Obsah (13)
Artikel 1Artikel 2Artikel 4Artikel 5Artikel 7Artikel 9Artikel 10Artikel 11Artikel 13Artikel 15Artikel 20Artikel 21Artikel 23Loi du 17 août 1959 portant approbation de la Convention entre la France et le Grand-Duché de Luxembourg tendant à éviter les doubles impositions et à établir des règles d´assistance administrative ré
r Vermeidung der Doppelbesteuerung und liber gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern. Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern Doppelbesteuerungen
vermeiden und Grundsätze über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe aufzustellen, übereingekommen, das nachstehende Abkommen abzuschließen.
diesem Zwecke haben
Bevollmächtigten ernannt : Ihre Königliche Hoheit die Großherzog in von Luxemburg : Herrn Joseph Bech, Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und Herrn Pierre Werner, Minister der Finanzen. Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland : Herrn Karl Graf von Spreti, Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Luxemburg, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben : Artikel 1.
(1)Dieses Abkommen gilt für Steuern, die nach der Gesetzgebung jedes der beiden Vertragstaaten unmittelbar vom Einkommen oder vom Vermögen oder als Gewerbesteuern oder Grundsteuern für die Vertragstaaten, die Länder, die Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von
schlägen) erhoben werden.
(2)Steuern im Sinne dieses Abkommens sind: 1. in der Bundesrepublik Deutschland :
- a)die Einkommensteuer,
- b)die Körperschaftsteuer,
- c)die Abgabe Notopfer Berlin,
- d)die Vermögensteuer,
- e)die Gewerbesteuer,
- f)die Grundsteuer ; 2. im Großherzogtum Luxemburg :
- a)die Einkommensteuer,
- b)die Körperschaftsteuer,
- c)die besondere Steuer von Tantiemen,
- d)die Vermôgensteuer,
- e)die Gewerbesteuer,
- f)die Grundsteuer.
(3)Das Abkommen ist auf jede andere ihrem Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden die nach seiner Unterzeichnung in einem der Vertragstaaten eingeführt wird.
(4)Die
ständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich über die Einführung neuer Steuern, wesentliche Änderungen oder die Aufhebung bestehender Steuern, die von diesem Abkommen betroffen werden, unterrichten. Artikel 2.
(1)Soweit sich aus dem
sammenhang nichts anderes ergibt, bedeuten für die Zwecke dieses Abkommens : 1. der Begriff « Person » sowohl natürliche als auch juristische Personen ; Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung wie eine juristische Person unterliegen, gelten als juristische Personen ; 1077 2. der Begriff « Betriebstätte » eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird;
- a)Als Betriebstätten gelten insbesondere :
- aa)ein Ort der Leitung,
- bb)eine Zweigniederlassung,
- cc)eine Geschäftsstelle,
- dd)eine Fabrikationsstätte,
- ee)eine Werkstätte,
- ff)ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
- gg)eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet.
- b)Als Betriebstätten gelten nicht :
- aa)die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich
r Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren, bb) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich
r Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung, cc) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich
r Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen, dd) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich
m Einkauf von Gütern oder Waren oder
r Beschaffung von Informationen für das Unternehmen, ee) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich
r Werbung,
r Erteilung von Auskünften,
r wissenschaftlichen Forschung oder
r Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
- c)Eine Person, die in einem der Vertragstaaten für ein Unternehmen des anderen Staates tätig ist mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Buchstabens d gilt als eine in dem erstgenannten Staate belegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staat Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
- d)Ein Unternehmen eines der Vertragstaaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Staate, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, einen Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt.
- e)Die Tatsache, daß eine Gesellschaft mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Staat ihren Wohnsitz hat oder dort (entweder über eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein die eine der beiden Gesellschaften nicht
r Betriebstätte der anderen Gesellschaft. 3. Der Begriff «
ständige Behörde» im Großherzogtum Luxemburg den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter, in der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen ; 4. Der Begriff « Staatsangehörige »
- a)in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland : alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ;
- b)in Bezug auf das Großherzogtum Luxemburg : alle luxemburgischen Staatsangehörigen. Als Staatsangehörige gelten auch juristische Personen, die nach dem in dem einen oder anderen Vertragstaate geltenden Recht errichtet sind. 1078 5. Der Begriff « Unternehmen eines der Vertragstaaten » oder « Unternehmen des anderen Staates» ein gewerbliches Unternehmen, das von einer Person mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg oder von einer Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben wird, wie es der
sammenhang erfordert.
(2)Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der Vertragstaaten wird jeder Begriff, der nicht in diesem Abkommen bestimmt worden ist, die Auslegung erfahren, die sich aus den Gesetzen ergibt, die in dem Vertragstaat in Kraft sind und sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls der
sammenhang keine andere Auslegung erfordert. Artikel 3.
(1)Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sie eine Wohnung hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
(2)Wenn eine natürliche Person in keinem der Vertragstaaten eine Wohnung unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen aber in einem der Staaten einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so gilt der gewöhnliche Aufenthalt als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand in einem Staate, wenn er sich dort unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er in diesem Staate nicht nur vorübergehend verweilt.
(3)Hat eine natürliche Person nach den vorhergehenden Absätzen ihren Wohnsitz in beiden Vertragstaaten, so hat sie ihren Wohnsitz im Sinne der Artikel 4 bis 19 dieses Abkommens in dem Vertragstaate,
dem die stärkeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Läßt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht feststellen, werden die
ständigen Behörden der Vertragstaaten sich nach Artikel 26 verständigen.
(4)Eine natürliche Person, die an Land weder eine Wohnung unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen noch den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Absatzes 2 hat, sondern sich gewöhnlich an Bord eines
einem Unternehmen gehörenden Schiffes aufhält, hat ihren Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens befindet.
(5)Eine juristische Person hat ihren Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sich der Ort ihrer Leitung befindet. Hat sie in keinem der Vertragstaaten den Ort ihrer Leitung, so ist der Ort ihres Sitzes maßgebend.
(6)Ort der Leitung im Sinne dieses Abkommens ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschàftlichen Oberleitung befindet. Befindet sich der Ort der Leitung eines Schiffahrtunternehmens an Bord eines Schiffes, so gilt als Ort der Leitung im Sinne dieses Abkommens der Ort des Heimathafens des Schiffes. Artikel 4.
(1)Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des
behörs), das in dem anderen Staate liegt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2)Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung oder eine andere Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe) erzielten Einkünfte, insbesondere aus festen oder veränderlichen Vergütungen für die Ausbeutung von Bodenschätzen sowie für Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden.
(3)Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus Forderungen, die durch Hypotheken oder andere Grundpfandrechte an einem in dem anderen Staate liegenden Grundstück gesichert sind, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
solchen Forderungen gehören Obligationen auch dann nicht, wenn sie durch unbewegliches Vermögen gesichert sind. 1079 Artikel 5.
(1)Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebstätte des Unternehmens entfallen.
(2)Dabei dürfen der Betriebstätte diejenigen Einkünfte
gerechnet werden, die sie erzielt hätte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßt und Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt haben würde.
(3)Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung oder eine andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte, sowie für Einkünfte aus der Veräußerung eines Betriebes im ganzen, eines Anteiles am Unternehmen, eines Teiles des Betriebes oder eines Gegenstandes, der im Betriebe benutzt wird. Artikel 6.
(1)Wenn ein Unternehmen eines der Vertragstaaten vermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder am finanziellen Aufbau eines Unternehmens des anderen Staates mit diesem Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm solche auferlegt, die von denjenigen abweichen, die mit einem unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Einkünfte, die eines der beiden Unternehmen üblicherweise erzielt hätte, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Einkünften dièses Unternehmens
gerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2)Absatz 1 gilt sinngemäß im Verhältnis zweier Unternehmen, an deren Geschäftsführung oder Vermögen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Artikel 7.
(1)Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen eines Unternehmens, das den Ort der Leitung in einem der Vertragstaaten hat, so steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur dem Staate des Ortes der Leitung
(2)Soweit der Vertragstaat, in dem sich der Ort der Leitung befindet, das Besteuerungsrecht gegenüber einer Person mit Wohnsitz in dem anderen Staate nicht ausübt, hat dieser andere Staat das Besteuerungsrecht. Artikel 8.
(1)Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ihren Wohnsitz in dem anderen Staat hat, so hat der erstgenannte Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2)Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Artikel 9.
(1)Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus selbständiger Arbeit, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist. Artikel 12 bleibt unberührt.
(2)Die Ausübung selbständiger Arbeit in dem anderen Staate liegt nur dann vor, wenn der selbständig Tätige seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig
r Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für eine selbständig ausgeübte künstlerische, vortragende, sportliche oder artistische Tätigkeit. 1080
(3)Artikel 5 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4)Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten als Mitglied eines Aufsichtsrats, eines Verwaltungsrats oder als nicht geschäftsführendes Mitglied ähnlicher Organe Vergütungen von einer juristischen Person, die ihren Wohnsitz in dem anderen Staat hat, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen. Artikel 10.
(1)Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbstàndiger Arbeit, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird oder worden ist. Artikel 12 bleibt unberührt.
(2)Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer 1. sich vorübergehend,
sammen nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält,
- für seine während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz nicht in dem anderen Staat hat, und
- für seine Tätigkeit nicht
Lasten einer in dem anderen Staate befindlichen Betriebstätte oder ständigen Einrichtung des Arbeitgebers entlohnt wird.
(3)Wenn eine natürliche Person ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen Dienste leistet, so gilt die Arbeit als in dem Vertragstaat ausgeübt, in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens befindet, das Arbeitgeber ist. Solange dieser Staat die Einkünfte aus derartiger Arbeit nicht besteuert, hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Artikel 11.
(1)Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus Löhnen, Gehältern oder ähnlichen Vergütungen, die einer der beiden Staaten oder ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt, so hat der Staat der öffentlichen Kasse das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Ist jedoch die natürliche Person Staatsangehöriger des Wohnsitzstaates, ohne
gleich Staatsangehöriger des Staates der öffentlichen Kasse
sein, und übt sie ihre Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.
(2)Auf Entgelte für Dienste, die in Verbindung mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistet werden oder worden sind, ist Artikel 10 anzuwenden. Artikel 12.
(1)Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen oder ähnliche wiederkehrende Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2)Abweichend von Absatz 1 steht das Besteuerungsrecht für Wartegelder, Ruhegehälter, Witwenund Waisenpensionen oder ähnliche wiederkehrende Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, die einer der beiden Staaten oder ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten direkt oder durch Vermittlung einer hierzu ins Leben gerufenen Institution des öffentlichen Rechts an seine Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene zahlt, diesem Staate
(3)Absatz 2 ist auch anzuwenden auf Pensionen, Leibrenten sowie andere wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge, die von einem der Vertragstaaten oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts dieses Staates als Vergütungen für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist. 1081 Artikel 13.
(1)Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staate Dividenden. so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für dièse Einkünfte.
(2)Soweit in dem anderen Vertragstaate die Steuer von Dividenden im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, bleibt das Recht
r Vornahme des Steuerabzugs unberührt.
(3)Der Steuerabzug nach Absatz 2 darf 15 v. H. der Dividenden nicht übersteigen.
(4)Der Steuerabzug nach Absatz 2 darf jedoch 10 v. H. der Dividenden nicht übersteigen, wenn die Dividenden von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten an eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staate gezahlt werden, der mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft gehören.
(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Artikel 14.
(1)Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staate Zinsen, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2)Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(3)Zinsen im Sinne dieses Artikels sind Einkünfte aus Darlehen, Obligationen, Wechsel oder aus irgendeiner anderen Schuldverpflichtung, mit Ausnahme der Einkünfte, für die Artikel 4 Abs. 3 gilt. Für Einkünfte aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen ist Artikel 13 Abs. 1, 2, 3 und 5 anzuwenden. Artikel 15.
(1)Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Herstellungsverfahren, Warenzeichen oder ähnlichen Rechten (außer Rechten, die die Ausbeutung von Bodenschätzen betreffen), so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2)Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und ähnliche Vergütungen für die Überlassung kinematographischer Filme (einschließlich der Filme, die für Fernsehsendungen verwendet werden), für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Überlassung gewerblicher Erfahrungen behandelt.
(3)Soweit in dem anderen Vertragstaate die Steuer von Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, bleibt das Recht
r Vornahme des Steuerabzugs unberührt. Der Steuerabzug darf jedoch 5 v. H. der Lizenzgebühren oder der anderen Vergütungen nicht übersteigen.
(4)Absatz 1 gilt auch für die Einkünfte aus der Veräußerung der dort genannten Rechte.
(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Artikel
- Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte, für die in den vorhergehenden Artikeln keine Regelung getroffen ist, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. 1082 Artikel
- Hochschullehrer oder Lehrer mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, die während eines vorübergehenden Aufenthaltes von höchstens zwei Jahren für eine Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in dem anderen Staat eine Vergütung erhalten, werden hinsichtlich dieser Vergütung nur in dem Wohnsitzstaate besteuert. Artikel
- Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre aus einem der Vertragstaaten, die sich nur
m Studium oder
r Ausbildung in dem anderen Staat aufhalten, werden wegen der von ihnen für Lebensunterhalt, Studium oder Ausbildung empfangenen Bezüge von diesem anderen Staate nicht besteuert, wenn diese ihnen von außerhalb dieses Staates
fließen. Artikel 19.
(1)Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, soweit es besteht aus : a) unbeweglichem Vermögen (einschließlich des
behörs),
- b)durch Hypotheken oder andere Grundpfandrechte gesicherten Forderungen oder
- c)Vermôgen, das einem gewerblichen Unternehmen dient, hat der Staat, der nach diesem Abkommen das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen hat.
(2)Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten hat dieser Staat. Artikel 20.
(1)Wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Artikeln für Einkünfte oder Vermögensteile das Besteuerungsrecht hat, so darf der andere Staat diese Einkünfte oder Vermögensteile nicht besteuern. Artikel 13 Abs. 2, Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 und Artikel 15 Abs. 3 bleiben unberührt.
(2)Ist die Bundesrepublik Deutschland der Wohnsitzstaat, so wird sie die Einkünfte und Vermögensteile aus der Bemessungsgrundlage ausnehmen, für die nach den vorhergehenden Artikeln das Großherzogtum Luxemburg ein Besteuerungsrecht hat. Die Steuern für die Einkünfte oder Vermögensteile, die der Bundesrepublik Deutschland
r Besteuerung überlassen sind, werden jedoch nach dem Satz erhoben, der dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen der steuerpflichtigen Person entspricht. Dividenden, mit Ausnahme der unter Artikel 13 Abs. 4 fallenden Dividenden, Zinsen für Wandelanleihen und Gewinnobligationen und Lizenzgebühren sind abweichend von Satz 1 nicht aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen ; die von diesen Einkünften im Abzugsweg erhobene luxemburgische Steuer wird auf die nach einem durchschnittlichen Steuersatz berechneten Steuern der Bundesrepublik Deutschland für diese Einkünfte angerechnet.
(3)Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in Luxemburg, die einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehören, sind aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen, wenn die Beteiligung mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile der letztgenannten Gesellschaft beträgt.
(4)Ist das Großherzogtum Luxemburg der Wohnsitzstaat, so wird es die Einkünfte und Vermögensteile aus der Bemessungsgrundlage ausnehmen, für die nach den vorhergehenden Artikeln die Bundesrepublik Deutschland ein Besteuerungsrecht hat. Die Steuern für die Einkünfte oder Vermögensteile, die dem Großherzogtum Luxemburg
r Besteuerung überlassen sind, werden jedoch nach dem Satz erhoben, der dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen der steuerpflichtigen Person entspricht. Dividenden, die unter Artikel 13 Abs. 4 fallen, sind abweichend von Satz 1
r Hälfte in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer und in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage der Gewer- 1083 besteuer einzubeziehen. Alle anderen Dividenden sowie Zinsen für Wandelanleihen und Gewinnobligationen und Lizenzgebühren sind abweichend von Satz 1 nicht aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen ; die von diesen Einkünften im Abzugsweg erhobene Steuer der Bundesrepublik Deutschland wird auf die nach einem durchschnittlichen Steuersatz berechneten Steuern vom Einkommen des Großherzogtums Luxemburg für diese Einkünfte angerechnet.
(5)Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in Luxemburg gehören, sind
r Hälfte aus der Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer auszunehmen, wenn die Beteiligung mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile der letztgenannten Gesellschaft beträgt. Dies gilt nicht für die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer. Artikel 21. Dieses Abkommen berührt nicht die weitergehenden Befreiungen, die gegebenenfalls nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderen Vereinbarungen den diplomatischen oder konsularischen Beamten
stehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen die Einkünfte und das Vermögen im Empfangsstaate nicht besteuert werden, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten. Artikel 22.
(1)Weist eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten nach, daß Maßnahmen der Finanzbehörden der Vertragstaaten für sie die Wirkung einer Doppelbesteuerung gehabt haben oder haben werden, die diesem Abkommen widerspricht, so kann sie sich, unbeschadet eines innerstaatlichen Rechtsmittels, an die
ständige Behörde des Vertragstaates wenden, in dem sie ihren Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
(2)Werden die Einwendungen für begründet erachtet, so soll die nach Absatz 1
ständige Behörde versuchen, sich mit der
ständigen Behörde des anderen Staates
verständigen, um eine Doppelbesteuerung
vermeiden. Artikel 23.
(1)Die beiden Vertragstaaten werden sich bei der Veranlagung und Erhebung der in Artikel 1 genannten Steuern gegenseitig Amts- und Rechtshilfe gewähren.
(2)
diesem Zweck werden sich die
ständigen Behörden der Vertragstaaten die Mitteilungen machen, die
r Durchführung dieses Abkommens, insbesondere
r Vermeidung von Steuerverkürzungen notwendig sind. Die
ständigen Behörden können Auskünfte ablehnen, die nicht auf Grund der bei den Finanzbehörden vorhandenen Unterlagen gegeben werden können, sondern ausgedehnte Ermittlungen notwendig machen würden.
(3)Der Inhalt der auf Grund dieses Artikels
r Kenntnis der
ständigen Behörden gelangten Mitteilungen ist geheim
halten, unbeschadet der Befugnis, ihn Personen
gänglich
machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Veranlagung oder der Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken. Diese Personen haben die gleiche Verpflichtung wie die
ständigen Behörden.
(4)Absatz 1 ist in keinem Falle so auszulegen, daß einem der Staaten die Verpflichtung auferlegt wird,
- a)verwaltungstechnische Maßnahmen durchzuführen, die den Vorschriften der beiden Vertragstaaten oder ihrer Verwaltungspraxis widersprechen ;
- b)Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe nach den gesetzlichen Vorschriften der beiden Vertragstaaten nicht gefordert werden kann.
(5)Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis offenbaren würden, dürfen nicht gegeben werden.
(6)Mitteilungen können aus Gründen allgemeiner Staatsführung versagt werden. 1084 Artikel 24.
(1)Die beiden Vertragstaaten werden sich bei einer entsprechend ihren gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Erhebung der in Artikel 1 genannten Steuern einschließlich der Steuerzuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen und Kosten Hilfe und Beistand leisten, wenn diese Beträge nach den Gesetzen des ersuchenden Staates rechtskräftig geschuldet sind.
(2)Dem Ersuchen sind die Urkunden beizufügen, die nach den Gesetzen des ersuchenden Staates erforderlich sind, um nachzuweisen, daß die einzuziehenden Beträge rechtskräftig geschuldet sind.
(3)Beim Vorliegen dieser Urkunden sind die
stellungen, Einziehungs- und Beitreibungsmaßnahmen in dem ersuchten Staate nach den Gesetzen durchzuführen, die für die Einziehung und Beitreibung der eigenen Steuern anwendbar sind. Insbesondere sind die Vollstreckungstitel in der Form auszufertigen, die in den gesetzlichen Vorschriften dieses Staates vorgesehen ist.
(4)Bei noch nicht rechtskräftigen Steuerforderungen kann der Gläubigerstaat für die Wahrung seiner Rechte von dem anderen Staate verlangen, daß die Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, die nach den gesetzlichen Vorschriften des anderen Staates
lässig sind. Artikel 25.
(1)Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten dürfen in dem anderen Staate keiner Besteuerung oder einer damit
sammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
sammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2)Staatenlose dürfen in einem Vertragstaate keiner Besteuerung oder einer damit
sammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
sammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen dieses Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(3)Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen einer der Vertragstaaten in dem anderen Staat unterhält, darf in dem anderen Staate nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen dieses anderen Staates, die die gleichen Tätigkeiten ausüben. Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen der Vertragstaaten verpflichtet, Personen mit Wohnsitz in dem anderen Staate Steuerfreibetràge, -vergûnstigungen oder-ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten
gewähren, die er den Personen mit Wohnsitz in seinem Gebiete gewährt.
(4)Die Unternehmen eines der Vertragstaaten, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer Person mit Wohnsitz in dem anderen Staat oder mehreren solchen Personen gehört oder der Kontrolle dieser Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Staate keiner Besteuerung oder einer damit
sammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
sammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(5)Der Ausdruck « Besteuerung » bezieht sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens. Artikel 26.
(1)Die
ständigen Behörden der beiden Vertragstaaten werden die Verwaltungsmaßnahmen treffen, die für die Anwendung dieses Abkommens, insbesondere für die Anwendung der Artikel 13, 23 und 24 notwendig sind.
(2)Die
ständigen Behörden der Vertragstaaten können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander verkehren. 1085
(3)
r Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten, sowie
r Beseitigung von Härten auf Grund einer Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, werden sich die
ständigen Behörden verständigen. Artikel
- Dieses Abkommen ist auf die Steuern anzuwenden, die für die Zeit nach dem
- Dezember 1956 erhoben werden. Artikel 28.
(1)Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung ; die Ratifizierungsurkunden sollen sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.
(2)Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, aber nicht vor 1961, das Abkommen gegenüber dem anderen Staate schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen letztmals anzuwenden auf die Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dièses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen. Geschehen
Luxemburg, am 23. August 1958, in zwei Urschriften. Für das Großherzogtum Luxemburg : Joseph BECH, Pierre WERNER. Für die Bundesrepublik Deutschland : Karl Graf von SPRETI. SCHLUSSPROTOKOLL. Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland
r Vermeidung von Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärung abgegeben, die einen integrierenden Teil des Abkommens selbst bildet :
Artikel 1. 1.
Das Abkommen gilt nicht für Holdinggesellschaften im Sinne der besonderen luxemburgischen Gesetze (
r Zeit Gesetze vom
- Juli 1929 und
- Dezember 1937). Es gilt auch nicht für Einkünfte, die eine Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland von diesen Holdinggesellschaften bezieht, und für Anteile an diesen Gesellschaften, die dieser Person gehören.
- Das Abkommen erstreckt sich nicht auf einmalige Steuern vom Vermögen oder Vermögenszuwachs.
- Die
ständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich ins Einvernehmen setzen, wenn Zweifel entstehen sollten, auf welche künftigen Steuern das Abkommen anzuwenden ist, damit das Abkommen dahin ausgelegt oder geändert werden kann, wie es erforderlich erachtet wird.
Artikel 2. 4.
Ein Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhof in einem der Vertragstaaten, der auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Vertragstaaten errichtet worden ist, wird nicht als Betriebstätte eines Eisenbahnunternehmens des anderen Vertragstaates behandelt. 1086 5. Ein Versicherungsunternehmen eines der Vertragstaaten begründet eine Betriebstätte in dem anderen Staate, wenn das Unternehmen durch einen Vertreter mit Ausnahme eines Vertreters im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d im Gebiete des anderen Staates Prämien empfängt oder durch den Vertreter auf diesem Gebiete gelegene Risiken versichert.
Artikel 4. 6.
Artikel 4 gilt auch für Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts der Vertragstaaten über Grundstücke unterliegen. 7. Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden, sind auch Einkünfte aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und Spekulationsgewinne, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen anfallen. Renten, die als Gegenleistung für die Veräußerung von unbeweglichen Vermögensgegenständen gezahlt werden, können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Rentenempfänger seinen Wohnsitz hat.
Artikel 5. 8.
Artikel 5 Abs. 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird. 9. Die Vorschrift des Artikels 5 Abs. 1 ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen der Vertragstaaten hindert, die Einkünfte aus seinem Gebiet, die einer Person mit Wohnsitz in dem anderen Staate
fließen (z. B. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren usw.), nach Maßgabe des Abkommens
besteuern, wenn diese Einkünfte keiner in dem Gebiet des erstgenannten Staates belegenen Betriebstätte
zurechnen sind. 10. Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Einkünfte nach Artikel 5 Abs. 2 ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte
rechenbaren Ausgaben einschließlich eines Anteils an den Geschàftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten des Unternehmens berücksichtigt, jedoch künstliche Gewinnverlagerungen ausgeschlosseh werden ; insbesondere ist die Vereinbarung von Zinsen oder Lizenzgebühren zwischen den Betriebstätten desselben Unternehmens unbeachtlich. In besonderen Fällen kann bei der Ermittlung der Einkünfte der Betriebstätte der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden. Die
ständigen Behörden der Vertragstaaten sollen sich
einem möglichst frühen Zeitpunkt verständigen, wenn dies für die
rechnung der Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich ist.
den Artikeln 5, 7 und
- Wie ein Unternehmer wird ein stiller Gesellschafter behandelt, wenn mit seiner Beteiligung eine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist. Ist dies nicht der Fall, so werden die Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter als Dividenden (Artikel 13) behandelt.
- Der Besitz von Aktien, Kuxen, Anteilscheinen und ähnlichen Wertpapieren, von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft macht den Besitzer nicht
m Unternehmer oder Mitunternehmer. Einkünfte aus diesen Wertpapieren und Anteilen werden als Dividenden (Artikel 13) behandelt.
Artikel 7. 13.
Artikel 7 gilt auch, wenn der Betrieb mit gecharterten oder gemieteten Fahrzeugen durchgeführt wird. Er gilt ebenfalls für Agenturen, soweit die Tätigkeit der Agentur unmittelbar mit dem Betrieb oder dem
bringerdienst
sammenhängt.
- Artikel 7 gilt auch für Beteiligungen von Unternehmen der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt an einem Pool oder an einer Betriebsgemeinschaft.
- Artikel 7 Abs. 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird. 1087
Artikel 9. 16.
Artikel 9 Abs. 4 gilt nur für Vergütungen, die für eine beaufsichtigende Tätigkeit gewährt werden. Vergütungen für eine andere Tätigkeit sind nach Artikel 10 oder 11
behandeln.
Artikel 10. 17.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind insbesondere : Gehälter, Besoldungen, Löhne, Tantiemen, Gratitikationen oder sonstige Bezüge, geldwerte Vorteile und Entschädigungen der in einem Dienstverhältnis beschäftigten natürlichen Personen.
- Ist der Arbeitgeber eine Personengesellschaft, so gilt als Wohnsitz im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 Nr. 2 der Ort der Leitung.
- Artikel 10 Abs. 1 gilt nicht für Studenten aus einem der Vertragstaaten, die gegen Entgelt bei einem Unternehmen des anderen Staates nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres beschäftigt werden, um die notwendige praktische Ausbildung
erhalten ; in diesem Falle hat der erstgenannte Staat das Besteuerungsrecht.
Artikel 11. 20.
Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die die Société Nationale des Chemins de Fer Luxembourgeois, die Administration Luxembourgeoise des P.T.T., die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundesbank zahlen, fallen unter Artikel 11 Abs. 1 und nicht unter Artikel 11 Abs. 2.
Artikel 13. 21.
Solange in der Bundesrepublik Deutschland der Satz der Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als der Steuersatz für nicht ausgeschüttete Gewinne, gilt für Beteiligungen im Sinne des Artikels 13 Abs. 4 das Folgende :
- a)beträgt der Unterschied 10 v.H. oder mehr, so darf der Steuerabzug in der Bundesrepublik Deutschland 15 v.H. der Dividenden nicht übersteigen ;
- b)beträgt der Unterschied 20 v.H. oder mehr, so darf bei Dividenden, die nach dem 31. Dezember 1958 gezahlt werden, der Steuerabzug in der Bundesrepublik Deutschland 25 v.H. nicht übersteigen.
Artikel 15. 22.
Soweit in Verträgen Entgelte als Lizenzgebühren oder andere Vergütungen vereinbart werden, die sachlich verdeckte Gewinnausschüttungen sind, ist Artikel 13 anzuwenden.
den Artikeln 13, 14 und
- Die Vorschriften der Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 14 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 3 schließen nicht aus, dass Abzugsteuern
nächst nach den Sätzen erhoben werden, die ohne Berücksichtigung des Abkommens anzuwenden wären. Soweit die einbehaltene Steuer die Steuer übersteigt, die sich bei Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens ergibt, ist der übersteigende Betrag auf Antrag des Gläubigers dieser Beträge
erstatten. Die Erstattung ist vorzunehmen, wenn der Antrag auf Erstattung innerhalb einer Frist von zwei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt des
fließens der Beträge, gestellt wird ; für Beträge, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens
geflossen sind, beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens.
Artikel 20. 24.
Bei Einbeziehung der Dividenden in die Bemessungsgrundlage nach Artikel 20 Abs. 4 Satz 3 ist der Bruttobetrag der Dividenden um die im Abzugsweg erhobene Steuer der Bundesrepublik Deutschland
vermindern. 1088
Artikel 21. 25.
Angehörige einer diplomatischen Vertretung eines der Vertragstaaten haben im Empfangsstaat Anspruch auf die in den Artikeln 8 bis 19 enthaltenen Vergünstigungen, wenn sie im Entsendestaat mit den Einkünften, die ihnen aus dem Empfangsstaate
fließen, und dem Vermögen im Sinne des Artikels 19 Abs. 2
den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen herangezogen werden. 26. Internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten haben keinen Anspruch auf die in den Artikeln 8 bis 19 enthaltenen Vergünstigungen, wenn sie mit den Einkünften, die ihnen aus einem der beiden Vertragstaaten
fließen und mit dem Vermögen im Sinne des Artikels 19 Abs. 2 im anderen Staate nicht
den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen herangezogen werden.
Artikel 23. 27.
Die Verpflichtung der
ständigen Behörden, Auskünfte
erteilen, bezieht sich nicht auf Tatsachen, deren Kenntnis die Finanzbehörden von Banken erlangt haben. Soweit die Kenntnis von Tatsachen auch aus anderen Quellen stammt, können Auskünfte erteilt werden. Geschehen
Luxemburg, am
- August 1958, in zwei Urschriften. Für das Großherzogtum Luxemburg : Für die Bundesrepublik Deutschland : Joseph BECH, Karl Graf von SPRETI. Pierre WERNER. ECHANGE DE NOTES. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Luxemburg. Luxemburg, den
- August
- Herr Aussenminister, Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Grossherzogtum Luxemburg über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes mitzuteilen : Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Bei Anwendung des Abkommens auf das Land Berlin gelten die Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin. Falls dieser Vorschlag die Billigung der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg findet, sollen die vorliegende Note und Ihre Antwortnote als eine Vereinbarung angesehen werden. Ich benutze diesen Anlass, um Eure Exzellenz erneut meiner ausgezeichnetsten Hochachtung
versichern. Karl Graf von SPRETI. Seiner Exzellenz Herm Joseph BECH, Grossherzoglich Luxemburgischer Aussenminister Luxemburg. 1089 Ministère des Affaires Etrangères. Luxembourg, le 23 août
- Monsieur l´Ambassadeur, J´ai l´honneur d´accuser réception de votre note de ce jour conçue en ces termes : Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Grossherzogtum Luxemburg über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes mitzuteilen : Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Bei Anwendung des Abkommens auf das Land Berlin gelten die Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin. Falls dieser Vorschlag die Billigung der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg findet, sollen die vorliegende Note und Ihre Antwortnote als eine Vereinbarung angesehen werden. J´ai l´honneur de vous marquer l´accord du Gouvernement luxembourgeois avec ce qui précède. Veuillez agréer, Monsieur l´Ambassadeur, les assurances de ma très haute considération. BECH. Son Excellence le Comte Karl von SPRETI Ambassadeur de la République Fédérale d´Allemagne Luxembourg. Arrêté ministériel du 16 septembre 1959, ayant pour objet de désigner les bureaux du service régional de contrôle de la retenue d´impôt sur les traitements et salaires auxquels sont attachés des vérificateurs. Le Ministre des Finances, Vu l´article 11, al. 2 de la loi du 25 mai 1949 concernant la réorganisation de l´Administration des Contributions et Accises ; Vu l´article 4 de l´arrêté grand-ducal du 25 mars 1957 concernant l´organisation des services de contrôle et de recette de l´Administration des Contributions, tel que cet article a été modifié par l´arrêté grand-ducal du 25 août 1959; Après délibération du Gouvernement en Conseil ; Arrête : Art. 1er. Les 2 vérificateurs prévus par l´article 4, al. 2 de l´arrêté grand-ducal susvisé du 25 mars 1957, tel que cet article a été modifié par l´arrêté grand-ducal du 25 août 1959, sont attachés aux bureaux suivants du service régional de contrôle de la retenue d´impôt : un vérificateur est attaché à chacun des bureaux de Luxembourg et d´Esch-sur-Alzette. Art.
- Le présent arrêté sera publié au Mémorial Le Ministre des Finances, Pierre Werner. 1090 Naturalisations. Par loi du 10 août 1959, la naturalisation est accordée à Monsieur Bach Guillaume Pierre, né le 5 mai 1912 à Schaffhausen/Sarre, demeurant à Buschdorf. Cette naturalisation a été acceptée le 2 septembre 1959, ainsi que cela résulte d´un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune de Boevange/Attert. Elle sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par loi du 10 août 1959, la naturalisation est accordée à Monsieur Neumaier Pierre Guillaume, né le 14 octobre 1926 à Busenbach/Allemagne, demeurant à Lorentzweiler. Cette naturalisation a été acceptée le 10 septembre 1959, ainsi que cela résulte d´un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune de Lorentzweiler. Elle sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par loi du 10 août 1959, la naturalisation est accordée à Monsieur Weishaar Jean Adam, né le 8 octobre 1903 à Malstatt -Burbach /Allemagne, demeurant à Noertzange. Cette naturalisation a été acceptée le 8 septembre 1959, ainsi que cela résulte d´un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune de Bettembourg. Elle sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par loi du 10 août 1959, la naturalisation est accordée à Madame Pissula Marianne Marthe, épouse Wagner Nicolas, née le 6 juillet 1921 à Bismarckhütte /Allemagne, demeurant à Dudelange. Cette naturalisation a été acceptée le 11 septembre 1959, ainsi que cela résulte d´un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune de Dudelange. Elle sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par loi du 10 août 1959, la naturalisation est accordée à Monsieur Fiorese Gino Mario, né le 25 juin 1928 à Esch-sur-Alzette et y demeurant. Cette naturalisation a été acceptée le 5 septembre 1959, ainsi que cela résulte d´un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune d´Esch-sur-Alzette. Elle sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par loi du 10 août 1959, la naturalisation est accordée à Monsieur Fiorese René, né le 25 septembre 1929 à Esch-sur-Alzette et y demeurant. Cette naturalisation a été acceptée le 5 septembre 1959, ainsi que cela résulte d´un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune d´Esch-sur-Alzette. Elle sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par loi du 10 août 1959, la naturalisation est accordée à Madame Mathieu Marie, épouse Schroeder Joseph, née le 18 septembre 1918 à Dudelange, demeurant à Esch-sur-Alzette. Cette naturalisation a été acceptée le 5 septembre 1959, ainsi que cela résulte d´un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune d´Esch-sur-Alzette. Elle sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par loi du 10 août 1959, la naturalisation est accordée à Monsieur Pasquini René, né le 19 novembre 1929 à Esch-sur-Alzette et y demeurant. Cette naturalisation a été acceptée le 5 septembre 1959, ainsi que cela résulte d´un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune d´Esch-sur-Alzette. Elle sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par loi du 10 août 1959, la naturalisation est accordée à Monsieur Bonani Ottorino, né le 3 juillet 1920 à Ste Marie-aux-Chênes/France, demeurant à Esch-sur-Alzette. Cette naturalisation a été acceptée le 8 septembre 1959, ainsi que cela résulte d´un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune d´Esch-sur-Alzette. Elle sort ses effets trois jours francs après la présent publication. 1091 Naturalisations. Par loi du 10 août 1959, la naturalisation est accordée à Monsieur Brunetti Osvaldo, né le 3 septembre 1922 à Gubbio/Italie demeurant à Esch-sur-Alzette. Cette naturalisation a été acceptée le 10 septembre 1959, ainsi que cela résulte d´un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune d´Esch-sur-Alzette. Elle sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par loi du 10 août 1949, la naturalisation est accordée à Monsieur Cantarelli Augustin Antoine, né le 11 février 1923 à Esch-sur-Alzette et y demeurant. Cette naturalisation a été acceptée le 8 septembre 1959, ainsi que cela résulte d´un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune d´Esch-sur-Alzette. Elle sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par loi du 10 août 1959, la naturalisation est accordée à Madame Plein Marthe Anne, épouse Schroeder Aloyse, née le 24 février 1920 à Sehlem/Allemagne, demeurant à Kleinbettingen. Cette naturalisation a été acceptée le 11 septembre 1959, ainsi que cela résulte d´un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune de Steinfort. Elle sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par loi du 10 août 1959, la naturalisation est accordée à Monsieur Krethen Jean Joseph, né le 19 juin 1919 à Kayl et y demeurant. Cette naturalisation a été acceptée le 10 septembre 1959, ainsi que cela résulte d´un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune de Kayl. Elle sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par loi du 10 août 1959, la naturalisation est accordée à Monsieur Schmitz Charles, né le 25 septembre 1909 à Dasbourg/Allemagne, demeurant à Rodershausen. Cette naturalisation a été acceptée le 7 septembre 1959, ainsi que cela résulte d´un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune de Hosingen. Elle sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par loi du 10 août 1959, la naturalisation est accordée à Madame Schmitz Marguerite Joséphine, épouse Rickal Michel Marcel, née le 17 septembre 1928 à Hosingen, demeurant à Soleuvre. Cette naturalisation a été acceptée le 7 septembre 1959, ainsi que cela résulte d´un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune de Sanem. Elle sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par loi du 10 août 1959, la naturalisation est accordée à Monsieur Sinico Leonello Louis, né le 19 avril 1925 à Palu di Zevio/Italie, demeurant à Soleuvre. Cette naturalisation a été acceptée le 7 septembre 1959, ainsi que cela résulte d´un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune de Sanem. Elle sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par loi du 10 août 1959, la naturalisation est accordée à Monsieur Arnold Jean, né le 6 février 1929 à Paris
(13e), demeurant à Kayl. Cette naturalistion a été acceptée le 9 septembre 1959, ainsi que cela résulte d´un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune de Kayl. Elle sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par loi du 10 août 1959, la naturalisation est accordée à Monsieur Barsotti Walter, né le 26 août 1925 à Differdange demeurant à Belvaux. Cette naturalisation a été acceptée le 8 septembre 1959, ainsi que cela résulte d´un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune de Sanem. Elle sort ses effets trois jours francs après la présente publication. 1092 Naturalisations. Par loi du 10 août 1959, la naturalisation est accordée à Monsieur Breyer Pierre Joseph Emile, né le 4 octobre 1906 à Arlon/Belgique, demeurant à Pétange. Cette naturalisation a été acceptée le 10 septembre 1959, ainsi que cela résulte d´un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune de Pétange. Elle sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par loi du 10 août 1959, la naturalisation est accordée à Monsieur Delli Zotti Paul Oswald, né le 27 février 1912 à Treppo Carnico/Italie, demeurant à Bettembourg. Cette naturalisation a été acceptée le 8 septembre 1959, ainsi que cela résulte d´un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune de Bettembourg. Elle sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par loi du 10 août 1959, la naturalisation est accordée à Monsieur Buchner Hirsch, né le 1er mars 1899 à Kronotow/Pologne, demeurant à Esch-sur-Alzette. Cette naturalisation a été acceptée le 10 septembre 1959, ainsi que cela résulte d´un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune d´Esch-sur-Alzette. Elle sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par loi du 10 août 1959, la naturalisation est accordée à Monsieur Gross Kurt Alfred Edouard, né le 21 décembre 1911 à Hamborn/Allemagne, demeurant à Esch-sur-Alzette. Cette naturalisation a été acceptée le 8 septembre 1959, ainsi que cela résulte d´un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune d´Esch-sur-Alzette. Elle sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par loi du 10 août 1959, la naturalisation est accordée à Madame Jaroszek Irène Aline, épouse Ernster Marcel Albert, née le 31 juillet 1931 à Esch-sur-Alzette et y demeurant. Cette naturalisation a été acceptée le 8 septembre 1959, ainsi que cela résulte d´un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune d´Esch-sur-Alzette. Elle sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par loi du 10 août 1959, la naturalisation est accordée à Monsieur
ccoli François Joseph, né le 14 novembre 1923 à Luxembourg et y demeurant. Cette naturalisation a été acceptée le 9 septembre 1959, ainsi que cela résulte d´un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la commune de Luxembourg, Elle sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Avis. Indigénat. Par déclaration d´option faite le 1er octobre 1953 devant l´officier de l´état civil de la commune de Schifflange, en conformité de l´art. 19,3 de la loi du 9 mars 1940, la dame Spelta Angiola, épouse Jacoby Jean Léon, née le 27 août 1931, à Castelvetro/Italie, demeurant à Schifflange, a acquis la qualité de Luxembourgeoise. Cette déclaration sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par déclaration d´option faite le 21 octobre 1958 devant l´officier de l´état civil de la commune de Bissen, en conformité de l´art. 19,3 de la loi du 9 mars 1940, la dame Horsmans Marie-Thérèse Guillemine, épouse Franck Marcel, née le 31 janvier 1932 à Voerendaal/Pays-Bas, demeurant à Bissen, a acquis la qualité de Luxembourgeoise. Cette déclaration sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par déclaration d´option faite le 17 janvier 1959 devant l´officier de l´état civil de la commune de Dudelange, en conformité de l´art. 19,3 de la loi du 9 mars 1950, la dame Muller Jacqueline Marie, épouse Letsch Joseph, née le 7 décembre 1933 à Mondeville/France, demeurant à Dudelange, a acquis la qualité de Luxembourgeoise. Cette déclaration sort ses effets trois jours francs après la présente publication. 1093 Avis. Indigénat. Par déclaration d´option faite le 25 juin 1958 devant l´officier de l´état civil de la commune de Rumelange, en conformité de l´art. 19,3 de la loi du 9 mars 1940, la dame Grossmann Helga Irme, épouse Hardt Edmond Mathias, née le 31 août 1936 à Düppenweiler/Allemagne, demeurant à Rumelange, a acquis la qualité de Luxembourgeoise. Cette déclaration sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par déclaration d´option faite le 13 octobre 1958 devant l´officier de l´état civil de la commune de Pétange, en conformité de l´art. 19,1 de la loi du 9 mars 1940, le sieur Robert Ernest, né le 7 octobre 1940 à Pétange, demeurant à Rodange, a acquis la qualité de Luxembourgeois. Cette déclaration sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par déclaration d´option faite le 14 novembre 1958 devant l´officier de l´état civil de la commune de Mondercange, en conformité de l´art. 19,3 de la loi du 9 mars 1940, la dame Bertozzi Marie Rose, épouse Rollinger Paul Jean, née le 25 avril 1939 à Soleuvre, demeurant à Mondercange, a acquis la qualité de Luxembourgeoise. Cette déclaration sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Par déclaration d´option faite le 18 mars 1959 devant l´officier de l´état civil de la commune de Pétange, en conformité de l´art. 19,1 de la loi du 9 mars 1940, la demoiselle Spurk Gisèle, née le 7 février 1941 à Pétange, demeurant à Rodange, a acquis la qualité de Luxembourgeoise. Cette déclaration sort ses effets trois jours francs après la présente publication. Bekanntmachung. Anträge auf gerichtliche Todeserklärung der nachstehend aufgezählten Personen sind gestellt worden. Anthony Marcel, geb. am 26.1.1922 in Bettel, vermisst seit Kriegsende. Baracaia Ferdinando, geb. am 26.11.1922 in Düdelingen, vermisst seit Kriegsende. Franck Albert, geb. am 7.2.1924 in Redingen/Attert, vermisst seit Kriegsende. Franck Joseph-Jean, geb. am 4.5.1921 in Luxemburg, vermisst seit Kriegsende. Gehlhausen Nic., geb. am 6.9.1924 in Grevenmacher, vermisst seit Februar 1945. Graff Jean, geb. am 9.3.1922 in Differdingen, vermisst seit Oktober 1943. Kisch Norbert, geb. am 20 .7.1923 in Luxembourg, vermisst seit Kriegsende. Moes Jean, geb. am 21.3.1924 in Hostert (Niederanven) vermisst seit Kriegsende. Molling Roger, geb. am 3.3.1922 in Düdelingen, vermisst seit Juli 1943. Schmit Jean, geb. am 30.3.1908 in Petingen, vermisst seit Kriegsende. Schmitz Jean, geb. am 17.4.1923 in Huldingen, vermisst seit November 1943. Schopen Robert, geb. am 12.12.1924 in Esch/Alzette, vermisst seit Dezember 1944. Alle Personen, welche nähere Angaben über den Tod der vorstehenden Personen machen können, sind hiermit ersucht, binnen 10 Tagen dem Innenministerium einen kurzen Bericht einzusenden. Avis. Par arrêté grand-ducal du 14 septembre 1959, M. Bernard Molitor, professeur au Lycée classique de Diekirch, a été nommé directeur du même établissement. 15 septembre 1959. Avis. Enseignement secondaire. Par arrêté grand-ducal du 14 septembre 1959, démission honorable de ses fonctions a été accordée, sur sa demande, à M. Amand Bodé, directeur du Lycée classique de Diekirch, avec faculté de faire valoir ses droits à la pension. Par le même arrêté M. Bodé a été nommé directeur honoraire du Lycée classique de Diekirch. 15 septembre 1959. 1094 Avis. Sociétés de secours mutuels. Par arrêté de Monsieur le Ministre du Travail et de la Sécurité sociale du 12 septembre 1959, sont approuvés les statuts de la Section d´Esch-sur-Alzette du « Letzeburger Chreschtleche Gewerkschaftsbond» et ce à partir du 1er janvier 1959. Text der Statuten. Art. 1. Ab 1. Januar wird unter der Bezeichnung « Sterbekasse der Sektion Esch/Alzette des L.C.G.B.» eine, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juli 1891, auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse gegründet. Art. 2. Der betreffende Sitz befindet sich in Esch/Alzette und ihr Wirkungskreis begreift das Grossherzogtum Luxemburg. Art. 3. Zweck der Sterbekasse ist beim Tode eines Mitgliedes ein Sofort zahlbares Sterbegeld an die Hinterbliebenen
zahlen
r Bestreitung der Unkosten und den Beitritt
r « Caisse chirurgicale mutualiste du Grand-Duché de Luxembourg»
ermöglichen. Art.
- Jedes Mitglied, so wie dessen Ehefrau und Kinder, der Sektion Esch/Alzette des L.C.G.B. können Mitglieder der Sektions-Sterbekasse werden, wofern sie ab
- Januar 1960 das Höchstzulassungsalter von 50 Jahren nicht überschritten haben. Die Aufnahme erfolgt, auf Grund eines schriftlichen Gesuches, durch den Verwaltungsrat. Art.
- Von rechtswegen ausgeschlossen sind die Mitglieder welche nach dreimaliger Aufforderung ihren Beitrag nicht bezahlt haben. Art.
- Der Austritt oder Ausschluss geben kein Recht auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge. Art.
- Die Sterbekasse wird verwaltet durch einen Verwaltungsrat, bestehend aus 7 Mitgliedern von welchen jeweils die Hälfte durch die Generalversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Austretende Mitglieder sind wiederwählbar. Der Verwaltungsrat verteilt unter sich die einzelnen Funktionen. In der jährlich stattfindenden Generalversammlung legt der Verwaltungsrat Rechnung ab über seine Amtstätigkeit und über die Geschäfte des vergangenen Jahres. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitgliedern gefasst. Art.
- Ueber die Vereinsgelder wird eine von den Geschäften der Gewerkschaft völlig getrenntes Buch geführt. Art.
- Die Anteile der Mitglieder können weder abgetreten noch mit Beschlag belegt werden. Art.
- Von den Mitgliedern kann kein Beitrag erhoben werden und das Vereinsvermögen kann nicht verwendet werden für Zwecke die nicht in den Statuten vorgesehen sind. Art.
- Der monatliche Beitrag beträgt 5 Franken. Art.
- Das
zahlende Sterbegeld beträgt nach dem ersten Mitgliedsjahr 1500 Franken, es erweitert sich jedes folgende Mitgliedsjahr um 100 Franken, um ab 6. Mitgliedsjahr den Höchstbetrag von 2000 Franken
erreichen. Art.
- Die Auszahlung des Sterbegeldes erfolgt der Reihe nach an den hinterbliebenen Ehepartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister oder die gesetzlichen Erben. Vorlegen eines amtlichen Totenscheines ist erfordert. Art.
- Das Vereinsvermögen besteht aus :
- den Einzahlungen der Mitglieder ;
- den Staats- und Gemeindezuschüssen ;
- den Schenkungen und Vermächtnissen ;
- den Zinsen der angelegten Gelder. Art.
- Statutenänderungen, desgleichen Auflösung der Kasse können nur im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes vom
- Juli 1891 erfolgen. 12 September
- Imprimerie de la Cour Victor Buck, S. à r. l., Luxembourg