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Nummer 18. ( 197 ) Jahr 1842 Verordnungs- und Verwaltunsblatt des Großherzogthums Luxemburg. MÉMORIAL LÉGISLATIF ET ADMI

Obsah (11)§ 40§ 6§ 42§ 29§ 26§ 46§ 5§ 51§§18u§ 36§ 71

Nummer 18. ( 197 ) Jahr 1842 Verordnungs- und Verwaltunsblatt des Großherzogthums Luxemburg. MÉMORIAL LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Begleitschein-Regulativ. Unter Bezugnahm

§ 40der Zollordnung, entweder schiedene Gattungen d u Begleitscheine.

  1. a)den richtigen Eingang in dem angemeldetem Bestimmungsorte lnnerhalb des Zollvereinsgebiets oder die wirklich erfolgte Aus- oder Durchfuhr solcher Waaren zu sichern, die sich nicht in freiem Verkehr befinden, sondern auf welchen noch ein Zollanspruch hastet (Begleitschein I ) , oder
  2. b)die Erhebung des, durch vollständige Revision ermittelten und festgestellten Eingangszolls von solchen Waaren einem andern, dazu befugten Amte gegen Sicherheitsleistung zu überweisen (Begleitschein II).

Maaßgabe dieser verschiedenen Zwecke sind zwei, in Form und Wesen verschiedene Gattungen von Begleitscheinen eingeführt, welche durch die Benennungen : „Begleitschein I " und „Begleitschein II" bezeichnet werden und deren Form aus den beiliegenden Mustern I und ll ersichtlich ist. C. Anwendung §

  1. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des vorigen § sind demnach Bebeider Gattungen von Begleitscheinen. gleitscheine I über Waaren auszustellen, welche ohne Entrichtung des Eingangszolls a) bei dem Eingangsamte an der Grenze zur Weitern Abfertigung bei einem der,

§ 6

dazu befugten Aemter angemeldet werden, entweder um davon in dem angemeldeten Bestimmungsorte den Eingangszoll zu entrichten, oder solche daselbst niederzulegen, oder endlich dieselben von da unmittelbar

etnem andern Niederlageorte zu senden oder wieder

dem Aus lande auszuführen ; oder welche b) von dem Grenz-Eingangsamte aus, gegen Erlegung des Durchgangszolls,

dem Auslande direkt durchgeführt oder endlich c) aus einer. Niederlage oder einem Zoll-Lager (Zoll-Ordnung § 68) in eine andere Niederlage oder in das Ausland geführt werden sollen. In den unter a und c erwähnten Fällen ist jedoch, mit Ausnahme der Abfer- tigung von Reisenden, die Ertheilung eines Begleitscheins auf Aemter im Innern,

§ 42der Zollordnung, nur bann zulässig, wenn der Eingangszoll

(199)von den Waaren, auf welche derselbe begehrt wird, über drei Thaler (5 Fl. 15 Xr.) beträgt. §
  1. Begleitscheine II dagegen werben über solche unverzollte, jedoch speziell revidirte Waaren ausgefertigt, welche bei dem Eingangsamte an der Grenze oder bei einem Hauptamte mit Niederlage, zum Verbrauch im Vereinsgebiete und zur Ueberweisung des davon zu entrichtenden Eingangszolls, an ein dazu bequem gelegenes und,

§ 6, z u einer solchen Abfertigung befugtes Amt angemeldet werden.

Der Eingangszoll von den Waaren, welche aus diese Weise abgefertigt werden sollen, muß jedoch,

Vorschrift der Zoll-Ordnung § 51, zehn Thaler (17 F l . 30 Xr.) oder mehr betragen.D.Befugnißder §

  1. Begleitscheine dürfen in der Regel nur von Haupt-Zollämtern an der Grenze und von Hauptsteuerämtern (Hauptzollämtern im Innern) in Orten mit Niederlagsrecht ausgefertigt werden. gung der Aemter, 1) zur AusfertiBegleit- Neben-Zollämter und Haupt-Steuerämter (Haupt-Zollämter im Innern) inscheine; Orten ohne Niederlagsrecht müssen hierzu vom Finanz-Ministerium, respective vom obersten Verwaltungs-Chef ausdrücklich ermächtigt sein. In welchen Fällen HauptSteuerämter (Haupt-Zollämter im Innern) in Orten ohne Niederlagsrecht z u r Begleitschein-Ausfertigung ausnahmsweise befugt sind, ist im § 57 bestimmt. §
  2. Zur Erledigung der Begleitscheine I und II sind Haupt-Steuerämter 2) zur Erledigung (Haupt-Zollämter im Innern) in Orten mit Niederlagsrecht und Haupt-Zoll- derselben. ämter an der Grenze ohne Ausnahme befugt. Dagegen dürfen Haupt-Steuerämter (Haupt-Zollämter im Innern) in Orten ohne Niederlagsrecht nur Begleitscheine II, Neben-Zollämter aber in der Reg e l weder diese, noch Begleitscheine I erledigen. Jedoch können Aemter, welche zu einer der beiden ebengenannten Klassen gehören, ausnahmsweise zur Erledigung der Begleitscheine I vom Finanz-Ministerio respective vom obersten Verwaltungs-Chef ermächtigt werden, was für Neben-Zollämter zugleich auch die Befugniß zur Erledigung der Begleitscheine II in sich schließt. Welche allgemein Ausnahme von dieser Bestimmung rückichtlich der Haupt-Steuerämter (Hauptzollämter im Innern) in Orten ohne Niederlagsrecht Statt findet, ergeben die §§ 52—
  3. §
  4. Wenn die Ertheilung eines Begleitscheins bei einem dazu befugten Am- II. Ausfertigung te in Antrag gebracht wird, so hat dasselbe vor allen Dingen zu prüfen, ob der Begleitschene. und in wieweit das, vom Extrahenten bezeichnete Amt zur Erledigung von A. Ueberhaupt Begleitscheinen,

§ 6, wirklich berechtigt ist. Nur dann, wenn in dieser 1) Prüfung der Beziehungein

Hindernißnichtentgegentritt,istderbegehrteBegleitscheinzuAmts,bei welchem die Erledigung des Begleitscheins erfolgen soll.

(200)ertheilen ; im entgegengesetzten Falle aber, und wenn der Begleitscheinertrahen auch die Verweisung an ein anderes, zur Erledigung des verlangten Begleit scheins befugtes Amt nicht zusagend findet, muß die Begleitschein-Ertheilung ganz unterbleiben. 2) Anwendung der § 8.

den Ergebnissen dieser Erörterung (§ 7), in Verbindung mit den einen ober andern in, den §§ 3 und 6 enthaltenen Vorschriften und den Antragen des Begleitschein Garung der Begleit- Extrahenten, hat das Amt dann auch zu beurtheilen, welche Art der Abfertischeine. gung, ob mit Begleitschein I oder II, zur Anwendung kommen dürfe. § 9. Was in formeller Hinsicht bei Ausfertigung der Begleitscheine zu beo 3) Verweisung auf Vor- dachten ist, geht theils aus der innern Einrichtung der beiliegenden Muster l, a die speziellen und b und II, theils aus den Probe-Eintragungen in denselben hervor. Es schriften. (I. a. u. b. u. II.) wird demnach hierauf, in Verbindung mit

folgenden Vorschriften für dez materielle Behandlung des Gegenstandes, verwiesen. B. Ausfertigung §

  1. Jeder Begleitschein wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgeferder Begleitscheine I . tigt. Die erste Ausfertigung — das Unikat — empfängt der Begleitschein-Er1) Art der aus- trahent zur Aushändigung an den Waarenführer, die zweite Ausfertigung fertigung. das Duplikat — aber verbleibt einstweilen und bis zum demnächstigen Austausche gegen das Unikat (§ 36 und 70) bei dem Ausfertigungsamte. Die beiden Exemplare eines und desselben Begleitscheins werden auf der Vorderseite oben linker Hand resp. als Unikat und Duplikat bezeichnet und, als genau mit einander übereinstimmend, amtlich beglaubigt. §
  2. Die Ausfertigung eines Begleitscheins I geschieht entweder a) durch vollständige Ausfüllung aller Spalten des Begleitschein-Formulars,

Inhalt ihrer Ueberschrift und für sämmtliche, zu der betreffenden Sendung gehörige Waaren, oder b) in der Art, daß diejenigen Spalten des Formulars, welche sich auf Gattung,. Menge und Verschluß der Waare beziehen, nicht im Detail ausgefüllt werden, sondern darin auf eine, dem Begleitscheine angestempelte Zoll-Deklaration Bezug genommen wird. Auch Begleitschein-Auszüge, Abmeldungen auf der Niederlage u. können auf die nämliche Weise dem Begleitscheine angestempelt werden. Ob die eine oder andere Art der Ausfertigung in Anwendung zu bringen sei, hat das Amt in jedem einzelnen Falle, den Umständen gemäß und aus der Gesichtspunkte zu beurtheilen, daß es darauf ankommt, diejenige Abfertigungs weise eintreten zu lassen, welche die leichtere, mithin die weniger zeitraubend ist, Bestehen demnach die Waaren, auf welche ein Begleitschein begehrt wird,

(201)nur in wenigen Positionen, so ist der detaillirten Ausfertigung des Begleitscheins der Vorzug zu geben, bei größern Transporten dagegen die Ausfertigung mit. telst angestempelter Deklaration u. zu wählen, vorausgesetzt, daß so viele Deklarationen d o p p e l t vorhanden sind, als Begleitscheine verlangt werden. §
  1. Da das Verfahren der Deklarations-Anstempelung in den meisten Fällen den Vortheil einer raschen Abfertigung gewährt, so müssen, um solches so oft, wie möglich, in Anwendung bringen zu können, die Deklaranten, insbesondere bei den Grenz-Zollämtern, hierauf aufmerksam gemacht und veranlaßt werden, i n den abzugebenden Deklarationen die Gewichtsmengen durchgehends speziell und beziehungsweise (s. § 17) mit Buchstaben auszudrücken. §
  2. Bei der, im § 11 unter b bezeichneten Abfertigungsweise wird jedem Exemplare des Begleitscheins ein Exemplar der Deklaration auf folgende Art angestempelt. Letztere wird mit dem Begleitscheine auf einer beliebigeu Stelle gegen einander gelegt und auf verschiedenen Stellen ein deutlicher Stempelabdruck dergestalt angebracht, daß sich ein Theil desselben auf dem Begleitscheine, der andere Theil auf der Deklaration, beide Theile aber beim Zusammenhalten genannter Papiere als ganzer Abdruck des Stempels darstellen. Besieht die Deklaration aus mehreren einzelnen Bogen oder Blättern, so sind solche entweder mit einem, auf der ersten Seite anzusiegelnden Faden zu durchziehen, oder es ist ein Bogen an den andern im Falze oder ein Blatt an das andere an den Rändern in obiger Weise anzustempeln. Beide Exemplare der Deklaration müssen überdies von einem Beamten, in der Regel einem der Amtsmitglleder, als mit einander ganz genau übereinstimmend, beglaubigt werden ; auch ist das eine Exemplar derselben als Unikat , das andere hingegen als Duplikat in der obern linken Ecke der Titelseite zu bezeichnen. §
  3. Aus dem Begleitschein I müssen die Personen und Gegenstände, auf 2) Wesentlicher welche derselbe sich bezieht, die Art und Weise der Abfertigung, die getroffenen Inhalt der BegleitSicherheitsmaaßregeln und sonstigen Anordnungen so vollständig hervorgehen,scheineI. daß die geringste Unregelmäßigkeit und deren Urheber ohne besondere Schwierigkeiten entdeckt werden können. In den Begleitscheinen dieser Klasse sind daher, beziehungsweise auf den Grund beigebrachter Deklarationen und amtlich unternommener allgemeiner oder spezieller Revision, genaue und bestimmte Angaben über folgende Punkte aufzunehmen : a) über Namen und Wohnort des Begleitschein-Extrahenten, des WaarenEmpfängers und des Waarenführers ; b) über Gattung, Maaß oder Gewichtsmenge, Verpackung und Kollibezeichnung der Waaren ;
(202)
  1. c)ob, in Bezug auf Gattung und Menge der Waaren, eine amtliche Ermittelung oder nicht, und, ersteren Falls, in welchem Umfange stattgefunden hat.
  2. d)ob und welche Verschlußart, auch an welchen Gegenständen, von welchen Amte und wie solche angewendet ;
  3. e)ob und welche Sicherheit geleistet ; ingleichen
  4. f)welche Frist zur Gestellung der Waaren bei dem angegebenen ErledigungsAmte bestimmt ;
  5. g)ob und

welchen Sätzen der Durchgangszoll für zum Durchgang angemeldete Güter erhoben worden, und

  1. h)bei welchem Amte die Waare ursprünglich vom Auslande eingegangen ist. endlich aber — bei der Versendung aus einer Niederlage in eine andere —
  2. i)wie lange die Waare bereits in öffentlichen Niederlagen gelagert hat. Hierbei sind insbesondere

stehende Vorschriften sorgfältig zu beobachten. 2) In Bezug auf §

  1. Vor- und Zunamen oder beziehungsweise die Handlungsfirma des Bedie dabei betheiligten gleitschein-Extrahenten, der Waaren-Empfänger und des Waarenführers sind. Personen ; Zur Vermeidurg jeden Mißverständnisses, deutlich und möglichst vollständig in die hierzu bestimmten Räume der Begleitscheine einzutragen und zu diesem Behufe (namentlich bei Waarenversendungen aus Niederlagen) auch die einzusehenden und abzustempelnden Frachtbriefe nebst Deklarationen, folglich nicht mündliche Angaben allein, zu benutzen. Eben so hat der Begleitschein - Extrahent den Empfang des Scheins und die Uebernahme aller, aus demselben für ihn hervorgehenden Verbindlichkeiten, durch Unterschriftliche Vollziehung der Annahmeformel in beiden Exemplaren des Begleitscheins, anzuerkennen. b) In Bezug auf §
  2. Die Gattung der Waaren ist im Begleitscheine stets mit dem taxe. Gattung und Wenge. mäßigen Ausdruck zu bezeichnen, dabei jedoch

Umständen, zur bessern Feftder Waaren ; haltung der Identität, die Hinzufügung einer noch speziellern Benennung der Waaren nicht ausgeschlossen. Hinsichts der Menge derselben ist mit Bestimmtheit zu bemerken, welcher Maaß -oder Gewichtsfuß (ob z. B. der Zoll- oder ein anderer Zentner ?) dabei zum Grunde liegt. Zu mehrerer Sicherheit muß jedes Kollo einzeln aufgeführt und sowohl der summarische Gewicht der zu einer und derselben Post gleichartiger Waaren gehörigen Kolli, als auch die Gesammtzahl der Kolli, auf welche der Begleischein lautet, nicht bloß durch Zahlen, sondern gleichzeitig und unmittelbar darunter auch durch Buchstaben ausgedrückt werden. Verpackungsart der Waare, Nummern und Zeichen der einzelnen Kolli (…)(…) mit Sorgfalt zu bemerken und zu übertragen.

(203)§
  1. Wird der Begleitschein unter Bezugnahme auf eine angestempelte Deklaration ausgefertigt, so müssen jedenfalls in der letztern die summarischen Gewichtsbeträge der einzelnen Waarenposten und die Gesammtzahl der Kolli in der § 16 vorgeschriebenen Weise mit Worten angegeben sein, wobei jedoch, Falls das Gewicht der Waaren von dem Deklaranten selbst bei jeder einzelnen Post in der
  2. Spalte der Deklaration angemeldet und von ihm der summarische Gewichtsbetrag auf die bezeichnete Weise in dieser Spalte bereits mit Buchstaben ausgedrückt ist, für alle unverwogene Posten die nochmalige Gewichts-Angabe in der
  3. Spalts der Deklaration unterbleiben kann. §
  4. Werden Waaren von der Grenze aus mit Begleitschein I abgefertigt, c) in Bezug auf so erfolgt zuvörderst,

dem ermessen des Amts, allgemeine oderspeziellevorangegangeneReRevision derselben. Die spezielle Revision ist, in sofern solche nicht etwa vonvisionderWaaren. dem Zollpflichtigen selbst begehrt wird, nur ausnahmweise, namentlich nur dann vorzunehmen, wenn Verdacht einer Hinterziehung der Abgaben oder unrichtiger Deklaration vorhanden oder unvollständig deklarirt worden ist, oder ein völlig sicherstellender Waarenverschluß nicht angelegt werden kann. Tritt einer der beiden letztem Fälle nur bei einzelnen Theilen der Ladung ein, so kann sich auch die spezielle Revision auf diese beschränken. In der Regel sind sämmtliche Kolli brutto zu verwiegen. §

  1. Aus dem Begleitscheine und beziehungsweise aus der angestempelten Deklaration muß deutlich und bestimmt für jedes einzelne Kollo zu entnehmen sein, ob, in welcher Art und in welchem Umfange Waarenrevision stattgefunden habe. Es dürfen daher die Spalten 8 —10 des Begleitschein-Formulars oder 11 — 13 der Zolldeklaration nur in dem Maaße ausgefüllt werden, als dies, auf Grund der vorgenommenen Revisionshandlungen., völlig wahrheitsgemäß geschehen kann. §
  2. Waaren, welche nur einer allgemeinen Revision unterlegen haben, müssen d) in Bezug auf unter Verschluß gesetzt werden. Dagegen ist bei speziell revidirten Waaren die den Waarenverschluß Anlegung eines Verschlusses nur in soweit nöthig, als dadurch die Identität der Waaren sicher gestellt und (wie z. B . bei Durchgangsgütern) die Abfertigung bei dem Amte, auf welches der Begleitschein gerichtet ist, erleichtert wird. §
  3. Als Verschlußmittel ist, soviel wie möglich, die Verbleiung zu wählen und diese so einzurichten, daß eine etwa vorgenommene Veränderung mit den Bleien nicht unentdeckt bleiben kann. M i t Ausnahme der Abfertigung zur Durchfuhr auf kurzen Straßenstrecken, ist in der Regel die Verschließung der einzelnen Kolli zu bewirken und die Anwendung des Wagenverschlusses möglichst zu vermeiden. Erheischt die Beschaffenheit der Waaren oder deren Verpackungsart die Anwendung der Versiegelung, so ist hierzu gutes haltbares Lack durchaus erfor-

(204)derlich. Ueberhaupt ist bei der Verschlußanlegung

den deshalb besonders ertheilten Vorschriften pünktlich zu verfahren (vergl. § 60). § 22. Die Art des Waarenverschlusses und in welchem Umfange solcher zur Anwendung gekommen ist, muß in der 11. Spalte des Begleitscheins oder be ziehungsweise (§§ 12 und 13) in der 20. Spalte der angestempelten Deklaration so deutlich und bestimmt angegeben werden, daß sich das Erledigungsamt vom unveränderten Zustande des Verschlusses, bei Ankunft der Waare, vollständig zu überzeugen vermag. § 23. Zu dem Ende muß,

  1. a)wenn es sich trifft, daß schon verbleiet eingegangene Kolli mit neuen Begleitscheinen weiter gesendet werden, ohne daß eine neue Verbleiung stattfindet, auf dem Begleitscheine oder der angestempelten Deklaration bemerkt werden, von welchem Amte der Verschluß angelegt ist; ferner,
  2. b)wenn eine andere Art der Verbleiung, als diejenige der einzelnen Kolli (z. B . die des Wagens), oder wenn, außer dem Verschluß der Kolli, auch gleichzeitig Verschluß des Wagens erfolgt, auf dem Begleitscheine oder in der Deklaration genau bemerkt werden, wie viel Bleie und wie solche angelegt sind. Auch ist,
  3. c)wenn die Versendung verbleieter Kolli mit einer andern, mittelst besondern Begleitscheins abgefertigten Ladung auf verbleieten Wagen erfolgt, solches, mit Bezugnahme auf den anderweit ertheilten Begleitschein, zu bemerken ; und endlich
  4. d)im Fall einer unterwegs durch Zu- oder Abladung herbeigeführten Veränderung an der Verbleiung des Wagens, von demjenigen Amte, welches die Veränderung vornimmt, auf der dritten Seite des Begleitscheins solchen deutlich und vollständig zu bezeichnen.
  5. e)i n Bezug auf § 24. Da bei der Waarenabfertigung mit Begleitschein I,

Vorschrift der Sicherstellung des Zoll-Ordnung §§ 26, 29 und 41, für den nicht erhobenen Zollbetrag und diZollbetrages. Erreichung des Bestimmungsorts, entweder durch Pfandlegung (einer baare. Summe Geldes oder eines Gegenstandes von ausreichendem Werth) oder durch annehmbare Bürgschaft, Sicherheit bestellt werden muß, so darf der Begleitschein nicht eher, als bis diesem Erforderniß Genüge geleistet ist, ausgehändigt werden, es wäre denn, daß das Ausfertigungsamt,

pftichtmäßigem Er, messen, für zulässig hielte, den Begleitschein-Extrahenten, weil er eine sichert und bekannte Person ist, von der Sicherheitsbestellung zu entbinden, oder das sich dasselbe veranlaßt fände, amtliche Begleitung des ganzen Waarentransports eintreten zu lassen.

(205)Bei Durchgangsgütern ist zwar,

§ 29

der Zoll-Ordnung, nur für den jenigen Betrag Sicherheitsleistung in Anspruch zu nehmen, um welchen der Eingangszoll die erhobene Durchgangsabgabe übersteigt, jedoch selbstredend nur i n dem Falle, wenn sich diese Differenz auf den Grund spezieller Revision ermitteln läßt. Außerdem ist die Sicherheitsbestellung auf den Betrag des höchsten Eingangs-Zollsatzes zu richten. § 25. Daß und wie für den Eingangszoll und die Erreichung des Bestimmungsorts der Waaren Sicherheit geleistet oder ob der Begleitschein-Extrahent von deren Bestellung entbunden worden sei, ist am Schlusse des Begleitscheins (siehe Muster l) anzugeben. Ueber eingelegte Pfänder, es mögen solche in baarem Gelde oder in andern Gegenständen bestehen, ist dem Deponenten eine besondere Bescheinigung auszustellen. Die, in Folge der Begleitschein-Erledigung, späterhin zuläßige Erstattung des Kautionsbetrages oder sonstigen Unterpfandes kann nur gegen Zurücklieferung dieser Bescheinigung erfolgen. Wird von dritten Personen für den Begleitschein-Extrahenten Bürgschaft geleistet, so ist von dem Bürgen, in sofern derselbe nicht etwa für alle, bei dem betreffenden Amte von ihm zu übernehmenden Bürgschaften eine generelle Bürgschaftsurkunde ausgestellt hat, eine,

der folgenden Formel : „Unterzeichneter verspricht hiermit, für den N. N., als Extrahenten des am „ ten 184...

Anleitung des Begleitschein-Regulativs vom „(Datum) ertheilten Begleitscheins Nr. des (Benennung des Amts), „wegen sämmtlicher, von demselben aus diesem Begleitscheine übernommenen „Verbindlichkeiten, als Bürge, unter Verzichtleistung auf den Einwand, daß »»der Hauptschuldner zuerst belangt werden müsse, zu stehen und zu haften." auszustellende Bürgschaftsurkunde zu erfordern und diese dem, bei dem Ausfertigungsamte vorerst zurückbleibenden Duplikate des Begleitscheins beizufügen. Auch hat in Fallen der letztern Art der Bürge, zum Beweise feiner Kenntniß von dem Inhalte des Begleitscheins, in beiden Exemplaren desselben den amtlichen Vermerk : „Für die vorstehend angegebenen Verpflichtungen ist durch Bürgschaft Sicherh e i t geleistet" mit seines Namens Unterschrift zu versehen. §

  1. Bei Feststellung der Zeitfrist, binnen welcher die Gestellung der Waaren beim Erledigungsamte erfolgen soll, ist die Entfernung vom Ausfertigungsamte f) in Bezug auf bis zu dem Erledigungsamte, in Verbindung mit dem etwa unterwegs durchdieFristzurGestelFrachtwechsel oder Spedition entstehenden Aufenthalt, gehörig zu berücksichtigen ;lungderWaaren im Uebrigen aber dasjenige zu befolgen, was die Zoll-Ordnung (§ 41) hierüberbeimErlebigungsbestimmt. Amte. 1te Beilage zur Nr.
  2. ( g) in Bezug auf 206 ) §
  3. Endlich ist, bei Abfertigungen zur Durchfuhr, der Tarifsatz,

in die Erhebung des chem der Durchgangszoll erhoben worden, in der Spalte 12 des Begleitschei Durchgangszolls neben der bezüglichen Waarenpost genau und mit Buchstaben auszudrücken. h) in Bezug auf § 28. In wiefern bei der Abfertigung mit Begleitscheinen I aus Niederlage Versendungen aus außer den vorstehenden Regeln ( §§ 15 — 27 ), noch besondere Vorschriften Niederlagen. beobachten sind oder Abweichungen von jenen Regeln eintreten können, bestim men die besondern Packhofs- und Niederlage-Reglements. Jedenfalls ist, wer die Waaren

einem andern Niederlage-Orte bestimmt sind, die Dauer die bereits stattgehabten Lagerung in öffentlichen Niederlagen des Zollvereinsgebiet in dem Begleitscheine neben der betreffenden Waarenpost zu vermerken. C. Ausfertigung § 29. Bei der Ausfertigung der Begleitscheine II kommen von den vorstehen der Begleitscheine ll. den Bestimmungen der §§ 10 — 28 allem die, in den §§ 20 bis 15, 26 und enthaltenen unbedingt, dagegen diejenigen in den §§ 24 und 25 nur mit den Modifikation zur Anwendung, daß von denselben alles dasjenige außer Betrachbleibt, was sich auf Begleitung der Waaren und auf Durchgangsgüter bezieht, Die §§ 16 — 23 bleiben außer Anwendung. Der Abfertigung auf Begleitschein II muß jederzeit vollständige spezielle Waarenrevision, so wie die Feststel- lung des an Eingangszoll zu entrichtenden Betrages vorangehen, wogegen die Anlegung eines Waarenverschlusses unterbleibt, in sofern sich zu derselben nicht eine besondere Veranlassung ergiebl. Aus dem Begleitscheine oder beziehungsweise aus der angestempelten Zolldeklaration müssen die Ergebnisse der spezielen Waarenrevision rücksichtlich der Gattung, Menge und Verpackungsart der Waaren, so wie des davon für jede einzelne Waarenpost zu entrichtenden Betrages an Eingangszoll so genau und bestimmt hervorgehen, daß das Amt, auf welches der Begleitschein gerichtet ist, nur nöthig hat, auf Grund der letztern, den darin ausgeworfenen Abgabenbetrag,

genommener Ueberzeugung von der Richtigkeit der Berechnung (vergl. § 69), zu erheben und zu vereinnahmen. D. Vorschriften für§30.AußerdenvorstehendenBestimmungen(§§10—29),sindbeiderAlls, die Ausfertigung bei- fertigung, sowohl der Begleitscheine I, wie der Begleitscheine II, auch noch die der Gattungen von

folgenden allgemeinen Vorschriften zu beachten : Begleitscheinen.

  1. a)die Begleitscheine müssen deutlich geschrieben sein und es dürfen darin keine Rasuren stattfinden; ist bei der Ausfertigung ein Schreibfehler begangen worden und deshalb oder aus anderm Anlaß eine Abänderung unvermeidlich muß diese durch amtlich zu vollziehende Beischrift bewirkt und es dürfen die abgeänderten Worte oder Zahlen nur so durchstrichen werden, daß sie leserlich bleiben;
  2. b)das Erledigungsamt ist darin bestimmt und unzweideutig zu benennen wovon nur allenfalls bei Versendungen durch die Fahrpost abgesehen werden

(207)kann ; führen zufällig zwei dergleichen Aemter innerhalb des Vereinsgebiets gleiche Ortsnamen, so ist die geographische Lage des in Rede stehenden kurz zu bezeichnen;
  1. c)nicht minder deutlich ist der Ortsname des Ausfertigungsamts, und zwar unter Beobachtung derselben Vorsicht in dem vorstehend unter b bemerkten Galle , ferner die Zeit der Ausstellung (wobei Tag und Monat mit Buchstaben ausgeschrieben werden muß) anzugeben ;
  2. d)die Vollziehung erfolgt durch Unterschrift sämmtlicher Amtsmitglieder. Ob i n Packhofsstädten die Vollziehung durch einen oder mehrere Packhofsbeamte neben den Amtsmitgliedern oder statt eines oder des andern derselben stattfinden soll, bestimmt die dem Hauptamte vorgesetzte Dienstbehörde. Mangelt die Unterschrift eines der vorerwähnten Beamten aus irgend einem gültigen Grund e , so ist dieser kurz anzudeuten ;
  3. e)die Ab- und Anstempelung der Begleitscheine und der dazu gehörenden Papiere muß in der Art bewirkt werden, daß der Stempelabdruck sich vollkommen erkennbar darstellt; endlich
  4. f)ist jeder Begleitschein mit derjenigen Nummer zu versehen, unter welcher die Abfertigung der fraglichen Warensendung im Begleitschein-AusfertigungsRegister eingetragen worden. D i e Aemter sind nicht befugt, neben der doppelten Ausfertigung eines jeden Begleitscheins (§ 10), noch ein drittes oder ferneres Exemplar desselben Begleitscheins auszufertigen. Ist gegründete Veranlassung zu einer Ausnahme vorhanden, so muß dazu siets die Genehmigung der vorgesetzten Zoll- (Provinzial-Steuer-) Direktion eingeholt, das dritte Exemplar als Triplikat ausdrücklich bezeichnet und die erfolgte Ausfertigung eines solchen im Register bemerkt werden. § 31. Vom Ausfertigungsamte wird über sämmtliche, von ihm ertheilte Be- E. Das Begleitscheingleitscheine (I und II) ein Register geführt, welches das Ausfertigungs-Register 1) Zweck und Füh- „ Begleitschein-Ausfertigung-Register" rung genannt wird. Der Zweck desselben ist, die gesammten Waarenversendungen auf Begleitcheine und die richtige Erreichung ihrer Bestimmung

zuweisen. D a die Duplikate aller ertheilten Begleitscheine, bis zur Zurückkunft der Unik a t e , in den Händen des Ausfertigungsamts verbleiben (§ 10), so bedarf es, zur Erreichung des eben angedeuteten Zwecks, einer detaillirten Registerfüh- (III). rung über den gesammten Inhalt der Begleitscheine nicht, sondern es genügt ein einfaches Register

dem beiliegenden Muster III, welches, außer einigen, desselben.

(208)zur leichten Uebersicht dienenden Notizen aus den Begleitscheinen selbst;werden Geldbetrag für Begleitscheine und Bleie u., so wie die erforderlichen

richten über die an bas Ausfertigungsamt zurückgekommenen (§ 70) oder über die Frist ausgebliebenen Begleitscheine (§§ 37 f.) aufzunehmen, bestimmt ist. § 32. Das Begleitschein-Ausfertigungs-Register, dessen Führung mit Sorg fall und Genauigkeit erfolgen m u ß , erledigt mit seiner Nummer diejenige Vorregister, aus welchen die Versendungen entspringen, und wird selbst durch die zurückgekommenen Begleitscheine erledigt (siehe § 70). 2) Rückkunft der § 33 Die vom Erledigungsamte zurückgekommenen Begleitscheine find von Obliegenheiten des dem Vorsteher des Ausfertigungsamts, in Bezug auf Ein- und AusgangsbeAusfertigungs-Amts scheinigungen und etwanige Bemerkungen dazu, so wie Hinsichts der Unter dabei

  1. a)Prüfung der schriften und Stempel, mit Sorgfalt zu prüfen. Werden hierbei Mängel entdeckt zurückgekommenen welche das Erledigungsamt verschuldet hat, so sind solche im Wege des Schrift Begleitscheine wechsels zu erörtern und, wenn sie nicht sofort vollständig erledigt werden kön- nen, unter Einsendung des Begleitscheins, der Zoll- (Provinzial-Steuer-) Direktion anzuzeigen.
  2. b)weiteres Versah- § 34. Ergiebt sich der Begleitschein als vollkommen erledigt, so hat deren ; Amtsvorsteher wegen Aufhebung der, vom Begleitschein-Extrahenten bestellte Sicherheit unverzüglich das Erforderliche zu verfügen. § 35. Demnächst sind die erledigten Begleitscheine dem Führer des Ausfetigungs-Registers auszuhändigen, um ihre Zurückkunft in Spalte 9 des Register zu vermerken und sie den übrigen Registerbelägen beizufügen. Sollte sich, beim Rückempfang des erledigten Begleitscheins, aus selbigem ergeben, daß die Waarenladung wahrend des Transports eine verändert Bestimmung erhalten habe, so ist das Amt, von welchem die Erledigung bescheinigt worden, in der betreffenden Spalte des Ausfertigungs-Registers

zutragen. § 36. Ferner hat der Vorsteher des Ausfertigungsamts dafür Sorge betragen, daß die bis dahin zurückbehaltenen Duplikate der Begleitscheine und der denselben etwa angestempelten. Deklarationen, jedoch ohne die etwa von handenen Bürgschafts-Urkunden (§ 2 5 ) ) , dem Erledigungsamte zu dem, ist § 74 angegebenen Zwecke übersendet werden,

dem zuvor jedes Begleitschein-Duplikat mit einer beglaubigten Abschrift der auf dem zurückgekommen Unikat befindlichen Erledigungs-Bescheinigungen versehen worden ist. Der Taxe des Abgangs ist im Begleitschein-Ausfertigungs-Register anzumerken. c) Verfahren beim § 37 Bleibt ein Begleitschein I über die,

§ 26, in demselben be

Aubleiben der Be- stimmte Frist zur Gestellung der Waaren beim Erledigungsamte länge gleitscheine ; Zeit, als,

Maaßgabe der Entfernung, erforderlich ist, oder ein Bestlei

(209)schein II über die, in demselben festgesetzte Rückkunftsfrist aus, so wird der Extrahent desselben oder derjenige, welcher die Bürgschaft übernommen hat, aufgefordert, die erreichte Bestimmung der Waaren, beziehungsweise die geschehene Entrichtung des Eingangszolls durch Vorzeigung des BegleitscheinAbgabe-Attestes (§§ 63, 64 und 68)

zuweisen. §

  1. Vermag er dies, so muß die solchenfalls zu vermuthende Verschuldung des Erledigungsamts unverzüglich der Zoll-(Provinzial-Steuer-) Direktion zur weitern Untersuchung angezeigt werden. §
  2. Kann dagegen der im § 37 gefordete

weis nicht geführt werden» so ist der Begleitschein-Extrahent oder der Bürge zur Einzahlung des (bei E i n gangs -und Lagergütern) schuldigen und kreditirten,oder (bei Durchgangsgütern) Nur sicher gestellten Zollbetrags anzuhalten. Letzterer wird,

erfolgter Zahlung , in dem betreffenden Register vereinnahmt und die Nummer, unter welcher dies geschehen, in der letzten Spalte des Begleitschein-Ausfertigungs-Registers angeschrieben. § 40. Walten indeß Zweifel oder Anstände über dasjenige, was bezahlt werden soll, oder andere Rücksichten o b , oder macht der Zahlungspflichtige erhebliche Einwendungen gegen die Zahlung, so ist der Fall der Zoll- (ProvinzialSteuer-) Direktion vorzutragen, welche darüber entweder selbst bestimmen oder,

Bewandniß der Umstände, an das Finanz-Ministerium, respective den obersten Verwaltungs-Chef berichten wird. Daß und wie die Entscheidung erfolgt sei, wird in der, für Anmerkungen bestimmten Spalte des Ausfertigungs-Registers kurz bemerkt. §

  1. Der Amtsvorsteher ist, gemeinschaftlich mit dem Registerführer, dafür d) Verantwortlichverantwortlich, daß wegen der über die gehörige Zeit ausgebliebenen Begleit-keitderBeamten. scheine , dafern eine längere Frist nicht ausdrücklich gestattet worden, die weitern Maaßregeln im Sinne obiger Bestimmungen binnen 8 Tagen, vom Ablauf der Frist an gerechnet, eingeleitet und die fernern Ausmittelungen nicht unterbrochen werden, widrigenfalls sie der Kasse für allen, aus ihrer Verabsäumung entspringenden Schaden haften. §
  2. Das Begleitschein-Ausfertigungs-Register wird regelmäßig in viertel- 3) Abschluß und Einjährigen Zeitabschnitten geführt, bleibt aber

Ablauf des betreffenden Vier- fendung des Begleitschein-Ausfertifertigungs teljahrs bis zur Rückkunft der dann noch fehlenden, von den Erledigungsämtern Registers. z u remittirenden Begleitscheine, in sofern sich dieselbe nicht über die nächsten a) Zeitabschnitte des drei Monate

dem Quartalschlusse hinaus verzögert, bei dem Amte zurück. Registers ; § 43. Sobald die Begleitscheine beisammen sind, wird das Register mit allen b) Einsendung des dazu gehörenden Begleitscheinen ohne Verzug zur Revision an die Zoll- (Pro- Registers ; vinzial-Steuer-) Direktion eingesendet ; sind aber

Ablauf einer dreimonatlichen Frist noch nicht alle Begleitscheine wieder zurückgekommen, so wird das

(210)Begleitschein-Ausfertigungs-Register sorgfältig durchgegangen und es werden aus demselben diejenigen Posten, über welche die Begleitscheine noch fehlen, in das Register des nächstfolgenden Vierteljahrs, unter Bezugnahme auf die alten Nummern, durch alle Spalten übertragen, so daß also z. B. die nich erledigten Posten des ersten Vierteljahrs die ersten Eintragungen in dem Register des Tritten Vierteljahrs bilden. In der letzten, für Anmerkungen bestimmten Spalte des abgeschlossenen Re- gisters sind diejenigen Nummern bei den betreffenden Posten zu bemerken, welche letztere in dem neuen Register erhalten haben, wonächst das abgeschlossene Register zur Revision befördert wird. § 44. V o r der Absendung bescheinigt der Vorsteher des Amts das abgeschlossene Register dahin : daß keine Posten unerledigt geblieben oder, daß die unerledigten sämmtlich in das neue (

dem Jahresviertel zu bezeichnende) Register richtig übertragen worden ; das letztere Register aber dahin : daß keine oder nicht mehr, als die wirklich übertragenen Posten zu übernehc)Beilagen zu dem men gewesen seien. einzusendenden Begleitschein-Ausfertig- § 45. Beilagen und Beläge ungs-Register Ausfertigungs-Registers sind : des, zur Revision einzusendenden Begleitschein- a) diejenigen Register, aus welchen,

Spalte 4 des Begleitschein-Ausfertigungs-Registers die Versendungen entspringen und welche durch letzteres erledigt werden ; ferner

  1. b)das ältere Begleitschein-Ausfertigungs-Register, aus welchem Uebertragungen in das einzusendenden stattgefunden haben ;
  2. c)sämmtliche, von den Erledigungsämtern zurückgesendete, i m Register ein» getragene Begleitscheine nebst den angestempelt gewesenen Deklarationen,

den Erledigungsämtern geordnet und abgetheilt ; so wie endlich : d) die Begleitschein-

messungen, von welchen in dem folgenden § die Rebe sein wird. Sollte sich ein oder das andere der unter a und b bemerkten Register noch von früherer Einsendung her bei der Revisionsbehörde befinden, so muß solches in dem Ueberreichungsberichte ausdrücklich erwähnt werden.

(211)§ 46. Jeder Abtheilung der,

den Erledigungsämtern geordneten Begleitscheine (§ 45 c) ist ein Verzeichniß derselben

dem beiliegenden Muster IV beizufügen, welches die ,,Begleitschein-

weisung" d) Begleitschein-

weisungen. (IV) genannt wird. Mittelst dieser

weisungen soll erörtert werden, ob die, von den Erledigungsämtern, als ein- und beziehungsweise ausgegangen, bescheinigten Waaren durch die Register dieser Aemter auch wirklich und richtig geführt worden sind. E s werden solche demnach, so weit sie Erledigungsämter im Geschäftsbereiche der Revisionsbehörde betreffen, mit den, von letztern eingesendeten Registern genau verglichen, dafern sie sich aber auf Erledigungsämter in andern Verwaltungsbezirken beziehen, den betreffenden Oberbehörden durch die Revisionsbehörde zu dem nämlichen Gebrauche mitgetheilt. Auf ihre. Anfertigung muß daher die größte Sorgfalt verwendet werden. Den Begleitschein-

weisungen ist jedesmal eine summarische Uebersicht beizufügen, welche die Erledigungsämter und die Zahl der, von jedem derselben erledigten Begleitscheine ergiebt. III. Behandlung der §

  1. Bei Waaren, welche mit Begleitschein I, in der Regel also entweder Waaren während des Unter Verschluß oder amtlicher Begleitung, abgefertigt sind, findet, außer der Transports vom BeHandhabung der, für den Waarentransport im Grenzbezirk und imBinnen-gleitscheinAusfertigungslande bestehenden allgemeinen Kontrole-Vorschriften, eine besondere amtlichezumBegleitschein-ErledigungsBeaufsichtigung derselben bis zu ihrer Ankunft beim Erledigungsamte gewöhn- amte. lich nicht statt. Eine Ausnahme hiervon tritt jedoch ein, wenn, vor Erreichung A. Waaren, welche des Erledigungsamts, bei direkt oder mittelbar transitirenden Waaren, die imaufBegleitscheinI. Begleitschein bezeichnete Richtung des Transports oder, bei andern Waaren,abgefertigtsind. der im Begleitscheine angegebene vereinsländische Bestimmungsort unterwegs verändert werden soll oder wenn Umstände eintreten, welche eine Theilung der Ladung vor Erreichung des Erledigungsamts unvermeidlich machen. §
  2. Jeder Waarenführer ist, im Falle einer Veränderung der Richtung 1) Verfahren, wenn oder des Bestimmungsorts der Ladung, verbunden, vor der Ausführung dem die Richtung oder nächsten Zoll- (oder Steuer-) Amte Anzeige davon zu machen und demselbenBestimmungder das anderweit gewählte Erledigungsamt anzugeben, worauf von dem Amte,Waarenunterwegs inter Beachtung der, im § 48 der Zoll-Ordnung und im § 7 dieses Regulativsverändertwerden enthaltenen Vorschriften, die veränderte Richtung oder Bestimmung desTrans-soll. ports und das, in Folge derselben eintretende anderweite Erledigungsamt, lebst der sich etwa als nothwendig ergebenden Abänderung der Gültigkeitsfrist, auf der dritten Seite des Begleitscheins deutlich und vollständig zu bemerken, diese Notiz gehörig zu vollziehen und der Amtsstempel beizudrucken, auch von

(212)einer etwanigen Fristverlängerung dem Ausfertigungsamte alsbald

richt zu geben ist. Hat der Waarenführer die vorgeschriebene Meldung unterlassen und triff mit seiner Ladung nichts destoweniger bei einem andern, als dem im Begleit schein benannten Erledigungsamte ein, so ist von demselben

den deshalb weiter unten §§ 59 ff. ertheilten Vorschriften zu verfahren. 2) Verfahren bei 49. Wird die Fortsetzung des Waarentransports durch ungewöhnliche Ereigverhinderter Fortsetz- nisse aufgehalten oder verhindert, so hat der Waarenführer,

§ 46

der ung des Transports Zoll-Ordnung, dem nächsten Zoll- oder Steueramte hiervon unverzüglich Andurch ungewöhnliche zeige zu machen, dieses aber den Aufenthalt und dessen Ursachen im Begleite Zufälle. scheine zu bezeugen oder, dafern der Transport gänzlich verhindert worden wäre, die Waaren unter Aufsicht zu nehmen und dem Ausfertigungsamte davon schleunigst

richt zu geben. Privatzeugnisse können vorerwähnte amtliche Bescheinigungen nicht ersetzen. Ob endlich in solchen Fällen die gesetzlichen Folgen der Fristüberschreitung eintreten sollen, hat die, dem Ausfertigungsamte vorgesetzte Oberbehörde zu entscheiden, an welche deshalb zu berichten ist (Zoll-Ordnung § 41). §

  1. Eine Theilung der Ladung während ihres Transports zum Erlediunterwegs eine Theil- gungsamte darf nur aus ganz dringender Veranlassung und, wenn eine solche lüng der Ladung statt eintritt, auch nur rücksichtlich der Gesammtzahl der Kolli, aus welchen sie befinden muß. steht, vorgenommen werden. Eine Theilung des Inhalts einzelner Kolli ist unter keiner Bedingung gestattet (Zoll-Ordnung § 49). §
  2. Wird eine Theilung der Ladung in der,

dem vorigen § zulässigen Weise unterwegs nothwendig, so gilt als allgemeine Regel, daß solche nur

vorgängiger Anmeldung bei dem nächsten, zur Begleitschein-Ertheilung befugten Amte (vergl. unten § 57), auch nur,

dem von letzterm hierzu die ausdrücklich Erlaubniß ertheilt und wegen des amtlichen Revisionsverfahrens das Erforderliche angeordnet worden ist, erfolgen darf. § 52. Befindet sich der Wagen oder das Schiffsgefäß im Ganzen unter Verschluß, so wird letzterer von dem Amte abgenommen, wogegen der Kolloverschluß bei einer solchen Theilung jederzeit unverletzt erhalten werden muß. Das weitere Verfahren ist

Verschiedenheit der Umstände ebenfalls ein verschiedenartiges. Hauptsächlich kommt eine Theilung wahrend des Transports nur vor : 3) Verfahren,wenn

  1. a)wenn Schiffsgefäße unterwegs einfrieren und
  2. b)wenn über Waaren, bevor solche das Erledigungsamt erreicht haben ganz oder theilweise anders verfügt wird.

(213)Für diese, hier beispielsweise angeführten Fälle werden

stehende, auch auf andere Fälle ähnlicher Art anzuwendende Vorschriften ertheilt. § 53. Friert ein Schiffsgefäß mit Waaren, welche unter Begleitschein- a) Wenn Schiffs- Kontrole l stehen, während der Fahrt ein und soll,

der Bestimmung des gefäße unterwegs Waarenversenders oder Empfängers, die zur Fortsetzung der Fahrt geeignete einfrieren. Zeit nicht abgewartet werden, so wird entweder 1. die gesammte Waarenmenge, auf welche der Begleitschein lautet, mit einem Mal

dem Bestimmungsorte zu Lande geführt oder 2. der Empfänger läßt sich solche theilweise

und

zuführen oder 3. es werden vom Schiffe aus auch

andern Orten Versendungen gemacht. § 54. Im erstern Falle bedarf es von Seiten des Amts, bei welchem der aa) W e n n die ganze Vorfall,

§ 5

1 , angemeldet worden, nur einer

richtlichen Bemerkung welche der Begleitüber die, wach Befinden erfolgte Abnahme des ersten und Anlegung des neuen schein lautet, zu Lande Verschlusses, die veränderte Versendungsart und die Veranlassung dazu,aufeinimalfortgeder dritten Seite des Begleitscheins.schafftwird. § 55. In den beiden letztern Fällen des § 53 hingegen ist zu unterscheiden, bb) W e n n die La- ob mit dem Amte, bei welchem,

§ 51

, die Meldung des Vorfalls ge- dung nur

und

weiter geschafft macht worden , eine öffentliche Niederlage verbunden ist oder nicht.odervomSchiffaus Befindet sich das Amt an einem Orte mit Niederlage, so wird von demselbennachandernOrten der Begleitschein in das Begleitschein-Empfangs-Register (siehe § 73) eingetra-versendetwird. gen und dieses wiederum durch das Niederlage-Register erledigt. In letzterm erhält die ganze zu dem betreffenden Begleitscheine gehörige Ladung ein eigenes Konto als Lagergut unter Privatverschluß, worin die, mit neuen Begleitscheinen

und

erfolgenden Versendungen abgeschrieben werden und durch welches in gewöhnlicher A r t

gewiesen wird, welche Bestimmung die Waaren erhalten haben. Ist mit dem Amte eine Niederlage nicht verbunden, so wird der Begleitschein in das Begleitschein-Empfangs-Register eingetragen und unter der E i n tragung bemerkt : „die Ladung ist hier (oder bei N.) eingewintert und soll von hier (dort) aus

und

versendet werden ; wie dies geschehen, wird durch die beiliegende besondere An- und Abschreibung

gewiesen." vonächst der Begleitschein, mit der nöthigen Erläuterung des Sachverhältnisses versehen, an das Ausfertigungsamt zurückgesandt wird (vergl. §§ 70 ff.). Durch die vorstehend erwähnte, ganz speziell zu führende An- und Abschreibung soll

gewiesen werden, wann und unter welcher Nummer des Begleitschein-Ausfertigungs-Registers die einzelnen Posten der Gesammtladung mittelst verschiedener neuer Begleitscheine flach und

weiter abgefertigt worden sind. 2te Beilage zur N r . 18.

(214)Ist Letzteres vollständig bewirkt, so wird die An- und Abschreibung, zur Erledigung derjenigen Nummer des Begleitschein-Empfangs-Registers, unter welcher der Begleitschein eingetragen ist, dem Register beigefügt. Sollte sich die Erledigung über den Quartalschluß hinaus verzögern, so wird die betreffende Post des Begleitschein-Empfangs Registers in der § 43 angeordneten Weise in das Register des folgenden Quartals übertragen. b) Wenn über W a a - § 56. In dem zweiten, oben ( § 52 b) erwähnten Falle, wenn nämlich über ren vor Erreichung Waaren vor Erreichung des Erledigungsamts ganz oder theilweise anders verdesErledigungsamtsfügt wird, ist die gesammte Ladung von dem Amte, bei welchem,

§ 51

, ganz oder theilweise der Fall angezeigt worden ist, gleichfalls in das Begleitschein-Empfangs-Register anders verfügt wird. aufzunehmen, aber sogleich, und ohne ein abgesondertes An- und Abschreibe- konto,

zuweisen, welche Bestimmung die Waaren erhalten haben. Sollen, in Folge der, über die Ladung anderweit getroffenen Dispositionen, einzelne Theile derselben

verschiedenen andern Richtungen hin dirigirt werden, so ist auf jede einzelne Partie, unter Beobachtung der, in den §§ 7 bis einschließlich 28 enthaltenen Bestimmungen, ein neuer Begleitschein I aus, zufertigen. Der Antrag, einzelne Theile der Ladung zur Verzollung zu ziehen, ist bei solchen Gelegenheiten nur in sofern zulässig, als derselbe an ein zur Erledigung von Begleitscheinen I überhaupt befugtes Amt gerichtet wird, welchen Falls die, im § 61 enthaltenen Vorschriften zur Anwendimg kommen. Hatte z. B. ein Cölner (Dresdener) Kaufmann über eine, aus Holland (Hamburg) erwartete Ladung von 100 Tonnen Reis noch während ihres Trans» ports in der Art anderweit verfügt, daß 20 Tonnen in Wesel (Meißen) ausgeladen, davon 10 Tonnen dort verzollt, 10 Tonnen aber unverzollt

Münster (Chemnitz) versendet und die verbleibenden 80 Tonnen

Cöln (Dresden) verschifft werden sollen, so würde für letztere beide Sendungen die Ausfertigung neuer Begleitscheine I stattfinden und solches, so wie die Ver- steuerung der in Wesel (Meißen) verbliebenen Menge würde durch die Spalten 11—14 des Begleitschein-Empsangs-Registers

gewiesen werden müssen. 4) Allgemeine Be- § 57. Was

den §§ 7— 3 0 , für die Ausfertigung der Begleitscheine I stimmungen. überhaupt vorgeschrieben ist, findet auch auf die, in den oben erwähnten Fällen (§§ 55 und 56) vorkommende Zwischen-Ausfertigung solcher Begleitscheine Anwendung. D a übrigens Fälle, in welchen eine Theilung der Ladung unterwegs nothwendig wird, nur selten und ausnahmsweise vorzukommen pflegen, das Bedürfniß dazu aber nicht bloß in der Nähe solcher Aemter, welche regelmäßig zur Begleitschein-Ertheilung befugt sind, sondern auch an andern Orten eine treten kann, so w i r d , als Ausnahme von der allgemeinen Regel (§ 5) gestattet,

(215)daß in dergleichen Fällen auch Haupt-Steuerämter (Haupt-Zollämter im Innern) in Orten ohne Riedel lagerecht Begleitscheine I ausfertigen dürfen. §
  1. Waaren, welche mit Begleitschein II abgefertigt sind, unterliegen wäh- B. W a a r e n , welche rend ihres Transports nur in soweit einer Kontrole, als auf dieselben die Vor- auf Begleitschein II schriften wegen des Transports im Grenzbezirk und der Binnenkontrole überhauptabgefertigtsind. Anwendung finden. (Zu vergl. § 67). §
  2. Unmittelbar

dem Eintreffen der mit Begleitschein I abgefertigten I V . Erledigung der Waaren im Orte des Erledigungsamts, müssen solche dem letztern zur weitern Begleitscheine Abfertigung gestellt und demselben von dem Waarenführer sämmtliche, dieLa-A.DerBegleitdung betreffenden Begleitscheine, nebst den dazu gehörigen Deklarationen,scheineI. 1) Prüfung der Frachtbriesen, Manifesten u. s. w. ausgehändigt werden. Papiere und Entragung in das Begleit- Von dem Erledigungsamte werden zunächst diese Papiere,

Form und schein-Empfangs-ReInhalt, genau geprüft und die Begleitscheine in die Spalten 1 bis 9 desBe-gister. gleitschein-Empfangs-Registers (siehe § 73) eingetragen. Hat sich bei der Prüfung der Papiere nichts zu erinnern gefunden, so wird zur weitem Abfertigung,

den unten folgenden Bestimmungen (§§ 60 seq.), ge- schritten. Ist der, in dem Begleitscheine vorgeschriebene Zeitraum zur Gestellung der Waaren bei dem Erledigungsamte nicht innegehalten worden, sonst aber,

der pflichtmäßigen Ueberzeugung des letztern, kein Grund zum Verdachte eines versuchten oder verübten Unterschleifs vorhanden, so kann in Fällen, wo eine erhebliche und unverschuldete Venachtheiligung der Interessenten daraus hervorgehen würde, wenn die Abfertigung der Waaren bis zum Eingange der Entscheidung der, dem Ausfertigungsamte, vorgesetzten Oberbehörde über die gesetzlichen Folgen einer solchen Fristüberschreitung ausgesetzt bleiben müßte, die Abfertigung mit Vorbehalt dieser Entscheidung bewirkt werden. In gleicher Art ist zu verfahren, wenn ein Waarentransport, ohne daß die § 48 vorgeschriebene Meldung stattgefunden hat, einem andern, als dem im Begleitscheine genannten, jedoch zur Begleitschein-Erledigung ebenfalls befugten Amte zur Abfertigung gestellt wird und sich in Betreff der Waaren selbst und auch sonst nichts zu erinnern findet. In beiden Fällen ist demnach dem, zuvor über die Gründe der Abweichung von dem Inhalte des Begleitscheins protokollarisch zu vernehmenden Waarenführer zu eröffnen, daß aus der, mit Vorbehalt weiterer Entscheidung, bewirkten Abfertigung für den Begleitschein - Extrahenten noch kein Anspruch folge, aus d e n , durch den Begleitschein übernommenen Verpflichtungen entlassen zu werden; die aufgenommenen Verhandlungen sind dem, an das Ausfertigungsamt zu remittirenden Begleitscheine beizufügen und in dem Erledigungsatteste ist auf dieselben und ihre Veranlas-

(216)sung zu verweisen, letzteres auch nur mit Vorbehalt der Entschließung über die Folge der stattgefundenen Abweichung von der Begleitschein-Verpflichtung auszufüllen.' § 60. Die Revision der Ladung, zu welcher der Amts-Dirigent die Beamten ernennt, wird damit begonnen, daß die Revisionsbeamten, durch sorgfältige außen a) Im Allgemeinen. Besichtigung und Vergleichung mit den Angaben in den Begleitscheinen oder angestempelten Deklarationen, von dem unverletzten Zustande des angelegten und in der erwähnten Papieren beschriebenen Verschlusses, ingleichen von der zweckmäßigen Anlegung des letztern Ueberzeugung nehmen. Ergiebt sich hierbei eine Verletzung des Verschlusses oder sonstige Unrichtigkeit, so ist der Thatbestand festzustellen und das weitere Verfahren,

Maaßgabe der Zoll-Ordnung und des Zoll-Strafgesetzes, einzuleiten; treffen aber die Beamten auf Mängel, welche anscheinend vom Ausfertigungsamte verschuldet sind, so liegt ihnen ob, davon unverzüglich einem Oberbeamten Meldung zu machen. Dieser hat, wenn er die Richtigkeit der angezeigten Thatsache durch eigene Besichtigung bestätigt findet, über den Befund ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Hauptamte der Zoll- (Provinzial-Steuer-) Direktion mit berichtlichen Anzeige, zum weitern Verfahren gegen das Ausfertigungsamt, einzusenden ist. 2) Revision der La- düng. b) bei Waaren, § 61. Sollen die Waaren zur Verzollung kommen, so tritt die spezielle Revision der welchezurVerzollungLadung ein, zu welcher die erforderlichen Beamten vom Amts-Dirigenten bestimmt oder zur Niederlage werden und wobei dasjenige sorgfältig wahrzunehmen ist, was das Ausfertigungs gelangen oderunmit-AmtüberdieArtunddenUmfangderRevision,

§§18und19,im

Begleitscheine gleitscheinen weiteroderderangestempeltenDeklarationbemerkthat. gehen sollen. Ist eine spezielle Ermittelung der Gattung und der Menge der Waaren oder cm von beiden bereits beim Ausfertigungsamte vorausgegangen, so kann das Erledigungsamt die Wiederholung der nämlichen Revisionsakte unterlassen, in sofern nicht besondere Gründe für das Gegentheil sprechen. In wieweit endlich nur einzelne Kollz probeweise zur allgemeinen oder speziellen Revision zu ziehen sein möchten, hat das Erledigungsamt, unter Beachtung der, in der allgemeinen Geschäfts-Anweisung enthaltenen Vorschriften,

den Umständen zu ermessen. Bei Waaren, welche zur Niederlage gelangen sollen, findet in der Regel ebenfalls die spezielle Revision statt, und es darf dieselbe nur dann unterbleiben, wenn solches,

dem betreffenden Niederlage-Reglement, ans den Antrag des Niederlegers ml unter der Bedingung, daß derselbe sich als Selbstschuldner für Gefälle, Geldstrafe, Kosten und anderes schliche Folgen verbürgt, die den Deklaranten und den frühern Begleitschein-Extrahenten treffen, Falls der Inhalt der uneröffnet zur Niederlage gelangten Waarenkolli mit der Eingangs-Deklaration und den darauf gegründeten Begleitscheine und Begleitschein-Auszügen künftig nicht übereinstimmend befunden werden sollte,

(217)ausdrücklich gestattet ist und der Niederleger von dieser ihm zustehenden Befugniß Gebrauch macht. W i l l der Waaren-Empfänger die mit Begleitschein eingegangenen Waaren unmittelbar mit neuen Begleitscheinen weiter senden, so kann auf seinen Antrag die spezielle Revision dann unterbleiben, wenn er sich in gleicher A r t , wie vorstehend wegen der ohne spezielle Revision zur Niederlage gelangenden Waaren vorgeschrieben ist, verbürgt. § 62. Beim Ausgange von Durchgangsgütern (direkt transitirenden oder aus öffent- c) bei ausgehenden lichen Niederlagen in das Ausland versendeten Waaren) kann die Revision zwar dann Durchgangsgütern. in der Regel, auf die im § 60 vorgeschriebene Prüfung des Verschlusses beschränkt bleiben, wenn diese die Überzeugung gewährt, daß — je

dem Kolli-oder Wagenverschluß in Anwendung gekommen — weder eine Vertauschung der einzeln verschlossenen Kolli, noch eine Verminderung oder sonstige Veränderung der im Ganzen unter Verschluß genommenen Ladung unterwegs statt gefunden habe : es müssen jedoch hin und wieder, auch in anscheinend unverdächtigen Fällen, probeweise einige Kolli aus einer Ladung zur Verwiegung und innern Besichtigung gezogen werden. § 63. Jeder Waarenführer kann über die, von ihm abgegebenen Begleitscheine I, 3) Ertheilung der u n d zwar

seiner W a h l , entweder über jeden einzelnen Begleitschein oder über alle Begleitscheinabgabeoder mehrere zusammen, ein amtliches Bekenntniß verlangen, welches das Atteste. „Begleitschein-Abgabe-Attest" genannt, und

dem, unter V. beiliegenden Muster ausgefertigt wird. Dasselbe dient dem Begleitschein-Extrahenten für den F a l l , wenn der erledigte Begleitschein nicht zur festgesetzten Zeit an das Ausfertigungsamt zurückgelangt sein sollte (s. § 37), z u r Legitimation bei dem letztern) daß die Ladung dem Erledigungsamte richtig gestellt Worden und daher ein Anspruch aus dem Begleitscheine an ihn vorerst nicht zu machen vergl. § 39), sondern die Zurückkunft des Begleitscheins noch fernerweit zu erwarten sei. §

  1. Bei Ertheilung der Begleitschein-Abgabe-Atteste sind folgende Vorschriften zu beachten :
  2. So lange sich das Erledigungs-Amt nicht von dem unverletzten Zustande des Waarenverschlusses oder, bei unverschlossenen Waaren, von deren Identität überzeugt Hat, dürfen dergleichen Atteste unter keinen Umständen ertheilt werden.
  3. Hat sich dagegen bei der vorgenommenen Prüfung gegen den Verschluß nichts zu erinnern gefunden, so ist ferner und bevor ein Begleitschein-Abgabe-Attest ertheilt werden kann, der Waareuführer zu befragen, ob er die Ausfertigung des Abgabe-Attestes erst

erfolgter Waarenrevision oder schon vorher begehre. (V.)

(218)3. Erklärt der Waarenführer, die Revision der Waaren abwarten zu wollen, so kommt es weiter darauf a n ,
  1. a)ob der Befund der Revision mit dem Inhalte des Begleitscheins völlig übereinstimmt oder
  2. b)ob dies nicht der Fall ist. 4. Im erstern Falle (Nr. 3
  3. a)kann das Abgabe-Attest unbedingt ertheilt werden. 5. In dem andern Falle (Nr. 3
  4. b)dagegen, so wie in den, im § 59 gedachten Fällen, wo in Betreff der Gültigkeitsfrist oder des Erledigungsamts eine Abweichung von dem Inhalte des Begleitscheins in der Mitte liegt, ist dem Abgabe-Attest die Bemerkung : ,,es hat sich Abweichung ergeben" hinzuzufügen. 6. Verlangt der Waarenführer aber (Nr. 2), daß ihm noch vor erfolgter Revision das Abgabe-Attest ertheilt werde, so ist letzteres mit der Bemerkung : „die Revision ist noch nicht geschehen" auszufertigen. 7. Wird hiernächst in Fällen, wo der erledigte Begleitschein über die festgesetzte Frist ausgeblieben ist (§ 37), von dem Extrahenten desselben ein Begleitschein-Abgabe-Attest produzirt (§ 38), so ist von einem weitern Anspruche gegen den Begleitschein-Extrahenten oder dessen Bürgen vorerst abzustehen, die bestellte Sicherheit aber noch nicht aufzugeben und die im § 38 vorgeschriebene Anzeige an die vorgesetzte Dienstbehörde zu erstatten. Sollte auch auf diesem Wege die Zurückkunft des erledigten Begleitscheins nicht herbeigeführt werden, so ist zu unterscheiden :
  5. a)ob das produzirte Begleitschein-Abgabe-Attest in der unter Nr. 4 oder
  6. b)in der unter Nr. 5 oder 6 erwähnten Art ausgefertigt worden. Im erstern Falle kann der Anspruch an den Begleitschein-Extrahenten definitiv aufgegeben und die Aufhebung der bestellten Sicherheit von der Zoll- (ProvinzialSteuer-) Direktion verfügt werden, wogegen im zweiten Falle, auf den Vortrag der genannten Behörde, von dem Finanz-Ministerium, resp. dem obersten Verwaltungs Chef, mit Rücksicht auf die obwaltenden Umstände, entschieden werden wird, ob und wiefern der zu lassen und die Sicherheit auf zugeben sei. § 65. Die auf derletztenSeitederBegleitscheineIbefindlichenBescheinigungen sol Ein- und Ausgangs- len dazu dienen, den Eingang der Waaren bei dem Erledigungsamte, die daselbst stauBescheinigungen. gefundene Registrirung und Revision derselben, so wie beziehungsweise (bei Durch) 4) Vollziehung der
(219)gangsgütern) deren richtigen Ausgang und solchergestalt entweder die völlige Erledigung des Begleitscheins, oder die Grunde, aus welchen letztere nicht hat erfolgen können,

zuweisen. Die Vollziehung dieser Bescheinigungen geschieht in der A r t , daß

  1. Der Eingang oder die Abgabe des Begleitscheins — von dem zeitigen Dirigenten des Erledigungsamts,
  2. die erfolgte Buchung im Begleitschein-Empfangs-Register — von dem, mit der Führung des letztern beauftragten Beamten,
  3. der Revisionsbefund nebst Angabe der wirklich stattgehabten Revisionshandlungen — von den Revisionsbeamten, und endlich
  4. (bei ausgehenden Waaren) der Waaren-Ausgang — von dem Ansageposten und den Begleitungs-Beamten oder — in sofern ein Ansageposten nicht vorhanden ist, je

dem das Erledigungs-Amt den Waaren-Ausgang über die Landesgränze, der Entfernung von der letzteren, und der sonstigen Lokalität

, überzeugend zu beobachten vermag, oder nicht — entweder von dem Erledigungsamte allein, oder von diesem und den Begleitungsbeamten umständlich, mit Angabe der Stunde des Ausgangs und der Bemerkung, daß der etwa noch vorhandene Waarenverschluß abgenommen worden, durch Unterschrift jedes einzelnen dieser Beamten, unter Beifügung seines Amtscharakters, eingetragen und beglaubigt wird. Sollen die mit Begleitschein angekommenen Waaren zur Verzollung oder zur Niederlage gelangen, so muß zu Nr. 2 die Bescheinigung über die erfolgte Eintragung in das BegleitscheinEmpfangs-Register, neben dem Beamten, welcher das letztere führt, noch von einem zweiten Beamten durch Namensunterschrift und Angabe seiner Diensteigenschaft , vollzogen werden, wogegen zu Nr. 3, wenn sich bei der Revision keine Abweichungen oder Mangel rücksichtlich des Verschlusses, der Gattung und Menge der Waaren finden, die einfache Bemerkung, daß alles mit den Angaben im Begleitscheine oder in der angestempelten Deklaration übereinstimmend gefunden worden, genügt und zu Nr. 4 der, die Ausgangs-Bescheinigung betreffende Vordruck als unanwendbar durchstrichen wird. Werden, auf den Antrag des Waaren-Empfängers, die mit Begleitschein angekommenen Waaren ohne spezielle Revision zur Niederlage angenommen oder unmittelbar mit neuen Begleitscheinen weiter gesendet (vergl. § 6 1 ) , so tritt an die Stelle der speziellen Revision die Verbürgung des Niederlegers oder anderweiten Versenders und es ist daher in solchen Fallen unter Nr. 3 b der Erledigungs-Bescheinigungen (siehe Muster I a), statt des Revisionsbefunds, die eingetretene anderweite Verbürgung zu bescheinigen.

(220)5) Vollziehung des § 66. Ist vom Erledigungsamte, im Laufe der vorstehend (§§ 59 — 65) angeErledigungs-Attestes gebenen Verrichtungen, irgend eine Regelwidrigkeit oder Abweichung überall nicht wahrgenommen worden, so erfolgt endlich die Vollziehung der Erledigungs-Bescheinigung, und zwar :
  1. a)bei Hauptämtern, durch den Ober-Inspektor, den Hauptamts-Rendanten und den Hauptamts-Kontroleur ;
  2. b)bei befugten Neben-Zollämtern aber, durch den Einnehmer und den Kontroleur oder Assistenten. In wiefern, zu a, in Packhofsstädten die Vollziehung der Erledigungs-Atteste durch einen oder mehrere Packhofsbeamte, entweder neben den Amtsmitgliedern oder statt eines oder des andern derselben, stattfinden soll, bestimmt die, dem Hauptamte vorgesetzte Dienstbehörde. Im Fall die Unterschrift des einen oder des andern der vorerwähnten Beamten wegen zulässiger Abwesenheit oder sonstiger triftiger Verhinderung nicht erfolgen kann, ist die Ursache kurz zu bemerken. Den leserlich zu unterschreibenden Namen muß die Angabe der Diensteigenschaft und der Erledigungs-Bescheinigung ein deutlicher Abdruck des Amtsstempels beigefügt werden. B. Erledigung der § 67. Die Gestellung der, mit Begleitschein II abgefertigten Waaren bei Begleitscheine II. dem Amte des Bestimmungsorts wird in der Regel nicht und ausnahmsweise nur in so weit erfordert, als die Waaren amtlich verschlossen worden oder die Vorschriften der Kontrolle im Binnenlande auf dieselben anwendbar sind. § 68. Auf Verlangen des Waarenführers können demselben zwar auch über abgegebene Begleitscheine II Abgabe-Atteste ertheilt werden, es darf dies jedoch nicht eher, als

erfolgter Einzahlung (resp. Kreditirung) und Verrechnung des überwiesenen Zollbetrags geschehen. § 69. Die Erledigung der Begleitscheine II weicht in der Form von den §§ 65 und 66 ertheilten Vorschriften in so weit gänzlich ab, als hier, wenn

vorgängiger Prüfung, der vom Ausfertigungsamte ausgeworfene und überwiesene Zollbettag, mit Rücksicht auf Menge und tarifmäßige Gattung der Waare, richtig befunden worden ist, nur eine Bescheinigung

  1. a)über die erfolgte Eintragung in das Begleitschein-Empfangs-Register und
  2. b)über erfolgte Buchung des Gefällebetrags erforderlich ist (siehe Muster II). Die Nummern des Begleitschein-Empfangs-Registers und die auf den Gefällebetrag sich beziehenden Zahlen sind hierbei mit Buchstaben auszuschreiben. Findet das Erledigungsamt eine Unrichtigkeit in der Berechnung des Zoll-

(221)betrags, so ist solche unverzüglich zu verbessern und, daß dies geschehen, zur

richt für das Ausfertigungsamt, mit rother Dinte auf dem Begleitscheine kurz zu bemerken. Ist vom Erledigungsamte die Prüfung des ausgeworfenen Gefällebetrags oder, eintretenden Falls, dessen Berichtigung unterlassen worden, so haftet für die, in dieser Beziehung sich später ergebenden Defekte, in sofern nicht anderweite Deckung vorhanden ist, sowohl das Ausfertigungs-, als auch das Erledigungsamt. § 70. Unmittelbar

geschehener Vollziehung des Erledigungs-Attestes C. Rückfendung der ( § 66) oder, dafern die Erledigung Anstand gefunden, der demselben voraus- Begleitscheine. gehenden Bescheinigungen (§ 65) in Bezug auf Begleitscheine I, ingleichen

bewirkter Bescheinigung der Buchung und Zoll-Erhebung (§ 69) auf Begleitscheinen II, erfolgt die Rücksendung der Begleitscheine und beziehungsweise der denselben angestempelt gewesenen Zoll-Deklarationen an dasjenige Amt, von welchem die Begleitscheine ausgefertig worden sind. Das Erledigungsamt hat hierbei um so mehr jede Saumseligkeit sorgfältig zu vermeiden, als durch das Ausbleiben der Begleitscheine über die festgesetzte Frist (vergl. §§ 37 ff.) nur zeitraubende Korrespondenz veranlaßt wird, überdies aber der Zollpflichtige Anspruch auf baldmöglichste Löschung der bestellten Sicherheit zu machen befugt ist. Uebrigens ist es nicht zulässig, in Fällen, wo von dem Waarenführer oder v o n dem Empfänger der mit Begleitschein eingegangenen Waaren, auf deren Weitersendung unter Begleitschein-Kontrole bei dem E r l e d i g u n g s a m t e angetragen werden sollte, die Abfertigung in der Art zu bewirken, daß der mitgekommene Begleitschein, unter Verlängerung der ursprünglichen Gültigkeitsfrist, auf ein anderes Erledigungsamt dirigirt wird ; vielmehr ist in solchen Fallen jederzeit ein neuer Begleitschein zu ertheilen, der eingegangene dagegen,

erfolgter vorschriftsmäßiger Erledigung (§§ 59 — 69) , ungesäumt an das Ausfertigungsamt zurückzusenden. § 71. Auf die Duplikate' der Begleitscheine und der denselben angestempelten Zoll-Deklarationen, welche das Ausfertigungsamt,

§ 36

, gegen das zurückempfangene Unikat auszutauschen hat, ist längstens vier Wochen zu warten,

Ablauf dieser Frist aber die unterbliebene. Uebersendung in Erinnerung zu bringen. Eine gleiche Frist ist Hinsichts derjenigen Begleitscheine abzuwarten, welche wegen stattgefundener Abweichungen an das Ausfertigsamt unerledigt und mit dem Ersuchen um Rückgabe gesandt worden sind, um die nöthigen Aufklärungen zu bewirken, und im Fall des Ausbleibens, ist

Ablauf von vier Wochen die Sache gleichergestalt in Erinnerung zu bringen. 3te Beilage zur Nr. 18.

(222)In allen solchen Fällen kann zwischen den Begleitschein Ausfertigungs- und Erledigungsämtern des Vereinsgebiets ein unmittelbarer Schriftwechsel stattfinden. § 72. Jede,

§ 71

erlassene Erinnerung an unterbliebene Remissionen ist in dem Begleitschein-Ausfertigungs-, beziehungsweise Empfangs-Register anzumerken. Der Vorsteher des Erledigüngsamts ist vorzugsweise dafür verantwortlich, daß die Rücksendung und der Umtausch der Begleitscheine und der denselben angestempelten Deklarationen, nicht minder die Ertheilung der etwa sonst vom Ausfertigungsamte begehrten Aufklärungen auf das pünktlichste erfolge, und er muß zu dem Ende das Register öfters durchgehen. D. Das Begleit- § 73. Durch das bereits oben §§ 55 ff. und 59 erwähnte Begleitschein-Emschein-Empfangs Re- pfangs-Register soll bei den Erledigungsämtern der gesammte Waaren-Eingang gister. auf Begleitscheine

gewiesen werden. a) Zweck und Füh- Für diesen Zweck bedarf es, da,

§ 36, die Duplikate aller, von dem Errung desselben.

(VI) ledigungs- an das Ausfertigungsamt remittirten Begleitscheine und angestempe lten Deklarationen an das erst genannte Amt gelangen und bei demselben verbleiben, nur eines einfachen Registers

dem unter VI beigefügten Muster. Daß der Inhalt der Begleitscheine in Bezug auf Ausstellungsort, Gattung, Tag und Nummer derselben, so wie in Betreff des Waarenführers, des Empfängers und der Bestimmung der Waaren, gleich

der Ankunft des WaarenTransports bei dem Erledigungsamte in das Empfangs-Register eingetragen werden müsse, ist bereits oben (§ 59) vorgeschrieben. Demnächst ist in den betreffenden Spalten auch über den erfolgten Ausgang der,

dem Ausland bestimmt gewesenen Waaren, über die, bei der Abfertigung betheiligten Begleitungs- und Revisionsbeamten, überer ertheilte Empfangs-Bescheinigungen, weiter Registrirung der Waaren, Begleitschein-Zurücksendung und endlich über die Ausnähme der Posten in das Kommerzial-Register das Erforderliche zu bemerk. 2) Abschluß und § 74 Das Begleilschein-Empfangs-Register wird

dreimonatlichen AbEinsendung des Re- schnitten geführt und am Schlüsse eines jeden Vierteljahrs mit den übrigen Nr. gisters zur Revision. gistern und den als Belage beizufügenden, vom Ausfertigungsamte eingetauschten Duplikaten der Begleitscheine und angestempelten Zoll-Deklarationen zur Revision eingesendet. Bei denjenigen Aemtern in Packhofsstädten, wo besondere Eingangs-Register geführt werden, wird auf eine angemessene Verbindung der letztern mit dem Vegleitschein-Empfangs Register, auch in Bezug auf Abschluß und Einsendung derselben, Bedacht genommen werden. Luxemburg, den 9. März 1842. Der Gouverneur ad interim, de la Fontaine.

(223)Inhalts-Verzeichniß. I . Allgemeine Bestimmungen. A. V e r h ä l t n i s des Begleitschein-Extrahenten zur Zoll-Verwaltung und daraus folgende Obliegenheiten der Beamten. §1 B. Zweck und verschiedene Gattungen der Begleitscheine. §
  1. C. Anwendung beider Gattungen von Begleitscheinen. §§ 3 u.
  2. D. Befugniß der Aemter 1) zur Ausfertigung der Begleitscheine. §
  3. 2) zur Erledigung derselben. §
  4. II. Ausfertigung der Begleitscheine. A. U e b e r h a u p t . 1) Prüfung der Qualifikation des Amts, bei welchem die Erledigung des Begleitscheins befolgen soll. §
  5. 2) Anwendung der einen oder andern Gattung der Begleitscheine. §
  6. 3) Verweisung auf die speziellen Vorschriften. §
  7. B. Ausfertigung der Begleitscheine I. 1) Art der Ausfertigung. §§10—
  8. 2) Wesentlicher Inhalt der Begleitscheine I. §
  9. a. in Bezug auf die dabei betheiligten Personen. §
  10. b. in Bezug auf Gattung und Menge der Waaren. §§ 16 u.
  11. c. in Bezug auf vorangegangene Revision der Maaren. §§ 18 u.
  12. d. in Bezug auf den Waarenverschluß. §§ 20 —
  13. e. in Bezug auf Sicherstellung des Zollbetrages. §§ 24 u.
  14. f. in Bezug auf die Frist zur Gestellung der Waaren beim Erledigungsamte. §
  15. g. in Bezug auf die Erhebung des Durchgangszolls. §
  16. h. in Bezug aus Versendungen aus Niederlagen. §
  17. C. Ausfertigung der Begleitscheine II. §
  18. D.Vorschriften für die Ausfertigung beider Gattungen von Begleitscheinen. §
  19. E. Das Begleitschein-Ausfertigungs-Register. 1) Zweck und Führung desselben. §§ 31 u.
  20. 2) Rückkunft der Begleitscheine und Obliegenheiten des Ausfertigungsamts dabei. a. Prüfung der zurückgekommenen Begleitscheine. §
  21. b. weiteres Verfahren. § 34—
  22. c. Verfahren beim Ausbleiben der Begleitscheine. § 37—
  23. d. Verantwortlichkeit der Beamten. § 4 1 . 3.Abschlußund Einsendung des Begleitschein-Ausfertigungs-Registers. ( III. 224 ) a. Zeitabschnitte des Registers. §
  24. b. Einsendung des Registers. §§ 43 u.
  25. c. Beilagen zu dem einzusendenden § 45 d. Begleitschein-

weisungen. §

  1. Behandlung der Waaren während des Transports vom Begleitscheine Ausfertigungs- zum Begleitschein-Erledigungsamte. A. Waaren, welche auf Begleitschein I. abgefertigt sind. §
  2. 1) Verfahren, wenn die Richtung oder Bestimmung der Waaren unterwegs verändert werden soll. §
  3. 2) Verfahren bei verhinderter Fortsetzung des Transports durch ungewöhnliche Zufälle. §
  4. 3) Verfahren, wenn unterwegs eine Theilung der Ladung stattfinden muß. §§ 50—
  5. a. Wenn Schiffsgesäße unterwegs einfrieren. §
  6. aa. Wenn die ganze Schiffsladung, auf welche der Begleitschein lautet, zu Lande auf einmal fortgeschafft wird. §
  7. bb. Wenn die Ladung nur

und

weiter geschafft, oder vom Schiffe aus

andern Orten versendet wird. §

  1. b. Wenn über Waaren, vor Erreichung des Erledigungsamts, ganz oder theilweise anders verfugt wirb. §
  2. 4) Allgemeine Bestimmungen. §
  3. B. Waaren, welche auf Begleitschein II abgefertigt sind. §
  4. IV. Erledigung der Begleitscheine. A. Der Begleitschein I. 1) Prüfung der Papiere und Eintragung in das Begleitschein - Empfangs- Register. §
  5. 2) Revision der Ladung. a. I m Allgemeinen. §
  6. b. bei Waaren, welche zur Verzollung oder zur Niederlage gelangen oder unmittelbar mit neuen Begleitscheinen weitergehen sollen. §
  7. c. bei ausgehenden Durchgangsgütern. §
  8. 3) Ertheilung der Begleitschein-Abgabe-Atteste. §§ 63 u.
  9. 4) Volltziehung der Ein- und Ausgangs-Bescheinigungen. §
  10. 5) Vollziehung des Erledigungs-Attestes. §
  11. B. Erledigung der Begleitscheine II. §§ 67—
  12. C. Rücksendung der Begleitscheine. §§ 70—
  13. D. Das Begleitschein-Empfangs-Register. 1) Zweck und Führung desselben. §
  14. 2) Abschluß und Einseildung des Registers zur Revision. § 74.

(225)Muster I a. N°
  1. Unicat, dessen genaue Uebereinstimmung mit dem Duplicat hierdurch bescheigt wird. (Unterschrift.) Großherzogthum Luxemburg. Begleitschein I. über ausländische Maaren, von welchen der Eingangszoll nicht erhoben ist. Jacob 5 K i - < > 30 Duerr, sten. 31 in 32 Frankfurt am 33 Main. 34
  2. Moritz Cohn daselbst. 3 Ki- [I] 9 sten. 10 11 A)beiwelchem Amte die Waaren ursprünglich Tom Auslande eingegangen sind und B)wielange dieselben bereit in œffentlichen Niederlagen gelagert haben. 4 ob und von welchen Waaen Durchgangszoll, und

velchem Satze erhoben worden. 3 ob und wie ein Verschluß angelegt ist, und Zahl der angelegten Bleie oder Siegel. 2

Benennung der Waaren

Deren Gewicht. Netto Empfänger. Deren Gewicht»

der Verwiegung. der Benennung "der Waaren

stattgehabter amtlicher E r m i t t e l u n g . Brutto. Wohnort

der noch nicht geprüften Angabe des Begleitschein-Extrahenten Netto. und 11 12 13 Angabe, Gattung und Menge der Waaren Brutto. Name Zeichen und Nummern. 1 Der Kolli Zahl und Art der Verpackung. Laufende Nummer der einzelnen Waarenposten. Ausfertigungs-Amt : Luxemburg. Empfangs-Amt : Frankfurt a. M . e Die Handlung Joseph Steinberg's W . und Sohn wohnhaft zu Luxemburg, meldete heute dem unterzeichneten Amte an, die

stehend verzeichneten Waaren durch den Fuhrmann Caspar Gerold, wohnhaft zu Hanau.,

Frankfurt a. M.versenden zu wollen. Anleitung Anleitung des des Zolltarifs. Ctr. Pf. Clr. Pf. Zolltarifs. Ctr. Pf. Ctr. Pf. 10 8 5 6 9 7 Thee. dito dito dito dito Jede Kiste 91 ist mit — 91 einem Blei 91 verschlos91 sen. 91 4 14 Vier Centner und vierzehn Pfund. Wein in Flaschen. 4 16 4 20 4 14 Summa : 8 Kist. (Acht) Kolli. Jede Kiste ist über Kreuz geschnurt und mit einem Blei verschlossen. 12 50 Zwöf Centner und fünfzig Pfund. Die Handlung Joseph STEINBERGS We und Sohn. übernimmt aus diesem, von ihr verlangten

(226)Begleitscheine die Verpflichtung, die Waaren, auf welche derselbe lautet, in der darin angegebenen Gattung und Menge mit gegenwärtigem Begleitschein bis zum vierzehnten Juni d. j bei dem Haupt-Steuer-Amte zu Frankfurt. am Main oder, im Falle einer, vor Erreichung des ebengenanntenOrts,vondemBegleitschein-Inhaber angemeldeten Veränderung der Richtung oder Bestimmung des Transports, bei dem alsdann, mit Zustimmung der betreffenden Zolloder Steuerbehörde gewählten Amte binnen der anderweit festgesetzten Frist unverändert und mit unverletztem Verschlusse zur Revision zu stellen oder stellen zu lassen ; ingleichen für den Betrag des Eingangszolls von den gedachten Waaren oder, so weit deren Gattung nicht durch spezielle Revision ermittelt ist, für den Betrag des Eingangszolls

dem höchsten Tarifsatze, den §§ 43 und 58 der Zollordnung gemäß, zu haften. Diese Verpflichtungen erlöschen nur dann, wenn durch das, im Begleitscheine ursprünglich oder, auf den Antrag des Begleitschein-Inhabers, anderweit bestimmte Amt bescheinigt sein wird, daß jenen Obliegenheiten völlig genügt sei. Bemerkung wegen geleisteter Sicherheit. Acceptations-Erklärung des Begleit schein-Extrahenten. Für die vorstehend angegebenen Verpflichtungen ist Keine Sicherheit geleistet. Unterschrift des Bürgen : Wir übernehmen diesen Begleitschein und mit demselben die vorstehend angegebenen Verpflichtungen. Luxemburg den vierten Juni 1842. Joseph Steinberg's We und Sohn Quittirender Vermerk über entfür diesen Begleitschein — - T h l r . 2 S g r — richtete Begleitschein- und Blei- Es ist entrichtet - acht Stück Bleie — - 8 - — gebühren. zusammen — T h l r . 10 S g r — Luxemburg, den vierten Juni 1842. Großherzogliches Haupt-ZOLL-Amt, (Stempel) BURG, Ober-Inspector. STEIN, Rendant beurlaubt. Controleur.

(227)Vermerke der Aemter, bei welchen von dem Inhaber dieses Begleitscheins vor Erreichung des bestimmten Erledigungsamts
  1. a)eine Unterbrechung oder Verzögerung des Transports (Zoll-Ordnung § 46) oder
  2. b)eine veränderte Bestimmung der Waarenladung (Zoll-Ordnung § 48) oder
  3. c)die Nothwendigkeit einer Theilung derselben (Zoll-Ordnung § 49) oder
  4. d)eine eingetretene Verletzung des Waarenverschlusses (Zoll-Ordnung § 58) angemeldet werden möchte. BEISPIELE :
  5. a)Der Fuhrmann GEROLD hat wegen Erkrankung eines Pferdes vom achten d. M. bis heute mit seiner Ladung hier verweilen müssen ; dies wird demselben auf seinen Antrag hiermit bescheinigt. Bonn, den zwœlften Juni 1842. (Stempel.) Kœnigl. Steueramt. Unterschrift.
  6. b)Da der Fuhrmann GEROLD angezeigt hat, dass er die Anweisung erhallen habe, seine ganze Ladung

Mainz an den Spediteur Conrad SCHMIDT daselbst zu transportiren, so sind die Waaren mit diesem Begleitscheine bis zu der, in letzterm bestimmten Frist dem Grossherzogl. Haupt-Zollamte in Mainz zur Revision zu stellen. St. Goar, den zehnten Juni

  1. (Stempel.) Kœnigl. Steueramt. Unterschrift. Da der Fuhrmann GEROLD im Auftrage des Begleitschein-Extrahenten auf Theilung der Ladung angetragen hat, so ist dieser Begleitschein (siehe die folgende Seite) erledigt worden und es werden über die einzelnen Theile der Ladung neue Begleitscheine ertheilt werden. Coblenz, den zehnten, Juni
  2. (Stempel.) Kœnigl. Haupt-Steueramt. Unterchrift. DieKisteVN°10,anwelcherderVerschluss verletzt worden, ist auf den Antrag des Fuhrmanns Gerold,

vorgængiger Revision, hier mit zwei Siegeln des unterzeichneten Amts anderweit verschlossen und die darüber aufgenommene Verhandlung dem etc. Gerold behændigt worden. Jülich, den fünften Juni 1842. (Stempel.) Kœnigl. Steueramt. Unterschrift.

(228)Erledigungs-Bescheinigungen. 1) Der Begleitschein ist abgegeben am 1 2 . Juni 1842 ; solches bescheinigt der zeitige Vorsteher des Amts Meyer, Obersteuer-Inspector. 2) Derselbe ist eingetragen..... im Begleitschein-Empfangs-Register, Blatt 2 1 , No. 214 ; dies bescheinigen der Registerführer und Schnell, Pfeil, 3) Revisionsbefund Hauptamts-Assistent. Hauptamts-Assistent.
  1. a)in Betreff des Verschusses. wie i m Begleitscheine angegeben und unverlezt.
  2. b)in Bezug auf Menge und Gattung der Waaren. Die fünf Kisten < > N° 30 — 34 mit dem Inhalte des Begleitcheins übereinstimmend gefunden. Die drei Kisten [ | ] N° 9 — 11 sind ohne specielle Revision zur Niederlage angenommen worden, und hat sich der Niederleger für die Folgen eines, bei künftiger Revision abweichenden Befundes auf die vorgeschriebene Weise verbürgt. Die Nichtigkeit dieser Angaben bescheinigen Fallt, Spiess, Packhofsvorsteher. Hauptamts-Assistent. 4)

weis des Ausgangs A. Abfertigung vom Grenz-Zollamte aus über die Gränze. Die zu diesem Begleitscheine gehörigen zehn Kollisindnacherfolgtes. (ohne) Abnahme des Bleiverschlusses auf das Fuhrwerk des Fuhrmann Fahrzeug Schiffers Schroeder verladen und ist letzterer am dreizehnten Juni 1842, Nacl. mittags sieben Uhr

  1. a)unter unsern Augen über die Grenze ausgegangen ;
  2. b)mit diesem Begleitscheine ohne Begleitung auf den Ansageposten zu abgelassen worden. c. Mit diesem Begleitscheine den Grenzaufsehern N. N. zur Begleitung (…) an die Grenze (zum Ansageposten i n N.) übergeben worden. (Stempel.) Haupt-Zollamt zu N. Unterschriften.

(229)Das vorgedacht mit diesen Begleitscheinen uns zur Beglaubigung Fuhrwerk üb ergebene Fahrzeug ist mit unveränderter Ladungamdreizehnten Juni 1842,

mittags acht Uhr

  1. a)unter unsern Augen über die Grenze ausgegangen.,
  2. b)an den Ansageposten zu N. abgeliefert worden. Die Begleitungs-Beamten, Grænz-Ausseher. B. Abfertigung vom Ansageposten aus Fuhrwerk Das obenbezeichnete Fahrzeug ist mit diesem Begleitscheine am dreizehnten Juni 1842,

mittags acht Uhr, unter Verschluss hier einBegleitung getroffen, und am vierzehnten Juni 1842, Vormittags fünf Uhr,

erfolgter Abnahme des Bleiverschlusses

  1. a)unter unsern Augen über die Grenze ausgegangen,
  2. b)dem Grenz-Aufseher N . zur Begleitung bis an die Grenze übergeben worden. (Stempel.) Ansageposten zu N . (Unterschriften.) Das vorgedachte, mit diesem Begleitscheine mir zur Begleitung Fuhrwerk übergebene Fahrzeug ist mit unveränderter Ladung am vierzehnten Juni 1842, Vor mittags funf ein halb Uhr unter meinen Augen über die Gränze ausgegangen. Die Begleitungs-Beamten, N. Grænz-Aufseher, Hierauf bescheinigt das unterzeichnete Amt, daß vorstehender Begleitschein voll- ständig erledigt ist. Frankfurt am Main, den 1 5 . Juni 1842. Haupt -Steuer- Amt. (Stempel.) Meyer, Wachs, Licht, Ober-Inspector Rendant. Controleur. 4te Beilage zur Nr. 18.

(230)Muster I b . Unicat, dessen genaue Uebereinstimmung Mit dem Duplicat hierdurch bescheigt wird. (Unterschrift.) N° 6 Großherzogthum Luxemburg. Begleitschein I. über ausländische Waaren, von welchen der Eingangszoll nicht erhoben ist. (Stempel) Ausfertigungs-Amt : Luxemburg. Empfangs-Amt: Marienberg. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 A) bei welchem Amte die Waaren ursprünglich vom Auslande einge)wielange dieselben bercits in ob und von welchen Waaen Durchgangszoll, und

welchem Satze erhoben worden.

Anleitung Anleitung des des Zolltarifs. Ctr. Pf Ctr. Pf. Zolltarifs. Ctr. Pf. Ctr. Pf. ob und wie ein Verschluß angelegt ist, und Zahl der angelegten Bleie oder Siegel.

Deren Gewicht. Benennung der Waaren Netto Empfänger. Deren Gewicht. Benennung der Waaren

der Verwiegung. der

stattgehabter amtlicher Ermittelung. Netto. Wohnort Brutto. und Zeichen und Nummern. Name Angabe, Gattung und Menge der Waaren

der noch nicht geprüften Angabe des Begleitschein-Extrahenten Brutto. Der Kolli Zahl und Art der Verpackung. Laufende Nummer der einzelnen Waarenposten. Der Fuhrmann Andreas Schnell, wohnhaft zu Lüneburg, meldete heute dem unterzeichneten Amte a n , die

stehend verzeichneten Waaren durch sein eigenes Gespann

Prag versenden zu wollen und soll der Ausgang aus dem Zollvereinsgebiete über das Haupt. Zoll-Amt zu Marienberg erfolgen. 13 12 laut angestempelter Eingangs-Declaration N° 171, vom 2. Juni 1842. (Stempel) (Stempel) i Der Fuhrmann Andreas SCHNELL übernimmt aus diesem, vonihmverlangten

(231)Begleitscheine die Verpflichtung, die Waaren, auf welche derselbe lautet, in der darin angegebenen Gattung und Menge mit gegenwärtigem Begleitschein bis zum achtzehnen Juni d. J. bei dem Haupt-Zoll-Amte zu Marienberg oder, im Falle einer, vor Erreichung des ebengenannten Orts, von dem Begleitschein-Inhaber angemeldeten Veränderung der Richtung oder Bestimmung des Transports, bei dem alsdann, mit Zustimmung der betreffenden Zolloder Steuerbehörde gewählten Amte binnen der anderweit festgesetzten Frist unverändert und mit unverletztem Verschlusse zur Revision zu stellen oder stellen zu lassen; ingleichen für den Betrag des Eingangszolls von den gedachten Waaren oder, so weit deren Gattung nicht durch spezielle Revision ermittelt ist, für den Betrag des Eingangszolls

dem höchsten Tarifsatze, den §§ 43 und 58 der Zollordnung gemäß, zu haften. Diese Verpflichtungen erlöschen nur dann, wenn durch das, im Begleitscheine ursprünglich oder, auf den Antrag des Begleitschein-Inhabers, anderweit bestimmte Amt bescheinigt sein wird, daß jenen Obliegenheiten völlig genügt sei. Bemerkung wegen geleisteter Sicherheit. Acceptations-Erklärung des Begleitschein-Extrahenten. Für die vorstehend angegebenen Verpflichtungen ist durch Bürgschaft Sicherheit geleistet. Unterschrift des Bürgen : F. W. Meisner et Cnie. Ich übernehme diesen Begleitschein und mit demselben die vorstehend angegebenen Verpflichtungen. Luxemburg, den zweiten Juni 1842 Andreas Schnell. für diesen Begleitschein — - T h l r . 2 S g r — Quittirender Vermerk über ent11 — richtete Begleitschein- und Blei- Es ist entrichtet - eile Stück Bleie — — T h l r . 13 S g r — zusammen gebühren. Luxemburg, den zweiten Juni 1842. Großherzogliches Haupt-ZOLL - A m t , (Stempel) SCHMIDT, Ober-Inspector. BRAUN, MEYER, Rendant. Controleur.

(233)Vermerke der Aemter, bei welchen von dem Inhaber dieses Begleitscheins v o r E r r e i chung des bestimmten Erledigungsamts
  1. a)eine Unterbrechung oder Verzögerung des Transports (Zoll-Ordnung § 46) oder
  2. b)eine veränderte Bestimmung der Waarenladung (Zoll-Ordnung § 48) oder
  3. c)die Nothwendigkeit einer Theilung derselben (Zoll-Ordnung § 49) oder
  4. d)eine eingetretene Verletzung des Waarenverschlusses (Zoll-Ordnung § 58) angemeldet werden möchte.
(234)Erledigungs-Bescheinigungen. 1) Der Begleitschein ist abgegeben am 1 2 . Juni 1842 ; solches bescheinigt der zeitige Vorsteher des A. Neumann, Oberzoll-Inspector. 2) Derselbe ist eingetragen...... im Begleitschein-Empfangs-Register, Blatt 10 N°121; dies bescheinig der Registerführer und Thomas, Controleur. 3) Revisionsbefund a) in Betreff des Verschlusses. wie i m Begleitscheine angegeben und unverletzt. b) in Bezug auf Gattung und

Anzahl, Zeichen und Nummern der Begleitscheins übereinstimmend. Menge der Waaren. Kolli, mit dem Inhalte des Bei den Kolli V N° 73 und L. K . N° 25 ist durch Bruttoverwigung von der Uebereinstimmung mit dem Begleitschein Uebezeugung genommen worden. Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigen Müller, Thomas , Controleur. Hauptamts-Assistent. Hierauf bescheinig das unterzeichnete Amt, daß vorstehender Begleitschein von ständig erledigt ist Marienberg, den

  1. Juni
  2. Kœnigl Sæchsisches Haupt-Zoll(Stempel.) Amt. Neumann, Schroeder, Thomas, Ober-Inspector. Rendant. Controleur. ( Unicat. 235 ) Zum Muster Ib. Abgegeben den 2ten Juni 1838 Die Revision übernehmen N. und N. Diese Deklaration ist eingetragen Weitere Bemerkungen des D i r i genten zur Beachtung bei der Revision. unter Nr. des Deklarations-Registers. Deklaration zumWaaren-Eingang. (Slemp.) Transportbescheinigung. Gültig zum Transport im Grenzbezirke auf dem geradesten Wege über die Orte Von der unten bemerkten Stunde an auf drei Stunden. Auch gültig für den Transport außer dem Grenzbezirke bis zu dem umstehend angegebenen Bestimmungsorte, und zwar im geradesten Wege über die Orte : Grœningen, Kroppenstædt, AtzenLeipzig, Borna, Penig und Chemnitz, a u f Sechs- zehn Tage, von der Stunde des Austritts aus dem Grenzbezirke an gerechnet, und mit der Verpflichtung , die gegenwärtige Deklaration mit der Waare selbst an den Abladeorten sogleich

der Ankunft der dasigen Steuerbehörde zur Ansicht zu stellen. Luxemburg, den 2ten Juni 1 8 4 2 .

Vor mittags 3 Uhr. Großherzogl. Haupt-Zoll-Amt. SCHMIDT, BRAUN, MEYER, Oberinspektor. Rendant Kontroleur. Ich Unterschriebener, der Fuhrmann Andreas SCHNELL, melde dem Königlichen Haupt-Zoll-Amte zu Halberstadt innen verzeichnete, auf einen mit 4 Pferden bespannten Wagen geladene Waaren a n , und hafte für die Wahrheit und Vollständigkeit dieser, meiner Angabe. Ich übergebe zugleich zehn Stück Frachtbriefe und die in der Spalte 9 näher allegirten Dokumente Stück an der Zahl. Luxemburg, den 2ten Juni 1 8 4 2 . Andreas SCHNELL. M i t dem Duplicate genau übereinstimmend. BRAUN, Rendant. HauptzollamtsVerwalter. Hierzu der angestempelte Begleitschein Nr. 6 8 vom 2ten Juni 1842.

(236)der einzelnen Posten. I. Deklaration. 1 2 Namen der Empfänger,

Inhalt der Deren Wohnort. N° Frachtbriefe. 3 5 Benennung Anzahl der und Art

Anleitung des Zolltarifs. der J. Meyer. Prag. Ungebleichtes eindräthiges baumwollenes Garn 2 C. Koch. dito. desgl. 9 Menge. Waaren, 1 7 6 4 Kolli. 5 Ballen. Weitere Ange über die Bestimmung der Waaren AnderweiMarken und die begeht ter BruttoMaaßstab Abfertigungswet und

unter Allegim Gewicht. Anleitung der Nummern. des Zolltarifs. nöthigen Dokum Deren )( 72 73 74 71 9 35 9 31 9 33 9 35 75 9 35 46 59 6 Ballen, L . K . 24 9 Ueberhaupt Elf Kolli. 25 26 27 28 29 9 9 9 9 9 55 20 21 20 20 26 22 19 Mit den Frachtbriefen übereinstimmend, WAGNER, Hauptamts-Assistent. — zur Durch über Marienberg Begleitschein I. das Haupt-Zoll daselbst. 9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 55 34 31 32 33 34 55 Sechs und Vierzig Centner, fünf und fünfzig Pfund. 17 18 19 20 Gefällebetrag TarifSatz. für die einzel- für den ganzen nen FrachtPositio- brief. nen. Rthlr. Sgr. Rthlr. Sgr. Rthlr. Sgr. FI. Xr. FI. Xr. H. Xr. 21 22 23 24 N° der Notirung im Kommerzial-Register 16 IV

weisung der Waaren dessen Blatt. N°. 15 Bemerkung, wie der Verschluß Benennung Gewicht, der der gefunde- vorgefundenach Anzahl nen und Waaren, der Verwiegung. der Kolli,

Anleitung deren des Marken Zolltarifs. Brutto. Netto. und Ctr Pf. Ctr. Pf. ummern. 14 Reduction auf Nettogewicht (durch Berechnung der tarifmäßigen Tara.) 13 12 Anderweiter Maaßstab. 11 III. Expedition. N° des Waageregisters. 10 zeichnung ) im Register. II. Revisionsbefund. angelegt ist. ( 237 Jeder Ballen ist geschnürt und mit einem Blei) versehen. 15 23 7½ 20 21 21 20 26 22 desgl 20 Fünf und fünfzig Centner, zwanzig Pfund. — 15 — — 17½ 50 25 11 Bleie. Die Rictigkeit dieser Ausmittelungen bescheinigen MEYER, Controleur. WAGNER, Assistent. Obiger Betrag ist richtig gezahlt und unter N° 246 im Hebe-Register eingetragen. Halberstadt, den 2ten Juni 1842. BRAUN, Rendant. Die Aufnahme zur Niederlage und die Eintragung in das Niederlagebuch bescheinigt. den ten 184 5te Beilage zur Nr. 18.

(238)Anleitung zum Gebrauch. 1. Je

dem die Maaren zum Eingang oder Durchgang bestimmt sind, ist solches dann auf dem Titelblatte zu bemerken, wenn der ganze Transport, worüber die Deklaration lautet, die eine oder die andere Bestimmung hat. Wenn aber die Bestimmung, den einzelnen Posten

, verschieden ist, so ist solche in der

  1. Spalte bei jeder Position anzumerken.
  2. Der Deklarant muß in der Regel eigenhändig unterschreiben.
  3. Gedruckte Muster der Deklaration kann jeder Deklarant bei dem Großherzoglichen Hauptzollamt, so viel er deren bedarf, im Voraus erhalten. Es liegt dem Deklaranten ob, die Ausfüllung der Spalten 1 bis 9 darin zu besorgen. Die Deklaration muß, in deutscher Sprache vom Deklaranten ausgestellt und deutlich geschrieben, zweifach dem Zollamte übergeben und die Frachtbriefe, welche als Beilagen dazu gehören, müssen vollständig beigefügt werden.
  4. Besteht die Deklaration aus mehr als einem Bogen», dann muß dieselbe paginirt und geheftet übergeben, vom Zollamte, welches die Deklaration empfängt, aber sofort der Faden mit dem Dienstsiegel angesiegelt werden.
  5. Die mit Frachtbriefen versehenen Güter werden für jeden Frachtbrief unter einer besondern Nummer eingetragen, welche Nummer auf dem Frachtbriefe zu bemerken ist. Die Gegenstände eines jeden Frachtbriefes sind in der Deklaration in derselben Reihenfolge anzuführen, wie sie in dem Frachtbriefe bezeichnet sind.
  6. Die Angabe der in einem Kollo befindlichen Gegenstande geschieht, wenn es nur ein einzelner Gegenstand ist, speziell

seiner Beschaffenheit oder, wenn es mehrere sind,

den Positionen des Zolltarifs ; wohin sie gehören. 7. Die Angabe des Bruttogewichts von verpackten Waaren geschieht für jedes Kollo besonders. Befinden sich in einem Kollo Gegenstände, die zu verschiedenen Tarifpositionen gehören, so muß das Bruttogewicht des Kollo und das Nettogewicht jeder darin befindlichen, zu einer besondern Tarifposition gehörigen Waarengattung angegeben werden. Sind mehrere Kolli derselben Waaren von gleichem Gewichte vorhanden, so können sie, unter Anmerkung dessen, zusammen eingetragen werden. Waaren in unverpacktem Zustande werden, so weit es ihre Beschaffenheit verstattet, dem Gewicht und der Stückzahl

, summarisch angegeben. 8. Die Quantitäten sind

dem Zollgewichte und Maaß anzugeben. Sollten sich

(239)bei einer Ladung Gegenstände befinden, von welchen der Deklarant das gesetzlich vorgeschriebene Gewicht nicht angeben kann, dann muß in der
  1. Spalte wenigstens das fremde Gewicht oder Maaß, wonach er die Waaren übernommen hat, angegeben werden. Ist das ausländische Gewicht oder Maaß zugleich angegeben, so machen den Deklaranten etwanige bloße Rechnungsfehler bei der Reduktion auf Zollgewicht und Maaß nicht verantwortlich.
  2. Es ist Sache des Waarenführers, sich die nöthigen Notizen zur Deklaration bei Annahme der Ladung zu verschaffen. Hat er solche nicht und kann die Deklaration nicht vorschriftsmäßig von ihm übergeben werden, dann müssen die Waaren unter Aufsicht der Beamten abgeladen werden und es erfolgt eine genaue Revision derselben. Mehrere, sonst zulässige Erleichterungen bei der Abfertigung fallen weg und es muß jede nicht gehörig deklarirte Ladung der Abfertigung derjenigen

stehen, worüber eine gehörige Deklaration stattgefunden hat. 10. In der Spalte 9 ist,

Anleitung der eingetragenen Beispiele, alles dasjenige zu bemerken, was der Deklarant in seinem Interesse beobachtet zu sehen wünscht.

  1. Wenn ganz freie Gegenstände in verpacktem Zustande oder ausgangszollfreie Gegenstände zollpflichtigen Waaren beigeladen sind, so werden diese in die Deklaration ebenfalls mit aufgenommen.
  2. An der äußern Seite der Thüre zu dem Expeditionszimmer eines jeden Zollamts ist ein,

diesen Vorschriften aufgestelltes Deklarations-Muster zur Einsicht jederzeit angeheftet.

(240)Muster II. N° 89. Großherzogthum Luxemburg. Unikat, dessen genaue Uebereinstimmung mit dem Duplicat hierdurch bescheinigt wird. (Unterschrift.) Begleitschein II. über ausländische, zur Erhebung des Eingangszolls versendete Waaren. Ausfertigungs-Amt : Luxemburg Empfangs-Amt: Berlin. Der Spediteur Friedrich Neumann, wohnhaft zu Luxemburg, meldete dem unterzeichneten Amte heute die

stehend verzeichneten Waaren zur Versendung durch den Fuhr- mann Peter Kraft. wohnhaft in Perleberg, an den Kaufmann Georg Mœllinger, in Charlottenburg, als : Der Kolli Laufende Nr. der Zahl einzelnen und Art Waaren- der Verposten. packung. Zeichen und Nummern. 1. 2 . 3. 1. Eine Kiste. Eine Kiste. Nettogewicht, Bruttogewicht. 4. Benennung der Waaren,

Anleitung des Zolltarifs. durch Verwiegung ermittelt.

  1. Drei Centner, Seidene, mit Wolle und Fünf u. neunzig zwei. P. fund. Baumwolle gemischte und ein halbes Pfund Waaren. Baumwollene Waaren. Ein Centner und zwei u. zwanzig Pfund Drei Centner Feine Lederwaaren. drei und vierzig Pfund. durch Zollbetrag. der tarifmæssigen Tara festgestellt. Thlr. Sgr. P(…) Abrechnung
  2. 47 22 6 60 Drei Centner und 66 12 Summa... 174 4

(241)mit dem Antrage an, den umstehend angegeben, durch spezielle Revision hier ermittelten EingangsZollbetrag mit Einhundert und Vier und Siebenzig Thalern, Vier Sgr. und Sechs Pfenn. bei dem Haupt-steuer-Amte in Berlin einzahlen zu lassen. Gegenwärtiger Begleitschein muß, unter Gestellung der darin benannten Waaren, bis zum ein und dreissigsten Mai d. J. dem Steuer-Amte in Charlottenburg zur Abstempelung vorgelegt und demnächst mit d e r gestundeten Abgaben-Summe dem Haupt-Steuer-Amte in Berlin eingehändigt werden. Bemerkung wegen geleisteter Sicherheit. Acceptations - Erklärung des Begleit- schein-Extrahenten. Der gestundete Eingangszoll istdurchBürgschaft Ich übernehme.... diesen Begleitschein u n d mit Sicher gestellt worden und soll hier eingezogen werden, wenn der Begleitschein bis zumfünfzehntenJuni demselben die vorstehend angegebenen Verpflichtungen. d. J. nicht erledigt zurückgekommen ist. Luxemburg, den acht und zwanzigsten Mai 1 8 4 2 . Friedrich Neumann. Unterschrift des Bürgen : Friedrich Neumann. Quittirender Vermerk über entrichtete Begleitschein- und Blei- für diesen Begleitschein— -Thlr. 2 Sgr. — Es ist entrichtet - — Bleie zusammen... — Thlr. 2 Sgr.— gebühren. L u x e m b u r g , den acht und zwanzigten Mai
  1. Großherzogliches Haupt-Zoll-Amt. Stier, (Stempel.) Ober-Inspector krank. Rendant. Daege, Controleur. Vorstehender Begleitschein ist Blatt 2 5 7 Nummer Vierhundert und Fünf und Neunzig des Begleitschein-Empfangs-Registers eingetragen und sind die Gefälle mit Einhundert und Vier und Siebenzig Thalern , Vier Sgr. und Sechs Pfenn. unter Nummer Fünfhundert und Sieben des Zoll-Heberegisters hier gebucht worden. Berlin, den Kœnigl. Preussisches Haupt-Steuer- zehnten Juni
  2. Amt. (Stempel.) Grosser, Steuerrath. Ungar, Liebich. Rendant. Controleur. ( 242 Muster ) III. Begleitschein-Ausfertigungs-Register. des Amts zu für das te Quartal 184 Dieses Register enthält Blätter, mit einer Schnur durchzogen, welche auf dem Titelblatte mit dem Siegel des Unterzeichneten angesiegelt ist. den 184 Ober-Inspektor Hierbei Hefte zurückgekommener Begleitscheine. Zur Revision eingesendet den 184 Geführt vom Tag der Abfertigung
  3. Laufende Nr. Gattung der Begleitscheine.
(243)
  1. Benennung Name und Nummer des des BegleitVorregisters aus welchem scheindie Versendung Extrahenten. entspringt.
  2. Bemerkung T a g , an welchem GeldAuf was betrag welches die der das wegen der für Begleit Gültig- Begleit- Duplikat Amt nicht scheine keitsftist schein der des zurückgekomund Begleitschein des erledigt Begleit- menen BeBleie. Begleit- zurückge- scheins gleitscheine gerichtet worden. scheins kommen veranlaßt worden. worden ist. Rthl. Sgr. abläuft. ist.
  3. 10.
(244)Muster IV. Nummer.

weisung BegleitscheinEmpfangsRegister. Laufende Der 1 des ausgefertigten Begleitscheine ErledigungsAmts, Gattung. Monat u. Tag. Blatt. 2 3 4 5 Laufende Nummer. über die im Lauft des. . Quartals 184 . bei dem ......... Amte zu ...... ausgefertigten, von dem ...... Amte zu erledigten Begleitscheine. ausgefertigten Begleitscheine N°. 6 1 Begleitschein EmpfangsRegister Der 2 des ErledigungsAmts, Gattung. Monat u. Tag. Blatt. 3 4 5 6 ( ) 245 Muster V . Begleitschein-Abgabe-Attest. Dem Fuhrmann Zacharias Werner, wohnhaft zu Cœnnern, wird die Ablieferung unter benannter Begleitscheine hiermit attestirt. Der Begleitscheine Namen N° Laufende des Ausstellungs- Gattung. N°. ort. 1 Magdeburg. I. 2 dito. I. 3 dito. 4 Halberstadt. Datum. Bemerkungen. BegleitscheinExtrahenten. 246

  1. Juni
  2. L . M . Loewe. Die Revision ist noch nicht gehalten. 249 -
  3. - - Marcus Seelig. II. 254
  4. - - Zacharias Werner. I. 180 1.-- - S. J. Goldschmidt. Es hat sich Abweichung ergeben. Halle, den 8ten Juli
  5. Königl. Haupt-Steuer- Amt.. (Stempel.) - Unterschriften. 6te Beilage zur N r .
  6. ( 247 Muster ) VI. Begleitschein-Empfangs-Register des Haupt- Amts zu f ü r das Dieses Register enthält te Quartal 184 Blätter mit einer Schnur durchzogen, welche auf dem Titelblatte mit dem Siegel des Unterzeichneten angesiegelt ist. den 184 ten N. Ober-Inspektor Zur Revision eingesendet den ten 184 Geführt vom ( Eintragung. 1 Ausstellungsort 2 3 4 5 Nummer. der Gattung. Tag Laufende N° Der Begleitscheine Tag und Monat. 6 248 ) N a m e des In das Ausland gegan- Die gene Waaren : gang, Tag Laufen. des Aus. der W(…) Empfän- Bestimmungsgangs posten dem Beort. gers. derselben schei(…) Schiffers Waarenoder Fuhrmanns. 7 8 deren 9 10 11 Bemerkungen.
  7. In Spalte 7 ist, bei eingetretenem Frachtwechsel, nicht nur der Name des jenigen Schiffers oder Fuhrmanns, welcher im Begleitscheine genannt ist, sondern auch desjenigen, welcher die Waare dem Begleitschein-Empfangsamte wirklich gestellt hat, einzutragen.
  8. In Spalte 20 ist anzugeben, ertheilt worden ist. wenn und wem ein Begleitschein-Abgabe-Attest

(249)is Ausland gehren sind weiter gewiesen : 12 13 14 N° gisters, n solches chehen. Blatt. (…)ennung Dessen des Tag, Name der an welchem Nummer der die Notirung die Revisions- BegleitungsBemerkungen Duplicate erledigten im. Begleitscheine derselben zurückgesandt eingegangen KommerzialBeamten. sind. worden. Register. 15 16 17 18 19 20
(250)Zu berichtigende Druckfehler im Zoll-Straf-Gesetz (Nr. 16 des Memorials). Seite 182, § 34 ist zu lesen : Die Berufung auf rechtliches Gehör ist bei dem Hauptzollamte anzumelden, bei welchem die Sache anhängig ist. Dasselbe veranlaßt hierauf die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung, zu deren Führung bei dem Hauptzollamte ein Untersuchungsrichter anzustellen ist. Seite 183, § 42, Zeile 5 ist in statt ist, und Zeile 6, ist statt in zu lesen. Seite 186, § 61 ist zu lesen des Hauptzollamtes statt der Hauptzollämter. Luxemburg. — Gedruckt bei J. Lamort.

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