221 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Freitag,
- November
- N°
- VENDREDI, 26 novembre
- König-Großherzoglicher Beschluß vom
- No- Arrêté royal grand-ducal du 20 novembre 1858, vember 1858, wodurch die Statuten der portant modification des statuts de la Banque internationalen Bank modificirt werden. internationale. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, KöNous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi nig der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc Großherzog von Luxemburg, u., u., u. de Luxembourg, etc.,etc., etc.; Haben; Vu l'expédition ci-annexée de l'acte reçu le 30 Nach Einsicht der beiliegenden Ausfertigung avril dernier par le notaire Klein de Luxembourg, des am
- des letztverflossenen Monats April portant modification aux statuts de la banque interdurch den Notar Klein zu Luxemburg aufgenommenen Aktes, wodurch die durch Unseren Beschluß nationale approuvés par Notre arrêté du 8 mars vom
- März 1856 genehmigten Statuten der 1856; Internationalen Bank modificirt werden; Vu les procès-verbaux les séances du Conseil Nach Einsicht der Sitzungs-Protokolle der Verwaltung der Internationalen Bank vom
- d'administration de la banque internationale des 3 August und
- September letzthin; août et 2 septembre derniers; Vu l'expédition ci-annexée de l'acte reçu le 4 de ce Nach Einsicht der beiliegenden Ausfertigung des am
- d. M t s . durch den Notar Eglinger zu mois par le notaire Eglinger de Cologne, par lequel Köln aufgenommenen Aktes, durch welchen die le Conseil d'administration a déclaré, en vertu des Verwaltung, auf Grund der durch die General- pouvoirs lui donnés par l'assemblée générale des Versammlung der Aktionäre mittels vorbezo- actionnaires suivant l'acte prémentionné du 30 genen Aktes vom
- April ihr ertheilten Voll- avril, consentir à une modification ultérieure de l'armachten, erklärt hat, in eine sernweitere Modi- ticle 12 des statuts; fication des A r t . 12 der Statuten einzuwilligen; Vu les art. 29 et suivants du code de comNach Einsicht des Art. 29 und Folgender des merce; Handels-Gesetzbuches; Sur la proposition de Notre Directeur-général de Auf den Bericht Unseres General-Direktors der la justice et des finances en date du 19 novembre Justiz und der Finanzen vom
- November 1858 222 und nach Einsicht der demselben beigefügten gemeinschaftlichen Deliberation der Regierung; 1858, et vu la délibération y annexée prise par le Gouvernement en conseil; Nach Anhörung Unseres Staats-Rathes; Notre Conseil d'État entendu dans son avis; Avons arrêté et arrêtons: Beschlossen und beschließen: Die in RedestehendenModificationen sind genehmigt. Jedoch ist die Zustimmung der Regierung jedesmal erfordert, wenn die durch Art. 32 der Statuten vorgesehenen General Versammlungen der Aktionäre anderswo als in Luxemburg abgehalten werden sollen. Les modifications dont il s'agit sont approuvées. Toutefois le consentement du Gouvernement sera requis chaque fois pour la tenue, ailleurs qu'à Luxembourg, des assemblées générales des actionnaires prévues par l'article 32 des statuts. Unser General-Direktor der Justiz und der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Notre Directeur-général de la justice et des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté. Walferdange, le 20 novembre
- Walferdingen, den
- November
- Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Der Gen,-Direkt. der Ju- Durch den Prinzen, stiz und der Finanzen, Der Secretär, W. Augustin. G. d'Olimart. Pour le Roi Grand-Duc: Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Le Directeur-gén. de la justice et des finances, G. AUGUSTIN. Par le Prince: Le Secrétaire, G. D'OLIMART. Am dreißigsten April achtzehn hundert acht und fünfzig, des Nachmittags vier Uhr; Auf Requisition der Verwaltung der internationalen Bank in Luxemburg hatte der Notar Johann Baptist K l e i n , im Amtswohnsitze der Stadt Luxemburg, sich in das Lokal der Bank verfügt, um Urkunde aufzunehmen über die Verhandlungen und Beschlüsse der zu dieser Stunde statutgemäß berufenen ersten ordentlichen General-Versammlung der internationalen Bank in Luxemburg. Die Berufung zur gegenwärtigen General-Versammlung war erfolgt durch die anliegenden Exemplare:
- Der Luxemburger Zeitung, Nummer zwei und sechzig, vom vierzehnten März letzthin;
- Des Luxemburger Wort, Nummer zwei und dreißig, vom vierzehnten März letzthin;
- Des Courrier du Grand-Duché de Luxembourg, Nummer zwei und dreißig, ebenfalls vom vierzehnten März letzthin; 223
- Der Berliner Börsen-Zeitung, Nummer hundert acht und dreißig, vom erwähnten vierzehnten März;
- Der Berliner Bank- und Handels - Zeitung, Nummer zwei und siebenzig, vom fünfzehnten März letzthin;
- Des Frankfurter Actionnair, Nummer zwei hundert zwanzig, vom vierzehnten März letzthin; und
- Der Kölnischen Zeitung, Nummer drei und siebenzig, ebenfalls vom vierzehnten März letzthin. Es waren anwesend: I. Der Königlich-Großh. Regierungs-Commissär Herr Johann Peter A n d r é , in Luxemburg wohnhaft. II. Seitens der Verwaltung, die Herrn a. Gustav Mevissen, Königlich Preußischer Commerzien-Rath, als Präsident. b. Abraham O p p e n h e i m , Königlich Preußischer Commerzien-Rath, als Vice-Präsident. c. Damian Leiden, Königlich Preußischer Commerzien-Rath. d. Victor Wendelstadt, Banquier. Diese vier Comparenten in Köln wohnhaft. e. Emil E r l a n g e r , Königlich Griechischer General-Consul, in Frankfurt a/M. wohnend. f. Vendelin Jurion, Königl.-Großh. Staatsrath, in Luxemburg wohnend. III. Seitens der Direktion, die Herrn Georg Rosenthal, Ferdinand Schaefer und Joseph M a r t i n e n g o , als Direktoren, in Luxemburg wohnend. IV. Seitens der Actionnaire, die Herrn
- Doctor juris Wilhelm E r l a n g e r , vertreten durch vorbenannten Herrn Gustav Mevissen, laut Vollmacht unter Privat-Unterschrift, vom acht u. zwanzigsten laufenden Monats.
- Banquier Franz Laugenberger, vertreten durch vorbenannten Herrn Abraham O p p e n h e i m , laut Vollmacht vom acht und zwanzigsten April laufend.
- Ludwig E r l a n g e r , ohne Gewerbe, vertreten durch vorbenannten Herrn Damian Leiden, laut Vollmacht vom acht und zwanzigsten laufenden Monats. Erwähnte drei Vollmachten wurden hier beigefügt.
- Victor E r l a n g e r , ohne Gewerbe, vertreten durch vorbenannten Herrn Victor W e n delstadt, laut Vollmacht vom acht und zwanzigsten laufenden Monats.
- Joseph Schuler, Kaufmann, vertreten durch vorbenannten Herrn Georg R o s e n t h a l , laut Vollmacht vom acht und zwanzigsten lausenden Monats.
- Ludwig Lampes, Kaufmann, vertreten durch vorbenannten Herrn Ferdinand Schaefer, laut Vollmacht vom acht und zwanzigsten laufenden Monats. 224
- Raphael E r l a n g e r , Banquier, vertreten durch vorbenannten Herrn Emil E r l a n g e r , laut Vollmacht vom acht und zwanzigsten April courant. Letztere Vollmachten wurden auch beigefügt.
- Friederich Lucius, Kaufmann, vertreten durch Herrn Franz Wilhelm Koenigs, Kaufmann, in Köln wohnend, laut Vollmacht vom acht und zwanzigsten April courant, gleichfalls beigefügt. Alle diese Actionnaire zu Frankfurt a/M. wohnend.
- Franz Wilhelm Koenigs, vorqualificirt, in seinem persönlichen Namen.
- Lucian Richard, Friedensrichter, für sich persönlich.
- Johann Ludwig G u i l l a u m e , pensionirter Inspektor, für sich persönlich.
- Dominik Leopold Noël, Kassirer, für sich persönlich.
- Anton Schaefer, Handelsmann, für sich persönlich.
- Carl Simonis, Advokat-Anwalt, für sich persönlich.
- Heinrich Werling, Banquier, für sich persönlich.
- Bernard Neu mann, Instruktionsrichter, ebenfalls für sich persönlich. Die sieben letztbenannten Actionnaire in Luxemburg wohnend.
- Wilhelm Heinrich Baron von Ziegesar, Direktor der Königlich Luxemburgischen Privat-Domänen, in Berg wohnend, handelnd als Bevollmächtigter Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen H e i n r i c h der Niederlande, Statthalter Seiner Majestät des König Großherzogs im Großherzogthume Luxemburg, residirend im Haag, laut beigefügtem Akt vom drei und zwanzigsten Dieses. Nach dem als Anlage A beigefaltenen Verzeichniß sind fünf und zwanzig Actionnaire, mit zwei hundert vier Stimmen vertreten, welche vier tausend zwei hundert fünf und vierzig Stück Actien vertreten. Der Präsident der Verwaltung führte statutgemäß den Vorsitz, ernannte den Herrn Direktor R ö s e n t h a l zum Protokoll-Führer und die Herrn Simonis und Neumann zu Scrutatoren. Der Präsident eröffnete die Verhandlungen durch Vorlesung des als Anlage B angefügten Berichtes. Nach Vorlesung desselben gelangt der als Anlage C angefügte Bericht der Direktion und hierauf der als Anlage D angefügte Bericht der Verwaltung zum Vortrag. Die General-Versammlung genehmigt einstimmig die auf Grund der Revision der Bilanz von der Verwaltung der Direction ertheilte Decharge. Ferner genehmigt dieselbe den in dem Berichte der Verwaltung bezeichneten mit dem Bankhanse L. von Steiger u. C. in Frankfurt-am-Main, unter'm neun und zwanzigsten Dezember achtzehn hundert sechs und fünfzig abgeschlossenen Commandit-Vertrag, so wie auf den Antrag der Direktion, die Rehabilitirung der mit der zweiten Einzahlung zurückgebliebenen und deshalb unter'm neunten Januar laufenden Jahres annulirten Nummer drei hundert drei und achtzig bis drei hundert sieben und achtzig, sieben hundert neun 225 und dreißig, sieben tausend neun hundert sechs bis sieben tausend neun hundert zehn,siebentausend vier hundert ein und siebenzig bis sieben tausend vier hundert fünf und siebenzig, elf tausend ein und zwanzig bis elf tausend dreißig, elf tausend sechs und neunzig bis elf tausend ein hundert fünf der Actien unter der Bedingung, daß die betreffenden Actien-Jahaber die statuarische Conventionnal-Strafe und Verzugszinsen nachzahlen. Die General-Versammlung geht sodann zur Discussion und Berathung der von der Verwaltung proponirten Abänderungen der Paragraphen drei, vier, neun, zehn, zwölf, siebenzehn, achtzehn, ein und zwanzig, zwei und zwanzig, drei und zwanzig, vier und zwanzig, sechs und zwanzig, sieben und zwanzig, acht und zwanzig, neun und zwanzig, dreißig, zwei und dreißig, vierzig und vier und vierzig der Statuten über, und beschließt einstimmig, daß die vorbezeichneten Paragrapheil unter Aufhebung der bisherigen Fassung die in Anlage E bezeichnete neue Fassung erhalten sollen, indem dieselbe ferner die Verwaltung ermächtigt, für den Fall, daß die Großherzogliche Staats-Regierung einzelne Modifikationen der inhaltlich beschlossenen Abänderungen der Statuten oder Zusätze zu denselben vorschreiben oder empfehlen möchte, diese Modifikationen respective Zusätze mit der Staats-Regierung zu vereinbaren und die neue Statuten definitiv endgültig und für die Gesellschaft verpflichtend festzusetzen. Die Anlagen A, B, C, D, E wurden dem gegenwärtigen Akte beigefügt, nachdem sie von allen Comparenten in Gegenwart des Notars und der Zeugen paraphirt worden sind, und um denselben die Authenticität eines notariellen Aktes zu erwirken, erklären die respectiven Unterzeichner dieser Aktenstüke, daß dieselben mit ihren wahrhaften Unterschriften versehen sind und so gelten sollen, als machten sie Theil des gegenwärtigen Aktes aus. Der Einbuchungs-Formalität werden alle in gegenwärtigem Akte mentionnirten Schrift- und Druck-Stücke unterworfen. Worüber Akt, errichtet zu Luxemburg, am Ort und Datum wie Eingangs gemeldet, im Beisein der Herrn Johann Scheer, Blechschläger, und Johann Baptist D a n t z , Buchbinder, beide in Luxemburg wohnhaft, als zugezogene Instruments-Zeugen. Und nach Vorlesung an die Comparenten, im Beisein der Zeugen, alle dem Notar nach Namen, Stand und Wohnort bekannt, haben die Comparenten, die Zeugen und der Notar unterschrieben und die Vollmachten paraphirt. (gezeichnet) J. P. A n d r é , G. M e v i s s e n , A. O p p e n h e i m , Emil E r l a n g e r , Wendelstadt, D . L e i d e n , J u r i o n , Ferd. Schaefer, J. M a r t i n e n g o , R o s e n t h a l , v. giegesar, F. Wilh. K o e n i g s , L. Richard, H. W e r l i n g , B. N e u m a n n , Ch. Simonis, Noel, G u i l l a u m e , Ant. Schaefer, J. Scheer, J. B. Dantz, Klein. Einregistrirt in drei Rollen, ohne Randschreiben noch Löschung, zu Luxemburg, den dritten Mai achtzehn hundert fünfzig acht, Band hundert ein und sechzig, Folio vier und neunzig, erstes Feld bis folgendes Folio, drittes Feld. 226 Erhoben vier Francs neun u n d zwanzig Centimes. Für D e c h a r g e . . . 1 70 Psocès-verbal... 1 70 26 pCt... 89 Der Einnehmer, (gez.) F. L e c l e r c . Folgen die Abschriften der im vorgehenden Akte erwähnten Vollmachten. Ich bevollmächtige hiermit Herrn Gustav Mevissen, mich in der am dreißigsten April a. c. in Luxemburg stattfindenden General-Versammlung der L u x e m b u r g e r B a n k zu vertreten und zwar für meine ganze Summe von vier hundert stimmberechtigten Actien. Frankfurt a/M.,
- April
- (gez.) Dr. jur. Wilhelm Erlanger. Einregistrirt zu Luxemburg, den dritten M a i achtzehnhundert fünfzig acht, Band acht und vierzig, Folio achtzig, erstes Feld. Erhoben zwei Franken fünfzehn Centimes. Hauptrecht... 26 1 70 pCt... 45 Der Einnehmer, (gez.) F. L e c l e r c . Ich bevollmächtige hiermit Herrn Abraham Oppenheim, mich in der am dreißigsten April a. c. in Luxemburg stattfindenden General- Versammlung der Luxemburger Bank zu vertreten und zwar für meine ganze Summe von vierhundert stimmberechtigten Actien. Frankfurt a/M.,
- April
- (gez.) F. Langenberger. Einregistrirt zu Luxemburg, den dritten M a i achtzehuhundert fünfzig acht, Band acht und vierzig, Folio neun und siebenzig, zwölftes Feld. Erhoben zwei Franken fünfzehn Centimes. Hauptrecht... 26 1 70 45 pCt... Der Einnehmer, (gez.) F. L e c l e r c . Ich bevollmächtige hiermit Herrn Damian Leiden, mich in der am dreißigsten April a. c. in Luxemburg stattfindenden General-Versammlung der Luxemburger Bank zu vertreten und zwar für meine ganze Summe von vierhundert stimmberechtigten Actien. Frankfurt a / M . ,
- April
- (gez.) Ludwig Erlanger. Einregistrirt zu Luxemburg, den dritten M a i achtzehnhundert fünfzig acht, Band acht und vierzig, Folio achtzig, zweites Feld. Erhoben zwei Franken fünfzehn Centimes. Hauptrecht 26 ... 1 70 pCt... 45 Der Einnehmer, (gez.) F. L e c l e r c . Ich bevollmächtige hiermit Herrn Victor Wendelstadt, mich in der am dreißigsten April a. c. in Luxemburg stattfindenden General-Versammlung der Luxemburger Bank zu vertreten und zwar für meine ganze Summe von vierhundert stimmberechtigten Actien. Frankfurt a / M . , 28 April
- (gez.) Victor Erlanger. Einregistrirt zu Luxemburg, den dritten Mai achtzehnhundert fünfzig acht, Band acht und vierzig, Folio achtzig, drittes Feld. Erhoben zwei Franken fünfzehn Centimes. Hauptrecht... 26 1 70 pCt... 45 Der Einnehmer, (gez.) F. L e c l e r c . 227 Ich bevollmächtige hiermit Herrn Georg Nosenthal, mich in der am dreißigsten April a. c. in Luxemburg stattfindenden General-Versammlung der Luxemburger Bank zu vertreten und zwar für meine ganze Summe von vierhundert stimmberechtigten Actien. Frankfurt a / M . , den
- April
- (gez.) J. Schuler. Einregistrirt zu Luxemburg, den dritten M a i achtzehn hundert fünfzig acht, Band acht und vierzig, Folio achtzig, fünftes Feld. Erhoben zwei Franken fünfzehn Centimes. Hauptrecht ... 1 70 Der Einnehmer, (gez.) Leclerc. 45 Ich bevollmächtige hiermit Herrn Ferdinand Schäfer, mich in der am dreißigsten April a. c. in Luxemburg stattfindenden General-Versammlung der Luxemburger Bank zu vertreten und zwar, für meine Summe von zwei hundertstimmberechtigtenActien. 26 pCt... Frankfurt a. M., den
- April
- (gez.) L. L a m p e s . Einregistrirt zu Luxemburg den dritten M a i achtzehn hundert fünfzig acht, Band acht und vierzig, Folio achtzig, sechstes Feld. Erhoben zwei Franken, fünfzehn Centimes. 1 70 Der Einnehmer, (gez.) Leclerc. 26 pCt... 45 Ich bevollmächtige hiermit Herrn Emil E r l a n g e r , mich in der am dreißigsten April a. c. in Luxemburg stattfindenden General-Versammlung der Luxemburger Bank zu vertreten und zwar für meine ganze Summe von vier hundertstimmberechtigtenActien. Hauptrecht... Frankfurt a/M., dm
- April
- (gez.) Raphaël Erlanger. Einregistrirt zu Luxemburg, den dritten M a i achtzehn hundert fünfzig acht, Band acht und vierzig, Folio achtzig, siebentes Feld. Erhoben zwei Franken fünfzehn Centimes. 1 70 D e r Einnehmer, (gez.) Leclerc. 26 pCt... 45 Ich bevollmächtige hiermit Herrn Franz Wilhelm K ö n i g s , mich in der am dreißigsten April a. c. in Luxemburg stattfindenden General-Versammlung der Luxemburger Bank zu vertreten und zwar für meine ganze Summe von neunzigstimmberechtigtenActien. Hauptrecht... Frankfurt a/M., den
- April
- (gez.) Friedrich Lucius. Einregistrirt zu Luxemburg, den dritten M a i achtzehn hundert fünfzig acht. Band acht und vierzig, Folio achtzig, viertes Feld. Erhoben zwei Franken fünfzehn Centimes. Hauptrecht... 1 70 D e r Einnehmer, (gez.) Leclerc. 45 Je nomme par le présent acte Monsieur le baron von Ziegesar, directeur en chef des domaines royaux privés dans le Grand-Duché de Luxembourg, résidant au château de Berg, mon fondé de pouvoir pour me représenter à l'assemblée générale des actionnaires de la Banque internationale à Luxembourg, qui doit se tenir le trente de ce mois, ainsi que, le cas échéant, les jours suivants. 26 pCt... Fait à La Haye, le 23 avril
- (signé) HENRI, Prince des Pays-Bas. 228 Enregistré à Luxembourg, le trois mai mil huit cent cinquante-huit, volume quarante-huit folio septante-neuf, case onze. Reçu deux francs quinze centimes. Principal... 1 70 26 pCt... 45 Le Receveur, (signé) F. LECLERC. Die Anlage E lautet wie folgt: Anlage zum Protokoll der am dreißigsten April 1858, Nachmittags vier Uhr in Luxemburg abgehaltenen ersten General Versammlung der Internationalen Bank, enthaltend die darin beschlossene abgeänderte Fassung der Statuten. Die Paragraphen 3, 4, 9, 10, 12, 17, 18, 2 1 , 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 3 0 , 32, 40, 44 sollen unter Aufhebung der bisherigen Fassung fortan, lauten, wie folgt: §.
- Die Dauer der Gesellschaft ist auf neun und n e u n z i g Jahre bestimmt, vom Tage der landesherrlichen Genehmigung an gerechnet. Die General-Versammlung kann eine Verlängerung der Dauer beschließen (§. 38). §.
- Das Grund-Capital der Internationalen Bank ist vorläufig auf vierzig Millionen Francs festgestellt, eingetheilt in hundert sechzig tausend A c t i e n , jede zu zwei h u n d e r t fünfzig F r a n c s . Von diesem Capitale werden zuerst vierzig tausend Actien Littera A emittirt und denselben das Recht eingeräumt auf je eine Actie A eine weitere Actie B, bis zum ein und dreißigten Dezember achtzehn hundert ein und sechzig gegen Zahlung des Nominalbetrages sammt Zinsen zu 4 pCt. vom ersten Januar des Bezugsjahres ab bis zum Bezugstage zu beziehen. Diejenigen Actien B, welche von den Inhabern der Actien A. bis zum ein und dreißigsten Dezember achtzehn hundert ein und sechzig nicht bezogen worden sind, fallen der Internationalen Bank zur freien Verfügung anheim. Die Uebernahme der weiteren achtzig tausend Actien zum Nominalwerthe resp. die Begebung derselben bleibt den Eingangs genannten Gründern überlassen. Die Verwaltung ist befugt, sofern die Ausdehnung der Geschäfte es rathsam erscheinen läßt, successive drei weitere Serien von je achtzig tausend Actien oder zwanzig Millionen Francs zu emittiren und so das Grundcapital successive bis auf hundert Millionen Francs zu erhöhen. Den jeweiligen Actionnären ist das Vorrecht vorbehalten, binnen einer von den Gründern zu bestimmenden präclusivischen Frist die Hälfte der zu emittirenden drei weiteren Serien Actien zum Nominalwerthe zu übernehmen. Das Vorrecht, die andere Hälfte der zu emittirenden Actien, so wie die von den Actionnairen etwa nicht übernommenen Actien zum Nominalwerthe zu übernehmen, steht den Gründern zu, sofern dieselben die im §. 17 angegebene Anzahl Actien besitzen. Eine Erhöhung des Grund-Capitals über die Summe von hundert Millionen Francs hinaus kann nur von der General-Versammlung beschlossen werden. §.
- Die Actien werden auf den Namen, oder auf den Inhaber lautend, in nachstehender Art aus- 229 tigt: jede Actie wird mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem Stammregister ausgen und von einem Mitgliede der Direction und zwei Mitgliedern der Verwaltung unternet. Den Actien werden Dividendenscheine für die Geschäftsjahre bis inclusive achtzehn hundert und sechszig auf den Inhaber lautend, so wie eine Anweisung zum Empfange der Dividendenscheine für weitere zehn Jahre nebst Talons beigegeben. Die Actien, auf den Inhaber lautend, können jederzeit in Actien auf den Namen lautend, so die auf den Namen lautenden Actien in solche auf den Inhaber lautend, umgewandelt wer— Die Umwandlung der auf den Inhaber lautenden Actien in solche auf den Namen lautend, (...)t ohne weitere Prüfung der Legitimation des Inhabers. — B e i Umwandlung der Namen-Actien Inhaber-Actien ist die Bank zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, über die Identität der die (...)andlung beantragenden Personen mit der in den Büchern der Bank als Besitzer der Actien (...)tragenen Person, Nachweisungen zu verlangen. Die Bankverwaltung bestimmt die der für solche Umwandlungen zu vergütenden Kosten. §.
- (...)r die in die Register der Gesellschaft eingetragenen Namen-Actien haben Stimmrecht in der (...)ral-Versammlung. §.
- Die Bank ist befugt: An allen Orten Filiale, Commanditen zum Betriebe von Bank und Commissionsgeschäften, Agenturen zu errichten, so wie andere Bank-Institute oder Handlungshäuser mit der Wahrung ihrer Geschäfte resp. Einlösung ihrer Noten zu beauftragen. Bank-Amveisungen auf Ordre und Banknoten auf den Inhaber lautend:
- in Beträgen von und zwanzig
(25)bis tausend
(1000)Francs; 2. in Beträgen von fünf
(5)bis fünf hundert Gulden in holländisch Courant, so wie im 24½ und 20 und 21 Guldenfuße; 3. in Be(...)n von zehn
(10)bis fünf hundert
(500)Thaler Preußisch Courant auszugeben. — Sollte (...)r eine gemeinsame Münze mit den deutschen Bundesstaaten oder einem Theile derselben ver(...)rt werden, so ist die Bank auch befugt, Noten in entsprechenden Beträgen der Vereins(...)ze auszugeben. (...)e Gesammtausgabe von Banknoten darf ohne Genehmigung der Großherzoglich Luxemburgischen Staats Regierung, so lange die erste Serie von vierzig Millionen Francs nur ausgegeben den doppelten Betrag des jeweilig eingezahlten Actien-Kapitals nicht überschreiten, (...) der Ausgabe weiterer Serien-Actien sollen die Banknoten-Emissionen in einfacher Pro(...)on ihren Fortgang nehmen. (...)e Banknoten müssen auf Verlangen am Sitze der Gesellschaft jederzeit baar eingelöst werden; den Filialen der Bank, so weit es deren jedesmalige Baarbestände gestatten. Die Banknoten sind keiner Amortisation und der Vindication nur in dem Maaße unterworfen (...)aares Geld. (...)e Bank ist berechtigt, binnen einer Präclusiv-Frist von sechs Monaten ihre Noten durch Bekantmachung in den im §. 45 genannten Blättern einzurufen und dieselben gegen neue umzu(...)en oder einzulösen. Die nicht innerhalb der bestimmten Frist eingelieferten Banknoten sind I. Beilage zur Nr.
- 230 werthlos und annulirt, und fällt der Betrag der Regierung zum Zwecke milder Stiftungen anheim. Sollten zwischen den deutschen Bundesstaaten oder einem Theile derselben Normativ-Bestimmungen für die Errichtung von Zettelbanken und die Circulation ihrer Noten vereinbart werden, so ist die Verwaltung berechtigt, sich denselben Namens der Gesellschaft zu unterwerfen. Diese Normativ-Bestimmungen bilden, im Falle ihrer Annahme von Seiten der Verwaltung, einen integrirenden Theil der Statuten, und treten sodann alle Bestimmungen des gegenwärtigen Statuts, welche damit nicht in Einklang stehen, außer Kraft. Die Verwaltung ist ermächtigt, die dann erforderliche modificirte neue Fassung der Statuten Namens der Gesellschaft endgültig festzustellen, und die Genehmigung der Großherzoglichen Regierung dazu einzuholen. B i s dahin, daß die deutschen Bundesstaaten oder ein Theil derselben über Normativ-Bestimmungen übereingekommen sein werden, und die Verwaltung diese Bestimmungen für die Internationale-Bank angenommen haben wird, darf die Gesammtausgabe der Noten den Betrag von fünf Millionen F r a n c s nicht übersteigen.
- Wechselbriefe zu ziehen und zu acceptiren, Wechselbriefe und andere Handels Esseklen zu discontiren, so wie Wechsel auf alle Handelsplätze zu kaufen oder zu verkaufen, oder Vorschüsse darauf zu leisten. Die Wechselbriefe oder andere Handels-Effekten müssen an Ordre in der Regel mit bestimmten Verfallzeiten auf nicht länger als drei Monate ausgestellt und in der Regel mit den Unterschriften von drei wenigstens wechselfähigen, solventen Personen versehen sein. Die Ausnahmefälle müssen durch das Geschäfts-Reglement bestimmt sein.
- Für Rechnung von Privaten, öffentlichen Anstalten oder Behörden Eincassirungen zu besorgen, sowie Ein- und Verkauf von Wechseln, Staatspapieren, Actien und Coupons zu übernehmen.
- I n laufender Rechnung die Summen einzunehmen, die ihr von Privaten, öffentlichen Anstallen oder Behörden bezahlt werden, und dagegen bis zum Belaufe solcher Summen, die auf die Bank abgegebenen Verfügungen zu honoriren, so wie, gegen bei ihr hinterlegte Kapitalien, Schuldscheine in beliebigen Abschnitten, verzinslich oder unverziuslich, mit oder ohne Kündigungsfrist, auf den Namen oder auf den Inhaber lautend, auszustellen, und laufende Rechnungen mit Credit-Bewilligung zu eröffnen, sowie überhaupt alle in's Bankfach einschlagenden Geschäfte zu vermitteln und zu übernehmet..
- Ein Depositen-Conto zu eröffnen für Vorschüsse gegen Hinterlegung von geprägten, im Inlande nicht coursirenden Gold- oder Silbelmünzen und Gold- und Silberbarren nach den dafür auszustellenden Tarifen.
- Vorschüsse zu leisten auf Staats-, Communal- und ständische, auf jeden Inhaber lautende Schuldverschreibungen, Eisenbahn.Actien und Obligationen, und gegen Verpfändung ihr übergebener Waaren, welche dem Verderben nicht ausgesetzt sind. Die, Verwaltung setzt die Höhe der zu bewilligenden Credite und Vorschüsse, welche auf jede Art von Effekten geleistet werden dürfen, sowie die Bedingungen dieser Vorschüsse fest. Diese 231 Vorschüsse sollen in der Regel nicht für eine längere Frist als drei Monate und nicht für Summen unter tausend Francs gewährt werden. Vorschüsse auf Actien und Obligationen industrieller Gesellschaften dürfen nur auf besondern Beschluß der Verwaltung geleistet werden.
- Staats-, Communal- und ständische, auf jeden Inhaber lautende Schuldverschreibungen, so wie Obligationen und Actien anonymer Gesellschaften und Bank-Actien für eigene Rechnung zu kaufen und zu verkaufen. Die Verwaltung bezeichnet die zu kaufenden oder zu verkaufenden Papiere und setzt das Maximum der in solchen Papieren anzulegenden Summen fest. Dieses M a x i mum darf ohne Genehmigung der Großherzoglich Luxemburgischen Staatsregierung ein Viertel des eingezahlten Actien-Kapitals nicht übersteigen. Die Beleihung und der Ankauf der eigenen Actien für eigene Rechnung ist der Bank untersagt. Die Bank ist befugt, die Vermittelung von Anleihen zu übernehmen, so wie die Creirung und Verschmelzung industrieller und commercieller Unternehmungen auf Beschluß der Verwaltung zu vermitteln. Ausgeschlossen von dem Wirkungskreise der Bank sind alle vorstehend nicht ausdrücklich bezeichneten Geschäfte, namentlich: Ankauf von Immobilien, soweit deren Erwerbung nicht nach §. 2 1 zulässig ist, und Darleihen auf Hypotheken. Die Annahme von Hypotheken zur Deckung von Forderungen und der Ankauf von Immobilien zur Sicherstellung und Realisirung solcher Forderungen ist gleichwohl gestattet. Vorstehende Bestimmungen erleiden die §§. 49 und 50 vorgesehenen Ausnahmen. Die Verwaltung der Bank ist befugt, mit andern Banken Vertrage über gänzliche oder theilweise Verschmelzung der Interessen abzuschließen, ohne daß indessen das Institut seinen selbstständigen Charakter verlieren kann. §.
- Die obere Leitung und Überwachung der Bank wird einer Bankverwaltung, aus neun M i t g l i e dern bestehend, wovon mindestens zwei Luxemburger Staatsangehörige sein müssen, anvertraut. Die Bank-Verwalter legitimiren sich als solche durch eine Ausfertigung oder durch eine beglaubigte Abschrift des Protokolle der General Versammlung, in welcher der Wahlact unter Zuziehung eines Notars Statt gefunden hat. Jeder Bankverwalter muß mindestens fünf und zwanzig, jeder Gründer hundert Actien der Gesellschaft besitzen, welche während der Dauer seiner Functionen weder übertragen noch veräußert werden dürfen. Die Actien werden bei der Direction deponirt. §.
- Die Verwalter werden in der General-Versammlung der Actionnäre gewählt. Die Verwaltung wird alle zwei Jahre zum Drittheile erneuert, und treten alle zwei Jahre die ältesten Mitglieder aus. Bis die Reihe im Austritt sich gebildet, entscheidet darüber das Loos. Die ausgetretenen Mitglieder sind jedesmal wieder wählbar; die erste theilweise Erneuerung der Verwaltung soll jedoch erst nach Ablauf der ersten sechs Jahre, vom Tage der landesherrlichen Genehmigung an gerechnet, in der regelmäßigen General-Versammlung des betreffenden Jahres Statt finden. Während der ersten sechs Jahre bilden die Verwaltung die Herrn: Raphael E r l a n g e r ; Gustav M e v i s s e n ; Abraham O p p e n h e i m , 232 und sechs Mitglieder, welche dieselben sich zugesellen werden. Die genannten Herrn ernennen zu ihren Substituten, sowohl für ihre Eigenschaft als Gründer, wie für ihre Eigenschaft als Mitglieder der Verwaltung, und zwar: Herr R a p h a e l E r l a n g e r den Herrn Emil Erlanger; Herr Gustav M e v i s s e n den Herrn Fr. Wilh. K ö n i g s ; Herr A b r a h a m O p p e n h e i m den Herrn S i m o n O p p e n h e i m , welche in Verhinderungsfällen des einen oder andern an ihrer Stelle zu fungiren haben. §.
- Die Verwaltung leitet und überwacht alle Geschäfte der Gesellschaft, beschließt über die Errichtung von Filialen, Commanditen und Agenturen, und bestimmt diejenigen Bankhäuser, welche mit den Geschäften der Bank betraut werden sollen. Sie beschließt ihre eigene Geschäftsordnung, die Instructionen der Bank-Directoren und Bank-Beamten, den Geschäftsplan, respective die Reglements über die Behandlung der Geschäfte der Bank, über die Buchführung und Casse, verfügt die Creirung und Emission der Bank-Anweisungen und Banknoten, das Einziehen, Annulliren und den Ersatz derselben, bestimmt deren äußere Form und Unterschriften, und wacht darüber, daß die Vorschriften der landesherrlichen Concession gewissenhaft beobachtet werden. Die Verwaltung ernennt und widerruft den Präsidenten der Direction und die Bank-Directoren, die Vorsteher der Filiale und die Delegirten der Bank und regulirt deren Besoldungen und Vergütungen. Die Verwaltung seht die von den Cassirern der Bank zu leistenden Kautionen fest. Sie beschließt über den Kauf und Verkauf der zu den Geschäften der Bank erforderlichen Immobilien; sie bestimmt diejenigen Effekten, auf welche die Bank in Gemäßheit des §. 12 Vorschüsse leistet, seht das Maximum der Vorschüsse fest, welche auf jede einzelne Gattung von Effekten geleistet werden dürfen. Sie setzt den Zinsfuß und die Bedingungen fest, unter denen sie Gelder in laufender Rechnung und gegen Schuldscheine annimmt, und bestimmt den Zinsfuß der Darleihen, welche dieselbe macht. Sie setzt das Maximum der jedem Geschäftszweige der Bank zuzuwendenden Summen und der zu bewilligenden Credite fest. Sie beschließt über alle wichtigen Verträge. So wie sie selbst unterhandeln und Vergleiche und Compromisse über alle Angelegenheiten der Gesellschaft abschließen kann, so ist sie auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich vertreten zu lassen. Sie bestimmt die besondern und allgemeinen Verwaltungs-Ausgaben, prüft die von der Direction vorzulegende Jahres-Rechnung und Bilanz und setzt, unter strenger Würdigung der vorhandenen Activa und Passiva, den jährlichen Reingewinn der Gesellschaft fest. Sie bestimmt die Höhe der dem Reservefonds zu überweisenden Summe und die an die Actionnaire zu verteilenden Dividende. Die Verwaltung muß jährlich wenigstens zweimal unter Zuziehung eines Directors außergewöhnliche Cassen-Revisionen durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder halten lassen, wozu auch der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter von Amtswegen befugt sein sollen. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter oder ein Delegirter der Verwaltung kann in den Büreaux und Comptoirs der Direction von allen Protokollen, Beschlüssen, Büchern, Papieren und Dokumenten, so wie von ihrer Geschäfts- und Rechnungs-Führung zu jeder Zeit Kenntniß nehmen. Die Verwaltung kann einzelne oder mehrere ihrer Mitglieder zur Ausführung ihrer Beschlüsse, so wie zur Besor- 233 gung besonderer Functionen delegiren unter Feststellung der erforderlich scheinenden Normen. Alle Ausfertigungen der Verwaltung werden von dem Präsidenten oder von dem Vice-Präsidenten, oder von zweien Mitgliedern Namens der Verwaltung unterschrieben. s.
- Die Verwaltung wird nicht besoldet; sie bezieht jedoch, außer dem Ersähe für Reisekosten oder andere, durch ihre Functionen veranlaßte Auslagen, für ihre Mühewaltung eine Tantieme von zehn Prozent von dem, über vier Prozent des Actien-Capitals hinaus, sich ergebenden jährlichen Reingewinne. Von dieser Tantieme beziehen der Präsident und Vice-Präsident ein Drittel, die übrigen Verwalter zwei Drittel. §.
- Die Direction besteht aus zwei oder mehreren Directoren, wovon mindestens zwei ihren Wohnsitz in Luxemburg haben müssen. Die Verwaltung kann einen der Directoren zum Präsidenten der Direction ernennen. Die Wahl der Directoren kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens sieben, und einer Stimmenmehrheit von fünf Mitgliedern der Verwaltung erfolgen. Dieselben können jederzeit durch einen Beschluß der Verwaltung, jedoch nur, wenn sechs Mitglieder der Verwaltung sich dafür aussprechen, entlassen werden. In den mit denselben abzuschließenden Verträgen soll diese Befugniß ausdrücklich vorbehalten werden. Eine solchergestalt ausgesprochene Entlassung des Beamten hat zur Folge, daß alle, demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft für die Besoldung, Tantieme, Entschädigungen oder andere Vortheile vom Tage der Entlassung au von selbst erlöschen. Jeder der Bauk-Directoren muß mindestens fünfzig Actien der Gesellschaft besitzen oder erwerben. Die Actien werden in das Gewölbe der Bank hinterlegt und bleiben, so lange die Funktionen des Inhabers danern, unveräußerlich. Die Namen der Directoren werden durch die im §. 45 bezeichneten Zeitungen öffentlich bekannt gemacht. §.
- Die Ausführung der Beschlüsse der Verwaltung, sowie die specielle Leitung der Geschäfte ist der Direction der Bank anvertraut. Die Direction führt die Geschäfte der Bank in allen Einzelnheiten; sie ist das handelnde und vollziehende Organ derselben innerhalb der durch die Statuten, durch die von der Verwaltung erlassenen Reglements und durch die von derselben festgesetzte Büreau- Ordnung gezogenen Grenzen und Formen. Die Direction vertritt die Gesellschaft in allen Unternehmungen, Geschäften und Verträgen mit Behörden oder dritten Personen, so wie bei allen Rechtsstreitigkeiten oder gerichtlichen Verhandlungen. Für Beschlüsse, Geschäfte und Handlungen, welche den Statuten, den Geschästsplänen oder den Geschäfts-Reglements zuwiderlaufen, sowie für fahrlässige Unterlassungen, sind diejenigen Mitglieder der Direction, welche daran Theil genommen haben, der Gesellschaft persönlich verantwortlich, und können von der Verwaltung deßhalb in Anspruch genommen werden. Die Directoren dürfen weder direct noch indirect Geschäfte für eigene Rechnung machen und keinen Credit bei der Bank in Anspruch nehmen. §.
- Die Directoren beziehen, außer dem in ihrem Dienstvertrage stipulirten festen Gehalte, eine 234 von der Bank-Verwaltung für jeden derselben näher zu bestimmende Tantieme von dem über vier Prozent des Actien-Capital hinaus sich ergebenden Reingewinn. §.
- Die Direction versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern. Die Beschlüsse der Direktion werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, in ein Protocollbuch eingetragen und von den dabei concurrirenden Mitgliedern unterzeichnet. Die bei den Berathungen vorkommende Meinungsverschiedenheit wird auf Verlangen motivirt und ausgedrückt. §.
- Der Präsident ist der erste Beamte der Gesellschaft. Er führt in den Sitzungen der Direction den Vorsitz und wohnt in der Regel den Sitzungen der Verwaltung bei, mit beruhender Stimme. Bei Krankheits- oder sonstigen Verhinderungsfällen eines der Bank-Directoren übernimmt, wenn die Verwaltung eine Stellvertretung für nothwendig erachtet, auf Anordnung der Verwaltung ein Mitglied der Verwaltung oder ein Beamter der Gesellschaft dessen einstweilige Vertretung. Die Verwaltung kann die Vertretung auch einem Beamten der Gesellschaft ständig übertragen. Auch ist die Verwaltung befugt, einem ihrer Mitglieder die Functionen des Präsidenten der Direction vorübergehend oder dauernd zu übertragen.
- Die Direction führt die Firma der Gesellschaft und unterzeichnet für dieselbe. Zur Gültigkeit der Unterschrift ist die von einem der Bank-Directoren contrasignirte Zeichnung des Präsidenten, oder die Zeichnung von zwei Bank-Directoren erforderlich. Alle von der Direction mit der Unterschrift von zwei Mitgliedern derselben eingegangenen Verbindlichkeiten, vollzogenen Verträge, Vollmachten, Erlasse, Ausfertigungen, Erklärungen, Indossamente und Quittungen sind für die Bank gegen jede Behörde, insonderheit gegen jede richterliche und Hypotheken-Behörde, und gegen jeden Privaten verpflichtend. Es ist hierzu weder irgend eine weitere Bevollmächtigung der Directoren, noch ein Nachweis darüber erforderlich, ob die Direction selbstständig und allein zu verfahren befugt war, oder dazu einer höheren Genehmigung bedurfte. Allmonatlich hat die Direction eine vom Vorsitzenden der Verwaltung vorher zu genehmigende Übersicht der am letzten Tage des verflossenen Monats in der Bank vorhanden gewesenen Activa und Passiva, insbesondere auch der Bestände in gemünzten Gold- und Silberbarren und Wechseln, ferner des Betrages der Forderungen aus Darleihen und ans laufenden Rechnungen, so wie der umlausenden Banknoten und Schuldbriefe der Großherzoglichen Staats - Regierung vorzulegen und, sobald die Emission der Banknoten begonnen, gleichzeitig zu veröffentlichen. Nicht minder hat dieselbe vor der ordentlichen General-Versammlung einen alle Zweige des Verkehrs umfassenden!, von der Verwaltung genehmigten oder mit deren Bemerkung versehenen Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr bei der Großherzoglichen Staats-Regierung einzureichen. §.
- Die Errichtung von Bank Filialen, Commanditen und Agenturen, so wie die Aufhebung und Verlegung derselben, bleibt der Bankverwaltung überlassen, und werden deren Verfassung und Befugnisse von derselben jedesmal bestimmt. Auch ist die Verwaltung befugt, bestehende Bankund Handlungshäuser ganz oder theilweise zu commanditiren, so wie sich bei Errichtung neuer 235 Bank- oder Handlungshäuser ganz oder theilweise in cammandito zu betheiligen. Die Verwaltung setzt die Höhe des Commandit-Capitals, so wie die Befugnisse dieser Commanditen fest. Die Gesammtsumme des den Commanditen zuzuweisenden Capitals darf zwei Drittel des Grundcapitals der Bank im Maximo nicht übersteigen. Die Bank-Filiale kann auch unter der Form einer kaufmännischen Firma errichtet werden, und kann dieser Firma von der Verwaltung die Befugniß ertheilt werden, durch von mindestens zwei Theilhabern derselben vollzogenen Wechsel, Giri, Accepte, Geld-Anweisungen, Quittungen, Pfandscheine und Verpflichtungen aller Art die Internationale Bank rechtsgültig zu verbinden.
- Die Gesammtheit der Actionnaire wird durch die General-Versammlung repräsentirt. Die General-Versammlung vereinigt sich im Monat April eines jeden Jahres, in der Regel in Luxemburg. In derselben zu erscheinen und an den Berathungen und Beschlüssen Theil zu nehmen, sind diejenigen Actionnaire berechtigt, welche am Tage der General-Versammlung und während der Dauer derselben, wenigstens zwanzig Namen-Actien besitzen, die seit mindestens vier Wochen vor diesem Tage ununterbrochen ans ihren Namen in den Gesellschafts-Registern eingetragen sind. Der Besitz von Inhaber-Actien gibt zur Theilnahme an der General-Versammlung kein Recht. §.
- I n den regelmäßigen General-Versammlungen werden die Geschäfte in nachfolgender Ordnung, verhandelt:
- Bericht der Verwaltung;
- Bericht der Direction über die Lage des Geschäftes im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere;
- Wahl der Mitglieder der Verwaltung;
- Berathungen und Beschlußnahme über die Anträge der Direction und der Verwaltung, so wie über die Anträge einzelner Aktionnaire. Die Anträge und Vorschläge der Verwaltung werden in der General-Versammlung immer zur Berathung und Entscheidung gebracht; die Antrage und Vorschläge einzelner Actionnaire nur dann, wenn die General-Versammlung dieselben als zulässig erkannt und wenn dieselben vor der Berufung der General-Versammlung schriftlich bei der Direction eingereicht worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung werden von dem Präsidenten, dem Protokoll-Führer und den Scrutatoren und außerdem von denjenigen Actionnairen, welche es verlangen, unterzeichnet. §.
- Der Reservefonds ist bestimmt, den Actien vier Procent Dividende zu ergänzen, wenn der Gewinn dazu nicht hinreicht. I m Falle durch den Gewinn übersteigende Verluste der Reservefonds zur Deckung der letzteren 236 in Anspruch genommen wird, fällt jede Dividende über vier Prozent so lange weg, bis der Reservefonds wieder zu derjenigen Höhe angewachsen ist, welche er bereits erreicht hatte. Die aus dem Reservefonds gewonnenen Zinsen wachsen demselben zu, bis er die statutgemäße Höhe erreicht hat. (Gez.) J. P. A n d r é , G. M e v i s s e n , A. O p p e n h e i m , Emil Erlanger, D . L e i d e n , Wendelstadt, Jurion, Ferd. Schaefer, Jos. M a r t i n e n g o , R o s e n t h a l , v. Ziegesar, L. Rischard, H. Werl i n g , Ch. S i m o n i s , B. Neumann, Guillaume, Noël Ant. Schaefer. Einregistrirt zu Luxemburg, den dritten Mai achtzehn hundert fünfzig acht, Band acht und vierzig, Folio ein und achtzig, zehntes Feld, bis Folio sieben und achtzig, fünftes Feld. Erhoben zwei Franken fünfzehn Centimes. 1 70 Hauptrecht... Der Einnehmer, (gez.) F. L e c l e r c . 26 pCt... ( I n zehn Rollen mit einem Randschreiben.) Für gleichlautende Ausfertigung, dem Verwaltungs-Rathe der Internationalen Bank in Luxemburg auf sein Begehren zugestellt. Am siebenten M a i achtzehn hundert acht und fünfzig. (L. S.) Klein. Detail der Kosten.
- Stempel der Urkunde...
- Stempel einer
- Ausfertigung...
- id. einer
- id...
- Einregistrirung des Protokolls der General-Versammlung...
- Stempel von acht Vollmachten...
- Einregistrirung von neun Vollmachten...
- id. des Commandit-Vertrages mit Steiger u. C. in Frankfurt ...
- Stempel des Berichtes des Verwaltungs-Rathes...
- Stempel des Berichtes der Direktion...
- Einregistrirung der Anlagen A, B, C, D und E. . .
- Stempel der Anzeigen in den Zeitungen...
- Einregistrirung dieser Anzeigen...
- Gebühren der Zeugen...
- Drei Vacationen, wovon die eine über acht Uhr...
- . . . Rollen der beiden Ausfertigungen ...
- Diäten für Einregistrirung des Protokolls und der Anlagen... Gehört zum Königl. Großherzogl. Beschluß vom heutigen Tage Nr.
- Luxemburg, den
- November
- Der Sekretär, G. d'Olimart. 4 50 15 4 29 7 20 19 35 6 43 3 40 1 25 15 05 3 15 15 05 4 24 Appartient à l'arrêté royal grand-ducal de ce jour, N°
- Luxembourg, le 20 novembre
- Le Secrétaire, G. D'OLIMART. 237 Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen, u., u., u, Thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß Nr. 8751 des Rep. Heute, den vierten November achtzehn hundert acht und fünfzig, Vor dem in der Stadt Cöln am Rhein wohnenden Notar Johann Philipp Wilhelm E g l i n g e r Beiseins der zu Ende genannten beiden Zeugen waren anwesend die Herrn:
- Kommerzienrath Gustav Mevissen, Banquier;
- Kommerzienrath Abraham O p p e n h e i m , Banquier;
- Philipp E n g e l s , Kaufmann;
- Kommerzienrath Damian Leiden, Kaufmann,
- Dagobert Oppenheim, Rentner, endlich
- Victor Wendelstadt, Banquier, alle zu Cöln wohnhaft, und zwar Herr Commerzienrath Mevissen als Präsident, Herr Commerzienrath Oppenheim als Vice-Prasident, und die vier etzteren als Mitglieder der Verwaltung der Internationalen Bank zu Luxemburg, in diesen ihren zuvor angegebenen Eigenschaften dem fungirenden Notar bekannt, und zusammen nach dem Statute beschlußfähig das Collegium der Verwaltung repräsentirend. Die vorgenannten Herrn, hier fungirend als Collegium der Verwaltung der Internationalen Bank zu Luxemburg, ersuchen den Notar nachstehende Erklärung zu beurkunden. Durch schriftliches Votum vom ersten Oktober dieses Jahres hat die Verwaltung der Internationalen Bank zu Luxemburg, auf den Grund der ihr von der General-Versammlung am dreißigsten April currentis ertheilten Autorisation beschlossen, daß im Paragraphen zwölf, Absatz acht, der Gesellschafts-Statuten der Passus: Die Beleihüng und der Ankauf der eigenen Actien für eigene Rechnung ist der Bank untersagt gelöscht und durch die Worte: Die Beleihung, so wie der An. und Verkauf der eigenen Actien für eigene Rechnung ist der Bank innerhalb derjenigen Grenzen gestattet, welche die Verwaltung mit Zustimmung der Königlich-Großherzoglichen Regierung feststellen wird ersetzt werde. Wir bestätigen nochmals durch authentischen Act den vorstehenden Beschluß und beauftragen unseren Präsidenten die Genehmigung desselben bei der Königlich-Großherzoglichen Regierung nachzusuchen. Hierüber wurde diese Urkunde aufgenommen zu Cöln, in Gegenwart der beiden hierzu erbetenen Zeugen Johann Joseph Hack und Hubert Esser, beide Schneider zu Cöln wohnhaft, und haben die dem Notar nach Namen, Stand und Wohnort bekannten Herrn Comparenten und Zeugen nach ihnen geschehener Vorlesung mit dem Notar unterschrieben.
- Beilage zur Nr.
- 238 Gezeichnet auf der Urschrift, wozu der Stempel von fünfzehn Groschen kassirt worden: M e v i s s e n , D. L e i d e n , D. O p p e n h e i m , V. W e n d e l s t a d t , A. O p p e n h e i m , PH. E n g e l s , Johann Joseph Hack, Hubert Esser, W. Eglinger. Befehlen und verordnen allen ersuchten Gerichtsvollziehern Gegenwärtiges zu vollstrecken; Unserm General-Prokurator und den Prokuratoren bei den Landgerichten hieraus zu halten; allen Beamten der bewaffneten Macht starke Hand zu leisten, wenn sie rechtmäßig dazu aufgefordert werden. Dessen zur Bekräftigung ist dieser Act besiegelt und vom Notar unterschrieben worden. Taxa. Für gleichlautende Ausfertigung, Stempel z. Urschr. .. 15 Der Königliche Notar, Honorar... 1 Zeugen... (L.S.) W. Eglinger. 10 1 10 Diäten... Vu pour légalisation de la signature ci-dessus de Monsieur W. Glosse... 20 Eglinger, notaire en cette ville. Stempel... 15 15 Legalisation... Cologne, 4 novembre
- Cura... 10 Le Consul des Pays-Bas, (L.S.) FRANZ-D. LEIDEN. Hauptrecht . . . 1 70 26 pCt... 45 Einregistrirt zu Luxemburg, den sechsten November achtzehnhundert fünfzig acht, Band neun und vierzig, Folio ein und siebzig, achtes Feld, bis Folio fünf und siebenzig, zweites Feld. — Erhoben, zwei Franken fünfzehn Centimes. Der Einnehmer, F. Leclerc. Gehört zum Königl. Großherzogl. Beschluß vom
- November 1858, Nr.
- Luxemburg, den
- November
- Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 20 novembre1858, N°
- Luxembourg, le 20 novembre
- Der Secretär, G. d'Olimart. Luxemburg. — Druck von V. Bück. Le Secrétaire, G. DOLIMART.