245 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Erster Theil. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. N°.
- Samstag,
- Juni
- PREMIÈRE PARTIE. ACTES L É G I S L A T I F S ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE SAMEDI, 7 juin
- Gesetz vom
- M a i 1873, betreffend die Loi du 31 mai 1873, ayant pour objet l'approbaGenehmigung und Ausführung des am
- tion et l'exécution de l'arrangement postal entre April 1873 zwischen dem Großherzogthum le Grand-Duché et l'Allemagne, du 4 avril 1873, und Deutschland über den Austausch der au sujet de l'échange des petits colis. Packete abgeschlossenen Postvertrags. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von OranienNassau, Großherzog von Luxemburg u., u., u. ; Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes ; Notre Conseil d'État entendu ; M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; De l'assentiment de la Chambre des députés ; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom
- M a i d. I. und derjenigen des Staatsrathes vom
- desselben Monats, gemäß welchen eine zweite Abstimmung nicht stattfinden wird; Vu les décisions de la Chambre des députés du 14 mai 1873 et du Conseil d'État du 23 du même mois, portant qu'il n'y a pas lieu de procéder à un second vote ; Haben verordnet und verordnen : Avons ordonné et ordonnons : Art. 1 e r . L'arrangement conclu à Berlin le 4 avril 1873 Das am
- April 1873 zu Berlin zwischen Unserm General-Director der Finanzen und dem entre Notre directeur général des finances et le Delegierten der Deutschen Reichs-Postverwaltung délégué de l'administration postale de l'Empire in Betreff des gegenseitigen Austausches von allemand, au sujet de l'échange réciproque des Packeten mit und ohne Werthangabe abgeschlos- colis avec ou sans déclaration de valeur, ainsi que sene Uebereinkommen, sowie das demselben an- le protocole final joint à cet arrangement, sont approuvés. gefügte Schlußprotokoll sind genehmigt. Art.
- I 17 246 Art.
- Die Regierung ist ermächtigt die zur Ausführung besagten Uebereinkommens und zur Organisation des Packettransport-Dienstes durch die Großherzogliche Postverwaltung auf den Luxemburgischen Eisenbahnen und eintretenden Falles im ganzen Gebiete des Großherzogthums benöthigten Maßregeln zu treffen. Zu diesem Behufe ist ein zur Section XXV des Ausgabenbüdgets von 1873 gehöriger Credit von 10,000 Franken Unserm General-Director der Finanzen zur Verfügung gestellt. Art.
- Le Gouvernement est autorisé à prendre les mesures nécessaires pour assurer l'exécution de l'arrangement en question et pour organiser le service du transport des colis par la poste grandducale sur les chemins de fer luxembourgeois et, le cas échéant, dans toute l'étendue du GrandDuché. Un crédit de 10,000 francs, à rattacher à la section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances. Art.
- Des arrêtés pris dans la forme de règlements I n der Form von Reglementen öffentlicher d'administration publique régleront : Verwaltung gefasste Beschlüsse regeln : 1° le tarif et les conditions de transport des 1° den Tarif und die Bedingungen des Packetcolis par la poste ; transportes durch die Post; 2° les conditions de responsabilité de l'admi2° die Bedingungen der Verantwortlichkeit der nistration des postes vis-à-vis de l'expéditeur ou Postverwaltung dem Absender und dem Adressaten gegenüber, für den Fall des Verlustes oder du destinataire en cas de perte ou d'avarie d'un der Beschädigung eines Packetes, sowie für den colis, ainsi qu'en cas de retard, soit dans le transFall der Verspätung der Versendung oder der port, soit dans la remise ; Bestellung; 3° les mesures à prendre à l'égard des colis 3° die in Betreff von verweigerten oder an refusés ou adressés à des personnes inconnues ou unbekannte oder nicht zu ermittelnde Personen introuvables ; adressierten Packeten zu ergreifenden Maßnahmen; 4° l'application des dispositions pénales qui 4° die Anwendung der den Brieftransport betreffenden Strafbestimmungen gegen Zuwiderhan- régissent le transport des lettres aux contraventions en matière de transport de colis. dlungen in Sachen des Packettransportes. Art.
- Art.
- Les dispositions à prendre en vertu de l'art. 3 Die auf Grund voranstehenden Artikels 3 zu treffenden Bestimmungen kommen sowohl auf qui précède s'appliqueront tant aux colis qui ne Packete, welche blos im Inlande des Großherzog- parcourent que l'intérieur du Grand-Duché, qu'à thums befördert werden, zur Anwendung, als auf ceux qui sont échangés par la poste avec les pays solche, welche auf dem Wege der Post mit dem étrangers, à moins que dans ce dernier cas des Auslande ausgetauscht werden, es sei denn, daß arrangements internationaux n'aient arrêté des für letztern Fall internationale Uebereinkommen dispositons spéciales, qui recevront alors leur specielle Bestimmungen vereinbart haben, welche exécution. alsdann zur Ausführung gelangen. Mandons et ordonnons que la présente loi soit Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins Art.
- 247 „Memorial" eingerückt werde, um von allen, die es betrifft, vollzogen und befolgt zu werden. Haag den
- Mai
- insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. La Haye, le 31 mai
- Pour le Roi Grand-Duc : Für den Konig-Großherzog : Son Lieutenant-Représentant Dessen Statthalter t Der mit der General- im Großherzogthum, Le Conseiller de Gouv , dans le Grand-Duché, chargé prov. de la direction Direction der Finanzen HENRI, Heinrich, prov. beauftragte Regie- Prinz der Niederlande. générale des finances, PRINCE DES PAYS-BAS. V. DE ROEBE. rungsrath, V. v. Röbe. Uebereinkommen. Zwischen den unterzeichneten Bevollmächtigten: für die Großherzoglich Luxemburgische Postverwaltung, dem General-Director der Finanzen Ulveling, für die Kaiserlich Deutsche Reichs-Postverwaltung, dem Geheimen Postrath Gunther, ist nachstehendes Uebereinkommen, betreffend den Austausch von Packeten mit und ohne Werthangabe, vorbehaltlich der Ratification, abgeschlossen worden. Art. 1 . — Die Großherzoglich Luxemburgische Postverwaltung und die Kaiserlich Deutsche Reichs-Postverwaltung verpflichten sich, auf der Eisenbahnlinie Conz-Luxemburg-Diedenhofen einen regelmäßigen Austausch der Packete mit oder ohne Werthangabe herzustellen, welche i m Verkehr zwischen Deutschland und dem Großherzogthum Luxemburg zur Versendung gelangen. Die Kaiserlich Deutsche Reichs-Postverwaltung wird auf der genannten Eisenbahnlinie Deutsche Eisenbahn-Postwagen coursiren und vermittelst derselben die gegenseitig auszutauschenden Packete mit und ohne Werthangabe befördern lassen. Vermittelst der Deutschen Eisenbahn-Postwagen können auch Postsendungen jeder Art in der Richtung aus Elsaß-Lothringen nach dem übrigen Deutschland et vice versa befördert werden, ohne daß dafür eine Abgabe an die Großherzoglich Luxemburgische Regierung zu entrichten ist. Sollte das Bedürfniß eintreten, Deutsche Eisenbahn-Postwagen auch auf den übrigen im Großherzogthum Luxemburg belegenen, im Betriebe der Kaiserlichen General-Direction der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen stehenden Eisenbahnlinien coursiren zu lassen, so würden für diese Linien die für die Eisenbahnlinie Conz-Luxemburg-Diedenhofen im gegenwärtigen Uebereinkommen getroffene Bestimmungen ebenfalls maßgebend sein. Außer dem Austausch von Packeten mit und ohne Werthangabe auf der Eisenbahnlinie EonzLuxemburg-Diedenhofen soll auch ein Austausch auf Landrouten stattfinden. Den beiderseitigen Postverwaltungen bleibt vorbehalten, nach Maßgabe des wechselnden Bedürfnisses diejenigen Orte zu bezeichnen, zwischen welchen ein solcher Austausch für den localen Verkehr eintreten soll. Art.
- — Die Kaiserlich Deutsche Reichs-Postverwaltung verpflichtet sich, vermittelst der auf 248 Luxemburgischem Gebiete coursirenden Deutschen Eisenbahn-Postwagen Luxemburgische Briefpostsendungen in geschlossenen Briefpacketen unentgeltlich zu befördern. Ein gleiches soll stattfinden bezüglich der internen Luxemburgischen Frachtkartenschlüsse mit den dazu gehörigen, im Einzelnen das Gewicht von fünfzig Kilogrammen nicht übersteigenden Sendungen. Die Großherzoglich Luxemburgische Postverwaltung verpflichtet sich, auf Verlangen den unentgeltlichen Durchgang Deutsch-Belgischer Frachtkartenschlüsse mit den dazu gehörigen Sendungen durch das Luxemburgische Gebiet zu gestatten. Art
- — Es wird vereinbart, daß diejenigen Transportgebühren, welche für die gegenseitig auszutauschenden Packete mit und ohne Werthangabe so wird für die internen Luxemburgischen Packete mit und ohne Werthangabe etwa an die Kaiserliche General-Direction der Eisenbahnen i n Elsaß-Lothringen zu entrichten sind, von der Großherzoglich Luxemburgischen Postverwaltung getragen werden. I n analoger Weise wird die Kaiserlich Deutsche Reichs-Postverwaltung die für die Deutsch-Belgischen Frachtkartenschlüsse etwa entfallenden Eisenbahn-Transportgebühren tragen. Art.
- — Die Kaiserlich Deutsche Reichs-Postverwaltung wird der Großherzoglich Luxemburgischen Postvermaltung diejenigen Packete mit und ohne Werthangabe nach dem Großherzogthum Luxemburg überweisen, welche bei den Deutschen Postanstalten eingeliefert, oder welche denselben von den Postverwaltungen der rückliegenden Gebiete zugeführt werden. Die Großherzoglich Luxemburgische Postverwaltung ihrerseits wird der Kaiserlich Deutschen Reichs-Postvermaltung zur Beförderung nach Deutschland und den weiterhin belegenen Gebieten diejenigen Packete mit und ohne Werthangabe überweisen, welche im Großherzogthum Luxemb u r g eingeliefert werden. Art.
- — Die Kaiserlich Deutsche Reichs-Postverwaltung verpflichtet sich : 1° in Betreff der nach Deutschland bestimmten Sendungen: die Sendungen so schnell als möglich nach ihrem Bestimmungsorte oder Umspedirungsorte zu befördern; 2° die nach weiterhin belegenen Ländern bestimmten Sendungen den Postverwaltungen der an Deutschland angrenzenden Gebiete, nach Maßgabe der zwischen Deutschland und diesen Ländern bestehenden oder abzuschließenden Verträge zur möglichst ununterbrochenen Weiterbeförderung zu überliefern. Art.
- — Die Großherzoglich Luxemburgische Postverwaltung verpflichtet sich : 1° die ihr von der Kaiserlich Deutschen Reichs-Postverwaltung überwiesenen Sendungen so schnell als möglich nach ihrem Bestimmungsort oder Umspedirungsorte zu befördern ; 2° wenn die Sendungen über die Eisenbahn hinausgehen, dieselben möglichst ohne Unterbrechung von dem Punkte, wo sie die Eisenbahn verlassen, entweder durch eigene Wagen oder durch andere Transport-Unternehmungen nach Maßgabe der zu diesem Behuf bestehenden oder abzuschließenden besonderen Vereinbarung bis zum Bestimmungsorte befördern zu lassen. Art.
- — Das Gewicht jeder einzelnen Sendung soll fünfzig Kilogramm nicht überschreiten. Die Dimensionen dürfen sowohl in Bezug auf Höhe als in Bezug auf Breite oder Länge 1,25 Meter nicht übersteigen. 249 Von der Beförderung sind diejenigen Sendungen ausgeschlossen, welche leicht entzündliche oder sonst Gefahr bringende Gegenstände enthalten. I m Falle falscher Deklaration werden die Contravenienten nach den Gesetzen belangt, welche in jedem der betreffenden Länder bestehen, Um zur Beförderung angenommen zu werden, muß jede Sendung: 1° in einer Weise verpackt sein, welche der Dauer des Transports und der Beschaffenheit des Inhalts entspricht; 2° mit einer deutlichen Adresse nebst Angabe des Bestimmungsortes versehen sein; 3° mit einer Stempelmarke oder dem Abdruck eines Petschafts in Siegellack verschlossen sein ; 4° mit einer Begleitadresse versehen sein, die einen Stempel- oder Petschafts-Abdruck trägt, welcher dem auf der Sendung selbst befindlichen entspricht. Jedes Packet muß dergestalt beschaffen sein, daß dem Inhalte ohne eine augenscheinliche Spur der Beschädigung der Emballage, oder der Verletzung des Siegels nicht beizukommen ist. Sendungen, welche den obigen Bestimmungen nicht entsprechen, sollen nur insoweit zur Beförderung angenommen werden, als sie anderen Packeten keinen Schaden zufügen können ; im Falle der Annahme einer solchen Sendung zur Beförderung muß der Absender auf der Begleitadresse angeben, daß die Beförderung auf seine Gefahr stattfindet. Art.
- — Die Begleitadresse, welche den Sendungen beizufügen ist, wird frei befördert. Die Begleitadresse darf nicht verschlossen sein und keine weiteren schriftlichen Mittheilungen irgend einer Art enthalten, als solche, welche in Bezug auf die Versendung oder Bestellung unbedingt erforderlich sind. Auf der Begleitadresse muß indeß der Name des Absenders angegeben sein. Die Begleitadresse darf nur auf einen Empfänger lauten und nur Packete mit Werthangabe oder aber Packete ohne Werthangabe umfassen. Die Begleitadressen werden als solche von beiden vertragschließenden Theilen nur dann anerkannt, wenn dieselben mit dem Stempel des Aufgabe-Büreau's oder mit der Unterschrift des mit der Expedition der Sendung beauftragten Beamten versehen sind. Art.
- — Wenn der Absender die Sendung versichern will, um im Fall des Verlustes oder der Beschädigung des Packetes die Erstattung des Werthes zu erlangen, so muß der Werth auf dem Begleitbriefe und bei der Signatur der Sendung angegeben sein. Art.
- — Die Packete mit oder ohne Werthangabe aus Deutschland oder rückliegenden Ländern nach dem Großherzogthum Luxemburg et vice versà, sollen nach folgenden Grundlagen taxirt werden : A. Für die Beförderung auf Deutschem G e b i e t nach dem jeweiligen in Deutschland gültigen Fahrposttarif für das Ausland, mithin zur Zeit : Grenzzone bis 10 Meilen, ½ Sgr. pro Kilogramm, Minimum 2 Sgr.;
- Zone, über 10 bis 20 Meilen, 1 Sgr. pro Kilogr., Minimum 4 Sgr.;
- Zone, über 20 bis 50 Meilen, 2 Sgr. pro Kilogr., Minimum 4 Sgr.;
- Zone, über 50 bis 80 Meilen, 3 Sgr. pro Kilogr., Minimum 6 Sgr.;
- Zone, über 80 bis 120 Meilen, 4 Sgr. pro Kilogr., Minimum 6 S g r . ;
- Zone, über 120 bis 180 Meilen, 5 Sgr. pro Kilogr., Minimum 6 S g r . ; 250
- Zone, über 180 Meilen, 6 Sgr. pro Kilogr., Minimum 6 Sgr. Die Taxe wird für. jedes einzelne Packet berechnet, jeder Bruchtheil eines Kilogrammes gilt für ein Kilogramm. Für Packets mit Werthangabe wird außer dem Gewichtporto eine Versicherungsgebühr erhoben, die zur Zeit wie folgt festgesetzt ist. Grenzzone bis 10 Meilen, 3/4 Sgr.
- Zone, über 10 bis 50 Meilen, 1 ½ Sgr. für je 100 Rth.
- Zone, über 50 Meilen, 3 Sgr. Diese Versicherungsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt für den Theil der declarirten Summe, welcher das erste Tausend Thaler übersteigt. Als Taxgrenzpunkte gelten : für die Sendungen nach und aus Elsaß-Lothringen, bz. nach und aus Frankreich, der Schweiz und Italien: Diedenhofen, für alle übrigen Sendungen: Masserbillig. Die Postanstalten in den Regierungsbezirken Aachen und Trier werden als zur Grenzzone gehörig angesehen. Die vorbezeichneten Taxen sollen auch auf die Sendungen nach und aus der ÖsterreichischUngarischen Monarchie in Anwendung kommen. Ebenso sollen die erwähnten Taxen auf die durch Deutschland transitirenden Sendungen nach Rußland, Schweden, Norwegen und Dänemark et vice versa angewendet werden, soweit es sich um die Deutsche, bz. Deutsch-Österreichische Besörderungsstrecke handelt. B. Für die Beförderung auf Luxemburgischem G e b i e t : Gewichtporto ½ Sgr. pro Kilogr., als Minimum jedoch 2 ½ Sgr. Für Packete mit Werthangabe wird außer dem Gewichtporto eine Versicherungsgebühr von ½ Sgr. für je 100 Thaler oder einen Theil von 100 Thalern, als Minimum jedoch 1 Sgr. erhoben. Von den für die Luxemburgische Beförderungsstrecke entfallenden Beträgen an Porto und Versicherungsgebühr entrichtet die Großherzoglich Luxemburgische Postverwaltung ein Viertel an die Kaiserlich Deutsche Reichs-Postverwaltung. Bis zum
- Januar 1875 soll es der Großherzoglich Luxemburgischen Postverwaltung gestaltet sein, für Packete mit und ohne Werthangabe nach oder aus solchen Luxemburgischen Orten, welche nicht an der Eisenbahn belegen sind, eine besondere, mäßig bemessene Transportgebühr für die Luxemburgische Beförderungsstrecke auf gewöhnlichen Landstraßen erheben zu lassen. Außer dieser Transportgebühr darf bis zum
- Januar 1875 Luxemburgisches Porto in denjenigen Fällen nicht erhoben werden, in welchen die Beförderung auf Luxemburgischem Gebiet ausschließlich auf gewöhnlichen Landstraßen stattfindet. Art.
- - Die Sendungen können, soweit dieselben von Eisenbahnstationen im Großherzogthum Luxemburg herrühren, oder nach solchen Stationen bestimmt sind, frankirt oder unfrankirt abgesandt werden. 251 Die im Art. 10 festgesetzten Taxen umfassen alle, nicht besonders aufgeführten Nebengebühren, mit Ausnahme der Gebühr für Postvorschüsse. Für Sendungen von solchen Luxemburgischen Orten, welche nicht an der Eisenbahn belegen sind, werden in allen Fällen die bis zum
- Januar 1875 zuläßigen Transportkosten vom Abgangsorte bis zur ersten Eisenbahnstation, vom Absender bezahlt; die bis zum gleichen Termin zuläßigen Kosten für den Transport von der letzten Eisenbahnstation bis zum Bestimmungsort sind stets vom Empfänger zu tragen. Art.
- — Die beiden vertragschließenden Theile verpflichten sich gegenseitig, auf Packete Auslagen zu leisten für Porto, Zollgebühren und solche Kosten, welche in Folge der Erneuerung der Verpackung einer Sendung entstehen. Diese Auslagen werden sich dieselben gegenseitig in Anrechnung bringen und vom Empfänger wieder einziehen. Art.
- — Die beiden vertragschließenden Theile können den Absendern auf den Werth der Waaren Vorschüsse bis zum Betrage von 50 Thalern leisten. Der Betrag des Vorschusses muß auf der Begleitadresse angegeben sein. Die gegen Postvorschuß abgesandten Sendungen sollen den Adressaten nicht eher ausgehändigt werden, als bis die Bezahlung des Vorschusses, der Porto- und sonstigen Gebühren ersolgt ist. Diejenige Verwaltung, bei welcher die Vorschußsendung eingeliefert ist, wird dafür die im Ursprungslande übliche Gebühr in Anrechnung bringen. Die Leistung von Vorschüssen auf Sendungen nach der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie und darüber hinaus ist vorerst nicht zuläßig. Art.
- — Den beiden Verwaltungen bleibt freigestellt, ob sie sich mit der Abholung der Sendungen aus den Wohnungen der Absender und mit der Bestellung derselben in die Wohnungen der Empfänger befassen wollen. Eintretenden Falls wird jede Verwaltung für sich die Gebühren und Bedingungen für diese Einrichtungen festsetzen. Art.
- — Die Neberlieferung der Sendungen durch die Grenzbüreaus soll in der Weise geregelt werden, daß die Schnelligkeit, Regelmäßigkeit und Sicherheit der Transporte thunlichst gewahrt, und die Vertretungs-Berbindlichkeit der contrahirenden Verwaltungen gehörig abgegrenzt ist. Art.
- — I m Falle der Adressat die Annahme der Sendung verweigert, oder wenn derselbe unbekannt oder nicht zu ermitteln ist, soll die Begleitadresse, auf welcher der Grund der verweigerten Annahme, oder der nicht erfolgten Bestellung angegeben sein muß, sowie das Packet an das Aufgabebüreau zurückgesandt werden. Die dem Verderben oder der Fäulniß unterworfenen Gegenstände können jedoch ohne gerichtliche Formalitäten zu Gunsten des Berechtigten verkauft werden; über den Verkauf soll eine Verhandlung aufgenommen werden. Der aus dem Verkauf erzielte Erlös wird zur Berichtigung der Transportkosten und Auslagen verwendet. Ergiebt sich hierbei ein Ueberschuß, so wird derselbe dem Absender zugestellt. Wenn dagegen der aus dem Verkauf erzielte Erlös zur Deckung der genannten Beträge nicht ausreicht, und wenn die fehlende Summe vom Absender nicht eingezogen werden kann, so 252 werden die Großherzoglich Luxemburgische Postverwaltung und die Kaiserlich Deutsche ReichsPostverwaltung den Verlust gemeinschaftlich, nach Verhältniß der Entfernungen tragen, welche die Sendung auf beiden Gebieten durchlaufen hat. Die poste restante oder bureau restant adressirten Sendungen werden, wenn der Adressat dieselben nicht abfordert, nach Ablauf von 3 Monaten nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort zurückgesandt. Diese Frist wird auf 14 Tage abgekürzt, wenn es sich um Packete mit Vorschuß handelt. Die Sendungen dürfen nicht eröffnet, und deren Siegel nicht verletzt werden, so lange die Aushändigung der Sendungen nicht stattgefunden hat. Art.
- — I m Falle des Verlustes oder der Beschädigung einer Sendung mit oder ohne Werthangabe hat die schuldige Verwaltung dem Absender, bez. dem Adressaten nach Maßgabe der Landesgesetze oder Verordnungen Ersatz zu leisten. Art.
- — I m Allgemeinen wird der Ersatz dem Absender der Sendung geleistet. Der Ersatz kann jedoch auch an den Adressaten gezahlt werden, wenn der Absender es ausdrücklich wünscht, oder wenn derselbe unbekannt, oder nicht zu ermitteln ist Art.
- — Die Großherzoglich Luxemburgische Postverwaltung und die Kaiserlich Deutsche Reichs-Postverwaltung haften gegenseitig für die Verluste und Beschädigungen auf ihren resp. Beförderungsstrecken, nach dem im Artikel 17 festgestellten Grundsatze nur dann, wenn die Ueberlieferung der Sendungen an den Auswechselungspunkten in gehöriger Weise stattgefunden hat. Wird bei der Auswechselung der Sendungen zwischen den beiden Verwaltungen die Beschädigung, der Verlust oder das Fehlen einer Sendung wahrgenommen, so soll der Beamte, welchem die Ueberlieferung obliegt, den Thatbestand feststellen und jeder der beiden Verwaltungen davon ohne Verzug Mittheilumg machen. Die contrahirenden Verwaltungen werden die ihnen zugehenden Reclamationen sorgfältig um(...)chen und prompt beantworten. Art.
- — Wenn der Verlust oder die Beschädigung einer Sendung sich auf einer, den beiden contrahirenden Verwaltungen nicht angehörigen Beförderungsstrecke ereignet, so wird die betreffende Verwaltung den Antrag des Absenders auf eine Entschädigung bei der fremden Verwaltung mit demselben Interesse, als ob es sich um ihre eigenen Sendungen handelte, und nach Maßgabe der vertragsmäßigen Bestimmungen geltend machen, welche zwischen der Luxemburgischen Postverwaltung oder der Deutschen Reichs-Postverwaltung und der fremden Verwaltung bestehen oder künftig getroffen werden. Art.
- — Die Sendungen in Postdienst-Angelegenheiten werden frei befördert. Art.
- — Die Abrechnungen zwischen den beiden Verwaltungen sollen vierteljährig aufgestellt werden; das Residum wird mittelst Wechsels auf Berlin oder Luxemburg, oder baar von derjenigen Verwaltung entrichtet, welche dasselbe zu zahlen hat. Die etwaigen Kosten der Saldirung werden von derjenigen Verwaltung getragen, welche die Zahlung zu leisten hat. 253 Art.
- — Die beiden vertragschließenden Theile werden ermächtigt, durch ein besonderes Reglement die zur Ausführung des gegenwärtigen Uebereinkommens erforderlichen Festsetzungen zu treffen. Art.
- — Die Ratification des gegenwärtigen Uebereinkommens soll sobald als möglich durch den Großherzoglich Luxemburgischen Staats-Minister und durch den Kanzler des Deutschen Reichs erfolgen. Das Uebereinkommen soll am
- J u l i 1873 in Kraft treten. Dasselbe kann von Jahr zu Jahr mittelst einer sechs Monate zuvor abgegebenen Erklärung gekündigt werden. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Uebereinkommen i n doppelter Ausfertigung unterzeichnet. So geschehen zu Berlin den
- April
- (gez.) G. Ulveling. (L. S.) (gez.) W. Günther. (L. S.) Schluß-Protokoll. I m Anschluß an das am
- April 1873 zwischen der Großherzoglich Luxemburgischen Postverwaltung und der Kaiserlich Deutschen Reichs-Postverwaltung abgeschlossene Uebereinkommen, betreffend den gegenseitigen Austausch von Packeten mit und ohne Werthangabe, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten noch über folgenden Punkt übereingekommen. Als Grundsatz gilt, daß die Beförderung von Packeten mit und ohne Werthangabe nur insoweit durch die Post stattzufinden hat, als die Absender aus eigener Wahl dieser Beförderungsweise den Vorzug geben. Der Großherzoglich Luxemburgischen Postvermaltung soll jedoch freistehen, sich die Beförderung der Packete mit und ohne Werthangabe bis zum Gewichte von sünfzehn Kilogrammen vorzubehalten. Dieses Schluß-Protocoll soll gleiche Wirksamkeit haben, wie die Bestimmungen des Uebereinkommens zwischen Luxemburg und Deutschland vom
- April 1873; auch soll die Ratifikation dieses Uebereinkommens gleichzeitig die Ratification des gegenwärtigen Schluß-Protokolls mit umfassen. So geschehen zu Berlin, am
- April
- (gez.) G. U l v e l i n g . (gez.) W. G ü n t h e r . (Die Ratificationen sind zu Luxemburg am
- Mai und resp. zu Berlin am
- desselben Monats erfolgt.) I 17a 254 Königl.-Großh. Beschluß vom
- M a i 1873, betreffend die Errichtung eines Postamtes für den Dienst des Packettransportes. Arrêté royal grand-ducal du 31 mai 1873, par lequel il est créé un bureau postal pour le service du transport des petits colis. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg u., u, u. ; Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc, etc, ; Nach Einsicht des Art. 2 des Gesetzes vom heutigen Tage betreffend die Genehmigung und Ausführung des Uebereinkommens vom
- April 1873 hinsichtlich des Transportes und des Austausches von Packeten: Auf den Bericht Unseres mit der GeneralDirection der Finanzen provisorisch beauftragten Regierungsrathes und die Berathung der Regierung im Conseil ; Vu l'art. 2 de la loi de ce jour, concernant l'approbation et l'exécution de l'arrangement du 4 avril 1873, au sujet du transport et de l'échange des petits colis; Haben beschlossen und beschließen : Sur le rapport de Notre conseiller de Gouvernement, chargé prov. de la direction générale des finances, et la délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Art.
- Für den Dienst des Transportes und des Austausches der Packete mit und ohne Werthangabe wird ein Postamt am Bahnhof zu Luxemburg errichtet. Art. 1 e r . Un bureau postal pour le service du transport et de l'échange des petits colis avec ou sans déclaration de valeur sera établi à la gare de Luxembourg. Art.
- Der Perceptor des Bahnhof-Postamtes bezieht ein Gehalt von 2700 bis 3000 Franken. Derselbe stellt eine Caution, deren Betrag durch Unfern General-Director der Finanzen bestimmt wird. Art.
- Le percepteur du bureau de la gare jouira d'un traitement de 2700 à 3000 francs. Il fournira un cautionnement dont le montant sera fixé par Notre directeur général des finances. Art.
- Unser General-Director der Finanzen ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Art.
- Notre directeur général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté. Haag den
- Mai
- Für den König-Großherzog : Dessen Statthalter im Großherzogthum, Der mit der GeneralHeinrich, Direction der Finanzen prov. beauftragte Regie- Prinz der Niederlande. rungsrath, V. v. R ö b e . La Haye, le 31 mai
- Pour le Roi Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant Le Conseiller de Gouvt, dans le Grand-Duché, HENRI, chargé prov. de la direction PRINCE DES PAYS-BAS. générale des finances, V. DE ROEBE. Luxemburg. — Druck von V. Bück.
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