist verschieden, je nachdem diese 1) gleich an der Grenze in den freien Verkehr treten; oder 2) bei dem Eingangsamte niedergelegt werden sollen; oder 3) nach einem andern Orte bestimmt sind, wo sich ein Zoll- oder Steueramt mit Niederlage befindet ; oder 4) zur Verzollung bei einem Zoll- oder Steueramte ohne Niederlage; oder 5) zur unmittelbaren Durchfuhr angemeldet werden. §
  2. Der Zollpflichtige muß die Waaren in solchem Zustande darlegen, daß die Obliegenheiten der Zollpflichtigen bei der Beamten die Revision, wie erforderlich ist, vornehmen können; auch muß er die dazu Revision. nöthigen Handleistungen, nach der Anweisung der Beamten, auf eigene Gefahr und Kosten verrichten oder verrichten lassen. B. Weitere Be§
  3. Sollen die eingegangenen Waaren gleich an der Grenze in den freien Verkehr handlung, wenn die übergehen, so muß die Revision, da es in diesem Falle auf die Feststellung des Zollbe- Waaren gleich an der Grenze in den freien trages von den angemeldeten Waaren ankommt, eine spezielle sein. Verkehr treten sollen. Wünscht der Waarenführer, daß die Ladung, oder ein Theil derselben, von der spe
  4. Ermittelung des ciellen Revision befreit bleibe, so kann hierin, gegen Entrichtung des höchsten Zollsatzes Zollbetrags durch die im Tarif, gewillfahrt werden, insofern nicht besonderer Verdacht vorhanden ist, daß Revision. dadurch die Uebertretung anderer Landesgesetze beabsichtigt werde, z. B. die Einbringung falscher Münzen, u. s. w., in welchem Falle die Revision und, nach dem Befunde die Beschlagnahme der betreffenden Gegenstände eintreten muß. §
  5. Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen,
  6. Ermittelung des Nettogewichts. deren Verzollung nach dem Nettogewichte geschieht, die tarifmäßige Tara gelten, oder das Nettogewicht, entweder durch Verwiegung der Waare ohne die Tara, oder der letztern allein, ermitteln lassen will. Bei Flüssigkeiten und andern Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne Unbeauemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarif berechnet, und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waaren und eine erhebliche Entfernung von den in dem Tarif angenommenen Tarasätzen bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Nettoverwiegung eintreten zu lassen.
  7. Entrichtung des §
  8. Nach beendigter Revision erfolgt die Entricht ung des Eingangszolles. Nettogewichts.
(140)Der Waarenführer erhält darüber eine Quittung, und zwar, wenn die Deklaration zweifach ausgefertigt worden ist, auf dem einen Exemplare derselben. Hat der Waarenführer über Waaren für verschiedene Empfänger nur eine Deklaration übergeben, so kann er verlangen, daß das Zollamt neben Ertheilung der allgemeinen Quittung auf dem Duplikate der Deklaration, auf jedem Frachtbriefe den summarischen Betrag des entrichteten Eingangszolles von den darin verzeichneten Waaren anmerke.
  1. Schluß der Ab - §
  2. In dem quittirten Exemplar der Deklaration, oder in der besonders ausgeferfertigung. tigten Quittung, wird dem Waarenführer vorgeschrieben, innerhalb welcher Frist und auf welcher Straße er seine Ladung durch den Grenzbezirk zu führen, und ob und bei welcher Kontrollstelle er solche anzumelden habe. Sollen die Waaren im Grenzbezirk bleiben, so wird demgemäß das Erforderliche bemerkt. §
  3. Hiermit ist die Albfertigung geflossen, und der Waarenführer erhält sämmtliche Frachtbriefe und sonstige, in Bezug auf seine Ladung von ihm übergebene Papiere (§ 2), nachdem jedes einzelne Stück derselben mit dem Zollstempel versehen worden, zurück, um sich damit gegen die Waarenempfänger über die ordnungsmäßige Deklaration der Waaren ausweisen zu können. §
  4. Ist die fernere Anmeldung bei einer Kontrollstelle an der Binnenlinie vorge
  5. Anmeldung bei einer Kontrollstell schrieben, so müssen derselben die Quittungen oder die Duplikate der Deklarationen an der Binnenlinie übergeben werden. Die Ladung wird mit diesen sie begleitenden Papieren äußerlich a. Beim Land Transporte. verglichen, welche, wenn sich dabei nichts zu erinnern findet, der Waarenführer, mit der Bescheinigung über die geschehene Anmeldung versehen, zurück erhält. Die Kontrollstelle ist indessen auch zur näheren, und bei erheblichen Gründen selbst zur speziellen Revision befugt. §
  6. Waarentransporte auf großen Strömen in Gesäßen, die eine Tragfähigkeit b. Beim WasserTransporte. von 5 Lasten (die Last zu 4000 Pfd.) und darüber haben, sind nur zur einmaligen Anmeldung im Grenzzollamte, und nicht zu einer zweiten bei einer Kontrollstelle an der Binnenlinie verpflichtet. Dagegen unterliegen Transporte in kleineren Gefäßen, wie bei dem Verkehr zu Lande in den vorgeschriebenen Fällen, der nochmaligen Anmeldung bei einer solchen. §
  7. Uber zollfreie Gegenstände, so weit sie nach § 1 anzumelden, erhält der Waa
  8. Abfertigung zollfreier Gegenstände. renfuhrer einen Legitimationsschein, um sich damit bei dem weitern Transport durch den Grenzbezirk ausweisen zu können. §
  9. Wenn eingegangene Waaren bei dem Eingangsamte niedergelegt werden solC. Weitere Behandlung, wenn die len, so ist zu unterscheiden : Waaren beidem E i n a) ob der Ort das vollständige Niederlagsrecht (§ 60) hat ; oder gangsamte niedergelegt werden sollen. b) ob nur ein gewöhnliches Zolllager (§ 68) bei dem Hauptzollamte vorhanden ist. Im ersten Falle ist das Abfertigungsverfahren durch das für den Ort erlassen Packhofsregulativ (§ 67) bestimmt.
(141)In dem zweiten Falle erfolgt die Annahme der Waaren zum Lager, nach voraus- gegangener spezieller Revision, auf den Grund der Eingangsdeklaration. §
  1. Sind Waaren nach einem Orte bestimmt, wo sich eine öffentliche Niederlage D. Weitere Befür unverzollte Waaren befindet, und wird von dem Waarenführer darauf angetragen, handlung, wenn die Waaren nach einem solche unverzollt dahin abzulassen, so muß für den Eingangszoll entweder durch Pfand- Orte bestimmt find, legung, oder durch einen sicheren Bürgen, der sich als Selbstschuldner verpflichtet und wo sich eine öffentliche Niederlage für den bürgschaftlichen Rechtsbehelfen entsagt, Sicherheit gestellt werden. Ob statt der- unverzollte Waaren selben in einzelnen Fällen die Begleitung des Transports auf Kosten des Waarenfüh- befindet. rers Statt finden könne, hängt von der Bestimmung des Abfertigungsamtes ab. Die Pfandlegung oder Bürgschaft muß, wenn die Waare genau bekannt ist, auf den zu berechnenden Betrag des Eingangszolls, sonst aber auf den höchsten Zollsatz gerichtet werden. Das Abfertigungsamt ist befugt, bekannte sichere Waarenführer, sowohl In- als Ausländer, von der Sicherheitsleistung zu entbinden. §
  2. Das Abfertigungsamt hat die Waaren zur Revision zuziehen. Diese ist eine allgemeine, insofern nicht besondere Gründe eine Ausnahme erfordern. Statt der Zollentrichtung tritt die Ertheilung eines Begleitscheins N° I (§ 41) ein, und die Waaren werden unter Verschluß gesetzt. Auch können nach den Niederlagsorten Waaren auf Begleitschein N° 2 (§ 50) abgelassen werden, um bei den dort bestehenden Zollstellen sofort zur Verzollung zu gelangen. Die erforderliche Legitimation zur Durchfahrung des Grenzbezirks erhält der Waarenführer in diesen, wie in allen übrigen Fällen der Begleitschein-Ertheilung, nach Vorschrift des § 20 durch das Duplikat der Deklaration. §
  3. Für die Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, Waaren unverzollt abzulassen, E. Weitere Beu m bei einem hierzu befugten Amte ohne Niederlage die Verzollung vorzunehmen, handlung, wenn die zur Verzolgelten beziehungsweise die Vorschriften des §
  4. Wird der Antrag zulässig befunden, Waaren lung bei einem Amte so erfolgt die spezielle Revision ganz ebenso, als wenn der Eingangszoll sofort entrichtet ohne Niederlage deklarirt werben. werden sollte. Nach Beendigung derselben wird ein Begleitschein N° II (§ 50) ertheilt, wogegen die Anlegung des Verschlusses unterbleibt. §
  5. Bei den Abfertigungen zur unmittelbaren Durchfuhr werden die Waaren so F. Weitere Beweit revidirt, als solches zur Ermittelung des Durchgangszolls erforderlich ist. Die handlung, wenn die Waaren zur unmitspezielle Revision kann unterbleiben, wenn die Waaren auf einer Straße durchgeführt telbaren Durchfuhr werden sollen, für welche ein Unterschied in dem Durchgangszoll den Gegenständen bestimmt sind.
  6. Allgemeine Vornach, nicht Statt findet, oder, wenn da, wo ein solcher Unterschied besteht, der Waa- schriften. renführer den Durchgangszoll nach dem höchsten Satze für die zu befahrende Straße entrichtet; in beiden Fällen jedoch Unter der Voraussetzung, daß die Waaren — wo6te Beilage zur Nr. 15.
(142)rüber das Zollamt allein zu entscheiden hat — unter völlig sichern Verschluß genommen werden können. Nach Beendigung der Revision wird der Durchgangszoll erhoben, wobei für die Ertheilung der Quittung die im § 19 wegen des Eingangszolls gegebenen Bestimmungen gelten und für den Unterschied zwischen dem Durchgangs- und dem auf den angemeldeten Waaren ruhenden Eingangszoll die Sicherheit nach den Bestimmungen des § 26 zu leisten ist. Hiernächst wird ein Begleitschein N° I ausgefertigt, und der Waa- renverschluß angelegt. Wegen des weitern Verfahrens mit den Begleitscheinen kommen die Vorschriften §§ 36, 43 und folgende in Anwendung.
  1. Besondere Vor- §
  2. Werden Waaren zur unmittelbaren Durchfuhr deklarirt, von welchen der schriften. a. für Waaren, wo- Ausgangszoll höher ist, als der Durchgangszoll, so unterbleibt die Begleitschein-Ausvon der Ausgangs- fertigung. zoll höher ist, als der Durchgangszoll. Statt derselben wird in dem Duplikat der Deklaration außer der gewöhnlichen Zoll- Quittung, angegeben, daß und wie die Waaren unter Verschluß gesetzt worden sind, und innerhalb welcher Frist und über welches Zollamt der Wiederausgang derselben ohne weitere Zollentrichtimg erfolgen dürfe. b. auf kurzen §
  3. Auf kurzen durch das Land führenden Straßen können bei der Abfertigung Straßenstrecken. Erleichterungen eintreten, welche dann besonders bekannt gemacht werden sollen. c. auf Flüssen, aus §
  4. Beim Transit auf Flüssen, für welche in Folge bestehender Staatsverträge welche besondere Staatsverträge An- besondere Sicherungsmaaßregeln zum Schutze der Zolleinrichtungen durch Manifestirung wendung finden. Verschluß der dazu gehörig vorgerichteten Schiffe oder durch Schiffsbegleitung u. s. w. vereinbart sind, treten diese, soweit sie Platz greifen, an die Stelle des gewöhnlicheAbfertigungsverfahrens, und es ergehen hierüber besondere Bekanntmachungen. II. Beim Waaren- §
  5. Werden Waaren ausgeführt, welche mit einem Ausgangszoll belegt sind, Ausgange. muß der Zoll entweder bei dem Grenz-Zollamte, über welches der Ausgang Statt finA. Waaren, die einem Ausgangszoll det, oder vorher bei einem hierzu befugten Amte im Innern entrichtet werden. unterworfen sind. §
  6. Bei der Deklaration der ausgehenden Waaren sind die Vorschriften der§§(…) — 10, und bei der Revision die Vorschriften der §§ 12—18 zu beobachten, letzte jedoch mit der Maaßgabe, daß die Prüfung darauf gerichtet wird, daß nicht mehr und keine mit einem höhern Zolle belegte Waare, als deklarirt worden, ausgehe. §
  7. Über die Zollentrichtung wird auf dem Duplikate der Deklaration quittirt. Ist der Ausgangszoll bei einem Amte im Innern entrichtet, so wird in der Quittire zugleich bemerkt, auf wie lange solche gültig ist und welche Straße nach der Angab des Waarenführers befahren werden muß. Der Ausgang darf nur über ein Grenz-Zollamt Statt finden, bei welchem die Qu(…) tung vorgezeigt werden muß. Die Ladung wird mit der Quittung verglichen, und wenn sich dabei nichts zu erinnern findet, letztere mit darauf gesetzter Bemerkung, des der Ausgang erfolgt sei, dem Waarenführer zurückgegeben. Wählt der Waarenführer die Entrichtung des Ausgangszolles bei dem Grenz-Zeit
(143)Amte, so ist er, in so fern die Versendung nicht aus einem Orte des Grenzbezirks selbst erfolgt, Jedesmal zur Anmeldung und Stellung der Waare bei der Kontrollstelle an der Binnenlinie oder zunächst derselben verpflichtet. Er leistet daselbst Sicherheit für die Entrichtung des Zolles bei dem Grenz-Zollamte und erhält einen Legitimations-Schein (§ 83) über die Waaren, um sich im Grenzbezirke ausweisen zu können. Die erfolgte Abgabenentrichtung wird von dem GrenzzollAmte auf dem Legitimationsscheine bemerkt, und letzterer zurückgegeben, um zur Einlösung des Pfandes bei der Kontrollstelle zu dienen. §
  1. Kommt es au den Beweis der wirklich erfolgten Ausfuhr an, so muß der B. Waaren, deren Ausfuhr erwiesen Waarenführer den Begleitschein, welcher ihm auf seinen Antrag ausgefertigt wird, werden muß. von der an der Binnenlinie belegenen Kontrollstelle (wenn die zum Zollamte führende Straße mit einer solchen besetzt ist) bescheinigen lassen, und die Waaren daselbst zur Besichtigung stellen. Hierauf muß ohne Unterschied/ob eine Voranmeldung Statt gefunden hat oder nicht, die Waare bei demjenigen Grenz-Zollamte angemeldet und gestellt werden, über welches die Ausfuhr nach Inhalt des Begleitscheins geschehen soll, und dieses bewirkt die Abfertigung, nachdem es sich durch genaue Revision der Waare die Überzeugung verschafft hat, daß diejenigen Gegenstände vorhanden sind, auf welche der Begleitschein lautet. Ist eine dieser Förmlichkeiten verabsäumt, so bleibt es dem Ermessen des Gouverneurs überlassen, ob der Ausgang in Bezug auf die Ansprüche der Zollverwaltung als erwiesen anzunehmen sei. §
  2. Gehen Waaren aus, die einem Ausgangszoll nicht unterworfen sind und deren C. Waaren, die Ausgang auch nicht erwiesen zu werden braucht, so bedarf es einer Anmeldung bei dem einem Ausgangszolle nicht unterworfen Ausgangszollamte in der Regel nicht; die Waaren unterliegen aber der gewöhnlichen sind. Transportkontrolle im Grenzbezirke (§§ 83 und ff.) Das Gepäck der Reisenden ist bei dem Ausgange nur aus besondern Verdachtsgründen einer Revision unterworfen. §
  3. Die mit gewöhnlichen Fahrposten eingehenden Waaren müssen mit einer In- Besondere haltserklärung in deutscher oder französischer Sprache versehen sein, und werden im III. Vorschriften für die Behandlung des ersten Umspannungsorte entweder revidirt oder unter Verschluß gelegt. Verkehrs mit den Die Entrichtung des Eingangszolles erfolgt demnächst im Wohnorte des Empfän- Staatsposten. gers, oder, wenn keine dazu befugte Erhebungsbehörde daselbst vorhanden ist, bei der A. Gewöhnliche Fahr-Posten. zunächst gelegenen. Die zum Durchgange bestimmten Poststücke werden im letzten Umspannungsorte von den Zollbeamten des Verschlusses wegen nachgesehen, und her Durchgangszoll wird von dem Postamte vorschußweise berichtigt. Sollen Gegenstände mit der Post versendet werden, welche einem Ausgangszolle unterliegen, so muß dieser vorher entrichtet werden. Das Passagiergut wird im ersten Umspannungsorte revidirt und abgefertigt.
(144)Besteht dasselbe aber in Gegenständen, welche zum Handel bestimmt sind, so kommen die allgemeinen Vorschriften für die Waaren-Abfertigung zur Anwendung: Die näheren Bestimmungen wegen der Behandlung des Verkehrs mit den Fahrpoften sind in einem besondern Regulative enthalten. § 39. Für alle vom Auslande eingehenden Straßen, welche von Extraposten befahB. Extraposten. 1. mit Reisenden ren werden, werden die Orte bestimmt und öffentlich bekannt gemacht, wo die Extraund Reisegepäck. Post-Reisenden verpflichtet sind, anzuhalten, ihr Reisegepäck zur Revision zu stellen, und von zollpflichtigen Gegenständen den Eingangszoll zu entrichten. Gegen Leistung vollständiger Sicherheit für den höchstmöglichen Zollbetrag, kann die Revision beim Eingange unterbleiben ; der Waarenverschluß muß aber angelegt, und die weitere Behandlung einem zuständigen Amte im Innern, oder dem Ausgangsamte vorbehalten bleiben. Extraposten mit Kaufmannswaaren sind den allgemeinen Vorschriften unterworfen 2. mit Kaufmanns waaren. Sie werden ohne Rücksicht auf den Ort, wo sich die Poststation befindet, bei dem Grenz-Zollamte revidirt, gehen aber in der Abfertigung anderen Waaren vor. Zweiter Abschnitt. Von verschiedenen Einrichtungen und Anstalten zur Erhebung und Sicherung der Zölle. § 40. Begleitscheine sind amtliche Ausfertigungen zu dem Zwecke, entweder
  1. a)den richtigen Eingang im inländischen Bestimmungsorte, öder die wirklich erfolgte A..Zweck und AusAus- oder Durchfuhr solcher Waaren zu sichern, die sich nicht im freien Verkehr fertigung der Bebefinden, sondern auf welchen noch ein Zollanspruch haftet (Begleitschein Nr. I), gleitscheine. oder
  2. b)lediglich die Erhebung des durch vollständige Revision ermittelten und festgestellten Eingangszolls für solche Waaren einem andern dazu befugten Amte gegen Sicherheitsleistung zu überweisen (Begleitschein Nr. II). § 41. Der Begleitschein Nr. I, welcher die Ladung bis zum Bestimmungsorte begleiB. Begleitschein No. I. ten muß, soll ein genaues Verzeichniß der Waaren, auf die er lautet, nach Maaßgabe 1. Wesentlicher der vorhandenen Deklaration, die Zahl der Kolli, Fässer, u. s. w., und deren BezeichInhalt desselben. nung, ferner den Namen und Wohnort der Waarenempfänger, das Erledigungsamt, sowie den Zeitraum enthalten, für welchen er gültig ist, oder innerhalb dessen der Beweis der erreichten Bestimmung geführt werden muß. Der nach Umständen und Entfernung abzumessende Zeitraum soll in der Regel für den Transport zu Lande und auf Strömen vier Monate nicht überschreiten. Ist der I . Von der Begleitschein-Kontrolle.
(145)bestimmte Zeitraum wegen ungewöhnlicher Zufalle nicht inne gehalten worden, so entscheidet die dem Ausfertigungsamte vorgesetzte Oberbehörde, ob die gesetzlichen Folgen dieser Versäumniß eintreten sollen, oder eine weitere Nachsicht zu gestatten ist. Auch soll in dem Begleitschein bemerkt werden, ob und durch welche Pfänder oder Bürgschaften Sicherheit für die Erreichung des Bestimmungsorts geleistet, sowie ferner welche Art des Waarenverschlusses gewählt und wie derselbe angelegt worden ist. § 42. Bei der Deklaration zur Abfertigung auf Aemter im Innern mit Niederlage 2. Beschränkung bei der Begleitscheinwerden Begleitscheine, wenn deren Ertheilung auch sonst zulässig wäre, nur dann ge- Ausfertigung auf geben, wenn der Eingangszoll von den Waar

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.