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Nummer 94. 897 Jahr 1851. Verordnungs- und Verwaltungsblatt des Großherzogthums Luxemburg. MÉMORIAL LÉGISLATIF ET ADMINI

Nummer 94. 897 Jahr 1851. Verordnungs- und Verwaltungsblatt des Großherzogthums Luxemburg. MÉMORIAL LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Acte der Gesetzgebung. Actes législatifs. General-Administration der auswärtigen Angelegenheiten der Justiz und der Culte, ADMINISTRATION GÉNÉRALE DES AFFAIRES ÉTRANGÈRES, DE LA JUSTICE ET DES CULTES. Postvertrag mit Preußen, über den Anschluß des Großherzogthums an den österreichisch-deutschen Postverein. CONVENTION POSTALE AVEC LA PRUSSE , pour assurer l'accession du GrandDuché à l'union postale austro-allemande. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandGroßherzog von Luxemburg, u., u., u. Duc de Luxembourg, etc., etc., etc., Haben; Sur le rapport de Notre Administrateur général Auf den Bericht Unseres General-Administrades affaires étrangères, de la justice et setdes luc tors der auswärtigen Angelegenheiten, der J u stiz und der Culte, Präsidenten der Regierung Président du Gouvernement du Grand-Duché; des Großherzogthums; Avons arrêté et arrêtons: Beschlossen und beschließen: Art. 1. Art. 1. La convention postale conclue à Berlin le 6 noDer zu Berlin am 6. November 1851 zwischen vembre 1851, entre le plénipotentiaire du Granddem Bevollmächtigten des Großherzogthums und Duché et celui de Prusse, pour assurer l'accession dem Bevollmächtigten von Preußen über den du Grand-Duché de Luxembourg à l'union postale Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an austro-allemande, que Nous avons ratifiée le 30 den österreichisch-deutschen Postverein abge- 898 Nr. 94. schlossene Vertrag, welchen wir am 30. desselben Monats ratificirt haben, und in Bezug auf welchen die Ratifications-Urkunden ausgewechselt worden sind, soll in das Verordnungs- und Verwaltungsblatt des Großherzogthums Luxemburg eingerückt werden, um von Allen, welche er betrifft, vom 1. Januar 1852 an vollzogen und befolgt zu werden. du même mois et dont les actes de ratification ont été échangés, sera insérée au Mémorial législatif et administratif du Grand-Duché de Luxembourg pour être exécutée et observée par tous ceux qu'elle concerne, à partir du 1 e r janvier 1852. Art. 2. Art. 2. Unser vorerwähnter General-Administrator, Präsident der Regierung, und Unser GeneralAdministrator des Inneren sind, jeder soweit es ihn angeht, mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Haag, den 16. Dezember 1851. Notre susdit Administrateur-général, Président du Gouvernement, et Notre Administrateur général de l'Intérieur sont chargés, chacun en ce qui le concerne, de l'exécution du présent arrêté. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Durch den Prinzen, Statthalter des KönigGroßherzogs, Der Secretär beim Cabinet S. M . des KönigGroßherzogs für die Angelegenheiten des Großherzogthums, G. d'Olimart. Der General-Administrator der auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz und der Culte., Präsident der Regierung, Willmar. La Haye, le 16 décembre 1851. Pour le Roi Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Par le Prince, Lieutenant du Roi Grand-Duc, Le Secrétaire attaché au cabinet de S. M. le Roi Grand-Duc pour les affaires du Grand-Duché, G. D'OLIMART. L'Administrateur-général des affaires étrangères, de la justice et des cultes, Président du Gouvernement, WILLMAR. Folgt der Vertrag. em die Großherzoglich-Luxemburgische Regierung sich bereit erklärt hat, dem über die (…) eines deutsch-österreichischen Postvereins unter dem 6. August v. J. geschlossenen eizutreten, haben die zu diesem Zwecke Bevollmächtigten, nämlich: Großherzoglich-Luxemburgischer Seits (…)-Administrator der Gemeinde-Angelegenheiten, Johann Ulveling, Commandeurdes Großherzogl. Luxemburgischen Ordens der Eichenkrone; Königl. Preußischer Seits ne Post-Rath Carl Adolph Metzner, Ritter des Königl. Preußischen rothen Adler-Ortter Classe mit der Schleife, Commandeur des Kaiserl. Defterreichischen Franz-Josephsund Ritter des Leopold-Ordens, Ritter des Kaisers Russischen Wladimir-Ordens dritter des Königl. Bayerischen Verdienst-Ordens der Bayerischen Krone, Commandeur des Belgischen Leopold-Ordens und Ritter des Königl. Hannoverschen Guelphen-Ordens, Wendung dieses Vertrags auf die beiderseitigen Gebiete sich unter Vorbehalt der Ratififolgende Bestimmungen geeinigt. Art. 1. Vollzug des Vereins-Vertrages. in einem Abdrucke unter A. beigefügte Vertrag über die Grundlagen eines deutsch hen Post-Vereins tritt in allen seinen Theilen und mit den auf der ersten deutschen renz zu verabredenden Abänderungen, soweit diese letzteren die Genehmigung der betrefidesherren erhalten werden, für den ganzen Umfang des Luxemburgischen und des Postgebietes in Kraft. Art. 2. Aufhebung der bestehenden Verträge. ilteren Post-Verträge zwischen Luxemburg und Preußen treten mit dem Tage der WirkVereins-Vertrages außer Kraft, mit Ausnahme der abschriftlich sub B hier beigefügten 54 des Postvertrages vom 12/22. März 1847, welche auch ferner bis zu anderweiter ung in Kraft bleiben. Alle Details des Dienstes, welche zwischen den beiden Ländern sind, sollen so lange unverändert fortbestehen, bis sich die Postbehörden auf dem enzwege über eine Abänderung derselben verständigt haben werden. Nr. 94. 900 Art. 3. Regulirung der Post-Verbindungen. Die nach vorausgegangenen Vereinbarungen zur Zeit bestehenden Postverbindungen bleiben vorläufig unverändert. Den beiderseitigen Postverwaltungen bleibt vorbehalten, wegen anderweiter Regulirung, sobald solche zweckmäßig erscheint, auf dem Correspondenzwege sich zu verständigen. Art. 4. Allgemeine Grundsätze wegen Cours-Regulirungen. Als allgemeine Grundsätze für Cours-Regulirungen werden angenommen:

  1. a)Jede der beiden Post-Verwaltungen übernimmt in der Regel die sämmtlichen Beförderungskosten bis zur gegenüberliegenden Grenzstation,
  2. b)Für den Fall der Mitbenutzung der Wagen und Conducteure durch die jenseitige Postverwaltung wird gegenseitig ohne Unterschied der Bespannung eine Entschädigung von vier Silbergroschen Preußisch pro Meile gewährt.
  3. c)Jede Post-Anstalt erhebt die Gebühren von den Reisenden und das Ueberfracht-Porto so weit, als sie die Kosten der Beförderung trägt.
  4. d)Das Personengeld berechnet jede Post-Verwaltung nach ihrem eigenen Tarife und bestimmt das Freigewicht für ihre Transportstrecke.
  5. e)Botenposten werden in der Regel auf gemeinschaftliche Kosten unterhalten. Art. 5. Ausmaß der Entfernungen. Zur Berechnung des Brief-Porto werden die Postanstalten an der beiderseitigen Grenze, welche innerhalb einer Entfernung von 10 und von 20 Meilen von einander gelegen sind, mit den nöthigen Tabellen versehen werden. Das Fahrpostwesen im Großherzogthum Luxemburg wird zur Zeit nicht von der Großherzoglichen Regierung verwaltet, sondern ist Privatpersonen mittelst Concession überlassen worden. Sollte die Großherzogliche Regierung die, Fahrposten in eigene Verwaltung nehmen oder den concessionirten Unternehmern die Verpflichtung auferlegen, die Sendungen nach und aus dem Vereinsgebiete den Bestimmungen des Vereins-Vertrags entsprechend zu behandeln und zu taxiren, so werden die beiderseitigen Postbehörden sich über die Ausführung dieser Bestimmungen nach den Verabredungen des Vereins-Vertrages auf dem Correspondenzwege verständigen. Art. 6. Festsetzung der Transitlinien. Als Transitlinien werden,, ohne Rücksicht auf die wirkliche Justradirung f ü r den BriefpostVerkehr angenommen: für Preußen nach Mecklenburg-Strelitz... 78 Meilen. " Mecklenburg-Schwerin... 78 " 42 " " Haunover... 901 Nr. 94. für Preußen nach Bayern (Pfalz)... 14 " " dem Thurn und Taxis'schen Postbezirke 15 " " Lauenburg ... 78 " " Holstein... 78 " " Braun schweig... 42 " Transit Art. 7. über fremdes Gebiet. In Bezug auf den Transit der Postsendungen über fremdes — nicht Vereins-Gebiet hat man sich dahin verewigt, daß für die Briefpost-Sendungen das zu zahlende Transit-Porto dem Vereins-Porto zugeschlagen werden kann, wogegen jede der betheiligten Verwaltungen die Hälfte dieses Transit-Porto zu tragen hat. Art. 8. Vermittelung der Post-Sendungen. Bei der Kartirung der Correspondenzen zwischen den beiderseitigen Post-Anstalten werden künftig Correspondenz-Karten nach dem sub c beigeschlossenen Formulare in Anwendung kommen. Wahrgenommene Unrichtigkeiten sind in der Rückmeldung zu berichtigen. Geschlossene Transitpakete werden ebenso behandelt, wie einzelne Transitbriefe. Bei solchen Paketen müssen die vertragsmäßig transitfrei gehenden Gegenstände von den transitzahlenden getrennt, besonders verpackt und als transitfrei bezeichnet werden. M a n gesteht sich gegenseitig das Recht zu, die geschlossenen Transitpakete, wenn es für erforderlich erachtet wird, dahin zu controliren, ob deren Inhalt mit der desfalls gemachten Angabe übereinstimmt. Art. 9. Gewichts-Anwendung. Für die Briefgewichts-Progression soll bis dahin, daß beiderseits das Zollgewicht bei den Post-Anstalten eingeführt sein wird, 162/3 Grammes und11/8Loch Kölnisch einem Loch Follgewicht gleich gerechnet werden. Art. 10 Münzwährung. Die Zutaxirung und der Bezug des Porto zwischen Luxemburg und Preußen erfolgt in Silbergroschen und in halben und viertel Bruchgroschen. Bei den im Großherzogthum Luxemburg zu erhebenden Portobeträgen wird die Reduction der Silbergroschen in Luxemburgische Währung in der Weise erfolgen, daß für 1 Sgr. 15 Centimes, für 2 Sgr. 25 Centimes, für 3 Sgr. 35 Centimes. für 4 Sgr. 50 Centimes, und größere Beträge in demselben Verhältniß erhoben werden Der geringere Porto-Ertrag aus Ursache geringerer Münzwährung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung, Nr. 94. 902 Art. 11. Abrechnung und Saldirung. Die Abrechnung über die beiderseitigen Vriefpoftgebühren, sowie die Ausgleichung mit den weiterliegenden deutschen Post-Verwaltungen übernimmt die Königlich Preußische Ober-Postdirection in Trier. Die von derselben vierteljährlich zu machende Aufstellung der General-Abrechnung wird der Großherzoglich Luxemburgischen obersten Postbehördr zur Prüfung mitgetheilt. Die Saldirung soll längstens sechs Wochen nach erfolgter Feststellung in Silbermünze geschehen. Art. 12. Gegenstände des Vollzuges. Die Einführung oder Aufhebung von Paket- und Kartenschlüssen, die Instradirung, der Bezug der Zeitungen, sowie alle andere Gegenstände des Vollzuges bleiben der Verständigung der beiderseitigen Post-Verwaltungen jederzeit vorbehalten. Art. 13. Vorbehalt bezüglich des Nichtbeitritts einzelner Post-Verwaltungen. Die sämmtlichen deutschen Regierungen, bezüglich Post-Verwaltungen, werden von Oesterreich und Preußen eingeladen werden, dem deutsch-österreichischen Post-Vereine beizutreten. So lange als dieser Veitritt nicht erfolgt, unterliegen die Brief- und Fahrpost-Seudungen im Wechselverkehr mit dem Gebiete derselben, sowie auch in Bezug auf den Transit bis auf Weiteres den bisherigen Bestimmungen. Art. 14. Preußisches Postgebiet. D a die Königl. Preußische Postanstalt auf den Post-Routen zwischen Berlin und Hamburg über Mecklenburg und zwischen den östlichen und westlichen Provinzen des Preußischen Staates über Braunschweig und Hannover das Post-Recht erworben hat, so sind dieselben für die Dauer dieses Verhältnisses in der Beziehung als zum Königl. Preußischen Postgebiet gehörig zu betrachten, daß für die auf den gedachten Routen durch die Beförderungsmittel der Preußischen Post versandten Gegenstände Transitporto nicht in Ansatz gebracht wird. Art. 15. Vorbehalt hinsichtlich der Ausübung von Postregals-Rechten. Durch die Bestimmungen des deutsch-österreichischen Post-Vereins-Vertrages sollen die gegenseitigen Rechts- und Besitzverhältnisse der betheiligten Post-Verwaltungen in Absicht auf die Ausübung von Postregals-Rechten in keiner Weise berührt oder in Frage gestellt werden. Der Beitritt dritter Post-Verwaltungen zu dem Uebereinkommen kann nur für den Umfang der von denselben nach dem gegenwärtigen Besitzstande repräsentirten Rechte und Verhältnisse erfolgen. Sollte in Zukunft dieser Besitzstand eine Aenderung erleiden, so werden die Bestimmungen des Vertrages auf die in den veränderten Besitzstand tretenden Verwaltungen nur in so- Nr. 903 weit ausgedehnt werden, als darüber zwischen den betheiligten Verwaltungen erfolgt. 91. besonder Einigung A r t . 17. Anfangs-Termin und Dauer des Vertrags. Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. J a n u a r 1852 in Wirksamkeit und behalt Giltigken f ü r dieselbe Dauer, wie der deutsch-osterrichische Post-Vereins-Vertrag. Z u r Urkunde dessen sind zwei gleichlautende Exemplare des gegenwärtigen Vertrages ausgefertigt und von den beiderseitigen Bevollmächtigten mit ihrer eigenhändig Unterschrift und ihrem beigedruckten Siegel bekräftigt worden. So geschehen, B e r l i n den 6. November 1851. gez. Ulveling. gez. Metzner. (L. S.) (L. S.) A. Postvereins-Vertrag. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 . Umfang und Zweck des Vereins. D e r deutsch-österreichische Postverein bezweckt die Feststellung gleichmäßiger Bestimmungen fur die Taxirung und postalische Behandlung der Brief- und Fahrpost-Sendungen, welche sich zwischen verschiedenen zum Verein gehörigen Postgebieten oder zwischen demBereinsgebietunddemAuslande bewegen. Q e s t e r r e i c h und P r e u ß e n treten dem Postvereine für ihr gesammtesStaatsgebietbeiAußer diesen wird derselbe nur deutsches Gebiet umfassen. D i e Bestimmungen über die internen Brief- und Fahrpost-Sendungen bleibendeneinzelnen Verwaltungen überlassen. A r t . 2. Zusammengesetzte Postgebiete. D e r gesammte Verwaltungsbezirk einer jeden Postadministration wirb, auchwennsiemehrere Landesposten im Vereinsgebiete zugleich verwaltet, i n dem Verhältnisse zu denübrigenVereinsPostadministrationen nur als E i n Postgebiet abgesehen. Art. 3. Sicherung und Beschleunigung des Jede zum Vereine gehörige Postverwaltung ist berechtigt, für Postverkehrs. ihreCorrespondenzjederzeit Nr. 94. 904 die Routen zu benutzen, welche die schnellste Beförderung darbieten. Dabei ist jeder Verwaltung freigestellt, die internationale Vereins-Correspondenz über anderes Vereinsgebiet einzeln oder in verschlossenen Paketen zu versenden. Ueber die Anwendung der vorstehenden Bestimmung auf die Correspondenz der Hansestädte werden sich die betheiligten Post-Verwaltungen auf Grund der bestehenden Rechtsverhältnisse besonders einigen. Art. 4. Die Vereinspostverwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Correspondenz Sorge zu tragen, und in dem Falle, wenn von einer Verwaltung die Einrichtung eines Postcourses zur Beförderung der eigenen Correspondenzen im Bezirke einer anderen Verwaltung für sich in Anspruch genommen wird, dem ihr dießfalls zukommenden Ersuchen gegen Ersatzleistung der Kosten, soweit eine solche begründet erscheint, zu entsprechen. Art. 5. Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, soweit es von ihnen abhängt, dafür Sorge zu tragen, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisenbahnen und ähnlicher Communicationsmittel überall für die Beförderung der Correspondenz gesichert und überhaupt dem wechselseitigen Postverkehre die Vortheile größtmöglicher Beschleunigung gewährt werden. Art. 6. Entfernungs-Maß. Die Entfernungen in dem Wechselverkehr zwischen den einzelnen Postvereinsgebieten werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu 15 auf einen Aequatorsgrad) bestimmt. Art. 7. Vereinsgewicht. Für alle Gewichtsbestimmungen in dem Wechselverkehre der Postvereins-Staaten gilt als Gewichts-Einheit das Zoll-Pfund (500 Französische Grammen). Art. 8. Münzwährung. Die Zutaxirung und Abrechnung erfolgt in der Landesmünze derjenigen Postbehörde, welche das Porto einzieht. Ueber die Art der Saldirung tritt zwischen den betheiligten Verwaltungen besondere Verständigung ein. Art. 9. Abrechnung. Diejenige Post-Verwaltung, an welche die Postsendungen unmittelbar, d. h. ohne Berührung einer dritten Vereins-Postanstalt übergeben und von welcher sie in eben der Weise empfangen 905 Nr. 94. werden, übernimmt auf Verlangen die Abrechnung und Ausgleichung mit den weiter liegenden deutschen Post-Verwaltungen. Die Reduction des angerechneten Porto für transitirende Correspondenz findet nach dem wirklichem Werthe des zugerechneten Betrages Statt. Die Festsetzung des Reductions-Verhältnisses bleibt besonderer Verständigung vorbehalten. Briefpost. I. Briefverkehr.
  6. a)Internationale Vereins: Correspondenz. Art. 10. Gemeinschaftliches Porto. Die sämmtlichen, nach Artikel 1 zu dem deutsch-österreichischen Postverein gehörigen Staatsgebiete sollen bezüglich der Briefpost für die internationale Vereins-Correspondenz und Zeitungsspedition Ein ungetheiltes Postgebiet darstellen. In Folge dessen soll diese Correspondenz u., ohne Rücksicht auf die Territorialgrenzen, einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Porto-Taxen belegt werden. Art. 11. Bezug des Portos. Das Porto, welches nach diesen Taren sich ergibt, hat jede Post-Verwaltung für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Post-Anstalten abgesandt werden, es mögen diese Briefe frankirt sein oder nicht. Art. 12. Hinwegfallen des Transitportos. Die Erhebung eines besonderen Transitportos von den Correspondenten hört auf für sammtliche nur innerhalb des Vereinsgebiets sich bewegende Correspondenz. Art. 13. Transitgebühr. Zur Regulirung des Bezuges der Transit-Gebühren der einzelnen Post-Verwaltungen treten folgende Bestimmungen ein:
  7. a)Die Transitgebuhr wird, sowohl bei der in geschlossenen Paketen als einzeln transitirenden Correspondenz mit1/3Silberpf. pro Meile bis zu einen Maximo v o n . 7 Pf. oder den entsprechenden Betrag in der Landesmünze pro Loth netto bemessen.
  8. b)Retourbriefe und unrichtig instradirte Briefe, Kreuzbandsendungen und Waarenproben, so wie die vom Porto befreiten Sendungen werden dabei nicht in Ansatz gebracht.
  9. c)Jede Post-Anstalt, welche, Transit zu leisten hat, ist auch zum Bezüge der, nach Maßgabe ihrer Transitstrecke in directer Entfernung sich ergebenden Gebühr berechtigt. 1. Beilage zur Nr. 94. 906 Nr. 94.
  10. d)Der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Correspondenzgattung schließt den einer Transit-Gebühr für dieselben Briefe aus.
  11. e)Das Transitporto vergütet diejenige Post-Verwaltung, welche das Porto bezieht. Art. 14. Vergütung der Transitgebühr. Die nach den Bestimmungen des Art. 13 ausgemittelten Transit-Gebühren sind zur Vergütung in Vormerkung zu nehmen, und spätestens nach Ablauf eines Jahres in einer abgerundeten Pauschal-Summe für die Dauer des gleichen Verhältnisses zu fixiren. Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf anderweite Ermittelung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschal-Beträge nach vorstehenden Grundsätzen anzutragen. Art. 15. Vereinsbriefportotaren. D i e gemeinschaftlichen Porto-Taren für die internationale Vereins-Correspondenz sollen nach der Entfernung in gerader L i n i e bemessen werden und für den einfachen Brief (vergl. Artikel 16.) betragen: bei einer Entfernun g bis zu 10 Meilen einschließlich 1 Sgr. oder 3 Kr. " " 20 ""2 ""6" ""9" über 20 ""3 Für den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig eine, geringere Taxe besteht, kann diese geringere Taxe nach dem Einverständnisse der dabei betheiligten Post-Verwaltungen auch ferner in Anwendung kommen. Gewicht des einfachen Art. 16. Briefs, G e w i c h t s - und T a x p r o g r e s s i o n . Als einfache Briefe werden, solche behandelt, welche weniger als Ein Loth wiegen. Für jedes Loth Mehrgewicht ist das Porto für einen einfachen Brief zu erheben. Art. 17. Beförderung mit der Briefpost. Briefschaften ohne Wertangabe bis zu 4 Loth exel. unterliegen durchweg der Behandlung als Brief-Postsendungen; schwerere dagegen alsdann, wenn es von dem Aufgeber durch einen Beisatz auf der Adresse ausdrucklich verlangt wird. Art. 18. Frankirung. Für die Wechsel-Correspondenz innerhalb der Vereinsstaaten soll in der Regel die Vorausbezahlung des Porto stattfinden, und die Erhebung so bald als thunlich durch Franko-Marken geschehen. 907 Nr. 94. Art. 19. Unfrankirte Briefe. Unftankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag von 1 Sgr. oder 3 Kreuzern pro Loch zur Porto-Taxe erhalten. Für Briefe mit Franko-Marken von geringerem Betrage als das tarifmäßige Porto ist nebst dem Ergänzungsporto der gleiche Zuschlag vom Empfänger einzuziehen. Art. 20. Kreuzbandsendungen. Für Kreuzbandsendungen, wenn solche außer der Adresse, dem Datum und der Namensunterschrift nichts Geschriebenes enthalten, wird ohne Unterschied der Entfernung nur der gleichmäßige Satz von 1 Kreuzer (4 Silberpf.) pro Loch im Falle der Vorausbezahlung, sonst aber das gewöhnliche Briefporto erhoben. Art. 21. Waarenproben und Muster. Für W a a r e n p r o b e n und M u s t e r , welche auf eine Art verwahrt aufgegeben werden, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist, wird für je 2 Loth das einfache Briefporto nach der Entfernung erhoben. Diesen Sendungen darf, wenn vorstehende Ermäßigung zur Anwendung kommen soll, nur ein e i n f a c h e r Brief augehängt werden, welcher bei der Austaxirung mit der Waarenprobe oder dem Muster zusammenzuwiegen ist. Uebrigens werden derlei Sendungen nur bis zu einem Gewichte von 16 Loth exel. als Briefpostsendungen nach der vorstehenden Bestimmung behandelt. Art. 22. Rekommandirte Briefe. Rekommandirte Briefe werden nur frankirt abgesendet. Dafür ist von dem Aufgeber außer dem gewöhnlichen Porto nur eine besondere Rekommandationsgebühr von 6 Kreuzern (2 Silbergroschen) ohne Rucksicht auf die Entfernung und das Gewicht voraus zu bezahlen. Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten (Retour-Recipisse) ausdrücklich verlangt, so steht der absendenden Post-Anstalt frei, dafür eine weitere Gebuhr bis zur Hohe von 6 Kreuzern oder 2 Sgr. zu erheben. Ein Ersatzanspruch fur nicht rekommandirte Briefe findet gegenüber den Poste-Verwaltungen nicht Statt. Art. 23. Ersatzleistung. Die Post-Anstalt, in deren Bereich ein rekommandirter Brief aufgegeben worden ist, soll, wenn derselbe verloren geht, gehalten sein, dem Reclamanten, sobald der Verlust konstatirt ist, eine Entschädigung von Einer Mark Silber zu bezahlen, vorbehaltlich des Regresses an diejenige 908 Nr. 94. Post-Verwaltung, in deren Gebiete der Verlust erweislich stattgefunden hat. Das Reklamationsrecht soll nach Ablauf von 6 Monaten vom Tage der Aufgabe an erloschen sein. Art. 24. Portofreiheiten. Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der R e g e n t e n f a m i l i e n der Post-Vereins.Staaten wird in dem ganzen Vereinsgebiete portofrei befördert. Art.25. Ferner werden im Gesammt-Vereinsgebiete gegenseitig portofrei befördert die Correspondenzen in reinen S t a a t s d i e n s t - A n g e l e g e n h e i t e n (Officialsachen) von Staats- und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines anderen, wenn sie in her Weise, wie es in dem Postbezirke der Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreist vorzeschrieben ist, als Officialsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sind, auch auf der Adresse die absendende Behörde angegeben ist. Art. 26. Die dienstlichen Correspondenzen der Postbehörden und P o s t a n s t a l t e n unter sich und an Privatpersonen, ferner die amtlichen Laufschreiben der Post-Anstalten unter sich werden gegenseitig portofrei gelassen. Laufschreiben von Privatpersonen müssen nach dem Brief-Posttarif frankirt worden. Ergiebt sich, daß die Reklamation durch das Versehen eines Postbeamten herbeigeführt worden ist, so muß der Schuldige auf Begehren das Porto erstatten. Art. 27. Um in Bezug auf Portofreist die wünschenswerthe Gleichförmigkeit zu erlangen, soll für den inneren Verkehr in Zukunft als allgemeiner Grundsatz gelten, daß außer den Sendungen der Allerhöchsten und höchsten Personen nur diejenigen der Behörden in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten Anspruch auf Portofreist haben. Portofreiheits-Bewilligungen für andere Sendungen sollen möglichst vermieden werden. Die für Privatpersonen, Vereine u . s . w . früher bewilligten Portofreiheiten sollen aufgehoben, oder doch so weit als möglich beschrankt werden. Unrichtig Art. 28. geleitete Briefe. Briefe, welche irrig i n s t r a d i r t worden, sind ohne Verzug an den wahren Bestimmungsort zu befördern, woselbst nur dasjenige Porto zu erheben ist, welches sich bei richtiger Instradirung ergeben hätte. Art. 29. Unbestellbare Briefe. Brieffendungen, deren A n n a h m e v o n dem Adressaten v e r w e i g e r t wird, sind ohne Verzug an das. Aufgabepostamt zurückzusenden; dieselben dürfen jedoch, wenn sie zurückgenommen werden sollen, nicht eröffnet, und müssen vielmehr noch mit dem von dem Aufgeber aufgedrückten 909 Nr 94. Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche wegeu gleichlautenden Namens auf der Adresse von jemand, dem das Echreiben nicht gehört, geöffnet wurden, und bezüglich der Briefe, welche Loose zu verbotenen Spielen enthalten, die von den Adressaten nach den für sie geltenden Landesgesehen nicht benutzt werden dürfen. Sendungen, deren Adressat nicht a u s g e m i t t e l t , oder deren Bestellung sonst nicht bewirkt werden kann, sollen, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt sind, ohne Nerzug, die übrigen unbestellbar gebliebenen aber längstens nach Ablauf zweier Monate, vom Tage des Einlangens an, nach dem Aufgabeort zurückgesandt werden. Die mir Poste restante bezeichneten Sendungen, welche nicht abgeholt werden, sind, wenn nicht von Selten des Aufgebers oder des Adressaten eine andere Verfügung darüber in Anspruch genommen wird, nach Ablauf dreier Monate, vom Tage des Einlangens an, nach dem Aufgabeort zurückzusenden. I n allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung auf dem Briefe zu bezeichnen. Art. 30. Bei den in Art. 29 bezeichneten unanbringlichen Briefen ist für die Rücksendung kein Porto anzusetzen, und worden dieselben, wenn sie bei der Aufgabe frankirt worden sind, ohne Anrechnung eines Porto dem Aufgabepostamt zurückgesandt. Waren dieselben unfranties ausgegeben, so wird von dem Postamte des Bestimmungsorts das für die Hinsendung angeseßt gewesene Porto in demselben Bettage und in derselben Währung zurückgerechnet, wie dasselbe angeseßt gewesen ist, wogegen die Postanstalt, an welche dieselben zuruckzelangen, berechtigt ist, das ganze Porto für die Hinsendung zu Gunsten der eigenen Postkasse einheben zu lassen. Art. 31. Briefe, welche den Adressaten an einen anderen als den ursprünglich auf der Adresse bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen (reklamirte Briefe), werden wie solche behandelt und taxirt, die an dem Orte, von wo die Nachsendung erfolgt, nach dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden, wobei jedoch mir die Taxe für frankirte Briefe in Anwendung zu kommen hat. Das fruher dafur angesetzte vereinsländische oder sonstige Porto wird als Ausläge in Anrechnung gebracht. Eine Ausnahme hiervon tritt jedoch alsdann ein, wenn die Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte u n m i t t e l b a r nach dem Aufgabeorte erfolgt, in weichem Falle die gleiche Behandlung wie bei den unanbringlichen Briefen (Art. 30) einzutreten hat. Für reklamirte Briefe, deren Zustellung an die Adressaten nicht bewirkt werden kann, und die daher an die Aufgabeorte zuruckzuleiten sind, dürfen der Post-Anstalt, von welcher dieselben eingelangt sind, nur diejenigen Gebühren in Anrechnung gebracht werden, welche von dieser bei der Auslieferung an die rücksendende Post-Anstalt aufgerechnet worden sind. Aufhebung der Art. 32. nicht vereinbarten Gebühren. Außer den in den vorstehenden Artikeln ausdrücklich stipulirten Taren dürfen für die Beförderung der internationalen Vereins-Correspondenz keinerlei weitere Gebühren erhöhen werden, und es ist ausnahmsweise nur bezüglich der Bestellgebühr denjenigen Postadministrationen, bei Nr. 94. 910 welchen eine solche noch besteht, überlassen, dieselbe vorlausig fortzuerheben. Diese Gebühr soll jedoch über ihren dermaligen. Betrag keinenfalls erhöht werden, und es werden vielmehr die betreffenden Verwaltungen darauf Bedacht nehmen, sie nach Thunlichkeit ganz aufzuheben oder doch zu ermäßigen. Der Ersatz baarer Auslagen für außerordentliche Besorgungen (z. B. für die Bestellung durch einen expressen Boten) ist nicht ausgeschlossen.
  12. b)Correspondenz mit fremden Landern. Art. 33. Die Vereins-Correspondenz mit dem Auslande unterliegt derselben Behandlung, wie die internationale Vereins-Correspondenz. Dabei tritt dasjenige Postamt an der Grenze, wohin die Correspondenz nach den Vereins-Staaten unmittelbar gelangt, in das Verhältniß eines AufgabsAmtes, und dasjenige, wo sie auszutreten hat, in das eines Abgabs-Amtes. Die Art. 19 erwähnten Portozuschläge für nicht frankirte Briefe bleiben dabei außer Anwendung. Art. 34. Sämmtliche mit dem Auslande unmittelbar verkehrende Postverwaltungen verpflichten sich, dahin zu wirken, daß gegenüber dem Auslande die allgemeinen Tax-Bestimmungen des Postvereins bald thunlichst überall in Wirksamkeit treten, und werden dieselben für ihre eigene Correspondenz in keiner Weise günstigere Bedingungen festsetzen, als diejenigen, welche für das gesammte Vereinsgebiet Geltung haben. Art. 35. Für solche Correspondenz zwischen einem Vereins- und einem fremden Staate, welche durch das Gebiet einer Vereins-Grenzpost-Verwaltung zur Zeit in verschlossenen Packeten transitirt, soll es wahrend der Dauer der gegenwärtig zwischen der Vereins-Post-Verwaltung, welche den Traject in Anspruch nimmt, und dem betreffenden fremden Staate bestehenden Verträge, vorbehaltlich anderweiter besonderer Verständigung bei der Zahlung der gegenwärtig für den Transit über das Gebiet der Grenzpost-Verwaltung ausbedungenen Transitportosätze verbleiben. Art. 36. Die transitirende fremdländische Correspondenz mit anderen fremden Staaten wird beim Durchgange durch in Mitte liegende Vereins-Staaten wie die Vereins-Correspondenz behandelt. Die Vertrags-Verhältnisse der Grenzstaaten zum Auslande sollen dabei der freien Vereinbarung der bezüglichen Staaten überlassen bleiben. I n so weit auf Grund der mit fremden Staaten bestehenden Postverträge von diesen an Transitporto für die in Mitte liegenden Vereins-Verwaltungen ein höherer Betrag vergütet wird, als zufolge der vorstehenden Bestimmung denselben dafür zu zahlen bleibt, so sollen diejenigen Post-Verwaltüngen, welche den Transit für solche Correspondenz gewähren, für den Verlust, den sie durch Ermäßigung des Transitporto erleiden, von der Grenzpost-Anstalt in dem Maße entschädigt werden, als diese durch die Ermäßigung des Transitporto einen Vortheil erreicht. 911 Nr. 94. Art. 37. So weit als thunlich soll die Auflösung der Postverträge mit fremden Staaten auch vor Ablauf derselben erzlest, und die neue Fassung nach den Bestimmungen des Vereins bewirkt werden. Die neu zu schließenden Vertrüge sollen den übrigen deutschen Post-Verwaltungen soweit mitgetheilt werden, als ihr Interesse dabei betheiligt ist. II. Behandlung der Zeitungen Art. 38. A l l g e m e i n e Bestimmung. Die Postämter der Vereinsstaaten besorgen die Annahme der Pränumeration auf die im Vereinsgebiet sowohl, als die im Ausland erscheinenden Zeitungen und Journale, sowie deren Versendung und Bestellung an die Pränumeranten. Vereinsländische Zeitungen, Art. 39. welche im Vereinsgebiete befördert werden. Die Post-Verwaltungen sind verbunden, die in einem anderen Vereinsstaate erscheinenden Zeitungen und Journale, wenn darauf bei ihnen abonnirt wird, bei derjenigen Post-Verwaltung. zu bestellen, in deren Gebiet der Verlagsort gelegen ist. Hierbei bleibt der Vereinbarung der betheiligten Postadministrationen überlassen, die einzelnen Postämter zu bezeichnen, bei welchen die Bestellung erfolgen kann. Art. 40. Die Versendung hat direkt nach Bestimmung des bestellenden Postamts zu erfolgen. Art. 41. Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum als ein Vierteljahr erfolgen; ausnahmsweise kann jedoch in besonderen Fällen auch auf eine kürzere Zeit abonnirt werden. Uebrigens sind hierbei die Verlags-Bedingungen zunächst maßgebend. Um auf den Empfang aller vom Beginne des Pränumerations, Termins an erscheinenden Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu erfolgen, daß das Postamt des Absendungsortes dieselben vor dem gedachten Termine erhält. Art. 42. Wird bei dem Empfang eines Zeitungspakets ein Abgang an den bestellten Blättern wahrgenommen, so ist das Fehlende von dem absendenden Postamte, und zwar kostenfrei, wenn der Abgang mit umgehender Post angezeigt wird, im andern Falle aber gegen Ersatz der vom Verleger in Anspruch genommenen Vergütung nachzusenden. Art. 43. Für die internationale Spedition der im Vereinsgebiete erscheinenden Zeitungen und Journale wird eine gemeinschaftliche Gebühr in der nachbemerkten Weise erhoben und zwischen dem bestellenden und dem absendenden Postamt halbscheidig getheilt. Nr 94. 912 Ein Zuschlag für das Transitiren durch ein drittes Vereinspostgebiet findet nicht mehr Statt. Sollte aber die aus einem Vereinsgebiete in ein anderes Vereinsgebiet bestimmte Sendung durch ein fremdes, zum Vereine nicht gehöriges Postgebiet transitiren, so ist die an das fremde Postamt zu entrichtende Transitgebühr als Auslage neben der vereinsländischen Speditions-Gebühr in Aufrechnung zu bringen. Art. 44. Die Gebühr für die internationale Spedition vereinsländischer Zeitungen und Journale wird ohne Rücksicht auf die Entfernung, in welche die Versendung erfolgt, dahin bestimmt: 1) für politische Z e i t u n g e n , d. h. für solche, welche für die Mittheilung politischer Neuigkeiten bestimmt sind, betragt die gemeinschaftliche Speditions-Gebuhr F ü n f z i g Procent von dem Preise, zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger empfangt (Nettopreis), jedoch soll
  13. a)bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs oder siebenmal erscheinen, die Speditions-Gebühr w e n i g s t e n s 3 Gulden Conv. Geld oder 2 Thlr. Preuß. und hochstens 9 Gulden Conv. Geld oder 6 Thlr. Preuß.,
  14. b)bei Zeitungen aber, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, wenigstens 2 Gulden Conv. Geld oder 1 Thaler 10 Sgr. Preuß. und höchstens 6 Gulden Conv. Geld oder 4 Thlr. Preuß. betragen; 2) für n i c h t p o l i t i s c h e Zeitungen und Journale betragt die Speditions-Gebühr durchweg und ohne Beschrankung auf ein Minimum oder Maximum F ü n f u n d z w a n z i g Procente des Nettopreises, zu welchem das absendende Postamt die Zeitschrift von dem Verleger bezieht. Den Abonnenten ist nur der Nettopreis nebst der betreffenden Speditions-Gebuhr anzusetzen. Art. 45. Eine Ermäßigung der in dem vorstehenden Artikel bezeichneten Speditions-Gebühren, wenn im einzelnen Falle besondere Gründe dafür sprechen, ist dem Uebereinkommen der beteiligten Postverwaltungen überlassen. Art. 46. Die in Art. 40 stipulirte gemeinschaftliche Speditions-Gebühr begreift nicht auch die Ablieferung der Zeitschriften i n die W o h n u n g e n der Besteller in sich, vielmehr steht dem AbgabePostamte frei, für diese Ablieferung eine angemessene Bestellgebühr zu erheben, jedoch in keinem höheren als dem bereits bestehenden Betrage. Art. 47. Das bestellende Postamt hat an dasjenige Postamt, von welchem es eine Zeitung oder ein Journal bezieht, den dasselbe betreffenden Betrag längstens im Laufe des ersten Monats der Abonnementsperiode zu berichtigen. Art. 48. Wenn eine Zeitschrift vor Ablauf der Ze.t, für welche pränumerirt wurde, zu erscheinen aushort oder verboten wird, so ist dem Abonnenten für die Zeit, in welcher die Lieferung nicht 913 Nr. 94. erfolgt, neben der entsprechenden Rate der Speditionsgebühr dervorausbezahltePreis, soweit er von dem Verleger zum Ersah gebracht werden kann, zurückzuerstatten. Art. 49 Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift an einen andern, als den Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat diese Nachsendung (nach der Watt des Abonnenten) von dem Postamte des Bestellungs- oder des Verlagsorts unter Ansatz der für Kreuzband-Sendungen festgesetzten Gebühr, welche der Adressat zu bezahlen hat, zu erfolgen; weshalb derlei Sendungen von dem absendenden Postamte besonders als nachgesch ckte Zeitungen zu bezeichnen sind. Art. 50. Ausländische und nach dem Auslande bestimmte vereinsländische Zeitungen. Die Behandlung der ausländischen und der nach dem Auslande bestimmten vereinsländischen Zeitungen richtet sich nach vorstehenden Bestimmungen in der Weise, daß das betreffende Grenzbüreau, bei welchem die Zeitungsbestellung erfolgt, als Verlags- und resp. Abgabsort angesehen wird. Als Nettopreis wird hierbei der Einkaufspreis angesehen. Fahrpost. Art. 51. Festsetzung der E n t f e r n u n g e n . Bei der gegenseitigen Ueberlieferung der Fahrpost-Sendungen wird das Porto nach den Entfernungen zwischen den postalischen Grenzen und den Abgangs-, resp. Bestimmungsorten berechnet. Art. 52. Auswechselungspunkte. Zwischen je zwei benachbarten Postgebieten wird für die Auslieferung der Sendungen eine dem Bedürfniß entsprechende Anzahl von Auswechselungspunkten festgesetzt. Art. 53. Für die Taxirung der Fahrpost-Sendungen werden Grenzpunkte verabredet, bis zu welchen und von welchen ab gegenseitig die Berechnung und der Bezug des Porto erfolgt. Art. 54. Werden die Transportlinien einer Postverwaltung durch zwischenliegendes Gebiet einer andern Postverwaltung unterbrochen, so findet eine Zusammenrechnung der einzeln zu ermittelnden D i stanzen eines jeden Gebiets Statt. Art. 55. Porto für Transit-Sendungen. Zur Berechnung des Portos für Transitsendungen ist bei mehreren Transitlinien die Meilenzahl auf Durchschnittsentfernungen zurückzuführen. 2. Beilage zur Nr. 94. Nr. 94. 914 Art.. 56. Für jede Fahrpostsendung wird ein Gewichtporto berechnet, ein Werthporto jedoch nur dannerhoben, wenn auf der Sendung ein Werth deklarirt ist. Art. 57. Fahrpost-Tarif. Als Minimum des Gewichtporto wird für jede Taxirungsstrecke bis 10 Meilen 3 Kreuzer oder 1 Sgr., über zehn bis 20 Meilen 6 Kreuzer oder 2 Sgr., und über 20 Meilen 9 Kreuzer oder 3 Sgr. angenommen. Für alle Sendungen, für welche sich durch Anwendung des Tarifs nach dem Gewichte ein höheres Porto ergibt, foll erhoben werden: für jedes Pfund auf je 5. Meilen 1/2 Kreuzer Conv. Münze oder 2 Silberpf., oder der, entsprechende Betrag in der Landesmünze.. Neberschießende Loche über die Pfunde werden gleich einem Pfunde gerechnet. Für Wertsendungen soll erhoben werden: bis zur Entfernung von 50 Meilen für jede 100 Gulden 2 Kreuzer, und für jede 100 Thaler 1 S g r . ; über 50 Meilen für jede 100 Gulden 4 Kreuzer und für jede 100 Thaler 2 Sgr. mit der Maßgabe, daß für geringere Summen als 100 der Betrag für das volle Hundert erhoben werden soll. Ueber die der Austaxirung und Abrechnung bei der Fahrpost zu Grunde zu legende Währung. verständigen sich die Nachbarstaaten. Art 58.. Garantie.. Dem Absender bleibt es freigestellt, die Grenzen der verlangten Gewähr durch die Erklärung des Werthes nach eigenem Ermessen zu bestimmen. I n Veschädigungs- und Verlustfällen wird die Entschädigung nach Maßgabe des deklarirten Werthes geleistet, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder unabwendbare Natur-Ereignisse herbeigeführten Schadens. Auch wird bei Sendungen, für welche, ein bestimmter Werth nicht angegeben ist,. Gewähr geleistet; dieselbe erstreckt, sich jedoch nur bis zum Belaufe von 10 Sgr. oder 30 Kreuzern für jedes Pfund der Sendung oder den Theil eines Pfundes, und kann bei vorkommenden bloßen Beschädigungen innerhalb dieser Grenze nur bis zum Belaufe des wirklich erlittenen Schadens in Anspruch genommen werden. Art. 59. Allgemeine Bestimmungen. Wenn mehrere Packete zu einer Adresse gehören, so wird für jedes einzelne Stück der Sendung, die. Gewichts- und die Werthstare selbstständig berechnet. Art. 60. Adretzbriefe. zu Fahrpostsendungen werden nicht mit Porto belegt, sofern sie das Gewicht, von. 915 Nr. 94. 1 Loth nicht erreichen. Für schwerere Briefe dagegen ist das betreffende Porto nach dem Briefoder Fahrposttarifin Ansatz zu bringen. Art. 61. Es ist freigestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzugeben, oder vollständig bis zum Bestimmungsorte zu frankiren. Art. 62. Erhebungen an Schein- und sonstigen Nebengebühren sollen da, wo sie bestehen, über die dermaligen Sätze nicht erhöht, neue dergleichen nicht eingeführt, und die Sätze in der nächsten Post-Conferenz (Art. 68) festgestellt werden. Art. 63. Der Portobezug berechnet sich nach vorstehenden Tarif-Bestimmungen für die Transportstreck einer jeden einzelnen Verwaltung besonders. Art. 64. Zurückgehende und weiter gehende Sendungen unterliegen den Gebühren nach der auf dem Hinwege und auf dem Rückwege zurückzulegenden Transportstrecke. Art. 65. I n Bezug auf die Behandlung der Fahrpostsendungen bei der Auf- und Abgabe Zelten die l andesherrlichen Verordnungen. Art. 66. Bei umfangreichem Fahrpost-Transitverkehr wird man sich über thunlichste Einführung von Transitkarten verständigen. Schiedsrichterliche Entscheidung. Art. 67. Sollten über die Anwendung einer Bestimmung des Vereins-Vertrags Irrungen entsteben. welche sich nicht durch gegenseitige Verständigung ausgleichen, so soll darüber eine schiedsgerichtliche Entscheidung, welcher sich die sämmtlichen Post-Verwaltungen zum Voraus unterwerfen, in der Weise herbeigeführt werden, daß in dem einzelnen Falle jede Parthei eine unbetheiligte Postadministration aus dem Vereine zum Schiedsrichteramte wählt, und diese beiden Schiedsrichter sodann eine dritte unbetheiligte Vereins-Postverwaltung sich zugesellen. Ausbildung des Vereins. Art. 68. Die weitere Ausbildung des Vereins und Einführung allgemeiner Verbesserungen, Gleichkeit der Gesetzgebung und der Reglements ist dem zeitweisen Zusammentritte einer deutschen Post-Conferenz vorbehalten. Nr. 94. 916 Dauer des Vertrags. Art. 69. Gegenwärtige Vereinbarung tritt mir dem 1. Juli 1850 ins Leben. Dieselbe bleibt bis zum Schlüsse des Jahres 1860 und von da ab ferner unter Vorbehalt einjähriger Kündigung in Kraft. Extract aus dem Post-Vertrage vom 12/22. März 1847. §. 53. Der Königl. Preußischen Post-Verwaltung ist gestattet, durch Vermittelung der Großherzoglich Luxemburgischen Posten verschlossene Briefpakete zwischen Trier und Thionville wechseln zu lassen. Für den Transit und die Beförderung dieser Briefpakete empfängt die Großherzoglich Luxemburgische Postkasse eine Vergütung von 1 Sgr. für das Preußische Loch Brutto, wobei die Pakete mit der Dienst-Correspondenz und den Zeitungen, welche neben den gedachten Briefpaketen gewechselt werden, freie Beförderung erhalten. Für den Fall, daß der jetzt für Königlich Belgische Rechnung auf der Route über Luxemburg stattfindende Brief-Paket-Wechsel zwischen den Postämtern Trier und Arlon in der Folge für Rechnung der Preußischen Post-Casse bewirkt werden sollte, übernimmt die Großherzoglich Luxemburgische Post-Verwaltung die Beförderung der zwischen den genannten Postämtern zu wechselnden Briefpakete gleichfalls für vorgedachte Vergütung und unter den angegebenen Bedingungen. §. 54. Der Großherzoglich Luxemburgischen Post-Verwaltung wird dagegen von Königlich Preußischer Seite die Befugniß eingeräumt, die Preußischen Posten auf der Route über S t . Vith und Malmedy, resp. Aachen, zur Versendung verschlossener Brief-Pakete nach und von Spa, Verviers, Lüttich und Maestricht benutzen zu dürfen, und zwar gegen dieselbe Vergütung und unter denselben Bedingungen, unter denen der Transit der Briefpakete zwischen Trier und Thionville resp. Arlon gestattet ist. Nr. 94. 917 Correspondenz-Karte Attest-Karte von (Luxemburg) nach (Preußen). 1 . Porto und Auslagen... 2. Werter-Franko für nichtdeutsche Cor- von (…) nach . . . . . . . . 1. Porto und Auslagen... 2. Weiter-Franko fürnichtdeutscheCor- respondenz... 3. (…) respondenz ... Retour-Porto... (…) Angerechnetes Porto Sgr. 3. Retour-Porto... (…) Loth (…) Loth 4. Transitirende Briefe nach 4. Transitirende Briefe nach 5. Rekommandirte Briefe . 5. Rekommandirte Briefe . Eingerückt in das Verordnungs- und Verwaltungsblatt den 24. Dezember 1851. Inséré au Mémorial législatif et administratif, le 24 décembre 1851. Der General-Administrator der auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz und der Culte, Präsident der Negierung, Willmar. L'Administrateur-général des affaires étrangères, de la justice et des cultes, président du Gouvernement, Luxemburg, bei J. Lamort, Buchdrucker. (…) Est WILLMAR.

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