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Arrêté royal grand-ducal du 29 novembre 1855, concernant l'introduction de règlements relatifs à la discipline et aux pensions des employés de l'admin

193 Memorial MÉMORIAL des Großherzogthums Luxemburg. DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Erster Theil. Acte der Gesetzgebung N° und der allgemeinen Verwaltung. Montag, 10. Dezember 1855. PREMIÈRE PARTIE, 28. ACTES LEGISLATIFS ET D'ADMINISTRATION GENERALE. LUNDI, 10 décembre 1855. König-Großherzoglicher Beschluß vom 29ten November 1855, betreffend die Feststellung eines Disciplinar- und eines PensionsReglements f ü r die Beamten der Zollverwaltung. Arrêté royal grand-ducal du 29 novembre 1855, concernant l'introduction de règlements relatifs à la discipline et aux pensions des employés de l'administration des douanes. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. Haben, I n Gemäßheit des Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 1854 über den Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an den deutschen Zollverein, Beschlossen und beschließen: Art. 1. En conformité de l'art. 2 de la loi du 23 janvier 1854, concernant l'accession du Grand-Duché de Luxembourg à l'Union douanière allemande, Avons arrêté et arrêtons : Art. 1 e r . Die gegenwärtigem Beschlüsse beigefügten Disciplinar- und Pensionsreglements für die Beamten der Zollverwaltung in Unserem Großherzogthum Luxemburg treten mit dem Tage ihrer Bekanntmachung, unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen, in Wirksamkeit. Les règlements concernant la discipline et les pensions des employés de l'administration des douanes dans Notre Grand-Duché de Luxembourg, et annexés au présent arrêté, entreront en vigueur à partir du jour de leur publication. Toutes dispositions contraires sont abrogées. Art. 2. Art. 2. Die Bestimmungen des Disciplinar-Reglements finden auf die im wirklichen Dienst befindlichen, Les dispositions du règlement de discipline seront Erster Theil. 194 so wie auf die zur Disposition gestellten Beamten Anwendung. Art. 3. Rücksichtlich der vertragsmäßig durch die Königlich Preußische Regierung präsentirten Beamten bleibt die Anwendung des Pensions-Reglements so wie der Art. 45 bis 56 inclus. des Disciplinar-Reglements ausgeschlossen. Art. 4. Gegenwärtiger Beschluß soll nebst den ihm anliegenden Reglements in das Memorial eingerückt werden. Luxemburg, den 29. November 1855. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, applicables aux employés en service effectif, comme aux employés mis en disponibilité. Art. 3. Lé règlement sur les pensions et les articles 45 à 56 inclusivement du règlement de discipline, resteront sans application à l'égard des employés présentés, en conformité des traités, par le Gouvernement royal de Prusse. Art. 4. Le présent arrêté, ainsi que les règlements y annexés, seront insérés au Mémorial. Luxembourg, le 29 novembre 1855. Pour le Roi Grand-Duc, Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Prinz der Niederlande. Par le Prince, Der Gen.-Administrator Durch den Prinzen, L'Adm.-gén. des finances, Le Secrétaire, der Finanzen, Der Sekretär, L . J . E . SERVAIS. G. D'OLIMART. L.J.E. Servais. G. d'Olimart. Disciplinar-Reglement. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen und deren Bestrafung. Art. 1. Ein Beamter, welcher 1. die Pflichten verletzt, die sein Amt ihm auferlegt, oder 2. sich durch sein Verhalten i n oder außer dem Amte der Achtung, des Ansehens oder des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt, unterliegt den Vorschriften dieses Reglements. Art. 2. Dienstvergehen. Ist eine der unter Art. 1 fallenden Handlungen — Dienstvergehen — zugleich in den Bestrafung der allgemeinen Strafgesetzen vorgesehen, so können die durch dieselben angedrohten Strafen durch das allgemeine vorgesehenur auf Grund des gewöhnlichen Strafverfahrens von denjenigen Gerichten ausge- Strafgesetz ten Dienstvergehen. sprochen werden, welche für die gewöhnlichen Strafsachen zuständig sind. Art. 3. I m Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen die Angeschuldigten ein Disci- Einfluß der gerichtlichen Untersuchungen plinar-Verfahren wegen der nämlichen Thatsachen nicht eingeleitet werden. auf das DisciplinarWenn im Laufe eines Disciplinar-Verfahrens, wegen der nämlichen Thatsachen eine verfahren. gerichtliche Untersuchung gegen die Angeschuldigten eröffnet w i r d , so muß das Disciplinar-Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Art. 4. Einfluß der gerichtWird in Folge der gerichtlichen Untersuchung das Verfahren niedergeschlagen oder lichen Entscheidungen auf Freisprechung erkannt, so bleibt das Disciplinar-Verfahren rücksichtlich derjenigen auf das DisciplinarThatsachen ausgeschlossen, welche durch die richterliche Entscheidung für nicht bestehend verfahren. oder unerwiesen erklärt worden sind. Dagegen bleibt es der competenten Behörde vorbehalten, auch nach ergangener richterlicher Entscheidung noch die Einleitung des Disciplinar-Verfahrens zu verfügen, 1. wenn die Entlassung des Beschuldigten ohne Angabe von Gründen oder nur deshalb erfolgt ist, weil die angeschuldigten Thatsachen nicht unter die Anwendung des Strafgesetzes fallen, 2. wenn nur auf Niederschlagung oder vorläufige Einstellung des Verfahrens (nonlieu) erkannt worden ist, später aber neue Beweismittel beigebracht werden, 3. im Falle der Verurtheilung, wenn die erkannte Strafe nicht bereits von Gesetzeswegen den Verlust des Amtes nach sich zieht. 196 Art. 5. Ist von dem gewöhnlichen Straftichter auf eine Kriminal-Strafe — auf eine FreiVerlust des Amtes in Folge gerichtlicher heitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer — auf Verlust der bürgerlichen EhrenVerurtheilung. rechte oder auf Stellung unter Polizei-Aufsicht erkannt, so zieht das Straferkenntniß den Verlust des Amtes, Titels und Pensionsanspruches von selbst nach sich, ohne daß darauf besonders erkannt wird. Art. 6. Unerlaubte AbweEin Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von seinem Amte senheit vom Amte und deren Folgen. entfernt hält, oder den ertheilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm nicht besondere Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines Diensteinkommens verlustig. Die Entziehung des Diensteinkommens wird von derjenigen Behörde verfügt, welche den Urlaub zu ertheilen hat, vorbehaltlich des Rekurses an die höhere Behörde, nach Maßgabe des Artikels 18 gegenwärtigen Reglements. Art. 7. Dauert die unerlaubte Entfernung länger als acht Wochen, so hat der Beamte die Dienstentlassung verwirkt. Ist der Beamte dienstlich aufgefordert worden, sein Amt anzutreten oder zu demselben zurückzukehren, so tritt die Strafe der Dienstentlassung schon nach fruchtlosem Ablauf von vier Wochen seit der ergangenen Aufforderung ein. Art. 8. Die Einleitung eines Disciplinarverfahrens wegen unerlaubter Entfernung vom Amte und die Dienstentlassung vor Ablauf der im Art. 7 festgestellten Fristen, ist nicht ausgeschlossen, wenn sie durch besonders erschwerende Umstände als gerechtfertigt erscheint. Art. 9. Die Dienstentlassung kann nur im Wege des förmlichen Disciplinar-Verfahrens ausgesprochen seine Schuld von seinem Amte fern gewesen ist. Art. 10. Disciplinarstrafen.

  1. a)Ordnungsstrasen.
  2. b)Entfernung aus dem Amte. Die Disciplinarstrafen bestehen in Ordnungsstrafen, Entfernung aus dem Amte. Art. 1 1 . Ordnungsstrafen sind: 1. Warnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße, 4. Gegen untere Beamten, nämlich Grenzaufseher, Amtsdiener und Gewichtsseher, Arreststrafe auf die Dauer von höchstens acht Tagen, welche in dem, bei dem Hauptzollamte hierzu eingerichteten Lokale zu vollziehen ist. Art. 12. Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen, 197 1. in Versetzung in ein anderes Amt von gleichem oder geringerem Range, mit Verminderung des Diensteinkommens und Verlust des Anspruchs auf Umzugskosten, oder mit einem von beiden Nachtheilen. 2. Dienstentlassung. Diese Strafe zieht den Verlust des Titels und Pensionsanspruches von selbst nach sich. Auf diese Folgen der Dienstentlassung wird nur dann besonders erkannt, wenn zur Zeit der Entscheidung das Amts-Verhältniß bereits aufgehört hat und daher auf Dienstentlassung nicht mehr zu erkennen ist. Art. 13. Welche der in den Artikeln 11 und 12 bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist nach Allgemeine Bestimmungen über die Ander größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens, mit Rücksicht auf die wendung der Discisonstige Führung der Angeschuldigten zu ermessen, unbeschadet der besonderen Bestimmun- plinarstrafen. gen in Artikel 6 und 7. Art. 14. Eine Kumulation der Disciplinarstrafen findet nicht statt. Jedoch wird durch die Festsetzung einer Ordnungsstrafe die Befugniß der competenten Behörde zur Anordnung des Verfahrens auf Entfernung aus dem Amte, nicht ausgeschlossen. Art. 15. Hatte ein Beamter, welcher in Folge der Art. 5 oder 12 sein Amt verliert, bereits Anspruch auf Pension, so bleibt es dem König Großherzog vorbehalten, die Pensionsrechte ganz oder theilweise wieder ausleben zu lassen. Beim Disciplinar-Verfahren ist die entscheidende Behörde ermächtigt, in abgesondertem Berichte die Umstände darzulegen, welche eine solche Begnadigung befürworten können. Zweiter Abschnitt. Von dem Verfahren bei Ordnungsstrafen. Art. 16. Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen seine Untergebenen beBefugniß der einzelnen Behörden zur fugt. Erkennung von OrdArt. 17. nungsftrafen. I n Beziehung auf die Verhängung von Strafen ist die Befugniß der Dienstvorgesetzten begrenzt wie folgt:
  3. a)der Ober-Inspektor bei dem Hauptzollamte kann gegen alle ihm untergeordneten Beamten, Geldstrafen bis zu 3 Thalern und außerdem gegen die in Artikel, 11 unter 4 bezeichneten Beamten, Arreststrafe bis zu 3 Tagen festsetzen.
  4. b)Die Zoll-Direction ist ermächtigt, gegen alle Beamte ihres Ressorts, mit Ausnahme des Zollraths, Geldbußen bis zu 30 Thaler, gegen besoldete Beamte jedoch nicht über den Betrag eines monatlichen Gehaltes, und gegen die in Artikel 11, unter 4 bezeichneten Beamten, auch Arreststrafen bis zu 8 Tagen auszusprechen.
  5. c)Der General-Administrator der Finanzen kann gegen alle Beamte der Zoll-Verwaltung, inklusive der Mitglieder der Zolldirection, Geldstrafen bis zum Betrage eines 198 monatlichen Gehaltes, gegen unbesoldete Beamte bis zum Betrage von30To(...). und ferner gegen die in Artikel 11, unter 4 bezeichneten Beamten Arreststrafen des zu 8 Tagen erkennen. Art. 18. Rekurs gegen OrdDie betroffenen Beamten können innerhalb einer präklusivischen Frist von 10 Tager, nungsstrafen. gegen die durch den Ober-Inspector erkannten Strafen an die Zolldirection rekurriren, Gegen die durch die Zolldirection erkannten Strafen kann innerhalb derselben (...) seitens der durch Preußen präsentirten Beamten an das Königlich-Preußische Finanzen nisterium, seitens der anderen Beamten an den General-Administrator der Finanzen der Rekurs ergriffen werden. Gegen die von dem General-Administrator der Finanzen ausgehenden Strafverfügungen ist innerhalb derselben Frist der Rekurs an das Conseil der General-Administratoren zu- lässig. Dritter Abschnitt. Von dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte. Art. 19. Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches Disciplinar-Verfahren vorhergehen Der Zollrath unterliegt in dieser Hinsicht den für die Beamten der übrigen Zweige der kgl-großherzoglichen Verwaltung bestehenden oder zu erlassenden Bestimmungen. Rückstchtlich aller sonstigen Beamten der Zollverwaltung besteht das DisciplinanVerfahren in der von einem Kommissar zu führenden schriftlichen Voruntersuchung und in einer mündlichen Verhandlung nach den folgenden näheren Bestimmungen. Art. 20. Die Einleitung des Disciplinar-Verfahrens wird verfügt und der Untersuchungs-Kommissar ernannt: 1. Rücksichtlich des Zolldirectors, durch den General-Administrator der Finanzen, oder das Königlich-Preußische Finanzministerium. 2. Rücksichtlich aller anderen Beamten, durch die Zolldirection oder durch den General. Administrator der Finanzen. Art. 2 1 . Voruntersuchung. I n der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mittheilung der Anschuldigungspunkte vorgeladen und, wenn er erscheint, gehört; es werden die Zeugen eidlich vernommen und die zur Aufklärung der Sache dienenden sonstigen Beweise herbeigeschafft. Bei der Vernehmung des Angeschuldigten und dem Verhöre der Zeugen, ist ein vereidigter Protokollführer zuzuziehen. Art. 22. Verweisung vor die Nach vollendeter Voruntersuchung werden deren Akten an diejenige Behörde eingesandt, Disciplinarbehörde. welche dieselbe angeordnet hat. Anordnung des disciplinarverfah- 199 Diese Behörde verfügt nach den Umständen: a. die Vervollständigung der Voruntersuchung, oder b. die Einstellung des Verfahrens, oder c. die Verurtheilung des Beschuldigten zu einer Ordnungsstrafe, vorbehaltlich des in Artikel 18 gegenwärtigen Reglements vorgesehenen Rekurses, oder endlich d. dessen Verweisung vor die Disciplinar-Vehörde. Die ad b und c erwähnten Verfügungen der Zolldirection werden vor ihrer Vollziehung der Genehmigung des General-Administrators der Finanzen unterbreitet, welchem es frei steht, eintretenden Falles an deren Stelle auf Verweisung vor die DisciplinarBehörde zu erkennen. Art. 23. Die auf Verweisung vor die Disciplinar-Vehörde lautenden Verfügungen müssen die Thatsachen anführen, auf welchen die Beschuldigung beruht, und werden durch die verfügende Behörde dem Beschuldigten zugestellt, sowie dem Vorsitzer der Disciplinar-Behörde mitgetheilt. Art. 24. Rücksichtlich des Zoll-Direktors entscheidet in erster Instanz der Disciplinarhof zu Berlin, und in appellatorio das Königlich-Preußische Staatsministerium, nach den Bestimmungen der Königlich-Preußischen Gesetze. Rücksichtlich aller übrigen Beamten der Zollverwaltung (mit Ausnahme des Zollraths— Artikel 19) gelten folgende Bestimmungen. Art. 25. Entscheidende Disciplinar-Behörde erster Instanz ist das im Großherzogthum zu bil- renDisciplinarverfah1ter Instanz.
  6. a)Zusammensetzdende Disciplinar-Gericht. ung des DisciplinarDasselbe besteht aus drei Mitgliedern, nämlich: gerichts. Dem Zolldirektor, dem Zollrath und einem für 3 Jahre durch den König Großherzog außerhalb der Zollverwaltung hierzu bezeichneten Beamten, dessen Ernennung nach Ablauf der Frist erneuert werden kann. I n Verhinderungsfällen wird der Zolldirector durch den Zollrath, der Zollrath durch den Ober-Inspector oder bei dessen Behinderung durch den Rendanten, das dritte M i t glied durch einen im Voraus durch den König Großherzog ernannten Stellvertreter vertreten. Jedem Mitgliede steht ein volles Votum zu, und erfolgt der Beschluß durch Stimmenmehrheit. Den Vorsitz führt der Zolldirector oder dessen Stellvertreter. Art. 26. vor Nach Eingang der die Verweisung vor das Disciplinar-Gericht aussprechenden Ent- demb) Verfahren Disciplinargescheidung wird der Angeschuldigte zu einer von dem Vorsitzer anzuberaumenden Sitzung richte zur mündlichen Verhandlung vorgeladen. 200 Art. 27. Bei der mündlichen Verhandlung, welche in nicht öffentlicher Sitzung stattfindet, gibt zuerst ein von dem Vorsitzer aus den Mitgliedern des Disciplinar-Gerichts ernannter Referent eine Darstellung der Sache, wie sie aus den Verhandlungen der Vorunter suchung hervorgeht. Alsdann wirb der Angeschuldigte vernommen und in seinen Vertheidigungsgründen gehört. Auch steht es demselben frei, eine schriftliche Verteidigung einzureichen oder zu verlesen. Wenn der Angeschuldigte weder erscheint, noch eine schriftliche Vertheidigung einreicht so wird derselbe zu einer folgenden Sitzung wiederholt vorgeladen, alsdann aber nach Lage der Sache entschieden. Art. 28. Wenn das Disciplinargericht auf den Antrag des Angeschuldigten oder auch von Amtewegen die eidliche Vernehmung eines oder mehrerer Zeugen, sei es durch einen Commissär oder mündlich vor der Behörde selbst, oder die Herbelschaffung anderer Mittel zu Aufklärung der Sache für angemessen erachtet, so erläßt es die erforderliche Verfügung und verlegt nöthigenfalls die Fortsetzung der Sache auf einen andern T a g , welcher dem Angeschuldigten bekannt zu machen ist. Art. 29. Bei der Entscheidung hat das Disciplinargericht, ohne an positive Beweismittel gebunden zu sein, nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriff der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beurtheilen, inwieweit die Anschuldigung für begründet zu erachten. Die Entscheidung kann auf eine bloße Ordnungsstrafe lauten. Art. 30. Die Entscheidung, welche "mit Gründen versehen sein muß, wird in der Sitzung, in welcher die mündliche Verhandlung beendigt worden ist, oder in der folgenden Schanz verkündigt und eine Ausfertigung derselben sowohl dem Angeschuldigten, als auch binnen 3 Tagen nach der Verkündigung dem General-Administrator der Finanzen, sowie auch rücksichtlich der durch Preußen präsentirten Beamten, dem Königlich-Preußische Finanzministerium mitgetheilt. Art. 31. Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches die Namen aller Anwesenden, die wesentlichen Momente der Verhandlung, sowie auch den Inhalt der einzelnen Abstimmungen, jedoch ohne Angabe der Namen, enthalten muß. Das Protokoll wird von. dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. Art. 32. Berufungen gegen Gegen die Entscheidung, auch wenn sie in Abwesenheit des Beschuldigten ergange die Entscheidung des Disciplinarögerichts. ist, steht demselben nur das Rechtsmittel der Berufung offen. 201 Die Berufung muß binnen einer präklusivischen Frist von 14 Tagen, welche, wenn der Angeschuldigte der Verkündigung der Entscheidung beigewohnt hat, vom Tage dieser Verkündigung, andernfalls aber vom Tage der Zustellung der Entscheidung an beginnt, im Sekretariat der Zolldirection mündlich oder schriftlich, in Person oder durch Bevollmächtigten angemeldet werden. Art. 33. Gegen die Entscheidung des Disciplinargerichts kann ferner der General-Administrator der Finanzen, so wie auch durch dessen Vermittlung, rücksichtlich der durch Preußen präsentirten Beamten das Königlich Preußische Finanzministerium Berufung einlegen. Die Berufung des General-Administrators der Finanzen ist binnen einer prüklusivischen Frist von 3 Wochen, und die des Königlich Preußischen Finanzministeriums binnen einer präklusivischen Frist von 6 Wochen, vom Tage der Verkündigung a n , durch Vermittlung der Zolldirection in deren Sekretariate anzumelden, und alsdann in einer ferneren präklusivischen Frist von 8 Tagen, vom Tage der Anmeldung a n , auf Veranlassung der Zolldirection dem betreffenden Beamten zuzustellen. Art. 34. Disciplinarverfah- Ueber die Berufung entscheidet: ren 2ter Instanz. 1. hinsichtlich der von Preußen prüsentirten Beamten, das Königlich Preußische Staats- a. Competente Behörde. Ministerium, nach den Preußischen Gesetzen; 2. hinsichtlich der übrigen Beamten, das Conseil der General-Administratoren, nach den in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen. Art. 35. Zur schriftlichen Rechtfertigung seiner Berufung, respective Vertheidigung auf die b. Verfahren vor gegen ihn gerichtete Berufung, ist dem Beamten eine Frist von 14 Tagen, vom Tage dem Conseil.. der Anmeldung seiner Berufung, respective der Zustellung der gegen ihn gerichteten Berufung an, gewährt. Dieselbe kann auf seinen Antrag angemessen verlängert werden. Eine mündliche Verhandlung finder in der Regel vor dem Conseil nicht statt. Doch steht es demselben frei, die Vernehmung des Beamten zu verordnen oder zu bewilligen, sowie auch eine Vervollständigung der Untersuchung, nach Anleitung des Artikels 28 anzuordnen. Art. 36. Neue Thatsachen; welche die Grundlagen einer anderen Beschuldigung bilden, können vor dem Conseil gegen den Beamten nicht geltend gemacht werden. Wenn das Disciplinargericht einstimmig auf Freisprechung des Angeschuldigten oder nur auf Warnung oder Verweis erkannt hat, und auch nach eventueller Mittheilung der etwa bei dem Conseil vorgebrachten neuen Beweismittel sich gutachtlich für die Beibehaltung seiner Entscheidung äußert, so kann das Conseil, wenn es den Angeschuldigten strafbar findet, nicht die Strafe der Dienstentlassung, noch die der Versetzung in ein Amt von geringerem Range, sondern nur eine niedrigere Strafe verhängen. Erster Theil 28a 202 Art. 37. Entscheidungen des Disciplinargerichts oder des Conseils, durch welche die Dienstenlassung oder Versetzung gegen Beamte erkannt wird, deren Ernennung von dem KönigGroßherzog ausgeht, bedürfen der Bestätigung Seiner Majestät. Art. 38. Kosten des Disciplmar^Perfahrens. Der verurtheilte Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, welche jedoch — wenn die Entscheidung nur auf Ordnungsstrafe lautet — durch die entscheidende Behörde ermäßigt werden können. Vierter Abschnitt. Vorläufige Dienstenthebung. Art. 39. Fälle und Dauer der Suspension. Die Suspension eines Beamten vom Amte tritt von Rechtswegen e i n : 1. wenn derselbe in gerichtliche Untersuchungs- oder Strafhaft gezogen wird, und zwar auf die Dauer der Haft; 2. wenn gegen denselben eine noch nicht rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung erlassen ist, welche auf den Verlust des Amtes lautet, oder denselben nach Art. 5 des gegenwärtigen Reglements nach sich zieht. I n diesem Falle dauert die Suspension bis nach eingetretener Rechtskraft der höheren Entscheidung, welche den Beamten entweder freispricht oder zu einer den Verlust des Amtes nicht bedingenden Strafe verurtheilt; 3. wenn im Disciplinar-Verfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung auf Dienstentlassung ergangen ist; in diesem Falle dauert die Suspension bis zur Rechtskraft der Disciplinar-Entscheidung. Art. 40. Die zur Einleitung der Disciplinar-Untersuchung ermächtigte Behörde kann die Suspension, sobald gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder die Einleitung einer Disciplinar-Untersuchung verfügt wird, oder auch demnächst im ganzen Laufe des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung verfügen. Art. 41. Folgen der Suspension. Während der Dauer der Suspension wird die Hälfte des Gehaltes zurückgehalten. Wird der Beamte freigesprochen, so wird ihm die inne behaltene Hälfte vollständig nachgezahlt. Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe, oder mit einer gerichtlichen, die Dienstentlassung nicht bedingenden Strafe belegt, so ist ihm die inne behaltene Hälfte ohne Abzug Der Stellvertretungskosten nachzuzahlen, soweit dieselbe nicht zur Deckung der Untersuchlingskosten und Geldbußen erforderlich ist. I m Falle der Strafhaft, so wie auch wenn das Verfahren die Entfernung aus dem Amte zur Folge hat, geht der Beamte der inne behaltenen Hälfte verlustig. Dieselbe ist 203 zu den Kosten, welche durch die Stellvertretung verursacht worden, der etwaige Rest zu den Untersuchungskosten zu verwenden. Einen weiteren Beitrag zu den Stellvertretungskosten hat der Beamte nicht zu leisten. Erinnerungen über die Verwendung sind unzulässig, jedoch wird auf Verlangen eine Nachweisung darüber ertheilt. Art. 42. Wenn Gefahr im Verzüge ist, kann einem Beamten auch von solchen Vorgesetzten, die seine Suspension zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt werden; es ist aber darüber sofort an die kompetente Behörde zu berichten. Fünfter Abschnitt. Besondere Bestimmungen in Betreff der Entlassung von Beamten, welche aus Widerruf angestellt sind. Art. 43. Zur Probe und auf Widerruf oder Kündigung angenommene, so wie solche Beamte, deren dienstliche Stellung nach den Vorschriften des Pensionsreglements einen Anspruch auf Pension nicht begründet, können ohne förmliches Verfahren von der Behörde entlassen werden, welche deren Anstellung verfügt hat. Dem auf Grund der Kündigung entlassenen Beamten ist in allen Fällen bis zum Ablauf der Kündigung sein volles Diensteinkommen zu gewähren. Sechster Abschnitt. Verfügungen im Interesse des Dienstes, welche nicht auf Dienstvergehen beruhen. Art. 44. 1. Verschling in Die zur Ernennung befugten Behörden sind berechtigt, ohne besonderes Verfahren, ein anderes Amt. die Versetzung in ein anderes Amt von nicht geringerem Range noch etatsmäßigem Diensteinkommen auszusprechen. Dem versetzten Beamten sind die Umzugskosten, Jedoch höchstens bis zum Betrag der reglementsmäßigen Sätze zu vergüten. Als eine Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen w i r d , oder die Beziehung der für die Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen, mit diesen Unkosten selbst, fort fällt. Art. 45. Beamte, deren Stelle aufgehoben w i r d , haben Recht auf Wartegeld. Art. 46. Dem König Großherzog bleibt es ferner vorbehalten, anstatt der definitiven Quiesci- 2. Einstweilige Versetzung in den Ruhestand mit Wartegelb. 204 rung, die einstweilige Versetzung in den Ruhestand mit Gewährung von Wartegelb in Bezug auf solche Beamte auszusprechen, deren Dienstunfähigkeit zwar anerkannt ist in Bezug auf welche jedoch Aussicht auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit vorliegt oder deren Dienstunfähigkeit sich auf das dermalen durch dieselben bekleidete Amte beschränkt. Art. 47. Für Beamte, welche weniger als 30 Jahre Dienst haben, besteht das Wartegeld in dem Betrag der für eine Dienstzeit von 30 Jahren — für sonstige Beamte, in dem Betrag der nach der wirklichen Dienstzeit zu berechnenden Pension. Art. 48. Der Genuß des Wartegeldes hört a u f : 1. wenn der Beamte in den wirklichen Dienst zurücktritt; 2. wenn derselbe das ihm angebotene frühere Amt, oder ein diesem, nach Art. 44 gleich stehendes Amt ausschlägt; . 3. wenn derselbe in Gemäßheit der Art. 5 oder 12 gegenwärtigen Reglements seines Amtes verlustig w i r d ; 4. rücksichtlich der in Art. 46 bezeichneten Beamten, wenn dieselben, mit oder ohne Pension, definitiv in den Ruhestand versetzt werden; 5. rücksichtlich sämmtlicher Wartegeldempfänger, nach einem Genuß von 5 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beamte als definitiv entlassen, respective quiescirt zu betrachten, vorbehaltlich seiner etwaigen Ansprüche auf Pension. Art. 49. Wartegeldempfänger sollen bei Wiederbesetzung erledigter Stellen, für welchesiesich eignen, vorzugsweise berücksichtigt werden. Art. 50. Ein Beamter, welcher durch Blindheit, Taubheit, oder ein sonstiges körperliches Ge3. Gänzliche Versetzung in den Ruhe- brechen, oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung stand. seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, soll in den Ruhestand versetzt werden. Art. 51. I m Falle der gerichtlichen Interdiction wird die Versetzung in den Ruhestand ohne weiteres Verfahren, jedoch vorbehaltlich der etwaigen Pensionsansprüche, durch die zur Ernennung befugte Behörde ausgesprochen. Art. 52. Liegt eine gerichtliche Entscheidung nicht vor, und sucht der für dienstunfähig erachtete Beamte nicht selbst die Versetzung in den Ruhestand nach, so läßt ihm der General-Administrator der Finanzen eröffnen: a. daß, und aus welchem Grunde der Fall seiner Versetzung in den Ruhestand vorliege; b. ob, und eintretendenfalls bis zu welchem Betrag er Anspruch auf Pension habe. 205 Art. 53. Ist dem Beamten ein Anspruch auf Pension zuerkannt, so kann er binnen 6 Wochen nach der betreffenden Eröffnung, seine Einwendungen rücksichtlich der behaupteten Dienstunfähigkeit, so wie des Betrages der Pension bei dem Conseil der General-Administratoren anbringen. Nach erfolgter Entscheidung, respective nach Ablauf der Fristen, wird eintretendenfalls die Versetzung in den Ruhestand, unter gleichzeitiger Normirung der Pension, durch Königlich-Großherzoglichen Beschluß ausgesprochen. Art. 54. Wenn dem Beamten ein Anspruch auf Pension nicht zuerkannt w i r d , so kann derselbe wider seinen Willen, nur im Wege des Disciplinar-Verfahrens, nach Anleitung der Art 25—38, gegenwärtigen Reglements, in den Ruhestand versetzt werden. Art. 55. Ungeachtet des in den beiden vorstehenden Artikeln vorbehaltenen Rekurses, respective Verfahrens, kann der Beamte von dem General-Administrator der Finanzen der weiteren Amtsverwaltung vorläufig enthoben werden. Art. 56. Beamten, welche einstweilig oder definitiv in den Ruhestand versetzt worden, wird das volle Gehalt noch für den Monat fortgezahlt, welcher auf den Monat folgt, in welchem die betreffende Entscheidung mitgetheilt worden ist. Siebenter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. Art. 57. Durch die Bestimmungen gegenwärtigen Reglements wird in der Befugniß der Aufsichtsbeamten, im Aufsichtswege Beschwerden Abhülfe zu verschaffen, oder Beamte zur Erfüllung ihrer Pflichten in einzelnen Sachen anzuhalten, und dabei Alles zu thun, wozu sie nach den bestehenden Verordnungen ermächtigt sind, nichts geändert. Art. 58. Die in den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements erwähnten Aufforderungen, Mittheilungen, Zustellungen und Vorladungen sind gültig und bewirken den Lauf der Fristen, wenn sie demjenigen, an den sie ergehen, unter Beobachtung der für gerichtliche Insinuationen vorgeschriebenen Formen in Person zugestellt, oder wenn sie in seiner letzten Wohnung an dem Orte insinuirt werden, wo er seinen letzten Wohnsitz im Inlande hatte. Die vereideten Verwaltungs-Beamten haben dabei den Glauben der Gerichtsvollzieher. Art. 59. Die nach den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements von dem General-Administra- 206 tor der Finanzen, der Zollbirektion oder sonstigen Beamten der Zollverwaltung erlassene Strafverfügungen, Verweisungen zum Disciplinarverfahren, Berufungen und sonstigen, Anordnungen oder geführte Voruntersuchungen können keine Einwendung gegen die Betheiligung der betreffenden Beamten an den Entscheidungen der Disciplinar-Behörden begründen. Art. 60. I n den nach den Vorschriften gegenwärtigen Reglements zur Entscheidung des Conseils der General-Administratoren gelangenden Fällen, erfolgt die Entscheidung nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Berufung, respective Einwendung verworfen. Art. 61. Bei den von dem General-Administrator der Finanzen, respective dem Conseil der General-Administratoren ausgehenden Entscheidungen bleibt: a. in den durch Art. 17 c), 18 letzter Absatz, und 22
  7. b)und
  8. c)vorgesehenen Fällen, rücksichtlich sämmtlicher von Preußen präsentirter Beamten, b. in den durch Art. 22
  9. d)und 40 vorgesehenen Fällen, —rücksichtlich des Zolldirektors, und c. in den durch die Art. 52 und 54 vorgesehenen Fällen — rücksichtlich derjenigen Beamten, deren Ernennung der Zolldirektion zusteht (Schlußprotokoll zum Vertrag vom 26 — 31 Dezember 1853 3°) die vertragsmäßige Mitwirkung des Königlich Preußischen Finanzministeriums vorbehalten. Gehört zum Königlich Großherzoglichen Beschlüsse vom 29. November 1855 Nr. 931. Der Cabinets-Sekretär u. G. d'Olimart. Inhalts-Verzeichniß. 1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen und deren Bestrafung. 2. Abschnitt. Von dem Verfahren bei Ordnungsstrafen... 3. Abschnitt. Von dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte... 4. Abschnitt. Vorläufige Dienstenthebung... 5. Abschnitt. Besondere Bestimmungen in Betreff der Entlassung von Beamten, welche auf Widerruf augestellt sind... 6. Abschnitt. Verfügungen im Interesse des Dienstes, welche nicht auf Dienstvergehen beruhen... 7. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen... Art. 1-15 16-18 19-38 39-42 43 44—56 57-61 Pensions-Reglement. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1. Amtsverbindungen, für welche kein Gehalt, sondern nur eine Remuneration (Indemnität) Amtsverbindungen, welche den Penstonsbewilligt ist, so wie solche, deren Dauer durch die Natur des Geschäfts oder durch- anspruch begründen ausdrückliche Bestimmung auf eine bestimmte Zeit eingeschränkt, oder durch den Vorbe- oder ausschließen. halt des Widerrufs oder der Kündigung bedingt ist, und solche Stellen im Zolldienste, welche dem Beamten eines andern Dienstzweiges nur als Nebenamt übertragen werden, gewähren keinen Anspruch auf Pension. Art. 2. Ein Beamter, welcher vor Eintritt der durch die Reglements vorgeschriebenen Bedingungen seine Stelle niederlegt, oder entlassen, respective quiescirt wird, hat keinen Anspruch auf Pension. Art. 3. Art der PensionJede Pension fängt von dem Tage a n , an welchem das bisher bezogene Gehalt oder zahlung. Wartegeld aufhört. Die Pensionen werden vierteljährlich, postnumerando, ausbezahlt. Jede rückständige Pensionszahlung, welche nicht in den 6 ersten Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres, auf welches sie sich bezieht, reklamirt wird, ist verjährt, vorbehaltlich des Rechtes des Königs-Großherzogs, von dieser Verjährung zu befreien. Art. 4. Niederlassung im Kein Pensionnirter kann ohne Ermächtigung des Königs-Großherzogs seinen WohnAusland. sitz ins Ausland verlegen, bei Strafe des Verlustes der Pension. Im Falle der Ermächtigung kann dem Betheiligten ein Abzug von der Pension auferlegt werden. Art. 5. Eine Pension kann nicht mit einem Gehalt zu Lasten des Staates kumulirt werden, es Suspension oder sei denn, daß beide zusammen den Betrag von 637½ Franken (170 Thlr.) nicht über- Reduction der Pension, beim Wiedereinsteigen. tritt in den StaatsWenn der Pensionnirte eine Stelle erhält, deren Einkommen 637½ Franken (170 Thlr.) dienst. beträgt oder übersteigt, so wird die Pension ganz eingezogen. Wenn das Gehalt mit der Pension zusammengerechnet 637½ Franken (170 Thlr.) übersteigt, so wird die Pension bis zum Betrage eines Gesammteinkommens von 637½ F r . (170 Thlr.) herabgesetzt. 208 Die Einziehung, respective Herabsetzung der Pension tritt mit dem Tage, an welchen das neue Einkommen beginnt, in Wirksamkeit. Sie hört auf mit dem Tage an welchem das neue Einkommen wegfällt. Auf einfache Remunerationen (Indemnitäten), welche nach Art. 1 des gegenwärtigen Reglements einen Anspruch auf Pension nicht begründen, finden vorstehende Bestimmungen, keine Anwendung. Art. 6. Wenn der Pensionnirte in ein, den Anspruch auf Pension begründendes ZollverwalBerechnung der Pension im Falle des tungs- oder sonstiges Amt wieder eintritt und dasselbe wenigstens ein Jahr lang beWiedereintritts in den Staatsdienst, oder kleidet, so wird bei seiner abermaligen Pensionirung — je nach der für ihn günstigeren des Uebertritts in ei- Hypothese — entweder die Pension nur mit Rücksicht auf das letzte Amt und nach Maßnen andern Dienst- gäbe der für dasselbe geltenden Bestimmungen berechnet, oder der Beamte erhält den zweig. Genuß seiner früheren Pension zurück, mit Hinzurechnung einer der neuen Dienstzeit nach den für das letzte Amt geltenden Bestimmungen, entsprechenden Vermehrung. Art. 7. Wenn ein Beamter, welcher bereits 15 Jahre Dienst hat, aus der Zollverwaltung in einen anderen Verwaltungszweig übertritt, oder vice-versa, oder wenn ein solcher Beamter, anders als in Folge eines Dienstvergehens, in ein geringer dotirtes Amt ein, tritt, so wird bei seiner Pensionnirung in der im vorigen Artikel angegebenen Weise verfahren, auch wenn bei dem Uebertritt eine Regulirung der aus dem früheren Dienstverhältniß entsprechenden Pensionsberechtigung nicht stattgefunden hat. Art. 8. Aufhören der Pension im Todesfall. Die Pensionen erlöschen mit dem Todestage des Vetheiligten. Art. 9. Verlust der Pen- Der Pensionnirte geht seiner Pension verlustig, wenn er zu einer der in Art. 5 des sion in Folge von Disciplinar-Reglements erwähnten Strafen verunheilt wird. Der Verlust tritt ein mit Strafen. dem Tage, an welchem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Dem König-Großherzog bleibt es vorbehalten, die Pension ganz oder theilweise wieder aufleben zu lassen. Art. 10. Ein Pensionnirter, welcher sich in zuchtpolizeilicher Strafhaft befindet, geht für der Dauer seiner Pension verlustig. Dem König-Großherzog bleibt es vorbehalten, über den verfallenen Pensionstheil ganz oder theilweis zu Gunsten der Frau und Kinder des Verurtheilten zu verfügen. Art. 11. Die Pensionsberechtigung der Beamten, respective derer Wittwen und Waisen, der Pensionsrechte der ehemaligen Theilha- Betrag der Pension, so wie die Beitrüge zum Pensionsfonds richten sich: ber an der caisse de 1. für die Beamten, welche vor dem 23. Juni 1839, Theilhaber an der caisse de reretraite. traite waren, nach den Bestimmungen des Reglements vom 29. M a i 1822; 209 2. für die übrigen Beamten, nach den in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen. Zweiter Abschnitt. Besondere Bestimmungen. Art. 12. PensionsberechriRecht auf Pension hat: gung. 1. nach 40 Jahren Dienst, ein Beamter, welcher 65 Jahre alt ist, 2. nach 15 Jahren Dienst, ein Beamter, dessen Stelle aufgehoben worden, oder welcher dienstunfähig geworden ist, 3. ohne Rücksicht auf Dienstalter, ein Beamter, welcher in Folge von Wunden, die er in Ausübung oder auf Anlaß der Ausübung seines Amtes erhalten, oder in Folge eines unter denselben Umständen erlittenen Unfalls, oder in Folge persönlicher Aufopferung im allgemeinen Interesse oder zur Rettung eines Menschenlebens, dienstunfähig geworden ist. Art. 13. Dem König-Großherzog bleibt es vorbehalten, nach einer Dienstzeit von 5 Jahren auch solchen Beamten eine Pension zu bewilligen, deren Dienstunfähigkeit von Ausübung ihrer Amtsverrichtungen herrührt. Art. 14. Feststellung der Die Dienstunfähigkeit respective deren Ursachen, müssen durch Certificat zweier Aerzte, Dienstunfähigkeit und von denen einer wenigstens Mitglied des Medizinal-Collegiums oder Kantonalarzt, con- deren Ursachen. statirt, und außerdem durch die Zolldirection, sowie auch, rückflchtlich der dem OberInspector untergeordneten Beamten, durch diesen anerkannt sein. Ist diese Anerkennung erfolgt, so steht die Dienstunfähigkeit, respective deren Ursachen zu Gunsten des Beamten fest. Im Falle der Meinungsverschiedenheit zwischen Zolldirection und Ober-Inspector, oder wenn diese beiden Behörden dem ärztlichen Certificat ihrer Anerkennung verweigern — gehört die Entscheidung dem General-Administrator der Finanzen, vorbehaltlich des Rekurses an das Conseil der General-Administratoren, innerhalb einer präklusivischen Frist von 6 Wochen, vom Tage der Eröffnung an den betheiligten Beamten ab. Art. 15. Berechnung der Bei Berechnung der Dienstzeit kommt nur diejenige Zeit in Betracht, welche der Dienstzeit. Beamte wirklich: 1. in einem nach den Vorschriften gegenwärtigen Reglements den Anspruch auf Pension begründenden Amte der Zollverwaltung — sei es auch anfänglich nur auf Probe oder Kündigung — 2. in einem anderen, vom Staate oder von der ehemaligen Provinz besoldeten Civiloder Militairdienst, welcher nach den für denselben bestehenden Vorschriften den Anspruch auf Pension begründet— Erster Theil. 28b 210 3. im Supernummerariat der Zollverwaltung oder eines anderen Verwaltungszweiges nach vollendetem 18. Lebensjahr, — und 4. in Disponibilität mit Wartegeld — zugebracht hat. Die unter den früheren Regierungen geleisteten Dienste zählen für die Zeit, wahrend welcher das Großherzogthum von denselben abhängig war. Bei Berechnung der Dienstzeit wird die Zeit, welche weniger als sechs Monate, von Datum zu Datum, beträgt, nicht berücksichtigt; die Zeit von 6 Monaten und darüber zählt für ein volles Jahr. Ob eine Vermehrung der Dienstzeit mit Rücksicht auf Kampagnen zu bewilligen sei, ist nach den für den Militairdienst bestehenden oder zu erlassenden Bestimmungen zu beurtheilen. Art. 16. Betrag der Pension. Die Pension beträgt den 10. Theil des letzten Gehaltes, plus 1/80tel desselben Gehaltes für jedes zur Anrechnung kommende Dienstjahr. Bei fünfzigjähriger Dienstzeit beträgt dieselbe 3/4 des letzten Gehaltes. I n dem unter Nr. 3 des Art. 12 vorgesehenen Falle bleibt es dem König-Großherzog vorbehalten, eine Vermehrung der wirklichen Dienstzeit bis um 10 Jahre zu bewilligen. Die Pension kann in keinem Falle 3/4 des Gehaltes übersteigen, und soll in keinem Falle weniger als 1/4 des Gehaltes, noch weniger als 225 Franken (60 Thlr.) betragen. Art. 17. Unterstützung der Wittwen und Wai- Die Wittwen und Waisen derjenigen Zollbeamten, welche nicht vor dem 23. Juni 1839 Theilhader an der caisse de retraite waren, haben kein Recht auf Pension, noch auf Reversion der Pension. Jedoch steht es den in den Zolldienst übertretenden Beamten, welche wenigstens 10 Jahre, ein, den Pensionsanspruch der Wittwen und Waisen begründendes Amt bekleidet haben, frei, diese Berechtigung ihren Frauen und Kindern zu erhalten, mittels Cutrichtung der betreffenden Abzüge, oder —sofern dieselben in den Beamten-Pensions-Abzügen mit einbegriffen sind — mittels Entrichtung der Hälfte dieser Globalabzüge. Auch bleibt die spatere Errichtung einer Wittwen und Waisenkasse — ohne Belastung des Staatsschatzes — vorbehalten. Art. 18. Zur Unterstützung der nicht pensionsberechtigten Wittwen und Waisen wirklicher oder Pensionnirter Zollbeamten, so wie zur Ansammlung eines Kapitals für die zu errichtende Wittwen- und Waisenkasse, dient der nach § 61 des Zollstrafgesetzes gebildete Fonds. Die über ein Jahr kapitalisirten Einnahmebetrüge sollen nicht mehr zu laufenden Unterstühungen angegriffen werden. Die Verwaltung des Fonds, sowie die Bewilligung der Unterstützungen erfolgt, nach dem hierüber besonders erlassenen Reglement, vorbehaltlich etwaiger Modifikation durch den General-Administrator der Finanzen. 211 Art. 19. Die Beamten, welche ein zur Pension berechtigendes Amt bekleiden, erleiden zu GunBeiträge zum Pensionsfonds. sten des Pensionsfonds von ihrem fixen Gehalt einen Abzug, welcher 1. bei einem Gehalt bis 1500 Franken (400 Thaler) — ein Prozent, 2. bei einem Gehalt von über 1500 Franken (400 Thlr.) bis 3750 Fr. (1000 Thlr.) 1½ % und 3. bei einem Gehalt über 3750 Franken (1000 Thlr.) bis zu diesem Betrage 1½ %, und für das Weitere 2 %— beträgt. I n diesen einzelnen Abstufungen werden die Prozentsätze nur von 50 zu 50 Thaler (Franken 187 50) berechnet, so daß das, was unter 187½ Franken (50 Thlr.) oder zwischen 187½ und 375 Franken (50 und 100 Thaler) ist, nicht zur Berechnung kommtDenselben Abzug haben die auf Wartegeld gesetzten Beamten zu erleiden. Art. 20. Ferner hat jeder Beamte, welcher ein zur Pension berechtigendes Amt erhält, den 12. Theil des damit verknüpften jährlichen Gehaltes an den Pensionsfonds abzulassen. Auch ist von allen Gehaltserhöhungen der Betrag des ersten Monats für den Pensionsfonds zurückzubehalten. Beamte, welche aus einem anderen Verwaltungszweig in den Zolldienst übertreten, oder, nachdem sie regelmäßig ausgeschieden waren, in denselben wieder eintreten, haben nur diesen letzten Beitrag, sofern das neue Amt eine Verbesserung gegen das frühere begründet, zu leisten. Gehört zum Königlich Großherzoglichen Beschlusse vom 29. November 1855 Nr. 931. Der Kabinets-Sekretär u. G. d'Olimart. 212 Berechnung der Penston Franken. Thlr. 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 225 00 236 25 247 50 258 75 270 00 281 25 292 50 303 75 315 00 326 25 337 50 348 75 360 00 371 25 382 50 393 75 405 00 416 25 427 50 438 75 60 63 66 69 72 75 78 81 84 87 90 93 96 99 102 105 108 111 114 117 Betrag der Pension. Verhältniß der Pension zum Gehalt. 20/80 4/16(1/4) 21/80 22/80 23/80 24/80 25/80 5/16 26/80 27/80 28/80 29/80 30/80 6/16 31/80 3'2/80 33/80 34/80 35/80 7/16 36/80 37/80 38/80 39/80 Zahl der Dienstjahre. Zahl der Dienstjahre, für einen Gehalt von 900 Franken (240 Thaler.) Franken, Thlr. 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 450 00 461 25 472 50 483 75 495 00 506 25 517 50 528 75 540 00 551 25 562 50 573 75 585 00 596 25 607 50 618 75 630 00 641 25 675 00 120 123 126 129 132 135 138 141 144 147 150 153 156 159 162 165 168 171 180 Betrag der Pension. Luxemburg. — Druck von V. Buck. Verhältniß der Pension zum Gehalte. 40/80 8/16 (1/3) 41/80 42/80 43/80 44/80 45/80 9/16 46/80 47/80 48/80 49/80 50/80 10/16 51/80 52/80 53/80 54/80 55/80 11/16 56/80 57/80 60/80 12/16 (½)

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