C. — Steuersäumnisgesetz V o m 24. D e z e m b e r 1934 (Rgesetzbl. I S. 1271) Abschnitt I Säumniszuschlag § 1
(1)Wird eine Steuerzahlung (§ 2), die nach dem 31. Dezember 1934 fällig wird, nicht recht zeitig entrichtet, so ist mit dem Ablauf des Fälligkeitstags ein einmaliger Zuschlag (Säum niszuschlag) verwirkt.
(2)Wird eine Steuerzahlung (§ 2), die vor dem
- Januar 1935 fällig geworden ist oder fällig wird, nicht bis zum Ablauf des
- Januar 1935 entrichtet, so ist mit dem Ablauf des
- Januar 1935 ein einmaliger Zuschlag (Säum niszuschlag) verwirkt. §2
(1)Der Säumniszuschlag findet Anwendung auf Zahlungen, die als Steuern des Staates, der Gemeinden und der Gemeindeverbände dem Steuergläubiger geschuldet werden. .....
(2)Auf andere Zahlungen, insbesondere auf die im § 168 Absatz 2 der Abgabenordnung be zeichneten Zuschläge, auf Zinsen, Verzugzu schläge, Säumniszuschläge, Geldstrafen und und Kosten, findet der Säumniszuschlag keine Anwendung. § 3
(1)Der Säumniszuschlag beträgt zwei vom Hundert des rückständigen Steuerbetrags.
(2)Für die Berechnung des Säumniszu schlags wird der rückständige Steuerbetrag auf volle zehn Rm. (100 Fr.) nach unten ab gerundet. Dabei werden mehrere Steuerbe träge nur dann zusammengerechnet, wenn sie dieselbe Steuerart betreffen und an demselben Tag fällig geworden sind. § 4 Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt:
- bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an eine Steuerbehörde: der Tag des Eingangs;
- bei Überweisung auf das Postscheckkonto einer Steuerbehörde und bei Einzahlung durch Postscheck: der Tag, der sich aus dem Tages stempelabdruck des Postscheckamts ergibt;
- ..................................
- bei einer sonstigen Überweisung: der Tag, an dem der Betrag der Steuerbehörde gutgeschrieben wird;
- bei einer durch Zahlkarte oder Post anweisung bewirkten Einzahlung an eine Steuerbehörde: der Tag, der sich aus dem Tages stempelabdruck der Aufgabepostan stalt ergibt;
- bei Einzahlung aus dem Ausland: der Tag, an dem der eingezahlte Be trag bei der Steuerbehörde eingeht oder ihr gutgeschrieben wird. § 5 Ist der Steuerbetrag, zu dem der Säumnis zuschlag verwirkt ist, in der Zwangsvoll streckung oder im Konkursverfahren bevor rechtigt, so erstreckt sich das Vorrecht auf den Säumniszuschlag. § 6 Gegen die Anforderung des Säumniszu schlags steht nur die Beschwerde offen. § 7
(1)Der Finanzminister kann im Verwal tungsweg zulassen, dass unter gewissen Vor aussetzungen von der Erhebung des Säumnis zuschlags abgesehen wird.
(2)Solange und soweit der Finanzminister von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch macht, kann der Innenminister Verwaltungs anordnungen der im Absatz 1 bezeichneten Art für diejenigen Steuern treffen, die von Be hörden der Gemeinden oder der Gemeinde verbände zu erheben sind. § 8 ................ 1 findet eine Erstattung von Verzugzuschlägen und Verzugzinsen nicht statt. § 10
(1)Stundungzinsen werden bei Einkommen steuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer und Gewerbesteuer für die Zeit ab 1. Januar 1935 nicht erhoben.
(2)Bei anderen Steuern des Staates, der Ge meinden und der Gemeindeverbände werden, sofern nicht die Steuerbehörde im einzelnen Fall zinslose Stundung bewilligt, Stundung zinsen erhoben. Ihre Höhe bestimmt die Steuer behörde unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage des einzelnen Falls. Abschnitt II Steuerzinsen § 9 § 11 Aufschubzinsen werden für die Zeit ab 1. Januar 1935 nicht erhoben.
(1)Verzugzinsen werden für die Zeit ab
- Januar 1935 weder bei Staatssteuern noch bei § 12 Steuern der Gemeinden und Gemeindever Der Staat, die Gemeinden und die Gemeinde bände erhoben. verbände zahlen für die Zeit ab
- Januar 1935
(2)Verzugzuschläge und Verzugzinsen, die keine Steuerzinsen (weder bei Erstattung oder auf die Zeit vor dem
- Januar 1934 entfallen, werden bei Staatssteuern und bei Steuern der Vergütung noch bei Hinterlegung baren Gemeinden und Gemeindeverbände nicht mehr Geldes). erhoben................................Auf Grund des Satzes
- Dezember 1934.