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145 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. N°. 18. Dinstag, 20. Juli 1858. Mardi

145 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. N°.

  1. Dinstag,
  2. Juli
  3. Mardi, 20 juillet
  4. König-Großherzoglicher Beschluß vom
  5. J u n i 1838, die Reise- und Umzugskosten der Zollbeamten betreffend. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg u., u., u. Haben, Auf den Bericht Unseres General-Direktors der Justiz und der Finanzen; Nach Einsicht der diesem Berichte beigefügten gemeinschaftlichen Deliberation der Regierung; Nach Anhörung des Staatsrates; Beschlossen und beschließen: Art.
  6. Die Zollbeamten sollen für ihre Dienstreisen und bei Versetzungen künftig nach den nachstehenden Bestimmungen entschädigt werden: I. Diäten-, Reise- u n d Amzugskosten-Reglement für die Z o l l b e a m t e n . §.
  7. A. I m Allgemeinen. Die Beamten der Zollverwaltung, welche außerhalb ihres Wohnortes, oder wenn es Beamte betrifft, welche, wie der Ober-Inspektor, die Ober-Kontroleurs u. s. w. für die Vereisung ihres Geschäfts-Bezirks besonders bestimmte Pferdeunterhaltungs- und Reisekosten-Entschädigungen beziehen, außerhalb dieses Bezirks mit commissarischen Aufträgen in amtlichen Angelegenheiten beauftragt werden, erhalten Diäten und Reisekosten; ausgenommen hiervon indessen sind die Fälle, in welchen Privatpersonen zu der Reisekosten-Entschädigung verpflichtet sind, mithin solche nach den vorhandenen Gebühren-Taxen und sonstigen besondern Verordnungen erfolgt. §.
  8. An Diäten werden für den Tag bewilligt: B. Diäten. 146 xx 3 2 1 2 2 1 1 1 1 1 II 1 1 1 a. dem Zolldirektor b. „ Zollrath c.
  9. e. f. g. h. j. k. l. m. n. o. „ „ „ „ „ „ „ „ „ „ „ „ Sekretär der Zolldirektion Ober-Zoll-Inspektor Haupt-Amts Rendanten Haupt-Amts-Kontroleur Haupt-Amts-Assiftenten Ober-Grenz Kontroleur Einnehmer eines Neben-Zoll- Amtes I Assistenten eines solchen Amtes Einnehmer eines Neben-Zoll-Amtes Grenzauffeher Supernumerar Legitimationsschein-Ezpedienten, Haupt-Amtsdiener und Gewichtsetzer x 15 20 15 10 20 Für Beamte, welche nicht namentlich bezeichnet sind, werden die Diäten nach Maaßgabe ihres Dienstverhältnisses den Diäten für die ihnen im Rang und Art der Beschäftigung gleichstehenden Beamten gemäß festgesetzt. §.
  10. Für Commissorien von längerer Dauer an einem Orte, so wie für regelmäßig oder öfters wiederkehrende commissarische Beschäftigungen, können niedrigere Diätensätze, als die im §. 2 bestimmten festgesetzt werden. §.
  11. Die Diäten werden jedesmal nur postnumenando gezahlt und bloß so lange bewilligt, als das aufgetragene Geschäft, den Tag der Abreise und der Rückkunft mit einbegriffen auswärts dauert, wobei jeder angefangene Tag als ein ganzer gerechnet wird. Für Arbeiten, welche Zollbeamte in Folge commissarischer Geschäfte liefern und erst «ach der Zurückkunft anfertigen, a l s : Berichte, Gutachten u. s. w. können besondere Vergütungen nicht in Anspruch geuommen werden, wenn solche nicht vorher besonders bewilligt worden find. §.
  12. Für Geschäfte im Auslande erhalten die Beamten, sofern sie im Auslande zu übernachten genöthigt sind, an Diäten den doppelten Betrag der im
  13. 2 bestimmten Tagegelder, andernfalls haben sie nur auf die- letztern Anspruch. §.
  14. Die im
  15. 2 vorgeschriebenen Diätensätze finden auf die ebenfalls in der Form von Tagegeldern zu bestimmenden Remunerationen für Personen, welche nicht zu den Zellbeamten gehören, aber wegen vermehrter Geschäfte zur Aushülfe oder zur Stellvertretung aus eine 147 Zeit lang angenommen werden, unmittelbar keine Anwendung; vielmehr richtet sich die solchen Personen zu bewilligende Remuneration hauptsächlich nach deren Brauchbarkeit und nach den zur Bestreitung der Ausgabe vorhandenen disponibeln Fonds. Doch gilt als Regel, daß die in diesem Falle zu bewilligenden Tagegelder denjenigen Satz nicht übersteigen dürfen, welcher für die Kategorie des Beamten bestimmt ist, in dessen Stelle der Tagegeld-Empfänger beschäftigt wird. c. Reiseloßen. §.
  16. Reisekosten werden in der Regel nur dann zugestanden, wenn Tagegelder stattfinden. Bei dem Ober-Inspektor, den Ober-Kontroleurs und den berittenen Aussehern, welche ein Fixum zur Pferde-Unterhaltung beziehen, ist indessen jedesmal zu bestimmen, ob sie die gleise mit ihren Dienstpferden oder auf andere Weise machen sollen. Das Erftere muß geschehen, wenn der Auftrag von der Art ist, daß sie sich zu dessen Ausführung von O r t zu Ort verfügen müssen, das Letztere, wenn es darauf ankommt, sich schnell nach einem entfernten Orte hinzubegeben. §.
  17. Wenn hiernach der Gebrauch der Dienstpferde bestimmt worden, so erhalt an PferdeGelder-Zuschuß: a. der Ober-Inspektor....1 b. „ Ober-Kontroleur c. „ beritt. Aufseher Rth. ... „ „ „ xx 15 10 für jeden Tag. Der Pferde-Gelder-Zuschuß wird indessen i n der Regel für solche Dienstreisen nicht gewährt, welche in einem Tage beendigt und bei welchen die Beamten nicht genothigt gewesen sind, außerhalb ihres Wohnortes zu übernachten; dieselben können aber bei länger dauernden Dienstreisen auch für den Tag der Abreise und den der Rückkehr, und zwar für jeden zum vollen Betrage vergütet werden. Haben die gedachten Beamten sich zur Reise nicht ihrer Pferde zu bedienen, so haben sie die Reisekosten nach Maaßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu liquidiren. §.
  18. Bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen oder auf Dampfschiffen gemacht werden können, sind an Reisekosten, einschließlich des Gepäck-Transports zu vergüten, für den Kilometer: a. dem Zolldirektor und dem Zollrath d. den
  19. 2 zu c bis einschließlich n bezeichneten Beamten . c. den daselbst zu 0 benannten Beamten . . 1Sgr 4(…) 1 Sgr „ 8 (…)
  20. Außerdem soll auf Nebenkosten, welche beim Zugehen zur Eisenbahn oder zu den Dampfschiffen beim Abgehen von denselben vorkommen, für jedes Zu- und Abgehen zusammen eine Entschädigung gewährt werden, welche für die Beamten unter
  21. a. auf 20 (…), 148 für die Beamten unter
  22. b. auf 15 Sgr, und für die unter
  23. c. aus 10 Sgr, bestimmt wird. Diese Entschädigung wird bei einem auf einer Reise stattfindenden mehrmaligen Znund Abgang für einen jeden Zu- und Abgang indessen nur dann zugestanden: a. Wenn von dem Beamten an einem Zwischenorte die Eisenbahn verlassen werden muß, um an diesem Zwischenorte ein Dieustgeschäft zu verrichten, b. wenn der Beamte, um auf der Reise zu übernachten, und erst am folgenden Tage dieselbe fortzusetzen, die Eisenbahn zu verlassen genôthigt gewesen ist, c. wenn derselbe sich zur Fortsetzung der Neise nach einem andern Eisenbahnhoft hat begeben müssen, was jedoch dann keine Anwendung findet, wenn die Eisen« bahnen so im Zusammenhange stehen, daß für den Transport der Personen und der Effekten der Reisenden keine besondere Kosten entstehen.
  24. Geht die Dienstreise eines der oben unter
  25. a. benannten Beamten über den Ort, wo derselbe die Eisenbahn verläßt, mehr als 30 Kilometer hinaus, so kann der Beamte, wenn er zu der Weiterreise einen Wagen auf der Eisenbahn mitgenommen hat, die Kosten für den Transport desselben nach den Sätzen des Eisenbahntarifs und außerdem für das Hin- und Zurückschaffen des Wagens zusammen 1 Rth. 15 Sgr berechnen.
  26. Hat einer der unter
  27. a. genannten Beamten einen Diener auf der Reise mitgenommen, so ist er befugt, dafür 8 x, für den Kilometer zu liquidiren. §.
  28. Bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden können, erhalten: a. der Zolldirektor 6 xx b. der Zollrath 4 xx c. alle übrige Beamten . . . 2 xx für den Kilometer. Haben in besondern Fällen erweislich größere Fuhrkosten als die vorstehend bestimmten aufgewendet werden müssen, so sind dieselben zu vergüten. D. Allgemeine Bestimmungen. §.
  29. Bei Vergütung der vorbestimmten Reisekosten wird jeder angefangene Kilometer für voll gerechnet.
  30. Bei Dienstreisen in geringerer Entfernung als 5 Kilometer, werden in der Regel weder Diäten noch Reisekosten bewilligt; sind indessen dem Beamten durch solche Dienstreisen Unkosten erwachsen, so kann der General-Direktor der Justiz und der Finanzen hierfür demselben eine Entschadigung gewähren.
  31. Ein Zusammenrechnen der Entfernungen der Reise zum Ort des Geschäfts und der Rückreise sindet nicht statt; jede dieser Reisen wird vielmehr getrennt von der andern 149 behandelt. Auch ist bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen zu machen find, für jede Strecke, für welche Zu- und Abgangskosten bewilligt werden, die Entfernung unter Berücksichtigung der Bestimmung ad 1 besonders zu berechnen und ein Zusammenrechnen mit andern Strecken findet nicht statt. Sonst aber sind in einem Falle, in welchem ein Beamter an einem und demselben Tage commissarische Geschäfte an verschiedenen Orten nacheinander zu verrichten hat, die Entfernungen der gemachten Reise von Ort zu Ort zusammen zu rechnen.
  32. Nenn nicht dienstliche oder erhebliche andere Gründe entgegenstehen, muß der Beamte sich von den vorstehend bezeichneten Beförderungsmitteln des mindest kostspieligen bedienen oder wenigstens seine Reisekosten-Liquidation darnach einrichten. Aus gleicher Rücksicht hat derselbe, wenn die Dienstreise nur zum Theil auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zu machen war, die Reisekosten nicht ganz nach §. 10, sondern nach Art der Transportmittel zum Theil nach §. 9, zum Theil nach §. 10 zu liquidiren, wobei für eine nicht auf Eisenbahnen oder Dampschissen zurückzulegende Strecke Weges von unter 5 Kilometer die Reisekosten für volle 5 Kilometer, für Touren von über 5, aber unter 8 Kilometer, für volle 8 Kilometer in Ansatz gebracht werden können. Die Diäten bekommt der Beamte aber immer nur nach Maaßgabe der zur Dienstreise wirklich verwendeten Zeit. §.
  33. Bei einer Dienstreise, für welche Diäten für mehr als einen Tag beansprucht werden, bleibt die Notwendigkeit des größeren Zeitaufwands nachzuweisen, sofern sich diese nicht aus dem Umfange des Geschäfts und den Reiscentfernungen von selbst ergibt. Für ungebührliche Verlängerungen der zur Reise und zum Geschäfte erforderlichen Zeit werden keine Diäten bewilligt. In Betreff der Touren, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zu machen sind, kann gefordert werden, daß der Beamte, falls die Reise zu Pferde gemacht werden muß, täglich mindestens 30 sonst aber 40 Kilometer zurücklege. §.
  34. Wenn Beamte, welche Reisekosten Fixa beziehen, auf längere Zeit Urlaub nehmen, oder sonst ihre Stelle von andern vertreten werden muß, so müffen sie entweder für die Reisekosten ihrer Stellvertreter anfkommen und ihnen die nöthigen Reisemittel gewähren oder sich einem verhältnißmäßigen Abzuge von ihrem Fixum unterwerfen. Ausnahmen hiervon in Krankheitsfällen und andern besonderen Umständen können nur mit ausdrücklicher Genehmigung der vorgesetzten Behörde gestattet werden. §.
  35. Sowohl die Diäten als Reisekosten werden nach dem Grade berechnet, in welchem der Beamte angestellt ist, nicht aber nach dem Grade, in welchem er commissarisch Dieliste leisten soll. Ausnahmen hiervon müssen in jedem einzelnen Falle besonders bestimmt werden. §.
  36. In den Fällen, wo niedriger stehende Beamte zur Verwaltung vakanter höherer, das 150 Halten von Dienftpferden mit sich führender Stellen in der Absicht commissarisch berusen werde«, ihre Qualifikation zu den letzter« vor deren förmlicher Aebertragung an sie kennen zu lernen, ist diesen Beamten die volle zur Unterhaltung von Pferden für die höhen Stelle ausgesetzte Vergütung zu überweisen; für die Hin- und Rückreise nach und von den commissarischen Bestimmungsorte erhalten sie aber noch nach Maaßgabe der vorstehende« Bestimmungen besondere Reisekosten. A. Des Holldirektors und des Zollraths. II. Umzugskosten-Gntschadigung. §.
  37. Die Feststellung der Entschädigung der nebenbezeichneten Beamten für etwaige Versetzungen bleiben besondern Bestimmungen vorbehalten. B. Der übrigen Beamten der Zollverwaltung.
  38. Für ihre Person. §.
  39. Nur etatsmäßig angestellte Beamte haben auf Umzugskosten Anspruch. §.
  40. Bei Versetzungen erhält der Beamte für seine Person: a) an Diäten: wenn sein Bestimmungsort 20 Kilometer oder darüber von seinem vorherigen Wohnorte entfernt ist, die im §. 2 bezeichneten, bei einer geringeren aber nicht unter 10 Kilometer betragenden Entfernung nur die Hälfte jener Tagegelder; bei noch minderen Entfernungen werden keine Diäten gewährt. b) an Reisekosten: sosern die Entfernung des Bestimmungsortes über 5 Kilometer beträgt, die in den §§. 9 , 10, 11 und 12 bestimmten. Auf diese Reisekosten haben auch Beamte, welche zum Halten von Dienstpferden verpflichtet sind, oder fixirte Fuhrkosten-Entschädigungen beziehen, Anspruch; indessen können sie, wenn sie sich zu Versetzungsreisen ihrer Dienstpferde bedienen, die Diäten nur nach Maaßgabe der Tagezahl liquidiren, innerhalb welcher sie diese Reise mittelst Laudfuhrwerks, auf Eisenbahnen oder Dampfschissen hätten machen können.
  41. Allgemeine Umzugs. und Trans« porttosten.
  42. Außer der persönlichen Reiseentschädigung erhält der versetzte Beamte noch, sofern er etatsmäßig angestellt ist, a) an allgemeinen Umzugskosten fünf von Hundert des Nominal-Gehaltes der neuen Stelle des Versehten, oder, sofern er in eine niedriger dotirte Stellung übertritt, des Einkommens seiner bisherigen Stelle. b) an Transportkosten und an Reisekosten der Familie nach der Entfernung für jede 40 Kilometer a) acht Rth. für den Ober-Zoll-Inspektor, b) vier Rth. für jeden andern Beamten. 151 Bei einer Entfernung von weniger als 40 Kilometer oder bei größeren Entfernungen für den geringern Ueberschuß wird die Vergütung wie für 40 Kilometer berechnet. §.
  43. Beamte, welche keine Familie haben, erhalten nur die Hälfte der vorstehenden (§. 1 9 ) , Vergütung. Als Familie eines Beamten, werden dessen Ehefrau, Kinder, Eltern und Geschwister, denen er Wohnort und Unterhalt gewährt, angesehen. §. 2 1 .
  44. Allgemeine Bestimmungen. Von der Vergütungssumme, (mit Einschluß der Diäten und Reisekosten) geht in allen Fällen die Hälfte der mit der Versetzung verbundenen jährlichen Einkommens-Verbesserung ab; übersteigt jene Hälfte der Einkommens-Verbesserung die Vergütungs-Summe, so findet leine Entschädigung statt. §.
  45. Auch dann, wenn die Versetzung lediglich auf den Antrag des Beamten erfolgt, wird keinerlei Vergütung gewährt; dasselbe gilt, wenn die Versetzung eine wegen Dienstmängel dem Beamten ausdrücklich zuerkannte Strafmaaßregel ist. §.
  46. Bei einer mit einer Rangerhöhung verknüpften Versehung erhält der versetzte Beamte Diäten und Reisekosten, so wie die Transportkosten nach seiner neuen Stellung. §.
  47. Bei einer unvorhergesehenen, nicht lediglich auf den Antrag oder durch die Schuld des Beamten hervorgerufenen Versetzung kann der Beamte den Miethszins für die Wohnung an dem Orte des Abgangs, welchen derselbe i n Folge eines mit dem Vermiether auf längere Zeit abgeschlossenen Vertrages etwa zu zahlen haben möchte, noch für ein halbes Jahr von dem Ablaufe des Quartals ab, in welchem die Versetzung erfolgt ist, i n Anrechnung bringen. Er muß jedoch in diesem Falle die wirklich geleistete Zahlung und die vertragsmäßige Verpflichtung hierzu gehörig nachweisen. Die Miethsentschädigung wird indessen, wenn mit der Versetzung eine Gehaltsverbesserung verknüpft ist, nur in so weit gewährt, als solche nicht durch den nach Abzug der Vergütungs-Summe (
  48. 21.) etwa noch verbliebenen Betrag der halbjährigen Einkommensverbesserung gedeckt wird. §.
  49. Dem nicht etatsmäßig angestellten Beamten werden bei seiner Versetzung, falls solche nicht lediglich auf den eigenen Wunsch desselben geschieht oder mit der Versetzung die erste Dienfteinnahme verknüpft ist (
  50. 26.), Diäten und Reisekosten nach
  51. 9 , 10, 11 und 12 bewilligt; ist er verheirathet, kann er letztere auch dann nach
  52. liquidiren, wenn er die Reise auf Eisenbahnen oder mit Dampfschiffen hätte machen können.
  53. Mieths-Entschädigung. 152 III. Bestimmung für Nenanftettungen. §.
  54. Vorstehende Anordnungen zu I und II finden ans in der Zollverwaltung noch nicht etatsmäßig angestellte Beamte, welche zur Verwaltung einer vakanten Statsstelle mit Aussich: auf definitive Anstellung einberufen werden, keine Anwendung, vielmehr haben diese dit Reise nach ihrem Bestimmungsorte ohne jegliche Entschädigung zu machen. IV. U e b e r g a n g s - B e s t i m m u n g . §.
  55. Vorstehende Bestimmungen sind auf sämmtliche commissarische Aufträge, welche nach dem
  56. Juni dieses Jahres ertheilt werden und aus Versetzungsfälle, in denen die Versetzungsreise nach dem
  57. Juni d.I. erfolgt, zur Anwendung zu bringen und werden von jenem Zeitpunkte ab die diesem Erlasse entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft gesetzt. Art.
  58. Unser General-Direktor der Justiz und der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Aix-les-bains, den
  59. Juni
  60. Für den König Großherzog, Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Der General-Direktor der Justiz und der Finanzen, W. Augustin. Durch den Prinzen, Der Sekretär, G. d'Olimart. Luxemburg. — Druck von V. Bück.

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