2561 MEMORIAL MEMORIAL Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg RECUEIL DE LEGISLATION A –– N° 189 19 décembre 2008 Sommaire ACCORD CONCERNANT LA PROTECTION RECIPROQUE DES INFORMATIONS CLASSIFIEES: LUXEMBOURG – ALLEMAGNE Loi du 16 décembre 2008 portant approbation de l’Accord entre le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg et le Gouvernement de la République fédérale d’Allemagne concernant la protection réciproque des informations classifiées, signé à Berlin, le 17 janvier 2006 . . . . . . page 2562 2562 Loi du 16 décembre 2008 portant approbation de l’Accord entre le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg et le Gouvernement de la République fédérale d’Allemagne concernant la protection réciproque des informations classifiées, signé à Berlin, le 17 janvier
- Nous Henri, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, Notre Conseil d’Etat entendu; De l’assentiment de la Chambre des Députés; Vu la décision de la Chambres des Députés du 19 novembre 2008 et celle du Conseil d’Etat du 9 décembre 2008 portant qu’il n’y a pas lieu à second vote; Avons ordonné et ordonnons: Article unique. Est approuvé l’Accord entre le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg et le Gouvernement de la République fédérale d’Allemagne concernant la protection réciproque des informations classifiées, signé à Berlin, le 17 janvier
- Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Le Premier Ministre, Ministre d’Etat, Jean-Claude Juncker Palais de Luxembourg, le 16 décembre
- Henri Le Ministre des Affaires étrangères et de l’Immigration, Jean Asselborn Doc. parl. 5753; sess. ord. 2006-2007 et 2008-2009 ABKOMMEN zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Großherzogtums Luxemburg – in der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewährleisten, die zwischen den zuständigen Behörden des Großherzogtums Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland sowie mit Auftragnehmern im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder zwischen Auftragnehmern beider Vertragsparteien ausgetauscht werden, von dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über Zusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von Verschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen
(1)Im Sinne dieses Abkommens
- sind Verschlusssachen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft;
- ist ein „Verschlusssachenauftrag“ ein Vertrag zwischen einer Behörde oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen Vertragspartei (Auftraggeber) und einem Unternehmen aus dem Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer); im Rahmen eines derartigen Vertrags sind Verschlusssachen aus dem Staat des Auftraggebers dem Auftragnehmer zu überlassen, von dem Auftragnehmer zu entwickeln oder Mitarbeitern des Auftragnehmers, die Arbeiten in Einrichtungen des Auftraggebers durchzuführen haben, zugänglich zu machen. 2563
(2)Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Im Großherzogtum Luxemburg sind Verschlusssachen
- a)TRES SECRET, wenn ihr unangemessener Gebrauch außerordentlich schweren Schaden für die Sicherheit des Großherzogtums Luxemburg und der Staaten, mit denen es durch eine Übereinkunft über eine gemeinsame Verteidigung verbunden ist, die internationalen Beziehungen sowie das wissenschaftliche und wirtschaftliche Potenzial des Großherzogtums Luxemburg verursachen könnte,
- b)SECRET, wenn ihr unangemessener Gebrauch schweren Schaden für die unter Buchstabe a aufgeführten Interessen verursachen könnte,
- c)CONFIDENTIEL, wenn ihr unangemessener Gebrauch Schaden für die unter Buchstabe a aufgeführten Interessen verursachen könnte,
- d)RESTREINT, wenn ihr unangemessener Gebrauch für die unter Buchstabe a aufgeführten Interessen nachteilig sein könnte. 2. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen
- a)STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
- b)GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
- c)VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
- d)VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Artikel 2 Vergleichbarkeit
(1)Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhaltungsgrade vergleichbar sind: Großherzogtum Luxemburg Bundesrepublik Deutschland TRES SECRET STRENG GEHEIM SECRET GEHEIM CONFIDENTIEL VS-VERTRAULICH RESTREINT VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
(2)Im Großherzogtum Luxemburg hergestellte Verschlusssachen werden zusätzlich mit „LUX“ gekennzeichnet. Artikel 3 Kennzeichnung
(1)Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veranlassung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren nationalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet.
(2)Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen, die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschlusssachenaufträgen entstehen, und für im Empfängerstaat hergestellte Kopien.
(3)Geheimhaltungsgrade werden von der für den Empfänger der betreffenden Verschlusssache zuständigen Behörde oder auf deren Veranlassung auf Ersuchen der zuständigen Behörde des herausgebenden Staates geändert oder aufgehoben. Die zuständige Behörde des herausgebenden Staates teilt der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Absicht, einen Geheimhaltungsgrad zu ändern oder aufzuheben, sechs Wochen im Voraus mit. Artikel 4 Innerstaatliche Maßnahmen
(1)Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um den Geheimschutz von Verschlusssachen zu gewährleisten, die nach diesem Abkommen entstehen, ausgetauscht oder aufbewahrt werden. Sie gewähren diesen Verschlusssachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie er von der Regierung der empfangenden Vertragspartei für eigene Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads gefordert wird.
(2)Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den angegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Vertragspartei darf Verschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen noch ihre Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn, dies geschieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschränkungen, die von oder im Auftrag der herausgebenden Vertragspartei festgelegt worden sind. Einer gegenteiligen Regelung muss der Herausgeber der Verschlusssache schriftlich zugestimmt haben. 2564
(3)Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden, die auf Grund ihrer Aufgaben die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die – außer im Fall von RESTREINT/VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sind. Die Ermächtigung setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die mindestens so streng sein muss wie diejenige, die für den Zugang zu innerstaatlichen Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads durchgeführt wird.
(4)Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads CONFIDENTIEL/VS-VERTRAULICH und höher durch eine Person mit der alleinigen Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei, einer der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens vom
- Juli 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Maßnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätigkeit der europäischen Rüstungsindustrie oder einer der Vertragsparteien des OCCAR-Geheimschutzabkommens vom
- September 2004 zwischen der Regierung der Französischen Republik, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Belgien, der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland wird ohne vorherige Genehmigung der herausgebenden Regierung gewährt. Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines der oben angeführten Länder besitzen, darf der Zugang zu CONFIDENTIEL/ VS-VERTRAULICH oder höher nur mit vorheriger Genehmigung des Herausgebers der Verschlusssachen gewährt werden.
(5)Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen der Vertragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen Land haben und dort Zugang zu Verschlusssachen benötigen, werden von deren Nationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise Beauftragten Sicherheitsbehörden oder anderen zuständigen innerstaatlichen Behörden vorgenommen.
(6)Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Land der anderen Vertragspartei haben und dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben sollen, werden hingegen von der zuständigen Sicherheitsbehörde dieses Staates durchgeführt, wobei gegebenenfalls Sicherheitsauskünfte im Ausland eingeholt werden.
(7)Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für die Einhaltung dieses Abkommens.
(8)Für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads RESTREINT/VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH finden die Artikel 5 und 6 keine Anwendung. Artikel 5 Vergabe von Verschlusssachenaufträgen
(1)Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auftraggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid ein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genommene Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die zuständige Behörde seines Landes unterliegt und ob er die für die Auftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen getroffen hat. Ist ein Auftragnehmer noch nicht in der Geheimschutzbetreuung, kann dies beantragt werden.
(2)Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bereits vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden müssen.
(3)In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Verfahren angewendet:
- Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für Auftragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei enthalten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den Umfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragnehmer voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entstehenden Verschlusssachen.
- Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen Bezeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und dem Namen des Sicherheitsbevollmächtigten sowie dessen Telefon- und Faxverbindung und gegebenenfalls EMail-Adresse insbesondere Angaben darüber enthalten, in welchem Umfang und bis zu welchem Geheimhaltungsgrad bei dem betreffenden Unternehmen Geheimschutzmaßnahmen auf der Grundlage innerstaatlicher Geheimschutzvorschriften getroffen worden sind.
- Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheitsbescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.
- Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt in der Landessprache der zu unterrichtenden Behörde oder in englischer Sprache.
- Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung von Sicherheitsbescheiden sind schriftlich zu übermitteln. 2565 Artikel 6 Durchführung von Verschlusssachenaufträgen
(1)Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutzklausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist, die zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrungen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften seines Landes zu treffen.
(2)Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheimschutzklausel aufzunehmen:
- die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der vergleichbaren Geheimschutzkennzeichnungen und Geheimhaltungsgrade der beiden Vertragsparteien in Übereinstimmung mit diesem Abkommen;
- die Namen der jeweils zuständigen Behörde der Vertragsparteien, die zur Genehmigung der Überlassung von Verschlusssachen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen, und zur Koordinierung des Schutzes dieser Verschlusssachen ermächtigt ist;
- die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zuständigen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiterzugeben sind;
- die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von Änderungen, die sich möglicherweise in Bezug auf die Änderung von Geheimschutzkennzeichnung von Verschlusssachen aufgrund von Änderungen ihrer Geheimschutzkennzeichnungen oder wegen des Wegfalls der Schutzbedürftigkeit ergeben;
- die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des Zugangs von Personal der Vertragsparteien;
- die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an Auftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen verwendet und aufbewahrt werden sollen;
- die Forderung, dass der Auftragnehmer den Zugang zu einer Verschlusssache nur einer Person gewähren darf, welche die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der Durchführung des Auftrags beauftragt worden oder daran beteiligt ist und – außer im Fall von als RESTREINT/VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen – zuvor bis zum entsprechenden Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft worden ist;
- die Forderung, dass eine Verschlusssache an eine Person nach der Maßgabe des Artikel 4 Absatz 4 nur weitergegeben bzw. deren Weitergabe gestattet werden darf, wenn die herausgebende Regierung dem zugestimmt hat;
- die Forderung, dass der Auftragnehmer seine zuständige Behörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten Verlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder unbefugte Bekanntgabe der unter den Auftrag fallenden Verschlusssachen zu unterrichten hat.
(3)Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt dem Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstufungsliste) sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssacheneinstufung bedürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und veranlasst, dass diese Aufstellung dem Verschlusssachenauftrag als Anhang beigefügt wird. Die für den Auftraggeber zuständige Behörde hat diese Aufstellung auch der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde zu übermitteln oder deren Übermittlung zu veranlassen.
(4)Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher, dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugänglich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheitsbescheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vorliegt. Artikel 7 Übermittlung von Verschlusssachen
(1)Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads TRES SECRET/STRENG GEHEIM werden zwischen den Vertragsparteien nur als diplomatisches Kuriergepäck von Regierung zu Regierung nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften übermittelt.
(2)Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade CONFIDENTIEL/VS-VERTRAULICH und SECRET/GEHEIM werden von einem Staat in den anderen grundsätzlich auf amtlichem Kurierweg befördert. Die Nationale Sicherheitsbehörden beziehungsweise die Beauftragten Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien können alternative Übermittlungswege vereinbaren. Der Empfang einer Verschlusssache wird von der zuständigen Behörde oder auf deren Veranlassung bestätigt und die Verschlusssachen nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften an den Empfänger weitergeleitet.
(3)Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeichnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Beschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade CONFIDENTIEL/VS-VERTRAULICH und SECRET/GEHEIM auf einem anderen als dem amtlichen Kurierweg befördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des amtlichen Kurierwegs den Transport oder die Ausführung eines Auftrags unangemessen erschweren würde. In derartigen Fällen
- muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;
- muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige Behörde zu übergeben; 2566
- müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbeförderung geltenden Bestimmungen verpackt sein;
- muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangsbescheinigung erfolgen;
- muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen, den die für die absendende oder die empfangende Stelle zuständige Behörde ausgestellt hat.
(4)Für die Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL/VS-VERTRAULICH und höher werden Transport, Transportweg und Begleitschutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden auf der Grundlage eines detaillierten Transportplans festgelegt.
(5)Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads CONFIDENTIEL/VS-VERTRAULICH und höher dürfen auf elektronischem Wege nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die Verschlüsselung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungsgrade dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden, die von den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.
(6)Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads RESTREINT/VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften an Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit der Post oder anderen Zustelldiensten übermittelt werden.
(7)Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads RESTREINT/VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können mittels handelsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von einer zuständigen innerstaatlichen Behörde der Vertragsparteien zugelassen worden sind, elektronisch übertragen oder zugänglich gemacht werden. Eine unverschlüsselte Übermittlung von Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig, wenn innerstaatliche Geheimschutzvorschriften dem nicht entgegenstehen, ein zugelassenes Verschlüsselungssystem nicht verfügbar ist, die Übermittlung ausschließlich innerhalb von Festnetzen erfolgt und Absender und Empfänger sich zuvor über die beabsichtigte Übertragung geeinigt haben. Artikel 8 Besuche
(1)Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen gearbeitet wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei gewährt. Sie wird nur Personen erteilt, die die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und – außer im Fall von als RESTREINT/VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt sind.
(2)Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Besucher einzureisen wünschen, der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei vorzulegen. Die zuständigen Behörden teilen einander die Einzelheiten der Anmeldungen mit und stellen den Schutz personenbezogener Daten sicher.
(3)Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besuchenden Landes oder in englischer Sprache und mit folgenden Angaben versehen vorzulegen:
- Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers; Staatsangehörigkeit des Besuchers; Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde oder Stelle, die er vertritt; Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu Verschlusssachen; Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum; Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die besucht werden sollen. Artikel 9 Konsultationen
(1)Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen von den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei geltenden Bestimmungen über den Schutz von Verschlusssachen Kenntnis.
(2)Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.
(3)Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der Nationalen oder Beauftragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspartei oder jeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten anderen Behörde, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtungen zum Schutz von Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertragspartei unterstützt diese Behörde bei der Feststellung, ob solche Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden sind, ausreichend geschützt werden. Die Einzelheiten der Besuche werden von den zuständigen Behörden festgelegt. 2567 Artikel 10 Verletzung der Bestimmungen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
(1)Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
(2)Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von Verschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt. Die andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen unterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten. Artikel 11 Kosten Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses Abkommens entstehenden Kosten. Artikel 12 Zuständige Behörden Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche Behörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind. Artikel 13 Verhältnis zu anderen Übereinkünften, Absprachen und Vereinbarungen Alle bestehenden Abkommen, Abmachungen und Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen Behörden über den Schutz von Verschlusssachen bleiben von diesem Abkommen unberührt, soweit sie diesem nicht entgegenstehen. Artikel 14 Schlussbestimmungen
(1)Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
(2)Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(3)Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform von den Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens beantragen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden Antrag, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung des Abkommens auf.
(4)Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund dieses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer entstandenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu behandeln, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfertigt.
(5)Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Vertragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen unterzeichnet wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der VNRegistriernummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist. GESCHEHEN zu Berlin am 17. Januar 2006 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg Editeur: Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland