661 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemdurg. Mardi, 1er juillet 1902. N° 46. Loi du 15 mai 1902, accordant la naturalisation à M. Jacques Richter, aubergiste et tâcheron à Rumelange. Dinstag, 1. Juli 1902. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Vu l'art. 10 de la Constitution et les lois des 12 novembre 1848 et 27 janvier 1878, sur les naturalisations ; Notre Conseil d'Etat entendu ; De l'assentiment de la Chambre des députés ; Vu la décision de la Chambre des députés du 25 avril 1902 et celle du Conseil d'Etat du 2 mai suivant, portant qu'il n'y a pas heu à second vote ; Gesetz vom 15. Mai, 1902. wodurch dem Hrn. Jakob Richter, Gaftwirth und Unternehmer zu Rümelingen, die Naturalisation verliehen wird. Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog bon Nassau, u., u., u.; Nach Einsicht des Art. 10 der Verfassung, sowie der Gesetze vom 12. November 1848 und 27. Januar 1878, uber die Naturalisationen; Nach Anhorung Unseres Staatsrathes; Mit ZustimmungderKammerderAbgeordneten; Nach Emsicht der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom 25 April 1902, und derjenigen des Staatsrathes vom 2. Mai ct., gemäß welchen eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird; Avons ordonné et ordonnons : Haben verordnet und verordnet: Article unique. La naturalisation est accordée à M. Jacques Richter, aubergiste et tâcheron, demeurant à Rumelange, né à Korperich, cercle de Bitbourg (Prusse rhénane), le 19 décembre 1865. Mandons et ordonnons -que la présente loi soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne- Einziger Artikel. Dem Hrn Jakob Richter, Gastwirth und Unternehmer, wohnhaft zu Rumelingen, geboren zu Korperich, Kreis Bittburg Château de Berg, le 15 mai 1902. Pour te Grand-Duc : Son Lieutenant-Representant, GUILLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement EYScHEN (Rhein-Preußen),am19Dezember1865,wird hiermit die Naturalisation verliehen. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in's ,,Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die es betrifft, ausgefuhrt und befolgt zu werden Schloß Berg, den 15. Mai 1902. Fur den ßherzog Dessen Statthalter, Wilhelm, Erdgroßherzog. Der Staatsminister Präsident der Regierung. Eyschen. 662 Date de l'acte d'acceptation. (Art. 8 de la loi du 12 novembre 1848.) La naturalisation accordée par la loi publiée ci-dessus a été acceptée le 7 juin 1902 par M. Jacques Richter, ainsi qu'il résulte d'un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune de Rumelange et dont un extrait a été déposé à la Division de la justice. Datum der Annahme. (Art. 8 des Gesetzes vom 12. November 1848.) Die durch vorstehendes Gesetz dem Hrn. Jakob R i c h t e r bewilligte Naturalisation ist von diesem am 7. Juni 1902 angenommen worden, wie dies aus einem am nämlichen Tage vom Hrn. Bürgermeister der Gemeinde Rümelingen aufgenommenen Protokolle hervorgeht, von welchem ein Auszug bei der Iustizabtheilung hinterlegt ist. Luxemburg, den 23. J u n i 1902. Luxembourg, le 23 juin 1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Eyschen. EYSCHEN. Loi du 15 mai 1902, accordant la naturalisation à M. Jean Vax, boulanger et aubergiste à Kayl. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Vu l'art. 10 de la Constitution et les lois des 12 novembre 1848 et 27 janvier 1878, sur les naturalisations ; Notre Conseil d'État entendu ; De l'assentiment de la Chambre des députés ; Vu la décision de la Chambre des députés du 25 avril 1902 et celle du Conseil d'Etat du 2 mai ct., portant qu'il n'y a pas lieu à second vote ; Avons ordonné et ordonnons : Article unique. La naturalisation est accordée à M. Jean Vax, boulanger et aubergiste, demeurant à Kayl, né à Thionville le 13 avril 1856. Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Château de Berg, le 15 mai 1902. Pour le Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant, GUILLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Gesetz vom 15. Mai 1902, wodurch dem Hrn. Johann Vax, Bäcker nnd Gastwirth zu Kahl, die Naturalisation verliehen wird. Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u., u.; Nach Einsicht des Art. 10 der Verfassung, sowie der Gesetze vom 12. November 1848 und 27. Januar 1878, über die Naturalisationen; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom 25. April 1902 und derjenigen des Staatsrathes vom 2. Mai c., gemäß welchen eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird; Haben verordnet und verordnen: Einziger Artikel. Dem Hrn. Johann Vax, Bäcker und Gastwirth, wohnhaft zu Kayl, geboren zu Diedenhofen am 13. April 1856, wird hiermit die Naturalisation verliehen. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in's „Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die es betrifft, ausgefuhrt und befolgt zu werden. Schloß Berg, den 15. M a i 1902. Für den Großherzog: Dessen Statthalter, Wilhelm, Erbgroßherzog. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 663 Date de l'acte d'acceptation. Datum der Annahme. (Art. 8 de la loi du 12 novembre 1848.) La naturalisation accordée par la loi publiée ci-dessus a été acceptée le 11 juin 1902 par M. Jean Vax, ainsi qu'il résulte d'un procèsverbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune de Kayl et dont un extrait a été déposé à la Division de la justice. (Art. 8 des Gesetzes vom 12. November 1848.) Die durch vorstehendes Gesetz dem Hrn. Johann V a x bewilligte Naturalisation ist von diesem am 11. Juni 1902 angenommen worden, wie dies aus einem am selben Tage vom Hrn. Bürgermeister der Gemeinde Kayl aufgenommenen Protokolle hervorgeht, von welchem ein Auszug bei der Justizabtheilung hinterlegt ist. Laxembourg, le 23 juin 1902. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Luxemburg, dm 23 Juni 1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Assurances. — Relevé des, personnes qui ont été agréées comme agents d'assurances pendant le mois de mai 1902. N° 1 Nums et domicile des agents. Qualités. Baden, Guillaume, comptable à Grevenmacher. Agent. Compagnie d'assurances. 1) «Les Propriétaires Réunis» (incendie), à Bruxelles. 2) Compagnie d'assurances générales sur la vie des hommes, à Paris 3) Kölnische Hagel-VersicherungsGesellschaft. 2 Gremling, Nic, marchand-tailleur Preussische Lebens-Versicherungsid. Actien-Gesellschalt à Berlin. à Rambrouch. 3 Funck, Laurent, technicien à Ru1) Gladbacher Feuer - Versicherid. ungs-Gesellschaft à M. Gladbach melange. (incendie et bris de glaces). 2) « Zurich » (accidents). Preussisehe National-Feuer-VersiOllinger, Bernard, employé à Echid. 4 cherungs-Gcsellschaft, à Stettin. ternach. Klensch, Léon, à Luxembourg. Directeur par- « Caisse Paternelle » (accidents). 5 ticulier. Kleusch, Albert, à Luxembourg. Inspecteur. Même compagnie. 6 7 Clees, Henri-Alexandre, négociant « Victoria » (vie et accidents), à Agent. à Rambrouch. Berlin. Kolkes, Henri, horloger à Mondorf1)Gladbacher Feuer-Versicherungs8 id. les-Bains. Gesellschaft à M. Gladbach (incendie et bris de glaces). 2) «Zürich » (accidents) 3) Magdeburger Hagel-Versicherungs-Gesellschaft, à Magdebourg Preussische National-Feuer-Versiid. 9 Bohler, Corneille, coiffeur à Mersch. cherungs-Gesellschaft, à Stettin. id. Theisen-Neiberg, Jean, cultivateur Même compagnie. 10 à Bertrange. Laxembourg, le 30 juin 1902. Date de l'agréation. 4 juin. 7 id. 7 id. 8 id. 11 id. 11 12 id. id. 12 id. 16 id. 23 id. 664 Releve des valeurs au porteur frappées d'opposition, publie en exécution de l'art. 4 de la loi du 16 mai 1891. NATURE DES VALEURS. Série et numéros des titres. Valeur nominale de chaque titre. Obligations de l'emprunt de l'Etat grand-ducal de 1859. Litt. B. Nos 973, 974, 2743 et 3852. id. de 1863. Litt. D N° 170 Litt. F. Nos 1993, 2344 et 3677. id. de 1882. Litt. H. Nos 422, 608 et 1298. Litt. I Nos 1380, 1381, 1382, 1383, 1384, 1553, 1554, 1555, 1556 et 2323. OBligation de l'imprunt de lä commune de Basbellain N° 29. de 1877. Obligations des ehemms de fer Guillaume- Luxembourg. Nos 53867, 53868. 53869, 53870, 53871, 53872, 53873, 53874, 53875, 53876, 53877. Actions des hauts-fourneaux et forges de Dudelange. Nos 10514, 17297. Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Nos 14141, 26775, 26776. Obligations de l'emprunt de la commune de Biver de Nos 61, 62, 63. 1888. Obligation des chemins de fer Guillaume-Luxembaurg, N° 76501. Obligations des chemins de fer Guillaume- Luxembourg. Nos 45058. 53391, 55388, 55389, 55390, 73573, 73574, 73575, 73576, 73577, 73578, 73747. Actions de la. Banque Internationale à Luxembourg. Série I Litt. A. Nos 9533, 9534, 9535, 9536, 20131, 20132, 20133. Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Nos 40834, 100257, 107051. Nos 1543, 1544, 2814. Obligations de l'emprunt de l'État grand-ducal de 1894. Litt. B. Nos 2762, 2763, 2764, 2765, 2766 2767 Obligations de l'emprunt de la commune de Mersch Serie M. Nos 16, 17, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28. de 1882. Action des-hauts-lourneaux et forges d'Eich Coupons N° 32 des actions Nos 492, 983, 984, 3538. Obligations 4 pCt de. la, societé anonyme des hauts- N os 16, 17, 18, 19, 20, 21 fourneaux de Differdange de 1898 Obligations 3 pCt. de la société anonyme des chemins Nos 15683, 15684, 15695, 15696, 15699, 15700, 15801, 15802, 15803, 24115. de fer et minieres Prince-Henri. Action de la societe en commandite des forges d'Eich. Coupons N° 34 des actions Nos 689, 1018, 1078, 1276, 1281, 2074, 3177. Action de la Banque Internationale à Luxembourg. Serie I Litt. A. Nos 1257. 3172, 4012, 12498 17661, 17662, 20310, 29931, 29954, 29955 29956, 29957, 29958 29959, 30343. 30344, 30345, 31234, 33060, 35943, 35944, 35945 35946, 35947, 35948, 35949, 35950, 35951 35952, 35953, 35954, 35955, 35956, id. Série I I Litt. B. Nos 74856. Luxembourg, le 30 juin 1901. FR. 500 1875 375 625 125 500 500 500 500 100 500 500 250 500 500 1000 500 1000 500 500 1000 250 250 665 Societe des chemins de fer Guillaume Luxembourg Le paiement du dividende de l'exercice 1901 aux actions s'effectuer, à partir du 1er juillet 1902: à raison de 14 fr 50 par action ancienne, contre la remise du coupon n° 73 et de 10 fr par actiou privilegree, contre la remise du coupon n° 30 à Bruxelles, à la succursale de la Banque de Paris et des Pays Bas, et à Luxembourg, à la Banque Internationale Luxembourg, le 1 e r juillet 1902 Arrete du 20 juin 1902, portant reconnaissance legale et approbation des statuts de la Societe mutualiste d'assurance contre la mortalite du betail de Bettembourg L E MINISTRE D'ETAT, PHÉSIDENT DU GOUVERNEMENT , Beschluß vom 20 Juni 1902, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Bettemburg betreffend Der Staatsminister, P r ä s i d e n t der Regierung; Vu la demande en reconnaissance legale preNach Einsicht des Gesuches des Vrehversichesentee par la Societe mutualiste d'assurance rungs Vereins von Bettemburg, wegen gesetzlicher contre la mortalite du betail de Bettembourg, Anerkennung sowie Genehmigung des Statuts ensemble les statuts de cette societe; dieses Vereins, Vu l'avis emis le 9 avril 1902 par l'adminis Nach Einstcht des Gutachtens der Gemeindevertration communale de Bettembourg, siège de wallung von Bettemdurg, Sitz des Vereins,vom 9. April 1902; ladite societe ; Vu l'avis de la Commission superieure d'enNach Einsicht des Gutachtens der hoheren couragement des societés de secours mutuels Commission zur Forderung der auf Gegenseitigen date du 15 juin 1902 ; keit beruhenden Vereine, vom 15 Juni 1902; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrête grandNach Ninsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 ducal du 22 du même mois ; und des GrM. Beschlusses, vom. 22 dess. Mts.; In Anbetracht, daß das Statut genannten Attendu que les statuts de ladite societe sont en concordance avec les dispositions des lois et Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Eiklang steht; règlements, In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte Attendu que les recettes assurees de la même societe paraissent suffisantes pour faire face à der Gesellschaft zur Bestrertung der ordnungs maßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen ses dépenses obligatoires, Beschließt: Arrête : Art. 1er. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalite du bétail de Bettembourg est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Art. 1 . Der Viehverstcherungs-Verein von Bettemburg wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 666 Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 20. J u n i 1902. Luxembourg, le 20 juin 1902. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Bettemburg. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1.— Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verem von Bettemburg» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwartigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste au ihrem Viehbestande zu gewahren. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Bettemburg und erstreckt sich auf die Ortschaft Bettemburg. § 3. — Die Gesellschaft versichert
- a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
- b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL I. KAPITEL II. — Mitgliedschast, Ein- und Austritt aus dem Verein. — Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjahrige im Alter von fünfzehn bis achtzeho Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen:
- a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ;
- b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehreit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden ;
- a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver suches eines solchen dem Vereiue gegenüber schuldig gemacht haben ;
- b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;
- c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen ;
- d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beitrage wahrend einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werdeu zunachst von dem Vereinsvorslande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genugend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nichi auwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeit für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ausprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austrill bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen 667 seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder au, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhasten Fallen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstan entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodaun hinsichtlich der Aufuahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrosserung eines versicherten Viehbestandes. Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kanu ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 1 1 . — Die Versicherung beginnt mit dem Tage dei Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwarts eingestellt; 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beitrage in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein- gezahlt, acht Tage nach erfolgler schriftlicher Mahnung durch deu Vorstand ; 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergehl, mit dem Tage des Ueberganges aa den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
- a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
- b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lasst ;
- c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als "Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenuber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind. In deu drei Fallen ist dem Vorsiaude von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben ;
- d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschadigung. — Entschä- digungsbetrag. — Beitrage. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
- a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
- b)Durch Ueberschwemmungen
- c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers statifindet oder wenn auf Grand jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eiues redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden :
- a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
- b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereins vorstände ertheilten Weisungen nicht Folge leistet; 668
- c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlassigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers odei der Person ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
- d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
- e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgelührt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;
- f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. §16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird aus zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu, mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. § 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Riten als Beitrag zu zahlen. § 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintritlsgeld zu entrichten : für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten vollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert F ranken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versichenten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa spater zu gründenden Gentralverbande beigetreten sein wird. Derselbe omss jedocl wiederum auf seine vonge Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Ceutralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder durfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sammtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benothigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt au dem bererts in dem vorhergehenden § 22 erwahnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen odr auch aussergewohnlichen Pramien. KAPITEL V. — Verfahren ber Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. § 26. — Unter allen Umstanden ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identitat des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheilt verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In dresem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleib hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vererne belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in 669 einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer desThieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL V I . — Beginn des Versicherungsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginut mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichnis der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermiitelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheill werden. § 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL V I I . — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :
- a)Die General-Versammlung.
- b)Der Vereinsvorstand. § 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acLt Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentliehen General-Ver Sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt Oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Antragen Miitheilung gemacht wordeni und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung über seine Verwaltung wahrend des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten heschliessen, die bei der Einladuug als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliederu unterschrieben werden. § 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus: einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers , einem Rechnungsführer, und vier Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anwe.sung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung allei ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschuchtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kant der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind dis 46 a 670 beiden Schiedsrichter getheiker Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwartiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberutung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Halfle der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafkt werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Bettemburg, am 23. März 1902. (Folgen die Unterschriften.) 671 Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats A p r i l 1902. Bezeichnung Maße oder M i t t e l p r e i s e der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Ettel- EchterGreven Esch kirch. Wiltz. brück. nach. Remich Mersch. macher. a. d. A. ber Lebensmittel u. dgl. DieGewicht. Luxemburg. Weizen Mischelfrucht Roggen Gerste Spelz Heidekorn Hafer Erbsen Hectoliter 16 00 16 50 18 50 Bohnen Linsen Kartoffeln alte neue Weizen-Mehl Mischel-Mehl — 15 00 15 50 15 00 — — — — — — — — — 13 Kilogr. 17 00 16 50 16 00 15 50 0 13 00 13 75 15 00 10 75 8 25 9 00 8 50 10 50 17 00 18 00 18 00 25 00 3 00 2 50 2 25 2 50 0 45 0 40 0 40 0 45 2 70 2 50 3 00 0 80 0 80 0 85 1 60 1 70 1 75 5 00 3 75 0 36 0 36 0 50 0 32 0 32 0 40 0 375 0 38 0 32 0 38 0 35 0 34 0 29 0 32 Geschälte Gerste — — — Butter — 3 00 2 60 2 60 2 60 2 70 Eier Dutzend. 0 84 0 80 0 65 0 75 0 80 Heu Stroh Buchenholz Eichenholz 500 Kilo. 60 00 Roggen-Mehl 0 0 50 00 — 40 00 40 00 Stere. 15 00 15 00 15 00 — 10 00 6 25 11 00 Weichholz — Ochsenfleisch Kilogr. 2 00 1 60 1 90 1 60 1 60 — — 1 82 1 60 1 90 1 50 1 50 1 70 1 50 1 95 1 80 1 60 1 90 1 80 1 70 1 60 2 00 — 1 88 1 80 1 80 1 90 2 00 1 80 1 50 1 60 — — 2 00 1 60 1 80 1 80 1 80 1 70 1 70 2 00 Kuh- od. Rindfleisch Kalbfleisch Hammelfleisch Schweinefleisch ib. geränchert. 2 50 672 Marktpreise. — 1. Hälfte des Monats Mai 1902. Bezeichnung der Lebensmittel u. dgl. Weizen Maße oder Gewicht. preise Luxem- Dieburg. kirch. der verkauften Lebensmittel auf den Märzen von Wiltz. 16 50 15 50 15 50 — 15 00 15 50 15 00 15 00 13 00 13 00 13 25 15 00 Gerste — — — Spelz Heidekorn Hafer — — Erbsen Bohnen Esch Ettel- EchterRemich Mersch. Grevm macher. a. d. A. bruck. nach. Hektoliter 16 00 16 50 18 75 16 50 17 00 Mischelfrucht Roggen Mittel 11 06 13 00 14 00 9 25 8 75 11 00 16 00 18 00 18 00 Linsen 25 00 Kartoffeln 3 00 2 50 3 25 2 50 0 45 0 40 0 40 0 45 Mischel-Mehl 0 375 0 38 0 32 0 38 Roggen-Mehl 0 35 0 34 0 29 0 32 2 95 2 65 1 90 0 85 0 80 0 80 Weizen-Mehl Geschälte Gerste. Kilogr. — Butter Dutzend. Heu 500 Kilo 54 75 — 38 50 Eichenholz Stere. — Weichholz — Ochsenfleisch Kilogr. Buchenholz id. geräuchert. 3 00 0 36 0 36 0 50 0 32 0 32 0 40 2 55 2 80 2 50 2 50 3 10 0 78 0 85 0 85 0 80 0 85 1 60 1 70 45 00 30 00 15 00 15 00 14 00 10 00 6 75 11 00 2 00 1 60 1 50 1 60 1 60 1 84 1 60 1 50 1 50 1 50 1 60 1 50 1 75 — 2 01 1 80 1 60 1 90 1 80 1 60 1 60 2 00 — 1 85 1 80 1. 80 1 90 1 80 1 80 1 50 1 60 — — 2 00 1 60 1 80 1 80 1 80 1 70 1 50 2 00 Kuh- od. Rindfleisch Kalbfleisch Hammelfleisch Schweinefleisch 5 00 0 70 Eier Stroh 9 00 2 50 Lib d. I. C V Bück L Bück, Succ