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473 Nummer 49. Jahr 1849. Berordnungs- und Verwaltungsblatt des Großherzogthums Luxemburg. MÉMORIAL LÉGISLATIF ET ADMINI

473 Nummer

  1. Jahr
  2. Berordnungs- und Verwaltungsblatt des Großherzogthums Luxemburg. MÉMORIAL LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Akte der Gesetzgebung. Actes législatifs. ADMINISTRATION GÉNÉRALE General-Administration DES AFFAIRES ÉTRANGÈRES, DE LA JUSTICE der answärtigen Angelegenheiten, der ET DES CULTES. Justiz und der Culte, Königl.-Großherzoglicher Beschluß vom
  3. April 1849, in Betreff eines mit Preußen abgeschlossenen Vertrages wegen Verhütung und Bestrafung der Forst-, Jagd- und Fischereifrevel auf dem beiderseitigen Gebiete. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u., Haben; Nach Einsicht der im Haag am
  4. Februar d. I . zwischen der Reqierung Unsers Großherzogthums Luxemburg und der des Königreiches Preußen abgeschlossenen Vertrages über die Verhütung ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 19 avril 1849, concernant une convention conclue entre les Gouvernements du Grand-Duché et de la Prusse, pour la répression des délits forestiers, de chasse et de pêche, commis sur le territoire limitrophe des deux pays. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc., etc., etc. Vu la convention conclue à La Haye le 9 février dernier, entre le Gouvernement de Notre GrandDuché de Luxembourg et celui du Royaume de Prusse, pour la répression des délits forestiers, de 474 und Bestrafung der Forst-, Jagd- und Fischerei- chasse et de pêche, commis sur le territoire limifreveln auf den angrenzenden Gebieten beider trophe des deux pays, convention dont les actes de Staaten, dessen Ratifications-Urkunden am
  5. ratification ont été duement échangés le 12 mars März d. I. gehörig ausgewechselt worden sind; dernier ; Nach Einsicht des Art.
  6. des Gesetzes vom
  7. Va l'art. 3 de la loi du 4 juillet 1845, n° 1348 Juli 1845, Nr. 1348, enthaltend eine Abänderung portant modification de l'art. 7 du Code d'instrucdes Art. 7 der Straf-Prozeßordnung; tion criminelle ; Auf den Vorschlag Unseres einstweiligen GeneSur la proposition de Notre Administrateur-géral-Administrators, Präsidenten des Regierungsnéral provisoire, président du Conseil ; Conseils; Beschlossen und beschließen : Avons arrêté et arrêtons :. Einziger Artikel Article unique. Der vorerwähnte Vertrag soll in Unserm GroßLa convention prérappelée sera exécutée et obherzogthum Luxemburg nach Form und Inhalt servée, selon sa forme et teneur, dans Notre Grandvollzogen und befolgt, und zu diesem Zwecke unter Duché de Luxembourg, et insérée à cette fin, avec Erwähnung des Austausches der darauf bezüg- la mention de l'échange des actes de ratifications y lichen Ratifikations-Urkunden, hinter gegenwärtirelatifs, au Mémorial législatif et administratif du gem Beschlusse in das Verordnungs- und Verwaltungsblatt des Großherzogthums eingerückt werden. Grand-Duché, à la suite du présent arrêté. Haag, den
  8. April
  9. Wilhelm. Durch den König Großherzog.: Der einstweilige Secretär beim Cabinet Seiner Majestät des Königs Großherzogs für die Angelegenheiten des Großherzogthums, J. Paquet. Der einstweilige General-Administrator der auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz und der Culte, Präsident des Regierungsconseils, Willmar. La Haye, le 19 avril
  10. GUILLAUME. Par le Roi Grand-Duc : Le Secrétaire provisoire attaché au cabinet de S. M. le Roi Grand-Duc pour les affaires du Grand-Duché, J. PAQUET. L'Administrateur-général provisoire des affaires étrangères, de la justice et des cultes, président du Conseil, WILLMAR. 475 Vertrag. Nachdem die Großherzoglich Luxemburgische und die Königlich Preußische Regierungen übereingekommen sind, wirksame Maaßregeln zur Verhütung und Bestrafung der Forst- Jagd- und Fischereifrevel zu treffen und zu diesem Zwecke einen Vertrag mit einander abzuschließen, haben Seine Majestät der König, Großherzog von Luxemburg, Allerhöchstihren einstweiligen Secretär für die Angelegenheiten des Großherzogthums Luxemburg bei Ihrem Kabinet, den Doktor und Professor der Geschichte, Joseph Paquet, und Seine Majestät der König von Preußen Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Niederländischen Hofe, den Grafen von Königsmark, zu Bevollmächtigten ernannt, welche demnächst folgende Bestimmungen verabredet haben, Art. 1 . Beide Regierungen verpflichten sich, die Forst-, Jagd- und Fischereifrevel, welche ihre Unterthanen auf dem Gebiete des anderen Theiles verübt haben möchten, nach denselben Gesetzen untersuchen und bestrafen zu lassen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie auf dem eigenen inländischen Gebiete begangen worden wären. Art.
  11. Gegen die Frevler soll von Amtswegen verfahren werden, sobald entweder von dem benachtheiligten Unterthan resp. der Familie desselben eine Klage, oder von den Behörden des Staates, in welchem das Vergehen verübt ist, eine Anzeige davon bei den Behörden des anderen Staates eingeht. Eine Verfolgung der Sache findet jedoch nicht weiter S t a t t , wenn der Einwohner des einen Staates wegen des begangenen Vergehens in dem anderen Staate bereits verfolgt und verurtheilt oder freigesprochen worden ist, es sei denn, daß die Verurtheilung nur in contumaciam erfolgt ist, oder der Verurteilte sich der Strafvollstreckung durch die Flucht entzogen hat. Art.
  12. Die Forstbehörden, Waldwärter und Forstbeamten, Feldhüter und sonstigen Diener der Obrigkeit in jedem der beiden Staaten, sollen alle mögliche Hülfe leisten, damit daselbst die Urheber und Mitschuldigen der im Art. 1 genannten Vergehen, welche auf dem Gebiete des anderen Staates verübt sein möchten, entdeckt und eintretenden Falles verhaftet werden. Art.
  13. Die Wächter und Beamten, welche in jedem der beiden Staaten mit der Ermittelung, Verfolgung und Feststellung derartiger Vergehen beauftragt sind, sollen befugt sein, die Spuren derselben, sowie die Urheber und Mitschuldigen selbst bis auf die Entfernung einer Meile (acht Kilometer) in das Gebiet des anderen Staates zu verfolgen. Art.
  14. Ereilen sie auf dieser Verfolgung die Frevler selbst, so ist es ihnen gestattet, dieselben anzuhalten. Sie müssen jedoch die Angehaltenen alsbald an die nächste Ortsbehörde derjenigen Regierung überliefern, auf deren Gebiete die Anhaltung Statt gefunden hat. 476 Wenn diese Behörde erkennt, daß die Angehaltenen Inländer sind, so hat sie den verfolgenden Beamten die für deren Protokoll erforderlichen Personalnachweisen über dieselben mitzutheilen, und verfügt alsdann über deren Freilassung oder fortgeseßte Haft nach den Landesgesetzen. Gehören die Angehaltenen unbestrittenermaaßen nicht dem Lande an, in welchem die Verhaftung erfolgt ist, so hat die Behörde, welcher dieselben vorgeführt werden, deren alsbaldige Abführung auf das Gebiet, wo das Vergehen verübt worden ist, zu gestatten, und nöthigenfalls den vorführenden Beamten hierbei starke Hand zu leisten. Ist dagegen die Nationalität der Angehaltenen bestritten, so werden dieselben dem Gewahrsam der erwähnten Ortsbehörde übergeben, welche die Entscheidung der kompetenten Behörde veranlaßt. Letztere hat alsdann, wenn die Angehaltenen sich als Inländer erweisen, die alsbaldige Mittheilung der Personalnachweisen und im anderen Falle, die sofortige Auslieferung der Angehaltenen selbst, an die Behörden des Landes, wo das Vergehen Statt gefunden hat, zu bewirken. Art.
  15. Die Beamten jedes der beiden Staaten sind, wenn sie sich in Gemäßheit des Art. 4 auf der Nacheile in dem Gebiete des anderen Theiles befinden, befugt, daselbst die Geräthschaften in Beschlag zu nehmen, welche bei Verübung der Frevel benutzt worden sind, sowie die Gegenstände, welche die Frevler etwa bei Verübung des Vergehens sich angeeignet haben. Diese Geräthschaften und Gegenstände sind der nächsten Ortsobrigkeit zu übergeben, um sodann dahin abgeliefert zu werden, wo nach den Gesetzen dieses Landes die Untersuchung wegen des begangenen Vergehens Statt finden muß. Finden die Beamten bei dieser Nacheile eine Haussuchung auf dem Gebiete des anderen Staates nöthig, so haben sie sich deshalb an den Friedensrichter oder dessen Stellvertreter, an den Polizeizommissär oder auch an den Ortsvorsteher oder dessen Stellvertreter, im nächsten Orte zu wenden. Jeder dieser Beamten ist verpflichtet, nach den inländischen Gesetzen, unter Zuziehung des requirirenden fremden Beamten, unverzüglich zur Haussuchung zu schreiten. Sollte er jedoch gesetzlich die Haussuchung verweigern müssen, so hat er diese Weigerung schriftlich und unter Angabe ihrer Gründe abzugeben. Art.
  16. Die Beamten des einen Staates, welche die Verfolgung bis in das Gebiet des anderen Staates fortsetzen, sind befugt, in diesem letzteren Lande das in ihrem Heimathsstaate aufgenommene Protokoll über alle Thatsachen, welche auf die Verübung und Entdeckung des begangenen Frevels Bezug haben, fortzusetzen und darin alles aufzuzeichnen, was sie auf ihrer Nacheile in Bezug auf den Frevel bemerkt haben. Soweit es sich jedoch von Maaßregeln handelt, welche unter Zuziehung von Behörden oder Beamten des anderen Staates vorgenommen worden sind, soll die Aufzeichnung in dem Protokolle unter Mitwirkung und Mitunterschrift dieser Behörden, oder Beamten geschehen. Die Letzteren haben in dem Protokolle sowohl ihrer Zustimmung, als auch dessen ausdrücklich zu erwähnen, was sie ihrerseits besonders oder abweichend zu bemerken haben. Die Protokolle müssen stets die nothwendige Auskunft über die stattgehabten Beschlagnahmen, 477 sowie über den Ort und die Behörden enthalten, wo die in Beschlag genommenen Gegenstände vorläufig niedergelegt sind. Ein Duplikat des Protokolls ist von den nacheilenden Beamten den zugezogenen Beamten des anderen Staates einzuhändigen, welche dasselbe zur weiteren Veranlassung ihrer vorgesetzten Behörde sofort einzureichen haben. Art.
  17. Die Behörden und Beamten des einen Staates, welche sich weigern sollten, den in Art.
  18. und
  19. für den Fall der Nacheile, Seitens der Beamten des anderen Staates, ihnen auferlegten Obliegenheiten Genüge zu leisten, sollen ebenso zur Verantwortung und Strafe gezogen werden, als wenn sie den Requisitionen inländischer Behörden nicht genügt hätten. Art.
  20. Sowohl die im Art.
  21. vorgeschriebenen Protokolle, als auch alle sonstigen Akte, welche bei Ermittelung und Bestrafung der im anderen Staate verübten Forst-, Jagd- und Fischereifrevel vorkommen, sollen in beiden Staaten von Stempel- und Einregistrirungsgebühren frei sein. Die Protokolle sollen durch den Staatsprokurator des Landes, in welchem der Frevel begangen ist, dem Staatsprokurator des Landes, wo die Thäter sich befinden, zur unverzüglichen weiteren Veranlassung zugesandt werden. Für die Konstatirung eines Frevels, welcher von einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des andern verübt worden, soll den offiziellen Angaben und Abschätzungen, welche von den kompetenten Beamten des Ortes des begangenen Frevels aufgenommen worden sind, von den Gerichten des anderen Staates derselbe Glaube beigelegt werden, welchen die Gesetze den offiziellen Angaben der inländischen Beamten beilegen. Art.
  22. Soweit es zum Beweise der begangenen Frevel und ihres Umfanges auf Zeugenvernehmungen ankommt, sollen auf Requisition des Staatsprokurators desjenigen Staates, wo die Untersuchung geführt wird, die in dem anderen Staate wohnhaften Zeugen aufgefordert werden, vor den Gerichtsbehörden des ersteren Staates zu erscheinen. Weigern sie sich der dortigen Gestellung, so sollen sie auf Erfordern von dem inländischen Richter vernommen und die darüber aufgenommenen Protokolle unverzüglich der requirirenden Behörde übersandt werden. Art.
  23. Die Einziehung des Betrages der Strafe, sowie sämmtlicher entstandenen Kosten, bleibt ausschließlich dem Staate, in welchem der verurtheilte Frevler wohnt und das Urtheil Statt gefunden hat, für seine eigene Rechnung überlassen. Lediglich der Betrag des Schadenersatzes, soweit er hat beigetrieben werden können, wird an die betreffende Kasse desjenigen Staates abgeführt, in welchem der Frevel verübt worden ist. Art.
  24. Die bei Verübung, Entdeckung, Verfolgung oder Konstatirung der Forst-, Jagd- und Fischereifrevel begangenen Widersetzlichkeiten oder Angriffe, Gewalttätigkeiten oder Beleidigungen sollen in jedem Staate nach dessen Gesetzen ebenso verfolgt und bestraft werden, als seien sie auf eigenem Gebiete und gegen die eigenen Beamten begangen worden. 478 Art.
  25. Die auf der ganzen Breite der schiffbaren oder nicht schiffbaren Grenzflüsse begangenen Jagdoder Fischereivergehen, können durch beide Regierungen als auf eigenem Gebiete begangen angesehen werden. Die Verfolgung dieser Vergehen kann auf den Antrag jeder Negierung, nach Anleitung der in den vorhergehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen vor den Behörden desjenigen Staates Statt finden, welchem der Frevler angehört. Art.
  26. Gegenwärtige Uebereinkunft soll in beiden Ländern einen Monat nach erfolgter. Auswechselung der Ratifikationen in Wirksamkeit treten. Sie bleibt auch nach erfolgter Aufkündigung Seitens einer der beiden contrahirenden Regierungen, noch sechs Monate lang in Kraft. Art.
  27. Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll binnen zwei Monaten spätestens erfolgen. Zur Urkunde dessen ist gegenwärtiger Vertrag von den Bevollmächtigten in zwei Exemplaren eigenhändig unterzeichnet und untersiegelt worden. Geschehen im Haag den neunten Februar Eintausend Achthundert Neun und Vierzig. (L.S.) P a q u e t . (L.S.) v. K ö n i g s m a r k . Der enistweilige General-Administrator der auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz und der Culte, Präsident des Regierungs-Conseils, bescheinigt daß der vorhergehende Vertrag ratifizirt und die Ratifications-Urkunden am
  28. März 1849 im Haag gehörig ausgewechselt worden sind. Willmar. Eingerückt in das Verordnungs- und Verwaltungsblatt den
  29. M a i
  30. Der einstweilige General-Administrator der auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz und der Culte, Präsident des Regierungsconseils, Willmar. Luxemburg, bei J. Lamort, Buchdrucker.

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