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Arrêté royal grand-ducal du 4 septembre 1873, concernant la publication de la loi de l'Empire allemand relative à l'accise sur la bière. Nous GUILLAUM

301 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Erster Theil. A c t e d e r Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. N° 23. Dinstag, 9. September 1873. PREMIERE PARTIE. ACTES L É G I S L A T I F S ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE MARDI, 9 septembre 1873. Königl. Großh. Beschluß vom 4. September 1873, betreffend die Veröffentlichung des deutschen Reichsgesetzes über die Brausteuer. Arrêté royal grand-ducal du 4 septembre 1873, concernant la publication de la loi de l'Empire allemand relative à l'accise sur la bière. Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu, Wir W i l h e l m I I I , von Gottes Gnaden, König der Niederlande. Prinz von Oranien- Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,GrandNassau, Großherzog von Luxemburg u., u., u.; Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ; Nach Einsicht des Art. 31 des Gesetzes vom I . December 1854 (Mem. I , S . 132); Nach Einsicht Unseres Beschlusses vom 4. Octo1871 (Mem. I , S. 149); I n der Absicht die Gesetzgebung des Großherzogthums über die Brausteuer mit dem deutschen Reichsgesetze vom 31. M a i 1872, welches seit dem 1. Januar 1873 i n allen jenen Staaten des deutschen Zollvereins executorisch ist, mit denen das Großherzogthum i n Betreff des Bieres i n freiem Handelsverkehr steht, in Ubereinstimmung zu bringen; Auf den Bericht Unseres prov. mit der GeneraI-Direction der Finanzen beauftragten Regierungsrathes und nach Berathung im RegierungsConseil; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes ; Haben beschlossen und beschließen: I Vu l'art. 31 de la loi du 1 e r décembre 1854 (Mém. I p. 132); Revu Notre arrêté du 4 octobre 1871 (Mém. Ip. 149); Voulant mettre la législation du Grand-Duché, concernant l'accise sur la bière, en concordance avec la loi de l'Empire germanique du 31 mai 1872, exécutoire depuis le 1 e r janvier 1873 dans tous ceux des États de l'Union douanière allemande avec lesquels le Grand-Duché est, p o u r ce qui regarde là bière, en libres relations de commerce; Sur le rapport de Notre Conseiller de Gouvernement chargé provisoirement de la Direction générale des finances, et après délibération du; Gouvernement en conseil ; Notre Conseil d'État entendu ; Avons arrêté et arrêtons: 23 302 Art. 1 e r . Art. 1. Noire arrêté du 4 octobre 1871, concernant les Unser Beschluß vom 4. October 1871, betreffend die Accisengebühren von der Bierfabrikation droits d'accise sur la bière, est abrogé. ist aufgehoben. Die Artikel 1 bis 30 des Gesetzes vom 1. DeLes articles de 1 à 30 de la loi du 1 er décembre cember 1854 über denselben Gegenstand, werden 1854, sur le même objet, sont remplacés par les dispositions suivantes : durch folgende Bestimmungen ersetzt: Gesetz wegen Erhebung der Bransteuer. E r h e b u n g s w e i s e u n d Erhebungssätze der B r a u s t e u e r . §. 1. — Die Brausteuer wird von den nachbenannten Stoffen, wenn sie zur Bereitung von Bier verwendet werden, zu den folgenden Sätzen erhoben: mit... 20 Sgr. 1) von Getreide (Malz, Schrot u. s. w.), mit... 20 Sgr. 2) von Reis (gemahlen oder ungemahlen u. s. w.), 3) von grüner Stärke, d. h. von solcher, die mindestens 30 Prozent Wasser enthält, mit... 20 Sgr. 4) von Stärke, Stärkemehl (mit Einschluß des Kartoffelmehls) und Stärkegummi (Dextrin), mit... 1 Thlr. 5) von Zucker aller A r t (Stärke-, Trauben- u. s. w. Zucker), sowie von Zuckerauflösungen. mit... 1 „ 10 Sgr mit... 1 „ 6) von Syrup aller A r t , mit... 1 „ 10 „ 7) von allen andern Malzsurrogaten, für jeden Zentner. Die Regierung ist jedoch ermächtigt, für andere als die unter Nr. 1 bis 6 bezeichneten Stoffe nach Maßgabe ihres Brauwerthes den Steuersatz von einem Thlr. 10 Sgr. zu ermäßigen. Gemische verschieden besteuerter Stoffe, welche als solche zur Verwiegung (§ 3) gestellt werden, unterliegen dem Steuersatze des darin enthaltenen höchstbesteuerten Stoffes. B e s t e u e r u n g der E s s i g b r a u e r e i e n . § 2. — I s t mit der steuerpflichtigen Bereitung von Vier zugleich eine Essigbereitung verbunden, oder wird Essig aus den im § 1 benannten Stoffen in eigens dazu bestimmten Anlagen zum Verkauf oder zu gewerblichen Zwecken bereitet, so muß die Brausteuer auch von dem zur Essigbereitung verwendeten Material entrichtet werden. S t e u e r p f l i c h t i g e s Gewicht. § 3. — Die Versteuerung der im § 1 genannten Stoffe erfolgt nach dem Nettogewicht; ein. Uebergewicht an der für ein Gebräude bestimmten Gesammtmenge, von welcher die Steuer weniger als einen halben Groschen beträgt, bleibt dabei außer Betracht. Die für Ermittelung des Nettogewichts erforderlichen Vorschriften werden von der Regierung erlassen. Fixation. § 4. — Die Versteuerung kann nach Ubereinkommen mit der Steuerbehörde unter den von derselben festgesetzten Bedingungen durch Entrichtung einer Abfindungssumme auf einen bestimmten Zeitraum erfolgen. Die in Ansehung dieser Fixationen zu beobachtenden allgemeinen Grundsätze werden von der Regierung vorgeschrieben. Steuerfreier Haustrunk. § 5. — Die Bereitung von Bier als Haustrunk ohne besondere Brauanlagen ist von der Steuerentrichtung frei, wenn die Bereitung lediglich zum eigenen Bedarf in einem Haushalte von nicht mehr als 10 Personen über 14 Jahre geschieht. Wer von dieser Bewilligung Gebrauch machen w i l l , muß solches der Steuerbehörde zuvor anmelden und darüber einen Anmeldungsschein sich ertheilen lassen. Ein jedes Ablassen des Haustrunks an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt ist untersagt. I m Falls einer wiederholten Verletzung der vorstehend an die Bewilligung der Steuerfreiheit geknüpften Bedingungen kann dem Schuldigen die Befugniß zur steuerfreien Haustrunkbereitung nach dem Ermessen der Steuerbehörde auf bestimmte Zeit oder für immer entzogen werden. Bierverkäufer haben auf die Bewilligung des steuerfreien Haustrunks keinen Anspruch. E r s t a t t u n g der S t e u e r . § 6. — Eine Erstattung der erlegten Brausteuer darf, mit Genehmigung der Direktinbehörde dann gewährt werden, wenn vollständig erwiesen ist, daß: 1) entweder die zur Einmaifchung bestimmten Braustoffe vor der beabsichtigten Verwendung durch Zufall vernichtet oder der Art beschädigt worden sind, daß ihre Verwendung zur Bierbereitung nicht möglich erscheint, oder 2) sonst aus Anlaß unvorhergesehener Hindernisse die deklarirte Bierbereitung nicht hat stattfinden können, und wenn der Anspruch auf Erstattung binnen 24 Stunden nach der deklarirten Einmaischungszeit (§ 15) bei der Hebestelle angemeldet ist. V e r j ä h r u n g der Abgabe. § 7. — Alle Forderungen und Nachforderungen von Braustener, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer verjähren binnen Jahresfrist, von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Auf das Negreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die Nachforderung hinterzogener Brausteuer findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung. Anzeige der B r a u e r e i r ä u m e u n d Gefäße. § 8. — Wer, ohne von der Steuer befreit zu sein, brauen w i l l , hat der Steuerhebestelle. insoweit dies nicht bereits auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften geschehen ist bestens acht Tage vor Anfang des Betriebes eine Nachmeisung nach einem besonders vorzu benden Muster in doppelter Ausfertigung einzureichen, worin die Räume zur Aufstellung Geräthe und zum Betriebe der Brauerei, einschließlich der Gährungsräume, die Maisch-, Koch-, Kühl- und Gährgefäße, ingleichen der in Litern ausgedrückte Rauminhalt jedes einzelnen dieser Gefäße, soweit die Beschaffenheit derselben dies gestattet, genau und vollständig angegeben sein müssen. Ingleichen hat der Brauer, wenn neue Betriebsräume eingerichtet oder Gefäße der vorerwähnten Art angeschafft, oder die vorhandenen abgeschafft, abgeändert oder in ein anderes Lokal gebracht werden, innerhalb der nächstfolgenden 3 Tage hiervon Anzeige zu machen. Zu dieser Anmeldung sind jedoch alle diejenigen nicht verpflichtet, welche, ohne von der Steuer befreit zu sein, nur für den ausschließlichen Bedarf des eigenen Haushaltes ohne besondere Brauanlage Bier bereiten. § 9. — Inhaber von Brauereien, sowie Personen, welche Braupfannen verfertigen oder Handel damit treiben, dürfen die Pfannen nicht aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Wohnorts angezeigt und von dieser eine Bescheinigung darüber erhalten haben. Vermessung, Bezeichnung u n d Verschluß der Gefäße. § 10. — Die nach § 8 anzumeldenden Gefäße werden nach Bestimmung der Steuerbehörde numerirt und, soweit thunlich, mit einer amtlichen Bezeichnung versehen. Auch kann die Steuerbehörde eine Vermessung der Maisch-, Koch- und Kühlgefäße, sowie der Bier-Sammel- (s. g. Stell- und dergleichen) Bottige anordnen. Der Brauereibesitzer hat den Rauminhalt und die Nummer an diesen Gefäßen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig erhalten zu lassen. Für die Zeit, wo die Brauereigeräthe nicht in Betrieb sein dürfen, können die Geräthe, auch nach Umständen die Zugänge zur Braukesselfeuerung, an Ort und Stelle unter amtlichen Verschluß gesetzt werden. E r f o r d e r n i ß e i n e r Waage. § 11. — Jede Brauerei soll mit einer geaichten Waage und den erforderlichen geaichten Gewichten versehen sein. Die Waage muß geeignet sein, die einzelnen Maischposten, wenn dieselben das Gewicht von 5 Zentnern nicht erreichen, auf einmal, sonst aber mindestens 5 Zentner zusammen zu verwiegen. Bis diesem Erfordernisse genügt ist, kann der Betrieb der Brauerei untersagt werden. Der Aufstellungsort der Waage wird im Einvernehmen mit der Steuerbehörde bestimmt. A u f b e w a h r u n g der V o r r ä t h e an B r a u s t o f f e n . § 12. — Jeder Brauer ist verbunden, Vorräthe an Malzschrot und den im § 1 unter Nr. 2 bis 7 bezeichneten Stoffen, soweit sie nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Bedarf des eigenen Haushaltes übersteigen, nur an bestimmten, ein- für allemal vorher anzuzeigenden geeigneten Orten aufzubewahren. Die unter Nr. 5 und 6 im § 1 genannten Stoffe dürfen nur in Räumen, welche von der Braustätte gänzlich getrennt sind, aufbewahrt werden. Der Vorrath an Malzschrot darf, sobald Brau-Einmaischungen angemeldet sind (§ 15), die längstens für den folgenden Tag deklarirte Menge nicht übersteigen. 305 Will der Brauer von dem im § 1 unter Nr. 2 bis 7 bezeichneten Stoffen Vorräthe halten, welche nicht zur Vierbereitung bestimmt sind, so muß er dieselben getrennt von den zur Bierbereitung bestimmten Vorrächen in anderen, ein- für allemal anzuzeigenden Räumen aufbewahren, auch sich den nach Bedürfniß von der Steuerbehörde zu treffenden Anordnungen wegen der Buchführung über solche Vorräthe und wegen des Verschlusses derselben, insbesondere zur Zeit des Brauens unterwerfen. Die Aufbewahrungsorte stehen ohne Ausnahme unter Aufsicht und Kontrole der Steuerbehörde. B u c h f ü h r u n g i n Ansehung der zuckerhaltigen S u r r o g a t s t o f f e . § 13. — 1. Ueber die zur Vierbereitung bestimmten Vorräthe von den im § 1 unter 5 und 6 genannten Stoffen hat der Brauer nach näherer Anleitung der Steuerbehörde ein von der letzteren geliefertes Buch zu führen, in welches jeder Zugang sofort bei der Einbringung unter Angabe der bezogenen Gattung und Menge, der Kollizahl und Verpackungsart, des Bezugsorts, des Namens (der Handelsfirma) des Verkäufers, des Tages und der Stunde der Aufnahme, jeder Abgang aber sogleich bei Ablassung der versteuerten Menge in die Braustätte (§ 19) unter Angabe der Gattung und Menge, sowie des Tages und der Stunde der Herausnahme einzutragen ist. . Jeder Zugang muß mit über den Bezug lautenden Versendungspapieren (Fakturen, Frachtbriefen u. s. w.) belogt sein. 2. Die Entnahme van Braustoffen aus dem Aufbewahrungsraums zu anderen Zwecken, als zur Verwendung in der Brauerei, ist nur in Ausnahmefällen nach vorher besonders einzuholender Genehmigung der Steuerbehörde zulässig. 3. Der Brauer hat das nach der vorstehenden Bestimmung zu 1, zu führende Buch den Steuerbeamten jeder Zeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, auch Rechnungsabschlüsse des Buchs und amtliche Bestandsaufnahmen der Vorräthe sich gefallen zu lassen. Ein hierbei gegen den buchmäßigen Sollbestand ermittelter Minderbefund soll als in der Brauerei verwendet angesehen und, wenn derselbe zwei Prozent des Sollbestandes übersteigt, nachversteuert, ein Mehrbefund aber dem Buchbestände zugeschrieben werden. V o r s c h r i f t e n f ü r den gemeinschaflichen B e t r i e b der B r a u e r e i und B r e n n e r e i . § 14. — Bei dem gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf für die letztere, falls nicht die von der Brauerei zu entrichtende Steuer fixirt ist (§ 4), reines Malzschrot nicht verwendet, das zur Brennerei bestimmte Malz muß vielmehr vor dem Schroten auf der Mühle wenigstens zum vierten Theile mit ungemalztem Roggen vermischt werden. Wird neben der Brauerei Branntwein ans Kartoffeln gebrannt, so ist zu letzterem Behufe der Gebrauch von reinem Malzschrot zwar gestattet, dasselbe muß jedoch besonders angemeldet und aufbewahrt werden und steht unter der Aufsicht und Kontrole der Steuerbehörde. B r a u a n z e i g e und S t e u e r e n t r i c h t u n g ; Unzulässigkeit v o n N e b e n e r h e b u n g e n . § 15. — Wer, abgesehen von den in den §§ 4 und 5 gedachten Fällen, brauen w i l l , ist Verpflichtet, der Steuerhebestelle schriftlich anzuzeigen, welche Gattung und Menge der im § 1 genannten Stoffe er zu jedem Gebräude nehmen, an welchem Tage und zu welcher Stunde er einmaischen wird und wieviel Bier er aus dem angegebenen Braumaterial Ziehen will. Es steht 306 dem Steuerpflichtigen frei, diese Anzeige, so oft er braut, zu machen, oder im Voraus für einen bestimmten Zeitraum. I m ersteren Falle ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Steuer zu entrichten, im letzteren Falle kann die Steuer nach der Wahl des Steuerpflichtigen entweder für den ganzen Zeitraum im voraus oder für jede Maischung besonders vor deren Eintritt bezahlt werden. Nebengebühren insbesondere für Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden werden nicht erhoben. Z e i t der A n m e l d u n g u n d B e r i c h t i g u n g der l e t z t e r e n . § 16. — Die Anmeldung (§ 15) muß, wenn des Vormittags gemaischt werden soll, spätestens am Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmittags gemaischt werden soll, spätestens am Vormittage desselben Tages drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch während der Dienststunden erfolgen. Abänderungen dieser Anmeldungen sind nur innerhalb der für die letzteren selbst vorstehend festgesetzten Frist zulässig. Soll die Beschickung darnach verstärkt werden, oder sollen neue Gebräude hinzutreten, so wird die Steuer davon gleichzeitig entrichtet. Soll ein Gebräude eingestellt oder die Beschickung vermindert werden, so bringt der Steuerpflichtige die schon entrichtete Steuer bei der nächsten Zahlung in Anrechnung. G e n e r a l - D e c l a r a t i o n f ü r die V e r w e n d u n g v o n M a l z s u r r o g a t e n . § 17. — Wer Stoffe der im § 1 unter 2 bis 7 genannten Gattungen zum Brauen verwenden will, hat hierüber, abgesehen von den Anmeldungen für die einzelnen Gebräude (§ 15), mindestens drei Tage vor der ersten derartigen Einmaischung der Steuerhedestelle eine schriftliche Generaldeklaration in doppelter Ausfertigung zu übergeben, darin die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung, insbesondere bei welchem Abschnitte der Bierbereitung dieselbe jedesmal erfolgen soll, auch, soweit die Aufbewahrung der Vorräthe nur in einem besonderen Raume (§ 12) erfolgen darf, letzteren näher zu beschreiben und bei dem Betriebe selbst diese Erklärung genau zu befolgen oder später beabsichtigte dauernde Aenderungen binnen gleicher Frist vorher schriftlich anzuzeigen. Soll von dem Inhalte dieser Deklaration, von welcher das eine Exemplar demnächst in der Brauerei zur Einsicht der Steuerbeamten ausliegen muß, nur für einzelne bestimmte Einmaischungen abgewichen werden, so genügt es, solches in der nach § 15 abzugebenden Versteuerungsanmeldung anzuzeigen. Die Verwendung der im § 1 unter 5 bis 7 genannten Stoffe darf jedoch der Regel nach nur innerhalb der Zeit von dem Beginne der Einmaischung bis zur Beendigung des Kochens der Bierwürze stattfinden. Ausnahmen hiervon sind nur unter den von der Direktivbehörde anzuordnenden Kontrolen zulässig. Z e i t der E i n m a i s c h u n g e n . § 18. — Die Einmaischungen dürfen nur an den Wochentagen geschehen, und zwar in den Monaten vom Oktober bis einschließlich März von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr. Ausnahmen hiervon können nach Bedürfniß bewilligt und dürfen bei kontinuirlichem Betriebe nicht versagt werden. 307 M s Schluß der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, mit welchem das Ablassen der Würze zum Zwecke des Kochens begonnen wird. E r w a r t e n der S t e u e r b e a m t e n . § 19. — Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur angezeigten Stunde des Einmaischens (§ 15) abzuwarten. Findet sich derselbe ein, so muß alsdann sogleich in dessen Gegenwart das Braumaterial abgewogen und mit der Einmaischung begonnen werden; der Brauer darf aber die Einmaischung erst, nachdem eine Stunde gewartet worden, ohne des Beamten Gegenwart verrichten. Ist das in Gemäßheit des § 15 für mehrere Einmaischungen zugleich versteuerte Braumaterial am Aufbewahrungsorte vorhanden, so kann der Steuerbeamte die Verwiegung der für die späteren Beschickungen bestimmten Vorräthe bis zur Stunde ihrer Einmaischung aussetzen und diese Vorräthe selbst am deklarirten Orte unter amtlichen Verschluß nehmen. Die im § 1 unter 5 bis 7 genannten Stoffe dürfen nicht früher, als mit Beginn desjenigen Abschnittes der Vierbereitung, bei welchem deklarationsmäßig (§ 15) ihre Verwendung stattfinden soll, und in nicht größerer, als der für das betreffende Gebraude versteuerten Menge in die Braustätte eingebracht werden. Nachmaischen. § 20. — I n der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden, so daß keine Nachmaischung stattfinden darf. Wird aber eins Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben, so muß ein- für allemal angezeigt werden, in wieviel Abtheilungen und mit welchem Gewichte für jede Beschickung gemaischt werden soll. R e v i s i o n s b e f u g n i ß der S t e u e r b e a m t e n . —

  1. a)Besuch der G e w e r b s r ä u m e . § 21. — Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, einschließlich der zur Aufbewahrung der steuerpflichtigen Braumaterialien und zur Kühlung und Gährung der Gebräude dienenden Räume, darf, wenn die Brauerei nicht im Betriebs ist, nur von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten behufs der Revision besucht und muß ihnen zu dem BeHufe sogleich geöffnet werden. So lange jedoch in der Brauerei gearbeitet wird, ist die Revision zu jeder Zeit zulässig und muß die Brauerei alsdann unverschlossen und der Zutritt unbehindert sein. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich zugleich auf die an die Brauerei anstoßenden, mit derselben in Verbindung stehenden Räumlichkeiten. Innerhalb der der Revision unterliegenden Räume dürfen keine Einrichtungen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht verhindern oder erschweren. Die Steuerbehörde ist befugt, anzuordnen, daß Oeffnungen in der Braustätte, welche zu unbemerkten Zumaischungen benutzt werden könnten, während der Zeit des Brauens unter Verschluß gesetzt werden.
  2. b)Haussuchungen. § 22. — Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Steuerdefrauden begangen sind und deshalb eine förmliche Haussuchung erforderlich, es sei bei Personen, welche Brauerei betreiben, oder bei anderen, so darf dieselbe nur unter Beachtung der für Haussuchungen gesetzlich vorge- 308 schriebenen Formen und an solchen Orten stattfinden, die zur Begehung des Unterschieds oder Verheimlichung von Beständen steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind.
  3. c)V e r h a l t e n d e r j e n i g e n , bei welchen r e v i d i r t w i r d . § 23. —Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die ihnen obliegenden Geschäfte, es mögen solche in Revision des Betriebes, Nachmessung der Gerüche, Anlegung von Verschlüssen, Verwiegung von Materialvorräthen oder Feststellung des Thatbestandes bei vorgefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. Dieselben haben die zu diesem Zweck erforderlichen Materialien zu beschaffen, auch für hinreichende Beleuchtung zu sorgen. S t r a f b e s t i m m u n g e n . — B e g r i f f der D e f r a u d a t i o n . § 24. — Wer die im § 1 bezeichneten Stoffe zum Brauen verwendet (einmaischt, nachmaischt, zusetzt), ohne die gesetzliche Anmeldung zur Entrichtung der Brausteuer bewirkt zu haben, macht sich der Brausteuer-Defraudation schuldig. §. 25. — Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht angenommen: 1) wenn mit der Verwendung (§ 24) solcher steuerpflichtiger Stoffe auch nur begonnen ist, welche der Steuerbehörde nicht, oder für einen anderen Tag oder in unrichtiger, einen geringeren Steuerbetrag bedingender Beschaffenheit oder Menge angemeldet sind; 2) wenn die Verwendung der im § 1 unter 5 bis 7. aufgeführten Braustoffe bei einem anderen als dem in der Declaration (§ 17) angegebenen Abschnitte der Vierbereitung erfolgt. §. 26. — Der Defraudation wird gleichmachtet: 1) wenn Braumalzschrot nach erfolgter Anmeldung von Brau- Einmaischungen, sei es an dem dazu bestimmten Orte oder anderwärts bei dem Brauer, in einer Menge vorgefunden w i r d , welche die gesetzlich zulässige Menge (§ 12, Absatz 3) um mehr als 10 Procent übersteigt; 2) wenn Stoffe der in § 1 unter 5 bis 7 genannten Gattung, der Vorschrift im letzten A b satz des § 19 entgegen, in der Braustätte außer der erlaubten Zeit oder um mehr als fünf Procent über die versteuerte Menge, oder der Vorschrift im § 12 entgegen außerhalb der bestimmten Aufbewahrungsräume bei dem Brauer vorgefunden werden; 3) wenn sich in dem Falle des § 13 Ziffer 3 bei einer amtlichen Aufnahme der Lagervorräthe Geimichtsabweichungen von mehr als zehn Prozent zwischen der vorgefundenen Menge und dem buchmäßigen Süllbestand ergeben. S t r a f e der D e f r a u d a t i o n . § 27. — Wer die Brausteuer defraudirt, hat eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger als 10 Thaler betragen. Insoweit Abweichungen von der zulässigen Menge (§§ 24 und 26) den Thatbestand der Defraudation bilden, wird die Strafe nach dem Steuerbetrugs von dem Gewichtsunterschiede bemessen. Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten. 309 § 28. — Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht anders ermittelt werden, so ist derselbe, falls sich die begangene Defraudation nicht blos auf eine Nachmaischung, oder die zusätzliche Verwendung eines Surrogatstoffs (§ 1 unter 2 bis 7) bezieht, nach Maßgabe desjenigen zu bemessen, was an Material zu einem vollen Gebräude in der betreffenden Brauerei genommen zu werden pflegt. Läßt sich letzteres nicht feststellen, oder ist die Defraudation nur in Bezug auf eine Nachmaischung oder die Zusetzung eines Surrogatstoffs begangen, so tritt statt des vierfachen Betrages der hinterzogenen Steuer eine Geldstrafe von 10 bis 100 Thalern ein. § 29. — Kann der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Defraudation nicht habe verüben können, oder eine solche nicht beabsichtigt gewesen fei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des § 32 statt. S t r a f e des Rückfalls. § 30. — I m Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger als 20 Thaler betragen. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrase bis zu zwei Jahren nach sich. Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des Vergehens und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden. § 31. — Die Straferhöhung wegen Rückfalls ist verwirkt, auch wenn die früheren Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen sind. Dieselbe ist dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafen bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind. Theilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen Rückfalls nur insoweit als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben. Ordnungsstrafen. § 32. — Die Uebertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften wird, sofern nicht die Defraudationsstrase verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 50 Thalern geahndet. Die Ordnungsstrafe soll jedoch in den nachgenannten Fällen nicht unter 5 Thaler und bei Wiederholungen nicht unter 10 Thaler betragen: 1) wenn, den Vorschriften in den §§ 8 und 17 dieses Gesetzes entgegen, die Anzeige der Brauereiräume und Gefäße oder die Einreichung der General-Declaration unterblieben ist; 2) wenn Stoffe der im § 1 unter 1 bis 4 genannten Gattungen, entgegen der Vorschrift im § 1 2 , an einem anderen als den dazu angezeigten Orten bei dem Brauer vorgefunden werden; 3) wenn zu einer andern Tageszeit, als der angemeldeten (§ 15) oder vor Ablauf der Stunde, welche auf den Steuerbeamten gewartet werden muß (§ 19), eingemaischt worden ist; 4) wenn die zu einem Gebräude gehörige Biermenge um mehr als 10 Prozent von dem deklarirten Bierzuge (§ 15) abweicht; 1. 23a 310 5) wenn unbefugter Weise Nachmaischungen (§ 20) vorgenommen worden sind, insoweit dadurch nicht etwa die Defraudationsstrase nach § 25 verwirkt ist: 6) wenn Jemand, dem die freie Bereitung des Haustrunkes verstattet ist (§ 5), Bier an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt abläßt. § 33.— M i t Ordnungsstrafe (§ 32 Absatz 1) wird außerdem belegt: 1) wer einen: zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Beaufsichtigung der Brausteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand der Bestechung vorliegt; 2) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes in Bezug auf die Brausteuer verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der strafbaren Widersetzlichkeit vorliegt. Z u s a m m e n t r e f f e n m e h r e r e r Z u w i d e r h a n d l u n g e n gegen die Gesetze. § 34.— Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes andere strafbare Handlungen zusammen, oder ist mit der Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so finden die Bestimmungen der allgemeinen Landesgesetze Anwendung. I m Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere Thäter und Theilnehmer zusammen nur in einmaligem Betrags festgesetzt werden. V e r t r e t u n g s v e r b i n d l i c h k e i t f ü r v e r w i r k t e Geldstrafen, § 35. — I. Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet, was die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Verwalter, Gewerbsgehülfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche i n der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, wenn: 1) diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich 2) der Nachweis erbracht wird, daß der Brauereitreibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen oder bei Beaufsichtigung derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, d. h. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist. Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Brausteuer-Defraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat. Ist ein Brauereitreibender, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Brausteuer-Defraudation bestraft, so hat derselbe die Vermuthung 311 fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Anstellung beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat. II. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Brausreitreibende für die unter I bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlichen Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann. III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen Haftung in Gemäßheit der Vorschriften zu I kann der Brauereitreibende nur durch richterliches Erkenntniß verurtheilt werden. IV. Die Steuerverwaltung ist jedoch befugt, Patt der Einziehung der Geldbuße von den subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen. U m w a n d l u n g der G e l d - i n F r e i h e i t s s t r a f e n . § 36. — Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß den Allgemeinen Strafgesetzen, jedoch darf die Freiheitsstrafe im ersten Falle der Defraudation sechs Monate, im ersten Rückfalle ein Jahr, im ferneren Rückfalle zwei Jahre nicht überschreiten. Verjährung. § 37. — Die Strafverfolgung von Defraudationen gegen die Brausteuer (§§ 24 bis 26) verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahr, von dem Tage an gerechnet, an, welchem sie begangen sind. Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle erlischt in drei Jahren. § 38. — I n Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Brausteuervergehen, sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften in Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze bestimmt. Schlußbestimmungen. § 39. — Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden von der Regierung erlassen. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß wird mit dem 1. October 1873 in Wirksamkeit treten. Art. 2. Le présent arrêté courra son effet à partir du 1er octobre 1873. 312 A r t . 3. Art. 3. Unser obgenannter Regierungsrath ist mit der Notre Conseiller do Gouvernement susdit est chargé de l'exécution du présent arrêté. Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Weimar den 4. September 1873. Für den König-Großherzog: Der mit der General- Dessen Statthalter Direction der Finanzen im Großherzogthum, prov. beauftr. Regierungsrath, Heinrich, V. v. Noede. Prinz der Niederlande. Weimar, le 4 septembre 1873. Pour le Roi Grand-Duc: Son Lieutenant-Représentant le Conseiller de Gouvt dans le Grand-Duché, chargé prov, de la direction HENRI, générale des finances, PRINCE DES PAYS-BAS, V . de Roebe. Gesetz vom 30. August 1873, wodurch ein Credit von 20,000 F r . zu Gunsten der Erweiterung der Staats-Straße zwischen der Brücke über die Schwarzernz und derjenigen von Bollelidorf bewilligt wird. Loi du 30 août 1873, portant allocation d'un crédit de 20,000 francs en faveur de l'élargissement de la route entre le pont de l'Ernz notre et celui de Bollendorf. Wir Wilhelm l l l , von Gottes Gnaden, Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu, König der Niederlande, Prinz von Oranien- Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandNassau, Großherzog von Luxemburg u., u., u. Duc de Luxembourg, etc., etc, etc. ; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Notre Conseil d'État entendu ; Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Do l'assentiment de la Chambre des députés ; Nach Einsicht der Entscheidung der AbgeorVu la décision de la Chambre des députés du dnetenkammer vom 19. August 1873 und der- 19 août 1873 et celle du Conseil d'État du 22 du jenigen des Staatsrathes vom 22. desselben Mo- même mois, portant qu'il n'y a pas lieu, à second nats, gemäß; welchen eine zweite Abstimmung vote; nicht stattfinden wird; Avons ordonné et ordonnons: Haben verordnet und verordnen: II est alloué à la Direction-générale de la jus« Vor General-Direction der Justiz ist zur Erweiterung der Staatsstraße zwischen der Brücke tice an crédit de vingt mille francs pour l'élargisUber die Schwarzeruz und derjenigen von Vol- sement de Ja route de l'État entre le pont de lendorf ein Credit von zwanzigtausend Franken PKrnz noire et celui (Je Bottendorf. — Ce crédit bewilligt.(...)Dieser .Credit gehört zu Nr. 81bis sera rattaché au budget de 1873 sous le N° 81bis, Büdgets von 1873. Mandons et ordonnons que la présente loi soit esehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins Memorial"eingerückt werde, um von allen, die insérée au Mémorial, pour être exécutée et obserbetrifft, vollzogen und befolgt zu werden. vée par tous ceux que la chose concerne, Weimanden30.August 1873. Weimar, le 30 août 1873. Für den König-Großherzog: Pour le Roi Grand-Duc: Dessen Statthalter Son Lieutenant-Représentant Pr le Directeur général dann le Grand-Duché, Für den General-Director im Großherzogthum, de la justice: Heinrich, der Justiz: HENRI, Der General-Director Prinz der Niederlande. Le Directeur-général Prince des Pays-bas de l'intérieur, des Innern, N . SALENTINY. N. S a l e n t i n y . 313 Gesetz vom 4. September 1873, betreffend die Ernennung eines zweiten Regierungs-Commissars behufs Ausübung des Rechtes der Controle und Aufficht über die Eisenbahnen des Großherzogthums. Loi du 4 septembre 1873, concernant la nomination d'un second commissaire du Gouvernement pour concourir à l'exercice du droit de contrôle et de surveillance des chemins de fer du GrandDuché. Wir W i l h e l m I I I , von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg u., u., u.; Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc., etc., etc. ; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Notre Conseil d'État entendu ; De l'assentiment de la Chambre des députés ; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordneten-Kammer vom 12. August 1873 und derjenigen des Staatsrathes vom 22. desselben Monats, gemäß welchen eine zweite Abstimmung nicht stattfinden wird; Vu la décision de la Chambre des députés du 12 août 1873 et celle du Conseil d'État du 22 du même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à second vote ; Haben verordnet und verordnen: Einziger Artikel. Avons ordonné et ordonnons : Article unique. Es soll ein zweiter Regierungs-Commissar erIl sera nommé un second commissaire du Gounannt werden, um mit dem bereits ernannten vernement pour concourir, avec le commissaire Commissar und mit den durch die bestehenden déjà nommé et les autorités et agents désignés Verfügungen bezeichneten Behörden und Agenten par les dispositions en vigueur, à l'exercice du zur Ausübung des Control- und Beaufsichtigungs- droit de contrôle et de surveillance des chemins Rechtes der Eisenbahnen des Großherzogthums de fer du Grand-Duché, mitzuwirken. Ce commissaire jouira d'un traitement de 4000 Dieser Commissar wird ein Gehalt von 4000 à 4500 francs. bis 4300 Franken beziehen. Un arrêté royal grand-ducal réglera les attriEin Königlich-Großherzoglicher Beschluß wird butions des deux commissaires. dN Befugnisse beider Commissarien regeln. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins „Memorial" eingerückt werde, um von allen, die es betrifft, vollzogen und befolgt zu werden. Weimar den 4. September 1873. Für den König Großherzog: Dessen Statthalter Der Staatsminister, im Großherzogthum, Heinrich, Präsident de Regierung, L.J.E. S e r v a i s . Prinz der Niederlande. Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée, au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Weimar, le 4 septembre 1875. Pour le Roi Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant Le Ministre d'État, dans le Grand-Duché, Président du Gouvt HENRI, L.-J.-E. SERVAIS. PRINCE DES PAYS-BAS. 314 Gesetz vom 4. September 1873, wodurch die in dem Vertrage und Gesetz vom 11. Februar — 14. A p r i l 1869, die Veräußerung des ehemaligen Gefängnisgebäudes im Grund betreffend, festgesetzten Termine verlängert werden. Loi du 4 septembre 1873, portent prorogation des délais stipulés dans la convention — loi du 11 février — 14 avril 1869, relative à l'aliénation du bâtiment des anciennes prisons au Grund à Luxembourg. Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grandder Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ; Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Vu la loi du 14 avril 1869, portant approbation Nach Einsicht des Gesetzes vom 14. April de la convention conclue entre l'État et M. Sal1869, wodurch der zwischen dem Staate und Hrn. berg, concernant la location des bâtiments des S a l b e r g wegen Vermiethung des Gefängnisge- prisons du Grund de Luxembourg ; bäudes im Grund zu Luxemburg abgeschlossene Vertrag genehmigt w i r d ; Notre Conseil d'État entendu ; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; De l'assentiment de la Chambre des députés ; M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Vu la décision de la Chambre des députés d u Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeor- 14 août 1873 et celle du Conseil d'État du 22 d u dneten-Kammer vom 14. August 1873 und der- même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à second jenigen des Staatsrathes vom 22. desselben Mo- voie ; nats, gemäß welchen eine zweite Abstimmung nicht stattfinden w i r d ; Avons ordonné et ordonnons : Haben verordnet und verordnen: Article unique. Einziger Artikel. Le Gouvernement est autorisé : Die Regierung ist ermächtigt: 1° à proroger, aux conditions à convenir, les 1. unter den zu verabredenden Bedingungen termes et délais stipulés dans la convention prédie in dem vorbezogenen Vertrage zu Gunsten des Hrn. S a l b e r g stipulirten Termine und rappelée en faveur de M. Salberg ; Fristen zu verlängern; 2° à consentir à la cession que M. Salberg 2. zu der gänzlichen oder theilmeisen Abtretung pourra faire de tout ou partie des droits résultant welche Hr. S a l b e r g von den ihm gemäß jenem pour lui de la dite convention. Vertrage zustehenden Rechten machen kann, seine Zustimmung zu geben. Mandons et ordonnons que la présente loi soit Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz insérée au Mémorial, pour être exécutée et o b ins „Memorial" eingerückt werde, um von allen, servée par tous ceux que la chose concerne. die es betrifft, vollzogen und befolgt zu werden. Wir W i l h e l m I I I , von Gottes Gnaden König Weimar den 4. September 1873. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter, Der mit der Generalim Großherzogthum, Direction der Finanzen Heinrich, proo. beauftragte Regie- Prinz der Niederlande rungsrath, V. v. Robe. Weimar, le 4 septembre 1875. Pour le Roi Grand-Duc: Son Lieutenant-Représentant Le Conseiller de Gouvt dans le Grand-Duché, chargé prov de la Direction HENRI, générale des finances, PRINCE DES PAYS-BAS. V. DE ROEBE. Luxemburg. — Druck von V. Bück.

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