gesetz 1) (BewG) V o m 16. O k t o b e r 1934 Erster Teil Allgemeine Bewertungsvorschriften (2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben
§ 75Bew DV. und Hilfstafel, Seite
(62)**)
§ 76Bew DV.
1)
§ 76Bew DV.
nicht mehr als 11 Jahre, Ziffer 1 « 2 u. 3 « « « 10 « , « 4 « « « 9 « , « 5 « « « 8 « , « 6 « « « 6 « , « 7. « « « 4 « , « 8 « « « 3 « bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf An trag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.
(4)Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist das Lebensalter des Jüngsten mass gebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt, und das Lebens alter des Ältesten massgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt.
(5)Ist der gemeine Wert der gesamten Nut zungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert, der sich nach Absatz 2 ergibt, so ist der nachgewiesene ge meine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann je doch nicht darauf gestützt werden, dass mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen ist als derjenigen, die den Verviel fachungszahlen des Absatzes 2 zugrunde liegt. § 17 J a h r e s w e r t von Nutzungen und Leistungen
(1)Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert fest steht, zu 4*) vom Hundert anzunehmen.
(2)Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen. *)
§ 75Bew DV.
(3)Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, alsaJahreswert §ist 21H u p t f e s t sder t e Betrag l l u n gzugrunde zu legen der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften § 18 Geltungsbereich
(1)Die besonderen Bewertungsvorschriften (§§ 19 bis 77) gelten für die Vermögensteuer.
(2)Der erste Abschnitt der besonderen Be wertungsvorschriften (§§ 20 bis 66) gilt nach näherer Regelung durch die in Betracht kom menden Gesetze auch für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3)Soweit sich nicht aus den §§ 20 bis 77 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses Ge setzes §§ 1 - 17 Anwendung. § 19 Vermögensarten Das Vermögen, das nach den § 22 Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfasst die folgenden Vermögensarten:
- Land- und forstwirtschaftliches Vermö gen (§§ 28 bis 49, § 26),
- Grundvermögen (§§ 50 bis 53, § 26),
- Betriebsvermögen (§§ 54 bis 66, § 26),
- Sonstiges Vermögen (§§ 67 bis 72). Erster Abschnitt: Einheitsbewegung A. Grundbegriffe § 20 Einheitswerte Die Werte, die nach den Vorschriften dieses Abschnitts gesondert festgestellt werden, gelten als Einheitswerte.
(1)Die Einheitswerte werden allgemein fest gestellt (Hauptfeststellung):
- in Zeitabständen von je sechs Jähren: für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermö gens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke (§ 57) und für die Gewerbeberechtigungen (§ 58);
- in Zeitabständen von je drei Jahren: für die wirtschaftlichen Einheiten des Be triebsvermögens . Der Finanzminister kann bestimmen, dass die Hauptfeststellung in kürzeren oder längeren als den in Satz 1 bezeichnetem Zeitabständen vor genommen wird. Die Bestimmung kann sich auf einzelne Vermögensarten oder Vermögens unterarten beschränken.
(2)Der Hauptfeststellung werden die Ver hältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Haupt feststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im § 32 Absatz 2 und § 63 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts blei ben unberührt. Fortschreibung
(1)Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, um mehr als den fünften Teil, mindestens aber um 1000 RM. (10 000 Yr.) von dem Einheitswert des letzten Fest stellungszeitpunkt abweicht. Beruht bei einem landund forstwirtschaftlichen Betrieb, einem Grundstück oder einem Betriebsgrundstück die Abweichung auf einer Bestandsveränderung so wird der Einheitswert schon dann neu festgestellt, wenn der Wert infolge der Bestandsveränderung allein um mehr als den zwanzigsten Teil, mindestens aber um 500 RM. (5000 Fr.), abweicht. Eine Bestandsveränderung liegt insbesondere vor,
- wenn die Grundstücksfläche durch Erwerb oder Abtrennung vergrössert oder verkleinert wird;
- wenn der Gebäudebestand durch Neubau, An dem massgebenden Ereignis folgt (Nachfest bau oder Aufbau oder durch Abbruch, Ab stellungszeitpunkt). Endet in den Fällen des brand u. dgl. verändert wird,*) Absatzes 1 Ziffer 2 die Steuerbefreiung aus dem Der Finanzminister kann die Wertgrenzen Grund, weil die Befreiung für eine bestimmte Frist galt und diese Frist abgelaufen ist, so ist (Sätze 1 und 2) anders festsetzen. abweichend von Satz 1 Nachfeststellungszeit
(2)In den Fällen des Absatzes 1 und in den anderen Fällen der Fortschreibung (§225a Ab punkt der Beginn des Kalenderjahrs, in dem die satz 1 Ziffer 2 der Abgabenordnung) werden Steuerpflicht eintritt. Die Vorschriften im § 32 die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahrs Absatz 2 und § 63 über die Zugrundelegung zugrunde gelegt, das auf die Änderung folgt eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt. (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im § 32 Absatz 2 und § 63 über die Zugrunde legung eines anderen Zeitpunktes bleiben Zu § 23 Bew G unberührt. (R St Bl No 22 v. 20.3.1942) Nachfeststellung bei Betriebsveräusserung. Zu § 22 Bew G (a) Es dient der Vereinfachung, wenn die (R St Bl No 22 v. 20.3.1942) Änderungen, die durch die Übertragung eines
(2)Wertfortschreibungen brauchen beim Be gewerblichen Betriebs eintreten, durch Nach triebsvermögen bis auf weiteres nur vorgenom feststellungen berücksichtigt werden. Das Be men zu werden, wenn der neue Wert des Be triebsvermögen ist bei der Nachfeststellung stets triebsvermögens den bisherigen Wert des Be nach den Verhältnissen im Nachfeststellungs triebsvermögens um mindestens 10 000 RM. zeitpunkt anzusetzen. Es wird so in allen Fällen (100000 Fr.) statt bisher 1000 RM. (10 000 Fr.) eine zutreffende Besteuerung des Betriebsnach übersteigt. Für die seltenen Fälle der Herab folgers ermöglicht. setzung des Einheitswerts durch Wertfortschrei bung bleiben die bisherigen Grenzen bestehen. B. Wertermittlung § 23 Nachfeststellung
(1)Für wirtschaftliche Einheiten (Unterein heiten), für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Haupt feststellungszeitpunkt (§ 21 Absatz 2)
- die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu gegründet wird;
- für eine bereits bestehende wirtschaft liche Einheit (Untereinheit) der Grund für die Befreiung von einer Steuer weg fällt.
(2)Der Nachfeststellung werden die Ver hältnisse zugrunde gelegt, die auf den Beginn des Kalenderjahrs ermittelt worden sind, das *)
§ 2aBew DV.
§ 24 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Vermögenszusammenrechnung Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirt schaftsgüter
- zum Teil dem einen, zum Teil dem an deren Ehegatten gehören, wenn das Ver mögen der Ehegatten zusammenzurech nen ist (§ 75 Absatz 1);
- zum Teil zum Gesamtgut einer fortge setzten Gütergemeinschaft, zum Teil dem überlebenden Ehegatten gehören, wenn das Gesamtgut dem Vermögen des über lebenden Ehegatten zuzurechnen ist (§76) § 25 § 26 Abrundung Die Einheitswerte werden wie folgt abge rundet :
- Einheitswerte bis zu 5000 RM. (50 000 Fr.) auf volle 10 RM. (100 Fr.) Beträge bis zu 5 RM. (50 Fr.) werden nach unten, Beträge über 5 RM. (50 Fr.) nach oben abgerundet;
- Einheitswerte über 5000 RM. (50 000 Fr.) auf volle 100 RM. (1000 Fr.) Beträge bis zu 50 RM. (500 Fr.) werden nach unten, Beträge über 50 RM. (500 Fr.) nach oben abgerundet. Bewertung von ausländischem Sachvermögen Für die Bewertung des ausländischen landund forstwirtschaftlichen Vermögens, Grund vermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere § 10 (gemeiner Wert) und § 11 Absatz
- Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaft lichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. Zu § 25 des Gesetzes (R St Bl No 33 vom 21.4.1943)
- Vereinfachung der Abrundungsvorschriften.
(1)Es sind einheitlich nur noch nach unten abzurunden
- a)die Einheitswerte (Abweichung von § 25 Bew G) bei Grundbesitz auf volle 100 RM. (1000 Fr.), bei Betriebsvermögen und Gewerbeberechtigungen auf volle 1000 R M . (10 000 Fr.);
- b)das Gesamtvermögen und das Inlands vermögen auf volle 1000 RM. (10 000 Fr.)
- c)..........................................
(2)Die Regelung des Absatzes 1 ist bei allen künftig durchzuführenden Einheitswertfeststel lungen und Veranlagungen zur Vermögen steuer................ anzuwenden. Es macht keinen Unterschied, welcher Stichtag in Betracht kommt und ob es sich um Wertfortschreibungen Berichtigungsfeststellungen, Rechtsmittelent scheidungen oder sonstige Feststellungen han delt. Für den Vermögensvergleich bei Fort schreibungen und bei Neuveranlagungen wird der Endwert nach den neuen Vorschriften er mittelt. Der Anfangswert bleibt unverändert.
(3)Die bisher festgestellten Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge werden durch die neue Abrundungsvorschrift nicht berührt. § 27 Bewertung von inländischem Sachvermögen Für die Bewertung des inländischen landund forstwirtschaftlichen Vermögens, Grund vermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der §§ 28 bis
- Nach diesen Vor schriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. I. L a n d - und forstwirtschaftliches Vermögen § 28 U n t e r a r t e n des l a n d - und forstwirtschaftlichen Vermögens Zum land- und forstwirtschaftlichen mögen gehören: Ver
- das landwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 44),
- das forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 45 und 46),
- das Weinbauvermögen (§ 47),
- das gärtnerische Vermögen (§ 48),
- das übrige land- und forstwirtschaft liche Vermögen (§ 49). a. Landwirtschaftliches Vermögen § 30 § 29 Abgrenzung des landwirtschaftlichen Betriebs Begriff des landwirtschaftlichen Vermögens
(1)In den landwirtschaftlichen Betrieb sind auch solche Grundstücksflächen einzubeziehen, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen, wenn die Zugehörigkeit dieser Flächen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb den land wirtschaftlichen Hauptzweck des Betriebs nicht wesentlich beeinflusst. Dies gilt nicht für solche Flächen, die als selbständige Betriebe oder als Teile davon anzusehen sind.
(1)Zum landwirtschaftlichen Vermögen ge hören alle Teile (insbesondere Grund und Bo den, Gebäude, stehende und umlaufende Be triebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkul turen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dau ernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).
(2)Als Teile des landwirtschaftlichen Betriebs gelten nicht:
- Zahlungsmittel, Geldforderungen und Wertpapiere,
- Geldschulden,
- ein über den normalen Bestand hinaus gehender Bestand (Überbestand) an um laufenden Betriebsmitteln. Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur Fortführung des Betriebs bis zum Beginn der nächsten Ernte erforderlich ist. Bei seiner Ermitt lung sind die in dieser Zeit eingehenden Einnahmen und aufzuwendenden Bar löhne nicht zu berücksichtigen.
(3)Als landwirtschaftliche Betriebe gelten auch Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Ab melkställe, Geflügelfarmen und ähnliche Be triebe, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb ge wonnen sind.
(4)Als landwirtschaftliche Betriebe gelten auch das Erbpachtrecht und sonstige grund stücksgleiche Rechte, die eine landwirtschaft liche Nutzung zum Gegenstand haben. Die §§ 34 bis 44 gelten für diese Rechte nicht.
(5)Als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb gilt ein Betrieb der dem landwirtschaftlichen Haupt betrieb zu dienen bestimmt ist.
(2)In den landwirtschaftlichen Betrieb sind Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Be triebs dienen, auch dann einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bo dens gehören. Dies gilt entsprechend für Ge bäude, die auf dem einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Grund und Boden errichtet sind, aber dem Eigentümer des Grund und Bo dens nicht gehören In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist, wenn einer der beteiligten Eigentümer zur Vermögensteuer heranzuziehen ist, der auf diesen Eigentümer entfallende Anteil nach dem Verhältnis seiner Beteiligung am Gesamtwert festzustellen. Der darnach festgestellte Wert gilt als Einheitswert.
(3)In den landwirtschaftlichen Betrieb kann ein Anteil des Eigentümers an anderen Flächen einbezogen werden, soweit er mit dem Betrieb zusammen bewirtschaftet wird. § 31 Bewertungsgrundsatz, Ertragswert
(1)Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Er tragswerten.
(2)Ertragswert ist das Fünfundzwanzigfache*) des Reinertrags, den der Betrieb seiner wirt schaftlichen Bestimmung gemäss im Durch schnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann *)
§ 76Absatz 3 Bew DV.
Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungs mässig, gemeinüblich und mit entlohnten frem §33Arbeitskräften M i n d e s t w ebewirtschaftet rt den wird. Ausser dem ist zu unterstellen, dass der Betrieb schul denfrei ist.
(3)Bei der Beurteilung der nachhaltigen Er tragsfähigkeit sind alle Umstände zu berück sichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluss sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäss sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die natürlichen Ertragsbedingungen: Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung und klimatische Verhältnisse;
- die folgenden wirtschaftlichen Ertrags bedingungen : a) Hoflage, Geschlossenheit oder Zersplit terimg des Betriebs (innere Verkehrs lage), b) Verkehrs- und Absatzverhältnisse und die Verhältnisse des Arbeitsmarkts (äussere Verkehrslage).
(4)Die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbe triebe und Sonderkulturen, die zu dem Betrieb gehören, werden nicht besonders bewertet, son dern bei der Ermittlung des Ertragswerts be rücksichtigt. § 32 Bewertungsstichtag
(1)Hinsichtlich der Grösse des Betriebs und des Umfangs und Zustands der stehenden Be triebsmittel sind die Verhältnisse im Feststel lungszeitpunkt (Absätze 2 der §§ 21 bis 23) zugrunde zu legen.
(2)Hinsichtlich der umlaufenden Betriebs mittel ist der Stand am
- Juni des Jahrs mass gebend, das dem Feststellungszeitpunkt voran geht. Ist für den buchführenden Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs bei der Veranla gung zur Einkommensteuer ein Wirtschafts jahr massgebend, das nicht mit dem
- Juni endet, so tritt an die Stelle des
- Juni der letzte Tag des massgebenden Wirtschaftsjahrs. Der für einen Betrieb anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil allein nach den Vorschriften über die Bewer tung bebauter Grundstücke (§ 52) anzusetzen sein würde, zuzüglich des Werts, der sich nach den §§ 29 bis 32, 34 bis 40 für den übrigen Teil des Betriebs ergibt. Der Finanzminister trifft die näheren Bestimmungen zur Durchführung dieser Vorschrift. § 34 Vergleichsbetriebe Landeshundertsatz
(1)Um für die Bewertung aller landwirt schaftlichen Betriebe innerhalb des Landes die Gleichmässigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt der Finanzminister für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Be wertungsbeirat (§§ 41 bis 44) mit rechtsverbind licher Kraft das Verhältnis fest, in dem sie nach ihrer Ertragsfähigkeit, auf die Flächen einheit (Hektar) bezogen, zu dem Vergleichs betrieb grösster Ertragsfähigkeit im Land (Lan desspitzenbetrieb) stehen.
(2)Das Verhältnis wird jeweils in einem Hundertsatz ausgedrückt (Landeshundertsatz). Der Landeshundertsatz des Landesspitzenbe triebs ist 100.
(3)Als Vergleichsbetriebe werden mehrere Betriebe ausgewählt, die für die Gegend kenn zeichnend sein sollen. § 35 Untervergleichsbetriebe Nach näherer Anordnung des Finanzmi nisters kann der Steuerdirektor nach Beratung in einem Sachverständigenausschuss (Gutach terausschuss) für weitere Betriebe (Unterver gleichsbetriebe) mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis (den Landeshundertsatz) fest stellen, indem diese nach ihrer Ertragsfähigkeit zu dem Landesspitzenbetrieb stehen. § 36 Ermittlung der Landeshundertsätze
(1)Bei der Feststellung der Landeshundert sätze sind die tatsächlichen Verhältnisse hin sichtlich der im § 31 Absatz 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu legen.
(2)Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhält nisse solche zu unterstellen, die in der betref fenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmässig anzusehen sind. Dies gilt insbeson dere hinsichtlich des Bestands an Gebäuden und Betriebsmitteln und hinsichtlich der Betriebs grösse. Als regelmässig im Sinn des Satzes 1 ist anzusehen, dass Nebenbetriebe und Sonder kulturen nicht zu den Betrieben gehören.
(3)Bei der Feststellung der Landeshundert sätze sollen u. a. auch die Anhaltspunkte ver wertet werden, die in den einzelnen Gegenden für die Ermittlung der Ertragsfähigkeit vor handen sind (Grundsteuerreinertrag, Normal ertrag, Reinertrag, Katasterertrag, Steuer kapital u. dgl.), soweit die Anhaltspunkte inner halb der einzelnen Gegend brauchbar sind. § 37 Gang der Bewertung Zur Feststellung des Einheitswerts wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Ver gleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. In besonderen Fällen ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen (§ 40). In den Fällen, in denen ein Abschlag oder ein Zuschlag unterbleibt, ist Einheitswert der Ver gleichswert, soweit nicht noch Grundstücks flächen nach § 30 Absätzen 1 und 3 einzube ziehen sind oder der Mindestwert nach § 33 anzusetzen ist. § 38 E r m i t t l u n g des H e k t a r s a t z e s Für die Ermittlung des Werts, mit dem die Flächeneinheit (Hektar) eines landwirtschaft lichen Betriebs anzusetzen ist (Hektarsatz), gel ten die folgenden Vorschriften:
- Der Finanzminister bestimmt für den Landeshundertsatz 100, d. h. für den Landespitzenbetrieb (§ 34 Absatz 1) den Hektarsatz (Hektarhöchstsatz). Diese Bestimmung ist, soweit der Finanz minister nicht etwas anderes anordnet, für die Hauptfeststellung der Einheits werte und für alle Neufeststellungen*) und Nachfeststellungen bis zur nächsten Hauptfeststellung massgebend.
- Für die übrigen Vergleichsbetriebe (§ 34) und für die Untervergleichsbetriebe (§ 35) ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung des für sie festgestellten Lan deshundertsatzes (§ 34 Absatz 2) auf den Hektarhöchstsatz (Ziffer 1).
- Für alle übrigen Betriebe (ausser den Vergleichsbetrieben [Ziffern 1 und 2]) wird der Hektarsatz nach dem Verhält nis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe ermittelt. Dabei gelten dieselben Grundsätze wie für die Ermittlung der Landeshundertsätze der Vergleichsbetriebe (§ 36). § 39 E r m i t t l u n g der Vergleichswerte Der Vergleichswert (§37 Satz 1) ergibt sich für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der (in Hektar ausgedrückten) Fläche des Betriebs. § 40 Abschläge und Zuschläge Für die Abschläge und Zuschläge am Ver gleichswert (§37 Satz 2) gelten die folgenden Vorschriften: *) Jetzt «Fortschreibungen»
- Abschläge oder Zuschläge sind nur dann zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Absatz 2 bezeichneten Ertrags bedingungen von den regelmässigen Verhältnissen, die bei der Feststellung des Landeshundertsatzes oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unter stellt worden sind (§36 Absatz 2, § 38 Ziffer 3 Satz 2), wesentlich abweichen und ausserdem b) die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Er tragsfähigkeit führt.
- Der Abschlag oder Zuschlag wird nach der durch die Abweichung (Ziffer 1 zu b) begründeten Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit bemessen.
- Für die umlaufenden Betriebsmittel ist lediglich ein Abschlag wegen Unterbe stands möglich. Ein Überbestand an um laufenden Betriebsmitteln ist sonstiges Vermögen (§67 Ziffer 7).
- Der Finanzminister kann über die Ab schläge und über die Zuschläge nähere Bestimmungen treffen. auszuüben, über allgemeine Sachkunde auf dem Gebiet der Landwirtschaft ver fügen. Nach Bedarf können vorüberge hend mehr als sechs Mitglieder berufen werden. Der Finanzminister kann, die Berufung jederzeit zurücknehmen. An gabe von Gründen ist nicht erforderlich.
(3)Die nach Absatz 2 Ziffer 3 berufenen Mitglieder haben bei Eintritt in ihre Tätigkeit dem Vorsitzenden des Bewertungsbeirats durch Handschlag an Eidesstatt zu geloben, bei den Verhandlungen des Bewertungsbeirats ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren, die Verhandlungen und die dabei zu ihrer Kenntnis gelangenden Ver hältnisse der Steuerpflichtigen geheimzuhalten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt zu verwerten. Verstösse gegen diese Vorschrift werden nach den Vorschriften be straft, die für die Fälle der Verletzung des Steuergeheimnisses gelten. § 42 Geschäftsführung des Bewertungsbeirats § 41 Bewertungsbeirat
(1)Zur Sicherung einer wirksamen Durch führung der Vorschriften der §§ 34 und 36 wird vom Finanzminister ein Bewertungsbeirat ge bildet. (a) Dem Bewertungsbeirat gehören an:
- Der Finanzminister oder ein von ihm allgemein oder im einzelnen Fall beauf tragter Staatsbeamter als Vorsitzender des Bewertungsbeirats;
- je zwei beamtete Vertreter als Beisitzende
- sechs vom Finanzminister im Benehmen mit dem zuständigen Minister berufene Mitglieder, die entweder Landwirtschaft ausüben oder, ohne die Landwirtschaft
(1)Der Finanzminister führt die Geschäfte des Bewertungsbeirats.
(2)Der Vorsitzende des Bewertungsbeirats leitet die Verhandlungen. Eine Abstimmung findet nicht statt.
(3)Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz in Luxemburg. Er ist berechtigt überall im Land Amtshandlungen vorzunehmen. Er hat die Be fugnisse, die den Steuerkontrollstellen im Steuer ermittlungsverfahren zustehen.
(4)Die Amtshandlungen des Bewertungs beirats sind nicht öffentlich. Der Bewertungs beirat kann nach seinem Ermessen Sachver ständige hören.
(5)Der Finanzminister bestimmt die Ge schäftsordnung des Bewertungsbeirats und die Entschädigung der nichtbeamteten Mitglieder. § 43 b. Forstwirtschaftliches Vermögen A u f g a b e n des Bewertungsbeirats § 45 Der Bewertungsbeirat berät den Finanzmi nister
- bei der Bestimmung der Vergleichsbe triebe (§ 34);
- bei der Feststellung der Landeshundert sätze für die Vergleichsbetriebe (§ 34 Absatz 2, § 36);
- bei der Feststellung des Hektarhöchst satzes (§ 38 Ziffer 1);
- im Bedarfsfall bei weiteren Massnah men, die zur Sicherung der Gleichmässigkeit der Bewertung innerhalb des Landes zu treffen sind. § 44 B e k a n n t g a b e und Wirkung der Entscheidung
(1)Nach Beratung im Bewertungsbeirat trifft der Finanzminister über den Gegenstand der Beratung (§ 43) die Entscheidung und gibt sie bekannt. Die bekanntgegebenen Entscheidun gen können nicht zurückgenommen oder ge ändert werden. Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten können auch nach der Bekanntgabe berichtigt werden.
(2)Durch die Bekanntgabe erhalten die Ent scheidungen, soweit der Finanzminister nicht etwas anders anordnet, für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und für alle Neufeststellungen*) und Nachfeststellungen bis zur nächsten Haupt feststellung rechtsverbindliche Kraft. War der Einheitswert eines Vergleichsbetriebs bereits vor der Bekanntgabe des Landeshundertsatzes festgestellt, so gilt die Feststellung des Einheits werts als nicht erfolgt. *) Jetzt «Fortschreibungen». Begriff u n d B e w e r t u n g des forstwirtschaftlichen Vermögens
(1)Zum forstwirtschaftlichen Vermögen ge hören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Haupt zweck dient (forstwirtschaftlicher Betrieb).
(2)Auf die forstwirtschaftlichen Betriebe fin den die §§ 29 bis 31, 33, 41, 42 und 44 ent sprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 3 bis 5 etwas anderes ergibt. Ein geschlagenes Holz rechnet nur insoweit zum Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln (§ 29 Absatz 2 Ziffer 3), als es den betriebs planmässigen jährlichen Einschlag übersteigt.
(3)Der Ertragswert forstwirtschaftlicher Be triebe wird aus dem Ertragswert entsprechender Nachhaltsbetriebe mit regelmässigem Alters klassenverhältnis abgeleitet. Zu diesem Zweck kann der Finanzminister mit rechtsverbindli cher Kraft feststellen:
- von welchem Wert für die Flächenein heit (Hektar) eines Nachhaltsbetriebs mit regelmässigem Altersklassenverhält nis auszugehen ist (Hektarsatz). Der Hektarsatz ist getrennt nach den ver schiedenen in Betracht kommenden Holzarten, Standortsklassen, Bestockungs graden und erzielbaren Holzpreisen fest zustellen;
- mit welchem Hundertsatz des nach Zif fer 1 festgestellten Hektarsatzes die ein zelnen Altersklassen anzusetzen sind;
- mit welchem Hektarsatz Mittelwald- und Niederwaldbetriebe oder derartige Flä chen innerhalb anderer Betriebe anzu setzen sind.
- mit welchem Hektarsatz einzelne Betriebe als Bewertungsstützpunkte anzusetzen sind.
(4)Bei der Feststellung der Hektarsätze nach Absatz 3 sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen (§31 Absatz 3 Ziffer 1), der äusseren Verkehrs lage (§31 Absatz 3 Ziffer 2 zu
- b)und des Holz bestands zugrunde zu legen. Hinsichtlich der übrigen Umstände und der inneren Verkehrs lage (§31 Absatz 3 Ziffer 2 zu
- a)sind regel mässige Verhältnisse zu unterstellen und die Vorschriften des § 36 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(5)Der ermittelte Ertragswert ist in beson deren Fällen durch einen Abschlag zu vermin dern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Abschläge oder Zuschläge sind nur dann zu machen, wenn
- die tatsächlichen Verhältnisse der im Absatz 4 Satz 2 bezeichneten Ertrags bedingungen von den regelmässigen Ver hältnissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, we sentlich abweichen und ausserdem
- die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Er tragsfähigkeit führt. § 40 Ziffern 2 bis 4 gelten entsprechend. § 46 Forstwirtschaftliche A b t e i l u n g des Bewertungsbeirats
(1)Für die forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirats treten an die Stelle der im § 41 Absatz 2 Ziffer 3 Satz 1 bezeichneten sechs Mitglieder, vier Mitglieder die entweder aus übende Forstwirte sind oder, ohne ausübende Forstwirte zu sein, über allgemeine Sachkunde auf dem Gebiet der Forstwirtschaft verfügen.
(2)Der Bewertungsbeirat berät den Finanz minister hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Betriebe:
- bei den im § 45 Absatz 3 bezeichneten Feststellungen;
- im Bedarfsfall bei weiteren Massnahmen, die zur Sicherung der Gleichmässigkeit der Bewertung innerhalb des Landes zu treffen sind. c. Weinbauvermögen § 47 Begriff und Bewertung des W e i n b a u v e r m ö g e n s
(1)Zum Weinbauvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd dem Weinbau als Hauptzweck dient (Wein baubetrieb) .
(2)Auf die Weinbaubetriebe finden die §§ 29 bis 44 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätsen 3 bis 5 etwas anderes ergibt.
(3)Zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln (§ 29 Absatz 2 Ziffer 3) gehören auch die Weinvorräte, die aus der letzten Ernte stammen.
(4)Für die Feststellung der Landeshundert sätze (§ 34 Absatz 2, §§ 35 und 36) treten an die Stelle von Vergleichsbetrieben Vergleichs lagen. Dabei sind hinsichtlich der inneren Ver kehrslage nicht die tatsächlichen Verhältnisse (§36 Absatz 1), sondern die in der betreffenden Gegend regelmässigen Verhältnisse (§ 36 Ab satz 2) zugrunde zu legen. Die Vorschriften des § 40 über die Abschläge und Zuschläge gelten entsprechend für die innere Verkehrslage.
(5)Für die Weinbauabteilung des Bewer tungsbeirats treten an die Stelle der im § 41 Ab satz 2 Ziffer 3 Satz 1 bezeichneten sechs Mit glieder vier Mitglieder, die entweder Weinbau treibende sind oder, ohne Weinbautreibende zu sein, über allgemeine Sachkunde auf dem Gebiet des Weinbaus verfügen. d. Gärtnerisches Vermögen § 48 Begriff und B e w e r t u n g des gärtnerischen Vermögens
(1)Zum gärtnerischen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem gärtnerischen Hauptzweck dient (gärtnerischer Betrieb).
(2)Gärtnerische Betriebe sind nach den Vor schriften des § 31 zu bewerten. Die §§ 29, 30, 32 und 33 gelten entsprechend. wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein selbständiges Grundstück im Sinn dieses Gesetzes.
(3)Der Finanzminister kann nähere Bestim mungen über den Begriff und die Bewertung der gärtnerischen Betriebe oder bestimmter Ar ten von ihnen (z. B. Obstbaubetriebe) treffen. Er kann insbesondere bestimmen, dass der Er tragswert einzelner Betriebe (Bewertungstütz punkte) mit rechtsverbindlicher Kraft festge stellt und der Ertragswert gleichartiger Be triebe innerhalb eines bestimmten Gebiets durch Vergleich mit diesen Bewertungstützpunkten ermittelt wird.
(2)Als Grundstücke gelten auch sonstige grundstücksgleiche Rechte. e. Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen § 49 Begriff und B e w e r t u n g des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:
- das der Fischzucht und der Teichwirt schaft gewidmete Vermögen,
- das der Binnenfischerei gewidmete Ver mögen. Über den Begriff und die Bewertung trifft der Finanzminister die näheren Bestimmungen. II. G r u n d v e r m ö g e n
(3)Als Grundstück gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist. § 51 A b g r e n z u n g des G r u n d v e r m ö g e n s von anderen Vermögensarten
(1)Zum Grundvermögen gehört nicht Grund besitz, der zum land- und forstwirtschaftli chen Vermögen gehört.
(2)Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungs möglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forst wirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z. B. wenn sie hiernach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind.
(3)...............................................
(4)Zum Grundvermögen gehören nicht die Betriebsgrundstücke (§ 57) und die Gewerbe berechtigungen (§ 58). § 50 § 52 Begriff des Grundvermögens
(1)Zum Grundvermögen gehört der Grund und Boden einschliesslich der Bestandteile (ins besondere Gebäude) und des Zubehörs. In das Grundvermögen werden nicht einbezogen die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Jede Bewertung von bebauten Grundstücken
(1)Für die Bewertung der bebauten und der im Bau befindlichen Grundstücke erlässt der Finanzminister die massgebenden Bestimmun gen.
(2)Mindestens ist der Wert anzusetzen, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 53 zu bewerten wäre. § 53 § 56 B e w e r t u n g von u n b e b a u t e n Grundstücken Betriebsvermögen von K ö r p e r s c h a f t e n , Personenvereinigungen und Vermögensmassen Unbebaute Grundstücke sind mit dem ge meinen Wert (§ 10) zu bewerten. III. B e t r i e b s v e r m ö g e n § 54 Begriff des Betriebsvermögens
(1)Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber ge hören (gewerblicher Betrieb).
(2)Als Gewerbe im Sinn des Gesetzes gilt auch die gewerbliche Bodenbewirtschaftung, z. B. der Bergbau und die Gewinnung von Torf, Steinen und Erden.
(3)Als Gewerbe gilt unbeschadet des § 56 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet. § 55 Freie Berufe
(1)Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinn des Gesetzes steht die Ausübung eines freien Berufs gleich. Zu den freien Berufen gehören insbe sondere die wissenschaftliche, künstlerische, schrifstellerische. unterrichtende oder er zieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte und Notare, der Inge nieure, der Architekten, der Handelschemiker, der Zahntechniker, der Landmesser, der Wirtschaftsprüfer, der Steuerberater, der Buch sachverständigen und ähnlicher Berufe.
(2).........................
(1)Einen gewerblichen Betrieb bilden ins besondere alle Wirtschaftsgüter, die den fol genden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
- Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaf ten, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ...................................;
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf ten;
- Versicherungsvereinen auf Gegenseitig keit;
- sonstigen juristischen Personen des pri vaten Rechts, wenn sie einen wirtschaft lichen Geschäftsbetrieb unterhalten und vorwiegend die Erzielung wirtschaftli cher Vorteile für sich oder ihre Mitglie der bezwecken;
- nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen, wenn die in Ziffer 4 genannten Voraus setzungen vorliegen;
- Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;
- offenen Handelsgesellschaften, Komman ditgesellschaften und ähnlichen Gesell schaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) an zusehen sind.
(2)Bei allen Körperschaften, Personenver einigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, bilden nur die Wirtschaftsgüter einen gewerblichen Betrieb, die zum inländischen Betriebsvermögen gehören (§ 77 Absatz 2 Ziffer 3). §57B e t r i e b s g r u n d s t ü c k e
(1)Betriebsgrundstück im Sinn dieses Ge setzes ist der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb, 1. zum Grundvermögen gehören würde oder 2. einen land- und forstwirtschaftlichen Be trieb bilden würde.
(2)Dient das Grundstück, das, losgelöst von dem gewerblichen Betrieb, zum Grundver mögen gehören würde, zu mehr als der Hälfte seines Werts dem gewerblichen Betrieb, so gilt das ganze Grundstück als Teil des gewerblichen Betriebs und als Betriebsgrundstück. Dient das Grundstück nur zur Hälfte seines Werts oder zu einem geringeren Teil dem gewerblichen Betrieb, so gehört das ganze Grundstück zum Grundvermögen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gehört der Grundbesitz der im § 56 Absatz 1 bezeichneten inländischen Körper schaften, Personenvereinigungen und Vermö gensmassen stets zu den Betriebsgrundstücken.
(3)Betriebsgrundstücke im Sinn des Absatzes 1 Ziffer 1 sind wie Grundvermögen, Betriebs grundstücke im Sinn des Absatzes 1 Ziffer 2 wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. § 58 Gewerbeberechtigungen
(1)Als Gewerbeberechtigungen im Sinn die ses Gesetzes gelten die Berechtigungen, deren Ausübung allein schon ein Gewerbe begrün den würde, z. B. das Mineralgewinnungsrecht, die Apothekengerechtigkeit.
(2)Gewerbeberechtigungen, die grundstücks gleich sind, gelten nicht als Betriebsgrund stücke. Gewerbeberechtigungen, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten nicht als Bestandteile eines Be triebsgrundstücks.
(3)Zu den Gewerbeberechtigungen sind deren Bestandteile und Zubehör zu rechnen mit Ausnahme des Grund und Bodens und der Gebäude und mit Ausnahme der Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören.
(4)Gewerbeberechtigungen sind mit dem ge meinen Wert (§ 10) zu bewerten. § 59 Nicht zum Betriebsvermögen gehörige Wirtschaftsgüter Zum Betriebsvermögen gehören nicht:
- die Wirtschaftsgüter, die nach den Vor schriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind;
- die Wirtschaftsgüter, die nach § 67 Ziffer 5 Sätzen 2 bis 4 nicht zum sonstigen Ver mögen gehören. § 60 V e r g ü n s t i g u n g für Schachtelgesellschaften
(1)Ist eine inländische Kapitalgesellschaft (§56 Absatz 1 Ziffer 1) nachweislich seit Be ginn des Wirtschaftsjahrs, das dem Feststel lungszeitpunkt (Absätze 2 der §§ 21 bis 23) vorangeht, ununterbrochen an dem Grundoder Stammkapital einer anderen inländi schen Kapitalgesellschaft in Form von Aktien, ............. oder Anteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt, so gehört die Be teiligung nicht zum gewerblichen Betrieb. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhan den, so ist die Beteiligung an dem Vermögen massgebend.
(2)Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt ent sprechend, wenn der Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände oder Betriebe von inlän dischen Körperschaften des öffentlichen Rechts an inländischen Kapitalgesellschaften beteiligt sind. § 61 Kapital verwaltungsgesellschaften
(1)Für Kapitalverwaltungsgesellschaften kann der Finanzminister besondere Vorschrif ten erlassen.
(2)Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des Absatzes 1 sind Kapitalgesellschaften, die ausschliesslich den Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung von Aktien, Kuxen, Anteilen oder Genussscheinen anderer Kapitalgesell schaften oder von Schuldverschreibungen zum Gegenstand haben. § 62 Betriebsschulden und Rücklagen
(1)Zur Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs sind vom Rohvermögen diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des ge werblichen Betriebs in wirtschaftlichem Zu sammenhang stehen.
(2)Von dem Rohvermögen sind bei Ver sicherungsunternehmen versicherungstechni sche Rücklagen abzuziehen, soweit sie für die Leistungen aus den laufenden Versicherungs verträgen erforderlich sind. § 63 Bewertungsstichtag
(1)Für den Bestand und die Bewertung sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt (Ab sätze 2 der §§ 21 bis 23) massgebend. Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genussscheinen an Kapitalgesellschaften gilt der Stichtag, der sich nach § 69 ergibt. Schluss des Wirtschaftsjahrs zugrunde gelegt wird, das dem Feststellungszeitpunkt voran geht. An den Antrag bleibt der Betrieb auch für künftige Feststellungen der Einheitswerte insofern gebunden, als stets der Schluss des letzten regelmässigen Wirtschaftsjahrs zugrunde zu legen ist.
(4)Der auf den Abschlusszeitpunkt (Absätze 2 und 3) ermittelte Einheitswert gilt als Ein heitswert vom Feststellungszeitpunkt.
(5)Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzu wenden : 1, auf Betriebsgrundstücke (§ 57). Für ihren Bestand und ihre Bewertung blei ben die Verhältnisse im Feststellungs zeitpunkt massgebend. § 32 Absatz 2 bleibt unberührt;
- auf die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genussscheinen an Kapi talgesellschaften. Für die Bewertung blei ben die Verhältnisse des Stichtags mass gebend, der sich nach § 69 ergibt. Für den Bestand ist der Abschlusszeitpunkt (Absätze 2 und 3) massgebend. § 64 Ausgleich von Vermögensänderungen nach dem Absch1usszeitpunkt Zum Ausgleich von Verschiebungen, die in der Zeit zwischen dem Abschlusszeitpunkt (§ 63 Absatz 3) und dem Feststellungszeitpunkt (Absätze 2 der §§ 21 bis 23) eingetreten sind, gelten die folgenden Vorschriften:
- Für Betriebsgrundstücke:
(2)Für Betriebe, die regelmässig jährliche Abschlüsse auf den Schluss des Kalenderjahrs machen, ist dieser Abschlusstag zugrunde zu legen. a) Ist ein Betriebsgrundstück aus dem gewerblichen Betrieb ausgeschieden und der Gegenwert dem Betrieb zu geführt worden, so wird der Gegen wert dem Betriebsvermögen zugerech net;
(3)Für Betriebe, die regelmässig jährliche Abschlüsse auf einen anderen Tag machen, kann auf Antrag zugelassen werden, dass der
- b)Ist Grundbesitz als Betriebsgrundstück dem gewerblichen Betrieb zugeführt und der Gegenwert dem gewerblichen Betrieb entnommen worden, so wird der Gegenwert vom Betriebsvermögen abgezogen. Entsprechend werden Auf wendungen abgezogen, die aus Mitteln des gewerblichen Betriebs auf Betriebs grundstücke gemacht worden sind. 2. Für andere Wirtschaftsgüter als Betriebs grundstücke :
- a)Ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus einem gewerblichen Betrieb ausge schieden und dem übrigen Vermögen des Betriebsinhabers zugeführt wor den, so wird das Wirtschaftsgut so behandelt, als wenn es im Feststel lungszeitpunkt noch zum gewerbli chen Betrieb gehörte;
- b)Ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus dem übrigen Vermögen des Betriebs inhabers ausgeschieden und dem ge werblichen Betrieb zugeführt worden, so wird das Wirtschaftsgut so behan delt, als wenn es im Feststellungszeit punkt noch zum übrigen Vermögen gehörte;
- c)Die Vorschriften zu a und b gelten jedoch nicht, wenn mit dem ausge schiedenen Wirtschaftsgut Grundbe sitz erworben worden ist oder Auf wendungen auf Grundbesitz gemacht worden sind. In diesen Fällen ist das Wirtschaftsgut von dem Vermögen, aus dem es ausgeschieden worden ist, abzuziehen. § 65 Steuersicherung durch Zurechnung ausgeschiedener Wirtschaftsgüter so sind die ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter dem gewerblichen Betrieb zuzurechnen, wenn sie durch die Ausscheidung der inländischen Vermögensbesteuerung entgehen würden und der Wert des noch vorhandenen, der inlän dischen Vermögensbesteuerung unterliegenden Teils des Betriebs in einem offenbaren Miss verhältnis zu dem Wert der ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter steht.
(2)Absatz 1 gilt nicht:
- Für Gewinnausschüttungen,
- für Fälle, in denen der Betriebsinhaber nachweist, dass die Wirtschaftsgüter in der Absicht einer entsprechenden Ein schränkung des Betriebs ausgeschieden worden sind. § 66 Bewertung
(1)Die zu einem gewerblichen Betrieb ge hörigen Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 in der Regel mit dem Teil wert (§ 12) anzusetzen.
(2)Für die Bewertung der Betriebsgrund stücke gilt § 57 Absatz 3. Für die Bewertung der Gewerbeberechtigungen gilt § 58 Absatz 4.
(3)Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genussscheinen an Kapitalgesell schaften gilt § 70.
(4)Der Gesamtwert des gewerblichen Be triebs ist die Summe der Werte, die sich nach den Absätzen 1 bis 3 für die einzelnen Wirt schaftsgüter ergeben, vermindert um die Schul den und Rücklagen (§ 62) des Betriebs. Bei der Ermittlung des Gesamtwerts sind die Be triebsgrundstücke (§ 57) und die Gewerbe berechtigungen (§ 58) mit den für sie festgestellten Einheitswerten anzusetzen. A. S o n s t i g e s Vermögen
(1)Sind innerhalb der letzten drei Monate vor dem Feststellungszeitpunkt (Absätze 2 der § 67 §§ 21 bis 23) oder dem Abschlusszeitpunkt (§ 63 B e g r i f f u nd Umfang Absatz 3) Wirtschaftsgüter aus dem inländi des s o n s t i g e n Vermögens schen Teil eines gewerblichen Betriebs ausge schieden worden, ohne dass diesem ein ent Als sonstiges Vermögen (§19 Ziffer 4) kom sprechender Gegenwert zugeführt worden ist, men, soweit die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Ver mögen, zum Grundvermögen oder zum Be triebsvermögen gehören, alle Wirtschaftsgüter in Betracht, insbesondere: 1. verzinsliche und unverzinsliche Kapital forderungen jeder Art, soweit sie nicht unter Ziffer 2 fallen; 2. Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheck guthaben und sonstige laufende Gutha ben, inländische und ausländische Zah lungsmittel. Lauten die Beträge auf Franken, so gehören sie bei natürlichen Personen nur insoweit zum sonstigen Ver mögen, als sie insgesamt 10 000 Fr. über steigen; 2. Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Ge schäftsanteile, andere Gesellschaftsein lagen und Geschäftsguthaben bei Genos senschaften. Anteile an offenen Handels gesellschaften, Kommanditgesellschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mit unternehmer) anzusehen sind, sind nicht sonstiges Vermögen, sondern Betriebsver mögen des Gesellschafters; 4. der Kapitalwert von Niessbrauchsrechten und von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Lei tungen, jedoch unter der Voraussetzung, dass das Recht dem Berechtigten auf Lebenszeit oder auf die Lebenszeit einer anderen Person, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren zusteht; 5. Urheberrechte, geschützte und nicht ge schützte Erfindungen. Urheberrechte an Werken der bildenden Kunst, des Schrift tums und der Tonkunst und solche Werke gehören nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie im Eigentum des Urhebers selbst oder im Fall des Todes des Urhe bers im Eigentum seiner Ehefrau oder seiner Kinder stehen. Das gleiche gilt für nicht geschützte Erfindungen. Sind die Urheberrechte oder Erfindungen einem Dritten gegen die Verpflichtung zur einmaligen oder wiederholten Zah lung fester Beträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Ausnutzung über lassen, so gehören sie zum sonstigen Ver mögen; 6. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebensund Kapitalversicherungen oder Renten versicherungen, aus denen der Berechtigte noch nicht in den Rentenbezug einge treten ist. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören jedoch:
- a)alle Versicherungen, deren Wert (§14 Absatz 4) insgesamt 5000 R M (50 000 Fr.) nicht übersteigt,
- b)ohne Rücksicht auf den Wert solche Rentenversicherungen, die mit Rück sicht auf ein Arbeits- oder Dienstver hältnis abgeschlossen worden sind. Versicherungen bei solchen Versiche rungsunternehmen, die weder ihre Ge schäftsleitung, noch ihren Sitz im In land haben, gehören nur dann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn den Versi cherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist; 7. der Überbestand an umlaufenden Be triebsmitteln eines land- und forstwirt schaftlichen Betriebs (§ 29 Absatz 2 Ziffer 3); 8. Wirtschaftsgüter, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem gewerblichen Betrieb zu dienen bestimmt sind, tatsächlich an dem für die Veran lagung zur Vermögensteuer massgeben den Zeitpunkt aber einem derartigen Be trieb des Eigentümers nicht dienen. Die Wirtschaftsgüter gehören nicht zum son stigen Vermögen, wenn ihr Wert ins gesamt 1000 R M (10 000 Fr.) nicht übersteigt. 9. Edelmetalle, Edelsteine und Perlen; 10. Gegenstände aus edlem Metall, Schmuck gegenstände und solche Luxusgegenstän de, die nicht zur Ausstattung der Woh nung des Steuerpflichtigen gehören. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören:
- a)Personenkraftwagen, Flugzeuge, Mo torjachten und Segeljachten ohne Rücksicht auf den Wert, wenn sie im Inland hergestellt sind;
- b)die übrigen im Satz 1 bezeichneten Gegenstände, wenn ihr gemeiner Wert insgesamt 10 000 R M (100 000 Fr.) nicht übersteigt. 11. Kunstgegenstände und Sammlungen. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören, auch soweit sie unter Ziffer 10 fallen:
- a)Kunstgegenstände ohne Rüchksicht auf den Wert, wenn sie von luxembur ger Künstlern geschaffen sind, die noch leben oder seit nicht mehr als fünfzehn Jahren verstorben sind;
- b)die übrigen Kunstgegenstände und Sammlungen, wenn ihr gemeiner Wert insgesamt 50 000 R M (500 000 Fr.) nicht übersteigt. § 68 Nicht zum sonstigen Vermögen gehörige Wirtschaftsgüter Zum sonstigen Vermögen gehören nicht: 1. Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, die auf ein früheres Ar beits- oder Dienstverhältnis zurückzu führen sind; 2. Ansprüche aus einer staatsgesetzlichen Versicherung jeder Art und Ansprüche aus einer nichtstaatsgesetzlichen Kran ken- oder Unfallversicherung; 3. Ansprüche auf Renten und ähnliche Be züge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden; 4. Ansprüche auf gesetzliche Versorgungs bezüge ohne Rücksicht darauf, ob diese laufend oder in Form von Kapitalab findungen gewährt werden; 5. Ansprüche auf Renten,
- a)die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen;
- b)die dem Steuerpflichtigen als Ent schädigung für den durch Körper verletzung oder Krankheit herbeige führten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit zustehen. Das gleiche gilt für Ansprüche auf Renten, die den Angehörigen einer in dieser Weise geschädigten Person auf Grund der Schädigung zustehen; 6. Ansprüche auf eine Kapitalabfindung, die dem Berechtigten an Stelle einer in Ziffer 5 bezeichneten Rente zusteht; 7. Hausrat und andere bewegliche körper liche Gegenstände, soweit sie nicht im § 67 besonders als zum sonstigen Vermö gen gehörig bezeichnet sind. § 69 S t i c h t a g für die B e w e r t u n g von W e r t p a p i e r e n und Antei1en
(1)Stichtag für die Bewertung von Wertpa pieren, Anteilen und Genusscheinen an Kapi talgesellschaften ist der
- Dezember des Jahrs, das dem für die Hauptveranlagung zur Ver mögensteuer massgebenden Zeitpunkt voran geht. (a) Der sich aus Absatz 1 ergebende Stich tag gilt auch für Neuveranlagungen und Nach veranlagungen zur Vermögensteuer auf einen anderen Zeitpunkt. Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genusscheinen, die nach dem im Absatz 1 bezeichneten Zeit punkt ausgegeben sind, ist bei Neuveranlagun gen und Nachveranlagungen Stichtag der
- Dezember des Jahrs, das dem Veranlagungs zeitpunkt vorangeht.
(3)Der Finanzminister kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 einen Stichtag bestimmen, der vom 31. Dezember abweicht. § 70 B e w e r t u n g von Wertpapieren und Anteilen; St e u e r k u r sw e r t e
(1)Für Wertpapiere, Anteile und Genuss scheine an Kapitalgesellschaften können an Stelle der nach § 13 Absätzen 1 oder 2 oder § 14 massgebenden Werte besondere Werte festge setzt werden (Steuerkurswerte). § 13 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2)Bei der Festsetzung der Steuerkurswerte sind die Vorschriften des § 71 für Anteile und Genusscheine an inländischen Kapital gesellschaften und die Vorschriften des § 72 für alle Wertpapiere, Anteile und Genusscheine an Kapitalgesellschaften zu beachten. § 71 V o r a u s s e t z u n g e n für die F e s t s e t z u n g von Steuer kurswerten bei Anteilen usw.
(1)Steuerkurswerte für Aktien, ............. , son stige Anteile und Genusscheine an inländi schen Kapitalgesellschaften werden nur festge setzt, wenn sie an dem massgebenden Stichtag (§ 69 Absätze 1 und 3) oder innerhalb eines Zeitraums, den der Finanzminister bestimmt, tatsächlich umgesetzt worden sind. Der vom Finanzminister zu bestimmende Zeitraum kann sowohl vor wie nach dem Stichtag liegen.
(2)Für die Fälle, in denen für eine Gattung von Aktien eines Unternehmens ein Steuer kurswert nach Absatz 1 festgesetzt ist, kann der Finanzminister Bestimmungen über die Bewer tung anderer Aktiengattungen desselben Un ternehmens treffen, in denen an dem massge benden Stichtag oder innerhalb des nach Absatz 1 massgebenden Zeitraums ein Umsatz nicht stattgefunden hat. Das gleiche gilt für sonstige Anteile und Genusscheine eines Unterneh mens. § 72 V e r f a h r e n bei der F e s t s e t z u n g von Steuerkurswerten
(1)Die Kurswerte der zum Börsenhandel zu gelassenen Wertpapiere werden von den Bör senvorständen, die Kurswerte anderer Wert papiere, Gewerkschafts- und Gesellschaftsan teile und Genusscheine von Sachverständigen ausschüssen, die der Finanzminister beruft, er mittelt. Auf Grund dieser Ermittlungen setzt der Finanzminister die Steuerkurswerte fest und veröffentlicht sie.
(2)Gegen die Festsetzung des Steuerkurs werts können Widerspruch erheben:
- das Unternehmen, um dessen Anteile oder Genusscheine es sich handelt;
- der Schuldner hinsichtlich der von ihm ausgegebenen Schuldverschreibungen;
- der Inhaber der Anteile, Genusscheine oder Schuldverschreibungen.
(3)Der Widerspruch ist binnen einer Aus schlussfrist von einem Monat beim Finanzmi nister zu erheben. Die Frist beginnt mit Ab lauf des Tags, an dem der Steuerkurs wert ver öffentlicht worden ist. Soweit sich der Wider spruch gegen die Festsetzung des Steuerkurs werts für die im § 71 Absatz 1 bezeichneten Aktien, Kuxe, sonstigen Anteile oder Genuss scheine richtet, kann er nur damit begründet werden, dass an dem massgebenden Stichtag oder innerhalb des massgebenden Zeitraums (§ 71 Absatz 1) Umsätze nicht stattgefunden haben, oder dass der festgesetzte Steuerkurs wert unrichtig ermittelt worden sei
(4)Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten können auch bei sol chen Steuerkurswerten berichtigt werden, deren Festsetzung bereits unanfechtbar geworden ist. B. G e s a m t v e r m ö g e n § 73 Ermittlung des Gesamtvermögens
(1)Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinn des Vermögensteuergesetzes wird der Wert des gesamten Vermögens (Gesamtver mögen) ermittelt.
(2)Zum Gesamtvermögen gehören nicht die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Ge setze von der Vermögensteuer befreit sind.
(3)Bei der Bewertung des Gesamtvermögens sind die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheits wert festzustellen ist, mit den festgestellten Ein heitswerten anzusetzen. gerechnet, mit denen sie nach § 11, Absatz 2 des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu veranlagen sind. § 76 ..... § 74 Schulden und sonstige Abzüge
(1)Zur Ermittlung des Werts des Gesamt vermögens sind von dem Rohvermögen abzu ziehen :
- Schulden, soweit sie nicht bereits beim Betriebsvermögen zu berücksichtigen sind (§ 62);
- der Wert von Leistungen der im § 67 Ziffer 4 bezeichneten Art, die dem Steuerpflichtigen obliegen oder die auf einem Fideikommiss oder sonstigen ge bundenen Vermögen ruhen;
- bei Inhabern von landwirtschaftlichen Betrieben, Weinbaubetrieben und gärt nerischen Betrieben: der Überschuss der laufenden Betriebseinnahmen über die laufenden Betriebsausgaben, die nach dem Tag entstanden sind, der für Um fang und Bewertung der umlaufenden Betriebsmittel massgebend ist (§ 32 Ab satz 2).
(2)Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusam menhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen im Sinn dieses Gesetzes gehören. § 75 Zusammenrechnung
(1)Das Vermögen von Ehegatten wird für die Ermittlung des Gesamtvermögens zusam mengerechnet, wenn sie nach § 11 Absatz 1 des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Ver mögensteuer zu veranlagen sind.
(2)Das Vermögen von Eltern wird mit dem Vermögen derjenigen Kinder zusammen C. I n l a n d s v e r m ö g e n § 77
(1)Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinn des Vermögensteuergesetzes wird nur der Wert des Inlandsvermögens ermittelt.
(2)Zum Inlandsvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen gehören:
- das inländische land- und forstwirt schaftliche Vermögen;
- das inländische Grundvermögen;
- das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betrieb stätte unterhalten wird oder ein stän diger Vertreter bestellt ist;
- nicht unter Ziffer 3 fallende gewerblich genutzte Urheberrechte, die in ein in ländisches Buch oder Register eingetra gen sind, mit Ausnahme von Urheber rechten an Werken der bildenden Kunst, des Schrifttums und der Tonkunst;
- Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Ziffern 1, 2 und 4 fallen und einem in ländischen gewerblichen Betrieb über lassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
- Hypotheken, Grundschulden, Renten schulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grund stücksgleiche Rechte, ................................. unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und For derungen, über die Teilschuldverschrei bungen ausgegeben sind;
- Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Ge sellschafter, wenn der Schuldner Wohn sitz, Geschäftsleitung oder Sitz im In land hat.
(3)Die Vorschriften im § 73 Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch von den Vorschriften im § 74, jedoch mit der Einschränkung, dass nur die Schulden und Lasten abzuziehen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen stehen. Dritter Teil Uebergangsvorschriften § 78 Berücksichtigung der gegenwärtigen Zinsverhältnisse Solange der übliche Zinssatz für gesicherte langfristige Kredite den Satz von 4 vom Hun dert noch wesentlich übersteigt, kann der Fi nanzminister bestimmen, von welchem Zins satz abweichend vom § 14 Absatz 3, § 15 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 auszugehen ist, und mit welcher Zahl demgemäss in den Fällen des § 15 Absätze 1 und 2, § 16, § 31 Absatz 2 zu ver vielfachen ist. § 79 Inkrafttreten Gemäss Verodnung vom 31. Dezember 1940 ist das Bewertungsgesetz in Luxemburg am 1. Januar 1941 in Kraft getreten. (V. Bl. Nr. 77 vom 31. 12. 40. S. 476)