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Arrêté royal grand-ducal du 19 mars 1856, concernant le supplément du traité révisé de l'Union postale austro-allemande. Wir Wilhelm III, von Gottes G

45 Memorial MÉMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Erster Theil. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. Montag,

  1. April N°
  2. König-Großherzogl. Beschluß vom
  3. März 1856, betreffend den Nachtrag zum revidirten Vertrage des Oesterreichisch-Deutschen Postvereines. PREMIÈRE PARTIE. ACTES LEGISLATIFS ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. LUNDI, 14 avril,
  4. Arrêté royal grand-ducal du 19 mars 1856, concernant le supplément du traité révisé de l'Union postale austro-allemande. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u, u. Haben; Nach Einsicht des zu Wien am
  5. September 1855 von den Bevollmächtigten des Oesterreichisch-Deutschen Postvereines abgeschlossenen Nachtrages zum revidirten Postvereinsvertrage; Vu le supplément du traité révisé de l'Union postale austro-allemande, arrêté à Vienne le 3 septembre 1855 par les plénipotentiaires des divers Etats de ladite Union; Nach Einsicht der Ratifications-Urkunde über diesen Nachtrag; Vu l'acte de ratification de ce supplément de traité; Auf den Bericht Unsers General-Administrators der auswärtigen Angelegenheiten, Präsidenten des Conseils; Sur le rapport de Notre Administrateur-général des affaires étrangères, président du conseil; Beschlossen und beschließen: Art.
  6. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc., etc., etc. Avons arrêté et arrêtons: Art. 1er. Der erwähnte Nachtrag zum revidirten PostLe supplément de traité prémentionné sera i n vereinsvertrage ist in das Memorial des Großherzogthums Luxemburg einzurücken, um unter séré au Mémorial du Grand-Duché de Luxembourg, den in der Ratifications-Urkunde vom
  7. März pour être exécuté et observé sous les réserves insé1856 enthaltenen Vorbehalten vollzogen und be- rées à l'acte de ratification du 2 mars
  8. folgt zu werden. I. 8 46 Art.
  9. Unser vorgenannter General-Administrator ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Haag, den
  10. März
  11. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Der Gen.-Administrator Durch den Prinzen, der ausw. Angelegenh., Der Sekretär, Präsident des Conseils, G. d'Olimart. Simons. Art.
  12. Notre Administrateur-général susdit est chargé de l'exécution du présent arrêté. La Haye, le 19 mars
  13. Pour le Roi Grand-Duc, Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, L'Adm.-général des PRINCE DES PAYS-BAS. affaires étrangères, Par le Prince: Prés. du Conseil, Le Secrétaire, SIMONS. G. D'OLIMART. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König der Niederlande, Prinz von OranienNassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u. Nach Einsicht des am
  14. September 1855 zwischen den Bevollmächtigten der verschiedenen Staaten des Deutsch-Oesterreichischen Postvereins zu Wien vereinbarten Nachtrags zum revidirten Deutsch-Oesterreichischen Postvereins-Vertrage; Urkunden und bekennen hiermit; Daß W i r denselben unter dem Vorbehalte, daß "
  15. die eine Anlage zum Art. 1 des Nachtrags bildenden Bestimmungen über die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen, im Großherzogthum Luxemburg nur in so weit in Kraft zu treten haben, als sie die Briefpost betreffen, und
  16. daß im Verkehr mit dem Großherzogthum Luxemburg statt des Art. 4 des Nachtrags und des § 36,
  17. und
  18. der demselben beiliegenden Bestimmungen, der Art. 19 des revidirten Deutsch-Oesterreichischen Postvereinsvertrags beibehalten werde:" Ratifizirt haben, wie W i r den gedachten Nachtrag durch gegenwärtige Urkunde mit dem Versprechen genehmigen und ratifiziren, denselben unter vorerwähntem Vorbehalte zu erfüllen und von Unseren Behörden ausfuhren zu lassen. Urkundlich dessen haben W i r die gegenwärtige Urkunde Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlich-Großherzoglichen Insiegel versehen lassen. So geschehen im Haag, den zweiten März des Jahres 1800 sechs und fünfzig. (L.S.) Wilhelm. Durch den Konig-Großherzog, Der Kabinets-Sekretär für die Luxemburgischen Angelegenheiten, G. d'Olimart. Der General-Administrator der auswärtigen Angelegenheiten, Präsident des Conseils, Simons. Nachtrag zu dem revidirten Postvereins-Vertrage v o m 3 Dezember 1 8 5 1 . Auf der zweiten deutschen Post-Conferenz sind die unterzeichneten Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratification, über folgenden Nachtrag zu dem revidirten Postvereins-Vertrage vom
  19. Dezember 1851 übereingekommen: Art. 1 . In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen bei der Aeußere Beschaffenheit und BehandAuf- und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten für den internationalen Postver- lung der Postsendungen. kehr die in der Anlage enthaltenen besonderen Bestimmungen. Art.
  20. Die Saldirung der Abrechnungen im Wechselverkehre der Vereins-Postverwaltungen Münzwährung, res(Art. 9 des revidirten Vereinsvertrages) geschieht, soferne nicht anderweitige Verständi- pective Saldirung. gung besteht, in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung, welche Saldo zu empfangen hat. Der hierbei in Folge von Coursdifferenzen etwa eintretende Verlust wird von der zahlenden und der empfangenden Postverwaltung zu gleichen Theilen getragen. Art.
  21. Zu den Gegenständen, für welche Transitgebühren nicht anzusetzen sind ( A r t . 1 5 , b des Vereinsvertrages) gehören auch die vom Porto befreiten Briefpost-Sendungen, ferner die Retourbriefe, die unrichtig instradirten Briefe, die Kreuz- und StreifbandSendungen, und die Waarenproben, welche im internen Verkehre zwischen zwei Gebietstheilen eines und desselben Vereinsstaates vorkommen und durch dazwischen liegendes Gebiet anderer Vereins-Postverwaltungen transitiren. Transitgebühren. Art.
  22. Portopflichtige Briefschaften ohne Werthsangabe unterliegen bis zum Gewichte von 4 Beförderung mit Loth und ohne Unterschied des Formates durchweg der Behandlung als Briefpost-Sen- der Briefpost. dungen; schwerere aber und bis zum Gewichte von 16 Loth nur dann, wenn es von dem Aufgeber durch einen Beisatz auf der Adresse oder durch Frankirung mittelst Marken verlangt wird. Was die portofreien Gegenstände betrifft, so werden die im Art. 27 des revidirten Vereinsvertrages bezeichneten Correspondenzen ohne Beschränkung auf ein bestimmtes 48 Gewicht, die in den Art. 28 und 29 jenes Vertrages aufgeführten Dienstcorrespondenzen aber bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich auch ohne ausdrücklichen Beisatz auf der Adresse mit der Briefpost befördert. Außerdem sind die aus dem Vereins-Auslande mit der Briefpost eingehenden Sendungen ohne Unterschied des Gewichtes, in soferne die Vorschriften über zollamtliche Behandlung nicht entgegen stehen, mit der Briefpost weiter zu befördern, und sowohl hinsichtlich der Taxirung, als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpost-Sendungen zu behandeln. Art.
  23. Unfrankirte und Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag von 1 ungenügend frankirte Silbergroschen oder 3 Kreuzern pr. Loth zur Portotaxe erhalten. Briefe. Wenn Briefe unvollständig mit Marken oder gestempelten Couverts frankirt sind, so wird dafür das Ergänzungs-Porto und der Zuschlag eingehoben. Bei Ermittlung des Werthes der verwendeten Marken u. s. w. werden die Silbergroschen stets zu 3 Kreuzern beiderlei Währung und umgekehrt, sowie die Kreuzer der einen Währung für Kreuzer der anderen Währung gerechnet, und es ist hiernach das Ergänzungs-Porto ohne weitere Reduction anzusetzen. Der Zuschlag mit einem Silbergroschen oder 3 Kreuzern pr. Loth aber ist bei solchen ungenügend frankirten Briefen dann, wenn der Werth der verwendeten Marken u. nicht einmal dem Betrage der einfachen Portotaxe für den Brief gleichkommt, für das Gesammtgewicht des letzteren, in anderen Fällen jedoch nur für die unberichtigten Lothe (Taxsätze) oder Theile von Lochen anzurechnen. Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto gilt für eine Verweigerung der Annahme des Briefes. Art.
  24. Kreuz-oder StreifFür Kreuz- oder Streifband-Sendungen wird im Falle der Vorausbezahlung und der band-Sendungen. vorschriftmäßigen Beschaffenheit ohne Unterschied der Entfernung der gleichmäßige Sah von 1 Kreuzer (4 Silberpfennige) pr. Loth, sonst aber das gewöhnliche Briefporto erhoben. Bei den mit Marken ungenügend frankirten Kreuz- oder Streifband-Sendungen wird das gewöhnliche Briefporto nebst Zuschlag ebenfalls nur für die unberichtigten Loche oder Loththeile angesetzt. Kreuz- und Streifband-Sendungen werden jederzeit als zur Briefpost gehörig behandelt und taxirt, und dürfen nur bis zum Gewichte von 16 Loth angenommen werden. Art.
  25. Waarenproben und Für Waarenproben und Muster, welche vorschriftgemäß verpackt sind, wird für je Muster. 2 Loth das einfache Briefporto nach der Entfernung erhoben. Derlei Sendungen sind bis zum Gewichte von 16 Loth als Briefpost- Sendungen zu behandeln. Art.
  26. Zur Ergänzung der Bestimmungen des Art. 62 des revidirten Postvereins-Vertrages Garantie. wird festgesetzt, daß für Beschädigung am Inhalte einer Sendung die Postverwaltungen 49 nur dann zu haften haben, wenn eine vorhandene äußerlich erkennbare Beschädigung in unzweifelhafter unmittelbarer Beziehung zu der vorhandenen inneren Beschädigung steht. Außer diesem Falle tritt die Haftpflicht einer Postverwaltung wegen des Inhaltes nur dann ein, wenn ihr ein besonderes Verschulden und die geschehene Auflieferung eines unbeschädigten I n h a l t e s , sowie dessen gehörige Verpackung, vollständig nachgewiesen wird. Für Verluste und Beschädigungen, welche auf dem Transporte durch eine dem V e r eine nicht ungehörige Beförderungsanstalt eintreten, findet ein Ersatzanspruch, den Vereins-Postverwaltungen gegenüber, nicht Statt. Dagegen haben bei diesfallsigen Reklamationen zunächst diejenigen Postanstalten, von welchen die Sendungen unmittelbar dem Auslande zugeführt worden sind, den Aufgeber zu vertreten, und Demselben, falls ihre Bemühungen erfolglos bleiben sollten, alle vorliegenden Mittel (Urkunden über die Ablieferung der Sendung u. s. w.) an die Hand zu geben, welche ihn in den Stand setzen können, seine Ansprüche der ausländischen Beförderungsanstalt gegenüber selbst weiter zu verfolgen. Art,
  27. Die Bestimmung in dem Absatze 2 des Art. 63 des revidirten Vereinsvertrages wird dahin modificirt, daß die Ausbezahlung des Rachnahmebetrages am Orte der Aufgabe im Allgemeinen und selbst bei einer vorschriftwidrig verzögerten Einsendung der Rückscheine nicht eher verlangt werden kann, als bis der Rückschein mit der Bemerkung, daß die Einlösung erfolgt sei, zurück gekommen ist. Nachnahmen. Art.
  28. Der Absender ist befugt, über die der Postanstalt zur Beförderung übergebenen Sachen so lange auf seine Kosten zu verfügen, als solche nicht an den von ihm bezeichneten Empfänger übergeben wurden sind. Zurückforderung von Postsendungen durch den Aufgeber. Art.
  29. Die Art. 1 9 , 2 1 , 2 2 , 2 3 , 33 und 71 des revidirten Postvereins-Vertrages treten Aufhebung einzelner Artikel des reviaußer Geltung. dirten PostvereinsArt.
  30. Vertrages. Die Ratificationen der gegenwärtigen Vereinbarung, welche am
  31. Jänner 1856 ins Natification und Leben treten, und von gleicher Dauer sein soll, wie der revidirte Postvereins-Vertrag, Dauer des Nachttages. werden bis
  32. December 1855 erfolgen. Wien, den
  33. September
  34. Für Oesterreich: (L. Preußen: Bayern: Sachsen: (L. (L. (L. S.) Max Löwenthal. (L. S.) August Vierrhaler. S.) Carl Adolph S.) Joseph S.) Anton von Meßuer. Baumann. Zahn. 50 Für Hannover: Würtemberg: Baden: Luxemburg: (L.S.) August Friesland. (L.S.) Theodor Knapp. (L.S.) Hermann Zimmer. (L.S.) Carl Adolph Metzner, vi substitutionis Braunschweig: (L.S.) Friedrich Carl August Ribentrop. Mecklenburg-Schwerin: Mecklenburg Strelitz : (L.S.) Friedrich von Pritzbuer. (L.S.) Hermann Lingnau, Oldenburg: Lübeck: Bremen: (L.S.) Johann Theodor Gieske. (L.S.) Hermann Lingnau. (L.S.) August Friesland, vi substitutionis in Vertretung. (L.S.) Carl Gustav Hencke. Hamburg: das Thurn und Taxis'sche Postgebiet: (L.S.) Dr Ludwig Bang. Bestimmungen über die äußere Beschaffenheit und die Behandlung der Postsendungen. §
  35. Allgemeine BeDie im Vereins-Verkehre mit der Post zu versendenden Briefe, Gelder und Güter müssen der Postnach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressirt und gezeichnet (signirt), schaffenheit sendungen. und haltbar verpackt und verschlossen sein. §
  36. Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie die Person Desjenigen, an welchen die Adresse. Zustellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit darüber vorgebeugt wird. Dies gilt auch bei solchen mit poste restante bezeichneten Gegenständen, für welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briefen mit dem Vermerk poste restante darf statt des Namens des Empfängers eine Angabe in Buchstaben, Ziffern u. s. w. angewendet sein. §
  37. Außenseite der Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen Angaben Briefe. darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll keine, einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außenseite enthalten sein. Im Zuwiderhandlungsfalle kann ausnahmsweise die Beförderung eintreten, in soferne nach dem Ermessen des Postbeamten der Annahmestelle aus der Notiz unzweifelhaft erhellet, daß damit weder eine Entziehung des Porto, noch eine Injurie oder sonst strafbare Handlung beabsichtiget wird. §
  38. Begleit-Brief bei Jeder Fahrpost-Sendung, mit Ausnahme derjenigen in Brief- oder ähnlicher Form Fuhrpostsendungen. bis zum Gewichte von 16 Loth, muß ein Begleitbrief beigegeben sein, welcher mit Geld oder sonstigen Gegenständen von angegebenem Werthe nicht beschwert sein darf, übrigens entweder aus einem förmlich verschlossenen Briefe oder einer bloßen Adresse bestehen kann, mindestens jedoch aus einem Viertel-Bogen Papier gefertiget sein muß. §
  39. Erfordernisse eines Auf dem Begleitbriefe oder der Begleit-Adresse muß die äußere Beschaffenheit der Begleit-Briefes. Sendung (eine Kiste bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß u.s.w.), ferner die Bezeichnung (Signatur), und wenn der Werth declarirt wird, die Werthsangabe, enthalten sein. Der Begleitbrief oder die Begleit-Adresse muß mit einem Abdrucke desselben Petschaftes, mit welchem die Sendung verschlossen ist, versehen sein. 52 §
  40. Mehrere FahrpostZu einem Begleitbriefe können zwar mehrere Stücke stücke zu einem Be- Stücke m i t und solche ohne Werthsdeclaration. gleitbriese. Signatur. Verpackung. gehören, jedoch nicht zugleich Gehören mehrere Stücke mit Werthsdeclaration zu einem Begleitbriefe, so muß auf demselben der Werth von jedem Stücke besonders angegeben sein. §
  41. Die Bezeichnung (Signatur) einer Sendung muß entweder aus der vollständigen Adresse oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf aber niemals aus Nummern allein bestehen, dieselbe muß den Bestimmungsort übereinstimmend mit der Bezeichnung auf dem Begleitbriefe enthalten. Bei nach- oder zurückzusendenden Postsendungen muß die Bezeichnung des Bestimmungsortes von der Postanstalt kostenfrei entsprechend abgeändert werden. Die Signatur muß dauerhaft und haltbar sein. Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Länge der Transportstrecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhaltes haltbar und sichernd eingerichtet sein. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, daher auch bei Schriften- oder Akten-Sendungen, genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer des Transportes verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von haltbarem Packpapier mit angemessener Verschnürung. Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, sowie alle schwerere FahrpostGegenstände, müssen, in soferne nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung erfordert, mindestens in mehrfache Umschläge von starkem Packpapier verpackt sein. Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden nehmen, z . B . Spitzen, Seidenwaaren u.s.w., müssen nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichtes in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach Umständen emballirten Kisten u.s.w. verpackt sein. Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. M i t Flüssigkeiten angefüllte kleinere Gefäße (Flaschen, Krüge u.s.w.) sind noch besonders in starken Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. Fässer, in denen Flüssigkeiten zur Versendung kommen, müssen stark bereift und die Reifen gehörig befestiget sein. Sendungen von Blulegeln müssen so beschaffen sein, daß von dem Inhalte des Gefäßes nichts herausdringen kann. Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und festgesiegelt sein daß sie ohne Verletzung der Sendungen und der Siegel nicht abgestreift oder geöffnet werden kann. 53 §
  42. Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. (Wegen der Kreuz- und Streifband-Sendungen, sowie der Muster-Sendungen, vergleiche §§ 13 u. 14.) Der Verschluß einer jeden Fahrpost-Sendung, mit Ausnahme der undeclarirten in Briefoder ähnlicher Form bis zum Gewichte von 16 Loth, sowie der Vorschuß- und Einzahlungsbriefe, muß in Befestigung der Schlüsse durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschaftes bestehen. Briefe mit declarirtem Werthe (wegen der Geldsendungen, siehe § 10) müssen mit einem Kreuz-Couvert und mit 5 Siegeln verschlossen sein. Verschluß. §
  43. Verpackung und Briefe mit Geld oder Geldeswerth (Gold, Silber, Papiergeld, Wertpapiere u. s. w.) Verschluß der Geldmüssen mit einem haltbaren Kreuz-Couvert versehen und mit 5 Siegeln gut verschlossen sein. sendungen. Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestiget sein, daß eine Veränderung ihrer Lage während des Transportes nicht Statt finden kann. Briefe mit baarem Gelde dürfen das Gewicht von 8 Loth, Briefe mit Papiergeld das Gewicht von 16 Loth nicht übersteigen. Schwerere Geldsendungen sind in Packeten, Beuteln, Kisten oder Fässern fest zu verpacken. Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, soferne der Werth bei Papiergeld nicht 3000 Thlr. oder 5000 f l . und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr. oder 500 f l . übersteigt, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach umschlagenen und gut verschnürten Papier versendet werden. Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in haltbarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht, und die auswendige Naht versiegelt sein. Geldbeutel (Säcke), welche keine weitere Verpackung erhalten, müssen von wenigstens doppelter Leinwand, die Naht darf nicht auswendig, der Kropf nicht zu kurz, und da, wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgibt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfund schwer sein. Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, und Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben (Handschlingen) versehen sein. Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt, und an beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffenen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. I. 8a 54 Bei Packeten mit baarem Gelbe in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein. §
  44. Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden Gegenstände, deren Von der Postbeförderung ausgeschlosse- Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang oder ne Gegenstände. Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuerwerks-Gegenstände, Reib- oder Streichzünder, Schießbaumwolle, Phosphor, Knallgold, Knallsilber, Knallquecksilber, Aeter oder Naphta, Mineralfäuren u. s. w. Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaration oder mit Verschweigung des Inhaltes der Sendung zur Post aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — für jeden daraus entstehenden Schaden zu haften. §
  45. Flüssigkeiten, deßgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausZur Postbefördederung bedingt zuge- gesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, sowie Bäume, Sträucher und dergleichen, lassene Gegenstände. ferner lebende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhaltes der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. Wenn Flüssigkeiten als solche nicht declarirt sind, so hat der Absender den Schaben zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen anderen Postgütern verursacht wird. Das Gewicht einer Fahrpost-Sendung soll im Allgemeinen 100 Pfund nicht erheblich übersteigen. Den einzelnen Postverwaltungen bleibt unbenommen, sich wegen Annahme eines höheren Marimalgewichtes für den gegenseitigen Verkehr zu verständigen. §
  46. Zeitungen, Journale, periodische Werke, Druckschriften, durch den Druck, durch LithoKreuzband-Sendungen. graphie oder Metallographie vervielfältigte Musikalien, Kataloge, Prospekte, Preiscourante, Lotterie-Gewinnlisten, Ankündigungen und sonstige Anzeigen, deßgleichen Correcturbogen ohne beigefügtes Manuscript, müssen, wenn die Kreuzband-Taxe Anwendung finden soll, uneingebunden oder broschirt unter schmalem Streif- oder Kreuzband eingeliefert werden. Uebrigens muß das Streif- oder Kreuzband dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift, und die Beschränkung des Inhaltes der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann. Die Versendung der bezeichneten Gegenstände unter Streif- oder Kreuzband ist unzulässig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. außer der Adresse ge- 55 schriebene oder auf andere Weise, z. B. durch Stempel oder Druck, beigefügte Ziffern oder Zusätze erhalten haben. Es kann jedoch den Preiscouranten, Circularen und E m pfehlungsschreiben Adresse, Datum und Namensunterschrift, der äußern Adresse eines Streif- oder Kreuzbandes der Name oder die Firma des Absenders und den Correcturbogen können Aeuderungen und Zusätze, welche zur Correctur gehören und auf diese sich beschränken, hinzugefügt werden. Mehrere Exemplare unter einem Streif- oder Kreuzbande müssen im Falle der Unterschrift von einem und demselben Absender (Firma) unterzeichnet und dürfen nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreßumschlägen versehen sein. Circulare von Handlungshäusern dürfen mit der handschriftlichen Unterzeichnung der Firma von mehreren Theilnehmern der Handlung versehen sein. Kreuzband-Sendungen, bei denen die Adresse nicht nur den eigentlichen Adressaten bezeichnet, sondern zugleich die Bestimmung enthält, daß die Sendungen auch anderen Personen mitgetheilt werden sollen, sind, wenn sie am Schalter aufgegeben werden, zurückzuweisen, wenn im Briefkasten vorgefunden, mit dem vollen Briefporto zu belegen. §
  47. Waarenproben und Muster müssen, wenn auf die dafür zugestandene Porto-ErmaßiWaarenproben und gung Anspruch gemacht w i r d , dergestalt verpackt sein, daß die Beschränkung des Inhaltes Mustersendungen. auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist. Diesen Sendungen darf, wenn die ermäßigte Taxe eintreten soll, nur ein einfacher Brief beigefügt oder angehängt sein, welcher bei der Austaxirung mit der Waarenprobe oder dem Muster zusammen zu wiegen ist. Ist der Brief schwerer, oder sind die Waarenproben oder Muster in den Brief gelegt, so wird die Sendung, d. h. Brief und Probe zusammen, als gewöhnlicher Brief taxirt §
  48. Wünscht der Absender einer recommandirten Briefpost-Sendung die von dem Adressaten Recommandirte auszustellende Empfangsbescheinigung (Ablieferungsschein, Retour-Recepisse) zu erdalten, Briefe. so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung:gegen Ablieferungsschein («Retour-Recepisse») auf der Adresse ausgedrückt sein. Wird ein Brief, welcher unzweifelhaft als recommandirter Brief zu erkennen ist, wie ein gewöhnlicher Brief zuspedirt, so ist derselbe von der empfangenden Postanstalt als recommandirter Brief zu behandeln, und ist dieß der zuspedirenden Postanstalt zurückzumelden. §
  49. Die Declaration des Werthes einer Sendung muß, wenn sie im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Sendung bei der Ersatzleistung maßgebend sein soll, bei Briefen mit Geld oder sonstigem Inhalte von Werth auf der Adresse des Briefes, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse des Begleitbriefes, als auf der Sendung bei der Signatur, angegeben werden. Declaration. 56 Die Declaration des Werthes einer Sendung hat in jedem einzelnen Vereinsbezirke nach der, in demselben bestehenden Silberwahrung zu erfolgen. Besteht eine Geldsendung aus fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so hat der Aufgeber (und aushilfsweise der annehmende Postbeamte) die Reduction vorzunehmen und den Werth der Sendung auf der Adresse in Silber-Courant auszudrücken. Bei Werthsendungen aus Ländern außerhalb des Postvereins erfolgt die Reduction in die landesübliche Silberwährung durch die Eingangs-Gränz-Postanstalt. §
  50. Durch Expressen zu bestellende Briefe. Briefe, welche sogleich nach der Ankunft den Adressaten besonders zugestellt werden sollen, müssen auf der Adresse wörtlich den Vermerk: „durch Erpressen zu bestellen" enthalten. §
  51. Hat der Adressat seinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert, und ist sein neuer Auf- Nachsendung derenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden ihm Briefpost-Gegenstände nachgesendet, Post-Sendungen. wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat. Bei Fahrpost-Sendungen, mit Einschluß der Vorschußbriefe und der Briefe, worauf Baarzahlungen stattgefunden haben, erfolgt die Nachsendung nur auf ausdrückliches Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Letzterer ist in solchem Falle von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen. §
  52. Unbestellbare Post- Briefe und andere Sendungen sind für unbestellbar zu erachten: Sendungen.
  53. wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach vorstehendem § 18 nicht möglich oder nicht zulässig ist;
  54. wenn die Sendung mit dem Bemerke «post restante» versehen ist, und nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Einlangens an gerechnet, von der Post abgeholt w i r d ;
  55. wenn eine Sendung mit Postvorschuß, auch wenn sie mit poste restante bezeichnet ist, innerhalb 14 Tagen nicht eingelöst worden ist;
  56. wenn die Annahme verweigert wird. Bevor in dem Falle ad
  57. eine Sendung mit oder ohne Werthsdeclaration deßhalb als unbestellbar angesehen w i r d , weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen im Orte sich befinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß der Begleitbrief nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe an der äußeren Beschaffenheit des Begleitbriefes erkannt oder sonst auf geeignete Weise ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. Die Uebersendung des Begleitbriefes geschieht zwischen den Postanstalten unter Couvert und als Postsache. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt sind, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen 57 Verderben unterliegen, muß, soferne nach dem Ermessen der Abgabe-Postanstalt Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben, auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhaltes für Rechnung des Aufgebers erfolgen. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung, oder eintretenden Falles, daß und weßhalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe zu vermerken. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr noch mit dem, vom Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein, bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden Namens irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der Briefe, welche Loose oder Offerten zu verbotenen Glücksspielen enthalten, die von den Adressaten nach den für sie geltenden Landesgesetzen nicht benützt werden dürfen. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch Personen gleichlautenden Namens ist übrigens, soferne dieß möglich ist, eine von letzteren selbst unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niederzuschreibende bezügliche Bemerkung beizubringen. §
  58. Die Aufgabe-Postanstalt erhebt bei Ausfolgung eines Retourbriefes an den Aufgeber Einziehung des ihr Porto in dem Betrage, wie es i n ihrer eigenen Währung tarifmäßig bestimmt ist, Porto für Retourbriefe. nicht aber in einer Reduction aus der fremden Währung. §
  59. Retourbriefe, die vom Aufgabeorte an einen anderen Wohnort des Aufgebers zu senden sind, müssen ohne Ansatz von Porto für die neue Beförderungsstrecke nachgesendet werden. Porto - Erhebung für nachzusendende Retourbriefe. §
  60. Den Beträgen, welche zur Wiederauszahlung an einen bestimmten, innerhalb des Baare EinzahlunVereinsgebietes wohnenden Empfänger eingezahlt werden (baare Einzahlungen), muß gen. ein einfacher gewöhnlicher Brief oder ein lediges Couvert beigegeben werden. Baare Einzahlungen auf Sendungen unter Band, Sendungen mit Warenproben, auf recommandirte Briefe, auf Briefe mit declarirtem Werthe und auf Begleitbriefe zu Packeten mit und ohne Werthsdeclaration zu leisten, ist unzulässig. Auf der Adresse des Briefes oder Couverts muß der Empfänger genau bezeichnet, und der Betrag der baaren Einzahlung mit den Worten: Hierauf eingezahlt . . . vermerkt, die Thaler- oder Guldensumme auch in Zahlen u n d in Buchstaben ausgedrückt sein. Die Gebühr wird erhoben nach der Währung der Postanstalt des Ortes der Einzahlung. Die Vergütung der Baarzahlung von einer Vereins-Postanstalt an die andere erfolgt in den Karten wie die Vergütung von Weiterfranco. §
  61. Briefe und sonstige Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet (Vorschußsen- Vorschußsendungen. 58 düngen, Postvorschüsse), müssen auf der Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten: „Vorschuß oder Nachnahme " und die Thaler- oder Guldensumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt enthalten. §
  62. Frankirungs-Vermerk. Briefe u. s. w . , auf deren Adresse der Frankirungs-Vermerk (frei, franco, fr. u.) durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen; werden Briefe mit einem solchen oder mit einem nicht durchstrichen u. s. w. Frankirungs-Vermerke im Brieftasten vorgefunden, ohne daß das Porto dafür durch Freimarken oder gestempelte Briefcouverts entrichtet worden ist, so wird die Ungiltigkeit des FrankirungsVermerkes amtlich attestirt. §
  63. Mit fremden Wenn in einem Vereinsgebiete Briefe mit Francomarken oder gestempelten Couverts Freimarken versehene eines anderen Gebietes zur Post kommen, so sind solche Briefe wie unfrankirte Briefe Briefe. zu behandeln, und die fremden Marken als ungiltig zu bezeichnen. Sind aber dergleichen Briefe nach demjenigen Vereinsgebiete bestimmt, welchem die Marken oder die gestempelten Couverts angehören, so zieht die empfangende Postanstalt von dem Adressaten nur das, nach Abzug des Werthes der Marken oder des Couverts verbleibende Porto ein, oder vergütet auf sonstige Weise dem Adressaten den Werth der unnütz verwendeten Marken. §
  64. Wenn Briefe unter Couvert an Postanstalten zur Distribution oder WeiterbefördeBriefe, welche an Postanstalten couver- rung geschickt werden, so sind solche Briefe nicht zurückzusenden, sondern, und zwar ohne tirt sind. Rücksicht darauf, ob die ganze Sendung frankirt gewesen oder nicht, einzeln mit dem vollen Briefporto zu belegen. Für die von den Adressaten nicht angenommenen Briefe hat der Aufgeber das angesetzte Porto zu entrichten. §
  65. Von den Adressaten nicht berichtigte Bestellgebühr darf an den Aufgeber der PostEinziehung der Bestellgebühr vom Ab- sendung nicht zurückgerechnet werden. sender. Nach erfolgter Verständigung zwischen den betheiligten Postverwaltungen soll jedoch gestattet sein, für Briefe von Privaten an Behörden die Bestellgebühr vom Aufgeber einzuheben, und als Weiterfranco an die bezugsberechtigte Postanstalt zu vergüten. §
  66. Gebührenfreie AnFür die Anrechnung von Postgefällen irgend welcher A r t , welche von dem Absender rechnung von Postge- nicht voraus entrichtet worden sind, darf der Ansatz und die Einziehung einer Procurafällen. gebühr auch in dem Falle nicht erfolgen, wenn vorschriftmäßig die betreffenden Gefälle bei der Auflieferung der Sendung zur Post hätten vorausbezahlt werden müssen. §
  67. Lagergeld. Die Postverwaltungen derjenigen Vereinsbezirke, in denen gesetzlich die Erhebung von 59 Lagergeld für solche Fahrpost-Gegenstände vorgeschrieben ist, welche längere Zeit bei der Postanstalt aufbewahrt werden müssen, dürfen für unbestellbare, nach dem Abgangsorte zurückzusendende Fahrpost-Sendungen dieses Lagergeld nicht in Anrechnung bringen. §
  68. Es werden gewogen und mit dem Gewichte bezeichnet: Wiegen der Post
  69. Die portopflichtigen Briefe, Briefe mit Waarenproben oder Mustern und Sendungen unter Band, soferne das Gewicht dieser Gegenstände das einfache Briefgewicht sendungen. übersteigt;
  70. Briefe mit Geld oder declarirtem Werthe, und
  71. Sonstige Fahrpoststücke jeder Art. Das ermittelte Gewicht wird auf den Brief oder Begleitbrief oben links in der Ecke mit Tinte notirt; das Gewicht mehrerer Stücke zu einem Begleitbriefe wird neben oder unter einander in der vom Absender bei Aufzählung der einzelnen Stücke beobachteten Reihenfolge notirt. Pfundtheile werden in Lothen, Loththeile in förmlichen Brüchen ausgedrückt. I n denjenigen Vereinsstaaten, in welchen das Zollgewicht nicht in Anwendung ist, wird das ermittelte Landesgewicht auf den Adressen (bei Geld- und Werthsendungen so genau wie möglich) in Zollgewicht reducirt. §
  72. Gestempelt werden: Stempeln der
  73. die Briefe, Briefe mit Waarenproben, Sendungen unter B a n d , kleinere FahrpostBriefe u. Sendungen ohne Begleitbrief, und die Begleitbriefe mit dem Aufgabestempel des Ortes und Datums der Einlieferung auf der Adresse oben rechts;
  74. die recommandirten Briefe, Briefe mit Waarenproben und Kreuzband-Sendungen mit dem Stempel "Recommandirt (Chargré, recomm.)" in rother Farbe (deßgleichen auch beim Eingange dieser Sendungen vom Auslande);
  75. dieselben Gegenstände, wie ad
  76. und
  77. so weit als thunlich bei der Uebernahme vom Auslande oder von der Postanstalt eines anderen Vereinsstaates mit dem Stempel des Ortes und Datums der übernehmenden Postanstalt auf der Rückseite;
  78. die Freimarken mit dem landesüblichen Entwerthungsstempel. Es bleibt den einzelnen Vereinsstaaten unbenommen, außerdem bei frankirten Briefen einen Frankirungsstempel, und bei unfrankirten Briefen einen die Höhe des Porto anzeigenden Stempel (in blauer Farbe) anzuwenden. §
  79. Wenn Postsendungen nicht mit Marken oder gestempelten Couverts frankirt sind, so ist das baar erhobene Franco auf der Adresse der Briefe, Begleitbriefe oder Adreßpackete unten links in der Ecke in kleinen Zahlen roth zu vermerken, und nöthigenfalles an dieser Stelle das Francozeichen hinzuzufügen. Francoverzeichnung. 60 Das außer dem Franco erhobene Weiterfranco wird in so vielen Beträgen, als Postverwaltungen an demselben Theil nehmen, in Bruchform unter das Franco gesetzt. Bei Briefen nach dem Auslande, welche mit Marken frankirt sind, ist das fremde Franco unten links mit dem Beisätze: "Weiterfranco" ( " W . F.") anzusetzen. §
  80. Retour-Recepisse, Den recommandirten Briefen wird nur in dem Falle, wenn der Absender den vollzogenen Ablieferungsschein (Retour-Recepisse) verlangt hat, das Formular dazu nach folgendem Muster gleich am Aufgabeorte beigefügt. Formular. (Vorderseite.) des Empfängers Stand Wohnung Name Dieser Schein wird vom Empfänger unterschrieben. D a ß ich Endesunterschriebener von de Post- hierselbst einen recommandirten Brief aus von richtig erhalten, bescheinige hiermit. 18 den Vollzogen nach dem Aufgabeorte des Briefes zurückzusenden. (Rückseite.) R e t o u r - Recepisse. nach §
  81. Behandlung der Denjenigen Sendungen, aus welchen eine Nachnahme (ein Postvorschuß) haftet, sind Nachnahme - Sen- am Aufgabeorte Rückscheine nach untenstehendem Formulare beizufügen, welche von dungen. der Abgabe-Postanstalt nach der Einlösung des Vorschusses ohne Verzug, oder im Falle der Nichteinlösung, spätestens nach vierzehn Tagen zugleich mit der nicht eingelösten Sendung nach dem Aufgabeorte mit dem Vermerke über die erfolgte oder nicht erfolgte Einlösung zurückzusenden sind. 61 Bei längerem Ausbleiben des Rückscheines hat die Postanstalt am Aufgabeorte ihrer vorgesetzten Dostbehörde behufs der Abstellung der Unregelmäßigkeit Anzeige zu erstatten. Formular. (Vorderseite.) Rückschein über Postvorschuß-Gegenstände. D Post zu bemerken, ob d mit der heutigen Post dahin abgehende in haften, eingelöset worden ist, oder nicht? den worauf ten wolle hierunter an Postvorschuß 18 PostDie oben erwähnte Vorschuß-Sendung ist am ten hier eingegangen und eingelöset worden. den ten Post- 18 (Rückseite.) Vorsehuß-Rückschein nach §
  82. Alle mit einem Begleitbriefe versehenen Fahrpost-Sendungen sind bei der AufgabeBezeichnung der Fahrpostsendungen. Postanstalt mit dem Ortsnamen und mit einer Aufgabenummer deutlich zu bezeichnen. Der Name des Aufgabeortes und die Aufgabenummer sind als Merkmale der Sendung, während ihres' ganzen Transportes durch das Vereinsgebiet unverändert beizubehalten, und haben in allen Karten zu erscheinen, in welche die Sendungen im Laufe ihrer Beförderung einzutragen sind. Der Name des Aufgabeortes muß auf den Frachtstücken mittelst Aufklebung eines Zettels, worauf dieser Name gedruckt ist, angebracht werden. Die Nummer ist auf den betreffenden Fahrpost-Sendungen und auch auf den dazu gehörigen Begleitbriefen mittelst gedruckter Zettel anzubringen. §
  83. Die Expedition der Briefpost- und Fahrpost-Gegenstande erfolgt durchweg getrennt. Briefpost-und Fahr I. 8b Post-Sendungen. 62 Z u r B r i e f p o s t gehören:
  84. Briefe von Allerhöchsten und Höchsten Mitgliedern der Regenten-Familien der Postvereins-Staaten und von des Herrn Fürsten Von Thurn und. Taxis Durchlaucht, sowie an dieselben;
  85. Briefe ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 4 Loth;
  86. schwerere Briefe bis zum Gewichte von 16 Loth, deren Beförderung mit der Briefpost Seitens des Aufgebers durch einen Beisatz auf der Adresse oder durch Frankirung mit Marken verlangt ist;
  87. recommandirte Briefe;
  88. Briefe mit Waarenpruben, Kreuz- oder Streifband-Sendungen, Zeitungen, Recepisse, Rückmeldungen, postamtliche Anfragen, Laufzettel u. dgl.;
  89. die portofreien (amtlichen) Dienst-Correspondenzen bis zum Gewichte von 1 Pfund. Zur Fahrpost sind zu rechnen:
  90. gewöhnliche Briefe über 4 Loth, deren Beförderung mit der Briefpost Seitens des Aufgebers nicht vorgeschrieben ist;
  91. Briefe mit declarirtem Werthe;
  92. Briefe, auf welche baare Einzahlungen stattgefunden haben;
  93. Briefe mit Postvorschüssen (Nachnahmebriefe);
  94. Gelder und Packereien' aller Art. §
  95. Eintragung in die Karten. Recommandirte Briefe werden namentlich in die Karten eingetragen. Gleich den recommandirten Briefen werden in die Karten speciell eingetragen:
  96. die im § 36 unter
  97. erwähnten Briefe;
  98. vollzogen zurückgehende Ablieferungsscheine (Retour-Recepisse) über recommandirte Briefe;
  99. Rückscheine über eingelöste Postvorschuß-Sendungen;
  100. Rückmeldungen über Berichtigung der Ansätze in den Karten;
  101. Laufzettel über fehlende oder beschädigte Gegenstände, und
  102. Briefpackete, welche in andere aufgenommen werden. 8
  103. Bei Anfertigung eines Briefkarten-Schlusses werden die den jenseitigen Postverwals Anfertigung und Abnahme der Brief- tungen zuzurechnenden Porto- und Auslagen-Beträge mit blauer Tinte in großen Zahtarten-Schlüsse. len auf den Adressen der Briefe notirt, wozu auch Stempel in Anwendung kommen können. Die Postanstalt, welche von einer anderen Vereins-Postanstalt einen BriefkartenSchluß empfängt, hat die in der Karte vermerkten Portobetrage und sonstigen Eintragungen zu prüfen, und etwa bemerkte Unrichtigkeiten dergestalt in den Karten abzuändern, daß das Abgeänderte ersichtlich bleibt. Der Grund der geschehenen Abänderung ist in der Karte kurz zu erörtern, auch ist von der vorgenommenen Berichtigung der absendenden Postanstalt ungesäumt Kenntniß zu geben. Diese Rückmeldungen sind, mit dem Anerkenntnisse der Postanstalt, an welche sie gerichtet sind, versehen, an die Post- 63 anstatt, welche dieselben erlassen hat, unter Recommandation zum Belege für die betreffende Karte zurückzusenden. §
  104. Bei Expedition der Fahrpost-Sendungen wird jedes Stück nach der Nummersolge Behandlung und Uebernahme der Fahrin die Frachikarte einzeln eingetragen. Begleitpapiere werden in der Regel unter der Nummer desselben Stückes vorgemerkt, post-Sendungen. zu welchem sie gehören. . Wo der Umfang des Verkehres solches erfordert, werden die Briefe mit declarirtem Werthe, Briefe, worauf baare Einzahlungen stattgefunden haben, und Begleitbriefe, zu welchen Poststucke mit declarirtem Werthe gehören, in eine besondere Abtheilung der Karte (Geldkarte) eingetragen.
  105. Die Ueberlieferung der Fahrpost-Stücke erfolgt zwischen den Vereins-Postanstalten, je nach den Verkehrsverhältnissen, entweder a) in bloßgehenden Kartenschlüssen, oder b) in geschlossenen Beuteln, oder c) in geschlossenen Körben, Kisten oder Felleisen.
  106. Bei der Spedition in geschlossenen Beuteln werden in letztere aufgenommen: a) alle Briefe und Packete mit baarem Gelde oder Papieren von Geldeswerth, so weit sie sich nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Umfange dazu eignen: b) alle Sendungen von geringem Umfange mit oder ohne declarirtem Werthe bis zu dem Gewichte von 16 Loth, soferne dieselben nicht nach den Zollvorschriften einzeln überliefert werden müssen; c) alle Begleitbriefe, Declarationen, Briefe mit Baareinzahlungen oder Nachnahmen u.s.w. Die übrigen zur. Spedition in Beuteln nicht geeigneten Sendungen eines Kartenschlusses werden in der Karte, soferne diese nicht eine besondere Rubrik für Wagenstücke schon enthält, mit W ("Wagenstück") bezeichnet.
  107. Befindet sich in einem Kartenschlusse nur Ein Geldbrief, so wird derselbe den sub Nr. 3, lit. c. angeführten Briefen beigefügt. Sind dagegen zwei oder mehrere Briefe mit declarirtem Werthe vorhanden, so w i r d aus denselben ein besonderes Geldbrief-Packet formirt, und dieses dergestalt verschnürt und versiegelt, daß der Inhalt des Packetes dadurch nicht leidet, gleichwohl aber so gesichert ist, daß demselben ohne Verletzung der Verpackung oder Versiegelung nicht beigekommen werden kann. Ist eine besondere Geldkarte angefertigt, so werden außer den Geldbriefen ach alleu übrigen in der Geldkarte eingetragenen Begleitbriefe u . s . w . , in das Geldbrief-Packet, der Reihenfolge nach, mit aufgenommen. Das Geldbrief-Packet wird mit der Bezeichnung: «Geldbrief-Packet» versehen, bis auf die einzelnen Loththeile genau gewogen, und das ermittelte Gewicht mit der Stückzahl, der, im Packete enthaltenen Briefe sowohl auf dem Packete selbst oben links, als auch am Schlusse der Karte vorgemerkt. 64 Bei der Abfertigung wird das Geldbrief-Packet mit den übrigen, im Beutel zu versendenden Fahrpost-Stücken, sowie mit den, in ein eigenes Bund, ohne weitere Gewichtserhebung vereinigten übrigen Briefen und den Deklarationen, soferne nicht die offene Versendung der letzteren durch die Zollbehandlung bedingt ist, in den FahrpostBeutel verpackt, dieser am Kröpfe fest verschnürt, mindestens auf den beiden Enden der Schnur mit einem deutlichen Abdrucke des Dienstsiegels verschloffen und sodann gewogen. Das ermittelte Gewicht wird gleich jenem des Geldbrief-Packetes mit der Stückzahl der im Beutel enthaltenen Sendungen am Schlüsse der Karte vermerkt, und diese den Courspapieren offen beigelegt. Es bleibt übrigens die Anwendung besonderer Frachtzettel, da, wo sie eingeführt sind, unbenommen.
  108. Die in Verwendung kommenden Beutel müssen von starkem Leinen oder Zwillich, ohne Naht, oder von Leder sein, und die Bezeichnung: «Fahrpost» mit dem Namen des Absendungs- und Bestimmungsortes auf sich tragen.
  109. Bei Uebernahme der Beutel am Bestimmungsorte wird vor Allem die Beschaffenheit des Beutels und dessen Verschluß untersucht, das Gewicht durch sorgfältiges Nachwiegen controlirt und der Beutel selbst in der Art geöffnet, daß lediglich die Schnur in der Nähe des Knotens durchschnitten, Knoten und Siegel selbst aber unverletzt erhalten wird. Dasselbe wird bei Behandlung der Geldbrief-Packete beobachtet. Alle beim Auspacken eines Beutels oder Geldbrief-Packetes abgenommenen Bindfäden, Papierumschläge und Siegel-Abdrucke werden bis auf den kleinsten Theil sorgfältig zusammengehalten, und erst dann, wenn die Revision des Inhaltes ohne Anstand vollzogen ist, bei Seite geschafft.
  110. Ist bei der Uebernahme der Beutel oder das Geldbrief-Packet an seinem Verschlüsse oder sonst beschädiget, oder ergibt sich bei Controle des Gewichtes eine Differenz mit den bezüglichen Vormerkungen in her Karte, so darf die Oeffnung und Revision des Beutels oder des Geldbrief-Packetes, soweit dies ausführbar ist, nur unter Beiziehung des Conducteurs oder sonstigen Postbegleiters, welcher den Beutel überlieferte, sonst aber nur in Gegenwart von wo möglich mehreren., die Stelle desselben vertretenden unbetheiligten Zeugen und zwar erst dann vorgenommen werden, wenn sich diese von der stattgefundenen Beschädigung oder der bestehenden Gewichtsdifferenz überzeugt haben. Wird ein Abgang an dem Inhalte erst bei der Revision entdeckt, so wird die letztere sofort, sistirt, unter Beiziehung des Conducteurs oder der Zeugen der gesammte Inhalt des Beutels sammt allen damit angekommenen Umschlagebügen, Bindfäden u. u. wieder in den Beutel verpackt, durch nochmaliges Nachwiegen die Uebereinstimmung des wirklichen und des angegebenen Gewichtes, sowie die gute Beschaffenheit des Beutels und des Verschlusses, constatirt und erst dann in der Revision weiter vorgeschritten. I n diesem, wie in jedem anderen Falle, wo der Inhalt des Beutels nicht richtig befunden wird, wird von dem übernehmenden Beamten under Beiziehung des Conducteurs oder der Zeugen a) nicht blos die Gewichtsangabe jedes einzelnen Beutelstückes durch Nachwiegen ge- 65 nau geprüft, sondern auch das Gewicht des leeren Beutels und sämmtlicher darin eingetroffenen Emballage sorgfältig ermittelt; b) das Ergebniß mit Angabe der einzelnen, allenfalls ermittelten Differenzen, der Signatur des Beutels und der einzelnen Bestandtheile der Emballage genau verzeichnet; c) über den ganzen Thatbestand sofort ein Protokoll aufgenommen und dieses mit obiger Verzeichnung und allen im Beutel vorgefundenen Einschlagbogen, Bindfaden und der zum Verschlüsse des Beutels verwendeten Schnur mit Siegel nebst dem Beutel an die vorgesetzte Behörde eingesendet; d) der absendenden Postanstalt aber umgehend von dem ermittelten Abgange zu weil terer Nachforschung Kenntniß gegeben. Gleiches Verfahren ist, soweit thunlich, bezüglich der bei einer Postanstalt lediglich zur Weiterspedition eingehenden Fahrpost-Beutel zu beobachten, welche bei ihrer Uedernahme eine Beschädigung erkennen lassen. Gestatten die Umstände eine derartige Behandlung durchgehender Fahrpost-Beutel nicht, so ist der Thatbestand der Verletzung oder der Gewichtsdifferenz festzustellen, der Beutel uneröffnet in einen anderen Beutel verpackt und sorgfältig versiegelt, mit dem Protokolle weiter zu senden und die nöthige Rückmeldung zu machen. Bei der Spedition in geschlossenen Körben, Kisten oder Felleisen finden auf diese die gleichen Bestimmungen, wie für Fahrpost-Beutel, Anwendung.
  111. Gehen bloßgehende Wagenstücke beschädiget ein, oder wird an solchen eine Gewichtsdifferenz bemerkt, so ist der Thatbestand in Gegenwart des Begleiters oder von Zeugen festzustellen, darüber ein Protokoll aufzunehmen und die nöthige Rückmeldung zu erlassen. §
  112. Wird bei der Uebernahme der Postladung von der übernehmenden Postanstalt keine Haftung bei Ueder PostAusstellung gemacht, so gilt dieses bis zur Führung des vollständigen Gegenbeweises als bernahme ladungen. Quittung über den richtigen Empfang der Ladung. I n Fällen, wo bei der Uebernahme das Gewicht nicht hat festgestellt werden können, z. B . bei Eisenbahn-Transporten, bleibt die übergebende Postanstalt, bei unverletzter äußerer Beschaffenheit der Sendungen, für die Richtigkeit des Gewichtes so lange verantwortlich, bis die Nachwiegung hat erfolgen können. Gewichtsdifferenzen, welche sich bei solcher späteren Nachwiegung ergeben, müssen, unter Beobachtung der im § 39 enthaltenen bezüglichen Vorschriften festgestellt werden, wodurch jedoch die Führung des Gegenbeweises, daß die Sendung mit richtigem Gewichte ausgeliefert worden, nicht ausgeschlossen ist. §
  113. Mangelhaft verpackte Sendungen sollen bei der Ueberlieferung nicht zurückgewiesen Verfahren bei Uebertreferung mangelwerden. haft verpackter Sen- Glaubt die übernehmende Postanstalt, daß die fehlerhafte Verpackung bei der Weiter-dungen. beförderung die Beschädigung oder das theilweise oder gänzliche Verderben der Sendung 66 herbeiführen oder eine nachtheilige Einwirkung auf andere Sendungen zur Folge haben mochte, so muß unter Feststellung des Thatbestandes eine neue Verpackung der Sendung stattfinden, wobei, soweit als thunlich, die ursprüngliche Verpackung unter der neuen beizubehalten ist. Der festgestellte Mangel, sowie die Beseitigung desselben, ist der zuspedirenden Postanstalt mit nächster Post zurück zu melden. Die Kosten für die neue Verpackung werden durch (kostenfreie) Anrechnung von dem Adressaten; und soferne dieser die Zahlung verweigert, von dem durch ihn namhaft zu machenden Absender eingezogen. §
  114. Speditionswege Dem Aufgeber einer Fahrpost-Sendung soll in besonderen Fällen, wenn durch die für Fahrpost-Se- Versendung auf einem anderen als dem gewöhnlichen Wege ein Vortheil erreicht werden dungen. kann, freistehen, den Speditionsweg selbst zu bestimmen. 8
  115. Wenn das Weiterfranco bei Fahrpost-Cendungen zu niedrig erhoben und berechnet ist, Einziehung des fehlenden Weilerfranco. so wird der fehlende Betrag als Porto zugeschlagen und vom Adressaten erhoben. Verweigert der Letztere die Zahlung, so ist ihm die Sendung ohne Portozahlung auszufolgen, soferne er den Absender namhaft macht und das Couvert oder die BegleilAdresse, oder eine Copie davon, zurückzunehmen gestattet. Auf Grund des Couverts u . s . w . wird alsdann der fehlende Portobetrag der Aufgabe, Postanstalt zurückgerechnet. Für denselben hat niemals eine den Transit leistende Vereins, Postanstalt zu haften. §
  116. Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren Zustellung Zurücknahme aufgegebener Postsen- an den Adressaten zurückgenommen werden. dungen. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsorte, ausnahmsweise auch, in soferne dadurch keine Störung des Erpeditionsdienstes herbeigeführt wird, an einem unterwegs gelegenen Umspeditionsorte. I n welcher Weise sich Derjenige, welcher eine Sendung zurückfordert, bei der absendenden Postanstalt über seine Berechtigung dazu und über seine Persönlichkeit auszuweisen hat, bestimmen die für jeden Postbezirk dieserhalb bestehenden Vorschriften. Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat Derjenige, welcher dieselbe zurückfordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich so genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der reclamirte zu erkennen ist. Die gedachte Postanstalt fertiget das Reclamationsschreiben aus, welchem die Postanstalten des betreffenden Courses Folge zu leisten haben. Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf eine dießfallsige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn nicht die Postan- 67 stall des Aufgabeortes amtlich bescheinigt hat, daß der Absender sich als zur Zurückforderung berechtiget bei derselben legitimirt habe; daß dieß geschehen, muß in der Depesche bemerkt sein. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird das baar erlegte Francs, nicht aber das durch Marken entrichtete Franco zurückgegeben. Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto, wie für eine gewöhnliche Retour-Sendung zu entrichten, und zwar bei Fahrpost-Sendungen bis zu und von dem Orte, von dem der Gegenstand zurückgesandt wird. Wien, am
  117. September
  118. Luxemburg. — Druck von V . Bück.

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