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Nummer 37. 293 Jahr 1854. Verordnungs- und Verwaltungsblatt des Großherzogthums Luxemburg. MÉMORIAL LÉGISLATIF ET ADMINI

Nummer

  1. 293 Jahr
  2. Verordnungs- und Verwaltungsblatt des Großherzogthums Luxemburg. MÉMORIAL LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Akte der Gesetzgebung. Actes législatifs. General-Administration der auswärtigen Angelegenheiten. ADMINISTRATION GÉNÉRALE DES AFFAIRES ÉTRANGÈRES. Gesetz, LOI vom
  3. Januar 1854, du 23 janvier 1854, über den Anschluß des Großherzogthums concernant l'accession du Grand-Duché de Luxembourg à l'Union douanière Luxemburg an dm deutschen Zollverein. allemande. Wir Wilhelm I I I , von Gottes Gnaden, König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u. Nach Einsicht des Artikels 37 der Verfassung; In Uebereinstimmung Abgeordneten; mit der Kammer der Haben verordnet und verordnen was folgt: Art.
  4. Der Vertrag vom
  5. — 3 1 . Dezember 1853, durch welchen die Verträge über den Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an den deutschen Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. Vu l'art. 37 de la Constitution ; De commun accord avec la Chambre des Députés; Avons ordonné et ordonnons : Art.
  6. . Le traité du 26—31 décembre 1853, portant prolongation pour douze ans des traités d'accession du Grand-Duché de Luxembourg à l'Union doua- 294 Nr.
  7. Zollverein auf zwölf Jahre verlängert werden, sowie die zu diesem Vertrage gehörenden SeparatArtikel und Schluß-Protokoll — alle welche Acte gegenwärtigem Gesetze beigefügt sind — sollen vom
  8. Januar 1854 ab Gesetzeskraft haben. Art.
  9. Die Regierung wird die verschiedenen Acte und Beschlüsse, welche in Gemäßheit der Verträge für das Großherzogthum verbindlich sind oder werden, veröffentlichen lassen, damit dieselben Gesetzeskraft erhalten. Art.
  10. Der Artikel 8 des Gesetzes vom 1ten Januar 1850 über den Hausierhandel wird von dem
  11. Januar 1854 ab keine Anwendung mehr auf Angehörige der Deutschen Zollvereinsstaaten finden. Von demselben Zeitpunkt an werden diese Personen, in Bezug auf die Ausübung ihres Gewerbes und auf den Besuch von Messen und Märkten, keiner Steuer oder Taxe unterliegen, welche nicht gleichzeitig auf die Einheimischen Anwendung fände. Die Regierung ist ermächtigt, die geeigneten Maaßregeln zu ergreifen, um die Stellung dieser Personen in Einklang zu bringen mit der Stellung, welche die Angehörigen des Großherzogthums in den Vereinsstaaten finden. Art.
  12. nière allemande, ainsi que l'article séparé et le protocole final joints à ce traité, le tout annexé à la présente loi, auront force de loi, à dater du 1er janvier
  13. Art.
  14. Le Gouvernement fera publier, pour avoir force de l o i , les différents actes et résolutions qui, en vertu des traités, sont ou deviendront obligatoires dans le Grand-Duché. Art.
  15. L'art, 8 de la loi du 1er janvier 1850 sur le colportage cessera, à partir du 1 e r janvier 1854, d'être applicable aux personnes appartenant à des Etats de l'Union douanière allemande. Ces personnes ne seront, à partir de la même époque, soumises, quant à l'exercice de leur profession et à la fréquentation des foires et marchés, à aucun impôt ou taxe non applicable aux indigènes. Le Gouvernement est autorisé à prendre les mesures nécessaires pour mettre la position de ces personnes en rapport avec celle que les habitants du Grand-Duché occupent dans les Etais de l'Union. Art.
  16. Die Regierung ist ermächtigt, die nöthigen Verfügungen zu treffen, um die Ausführung der N° VI des Separat-Artikels, in Betreff des gerichtlichen Verfahrens und der zu beobachtenden Förmlichkeiten zu sichern. Le Gouvernement est autorisé à prendre les dispositions nécessaires pour assurer l'exécution de l'article V I des articles séparés pour ce qui concerne le mode de procéder en justice et les formalités à suivre. Die Appellation und der Kassationsrekurs stehen der Zollverwaltung auch gegen solche Entscheidungen zu, in welchen dieselbe nicht direkt vertreten war. I n diesem Falle muß die Appellation binnen einem Monat, und der Kassationsrekurs binnen fünfzehn Tagen nach der anzugrei- Le recours en appel et en cassation est ouvert à l'administration des douanes , même contre les décisions dans lesquelles elle n'aurait pas été directement représentée. Dans ce cas la déclaration d'appel sera faite au greffe de la cour dans le mois, et celle 295 senden Entscheidung in der Gerichtsschreiberei des Obergerichtes angemeldet werden. Befehlen und gebieten, daß gegenwärtiges Gesetz in das Verordnungs- und Verwaltungsblatt des Großherzogthums Luxemburg eingerückt werden soll, um von Allen, welche die Sache betrifft, vollzogen und befolgt zu werden. Haag, den
  17. Januar
  18. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum Luxemburg, Heinrich, Prinz der Niederlande. Durch den Prinzen, Statthalter des KönigGroßherzogs, Der Secretär beim Cabinet S. M . des KönigGroßherzogs für die Angelegenheiten des Großherzogthums, G. d'Olimart. Der General-Administrator der auswärtigen Angelegenheiten, Präsident der Regierung, Simons. Nr.
  19. du recours en cassation, dans la quinzaine de la décision à attaquer. Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial législatif et administratif de Notre Grand-Duché de Luxembourg, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. La Haye, le 23 janvier
  20. Pour le Roi Grand-Duc, Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché de Luxembourg, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Par le Prince Lieutenant du Roi Grand-Duc: Le Secrétaire attaché au cabinet de S. M. le Roi Grand-Duc pour les affaires du Grand-Duché, G. D'OLIMART. L'Administrateur-général des affaires étrangères, Président du Conseil, SIMONS. Nr.
  21. 296 Vertrag zwischen dem Großherzogthume Luxemburg einerseits und Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt andererseits, wegen Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins. Bei dem bevorstehenden Ablaufe des Vertrages vom
  22. April 1847, durch welchen der Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins über den in dem Vertrage vom
  23. Februar 1842 deshalb verabredeten Zeitraum hinaus aufrecht erhalten worden war, haben die contrahirenden Theile, in Anerkennung der wohlthätigen Wirkungen des gedachten Zollanschlusses für den Handel und Verkehr der beiderseitigen Unterthanen, zum Zweck der Verlängerung jener Verträge Unterhandlungen eröffnen lassen und deshalb zu Bevollmächtigten ernannt: einerseits Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, Allerhöchst Ihren General-Administrator des Innern im Großherzogthume Luxemburg, Wendelin Jurion und Allerhöchst Ihren Rath am Obergericht des Großherzogthums Luxemburg, P a u l von Scherff, und andererseits Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Kraft der Verträge vom
  24. und
  25. März und
  26. Mai 1833,
  27. Mai und
  28. Dezember 1835,
  29. Januar 1836,
  30. Mai und
  31. October und
  32. November 1841, endlich vom
  33. April 1853, bestehenden Zoll- und Handels-Vereins, nämlich der Kronen Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen Zoll- und Handels-Verein bildenden Staaten, namentlich des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, SachsenAltenburg und Sachsen-Coburg-Gotha und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sonders hausen, der Fürstlich-Reußischen Länder älterer und jüngerer Linie —, des Herzogthums Braunschweig, des Großherzogthums Oldenburg, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt: Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanz-Rath Friedrich Leopold H e n n i n g und Allerhöchst Ihren Geheimen Legations-Rath Alexander Max P h i l i p s b o r n , 297 Nr.
  34. Welche, nach vorausgegangener Unterhandlung, unter Vorbehalt der Ratifikation, folgenden Vertrag abgeschlossen haben: Art.
  35. Die wegen des Beitritts Seiner Majestät des Königs der Niederlande, Großherzogs von Luxemburg, mit dem Großherzogthume Luxemburg zu dem Zollsysteme Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins am
  36. Februar 1842 und
  37. April 1847 abgeschlossenen Verträge, sollen bis zum letzten Dezember 1865 in Kraft bleiben. Art.
  38. Soweit nach den bisherigen Erfahrungen einzelne Abänderungen, Ergänzungen und nähere Bestimmungen der bisherigen Vereinbarungen erforderlich erscheinen, sind deshalb besondere Verabredungen getroffen worden. Art.
  39. Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen Ablaufe gekündigt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwöf Jahren als verlängert angesehen werden. Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt, und sollen die Ratifications-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber bis zum 3 1 . Januar 1854 zu Berlin ausgewechselt werden. Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt. So geschehen Luxemburg, den
  40. Dezember 1853 und B e r l i n , den
  41. Dezember
  42. (gez) Wendelin (L.. S.) Jurion. Paul von Scherff. (L. S.) (gez.) Friedrich Leopold H e n n i n g . (L. S.) Alexander Max Philipsborn. (L.. S.) Separat-Artikel Zu dem Vertrage zwischen dem Großherzogthum Luxemburg einerseits und Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthum Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt andererseits wegen Fortdauer des Anschlußes des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins. Bei dem heutigen Abschluße des Vertrages zwischen dem Großherzogthum Luxemburg einerseits und Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzog- Nr.
  43. 298 thnm Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels -Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt andererseits wegen Fortdauer des Anschlußes des Großherzogthums Luxemburg an das Zoll-System Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, Ist von den ernannten Bevollmächtigten der nachfolgende Separat-Artikel mit Vorbehalt der Ratifikation, verabredet worden, welcher dieselbe Kraft und Gültigkeit haben soll, als wenn er Wort für Wort in den offenen Vertrag eingerückt wäre. Ginziger Separat-Artikel (Zum Art. 2 des offenen Vertrages.) Die im Art. 2 des offenen Vertrages vorbehaltenen weiteren Verabredungen wegen Abänderung, Ergänzung und näherer Bestimmung der bestehenden vertragsmäßigen Vereinbarungen sind getroffen wie folgt: l. Die im Art. 9 des Vertrages vom 8ten Februar 1842 getroffene Verabredung, nach welcher S . M . der König Großherzog der zwischen den Staaten des Zollvereins getroffenen Uebereinkunst wegen Besteuerung des Rübenzuckers beigetreten sind, findet mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretenen Veränderungen für die Zukunft in der Art seine Anwendung, daß Königl. Großherzogl. Luxemburgischer Seits die Verbindlichkeit übernommen wird, den im Inlande bereiteten Rübenzucker derselben Besteuerung zu unterwerfen, welche in den übrigen Staaten des Zollvereins besteht. Wegen Anwendung der dieserhalb im Zollvereine bestehenden gesetzlichen und administrativen Bestimmungen und Einrichtungen im Großherzogthum Luxemburg und wegen Ausführung etwaiger künftiger Abänderungen werden dieselben Verabredungen maaßgebend sein, welche in den Art. 2 und 3 des Vertrages vom
  44. Februar 1842 in Bezug auf die Zölle getroffen worden sind. Hinsichtlich alles desjenigen, was die Einrichtung der Verwaltung der Rübenzuckersteuer, insbesondere die Ernennung der Erhebungs- und Aufsichts-Beamten, deren dienstliche und sonstige Verhältniße und die obere Leitung des Steuerdienstes, ferner die Untersuchung und Bestrafung der Steuervergehen betrifft, finden dieselben Verabredungen Anwendung, welche in den Verträgen vom
  45. Februar 1842 und
  46. April 1847, sowie in deren Separat-Artikeln, desgleichen in den Separat-Artikeln des gegenwärtigen Vertrages hinsichtlich der Verwaltung der Eingangs- Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben getroffen worden sind. Die Gemeinschaft der Rübenzuckersteuer, welche bisher zwischen dem Königreich Preußen nebst den mit ihm zum Zollverein verbundenen Staaten und dem Großherzogthum Luxemburg bestanden hat, wird demgemäß fortdauern und der Ertrag dieser Steuer unter Berücksichtigung der jeweilig unter den Zoll-Vereins-Staaten über die Theilung derselben bestehenden Grundsätze nach dem Verhältniße der Bevölkerung getheilt werden. Nach denselben Grundsätzen, nach welchen in den übrigen Vereins-Staaten für die Verwaltungs-Kosten bei der Rübenzuckersteuer gegenwärtig auf gemeinschaftliche Rechnung eine Entschädigung gewährt w i r d , oder künftig gewährt werden möchte, soll auch der Königlich 299 Nr.
  47. Großherzoglichen Regierung, wenn daselbst Rübenzucker-Fabriken in Betrieb gesetzt werden sollten, solche Vergütung zu Theil werden. II Die Königlich-Großherzogliche Regierung tritt dem unter den Regierungen der Zoll-Vereins Staaten abgeschlossenen und Ihr mitgetheilten Münzkartel vom
  48. October 1845 und dem Protokoll zu dem Münzkartel unter den zum Zollvereine verbundenen Staaten d. d. Carlsruhe, den
  49. October 1845, bei. III I m Anschlusse an die Verabredungen im Art. 5 des Vertrages vom
  50. Februar 1842, und in dem Separat-Artikel 4 dazu ist die Königl. Großherzogl. Luxemburgische Regierung der am 2 1 . September 1842 unter den Zoll-Vereins-Staaten abgeschlossenen Ubereinkunft wegen Ertheilung von Ersindungs-Patenten und Privilegien beigetreten, deren Bestimmungen daher auch im Großherzogthum Luxemburg zur Anwendung kommen werden. IV Die Verabredungen im Art. 22 des Vertrages vom
  51. Februar 1842 werden zwar außer Kraft gesetzt, jedoch wird die Königlich-Preußische Regierung auch ferner ihre Bemühungen dahin richten, daß durch Aufrechthaltung des Königl. Belgischen Gesetzes vom
  52. Juni 1839 den Augehörigen des Großherzogthums Luxemburg diejenigen Erleichterungen erhalten bleiben, welche denselben für den Verkehr mit dem zum Königreiche Belgien gehörenden Theile von Luxemburg nach jenem Gesetze zustehen. V I n Bezug auf die Bestimmungen in dem Separat-Artikel 9 zum Vertrage vom 8ten Februar 1842 sind folgende nähere Verabredungen getroffen worden:
  53. Die unter Nr. I A 4 erwähnte Besugniß, von der Ausführung und Handhabung der Gesetze wegen der inneren Steuern von Branntwein, Bier, Wein und Taback, desgleichen wegen der Salzeinrichtungen Kenntniß zu nehmen, kann von Seiten der Königl. Preußischen Regierung, sofern der Vereinsbevollmächtigte bei der Zoll-Direktion in Luxemburg nicht von Seiten Preußens abgeordnet worden ist, durch einen dazu besonders beauftragten Beamten ausgeübt werden, welcher der Königl. Großherzogl. Regierung entweder ein für alle M a l oder für einzelne Fälle bezeichnet werden wird. Demselben sollen auf seinen Antrag auch die Schriftstücke über die Zählung der Einwohner im Großherzogthum Luxemburg vorgelegt werden.
  54. Wenn auf Grund der Verabredungen unter I B 17 und I C 19 und 20 an die Königl. Großherzogliche Regierung Vorschläge zur Besetzung erledigter Stellen gelangen, so sollen künftig für jede Stelle mindestens zwei Kandidaten bezeichnet werden, es müßte denn wider Erwarten nur eine einzige für die Stelle vollkommen geeignete Person sich nahmhaft machen lassen. Sollte die Besetzung erledigter Stellen sich über zwei Monate nach Abgabe des Vorschlags verzögern, so wird die Zoll-Direktion commissarische Verwaltung anordnen. Die Zahl der Ober-Grenz-Controleur-Stellen, zu denen auch Preußische Beamte in Vorschlag gebracht werden können, wird ans drei beschränkt. M i t dieser Maaßgabe wird künftig die Verabredung unter Nr. 5 des Separat-Artikels zu dem Vertrage vom
  55. April 1847 zur Anwendung kommen, indem man darüber einverstanden ist, daß in dem Fall wenn vollständig befähigte Luxemburgische Angehörige vorhanden sind, selbige bei Erledigung der durch Preußische Beamte besetzten Ober-Grenz-Coutroleur-Stellen zwar vorgeschlagen werden können, daß indeß eine Verpflichtung hierzu nicht besteht. Nr.
  56. 300
  57. Im Anschluße an die Verabredungen unter Nr. 6 des Separat-Artikels vom
  58. April 1847 hat man sich darüber einverstanden erklärt, daß die Berichte der Zolldirektion an die Königl. Großherzogl. oberste Verwaltungs-Behörde, welche von derselben dem Königl. Preußischen FinanzMinisterio vorzulegen sind, ohne Verzug an Letzteres befördert werden müssen, und ebenso die Bescheidung der Zoll-Direktion auf Grund der Entscheidungen des Königl. Preußischen Finanz, Ministeriums oder auf Grund allgemeiner Anordnungen desselben unverzüglich erfolgen muß. Sollte dabei eine Verzögerung eintreten und nach vorgängiger Anregung des Königl. Preußischen Finanz-Ministeriums nicht alsbald Beseitigung finden, so hat die Zoll-Direktion, welche über die Erstattung von Berichten der bezeichneten A r t , sowie darüber, ob Entscheidungen und allgemeine Verfügungen an sie ergangen sind, dem gedachten Finanz-Ministerium auf Verlangen direct Auskunft zu ertheilen verpflichtet ist, den an sie von dem Finanz-Ministerium unmittelbar ergehenden Verfügungen Folge zu geben.
  59. Da im Interesse des Zolldienstes eine Erledigung der unter a und b im Separat-Artikel 9 IV I B vorgesehenen Verwaltungs-Gegenstände nicht unterbleiben kann, so ist verabredet worden, daß wenn wider Erwarten ein dessallsiges Einverständniß nicht erzielt werden könnte, die endliche Anordnung dem Königl. Preußischen Finanz-Ministerium zustehen solle. Nur in dem Falle, wenn es sich um Errichtung, Verlegung oder Aufhebung von Stellen zur Ertheilung von Legitimationsscheinen handeln möchte, soll die Entscheidung von dem verabredeten vorgängigen Einverständniße abhängig bleiben. VI Mit Beziehung auf den Art. 19 des Vertrages vom
  60. Februar 1842 wird die Königl. Großherzogl. Regierung dahin Vorkehrung treffen, daß der Zollverwaltung die Besugniß ertheilt werde, auf ihre Kosten auch unabhängig von der Staats-Anwaltschaft die Anklagen wegen Zollvergehen bei den Gerichten zu erheben und selbstständig Rechtsmittel gegen ergangene gerichtliche Entscheidungen einzulegen. VII Für die Vertheilung der gemeinschaftlichen Abgaben sind im Anschluß an die Verabredungen im Separat-Artikel 13 zum Vertrage vom
  61. Februar 1842 folgende Bestimmungen vereinbart worden: a. Der Antheil der Königl. Großherzogl. Regierung an den Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgaben, sowie an der Rübenzuckersteuer wird nach Maaßgabe der über die Vertheilung dieser Abgaben jeweilig unter den Zollvereinsstaaten bestehenden Verabredungen festgesetzt werden, und es werden dabei zur Zeit die in dem Vertrage vom
  62. M a i 1841 enthaltenen Vereinbarungen mit denjenigen Abänderungen zur Anwendung gelangen, welche durch den der Königl. Großherzogl. Regierung mitgetheilten Vertrag vom
  63. April 1853 über die Fortdauer und Erweiterung des Zollvereins und durch die Uebereinkunst wegen Besteuerung des Rübenzuckers von demselben Tage bedingt sind. b. Bei Berechnung des Antheils der Königl. Großherzogl. Regierung an den Uebergangs-Abgaben von Branntwein, Bier, Wein und Taback wird der Ertrag dieser Abgaben einerseits in Preußen, einschließlich der übrigen Länder und Landestheile mit Aus, schluß von Luxemburg, welche wegen dieser Abgaben mit Preußen in Gemeinschaft stehen, andererseits im Großherzogthum Luxemburg, nach gegenseitiger Abrechnung von fünf Prozent für Erhebungskosten zusammengenommen, und zum Zweck der Vertheilung dieser Nr.
  64. 301 Summe sauf der einen Seite die Bevölkerung der sämmtlichen wegen der betreffenden Abgaben mit Preußen in Gemeinschaft stehenden Vereinständer und Vereinsgebiethstheile, unter Berücksichtigung der über die Antheil-Verhältnisse der betheiligten Staaten jeweilig bestebenden Verabredungen, auf der andern Seite die Bevölkerung des Großherzogthums Luxemburg in Ansatz gebracht. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Separat-Artikel unterschrieben und untersiegelt. So geschehen Luxemburg, den
  65. Dezember 1853 und Berlin, den
  66. Dezember
  67. (gez.) Wendelin Jurion. (gez.) Friedrich Leopold Henning. (L. S.) Paul v o n S c h e r f f . (L. S.) Alexander Max P h i l i p s b o r n . (L. S.) Schluß-Protokoll. Geschehen zu Luxemburg den
  68. Dezember und zu Berlin den
  69. Dezember
  70. Bei dem Abschluße des Vertrages über die Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins und des dazu gehörigen Separat-Artikels sind noch folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen i n das gegenwärtige Protokoll niedergelegt worden.
  71. Damit der Octroi-Tarif für die Stadt Luxemburg mit den Verabredungen der Zollvereinsstaaten in Betreff der inneren Steuern, deren Gültigkeit für das Großherzogthum Luxemburg durch den Art. 8 des Vertrages vom
  72. Februar 1842 ausgesprochen worden ist, in volle Ubereinstimmung gebracht werde, soll derselbe nach vorgängigem Einvernehmen mit dem Königl. Preußischen Finanz-Ministerium sobald als möglich, und spätestens im Laufe des Jahres 1854 die erforderlichen Abänderungen erleiden. Ein gleiches Einvernehmen wird eintreten, wenn Octroi-Tarife für andere Luxemburgische Städte erlasse« oder bestehende abgeändert werden sollten.
  73. Indem die Vewilliguug von jährlichen Gratisicationen als eine den Zolldienst wesentlich fördernde Maaßregel anerkannt w i r d , so wird die Königlich Großherzogliche Regierung den, im Großherzogthume Luxemburg angestellten Zollbeamten, Gratisicationen und Unterstützungen in angemessener, dem obigen Zwecke entsprechender Weise bewilligen.
  74. Die Königlich Großherzogliche Regierung übernimmt die Verpflichtung, alle Zollbeamte, welche in körperlicher oder geistiger Beziehung dienstunfähig geworden sind, aus dem Zolldienst zu entfernen, und sie wird desslasige Anträge der Zolldirection, so weit sie Beamte betreffen, deren Ernennung dieser Behörde zusteht, nur im Einverständniß mit dem Königlich Preußischen Finanz-Ministerium ablehnen.
  75. Die Königlich Großherzogliche Regierung wird zu der unter Nr. 4 des Separat-Artikels zum Vertrage vom
  76. April 1847 vorbehaltenen Verständigung über ein Disciplinar-Gesetz für die Zollbeamten, welches auch die unter Nr. I. A. 11 des Separat-Artikels 9 zum Beilage zur Nr.
  77. Nr.
  78. 302 Vertrage vom
  79. Februar 1842 bezeichneten Normen und Grundsätze für die Pensionirung der Zollbeamten enthalten soll, bereitwilligst mitwirken, damit ein solches Gesetz spätestens im Laufe des Jahres 1854 erlassen werden kann. Beamte gegen welche wegen eines Disciplinar-Vergchens die Amtsentsetzung ausgesprochen worden ist, werden im Zolldienst weder beibehalten noch wieder angestellt werden.
  80. Begnadigungen in Bezug auf Zoll- oder Dienst-Vergehen werden den im Großherzogthum bestehenden Grundsätzen gemäß nicht vor rechtskräftigem Erkenntniß eintreten.
  81. Das in Luxemburg am
  82. Februar 1842 publicirte Zollgesetz und die Zollordnung legen dem Gouverneur gewisse administrative Befugnisse bei, welche nach der Verabredung unter IV. 1 A. des Separat-Artikels 9 zum Vertrage vom
  83. Februar 1842, dem Königlich Preußischen Finanz-Ministerium zugewiesen sind. Zur Beseitigung möglicher Weiterungen wird von Seiten Luxemburgs anerkannt, daß — wie solches auch bisher stattgefunden hat — in den erwähnten Fallen die vorbezeichneten Bestimmungen des Separat-Artikels maaßgebend bleiben sollen, unbeschadet desjenigen, was unter IV Nr. 9 jenes Separat-Artikels verabredet worden ist.
  84. I m Großherzogthum Luxemburg wird in Gemäßheit eines Gesetzes vom
  85. November 1849 eine Mobiliarsteuer erhoben, welche luxemburgische Gewerbtreibende mit 2% ihres muthmaßlichen Einkommens zu entrichten haben, sofern das jährliche Einkommen mindestens 100 Francs beträgt. Vereinsländische Angehörige dagegen sind beim M a r k t b e s u c h e , so wie für die Erlaubniß zum Betriebe des H a u s i r h a n d e l s oder eines anderen Gewerdes im Umherziehen in Luxemburg dieser Mobiliarsteuer unterworfen, welche bei Hallsirern zum Mindesten nach einem Einkommen von 750 Francs berechnet ist, also mindestens 15 Francs jährlich betragen hat. Königlich Preußischer Seits wurde darauf aufmerksam gemacht, daß dieses Verhältniß, so weit es den Marktbesuch betreffe, deshalb, weil luxemburgische Angehörige, für den Verkehr auf Märkten nicht besonders besteuert werden und bezüglich der Hausirer, so wie überhaupt derjenigen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, sowohl wegen des zur Erhebung gelangenden Steuersatzes, als auch deshalb, weil Luxemburger Angehörige einer eigenen Hausirsteuer nicht unterliegen, mit den Verabredungen im Art. 14 des Vertrages vom
  86. Februar 1842 nicht im Einklange stehen dürfte, weshalb die Freilassung der vereinsländischen Angehörigen, welche luxemburgische Märkte besuchen, oder im Luxemburgischen Hausirhandel oder ein anderes Gewerbe im Umherziehen, betreiben, von der Mobiliarsteuer in Anspruch zu nehmen sein würde. Königlich Großherzoglich Luxemburgischer Seits wurde die Gewährung dieser Freilassung spätestens vom
  87. A p r i l 1854 ab unter dem Vorbehalte zugesagt, nach Befinden eine besondere Steuer für den GewerbeBetrieb im Umherziehen einzusühren, welcher dann die Angehörigen anderer Vereinsstaaten in derselben Weise, wie die Angehörigen Luxemburgs unterliegen würden.
  88. M a n wird Königlich Großherzoglich Luxemburgischer Seits gesetzliche sowohl wie administrative Anordnungen, welche in Angelegenheiten der Zollverwaltung zu erlassen sind, ohne vermeidlichen Verzug in Kraft treten lassen.
  89. Die Königlich Großherzogliche Regierung wird bald möglichst und jedenfalls vor dem 1 . Januar 1855 ein Uniform-Reglement für die Zollbeamten im Großherzogthum vorschreiben. 303 Nr.
  90. Um die zwischen den beiderseitigen Gebieten bestehenden Straßenverbindungen in entsprechender Weise gefördert zu sehen, wurde Seitens der Königlich Großherzoglichen Bevollmächtigten als wünschenswerth bezeichnet: a. daß die Straße von Echternach nach Diekirch auf Preußischem Gebiete in gutem Stande erhalten, b. daß die Chausseelücken zwischen Vianden und Prüm ausgefüllt, c. daß eine directe Landstraßen-Verbindung von Remich nach der Saar hergestellt, d. daß die Landstraße von Echternacherbrücke nach Trier in chausseemäßigen Stand gesetzt, e. endlich daß die Straße von Echternach nach Bittburg chausseemäßig hergestellt werden möge. Unter Bezugnahme hierauf wurde von Seiten der Königlich Preußischen Bevollmächtigten bemerkt: Zu a. Daß zum Bau einer Gemeinde-Chaussee von Echternacherbrücke nach Wallendorf, wo sich die Straße nach Diekirch auf luxemburgischem Gebiete anschließe, bereits eine NeubauPrämie aus der preußischen Staatskasse und die Verleihung der Chausseeprivilegien in Aussicht gestellt sei. Zu b. Daß der Ausbau der Chausseelücken zwischen Vianden und Prüm aus den Mitteln des Bezirksstraßenfonds des Regierungsbezirks Trier erfolge und dieser Ausbau nach Maaßgabe der Geldmittel des Bezirksstraßenfonds in Aussicht gestellt werden könne. Zu c. Daß für den F a l l , daß die betheiligten preußischen Gemeinden den Bau einer GemeindeChaussee in der Richtung von Remich nach der Saar beschließen, die Begünstigung eines solchen Unternehmens durch die preußische Staatsverwaltung keinem Bedenken unterliegen würde. Zu ci. Daß zur Verbesserung des Gemeindeweges von Echternacherbrück über Ralingen bis zur Aachen-Trier'er Staatsstraße bei Hohe-Sonne in der Richtung auf Trier, schon früher den Gemeinden Zuschüsse gewährt seien, und daß für den F a l l , daß diese Gemeinden den Bau einer Gemeinde-Chaussee in gedachter Richtung beschließen, auch dieses Unternehmen von Seiten der preußischen Staatsverwaltung befördert werden würde. Zu e. Daß im Falle die betheiligten Gemeinden den Bau einer Gemeinde-Chaussee in dieser Richtung beschließen, auch dieses Unternehmen von Seiten der preußischen Staatsverwaltung befördert werden würde.
  91. Ausgehend von dem gemeinsamen Wunsche, daß die Schiffbarkeit der Sauer verbessert werden möge, behalten die Königlich Preußische und, die Königlich Großherzoglich Luxemburgische Regierung sich wegen Regulirung des gedachten Flusses, beziehungsweise wegen der dazu erforderlichen Vorarbeiten alsbaldige Verständigung vor.
  92. Die beiderseitigen Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll zugleich mit dem Vertrage den hohen contrahirenden Theilen vorgelegt werden soll, und durch die Ratification des letzteren auch die im ersteren enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere Ratifikation derselben, als genehmigt angesehen werden sollen. 304 Nr.
  93. Es wurde hierauf der Vertrag nebst dem dazu gehörigen Separat-Artikel in zwei Exemplaren unterzeichnet und untersigelt, und das eine dieser Exemplare Königlich Preußischer Seits, mit dem Vorbehalte, beglaubigte Abschriften davon den übrigen Mitgliedern des Zollvereins zuzustellen, das andere aber Königlich-Großherzoglich Luxemburgischer Seits in Empfang genommen. Nachdem endlich noch verabredet worden war, daß, zur Vermeidung des Zeitverlustes, bei Ausfertigung der Ratifcations-Urkunden, es einer jeden der betheiligten Regierungen anheimgestellt bleibe, nicht nur eine solche Form der Ratifikation zu wählen, wodurch der Gegenstand der letzteren, ohne vollständige Aufnahme der Vertrags-Artikel, hinlänglich genau bezeichnet wird, sondern auch die Ratifikation des offenen Vertrags und des Separat-Artikels in einer und derselben Urkunde zu ertheilen, ist auch das gegenwärtige Protokoll, in zwei Exemplaren unterzeichnet, und das eine dieser Exemplare unter dem obigen Vorbehalte von den Königlich preußischen Bevollmächtigten, das andere aber von den Königlich Großherzoglich Luxemburgischen Bevollmächtigten in Empfang genommen worden. Geschehen wie oben. (gez.) Wendelin J u r i o n . Paul v o n Scherff. (gez.) Friedrich Leopold H e n n i n g . Alexander Max Philipsborn. Der vorstehende Vertrag ist ratificirt und die Ratifications-Urkunden sind gehörig ausgewechselt worden. Luxemburg, den
  94. März
  95. Le traité ci-dessus a été ratifié et les actes de ratifications ont été dûment échangés. Der General-Administrator der auswärtigen Angelegenheiten, Präsident des Conseils, Simons. L'Administrateur-général des affaires étrangères , Président du Conseil, Eingerückt in das Verordnungs- und Verwaltungsblatt am
  96. April
  97. Der General-Administrator der auswärtigen Angelegenheiten, Präsident des Conseils, Inséré au Mémorial législatif et administratif le 7 avril
  98. Luxembourg, le 27 mars
  99. SIMONS. L'Administrateur-général des affaires étrangères, Président du Conseil, Simons. Luxemburg, bei V. Bück, Buchdrucker und Buchhändler. SIMONS.

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