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Nummer 16. Jahr 1845. ( 157 ) Verordnungs- und Verwaltungsblatt des Großherzogthums Luxemburg. MÉMORIAL LÉGISLATIF ET AD

Nummer 16. Jahr 1845.

(157)Verordnungs- und Verwaltungsblatt des Großherzogthums Luxemburg. MÉMORIAL LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Akte der Verwaltung. Actes Administratifs. CIRCULAIRE Circular-Verfügung Im die Communal-Behörden des Groß- aux administrations communales du herzogthums, die Ausführung des Han- Grand-Duché concernant l'exécution du traité de commerce et de navigadels- u. Schifffahrts-Vertrages zwischen tion entre le Zollverein et la Belgique. dem Zollverein und Belgien betreffend. (N°
  1. — 2395 von
  2. Abthl.) Luxemburg, am
  3. März
  4. Die Behörden der Städte und Gemeinden des Großherzogthums werden auf die Bestimmung des §.
  5. des nachstehenden Regulativs aufmerksam gemacht, nach welcher die Beglaubigung Versendenden Waaren, die zufolge des Handelsund Schifffahrts-Vertrages vom
  6. September 1844 einer Zollermäßigung fähig sind, an Orten, wo ein Zoll- oder Steueramt nicht vorhanden ist, durch die Ortsbehörde erfolgen kann und der letztern zu diesem Behufe die Anmeldung selben ersucht, sich mit den übrigen Bestimmun- (N°
  7. — 2395 de
  8. — 3e Div.) Luxembourg, le 3 mars
  9. On fixe l'attention des administrations des villes et des communes du Grand-Duché, sur le § 5 du règlement ci-après, d'après lequel le certificat d'origine des Ursprungs nach Belgien marchandises àdes expédier pour der la Belgique, qui, zu suivant le traité de commerce et de navigation du 1er septembre 1844, sont susceptibles d'une modération de droits, peut être délivré, dans les localités où il n'existe point de bureau de douanes ou de bureau de recette de contributions, par l'autorité communale du l i e uwerden , à laquelle la auch déclaration faire vorgelegt muß, werdenà dieà ce sujet doit être soumise.
(158)gen des gedachten Regulativs vertraut zu machen. Von der Anmeldung der Waaren, sowie von der Beglaubigung des Ursprungs und der Bescheinigung des Ausgangs sind zur völligen Verständlichkeit der mehrgedachten Bestimmungen, unter dem Regulativ die nöthigen Formulare angebracht. Der Gouverneur, De l a F o n t a i n e . On invite en même temps lesdites administrations se familiariser aussi avec les autres dispositions de ce règlement. Pour la complète intelligence de ces dispositions on a ajouté à la suite du règlement les modèles nécessaires pour la déclaration des marchandises, le certificat d'origine et le certificat de sortie. Le Gouverneur du Grand-Duché. DE LA FONTAINE.
(159)Regulativ über das Verfahren bei Versendungen nach Belgien, in Beziehung auf welche die in dem Handels- und Schifffahrts-Vertrage vom
  1. September 1844 vereinbarten Erleichterungen in Anspruch genommen werden. A. Versendung von Wein, seidenen Waaren, Nürnberger Waaren u. §.
  2. Werden, bei der Versendung nachstehend genannter vereinsländischer Erzeugnisse und Fabrikate, als: Weine, seidene Waaren, Nürnberger Waaren, Mode-Waaren, Werkzeuge und Instrumente von Eisen und Stahl, baumwollene Waaren aller A r t , Mineral-Wasser, westphälisches oder braunschweigisches Leinengarn, nach Belgien, die in den Artikeln 22, 24 und 25 des mit diesem Staate unter dem
  3. September v . I . abgeschlossenen Handels- und Schifffahrts-Vertrages vereinbarten EingangsErleichterungen in Anspruch genommen, so muß, vorerst jedoch mit Ausnahme der nicht moussirenden Weine, der vereinsländische Ursprung der zu versendenden Gegenstände nachgewiesen werden. §.
  4. Zu dem Ende hat der Versender dem Zoll- oder Steuer-Amte seines Wohnorts oder dem diesem Orte zunächst gelegenen, unter gleichzeitiger Vorführung der zu versendenden Gegenstände zur Revision, eine Anmeldung nach dem beifolgenden Muster vorzulegen. Diese Anmeldung muß enthalten: a) den Namen, Stand und Wohnort des Versenders, b) die Gattung der Waaren nach den im Ursprungs lande gebräuchlichen Benennungen und die Menge derselben nach den landesüblichen und gewerblichen Maaßstäben, c) die Zahl der Colli, so wie deren Zeichen und Nummern, d) das Bruttogewicht eines jeden einzelnen Collo, e) das Zoll-Amt im Vereinsgebiete, über welches die Waaren ausgeführt werden sollen, f) die Versicherung des Versenders, daß die zu versendenden Gegenstände in Erzeugnissen oder Fabrikaten der Zollvereins-Staaten bestehen, und g) den Absendungs-Ort, so wie Datum und Unterschrift des Anmeldenden. §.
  5. Das Zoll- oder Steuer-Amt prüft die Richtigkeit der Anmeldung, und beglaubigt dieselbe, wenn sich nichts zu erinnern findet, dahin, daß die bezeichneten Gegenstände aus dem freten Nr 16.
(160)Verkehr des Zollvereins abstammen und gegen deren vereinsländischen Ursprung kein Zweifel obwalte. Wenn die Beschaffenheit der Waare und deren Verpackungs-Art es gestattet, und wenn der Absender es zur Erleichterung bei der Ausgangs-Abfertigung wünscht, kann bei dem Zoll- oder Steuer-Amte auch der Colloverschluß der Waaren eintreten. M i t dem Ursprungs-Zeugnisse gelangen die Waaren zum Grenz-Ausgangs-Amte. §.
  1. Von letzterem wird der an den Colli befindliche Verschluß rekognoszirt, bei richtigem Befunde desselben der demnächst zu controlirende Ausgang der Waaren über die Grenze in dem Ursprungs.Zeugnisse bescheinigt und dieses sodann dem Waarenführer, zum Ausweise gegen die Belgischen Zoll-Behörden und zur Begründung des Anspruchs auf die vertragsmäßigen Erleichterungen, wieder zugestellt. Bei Sendungen, welche ohne oder mit verletztem Verschlusse eintreffen, muß vor Ertheilung der Ausgangs - Bescheinigung eine Vergleichung der Waaren mit dem Ursprungs-Zeugnisse Statt finden. §.
  2. Ist in dem Orte der Versendung ein Zoll- oder Steuer-Amt nicht vorhanden, so kann die Beglaubigung der Anmeldung (§. 3.) auch durch die Orts-Behörde erfolgen und der letzteren zu diesem Behufe die Anmeldung vorgelegt werden. Die Anlegung eines Verschlusses an die Waaren findet in solchen Fällen nicht Statt und es sind daher die hierauf bezüglichen Worte des Musters zu den Ursprungs -Zeugnissen resp. wegzulassen oder im Vordrucke zu durchstreichen. Bei der Ausgangs-Abfertigung wird dann in gleicher Art verfahren, wie im §.
  3. wegen der ohne Verschluß ankommenden Waaren vorgeschrieben ist. §.
  4. Gegenstände der im §.
  5. genannten Art, welche mit den Fahrposten nach Belgien versendet werden sollen, müssen vor der Ablieferung an die Post-Behörde in der §.
  6. vorgeschriebenen Art angemeldet und mit einem Ursprungs Zeugnisse versehen werden, daher die Versendungen nur von solchen Orten aus geschehen können, in welchen ein zu dergleichen Abfertigungen befugtes Zoll- oder Steuer-Amt seinen Sitz hat. Nach bewirkter Revision der Waaren wird das Collo unter Verschluß gesetzt und sodann mit dem ausgefertigten UrsprungsZeugnisse zur Post befördert. B. Versendungen von Wolle. §.
  7. Wird Wolle aus dem freien Verkehr des Zollvereins nach Belgien mit dem Anspruche gesendet, daß davon nur der nach Artikel 20 des Vertrages vom
  8. September v.I. ermäßigte Ausgangs-Zoll von 1 Thaler pro Centner zur Erhebung komme, so hat der Versender das hierauf gerichtete Verlangen in der, dem Ausgangs-Zoll-Amte oder dem zur Erhebung des
(161)Ausgangs-Zolles befugten Amte im Innern zu übergebenden Zoll-Deklaration (§.
  1. der Zoll-Ordnung) auszudrücken und zugleich in der letzteren den Namen, Stand und Wohnort des Empfängers in Belgien anzugeben. In solchem Falle ist der Ausgangs-Zoll nur nach dem vertragsmäßig geringern Satze zu entrichten, für den Differenz-Betrag zwischen diesem und dem tarifmäßigen Zoll-Satze jedoch Sicherheit zu leisten. Daß und wie letzteres geschehen sei, wird in der Zoll-Deklaration außer der zu ertheilenden Quittung über die Zoll-Entrichtung, von dem abfertigenden Amte bekundet, daher das dem Waarenführer zu behändigende Exemplar der Deklaration zugleich als Depositenschein dient. §.
  2. Erfolgt die Zoll-Entrichtung bei dem Grenz-Zoll-Amte, über welches die Wolle aus dem Zoll-Vereins-Gebiete ausgeht, so hat das Amt in der Deklaration, vor deren Aushändigung an den Waarenführer, den Ausgang der Wolle zu bescheinigen. Hat die Zoll-Entrichtung schon bei einem Amte im Innern Staat gefunden, so ist der Waarenführer, nach §. 35 der Zoll-Ordnung, verpflichtet, seine Ladung, unter Vorlegung der quittirten Deklaration, dem Grenz-Zoll-Amte anzumelden, welches den Ausgang der Wolle in der Deklaration bescheinigt, und diese dem Waarenführer zurückgibt. §.
  3. In Belgien wird der Eingang der Wolle über die Grenze von dem Grenz-Zoll-Amte und deren Ankunft im Bestimmungs-Orte von dem daselbst befindlichen Zoll-Amte oder, in Ermangelung eines solchen, von der Communal-Behörde in der mitgekommenen Deklaration bescheinigt. Diese Bescheinigung wird, falls der Empfänger der Wolle ein Fabrikant ist, dahin ertheilt : „Daß die Wolle wirklich in den Besitz des angemeldeten Empfängers gelangt, und von „letzterem, seiner vor der Behörde abgegebenen schriftlichen Versicherung zufolge, für den „Bedarf des Belgischen Gewerb-Fleißes angekauft worden sei." Ist die Wolle an einen Händler gelangt, so wird die zu ertheilende Bescheinigung dahin lauten : „Daß die Wolle wirklich in den Besitz des angemeldeten Empfängers gelangt und von „letzterem, seiner vor der Behörde abgegebenen schriftlichen Versicherung zufolge, für den „Bedarf des Belgischen Gewerb-Fleißes. bestimmt, so wie, daß jede für den gedachten Em„pfänger eingegangene Sendung Wolle zum Conto angeschrieben werde, und ein Miß„brauch bisher nicht constatirt worden sei." §.
  4. Sobald die mit diesen Bescheinigungen versehene Deklaration an dasjenige Amt im Zollvereine, bei welchem nach §.
  5. Sicherheit bestellt worden, zurückgelangt, wirb letztere durch Erstattung des baar eingelegten Depositums oder durch Entlassung des Bürgen aufgehoben. C. Versendungen über See. §.
  6. Bei directen Waaren-Versendungen aus Häfen des Zollvereins nach Belgischen Häfen auf Schiffen eines der Zollvereins-Staaten oder auf Belgischen Schiffen kommt es, nach Artikel Nr. 16.
(162)5 des Vertrages vom 1. September v.I., auf den Nachweis des Ursprungs der Waaren nicht an. Werden dagegen zur See nach Belgien vereinsländische Erzeugnisse des Bodens oder des Gewerb-Fleißes versendet, welche
  1. a)entweder in einem der Häfen an den Mündungen der Ströme von der Elbe bis zu Maas verladen werden, um von dort direkt nach einem Belgischen Hafen zu gelangen (Artikel 6 des Vertrages, Alinea 1) oder
  2. b)welche, sei es in vereinsländischen Häfen oder in den diesen gleichgestellten, unterbezeichneten Häfen, verladen werden, um zunächst nach einem der den Belgischen Häfen gleichgestellten Häfen an der Maas zu gelangen (ibid. Alinea 3), so muß der Ursprung der Waaren, falls auf die vertragsmäßige Behandlung derselben in Belgien Anspruch gemacht w i r d , durch ein Ursprungs-Zeugniß nach H.H. 2 und 3 oder 5 dieses Regulativs nachgewiesen und das in den folgenden Paragraphen vorgeschriebene Verfahren beobachtet werden. §. 12. In dem Falle unter a des §. 11., wenn nämlich die nach Belgien bestimmten vereinsländischen Erzeugnisse in einem der Häfen zwischen Elbe und Maas geladen werden sollen,sinddie Waaren dem Grenz-Zoll-Amte im Zollvereine, über welches der Transport nach dem vorgedachten fremden Hafen Statt findet, unter Vorlegung des Ursprungs-Zeugnisses, anzumelden. Von dem Grenz-Zoll-Amte wird nach vorgängiger Recognition und bei gutem Befunde des Verschlusses, in sofern ein solcher überhaupt angelegt worden, der Ausgang der Waaren aus dem Zoll-Vereins-Gebiete auf dem Ursprungs-Zeugnisse bescheinigt und letzteres dem Waarensührer zurückgegeben. Treffen bei dem Grenz-Zoll-Amte Waaren ohne oder mit verletztem Verschlusse ein, so muß bevor der Ausgang bescheinigt w i r d , nicht nur die Revision der Waaren und deren Vergleichung mit dem Ursprungs-Zeugnisse, sondern auch bei unverschlossen abgelassenen Waaren (§. 5.), so weit dieselben verschlußfähig sind, die Anlegung, und bei Waaren mit verletztem Verschlusse die Erneuerung des Verschlusses Statt finden. §. 13. Erfolgt in dem, im §. 11. unter b. gedachten Falle die Verladung der nach Belgien bestimmten Waaren in einem Hafen zwischen Elbe und Maas, so ist nach Vorschrift des §. 12. zu verfahren. Geschieht die Verladung in einem Hafen des Zollvereins, so sind die zu verladenden Gegenstände mit Vorlegung des Ursprungs -Zeugnisses, dem in dem Hafen. Orte befindlichen Zoll-Amte anzumelden und es wird von letzterem in gleicher Art verfahren. wie im §. 12. für das G r e n z - Z o l l - A m t vorgeschrieben ist. Bei der. Ankunft in dem, den Belgischen Häfen gleichgestellten Hafen an der Maas (Rotterdam) hat derFührerdes Schiffs , wenn dieses ein Preußisches ist, dem Preußischen Consul, und wenn solches ein Belgisches ist, dem Belgischen Consul, die über die Gegenstände seiner Ladung vorhandenen Ursprungs-Zeugnisse vorzulegen und darauf anzutragen, daß jedes der letzteren von dem betreffenden Consul mit einer Bescheinigung dahin versehen werde,
(163)daß und mit welchem Preußischen resp. Belgischen Schiffe die in den Ursprungs-Zeugnissen angegebenen Waaren eingeführt worden seien. Zur Ertheilung solcher Bescheinigungen werden die Consuln Anweisung erhalten. Ursprungs- und Versendungs-Zeugniß. A. Anmeldung. Der unterzeichnete (Stand und Namen des Versenders) wohnhaft zu im (Großherzogthum Luxemburg) erklärt hiermit, die nachstehend genannten Waaren a l s : von hier über das Haupt-Zoll-Amt zu nach dem Königreiche Belgien senden zu wollen. Zugleich versichert derselbe, daß diese Waaren-Erzeugnisse (Fabrikate) der ZollvereinsStaaten sind. N. den ten 184 Unterschrift. B. Beglaubigung des U r s p r u n g s . Daß die vorstehend angemeldeten Gegenstände, welche hier in folgender A r t , nämlich: unter Verschluß gesetzt worden sind, aus dem freien Verkehr der Zollvereins-Staaten abstammen und gegen den vereinsländischen Ursprung derselben kein Zweifel obwaltet, wird hiermit bescheinigt. N. den (Stempel) ten 184 Firma des Amts oder der Ortsbehörde. Unterschrift. Nr. 16.
(164)C. B e s c h e i n i g u n g des Ausgangs. Den richtigen Ausgang der umstehend verzeichneten Gegenstände, welche mit richtigem Verschlusse hier eingetroffen sind (oder ohne Verschluss [mit verletztem Verschlusse] hier eingetroffen und bei der hier vorgenommenen Revision m i t dem Ursprungs-Zeugnisse übereinstimmend befunden, Fund wie folgt, anderweit unter Verschluss gesetzt] worden sind), bescheinigt das unterzeichnete Amt mit dem Bemerken, daß die gedachten Gegenstände einer Durchgangs-Abfertigung in den Zollvereins-Staaten nicht unterlegen haben. N. den (Stempel) ten 184 Firma des Amts. Unterschrift. Eingetragen unter N. des Notizbuches. Vianden. — Polizei-Reglement. (Nr. 2331. — 2019 von 1844. — 1te Abth.). Luxemburg, am 28. Februar 1845. In seiner Sitzung vom 3. November v . I . hat der Gemeinderath von Vianden ein PolizeiReglement festgestellt. Der Gouverneur, de la Fontaine. VIANDEN. — Règlementde police. N° 2331. — 2019 de 1844. — 1re Div.) Luxembourg, le 28 février 1845. Dans sa séance du 3 novembre dernier le Conseil communal de Vianden a arrêté un règlement de police. Le Gouverneur, DE LA FONTAINE.

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