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A. - Grundsteuergesetz (GrStG) Vom 1. Abschnitt Dezember I Steuerpflicht §1 Steuerberechtigte (1) Die Gemeinden sind ber

A. - Grundsteuergesetz (GrStG) Vom 1. Abschnitt Dezember I Steuerpflicht §1 Steuerberechtigte

(1)Die Gemeinden sind berechtigt, eine Grundsteuer als Gemeindesteuer zu erheben.
(2)Die Gemeinde erhebt die Steuer von dem in ihrem Gebiet gelegenen Grundbesitz.
(3)Für den gemeindefreien Grundbesitz und für Grundbesitz in Gutsbezirken trifft die oberste Gemeindeaufsichtsbehörde die näheren Bestimmungen über die Erhebung der Steuer. § 2 Grundbesitz Grundbesitz ist: 1. das land- und forstwirtschaftliche Ver­ mögen (§§ 28 bis 49 des Bewertungsge­ setzes), 2. das Grundvermögen (§§ 50 bis 53 des Bewertungsgesetzes), 3. das Betriebsvermögen, soweit es in Be­ triebsgrundstücken besteht (§ 57 des Bewertungsgesetzes). § 3 Steuergegenstand Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf das Inland erstrecken: 1936 1. die land- und forstwirtschaftlichen Be­ triebe (§§ 29, 45, 47, 48, 49 des Bewer­ tungsgesetzes). Den land- und forstwirt­ schaftlichen Betrieben stehen im Sinn dieses Gesetzes die im § 57 Absatz 1 Ziffer 2 des Bewertungsgesetzes bezeich­ neten Betriebsgrundstücke gleich; 2. die Grundstücke (§ 50 des Bewertungs­ gesetzes). Den Grundstücken stehen im Sinn dieses Gesetzes die im § 57 Absatz 1 Ziffer 1 des Bewertungsgesetzes bezeich­ neten Betriebsgrundstücke gleich. § 4 Befreiungen Von der Grundsteuer sind befreit: 1. Grundbesitz
  1. a)des Staates, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands, wenn der Grundbesitz von dem Eigentümer für einen öffentlichen Dienst oder Ge­ brauch benutzt wird;
  2. b).......................................
  3. c)....................................... 2. Grundbesitz
  4. a).......................................
  5. b).......................................
  6. c).......................................
  7. d).......................................
  8. e).......................................
  9. f).......................................
  10. g)des Verbands für Jugendherbergen,
  11. h).......................................
  12. i).......................................
  13. k)des Roten Kreuzes, wenn der Grundbesitz von dem Eigen­ tümer für seine Aufgaben benutzt wird.; 3. Grundbesitz
  14. a)des Staates, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands,
  15. b)einer inländischen Körperschaft, Per­ sonenvereinigung oder Vermögens­ masse, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschliesslich und unmittelbar mild­ tätigen Zwecken dient, wenn der Grundbesitz von dem Eigen­ tümer für mildtätige Zwecke benutzt wird. 4. Grundbesitz eines anerkannten Sport­ vereins, der von ihm für sportliche Zwecke benutzt wird, unter den Be­ dingungen, die der Finanzminister und der Innenminister bestimmen; 5.
  16. a)Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer öffentlich-rechtlichen Religions­ gesellschaft gewidmet ist;
  17. b)Grundbesitz einer öffentlich-recht­ lichen Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts, der von der Religionsgesell­ schaft für Zwecke der religiösen Unter­ weisung benutzt wird;
  18. c)Grundbesitz einer öffentlich recht­ lichen Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts, der von der Religionsgesell­ schaft für ihre Verwaltungszwecke be­ nutzt wird; 6. Grundbesitz einer der unter den Ziffern 1 bis 5a genannten Körperschaften, Per­ sonenvereinigungen, Vermögensmassen oder Verbände, der von einer anderen derartigen Körperschaft, Personenver­ einigung, Vermögensmasse oder einem anderen derartigen Verband für ihre nach den Ziffern 1 bis 5 begünstigten Zwecke benutzt wird; 7. Grundbesitz, der für Zwecke der Wissen­ schaft, der Erziehung und des Unterrichts benutzt wird und nicht bereits nach den vorstehenden Vorschriften befreit ist, wenn anerkannt ist, dass der Benut­ zungszweck im Rahmen der staatlichen Aufgaben liegt. Der Finanzminister, der Innenminister und der für das Fachge­ biet zuständige Minister sprechen die Anerkennung aus. Der Anerkennung be­ darf es nicht bei Hochschulen und bei solchen Schulen oder Erziehungsanstal­ ten, deren Träger der Staat, eine Ge­ meinde oder ein Gemeindeverband ist. Wird der Grundbesitz nicht von dem Eigentümer für die bezeichneten Zwecke benutzt, so tritt Befreiung nur ein, wenn der Eigentümer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist; 8. Grundbesitz, der für die Zwecke einer Krankenanstalt benutzt wird und nicht bereits nach den vorstehenden Vor­ schriften befreit ist soweit die Anstalt Kranke zu Bedingungen aufnimmt, die der Finanzminister, der Innenminister und der Arbeitsminister bestimmen. Ziffer 7 Schlussatz gilt entsprechend; 9.
  19. a)die dem öffentlichen Verkehr dienen­ den Strassen, Wege, Plätze, Brücken, künstlichen Wasserläufe, .......... und Schienenwege;
  20. b)das Rollfeld der Verkehrsflughäfen;
  21. c)die fliessenden Gewässer (.............., Flüsse, Bäche), die deren Abfluss re­ gelnden Sammelbecken und die im Eigentum des Staates, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands ste­ henden ............. und Teiche;
  22. d)die im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Boden­ verhältnisse unterhaltenen Einrich­ tungen der öffentlich-rechtlichen Was­ ser- und Bodenverbände und die im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche;
  23. e)die Bestattungsplätze; 10. Grundbesitz eines fremden Staats, der für Zwecke von Botschaften, Gesandt­ schaften oder Konsulaten dieses Staats benutzt wird, wenn Gegenseitigkeit ge­ währt wird. (
  24. a)Dient der Steuergegenstand auch ande­ ren Zwecken und wird für die steuerbegün­ stigten Zwecke ein räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstands benutzt, so ist nur die­ ser Teil befreit.
(3)Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des Steuergegenstands sowohl steuerbegünstig­ ten als auch anderen Zwecken, ohne dass eine räumliche Abgrenzung für die verschie­ denen Zwecke möglich ist, so ist der Steuer­ gegenstand oder der Teil nur befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen. § 5 Steuerpflicht bei Benutzung zu Wohnzwecken Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, ist nicht als für einen der nach § 4 Ziffern 1 bis 8 be­ günstigten Zwecke benutzt anzusehen; das gilt auch für die zugehörigen Hofräume und Hausgärten. Den begünstigten Zwecken dienen jedoch und sind deshalb unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 befreit: 1. die Kasernen und Lagerunterkünfte a) der Armee, der Polizei, der Gendar­ merie, des Wasserschutzes, des son­ stigen Schutzdienstes des Staates, § 7 Steuerschuldner b) ................................ 2. die gemeinschaftlichen Wohnräume a).............................................. in Jugend­ herbergen, b).............................................. in Erziehungs­ anstalten, c) in Prediger- und Priesterseminaren;
(1)Schuldner der Grundsteuer ist: 1. der Eigentümer oder, wenn der Steuer­ gegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Rerechtigte, 2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Be­ triebs (§ 3 Ziffer 1) einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer des Grund und Bodens für den gesamten Betrieb, 3. die Wohnräume
  1. a)in den Heimen des Roten Kreuzes, die für die Aufnahme erholungsbe­ dürftiger oder hilfsbedürftiger Per­ sonen bestimmt sind,
  2. b)der hilfsbedürftigen Personen in den Gebäuden, die wegen Benutzung für mildtätige Zwecke befreit sind (§ 4 Ziffern 3 und 6); 4. Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung der begünstigten Zwecke stän­ dig bereit halten müssen (Bereitschafts­ räume), wenn sie nicht zugleich die Woh­ nung des Inhabers darstellen. Ergänzungen § 6 zu §§ 4 und 5 (
  3. i)Die Befreiung tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für die im § 4 bezeichneten Zwecke unmittelbar benutzt wird. 3. ............................................
(2)Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner.
(3)Ist der Steuergegenstand bei der Fest­ stellung des Einheitswerts (§ 10) auf Grund des § 11 des Steueranpassungsgesetzes einem an­ deren als dem Eigentümer (bei grundstücks­ gleichen Rechten: einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinn der Absätze 1 und
  1. § 8 P e r s ö n l i c h e Haftung Neben dem Steuerschuldner haften als Ge­ samtschuldner:
  2. der Nutzniesser und der Niessbraucher,
  3. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Be­ triebs einem anderen als dem Eigen­ tümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude für den auf diese entfallenden Steuerbetrag. § 9 D i n g l i c h e Haftung Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegen­ stand als öffenftliche Last. A b s c h n i t t II Berechnung der Grundsteuer Unterabschnitt 1 Massgebender Wert § 10 Für die Besteuerung ist der Einheitswert massgebend, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes für den Steuergegenstand festgestellt worden ist. Unterabschnitt 2 Festsetzung der Steuermessbeträge § 11 Steuermessbetrag Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermesszahl) auf den Einheitswert (§ 10) zu ermitteln. § 12 Steuermesszahl
(1)Die allgemeine Steuermesszahl beträgt 10 vom Tausend.
(2)Der Finanzminister kann im Einverneh­ men mit den beteiligten Ministern für einzelne Gruppen von Steuergegenständen niedrigere Messzahlen bestimmen. §13H a u p t v e r a n l a g u n g
(1)Die Steuermessbeträge werden im An­ schluss an die Hauptfeststellung der Einheits­ werte (§ 21 des Bewertungsgesetzes) allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). (a) Der Hauptveranlagung wird der Ein­ heitswert zugrunde gelegt, der auf den Haupt­ feststellungszeitpunkt (§ 21 Absatz 2 des Be­ wertungsgesetzes) festgestellt worden ist. Ent­ sprechendes gilt für die anderen im Einheits­ wertbescheid getroffenen Feststellungen.
(3)Die Hauptveranlagung gilt von dem Rechnungsjahr an, das fünf Vierteljahre nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt beginnt. § 14 Fortschreibungsveranlagung
(1)Im Fall einer Fortschreibung des Fest­ stellungsbescheids über einen Einheitswert (§ 225a der Abgabenordnung) wird der neuen Veranlagung des Steuermessbetrags (Fort­ schreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde gelegt, der auf den Fortschreibungs­ zeitpunkt (§ 22 Absatz 2 des Bewertungsge­ setzes) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbe­ scheid getroffenen Feststellungen.
(2)Die Fortschreibungsveranlagung gilt von dem Rechnungsjahr an, das ein Vierteljahr nach dem Fortschreibungszeitpunkt beginnt. Die bisherige Veranlagung gilt bis zu diesem Zeitpunkt. § 15 Nachveranlagung
(1)Im Fall einer Nachfeststellung des Ein­ heitswerts (§23 des Bewertüngsgesetzes) wird der nachträglichen Veranlagung des Steuer­ messbetrags (Nachveranlagung) der Einheits­ wert zugrunde gelegt, der auf den Nachfest­ stellungszeitpunkt festgestellt worden ist. Ent­ sprechendes gilt für die anderen im Nachfest­ stellungsbescheid getroffenen Feststellungen.
(2)Die Nachveranlagung gilt von dem Rech­ nungsjahr an, das ein Vierteljahr nach dem Nachfeststellungszeitpunkt beginnt. Ende der § 16 Steuerentrichtung
(1)Die Steuerpflicht für den ganzen Steuer­ gegenstand fällt weg, wenn dieser untergeht oder für ihn ein Befreiungsgrund (§§ 4 bis 6) eintritt. Bei Wegfall der Steuerpfiicht für den ganzen Steuergegenstand ist die Steuer bis zum Schluss des laufenden Kalendervierteljahrs zu entrichten. Die Steuer ist jedoch mindestens bis zum Schluss des Kalendervierteljahrs zu entrichten, in dem der Antrag auf Freistellung von der Steuer (§ 226 Absatz 1 der Abgaben­ ordnung) gestellt worden ist.
(2)Für einen Steuergegenstand, der mit einem anderen Steuergegenstand verbunden Wird und dadurch die Eigenschaft als wirschaftliche Einheit oder Untereinheit verliert, hat der bisherige Steuerpflichtige die Steuer bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahrs zu entrichten. Unterabschnitt 3 Zerlegung der Steuermessbeträge § 17 V o r a u s s e t z u n g der Z e r l e g u n g Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbe­ trag zu zerlegen und auf die einzelnen Ge­ meinden zu verteilen, soweit nicht nach § 20 die Zerlegung unterbleibt. § 18 Zerlegungstichtag (i) Der Zerlegung des Steüermessbetrags sind die Verhältnisse in dem Feststellungszeitpunk} (Absätze 2 der §§21 bis 23 des Bewertungsge­ setzes) zugrunde zu legen, auf den der für die Veranlagung des Steuermessbetrags massge­ bende Einheitswert festgestellt ist.
(2)Ändern sich die Grundlagen für die Zer­ legung, ohne dass der Einheitswert fortge­ schrieben oder nachträglich festgestellt wird, so sind die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom 1. Januar des folgenden Jahrs neu zu er­ mitteln. § 19 Zerlegungsmasstab Der Steuermessbetrag ist nach dem Ver­ hältnis zu zerlegen, in dem die Teile des mass­ gebenden Einheitswerts, die auf die einzelnen Gemeinden entfallen, zueinander stehen. § 20 E r s a t z der Z e r l e g u n g Der Finanzminister und der Innenminister können bestimmen, dass statt der Zerlegung der Steuermessbeträge für land- und forst­ wirtschaftliche Betriebe (§ 3 Ziffer 1) ein Steuer­ ausgleich zwischen den Gemeinden stattfindet. Die Bestimmung kann auf einzelne Teile des Landes beschränkt werden. Unterabschnitt 4 Festsetzung der Grundsteuer § 21 Hebesatz
(1)Die Grundsteuer wird für das Rechnungs­ jahr festgesetzt. Der Jahresbetrag der Steuer wird nach einem Hundertsatz des Steuermess­ betrags (§ 11) oder des auf die Gemeinde ent­ fallenden Teils des Steuermessbetrags (§§ 17 bis 19) berechnet (Hebesatz). Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgesetzt.
(2)Der Hebesatz muss für alle in der Ge­ meinde gelegenen land- und forstwirtschaft­ lichen Betriebe (§ 3 Ziffer 1) einheitlich sein; das gleiche gilt von dem Hebesatz für die in der Gemeinde gelegenen Grundstücke (§ 3 Ziffer 2). Jedoch kann der Hebesatz für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe von dem Hebesatz für die Grundstücke abweichen; der Innenminister und der Finanzminister können bestimmen, in welchem Verhältnis die Hebe­ sätze zu einander stehen müssen. A b s c h n i t t III Entrichtung der Grundsteuer § 22 Fälligkeit
(1)Die Grundsteuer wird fällig:
  1. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 3 Ziffer 1) am
  2. Februar,
  3. Mai,
  4. August und
  5. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags.
  6. für Grundstücke (§ 3 Ziffer 2) am
  7. eines jeden Monats zu je einem Zwölftel ihres Jahresbetrags.
(2)Die Gemeinden können mit Genehmi­ gung der Aufsichtsbehörde bestimmen, dass abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1 die Steuer fällig wird:
  1. für land- und forstwirtschaftliche Be­ triebe (§ 3 Ziffer 1) am
  2. eines jeden Monats zu je einem Zwölftel ihres Jah­ resbetrags,
  3. für Grundstücke (§ 3 Ziffer 2) am
  4. Februar,
  5. Mai,
  6. August und
  7. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags.
(3)Ohne Rücksichten auf die Vorschrift der Absätze 1 und 2 wird die Steuer stets fällig:
  1. am
  2. Mai mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 5 RM (50 Fr.) nicht über­ steigt,
  3. am
  4. Mai und
  5. November zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 10 RM (100 Fr.) nicht über­ steigt.
  6. am
  7. Februar,
  8. Mai,
  9. August und
  10. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags, wenn dieser 20 Rm (200 Fr.) nicht übersteigt. § 23 Vorauszahlungen Der Steuerschuldner hat bis zur Bekannt­ gabe eines neuen Steuerbescheids zu den Zeit­ punkten, die für ihn nach der bisherigen Zah­ lungsweise (§ 22) in Betracht kommen, entspre­ chende Vorauszahlungen unter Zugrunde­ legung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer­ schuld zu entrichten. § 24 A b r e c h n u n g über die Vorauszahlungen
(1)Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids zu entrichten waren (§ 23), kleiner als die Steuerschuld, die sich nach dem bekanntge­ gebenen Steuerbescheid für die vorangegange­ nen Fälligkeitstage ergibt (§ 22), so ist der Un­ terschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückstän­ dige Vorauszahlungen schon früher zu ent­ richten, bleibt unberührt.
(2)Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids entrichtet worden sind, grösser als die Steuer­ schuld, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fällig­ keitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbe­ trag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung aus­ geglichen.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Veranlagung durch einen neuen Be­ scheid (z. B. Berichtigungsveranlagung, Rechts­ mittelentscheidung) mit rückwirkender Kraft geändert wird. § 28 .............. § 25 N a c h e n t r i c h t u n g der Steuer Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekannt­ gabe der Jahressteuerschuld keine Vorauszah­ lungen nach § 23 zu entrichten, so hat er die Steuerschuld, die sich nach dem bekanntge­ gebenen Steuerbescheid für die vorangegan­ genen Fälligkeitstage ergibt (§ 22), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuer­ bescheids zu entrichten. § 29 .......... § 30 .......... § 26 E n t r i c h t u n g eines Ersatzbetrags
(1)Für Grundbesitz, der nach § 4 Ziffer 1 von der Grundsteuer befreit ist, ist in Gemein­ den mit nicht mehr als 5 000 Einwohnern an Stelle der Grundsteuer ein Ersatzbetrag zu entrichten, wenn die Grundsteuer dieses Grund­ besitzes 25 vom Hundert des gesamten Grund­ steuersolls in der Gemeinde übersteigt und in­ folge der Steuerfreiheit dieses Grundbesitzes der Haushaltsausgleich der Gemeinde gefähr­ det ist. Die Vorschrift gilt nur für den Grund­ besitz, für den die Voraussetzungen der Be­ freiung nach dem 31. Dezember 1932 einge­ treten sind. Zur Leistung des Ersatzbetrags ist verpflichtet, wer im Fall der Steuerpfiicht Steuerschuldner sein würde.
(2)Der Innenminister und der Finanzmi­ nister oder die von ihnen dazu ermächtigten Stellen setzen den Ersatzbetrag fest. Der Fi­ nanzminister und der Innenminister erlassen die zur Durchführung dieser Vorschrift erfor­ derlichen Bestimmungen. A b s c h n i t t IV Übergangs- und Schlussvorschriften § 27 ........... § 31 .......... § 32 .......... § 33 E r s t m a l i g e Anwendung des Gesetzes
(1)
(2)............................... ...............................
(3)Bis zur Bekanntgabe des ersten Steuer­ bescheids auf Grund dieses Gesetzes hat der Steuerschuldner zu den im § 22 Absatz 1 be­ zeichneten oder nach § 22 Absatz 2 bestimm­ ten Fälligkeitstagen Vorauszahlungen auf die Grundsteuer von je einem Viertel oder einem Zwölftel der nach den rechtlichen Vorschriften zuletzt festgesetzten gesamten Jahressteuer­ schuld zu entrichten. Ergeben sich unter Zu­ grundelegung der zuletzt festgesetzten Jahres­ steuerschuld nach § 22 Absatz 3 andere Fälligkeitstage und andere Teilbeträge, so sind diese für die Vorauszahlungen mass­ gebend. 1. Dezember 1936.

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