Nummer
- ( 335 Jahr
- ) Verordnungs- und Verwaltungsblatt des Großherzogthums Luxemburg. MÉMORIAL LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Acte der Gesetzgebung. Actes législatifs. Königlich Großherzoglicher Beschluß ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL vom
- Juni 1847, Nr 1376, du 18 juin 1847, n° 1376, betreffend einen zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und dem Königreiche Preußen geschlossenen Postvertrag. concernant une convention postale conclue entre le Grand-Duché de Luxembourg et le Royaume de Prusse. Wir Wilhelm II, von Gottes Gnaden, König der Niederlande, Prinz von OranienNassau, Großherzog von Luxemburg, u. u. u. Nous GUILLAUME II, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc., etc., etc. Haben, Auf den Bericht Unseres Regierungs-Collegiums des Großherzogthums, vom
- Juni d. I . , Nr 7342 Jl., 2320—44, A. N . ; Beschlossen und beschließen: Sur le rapport de Notre Conseil de Gouvernement du Grand-Duché, en date du 14 juin courant , n° 7342 J., 2520—1844 I. G. ; Avons arrêté et arrêtons: Art.
- Art. 1er. Der am 22/12 März d. I . zwischen Unserem La convention postale conclue le 22—12 mars Großherzogthum Luxemburg und dem Königreiche dernier, entre Notre Grand-Duché de Luxembourg Preußen abgeschlossene Postvertrag, welcher von et le Royaume de Prusse, qui a été ratifiée par Uns am
- Mai d. I . ratificirt worden ist, und dessen Ratificationen am
- Mai/
- April d. Nous le 7 mai écoulé, et dont les ratifications ont I . ausgewechselt sind, soll in das Verordnungs- été échangées les 17 mai / 29 avril derniers, sera insérée au Mémorial législatif et administratif. und Verwaltungsblatt eingerückt werden. ( 336 Art.
- Unser Gouverneur des Großherzogthums ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt, welcher in ebenfalls in das Verordnungs- und Verwaltungsblatt eingerückt werden soll. ) Art.
- Notre Gouverneur du Grand-Duché est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui sera également inséré au Mémorial législatif et administratif. Haag, den
- Juni
- La Haye, le 18 juin
- (Signé) GUILLAUME. (Gez.) Wilhelm. Durch den König Großherzog, Der Staatskanzler für die Angelegenheiten des Großherzogthums Luxemburg, (Gez.) V o n Blochausen. Par le Roi Grand-Duc : Le Chancelier d'Etat pour les affaires du Grand-Duché de Luxembourg, (Signé) D E BLOCHAUSEN. Conforme à la minute, Dem Original gleichlautend. Der Staatskanzler, Von Blochausen. Le Chancelier d'État , DE BLOCHAUSEN. Vertrag. Seine Majestät der König der Niederlande und Großherzog von Luxemburg, und Seine Majestät der König von Preußen haben für angemessen erachtet, die gegenseitigen Verhältnisse in Beziehung auf die Postverbindung zwischen dem Großherzogthume Luxemburg und den KöniglichPreußischen Staaten, welche den Bestimmungen des zu Utrecht unterm
- Juni 1817 abgeschlossenen Vertrages nicht mehr entsprechen, dem jetzigen Bedürfnisse gemäß regeln und feststellen zu lassen. Zu diesem Zwecke sind zu Commissarien ernannt: von Seiten Sr. Majestät des Königs der Niederlande und Großherzogs von Luxemburg : der Gouverneur des Großherzogthums Luxemburg, Gaspard Theodor Ignaz de l a F o n t a i n e , Ritter mit dem Sterne des Ordens der Eichenkrone, Ritter des Königlich Niederländischen Löwen-Ordens und. Commandeur des Königlich-Belgischen Leopold-Ordens, von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen : der General-Postamts-Direktor Heinrich Schmückert, Ritter des eisernen Kreuzes erster Classe, des rochen Adler-Ordens zweiter Classe mit Eichenlaub, des Kaiserlich-Russischen St. Annen-Ordens erster Klasse in Brillanten, des St. Stanislaus-Ordens erster und des St. Wladimir-Ordens dritter Classe, Großkreuz des Herzoglich-Anhaltinischen Haus-Ordens Albrechts des Bären, Groß-Officier des Königlich-Belgischen Leopold-Ordens, Commandeur des Kaiserlich-Oesterreichischen Leopold-Ordens, Commandeur erster Classe des Königlich-Hannoverschen Guelphen-Ordens, Commandeur des Königliche Dänischen Danebrog-Ordens und Commandeur des Großkreuzes des Königlich-Schwedischen Wasa-Ordens, so wie des Schwedischen Schwerdt-Ordens Ritter, welche unter Vorbehalt der Ratification folgenden Vertrag verabredet und geschlossen haben:
(337)I. Abschnitt, die gegenseitigen Briefpost-Verbindungen betreffend. §1 Zwischen den Königlich-Preußischen Staaten und dem Großherzogthume Luxemburg soll Behufs der Zuführung der Correspondenz und aller sonstigen Briefpost-Gegenstände, welche die beiderseitigen Postanstalten sich gegenseitig auszuliefern haben, eine regelmäßige Postverbindung unterhalten werden. § 2. Diese Verbindung soll bewirkt werden:
- a)durch eine tägliche Briefpost zwischen den Grenzstationen Trier und Grevenmachern, und
- b)durch eine tägliche Briefpost zwischen den Grenzstationen S t . Vith und Heinerscheid. Der Lauf dieser Posten soll dergestalt geregelt werden, daß ein möglichst genauer Anschluß an die beiderseitigen innern Landesposten erreicht wird. § 3. Veränderungen in dem Gange der Verbindungsposten können nur im gegenseitigen Einverständnisse vorgenommen werden. Ebenso darf eine Verlegung der Preußischen Grenzstationen zu Trier und St. Vith und der Luxemburgischen zu Grevenmachern und Heinerscheid einseitig nicht stattfinden. Jede Postverwaltung sorgt für die sichere und rechtzeitige Beförderung der Posten bis zur gegenüber liegenden Grenzstation und trägt die Kosten für diese Beförderung. Insofern es einer der beiden Postverwaltungen genehm sein sollte, zu der ihr obliegenden Beförderung einer Post sich des zurückkehrenden Postillons der jenseitigen Station zu bedienen und sich auf diese Weise eine Ermäßigung der Beförderungskosten erzielen läßt, soll eine solche M i t benutzung gestattet sein. Die Kosten für die Hin- und Rückbeförderung werden in solchem Falle zusammengeworfen und von jedem Theile zur Hälfte getragen. Diejenige Verwaltung, zu deren Bereich die Station gehört, welche beide Dienste zu verrichten hat, schließt den Contract über die H i n - und Rückbeförderung a b . § 5. Jeder Post wird ein Stundenzettel beigegeben, in welchem die Zeit des Abganges und der Ankunft genau einzutragen ist. In diesem Stundenzettel werden zugleich die in den Brieffelleisen befindlichen Briefpakete vermerkt. Um die rechtzeitige Ueberführung der Post controliren zu können, hat die empfangende Postanstalt dem zurückkehrenden Postillon einen Ankunftsschein auszustellen, in welchem die Zeit der Ankunft auf das genaueste anzugeben ist und die Ablieferung der Post bescheinigt wird. § 6. Die erforderlichen Felleisen, so wie die etwa nöthigen Coursuhren werden auf gemeinschaftliche Kosten angeschafft und unterhalten. Nr 45.
(338)§
- Die Briefposten sind gegenseitig von Erlegung des Wege- und Brückengeldes befreit. II. A b s c h n i t t , die Ueberlieferung der Correspondenz betreffend. §
- Von Königlich-Preußischer Seite werden den Großherzoglich-Luxemburgischen Posten alle bei den Preußischen Postanstalten aufgegebene, desgleichen alle diesen Postanstalten aus fremden Ländern zugehende Briefe und sonstige Briefpost-Gegenstände, welche nach dem Großherzogthume Luxemburg bestimmt sind, unmittelbar zugeführt werden. Großherzoglich-Luxemburgischer Seits werden dagegen den Königlich-Preußischen Posten alle im Großherzogthum zur Post kommende, so wie alle den Großherzoglichen Postanstalten etwa aus anderen Ländern zugehende Briefe und Briefpost-Gegenstände, welche nach den KöniglichPreußischen Staaten, sowie nach Ländern und Städten bestimmt sind, in denen Preußen das Briefpost-Regal ausübt, oder Postanstalten besitzt, unmittelbar ausgeliefert werden. Außerdem werden von Großherzoglich-Luxemburgischer Seite den Preußischen Posten auch die Briefe und sonstigen Briefpost-Gegenstände, welche nach Deutschland überhaupt, sowie nach der Schweiz, Italien, den Ionischen Inseln und Griechenland, ferner nach Dänemark, Schweden, Norwegen, Polen, Rußland, Gallizien, Ungarn, Dalmatien, der Moldau, der Wallachei, Serbien, der Türkei und der Levante bestimmt sind, in soweit zugeführt werden, als nicht durch Benutzung anderer Posten nach einem oder dem anderen dieser Länder eine schnellere Beförderung erreicht wird. §
- Behufs der gegenseitigen Zusendung der Briefe und Briefpostgegenstände sollen zwischen Trier und Grevenmachern, „ Trier und Luxemburg, „ St.-Vith und Heinerscheid posttäglich Briefpacket-Schlüsse gewechselt werden. §
- Bei der Zusendung der Correspondenz gilt als Grundsatz, daß, nächst der geographischen Lage des Bestimmungsortes, hauptsächlich die möglichst schnelle Beförderung berücksichtigt werden muß. — Diesem Grundsatze gemäß sollen gemeinschaftlich Speditionstabellen aufgestellt und diese den beiderseitigen Postanstalten zur genauen Befolgung mitgetheilt werden. §
- Die Correspondenzkarten und Empfangsbescheinigungen der mit einander in Kartenwechsel stehenden Postanstalten sollen nach den sub Litt. A und B hier beiliegenden Formularen angefertigt werden.
(339)Die Eintragung der Briefe erfolgt summarisch nach den i n den Formularen vorgeschriebenen Abtheilungen. Die recommandirten Briefe werden einzeln, mit Angabe des Abgangsortes, des Namens des Empfängers und des Bestimmungsortes verzeichnet. Die Empfangsbescheinigung muß stets mit umgehender Post ertheilt werden. Sollten sich beim Empfange mehr, oder weniger Briefe vorfinden, als verzeichnet stehen, oder Rechnungsirrthümer entdeckt werden, so muß das Resultat in der Empfangsbescheinigung genau bemerkt und der betreffende Betrag berichtigt werden. §
- Alle Briefe müssen mit einer deutlich geschriebenen, den Bestimmungsort genau angebenden Adresse versehen und wohl verschlossen sein. Briefe, auf denen die Bezeichnung „frei", «franco» oder „fr" sich durchstrichen findet, dürfen nicht angemommen werden. §
- Um den Portoansatz und die rechtzeitige Absendung controliren, auch nöthigenfalls die Zurücksendung an den Abfertigungsort bewirken zu können, sollen alle, aus den beiderseitigen Postbezirken abgehende Briefe mit dem Orts- und Tagesstempel der Abgangs-Postanstalt, die aus fremden Staaten eingehenden aber, falls sie keinen Ortsstempel tragen, mit der Angabe des Landes, aus dem sie kommen, bezeichnet sein. Bei Briefen, welche das Gewicht des einfachen Briefes überschreiten, muß das Gewicht derselben auf der Adressseite deutlich bemerkt werden. III. Abschnitt, die in Anwendung zu bringenden Portotaxen und die gegenseitigen Vergütungen betreffend. A. Für die gegenseitige Nationalcorrespondenz. §
- Das Porto für die Localcorrespondenz zwischen den beiderseitigen, i n unmittelbarer Verbindung stehenden Grenz-Postanstalten, sowie zwischen allen solchen gegenseitigen, nur in mittelbarer Verbindung stehenden Postanstalten, die nicht über 3 deutsche geographische Meilen von einander entfernt liegen, wird auf 10 Preußische Pfennige (12 auf einem Silbergroschen), oder 5 Cents Niederländisch, für den einfachen Brief festgesetzt und soll dieses Porto, ohne Rücksicht, ob die Correspondenz frankirt, oder unfrankirt abgesandt ist, von der absendenden Postanstalt ungetheilt bezogen werden. Unter dieser Localcorrespondenz werden nur diejenigen Briefe verstanden, welche in einer der vorgedachten Postanstalten aufgegeben und nach der gegenüberliegenden fremden Postanstalt gerichtet sind, nicht aber über diese hinaus nach einer andern Postanstalt gehen. §
- Für die Correspondenz aus dem Preußischen Postbezirke, welche nach einer der Luxemburgischen Grenz-Postanstalten zu Grevenmachern oder Heinerscheid selbst bestimmt ist, wird außer dem Preußischen Porto vom Absendungsorte bis Trier, oder resp. St.-Vith, noch ein Grenz- Nr 45.
(340)porto von 10 Pfennigen Preußisch für den einfachen Brief in Ansatz gebracht, und solches i n Porto und Francofällen von der Preußischen Postverwaltung bezogen. Großherzoglich-Luxemburgischer Seits wird für diese Correspondenz kein Porto erhoben. Für die Correspondenz aus dem Großherzogthum Luxemburg, welche nach Trier oder St.-Vith selbst bestimmt ist, wirb dagegen die Großherzoglich - Luxemburgische Postverwaltung außer dem Luxemburgischen Porto vom Absendungsorte bis Grevenmachern oder Heinerscheid, noch ein Grenzporto von 5 Cents Niederländisch für den einfachen Brief in Porto- und Francofällen beziehen, Preußischer Seits aber kein Porto erhoben werden. Für die Correspondenz, welche zu Trier und St.-Vith entspringt und nach dem Großherzogthume Luxemburg bestimmt ist, bezieht die Preußische Postverwaltung in Franco- und Portofällen ein Grenzporto von 10 Pfennigen Preußisch. Die Luxemburgische Postverwaltung bezieht dagegen für die Correspondenz, welche zu Grevenmacher und Heinerscheid entspringt und nach dem Preußischen Postbezirke gerichtet ist, ein Grenzporto von 5 Cents Niederländisch, gleichviel, ob die Correspondenz frankirt, oder unfrankirt abgefertigt wird. §
- Das Porto für alle übrige gegenseitige Nationalcorrespondenz, wohin auch die Luxemburgische Correspondenz nach und aus denjenigen nicht Preußischen Staaten und Städten gerechnet werden soll, in denen Preußen das Briefpost-Regal ausübt, oder in denen Preußen Postanstalten besitzt, wird gebildet:
- aus dem gesetzlichen Preußischen Porto von dem Absendungsorte im Preußischen Postbezirke bis zur Preußischen Grenz-Poststation gegen Luxemburg, oder umgekehrt, von dieser Grenz-Poststation bis zum Bestimmungsorte im Preußischen Postbezirke;
- aus dem gesetzlichen Luxemburgischen Porto von der Luxemburgischen Grenzstation gegen Preußen bis zum Luxemburgischen Bestimmungsorte, ober umgekehrt, vom Luxemburgischen Absendungsorte bis zur gedachten Grenz-Poststation. Ein Grenzporto kommt bei dieser Correspondenz nicht zur Berechnung. §
- Damit zwischen jeder Preußischen und jeder Luxemburgischen Postanstalt immer nur ein und derselbe Portosatz in Anwendung komme, soll die Correspondenz zwischen dem Großherzogthume Luxemburg und dem Preußischen Regierungsbezirke Aachen stets mit der Taxe für die St.-VithHeinerscheidter Route, alle übrige Correspondenz aber stets mit der Taxe für die Trier-Grevenmacherner Route belegt werden, gleichviel, ob die Beförderung auf dieser, oder jener Route stattfindet. §
- Das Gewicht des einfachen Briefes darf ¾ Loth Preußisch nicht überschreiten. Für schwerere Briefe wird erhoben über ¾ bis 1 Loth schwer: der 1½ fache Briefportosatz, „ „ „ 1 „ 1½„ 2 „ 1½ „ 2 „ 2½ „ „ „ „ „ „ „ 2 2½ 3 „ „ „ „ „ „ u. s. w., für jedes halbe Loch Mehrgewicht: ein halber Briefporto-Satz mehr,
(341)§
- Für Briefe mit Waarenproben w i r d , insofern letztere kenntlich sind und der Brief ohne die Proben nicht über ¾ Loch w i e g t , bis zu einem Gesamtgewichte von 1½ Loth nur das einfache Briefporto erhoben. Bei schwererem Gewichte wird halbes Briefporto berechnet. §
- Preiscourante, gedruckte Circulare, Empfehlungsschreiben, Zeitungen und Journale zahlen, wenn sie unter. Kreuzband versendet werden und außer der. Adresse nichts Geschriebenes enthalten, nur den vierten T h e i l des Briefporto. .Diese Ermäßigung findet jedoch nur dann statt, wenn diese Sendungen frankirt werden. §
- Für die recommandirten Briefe, welche ebenfalls frankirt werden müssen, ist außer dem i n jedem Staate gesetzlichen Scheingelde, resp. Recommandationsgebühr, nur das gewöhnliche Briefporto zu zahlen. D a s in blanco mitzusendende und vom Empfänger zu unterschreibende Recepisse wird gegenseitig f r e i zurück befördert. §
- Die Bestimmungen der §§ 18, 19, 20 und 21 finden auf das Preußische und Luxemburgische Landesporto, so wie auch auf das beiderseitige Grenzporto Anwendung. §
- Mit Ausnahme der, §§ 2 0 , 21 und 34 gedachten Fälle kann die Correspondenz aus dem Preußischen Postbezirke nach dem Großherzogthume Luxemburg und umgekehrt, entweder unfrankirt, oder bis zum Bestimmungsorte frankirt abgesandt werden, und vergüten beide Postverwaltungen sich gegenseitig das jedem Theile zustehende. Porto und Franco. Behufs der Controlirung des angesetzten Porto und richtiger Erhebung und Vergütung des Franco haben die beiden PostVerwaltungen sich die inländischen Briefporto-Tarife der beiderseitigen Grenz-Postanstalten zu Trier und S t - V i t h , resp. zu Grevenmachern und Heinerscheid gegenseitig mitzutheilen. Diese Tarife werden nach den, zur Zeit des Abschlusses des gegenwärtigen Vertrages in den beiden Staaten über die Briefporto-Taxe bestehenden gesetzlichen Bestimmungen angefertigt. Sollten diese Bestimmungen des einen oder des andern Staates in der Folge eine Veränderung erleiden, so werden neue, auf die veränderten gesetzlichen Bestimmungen basirte Tarife aufgestellt und diese Tarife s o w o h l , als auch die etwa veränderten Bestimmungen in Absicht auf das Briefgewicht, die Behandlung der Waarenproben und Kreuzbandsendungen, u. s. w., zur Ausführung gebracht werden. Von einer jeden solchen Veränderung werden sich die beiderseitigen Postverwaltungen mindestens sechs Wochen vor dem Eintritte derselben Mittheilung machen. B. Für die transitirende Correspondenz. §
- Für die durch Preußen transitirende Luxemburgische Correspondenz nach und aus den unten angegebenen Ländern, wird von Großherzoglich-Luxemburgischer Seite an Preußischem Transitporto für den einfachen B r i e f vergütet: nach und aus Nr 45.
(342)Baden… Bayern, und zwar
- a)nach und aus der Pfalz…
- b)nach und aus den übrigen Theilen Bayerns bis und von Aschaftenburg... Braunschweig… Den Dänischen Staaten… Hannover… Lübeck… Meklenburg-Schwerin und Strelitz… Norwegen… Oldenburg (excl. des Fürstenthums Birkenfeld)… Polen… Rußland… Den Königreiche Sachsen… Schweden… Schweiz (incl. des Badischen Porto… Dem Fürstlich Thurn- und Taxisschen Postbezirke… 2 Sgr. 1½ 4½ — 4 — 5 — 4 — 5 — 5 — 5 — 5 — 6 — 6 — 5 — 5 — 4 — 2 — Auf dieses Transitporto kommen in Absicht auf das Briefgewicht, die Kreuzband-Sendungen und Waarenproben, u., dieselben Bestimmungen in Anwendung, welche für die gegenseitige innere Landescorrespondenz, § 18 bis 2 1 , verabredet worden sind. § 25. Außer dem vorstehenden Transitporto wird Großherzoglich-Luxemburgischer Seits auch das fremde Porto vergütet, welches auf den unfrankirt eingehenden Briefen haftet. Ebenso wird von Großherzoglich-Luxemburgischer Seite für die Briefe aus dem Großherzogthume, welche über Preußen hinaus frankirt sind, außer dem Preußischen Transitporto, auch derjenige Betrag vergütet werden, welcher als Weiterfranco erforderlich ist. Die ausländischen Briefporto-Tarife werden von Königlich-Preußischer Seite der Großherzoglichen Postverwaltung mitgetheilt werden. Dieselben behalten nur so lange Gültigkeit, als nicht Seitens der fremden Staaten eine Veränderung damit vorgenommen wird. D a s der Großherzoglich-Luxemburgischen Postverwaltung zustehende Porto und Franco für die vorgedachte transitirende Correspondenz wird in demselbe Maße angesetzt und vergütet, wie für die gegenseitige Landescorrespondenz. . Mit Ausnahme der Correspondenz nach den Dänischen Inseln, Vornholm, Cristiansöe, Friedrichsholm und Gräsholm, können zur Zeit die Briefe nach den, § 24 aufgeführten fremden Ländern, entweder unfrankirt, oder bis zum Bestimmungsorte frankirt abgesandt werden. Die nach den vorgedachten Dänischen Inseln bestimmten Briefe müssen bis Kopenhagen frei gemacht werden. § 26. Die Correspondenz zwischen dem Großherzogthume Luxemburg und den Kaiserlich-Oesterreichischen Staaten kann, sowohl hin- als herwärts unfrankirt, oder bis zum Bestimmungsorte frankirt abgesandt werden.
(343)Das Porto für diese Correspondenz wird gebildet: 1) aus dem Luxemburgischen P o r t o , welches ohne Rücksicht auf die Länge des im Großherzogthume zurückzulegenden Weges auf 5 Cents für dm einfachen Brief festgesetzt ist, und 2) aus dem gemeinschaftlichen Preußisch-Oesterreichischen Porto, welches
- a)nach u. aus allen Orten i n Böhmen, Mähren, Österreichisch-Schlesien u. Gallizien, 6½ S g r .
- b)nach und aus allen Orten der übrigen Oesterreichischen Provinzen… 7¼ Sgr. für den einfachen Brief betragt. Auf das Luxemburgische Porto sowohl, als auch auf das gemeinschaftliche Preußisch-Österreichische Porto kommen die Taxirungsbestimmungen in Anwendung, welche für die PreußischDesterreichische Correspondenz bestehen und der Großherzoglich-Luxemburgischen Postverwaltung von Königlich-Preußischer Seite mitzutheilen sind. Beide Postverwaltungen vergüten sich nach vorstehenden Bestimmungen das jedem Theile zustehende Porto und Franco, ohne gegenseitig ein Grenzporto i n Ansatz zu bringen. § 27. Die durch Oesterreich transitirende Correspondenz aus dem Großherzogthume Luxemburg muß bis dahin, daß über die Frankirungsfreiheit eine Verständigung mit den fremden Staaten herbeigeführt sein w i r d , frankirt werden, und zwar: 1) Die Correspondenz nach der M o l d a u , der Wallachei und Serbien, nach der Türkei, der Levante, Aegypten, Griechenland und den Ionischen Inseln bis zum Preußischen Austrittspunkte mit 2¼ S g r . und 2) Die Correspondenz nach den zu Oesterreich nicht gehörigen Italienischen Staaten, der Insel Malta und den Babaresken-Staaten bis zum Oesterreichischen Eintrittspunkte mit 6½ Sgr. für den einfachen Brief. Die Correspondenz aus diesen Ländern nach dem Großherzogthume Luxemburg wird vorerst bis zum Oesterreichischen Eintrittspunkte frankirt werden, von welchem Punkte ab das Transitporto bis zur ersten Luxemburgischen Grenz-Poststation gegen Preußen mit… 10 Sgr. für den einfachen B r i e f in Rechnung gebracht werden wird. Auf die vorstehenden Transitporto-Sätze kommt die Oesterreichische Briefgewichts-Progression für die transitirenden Briefe i n Anwendung, nach welcher für einen Brief bis 1 Wiener Loth schwer: nur der einfache, und für jedes halbe Wiener Loch Mehrgewicht: nur ein halber Transitporto-Satz mehr berechnet wird. Die Großherzoglich-Luxemburgische Postverwaltung wird nach diesen Bestimmungen das Franco und Porto vergüten. IV. Abschnitt. Sonstige Bestimmungen in Bezug auf die Briefpost. § 28. Eine Deklaration des Inhaltswerthes ist bei keiner Versendung mit der Briefpost, mithin auch nicht bei den recommandirten Briefen zuläßig. 1teBeilagezur Nr. 45.
(344)§
- Das jedem recommandirten Briefe beigefügte Recepisse muß, nachdem dasselbe von den Empfänger unterschrieben worden ist, mit nächster Post an den Absendungsort zurückgesandt werden. Bei den über Preußen hinausgehenden recommandirten Briefen genügt die von dem betreffenden Grenz-Postamte unter dem Recepisse zu ertheilende Bescheinigung über die stattgehabte Weiterbeförderung. Die Laufzettel über den Verbleib recommandirter Briefe sollen ohne Aufenthalt erledigt und ungesäumt der absendenden Postanstalt zugefertigt werden. §
- Geht ein recommandirter Brief in einem der beiden Postbezirke verloren, so soll von derjenigen Postverwaltung, in deren Bezirk der Verlust stattgefunden hat, eine Entschädigung von 15 Rthlr. Preußisch courant geleistet und diese an den Absender gezahlt werden. Außer dieser Vergütung hat weder der Absender, noch derjenige, an welchen der recommandirte Brief gerichtet gewesen ist, auf eine Schadloshaltung Anspruch. §
- Für die nicht angenommenen, oder nicht anzubringenden Briefe wird nicht allein kein Porto für die Zurücksendung angesetzt, sondern auch das darauf haftende Porto von der Grenz-Poststation ab gestrichen, und es erfolgt die Zurücksendung nur unter Rückrechnung desjenigen Betrages, für welchen die Briefe gegenseitig überliefert worden sind. Auf jedem zurückgesandten Briefe muß die Ursache der Zurücksendung deutlich vermerkt, auch der Brief in unverletztem versiegelten Zustande sein. Die Zurücksendung muß bei erfolgter Verweigerung der Annahme sogleich, bei sonst vorhandener Veranlassung, aber spätestens binnen vier Wochen, vom Tage des Eingangs am Bestimmungsorte a n , bewirkt werden. §
- Die poste restante bezeichneten Briefe sollen 3 M o n a t e , vom Tage der Ankunft gerechnet, Behufs der Abforderung, aufbewahrt werden, nach Ablauf dieser Frist aber mit der Bemerkung: „wegen nicht erfolgter Abnahme zurück", in derselben Art, wie § 31 bestimmt worden ist, zurückgesandt wo rdn. Bei dem Eingange der poste restante-Briefe muß der Ankunftstag auf der Rückseite des Briefes bemerkt werden. §
- Es wird gegenseitig portofrei befördert: 2) Die Correspondenz S r . Majestät des Königs der Niederlande, Großherzogs von Luxemburg, und S r . Majestät des Königs von Preußen, und der Mitglieder des Königlich-Niederländischen und des Königlich-Preußischen Allerhöchsten Hauses, desgleichen der landesherrlichen Familien in denjenigen Ländern, in welchen Preußen das Postregal verwaltet ( f ü r jetzt Anhalt-Bernburg, Dessau u. Cöthen, Lippe-Schaumburg, Schwarzburg-Rudolstadt und- Sondershausen u. Waldeck). b) Die mit öffentlichem Siegel und einer entsprechenden herrschaftlichen Rubrick versehene
(345)Dienstcorrespondenz zwischen den beiderseitigen Staatsbehörden und Beamten, für welche das Porto keiner. P a r t e i , sondern der Staatskasse zur Last fallen würde; ebenso diese Gattung von Diestcorrespondenz, welche zwischen den Großherzoglich-Luxemburgischen Staats-Behörden und Beamten, und den Staatsbehörden und Beamten derjenigen Länder, in denen Preußen das Postregal ausübt, gewechselt wird. §
- Die Briefe aus dem Großherzogthume Luxemburg an des Königs von Preußen Majestät, an die Mitglieder des Königlichen Hauses, sowie an die Staatsminister, Departementschefs und Geheimen Cabinetsräthe; desgleichen die Briefe aus Preußen an Seine Majestät den König der Niederlande und Großherzog von Luxemburg, und an die Mitglieder des Königlich-Niederländischen Hauses, falls Allerhöchst- und Höchstdieselben im Großherzogthume residiren; ferner die Briefe aus Preußen an die Chefs der Großherzoglich-Luxemburgischen Landesbehörden sollen ausnahmsweise bis zum Bestimmungsorte frankirt werden, wenn sie von Privatpersonen abgesandt werden und sich beurtheilen läßt, daß sie Bittschriften enthalten. §
- Die Preußischen Postanstalten werden ihr Porto und ihre Auslagen in Silbergroschen, von denen 30 auf einen Preußischen Thaler gehen, ansetzen und das der Luxemburgischen Postcasse zustehende Franco in Cents, von denen 100 einen Niederländischen Gulden ausmachen, vergüten. Die Luxemburgischen Postanstalten werden dagegen ihr Porto und ihre Auslagen in Cents ansetzen, und das Preußische und fremde franco in Silbergroschen vergüten. In gleicher Weise müssen sowohl die Porto- und Auslage-, als auch die Francobeträge auf dm Adressen vermerkt werden. Die Feststellung des Reductionsverhältnißes bei Einziehung des Porto vom Empfänger und bei Erhebung des Franco vom Absender bleibt der Bestimmung jeder Postverwaltung überlassen. §
- Die Abrechnung über Porto-Auslage und Franco soll vierteljährlich bewirkt werden. Die Rechnung wird auf Grund der Correspondenzkarten von Königlich Preußischer Seite aufgestellt und der Großherzoglichen Postverwaltung übersandt werden. Die Saldirung soll spätestens vier Wochen nach Empfang der Rechnung erfolgen. Etwanige Differenzen werden durch die nächstfolgende Rechnung ausgeglichen werden, damit die Saldirung nicht verzögert zu werden braucht. Die Reducirung der Niederländischen Gulden erfolgt nach dem Verhältniß: 1 Gulden=17¼ Silbergroschen. §
- Die beiden Postverwaltungen werden strenge darüber wachen, daß Seitens der Postbeamten dem Sammeln und Couvertiren von Briefen nicht die Hand geboten, und daß überhaupt von diesen Beamten, so wie von den Unterbedienten, P o s t i l l o n e n und Postboten, nicht minder von den Diligence-Unternehmern die bestehenden Verordnungen zur Aufrechthaltung des Postregals befolgt werden. Nr. 45.
(346)Defraudationen, welche von jenseitigen Unterthanen ausgegangen und in einem der beiden Postbezirke entdeckt worden sind, werden, Behufs Einleitung der Bestrafung, sogleich zur Kenntniß der betreffenden Postverwaltung gebracht werden. v. Abschnitt, den Extrapost-Courier- und Estafetten- Dienst betreffend. §
- Alle Extraposten, Couriere und Estafetten, welche von einer der beiden Grenzstationen ausgehen und auf ihrem Wege eine jenseitige Station berühren, müssen auf dieser Station die Pferde wechseln. Liegt der Bestimmungsort des Extrapost-Reisenden oder Couriers hinter der jenseitigen S t a t i o n , und ist derselbe nicht über eine geographische deutsche Meile davon entfernt, so soll in diesem Falle die Beförderung über die jenseitige Station hinaus ausnahmsweise gestattet sein. Der Postillon muß in einem solchen Falle sich jedesmal bei dem Posthalter des Stationsortes, den er durchfährt, melden. §
- Reisende aus dem jenseitigen Gebiete mit Postpferden abzuholen, ist nicht gestattet. Wünscht jedoch ein Reisender mit den Pferden, welche ihn nach einer jenseitigen Station gebracht haben, zurück zu fahren, so soll dieses innerhalb der ersten vier Stunden nach dem stattgehabten E i n treffen gestattet sein. Vor der Rückfahrt muß der Postillon sich bei dem Posthalter des O r t s , von wo aus die Rückfahrt stattfindet, melden. §
- Die Grenz-Postanstalten sollen angewiesen werden, i n den Begleitzetteln der Extrapost-Reisenden und Couriere die Ankunftszeit am Orte genau zu vermerken. Die Beschwerden, welche von Reisenden bei ihrer Ankunft auf einer Station über die gegenüberliegende jenseitige S t a t i o n , deren Postillone, Gespanne u etwa geführt werden, sollen der vorgesetzten Behörde sogleich angezeigt und von dieser der Oberbehörde der angeklagten Station, Behufs der Untersuchung und Rüge, mitgetheilt werden. §
- Beide Postverwaltungen werden sich die gegenseitigen Tarifsätze für die Estafettenbeförderung mittheilen, und danach die Estafettenkosten berichtigen lassen. Jede Verwaltung vertritt die Bezahlung der von ihren Postanstalten abgesandten Estafetten, doch muß die Schuld der betreffenden Postanstalt binnen 6 Monaten der vorgesetzten Behörde derselben angezeigt werden. §
- Jeder Estafette wird ein Estafettenpaß nebst Stundenzettel mitgegeben. Derselbe geht bis zur jenseitigen Grenzstation und wird dort durch einen neuen ersetzt, für welchen die tarifmäßigen Gebühren in Ansatz kommen. Für die auf den Grenz-Postanstalten ankommenden und im Orte selbst verbleibenden Estafetten wird keine Expeditionsgebühr angesetzt. Ebenso sollen auch für
(347)die zwischen Trier und Luxemburg vorkommenden Estafetten keine Expeditionsgebühren für Grevenmachern in Ansatz gebracht, die Estafettenpäße vielmehr von Trier bis Luxemburg und umgekehrt durchgesandt werden. §
- Die eingegangenen jenseitigen Päße und Stundenzettel, welchen die neu ausgestellten Päße beizufügen sind, müssen möglichst bald der absendenden Postanstalt zugefertigt werden, nachdem der Empfänger in demjenigen Passe, mit welchem ihm die Depesche übergeben worden ist, über den richtigen Empfang quittirt hat. §
- Um von der richtigen und rechtzeitigen Ablieferung der Estaffettendepesche an die jenseitige Grenz-Poststation Überzeugung zu erlangen, hat dieselbe dem zurückkehrenden Postillon einen Ankunftsschein i n derselben Weise zuzustellen, wie solches hinsichtlich der Briefpost, § 5 , vorgeschrieben worden ist. §
- Den beiderseitigen Grenz-Postanstalten soll es untersagt sein, Estaffettendepeschen, welche nach einem jenseitigen Grenzorte bestimmt sind, in welchem sich eine Postanstalt befindet, durch ihre Postillone, oder Boten unmittelbar an den Empfänger bestellen zu lassen. Die Depeschen müssen solchen Falls an die Orts-Postanstalt abgeliefert werden, welche für unverzügliche Bestellung zu sorgen hat. §
- F ü r Briefe, Schriften und sonstige Gegenstände, welche in Privatangelegenheiten mittelst Estaffette versandt werden und das Gewicht von zwei Pfunden Preußisch überschreiten, ist von dem Absender außer den Estaffettengebühren, noch für jedes Loch über zwei Pfunde: das einfache Briefporto zu zahlen. Die Estaffetten-Depesche darf übrigens nur von e i n e m Absender sein. §
- Werthsdeclarationen dürfen bei Estaffettensendungen nicht zugelassen werden. Für den Verlust einer Estaffettensendung wird dieselbe Vergütung geleistet, welche für den Verlust eines recommandirten Briefes, § 3 0 , festgesetzt worden ist. §
- Alle Couriere und Estaffetten i n Staatsangelegenheiten sind von Erlegung des Wege- und Brückengeldes befreit. F ü r Privatcouriere und Privatestaffetten, sowie für alle Extraposten ist dasselbe nach den bestehenden Tarifsätzen jedes Staats zu zahlen. §
- Die Abrechnung über die Estaffettenkosten findet zwischen den betreffenden Grenz-Poststationen monatlich statt. Die Berichtigung muß spätestens einen Monat nach Eingang der Rechnung erfolgen. Diejenige S t a t i o n , deren Forderung die höchste ist, hat die Rechnung anzufertigen. Nr. 45.
(348)VI. Abschnitt, den Zeitungsdebit betreffend. §
- Die Zeitungen und Zeitschriften, welche gegenseitig verlangt werden, dürfen nur durch Vermittelung der beiderseitigen, in directem Kartenwechsel stehenden Postanstalten bezogen werden. Beide Postanstalten werden sich die Verlagspreise der von ihren Postanstalten debitirten öffentlichen Blätter mittheilen, und darüber wachen, daß diese Preise nicht überschritten werden. — Jeder Postverwaltung, bleibt überlassen, den Absatzpreis für ihren Bezirk zu bestimmen. §
- D i e Bestellung der Zeitungen u, kann nur für denjenigen Zeitraum erfolgen, für welchen die debitirende Postanstalt sie selbst zu erhalten im Stande ist, und es muß daher auch, wenn im Laufe eines Jahres, Semesters, Quartals u. s. w. ein öffentliches Blatt bestellt wird, die Vergütung für den ganzen Abonnementstermin auf Verlangen geleistet werden. — Für Zeitungen, die im Laufe des Abonnements zu erscheinen aufhören, oder verboten werden, kann eine Erstattung des Abonnementspreises nur in soweit erfolgen, als der Verleger dazu willig zu machen ist. Erfolgt die Erneuerung der Bestellung nicht, so wird letztere zur Verfallzeit als erloschen angesehen. §
- Die Zeitungsrechnungen sollen gegenseitig im zweiten Monate des laufenden Quartals übersandt und acht Tage nach dem Eingange berichtigt werden. Die Anfertigung und Uebersendung der Rechnung erfolgt von derjenigen Seite, welche die größte Forderung hat. VII. Abschnitt, die gegenseitige Beförderung verschlossener Briefpackete betreffend. §
- Der Königlich-Preußischen Postverwaltung ist gestattet durch Vermittelung der GroßherzoglichLuxemburgischen Posten verschlossene Briefpackete zwischen Trier und Thionville wechseln zu lassen. Für den Transit und die Beförderung dieser Briefpackete empfängt die GroßherzoglichLuxemburgische Postcasse eine Vergütung von einem Silbergroschen für das Preußische Loth Brutto, wobei die Packete mit der Dienstcorrespondenz und den Zeitungen, welche neben den gedachten Briefpacketen gewechselt werden, freie Beförderung erhalten. Für den Fall, daß der jetzt für Königlich Belgische Rechnung auf der Route über Luxemburg stattfindende Briefpacket-Wechsel zwischen den Postämtern zu Trier und Arlon in der Folge für Rechnung der Preußischen Postcasse bewirkt werden sollte, übernimmt die Großherzvglich-Luxemburgische Postverwaltung die Beförderung der zwischen den genannten Postämtern zu wechselnden Briefpackete gleichfalls für vorgedachte Vergütung und unter den angegebenen B e dingungen.
(349)§
- Der Großherzoglich Luxemburgischen Postverwaltung wirb dagegen von Königlich Preußischer Seite die Befugniß eingeräumt, die Preußischen Posten auf der Route über St.-Vith und Malmedy, resp. Aachen, zur Versendung verschlossener Briefpackete nach und von Spa, Verviers, Lüttich und Mastricht benutzen zu dürfen, und zwar gegen dieselbe Vergütung und unter denselben Bedingungen, unter denen der Transit der Briefpackete zwischen Trier und Thionville, resp. A r l o n , gestattet ist. VIII. Abschnitt, den Anfang und die Dauer des Vertrages betreffend. §
- Die Bestimmungen dieses Vertrages treten mit dem
- M a i 1847 in Kraft und sollen so lange Zeit Gültigkeit haben, bis nicht von einem, oder dem andern Tbeile Kündigung erfolgt, die jedoch ein Jahr vor der beabsichtigten Aufhebung des Vertrages ausgesprochen werden muß. §
- Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt und die Ratificationsurkunden sollen binnen acht Wochen zu Berlin ausgewechselt werden. Z u Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten den Vertrag unter Beidrückung ihrer Siegel unterzeichnet. So geschehen zu Luxemburg, am 22ten, und zu Berlin, am 12ten März eintausend achthundert Sieben und Vierzig. (L. S.) DE LA FONTAINE. (L.. S.) Heinrich Schmückert. Nr. 45.
(350)A. Correspondenzcarte des Königlich-Preußischen Postamts zu an das Königlich-Großherzoglich-Luxemburgische Postcomtoir zu abgegangen den ten 184 Silbergr. 1te Abtheilung. Unbezahlte Briefe. Stück Lokalbriefe (§ 14 des Vertrages)… „ andere Briefe aus dem Preußischen „ aus dem „ Waarenproben, oder „ Postbezirk… Auslande… Musterbriefe… Retourbriefe… Summa… mehr weniger befunden… befunden… bleiben… Fl. Cts. 2te Abtheilung. Bezahlte Briefe. Stück aus dem Preußischen Postbezirk… „ aus dem Auslande… „ Waarenproben, oder Musterbriefe… „ Kreuzband-Sendungen… Summa… mehr weniger befunden… befunden… bleiben… 3te Abtheilung. Artikel außer Berechnung. Stück frankirte Lokalbriefe… „ frankirte Briefe v o n weiterher nach der jenseitigen Grenzstation. Silbergr. Nachweisung der recommandirten Briefe. Nr. Abgangsort. Name des Empfängers. Bestimmungsort.
(351)Empfangsanzeige des Königlich-Preußischen Postamts zu über die Depesche des Königlich-Großherzoglich-Luxemburgischen Postcomtoirs zu vom ten 184 1te Abtheilung. Unbezahlte Briefe. Stück Localbriefe (§ 14 des Vertrages)… " andere Briefe aus dem " a u s dem " W a a r e n p r o b e n , oder " Fl. Großherzogthume mehr weniger Cts. Luxemburg… Auslande… Musterbriefe… Retourbriefe… Summa… befunden… befunden… bleiben… 2te Abtheilung. Bezahlte Briefe. Stück aus dem Großherzogthume Luxemburg. „ a u s dem Auslande… „ W a a r e n p r o b e n , oder Musterbriefe… „ Kreuzband-Sendungen… Silbergr. mehr weniger Summa… befunden… befunden… bleiben… 3te Abtheilung. Artikel autzer Berechnung. „ Fl. Stück frankirte Localbriefe… frankirte Briefe von weiterher nach der jenseitigen Grenzstation. Nachweisung der recommandirten Briefe. Nr. Abgangsort. Name des Empfängers. Bestimmungsort. 2. Beilage zur Nr. 45.
(352)Correspondenzcarte B. des Königlich-Großherzoglich-Luxemburgischen Postcomtoirs zu an das Königlich-Preußische Postamt zu abgegangen den ten 184 1te Abtheilung. Unbezahlte Briefe. Stück Localbriefe (§ 14 des „ andere Briefe aus dem Großherzogthume „ ans dem „ Waarenproben, oder „ Fl. Vertrages)… Luxemburg… Auslande… Musterbriefe… Retourbriefe… Summa… mehr weniger befunden… befunden… bleiben… 2te Abtheilung. Bezahlte Briefe. Stück aus dem Großherzogthume Luxemburg. „ aus dem Auslande… „ Waarenproben, oder Musterbriefe… „ Kreuzband-Sendungen… Silbergr. Summa… mehr weniger befunden… befunden… bleiben… 3te Abtheilung. Artikel autzer Berechnung. Stück frankirte Localbriefe… ,, frankirte Briefe von weiterher nach der jenseitigen Grenzstation. Nachweisung der recommandirten Briefe. Nr. Abgangsort. Name des Empfängers. Bestimmungsort.
(353)Empfangsanzeige des Königlich-Großherzoglich-Luxemburgischen Postcomtoirs zu über die Depesche des Königlich-Preußischen Postamts zu vom ten 184 Silbergr. 1te Abtheilung. Unbezahlte Briefe. Stück Lokalbriefe ( § 1 4 des " andere Briefe aus dem Preußischen „ aus dem „ W a a r e n p r o b e n , oder „ Vertrages)… Postbezirk… Auslande… Musterbriefe… Retourbriefe… Summa… mehr weniger befunden… befunden… bleiben… 2te Abtheilung. Bezahlte Briefe. Stück aus dem Preußischen Postbezirk… „ aus dem Auslande… „ Waarenproben, oder Musterbriefe… „ Kreuzband-Sendungen… mehr weniger Summa… befunden… befunden… bleiben… > 3te Abtheilung. Artikel autzer Berechnung. Stück frankirte Lokalbriefe… „ frankirte Briefe von weiterher nach der jenseitigen Grenzstation. Silben Nachweisung der recommandirten Briefe. Nr. Abgangsort. Name des Empfängers. Eingerückt in das Verordnungs- und Verwaltungsblatt am 10. Juli 1847. Der General-Sekretärs, Jurion. Bestimmungsort. Inséré au Mémorial législatif et administratif le 10 juillet 1847. Le Secrétaire-général, Jurion. Nr. 45.
(354)Acte der Verwaltung. Actes Administratifs. Königlich-Großherzoglicher Beschluß ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL vom
- April 1847, Nr. 947a, du 27 avril 1847, n° 947a, wodurch ein Post-Einnahme-Büreau zu portant établissement d'une perception de poste à Heinerscheid. Heinerscheid eingesetzt wird. Wir Wilhelm II., von Gottes Gnaden, König der Niederlande, Prinz von OranienNassau, Großherzog von. Luxemburg u. u. u. Nous GUILLAUME II, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc., etc., etc., Haben, Nach Einsicht des zwischen Unserm Großherzogthum Luxemburg und dem Königreiche Preußen geschlossenen Postvertrages, welchem gemäß durch die Postverwaltungen beider Staaten ein täglicher Austausch der Briefe zwischen den Grenzebüreaus von Heinerscheid und St-Vith bewirkt werden soll; Vu la convention postale conclue entre Notre Grand-Duché de Luxembourg et le Royaume de Prusse, en conformité de laquelle il doit être effectué par les offices des deux pays, un échange quotidien de dépêches entre les bureaux frontières de Heinerscheid et de St-Vith; Nach Einsicht, Unsers Beschlusses von,
- August 1842, Nr. 1520, durch welchen nur vier Post-Einnahme-Büreaux für Unser Großherzogthum festgesetzt sind; In Erwägung, daß die neue Einrichtung ein fünftes. Einnahmebüreau zu Heinerscheid nothwendig macht: Beschlossen und beschließen: Vu Notre arrêté du 20 août 1842, n° 1520, par lequel il n'a été établi que quatre perceptions de postes dans Notre Grand-Duché ; Considérant que le nouveau service exige l'établissement d'une cinquième perception de poste à Heinerscheid ; Avons arrêté et arrêtons ce qui suit : Art.
- Ein fünftes Post-Einnahme-Büreau soll zu Heinerscheid bestehen. Art.
- Il est établi une cinquième perception de poste à Heinerscheid. Art.
- Art.
- Notre Conseil de Gouvernement fixera le ressort de cette perception, et il y attachera le personnel subalterne nécessaire pour le transport des dépêches. Unser Regierungs-Collegium wird den W i r kungskreis dieser Büreaus festsetzen, und dabei das nöthige Unterpersonal für den Brieftransport anstellen.
(355)Art.
- Art.
- Unser Gouverneur des Großherzogthums ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt, welcher in das Verordnungs- und Verwaltungsblatt eingerückt werden soll. Notre Gouverneur du Grand-Duché est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial législatif et administratif. La Haye, le 27 avril
- Haag, den
- April
- (Gez.) W i l h e l m . Durch den König Großherzog, Der Staatskanzler für die Angelegenheiten des Großherzogthums Luxemburg, (Gez.) Von Blochausen. Dem Original gleichlautend: (Signé) GUILLAUME. Par le Roi Grand-Duc , Le Chancelier d'État pour les affaires du Grand-Duché de Luxembourg, (signé) DE BLOCHAUSEN. Conforme à la minute: Le Chancelier d'Etat, Der Staatskanzler, Von Blochausen. Eingerückt in das Verordnungs- und Verwaltungsblatt am
- Juli
- Der General-Sekretär, DE BLOCHAUSEN. Inséré au Mémorial législatif et administratif le 10 juillet
- Le Secrétaire-général, JURION. Jurion. Bekanntmachung betreffend die Ernennung eines Post-Perceptors zu Heinerscheid. ( N r .
- — 1598 von
- —
- Abthl.) Luxemburg, den
- Juli
- Da der Herr Mathias A r e n s , von Esch an der Sauer, welcher durch Königlich Großherzogl. Beschluß vom
- April d. I . zum Post-Perceptor zu Heinerscheid ernannt war, verstorben ist, so ist von Sr. Majestät durch Verfügung vom
- Juni d. I . , Nr. 1330b an die Stelle bessel- AVIS concernant la nomination d'un percepteur des postes à Heinerscheid. (N° 8076 — 1598 de
- — 1re Div.) Luxembourg, le 1er juillet
- Le sieur Mathias Arens, d'Esch-sur-la-Sûre, qui avait été nommé percepteur des postes à Heinerscheid par arrêté R. G.-D. du 27 avril dernier, étant décédé, Sa Majesté, par disposition du 11 juin dernier, N° 1330b a nommé en son remplacement ( 356 ben der Herr Franz Joseph L e g e r i n , welcher bisher provisorisch in den Büreaus der König!. Großherzogl. Verwaltung angestellt war, ernannt worden. Der Gouverneur, ) le sieur François-Joseph Legerin, employé provisoire dans les bureaux de l'administration GrandDucale. de la F o n t a i n e . Luxemburg , bei I. Lamort, Buchdrucker. Le Gouverneur, DE LA FONTAINE.