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Loi du 11 août 1906, accordant la naturalisation à M. Pierre-François Goullon, propriétairecultivateur à Differdange. Gesetz vom 11. August 1906, wodu

1041 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Samedi, 27 octobre 1906. N°64. Samstag, 2 7 . Oktober 1906. Loi du 11 août 1906, accordant la naturalisation à M. Pierre-François Goullon, propriétairecultivateur à Differdange. Gesetz vom 11. August 1906, wodurch dem Hrn. Peter Franz Goullon, Eigenthümer und Ackerer zu Differdingen, die Naturalisation verliehen w i r d . Nous GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc , etc. ; Vu l'art. 10 de la Constitution et les lois des 12 novembre 1848 et 27 janvier 1878, sur les naturalisations ; Notre Conseil d'Etat entendu ; De l'assentiment de la Chambre des députés; Vu la décision de la Chambre des députés du 20 juillet 1906, et celle du Conseil d'Etat du 23 du même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à second vote ; Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, u., u., u.; Nach Einsicht des Art. 10 der Verfassung sowie der Gesetze vom 12. November 1848 und 27. Januar 1878, über die Naturalisationen; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom 20. Juli 1906 und derjenigen des Staatsrathes vom 23. dess. Mts., wonach eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird; Avons ordonné et ordonnons : Haben verordnet und verordnen: Article unique. La naturalisation est accordée à M. Pierre-François Goullon, propriétairecultivateur, demeurant à Differdange, né à Budange (Lorraine allemande), le 13 mars 1856. Einziger Artikel. Dem Hrn. Peter Franz Goullon, Eigenthümer und Ackerer, wohnhaft zu Differdingen, geboren zu Büdingen (DeutschLothringen), am 13. März 1856, wird hiermit die Naturalisation verliehen. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins „Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu worden. Sankt Blasien, den 11, August 1906. Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Saint-Blasien, le 11 août 1906. GUILLAUME Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Wilhelm. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 1042 Date de l'acte d'acceptation. (Art. 8 de la loi du 12 novembre 1848.) La naturalisation accordée par la loi publiée ci-dessus a été acceptée le 15 octobre 1906 par M. Pierre-François Goullon, ainsi que cela résulte d'un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune de Differdange et dont un extrait a été déposé à la Division de la justice. Luxembourg, le 25 octobre 1906. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Assurance maladie. Par arrêté du soussigné en date de ce jour les changements apportés aux art. 4 et 5 II, al. 3, des statuts de la caisse de maladie de l'«Aachener Hütten-Actien-Verein » à Esch s. A. par l'assemblée générale du 7 octobre 1906 ont été approuvés. Art. 4 lautet wie folgt : „ Ein Eintrittsgeld im Betrage des für sechs Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages wird nur von denjenigen neu beitretenden Mitgliedern erhoben, welche seit den letzten dreizehn Wochen keiner anderen Krankenkasse angehort haben. Das Eintrittsgeld ist von den zur Zahlung verpfliehteLuxembourg, le 15 octobre 1906, Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Sociétés de secours mutuels. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, les modifications apportées aux statuts de la société de secours mutuels dite «Allgemeiner Luxemburger Ex-Militar Verband » à Luxembourg, par l'assemblée générale du 31 juillet 1905, ont été approuvées. Suit le texte des statuts modifiés : Datum der Annahme. (Art. 8 des Gesetzes vom 12. November 1848.) Die durch vorstehendes Gesetz dem Hrn. Peter Franz Goullon verliehene Naturalisation ist von diesem am 15. Oktober 1906 angenommen worden, wie dies aus einem am selben Tage vom Hrn. Bürgermeister der Gemeinde Differdingen aufgenommenen Protokolle, von welchem ein Auszug bei der Justizabtheilung hinterlegt ist, hervorgeht. Luxemburg den 25. Oktober 1906. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Krankenversicherung. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage sind die an Art 4 und 5 II Abs. 3 des Statuts der Krankenkasse des Achener H ü t t e n AktienVereins in Esch a. Alz. durch die Generalversammlung vom 7. Oktober 1906 vorgenommenen Änderungen genehmigt worden. teil Mitgliedern an dem Fälligkeitstermin des ersten ordentlichen Beitrages zu entrichten." Art 5 II. Absatz 3. lautet wie folgt : „ Wenn die Erwerbsunfähigkeit durch eine ohne weiteres festzustellende Verwundung (Unfall) bei der Werksarbeit verursacht ist, so wird das Krankengeld vom erbten Tage der Erwerbsunfähigkeit ab gewährt " (Schlusssatz fallt weg.) Luxemburg, den 15. Oktober 1906. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen Bekanntmachung. — Hilfskassen. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage, sind die an dem Statut des Unterstützungsvereins gen. Allgemeiner Luxemburger Ex-Militär-Verband, in Luxemburg, durch die Generalversammlung vom 31. Juli 1905, vorgenommenen Aenderungen genehmigt worden. 1043 Statut des Allgemeinen Luxemburger Ex-Militär-Verbandes. KAP. 1. — Gründung, Site und Zweck der Gesellschaft. Art. 1. Unter den gewesenen und den noch im activen Dienst stehenden Militärs des Grossherzogthums Luxemburg besteht vom Datum der Genehmigung des neuen Statuts unter dem Namen « Allgemeiner Luxemburger Ex-Militär-Verband » eine Unterstützungsgenossenschaft. Art. 2 . Der Verband hat seinen gesetzlichen Sitz in Luxemburg. Art. 3 . Er hat zum Zweck, beim Tode, eines seiner activen Mitglieder oder dessen Ehehälfte den Bezugsberechtigten die gemäss Art. 31 vorgesehenen Sterbegelder zu gewähren. KAP. II. — Zusammensetzung des Verbandes. Art. 4 . Der Verband besteht aus wirklichen und Ehrenmitgliedern. Art. 5 . Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche die Verpflichtung, sich gegenwärtigem Statut zu fügen, unterschrieben haben und demgemäss an den Vortheilen der Gesellschaft theilnehmen. Art. 6 . Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch ihre Wohlthaten, ihre Rathschläge oder eine Baarzeichnung von wenigstens 10 Franken zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne an den Vortheilen derselben Theil zu haben. Sie können den Generalversammlungen beiwohnen, sind jedoch nicht stimmberechtigt. KAP. III. — Aufnahme- und Ausschlussbedingungen. Art. 7 . Die sich anmeldenden Personen können in jeder Vorstandssitzung provisorisch durch den Vorstand aufgenommen werden ; die definitive Aufnahme erfolgt jedoch auf Antrag des Vorstandes in der nächsten Generalversammlung mit Stimmenmehrheit. Alle in Ehren gedienten, sowie die noch im activen Dienst stehenden Soldaten, welche das 40, Lebensjahr nicht überschritten und eine ordentliche Aufführung haben, können Aufnahme finden. Art. 8. Wer Mitglied werden will, hat an den Präsidenten des Verbandes ein von ihm unterschriebenes Aufnahmegesuch mit folgenden Schriftstücken einzusenden :

  1. a)ein Auszug aus seiner Geburtsurkunde oder ein anderes authentisches Schriftstück, wodurch sein Aller festgestellt wird ;
  2. b)die Angabe seiner Dienstzeit ;
  3. c)eine ärztliche Bescheinigung, wonach er frei von Krankheit oder geheimen Gebrechen ist ;
  4. d)im Falle der Verheirathung die Namen und Vornamen sowie das Alter der Frau. Art. 9 . Die Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ohne Rücksicht auf Alter oder Wohnsitz aufgenommen, Art. 1 0 . Von Rechtswegen ausgeschlossen sind die wirklichen Mitglieder, welche, nachdem ihnen auf ihre Kosten durch eingeschriebenen Brief eine diesbezügliche Mahnung zugestellt worden, seit sechs Monaten ihren Beitrag nicht mehr entrichtet haben. Doch kann der Vorstand die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben, wenn das Mitglied nachweist, dass es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstaude befindet. Art. 1 1 . Der Ausschluss wird auf Antrag des Vorstandes durch Abstimmung in der Generalversammlung und ohne Besprechung verhängt ;
  5. a)wegen Verurtheilung zu einer Criminalstrafe oder zu einer Gefängnissstrafe, welche einen Makel auf die Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ;
  6. b)wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesellschaftsinteressen;
  7. c)wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügellosen Lebenswandels. Ausser dem oben unter a vorgesehenen Falle einer Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt ist, vor den Vorstand geladen, um über die ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden ; findet dasselbe sich am bestimmten Tag oder zur bestimmten Stunde nicht ein, so wird über den Ausschluss auf Antrag des Vorstandes i n der Generalversammlung entschieden. Art 1 2 . Die Entlassung, die Streichung und der Ausschluss geben auf Rückerstattung kein Recht. KAP. IV. — Verwaltungsmassregeln. Art. 1 3 . An der Spitze des Verbandes befindet sich ein Verwaltungsrath, welcher aus sieben Mitgliedern besteht, nämlich :
  8. a)einem Präsidenten,
  9. b)einem Vice-Präsidenten,
  10. c)einem Aufsichts-Commissar,
  11. d)einem Kassirer,
  12. e)einem Schriftführer,
  13. f)zwei Beisitzenden. Art. 1 4 . Die Mitglieder des Vorstandes werden einz(...)ln durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammenkunft ernannt, welche durch Art. 25 für die Rechnungsablage anberaumt ist. Sie werden unter den wirklichen Mitgliedern gewählt und zwar wie folgt: Der Prasident wird zuerst allein durch geheime Abstimmung und mit Stimmenmehrheit gewählt. Die übringen 1044 zu wählenden Vorstandsmitglieder werden zusammen ohne Angabe der Chargen auf einem Zettel verzeichnet. Die also gewählten Mitglieder vertheilen unter sich die verschiedenen Chargen. Art. 15. Die Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes findet, abgesehen von der Ersetzung verstorbener oder abdankender Mitglieder jährlich zur Hälfte statt, Die zuerst austretende Serie wird ausgelöst. Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar, Art. 16. Bei Erledigung der Stelle eines Mitgliedes im Vorstand ernennen die bleibenden Mitglieder in geheimer Abstimmung durch absolute Stimmenmehrheit unter sich einen Vertreter für die noch übrige Amtsdauer. Art. 17. Der Vorsitzende überwacht und sichert die Ausführung des Statuts. Er handhabt die Polizei in den Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Beschlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er erlässt die nöthigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des Vorstandes und die Einberufung der Generalversammlungen. Art. 18. Der Vice-Präsident vertritt nötigenfalls den Präsidenten, welcher ihm alle Befugnisse übertragen kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen Amtsausübungen. Art. 19. Der Schriftführer ist betraut mit der Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz und der Aufbewahrung des Archivs. Er führt das Mitgliederregister. Er nimmt die Revision der Kasse, der Bücher und aller zur Rasse gehörigen Schrift- und Belegstücke vor. Art. 2 2 . Der Vorstand beräth und entscheidet über alle Fragen, die den Verband betreffen. Er versammelt sich auf Einberufung des Präsidenten je nach den Bedürfnissen des Verbandes. Art. 2 3 . Die Gesellschaft vereinigt sich zu einer General-Versammlung nach Massgabe der jeweiligen Bedürfnisse. Jedoch muss wenigstens jährlich eine solche Generalversammlung stattfinden und zwar in einem der beiden Monate Januar oder Februar, in welcher die Ablage der Rechnungen und die Erörterung der den Verband interessierenden Fragen auf der Tagesordnung, stehen. Die Einladung zu dieser Versammlung, die Tagesordnung und die Rechnungsablage wird den Mitgliedern spätestens acht Tage vor der Versammlung zugehen. Tag, Stunde und Lokal zu den Generalversammlungen sind vom Vorstund zu bestimmen. Art. 2 4 . Nach Gutheissung der Rechnungsablage schreitet die Versammlung zur gänzlichen oder theilweisen Neuwahl des Vorstandes und zur Ersetzung der abdankenden oder verstorbenen Mitglieder. Art. 2 5 . Der Vorsitzende kann ausserdem die Generalversammlung auf Verlangen des Vorstandes oder auf ein von fünfzehn Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Bei Zugarg eines solchen Gesuches tritt der Vorstand zusammen und stimmt nach Berathung über die Frage einer aussergewöhnlichen Generalversammlung ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Wird das Gesuch abgelehnt, so rechtfertigt der Vorstand in der nächsten Generalversammlung seinen Entscheid. Art. 2 0 . Der Kassirer besorgt die Einnahmen und Auszahlungen und trägt dieselben in das von der Höheren Commission eingeführte und dem Verband zur Verfügung Art. 26. Jede Einberufung der Mitglieder zu einer gestellte Kassenbuch ein. In jeder Generalversammlung ausserordentlichen Generalversammlung muss einem Iegt er Rechnung über die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder und Werthpapiere, die sich in der Casse be- jeden derselben wenigstens acht Tage vor dem für die finden. Er bezahlt die Anweisungen, welche von dem Versammlung anberaumten Tage schriftlich angezeigt Präsidenten und dem Aufsichtskommissar visirt sein werden und die genaue Angabe der Tagesordnung entmüssen. Er bebändigt den Mitgliedern bei deren Aufnahme halten. das Statut, bewerkstelligt die AnInge und Erhebung Art. 27. Entschädigungen an den Kassierer und der Gelder bei der Sparkasse bezw. der Generaleinnahme, Schriftführer sind von der Generalversammlung festzuden Ankauf von Rententiteln, die Hinterlegung von solchen setzen ; diejenigen an den Fahnenträger regelt der Vorbei der Generaleinnahme und die Hinterlegungserklärung stand. gegen Nominativbeseheinigung auf den Namen der GeKAP. V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen sellschaft, auf einer vom Präsidenten und einem durch den Verband. den Vorstand hiermit betrauten Mitgliede unterzeichArt. 2 8 . Die wirklichen Mitglieder zahlen : neten Anweisung, worin die gesetzmässig zu hinterlegende 1° eine Aufnahmegebühr; Summe angegeben ist. 2° einen monatlichen Beitrag. Art. 21. Der Aufsichts-Commissar hat die KassenDie Aufnahmt gebühr richtet sich nach dem Lebensalter operationen und das Abstimmungsgeschäft zu überwachen. der Mitglieder und beträgt : 1045 a. bei einem Alter von 20—25 Jahren, 10 Fr. 25—30 b. 20 30—35 c. 30 35—40 40 d. Die Zahlung dieser Gebühr muss binnen einem Monat nach Aufnahme erfolgen. Direkt vom Militär abgehende oder noch im activen Dienst befindliche, die das dreissigste Lebensjahr nicht überschritten Laben, sind von Aufnahmegebühren befreit. Die vom Militär verabschiedeten müssen jedoch in den ersten drei Monaten ihrer Entlassung vom Militär die Aufnahme nachsuchen. Dem Verband angehörende Witwer, welche schon einmal der Vereinswohlthaten teilhaftig geworden sind, müssen hei einer Wiederverheirathung ihre Ehehälfte wieder aufnehmen lassen und das statutenmässige Eintrittsgeld entrichten. Der monatliche Beitrag eines jeden activen Mitgliedes beträgt 62½ Centimes. Die Zahlung dieser Gebühr geschieht drei Monate zum Voraus und kann durch Postanweisung an den Kassierer geschehen. Beim Tode des Mannes geht die Mitgliedschaft de piano auf die Witwe über, welche also von da ab die monatlichen Beiträge zu entrichten hat, wo hingegen ihr, resp. ihren Erben die unter Art. 31 und 33 näher spezifizirten Rechte zustehen. Im zweiten Jahre ihrer wirklichen Mitgliedschaft erhalten demnach die Erben der Frau das bei dem Tode des Mannes fällige Sterbegeld plus 50 Franken. Diese Summe wächst von zwei zu zwei Jahren um je 50 Franken bis zum Maximalbetrag von 500 Franken, Es kann vorkommen, dass die letzte Aufbesserung nur 25 Frauken beträgt. Art. 2 9 . Bei dem Tode eines Mitgliedes sollen die Mitglieder dem Begräbnisse beiwohnen. Art. 30. Es wird von den Mitgliedern keinerler Beitrag erhoben für Zwecke, die nicht in dem Statut vorgesehen sind. Kap. VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen ihre Mitglieder, Art. 3 1 . Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes bezw. dessen Frau erhalten die legitimen Erben an Sterbegeldern: im 2. Jahr nach dem Eintritt für den Mann 100 Fr. die Frau 50 4. den Mann 150 die Frau 75 6. den Mann 200 die Frau 100 8. den Mann 250 125 die Frau 10. den Mann 300 die Frau 150 im 12. Jahr nach dem Eintritt für den Mann 350 Fr, die Frau 175 14 den Mann 400 die Frau 200 16. den Mann 450 225 die Frau 18. den Mann 500 die Frau 250 Art. 3 2 . Die Auszahlung der Sterbegelder geschieht auf die gebrachte Todesbescheinigung der Ortsbehörde an den Hinterbliebenen Ehegatten oder deren Kinder oder legitimen Eiben, gegen Quittung und Vorlegung des Statuts, welche die Aufnahme nachweisen. Als Empfangsberechtigte gelten : 1° der Wittwer bezw. die Wittwe, 2° die Kinder, 3° die Eltern, 4° die Geschwister und Geschwisterkinder. Sind mehrere Kinder, bzw. Geschwister oder Geschwisterkinder vorhanden, so erfolgt, wenn nicht eins derselben als allein bezugsberechtigt von dem Verstorbenen bezeichnet worden ist, die Auszahlung gegen Gesammtquittung derselben, oder gegen Quittung des Vormundes. Art. 3 3 . Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes, welches keine legitimen Erben hinterlässt, sorgt der Verband für ein anständiges Begräbniss, das übrige Geld wird der Vereinskasse überwiesen. Art. 3 4 . Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge vollständig beglichen haben. KAP. VII.— Das Gesellschaftskapital und seine Anlage. Art. 3 5 . Das Gesellschaftskapital besteht aus : 1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder, 2° den Eintrittsgeldern, 3° den Beiträgen der Ehrenmitglieder, 4° den Privatschenkungen und Vermächtnissen, 5° den Staats- und Gemeindezuschüssen, 6° den Zinsen der angelegten Kapitalien. Art. 3 6 . Von jeder Einnahme wird ein Abzug von 20 pCt. vorweggenommen bis zu einem Betrag von 50 Fr. pro wirkliches Mitglied zur Bildung eines Reservefonds Die Gesellschaft entscheidet, ob dieser Abzug fortgesetzt werden soll. Der also gebildete Reservefonds darf nur mit Zustimmung der Gesellschaft und gemäss einem Votum der Generalversammlung angegriffen werden. Der Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung hinterlegter Gelder, welche zu diesem Reservefonds gehören, müssen durch den Vorstand gutgeheissen werden, dessen Entscheidung von allen Mitgliedern zu unterschreiben ist. 1046 Reichen die gewöhnlichen Mittel zur Deckung der Ausgaben nicht aus, und ist der Reservefonds angegriffen worden, so wird bei jedem Todesfall eines Mitgliedes ein Beitrag von 1,25 Fr. erhoben, bis der Reservefonds die festgesetzte Höhe, d, h. 50 Fr. pro wirkliches Mitglied erreicht hat. Art. 37, Wenn über 500 Fr. Vereinsgelder sich in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich entweder an die Staatssparkasse abzuführen, oder, je nach Erachten des Vorstandes, dem Gesetze gemäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen am erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in luxemburger Staatsrente, sei es, mit Genehmigung der Regierung, in andern öffentlichen Werthpapieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die Obligationen, sowie sie angekauft werden, bei der Generaleinnahme hinterlegt, lieber die Hinterlegung der luxemburgischen Staatsschuldentitel wird eine Erklärung gegen eine auf den Namen der Gesellschaft lautende Nominativbescheinigung aufgenommen. Art. 38. Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem Fall zu einem andern, als dem ausdrücklich in dem Statut angewiesenen Zweck verwendet werden. KAP. VIII. — Statut-Abänderung, Auflösung und Liquidirung. Schlichtung etwaiger Streitsachen. Art. 39. Jeder Antrag auf Abänderung des Statuts oder der Reglemente muss dem Vorstand unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht. Eine Statutabänderung ist nur durch eine, Generalversammlung zulässig, welche wenigstens einen Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied oder durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung zusammenberufen sein muss. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um gültig zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und von der Luxembourg, le 20 octobre 1906. Regierung in der Form genehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 vorgeschrieben ist. Art. 40. Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zweck wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein müssen. Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe Generalversammlung über die eventueIle Beschaffung neuer Hilfsmittel berathschlagt hat und muss mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein. Die, Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde gültig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge den Bestimmungen des Grossh. Beschlusses vom 22 Juli 1891 bewerkstelligt. Art. 4 1 Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, welche im Schosse der Gesellschaft entweder zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem Vorstand anderseits entstehen, werden immer durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennende Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie, oder in Ermangelung der Präsident, einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung endgiltig ist. Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage interessirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der Präsident der Höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden vorstehenden Abschnitten vorgesehene Schiedsrichter und dritten Schiedsrichter zu ernennen. Luxemburg den 20. Oktober 1906. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Assurance-maladie. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, les statuts de la caisse de maladie établie par la Société minière Couvreur frères et Cie à Differdange, pour ses minières à Belvaux-Differdange, ont été approuvés. Suit le texte des statuts ; Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Krankenversicherung. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Taqe ist das Statut der von der Grubengesellschaft Couvreur frères et Cie, zu Differdingen, für ihre Gruben zu Beles-Differdingen errichteten Krankenkasse, genehmigt worden. 1047 Statut der Grubengesellschaft Couvreur frères & Cie zu Differdingen. Name und Sitz der Kasse. freiwilligen Mitgliederärztlich untersuchen lassen. Ergiebt Art. 1. Die Gesellschaft Société Minière Couvreur die Untersuchung zwar keine bereits eingetretene Erkranfrères & Cie errichtet auf Grund des Art. 44 des Gesetzes kung, aber einen nicht normalen Gesundheitszustand., so vom 31. Juli 1901 eine Krankenkasse, welche den Namen wird der Anspruch auf Krankenunterstützung erst nach «.Krankenkasse für die Arbeiter und Aufseher der SociétéAblauf von sechs Wochen vom Tage der Aufnahme ab Minière Couvreur frères & Cie in seiner Grube von Beles- erworben. Differdingen » führt und ihren Sitz in Differdingen hat, Freiwillig beitretende Personen erhallen vom Kassenvorstand spätestens am ersten Löhnungstage nach beVersicherungspflicht. wirkter Anmeldung eine Bescheinigung über dieselbe mit Art. 2. Alle im Dienste der Gesellschaft gegen Gehalt einem Exemplar dieses Statuts. oder Lohn beschäftigten Personen gehören mit dem Tage 2° Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung der des Eintritts in die Beschäftigung der Kassa als versicher- Gesellschaft ausscheiden und nicht zu einer Beschaftigung ungspflichtige Mitglieder an, sofern die Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer andern nicht ihrer Natur nach oder durch den Arbeitsvertrag im Betriebs- (Fabrik-) oder Bezirkskrankenkasse werden, Voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche bleiben solange freiwillige Mitglieder, als sie im Kreis der beschränkt ist. Kasse sich aufhalten, und die vollen Kassenbeiträge einBefreit von dieser Versicherungspflicht sind : schliesslich des Zuschusses der Arbeitgeber entrichten,
  14. a)Angestellte, Betriebsbeamte und Aufseher, welche es sei denn, dass sie binnen einer Woche bei dem Vorein monatliches Gehalt beziehen, und im Krankheitsfälle stande, anderweitige Absichten bekunden. auf ihr Gehalt während dreizehn Wochen Anspruch haben; Die nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft hei der
  15. b)diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen, Kasse verbliebenen Personen können weder Stimmrecht dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen ausüben noch Kassenämter bekleiden. auf Gegenseitigkeit beruhenden Hülfskasse sind. (Art. 3a 3° Die Mitgliedschaft für nicht versicherungspflichtige des Gesetzes.) Personen erlischt : Als Gehalt oder Lohn gelten auch Naturalbezüge.
  16. a)durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung Auf ihren Antrag sind diejenigen Personen vom Versi- an den Kassenvorstand : cherungszwang zu entbinden, welchen für den Fall der
  17. b)wenn an zwei aufeinanderfolgenden ZahlungsterErkrankung ein Rechtsanspruch während wenigstens drei- minen nicht die vollen Beiträge geleistet werden. zehn Wochen, entweder auf fortgesetzte Lohn- oder GeAusschluss aus der Krankenkasse. haltsauszahlung, oder auf eine den Bestimmungen des Art. 14 des Krankenversicherungegesetzes entsprechende Art. 4. Freiwillige Kassenmitglieder, welche wiederoder gleichwertige Unterstützung zusteht. holt der Kasse durch betrügerische Handlungen geschadet Die versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten spä- haben, können vom Vorstande aus der Kasse ausgetestens am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein schlossen werden. Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der Krankenunterstätzung für die in der Gesellschaft Kasse bleiben, so lange ihre Beschäftigung in der Grube beschäftigten Mitglieder dauert, können aber mit dem Schluss des RechnungsArt. 5. Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse jahres austreten, wenn sie den Austritt spätestens drei den bei der Gesellschaft beschäftigten Mitgliedern : Monate vorher bei dem Kassenvorstande beantragen und 1° Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandvor dem Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass sie Mitglieder einer den Anforderungen des Art. 3 a des lung, freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnKrankenversicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse ge- liche Heilmittel. Zu diesem Zweck hat der Kassenvorstand mit den worden sind. Aerzten, Apothekern und wenn thunlich, mit KrankenFreiwillige Mitgliedschaft. hausern schriftliche Verträge abzuschliessen und zwar in Art. 3. 1° Alle nicht versicherungspflichtige Personen, doppelter Ausfertigung und höchstens für die Dauer von welche in den Gruben beschäftigt sind, können der Kasse drei Jahren. Diese Verträge werden dem Medizinalkolledurch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem gium zur Genehmigung vorgelegt. 2° Im Falle der Erwerbsunfähigkeit während dreizehn Kassenvorstande beitreten; sie erhalten aber keinen Anspruch au( Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit Wochen vom dritten Tage des Beginnes der Krankheit ab, welcher dem Anfang der Krankheit folgt und für jeden dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. Der Kassenvorstand kann den Gesundheitszustand solcher Tag, ausschliesslich Sonn- und Feiertage, ein Kranken- 1048 geld in Höhe der Hälfte des wirklichen Arbeitsverdienstes des Versicherten, soweit derselbe 5 Franken für den Arbeitstag nicht übersteigt. Für Mitglieder, deren Löhnung nach Akkordsätzen oder in wechselnder Höhe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der drei letzten, der Erkrankung voranfgegangenen Lohnzahlungsperioden, oder, wenn das erkrankte Mitglied nicht während dieser ganzen Zeit im Betriebe beschäftigt war, der Durchschnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäftigung stehenden Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die Feststellung erfolgt auf Grund der Lohnliste durch den Kassenvorstand. Die Auszahlung des Krankengeldes findet wöchentlich an einem vom Kassenvorstande festgesetzten Tage statt. Krankenunterstützung für nicht bei der Gesellschaft beschäftigte Mitglieder. Art. 6. Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft hei der Kasse verbleiben, (Art. 3, Nr. 2) erhallen als Krankenunterstützung, solange sie sieh im Bezirke der Gemeinde Differdingen und Beles aufhalten, die Unterstützung nach Art. 5 nach dem Durchschnittsverdienste der letzten drei Lohnzahlungsperioden vor ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Verpflegung im Krankenhause. Art. 7. Der Vorstand kann an Stelle der Krankenunterstützung der Art. 5 und 6 freie Kur und Verpflegung im Krankenhause gewähren, und zwar : 1) für diejenigen Mitglieder, welche verheiratet sind oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankheu Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt den in Art. 17 Nr. 2, erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt hat oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung erfordert, worüber der behandelnde Arzt entscheidet ; 2° für sonstige Erkrankte unbedingt, Hat der im Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher ganz oder theilweise aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in den Art. 5 und 6 als Krankengeld festgesetzten Betrages zu gewähren. Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte keine solche Angehörigen, so erhält derselbe neben freier Kur und Verpflegung ein Krankengeld in Höhe bis zu einem Achtel des im Art. 5 festgesetzten durchschnittlichen Tagelohnes. Art. 8. Das Krankengeld wird nur gegen Beibringung eines vom Kassenarzte aufgestellten Krankenscheines ausgezahlt, in welchem die Zahl der Tage, während welcher der Erkrankte in den voraufgegangenen 14 Tagen erwerbsunfähig war anzugeben ist. In dem erstmalig einzubringenden Krankenscheine ist der Tag der Erkrankung, in dem letzten der Tag des Wiedereintritts der Erwerbsfähigkeit anzugeben. Erkrankte Mitglieder haben sich gewissenhaft an die Vorschriften des Arztes zu halten, jedwede Handlung, welche nach seinem Urteil schädlich auf den Heilungsgang einwirken kann, zu vermeiden, und dürfen überhaupt nur mit seiner ausdrücklichen Erlaubnis irgendwelche Beschäftigung verrichten. Ohne Erlaubnis des Kassenvorstandes ist ihnen der Besuch öffentlicher Orte, sowie von Schanklokalen untersagt. Versicherte, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, können vom Vorstande mit Ordnungsstrafen bis zu zwanzig Franken bestraft werden. Bosondere Pflichten der aus den Gruben ausgeschiedenen Mitglieder in Krankheitsfällen. Art. 9. An Kassenmitglieder der im Art, 3 § 2 bezeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes gegen kostenlose Einlieferung an den Kassenvorstand eines von einem zugelassenen Arzte ausgestellten Krankenscheines, in welchem die Zahl der Tage, während welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war und erstmalig auch der Tag der Erkrankung angegeben sein muss. Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber beizufügen, dass der Et krankte nicht vermöge seiner derzeitigen Beschäftigung gesetzlich einer andern Krankenkasse zugehört, oder dass er nicht thalsächlich einer andern Kasse beigetreten ist. Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder durch einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mitglied nicht bei Einsendung des Krankenscheines die Uebersendung durch Postanweisung auf seine Kosten beantragt. Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus den Gruben ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwachungsvorschriften zu erlassen und kann derselbe für Nichtbeachtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Franken verhängen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern. Kürzung der Krankenunterstützung wegen Doppelversicherung. Art. 10. Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 20 Fr. verpflichtet, andere von ihnen persönlich oder von ihren Familienmitgliedern eingegangene Versicherungsverhältnisse, binnen sechs Tagen 1049 vom Tage seines Beitritts zu der neuen Krankenversicherung ab, dem Kassenvorstande anzuzeigen und demselben auf alle diese andere Versicherung bezüglichen Fragen gewissenhaft zu antworten. Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 5 und 6 festgesetzte Krankengeld so weit gekürzt, als dasselbe zusammen mit dem aus der weitern Versicherung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag seines durchschnittlichen Arbeitsverdienstes derjenigen Arbeiterkategorie, welcher das Mitglied angehört, übersteigen würde. die Arbeitstage an denen der Betrieb in den Gruben eingestellt ist, nicht in Anrechnung zu bringen sind. Art. 15. Der Arbeitgeber ist befugt, an jedem Löhnungstage seinen versicherungspflichtigen Arbeitern zwei Drittel des Betrags der für sie entrichteten Beiträge, soweit ihr Antheil auf die Löhnungsperiode entfällt, vom Lohne abzuhalten. Streitigkeiten zwischem dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen, über die Berechnung und Anrechnung der Beiträge der letzteren, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. (Art. 42 des Gesetzes.) Nichtgewahrung und zeitweilige Aufhebung der Sonstige Einnahmen der Kasse. Krankenunterstutzung. Art. 16. Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen Art. 11. Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vor- und den Kraft gesetzlicher Bestimmung ihr zufallenden sätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlä- Strafgeldern, fliessen in die Kasse die vom Vorstand auf gereien oder Raufhändeln, durch Trunkfalligkeit oder Grund des Statuts verhängten Strafgelder, sowie diegeschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, kann jenigen, welche durch die für den Betrieb erlassene Ar das in Art. 5 und 6 vorgesehene Krankengeld vom Kassen- beitsordnung vorgesehen sind. Für angerichteten Schaden vorstand ganz oder teilweise vorenthalten werden. entrichtete Entschädigungsgelder sind nicht als StrafSterbegeld. gelder anzusehen. Art. 12. Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt Besondere Rechte der Kasse. die Kasse ein Sterbegeld von 80 Franken. Art. 17. Die Krankenkasse ist eine Anstalt öffentlichen Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet. Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des Gesetzes zu Unterstützung der aus der Rasse ausgetretenen Mitgliedergestandenen Rechte. in Krankheitsfällen. Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten Art. 13. Mitglieder, welche nach dem Ausscheiden haftet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen deraus der Mitgliedschaft der Fabrikkrankenkasse krank selben. Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse werden, behalten ihre Ansprüche auf die gesetzlichen zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung Mindestleistungen, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum als sie der Kasse angehört haben und höchstens für weder gepfändet, noch übertragen, noch verpfändet, noch anderweit als auf rückständige Beiträge aufgerechnet drei Wochen. Wenn in solchen Fällen der Unterstützungsberechtigte werden. Kassenführung und Rechnungslage. ausserhalb des Bezirks der Kasse wohnt, so ist Art. 53 Art. 18. Der Arbeitgeber bestellt unter seiner Verdes Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar. antwortlichkeit und auf seine Kosten einen Buchhalter, Beiträge. welcher die gesamte Rechnungs- und Kassenführung Art. 14. Die Beiträge werden festgesetzt auf drei Pro- wahrzunehmen hat. Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen zent des durch Art. 5 Nr. 2 festgesetzten durchschnittlichen Tagelohnes, soweit, derselbe vier Mark für den den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Arbeitstag nicht übersteigt : davon fallen zwei Prozent, Verausgabungen getrennt festzustellen ; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren. auf den Arbeiter und ein Prozent auf den Arbeitgeber. Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen, in Die Beträge sind an jedem Lohnungstage für die abgelaufene Löhnungsperiode für die in den Gruben beschäf- das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen tigten versicherungspflichtigen Mitglieder von dem Arbeit- sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden geballten sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenstand festgestellt geber zur Kasse abzuführen. Die übrigen Mitglieder haben dieselben an den gleichen werden kann. Der Buchführer stellt ferner den jährlichen Rechnungsabschluss und die vorgeschriebenen UeberTagen kostenfrei bei dem Kassenführer einzuzahlen. Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit werden Beiträge sichten über die Mitglieder, über Krankheils- und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten nicht entrichtet. Bei Feststellung der zu leistenden Beiträge wird jede Unterstützungen auf, welche sämtlich vom Vorstande geWoche einer Löhnungsperiode mit sechs Arbeitstagen, prüft und festgestellt, und dann der Aufsichtsbehörde einohne Berücksichtigung der Feiertage verrechnet, während gereicht werden, 64a 1050 Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belegen dem Revisionsausschuss (Art. 29 Nr. 1) zur Prüfung vorzulegen und spätestens bis zum 1. April des nächsten Jahres die Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversammlung zu beantragen. Art. 19. Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen nach dem Unfallversicherungsgesetz zu entschädigenden Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wiederhergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem Vorstande der Unfall-Versicherungsgenossenschaft anzuzeigen. Anlage der Kassengelder. Art. 20 In der Kasse muss zur Deckung der lautenden Ausgaben stets ein entsprechender Baarbestand vorhanden sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag einer Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber hinausgehenden Bestände müssen auf den Namen der Kasse nach Vorschrift des Art. 36 des Krankenversicherungsgesetzes angelegt werden. Reichen die Bestände nicht aus um die laufenden Ausgaben der Kasse zu decken, so sind vom Arbeitgeber die erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihm aus etwaigen spätem Ueberschüssen wieder erstattet werden. Wertpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei dem Generaleinnehmer (Art. 36 des Krankenversicherungsgesetzes) zu hinterlegen. Die Hinterlegungsscheine darüber sind mit den Kassenbeständen zu verwahren. Reservefonds. Art. 2 1 . Die Kasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der drei letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen. So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahresbeitrages zu zuführen. Erhöhung der Beiträge und Ermässigung der Kassenleistungen. Art. 2 2 . Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben, einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des Art. 14 des Gesetzes gemindert und die Beiträge zu Lasten der Versicherten bis auf drei Prozent des wirklichen Tagelohnes erhöht werden. Werden die Ausgaben auch dann noch durch die gewöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so haben die Arbeitgeber die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse zu leisten, für welche sie auch bei späterm besserem Stande der Kasse keine Rückerstattung fordern können. Ermässigung der Beiträge und Erhöhung der Kassenleistungen. Art. 2 3 . Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen dass die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte der jährlichen Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder eine Ermässigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Kassenleistungen herbeizuführen. Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und Kassenleistungen, Art. 24. Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Beiträgen verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen nicht erhoben werden. Zu andern Zwecken als den statutenmassigen Unterstützungen der statutenmassigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten dürfen Beiträge von den Versicherten nicht erhoben werden und Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse nicht erfolgen. Organe der Kasse. Art. 2 5 . Organe der Kasse sind der Kassenvorstand und die Generalversammlung. Zusammensetzung des Kassenvorstandes. Art. 26. Der Kassenvorstand besteht :
  18. a)aus dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter, als Vorsitzenden, und dem Kassenführer welcher zugleich Vicepräsident ist ; letzterer wird vom Unternehmer auf die Dauer von vier Jahren ernannt ;
  19. b)aus fünf von der Generalversammlung, ohne Mitwirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Besitzern. Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden Beiträge fünf Siebentel der Gesammtbeitrage übersteigen, ist bei der nächsten Wahl ein sechster Beisitzer und sobald sie sechs Achtel übersteigen, ein siebenter Beisitzer zu wählen. Die Wahl der Beisitzer kann durch Acclamation erfolgen, wenn im Schosse der Generalversammlung kein Einwand erhoben wird. Andernfalls ist sie geheim und erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass jeder Wählende so viele Namen aufschreibt, als Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhallen Stimmen, welche auf nicht Wahlbare fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. Die Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter ge- 1051 leitet. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde geleitet. Alle zwei Jahre scheiden abwechselnd drei resp. zwei Beisitzer aus. Die drei Beisitzer, welche am Ende des ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das Loos bestimmt. Die Neuwahl findet im August statt. Die Gewählten treten ihr Amt am 1. September dieses Jahres an. Bis zum Eintritt derselben haben die ausscheidenden Beisitzer im Amte zu verbleiben. Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen werden. Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen Beisitzer erloschen sein würde. Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebnis jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, dass sie letzteren bekannt war. Rechte und Pflichten des Vorstandes. Art. 2 7 . Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und aussergerichtlich. Diese. Vertretung erstreckt sich auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Vertrüge werden namens der Kasse von dem Vorsitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen. Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vertritt der Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die Legitimation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde bewirkt. Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse, soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. Der Vorsitzende beruft den Vorstand so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert. Er muss den Vorstand binnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies beantragen. Die Berufung erfolgt durch Circular. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder Vice-Präsident und wenigstens drei Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind in einem besonderen Buche zu protokolliren. Der Vorstand kann aus seiner Mitte gewählte Personen beauftragen, den Gesundheitszustand der erkrankten Personen durch Besuche bei denselben zu prüfen. Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich. Sie haften der Kasse für pflichtgetreue Verwaltung gemäss Art. 8 des Krankenversicherungsgesetzes. Zusammensetzung der Generalversammlung. Art. 8. Die Generalversammlung besteht aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche grossjährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, mit Ausnahme derjenigen, welche der Kasse auf Grund des Art. 3 Nr. 2 angehören, sowie aus zwei Vertretern des Arbeitgebers. (Vergl. Art. 26 des Statuts § 2.) Jedes Kassenmitglied führt eine Stimme. Die Vertreter des Arbeitgebers führen eine Sümme für je zwei in dem Bergwerk beschäftigte, versicherungspflichtige und stimmberechtigte Mitglieder der Generalversammlung. Geschäftsordnung der Generalversammlung. Art. 29. Die Generalversammlung wird vom Vorstande unter Angabe der Verhandlungsgegenstände durch einen mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden Anschlag in den Betriebsräumen berufen. Ordentliche Generalversammlungen finden statt : 1° im Oktober jeden Jahres zur Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung ; 2° im August jeden Jahres zur Vornahme der Wahl des Revisionsausschusses und der theilweisen Neuwahlen für den Vorstand. Ausserordentliche Generalversammlungen beruft der Vorstand nach Bedürfniss. Die Berufung der Generalversammlung muss binnen drei Wochen erfolgen, wenn der zehnte Theil ihrer Mitglieder es beantragt. Jede vorschriftsmässig berufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Leitung der Generalversammlung steht dem Vertreter der Firma zu. Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit für einzelne Gegenstände durch dieses Statut nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst Rei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Art. 3 0 . Ansser den von ihr vorzunehmenden Wahlen zum Vorstände liegt der Generalversammlung ob : 1° Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der Jahresrechnung ; 2° Beschlussnahme über die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu beauftragenden Personen ; 1052 3° Regelung der freien ärztlichen Behandlung und der freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des Medizinalkollegiums ; 4° Beschlussnahme über Abänderung des Statuts, namentlich auch über Abänderung der Unterstützungen und der Beiträge, soweit sie nicht statutenmässig in Form eine veränderten Festsetzung der durchschnittlichen Löhne eintreten ; 5° Beschlussnahme über Anträge der Firma auf Auflösung der Kasse. Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1° und 2° ruhen die Stimmen der Vertreter der Firma. Die Verhandlungen werden in Abwesenheit der Vertreter der Firma von einem von der Generalversammlung aus ihrer Mille zu wählenden Vorsitzenden geleitet. Im Uebrigen finden auf die Vornahme dieser Wahlen die Bestimmungen im Art. 26 § 3 Anwendung. Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Streitigkeit und Beschwerden. Art. 3 1 . Alle Beschwerden über Unterstützungszuwendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat. Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des Krankenversicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren. Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde über Verhängung von Ordnungsstrafen sowie die Beschwerden auf dem Verwaltungswege sind gemäss Art. 54 des Krankenversicherungsgesetzes zu behandeln. Ist die Kasse gesinnt von dem ihr zustehenden Rechte, Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung einzulegen, Gebrauch zu machen (Art. 26 § 3 und Art. 43 § 2 des Krankenversicherungsgesetzes), so hat die GeneralVersammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen Beschluss zu fassen und den Vorstand oder ein oder mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrage zu betrauen. Beaufsichtigung der Kasse und Inkrafttretung. Art. 3 2 . Die Aufsicht über die Kasse wird unter Oberaufsicht der Regierung von dem hierzu delegierten Fabrikinspektor wahrgenommen. Gegenwärtiges Statut ist von der « Société Minière Couvreur frères & Cie» nach Anhörung der auf ihren Gruben zu Differdingen und Beles beschäftigten Personen aufgestellt worden. Dasselbe tritt mit dem 1. Januar 1907 in Kraft. Luxemburg, den 20. Oktober 1906. Luxembourg, le 20 octobre 1906. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. N° d'ordre. Avis. — Service sanitaire. Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons du 13 au 20 octobre 1906. CANTONS. 1 2 Capellen. Diekirch. 3 4 5 Redange. Wiltz. Echternach. LOCALITÉS Bettange s./Mess. Ettelbrück. Gilsdorf. Wolvelange. Brachtenbach. Berdorf. Echternach. Total Luxembourg, le 20 octobre 1906. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. Verzeichnis der in den verschiedenen Kantonen, vom 13. bis zum 20. Oktober festgestellten ansteckenden Krankheiten. Fièvre typhoïde Diphtérie. Coqueluche. Scarlatine. 1 3 1 1 1 2 1 3 6 1 Variole. Affections puerpérales 1053 Liste des instituteurs et institutrices qui ont obtenu des brevets de capacité dans le courant de l'année 1906. NOMS ET PRÉNOMS. DOMICILE. RANG. Pauly, Marguerite. Speyer, Anne Toussaint, Marie. Wercollier, Gabrielle. Zander, Agnès. Hever, Michel. Legil, Nicolas. Reuland, Adolphe. Beffort, Anne. Berens, Ernestine Clement, Marguerite. Lucas Marie Biwer, Mad.-Virginie Bruch, Elise. Kirpach, Susanne. Olinger, Hélène. Olinger, Marie. Berens, Adolphe. Glodé. Frédéric. Müller, Nicolas. Neyens, Paul. Thill, Mathias. Thorn, Pierre. Weber, Jean-Pierre. Fischbach, Marie Molitor, Marguerite. Stein, Angèle. Bisdorff, Guillaume. Hostert, Nicolas. Schmit, Nicolas. Erpelding, Marguerite. Gœdert, Laure. Hannes, Marie. Heisbourg, Louise. Hengen, Marguerite. Winkel, Louise. Bartholmy, Jean. Braun, Nicolas. Hamm. Clervaux. Hollerich, Luxembourg id. id. Clervaux. Waldbredimus. Clausen Luxembourg. Hivange. Bettendorf Hespérange. Vianden. Differdange. Petange. Bettembourg. Wecker. Hamiville. Lipperscheid. Eppeldorf' Mertert. Livange. Dudelange. Differdange. Wormeldange. Clausen. Heinstal. Betzdorf. Differdange. Luxembourg. Roodt. Holsthum. Esch s/Alz. Bascharage. Hollerich. Bivange. Berlé. 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 RÉSULTAT DE L'EXAMEN. Avec distinction. id. id. id. id. D'une manière satisfaisante. id. id. id. id. id. id. Avec distinction. id. id. id. id. D'une manière satisfaisante. id. id. id. id. id. id. id. id. id. Avec distinction. id. id. id. id. id. id. id. id. D'une manière satisfaisante. id. 1054 Dichter, Jean. Engels, Philippe Hæntges, Georges, Hosch, Edouard. Kieffer, Emile. Kremmer, Pierre. Medernach, Léon. Probst, Nicolas. Robert, Henri. Speicher, Jacques. Stoffel, Jean. Weiler, Mathias. Weydert, Michel. Berend. Guillemine Berna, Barbe. Biwer, Marie. Clees, Lucie. Colling, Susanne. Faltz, Barbe. Hansen, Albertine. Jomé, Amélie Keitges, Marie. Mandy, Hélène. Schlim, Marie. Schmit, Catherine Schrœder, Marie. Steichen, Eugénie. Streif, Anne. Wagner, Marguerite Wies, Catherine. Wilhelm, Marie. Worré, Victorine. Schommer, Michel. Wolff, Nicolas. Demuth, Marie. Gaspar, Marie. Kasel, Joséphine. Moulin, Marie. Schlesser, Emilie. Welter, Marie-Thérèse. Zenner, Anne-Marie, Brachtenbach Kayl. Eschweiler. Hunsdorf. Peppange. Dudelange. Born. Vianden. Bilsdorf. Dickweiler. Filsdorf. Heiderscheid Buderscheid. Roder Bertrange. Garnich. Schieren. Sassel. Folkendange. Rodange. Kehlen Dorscheid. Rumelange. Lasauvage Esch s/Alz. Walsdorf. Elllerange. Luxembourg Lullange. Hassel Lintgen. Rœdgen. Greiveldange, Hollerich. Esch s/S. Remich. Luxembourg. id. Nœrtrange. Junglinster. Diekirch. 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 4 4 4 4 4 4 4 4 4 D'une manière satisfaisante, id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. Avec distinction id. id. id. id. id. id. id. id. 1055 Zimmer, Susanne. Born, Albert. Feyereisen, Ernest Hoffmann, Nicolas. Jung, Jean. Kieffer, Joseph. Krack, Bernard. Ley, Mathias. Linden, Albert. Müller, Nicolas. Müller, Nicolas. Peiffer, Jean. Pier, Mathias. Rasqui, Jacques. Soisson, Nicolas. Thinnes, Jean. Weiler, Joseph. Welter, Joseph. Baur, Marguerite. Biwer, Louise. Kaiser, Marie-Françoise. Kayl, Henriette. Kauthen, Marguerite, Knepper, Catherine. Mohrmann, Marie. Mossong, Anne. Nicolay, Marguerite. Reiners, Eulalie. Reinert, Rose. Ries, Joséphine. Schmit, Marie. Sold, Julie. Stein, Catherine. Zenners, Thérèse. Manternach. Roullingen. Petange. Wahl. Ellange. Filsdorf. Mosberich. Machtum. Petange. Machtum. Winseier. Esch s Alz Mamer. Bœvange s/A Hellingen. Hespérange Lellingen. Bourscheid. Luxembourg Steinfort. Kleinbettingen. Mamer Stockent. Mamer. Luxembourg Closdellt. Grümmelscheid. Luxembourg. Hoscheid. Esch s/Alz. Eschdorf. Luxembourg. Gonderange. Landscheid. Avis. — Associations syndicales. Par arrêtés du soussigné en date de ce jour, les associations syndicales pour l'établissement de chemins d'exploitation à : 1° Lorentzweiler (14 chemins) ; 2° Bavigne et Harlange, communes de Mecher et de Harlange ; 3° Bivange, commune de Rœser, lieu dit « Im Berg » ; 4° 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 Avec distinction. D'une manière satisfaisante. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaften Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage, sind die Syndicatsgenossenschaften für Anlage von Feldwegen zu: 1. Lorentzweiler (14 Feldwege); 2. Böwen und Harlingen (Gemeinden Mecher und Harlingen); 3. Bivingen, Gemeinde Roeser, Ort genannt „Im Berg"; 4. 1056 Keispelt, commune de Kehlen, lieux dits « Gebelach » etc. ont été autorisées. Ces arrêtés ainsi qu'un double des actes d'association sont déposés au Gouvernement et aux secrétariats communaux de Lorentzweiler, Mecher, Harlange, Rœser et Kehlen Luxembourg, le 16 octobre 1906. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Associations syndicales. Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 décembre 1883, il sera procédé à l'enquête sur les projets et statuts d'associations syndicales à créer pour l'établissement de chemins d'exploitation à : 1° Hautbellain, commune de Basbellain (du 8-22 novembre 1906 — nouvelle enquête) ; 2° Lullange, commune de Bœvange, lieu dit « Oben dem Dorf » (du 15-29 novembre 1906 — travaux de régularisation) ; 3° Michelau, commune de Bourscheid, lieux dits « Im Heidgen », etc. (du 22 novembre au 6 décembre 1906). Les pièces prévues par l'art. 1 e r de l'arrêté royal grand-ducal du 21 janvier 1885 seront déposées, pendant le délai indiqué, aux secrétariats communaux intéressés. Luxembourg, le 23 octobre 1906. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Keispelt, Gemeinde Kehlen, Orte genannt „Gebelach" usw. ermachtigt worden. Diese Beschlüsse sowie ein Duplicat der Genossenschaftsacten sind auf der Regierung und den Gemeindesekretariaten von Lorentzweiler Mecher, Harlingen, Röser und Kehlen hinterlegt. Luxemburg, den 16 Oktober 1906. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaften Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1883 erfolgt die Untersuchung über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für die Anlage von Feldwegen zu: 1. Oberbeßlingen, Gemeinde Niederbeßlingen, (vom 8.— 22. November 1906, — erneute Untersuchung); 2. Lullingen, Gemeinde Bovingen, Ort genannt „Oben dem Dorf", (vom 1 5 - 2 9 November 1900, — Regulierungsarbeiten); 3. Michelau, Gemeinde Bourscheid, Orte genannt „Im Heidgen", usw. (vom 22. November — 6. Dezember 1906); Die durch Art. 1 des Kgl.-Großh. Beschlusses vom 21. Januar 1885 bezeichneten Aktenstücke werden während obiger Frist auf den betreffenden Gemeinde-Secretariaten offen liegen. Luxemburg, den 23 Oktober 1906. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Avis — Administration communale. Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung. Par arrêté grand-ducal en date du 22 octobre 1906 ont été nommés bourgmestres des communes ci-après désignées : Esch-sur-l'Alzette : M. Charles-Léon Metz, maître de forges à Esch-sur-l'Alzette ; Remich : M. Jos. Faber, ingénieur à Remich ; Durch Großh. Beschluß vom 22. Oktober 1906, sind zu Burgermeistern nachbezetchneter Gemeinden ernannt worden: Esch a d. Alzette: Hr. Karl Leon Metz, Huttenbesitzer zu Esch a. d. Alzette; R e m i c h : Hr. Joseph Faber, Ingenieur zu Remich; Wormeldingen: Hr. Leon P u n d e l , Arzt zu Wormeldingen. Wormeldange : M. Léon Pundel, médecin à Wormeldange, Luxembourg, le 26 octobre 1906, Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH, Luxemburg, den 26. Oktober 1906. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Luxbg. Impr Lib (...) V. Bück

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