Nummer 48.
(368)Vertrag zwischen Preußen, Baiern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, den zu dem Thüringer Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, den Herzogthümern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und dem Großherzogthume Luxemburg anderseits, wegen Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereines. Da die Dauer des mit Seiner Majestät dem Könige der Niederlande, Großherzoge von Luxemburg, wegen des Anschlusses des Großherzogthumes Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereines am 8ten Februar 1842 abgeschlossenen Vertrages mit dem letzten März des vorigen Jahres abgelaufen, es aber die Absicht der contrahirenden Theile ist, diesen Vertrag, in Anerkennung der wohlthätigen Wirkungen des gedachten Zollanschlusses für den Handel und Verkehr der beiderseitigen Unterthanen, zu verlängern und nur bei einzelnen Bestimmung für die neue Zeitperiode Abänderungen zu treffen, so haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt, einerseits, , Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, Allerhöchst Ihren Kammerherrn und Staatskanzler für das Großherzogthum Luxemburg, Friedrich Georg Prosper Freiherrn von Blochausen u. u. und andererseits, Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des, Kraft der Verträge, vom
- und
- März und
- Mai 1833,
- Mai und
- Dezember 1835,
- Januar 1836 und
- M a i 1841, bestehenden Zoll- und Handelsvereine, nämlich der Kronen Bayern, Sachsen und Württemberg, des Großherzogthumes Baden, des Kurfürstenthumes Hessen, des Großherzogthumes Hessen, zugleich das Landgräflich Hessische Amt Homburg vertretend, der den Thüringischen Zoll- und Handelsverein bildenden Staaten, namentlich: des Großherzogthumes Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meinungen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, Reuß-Greitz, Reuß-Schleitz und Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, des Herzogthumes Braunschweig, des Herzogthumes Nassau und der freien Stadt Frankfurt, Allerhöchst Ihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Niederländischen Hofe, Hans Carl Albrecht Grafen v o n K o e n i g s mark u. u. welche nach vorausgegangener Unterhandlung über nachstehende Artikel, unter Vorbehalt der Genehmigung übereingekommen sind.
(371)durch Preußische Beamten besetzt werden mußten, sollen künftig bei eintretender Erledigung in dem Falle durch Luxemburgische Zoll-Beamten besetzt werden, wenn unter den letzteren ein, nach dem Urtheil des Zoll-Directors für die zu besetzende Stelle, völlig qualifizirter Candidat vorhanden ist.
- Die Geschäftsverbindung der Großherzoglich-Luxemburgischen Zoll-Direction mit dem KöniglPreußischen Finanz-Ministerium bleibt zwar im Allgemeinen dieselbe wie sie durch den Vertrag vom 8ten Februar 1842 bestimmt worden; indessen sollen die periodisch oder aus besonderer Veranlassung von der Großherzoglichen Zoll-Direction zu erstattenden Berichte und einzureichenden Abschlüsse, Nachweisungen, Uebersichten u.s.w. künftig nicht mehr an das Königlich-Preußische Finanz-Ministerium, sondern an das Großherzogliche Regierungs-Collegium gerichtet werden, und wird die Zoll-Direction auch durch letztere Behörde, so weit nöthig, beschieden werden.
- Die nach den früheren Bestimmungen dem Königlich-Preußischen Finanz-Ministerium zu machende Mittheilung von allen Urlaubsbewilligungen über sechs Wochen, so wie von allen Fällen, wo die nothwendige Vertretung eines Beamten die obengedachte Frist voraussichtlich überschreitet, wird künftig unterbleiben, in so fern nicht die Zoll-Direction selbst in dergleichen Fällen Bedenken haben und diese zur Sprache zu bringen für nöthig erachten möchte. Unter dergleichen Voraussetzung soll auch die Genehmigung des Königlich-Preußischen Finanz, Ministeriums zu den nicht etatmäßigen Zahlungen aus dem Pausch-quantum, zu Abweichungen von dem auf letzteres sich beziehenden Inhalte der Etats, namentlich zu allen Geldverwendungen für andere, als in diesen Etats bestimmte Zwecke, so wie zu Leistungen von Vorschüssen aus den gemeinschaftlichen Zollkassen im Großherzogthume, nicht mehr eingeholt werden.
- S o lange der dermalige, das Zoll-Interesse nicht gefährdende Zustand des Schleichhandels an den Grenzen des Großherzogthums keine nachtheilige Veränderung erleidet, bleiben die Stadt Luxemburg und die Vorstädte vom Grenzbezirke ausgeschlossen, und werden als zum Binnenlande gehörig betrachtet.
- Bei der Zoll-Direktion in Luxemburg soll ein Supernumerariat, Behufs Ausbildung junger Luxemburger für den Zolldienst errichtet werden. Amsterdam, den 10ten Juni
- (Gez.) Wilhelm. Durch den König Großherzog, Der Staatskanzler für die Angelegenheiten des Großherzogthums Luxemburg, (Gez.) Von Blochausen. Dem Original gleichlautend : Der Staatskanzler, Von Blochausen. Eingerückt in das Verordnungs- und Verwaltungsblatt am
- Juli
- Der General-Sekretär, JURION. Inséré au Mémorial législatif et administratif le 28 juillet
- Le Secrétaire-général, JURION.
(373)Plätze erforderlich machen, vornehmen zu lassen, Elles se concerteront également à ce sujet avec les und sich hierüber, ebenfalls mit den Oberförstern gardes généraux. zu benehmen. Es versteht sich, daß bei den Arbeiten, welche in Versteigerung gegeben werden, die dieserhalb bestehenden Regeln in Anwendung bleiben. Art.
- Il est entendu que les travaux qui seraient mis en adjudication, resteront soumis aux règles établies sur la matière. Art.
- Jedenfalls bleibt die Einlassung der Schweine in die Gemeinde-Waldungen nur bis zum
- Januar 1848 gestattet, insofern die Oberbehörde nicht anderweit verfügt. En tout cas, l'introduction des porcs dans les bois communaux ne sera permise que jusqu'au 15 janvier 1848, à moins de disposition contraire de l'autorité supérieure. Art.
- Le présent arrêté sera expédié à M. le maître forestier et à MM. les commissaires de district, chargés d'en assurer l'exécution, en ce qui les concerne respectivement. Art.
- Gegenwärtiger Beschluß soll an den Hrn. Forstmeister und die Herren Districts-Commissäre ausgefertigt werden, welche, soweit er den einen und den andern angeht, für die Vollziehung desselben zu sorgen haben. Auch soll derselbe in das Verordnugs- und Verwaltungsblatt eingerückt werden. Das Regierungs-Collegium, de à F o n t a i n e , Präsident. Jurion, General-Sekretär. Eingerückt in das Verordnungs- und Verwaltungsblatt, den
- Juli
- Der General-Sekretär. Jurion. Il sera en outre inséré au Mémorial législatif et administratif. Le Conseil de Gouvernement, DE LA FONTAINE, Président. JURION, Secrétaire-général. Inséré au Mémorial législatif et administratif, le 28 juillet
- Le Secrétaire-général, JURION. CIRCULAIRE Rundschreiben über das Verfahren der Gemeinde-Be- concernant les formalités à observer par les autorités communales, en cas d'ahörden bei Erlassung von Gemeindedoption de règlements communaux et Reglements und Gemeinde-Polizei-Verordnungen. d'ordonnances de police communale. (Nr.
- — 1850 von
- —
- Abthl.) Luxemburg, den
- Juli
- In Gemäßheit des Art. 36 des Gesetzes über die Einrichtung der Gemeinden und der Districte (N°
- —1850de
- — 1re Div.) Luxembourg, le 16 juillet
- En conformité de l'art. 36 de la loi sur l'organisation des communes et des districts, du 24 février