Nummer 18. 229 Jahr 1851. Verordnungs- und Verwaltungsblatt des Großherzogthums Luxemburg. MÉMORIAL LEGISLATIF ET ADMINISTRATIF DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG, Akte der Gesetzgebung. Actes législatifs. General-Administration der Finanzen. ADMINISTRATION GÉNÉRALE DES FINANCES. Gesetz LOI vom 7. März 1851, Nr. 230, du 7 mars 1851, N°230, betreffend die Accisengebühren von der Bierfabrikation. concernant Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König der Niederlande, Prinz von Oranien-NassauGroßherzog von Luxemburg, u. u. u. Haben; In Betracht, daß es bringend erscheint, in der Gesetzgebung über die Biersteuer Aenderungen eintreten zu lassen; Nach Einsicht des Art. 4 des Vertrages vom 8. Februar 1842, über den Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an den deutschen Zollverein, nach welchem Vertrage die Accisegebühren von der Bierbereitung im Großherzogthum nicht weniger betragen dürfen als in Preußen; In Erwartung eines vorzulegenden Gesetzes, Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc., etc., etc., les droits d'accises sur bières. les Considérant l'urgence d'apporter des modifications à la législation sur les bières ; Vu l'art. 4 du traité du 8 février 1842, relatif à l'accession du Grand-Duché de Luxembourg à l'Union douanière allemande, en vertu duquel les droits d'accise sur la fabrication de la bière ne peuvent être moins élevés dans le Grand-Duché qu'en Prusse ; En attendant qu'une loi puisse être présentée qui Nr. 18. 230 durch welches sowohl den Interessen der Brauer satisfasse a la fois aux intérêts des brasseurs et und des Staates, als auch den in jenem Vertrage trésor, ainsi qu'auu obligations stipulées dans le übernommenen Verbindlichkeiten Genüge geleistet traité; wird; De commun accord avec la Chambre des Députés Im Einverständniß mit der Kammer der Abgeordneten; Avons ordonné et ordonnons : Verordnet und verordnen: Art. 1er. Art. 1. A partir du jour de la promulgation delapréVom Tage der Verkündigung dieses Gesetzes sente loi et jusqu'au 1 e r janvier 1852, il sera le an und bis zum 1. Januar 1852, soll es den Brauern im Großherzogthum Luxemburg frei ste- sible aux brasseurs du Grand-Duché de Luxemhen, die Accisegebühren vom Bier nach den in bourg, de payer les droits d'accise sur les bières Preußen geltenden gesetzlichen und reglementari- conformément aux dispositions législatives et règlementaires en vigueur en Prusse. schen Bestimmungen zu entrichten. Diese Bestimmungen, welche dem gegenwärtigen Ces dispositions, transcrites à la suite de la préGesetze beigefügt sind, befinden sich in sente loi, sont :
- a)dem Gesetze vom 8. Februar 1819;
- a)La loi du 8 février 1819;
- b)dem Reglement von demselben Tage, und
- b)Le règlement du même jour, et
- c)der Cabinetsordre vom 10. Januar 1824.
- c)L'ordre de cabinet du 10 janvier 1824. Art. 2. Art. 2. A n die Stelle des Steuersatzes, welcher im Le droit d'accise indiqué dans la loi prussier Preußischen Gesetze mit sechszehn gGr. für den par seize gGr. pour le quintal de grains malté Zentner geschrootenen Getreides angegeben ist, sera remplacé, pour la perception du droit, tritt bei der Erhebung die Summe von Fr. 2 43 fr. 2 43 pour 50 kilogrammes de malt. für 50 Kilogramm Malz, ein. Art. 3. Wer den durch gegenwärtiges Gesetz gebotenen Vortheil benutzen will, muß dies in dem Steuerbüreau des Bezirks wenigstens fünfzehn Tage vor der ersten Einmaischung deklariren. Befehlen und gebieten, daß gegenwärtiges Gesetz in das Verördnungs- und Verwaltungsblatt des Großherzogthums Luxemburg eingerückt werden soll, um von Allen, welche die Sache betrifft, vollzogen und befolgt zu werden. Haag, den 7. März 1851. Für den König Großherzog, Art. 3. Celui qui voudra jouir du bénéfice de la préloi, devra en faire la déclaration au bureau des cises du ressort, au moins quinze jours ayantsapremière mise en trempe. Mandons et ordonnons que la présente loi sursérée au Mémorial législatif et administratif Grand-Duché de Luxembourg, pour être exée. et observée par tous ceux que la chose concer. Le Haye, le 7 mars 1851, Pour le Roi Grand-Duc, 231 Sein Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Der Secretär beim Cabinet Seiner Majestät des Königs Großherzogs für die Angelegenheiten des Großherzogthums, d'Olimart. Der General-Administration der Finanzen, N. Metz. Nr. 18. Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché. HENRI, Le Secrétaire attaché au cabinet de S. M. le Roi Grand-Duc pour les affaires du Grand-Duché, G. D'OLIMART. L'Administrateur-général des Finances, N. METZ. Folgen die in dem Art. 1 des vorstehenden Gesetzes erwähnten geschlichen und reglementarischen Bestimmungen. Suivent les dispositions législatives et règlementaires mentionnées en l'article 1er de la loi qui précède. A. A u s z u g aus dem Gesetze vom 8. F e b r u a r 1 8 1 9 , wegen Besteuerung des B r a u m a l z e s . § 18. Wer Bier aus Getreide verfertigt, soll von jedem Zentner Malzschroot, welches zum Bierbrauen verwendet wird, 16 g. Gr. entrichten. Ist mit der Bierbrauerei zugleich eine Essigbereitung verbunden, oder wird Essig ans Malz in eigends dazu bestimmten Anlagen im Großen zum Verkauf bereitet, so muß auch von dem Malzschroot zu Essig, diese Steuer entrichtet werden. § 19. Die Versteuerung des Braumalzes muß erfolgen, bevor die Einmaischung geschieht. § 20. Wer in Brauanlagen lediglich zum Bedarf seines Hausstandes zu brauen sich verpflichtet, kann die Erlaubniß dazu gegen Vorausbezahlung einer Abfindungssumme, auf einen bestimmten Zeitraum. erhalten. § 21. Die Verfertigung des Haustrunkes in gewöhnlichen Kochkesseln ist von der Steuerentrichtung ganz frei, wenn die Zubereitung allein zum eignen Bedarf in Familien von nicht mehr als zehn Personen über vierzehn Jahren geschieht. Nr. 18. 232 B. Auszug aus der Ordnung vom 8. Februar 1819, zum Gesetz wegen Besteuerung des inländischen Braumalzes. § 27. Jede Brauerei soll mit einer Wage mit eisernem gleicharmigen Balken, worauf wenigstens 5 Zentner auf einmal abgewogen werden können, und mit den erforderlichen geaich ten Gewichten versehen sein. Bis solche angeschafft worden, kann der Betrieb der Brauerei versagt werden. § 28. Ein jeder, welcher Bier zum Verkauf braut, ist verpflichtet dem Steueramte eine Nachweisung einzureichen, worin die Räume der Brauerei, die Braugeräthe, a l s : Pfannen und Bottiche, ingleichen deren Rauminhalt nach Liter berechnet, genau und vollständig angegeben sein müssen. Gleiche Verpflichtung zur Anzeige binnen drei Tagen liegt ihm ob wenn neues Geräth, angeschafft, oder wenn das vorhandene ganz oder zum Theil abgeändert, oder in ein anderes Lokal gebracht wird. Inhaber von Brauereien und andere Personen, wenn letztere Braupfannen bloß besitzen, oder sie verfertigen, oder Handel damit treiben, dürfen diese Pfannen weder neu, noch ausgebessert aus ihren Händen geben, bevor sie es dem Steueramte ihres Wohnortes angezeigt, und darüber eine Bescheinigung von diesem erhalten haben. § 29. Wer eine Brauerei betreibt, ist verflichtet dem Steueramte schriftlich anz uzeigen, wieviel Malzschroot er zu jedem Gebräude nehmen, an welchem Tage und zu welcher Stunde er einmaischen wird, und die Steuer von der angemeldeten Beschickung gleichzeitig zu entrichten. Es steht dem Steuerslichtigen frei diese Anzeige, so oft er brauet, zu machen, oder im Voraus für einen bestimmten Zeitraum. Im letztern Falle kann er die Steuer für den ganzen Zeitraum voraus bezahlen, oder für jede Maischung besonders vor deren Eintritt. § 30. Die Anmeldung muß, wenn des Vormittags gemaischt werden soll, spätestens am Nachmittag des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmittags gemaischt werden soll, spätestens am Vormittage desselben Tages drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch während der Dienst, stunden erfolgen. § 31. Berichtigungen dieser Anmeldungen beim Amte sind zuläßig, wenn sie mindestens an dem der beabsichtigten Veränderung vorhergehenden Tage geschehen. S o l l die Beschickung darnach verstärkt werden, oder sollen neue Gebräude hinzutreten, so wird die Steuer davon gleichzeitig entrichtet. S o l l ein Gebräude eingestellt, oder die Beschickung vermindert werden, so bringt der Steuerschuldige die schon entrichtete Steuer bei der nächsten Zahlung in Anrechnung. § 32< Die Einmaischungen dürfen nur geschehen in den Monaten vom Oktober bis einschließlich März, von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, i n den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr. § 33. Der Brauer ist verpflichtet die Ankunft eines Steuerbeamten zur angezeigten Stunde des Einmaischens abzuwarten. Findet sich derselbe ein, so muß alsdann sogleich das Malz in dessen 233 Nr. 18. Gegenwart abgewogen, und mit der Einmaischung vorgeschritten werden; der Brauer darf aber die Einmaischung erst, nachdem eine Stunde gewartet worden, ohne dessen Gegenwart verrichten. § 34. In der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden, so daß keine. Nachmaischung Statt finden darf. W i r d aber eine Brauerei regelmäßig mir Nachmatschen betrieben, so muß ein für allemal angezeigt werden, in wieviel Abtheilungen, und mit welchem Gewichte für jede Beschickung gemaischt werden soll. § 35. In den Fällen §§ 20 und 21 des Gesetzes, ist ein jedes Ablassen der zubereiteten Getränke an nicht zum Haushalt gehörige Personen untersagt. Die Fixation geschieht nach freiem Uebereinkommen mit der Steuerbehörde. Wer von der Bewilligung im § 21 des Gesetzes Gebrauch machen will, muß solches der Steuerbehörde zuvor in jedem Jahre anmelden und darüber einen Anmeldungsschein sich ertheilen lassen. § 49. Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, wohin auch die Räume, in welchem die Gefäße zum Einmaischen, Kochen und Dämpfen des Materials aufgestellt sind, gehören, kann, sobald darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten, behufs der Revision besucht, und muß ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet werden. § 50. In demselben erstreckt sich ihre Revisionsbefugniß darauf, nachzusehen: daß keine andere, als die versteuerten Braugeräthe im Gange sind, daß die Brenngeräche, im gleichen Braupfannen und Bottiche unverändert so dieselben sind, wie sie angegeben, auch bezeichnet worden; daß keine unangemeldete Geräthe vorhanden, daß die Eintragungen der Einmaischungen in das Versteuerungsbuch gehörig geschehen sind, daß außer Gebrauch gesetzte Geräthe sich noch in diesem Zustande befinden, und daß, in Brauereien insbesondere, nur zur angemeldeten Zeit und Stunde eingemaischt, auch die Einmaischung gehörig versteuert sei. § 53. Außer dem § 49 bestimmten Fall können Revisionen und Nachsuchungen nur von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr Statt finden. § 54. Ist gegründeter verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um dem Staate die verschuldeten Gefälle zu verkürzen, begangen worden, und deshalb eine förmliche Haussuchung erforderlich, es sey bei Personen welche Brauerei betreiben, oder bei Andern, so ist dazu ein schriftlicher Auftrag eines Oberbeamten oder einer noch höhern dem Steueramte vorgesetzten Behörde erforderlich, und sie darf uur unter Zuziehung eines Gemeindebeamten an solchen Orten Statt finden, die zur Begehung des Unterschleifs oder Verheimlichung von Beständen steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind. § 55. Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind verbunden sich ruhig und bescheiden zu verhalten, und den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten, oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. Nr. 18. 234 § 56. Die Dienststunden, in welchen die Steuerbeamten zur Abfertigung der Steuerpslichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Verwaltung. Als Regel wird festgesetzt, daß, wo die Steuerämter mit zwei oder mehrern Cassenbeamten besetzt sind, die Dienstunden folgende sein sollen: In den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich, Vormittags von 8 bis 12 Uhr, und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr. In den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr, und von 2 bis 5 Uhr. An andern Orten sind die Dienststunben ans die Vormittagszeit von 9 bis 12 Uhr eingeschränkt. Wenn es nöthig ist, muß auch außer dieser Zeit die Abfertigung der Steuerpflichtigen möglichst bewirkt werden. Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sollen an den Orten, wo dergleichen Statt finden, besonders bekannt gemacht werden. § 57. Es ist Wicht eines jeden Steuerbeamten, er sei Staats- oder Gemeinde-Beamter, den Steuerschuldigen anständig zu behandeln, bei seinen Dienstverrichtungen bescheiden zu Verfahren, seine Nachforschungen und Revisionen nicht über den Zweck der Sache auszudehnen. Von den Steuerschuldigen wird aber auch erwartet, daß sie ihrerseits zu keinen Beschwerden über ihr Betragen gegen die Steuerbeamten Anlaß geben werben. Insbesondere dürfen die Steuerbeamten unter keinen Umstanden für irgend ein Dienstgeschäst, ein Entgeld oder Geschenk, es sei an Geld, Sachen oder Dienstleistung, es habe Namen wie es wolle, verlangen oder annehmen. Steuerpflichtige dürfen dergleichen dagegen unter keinen Umständen und unter keinerlei Vorwand geben oder nur antragen, ohne sich straffällig zu machen. § 58. Die Beamten müssen bei der ihnen anvertrauten Steuererhebung sich genau nach den vorgeschriebenen Sätzen richten und sind dafür verantwortlich. Die bei gehöriger Anmeldung zur Versteuerung durch die Schuld der Hebungsbehörden gar nicht oder unzureichend erhobenen Gefälle, sollen daher nicht von den Steuerschuldigen, sondern von dem Erhebungsbeamteu eingezogen, und diesem soll nur das Recht auf Erstattung gegen jene vorbehalten werben. Zu viel erhobene Gefälle sollen dagegen aus der Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn binnen Jahresfrist, vom Tage der Verstenerung an gerechnet, der Anspruch aus Ersatz angemeldet und bescheinigt wirb. Geschieht dies nicht, so geht nach Ablauf dieser Frist der Anspruch verloren. Außer den bestimmten Steuersätzen wird nichts erhoben; Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden werden gebührenfrei ertheilt. § 60. Brauer verfallen in die Strafe der Defraudation, wenn sie Gewerbshandlungen, von deren Ausübung in jedem einzelnen Falle oder in bestimmten Fallen dem Staate, nach Maaß, gabe des Gesetzes vom heutigen Tage, eine Abgabe zu entrichten ist, etweder gar nicht oder unrichtig anzeigen. § 61. Die Strafe der Defraudation besteht in einer Geldbuße, welche dem vierfachen Vetrage der vorenthaltenen Gefälle gleichkommt. 235 Nr 18. Die Abgaben sind überdem von der Strafe unabhängig zu entrichten. § 62. Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung, wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der Abgaben bestimmt, und außerdem darf der Schuldige, wenn er Brauer ist, das Recht zu brauen in einem Zeitraum von drei Monaten weder selbst ausüben noch durch einen andern zu seinem Vortheile ausüben lassen. § 63. Im dritten Falle der Uebertretung, nach vorhergegangener zweimaliger Bestrafung, ist der sechzehnfache Betrag der nicht erlegten Abgaben als Strafe verwirkt, und ist der Schuldige ein Brauer, so darf er das Gewerbe des Brauers nie und in keinen Zeiten weder selbst ausüben, noch durch einen andern zu seinem Vortheile ausüben lassen. § 64. Im Falle des Unvermögens zur Entrichtung der Geldstrafe, tritt verhältnißmäßige Gefängnißstrafe nach den Bestimmungen der allgemeinen Landesgesetze ein. § 65. Wer ohne Befugniß dazu zu haben Brauerei betreibt, und sich dabei zugleich einer Handlung schuldig macht, die als Defraudation zu bestrafen ist, dem werden außer der Defraudationsstrafe die Braugeräthe konsiszirt. § 74. Wenn die Braupfannen und Bottiche oder die damit vorgenommenen Veränderungen nicht wie § 38 vorgeschrieben ist, angezeigt werden, so tritt die Konfiskation der verschwiegenen, veränderten oder anderswo hingebrachten Geräthe ein. Ueberdem hat der Brauer eine Geldstrafe von 25 bis 100 Rthr. verwirkt, welche im Wiederholungsfalle verdoppelt wird. Sind unangezeigte Braupfannen und Bottiche zum Brauen auch benutzt worden, so wird die dadurch begangene Defraudation noch besonders nach § 61, 62 und 63 bestraft. § 75. Hat ein Brauer ohne vorhergegangene Anmeldung und Versteuerung eingemaischt, so wird die Steuer und die Strafe nach der Beschickung, die zu einem ganzen Gebräude genommen zu werden pflegt, voll berechnet. Hat er aber blos eine Nachmaischung unbefugterweise vorgenommen, so wird er, es mag eine Verkürzung der Gefälle ermittelt werden oder nicht, allemal in eine Strafe von 5 Thalern genommen, welche bei Wiederholungen verdoppelt wird. Die Strafe der Defraudation besteht unabhängig hiervon, wenn eine Verkürzung der Gefälle Statt gefunden hat. § 76. Wer bloß zum eignen Hausbedarf zu brauen die Befugniß erhalten hat, und Bier gegen Bezahlung im Hause ausschenkt, oder außer seiner Wohnung an Personen, welche nicht zum Hausstande zu rechnen sind, gegen Bezahlung oder Vergeltung überläßt, hat, sofern die Steuer und gewöhnliche Defraudationsstrafe nicht höher ermittelt wird, zehn Thaler Strafe zu erlegen, und wird mit Rücksicht hierauf bei Wiederholungen nach den allgemeinen Bestimmungen § 62, 63 bestraft. § 77. Wem die freie Zubereitung von Bier aus Malzschroot verstattet ist, der verfällt, wen er es unterläßt, jährlich einen Anmeldungsschein sich deshalb auszuwirken (§ 3 5 ) , in eine Ordnungsstrafe von 1 bis 3 Rthlr., die bei Wiederholungen von 2 bis 10 Rthlr. steigt. Nr. 18. 236 § 78. Hat ein Brauer zu einer andern Zeit, als welche vorgeschrieben (§ 3 2 ) , und von ,ihm angezeigt worden, oder vor Ablauf der Stunde, welche auf den Steuerbeamten gewartet werden muß (§ 33), eingemaischt, so verfällt er in eine Strafe von 2 Rthlr., welche bei Wiederholungen auf 5 bis 20 Rthlr. erhöht wird. Außerdem muß, wenn nicht die Beschickung für ein volles Gebräude angemeldet sein sollte, die Steuer und die Strafe für so viel Malzschroot erlegt werben, als zu einem vollen Gebräude mehr genommen zu werden pflegt, wie im vorliegenden Falle angemeldet worden. § 79. Brauereiinhaber und andere im § 28 erwähnte Personen, besondes Kupferschmiede, welche Braupfannen der Vorschrift des § 28 zuwider, ohne Anzeige bei dem Steueramte und darüber erhaltene Bescheinigung einem Andern übergeben, fallen in eine Strafe von 5 bis 20 Rthlr., welche bei Wiederholungen von 20 bis 50 Rthlr. zu erhöhen ist. § 83. Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, muß für sein Gesinde, Diener, Gewerbsgehülsen und seine im Hause befindliche Ehegattin, Kinder und Anverwandten, was die verwirkten Strafen betrifft, mit seinem Vermögen haften, jedoch nur dann, wenn die Geldstrafe wegen Unvermögens des eigentlichen Verbrechers, so wie auch die an deren Stelle zu erkennende Gefängnißstrase nicht zur Vollziehung gebracht werden kann. § 85. Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieser Ordnung verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der Strafe der Defraudation hinzu. § 86. Wer um dem Staat die schuldigen Gefälle zu entziehen sich verfälschter und überhaupt unrichtiger Papiere oder Bescheinigungen bedient, soll dafür besonders mit der durch die allgemeinen Strafgesetze für solche Fälschungen geordneten Ahndung durch das Gericht, welches das für dergleichen Vergehen Zuständige ist, belegt werden. § 88. Wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresse verpflichteten Beamten mit weichem er im Amte zu thun hat, Gelb oder Geldeswerth zum Geschenke anbietet, oder wirklich macht, soll den vierundzwanzigfachen Betrag des angebotenen oder gegebenen Geschenks zur Strafe erlegen. Ist über den Betrag nichts auszumitteln, so tritt eine Gelbbuße von zehn Thalern ein. § 89. Eine jede Widersetzlichkeit gegen die in Ausübung ihres Amtes begriffenen Personen, mögen es Steuer- oder andere zur Wahrnehmung des Steuerinteresse verpflichteten Beamten sein, so wie auch eine Versagung der Hülfsleistung, deren die Beamten bei ihrem Revisionsgeschäste abseilen der Gewerbtreibenden bedürfen (§ 55), soll an den Schuldigen mit 10 bis 59 Thaler, oder mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet werden. Die Wahl der Strafgattung bleibt nach den Umständen eines jeden einzelnen Falles der Behörde überlassen, welche in der Sache selbst zu entscheiden hat. Sind aber mit einer solchen Widersetzlichkeit zugleich wirkliche oder thätliche Beleidigungen verübt, so treten die dafür geltenden allgemeinen Strafbestimmungen in Kraft. Jeder etwaige Mißbrauch der Amtsgewalt von Seiten der Beamten, wirkt eine Milderung der Strafbarkeit desjenigen, der sich widersetzt hat. § 90. Die Uebertretung aller andern, in dieser Ordnung gegebenen Vorschriften, worauf keine besondere Strafe gesetzt worden, soll mit einer Geldbuße von 1 bis 10 Rthlr. geahndet werden. Nr 18. 237 c. Cabinets-Ordre vom 10 Januar 1824. 1. Jeder Brauer ist verbunden, seinen Vorrath an Malzschroot nur an einem gewissen, ein für allemal zu bestimmenden O r t , welcher zu jeder Zeit der Revision der Stellerbeamten unterliegt, aufzubewahren. Alles Malzschroot, welches sich sowohl an diesem O r t , als anderwärts bei dem Brauer über das zur Einmaischung, längstens für den folgenden Tag, deklarirte und versteuerte Quantum vorfindet, soll ohne Rücksicht auf die angebliche Bestimmung als Gegenstand einer beabsichtigten Defraudation angesehen und die Aufbewahrung an einem andern als dem dazu deklarirten O r t , abgesehen von der Defraudations-Strafe, mit einer Ordnungs-Strafe von einem Thaler für den Centner geahndet werden. 2. Die Deklaration des Brauers Behufs der Versteuerung soll sich auch darauf erstrecken, wie viel Bier er aus dem angegebenen und zu versteuernden Malzschroot ziehen will. Abweichungen von dieser Angabe, welche 10 Prozent übersteigen, sollen ebenso, wie Abweichungen von der angemeldeten Zeit der Einmaischung bestraft werden. 3. Beim gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf zu letzterer reines Malzschroot nicht verwendet werden: Ein Gemenge von Schroot aus gemalztem und ungemalztem Getreide ist zulässig; die Mischung muß jedoch vor dem Schrooten auf der Mühle in den Körnern geschehen. Wird neben der Brauerei, Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so soll zwar der Gebrauch von reinem Malzschroot zu letzterm Behuf gestattet werden, das hierzu sowohl, als zur Brauerei zu verwendende, muß jedoch besonders declarirt und aufbewahrt werden, und sind auch die Räume für jenes unter Aufsicht und Kontrolle der Steuerbeamten zu setzen. Gehört zum Gesetz vom 7. März 1851, Nr. 230 A. J. Der Secretär beim Cabinet Seiner Majestät des Königs Großherzogs für die Angelegenheiten des Großherzogthums, G. d'Olimart. Der General-Administrator der Finanzen, N. Metz. Beilage zur Nr. 18. Nr. 18. 239 Eingerückt in das Verordnungs- und Verwaltungsblatt, den 17. März 1851. Der General-Administrator der Finanzen, N. Metz. Inséré au Mémorial législatif et administratif, le 17 mars 1851. L'Administrateur-général des Finances, Luxemburg, bei J. Lamort, Buchdrucker. N. METZ.