13 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Erster Theil. PREMIERE PARTIE. Acte der Gesetzgebung N° 4. und der allgemeinen Verwaltung. Dinstag, 10. Februar 1857. ACTES LEGISLATIFS ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. MARDI, 10 février 1857. König-Großherzogl. Beschluß vom 10. Januar Arrête royal grand-ducal du 10 janvier 1857, 1857, den am 26. Januar 1858 zwischen concernant le traité conclu le 26 janvier 1856 den Staaten des Zollvereines und der freien entre les Etats du Zollverein et la ville libre Hansestadt Bremen abgeschlossenen Vertrag de Brème. betreffend. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.. Haben; Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc., etc., etc., Nach Einsicht des Vertrages vom 8. Februar 1842 Art. 2, des Schlußprotokolls zum Vertrag vom 26 — 31 Dezember 1853, und des Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 1854; Vu l'art. 2 du traité du 8 février 1842, le § 8 du protocole final du traité du 26—31 décembre 1858, et l'art. 2 de la loi du 23 janvier 1854; Auf den Bericht Unsers General-Administrators der Finanzen; Sur le rapport de Notre Administrateur-général des finances; Beschlossen und beschließen: Art. 1. Der unterm 26. Januar 1856 zwischen den Staaten des Zollvereines und der freien Hansestadt Bremen abgeschlossene Vertrag soll nebst den vier demselben beigefügten Uebereinkünsten durch das Memorial bekannt gemacht werden. I. Avons arrêté et arrêtons: Art. 1er. Le traité conclu le 26 janvier 1856 entre les Etats du Zollverein et la ville libre de Brème sera publié par le Mémorial avec les quatre conventions y annexées. 4 14 Art. 2. Art. 2. Unser General-Administrator der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Notre Administrateur-général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté. Walferdingen, den 10. Januar 1857. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Walferdange, le 10 janvier 1857. Pour le Roi Grand-Duc, Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, Prinz der Niederlande. Der Gen.-Adm. der Durch den Prinzen, L'Admin.-général des Finanzen, Der Sekretär, finances, L.J.E. Servais. G. d'Olimart. L.J.E. SERVAIS. PRINCE DES PAYS-BAS. Par le Prince, Le Secrétaire, G. D'OLIMART. 15 Vertrag zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse. Vom 26. Januar 1856. Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Hannover und Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, für Sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des, Kraft der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, 12. Mai und 10. Dezember 1835, 2. Januar 1836, 8. Mai, 19. October und 13. November 1 8 4 1 , endlich vom 4. April 1853 bestehenden Z o l l - und Handelsvereines, nämlich: der Kronen B a y e r n , Sachsen und Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen Zoll- und Handelsverein bildenden Staaten — namentlich des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-CoburgGotha, und der Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt und. Schwarzburg-Sondershausen, so wie der Fürstlich Rreußischen Länder älterer und jüngerer Linie — des Herzogthums Braunschweig, des Großherzogthums Oldenburg, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt, ferner in Vertretung des Großherzogthums Luxemburg, der Großherzoglich Mecklenburgischen Enklaven Rossow, Netzeband und Schönberg, des Großherzoglich Oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld, der Herzogthümer Anhalt-Dessau-Köthen und Anhalt-Bernburg, der Fürstentümer Waldeck und Pyrmont, der Fürstenthümer Lippe und Schaumburg-Lippe, der Landgräflich Hessischen Gebietsteile, des Oberamts Meisenheim und des Amts Homburg, einerseits, und der Senat der freien Hansestadt Bremen andererseits, von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Handelsbeziehungen zwischen Ihren Staaten im gemeinsamen Interesse möglichst zu fördern, haben zu diesem Zwecke Verhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten bestellt: Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold Henning; Seine Majestät der König von Hannover: Allerhöchst Ihren Schatzrath Dr. Carl Friedrich Lang; 16 S e i n e K ö n i g l i c h e H o h e i t der K u r f ü r s t v o n H e s s e n : Höchst Ihren Ober-Finanzrath W i l h e l m der S e n a t der f r e i e n Hansestadt Cramer; Bremen: den Senator Arnold Duckwitz, den Senator Dr. Heinrich Wilhelm Smidt und den Senator Carl Friedrich Ludwig Hartlaub; von welchen Bevollmächtigten folgender Vertrag, unter dem Vorbehalt allseitiger Ratifikation, abgeschlossen worden ist: Artikel 1. Die Schiffe Preußens und jedes der übrigen Staaten des Zollvereins, welche in die Häfen der freien Hansestadt Bremen eingehen oder von dort ausgehen werden, und umgekehrt, die Bremischen Schiffe, welche in die Häfen des Königreichs Preußen oder eines anderen Staats des gedachten Vereins eingehen oder von dort ausgehen werden, sollen ohne Rücksicht auf ihren Abgangs- oder Bestimmungsort hinsichtlich aller das Schiff treffenden Abgaben, welcher Art oder Benennung dieselben seien, mögen sie im Namen oder zum Vortheile der Regierung oder zum Vortheile öffentlicher Beamten, Ortsverwaltungen oder Anstalten irgend einer Art erhoben werden, auf demselben Fuße behandelt werden, wie die Nationalschiffe. Artikel 2. Alle Erzeugnisse und andere Gegenstände des Handels, deren Einfuhr oder Ausfuhr nach oder aus den Staaten der hohen vertragenden Theile gesetzlich auf Nationalschiffen wird stattfinden können, sollen ohne Unterschied ihrer Herkunft und Bestimmung auch auf Schiffen des anderen Theils dorthin eingeführt oder von dort ausgeführt werden können. Artikel 3. Waaren jeder A r t , ohne Unterschied ihres Ursprungs oder Eigenthümers, die, von welchem Lande es sei, durch Schiffe des Zollvereins in die Häfen Bremens, oder durch Bremische Schiffe in diejenigen des Zollvereins eingeführt werden, desgleichen Waaren, die, für welche Bestimmung es sei, aus den Häfen des Zollvereins durch Bremische Schiffe, oder aus den Häfen Bremens durch Schiffe der Zollvereins-Staaten ausgeführt werden, sollen in den beiderseitigen Häfen keine andere oder höhere Abgaben entrichten, als wenn die Einfuhr oder Ausfuhr derselben Gegenstände durch Nationalschiffe stattfände. Die Prämien, Abgabenerstattungen oder andere Begünstigungen dieser A r t , welche in dem Gebiete des einen der hohen kontrahirenden Theile der Einfuhr oder Ausfuhr auf Nationalschiffen bewilligt werden, sollen in gleicher Weise bewilligt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr auf Schiffen des anderen Theiles erfolgt. Artikel 4. Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der E i n - , Aus- und DurchgangsAbgaben dürfen in keinem der kontrahirenden Staaten 17 1) Erzeugnisse des Gebietes des anderen kontrahirenden Theils ungünstiger als gleichartige Erzeugnisse irgend eines außerdeutschen Staates, 2) Waaren, welche aus dem Gebiete des anderen kontrahirenden Theils ein- oder durchgeführt werden, ungünstiger als beim unmittelbaren Eingange vom Auslands, 3) Ausfuhrgegenstände, beim Ausgange nach dem Gebiete des anderen kontrahirenden Theils ungünstiger als beim unmittelbaren Ausgange nach dem Auslande behandelt werden. Ausnahmen hiervon sind nur bei Zolleinigungen mit dritten Staaten und hinsichtlich solcher Begünstigungen zulässig, welche dritten Staaten durch schon bestehende Verträge zugestanden sind, oder welche den, unmittelbar über die Landgrenze eingehenden Erzeugnissen eines Nachbarlandes oder seiner Europäischen Zubehörungen mit Rücksicht auf ähnliche Gegenleistungen etwa zugestanden werden; ferner von der Verabredung zu 2 , in Bezug auf Wein, bei dessen Verzollung eine Eingangsabgaben-Ermäßigung auf den direkt aus den Erzeugungslanden herkommenden Wein beschränkt werden kann. Artikel 5. D a die hohen kontrahirenden Theile die Unterdrückung des Schleichhandels an den beiderseitigen Grenzen, sowie von der Weser und deren Nebenflüssen aus, nicht minder wie eine freundnachbarliche Mitwirkung hierbei als vorzügliches M i t t e l zur Beförderung des redlichen Verkehrs zwischen Ihren Gebieten anerkennen, so verpflichten dieselben S i c h , dem Schleichhandel zwischen Ihren Landen, und insbesondere da, wo die beiderseitigen Grenzen sich berühren, nach Möglichkeit entgegenzuwirken, jeden durch die Zoll- und Steuergesetze des Nachbarlandes verbotenen Verkehr nach letzterem zu verbieten, zu bestrafen und überhaupt möglichst zu verhindern, auch Sich gegenseitig zur Ausrottung eines solchen unerlaubten Verkehrs, wo derselbe sich zeigen sollte, behülflich zu sein. Zur Erreichung dieses Zwecks ist die in der Anlage I beigefügte Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels zwischen Ihnen errichtet worden. Artikel 6. Um dem Verkehr zwischen Bremen und dem Gebiete des Zollvereins diejenigen Erleichterungen zu gewähren, welche ohne Gefährdung des Zoll-Interesse zulässig erscheinen, ist man übereingekommen, daß in der Stadt Bremen für den Verkehr vermittelst der Eisenbahn und der Weser ein zollvereinsländisches Haupt-Zollamt mit besonders festzusetzenden Befugnissen zur Zoll-Abfertigung und Erhebung errichtet werde. Die dazu erforderlichen Lokalitäten und Anstalten werden von Seiten Bremens auf dessen Kosten gestellt. Die in der Anlage I I beigefügte Uebereinkunft enthält die näheren Bestimmungen hierüber. Artikel 7. Zur Beförderung des Waarenabsatzes aus dem Zollvereine nach anderen, besonders überseeischen Ländern, soll in beiderseitigem Interesse in der Stadt Bremen eine Zollvereins-Niederlage unter Aufsicht und Kontrole des im vorstehenden Artikel erwähnten Haupt-Zollamts er- 118
- c)D i e Anzahl der Zöglinge, welche die Curse besucht haben;
- c)l'indication du nombre des élèves qui ont fréquenté les divers c o u r s ;
- d)D a s Verzeichnis der Zöglinge, welche Preise und Accessite erhalten;
- e)Das Ergebniß der Versuche und Experimente, die im Laufe des Jahres gemacht worden sind.
- d)le tableau des élèves q u i reçoivent des prix et des accessits;
- e)le résultat des essais tentés et des expériences faites dans le courant de l'année. Das Programm wird dem General-Administrator, welchem die Ackerbau-Angelegenheiten zugewiesen sind, zur Genehmigung vorgelegt und nach erfolgter Genehmigung gedruckt und bekannt gemacht. Art. 14. Alle Curse der Ackerbauschule werden in deuts c h e r oder in französischer Sprache gegeben, je N a c h d e m dies im Programm bestimmt ist. Art. 15. Le programme ainsi préparé est soumis à l'approbation del'Adminstraeu— général chargé des affaires agricoles; après cette approbation il est imprimé et publié. Art. 14. Tous les cours de l'école agricole sont donnés en langue française ou allemande conformément à ce qui est arrêté au programme. A r t . 15. L'enseignement théorique peut être suspendu penDer theoretische Unterricht kann zur Zeit wo dant l'époque des grands travaux de la ferme, tels große Arbeiten in der Musterwirthschaft eintreque la fenaison, la moisson etc., dans l'intérêt de ten, z.B. Heu- und Fruchternte, im Interesse des praktischen Unterrichtes unterbrochen werden. l'instruction pratique. Lorsque les exigences de l'enWenn es das Bedürfniß des praktischen Unter- seignement pratique le demandent, le directeur peut richtes erfordert, kann der Direktor diejenigen Ab- ordonner telle dérogation au programme qu'il juge änderungen des Programms vornehmen, die er für utile, à charge d'en i n f o r m e r l'Administrateur-génénützlich hält, vorbehaltlich der Anzeige hiervon ral chargé des affaires agricoles. b e i dem genannten General-Administrator. Diese Abänderungen können ohne Genehmigung Cette dérogation ne peut jamais excéder à la fois des genannten General-Administrators niemals la durée de quatre jours consécutifs, sans l'appromehr als vier Tage hintereinander umfassen. bation del'Adminstraeu— général chargé des affaires agricoles. Art. 16. Art. 16. In Gemäßheit des Art. 5 des König.-Großh. Conformément aux dispositions de l'art. 5 de l'arBeschlusses vom 19ten September 1856 können rêté royal grand-ducal d u 19 septembre 1856, deux z w e i Zöglinge abwechselnd mit der Beaufsichélèves peuvent être chargés à tour de rôle de la surt i g u n g des allgemeinen Dienstes der Bewirthschaftung, der eine im Inneren, der andere veillance du service général de l'exploitation, l'un außerhalb, beauftragt werden. Sie führen den à l'intérieur et l'autre à l'extérieur. Ils portent le Namen: Dienstchefs; und es richtet sich die nom de chefs de service. Cet emploi est dévolu suiÜbertragung dieses Amtes nach dem Grade der 119 Geschicklichkeit, der Thätigkeit und des Eifers der Zöglinge. vant le degré d'aptitude, l'activité et le zèle des élèves. Bei dem Wechsel übernimmt der Nachfolger auf Rechnung und unter seiner Verantwortlichkeit alle Gegenstände dieses Dienstes von seinem Vorgänger. En commençant un service, le remplaçant reçoit en compte du remplacé et prend sous sa responsabilité tous les objets de ce service. Für die Geräthschaften, Instrumente u. s. w. sind die Zöglinge verantwortlich, denen sie vom Director oder vom Culturchef übergeben sind. Les outils et instruments etc. sont sous la responsabilité des élèves à qui ils sont remis par le directeur ou le chef de culture. Art. 17. Art. 17. Jeden Abend stellen sich die Dienstchefs dem Director zur Ordre vor. Chaque soir les chefs de service se rendent à l'ordre devant le directeur. Die Ordre besteht darin, daß L'ordre consiste: 1. über die den Ackerbau betreffenden Arbeiten und Thatsachen des Tages Rechenschaft gegeben wird; 1° à rendre compte des travaux et faits agricoles de la journée; 2. diese Arbeiten, der Ertrag und der Verzehr des Viehes, nach der Angabe des Culturchefs oder eines andern Beamten der Anstalt in Neben - Register der allgemeinen Comptabilität eingeschrieben, und 2° à inscrire sur l'indication du chef de culture ou d'un autre employé de l'établissement, ces travaux, la production et la consommation du bétail, sur des livres auxiliaires de la comptabilité générale. 3. die Arbeiten und Geschäfte des folgenden Tages angezeigt werden. 3° à indiquer les travaux et les opérations du lendemain. Art. 18. Art. 18. Jeden Morgen wird die Tagesordnung, in welcher die Studien und die Arbeiten des Tages vertheilt werden, angeschlagen. Die Dauer der Studien und der Arbeit wird in dem allgemeinen Tableau über die Zeiteinrichtung angegeben. Chaque matin, l'ordre du jour indiquant la distribution des études et des travaux de la journée est affiché. § 3. Pensionat. Art. 19. Mit der Ackerbauschule ist ein Pensionat verbunden, welches der Director hält, und über welches ein besonderes Reglement bestehen wird. La durée des heures d'études et de travail est i n diquée au tableau général de la distribution du temps. § 3. PENSIONNAT. Art. 19. Un pensionnat tenu par le directeur, sera attaché à l'école; il fera l'objet d'un règlement spécial. 120 § 4. Ferien und schulfreie Tage. Art. 20. Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im October. Art. 21. J e d e s Jahr haben die Zöglinge zwei Monate Ferien. Dieselben können in zwei oder mehrere Z e i t r ä u m e eingetheilt werden, und werden jedesm a l vom General-Administrator, welchem die Ackerbau-Angelegenheiten zugewiesen sind, auf den Vorschlag des Directors festgesetzt. Art. 22. D i e Classen sind geschlossen an jedem Sonntag und Donnerstag, an den gesetzlichen Feiertagen, am, Tage vor und nach Weihnachten (25. Dezember), Montag, Dinstag und Mittwoch der Fastnachtswoche, am Tage vor und nach Ostern, a m Montag, Dinstag und Mittwoch nach Pfingsten, und am Geburtstage des König-Großher- zogs. § 5. Disciplin. Strafen. Belohnungen. § 4. VACANCES ET CONGÉS. Art. 20. L'année scolaire commence le 1 e r l u n d i d'octobre. Art. 21. Chaque année il est accordé aux élèves deux mois de vacances. Ces vacances peuventêtre divisées en deux ou plusieurs périodes. Elles s o n t chaque fois fixées parl'Adminstraeu— général c h a r g é des affaires agricoles sur la proposition du d i r e c t e u r . A r t . 22. Les classes vaquent les dimanches, les jeudis et les jours légalement fériés, le j o u r q u i suit et celui qui précède Noël (25 décembre), le l u n d i , le mardi gras et le mercredi des cendres, le j o u r qui précède et celui qui suit Pâques, le l u n d i , m a r d i et mercredi de Pentecôte et le jour anniversaire du Roi Grand-Duc. § 5. DISCIPLINE. — PUNITIONS. — RÉCOMPENSES. Art. 23. A r t . 23. E i n besonderes Reglement über den Dienst u n d die innere Ordnung, vom Studienrath vorgeschlagen, wird von dem General-Administrator, welchem die Ackerbau-Angelegenheiten zugewiesen sind, festgestellt. Un règlement spécial de discipline et d'ordre intérieur proposé par Je conseil des études est arrêté par l'Administrateur-général c h a r g é des affaires agricoles. Ce règlement assure l'observation des devoirs religieux. Dieses Reglement gewährleistet die Erfüllung der religiösen Wichten. Auch kann dasselbe bestimmen, ob den Schül e r n eine Uniform vorgeschrieben werden soll. Art. 24. Ce règlement peut stipuler aussi, si un uniforme doit être prescrit aux élèves. Die Zöglinge müssen den Reglements und den Tagesbefehlen gehorchen. Les élèves doivent obéir aux règlements et aux ordres du jour. Art. 25. Art. 25. Die Strafen, welche den Zöglingen auferlegt werden können, sind Art. 24. Les punitions qui peuvent être infligées aux élèves sont: 121 1. Ausweisung eines Ruhestörers für die Dauer der Unterrichtsstunde, von Seiten des Lehrers, welcher die Stunde hält; 1° renvoi d'un élève turbulent pour la durée de la leçon, prononcé par la personne chargée de la leçon; 2. Privatwarnung und Privatverweis; 2° admonition et blâme en particulier; 3. Hausarrest; 3° la consigne; 4. öffentlicher Verweis vor allen Zöglingen; 4° blâme public devant tous les élèves; 5. Ausweisung aus der Anstalt für eine bestimmte Zeit oder für immer. 5° renvoi de l'école pour un temps déterminé ou pour toujours. Art. 2 6 . Art. 26. Die Strafen unter 2 , 3 und 4 des vorstehenden Artikels werden vom Director verhängt. Les punitions sub N° 2, 3 et 4 de l'article précédent sont infligées par le directeur. Die Ausweisung aus der Anstalt wird vom Studienrath ausgesprochen. Le renvoi de l'école est prononcé par le conseil des études. Handelt es sich von einer Ausweisung für weniger als einen M o n a t , so wird die Entscheidung mit ihren Beweggründen, dem GeneralAdministrator, welchem die Ackerbau-Angelegenheiten zugewiesen sind, mitgetheilt. Die Genehmigung desselben ist erforderlich, wenn es sich von einer Ausweisung für längere Zeit handelt S'il s'agit d'un renvoi pour moins d'un mois, la décision prise avec les motifs qui l'ont provoquée, est communiquée àl'Administrateur— général chargé des affaires agricoles. S'il s'agit d'un renvoi pour un temps plus long, l'approbation de cet Administrateur-général est requise. Die Eltern des bestraften Zöglings werden sofort von der verfügten Ausweisung und den Beweggründen derselben in Kenntniß gesetzt. Les parents de l'élève intéressé, sont immédiatement informés du renvoi prononcé, ainsi que des motifs qu'ils l'ont amené. Art. 2 7 . Art. 27. Am Ende jedes Vierteljahres überschickt der Director den Eltern oder Vormündern der Zöglinge einen Studienzettel, auf welchem kurz in Worten oder Zahlen das Betragen, der Fleiß und die Fortschritte der Zöglinge angegeben sind A la fin de chaque trimestre le directeur adresse aux parents ou tuteurs des élèves un bulletin d'études, exposant sommairement par des mots ou par des chiffres, la conduite, l'application et les progrès des élèves. Art. 2 8 . Art. 28. Es können jährlich den Zöglingen, welche sich am meisten in ihren Studien ausgezeichnet haben, Preise zuerkannt werden, den Bestimmungen gemäß, welche der General-Administrator, welchem die Ackerbau-Angelegenheiten zugewiesen sind, treffen wird. Des prix peuvent être décernés annuellement aux élèves, qui se sont le plus distingués dans leurs études, conformément à des dispositions à prendre par l'Administrateur—général chargé des affaires agricoles. II. 11 a. 120 § 4, Ferien und schulfreie Tage. § 4. VACANCES ET CONGÉS. Art. 20. Art. 20. Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im October. Art. 21. L'année scolaire commence le 1 er lundi d'octobre. Jedes Jahr haben die Zöglinge zwei Monate Ferien. Dieselben können in zwei oder mehrere Zeiträume eingetheilt werden, und werden jedesmal vom General-Administrator, welchem die Ackerbau-Angelegenheiten zugewiesen sind, auf den Vorschlag des Direktors festgesetzt. Chaque année il est accordé aux élèves deux mois de vacances. Ces vacances peuventêtre divisées en deux ou plusieurs périodes. Elles sont chaque fois fixées parl'Administrateur—généralchargé des affaires agricoles sur la proposition du directeur. Art. 22. Art. 22. Die Gassen sind geschlossen an jedem Sonntag und Donnerstag, an den gesetzlichen Feiertagen, am Tage vor und nach Weihnachten (25. Dezember), Montag, Dinstag und Mittwoch der Fastnachtswoche, am Tage vor und nach Ostern, am Montag, Dinstag und Mittwoch nach Pfingsten, und am Geburtstage des König-Großherzogs. § 5. D i s c i p l i n . S t r a f e n . B e l o h n u n g e n . Les classes vaquent les dimanches, les jeudis et les jours légalement fériés, le jour qui suit et celui qui précède Noël (25 décembre), le lundi, le mardi gras et le mercredi des cendres, le jour qui précède et celui qui suit Pâques, le lundi, mardi et mercredi de Pentecôte et le jour anniversaire du Roi Grand-Duc. Art. 21. § 5. DISCIPLINE. — PUNITIONS. — RÉCOMPENSES. Art. 23. Ein besonderes Reglement über den Dienst und die innere Ordnung, vom Studienrath vorgeschlagen, wird von dem General-Administrator, welchem die Ackerbau-Angelegenheiten zugewiesen sind, festgestellt. Dieses Reglement gewährleistet die Erfüllung der religiösen Pflichten. Auch kann dasselbe bestimmen, ob den Schülern eine Uniform vorgeschrieben werden soll. Art. 24. Un règlement spécial de discipline et d'ordre intérieur proposé par le conseil des études est arrêté par l'Administrateur—général chargé des affaires agricoles. Ce règlement assure l'observation des devoirs religieux. Ce règlement petit stipuler aussi, si un uniforme doit être prescrit aux élèves. Art. 24. Die Zöglinge müssen den Reglements und den Tagesbefehlen gehorchen. Les élèves doivent obéir aux règlements et aux ordres du jour. Art. 25. Art. 25. Les punitions qui peuvent être infligées aux élèves sont: Die Strafen, welche den Zöglingen auferlegt werden können, sind 121 1. Ausweisung eines Ruhestörers für die Dauer der Unterrichtsstunde, von Seiten des Lehrers, welcher die Stunde hält; 1° renvoi d'un élève turbulent pour la durée de la leçon , prononcé par la personne chargée de la leçon; 2. Privatwarnung und Privatverweis; 2° admonition et blâme en particulier; 3. Hausarrest; 3° la consigne; 4. öffentlicher Verweis vor allen Zöglingen; 4° blâme public devant tous les élèves; 5. Ausweisung aus der Anstalt für eine bestimmte Zeit oder für immer. 5° renvoi de l'école pour un temps déterminé ou pour toujours. Art. 26. Art. 26. Die Strafen unter 2 , 3 und 4 des vorstehenden Artikels werden vom Director verhängt. Les punitions sub N° 2, 3 et 4 de l'article précèdent sont infligées par le directeur. Die Ausweisung aus der Anstalt wird vom Studienrath ausgesprochen. Le renvoi de l'école est prononcé par le conseil des études. Handelt es sich von einer Ausweisung für weniger als einen Monat, so wird die Entscheidung mit ihren Beweggründen, dem GeneralAdministrator, welchem die Ackerbau-Angelegenheiten zugewiesen sind, mitgetheilt. Die Genehmigung desselben ist erforderlich, wenn es sich von einer Ausweisung für längere Zeit handelt S'il s'agit d'un renvoi pour moins d'un mois, la décision prise avec les motifs qui l'ont provoquée, est communiquée à l'Administrateur—général chargé des affaires agricoles. S'il s'agit d'un renvoi pour un temps plus long, l'approbation de cet administrateur-général est requise. Die Eltern des bestraften Zöglings werden sofort von der verfügten Ausweisung und den Beweggründen derselben in Kenntniß gesetzt. Les parents de l'élève intéressé, sont immédiatement informés du renvoi prononcé, ainsi que des motifs qu'ils l'ont amené. Art. 27. Art. 27. Am Ende jedes Vierteljahres überschickt der Director den Eltern oder Vormündern der Zöglinge einen Studienzettel, auf welchem kurz in Worten oder Zahlen das Betragen, der Fleiß und die Fortschritte der Zöglinge angegeben sind. A la fin de chaque trimestre le directeur adresse aux parents ou tuteurs des élèves un bulletin d'études, exposant sommairement par des mots ou par des chiffres, la conduite, l'application et les progrès des élèves. Art. 28. Art. 28. Es können jährlich den Zöglingen, welche sich am meisten in ihren Studien ausgezeichnet haben, Preise zuerkannt werden, den Bestimmungen gemäß, welche der General-Administrator, welchem die Ackerbau-Angelegenheiten zugewiesen sind, treffen wird. Des prix peuvent être décernés annuellement aux élèves, qui se sont le plus distingués dans leurs études, conformément à des dispositions à prendre par l'Administrateur—général chargé des affaires agricoles. II. 11 a. 24 I n beiden Füllen sind aber die angehaltenen Personen und Sachen frei zu geben, wenn nicht innerhalb vier und zwanzig Stunden nach der Anhaltung von den betreffenden Steuer- und Zoll-Beamten ein weiterer Arrest bei dem zuständigen Steuergericht beantragt worden ist. Artikel 10. Den Steuer- und Zoll-Beamten der kontrahirenden Staaten soll bei dieser in Art. 8 und 9 erwähnten Thätigkeit in dem Gebiete des anderen kontrahirenden Theiles derselbe Schutz gewährt werden, welcher den eigenen öffentlichen Beamten des Staates gebührt, auf dessen Gebiete sie die Thätigkeit ausüben. Artikel 11. Jeder der kontrahirenden Staaten verpflichtet sich, das E i n - , Aus- und Durchgangs-Zollsystem des anderen kontrahirenden Theiles unter den Schutz besonderer, zu solchem Zwecke zu erlassender Strafgesetze zu stellen, nach welchen die gegen die Steuer- und Zollgesetze des anderen Staates begangenen Kontraventionen bestraft werden sollen, wenn dieselben von den eigenen Staats-Angehörigen oder von Fremden, welche sich innerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Staates aufhalten, begangen werden. Wegen der Bestrafung von Uebertretungen bei dem Haupt-Zollamte zu Bremen oder bei den, in die nicht angeschlossenen Bremischen Gebietstheile etwa vorzuschiebenden Zollstellen verbleibt es bei den dieserhalb getroffenen besonderen Verabredungen. Artikel 12. Uebertretungen der E i n - , Aus- und Durchfuhrverbote des anderen Theils und Zoll- und Steuer-Defrauden— zu welchen alle Handlungen gerechnet werden, die nach den Gesetzen des Staates, gegen welche verstoßen w i r d , als solche anzusehen sind- werden von jedem der kontrahirenden Theile mit Konfiskation des Gegenstandes der Uebertretung oder Erlegung des vollen Werths und daneben mit der Geldstrafe belegt, weiche in dem Staate durch Strafgesetze angedroht ist, gegen dessen Gesetze die Uebertretung gerichtet war. Die defraudirten Abgaben sind für Rechnung des verletzten Staates einzuziehen. Artikel 13. Für solche Uebertretungen der E i n - , Aus- und Durchgangs-Abgabe-Gesetze des anderen Staates, durch welche ein E i n - , Aus- oder Durchfuhr-Verbot nicht verletzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind angemessene Ordnungsstrafen anzudrohen und zu verhängen. Artikel 14. Freiheits- oder Arbeitsstrafen, mit Ausnahme der für unvollstreckbare Geldstrafen eintretenden Haft oder Arbeit, sowie Ehrenstrafen und Entziehung der Gewerbsberechtigungen anzudrohen, ist keiner der kontrahirenden Theile auf Grund dieser Vereinbarung verpflichtet. Artikel 15. Die betreffenden Behörden und Gerichte der kontrahirenden Staaten sollen angewiesen werden, Behufs Feststellung des Thatbestandes begangener Kontraventionen und zur Ermittelung des 25 Kontravenienten in den beiden Behörden des anderen Staates anhängigen Kontraventionsangelegenheiten auf ergangene ordnungsmäßige Requisition Zeugenverhöre und Konfrontationen vorzunehmen und erbetene Nachrichten mitzutheilen. Die Sistirung der Steuer- und Zoll-Kontravenienten und der Zeugen vor dem Gerichte des anderen Staates wider den Willen der betheiligten Personen, findet nicht statt, insofern sie nicht Angehörige des anderen kontrahirenden Theils sind; ebensowenig eine Hülfsvollstreckung der wegen Steuer- und Zoll-Kontraventionen ergangenen Erkenntnisse durch die Gerichte des anderen Staates gegen dessen Bürger, Schutzgenossen und Angehörige, vorbehaltlich einer für einzelne Fälle unter den höheren Regierungsbehörden der betheiligten Staaten etwa zu treffenden besonderen Vereinbarung. Eine Hülfsvollstreckung ergangener Erkenntnisse gegen andere Personen, als die bezeichneten Bürger, Schutzgenossen und Staatsangehörigen wird gegenseitig zugestanden. Artikel 16. Das Verfahren wegen Uebertretung der Gesetze des anderen kontrahirenden Theils ist in jedem der kontrahirenden Staaten bei den Behörden und Gerichten nach den Vorschriften und in den Formen zu leiten, die bei Uebertretung der eigenen Gesetz zur Anwendung kommen. Den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des anderen Theils soll dabei dieselbe Beweiskraft beigemessen werden, welche den amtlichen Angaben der inländischen Behörden, Beamten und Angestellten für Fälle gleicher Art beigelegt ist. Artikel 17. Das Begnadigungs- oder Strafmilderungsrecht verbleibt demjenigen Staate, von dessen Behörden oder Gerichten die Strafe erkannt ist. Es ist jedoch der zuständigen Behörde des betheiligten Staates Gelegenheit zu geben, vor Ausübung dieses Rechtes sich darüber zu äußern. Artikel 18. Die wegen des Transports auf der Oberweser zu treffenden Sicherungsmaaßnabmen sind durch besondere Verabredung bestimmt. Für die Stromstrecke der Unterweser, d. h. von Bremen abwärts, haben die kontrahirenden Theile zur Sicherung ihrer Handels- und Zoll-Interessen gegen Beeinträchtigungen bei dem Waarentransporte, unter Vorbehalt und unbeschadet aller, aus der Weser-Schiffahrtsakte vom 10. September 1823, oder aus anderen Staatsverträgen Herzuleitenden Rechte, Ansprüche und Verpflichtungen, folgende Verabredungen getroffen: Artikel 19. Unter den kontrahirenden Staaten, insoweit sie betheitigt sind, soll ein thunlichst gleichmäßiges Verfahren über die Patentirung der die Flußschiffahrt auf der Unterweser treibenden Schiffer, die, Musterung der Schiffsmannschaft, Abfassung der Musterrollen und die Bezeichnung aller für den Flußschiffahrts-Verkehr auf der Unterweser bestimmten Schiffe verabredet und beobachtet werden. Den diese Strecke befahrenden Flußschiffen soll bei angemessener Strafe und unter Umstanden bei Vermeidung der Einziehung des Schifferpatents und Verlustes der Befugniß, auf Flußschiffen der kontrahirenden Staaten ferner zu dienen, untersagt werden, Schleichhandel zur Benachtheiligung der kontrahirenden Staaten zu treiben, oder zu dulden, daß derselbe vermittelst ihrer Schiffe oder von ihrer Schiffsmannschaft getrieben werde Die Schiffseigenthümer sollen verpflichtet werden, für die von ihren Leuten verwirkten Geldstrafen zu haften. 26 Artikel 20. Die freie Hansestadt Bremen wird thunlichst dahin wirken, durch Anwendung von Dampfschleppschiffen die Fahrt der Leichterfahrzenge zu beschleunigen; zugleich verpflichten sich die kontrahirenden Staaten, für ihre die Unterweser (Art. 18) befahrenden Fluß- und Leichterschiffe folgende Kontrol-Anordnungen zu treffen. Artikel 2 1 . 1. Die Hannoverschen, Oldenburgischen und Bremischen Fluß- und Leichterschiffe sind, wenn sie mit Kaufmannswaaren (Stückgütern) befrachtet, von einem Ladeplatz nach einem andern, an der Unterweser zwischen Bremen und Bremerhaven, beide Plätze eingeschlossen, fahren und ihre Fahrt nicht auf diejenige Stromstrecke beschränken, an welcher beide Ufer zum Bremischen Gebiete gehören, mit amtlichem Verschlusse zu belegen. Derselbe ist so einzurichten, daß er dem Zwecke, soweit dieser nach der Bauart der Schiffe sich erreichen läßt, möglichst entspricht. Auf eine angemessene Bauart der Schiffe, welche eine genügende Verschlußanlegung zuläßt, soll thunlichst hingewirkt werden. Es soll nicht gestattet sein, daß die Schiffe außerhalb des verschlossenen Raumes Güter führen, mit Ausnahme solcher, die unverpackt und zugleich im Zollverein mit einer Eingangsabgabe nicht belegt sind, — sowie solcher, welche zur Selbstentzündung geneigt oder der Explosion fähig sind, oder deren Beiladung durch Mittheilung ihrer Eigenschaft den mitverladenen Waaren nachtheilig werden kann. Durch die zur Ausführung der Vertragsbestimmungen zu ernennenden gemeinschaftlichen Kommissarien ist das Weitere über die Art der Verschluß-Einrichtung zu vereinbaren. Die Anlegung und Abnahme des Verschlusses geschieht durch die Beamten desjenigen Staates, in dessen Ladeplätzen die betreffenden Leichterfahrzenge ein- oder ausladen. Dabei soll es den Beamte, desjenigen der kontrahirenden Theile, von dessen Beauftragten der Verschluß nicht angelegt worden ist, unbenommen sein, vor Abfahrt der Schiffe sich davon zu überzeugen, daß und wie die Verschlußanlegung geschehen ist. Sollte bei dieser Prüfung der Verschluß dem zu vereinbarenden Regulative nicht entsprechend befunden werden und über dessen Vervollständigung sofortige Verständigung nicht erfolgen, so ist der Abgang des Schiffes nicht aufzuhalten, vielmehr das Weitere der Verständigung der vorgesetzten Behörden zu überlassen. Auf Dampfschiffe, sowie auf Leichterschiffe mit Auswanderern und deren Effekten, findet der Verschluß keine Anwendung. Die im Eingange dieses Artikels gedachten Fluß- und Leichterschiffe (mit Ausnahme von Dampffchiffen), welche auf der Unterweser bis zur Rhede von Bremerhaven, letztere ausgeschlossen, an einer Stelle auf dem offenen Strome, woselbst nicht beide Ufer zum Bremischen Gebiete gehören, Kaufmannswaaren aus anderen Schiffen übernehmen oder an dieselben abliefern, sind der Verschlußanlegung ebenfalls unterworfen und müssen den Beamten, welche den Verschluß anzulegen oder abzunehmen haben, durch Aufhissung einer Flagge ein Zeichen geben. Wenn binnen einer halben Stunde nach Aufhissung einer Flagge kein Beamter erscheint, so ist den Schiffern gestattet, ohne Anlegung des Verschlusses abzufahren oder den angelegten Verschluß zum Zwecke der Ausladung selbst abzunehmen. Schiffe, welche durch S t u r m , Eisgang oder ähnliche Umstände verhindert sind, ohne dringende Gefahr die Ankunft eines Beamten zum 27. Zwecke der Anlegung des Verschlusses abzuwarten, sollen nicht verpflichtet sein, die Frist von einer halben Stunde inne zu halten. Artikel 22. 2. Ueber das Verhallen dieser Schiffe während der Fahrt auf der im Eingange des Art. 21 bezeichneten Strecke der Unterweser ist Folgendes anzuordnen:
- a)Jedes Schiff hat, sowie es den Hafen oder Ladeplatz verläßt, einen seine Staatsangehörigkeit bezeichnenden Wimpel aufzuziehen und während der ganzen Fahrt zu führen.
- b)Wenn es Güter geladen hat, damit von dem Ladungsplatze abgegangen ist und demnächst innerhalb einer Entfernung von 300 Fuß von dem Punkte des Ufers eines der kontrahirenden Staaten an gerechnet, bis zu welchem die gewöhnliche Fluch reicht, vor Anker geht oder anlegt, so hat es während der Nachtzeit, und zwar von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, eine brennende Laterne, mindestens in der Höhe von acht Fuß in der A r t auszuhängen, daß sie von allen Selten gesehen werden kann.
- c)Die Schiffer dürfen während der Fahrt nach ihrem Bestimmungsorte nur dann vor Anker gehen, wenn es eintretende Umstände und Verhältnisse erforderlich machen, und haben, sobald diese wegfallen, ihre Reise ungesäumt fortzusetzen. Ueber die Nothwendigkeit des Ankerwerfens oder eines etwaigen längeren Liegenbleibens haben sich dieselbe auf Erfordern bei ihrer Ankunft am Löschplatze genügend auszuweisen. Sie werden, wenn sie dieselbe nicht zu rechtfertigen vermögen, in eine angemessene Ordnungsstrafe genommen. Die Zoll- und Steuer-Behörden der kontrahirenden Staaten haben die Beobachtung dieser Vorschriften Seitens der Schiffer zu überwachen und die bemerkten Uebenretungen den zuständigen Behörden desjenigen Staates anzuzeigen, welchem das Schiff angehört, unter Angabe der Nummer des Schiffs. Artikel 23. 3. Den Schiffern sollen für die Fahrten auf der im Art. 22 bemerkten Strecke Stundenzettel ausgestellt werden, auf welchen die Zeit des Abganges und der Ankunft am Abgangs- und Ankunftsorte von den dazu angeordneten Behörden oder Personen zu bemerken ist. Bei dem Waarentransporte von einem auf dem Weserstrom umladenden Seeschiffe nach einem der gedachten Plätze ist der Stundenzettel von dem an Bord des Seeschiffes sich befindenden Bevollmächtigten des Waarenempfängers auszustellen, sowie umgekehrt bei dem Transporte von Waaren nach einem auf dem Strome einladenden Seeschiffe, dessen Kapitain, Steuermann oder dessen Stellvertreter die Zeit der Ankunft zu bemerken hat. Auf Dampfschiffe, sowie auf Frachtschiffe, welche durch Dampfschiffe geschleppt werden, finden die in diesem und dem vorhergehenden Artikel erwähnten Maaßregeln keine Anwendung. Artikel 24. 4. Sollten die Königlich Hannoversche und die Großherzoglich Oldenburgische Regierung verfügen, daß alle Schiffe, welche von einem Weserplatze nach einem unterhalb Bremen belegenen Hannoverschen oder Oldenburgischen O r t e : Zucker, Kaffee, Thee, Reis, S y r u p , Taback oder andere Kolonialwaaren, sowie W e i n , Branntwein und Spirituosen jeder A r t , Wollen-, Baumwollen- oder Seidenwaaren 28 bringen, mit einem Verzeichnisse der geladenen Waaren, unter Angabe der Namen und Wohnorte der Absender und Empfänger, wie des Zollamts, über welches die Einführung dieser Waaren in das Zollvereinsgebiet geschehen soll, versehen sein müssen, so wird die freie Hansestadt Bremen anordnen, daß bei ihren Ausgangszollämtern zu Bremen, Vegesack und Bremerhaven jenes Verzeichniß mit den eingelieferten Ausfuhrscheinen und Frachtbriefen der Absender verglichen, und, nachdem solche übereinstimmend befunden, mit dem Stempel des betreffenden Bremischen Zollamts verschen, den Schiftern mitgegeben werde. Ein von dem letzteren einzulieferndes Duplicat solches Verzeichnisses , wird von den betreffenden Bremischen Zollämtern drei Monate lang aufbewahrt, um unter eintretenden Umständen auf Begehren dem betreffenden Hannoverschen und Oldenburgischen Zollamte mitgetheilt werden zu können. Eine etwaige nähere Feststellung der Ausführungsbestimmungen bleibt den Vollzugscommissarien vorbehalten. Der freien Hansestadt Bremen wird von der Königlich Hannoverschen und Großherzoglich Oldenburgischen Regierung gegenseitige Hülfsleistung zugesichert, falls dieselbe ähnliche Verfügungen früher oder später erlassen sollte Artikel 25. 5. Es soll unter Androhung angemessener Strafen untersagt werden, auf der Weser längs des Hannoverschen oder Oldenburgischen Ufers Schiffe auszulegen, um sie Behufs des Verkehrs mit den Zollvereinsstaaten als unverzollte Waarenniederlagen zu benutzen. Artikel 26. 6. Offene Boote, welche den kontrahirenden Staaten angeboren und auf der Unterweser bis zur Rhede von Bremerhaven, letztere sowie diejenige Stromstrecke, an welcher beide Ufer zum Bremischen Gebiete gehören, ausgeschlossen, ihre Fahrt unterbrechen, sind, bei entstehendem Verdachte beabsichtigter Einschwürzung, der Durchsicht der Beamten der Kontrolfahrzeuge unterworfen, und können von den letzteren, insofern sie zollpflichtige Waaren enthalten, zur Fortsetzung der Fahrt in bestimmter Richtung angehalten werden, falls sich die Beamten nicht überzeugen, daß zum Stilltiegen eine genügende Veranlassung vorhanden ist. Artikel 27. Die unter den vorstehenden Nummern 1 bis 6 getroffene Verabredungen beziehen sich auch auf die Lesum bis einschließlich Burg. Artikel 28. Wenn ein mit Gütern beladenes Fluß- oder Leichterschiff durch Frostwetter in seiner Fahrt gehindert wird, und am Hannoverschen oder Oldenburgischen Weser- oder Lesum-Ufer einfriert, so soll dies, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe, binnen acht und vierzig Stunden dem nächsten Zollamte oder Zollbeamten der Königlich Hannoverschen oder Großherzoglich Oldenburgischen Regierung angezeigt und die Ladung unter Vorlegung der Ladungopapiere angemeldet werden. Für Schiff und Ladung dürfen dadurch bei der Zollbehörde keine Kosten entstehen. Der Transport solcher Ladungen in das Gebiet der freien Hansestadt Bremen auf dem Eise 29 oder dem Landwege geschieht frei von Ein- oder Durchgangszöllen. Die gleiche Befreiung gilt für die Ladung der Schiffe, welche an der Seite des Bremischen Ufers einfrieren. Auf den Transport von Gütern und zollpflichtigen Gegenständen über das Eis der zugefrorenen Weser oder Lesum innerhalb der Grenzen des Königreichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg finden dieselben Bestimmungen Anwendung, welche für den Landtransport daselbst gelten würden. Artikel 29. Die kontrahirenden Theile versprechen gegenseitig die zur Ausführung des Vertrags erforderlichen Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen und Verfügungen thunlichst bald zu erlassen und sich dieselben gegenseitig mitzutheilen. So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856. Friedrich Leopold Henning. C a r l Friedrich Lang. (L.S.) (L.S.) Wilhelm Cramer. A r n o l d Duckwitz. (L.S.) (L.S.) Joh. Heinrich W i l h . S m i d t . C a r l Friedrich L. H a r t l a u b . (L.S.) (L.S.) I. 4b 30 III. Uebereinkunft zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Bremen andererseits, wegen desAnschlussesBremischer Gebietstheile an den Zollverein. Vom 26. Januar 1856. Artikel 1. Die freie Hansestadt Bremen tritt, unbeschadet Ihrer Hoheitsrechte, in Gemäßheit der im Hauptvertrage vom heutigen Tage getroffenen Verabredung mit 1) den Hollerländischen Außendeichsländereien an der rechten Seite des längs des Deichs fließenden Zuggrabens (Deichschlot) von Tenöver an, sowie an der rechten Seite der Wumme, wo diese an den Hollerdeich tritt, 2) dem am rechten Ufer der Wumme belegenen Theile des Gerichts Borgfeld, namentlich Warf, Butendieck, Timmerslohe, Borgfelder M o o r , Borgfelder Weide, sowie sämmtlichen Borgstider Wiesen, 3) der Wumme und Lesum oberhalb B u r g , soweit Bremen die Landeshoheit darüber zusteht, 4) den am linken Ufer der Ochum belegenen Bremischen Ortschaften und Feldmarken Kirchhuchting, Mittelshuchting, Brookhuchting, Varrelgraben und Grolland, einschließlich des Ochumflusses, dem Zollvereine bei. Die Zollgrenzen an den anzuschließenden Gebietstheilen sollen, den Bedürfnissen der Abgabenkontrole und des Verkehrs entsprechend, durch beiderseits zu ernennende Kommissarien festgestellt werden. Artikel 2. I n Folge dieses Beitritts wird der Senat der freien Hansestadt Bremen, mit Aufhebung der gegenwärtig in den gedachten Gebietstheilen über Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetzen und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Adgaben in Uebereinstimmung mit den im ZollVerein zur Anwendung kommenden desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife 31 und Verordnungen publiziren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Angehörigen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. Artikel 3. Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten gesetzlichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Gebietstheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung des Senats der freien Hansestadt Bremen. Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in dem Königreich Hannover, resp. dem Herzogthum Oldenburg allgemein getroffen werden. Artikel 4. M i t der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen dem Gebiete des Zollvereins und den in Rede stehenden Gebietstheilen auf, und es können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus letzteren frei und unbeschwert in die im Zollvereine befindlichen Staaten, und umgekehrt aus diesen in jene eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte
- a)der zu den Staatsmonopolen gehörenden Gegenstände (Salz und Spielkarten, imgleichen der Kalender, nach Maaßgabe der Artikel 5 und 6 ) ;
- b)der im Innern des Zollvereins mit einer Steuer belegten inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 7. Artikel 5. 1) I n Betreff des Salzes tritt die freie Hansestadt Bremen für die obigen Gebietstheile den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestehenden Verabredungen in folgender Art bei
- a)Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörenden Ländern in die Vereinsstaaten ist verboten, insoweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in deren Salzämtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht.
- b)Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln stattfinden, welche von selbigen für nothwendig erachtet werden.
- c)Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei.
- d)Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen.
- c)Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereins aus Staatsoder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden: 32
- f)Wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines anderen aus dem Auslande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Länder versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung der Emschwärzung verabredet werden. 2) Rücksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in den fraglichen Gebietstheilen und in benachbarten Landen des Zollvereins und der daraus für letztere hervorgehenden Gefahr der Salzeinschwärzung werden Maaßregeln vereinbart werden, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen. Artikel 6. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behält es in sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei den bestehenden Verbots- oder BeschränkungsGesetzen und Debitseinrichtungen sein Bewenden. Artikel 7. Die unter den Staaten des Zollvereins im Vertrage vom 4. April 1853 getroffenen Verabredungen in Betreff der inneren Steuern, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse, sei es für Rechnung des Staats oder für Rechnung von Kommunen oder Korporationen, gelegt sind, sowie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen, werden auch in den laut Artikel 1 an den Zollverein anzuschließenden Bremischen Gebietstheilen Anwendung erhalten. Demgemäß wird, in Rucksicht auf die Steuern, welche in den gedachten Gebietstheilen von inneren Erzeugnissen nach den in dem besonderen Vertrage zwischen Hannover, sowie Oldenburg und Bremen vom heutigen Tage deshalb getroffenen Verabredungen zur Erhebung kommen, zwischen Hannover resp. Oldenburg und den genannten Gebietstheilen gegenseitig von sämmtlichen inneren Erzeugnissen bei dem Uebergange in das andere Gebiet weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet, noch eine Uebergangsadgabe erhoben werden; dagegen werden, den übrigen Staaten des Zollvereins gegenüber, solche Gebietstheile hinsichtlich der zu gewährenden Rückvergütungen und der zu erhebenden Uebergangsabgaben in dasselbe Verhältniß wie Hannover und Oldenburg treten. Artikel 8. Die freie Hansestadt Bremen schließt sich für die mehrgedachten Gebietstheile den Verabredungen an, welche zwischen den Staaten des Zollvereins wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Rüben bereiteten Zuckers getroffen sind Wegen der Anwendung gleichmäßiger gesetzlicher und administrativer Anordnungen und etwaiger Abänderung solcher Anordnungen sollen für die Rübenzuckersteuer dieselben Verabredungen maaßgebend sein, welche die Artikel 2 und 3 für die Zölle enthalten. Artikel 9. Die freie Hansestadt Bremen tritt, bezüglich der in Frage stehenden Gebietstheile, denjenigen 33 Verabredungen bei, welche in den zwischen den Zollvereinsstaaten abgeschlossenen und dem Senate mitgetheilten Zollvereinigungs-Verträgen über folgende Gegenstände getroffen worden sind: 1) wegen Höhe und Erhebung der Chanssee-, Damm-, Brücken- und Fährgelder, der Thorsperr- und Pflastergelder, ohne Unterschied, ob alle diese Hebungen für Rechnung der landesherrlichen Kassen oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Gemeinde, stattfinden; 2) wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Gewerdsamkeit, insonderheit
- a)wegen der Befugniß der Angehörigen des einen Staates, in dem Gebiete eines anderen, zum Zollvereine gehörenden Staates Arbeit und Erwerb zu suchen,
- b)wegen der, von den Angehörigen des einen Vereinsstaates, welche in dem Gebiete eines andern Vereinstaates Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Abgaben,
- c)wegen der freien Zulassung von Fabrikanten und sonstigen Gewerbtreibenden, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen,
- d)wegen des Besuches der Messen und Märkte; 3) wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. 4) Die freie Hansestadt Bremen schließt sich auch den Verabredungen an, welche zwischen den zum Zollvereine gehörigen Regierungen wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß- und Gewichtssystems getroffen sind, insbesondere aber dem unterm 21 Oktober 1845 abgeschlossenen Münzkartel. 5) Endlich tritt die freie Hansestadt Bremen dem Zollkartel vom 11. M a i 1833 bei. Nicht minder werden die Regierungen der Zollvereinsstaaten dieses Kartet in ihren Landen auch im Verhältnisse zu den anzuschließenden Bremischen Gebietstheilen in Anwendung setzen. Artikel 10. Die den im Art. 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen entsprechende Einrichtung der Verwaltung in den dem Zollvereine anzuschließenden Bremischen Gebietstheilen und die Bestimmung, Errichtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienststellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Kommissarien angeordnet werden. Bremischer Seits wird die gedachte Verwaltung dem Verwaltungsbezirke des Ober-Zollkollegiums zu Hannover in der Art zugetheilt, daß die im Art. 1 unter Ziffer 1 bis 3 erwähnten Gebietstheile als der Königlich Hannoverschen Verwaltung, die zu 4 genannten Gebietstheile dagegen als der Großherzoglich Oldenburgischen Verwaltung angeschlossen betrachtet werden. Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet und der Zug der Binnenlinie soll öffentlich bekannt gemacht werden. 34 II. Uebereinkunft zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen anderseits, wegen Errichtung eines zollvereinsländischen Hauptzollamts und einer Niederlage für Zollvereinsgüter in der Stadt Bremen. Vom 26. Januar 1856 Artikel 1. Das in der Stadt Bremen vom Zollverein zu errichtende Haupt-Zollamt tritt nach den nachfolgenden Bestimmungen an die Stelle der Grenz-Zollämter, welche sonst an der Grenze gegen das Bremische Gebiet an der Eisenbahn und der oberen Weser anzulegen sein würden. Dasselbe ist für diese Verkehrs-Verbindungen als Grenz-Eingangs- und Ausgangs-Amt des Zollvereins in der Weise anzusehen, daß demselben nur 1) zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I . , sowie Ausagezetteln und zur Ausfertigung von Begleitscheinen I I . , ferner zur Ausfertigung und Erledigung von Deklarationsscheinen für den Verkehr mittelst Berührung des Auslandes, 2) zur Erhebung des Eingangszolles von Effekten, welche Passagiere der Eisenbahnen und Dampfschiffe mit sich führen, innerhalb der desfalls besonders verabredeten Grenzen, sowie von Gütern, welche mit keinem höheren Eingangszolle als 15 Sgr. für den Zentner belegt sind, 3) zur Erhebung des Durchgangszolles, 4) zur Ablassung zollfreier Gegenstände in den freien Verkehr, die Ermächtigung beiwohnt. Außerdem ist das gedachte Haupt-Zollamt zur Erhebung des Eingangs-Zolles von Gegenständen, die mittelst der Post versendet werden, bis zur Höbe von zehn Thalern für eine Sendung, sowie zur Erhebung des Ausgangszolles von den aus der Niederlage (Artikel 11) entnommenen, ausgangszollpflichtigen Gegenständen befugt. Für den Verkehr von und über Bremen nach dem Zollvereinsgebiete auf andern Wegen als auf der Eisenbahn oder weseraufwärts sollen die vorstehend unter Nr. 1. und 3. erwahnten 35 Abfertigungsbefugnisse dem Haupt-Zollamte unter den noch festzustellenden Vorkehrungen gegen Mißbrauch ebenfalls zustehen. Artikel 2. Dieses Haupt-Zollamt wird unter die Leitung und Aufsicht der Zoll-Direktivbehörde zu Hannover gestellt und hat nach den im Königreiche Hannover bestehenden Vorschriften zu verfahren. Die Zollerhebung geschieht für Rechnung der Königlich Hannoverschen Regierung, welche die erhobenen Beträge mit ihren übrigen Zolleinnahmen zur Theilung zu bringen hat. Artikel 3. Wer aus Bremen und dem Bremischen Gebiete Waaren und Effekten den betreffenden Zollstellen zur Abfertigung nach dem Zollvereine vorführt, oder wer Waaren und Effekten, ohne sie diesen Zollstellen zu der in diesen Fällen jedesmal erforderlichen Abfertigung vorzuführen, auf der Eisenbahn oder auf Schiffen, welche auf der Weser stromaufwärts nach dem Zollverein bestimmt sind, dahin die Fahrt beginnen läßt, soll so angesehen werden, als wenn er damit die Zollgrenze und die erste Zollstelle im Zollvereine überschreite, und daher insonderheit auch in Bezug auf die Abgabe der Zolldeklarationen über solche Waaren den zollgesetzlichen Bestimmungen desselben unterworfen sein. Der Senat der freien Hansestadt Bremen verpflichtet sich, dieses gesetzlich auszusprechen und zu diesem Ende die hier Anwendung findenden Bestimmungen des Zollgesetzes, der Zollordnung, des Vereins-Zolltarifs und des Zoll-Strafgesetzes, wie diese Gesetze für das Königreich Hannover erlassen worden, nebst den künftig dabei eintretenden Abänderungen zu publiziren. Artikel 4. Da sowohl die nach dem Zollvereine abgehenden Eisenbahnzüge auf dem Bahnhofe und auf der bis in den Zollverein gehenden Bahnstrecke, sowie die auf der oberen Weser abgehenden Schiffe und die in anderer Weise zur Versendung nach dem Zollvereine gelangenden Guter und Effekten unter genügende Zollaufsicht gestellt werden müssen, so sollen die zu dem Ende erforderlichen Anordnungen von der zum Vollzuge des gegenwärtigen Vertrages zu bestellenden gemeinschaftlichen Kommission getroffen werden. Hierher gehören insbesondere die Absperrung des nöthigen Raumes auf dem Eisen bahn Hofe, die Begleitung der Eisenbahnzüge und der nach dem Zollvereine weseraufwärts abgehenden Schiffe durch Aufsichtsbeamte, und die über die Beaufsichtigung der Eisenbahnstrecke und der oberen Weser bis zum Eintritte in das Zollvereinsgebiet nöthigen Anordnungen. Artikel. 5. Die Eisenbahnbeamten in Bremen sollen auf Wahrung des Zoll-Interesse und Beobachtung der deshalb ihnen ertheilt werdenden Vorschriften in Eid und Pflicht genommen werden. Eisenbahnbeamte, welche in dieser Beziehung sich einer Verletzung ihrer Pflichten schuldig machen, werden in Strafe genommen und unter Umständen aus den Dienst entfernt werden. Artikel 6. Auch die Steuerbeamten der freien Hansestadt Bremen werden angewiesen werden, soweit es ihre Dienstverrichtungen gestatten, das Zoll-Interesse des Zollvereins wahlzunehmen, sowie um- 36 gekehrt die Zollbeamten des Zollvereins das Bremische Steuer-Interesse in gleicher Weise zu befördern haben. Artikel 7. Die Waarenabfertigung nach dem Zollvereine unterliegt bei dem Haupt-Zollamte den allgemeinen Vorschriften der Zollordnung, doch soll bei der Versendung mittelst der Eisenbahn in der Negel der Wagenverschluß an die Stelle des Kolloverschlusses treten. Bei der Abfertigung auf Ansagezettel (Artikel 1, Nr. 1 ) kommen diejenigen Vorschriften zur Anwendung, über welche sich die Zollvereins-Regierungen für den Verkehr auf Eisenbahnen, welche die Zollgrenze überschreiten, verständigt haben oder künftig verständigen werden, unter Beobachtung der dieserhalb allgemein oder für das Haupt-Zollamt in Bremen etwa besonders vorgesehenen Bestimmungen. Artikel 8. Mittelst der Eisenbahn nach dem Zollvereine abgehende zollpflichtige Passagiereffekten müssen ohne Ausnahme bei der Aufgabe sofort verzollt werden. Artikel 9. Die im Artikel 4. gedachte Vollzugskommission wird nach Maaßgabe der Dertlichkeit das Abfertigungsverfahren ordnen, und insoweit bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem die Abfertigungen über weseraufwärts gehende Waaren beginnen müssen, alle für nöthig zu erachtenden baulichen Einrichtungen noch nicht getroffen sein sollten, durch interimistische Anordnungen Vorkehrung treffen. Insonderheit wird sodann auch jene Kommission das Verfahren näher bestimmen, welches hinsichtlich der aus dem Zollvereine durch das Gebiet der freien Hansestadt Bremen nach dem Zollvereine wieder eingehenden Güter stattfinden soll. Artikel 10. Die für die Abfertigungen des Haupt-Zollamts auf dem Eisenbahnhofe und an der Weser oberhalb und unterhalb der Stadt gegenwärtig oder künftig erforderlichen Lokale und Anstalten, worunter jedoch Dienstwohnungen für die Zollbeamten nicht begriffen sind, stellt die freie Hansestadt Bremen auf ihre Kosten, Das Erfordernis wird durch die im Artikel 4 gedachte VollzugsKommission oder künftig durch weitere Verständigung unter den kontrahirenden Theilen näher festgestellt werden. Artikel 11. Es wird in Bremen eine Zollvereins-Niederlage errichtet, in welcher Erzeugnisse des Zollvereins, sowie in demselben verzollte fremde Waaren Behufs Festhaltung der Identität und Begründung des Anspruchs auf zollfreie Wiedereinführung gelagert, behandelt, umgepackt, getheilt und solchergestalt in den Zollverein zollfrei wieder eingebracht werden können. Diese Niederlage soll als Theil des Zollvereinsgebiets angesehen und die Anwendung der zollgesetzlichen Vorschriften des Zollvereins auf das Einbringen von Waaren in dieselbe oder auf die Waarenausfuhr aus derselben in eben der Art gesetzlich ausgesprochen werden, wie dies im Artikel 3 verabredet ist. Artikel 12. Die Baulichkeiten für diese Niederlage stellt die freie Hansestadt Bremen auf ihre Kosten 37 zunächst in den vorhandenen Lokalen am Bahnhofe. Die Erweiterung und Vermehrung derselben am Bahnhofe und an der Unterweser bleibt dem Ermessen derselben überlassen. Die Verwaltung der Niederlage steht der vom Senate der freien Hansestadt Bremen dazu eingesetzten Behörde zu und wird auf deren Kosten und Rechnung geführt. Die Beaufsichtigung und Kontrole zur Sicherung des Zoll-Interesse wird dem zollvereinsländischen Haupt-Zollamte übertragen. Artikel 13. Die freie Hansestadt Bremen verzichtet darauf, von den in dieser Niederlage gelagerten, auf dem Zollvereine darin eingebrachten und in denselben zurückgehenden Waaren Bremische EingangsAusgangs- und Durchgangs-Rechte zu erheben; dieselben unterliegen jedoch einer Controlegebühr, von nicht über einem Groten für den Centner, so wie einer Lagergebühr, welche die in Bremen übliche nicht übersteigen, und einschließlich sämmtlicher Kosten für die Ein- und Ausbringung (wozu namentlich die Verwägungskosten gehören) höchstens monatlich: für trockene Waaren 1/26 Rthlr. für den Zentner 1/24 nasse betragen wird. Ein angebrochener Monat kann dabei für voll gerechnet werden. Artikel 14. Die Vorschriften, welche in Beziehung auf die Zollsicherheit für das Einbringen der Waaren in die Niederlage, für die Lagerung in derselben, sowie für die Abfertigung Behufs zollfreier Zurückführung nach dem Zollvereine erforderlich sind, werden von der im Artikel 4 erwähnten Vollzugskommission festgesetzt werden. So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856. Friedrich Leopold H e n n i n g . (L. S.) Carl F r i e d r i c h Läng. (L. W i l h e l m Cramer. (L. A r n o l d Duckwitz. S.) Joh. Heinrich W i l h . S m i d t . (L. I S.) S.) (L. S.) C a r l F r i e d r i c h L. H a r t l a u b . (L. S.) 4c 33 Artikel 11. Die Zutheilung der anzuschließenden Gebietstheile an den Verwaltungs-Bezirk des Ober-Zollkollegiums zu Hannover wird Bremischer Seits auch auf die Besetzung der in den fraglichen Gebietsteilen zu errichtenden Hebe- und Abfertigungsstellen, sowie der daselbst erforderlichen Aufsichtsbeamtenstellen erstreckt. Die in Folge dessen in den gedachten Gebietstheilen fungirenden Beamten werden für beide betheiligte Regierungen in Eid und Pflicht genommen. Artikel 12. I n Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namentlich auch in Absicht der Dienstdisziplin sollen die in den mehrerwähnten Gebietstheilen angestellten Zoll- und Steuerbeamten ausschließlich der Königlich Hauoverschen, resp. Großherzoglich Oldenburgischen Regierung untergeordnet sein. Artikel 13. Die Schilder vor den Lokalen der Hebe- und Abfertigungsstellen in den mehrerwähnten Gebietstheilen sollen das Bremische Hoheitszeichen, sowie die einfache Inschrift „Zollamt" erhalten, und gleich den Zolltafeln, Schlagbäumen u. mit den Bremischen Landesfarben versehen werden. Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls nur Bremische Hoheitszeichen führen. Artikel 14. Die Untersuchung und Bestrafung der in jenen Bremischen Gebietstheilen begangenen Zollvergehen erfolgt von den Bremischen Gerichten zwar nach Maaßgabe des daselbst zu publizirenden Zollstrafgesetzes, jedoch nach den ebendaselbst für das Verfahren jetzt schon bestehenden Normen und Kompetenz-Bestimmungen. Artikel 15. Die hiernach von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und konfiszirien Gegenstände fallen nach Abzug der Denunziantenantheile dem Bremischen Fiskus zu. Artikel 16. Die Ausübung des Begnadigungs- und Strafverwandlungsrechts über die wegen verschuldeter Zollvergehen (Art. 14) von Bremischen Gerichten verurtheilten Personen bleibt dem Senate der freien Hansestadt Bremen vorbehalten. Artikel 17. I n Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Hannover, resp. Oldenburg und den dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen in Beziehung auf die fraglichen Gebietsteile eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgabei, sowie der Rübenzuckersteuer und der Uebergangsabgaben von Wein, Most, Taback und Tabacksblättern stattfinden und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden. 39 Bei der Abrechnung unter den Zollvereinsstaaten werden die Antheile an den gemeinschaftlichen Abgaben für die dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheile nach demselben Verhältnisse gewährt, welches bei der Berechnung der Hannoverschen und Oldenburgischen Antheile vertragsmäßig zur Anwendung kommt. Artikel 18. Da die in Bremen derzeit bestehenden Abgaben wesentlich niedriger sind, als die Eingangszölle der im Zollvereine befindlichen Staaten, so verpflichtet sich der Senat der freien Hausestadt Bremen, vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen den fraglichen Bremischen Gebietstheilen und dem Gebiete des Zollvereins, diejenigen Maaßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Vereins durch die Einführung oder Anhäufung in Bremen geringer als im Zollverein belasteter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden. So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856. Friedrich Leopold H e n n i n g . C a r l F r i e d r i c h Lang. (L.S.) (L.S.) W i l h e l m Cramer. A r n o l d Duckwitz. (L.S.) (L.S.) J o h . Heinrich W i l h . S m i d t . C a r l F r i e d r i c h L. H a r t l a u b . (L.S.) (L.S.) 40 Uebereinkunft zwischen Hannover für Sich und in Vertretung Oldenburgs einerseits und Bremen andererseits, wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den, nach der Uebereinkunft I I I . dem Jollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen. Vom 26 Januar 1856. I m Zusammenhange mit der zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits heute abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Anschlusses Bremischer Gebietstheile an den Zollverein sind von den Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Hannover, zugleich in Vertretung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Oldenburg, und des Senats der freien Hansestadt Bremen noch die folgenden, zunächst nur auf Verhältnisse zwischen Hannover, Oldenburg und Bremen Bezug habenden Verabredungen unter dem Vorbehalte der Ratifikation getroffen worden. Artikel 1. Um gleichzeitig mit dem mittelst der betreffenden Uebereinkunft vom heutigen Tage erfolgten Anschlusse Bremischer Gebietstheile an den Zollverein auch mit denjenigen inneren Erzeugnissen, bei welchen eine Verschiedenheit der Besteuerung noch die gegenseitige Erhebung einer Uebergangsabgabe und die Anwendung besonderer Kontrolemaßregeln nothwendig machen würde, sowie mit dem Salze eine völlige Freiheit des Verkehrs zwischen den gedachten Bremischen Gebietscheilen und Hannover, resp. Oldenburg, sowie den zollvereinten Staaten, unter welchen eine Uebereinstimmung der Besteuerung der innern Erzeugnisse vereinbart ist, herzustellen, wird von Seiten der freien Hansestadt Bremen in den in Frage stehenden Gebietstheilen eine Gleichstellung der Besteuerung innerer Erzeugnisse mit den in Hannover, resp. Oldenburg bestehenden Besteuerungsgrundsätzen bewirkt werden. Artikel 2. Demgemäß wird der Senat der freien Hansestadt Bremen in den gedachten Gebietstheilen, was
- a)den Branntwein,
- b)das Vier und
- c)das Salz 41 betrifft, von dem Tage der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft an, die bisher daselbst bestandenen Verbrauchsabgaben von inländischem Branntwein und Vier aufhören, und in den sämmtlichen anzuschließenden Gebietstheilen eine Branntwein- und Salzsteuer, sowie eine Uebergangsabgabe von Branntwein, außerdem aber in den der Hannoverschen Zollverwaltung beizulegenden Gebietstheilen eine Biersteuer, nach Maaßgabe der desfallsigen Königlich Hannoverschen resp. Großherz. Oldenburgischen Strafgesetzgebung, sowohl den Steuersätzen als auch den Erhebungs- und Kontroleformen nach, eintreten lassen. Artikel 3. I n Betreff
- d)des Tabacks will der Senat der freien Hansestadt Bremen in dem Falle, daß in den fraglichen Gebietstheilen der Tabacksbau irgend einen erheblichen Umfang erreichen sollte, daselbst die im Königreich Hannover resp. Herzogthum Oldenburg dann bestehende Besteuerung des inländischen Tabacksbaues einführen. Artikel 4. Wegen der Besteuerung
- e)des inländischen Weins. übernimmt der Senat der freien Hansestadt Bremen die Verpflichtung, die eventuell in Hannover resp. Oldenburg zur Anwendung zu bringende Weinsteuer einzuführen für den F a l l , daß innerhalb der fraglichen Bremischen Gebietstheile Weinbau zur Kelterung von Most von P r i vaten betrieben werden sollte. Artikel 5. Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die den vorstehenden Verabredungen entsprechenden Gesetze und Verordnungen erlassen, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Angehörigen sich zu richten haben, zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. Artikel 6. Etwaige Abänderungen der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Gebietstheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung des Senats der freien Hansestadt Bremen. Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den zum Zollvereine gehörenden Theilen des Königreichs Hannover, resp. des Herzogthums Oldenburg allgemein getroffen werden. Artikel 7. Wegen alles desjenigen, was die Einrichtung der Verwaltung der fraglichen Steuern, ins, besondere die Errichtung der Steuerämter und Rezepturen, die Ernennung der Erhebungs- und Aufsichts-Beamten, deren dienstliche und sonstige Verhältnisse und die Leitung des Steuerdienstes betrifft, sollen eben dieselben Verabredungen maaßgebend sein, welche in der zwischen den Staaten des Zollvereins und Bremen am heutigen Tage abgeschlossenen Uebereinkunft, wegen Anschließung der in Rede stehenden Bremischen Gebietstheile an den Zollverein, hinsichtlich der Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben getroffen worden sind. 42 Artikel 8. I n Folge der vorstehenden Bestimmungen wird zwischen Hannover, resp. Oldenburg und Bremen in Beziehung auf die sämmtlichen anzuschließenden Bremischen Gebietstheile, eine Gemeinschaft der Einkünfte von der Branntwein- und Salzsteuer, so wie der Uebergangsabgabe von Branntwein stattfinden. I n Betreff der Biersteuer, welche im Herzogthum Oldenburg nicht erhoben wird, findet nur zwischen Hannover und Bremen hinsichtlich der unter Hannoversche Zollverwaltung zu stellenden Bremischen Gebietstheile eine Gemeinschaft statt. Der Ertrag der gemeinschaftlichen Einnahmen wird nach dem Verhältnisse der Bevölkerung vertheilt. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll so lange in Kraft bleiben, wie der unter dem heutigen Tage zwischen den Zollvereinsstaaten und Bremen abgeschlossene Vertrag wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse, und mit diesem Vertrage ohne weitere besondere Kündigung sein Ende erreichen. So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856. C a r l F r i e d r i c h Lang. A r n o l d Duckwitz. (L.S.) (L.S.) Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub. (L.S.) (L.S.) Vorstehender Vertrag nebst Anlagen I. bis IV. ist ratifizier und der Austausch der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. Unter Bezugnahme auf den Art. 18. des Vertrages wird hiermit eröffnet, daß der Anfang der Wirksamkeit des Vertrages und der demselben beigefügten Uebereinkünfte, auf den ersten Januar 1857 festgesetzt worden ist. Die Eröffnung der im Art. 7 des Vertrages erwähnten Zollvereinsniederlage zu Bremen bleibt für jetzt ausgesetzt und wird über den Zeitpunkt ihrer Eröffnung eine weitere Bekanntmachung erfolgen. Luxemburg, den 12. Januar 1857. Der General-Administrator der Finanzen, L . J . E . Servais. Luxemburg. — Druck von V. Bück.